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Urteil

1 A 1271/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:1122.1A1271.16.00
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Leitsätze
1. Werden im Fall vollstationärer Pflege eines Beihilfeberechtigten Beihilfeleistungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung und zusätzlich zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Anlehnung an § 39 Bundesbeihilfenverordnung gewährt, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf weitere Beihilfe aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn der Beihilfeberechtigte eine zumutbare und mögliche Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung unterlassen hat. 2. Jedenfalls ab Inkrafttreten der zweiten Stufe des Pflege-Versicherungsgesetzes (Juli 1996) sind Beamte im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge gehalten, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen, um das Risiko ungedeckter Pflegekosten abzusichern.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2016 - 1 K 1865/14. KS - wie folgt abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden im Fall vollstationärer Pflege eines Beihilfeberechtigten Beihilfeleistungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung und zusätzlich zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Anlehnung an § 39 Bundesbeihilfenverordnung gewährt, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf weitere Beihilfe aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn der Beihilfeberechtigte eine zumutbare und mögliche Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung unterlassen hat. 2. Jedenfalls ab Inkrafttreten der zweiten Stufe des Pflege-Versicherungsgesetzes (Juli 1996) sind Beamte im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge gehalten, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen, um das Risiko ungedeckter Pflegekosten abzusichern. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2016 - 1 K 1865/14. KS - wie folgt abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Beklagte und die Kläger ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Postulationszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) steht der Wirksamkeit der Verzichtserklärung der anwaltlich nicht vertretenen Kläger nicht entgegen, weil ihnen insoweit das Schutzbedürfnis fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1981 - 2 C 51/78 - juris Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 9. März 2015 - 10 A 1084/14 - juris Rn. 23 ff.; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 67 Rn. 31 a. E.; Bedenken: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, § 67, Rn. 53a). Streitgegenständlich ist allein die Berufung des Beklagten. Die Kläger haben gegen den Teil des Urteils, mit dem ihr Klagebegehren auf Beihilfe für die Kosten der tagesstrukturierenden Maßnahmen (407,70 € für 30 Tage und 421,29 € für 31 Tage) abgewiesen worden ist, keine Berufung eingelegt. Ihre Ausführungen im Berufungsverfahren, dass sie ihre Klage insoweit nicht weiterverfolgen, wertet das Gericht nicht als eine teilweise Klagerücknahme, sondern als bloße Mitteilung, das Urteil insoweit akzeptieren zu wollen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, weil der hier streitgegenständliche Teil der Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Das Berufungsgericht versteht das im Berufungsverfahren gestellte Klagebegehren - anders als das Verwaltungsgericht - nicht als Bescheidungsantrag, sondern als Antrag, den Beklagten zu verpflichten, 1. zu den nicht gedeckten Kosten der pflegebedingten Aufwendungen, der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten, eine weitere Beihilfe in der Höhe zu gewährleisten, dass ein Selbstbehalt von 30 % des Einkommens verbleibt, 2. zu den im August 2014 angefallenen Kosten der Betreuung im Sinne des § 87b SGB XI eine Beihilfe in Höhe von 50 € zu gewähren. Aus der Formulierung im Klageantrag (Bl. 3 GA) „unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012“ folgt nicht, dass die Kläger lediglich einen Bescheidungsantrag stellen wollten, den Beklagten zur erneuten Bescheidung über die Beihilfeanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Vielmehr haben die Kläger mit dem in ihrem Antrag enthaltenen Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 sowie mit ihren Ausführungen, die Beihilfe sei entsprechend dem Urteil des VG Düsseldorf vom 29. Juni 2012 zu gewähren, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, Beihilfe in der Höhe zu begehren, dass ein Selbstbehalt in Höhe von 30% des Einkommens ihres beihilfeberechtigten Bruders gewährleistet ist und 50 € Beihilfe für die im August 2014 angefallenen Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b SGB XI gewährt werden. Aus der Bezugnahme auf die beiden Urteile ergibt sich auch, dass es ihnen nicht etwa um die volle Abdeckung der restlichen Pflegeheimkosten geht, die nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfestelle verblieben sind. Der so verstandene Verpflichtungsantrag ist zulässig. Er ist ausreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung der begehrten Beihilfe bedarf es nicht. Auf der Grundlage der beigezogenen Behördenakte sowie des Vorbringens der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Höhe der verbleibenden Kosten, den Selbstbehalt von 30% des Einkommens und den Differenzbetrag zu berechnen vermocht. Ist nach alledem - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht lediglich ein Bescheidungsantrag gestellt, bedarf es keiner Klärung, ob ein solcher Bescheidungsantrag unstatthaft und/oder mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Bedenken bestehen insofern als grundsätzlich bei einer gebundenen Entscheidung - wie hier - die Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen ist (vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2019, Rn. 201 ff m. w. N.). Die erforderliche Klagebefugnis der Kläger ist im Hinblick darauf gegeben, dass sie sich als Erben ihres Bruders sinngemäß auf die Vererblichkeit der geltend gemachten Beihilfeansprüche ihres verstorbenen Bruders berufen. Der Beihilfeanspruch ist vererblich. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO in der Fassung vom 5. Dezember 2001, wonach der Beihilfeanspruch nicht vererblich ist, ist unwirksam, da das Hessische Beamtengesetz (sowohl § 92 a.F. als auch § 80 n.F.) keine diesbezügliche Regelungsermächtigung an den Verordnungsgeber enthält (Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2014- 1 A 1837/11- juris Rn. 18 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 10). Angesichts seiner regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auch in Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen, ist der Beihilfeanspruch ungeachtet seiner höchstpersönlichen Natur grundsätzlich als vererblich anzusehen. Es ist der parlamentarischen Gesetzgebung vorbehalten, einen Ausschluss der Vererblichkeit zu regeln (BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 10; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 29. Lieferung, Stand: Oktober 2012, § 1 Abs. 2 C, Anm. 13). Das im Berufungsverfahren streitgegenständliche Klagebegehren ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung weiterer Beihilfe ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die mit der Klage begehrte Beihilfe in Höhe von 50 € zu den Kosten der im Monat August 2014 erbrachten Betreuungsleistungen im Sinne des § 87b SGB XI hat der Beklagte bereits bewilligt, so dass der geltend gemachte (etwaige) Anspruch bereits erfüllt ist. Einen Anspruch auf weitere Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen und für die Unterkunft-, Verpflegungs- und Investitionskosten (UVI) haben die Kläger weder aus § 9 HBeihVO noch aus § 39 Bundesbeihilfenverordnung (BBhV), den der Beklagte zur Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht in der Verwaltungspraxis entsprechend anwendet, noch unmittelbar aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG auch verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht. Maßgeblich für die Prüfung beihilferechtlicher Ansprüche ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 8). Rechtsgrundlage für Aufwendungen im Fall vollstationärer Pflege ist zunächst § 9 Abs. 7 HBeihVO in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl I 2001, 482, im Folgenden HBeihVO). § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBeihVO regelt, dass die pflegebedingten Aufwendungen bei - wie hier - vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) beihilfefähig sind. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 HBeihVO dessen Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Danach wird Personen, denen nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte zustehen, zu den Pflegekosten in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt. § 9 Abs. 3 HBeihVO wiederum orientiert sich bei den Aufwendungen für Pflegebedürftige an den Pflegestufen des § 15 SGB XI. Hinsichtlich der Aufwendungen für UVI bestimmt § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 lit. b HBeihVO, dass diese nur dann beihilfefähig sind, wenn sie bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige - wie hier - den Eigenanteil in Höhe von 70 vom Hundert des Einkommens übersteigen. Einkommen sind nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 HBeihVO die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteilen) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für UVI werden gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBeihVO als Beihilfe gezahlt. Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.1 Satz 1d zu § 9 Abs. 7 HBeihVO (abgedruckt in Nitze, HBeihVO, Kommentar, 30. Lieferung, Stand: Juli 2015, Erl. § 9 C) belaufen sich die pflegebedingten Aufwendungen bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3, die - wie hier - als Härtefall gemäß § 43 Abs. 3 SGB XI anerkannt sind, im maßgeblichen Zeitraum 2014 auf 1.918 €. Höhere Pflegekosten sind gemäß Satz 2 insoweit beihilfefähig als sie 20% der genannten Beträge übersteigen. § 9 Abs. 7 HBeihVO sieht also für die pflegebedingten Aufwendungen grundsätzlich eine Deckelung der Beihilfe auf die Hälfte des in SGB XI vorgesehenen Betrages (1.918 €) und für UVI-Kosten einen Eigenanteil je nach Familienstand (bei Alleinstehenden - wie hier -: 70%) vor. Die Beihilfebeträge, die sich aus dieser Rechtsgrundlage ergeben, hat das Regierungspräsidium Kassel in den streitgegenständlichen Bescheiden (jedenfalls in den Nachberechnungsbescheiden) zutreffend berechnet. Es sind insoweit auf der Grundlage der HBeihVO Beihilfen für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.438,22 € in den Monaten mit 30 Tagen und in Höhe von 1.507,90 € für die Monate mit 31 Tagen bewilligt worden. Diese Beträge berechnen sich wie folgt: 959 € (als Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 1.918 €, wobei die andere Hälfte die Pflegekasse trägt) zuzüglich für Monate mit 30 Tagen 479,22 € (70% Beihilfe-Bemessungssatz aus 684,60 €) bzw. für Monate mit 31 Tagen 548,90 € (70% Beihilfe-Bemessungssatz aus 784,14 €). Die Beträge von 684,60 € bzw. 784,14 € ergeben sich gemäß Nr. 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 7 HBeihVO aus der Differenz zwischen den Pflegeaufwendungen in Höhe von 2.986,20 € bzw. 3.085,74 € und den für die Pflegestufe 3 einschl. Härtefall ansetzbaren Aufwendungen in Höhe von 1.918 €, abzüglich eines Eigenanteils von 20% aus 1.918 €) Für die Aufwendungen UVI in Höhe von 1.330,50 € für 30 Tage und 1.374,85 € für 31 Tage (Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten ) hat die Beihilfestelle - wie in den Bescheiden ausgeführt - aus § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 lit. b HBeihVO keinen Anspruch auf Beihilfe gesehen, da der gemäß dieser Vorschrift zu erbringende Eigenanteil von 1.413,90 € (70% des Bruttoeinkommens des Beihilfeberechtigten in Höhe von 2.019,86 €; d. h. 30 % Selbstbehalt) die Kosten für UVI übersteigt. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Kassel hierbei auf das Bruttoeinkommen abgestellt (vgl. Ziff. 8.1 und 8.2 der genannten Verwaltungsvorschrift). Darüber hinaus hat die Beihilfestelle zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechend dem Erlass des HMdluS (zitiert im Widerspruchsbescheid) zu den restlichen Kosten (Differenz zwischen den vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Beträgen und der Beihilfe nach HBeihVO) eine weitere Beihilfe in Anlehnung an § 39 BBhVO in der hier maßgeblichen, ab 20. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 12. Dezember 2012 (BGBl I, 2657) bzw. ab 26. Juli 2014 bis 5. Juni 2015 geltenden Fassung vom 18. Juli 2014 (BGBl I S. 1154) - im Folgenden: BBhV - erbracht. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 BBhV sind beihilfefähig 1. pflegebedingte Aufwendungen 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und 3. Aufwendungen für soziale Betreuung. Gemäß Satz 3 gilt § 43 Abs. 2, 3 und 5 SGB XI entsprechend. In § 39 Abs. 2 BBhV ist die Berechnung des Mindestbehalts (d. h. des Betrages, der dem Beihilfeberechtigten verbleiben muss) wie folgt vorgegeben: 1. 8 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Abs. 1 oder § 43 SGB XI besteht, 2. 30 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Abs. 1 oder nach § 43 SGB XI besteht, 3. 3 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 SGB XI besteht, und 4. 