Beschluss
1 A 669/21.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:1213.1A669.21.Z.00
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Leitsätze
1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG für Beförderungen vorausgesetzte Erprobungszeit verlangt die Feststellung, dass sich der Betroffene auf dem höherwertigen Dienstposten in der Erprobungszeit bewährt hat.
2. Ob sich der zu Erprobende bewährt hat, ist anhand der konkreten Erfüllung der dienstlichen Tätigkeit und der Aufgaben des zu Erprobungszwecken wahrgenommenen höherwertigen Dienstpostens zu beurteilen.
3. Bei der in § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG geregelten Erprobungszeit von drei Monaten handelt es sich um eine Mindestzeit, die nicht unterschritten werden darf. Der Dienstherr kann durch Verwaltungsvorschrift oder im Einzelfall längere Bewährungszeiten vorsehen.
4. Die Feststellung bzw. Verneinung der erfolgreichen Erprobung ist weder besonderen formellen Anforderungen unterworfen noch bedarf es materiell der Würdigung bestimmter Einzelmerkmale oder eines nach Noten abgestuften Gesamturteils.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2021 - 9 K 2305/20.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 39.906,68 Euro und - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - für das erstinstanzliche Verfahren auf 39.424,76 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG für Beförderungen vorausgesetzte Erprobungszeit verlangt die Feststellung, dass sich der Betroffene auf dem höherwertigen Dienstposten in der Erprobungszeit bewährt hat. 2. Ob sich der zu Erprobende bewährt hat, ist anhand der konkreten Erfüllung der dienstlichen Tätigkeit und der Aufgaben des zu Erprobungszwecken wahrgenommenen höherwertigen Dienstpostens zu beurteilen. 3. Bei der in § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG geregelten Erprobungszeit von drei Monaten handelt es sich um eine Mindestzeit, die nicht unterschritten werden darf. Der Dienstherr kann durch Verwaltungsvorschrift oder im Einzelfall längere Bewährungszeiten vorsehen. 4. Die Feststellung bzw. Verneinung der erfolgreichen Erprobung ist weder besonderen formellen Anforderungen unterworfen noch bedarf es materiell der Würdigung bestimmter Einzelmerkmale oder eines nach Noten abgestuften Gesamturteils. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2021 - 9 K 2305/20.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 39.906,68 Euro und - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - für das erstinstanzliche Verfahren auf 39.424,76 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten und seine Beförderung in ein Amt nach A 14. Er steht als Studienrat (A 13) im Dienst des Beklagten und bewarb sich im November 2018 auf die Stelle eines Oberstudienrates (A 14) bei dem ...-Gymnasium in A-Stadt. Ausweislich der Stellenausschreibung dient die Stelle der „Unterstützung der Schulleitung bei der Verwaltung und Organisation des schuleigenen Landheims in B-Stadt“. Als „Zwingende Voraussetzung“ wird u. a. genannt: „Teamfähigkeit und Bereitschaft zu intensiver Zusammenarbeit mit der Schulleitung, dem Kollegium, dem Verein ... des ...-Gymnasiums, dem Landheim-Verein und dem Verein der ... des ...-Gymnasiums (Eigentümer des Landheims)“. Der Verein der ... des ...-Gymnasiums ist Eigentümer des Landheims in B-Stadt. Der Verein Schullandheim ...-Gymnasium e. V. ist Arbeitgeber der im Landheim beschäftigten Hauswirtschafterinnen. Er wickelt den Geschäftsbetrieb des Landheims ab. Der Kläger wurde durch das Staatliche Schulamt für ... (Staatliches Schulamt) mit Schreiben vom 4. Juni 2019 für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt und mit dem Tag der Aushändigung von seiner bisherigen Dienststelle der … Oberstufe an das ...-Gymnasium versetzt sowie mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten eines Oberstudienrates zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die in der Ausschreibung genau definiert seien, beauftragt. Gleichzeitig wurde er bis zum 31. Juli 2019 im Umfang von 22,5 Wochenstunden vom ...