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Urteil

1 A 2172/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0204.1A2172.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2012 - 9 K 4853/11.F -  wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2012 - 9 K 4853/11.F - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesfinanzdirektion West vom 8. November 2011 verurteilt, der Klägerin an Stelle der ihr erteilten Regelbeurteilung eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der über sie am 26. November 2010 erstellten Regelbeurteilung. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. November 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil ihr ein Anspruch auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum zusteht. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin erweist sich zunächst aus dem Grund als rechtswidrig, als es an einer plausiblen Begründung des Gesamturteils fehlt. Schon unter Geltung von § 41 BLV a.F. ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entschieden worden, dass eine dienstliche Beurteilung zwar zunächst keine Begründung von reinen Werturteilen enthalten muss, jedoch der Dienstherr im Streitfall gezwungen ist, die Wahrnehmungen im Einzelnen offen zu legen, aufgrund deren er sein Werturteil gebildet hat. Insbesondere sind allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch eine nähere schriftliche Darlegung zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris-Rn. 25 sowie Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25/93 -, juris-Rn. 4.). Hierbei ist es entscheidend, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird. Die Beamtin bzw. der Beamte kann nur so die Gründe und Argumente des Dienstherrn für die vergebene Note erfahren und den Weg, der zu dem Urteil geführt hat, nachvollziehen. An dieser Plausibilisierung fehlt es bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils auf der Grundlage der Einzelbewertungen. Einer näheren Begründung des Gesamturteils, deren Fehlen die Klägerin schon in der Begründung ihres Widerspruchs vom 3. Februar 2011 beanstandet hatte, hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Bewertungen der Einzelmerkmale anhand eines Beurteilungsbogens erfolgt sind, in dem insgesamt sechs verschiedene Bewertungsstufen (A bis F) vorgesehen sind (vgl. die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten - BRZV - , Anlage 1). Demgegenüber sehen die Beurteilungsrichtlinien unter Nr. 9.2 eine Notenskala von fünf Noten mit ausformulierten Prädikaten vor, die zugleich einem Punkteschema von 0 bis 15 Punkten zugeordnet sind, wobei die unterste Note 0 bis 3 Punkte und jede nächsthöhere Notenstufe jeweils drei weitere Punkte umfasst. Zwar ist grundsätzlich eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils durch ein arithmetisches Mittel der Bewertungen der Einzelmerkmale nicht zulässig, sondern es bedarf einer nochmaligen eigenständigen Wertung der Einzelbewertungen zum Zwecke der Bildung des Gesamturteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128, 131 sowie Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2/06 -, juris-Rn. 14). Eine solche Plausibilisierung findet sich jedoch nicht in der dienstlichen Beurteilung über die Klägerin, die lediglich eine im Ankreuzverfahren vorgenommene Einschätzung der Ausprägungsgrade der verschiedenen Beurteilungsmerkmale und die Feststellung des Gesamturteils „Den Anforderungen entsprechend (6 Punkte)“ enthält. Auch im weiteren Verfahren hat die Beklagte, obschon die Klägerin gerade das Fehlen einer Erläuterung geltend gemacht hat, nicht dargelegt, wie sie unter Berücksichtigung der Bewertungen der verschiedenen Einzelmerkmale zu dem Gesamturteil gelangt ist. Weder im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011, noch im erstinstanzlichen Klageverfahren und auch nicht in der Berufungsbegründung wird nachvollziehbar erläutert, wie die sechs Stufen umfassenden Ausprägungsgrade in das fünf Noten bzw. sechzehn Notenstufen umfassende Bewertungssystem einfließen. In der Berufungsbegründung bezieht sich die Beklagte auf die Einzelwertungen, in denen die Klägerin durchgängig bei allen Merkmalen mit „D“ bewertet worden sei, was belege, dass sie Fähigkeiten aufweise und Leistungen erbracht habe, die der geforderten Qualität entsprochen hätten. Damit setzt die Beklagte die in den Beurteilungsrichtlinien für die Note „Den Anforderungen entsprechend“ enthaltene Erörterung, wonach diese Note eine den Anforderungen entsprechende Leistung beinhaltet, in Bezug zu dem für die Einzelmerkmale vorgesehenen Ausprägungsgrad „D“, der für eine durchschnittlich ausgeprägte Leistung steht. Hierfür mag in abstrakter Form die sprachliche Fassung bzw. Umschreibung der Gesamtnote und des Ausprägungsgrades sprechen, eine Würdigung bzw. Plausibilisierung der Gesamtnote der Klägerin bzw. ihrer Leistungen, die für sie diese Bewertung nachvollziehbar machen würde, ist damit aber nicht verbunden. Einer weitergehenden Begründung hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die Gesamtnote „Den Anforderungen entsprechend“ in einer Bandbreite von 4 bis 6 Punkten zu vergeben ist. Die bloß formelhafte Angabe, die Klägerin befinde sich im Vergleich mit allen Beamten, denen diese Note vergeben worden sei, im oberen Bereich der Note, bleibt in der gleichen Weise abstrakt und vermag nicht das Vorbringen zu entkräften, es handele sich dabei um eine bloß formelhafte Behauptung. Auch soweit die Beklagte weiter vorträgt, die „Nachvollziehbarkeit“ im Sinne von § 49 BLV ergebe sich daraus, dass die Gesamtnote durch eine Vielzahl von Einzelwertungen konkretisiert werde, ergibt sich hieraus nicht eine Plausibilisierung der Gesamtnote. Denn zum einen sind die Einzelwertungen in sämtlichen Einzelmerkmalen gleichlautend, sodass sich hieraus für den Leser der dienstlichen Beurteilung gerade kein differenziertes Bild über die Leistungen bzw. die Stärken und Schwächen der Klägerin ergibt. Zum anderen ermangelt es den Einzelbewertungen ihrerseits an einer plausiblen Begründung (siehe nachfolgend). Denn die dienstliche Beurteilung der Klägerin erweist sich deshalb als fehlerhaft, weil es an einer plausiblen Begründung der Bewertungen der Einzelmerkmale fehlt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris-Rdnr. 24 f.) hätte es der Beklagten oblegen, auch ungeachtet der Frage, ob § 49 BLV neue, über den Regelungsgehalt von § 41 BLV a.F. hinausgehende Maßgaben und Begründungsanforderungen enthält, jedenfalls spätestens im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Einzelbewertungen, die in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin enthalten sind, durch entsprechenden Vortrag nachvollziehbar zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 23. März 2012 schon im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, eine verbale Begründung der Einzelmerkmale fehle und es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb sie hinsichtlich der 29 Einzelmerkmale lediglich mit ein und derselben Einstufung bewertet worden sei. In der Tat erscheint der Umstand, dass der Beurteiler bei der Bewertung von insgesamt 29 verschiedenen Einzelmerkmalen aus den Bereichen Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und Führungskompetenzen jeweils und ohne jede Ausnahme die gleiche Bewertung erteilt hat, einer näheren Erläuterung bedürftig. Denn es erscheint eher ungewöhnlich, dass ein Beamter in ganz unterschiedlichen Einzelkompetenzen, welche ihrerseits, wie die Klammerzusätze in dem Zeugnisformular deutlich machen, verschiedene Einzelaspekte umfassen bzw. erfassen, jeweils Leistungen in völlig gleicher Stärke zeigt. Viel eher erscheint es als „normal“, dass eine Persönlichkeit unterschiedliche Eigenschaften in unterschiedlichen