Urteil
1 A 1033/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0204.1A1033.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2013 - 9 K 2164/12.F - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2013 - 9 K 2164/12.F - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesfinanzdirektion West vom 14. Mai 2012 verurteilt, der Klägerin an Stelle der ihr erteilten Regelbeurteilung eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der über sie erstellten Regelbeurteilung. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil ihr ein Anspruch auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum zusteht. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin erweist sich zunächst aus dem Grund als rechtswidrig, als es an einer plausiblen Begründung des Gesamturteils fehlt. Schon unter Geltung von § 41 BLV a.F. ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entschieden worden, dass eine dienstliche Beurteilung zwar zunächst keine Begründung von reinen Werturteilen enthalten muss, jedoch der Dienstherr im Streitfall gezwungen ist, die Wahrnehmungen im Einzelnen offen zu legen, aufgrund deren er sein Werturteil gebildet hat. Insbesondere sind allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch eine nähere schriftliche Darlegung zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris-Rn. 25 sowie Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25/93 -, juris-Rn. 4.). Hierbei ist es entscheidend, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird. Die Beamtin bzw. der Beamte kann nur so die Gründe und Argumente des Dienstherrn für die vergebene Note erfahren und den Weg, der zu dem Urteil geführt hat, nachvollziehen. An dieser Plausibilisierung fehlt es bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils auf der Grundlage der Einzelbewertungen. Einer näheren Begründung des Gesamturteils, deren Fehlen die Klägerin schon in der Begründung ihres Widerspruchs vom 21. März 2011 beanstandet hatte, hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Bewertungen der Einzelmerkmale anhand eines Beurteilungsbogens erfolgt sind, in dem insgesamt sechs verschiedene Bewertungsstufen (A bis F) vorgesehen sind (vgl. die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten - BRZV -, Anlage 1). Demgegenüber sehen die Beurteilungsrichtlinien unter Nr. 9.2 eine Notenskala von fünf Noten mit ausformulierten Prädikaten vor, die zugleich einem Punkteschema von 0 bis 15 Punkten zugeordnet sind, wobei die unterste Note 0 bis 3 Punkte und jede nächsthöhere Notenstufe jeweils drei weitere Punkte umfasst. Zwar ist grundsätzlich eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils durch ein arithmetisches Mittel der Bewertungen der Einzelmerkmale nicht zulässig, sondern es bedarf einer nochmaligen eigenständigen Wertung der Einzelbewertungen zum Zwecke der Bildung des Gesamturteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128, 131 sowie Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2/06 -, juris-Rn. 14). Eine solche Plausibilisierung findet sich jedoch nicht in der dienstlichen Beurteilung über die Klägerin, die lediglich eine im Ankreuzverfahren vorgenommene Einschätzung der Ausprägungsgrade der verschiedenen Beurteilungsmerkmale und die Feststellung des Gesamturteils „Den Anforderungen entsprechend (6 Punkte)“ enthält. Auch im weiteren Verfahren hat die Beklagte, obschon die Klägerin gerade das Fehlen einer Erläuterung geltend gemacht hat, nicht dargelegt, wie sie unter Berücksichtigung der Bewertungen der verschiedenen Einzelmerkmale zu dem Gesamturteil gelangt ist. Weder im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012, noch im erstinstanzlichen Klageverfahren und auch nicht in der Berufungsbegründung wird nachvollziehbar erläutert, wie die sechs Stufen umfassenden Ausprägungsgrade in das fünf Noten bzw. fünfzehn Notenstufen umfassende Bewertungssystem einfließen. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 (S.10 f.) bezieht sich die Beklagte auf die Einzelwertungen, in denen die Klägerin durchgängig bei allen Merkmalen mit „D“ bewertet worden sei, was belege, dass sie Fähigkeiten aufweise und Leistungen erbracht habe, die der geforderten Qualität entsprochen hätten. Damit setzt die Beklagte die in den Beurteilungsrichtlinien für die Note „Den Anforderungen entsprechend“ enthaltene Erörterung, wonach diese Note eine den Anforderungen entsprechende Leistung beinhaltet, in Bezug zu dem für die Einzelmerkmale vorgesehenen Ausprägungsgrad „D“, der für eine durchschnittlich ausgeprägte Leistung steht. Hierfür mag in abstrakter Form die sprachliche Fassung bzw. Umschreibung der Gesamtnote und des Ausprägungsgrades sprechen, eine Würdigung bzw. Plausibilisierung der Gesamtnote der Klägerin bzw. ihrer Leistungen ist damit aber nicht verbunden. Einer weitergehenden Begründung hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die Gesamtnote „Den Anforderungen entsprechend“ in einer Bandbreite von 4 bis 6 Punkten zu vergeben ist. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin erweist sich auch deshalb als fehlerhaft, weil es an einer plausiblen Begründung der Bewertungen der Einzelmerkmale fehlt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris-Rdnr. 24 f.) hätte es der Beklagten oblegen, auch ungeachtet der Frage, ob § 49 BLV neue, über den Regelungsgehalt von § 41 BLV a.F. hinausgehende Maßgaben und Begründungsanforderungen enthält, jedenfalls spätestens im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Einzelbewertungen, die in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin enthalten sind, durch entsprechenden Vortrag nachvollziehbar zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 27. Februar 2012 im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, eine verbale Begründung sowohl des Gesamturteils als auch der Einzelmerkmale fehle und es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb sie hinsichtlich der 24 Einzelmerkmale lediglich mit ein und derselben Einstufung bewertet worden sei. In der Tat erscheint der Umstand, dass der Beurteiler bei der Bewertung von insgesamt 24 verschiedenen Einzelmerkmalen aus den Bereichen Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen und persönliche Kompetenzen jeweils und ohne jede Ausnahme die gleiche Bewertung erteilt hat, einer näheren Erläuterung bedürftig. Denn es erscheint eher ungewöhnlich, dass ein Beamter in ganz unterschiedlichen Einzelkompetenzen, welche ihrerseits, wie die Klammerzusätze in dem Zeugnisformular deutlich machen, verschiedene Einzelaspekte umfassen bzw. erfassen, jeweils Leistungen in völlig gleicher Stärke zeigt. Viel eher erscheint es als „normal“, dass eine Persönlichkeit unterschiedliche Eigenschaften in unterschiedlichen Ausprägungen besitzt, was wiederum im Hinblick auf die beurteilungsrelevanten Merkmale von Eignung, Befähigung und Leistung Einfluss dergestalt haben wird, dass einzelne Fähigkeiten bzw. Merkmale stärker ausgeprägt sein werden als andere. Zudem hat der Senat vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden weiteren Verfahren, die dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juni 2010 betreffen, den Eindruck gewonnen (vgl. 1 A 2178/13 sowie 1 A 2172/13), dass jedenfalls ein überwiegender Teil der dienstlichen Beurteilungen sich durch diese Form der Vergabe völlig einheitlicher Einzelbewertungen auszeichnet. Vor diesem Hintergrund hätte es einer Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale in besonderem Maße bedurft. An einer solchen Begründung fehlt es jedoch. Demgegenüber beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen auf eine abstrakte Erörterung der Erfordernisse einer dienstlichen Beurteilung bzw. auf eine Auseinandersetzung mit den zum damaligen Zeitpunkt bekannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Urteil vom 16. März 2012 - 1 K 632/11.DA -, juris) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 6. März 2012 - 9 K 3815/11.F -, juris). Soweit in der Klageerwiderung vom 13. September 2012 unter teilweiser Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 auf die von der Klägerin im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen eingegangen wird, werden nicht die konkreten Leistungen der Klägerin gewürdigt und bewertet. Indem die Beklagte ausführt, die Leistungen der Klägerin lägen im Vergleich mit anderen Beamten ihrer Vergleichsgruppe im Bereich der Normalleistung und es seien keine überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden, wird allenfalls die Bedeutung der vergebenen Note näher erläutert. Damit wird für die Klägerin der Weg, wie und auf welcher Grundlage der Beurteiler zur Vergabe dieser Note gelangt ist, nicht dargelegt und die Notenvergabe bleibt für sie eine bloße formale Behauptung. Ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin danach schon unter Berücksichtigung der Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 41 BLV a. F. nicht hinreichend plausibilisiert, so erweist sie sich weiterhin auch deshalb als fehlerhaft, weil § 49 BLV nicht hinreichend beachtet worden ist. Jede Leistungsbeurteilung muss nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 1274/12 -, juris) darauf aufbauen, welche Aufgaben mit welchem Schwierigkeitsgrad der Beamte bzw. der Beamtin auf dem konkreten Dienstposten wahrzunehmen hatte. Maßgeblich ist dabei die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erzielten Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Menge und Güte. Die diesbezüglich in § 49 Abs. 1 und 2 BLV geregelten inhaltlichen Anforderungen der dienstlichen Beurteilung unterscheiden sich insoweit deutlich von § 41 BLV a. F. (vgl. Urteile des Senats vom 4. Juni 2014 - 1 A 651/13 - sowie vom 18. November 2014 - 1 A 1071/12 -, jeweils veröffentlich in juris). Die frühere Fassung beschränkte sich insoweit auf eine nicht abschließende Aufzählung bestimmter Merkmale, die sowohl auf die Leistung, wie auch auf die Befähigung und Eignung bezogen waren. Hervorgehoben waren hierbei die allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit. Nunmehr verlangt § 49 Abs. 1 BLV für den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, dass in ihr die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen sind. Diese Vorschrift enthält somit gegenüber der Vorgängerregelung erhöhte Anforderungen. Als zwingende Regelung war in § 41 Abs. 2 BLV a. F. lediglich vorgesehen, dass die Beurteilung mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abschließt. Diese Regelung ist im Wesentlichen unverändert nunmehr in § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV erhalten geblieben. Darüber hinaus enthält § 49 Abs. 2 BLV weitere differenzierte Anforderungen für den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, indem gefordert wird, dass die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen ist. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Verordnungsgeber habe mit der Änderung des Wortlauts der Vorschrift keine erhöhten Anforderungen an die dienstlichen Beurteilungen einführen wollen, ist schon fraglich, ob diese Auffassung eine Bestätigung in der insoweit verfügbaren Begründung des Bundesministeriums des Inneren für die Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung findet. In der im Internet verfügbaren Begründung vom 21. Januar 2009 wird zu § 49 Abs. 1 BLV ausgeführt, die dienstliche Beurteilung hebe die fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten hervor und umfasse eine Eignungs- und Befähigungseinschätzung. Wenn man hieraus maßgeblich auf den Willen des Verordnungsgebers schließen wollte, würde dies jedoch mehr für die Auffassung der Klägerin streiten. Denn wenn eine dienstliche Beurteilung die Leistung der Beamtin bzw. des Beamten hervorheben soll, spricht dies eher dafür, dass diese Leistung auch in der Beurteilung beschrieben und erläutert wird und nicht bloß die Bewertung dieser Leistung wiedergegeben wird. Auch aus der Begründung zu § 49 Abs. 2 BLV lässt sich nicht der Wille des Verordnungsgebers entnehmen, gleichsam „alles beim Alten“ belassen zu wollen. So wird ausgeführt, die nicht mehr zeitgemäßen Beurteilungskriterien des früheren § 41 Abs. 1 BLV sollten entfallen und zukünftig die fachliche Leistung nach den an den dienstlichen Anforderungen zu bewertenden Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und dem Führungsverhalten beurteilt werden. Auch diese Ausführungen streiten eher für eine differenziert ausgestaltete Beurteilung, bei der die Plausibilisierung nicht erst einem späteren Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben soll. Diese Fragen können auf sich beruhen. Von entscheidender Bedeutung ist der unmissverständliche Wortlaut des neu gefassten § 49 Abs. 1 BLV. Indem darin nämlich die nachvollziehbare Darstellung der Leistung in der dienstlichen Beurteilung gefordert wird, zieht die neue Regelung gleichsam die Anforderungen, deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung auch noch im Rahmen des Gerichtsverfahrens für möglich gehalten hat, in das Stadium des Beurteilungsverfahrens vor. Eine nachvollziehbare Darstellung der Leistung beinhaltet nach der Wortbedeutung mehr als die bloße Angabe einer Bewertungsstufe. Insbesondere wird nach dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht bloß gefordert, dass die Benotung bzw. die Bewertung nachvollziehbar sein muss, sondern dass die Leistung als solche nachvollziehbar dargestellt sein muss. Der Schritt der nachvollziehbaren Darstellung einer fachlichen Leistung ist von der auf der Grundlage dieser Darstellung vorzunehmenden Bewertung eben dieser Leistung inhaltlich zu trennen. Hiervon ausgehend ergibt sich für die Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien der Beklagten folgendes Bild: Zwar mögen die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien der Beklagten ein sprachlich ausdifferenziertes und in sich schlüssiges Konzept von fünf Notenstufen beinhalten. Allerdings betreffen diese Regelungen allein die Bewertung der fachlichen Leistungen. Eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistungen ist unter Berücksichtigung des Formulars, welches die Beurteilungsrichtlinien vorgeben, jedoch nicht möglich. Das Formular bzw. die darin enthaltenen Bewertungen können sich seinem Inhalt nach sinnvollerweise nur an eine nachvollziehbare Darstellung der Leistungen anschließen, da das Formular eben nur eine Bewertung bzw. das Ergebnis einer Bewertung beinhaltet. Danach genügen die Beurteilungsrichtlinien und das darin enthaltene Beurteilungsformular nicht den Vorgaben von § 49 BLV. Die Beurteilung der Klägerin erweist sich auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig, denn es fehlt eine hinreichende Bewertung ihres Dienstpostens, die es ermöglicht, ihre Leistungen zu dem von ihr innegehabten Statusamt in Beziehung zu setzen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn es fordere, dass der Beurteilung darüber hinaus ein Dienstposten zugrunde liegen müsse, der nach seiner Wertigkeit nur einer Besoldungsgruppe zugeordnet sei, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Senats zu § 18 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (vgl. insbesondere Urteil vom 28. August 2013, - 1 A 1274/12 -, juris), der auch