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Urteil

1 A 1081/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0722.1A1081.14.0A
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Leitsätze
Kann die Eignung eines Beamten für ein höherwertiges Amt während der Erprobungszeit nach § 34 BLV nicht festgestellt werden, bedarf es nicht einer gesonderten Entscheidung über die Beendigung der Probezeit, die vergleichbar mit einer Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Eignung ist. Insbesondere erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, wenn der Dienstherr nach der Beendigung der regelmäßigen Erprobungszeit eine solche Entscheidung nicht ausdrücklich trifft.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2012 - 1 K 1193/10.KS - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann die Eignung eines Beamten für ein höherwertiges Amt während der Erprobungszeit nach § 34 BLV nicht festgestellt werden, bedarf es nicht einer gesonderten Entscheidung über die Beendigung der Probezeit, die vergleichbar mit einer Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Eignung ist. Insbesondere erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, wenn der Dienstherr nach der Beendigung der regelmäßigen Erprobungszeit eine solche Entscheidung nicht ausdrücklich trifft. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2012 - 1 K 1193/10.KS - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil die dienstliche Beurteilung aus formellen Gründen nicht mehr überprüft werden könne, als unzutreffend. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die angefochtene dienstliche Beurteilung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, weil der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des streitigen Dienstpostens erworben hat und weil er infolgedessen auch keinen Anspruch auf einen Schadensersatz wegen der unterlassenen dauerhaften Übertragung des Dienstpostens hat. Der Antrag zu 1.) ist deshalb zurückzuweisen, weil die dienstliche Beurteilung vom 27. April 2010 sich als rechtmäßig erweist. Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, wonach es an einem Rechtsschutzinteresse für die gegen den Widerspruch vom 30. Juli 2010 gerichtete Klage fehlt, weil die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung vom 1. Juli 2010 bestandskräftig geworden ist, was wiederum deshalb der Fall sei, weil der Bescheid vom 4. August 2010 formell bestandskräftig geworden ist. Da eine dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, weil es ihr am Regelungscharakter fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - II C 107.64 -, BVerwGE 28, 191, 192 f.), kann eine Bestandskraft einer dienstlichen Beurteilung nicht eintreten. Auch die Bestandskraft des Bescheides vom 4. August 2010, mit der die Gegenvorstellung des Klägers zurückgewiesen worden ist, kann keine materielle Bestandskraft im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung entfalten. Die Bindungswirkung des Bescheides vom 4. August 2010 erschöpft sich vielmehr darin, dass die Entscheidung der Beklagten über die Gegenvorstellung nicht mehr angegriffen werden kann. Die so begrenzte Bindungswirkung des Bescheides vom 4. August kann daher auch keine Auswirkungen auf das gegen die dienstliche Beurteilung gerichtete Widerspruchsverfahren haben, welches vom Bevollmächtigten des Klägers mit dem Widerspruch vom 9. Juni 2010 eingeleitet worden ist. Zweifel an der ordnungsgemäßen Einlegung des Widerspruchs bestehen nicht, auch hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2010 dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt hat, sie werte das Schreiben als Widerspruch und werde in dem Widerspruchsverfahren das Vorbringen des Klägers in seiner Gegenvorstellung vom 7. Juni 2010 bescheiden. Auch ist hiergegen rechtzeitig Klage beim Verwaltungsgericht erhoben worden: Soweit die Beklagte den Widerspruchsbescheid dem Kläger persönlich am 5. August 2010 mit Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 46 der Behördenakte) zugestellt hat, ist diese Zustellung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG wirksam erfolgt und hat die Monatsfrist für die Klage in Gang gesetzt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich im Widerspruchsverfahren unter Vorlage einer Vollmacht, die sich zwar nicht ausdrücklich auf das Beurteilungsverfahren, sondern auf den Widerruf der Leitung der Führungsebene A im Bereich SGB II bezog, für den Kläger legitimiert. Jedoch hat die Beklagte seine Bevollmächtigung, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Juni 2010 ergibt, nicht in Frage gestellt. Danach war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zwingend an den Bevollmächtigten zuzustellen gewesen, sodass die Zustellung an den Kläger persönlich die Klagefrist nicht in Gang gesetzt hat. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2010, welches ausweislich der Behördenakte am 4. August abgesandt worden ist, dem Bevollmächtigten eine bloße Kopie des Widerspruchsbescheides übersandt hat, kann offenbleiben, ob hiermit den Erfordernissen des § 8 VwZG für eine Heilung der mangelhaften Zustellung genügt ist (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, Rdnr. 26; a.A. Engelhardt/App, VwVG; VwZG § 8 VwZG Rdnr. 5). Ungeachtet dessen, dass der Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens nicht aus der Behördenakte ersichtlich ist, kann es dem Bevollmächtigten frühestens am darauffolgenden Tag, also am 5. August 2010 zugegangen sein. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief danach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO, erst am Montag, dem 6. September 2010 ab, weil der letzte Tag der Frist ein Sonntag war. Die am 6. September 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage war also in jedem Falle fristgemäß erhoben. Selbst wenn man der unzutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen wollte, wonach dem Bescheid der Beklagten vom 4. August 2010 eine Bindungswirkung im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung zukommt, wäre diese Bindungswirkung auch frühestens mit dem Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 VwGO eingetreten. Der vorgenannte Bescheid ist aber entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dem Kläger nicht schon am 5. August 2010 zugestellt worden. Die in den Behördenakten befindliche Postzustellungsurkunde bezieht sich vielmehr auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2010. Ausweislich der Behördenakte (Bl. 112 der Personal-Teilakte PE) wurde der Bescheid vom 4. August 2010 am gleichen Tage abgesandt, sodass er gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als am dritten Tage nach der Aufgabe, also am 7. August 2010 als bekannt gegeben gilt und ab diesem Tage die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO zu laufen begann. Die Widerspruchfrist wäre danach in dem Zeitpunkt der Erhebung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2010 gerichteten Klage am 6. September 2010 noch nicht abgelaufen gewesen, sodass die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindungswirkung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht bestanden haben kann. Selbst unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht für den 5. August 2010 angenommenen Zustellung wäre die Monatsfrist nach vorstehenden Ausführungen erst mit Ablauf des 6. Septembers 2010, des Tages der Klageerhebung, abgelaufen, sodass auch insoweit eine etwaige Bindungswirkung bei Erhebung der gegen den Widerspruch vom 30. Juli 2010 und die dienstliche Beurteilung gerichteten Klage noch nicht eingetreten war. Im Übrigen beschränkt sich die danach eingetretene Bindungswirkung des Bescheides vom 4. August 2010 darauf, dass eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung im Wege der Gegenvorstellung nicht mehr erfolgt. Die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung im Rechtsmittelverfahren wird dadurch nicht eingeschränkt. Die gegen die dienstliche Beurteilung vom 27. April 2010 gerichtete Klage erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet. Zwar hat weder die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2010 die vom Kläger gegen die dienstliche Beurteilung vorgebrachten Umstände in der Sache gewürdigt, noch ist das Verwaltungsgericht, ausgehend von der Annahme, die dienstliche Beurteilung stehe nicht mehr zur Überprüfung, hierauf in dem angefochtenen Urteil eingegangen. Allerdings erweist sich unter Berücksichtigung des Akteninhaltes sowie des bisherigen Vorbringens des Klägers, dass die dienstliche Beurteilung insgesamt in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Hierbei war ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen: Die in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung, ob und inwieweit ein Beamter die für ein Amt und eine Laufbahn erforderliche Befähigung, fachliche Eignung und Eignung aufweist, ist ein Akt wertender Erkenntnis, die dem Dienstherrn vorbehalten ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr den einzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, Rdnr. 10). Auf der Grundlage des bisherigen Vortrages des Klägers im erst- sowie im zweitinstanzlichen Verfahren ergeben sich unter Beachtung des vorgenannten eingeschränkten Prüfungsumfangs keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung erheblichen rechtlichen Mängeln in dem vorgenannten Sinne unterliegt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger im Wesentlichen darauf beschränkt, vorzutragen, dass er unter Berücksichtigung einer verkürzten Probezeit von sechs Monaten einen Anspruch auf Übertragung des streitigen Dienstpostens habe, weil er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt habe. Auch sei ihm kein Bescheid über eine etwaige Verlängerung der Probezeit zugegangen. Weiterer Vortrag zu Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung ist in der ersten Instanz nicht erfolgt. Im zweitinstanzlichen Verfahren hat der Kläger zunächst in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung in seiner Antragsbegründung vom 8. April 2013 ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung im Ergebnis für ihn überraschend gewesen sei und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er auf eine zunächst gute Beurteilung hin eine wesentlich schlechtere Anlassbeurteilung erhalten habe. Diese divergierende Beurteilung unterliege höheren Anforderungen im Hinblick auf ihre Plausibilisierung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Kläger, zwar im Rahmen der von ihm absolvierten Personalentwicklungsmaßnahme in dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 mit der Beurteilungsstufe "C" um eine Note besser beurteilt worden ist als in der streitigen dienstlichen Beurteilung. Allerdings hat er schon am 30. November 2009 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 eine dienstliche Beurteilung erhalten, die, ebenso wie die streitige dienstliche Beurteilung mit der Note "D" (erfüllt die Anforderungen teilweise) endet. Dieser Beurteilung gegenüber weist die streitige dienstliche Beurteilung keine signifikant schlechtere Bewertung auf, die in besonderer Weise der Plausibilisierung bedurft hätte. Auch im weiteren Verfahren hat sich der Kläger nicht inhaltlich mit der dienstlichen Beurteilung auseinandergesetzt: In der Berufungsbegründung vom 30. Juli 2014 hat der Kläger im Wesentlichen zu den äußeren Umständen seiner Erprobung, der Frage der Verkürzung der Probezeit und zu einem möglichen Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens nach Ablauf der Probezeit vorgetragen. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die Aufgaben auf dem Dienstposten erfolgreich wahrgenommen habe und die Entscheidung der Beklagten verspätet gewesen sei, so dass der Kläger bereits einen Anspruch auf den Dienstposten erworben habe. In der ergänzenden Berufungsbegründung vom 22. September 2014 wird ausgeführt, letztlich käme es aufgrund dieser Verspätung auf die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht mehr an. Lediglich ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die negative Beurteilung auf ein "aktives Nichthandeln" des Klägers gestützt werde, womit ein unverständlicher und nicht auslegbarer Begriff zur Anwendung gebracht werde. Dem ist die Beklagte jedoch in ihrer Berufungserwiderung vom 22. Dezember 2014 entgegengetreten, indem sie ausgeführt hat, mit diesem Begriff werde umschrieben, dass der Kläger bewusst gebotene Handlungen nicht vorgenommen habe und konkrete Handlungsempfehlungen und Aufforderungen nicht umgesetzt habe. Dies beinhaltet eine hinreichende Erklärung für die gewählte Begrifflichkeit. Im Übrigen beinhaltet die dienstliche Beurteilung vom 27. April 2010 neben einer rastermäßigen Beurteilung verschiedener Beurteilungsmerkmale (sog. Kompetenzbeurteilung) eine ausführliche Begründung des abschließenden Gesamturteils. Dabei werden im Teil III des Beurteilungsformulars zunächst die tatsächlichen Umstände, die für die Bildung des Gesamturteils maßgeblich gewesen sind, dargestellt und hierauf aufbauend die kritische Bewertung der Leistungen des Klägers in einer nachvollziehbaren Weise und hinreichend ausführlich begründet. Auf dieser Grundlage ist das Ergebnis der Beurteilung für den Senat nachvollziehbar und plausibel. Es wird dargelegt, dass der Kläger seiner Führungsfunktion nicht hinreichend nachgekommen ist, dass er unklare Anweisungen erteilt hat und er die ihm gegenüber erfolgten Empfehlungen nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung umgesetzt hat. Die dienstliche Beurteilung gibt dabei auch den Verlauf der insgesamt 12 - monatigen Erprobung nachvollziehbar wieder. Zusammenfassend unterliegt die dienstliche Beurteilung somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Antrag zu 2) nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, dauerhaft den ihm vorübergehend übertragenen Dienstposten "Leiter der Führungsebene im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit Kassel (ARGE Landkreis Kassel)" übertragen zu bekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers findet die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Beamter auf Probe aus Fürsorgegründen dann einen Anspruch auf Ernennung als Beamter auf Lebenszeit erwirbt, wenn der Dienstherr nicht nach Ablauf der Probezeit rechtzeitig hierüber entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, Rdnr. 12), keine Anwendung für die im vorliegenden Verfahren einschlägige Konstellation der Erprobung eines Beamten für ein höherwertiges Amt nach § 34 BLV. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 22 Abs. 2 BBG i.V.m. § 32 Nr. 2 BLV ein Beamter dann befördert werden kann, wenn im Falle der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Probezeit nachgewiesen wurde. Wird die Eignung nicht festgestellt, folgt aus § 34 Abs. 3 BLV, dass von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen ist. Anders als bei dem Beamten auf Probe, bei dem gemäß § 11 Abs. 2 BBG das Beamtenverhältnis auf Probe nach spätestens fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und bei dem der Dienstherr gemäß § 28 Abs. 6 BLV bei mangelnder Eignung die Entlassung zu verfügen hat, er also aktiv tätig werden muss, genügt es in den Fällen der Beförderung gemäß § 34 Abs. 3 BLV, dass der Dienstherr von der dauerhaften Übertragung des - bis dahin nur vorübergehend übertragenen - Dienstpostens absieht. Da die Erprobungszeit wie auch im vorliegenden Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 BLV regelmäßig befristet ist, bedeutet dies, dass mit Ablauf der Probezeit die Verwendung des Beamten auf dem Dienstposten zum Zwecke der Erprobung ohne weiteres beendet ist. Eines besonderen Aktes der Entlassung, wie bei Beamten auf Probe, bedarf es nicht. Auch befindet sich der Beamte, der vor einer Beförderung erprobt wird, nicht in einer mit dem Beamten auf Probe vergleichbaren Situation, die es einerseits gebieten würde, aus Fürsorgegründen eine solche zeitnahe Entscheidung zu verlangen und die es andererseits rechtfertigen könnte, dem Beamten widrigenfalls einen Anspruch auf dauerhafte Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zuzubilligen. Im Übrigen würden die Voraussetzungen, nach denen ein solcher Anspruch entstehen