Ausprägungen besitzt, was wiederum im Hinblick auf die beurteilungsrelevanten Merkmale von Eignung, Befähigung und Leistung Einfluss dergestalt haben wird, dass einzelne Fähigkeiten bzw. Merkmale stärker ausgeprägt sein werden als andere. Zudem hat der Senat vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden weiteren Verfahren, die dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juni 2010 betreffen, den Eindruck gewonnen (vgl. 1 A 2178/13 sowie 1 A 1033/14), dass jedenfalls ein überwiegender Teil der dienstlichen Beurteilungen sich durch diese Form der Vergabe völlig einheitlicher Einzelbewertungen auszeichnet. Vor diesem Hintergrund hätte es einer Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale in besonderem Maße bedurft. An einer solchen Begründung fehlt es jedoch. Demgegenüber beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung wie auch in der Berufungsbegründung im Wesentlichen auf eine abstrakte Erörterung der verschiedenen, im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen. So wird in der Klageerwiderung in allgemeiner Form zu dem Erfordernis einer verbalen Begründung der Einzelmerkmale, zu der Frage der rückwirkenden Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, zum Verfahrensablauf bei der Beurteilung und zur Zulässigkeit einzelner Beurteilungskriterien vorgetragen, ohne dass auf die der Klägerin erteilten Bewertungen der Einzelmerkmale und auf die Bildung der Gesamtnote in einer auf ihre Person bezogenen Weise eingegangen worden wäre. Auch in der Berufungsbegründung beschränkt sich die Beklagte im Wesentlichen auf eine rechtliche Erläuterung ihrer Beurteilungsrichtlinien und deren Entstehung. Hinsichtlich der Bewertung der Klägerin wird lediglich ausgeführt, es habe sich im vorliegenden Verfahren durch die durchgehende Vergabe der „D“-Bewertung verdeutlichen lassen, dass die Klägerin Fähigkeiten aufweise und Leistungen erbracht habe, die der geforderten Qualität entsprächen. Damit wird allenfalls die Bedeutung der Note näher erläutert, es wird jedoch nicht in einer für die Klägerin nachvollziehbaren Weise dargelegt und plausibel gemacht, aus welchen Gründen der Beurteiler gerade zu dieser Bewertung gelangt ist. Ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin danach schon unter Berücksichtigung der Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 41 BLV a. F. nicht hinreichend plausibilisiert, so erweist sie sich weiterhin auch deshalb als fehlerhaft, weil § 49 BLV nicht hinreichend beachtet worden ist. Jede Leistungsbeurteilung muss nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 1274/12 -, juris) darauf aufbauen, welche Aufgaben mit welchem Schwierigkeitsgrad der Beamte bzw. der Beamtin auf dem konkreten Dienstposten wahrzunehmen hatte. Maßgeblich ist dabei die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erzielten Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Menge und Güte. Die diesbezüglich in § 49 Abs. 1 und 2 BLV geregelten inhaltlichen Anforderungen der dienstlichen Beurteilung unterscheiden sich insoweit deutlich von § 41 BLV a. F. (vgl. Urteile des Senats vom 4. Juni 2014 - 1 A 651/13 - sowie vom 18. November 2014 - 1 A 1071/12 -, jeweils veröffentlich in juris). Die frühere Fassung beschränkte sich insoweit auf eine nicht abschließende Aufzählung bestimmter Merkmale, die sowohl auf die Leistung, wie auch auf die Befähigung und Eignung bezogen waren. Hervorgehoben waren hierbei die allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit. Nunmehr verlangt § 49 Abs. 1 BLV für den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, dass in ihr die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen sind. Diese Vorschrift enthält somit gegenüber der Vorgängerregelung erhöhte Anforderungen. Als zwingende Regelung war in § 41 Abs. 2 BLV a. F. lediglich vorgesehen, dass die Beurteilung mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abschließt. Diese Regelung ist im Wesentlichen unverändert nunmehr in § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV erhalten geblieben. Darüber hinaus enthält § 49 Abs. 2 BLV weitere differenzierte Anforderungen für den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, indem gefordert wird, dass die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen ist. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Verordnungsgeber habe mit der Änderung des Wortlauts der Vorschrift keine erhöhten Anforderungen an die dienstlichen Beurteilungen einführen wollen, ist schon fraglich, ob diese Auffassung eine Bestätigung in der insoweit verfügbaren Begründung des Bundesministeriums des Inneren für die Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung findet. In der im Internet verfügbaren Begründung vom 21. Januar 2009 wird zu § 49 Abs. 1 BLV ausgeführt, die dienstliche Beurteilung hebe die fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten hervor und umfasse eine Eignungs- und Befähigungseinschätzung. Wenn man hieraus maßgeblich auf den Willen des Verordnungsgebers schließen wollte, würde dies jedoch mehr für die Auffassung der Klägerin streiten. Denn wenn eine dienstliche Beurteilung die Leistung der Beamtin bzw. des Beamten hervorheben soll, spricht dies eher dafür, dass diese Leistung auch in der Beurteilung beschrieben und erläutert wird und nicht bloß die Bewertung dieser Leistung wiedergegeben wird. Auch aus der Begründung zu § 49 Abs. 2 BLV lässt sich nicht der Wille des Verordnungsgebers entnehmen, gleichsam „alles beim Alten“ belassen zu wollen. So wird ausgeführt, die nicht mehr zeitgemäßen Beurteilungskriterien des früheren § 41 Abs. 1 BLV sollten entfallen und zukünftig die fachliche Leistung nach den an den dienstlichen Anforderungen zu bewertenden Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und dem Führungsverhalten beurteilt werden. Auch diese Ausführungen streiten eher für eine differenziert ausgestaltete Beurteilung, bei der die Plausibilisierung nicht erst einem späteren Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben soll. Diese Fragen können auf sich beruhen. Von entscheidender Bedeutung ist der unmissverständliche Wortlaut des neu gefassten § 49 Abs. 1 BLV. Indem darin nämlich die nachvollziehbare Darstellung der Leistung in der dienstlichen Beurteilung gefordert wird, zieht die neue Regelung gleichsam die Anforderungen, deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung auch noch im Rahmen des Gerichtsverfahrens für möglich gehalten hat, in das Stadium des Beurteilungsverfahrens vor. Eine nachvollziehbare Darstellung der Leistung beinhaltet nach der Wortbedeutung mehr als die bloße Angabe einer Bewertungsstufe. Insbesondere wird nach dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht bloß gefordert, dass die Benotung bzw. die Bewertung nachvollziehbar sein muss, sondern dass die Leistung als solche nachvollziehbar dargestellt sein muss. Der Schritt der nachvollziehbaren Darstellung einer fachlichen Leistung ist von der auf der Grundlage dieser Darstellung vorzunehmenden Bewertung eben dieser Leistung inhaltlich zu trennen. Hiervon ausgehend ergibt sich für die Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien der Beklagten folgendes Bild: Zwar mögen die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien der Beklagten ein sprachlich ausdifferenziertes und in sich schlüssiges Konzept von fünf Notenstufen beinhalten. Allerdings betreffen diese Regelungen allein die Bewertung der fachlichen Leistungen. Eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistungen ist unter Berücksichtigung des Formulars, welches die Beurteilungsrichtlinien vorgeben, jedoch nicht möglich. Das Formular bzw. die darin enthaltenen Bewertungen können sich seinem Inhalt nach sinnvollerweise nur an eine nachvollziehbare Darstellung der Leistungen anschließen, da das Formular eben nur eine Bewertung bzw. das Ergebnis einer Bewertung beinhaltet. Danach genügen die Beurteilungsrichtlinien und das darin enthaltene Beurteilungsformular nicht den Vorgaben von § 49 BLV. Die Beurteilung der Klägerin erweist sich auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig, denn es fehlt eine hinreichende Bewertung ihres Dienstpostens, die es ermöglicht, ihre Leistungen zu dem von ihr innegehabten Statusamt in Beziehung zu setzen. Die Klägerin hat zwar erstmalig in ihrer Berufungserwiderung vom 9. Januar 2014 vorgetragen, sie sei nicht auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzt, sondern sie werde vielmehr auf einem höherwertigen Dienstposten, der nach A 12 bewertet sei, eingesetzt. Dem ist die Beklagte jedoch mit Schriftsatz vom 4. März 2014 entgegengetreten. Auch im Rahmen einer vom Berichterstatter eingeholten telefonischen Auskunft hat der zuständige Sachbearbeiter ausdrücklich erklärt, die Klägerin werde auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzt (vgl. Vermerk S. 253 RS der Gerichtsakte). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn es fordere, dass der Beurteilung darüber hinaus ein Dienstposten zugrunde liegen müsse, der nach seiner Wertigkeit nur einer Besoldungsgruppe zugeordnet sei, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Senats zu § 18 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (vgl. insbesondere Urteil vom 28. August 2013, - 1 A 1274/12 -, juris), der auch das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen Rechnung trägt, in erster Linie in einer Beurteilung die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt und damit in eine Relation zu allen Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe gebracht werden muss und dies voraussetzt, dass der innegehabte Dienstposten des Beurteilten gemäß § 18 BBesG bewertet wurde (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, - 2 C 19/10 -, juris). Nur so ist gewährleistet, dass die konkrete Erfüllung der Aufgaben eines Dienstpostens in einer hinreichend plausiblen Weise in Beziehung zu dem von dem Beurteilten innegehabten Statusamt gesetzt werden kann. Als Kriterium für die Ämterbewertung muss dabei nach § 18 Satz 2 BBesG (a.F.) die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) festgelegt werden. Es ist dabei das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln und es sind die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O.). Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind und höhere Anforderungen mit einer höheren Besoldungsgruppe korrespondieren müssen, um den in § 18 BBesG zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O.). Anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Neufassung des § 18 BBesG (geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013, BGBl. I 1514), mit der der Gesetzgeber die grundsätzliche Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung festschreiben wollte. Denn unabhängig davon, ob es sich bei dem in Frage stehenden Dienstposten um einen in zulässiger Weise gebündelten, mehrere Besoldungsstufen umfassenden Dienstposten handelt, muss - und bei gebündelten Dienstposten gewinnt dieser Aspekt angesichts des Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung besondere Bedeutung - seine Bewertung sich nachvollziehbar aus dem Aufgabenprofil der entsprechenden Funktion ergeben. Dieses Erfordernis bleibt von der geänderten Formulierung des § 18 BBesG unberührt. An der danach erforderlichen Dienstpostenbewertung fehlt es indes im vorliegenden Verfahren. Zwar hat die Beklagte eine Bewertung der Dienstposten „Sachbearbeiter in einem Sachgebiet bei einem Hauptzollamt“ unter B.1.9.6.2 im Bewertungsverzeichnis vom 15. April 2010 (DpBZoll – Teil II) vorgenommen und die Regelbewertung dieser Funktion den Besoldungsstufen A 9 g bis A 11 zugeordnet. Vor dem Hintergrund der drei Besoldungsstufen umfassenden Wertigkeit der auf diesen Dienstposten anfallenden Aufgaben stellt dies jedoch keine nachvollziehbare Dienstpostenbewertung dar. Entgegen R 10.1 der Dienstpostenbewertung der Zollverwaltung (DpBZoll – Teil I – Richtlinien) ist eine schriftlich festgehaltene Bewertung der gebündelten Dienstposten unter Angabe aller Arbeitswerte offenbar nicht erfolgt, jedenfalls von der Beklagten nicht dargelegt worden, obwohl bei gebündelten Dienstposten nach R10.1 (letzter Satz) DpBZoll zumindest die Gründe für die Zuordnung der entsprechenden Funktion zu dokumentieren ist. Fehlt aber eine nachvollziehbare Dienstpostenbewertung in Form von allgemeinen Vorschriften, muss in der Beurteilung selbst eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgabengebiete erfolgen (siehe dazu Urteil des Senats vom 28. August 2013, a.a.O.), woran es hier mangelt. Darauf, ob die Dienstpostenbündelung gemessen an den Anforderungen des § 18 BBesG (alter und neuer Fassung) zulässigerweise erfolgt ist und insbesondere dafür ein - bisher nicht dargelegter - sachlicher Grund (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29) besteht bzw. ob es eines solchen nach der Änderung des § 18 BBesG noch bedarf, kommt es vorliegend demgegenüber nicht mehr entscheidungserheblich an. Darauf hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich abgestellt. Klarzustellen ist jedoch, dass der Umstand, dass die Beklagte von den Beamten auf den gebündelten Dienstposten je nach ihrem Statusamt unterschiedlich hohe Anforderungen an die Bewältigung der anfallenden Aufgaben stellt, kein sachlicher Grund für eine Dienstpostenbündelung sein kann, denn die Wertigkeit, d.h. Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung einer Aufgabe, wird nicht dadurch bestimmt, wie gut der Einzelne sie ausführt, sondern welche Anforderungen sie abstrakt stellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995, - 2 C 20.94 -, juris, und vom 3. März 2005, - 2 C 11.04 -, juris). Bedenklich ist insoweit auch, dass die vom Statusamt abhängigen unterschiedlichen Erwartungen der Beklagten an Quantität und Qualität der Leistungen auf einem gebündelten Dienstposten implizieren, dass die Aufgaben auf den mit Beamten im niedrigeren Statusamt besetzten Dienstposten von vorneherein nicht in gleicher Güte erledigt werden, wie auf Dienstposten, die mit Beamten im (bis zu zwei Stufen) höheren Statusamt besetzt sind. Die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18 BBesG (BT-Drs. 17/12455, Seite 61) spricht im Übrigen dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Dienstpostenbündelung ohne sachlichen Grund ermöglichen wollte. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: „Sie [die Dienstpostenbündelung] trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht immer einheitlich sind und einem ständigen Wechsel unterliegen können. Dies gilt in besonderem Maße für oberste Bundesbehörden, ist aber nicht auf diese beschränkt. In personalwirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet die Dienstpostenbündelung einen kurzfristigen Personaleinsatz, weil mit ihr sichergestellt werden kann, dass die Besetzung vakanter Dienstposten nicht in Fällen scheitert, in denen eine Neubewertung des Dienstpostens kurzfristig nicht möglich ist und die bisherige Wertigkeit dem Statusamt möglicher Umsetzungsbewerber nicht entspricht. … Diesen Zusammenhängen trägt die Änderung der Vorschrift ebenso Rechnung wie den in der Folge der oben genannten Entscheidung des BVerwG entstandenen Zweifeln an der grundsätzlichen [Hervorhebung des Senats] Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung.“ Dies macht deutlich, dass mit der Neuregelung nur die grundsätzliche Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung geregelt werden sollte, im konkreten Fall es aber nach wie vor eines sachlichen Grundes für die Bündelung von Dienstposten bedarf, der hier weder in den Bewertungsrichtlinien der Beklagten noch von dieser im Verfahren dargelegt wurde. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es sei unzutreffend, dass auf gebündelten Dienstposten erbrachte Leistungen nicht sinnvoll miteinander verglichen werden könnten und Beurteilungen, die auf diesem Vergleich beruhten, nicht sinnvoll miteinander verglichen werden könnten, weil innerhalb der Gruppe der gebündelt bewerteten Dienstposten keine Abstufung hinsichtlich der Wertigkeit bestehe, da bei der gebündelten Bewertung Dienstaufgaben mit unterschiedlichem Arbeitswert in einer Funktion zusammengefasst würden (R 7.4 der Dienstpostenbewertung Zoll - DpBZoll), kommt es darauf in Anbetracht der sich bereits aus den oben dargelegten Gründen ergebenden Rechtswidrigkeit der Beurteilung nicht mehr an. Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage der Auslegung von § 49 Abs. 1 BLV über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer für die Klägerin am 26. November 2010 erstellten und ihr am 6. Januar 2011 bekannt gegebenen Regelbeurteilung. Wesentlicher Gegenstand des Rechtstreits ist die Frage, welche Anforderungen an eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung eines Beamten gemäß § 49 Abs. 1 BLV zu stellen sind und ob die in den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten vom 23. Juni 2010 (BRZV) vorgeschriebene, vordruckmäßige Darstellung den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV genügt. Weiterhin ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob die dienstliche Beurteilung sich deshalb als rechtswidrig erweist, weil die Klägerin auf einem gebündelten Dienstposten beurteilt worden ist. Der Leiter des Hauptzollamts … erstellte am 26. November 2010 für die Klägerin, die das Amt einer Zollamtfrau (A 11 BBesO) innehat, eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010. Das Gesamturteil dieser Beurteilung lautet „Den Anforderungen entsprechend (6 Punkte)“. Die Beurteilung enthält im Übrigen Bewertungen im Hinblick auf 29 verschiedene Einzelmerkmale, die nach Fach- und Methodenkompetenzen, sozialen Kompetenzen, persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen aufgegliedert sind. Die Bewertung dieser Einzelmerkmale ist im Ankreuzverfahren unter Berücksichtigung einer Notenskala von insgesamt 6 Notenstufen bzw. Ausprägungsgraden erfolgt. Dabei sind die Leistungen der Klägerin im Hinblick auf sämtliche Einzelmerkmale mit dem Ausprägungsgrad D (Durchschnittlich ausgeprägt) bewertet worden. Die dienstliche Beurteilung wurde der Klägerin am 6. Januar 2011 eröffnet. Die Klägerin legte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2011 gegen die Regelbeurteilung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die dienstliche Beurteilung auf der Grundlage der neuen Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2010 gleichsam rückwirkend auf den abgeschlossenen Beurteilungszeitraum angewendet worden sei. Dies sei unzulässig, da sich zwischen den alten und neuen Beurteilungsrichtlinien erhebliche Unterschiede ergäben. Insbesondere sei der Zeitraum, in dem die neuen Beurteilungsrichtlinien zur Anwendung gelangt seien, so kurz, dass die Beurteilten keine Chance gehabt hätten, sich darauf einzustellen. Weiterhin sei die Gesamtbewertung, die auf der Grundlage eines Notenspektrums von 1 bis 15 Punkten erstellt werde, unschlüssig. Es sei nicht erkennbar, welche der sechs verschiedenen Bewertungen der Einzelmerkmale zu welcher Note innerhalb des Notenspektrums von 1 bis 15 Punkten führe. Weder für den Beamten noch für Dritte sei der Weg zur Ermittlung des Gesamturteils durchschaubar. Insbesondere sei kein Verteilschlüssel bekannt gegeben worden. Auch weise das Beurteilungsverfahren insoweit Mängel auf, als zunächst die Beurteilungsergebnisse im Rahmen einer Gremiumsbesprechung festgelegt würden und die Bewertung der Einzelkompetenzen erst danach in einem zweiten Schritt erfolge. Diese Vorgehensweise entspreche nicht den Beurteilungsrichtlinien. Im Übrigen enthielten die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juni 2010 untaugliche Beurteilungsmerkmale, die objektiv nicht fassbar seien. So würden etwa die Durchsetzungsfähigkeit, die Sensitivität, die Selbstreflektion, die emotionale Stabilität, die Flexibilität sowie die Integrität bewertet. Diese Beurteilungsmerkmale seien objektiv nicht fassbar und es sei nicht erkennbar, wie der Beurteiler zu seiner Einschätzung gelange. Auch habe der Beurteilte kaum eine Chance, hiergegen erfolgreich zu intervenieren. Letztlich habe die Klägerin in allen Beurteilungsmerkmalen die Bewertung D (durchschnittlich ausgeprägt) erhalten. Eine solch einheitliche Bewertung lasse jegliche differenzierte Betrachtungsweise der zu überprüfenden Kompetenzen vermissen. Die neuen Beurteilungsrichtlinien hätten mit den darin enthaltenen 29 Einzelmerkmalen ein ausdifferenziertes Beurteilungssystem geschaffen. Es sei völlig lebensfremd, dass ein Beamter in allen Beurteilungsmerkmalen und über den gesamten Beurteilungszeitraum völlig gleichwertig zu beurteilen sei. Zudem sei die Klägerin bei der vorangegangenen Beurteilung, die auf der Grundlage der alten Beurteilungsrichtlinien ergangen sei, besser bewertet worden. Die Bundesfinanzdirektion West wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 den Widerspruch der Klägerin zurück. Unter dem Gesichtspunkt eines Rückwirkungsverbotes bestünden keine rechtlichen Bedenken, da ein solches Verbot lediglich für rückwirkende Rechtsnormen diskutiert werde. Die Beurteilungsrichtlinien seien demgegenüber Verwaltungsvorschriften, deren Anwendung in einheitlicher, Art. 3 Abs. 2 GG entsprechender Weise erfolge. Im Übrigen ergäben sich die an einen Beamten zu stellenden Anforderungen nicht aus den Beurteilungsrichtlinien, sondern aus den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes. Auch erforderten die neuen Beurteilungsrichtlinien keine Umstellung des Beurteilers, da die Grundlagen für die Beurteilung, nämlich die auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, nach denen der Beamte auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und Leistung beurteilt werde, unverändert Geltung hätten. Die neuen Beurteilungsrichtlinien legten im Interesse erhöhter Transparenz eine neue Darstellungsweise von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest. Auch soweit soziale Kompetenzen wie etwa „Flexibilität“ oder „emotionale Stabilität“ zu bewerten seien, seien diese Kompetenzen anhand objektiver Umstände zu beobachten und zu bewerten. Soweit vorgebracht werde, die Gesamtwertung sei unschlüssig, bedürfe es nicht eines festen Verteilschlüssels für die Einzelmerkmale. Vielmehr werde im Rahmen einer Gremiumsbesprechung auf Grund eines Vergleichs der jeweils zu beurteilenden Beamten die Gesamtbewertung festgelegt, so dass diese von der jeweiligen Vergleichsgruppe und nicht von einem festen Verteilschlüssel abhänge. Bei der Gremiumsbesprechung sei ein Vergleich aller Beamten der Besoldungsgruppe A 11 vorgenommen worden, wobei nicht das Gesamturteil, sondern die Einzelmerkmale maßgeblich gewesen seien. Schriftliche Beurteilungsbeiträge seien dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen der gebotenen vergleichenden Bewertung seien die Leistungen der Klägerin abschließend mit einem Wert von 6 Punkten bewertet worden. In den Einzelbewertungen seien ihre Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen ausnahmslos als durchschnittlich (D) bewertet worden. Dieser Umstand spreche nicht für eine undifferenzierte Beurteilung, sondern sie entspreche dem neuen Beurteilungssystem, welches einen strengeren Maßstab als das alte System anlege. Dies ergebe sich aus den neuen