das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen Rechnung trägt, in erster Linie in einer Beurteilung die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt und damit in eine Relation zu allen Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe gebracht werden muss und dies voraussetzt, dass der innegehabte Dienstposten des Beurteilten gemäß § 18 BBesG bewertet wurde (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, - 2 C 19/10 -, juris). Nur so ist gewährleistet, dass die konkrete Erfüllung der Aufgaben eines Dienstpostens in einer hinreichend plausiblen Weise in Beziehung zu dem von dem Beurteilten innegehabten Statusamt gesetzt werden kann. Als Kriterium für die Ämterbewertung muss dabei nach § 18 Satz 2 BBesG (a.F.) die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) festgelegt werden. Es ist dabei das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln und es sind die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O.). Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind und höhere Anforderungen mit einer höheren Besoldungsgruppe korrespondieren müssen, um den in § 18 BBesG zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O.). Anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Neufassung des § 18 BBesG (geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013, BGBl. I 1514), mit der der Gesetzgeber die grundsätzliche Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung festschreiben wollte. Denn unabhängig davon, ob es sich bei dem in Frage stehenden Dienstposten um einen in zulässiger Weise gebündelten, mehrere Besoldungsstufen umfassenden Dienstposten handelt, muss - und bei gebündelten Dienstposten gewinnt dieser Aspekt angesichts des Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung besondere Bedeutung - seine Bewertung sich nachvollziehbar aus dem Aufgabenprofil der entsprechenden Funktion ergeben. Dieses Erfordernis bleibt von der geänderten Formulierung des § 18 BBesG unberührt. An der danach erforderlichen Dienstpostenbewertung fehlt es indes im vorliegenden Verfahren. Zwar hat die Beklagte eine Bewertung der Dienstposten „Sachbearbeiter in einem Sachgebiet“ bei einem Hauptzollamt unter B.1.9.6.2 im Bewertungsverzeichnis vom 15. April 2010 (DpBZoll – Teil II) vorgenommen und die Regelbewertung dieser Funktion den Besoldungsstufen A 9 g bis A 11 zugeordnet. Vor dem Hintergrund der drei Besoldungsstufen umfassenden Wertigkeit der auf diesen Dienstposten anfallenden Aufgaben stellt dies jedoch keine nachvollziehbare Dienstpostenbewertung dar. Entgegen R 10.1 der Dienstpostenbewertung der Zollverwaltung (DpBZoll – Teil I – Richtlinien) ist eine schriftlich festgehaltene Bewertung der gebündelten Dienstposten unter Angabe aller Arbeitswerte offenbar nicht erfolgt, jedenfalls von der Beklagten nicht dargelegt worden, obwohl bei gebündelten Dienstposten nach R10.1 (letzter Satz) DpBZoll zumindest die Gründe für die Zuordnung der entsprechenden Funktion zu dokumentieren ist. Fehlt aber eine nachvollziehbare Dienstpostenbewertung in Form von allgemeinen Vorschriften muss in der Beurteilung selbst eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgabengebiete erfolgen (siehe dazu Urteil des Senats vom 28. August 2013, a.a.O.), woran es hier mangelt. Darauf, ob die Dienstpostenbündelung gemessen an den Anforderungen des § 18 BBesG (alter und neuer Fassung) zulässigerweise erfolgt ist und insbesondere dafür ein - bisher nicht dargelegter - sachlicher Grund (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29) besteht bzw. ob es eines solchen nach der Änderung des § 18 BBesG noch bedarf, kommt es vorliegend demgegenüber nicht mehr entscheidungserheblich an. Darauf hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich abgestellt. Klarzustellen ist jedoch, dass der Umstand, dass die Beklagte von den Beamten auf den gebündelten Dienstposten je nach ihrem Statusamt unterschiedlich hohe Anforderungen an die Bewältigung der anfallenden Aufgaben stellt, kein sachlicher Grund für eine Dienstpostenbündelung sein kann, denn die Wertigkeit, d.h. Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung einer Aufgabe, wird nicht dadurch bestimmt, wie gut der Einzelne sie ausführt, sondern welche Anforderungen sie abstrakt stellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995, - 2 C 20.94 -, juris, und vom 3. März 2005, - 2 C 11.04 -, juris). Bedenklich ist insoweit auch, dass die vom Statusamt abhängigen unterschiedlichen Erwartungen der Beklagten an Quantität und Qualität der Leistungen auf einem gebündelten Dienstposten implizieren, dass die Aufgaben auf den mit Beamten im niedrigeren Statusamt besetzten Dienstposten von vorneherein nicht in gleicher Güte erledigt werden, wie auf Dienstposten, die mit Beamten im (bis zu zwei Stufen) höheren Statusamt besetzt sind. Die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18 BBesG (BT-Drs. 17/12455, Seite 61) spricht im Übrigen dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Dienstpostenbündelung ohne sachlichen Grund ermöglichen wollte. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: „Sie [die Dienstpostenbündelung] trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht immer einheitlich sind und einem ständigen Wechsel unterliegen können. Dies gilt in besonderem Maße für oberste Bundesbehörden, ist aber nicht auf diese beschränkt. In personalwirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet die Dienstpostenbündelung einen kurzfristigen Personaleinsatz, weil mit ihr sichergestellt werden kann, dass die Besetzung vakanter Dienstposten nicht in Fällen scheitert, in denen eine Neubewertung des Dienstpostens kurzfristig nicht möglich ist und die bisherige Wertigkeit dem Statusamt möglicher Umsetzungsbewerber nicht entspricht. … Diesen Zusammenhängen trägt die Änderung der Vorschrift ebenso Rechnung wie den in der Folge der oben genannten Entscheidung des BVerwG entstandenen Zweifeln an der grundsätzlichen [Hervorhebung des Senats] Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung.“ Dies macht deutlich, dass mit der Neuregelung nur die grundsätzliche Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung geregelt werden sollte, im konkreten Fall es aber nach wie vor eines sachlichen Grundes für die Bündelung von Dienstposten bedarf, der hier weder in den Bewertungsrichtlinien der Beklagten noch von dieser im Verfahren dargelegt wurde. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es sei unzutreffend, dass auf gebündelten Dienstposten erbrachte Leistungen nicht sinnvoll miteinander verglichen werden könnten und Beurteilungen, die auf diesem Vergleich beruhten, nicht sinnvoll miteinander verglichen werden könnten, weil innerhalb der Gruppe der gebündelt bewerteten Dienstposten keine Abstufung hinsichtlich der Wertigkeit bestehe, da bei der gebündelten Bewertung Dienstaufgaben mit unterschiedlichem Arbeitswert in einer Funktion zusammengefasst würden (R 7.4 der Dienstpostenbewertung Zoll - DpBZoll), kommt es darauf in Anbetracht der sich bereits aus den oben dargelegten Gründen ergebenden Rechtswidrigkeit der Beurteilung nicht mehr an. Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage der Auslegung von § 49 Abs. 1 BLV über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer für die Klägerin am 25. November 2010 erstellten und ihr am 8. Januar 2011 bekannt gegebenen Regelbeurteilung. Wesentlicher Gegenstand des Rechtstreits ist die Frage, welche Anforderungen an eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung eines Beamten gemäß § 49 Abs. 1 BLV zu stellen sind und ob die in den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten vom 23. Juni 2010 (BRZV) vorgeschriebene, vordruckmäßige Darstellung den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV genügt. Weiterhin ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob die dienstliche Beurteilung sich deshalb als rechtswidrig erweist, weil die Klägerin auf einem gebündelten Dienstposten beurteilt worden ist. Der Leiter des Hauptzollamts Frankfurt am Main Flughafen erstellte am 25. November 2010 für die Klägerin, die das Amt einer Zolloberinspektorin (A 10 BBesO) innehat, eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2010. Das Gesamturteil dieser Beurteilung lautet „Den Anforderungen entsprechend (6 Punkte)“. Die Beurteilung enthält im Übrigen Bewertungen im Hinblick auf 24 verschiedene Einzelmerkmale, die nach Fach- und Methodenkompetenzen, sozialen Kompetenzen, persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen aufgegliedert sind. Die Bewertung dieser Einzelmerkmale ist im Ankreuzverfahren unter Berücksichtigung einer Notenskala von insgesamt 6 Notenstufen bzw. Ausprägungsgraden erfolgt. Dabei sind die Leistungen der Klägerin im Hinblick auf sämtliche Einzelmerkmale mit dem Ausprägungsgrad D (Durchschnittlich ausgeprägt) bewertet worden. Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 3. März 2011 gegen die Regelbeurteilung Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 21. März 2011 wie folgt begründete: Die Beurteilung sei unter Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz erst am 8. Februar 2011 und damit lange nach der Gremiumsbesprechung vom 2. August 2010 eröffnet worden. Auch sei der Beurteilung ein Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2010 zugrunde gelegt worden und damit der Beurteilungszeitraum in unzulässiger Weise ausgedehnt worden. Die neuen Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juni 2010 seien in rechtswidriger Weise rückwirkend zur Anwendung gebracht worden, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt habe, sich darauf einzustellen. Verschiedene Einzelmerkmale seien bis um Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien nicht verwendet worden. Auch halte sie ihre Vorgesetzten im Hinblick auf die psychosozialen Einschätzungen für nicht ausreichend geschult. Die subjektiven Leistungsbewertungen seien erweitert worden und es werde außerhalb jeglicher fachlicher Kompetenz die Möglichkeit eröffnet, unliebsame Bedienstete abzuwerten. Durch die mangelnde Differenzierung der Einzelkriterien bei ihrer Beurteilung sei das Beurteilungsermessen in