kann, im vorliegenden Verfahren deshalb nicht vorliegen, weil der Kläger am 30. November 2009 eine erste dienstliche Beurteilung im Rahmen der Erprobungszeit erhalten hat, die mit dem Gesamturteil schließt, dass der Kläger die Anforderungen des Amtes nur teilweise erfüllt. Diese nach Ablauf des zunächst verkürzten Erprobungszeitraums erstellte dienstliche Beurteilung ist dem Kläger auch hinreichend zeitnah am 30. November 2009 eröffnet worden. Zwar beinhaltet diese dienstliche Beurteilung nicht die ausführlichen ergänzenden Beurteilungsaussagen, die die abschließend erstellte dienstliche Beurteilung enthält. Allerdings waren schon zuvor mit dem Kläger im Rahmen der Erprobungszeit am 20. August 2009 und am 3. September 2009 Mitarbeitergespräche geführt worden, in denen der Beurteiler im Rahmen der allgemeinen Leistungseinschätzung Kritik an der Leistung des Klägers geäußert hat. Diese Kritikpunkte sind auch schriftlich in den jeweiligen Protokollformularen "Leistungs- und Entwicklungsdialog für Mitarbeiter/-innen (Mitarbeitergespräch)" wiedergegeben. Auf dieser Grundlage kann der Fürsorgegedanke, wonach der Beamte über sein zukünftiges Schicksal nicht im Unklaren gelassen werden darf, nicht fruchtbar gemacht werden, um einen Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zu begründen. Der Kläger hat schon zu einem frühen Zeitpunkt erkennen können, dass seine Leistungen (noch) nicht für eine Übertragung des Dienstpostens gem. § 32 Nr. 2 BLV hinreichend waren. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die ursprünglich für zwölf Monate vorgesehene Probezeit von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 3. Juli 2009 auf sechs Monate verkürzt worden ist. Allerdings enthält dies Schreiben auch den eindeutigen Hinweis darauf, dass eine dauerhafte Dienstpostenübertragung bei erfolgreicher Aufgabenwahrnehmung frühestens zum 1. November 2009 erfolgen kann. Zugleich wird ausgeführt, dass aus der befristeten Maßnahme kein Anspruch auf einen dauerhaften Einsatz besteht. Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die dauerhafte Übertragung des Dienstpostens eine erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung voraussetzt. Zugleich wird aber auch deutlich, dass eine mögliche Verlängerung der Probezeit erfolgen kann, indem nämlich der 1. November 2009 als frühester Termin für die Dienstpostenübertragung genannt wird. Insgesamt ergeben sich hieraus keine Umstände, die einen Anspruch auf unmittelbare Übertragung des Dienstpostens mit dem Ablauf der verkürzten Probezeit am 30. Oktober 2009 ergeben können. Eine Ungewissheit des Klägers über seinen weiteren Werdegang hat vor dem Hintergrund der geschilderten Sachlage nicht entstehen können. Er hat zu keinem Zeitpunkt seiner Erprobung annehmen können, seine Leistungen seien hinreichend im Sinne einer Bewährung auf dem ihm vorübergehend übertragenen Dienstposten. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Beklagte die Verlängerung der Probezeit ausdrücklich hat verfügen müssen. Jedenfalls konnte der Kläger nicht annehmen, dass der Umstand, dass er auf dem Dienstposten nach dem 31. Oktober 2009 belassen worden ist, darin begründet war, dass der Dienstherr seine Leistungen für hinreichend erachtet hat, um ihm den Dienstposten dauerhaft zu übertragen. Aus diesem Grund bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen, ohne Erfolg. Der Klageantrag zu 3), die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den er durch die unterlassene dauerhafte Übertragung des Dienstpostens ab dem 1. November 2009 erlitten hat, war ebenfalls zurückzuweisen. Da der Kläger keinen Anspruch auf dauerhafte Übertragung des Dienstpostens erworben hat, ist ihm auch insoweit kein Schaden entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 -, Rdnr. 27). Der Kläger hat gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da seine Berufung erfolglos bleibt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ihm erteilten dienstlichen Beurteilung, die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens sowie die Gewährung von Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Übertragung des Dienstpostens. Der Kläger hatte sich nach einer vorangegangenen Erprobung im Jahre 2008 im Rahmen einer sog. Personalentwicklungsmaßnahme auf die Stelle eines "Leiters der Führungsebene A im Bereich SGB II" in der Agentur für Arbeit Kassel (ARGE Landkreis Kassel) beworben und war hierfür ausgewählt worden. Der Dienstposten wurde ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2009 mit Wirkung zum 1. Mai 2009 zur Probe auf 12 Monate übertragen. Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen verfügte mit Schreiben vom 3. Juli 2009 im Hinblick auf die zuvor im Jahre 2008 absolvierte halbjährige Erprobung, dass diese Zeit angerechnet werden könne, sodass bei erfolgreicher Aufgabenwahrnehmung eine dauerhafte Dienstpostenübertragung frühestens am 1. November 2009 erfolgen könne. Nachdem die Beklagte in einer dienstlichen Beurteilung vom 30. November 2009 den Kläger dahingehend beurteilt hatte, dass er die Anforderungen für die Übertragung des Dienstpostens noch nicht erfülle, wurde die vorübergehende Beauftragung fortgesetzt. Die Beklagte erstellte unter dem 27. April 2010 die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung, in der ausgeführt wird, dass der Kläger die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt hat. Die Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil "erfüllt die Anforderungen im Allgemeinen (D)", wozu ausgeführt wird, dass sich dieses Urteil auf die hohe Leistungsbereitschaft und den Umstand gründe, dass die Integrationsziele nicht nur erreicht, sondern deutlich übertroffen worden seien. Ohne diese besonderen Einflussfaktoren wäre das Gesamturteil E zu vergeben gewesen. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 1. Juni 2010 eröffnet. Der Kläger erhob hiergegen am 7. Juni 2010 eine ausführlich begründete Gegenvorstellung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 4. August 2010, welches am gleichen Tage abgesandt wurde, mit, dass sie die Gegenvorstellung zur Kenntnis genommen habe, jedoch die Beurteilung nicht abändern, sondern aufrechterhalten werde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2010 "widersprach" der Bevollmächtigte des Klägers der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2010. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie das Schreiben als Widerspruch werte und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung vom 7. Juni 2010 bescheiden werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2010 wies die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen den Widerspruch als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt dar, so dass der dagegen eingelegte Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger persönlich am 5. August 2010 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 46 d.A. des Widerspruchsverfahrens). Mit Schreiben vom 30. Juli 2010, abgesandt am 4. August 2010, übersandte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2010. Zugleich teilte sie mit, dass über die Gegenvorstellung des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung zeitnah entschieden werde und ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen würde. Mit am Montag, den 6. September 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2010 die dienstliche Beurteilung des Klägers aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen, ihn dauerhaft in die ihm am 1. Mai 2009 übertragene Stelle einzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterlassene dauerhafte Übertragung der Stelle ab dem 1. November 2009 entstanden sei. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei bereits in der Vergangenheit im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Bereichsleiters beauftragt worden. Dieser Zeitraum von sechs Monaten sei ihm durch Verfügung der Beklagten vom 3. Juli 2009 auf die Probezeit angerechnet worden. In dem Schreiben sei ausgeführt worden, dass bei erfolgreicher Aufgabenwahrnehmung eine dauerhafte Dienstpostenübertragung frühestens ab dem 1. November 2009 erfolgen könne. In der Folgezeit sei ihm dann am 19. März 2010 ein Schreiben vom 15. März 2010 ausgehändigt worden, in dem seine Beauftragung als Leiter der Führungsebene A widerrufen worden sei. Zuvor sei er am 14. Januar 2010 beurteilt worden, die Beurteilung sei jedoch mit Schreiben vom 28. April 2010 zurückgenommen worden, nachdem er mit Schreiben vom 11. März hiergegen eine Gegenvorstellung erhoben habe. Die Rücknahme sei damit begründet worden, dass der Zeitraum der vorübergehenden höherwertigen Beauftragung erst am 30. April 2010 beendet sein werde. Da die Erprobungszeit bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2009 geendet habe, sei der Kläger folglich im Anschluss daran weiterhin auf seinem Dienstposten eingesetzt worden. Aus dem Laufbahnrecht des Bundes ergebe sich, dass sich die Entscheidung über die Feststellung oder Nichtfeststellung der Eignung allein auf die fachliche Eignung für die dem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben auf der Grundlage der tatsächlichen Wahrnehmung im Rahmen des übertragenden Dienstpostens beziehe. Nachdem der Kläger seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt habe, gehe er davon aus, dass er geeignet sei und sich bewährt habe. Nach dem Ablauf seiner Probezeit mit dem 31. Oktober 2010 (gemeint war 2009) sei ihm kein Bescheid über eine etwaige Verlängerung der Probezeit zugegangen. Die Feststellung der Bewährung bedürfe keiner bestimmten Form und aufgrund der Tatsache, dass der Kläger auf dem Dienstposten belassen worden sei, sei von einer konkludenten Feststellung seiner Eignung auszugehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2010 die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. April 2010, dem Kläger eröffnet am 1. Juni 2010, aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dauerhaft in die ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2009 übertragenen Stelle und den Dienstposten "Leiter der Führungsebene A im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit Kassel (ARGE Landkreis Kassel)" einzuweisen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und erneuter Beurteilung die Übertragung des Dienstpostens auf den Kläger neu zu bescheiden, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unterlasse dauerhafte Übertragung des Dienstpostens "Leiter der Führungsebene A im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit Kassel (ARGE Landkreis Kassel)" ab dem 1. November 2009 entstanden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie wie folgt ausgeführt: Die dienstliche Beurteilung vom 27. April 2010 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die diesbezügliche Gegenvorstellung des Klägers geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung keiner Änderung bedürfe. Dies habe sie ihm mit Bescheid vom 4. August 2010 mitgeteilt, welcher zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Widerspruch habe der Kläger hiergegen nicht eingelegt. Auch habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die dauerhafte Übertragung des streitigen Dienstpostens. Sie habe die Stelle im Wege der Stellenausschreibung gemäß § 8 BBG ausgeschrieben und den Kläger unter Beachtung der Auswahlkriterien des § 9 BBG ausgewählt und ihm den Dienstposten mit Wirkung vom 1. Mai 2009 vorübergehend übertragen. Die Erprobungszeit habe gemäß § 2 Abs. 7 i.V.m. § 34 Abs. 1 BLV insgesamt zwölf Monate gedauert. An der Dauer der Erprobungszeit von zwölf Monaten habe die Beklagte letztlich festgehalten, da nach erfolgter vorübergehender Kürzung auf sechs Monate festgestanden habe, dass der Kläger sich in diesem Zeitraum auf dem höherwertigen Dienstposten noch nicht bewährt habe. Mit Beurteilung vom 30. November 2009, die dem Beurteilungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2009 umfasst habe, sei festgestellt worden, dass die dienstlichen Leistungen einen dauernden Ansatz auf dem höherwertigen Dienstposten noch nicht rechtfertigten. Daher sei die vorübergehende Beauftragung bis zum 30. April 2010 fortgesetzt worden. Die Erprobungszeit sei nicht über die in § 34 Abs. 1 BLV vorgesehene zeitliche Grenze verlängert worden. In der Erprobungszeit habe der Kläger jedoch nicht den nach § 34 BLV zu erbringenden Nachweis seiner Eignung erbracht. Daher könne ihm der höherwertige Dienstposten nicht übertragen werden. Es genügten bereits berechtigte Zweifel, um eine Bewährung im Sinne von § 34 BLV zu verneinen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung sei als unbegründet abzuweisen, da diesem Antrag die Bestandskraft des Bescheides vom 4. August 2010 entgegenstehe, der die dienstliche Beurteilung als rechtmäßig bestätigt habe. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, nach Durchführung eines gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 2 BBG erforderlichen Vorverfahrens eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung zu erheben. Alternativ könne gegen eine dienstliche Beurteilung auch im Verwaltungsverfahren vorgegangen werden, indem zunächst ein Antrag an den Dienstherrn auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung zu stellen sei, der durch Verwaltungsakt zu bescheiden sei. Der Kläger habe zunächst den zweiten Weg gewählt und mit Datum vom 17. Juni 2010 eine Gegenvorstellung gegen die dienstliche Beurteilung vom 1. Juni 2010 erhoben. Diese sei mit Bescheid vom 4. August 2010 beschieden worden, der dem Kläger auch ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zwar habe dieser zwischenzeitlich einen Prozessbevollmächtigten bestellt, so dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG die Beklagte an diesen hätte zustellen können. Sie sei dazu aber nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG verpflichtet gewesen, da dieser lediglich eine Vollmacht vorgelegt habe, die sich auf ein Verfahren betreffend den Widerruf einer Dienstpostenzuweisung vorgelegt habe. Die Klage hätte damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB spätestens am 5. September 2010 erhoben werden müssen, was nicht geschehen sei. Gegen den Bescheid sei jedoch keine Klage erhoben. Die anhängige Klage erstrecke sich, wie sich aus dem Klageantrag ergebe, lediglich auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2010 und die dienstliche Beurteilung. Es sei auch nicht möglich, die Klageschrift diesbezüglich erweiternd auszulegen. Der Widerspruchsbescheid beziehe sich zwar auf denselben Gegenstand, die dienstliche Beurteilung sei jedoch früher ergangen als der maßgebliche Bescheid vom 4. August 2010. Daher könne die Klage gegen den Widerspruchsbescheid den Bescheid vom 4. August 2010 nicht mitumfassen, da der Bescheid vom 4. August 2010 formell bestandskräftig geworden sei und diese Bestandskraft eine materielle Bestandskraft zur Folge habe. Hierauf habe sich die Beklagte auch ausdrücklich berufen. Dem Antrag auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2010 stehe somit die Bestandskraft des Bescheides vom 4. August 2010 entgegen, der die dienstliche Beurteilung als rechtmäßig bestätige. Soweit sich die Klage auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2010 richte, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Da die dienstliche Beurteilung bestandskräftig geworden sei, komme dem Widerspruchsbescheid, der sich auf die Aufhebung der Beurteilung beziehe, keine Rechtswirkung mehr zu. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine dauerhafte Einweisung in den von ihm begehrten Dienstposten, da die Beklagte zum Abschluss der verlängerten Probezeit am 30. April 2010 in der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2010 festgestellt habe, dass der Kläger nicht geeignet sei. Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Zwar habe die Beklagte beabsichtigt, den Kläger zum 1. November 2009 nach einer verkürzten Erprobungszeit zu befördern. Es sei jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon vorläufig Abstand genommen habe und den Kläger dann endgültig als nicht geeignet angesehen habe, wie sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2010 ergebe. Die dagegen vorgetragenen Einwände könnten aufgrund der Bestandskraft nicht mehr berücksichtigt werden, so dass ein Schadensersatzanspruch auch nicht in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 6. Februar 2013 zugestellte Urteil hat dieser mit am 5. März 2013 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit am Montag, dem 8. April 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht vermenge die Rechtsschutzmöglichkeiten, die einem Beamten im Hinblick auf eine dienstliche Beurteilung zustünden, miteinander. Das Verwaltungsgericht lege die Gegenvorstellung des Klägers dahingehend aus, dass der Kläger damit in der Sache einen Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gestellt habe. Das Gericht unterstelle, dass dieser Antrag sogleich darauf gerichtet gewesen sei, das förmliche Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Die dahingehende Auslegung sei jedoch aufgrund der tatsächlichen Umstände ausgeschlossen. Die Gegenvorstellung habe vom 7. Juni 2010 datiert. Zwei Tage nach Einreichung der Gegenvorstellung sei am 9. Juni 2010 durch den Bevollmächtigten des Klägers der Weg des förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens gewählt und Widerspruch eingelegt worden. Die Annahme des Gerichts, die Gegenvorstellung beinhalte zugleich ein förmliches Petitum, sei in Anbetracht der Tatsache, dass zwei Tage später der förmlichere Verfahrensweg eingeschlagen worden sei, ausgeschlossen. Selbst wenn man die Gegenvorstellung als förmliches Beseitigungsverlangen auslegen wollte, sei sie jedoch nach dem Willen des Klägers an einer raschen Klärung dahingehend auszulegen gewesen, dass es sich dabei zugleich um einen Widerspruch gehandelt habe. Dieser Widerspruch wäre dann jedoch fortgesetzt und wiederholt worden durch den Widerspruch des Bevollmächtigten vom 9. Juni 2010. Dieser Widerspruch sei anschließend durch Widerspruchsbescheid beschieden und gegen diesen sei dann fristgerecht Klage mit dem Ziel der Aufhebung der dienstlichen Beurteilung erhoben worden. Für eine weitergehende Bescheidung sei daneben kein Raum mehr gewesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergäben sich im Hinblick auf das weitere Begehren des Klägers zwangsläufig deshalb, weil das Gericht auch inhaltlich nicht über den Klageantrag zu 2) entschieden habe, sondern sich auch insoweit auf die Bestandskraft der dienstlichen Beurteilung bezogen habe. Gleiches gelte im Hinblick auf den Klageantrag zu 3). Auf den Antrag des Klägers hin hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 die Berufung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag im Zulassungsverfahren Bezug genommen und im Übrigen wie folgt vorgetragen: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die dienstliche Beurteilung vom 1. Juni 2010 abzuändern und deren Abänderung sei auch zulässig. Es fehle an einer Bestandskraft der dienstlichen Beurteilung. Insbesondere habe der Bescheid vom 4. August keine Bindungswirkung im Hinblick auf das gegen die dienstliche Beurteilung gerichtete Widerspruchsverfahren. Aus diesem Grund seien auch die weitergehenden Klageanträge und das Klagebegehren zulässig und begründet. Die im Rahmen der Beurteilung und im Anschluss an die Erprobung abgegebene negative Bewertung sei rechtswidrig. Die Beurteilung sei für den Kläger überraschend und nicht nachvollziehbar. Sie sei einer zunächst guten Beurteilung gefolgt. Die nunmehr wesentlich schlechtere Anlassbeurteilung müsse sich aber nach der Rechtsprechung aus der Regelbeurteilung ableiten bzw. unter Berücksichtigung der vorangegangenen Regelbeurteilung plausibel sein. Dies sei nicht der Fall. Bereits deshalb sei dem Kläger der Dienstposten dauerhaft zu übertragen. Er habe sich erfolgreich auf die am 1. Mai 2009 ausgeschriebene Stelle beworben. Der Dienstposten sei ihm zunächst für den Zeitraum von zwölf Monaten zur Erprobung übertragen worden. Dieser Zeitraum sei durch die Verfügung vom 3. Juli 2009 durch Anrechnung der früheren Erprobungszeit verkürzt worden. Am 19. März 2010 sei dem Kläger das Schreiben vom 15. März 2010 ausgehändigt worden, mit dem seine Beauftragung als Leiter der Führungsebene A widerrufen werden sollte. Zuvor sei er am 14. Januar 2010 beurteilt worden. Diese dienstliche Beurteilung sei mit Schreiben vom 28. April 2010 mit der Begründung, dass der Zeitraum der vorübergehenden höherwertigen Beauftragung erst am 30. April 2010 beendet sein werde, zurückgenommen worden. Es sei eine weitere Beurteilung am 27. April 2010 erfolgt, die streitgegenständlich sei und gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt habe. Die Gründe für den Widerspruch seien im Wesentlichen identisch mit der Gegenvorstellung des Klägers vom 11. März 2010 zu seiner Beurteilung vom 14. Januar 2010 (Bl. 104 der Personalteilakte PE), auf die inhaltlich Bezug genommen werde. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die negative Beurteilung auf ein "aktives Nichthandeln" des Klägers gestützt werde. Was darunter zu verstehen sein solle, ergebe sich weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch sei der Begriff ansonsten auslegungsfähig. Die Erprobungszeit des Klägers habe formal bereits nach sechs Monaten mit Ablauf des 31. Oktober 2009 geendet. Im Anschluss daran sei der Kläger weiterhin auf dem Dienstposten eingesetzt gewesen. Der Kläger habe seine Arbeiten ordnungsgemäß während der sechsmonatigen Bewährungszeit erledigt. Er gehe davon aus, dass er sich bewährt habe und geeignet sei. Es sei ihm auch nach Ablauf des 31. Oktober 2010 kein Bescheid über eine etwaige Verlängerung der Probezeit zugegangen. Auch bedürfe die Feststellung der Bewährung keiner bestimmten Form. Aufgrund der Tatsache, dass ein Beamter auf dem Dienstposten belassen werde, sei regelmäßig von einer konkludenten Feststellung der Eignung auszugehen. Daher komme es letztlich auch auf die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht an. Im Hinblick auf die Klageanträge zu 2. und 3. werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte in einem Schreiben vom 29. März 2010 zugesichert habe, den Dienstposten nicht endgültig zu besetzen. Gleiches habe sie in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2010 ausgeführt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass zwischenzeitlich tatsächlich eine Besetzung erfolgt sein sollte, diese rechtswidrig sei und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 f.) hier ausnahmsweise auch ein Verpflichtungsantrag zulässig sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel - 1 K 1193/10.KS - vom 20. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2010 die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. April 2010, dem Kläger eröffnet am 1. Juni 2010, aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dauerhaft in die ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2009 übertragenen Stelle und den Dienstposten "Leiter der Führungsebene A im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit Kassel (ARGE Landkreis Kassel)" einzuweisen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und erneuter Beurteilung die Übertragung des Dienstpostens auf den Kläger neu zu bescheiden, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unterlasse dauerhafte Übertragung des Dienstpostens "Leiter der Führungsebene A im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit Kassel (ARGE Landkreis Kassel)" ab dem 1. November 2009 entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie wie folgt aus: Die Entscheidung, ob ein Beamter die erforderliche Befähigung aufweise, sei ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung sei darauf beschränkt, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt habe, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Solche Fehler weise die streitgegenständliche Beurteilung nicht auf. Soweit der Kläger vortrage, von der ihm am 1. Juni 2010 eröffneten Beurteilung überrascht worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass er zuvor schon am 30. November 2009 eine Anlassbeurteilung vor Ablauf eines Jahres erhalten habe, die mit dem Gesamturteil "D" schließe. Hiergegen habe er kein Rechtsmittel eingelegt. Die nachfolgende im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Beurteilung habe keine geänderte Einschätzung des Klägers beinhaltet. Die ergänzenden Beurteilungsaussagen verstetigten die bereits in der vorangegangenen Beurteilung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. September 2014 ausführe, dass der in der dienstlichen Beurteilung verwendete Begriff des "aktiven Nichthandelns" nicht existiere und nicht auslegungsfähig sei, sei dem zu widersprechen. Der Kläger habe konkrete Handlungsempfehlungen und Aufforderungen nicht umgesetzt, wie sich aus der Stellungnahme des Beurteilers vom 9. März 2010 ergebe. Er habe bewusst aktiv gebotene Handlungen nicht vorgenommen. Dies werde durch die Umschreibung "aktives Nichthandeln" nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Der Kläger habe sich entgegen seiner Ausführungen auf dem Dienstposten nicht bewährt. Dies sei in der Beurteilung vom 30. November 2009 festgestellt worden. Danach rechtfertigten die bis dahin gezeigten dienstlichen Leistungen einen dauerhaften Einsatz auf dem höherwertigen Dienstposten noch nicht. Daher sei die vorübergehende Beauftragung bis zum 30. April 2010 fortgesetzt worden, der Kläger habe jedoch auch in diesem Zeitraum nicht nachweisen können, dass er geeignet sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Stelle zwischenzeitlich mit der Bewerberin Frau X... besetzt worden sei. Dies sei erfolgt, nachdem der Antrag des Klägers, die Besetzung der Stelle im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei und dies in der Beschwerde durch den Senat bestätigt worden sei (1 B 1315/13). Entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht habe sie sich nicht mit Schreiben vom 29. März 2010 verpflichtet, den Dienstposten endgültig nicht zu besetzen. Sie habe lediglich zugesagt, bis zur endgültigen Entscheidung über die am 9. März 2010 eröffnete Beurteilung den Dienstposten nicht endgültig zu besetzen. Die Beurteilung sei jedoch wegen formaler Fehler mit Schreiben vom 28. April 2010 zurückgenommen worden. Auch aus dem Schreiben vom 16. Juni 2010 ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts Entsprechendes. In dem Schreiben sei lediglich noch einmal dargelegt worden, dass die Aussage, den Dienstposten nicht dauerhaft zu besetzen, sich alleine auf den Zeitraum des Verfahrens bezüglich der am 3. März 2010 eröffneten Beurteilung bezogen habe. Auf die Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens könne sich das Schreiben vom 29. März 2010 jedoch offensichtlich nicht bezogen haben, da die dienstliche Beurteilung damals noch gar nicht erstellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie der Behördenakten der Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.