Richtwerten für die Gesamtwertung, die der Verordnungsgeber in § 50 Abs. 2 BLV vorgegeben habe. Für die Vergabe der Spitzennote bei der Gesamtwertung sei danach ein strengerer Maßstab vorgegeben, so dass auch die Einzelmerkmale strenger bewertet werden müssten. Ebenso gelte, dass bei Richtwertvorgaben, die die Note „den Anforderungen entsprechend“ beträfen, die für 40 % der Angehörigen der Vergleichsgruppe vorgesehen seien, sich auch die Einzelmerkmale im Großen und Ganzen im Bereich „D“, also „durchschnittlich ausgeprägt“ bewegen würden, wie dies auch bei der Klägerin der Fall sei. Das festgesetzte Gesamturteil von 6 Punkten entspreche auch den Einzelwertungen. Innerhalb dieser Notenstufe in der Bandbreite von 4 bis 6 Punkten seien die von der Klägerin erbrachten Leistungen mit 6 Punkten im oberen Drittel eingestuft. Die Tatsache, dass die Klägerin bereits mehrere Jahre als Zollamtfrau tätig sei, rechtfertige ebenfalls keine bessere Beurteilung, da die Beurteilung am Leistungsprinzip zu orientieren sei. Auch könne die bessere Vorbeurteilung der Klägerin keine Auswirkung auf die Beurteilung der im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen haben. Eine deutliche Abweichung einer Beurteilung von einer Vorbeurteilung könne zwar dazu verpflichten, die Beurteilung ausreichend zu plausibilisieren. Es verbiete sich jedoch der direkte Vergleich der streitgegenständlichen Beurteilung mit der Vorbeurteilung auf Grund der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien, die zu einer Verschärfung des Beurteilungsmaßstabes geführt hätten. Ihre hiergegen gerichtete Klage hat die Klägerin im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren begründet. Die neuen Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2010 und die auf dieser Grundlage erstellte Beurteilung der Klägerin würden den Vorgaben von § 21 BBG und § 49 Abs. 1 BLV nicht gerecht werden. Soweit die Beurteilungsrichtlinien die Bewertung von 29 Kompetenzen in sechs verschiedenen Ausprägungsgraden vorsähen, sei sie für den Beurteilten sowie für Dritte nicht nachvollziehbar, da den Beurteilungen jegliche verbale Begründung für die Einzelbewertung fehle. In gleicher Weise fehle es auch an einer verbalen Begründung für die Findung des Gesamtergebnisses. Eine solche Begründung sei auch nach den Richtlinien nicht vorgesehen, da im Beurteilungsblatt insoweit kein Freifeld vorgesehen sei, was auch im Hinblick auf die Vergabe des Gesamturteils gelte. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses bleibe im Hinblick auf das hierfür anzuwendende Notensystem im Vergleich zu den Einstufungen der Einzelmerkmale undurchsichtig. Zudem würden die neuen Beurteilungsrichtlinien in unzulässiger Weise rückwirkend auf einen abgeschlossenen Beurteilungszeitraum angewendet. Auch sei das neue Beurteilungsverfahren nicht, wie vorgesehen, so durchgeführt worden, dass auf der Grundlage einer vergleichenden Wertung, die in einer Gremiumsbesprechung festzulegen sei, das Gesamturteil und der Verwendungsvorschlag festgelegt worden sei. Vielmehr seien zunächst die Beurteilungsergebnisse innerhalb der Gremiumsbesprechung festgelegt worden und auf dieser Grundlage eine Bewertung der Einzelkompetenzen vorgenommen worden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Klägerin sei nicht erkennbar, wie das Gesamturteil zustande gekommen sei; offensichtlich seien zunächst die Gesamturteile verteilt worden, ehe dann die Einzelbewertungen vorgenommen worden seien. Letztlich seien auch die Einzelbewertungen im Hinblick auf einzelne Kompetenzen objektiv für ein Beurteilungsverfahren nicht geeignet. Kompetenzen wie „Sensitivität“, „emotionale Stabilität“, „Flexibilität“, „Integrität“ und „Loyalität“ sowie „Selbstreflexion“ seien losgelöst von objektiven Parametern und erlaubten eine freie und nicht nachprüfbare Befähigungsbewertung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 26. November 2010 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 8. November 2011 zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 dienstlich zu beurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 bezogen und im Übrigen ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Einzelwertungen und die Gesamtwertung in dem Beurteilungsformular nicht durch verbale Ausführungen näher begründet worden seien. Nachvollziehbarkeit im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung ergebe sich daraus, dass die Gesamtwertung durch eine Vielzahl von Einzelwertungen konkretisiert werde. Die Einzelwertungen seien wiederum durch die Merkmale in den Klammerzusätzen näher bestimmt, so dass deutlich werde, was bewertet worden sei. Die Bildung der Gesamtwertung sei ein Akt wertender Erkenntnis des Urteilers, der erfordere, die Leistungen noch einmal in ihrer Gesamtheit zu betrachten und zu würdigen. Ein solcher Akt entziehe sich einer zweifelsfreien und in vollem Umfang nachprüfbaren Begründung. Deshalb könne ein Beurteilungsformular eine solche auch nicht vorsehen. Im Hinblick auf den Wortlaut von § 49 BLV habe der Verordnungsgeber mit der Verwendung des Begriffs „nachvollziehbar“ nicht von der gefestigten Rechtsprechung und Lehre abweichen wollen und eine Verpflichtung des Dienstherrn schaffen wollen, nach der die Bewertung der fachlichen Leistung durch Tatsachen zu unterlegen seien. Beurteilungen seien Aussagen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die sich nicht mittels einfacher Subsumtion unter den Tatbestand einer gesetzlichen Vorschrift treffen ließen. Es handele sich um Akte wertender Erkenntnis, die auf einer Vielzahl von Eindrücken und Erfahrungen beruhten. Hieraus ergäben sich Grenzen im Hinblick auf die Begründbarkeit und Erläuterungsfähigkeit der Werturteile des Beurteilers. Es liege auch nicht im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, eine lückenlose Nachvollziehbarkeit zu fordern, da dies zwingend kontinuierliche Aufzeichnungen über das Verhalten der Beamten erfordere, die datenschutzrechtlich Bedenken ausgesetzt seien. Im Hinblick auf die Rückwirkung der Beurteilungsrichtlinien werde darauf hingewiesen, dass die neuen Richtlinien keine neuen Pflichten der Beamten normiert hätten. Im Hinblick auf die Beurteilung des Beamten seien nach wie vor die Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich. Soweit die Klägerin vortrage, die Gesamturteile seien zunächst verteilt worden, ehe die Einzelbewertungen vorgenommen worden seien, handele es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, die als falsch zurückgewiesen werde. Im Übrigen stünden die subjektiven Kriterien in Einklang mit den Vorgaben von § 49 Abs. 1 BLV. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juli 2012 der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu erstellen. Der Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung ergebe sich zwar nicht schon daraus, dass die Beurteilungsrichtlinien gleichsam rückwirkend auf den streitigen Beurteilungszeitraum angewendet worden seien. Maßgeblich sei lediglich die gleichmäßige Ausübung des Beurteilungsspielraumes auf alle vergleichbaren Beamten. Auch bedürfe es keiner wissenschaftlich abgesicherten Qualifikationsfeststellung im Hinblick auf spezifische eignungsdiagnostische Kompetenzen. Dies verlange das geltende Beamtenrecht des Bundes bislang nicht. Die Beurteilung genüge jedoch nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV, da es an einer hinreichend nachvollziehbaren Darstellung der fachlichen Leistungen der Klägerin fehle. Wie das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 6. März 2012 (- 9 K 3815/11.F -, juris) ausgeführt habe, seien gemäß § 49 Abs. 1 BLV in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in einer dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die frühere Fassung der Bundeslaufbahnverordnung habe demgegenüber weder eine Differenzierung zwischen einer nachvollziehbaren Darstellung der fachlichen Leistung und der Einschätzung von Eignung und Befähigung enthalten, noch Anforderungen dahingehend, dass die fachlichen Leistungen nachvollziehbar darzustellen seien. Daraus folge, dass im geltenden Recht insoweit neue und teilweise über das alte Recht hinausgehende abweichende Anforderungen an dienstliche Beurteilungen gestellt würden. Für die Elemente der Eignung (§ 2 Abs. 2 BLV) und der Befähigung (§ 2 Abs. 3 BLV) solle sich die Beurteilung mit einer Einschätzung begnügen. Damit werde von vornherein nicht der Anspruch erhoben, die Beurteilung könne oder müsse Erkenntnisse liefern. Erkenntnisse im sozialwissenschaftlich verstandenen Sinne würden insoweit den Einsatz von eignungsdiagnostisch erprobten und wissenschaftlich anerkannten Verfahren etwa der Psychologie voraussetzen. Durch den Begriff der Einschätzung werde jedoch deutlich, dass § 49 Abs. 1 BLV keine Verpflichtung begründen wolle, derartige Verfahren im Beurteilungswesen zum Einsatz zu bringen. Daher könne die Rüge der Klägerin, viele Einzelmerkmale seien subjektiv unterlegt und setzten für eine sachgerechte Bewertung ein Psychologiestudium bzw. eine besondere Qualifizierung des Beurteilers voraus, nicht durchgreifen. Jedoch ergebe sich für die Darstellung der fachlichen Leistungen der Klägerin ein im Verhältnis zum früheren Recht höheres Maß an Anforderungen. Eine Darstellung fachlicher Leistungen sei nicht schon dann nachvollziehbar, wenn sich durch das Ankreuzen von Feldern in Verbindung mit kurzen Ankertexten ein vollständiger Satz ergebe, der zugleich eine Bewertungsstufe mitteile. Vielmehr müsse anhand tatsächlich erbrachter Leistungen, vor allem der geforderten Arbeitsergebnisse, des Arbeitsverhaltens und der Arbeitsweise individuell dargestellt werden, ob die Anforderungen und in welcher qualitativen Abstufung erreicht worden seien. Die Nachvollziehbarkeit sei nur dann gegeben, wenn die beurteilte Person anhand der konkreten Darstellung ihrer Leistungen die Aussagen in ihren verschiedenen Schritten erkennen und sich in ihrem konkreten Verhalten darin wiedererkennen könne. Dies bedinge die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen in besonderer Weise anforderungsgerecht gewesen seien sowie die Mitteilung der Aspekte, die im Leistungsbereich weniger anforderungsgerecht gewesen seien. Es erfordere eine Darstellung, weshalb die praktischen Arbeitsweisen der Klägerin aus welchen Gründen weniger überzeugend gewesen seien oder als genügend zu beurteilen gewesen seien. Die beurteilten Personen müssten die ihnen erteilten Leistungsbewertungen ihren tatsächlich erbrachten Leistungen sowie den vom Dienstherrn dazu aufgestellten Anforderungen zuordnen können. Dies sei bei dem vom Beklagten gewählten System einer rein notenmäßigen Bewertung von kurz umrissenen Verhaltensweisen nicht der Fall. Der beurteilten Person werde lediglich das Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt. Den Weg zur Gewinnung dieses Urteils könnten die Beurteilten jedoch nicht nachvollziehen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, müsse eine neue Beurteilungsrichtlinie erlassen werden, da die derzeit geltenden Richtlinien nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV genügten. Es könne dahinstehen, ob die Gremiumsbesprechung zur Gewährleistung einer sachgerechten Notenverteilung unter Beachtung von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGleiG stattgefunden habe. Es könne auch dahinstehen, ob die Klägerin Inhaberin eines gebündelten Dienstpostens mit der Folge gewesen sei, dass eine ordnungsgemäße Beurteilung auf der Grundlage des Statusamtes nicht möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Auf den Antrag der Beklagten hin hat der Senat mit Beschluss vom 4. November 2013 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 12. November 2013 zugestellt worden. Die Beklagte hat sodann mit am 28. November 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz die Berufung wie folgt begründet: Dienstliche Beurteilungen seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt habe, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Habe der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, erstrecke sich die Prüfung auch darauf, ob diese Richtlinien eingehalten worden seien und ob sie den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung eingehalten hätten. Das Verwaltungsgericht habe die dienstliche Beurteilung mit der Begründung aufgehoben, dass die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juni 2010 nicht mit § 49 Abs. 1 BLV vereinbar seien. Aus dem Wortlaut ergäben sich erhöhte Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistungen, denen das Beurteilungsformular der Zollverwaltung nicht gerecht werde. Gegen diese Auslegung von § 49 Abs. 1 BLV bestünden jedoch erhebliche Bedenken. Die Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung habe das Anliegen einer Normierung der bislang nur dürftig geregelten dienstlichen Beurteilung verfolgt, nicht jedoch eine Abkehr von den bislang erarbeiteten Grundsätzen. Insbesondere habe es dabei bleiben sollen, dass die Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens durch den jeweiligen Dienstherrn geregelt werden können (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BLV). Die Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung würden sich in dem so eröffneten Gestaltungsrahmen bewegen. Die Nachvollziehbarkeit der dienstlichen Beurteilung ergebe sich daraus, dass die Gesamtwertung durch eine Vielzahl von Einzelwertungen konkretisiert werde. Die Einzelwertungen bezögen sich auf Merkmale, die jeweils durch einen Klammerzusatz näher bestimmt würden, woraus deutlich werde, was genau der Bewertung unterliege. Das Arbeits- und Sozialverhalten und bei Führungskräften auch das Führungsverhalten seien umfassend von den Einzelwertungen abgedeckt. Die Vielzahl der Einzelmerkmale ermögliche eine differenzierte Darstellung von Stärken und Schwächen der beurteilten Person und liefere damit zugleich hinreichende Ansatzpunkte für die gerichtliche Überprüfung. So lasse sich im vorliegenden Fall durch die durchgehende Vergabe von „D“ Bewertungen verdeutlichen, dass die Klägerin Fähigkeiten aufweise und Leistungen erbracht habe, die der geforderten Qualität entsprächen und die in keinem Einzelmerkmal so markant nach oben oder unten abgewichen seien, dass ein höherer oder niedrigerer Ausprägungsgrad als D zu vergeben gewesen wäre. Die Gesamtbewertung in Form einer Note sowie einer Punktezahl gebe genauen Aufschluss darüber, wo der Beurteilte im Vergleich aller Angehörigen der gleichen Besoldungsgruppe stehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe, wenn auch unter Geltung der alten Fassung der Bundeslaufbahnverordnung, entschieden, dass der Verzicht auf jegliche Verbalisierung sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Richtliniengebers bewege und dass es daher zulässig sei, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken. Dem müsse auch bei der geänderten Fassung der Bundeslaufbahnverordnung weiterhin gefolgt werden. Bei einer bundesweit aufgestellten Verwaltung wie der Bundeszollverwaltung bestehe ein Interesse an größtmöglicher Vergleichbarkeit der Beurteilungen im gesamten Bundesgebiet. Ein Interpretationsspielraum, der bei freien Formulierungen bestünde, werde durch das Ankreuzverfahren vermieden. Soweit das Verwaltungsgericht fordere, dass der Beamte das Ergebnis der Beurteilung nachvollziehen können müsse, verlange das Verwaltungsgericht eine Begründung der Bewertung unmittelbar in der Beurteilung selbst. Bislang habe es das Bundesverwaltungsgericht genügen lassen, dass die Begründung in ein Beurteilungsgespräch verlagert werde und es sei anerkannt, dass sogar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Dienstherrn allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch nähere schriftliche Darlegungen erläutern und konkretisieren könne, um sie plausibel zu machen. Dem Interesse des Beurteilten, die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung nachvollziehen zu können, sei mit einer Begründung außerhalb der Beurteilung hinreichend Rechnung getragen. Auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgestellten inhaltlichen Anforderungen, nämlich dass die geforderten Arbeitsergebnisse, das Arbeitsverhalten und die praktische Arbeitsweise individuell dargestellt werden müssten, bestünden Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung. Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung von Beurteilungen seien in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 (- 2 C 8/78 -, juris) dergestalt herausgearbeitet worden, dass Werturteile in dienstlichen Beurteilungen nicht erforderten, dass hierzu historische Einzelvorgänge dargelegt und bewiesen werden müssten. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Dienstherr von sich aus solche Einzelvorgänge heranziehe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf Grund der Neufassung von § 49 BLV, wonach die Leistung nachvollziehbar darzustellen sei, diese Entscheidung als überholt zu betrachten, überzeuge nicht. Die Gründe der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätten nach wie vor Gültigkeit, da es zur Ausübung des Beurteilungsermessens gehöre, aus einer Vielzahl von Wahrnehmungen der Vorgesetzten über die Leistungen der Beamten ein Gesamtbild zu entwickeln und auf dieser Basis die Bewertung vorzunehmen. Die maßgeblichen Tatsachen seien dabei gewissermaßen in den Werturteilen aufgegangen und von diesen nicht mehr zu trennen. Um die dienstliche Beurteilung in der vom Verwaltungsgericht geforderten Weise zu begründen, müsse der Dienstherr für sämtliche Bedienstete letztlich Protokolle über die Arbeitsergebnisse und die Tätigkeit während des gesamten Beurteilungszeitraums anlegen, was jedoch einer unzulässigen Überwachung der Beamten gleichkomme. Auch würde ein solcher Aufwand bei einem Personalstamm in der Zollverwaltung von ca. 35.000 Beschäftigten nicht zu leisten sein. Insgesamt sei daher die rein tabellarische Darstellung der Einzel- und Gesamtbewertungen ohne frei formulierte Zusätze mit der Bundeslaufbahnverordnung vereinbar. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass die Gesamtbeurteilung keine Begründung enthalte. Auch sei die Beurteilung der Klägerin nicht deshalb rechtswidrig, weil diese auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, es sei nicht erkennbar, welche Wertigkeit die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben hätten, sei die vorgenommene gebündelte Bewertung jedoch nicht so zu verstehen, dass die dem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben insgesamt oder überwiegend entweder eine Bewertung nach A9g oder nach A10 oder nach A11 rechtfertigten. Gebündelte Dienstposten in der Zollverwaltung enthielten vielmehr verschiedene anspruchsvolle Aufgaben, die in einem Dienstposten zusammengefasst würden und die vom Schwierigkeitsgrad her das gesamte Spektrum der in der Bündelung eingeschlossenen Bewertung abdeckten. Die verschiedenen Aufgaben hingen eng miteinander zusammen und ließen sich nicht aufspalten, da der Zuschnitt der Dienstposten nach fachlichen Gesichtspunkten erfolge. Ein Zollinspektor der Besoldungsgruppe A9g nehme somit auch höherwertige Aufgaben wahr, denn die gebündelten Dienstposten beinhalteten auch Aufgaben, die eine Bewertung nach A10 oder nach A11 rechtfertigen würden. Dies treffe auch alle Inhaber gebündelter Dienstposten gleichermaßen zu, unabhängig davon, welches Statusamt sie innehätten. Bei der dienstlichen Beurteilung erfolge die vergleichende Betrachtung der Leistung zutreffend nach dem Statusamt. Der anzulegende Maßstab sei dabei für Zollinspektoren ein anderer als für Zolloberinspektoren und wiederum ein anderer für Zollamtmänner. Je niedriger das Statusamt sei, desto geringer sei der Maßstab, der an die Aufgabenerledigung angelegt werde. Von höheren Besoldungsgruppen werde erwartet, dass sie ein höheres Fachwissen hätten und dass die Qualität und Verwertbarkeit ihrer Arbeitsergebnisse höher seien. Schon deshalb sei die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung nicht in Frage zu stellen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 (- 2 C 19.10 -, juris) die Dienstpostenbündelung nicht für grundsätzlich rechtswidrig erachtet, sondern lediglich eine sachliche Rechtfertigung dieses Vorgehens gefordert. Diese Rechtfertigung bestehe, wie ausgeführt worden sei, in der besonderen Aufgabenstruktur der Zollverwaltung. Insbesondere sei zu beachten, dass § 18 BBesG mittlerweile mit dem am 20. Juni 2013 verkündeten „Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstlicher Vorschriften“ (BGBl. I, 1514) rückwirkend zum 1. Januar 2013 neu gefasst worden sei. Gemäß § 18 Satz 2 BBesG könne nunmehr eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Zugleich sei § 25 BBesG, wonach Beförderungsämter nur eingerichtet werden dürfen, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben, gestrichen worden. Diese Gesetzesänderungen bestätigten die Rechtsauffassung der Beklagten. Die Gesetzesbegründung nehme das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (- 2 C 19/10 -, juris) in Bezug und berücksichtige sowohl den Leistungs- wie auch den Alimentationsgrundsatz sowie den Grundsatz des Rechts auf amtsangemessene Verwendung. Auch ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung beabsichtigt habe, woraus folge, dass die Bündelung von Dienstposten auch vor der Gesetzesänderung rechtmäßig gewesen sei. Selbst wenn man dessen ungeachtet die Dienstpostenbündelung für unzulässig hielte, würde dies nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher bedingen, denn auch ein Beamter auf einem rechtswidrig eingerichteten Dienstposten sei zu beurteilen. Die Behauptung der Klägerin, das in der dienstlichen Beurteilung enthaltene abschließende Gesamturteil sei vor Bewertung der Einzelkompetenzen vergeben worden, sei nicht zutreffend. Im Rahmen der Gremiumsbesprechung seien bei der Beurteilungsnotenfindung die Stärken und Schwächen der einzelnen Beamten dargestellt und in ein Rangverhältnis gesetzt worden. Hierzu hätten die zuständigen Berichterstatter zuvor eine Einschätzung aller Einzelkomponenten vorgenommen. Selbst wenn in der Gremiumsbesprechung nicht immer alle Einzelkompetenzen im Detail besprochen würden, kämen jedoch die diskussionswürdigen Einzelmerkmale regelmäßig zur Sprache und es erfolge eine zusammenfassende Darstellung. Es würden somit keine abstrakten Noten vergeben, ohne dass auf die einzelnen Fähigkeiten der Beamten eingegangen worden wäre. Die Gesamtnote werde danach aus den bewerteten und gewichteten Einzelkomponenten entwickelt. Auch ermangele es der dienstlichen Beurteilung nicht deshalb an der erforderlichen plausiblen Begründung, weil die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Systeme für die Bewertung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vorsähen. Vielmehr basiere das Beurteilungsverfahren auf einem wertenden Vergleich von Eignung, Befähigung und Leistung, wobei die vergleichende Wertung aus den Einzelmerkmalen entwickelt werde. Der Beurteiler werte anhand der unterschiedlichen Beurteilungskategorien und lege anhand des in der Gremiumsbesprechung angestellten Vergleichs die Gesamtnote fest. Das Gesamturteil werde weder mathematisch entwickelt, noch seien die Werturteile formelhafte Äußerungen. Die