unzulässiger Weise nicht ausgeschöpft worden. Auch sei ein Beurteilungsbeitrag des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main, der unter Missachtung des Benachteilungsverbots des § 18 Abs. 5 BGleiG zustande gekommen sei, berücksichtigt worden. Überdies sei ein Beurteilungsbeitrag des ZIVIT zu spät erstellt worden und dieser sei auch inhaltlich nicht zutreffend. Insbesondere sei der ihr übertragene Dienstposten zu Unrecht abgewertet worden und sie sei mangelhaft eingearbeitet worden. Die Bundesfinanzdirektion West wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung sei unter Beachtung der Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen. Die Beurteilung sei durch einen ausreichend informierten Beurteiler erstellt worden, wobei einheitliche Maßstäbe gewahrt worden seien. Da die Klägerin im Beurteilungszeitraum jeweils mehr als drei Monate beim Zollfahndungsamt Frankfurt am Main und beim ZIVIT tätig gewesen sei, seien insoweit schriftliche Beurteilungsbeiträge eingeholt worden. Durch eine vergleichende Bewertung aller Angehörigen der Besoldungsgruppe der Klägerin sei die Anwendung einheitlicher Maßstäbe gewährleistet gewesen. Soweit § 16 der Beurteilungsrichtlinien vorsehe, dass die Regelbeurteilung sobald wie möglich, wenn keine besonderen Gründe vorlägen, nicht später als sechs Monate nach der Gremiumsbesprechung bekannt zu geben sei, sei der Sechs-Monats-Zeitraum zwar überschritten worden. Die Gremiumsbesprechung habe am 2. August 2010, die Eröffnung am 8. Februar 2011 stattgefunden. Diese Überschreitung des Sechs-Monats-Zeitraums um eine Woche sei jedoch durch den besonderen Umstand gerechtfertigt, dass beim Hauptzollamt Frankfurt am Main insgesamt 900 dienstliche Beurteilungen zu fertigen gewesen seien. Im Übrigen seien die Zeiträume der Abordnungen der Klägerin durch Beurteilungsbeiträge zutreffend abgedeckt worden. Beurteilungslücken seien dabei nicht entstanden. Die neuen Beurteilungsrichtlinien der Bundeszollverwaltung seien durch Erlass vom 23. Juni 2010 eingeführt worden und somit auf den Beurteilungszeitraum, der am 31. Januar 2010 geendet habe, zur Anwendung zu bringen, da entscheidend sei, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gegolten habe. Auch seien mit den neuen Beurteilungsrichtlinien keine neuen Pflichten der Beamten verbunden gewesen. Die an einen Beamten zu stellenden Anforderungen ergäben sich nicht aus den Beurteilungsrichtlinien, sondern aus dem Bundesbeamtengesetz. Auf dieser Grundlage hätten die Beurteiler für die dienstliche Beurteilung auf die Kriterien von Eignung, Befähigung und Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zurückgreifen müssen, ohne dass sich insoweit die neuen Beurteilungsrichtlinien ausgewirkt hätten. Soweit die Klägerin einzelne Beurteilungskriterien als subjektiv geprägt ansehe, verkenne sie den notwendigen Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 49 BLV. Für die Elemente der Eignung und Befähigung eines Beamten im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 BLV sei eine Einschätzung ausreichend. Es müssten daher nicht für die Beurteilungen Erkenntnisse im sozialwissenschaftlichen Sinne gewonnen werden. Mit der Zuerkennung des Ausprägungsgrades „D“ sei der Klägerin keinesfalls eine mäßig ausgeprägte soziale persönliche Kompetenz attestiert worden. „Durchschnittlich“ im Sinne der Beurteilungsrichtlinien sei nicht mit mäßig gleichzusetzen, sondern bedeute lediglich, dass viele der Kollegen in gleicher Weise als ebenso sozial und persönlich kompetent eingeschätzt würden. Dass sämtliche Einzelkompetenzen mit dem Ausprägungsgrad „D“ bewertet worden seien, zeige, dass bei der Klägerin keines der Einzelmerkmale besonders stark oder schwach, sondern sämtlich vielmehr gleichmäßig ausgeprägt gewesen sein. Im Vergleich zur Gruppe der übrigen Beamten ihrer Besoldungsgruppe habe die Klägerin die Normalleistung erbracht, die von einem Beamten zu erwarten sei. Der Eindruck der Klägerin, eine Ermessensausübung habe nicht stattgefunden, sei zwar nachvollziehbar, entspreche aber nicht den Tatsachen und lasse unberücksichtigt, dass die Einzelbewertungen jeweils auf einem Vergleich beruhten. Der Beurteilungsbeitrag des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main sei ebenso wie der Beurteilungsbeitrag des ZIVIT nicht zu beanstanden. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 (1 K 632/11.DA - juris) vorgetragen, der dienstlichen Beurteilung fehle es sehr wohl im Hinblick auf die Einzelmerkmale wie auch hinsichtlich des Gesamturteils an einer Verbalisierung. Durch die im Ankreuzverfahren vergebenen Prädikate könnten weder der Dienstherr noch die betroffenen Beamten erkennen, wie ihre Leistung bewertet worden sei. Problematisch erscheine zudem, dass sämtliche 24 Einzelmerkmale gleichlautend beurteilt worden seien. Auch fehle es an einer fachlichen Eignung der Beurteiler für die psychosoziale Bewertung der Beamten. Im Übrigen sei fraglich, wie die Dienststelle nach den Abordnungszeiten und der Einarbeitungszeit der Klägerin habe zu der Kenntnis gelangen können, dass diese nicht einmal im Ansatz überdurchschnittliche Leistungen erbringen würde. Der Grund für die Bewertung der Klägerin sei im Widerspruchsbescheid nicht näher ausgeführt worden, so dass es einer näheren Erläuterung bedürfe. Sollten etwa mangelnde Kenntnisse der elektronischen Fachverfahren zu der Beurteilung der Klägerin geführt haben, sei zu beachten, dass diese nach neunjähriger Tätigkeit außerhalb der allgemeinen Zollverwaltung keine Kenntnisse von den zwischenzeitlich eingeführten elektronischen Verfahren habe erlangen können und dass sie die erforderlichen fachlichen Lehrgänge erst im Mai und September 2011, also nach dem Beurteilungsstichtag, absolviert habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Beurteilung vom 25. November 2010 und des Widerspruchsbescheides der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 14. Mai 2012 zu verpflichten, für die Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 bezogen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat sie auf die Entscheidung anderer Verwaltungsgerichte (Urteil des VG Düsseldorf - 10 K 7515/11 - juris sowie VG Köln - 15 K 5752/11 -) verwiesen, wonach die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden seien. Mit Urteil vom 11. April 2013 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2012 verurteilt, der Klägerin eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin sei rechtswidrig, da sie den Anforderungen von § 21 Satz 1 BBG sowie § 49 Abs. 1 BLV nicht entspreche. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vom 23. Juni 2010 sähen vor, dass nach Maßgabe der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes beurteilt werde. Die Klägerin werde jedoch auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzt, dem die Ämter der Besoldungsgruppe A 9 g bis A 11 BBesO zugeordnet werden könnten. Ein statusrechtliches Amt, dem jedoch kein nach § 18 BBesG bewerteter Dienstposten zugeordnet werden könne, könne keinen rechtlich zulässigen Maßstab für eine Qualifikationsbeurteilung darstellen. Darüber hinaus genüge die dienstliche Beurteilung nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV, da es an einer hinreichend nachvollziehbaren Darstellung der fachlichen Leistungen der Klägerin fehle. Wie das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 6. März 2012 (- 9 K 3815/11.F -, juris) ausgeführt habe, seien gemäß § 49 Abs. 1 BLV in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in einer dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die frühere Fassung der Bundeslaufbahnverordnung habe demgegenüber weder eine Differenzierung zwischen einer nachvollziehbaren Darstellung der fachlichen Leistung und der Einschätzung von Eignung und Befähigung enthalten, noch Anforderungen dahingehend, dass die fachlichen Leistungen nachvollziehbar darzustellen seien. Daraus folge, dass im geltenden Recht insoweit neue und teilweise über das alte Recht hinausgehende abweichende Anforderungen an dienstliche Beurteilungen gestellt würden. Für die Elemente der Eignung (§ 2 Abs. 2 BLV) und der Befähigung (§ 2 Abs. 3 BLV) solle sich die Beurteilung mit einer Einschätzung begnügen. Damit werde von vornherein nicht der Anspruch erhoben, die Beurteilung könne oder müsse Erkenntnisse liefern. Erkenntnisse im sozialwissenschaftlich verstandenen Sinne würden insoweit den Einsatz von eignungsdiagnostisch erprobten und wissenschaftlich anerkannten Verfahren etwa der Psychologie voraussetzen. Durch den Begriff der Einschätzung werde jedoch deutlich, dass § 49 Abs. 1 BLV keine Verpflichtung begründen wolle, derartige Verfahren im Beurteilungswesen zum Einsatz zu bringen. Daher könne die Rüge der Klägerin, viele Einzelmerkmale seien subjektiv unterlegt und setzten für eine sachgerechte Bewertung ein Psychologiestudium bzw. eine besondere Qualifizierung des Beurteilers voraus, nicht durchgreifen. Jedoch ergebe sich für die Darstellung der fachlichen Leistungen der Klägerin ein im Verhältnis zum früheren Recht höheres Maß an Anforderungen. Eine Darstellung fachlicher Leistungen sei nicht schon dann nachvollziehbar, wenn sich durch das Ankreuzen von Feldern in Verbindung mit kurzen Ankertexten ein vollständiger Satz ergebe, der zugleich eine Bewertungsstufe mitteile. Vielmehr müsse anhand tatsächlich erbrachter Leistungen, vor allem der geforderten Arbeitsergebnisse, des Arbeitsverhaltens und der Arbeitsweise individuell dargestellt werden, ob die Anforderungen und in welcher qualitativen Abstufung erreicht worden seien. Die Nachvollziehbarkeit sei nur dann gegeben, wenn die beurteilte Person anhand der konkreten Darstellung ihrer Leistungen die Aussagen in ihren verschiedenen Schritten erkennen und sich in ihrem konkreten Verhalten darin wiedererkennen könne. Dies bedinge die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen in besonderer Weise anforderungsgerecht gewesen seien sowie die Mitteilung der Aspekte, die im Leistungsbereich weniger anforderungsgerecht gewesen seien. Es erfordere eine Darstellung, weshalb die praktischen Arbeitsweisen der Klägerin aus welchen Gründen