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person. Gemäß § 39 Abs. 6 BBhV sind auch Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI beihilfefähig. Die aus dieser für Bundesbeamte geltenden Rechtsgrundlage folgenden Beihilfeansprüche gingen im hier maßgeblichen Jahr 2014 (und gehen auch heute noch) über die in der HBeihVO vorgesehenen Leistungen hinaus. Mit der ab 20. September 2012 geltenden Neufassung des § 39 Abs. 2 BBhV vom 8. September 2012 (BGBl. I, S.1935) ist die frühere (dem § 9 Abs. 7 Satz 1 HBeihVO im Wesentlichen entsprechende) starre Deckelung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Pflegeleistungen entfallen. Neben den Aufwendungen für UVI sind nunmehr auch Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähigen Aufwendungen (pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung) hinausgehen, auf besonderen Antrag beihilfefähig. Des Weiteren ist die Berechnung des Eigenanteils (bzw. der Selbstbehalt) in § 39 Abs. 3 BBhV neu geregelt worden, der nicht mehr nur für die UVI-Kosten maßgeblich ist, sondern nun für beide Aufwendungsarten (pflegebedingte Aufwendungen und UVI) gilt. Mit dieser Überarbeitung beabsichtigte der BBh-Verordnungsgeber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24/10 -, juris) Rechnung zu tragen, auf das sich auch die Kläger zur Begründung ihres Anspruchs auf weitere Beihilfe beziehen. Der BBh-Verordnungsgeber hatte diesem Urteil entnommen, dass die bisherigen beihilferechtlichen Ansprüche in Pflegefällen die Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation im Fall von Pflegebedürftigkeit nicht ausreichend berücksichtigten (Auszug aus dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 4. Juli 2012, D6 - 213 109-7/1 zur Regelung des Vorgriffs auf die geänderte Fassung in: Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, 128. Erg.-Lieferung, Stand: Oktober 2012, § 39 BBhV, Rn. 14). Zu dieser Neufassung ist in der amtlichen Begründung (auszugsweise wiedergegeben in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, 128. Erg.-Lieferung, Stand: Oktober 2012, § 39 BBhV, Rn. 15) wie folgt ausgeführt worden: „Die gesetzliche und private Pflegeversicherung leisten insbesondere bei der stationären Betreuung in Pflegeheimen lediglich Zuschüsse zu den Aufwendungen. Den überschießenden Betrag müssen die Pflegebedürftigen aus ihren Einkommen bestreiten. Soweit die Einkommen dazu nicht ausreichen, übernehmen für Personen ohne Beihilfeanspruch in der Regel die Sozialhilfebehörden die Kosten. (...) Mit der Änderung der BBhV wird der aus Fürsorgegründen nicht unproblematische Verweis von Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf die Sozialhilfe vermieden. Der Entwurf sieht daher vor, bei grundsätzlicher Beibehaltung der Übernahme der Regelungen der Pflegeversicherung in das Beihilferecht des Bundes, in diesen Fällen aus Fürsorgegründen Beihilfe zu gewähren. Die Neuregelung vermeidet, dass pflegebedürftige Beihilfeberechtigte in unteren Besoldungsgruppen in eine wirtschaftliche Notlage geraten.“ Mit § 39 Abs. 3 BBhV wird die wirtschaftliche Gesamtsituation des Beihilfeberechtigten und der Bedarf für den Lebensunterhalt in den Blick genommen. Es wird festgelegt, dass er die Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach § 39 Abs. 1 BBhV übersteigen, grundsätzlich selbst zu tragen hat, es sei denn, dass ihm von seinen Einnahmen weniger als der vom Verordnungsgeber vorgesehene Betrag verbliebe. Der Verordnungsgeber lässt sich dabei von der Vorstellung leiten, dass den Beihilfeberechtigten, der stationärer Pflege bedarf, im Grundsatz nur noch untergeordnete anderweitige Zahlungsverpflichtungen treffen, die er mit dem ihm zu belassenden „Selbstbehalt“ zu bestreiten hat. In den Fällen der dauernden Anstaltsunterbringung ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein dauernd zur Pflege untergebrachter Kranker in der Regel keinen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt. Die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand werden pauschal nach einem Vomhundertsatz der für die Lebensführung zur Verfügung stehenden laufenden Versorgungsbezüge und Renten bemessen (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Juli 2018, Anhang VI/2, BBhV, § 39, Rn. 22). Die moderate soziale Abstufung in Nr. 4 trägt der unterschiedlichen Alimentation Rechnung (Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, 128. Erg.-Lieferung, Stand: Oktober 2012, § 39 BBhV, Rn. 15). Die von der Beihilfestelle in Anlehnung an § 39 Abs. 2 BBhV (ergänzend zur Beihilfe aus § 9 Abs. 7 HBeihVO) bewilligte Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen sowie für die Kosten der UVI beläuft sich für die Monate Juni und September 2014 (je 30 Tage) auf je 352,70 € und für die Monate Juli und August 2014 (je 31 Tage) auf je 426,91 €. Somit ergeben sich aus der Summe der aus § 9 Abs. 7 HBeihVO und § 39 Abs. 2 BBhV berechneten Beihilfebeträge für die pflegebedingten Aufwendungen und die Kosten der UVI monatliche Beihilfebeträge in Höhe von - 1.790,92 € für Juni und September 2014 (je 30 Tage) und - 1.934,81 € für Juli und August 2014 (je 31 Tage). Ferner hat das Regierungspräsidium Kassel für die in den monatlichen Rechnungen des Pflegeheims in Höhe von 100 € monatlich eingestellten Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 87b SGB XI für die Monate Juni, Juli und September gemäß § 39 Abs. 6 BBhV eine Beihilfe von je 50 € gewährt (Bescheid vom 25. Juli 2014 für Juni 2014; Bescheid vom 13. August 2014 für Juli 2014 und Bescheid vom 23. September 2014 für September 2014). In dem die Beihilfe für August 2014 betreffenden Bescheid vom 26. August 2014 fehlt zwar der Ansatz von 50 € für die Kosten der zusätzlichen Betreuung im Sinne des § 87b SGB XI. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 hat der Beklagte diese Beihilfe jedoch gewährt. In diesem Sinne versteht das Berufungsgericht die Gründe des Widerspruchsbescheides, wenngleich der Tenor des Widerspruchsbescheides auf Zurückweisung des gesamten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. August 2014 lautet. Denn im Widerspruchsbescheid ist unter ausdrücklicher Erläuterung des § 39 Abs. 6 BBhV, wonach Aufwendungen für Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b SGB XI beihilfefähig sind, ausgeführt worden, dass die in Höhe von 100 € angefallenen Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 87b SGB XI mit 50% € übernommen worden seien. Auch in der Klageerwiderung ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Beihilfe in Höhe von 50% zu diesen zusätzlichen Betreuungskosten - und damit auch für August 2014 - bewilligt worden ist. Bei Abfassung des Widerspruchsbescheides hat die Beihilfestelle offensichtlich übersehen, dass im Ausgangsbescheid vom 26. August 2014 die Bewilligung dieser Beihilfe unterblieben war. Angesichts dieses offensichtlichen Versehens und der eindeutigen Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheides legt das Berufungsgericht den Tenor des Widerspruchsbescheides als insoweit teilstattgebend aus. Da es allerdings offensichtlich an der Auszahlung der insoweit bewilligten Beihilfe fehlt, ist der Beklagte daher gehalten, der aus dieser Bewilligung folgenden Zahlungspflicht (50 €) noch nachzukommen. Ist dementsprechend der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe in Höhe 50 € für die im August 2014 angefallenen Betreuungskosten im Sinne des § 87b SGB XI bereits erfüllt und daher die Klage insoweit unbegründet, kommt es auf die Frage nicht an, ob und inwieweit aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein solcher Anspruch „in Anlehnung an die Bundesbeihilfenvorschriften“ (konkret: § 39 Abs. 6 BBhV) besteht. Ein weitergehender Beihilfeanspruch der Kläger besteht nicht. Hat der Beklagte insgesamt Beihilfen bewilligt in Höhe von 1.840,92 € für Juni 2014 (ohne die überzahlte Sondenkost von 120 €) und September 2014 sowie 1.984,81 € für Juli 2014 und August 2014 (jeweils einschl. der monatlichen Beihilfe in Höhe von 50 € für die zusätzlichen Betreuungskosten im Sinne des § 87b SGB XI), reichen diese Beihilfen allerdings nicht aus, um die (nach Abzug der Leistungen durch die Pflegekasse) verbleibenden Kosten zu decken. Es verbleibt vielmehr ein Defizit in Höhe von monatlich 1.566,78 € (für die Monate Juni bis September). Dieses Defizit berechnet sich wie folgt: Auf der Grundlage der Kostenrechnungen des Pflegeheims verbleiben nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 959 € plus 50 € für Juni und September 2014 Kosten in Höhe von 3.407,70 (3.815,40 € abzüglich 407,70 € für tagesstrukturierende Maßnahmen) und für Juli und August 2014 in Höhe von 3.551,59 € (3.972,88 € abzüglich 421,29 € für tagesstrukturierende Maßnahmen). Nach Abzug der gewährten Beihilfen (1.840,92 € für Juni und September 2014 bzw. 1.984,81 € für Juli und August 2014) verbleiben nicht gedeckte Kosten in Höhe von monatlich 1.566,78 € (im Juni reduziert sich der Betrag allerdings faktisch noch um die nicht zurückgeforderte Überzahlung von 120 € für Sondenkost auf 1.446,78 €). Die Kläger haben indes keinen Anspruch auf weitere Beihilfen zu diesen verbleibenden (ungedeckten) Kosten in Höhe von monatlich 1.566,78 € für pflegebedingte Aufwendungen sowie für UVI-Kosten. Daran ändert auch der Einwand der Kläger nichts, wonach sich das Netto-Versorgungseinkommen des beihilfeberechtigten Bruders (lt. Bezügeabrechnung für April 2014) auf lediglich 1.835,25 € (Gesamtbrutto 2019,86 € abzüglich Steuern) belaufen hat und er die Kosten aus seinem Einkommen nicht habe begleichen können. Ein Anspruch folgt namentlich insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach dem alleinstehenden Beihilfeberechtigten - hier dem Bruder der Kläger - weitere Beihilfe in der Höhe zu gewähren ist, dass ihm 30% seines (Brutto-)Einkommens als Selbst- bzw. Mindestbehalt verbleiben. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser muss Vorsorge treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Die HBeihVO konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 Satz 1 BeamtStG, § 78 HBG a. F., jetzt § 80 HBG). Nach dem geltenden Beihilfesystem erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten durch eine finanzielle Hilfeleistung, die zu der Eigenvorsorge des Beamten hinzutritt (vgl. § 1 Abs. 1 HBeihVO), um seine wirtschaftliche Lage in Fällen besonderer Belastung durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Diese anlassbezogenen Leistungen sollen den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Da die dergestalt ergänzend konzipierte Beihilfe nur einen Teil der aus Anlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheits- und Pflegefall zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll. Das System von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner Alimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits ist daher in einem Ergänzungsverhältnis wechselseitig aufeinander bezogen (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - juris Rn. 24-26, zu den aus der niedersächsischen Kostendämpfungspauschale folgenden Abschlägen an der Beihilfegewährung; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 29. Lieferung, Stand: Oktober 2012, Einleitung B, Anm. 2). Daraus folgt, dass Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen sind, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 77). Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage ist aber geboten, wenn dem Beamten innerhalb des durch das „Programm“ der Beihilferegelung an sich gesteckten Rahmens unzumutbare Belastungen verblieben und dadurch die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) und gesetzlich (§ 45 BeamtStG) vorgegebene Fürsorgepflicht verletzt würde (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8a). In besonders gelagerten Fällen kann es ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn dem Beamten - auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen - nicht mehr zumutbare Belastungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Dezember 2015, Anhang VI/2, BBhV, Einführung Rn. 50, m. w. N. zur Rspr.). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn unter anderem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Hat sich der Dienstherr für das Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entschieden, hat er zur Vermeidung der Verletzung der Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Beamte bei Leistungsbeschränkungen nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12 und Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris Rn. 16 jeweils betr. Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit; BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 79 ff ) und sein amtsangemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8a; vgl. Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6, wonach allerdings bei Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes trotz Beihilfe und Eigenvorsorge die Alimentation zu „korrigieren“ wäre). Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich kein Anspruch der Kläger auf Beihilfe aus der Fürsorgepflicht. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht ist hier schon deshalb nicht verletzt, weil der beihilfeberechtigte Bruder der Kläger die zumutbare Eigenvorsorge in Form einer Pflegezusatzversicherung nicht getroffen hat. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 14) an, mit dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2017 ( 4 B 6/16 - juris Rn. 35 ff.) bestätigt worden ist, wonach weitere Beihilfe nicht zu gewähren war, weil die berücksichtigungsfähige Angehörige Eigenvorsorge durch eine Pflegezusatzversicherung habe treffen können und sich nicht habe darauf verlassen dürfen, dass ihr Beihilfe für über die Leistungsbeträge des SGB XI hinausgehende Kosten zustehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil ( 5 C 4/17 - juris Rn. 15) wie folgt ausgeführt: „Das Oberverwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass für Beamte seit dem 1. Juli 1996 eine Obliegenheit bestand, für den Fall der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Mit der Durchführung der zweiten Stufe des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1014), mit der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG die Regelung in § 43 SGB XI über die vollstationäre Pflege zum 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt wurde, durfte der Beamte - auch vor dem Hintergrund der seit Mitte der 70er Jahre geführten öffentlichen Diskussion über die Lösung der Pflegeproblematik - nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wie bisher Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die pauschalen Leistungsbeträge des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinausgehen. Das gilt auch für das Land Berlin, das in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 4. Juli 1996 (ABI. S. 3443) mit Wirkung vom 1. Juli 1996 erstmals für die Beihilfefähigkeit pflegebedingter Aufwendungen auf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch verwies. Beihilfe zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wurde danach nur noch gewährt, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Anteil des Einkommens überstiegen. Will der Beamte nicht das Risiko tragen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfe nicht bestritten werden können, gebietet es der Gedanke ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Eigenvorsorge in Form einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.