Gesamturteile würden in einer Notenskala mit fünf Noten und zur Differenzierung mit einer Punktezahl von null bis 15 dargestellt. Nach der Gremiumsbesprechung fertigten die Berichterstatter die Beurteilung anhand der im Gremium gewonnenen Ergebnisse auf der Grundlage des dort angestellten Leistungsvergleichs. Dabei würden sie von einem elektronischen Beurteilungsvordruck unterstützt, der mit einer Punktematrix hinterlegt sei. Maßgeblich sei hierbei das Gesamturteil, das sich aus dem im Beurteilungsgremium gewonnenen Gesamteindruck gebildet habe. Die Gesamtwertung bedürfe nur und ausschließlich dann einer gesonderten Begründung, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine. Im Übrigen sei die Behauptung, die Klägerin sei auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden, unzutreffend. Ihr Dienstposten sei nach A11 bewertet. Ihre subjektive Auffassung, es handele sich um einen A12-Dienstposten, sei für die rechtliche Einordnung ohne Belang. Im Übrigen vermöge eine Dienstpostenbeschreibung nicht die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, da letztlich die im Vergleich gezeigten Leistungen maßgeblich seien. Hierbei seien alle relevanten Umstände, insbesondere die konkrete Tätigkeit der Klägerin in die Vergleichsbewertung einbezogen worden. Es sei nicht überzeugend, ausschließlich auf Grund einer behaupteten höherwertigen Tätigkeit eine bessere Beurteilung einzufordern. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2012 - 9 K 4853/11.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Sie sei während des Beurteilungszeitraums nicht auf einem sog. gebündelten Dienstposten, sondern vielmehr auf einem nach A12 bewerteten Dienstposten eingesetzt worden. Sie werde seit Jahren als Abfertigungsbeamtin in herausgehobener Stellung für den Warenverkehr höherwertig eingesetzt. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 30. Juni 2011 (- 2 C 19.10 -, juris) im Hinblick auf ein Verfahren der Bundeszollverwaltung entschieden, dass ein Beförderungsranglistensystem § 18 BBesG a. F. verletze, wenn es auf sog. gebündelten Dienstposten beruhe, ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Praxis der Bündelung von drei Ämtern einer Laufbahngruppe für rechtswidrig erachtet, sofern nicht ein sachlicher Grund dafür vorliege. § 18 BBesG in der zwischenzeitlich geänderten Fassung erlaube nunmehr eine solche Dienstpostenbündelung, ohne dass erkennbar sei, dass diese Änderung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, also dem Leistungsprinzip, dem Alimentationsprinzip sowie dem Grundsatz einer amtsangemessenen Beschäftigung in Einklang zu bringen sei. Das Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten werfe offensichtlich Probleme hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung garantierten Unabhängigkeit der Beamten auf. Die Neuregelung führe zu einer auf Dauer angelegten Entkopplung von Status und Funktion. Im Falle einer Beförderung eines Beamten auf einem bewerteten Dienstposten ändere sich seine bisher wahrgenommene Tätigkeit nicht. Aus den auf der Grundlage der gebündelten Dienstposten erstellten Beurteilungen ergebe sich regelmäßig nicht, mit welchen Beamten der Beurteilte verglichen worden sei. Auch ergebe sich nicht, ob die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten nach seinem Statusamt zu bewerten seien. Im Vergleich der Beurteilungen miteinander sei nicht erkennbar, ob und wie das Statusamt des jeweils Beurteilten eine Rolle gespielt habe. Werde ein Beamter auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzt, werde er maximal amtsangemessen beschäftigt. Demgegenüber sei die Klägerin höherwertig eingesetzt worden, nämlich eindeutig auf einem nach A12 bewerteten Dienstposten. Dieser Umstand habe im Rahmen der dienstlichen Beurteilung hinreichend gewürdigt werden müssen, da ein höherwertig beschäftigter Beamter gegenüber all denjenigen Beamten herausrage, die lediglich amtsangemessen verwendet würden. Der höherwertig eingesetzte Beamte müsse seine Leistungen auf einem statushöheren Dienstposten erbringen und dabei qualitativ den Anforderungen des statushöheren Beamten entsprechende Leistungen erbringen. Der Dienstposten der Klägerin sei der einer Abfertigungsbeamten in herausgehobener Stellung im Warenverkehr. Die Klägerin sei darüber hinaus seit dem 1. September 2006 Vertreterin der Abfertigungsleiterin. Auch ermangele es der streitgegenständlichen Beurteilung an einer Begründung. Einzelne Kompetenzen würden lediglich in Klammerzusätzen näher beschrieben. Für den Betrachter der Beurteilung ergebe sich zudem nicht, weshalb alle bewerteten 29 Kompetenzen einheitlich mit der Einstufung „D“ beurteilt worden seien und weshalb nicht einzelne Kompetenzen hiervon abweichen bewertet worden seien. Der Sinn eines Beurteilungssystems mit annähernd 30 zu bewertenden Kompetenzen bestehe darin, ein differenziertes Leistungsbild zu erstellen, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht habe. Bei einer so großen Anzahl höchst unterschiedlicher Kompetenzen sei es lebensfremd, dass es bei der Klägerin im Einzelfall keinen Leistungsunterschied gegeben haben soll. Auch erfordere Art. 19 Abs. 4 GG es, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 -, juris). Dem genüge die Beurteilung nicht, da für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale jegliche Begründung fehle. Auch könne das Fehlen einer verbalen Begründung hinsichtlich der einzelnen Leistungsmerkmale nicht durch ein Beurteilungseröffnungsgespräch kompensiert werde. Dies gelte umso mehr, als das Gesamturteil aus der Bewertung der Einzelmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistung zu bilden sei. Auch erweise sich die Beurteilung deshalb als rechtswidrig, weil das Gesamturteil nach Punkten bewertet werde. Es ergebe sich weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus der Beurteilung selbst, in welchen Einzelbewertungen ein Beamter sechs Punkte bzw. mehr oder weniger zu erhalten habe. Offensichtlich werde dies in das Ermessen des jeweiligen Beurteilers gestellt. In einer solchen Vorgehensweise könne keine verlässliche und durch das Gericht überprüfbare Leistungsbewertung gesehen werden. Die Beurteilung sei zudem deshalb rechtswidrig, weil im Rahmen einer Beurteilungskonferenz zunächst die Endnoten festgelegt würden und erst nachfolgend die Einzelbewertungen vorgenommen würden. Die Gesamtergebnisse würden im Rahmen der Gremiumsbesprechung unumstößlich festgelegt. Die dienstliche Beurteilung solle jedoch als Grundlage für eine Beförderungsentscheidung dienen, bei der wiederum der Dienstherr bei einem gleichen Gesamturteil mehrerer Beamter die Aufgabe habe, die Beurteilung inhaltlich umfassend auszuwerten und die Differenzierungen der einzelnen Leistungskriterien zu berücksichtigen. Den Einzelmerkmalen komme somit im Beurteilungsverfahren eine eigenständige Bedeutung zu. Bei dem von der Beklagten praktizierten Verfahren bestehe die Gefahr, dass die Einzelkategorien nicht jeweils für sich betrachtet würden, sondern die Vergabe der diesbezüglichen Bewertungen maßgeblich von dem Streben geleitet werde, keine Unvereinbarkeit zwischen dem Gesamturteil und der Summe der verschiedenen Einzelmerkmale zu erzeugen. Letztlich ergebe sich auch aus § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV, dass das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen entwickelt werden müsse. Dies stehe auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, juris). Es sei im vorliegenden Verfahren auch nicht lediglich eine ganz unspezifische Reihung vorgenommen worden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 04.3385 -, juris), sondern es sei ein nicht mehr abänderbares Gesamturteil festgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.