weniger überzeugend gewesen seien oder als genügend zu beurteilen gewesen seien. Die beurteilten Personen müssten die ihnen erteilten Leistungsbewertungen ihren tatsächlich erbrachten Leistungen sowie den vom Dienstherrn dazu aufgestellten Anforderungen zuordnen können. Dies sei bei dem vom Beklagten gewählten System einer rein notenmäßigen Bewertung von kurz umrissenen Verhaltensweisen nicht der Fall. Der beurteilten Person werde lediglich das Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt. Den Weg zur Gewinnung dieses Urteils könnten die Beurteilten jedoch nicht nachvollziehen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, müsse eine neue Beurteilungsrichtlinie erlassen werden, da die derzeit geltenden Richtlinien nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV genügten. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Auf den Antrag der Beklagten hin hat der Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 25. Juni 2014 zugestellt worden. Die Beklagte hat sodann mit am 22. Juli 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz die Berufung wie folgt begründet: Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, § 49 Abs. 1 BLV verlange eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung derart, dass individuell darzustellen sei, durch welche konkreten Leistungen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Anforderungen erreicht worden seien, überspanne den Wortlaut der Vorschrift. Die Darstellung einer konkret erbrachten Leistung durch einen Tatsachenbeweis sei in einer dienstlichen Beurteilung nicht erforderlich, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beurteilung nicht aus der Darstellung von Tatsachen bestehen müsse, sondern vielmehr Ausdruck eines konkreten Werturteils sei. Die zugrunde liegenden Tatsachen seien mit dem Werturteil untrennbar verschmolzen und lägen diesem zugrunde. Die Umsetzung der vom Verwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen würde zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen, welcher nicht zu bewältigen sei. Die im vorliegenden Verfahren erstellte Beurteilung sei in sich schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Eine weitere Plausibilisierung könne im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs stattfinden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Beurteilungen auch die Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellten. Für diesen Zweck bilde der streitgegenständliche Beurteilungsbogen eine optimale Grundlage, da er eine hohe Vergleichbarkeit biete und eine differenzierte Ausschärfung an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes im Einzelfall ermögliche. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben seien, werde auch dem Erfordernis genüge getan, dass die Beurteilung selbst den Leser in den Stand versetze, sich ohne weitere Interpretation ein klares Bild über das Leistungsvermögen des Beamten zu machen. Aus jeder Beurteilung gehe somit klar erkennbar hervor, welche Merkmale und Anforderungen der Beurteilung zugeführt worden seien und wo ein Vergleich mit den übrigen Beamten des gleichen statusrechtlichen Amtes stattgefunden habe. Schließlich sei auch die Bündelung von Dienstposten als solche rechtens. Soweit § 18 BBesG a.F. die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe nicht ausdrücklich vorgesehen habe, sei dies jedoch auch nicht ausgeschlossen gewesen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht eine solche Bündelung bei Vorliegen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung für zulässig erachtet (Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - juris). Der Gesetzgeber habe zwischenzeitlich die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung in § 18 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) klarstellend geregelt. Zugleich sei § 25 BBesG weggefallen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2013 (9 K 2164/12.F) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf das angefochtene Urteil. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin erweise sich insbesondere aus dem Grund als rechtswidrig, als es an einer plausiblen Begründung des Gesamturteils fehle. Schon unter der Geltung von § 41 BLV a.F. habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine dienstliche Beurteilung zwar zunächst keine Begründung von reinen Werturteilen enthalten müsse. Jedoch sei der Dienstherr im Streitfall gezwungen, die Wahrnehmungen im Einzelnen offen zu legen, auf deren Grundlage er sein Werturteil gebildet habe. Insbesondere seien allgemein und pauschal formulierte Werturteile durch eine nähere schriftliche Darlegung zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 - juris Rdnr. 25). Dabei sei entscheidend, dass das Werturteil keine formelhafte Beurteilung bleibe, sondern für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar werde. An dieser Plausibilisierung fehle es in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung der Klägerin. Eine Plausibilisierung sei auch im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.