“ Wie bereits dargelegt, verweist - wie das Beihilferecht des Landes Berlin - auch § 9 Abs. 7 HBeihVO auf den Leistungskatalog des SGB XI. Vor diesem Hintergrund mussten sich auch Beamte und Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Pflegepflichtversicherung nur eine Basisversicherung darstellt und ihnen aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften bei stationärer Pflege ungedeckte Pflegekosten in hohem Umfang entstehen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - OVG 4 B 6.16 - juris Rn. 36). Es lag daher nahe, eine private Zusatzvorsorge für potenzielle künftige Pflegeleistungen in Form einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung zu treffen (OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 101; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 27. Lieferung, Stand: März 2011, Erl. § 9 C, Anm. 2c, wonach sich der Abschluss einer solchen Pflegezusatzversicherung angesichts der oft auch nicht annähernd erreichten Kostendeckung empfehle). Ab Inkrafttreten der zweiten Stufe des Pflege-Versicherungsgesetzes (1. Juli 1996) waren Beamte und Versorgungsempfänger daher gehalten, im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge eine seit Mitte der 90er Jahre auf dem Markt angebotene Pflegezusatzversicherung abzuschließen, wenn sie nicht das Risiko tragen wollten, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die von der Pflegepflichtversicherung nicht gedeckt sind und auch aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfen nicht bestritten werden können. Mit der mittlerweile durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 224) eingeführten staatlichen Förderung der privaten Pflegevorsorge durch eine Pflegevorsorgezulage in Höhe von 5 € monatlich (im Fall eines eigenen Beitrages von mindestens 10 € monatlich) soll ein Anreiz für eine zusätzliche Pflegeversicherung zur Pflichtpflegeversicherung geschaffen werden (§§ 126 ff. SGB XI). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Stufe des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Juli 1996 konnten Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen. Diese Erkenntnis gewinnt der Senat aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 19), das sich auf entsprechende tatsächliche Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2017 - OVG 4 B 6/16 -) bezieht. Dem lagen entsprechende Auskünfte des Bundesministeriums der Gesundheit und des Verbandes der PKV zugrunde, wonach am 1. Juli 1996 und in der Folgezeit Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen konnten. Eine weitere Aufklärung - etwa durch Einholung einer Auskunft des Gesamtverbandes der Privaten Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung des Beihilfeberechtigten - war angesichts dieser Erkenntnislage nicht geboten. Im Übrigen verweist das Berufungsgericht auf die im Urteil des OVG Thüringen vom 8. Mai 2018 (- 2 KO 656/15 juris Rn. 52) und im Urteil des VG Bremen vom 20. April 2018, - 2 K 2411/15 - juris Rn. 11 ff., 36) ausgeführten Details zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung. Danach gibt es laut einer Stellungnahme des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. seit 1985 Pflegezusatzversicherungen (VG Bremen, a.a.O., Rn. 36) und hat das befragte Versicherungsunternehmen seine Pflegeversicherten Ende des Jahres 1997 auf ein vereinfachtes Antragsverfahren für eine Pflegezusatzversicherung hingewiesen (OVG Thüringen, a. a. O., juris Rn. 52). Dem entsprechend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch der beihilfeberechtigte Bruder der Kläger eine solche Pflegezusatzversicherung hätte abschließen können und ihm dies auch finanziell zumutbar gewesen ist. Zum Zeitpunkt der Einführung der zweiten Stufe des Pflegegesetzes (1. Juli 1996) befand er sich im 49. Lebensjahr und war daher noch weit von einem Lebensalter entfernt, bei dem eine solche Zusatzversicherung möglicherweise (aus wirtschaftlichen Gründen) keinen Sinn mehr gemacht hätte oder die Versicherungsunternehmen von einem solchen Vertragsschluss abgesehen hätten. Die Besoldung des Beihilfeberechtigten (zuletzt aus Besoldungsgruppe A 8) war ausreichend bemessen, um die Beiträge für eine solche Pflegezusatzversicherung aufbringen zu können. Jedenfalls liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der beihilfeberechtigte Bruder der Kläger diese Kosten nicht in zumutbarer Weise hätte bestreiten können, weil seine Bezüge im Jahr 1996 oder später zu niedrig gewesen wären und den Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt hätten. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger zu der Problematik der zumutbaren Eigenvorsorge, der auch das Verwaltungsgericht keine Bedeutung beigemessen hat, keine Ausführungen gemacht. Im Berufungsverfahren haben sie auf den gerichtlichen Hinweis zum Aspekt der Eigenvorsorge (Bl. 148 f. GA) lediglich ausgeführt, dass sie nicht wüssten, aus welchen Gründen ihr Bruder von einer Pflegezusatzversicherung abgesehen habe, aber mutmaßten, er habe sich durch die gesetzliche Pflegversicherung und Beihilfe ausreichend abgesichert gesehen. Ungeachtet dessen ergeben sich auch im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, ohne substantiierten Vortrag der Kläger dieser Frage von Amts wegen noch weiter nachzugehen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 KO 656/15 - juris Rn. 55, 56, 61, wonach - unter Benennung konkreter Versicherungsbeiträge - der dortige, im Jahr 1996 43 Jahre alte Kläger für eine Pflegezusatzversicherung nur einen sehr geringen Anteil seiner „nicht hohen Dienstbezüge “ hätte aufbringen müssen. Aber selbst wenn die Besoldung des Beihilfeberechtigten nicht ausreichend bzw. zu niedrig bemessen gewesen wäre, um Beiträge für eine solche Zusatzversicherung zu bewältigen, so dürfte der Ausgleich grundsätzlich über eine Anhebung der Besoldung und Versorgung zu erfolgen haben. Wenn die zur Abwendung von krankheits- oder pflegebedingten Belastungen erforderlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung einen solchen Umfang erreichen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet ist, dann dürfte wohl nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten sein (Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 4 und 6, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zur Problematik des Ausschlusses von Beihilfe für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung). Der Versagung weiterer Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der Beihilfeberechtigten ohne weitere Beihilfe möglicherweise zur Deckung der restlichen Kosten seiner Pflegebedürftigkeit auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Der Einwand der Kläger, im beamtenrechtlichen Treue- und Fürsorgeverhältnis verdränge die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Ansprüche auf Sozialhilfe und der Beamte dürfe nicht auf die Sozialhilfe verwiesen werden, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Die Fürsorgepflicht gebietet es grundsätzlich nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen sein kann. Denn es handelt sich um Ansprüche, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche gerade nicht gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 - juris Rn. 26, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36/81 u. 2 C 37/81 - juris Rn. 35 sowie Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81 - juris Rn. 36; unter Hinweis auf diese Rspr.: OVG Thüringen, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 KO 656/15 - juris Rn. 62; VG Bremen, Urteil vom 20. April 2018 - 2 K 2411/15 - juris Rn. 28). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zumutbare Eigenvorsorge nicht getroffen wurde. Fehlt die zumutbare Eigenvorsorge, kommt der Verweis des Beamten auf die Inanspruchnahme allgemeiner Sozialleistungen - etwa Sozialhilfe aus SGB XII - keiner "Ersatzalimentation“ in dem Sinne gleich, dass der Dienstherr von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten entbunden werde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/1 - juris Rn. 107 ff. u. 98, betreffend eine schon im Jahr 1996 über 70-jährige Klägerin, der der Abschluss einer Pflegzusatzversicherung aus Altersgründen nicht möglich gewesen ist). Dem beihilfeberechtigten Bruder der Kläger war eine solche Eigenvorsorge - wie ausgeführt - durch den Abschluss einer Pflegzusatzversicherung hingegen möglich und zumutbar. Gegen die unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfolgte Weigerung des Sozialhilfeträgers, Hilfe zur Pflege (§ 62 SGB XII) zu gewähren, hätte der Beihilfeberechtigte mit Rechtsbehelfen (erforderlichenfalls Eilantrag beim Sozialgericht) vorgehen müssen. Scheitert der Anspruch auf weitere Beihilfe (zu den pflegebedingten Aufwendungen und den Kosten für UVI) aus der Fürsorgepflicht bereits an der zumutbaren und möglichen Eigenvorsorge des Beihilfeberechtigten, kommt es nicht darauf an, ob die Höhe einer solchen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht zu beanspruchenden Beihilfe - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 29. Juni 2012 (13 K 5859/11 - juris) meint - sich auf 30% Mindestbehalt (Selbstbehalt/Eigenbehalt) des alleinstehenden vollstationär-pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten beläuft, d. h. der Beihilfeberechtigte lediglich mit 70% seines Einkommens für die nicht durch Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfestelle gedeckten Aufwendungen hätte aufkommen müssen (einen solchen Mindestbehalt bejahen OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 92 und Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - juris Rn. 88, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16 - juris Rn. 41, VG Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 - juris Rn. 53,64,84, wobei alle diese Entscheidungen zu dem früheren § 39 BBhV in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bzw. den inhaltsgleichen Regelungen in § 9 Abs. 7 BhV, Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2010, § 39 Beihilfenverordnung des Landes Berlin in der bis zum Endes des Jahres 2016 geltenden Fassung ergangen sind, die allesamt die Beihilfefähigkeit der eigentlichen Pflegeleistungen (außer UVI) starr auf die anderweitig erbrachten Pauschalbeträge entsprechend § 43 SGB XI begrenzen und den nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu bestimmenden Eigenanteil allein für die UVI-Kosten ansetzen). Es ist daher auch den rechtlichen Zweifeln an dieser erweiternden Auslegung der Selbstbehaltsregelung nicht nachzugehen, die sich schon im Hinblick darauf ergeben, dass sich der Selbstbehalt mittlerweile durch die im September 2012 erfolgte (und von der Beihilfestelle hier entsprechend angewendete) Neuregelung des § 39 Abs. 2 und 3 BBhV auf andere Weise als nach § 9 Abs. 7 Nr. 2 HBeihVO berechnet und sich durch Einbeziehung auch der restlichen pflegebedingten Aufwendungen (d. h. nicht nur UVI) in der Regel für die Beihilfeberechtigten bzw. deren berücksichtigungsfähige Angehörige günstiger darstellt (vgl. die obigen zur Neufassung des § 39 BBhV gemachten Ausführungen zur neuen Berechnung des Mindestbehalts). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Mindestbehalt-Regelung im Sinne des § 39 Abs. 2 BBhV in allen Fällen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Juli 2018, Anhang VI/2, BBhV, § 39 Rn. 22, der diese Frage aufwirft, aber nicht beantwortet; offen gelassen auch vom Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 -, juris Rn. 42). Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), weil sie insgesamt unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Revisionsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist die grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beihilfeansprüche aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgen, geklärt ist. Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). BESCHLUSS Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 541,52 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Streitgegenständlich im Berufungsverfahren ist die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen (ohne Kosten für tagesstrukturierende Maßnahmen), den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten - jeweils bezogen auf die Monate Juni bis September 2014 - sowie zu den auf den Monat August 2014 bezogenen Kosten für die Betreuung im Sinne des § 87b SGB XI. Diese begehrte Beihilfe beläuft sich auf den Betrag von 541,52 €, den auch das Verwaltungsgericht für den stattgebenden Teil der Klage angesetzt hat (gesamter Streitwert in Höhe von 2.199,50 € abzüglich der hier nicht streitgegenständlichen Kosten für tagesstrukturierende Maßnahmen in Höhe von 1.657.98 €). Er entspricht dem Defizit, dessen Ausgleich die Kläger unter Berufung auf das Recht zum Eigenbehalt von 30% des Einkommens des Beihilfeberechtigten und auf den Anspruch auf weitere 50 € für den Monat August 2014 mit ihrer Klage begehren. Sie haben diese erstinstanzliche Bewertung ihres diesbezüglichen Interesses an der Klage nicht angezweifelt, so dass auch in der Berufungsinstanz von diesem Wert ausgegangen wird. Der festgesetzte Betrag (541,52 €) setzt sich zusammen aus den im erstinstanzlichen Urteil dargestellten Defiziten in Höhe 32,88 € für Juni 2014, je 152,88 € für Juli und September 2014 und 202,88 € für August 2014 (letzterer einschl. der 50 € Beihilfe für die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Sinne des § 87b SGB XI). Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Die Kläger begehren weitere Beihilfe für die Kosten vollstationärer Pflege ihres (verstorbenen) Bruders. Sie sind die Erben ihres Bruders, des vormaligen Klägers B. (im Folgenden: Beihilfeberechtigter), der im März 1948 geboren wurde und als Ruhestandsbeamter des Beklagten beihilfeberechtigt im Sinne der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) war. Aufgrund eines im April 2014 erlittenen Organversagens wurde er in die damals höchste Pflegestufe 3 - Härtefall - eingestuft. Er wurde am 22. Mai 2014 in ein Pflegeheim aufgenommen und verstarb am 25. Oktober 2014. Seine Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8 betrugen 2.019,86 € brutto zzgl. einer monatlichen Sonderzahlung in Höhe von 53,72 € und 1.835,25 € netto (lt. Bezügenachweis für April 2014). Die Kosten für das Pflegeheim beliefen sich für die Monate mit 30 Tagen auf insgesamt 4.824,40 € und mit 31 Tagen auf 4.981,88 €. Das Pflegeheim stellte monatsbezogen dem Beihilfeberechtigten nach Abzug der anderweitigen Erstattung für Sondenkost und der Leistungen der Pflegekasse (959 € für pflegebedingte Aufwendungen und 50 € für die Kosten der Betreuung im Sinne des § 87b SGB XI) für den Monat Mai 2014 (22. bis 31. Mai 2014) einen Betrag in Höhe von 1.020,21 €, für die Monate Juni und September 2014 je 3.815,40 € und für die Monate Juli und August 2014 je 3.972,88 € in Rechnung. Diese Beträge (mit Ausnahme Mai 2014) berechnen sich wie folgt: Aufwendungen 30 Tage 31 Tage Pflegekosten Stufe III H 2.986,20 € 3.085,74 € Investitionskosten 740,70 € 765,39 € Betreuung gemäß § 87b SGB XI 100,00 € 100,00 € Tagesstrukturierende Maßnahmen 407,70 € 421,29 € Unterkunft 426,00 € 440,20 € Verpflegung 283,80 € 293,26 € Erstattung Sondenkost -120,00 € -124,00 € Summe 4.824,40 € 4981,88 € Erstattungen / Kostenweitergabe Barmer GEK Pflegekasse -959,00 € -959,00 € Barmer GEK Betreuung nach § 87b SGB XI -50,00 € -50,00 € Verbleibende Kosten 3.815,40 € 3972,88 € Mit Bescheiden (u. a. Nachberechnungen) vom 8. und 25. Juli, 13., 26. und 27. August sowie 23. September 2014 bewilligte das Regierungspräsidium Kassel unter Hinweis auf § 9 Abs. 7 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) und darüber hinausgehend in Anlehnung an § 39 Bundesbeihilfenverordnung (BBhVO) - jeweils in der damaligen Fassung - Beihilfe für pflegebedingte Aufwendungen, für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten (UVI-Kosten) sowie - bezogen auf die Monate Juni, Juli und September 2014, aber nicht August 2014 - für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 87b SGB XI. Zu den Kosten der tagesstrukturierenden Maßnahmen (monatlich 407,70 € bzw. 421,29 €) wurde keine Beihilfe gewährt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Behördenakte (BA) befindlichen Bescheide verwiesen. Mit Widersprüchen vom 16. Juli 2014, 5. August 2014, 1., 2 und 29. September 2014 begehrte der Beihilfeberechtigte eine höhere Beihilfe zu den Aufwendungen für Juni bis September 2014. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zu tragenden Eigenanteile bei den pflegebedingten Aufwendungen und den „Hotelkosten“ überstiegen sein Nettogehalt (1.835,25 € abzüglich 347,84 Vorsorgeaufwendungen). Mit dem von der Beihilfestelle errechneten Eigenanteil für die „Hotelkosten“ verblieben ihm selbst nach Abzug der Kosten für tagesstrukturierende Maßnahmen lediglich 73,51 € für die nicht gedeckten Heimkosten und seine Lebenshaltungskosten. Die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des angemessenen Lebensunterhaltes erstrecke sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründeten. Auch die Aufwendungen für die tagesstrukturierenden Maßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII seien von der Beihilfestelle zu übernehmen. Er könne nicht ans Sozialamt verwiesen werden. Bei Beamten ersetze die Beihilfestelle den Sozialhilfeträger. Die Anfrage beim Sozialamt habe ergeben, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 ( 2 C 24/10 -) die Gewährung von Sozialhilfe ausgeschlossen sei. Mit am 15. Oktober 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 wies das Regierungspräsidium Kassel die Widersprüche gegen die Bescheide vom 8. und 25. Juli 2014, 13., 26. und 27. August 2014 sowie 23. September 2014 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beihilfeleistungen im Fall vollstationärer Pflege ergäben sich aus § 9 HBeihVO. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdluS) habe sich im Erlasswege damit einverstanden erklärt, auf die Restkosten in Anlehnung an die Bundebeihilfevorschriften (dargestellt wird § 39 Abs. 2, 3 u. 6 BBhV) zusätzliche Beihilfe zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen und den Verpflegungs-, Unterkunftsund Investitionskosten zu gewähren. So seien für Juni und September 2014 1.790,92 € und für Juli und August 20141.934,81 € Beihilfeleistungen für pflegebedingte Aufwendungen und UVI-Kosten gewährt worden. Auch werde gemäß § 39 Abs. 6 BBhV mit 50 € monatlich die Hälfte der Betreuungskosten im Sinne des § 87b SGB XI übernommen (die andere Hälfte trage die Pflegekasse). Die Aufwendungen für tagesstrukturierende Maßnahmen seien nicht beihilfefähig. Wegen der Berechnungen wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Am 23. Oktober 2014 hat der Beihilfeberechtigte Klage erhoben; nach dessen Tod haben die Kläger in Erbengemeinschaft die Klage fortgesetzt. Zur Begründung der Klage haben sie ausgeführt, der Beihilfeberechtigte habe die Kosten für die Pflege bzw. das Pflegeheim durch sein Gehalt und die gewährte Beihilfe nicht aufbringen können. Selbst bei Abzug der Kosten für tagesstrukturierende Maßnahmen verbleibe ein Fehlbetrag von 79 €. Für die Kosten des täglichen Lebens sei nichts übrig geblieben. Er habe auch keine anderweitigen Geldmittel gehabt. Die Alimentations- und Fürsorgepflicht gebiete dem Dienstherrn Vorkehrungen dafür zu treffen, dass notwendige angemessene Maßnahmen nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterblieben. Die Beihilfestelle habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24/10 -) vollständig ignoriert, das für einen ähnlich gelagerten Fall einen Anspruch auf einen höheren Bemessungssatz für die Beihilfe bejaht habe, falls ansonsten der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt und Eigenvorsorge nicht möglich oder zumutbar sei. Dasselbe folge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 (- 13 K 5859/11 -). Im Übrigen habe bei Berechnung des vom Beihilfeberechtigten aufzubringenden Eigenanteils nicht das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt werden dürfen. Befremdlich sei, dass für die (in Anlehnung an § 39 Abs. 2 BBhV erfolgte) Berechnung der Restkosten das anzusetzende Einkommen mit 1.566,78 € beziffert werde, obwohl dem Beihilfeberechtigten doch nur ein Nettoeinkommen von 1.487,41 € zur Verfügung gestanden habe. Für den Abrechnungszeitraum August 2014 sei die Beihilfe in Höhe von 50 € für die Betreuungsleistungen im Sinne des § 87b SGB XI vergessen worden. Die Kläger haben wörtlich beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassels vom 8. Juli, 25. Juli, 13. August, 26. August und 23. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beihilfebescheide für Juni bis September 2014 unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24/10 -) neu zu berechnen und Änderungsbescheide zu erlassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2014 beachtet, indem er zusätzlich zu der Beihilfe aus § 9 Abs. 7 HBeihVO noch Beihilfe in Anlehnung an § 39 BBhV gewährt habe. Mit Urteil vom 11. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Kassel unter Aufhebung der Bescheide vom 8. und 25. Juli, 13. und 26. August und 23. September 2014 und des Widerspruchbescheides vom 13. Oktober 2014, soweit in diesen Bescheiden die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen abgelehnt worden ist, den Beklagten verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu ¼ dem Beklagten und zu ¾ den Klägern auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten Anspruch auf weitere Beihilfe für die Aufwendungen in dem Abrechnungszeitraum Juni bis September 2014 mit Ausnahme der nicht beihilfefähigen Aufwendungen für die tagesstrukturierenden Maßnahmen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII erbracht worden seien. Da der Klageantrag sinngemäß auf Neuberechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet gewesen sei, sei nur ein Bescheidungsurteil in Betracht gekommen. Der Beklagte habe in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 7 HBeihVO in der Fassung vom 5. Dezember 2001 und - ergänzend - in Anlehnung an § 39 BBhV Beihilfe gewährt. Soweit hinsichtlich der zusätzlichen Betreuungsleistungen im Sinne des § 87b SGB XI für August 2014 - anders als für die Monate Juni, Juli und September 2014 - eine Beihilfe nicht gewährt worden sei, bestehe ein Anspruch auf 50 € Beihilfe bereits aus der Verwaltungspraxis, wonach im Erlasswege § 39 Abs. 6 BBhV angewendet werde. Es bestehe aber auch ein Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das Verwaltungsgericht schließe sich den Urteilen des VG Düsseldorf vom 29. Juni 2012 (zur damaligen Fassung des § 39 BBhV) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (zu damaligen § 12 Abs. 5c BhV NRW) an und übertrage die darin näher dargestellten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren. Aus der Ähnlichkeit des § 39 BBhV in der damals (Januar 2012) geltenden Fassung mit § 9 Abs. 7 HBeihVO lasse sich auch der letztgenannten Vorschrift entnehmen, dass alleinstehenden pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten ein Eigenbehalt/Selbstbehalt von 30% ihres monatlichen Brutto-Einkommens verbleiben solle. Dem entsprechend komme den Klägern ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zu. Mit der Maßgabe, dass dem Beihilfeberechtigten 30% seines maßgeblichen Bruttoeinkommens hätten verbleiben müssen, ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Beihilfe ein Defizit von 32,88 € für Juni 2014, je 152,88 € für Juli und September 2014 und 202,88 € für August 2014. Wegen der Berechnung dieser Defizitbeträge wird auf die im angefochtenen Urteil dargestellten Tabellen verwiesen und beispielhaft die für September 2014 vorgenommene Berechnung wiedergegeben: September 2014 (30 Tage) Einnahmen (Versorgungsbezüge) 2.019,86 € abzuziehende Kosten - 3.407,70 € 3.815,40 € - 407,70 € für tagesstrukturierende Maßnahmen zuzüglich Beihilfen + 1.840,92 € 1.438,22 € + 352,70 € (Restkosten nach § 39 Abs. 2 BBhV) = 1.790,92 € + 50 € Betreuungsleistung nach § 87b SGB XI Zwischensumme + 453,08 € 30 % der Einnahmen 605,96 € Differenz 152,88 € Das Urteil ist dem Beklagten am 16. März 2016 zugestellt worden. Am 12. April 2016 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die am 10. Mai 2016 begründet worden ist. Zur Begründung führt er aus, dass eine auf die Fürsorgepflicht gestützte Anspruchsgrundlage außerhalb der Ansprüche aus HBeihVO und BBhV für Aufwendungen bei vollstationärer Pflege nicht existiere. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht als generalklauselartiger Auffangtatbestand könnten keine über die speziellen Normen hinausgehenden Ansprüche hergeleitet werden. Der Fürsorgegrundsatz gebiete keine lückenlose Erstattung sämtlicher Aufwendungen. Härten und Typisierungen seien hinzunehmen. Der Regelung des § 15 Abs. 9 Nr. 2 HBeihVO, wonach in den Fällen des § 9 HBeihVO eine Erhöhung des Bemessungssatzes ausgeschlossen sei, sei zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Beihilfen im Leistungsfall für ausreichend erachte und selbst in Ausnahmefällen eine Erhöhung ablehne. In seinem Urteil vom 10. März 2016 habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 HBeihVO entnommen, dass die Bestimmungen der HBeihVO die Beihilfe für die Gesundheitssorge abschließend regeln solle. § 39 Abs. 3 BBhV (Anm.: gemeint ist wohl die bis 19. September 2012 geltende Fassung) regele die zu erbringenden Eigenanteile - 70% bei alleinstehenden Anspruchsberechtigten -nur für die Unterhalts-, Verpflegungs- und Investitionskosten. Eine Ausdehnung auf andere - hier die pflegebedingten - Aufwendungen sei weder selbstverständlich noch angezeigt. Die Beihilfen für beide Leistungen seien in ihrem Wesen verschieden. Die Unterkunftskosten hingen stark vom Ausstattungsgrad der Unterkunft ab. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. März 2016 (- 1 K 1865/14.KS -) die Klage abzuweisen. Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger haben keinen Antrag gestellt. Sie halten das Urteil für zutreffend. Es beachte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Verwaltungsgerichte. Ihrem beihilfeberechtigten Bruder habe kein Sparguthaben zur Verfügung gestanden. Vielmehr habe er zu Beginn der Pflegebedürftigkeit Darlehensschulden (3.586,53 €) gehabt. Das Sozialamt habe sich für unzuständig erklärt. Die Gründe dafür, dass ihr Bruder keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen habe, könnten nur gemutmaßt werden. Er habe sich wohl durch die gesetzliche Pflegeversicherung und die Beihilfevorschriften ausreichend abgesichert gesehen. Reiche die von ihm getroffene Eigenvorsorge nicht aus, müsse der Dienstherr für die Aufwendungen aufkommen. Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. Juli 2019 ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -) zur Frage der möglichen und zumutbaren Eigenvorsorge hingewiesen und nachgefragt worden, aus welchen Gründen der Beihilfeberechtigte keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Klage- und Berufungsverfahrens sowie die beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.