-Gymnasium an die … Oberstufe abgeordnet. Das Schreiben wurde dem Kläger am 13. Juni 2019 ausgehändigt. In einem Aktenvermerk zur Bewährungszeit des Staatlichen Schulamtes vom 3. Juli 2019 wird ausgeführt, dass die „dreimonatige Erprobungszeit unter Herausrechnung der Ferienzeiten (6 Wochen Sommerferien sowie 2 Wochen Herbstferien)“ am 31. Oktober 2019 enden würde. Es wurde um Stellungnahme gebeten, ob die Beförderung des Klägers im Oktober 2019 oder zum 1. April 2020 umgesetzt sowie um entsprechende Begründung, insofern die Beförderung im Oktober 2019 umgesetzt werden solle. Handschriftlich wurde daraufhin vermerkt: „Beförderung zum 1. April 2020“. Ferner wurde notiert, dass der Kläger in den Ferien nicht tätig sei. Es wurde auf eine E-Mail des Schulleiters des ...-Gymnasiums vom 24. Juli 2019 verwiesen. Der Schulleiter kam mit Bericht über die Bewährung im Kommissariat für eine Funktions- bzw. Beförderungsstelle vom 14. Mai 2020 (Bewährungsbericht) für den Berichtszeitraum vom 13. Juni 2019 bis zum 12. Mai 2020 zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger nicht bewährt habe, weil er wesentliche Teile des Anforderungsprofils nicht erfülle. Weder mit dem Verein Schullandheim ...-Gymnasium e. V. noch dem Verein … ...-Gymnasiasten e. V. sei es dem Kläger gelungen, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aufzubauen. Hierzu stützte sich der Schulleiter auf Stellungnahmen der Vorstände der beiden Vereine. Diese deckten sich zudem mit seinen Beobachtungen und Erfahrungen mit dem Kläger. Dem Bewährungsbericht schloss sich die Zweibeurteilerin, die schulfachliche Aufsichtsbeamtin Frau C., vollinhaltlich an und stellte die Bewährung des Klägers unter dem 20. Mai 2020 nicht fest. Hiergegen erhob der Kläger sowohl mit Schreiben vom 5. Juni 2020 als auch mit Schreiben seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 9. Juni 2020 Widerspruch. Hierauf nahmen der Schulleiter des ...-Gymnasiums und die schulfachliche Aufsichtsbeamtin jeweils mit Schreiben vom 22. Juni 2020 Stellung. Daraufhin wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2020 zurück. Am 3. September 2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, ihm die dienstliche Bewährung im Statusamt A 14 zuzuerkennen (Klageantrag zu 1.), den Bewährungsbericht nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen (Klageantrag zu 2.) und ihn aufgrund eines positiven Bewährungsberichts zeitnah nach A 14 zu befördern (Klageantrag zu 3.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf zeitnahe Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe A 14 (Klageantrag zu 3.) stünde dem Kläger selbst dann nicht zu, wenn seine Bewährung festgestellt würde. Die Bewährung des Klägers habe auch nicht festgestellt werden können. Der Bewährungsbericht vom 14. Mai 2020 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes vom 20. August 2020 erwiesen sich als rechtmäßig. Der in § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG verwandte Begriff „Erprobungszeit“ sei nach seiner Zweckbestimmung dahin auszulegen, dass sich der Betroffene in den für mindestens drei Monate übertragenen höherwertigen Funktionen „bewährt“ haben müsse und dies auch einer dahingehenden positiven Feststellung bedürfe. Maßgeblicher Bezugspunkt der Eignungsbeurteilung sei die Bewährung in den Aufgaben des jeweils zu Erprobungszwecken wahrgenommenen höher bewerteten Dienstpostens. Die anzustellende Qualifikationsprognose richte sich nach dem für die konkrete Stelle maßgeblichen Anforderungsprofil. Vorliegend bestünden nachvollziehbar berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Bewährung des Klägers. Der Kläger erfülle wesentliche Punkte des Anforderungsprofils nicht. Danach komme es bei der Wahrnehmung des Dienstpostens ganz entscheidend auf die Teamfähigkeit und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den betreffenden Vereinen an. Insoweit hätten aber beide Vereinsvorsitzende unabhängig voneinander dem Kläger klar und unmissverständlich attestiert, dass er in Sachen Teamfähigkeit nicht lediglich Defizite aufweise, beide Vorsitzende hätten dem Kläger vielmehr jegliche Teamfähigkeit abgesprochen. Diese Stellungnahmen habe der Schulleiter im Rahmen seines Bewährungsberichts aufgegriffen. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger auch im Rahmen des gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahrens auf den Vorwurf mangelnder Teamfähigkeit so gut wie nicht eingehe. Stattdessen komme er immer wieder zurück auf das Thema der Belieferung des Landheims und die mit seinen statusmäßigen Aufgaben nicht zu vereinbarende Tätigkeit der Einkäufe der Lebensmittel und der sonstigen Produkte für das Schullandheim. Allein hieran mache er fest, dass die unterschiedlichen Positionen dazu geführt hätten, dass ihm mangelnde Teamfähigkeit unterstellt werde. Die Stellungnahmen der Vereinsvorsitzenden sprächen jedoch eine andere Sprache. Übereinstimmend werde hier dargestellt, dass beim Kläger ein grundsätzlicher Ausfall an Abstimmungsverhalten in einem Team bzw. zwischen mehreren Protagonisten vorliege. Gegen das ihm am 8. März 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 23. März 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 10. Mai 2021, einem Montag, sowie mit weiteren Schriftsätzen vom 21. Juli 2021, 17. September 2021 und vom 4. Oktober 2023 begründet hat. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten und einen Verfahrensmangel geltend. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da auf der Grundlage des für die Entscheidung des Senats über den Berufungszulassungsantrag maßgeblichen Vorbringens des Klägers keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe eingreift. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 40 m. w. N.). b) Davon ausgehend zeigt der Kläger zunächst hinsichtlich seines erstinstanzlichen Klageantrags zu 3., ihn aufgrund eines positiven Bewährungsberichts zeitnah nach A 14 zu befördern, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. aa) Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf zeitnahe Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe A 14 selbst dann nicht zu, wenn seine Bewährung festgestellt würde. Die Erfüllung der Erprobung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG begründe für sich genommen weder einen Anspruch auf eine entsprechende Beförderung noch eine entsprechende Anwartschaft. Mit diesen Erwägungen befasst sich der Kläger nicht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf Ausführungen zu der aus seiner Sicht gegebenen Bewährung und einer „damit einhergehen[en] Beförderung“. Dass aber selbst eine erfolgreiche Erprobung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Beförderung begründe, zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. bb) Ohnehin besteht kein Anspruch des Klägers auf Beförderung, da es am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Auswahlentscheidung und einer etwaigen Beförderung des Klägers fehlt. (1) Bei dem Stellenbesetzungsverfahren handelt es sich - wie dem Senat auch aus weiteren Verfahren des Schuldienstes bekannt ist - um ein sog. einaktiges Verfahren. Beim sog. einaktigen Verfahren ist die Vergabe eines Dienstpostens mit der Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise verknüpft, dass der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgt. Die Vorverlagerung der Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten ist dabei nur zulässig, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens und der Beförderung gegeben ist. Eine Verwaltungspraxis, wonach ein ausgewählter Bewerber jahrelang auf dem höherwertigen Dienstposten verbleibt und sodann ohne weitere Auswahlentscheidung befördert wird, ist rechtswidrig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 33). Ausgehend davon, dass Art. 33 Abs. 2 GG primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12/20 -, juris Rn. 23), ist der Dienstherr in einem Fall der „Zeitüberschreitung“ verpflichtet, für die Vergabe des höherwertigen Statusamtes, d. h. die Beförderung, ein neues, aktualisiertes Auswahlverfahren durchzuführen. Die ursprüngliche Auswahlentscheidung nach Qualifikation, die zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens geführt hat, kann dann nicht mehr in der Weise „fortwirken“ (vgl. Stuttmann, NVwZ 2019, S. 972 ), dass sie auch eine sich anschließende Beförderung trägt. Denn die Auswahlentscheidung für die Beförderung muss auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen und etwaige später hinzutretende Bewerber können nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt (dauerhaft) ausgeschlossen bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 33 und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 33 m. w. N. sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5/18 -, juris Rn. 31 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 13). Die Stellung desjenigen Bewerbers, der beim einaktigen Verfahren im Auswahlverfahren obsiegt, ist vor diesem Hintergrund relativ schwach. Er hat keine Anwartschaft inne, weil er das Erstarken seiner Rechtsposition zum Vollrecht nicht selbst bewirken kann. Ein Auswahlvermerk begründet insoweit ebenso wenig eine zeitliche Zäsur wie die Bewerbungsfrist die Berücksichtigung einer nach Ablauf der Frist eingegangenen Bewerbung ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12/20 -, juris Rn. 23, vgl. auch Stuttmann, NVwZ 2021, S. 641 ). (2) Hieran gemessen fehlt es nach jeder Betrachtungsweise am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der zugunsten des Klägers ergangenen Auswahlentscheidung und dessen etwaiger Beförderung. Ohne dass festzulegen wäre, wo genau die zeitliche Zäsur verläuft, ist der Zusammenhang jedenfalls hier nicht mehr gegeben. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2019 mit, dass er für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt wurde. Grundlage der Auswahlentscheidung war eine Anlassbeurteilung vom 17./27. August 2018 für den Beurteilungszeitraum vom 18. August 2015 bis zum 17. August 2018. Mit demselben Schreiben vom 4. Juni 2019 wurde er mit Wirkung vom 13. Juni 2019 an das ...-Gymnasium versetzt und mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten des ausgeschriebenen Amtes beauftragt. Im Bewährungsbericht vom 14./20. Mai 2020 wurde festgestellt, dass er sich nicht bewährt habe. Damit sind seit Beginn der Erprobung am 13. Juni 2019 bzw. der vorherigen Auswahlentscheidung über fünf Jahre vergangen. Selbst wenn die Feststellung der Nichtbewährung rechtswidrig wäre, könnte der Kläger infolge dieses Zeitablaufs nicht mehr auf der Grundlage der Auswahlentscheidung vom 4. Juni 2019 befördert werden. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht mit Blick auf die weiteren erstinstanzlichen Klageanträge des Klägers. Die Entscheidung des Beklagten, dass sich der Kläger nicht bewährt habe, ist gemessen am Zulassungsvorbringen rechtmäßig. aa) Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit voraus. Auch wenn der Wortlaut keine positive Feststellung der Eignung für eine höherwertige Funktion (Dienstposten) verlangt, ist eine solche indes nach Sinn und Zweck der Erprobung zu verlangen. Der Betroffene muss sich auf dem höherwertigen Dienstposten durch Nachweis seiner Qualifikation tatsächlich bewährt haben, was einer entsprechenden Feststellung bedarf (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/3, § 21 HBG Rn. 141, 199 ). Andernfalls fehlt die zwingende Voraussetzung für eine nachgelagerte Beförderung (Beförderungsverbot) (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 32 und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5/18 -, juris Rn. 48). Ob sich der zu Erprobende erfolgreich bewährt hat, ist anhand der Erfüllung der Aufgaben des jeweils zu Erprobungszwecken wahrgenommenen höher bewerteten Dienstpostens zu beurteilen. Es ist die zurückliegende konkrete dienstliche Tätigkeit des zu Erprobenden in den Blick zu nehmen. Hat der Beamte die Aufgaben des Dienstpostens zumindest zufrieden stellend erfüllt und sich damit „bewährt“, hat er den Nachweis der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten erbracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2/06 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 7. August 2001 - 2 VR 1/01 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, juris Rn. 64). Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte auf dem höherwertigen Dienstposten bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind und ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. für die Bewährung von Beamten im Probebeamtenverhältnis: Senatsbeschluss vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/19 -, juris Rn. 52). Die Dauer der Erprobung beträgt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG mindestens drei Monate. Es handelt sich dabei um eine Mindestzeit, die nicht unterschritten werden darf. Durch dieses Mindesterfordernis hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn zugleich bewusst die Möglichkeit eröffnet, längere Bewährungszeiten vorzusehen (vgl. zur Vorgängerregelung § 19 Abs. 2 HBG a. F.: LT-Drucks. 14/3586, S. 16; v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/3, § 21 HBG Rn. 188 ). Einer über § 21 Abs. 1 Satz HBG hinausgehenden normativen Grundlage für die Festlegung der (maximalen) Dauer der Erprobungszeit bedurfte es daher nicht. Die Handhabung der Dauer der Erprobung kann deshalb durch Verwaltungsvorschrift oder im Einzelfall erfolgen. Eine übergeordnete Bestimmung von fixen Erprobungszeiten würde auch dem Sinn und Zweck der Erprobung nicht gerecht werden. Da Maßstab der Beurteilung über die Bewährung die Aufgabenerfüllung und die Anforderungen des konkreten höherwertigen Dienstpostens ist, wird der Dienstherr den Zeitraum, ab welchem eine hinreichend gewichtige Aussage über die Leistungen des zu Erprobenden möglich ist, nur im Einzelfall bzw. für eine gewisse Bandbreite an Dienstposten durch Verwaltungsvorschrift beantworten können. Bei der konkreten Dauer der Erprobungszeit wird außerdem zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang der zu Erprobende auf dem höherwertigen Dienstposten tatsächlich zur Verfügung gestanden hat. Erhebliche Zeiten ohne Dienstleistung, durch welche eine fundierte Aussage über die Qualität der Aufgabenwahrnehmung nicht ermöglicht wird, werden es erforderlich machen, die Dauer der Erprobung entsprechend anzupassen. Dabei wird das Interesse des Beamten an einer zeitnahen Entscheidung über den Erfolg seiner Erprobung nicht außer Acht gelassen. Vielmehr kann eine länger als der Mindestzeitraum andauernde Erprobung ihm die Möglichkeit bieten, sich erstmals, etwa bei ggf. zunächst bestehenden Schwierigkeiten der Einarbeitung in die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens, oder zumindest weitergehend bewähren zu können. Die Dauer der Erprobungszeit darf allerdings nicht ermessenfehlerhaft (zu lang) bemessen werden. Eine Grenze der Dauer der Erprobungszeit lässt sich durch Auslegung der Regelungen des Hessischen Beamtengesetzes ermitteln, ohne dass es einer weitergehenden Regelung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber bedurfte. Die Erprobungszeit hat sich insoweit in Anlehnung an die ausdrücklich für herausgehobene Ämter in Leitungsfunktionen in § 4 Abs. 2 Satz 4 HBG normierte Probezeit von regelmäßig zwei Jahren, die im Einzelfall auf mindestens ein Jahr verkürzt werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 5 HBG), bei ansonsten fehlender Vorgaben, auf einen Zeitraum von drei Monaten bis zu ein bis maximal zwei Jahren zu beschränken (vgl. auch v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/3, § 21 HBG Rn. 188 ). Hier sieht der Erlass des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen vom 24. November 2017 zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen (ABl. 2018, S. 35), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. November 2023 (ABl. 2023, S. 798), zur Dauer der Erprobung in Nr. 8.3 vor, dass die kommissarische Übertragung der Beförderungsstelle mit der Feststellung ende, ob sich die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber bewährt oder nicht bewährt habe. Die Bewährung von kommissarischen Schulleiterinnen und Schulleitern sei in der Regel erst dann feststellbar, wenn die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber einen Schuljahreswechsel erfolgreich durchgeführt habe. Die kommissarische Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten solle in der Regel mindestens sechs Monate andauern. Bei Oberstudienratsstellen könne die Bewährung frühestens nach drei Monaten festgestellt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 HBG). Eine weitere Vorgabe zur maximalen Dauer der Erprobungszeit bei Oberstudienratsstellen erfolgt nicht, so dass es bei den vorstehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen verbleibt. bb) Vor diesem Hintergrund macht der Kläger ohne Erfolg geltend, er habe ein schutzwürdiges Vertrauen in seine Bewährung erworben und der Beklagte habe sich deshalb nicht auf seine fehlende Bewährung berufen dürfen. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte bei dem Kläger nicht entstehen, weil seine Erprobungszeit - anders als er meint - nicht bereits im September 2019 abgelaufen war und der Beklagte es ohnehin versäumt habe, seine Erprobungszeit festzulegen und ihm gegenüber mitzuteilen. (1) Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Auffassung auf Rechtsprechung zur Bewährung bei Beamten in einem Probebeamtenverhältnis beruft, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil ein solches hier nicht im Raum steht. Für die Bewährung in einem Beamtenverhältnis auf Probe, welches Grundlage für die Entscheidung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist, regelt § 9 Abs. 1 Satz 5 HLVO, dass vor Ablauf der Probezeit in einem Abschlussbericht festzustellen ist, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Zudem ist die Dauer der Probezeit in § 10 BeamtStG, § 10 Abs. 3 HBG, § 9 Abs. 2, 5 HLVO mit maximal fünf Jahren vorgegeben. Die Erprobung als Voraussetzung einer Beförderung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG ist davon aber schon deshalb zu unterscheiden, weil sich der Betroffene bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und die in einem Probebeamtenverhältnis bestehende Unsicherheit, dass der Beamte nicht weiß, „woran er ist“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, juris Rn. 9) nicht in gleichem Maße besteht (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - 1 A 1081/14 -, juris Rn. 33). (2) Unabhängig davon war der Beklagte nicht verpflichtet, die konkrete Dauer der Erprobung vorab festzulegen und gegenüber dem Kläger mitzuteilen. Maßgeblich ist allein, ob die konkrete Erprobungsdauer den oben dargestellten Rahmen im Ergebnis einhält. Dies ist nach jeder Betrachtungsweise der Fall. Dem Kläger wurde mit Wirkung vom 13. Juni 2019 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschriebenen höherwertigen Dienstpostens eines Oberstudienrates zur Unterstützung der Schulleitung bei der Verwaltung und Organisation des schuleigenen Landheims in B-Stadt betraut. Damit begann seine Erprobungszeit auf diesem für ihn höherwertigen Dienstposten. Ausgehend von der dreimonatigen Mindestdauer der Erprobung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG, welche für Oberstudienratsstellen ausweislich des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen vom 24. November 2017 zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen mindestens zur Anwendung kommt, musste die Erprobungszeit jedenfalls bis zum 13. September 2019 andauern. Gegen die darüberhinausgehende Dauer der Erprobung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da der Kläger in den im Mindestzeitraum liegenden Ferienzeiten keinen Dienst verrichtet hat, wie es der Schulleiter des ...-Gymnasiums auf Nachfrage bestätigt hat (vgl. dessen E-Mail vom 24. Juli 2019), ist der Beklagte zunächst ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die dreimonatige Erprobungszeit am 31. Oktober 2019 enden würde (vgl. Aktenvermerk vom 3. Juli 2019). Soweit in der weiteren handschriftlichen Ergänzung des Vermerks vom 3. Juli 2019, wonach die Beförderung zum 1. April 2020 erfolgen solle, die Bestimmung einer Erprobungszeit bis zu diesem Zeitpunkt zu erblicken wäre, würde dies nichts ändern. Die Dauer würde sich weiterhin im oben aufgezeigten Rahmen halten. Dies gilt auch für die letztlich ausweislich des Bewährungsberichts auf den Zeitraum vom 13. Juni 2019 bis zum 12. Mai 2020 erstreckte Erprobungszeit. Es bedurfte keiner von vornherein festgesetzten Dauer der Erprobungszeit und Mitteilung hierüber an den Kläger. Wie ausgeführt wird der Zeitraum der Erprobung in einem gewissen Rahmen durch die gesetzlichen und administrativen Vorgaben vorbestimmt. Davon ausgehend musste der Kläger auch mit einer Fortdauer seiner Erprobung rechnen. Denn solange eine Feststellung über die Bewährung durch den Beklagten nicht erfolgte, musste der Kläger eine negative Entscheidung über seine Erprobung einkalkulieren. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht entstehen. Unabhängig von den vorstehenden rechtlichen Erwägungen würde sich ein etwaiger formeller Fehler, der in einer fehlenden förmlichen Vorab-Festsetzung der Erprobungszeit und deren Bekanntgabe allenfalls zu sehen wäre, auf die in der Sache fehlende Bewährung des Klägers nicht auswirken (vgl. § 46 HVwVfG sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, juris Rn. 49). cc) Der Kläger dringt auch mit seinem Vorbringen zum Maßstab der Erprobung nicht durch. (1) Er macht geltend, in Stellenbesetzungsverfahren sei die Eignung von Bewerbern stets im Hinblick auf die Aufgaben des zu besetzenden Amtes zu bewerten. Daran müsse sich das vor der Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil, das für das weitere Auswahlverfahren sowie die daran anschließende Stellenbesetzung verbindlich sei, orientieren. Dies gelte auch für die Feststellung über die Bewährung eines ausgewählten Bewerbers. Denn die erfolgreiche Bewährung in irgendeinem dem Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten reiche aus und es sei nicht erforderlich, dass sich der jeweilige Beamte gerade in dem konkreten Dienstposten bewähre, der dem konkret zur Verleihung anstehenden Beförderungsamt zugeordnet sei. Hier stelle der Bewährungsbericht indes auf den konkreten Dienstposten ab. Es werde maßgeblich die Teamfähigkeit und Bereitschaft zu intensiver Zusammenarbeit nicht alleine mit der Schulleitung und dem Kollegium, sondern auch mit dem Verein ... des ...-Gymnasiums, dem Landheim-Verein und dem Verein der ... des ...-Gymnasiums verlangt. Dieses dem Ausschreibungstext entnommene Merkmal orientiere sich aber unzulässig an dem konkreten Dienstposten und dessen Aufgaben. Dieses Anforderungsmerkmal sei deshalb nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und nicht geeignet, seine Nichtbewährung zu begründen. (2) Das Vorbringen des Klägers greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend bei der Überprüfung der nicht festgestellten Bewährung des Klägers auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens - hier: eines Oberstudienrates zur Unterstützung der Schulleitung bei der Verwaltung und Organisation des schuleigenen Landheims in B-Stadt - abgestellt. Wie dargestellt ist zur Beurteilung der erfolgreichen Bewährung auf die Aufgabenwahrnehmung des jeweils zu Erprobungszwecken wahrgenommenen höher bewerteten Dienstpostens abzustellen. Es ist die zurückliegende konkrete dienstliche Tätigkeit des zu Erprobenden in den Blick zu nehmen. Auf die Anforderungen des ggf. im Nachgang zu vergebenden Statusamtes und die dementsprechenden Ausführungen des Klägers zu Vorgaben in einem Anforderungsprofil bei der Auswahl hierfür kommt es nicht an. Nichts Abweichendes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar darf die Eignungs-/Bewährungsfeststellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG nicht völlig isoliert von ihrer regelmäßigen Einbettung in den Vorgang des beruflichen Fortkommens eines Beamten in ein höher bewertetes (Status-)Amt betrachtet werden. Dieses im Endziel auf eine Beförderung gerichtete berufliche Fortkommen ist im Rechtssinne aber kein einheitlicher Vorgang. Er lässt sich vielmehr in verschiedene Stufen (Schritte) unterteilen, welche ihrerseits stärkere bzw. weniger starke Berührungspunkte zum Kerngehalt der Gewährleistung der Bestenauslesekriterien des Art. 33 Abs. 2 GG aufweisen: Zunächst findet in der Regel - wie hier - ein Besetzungs- und Auswahlverfahren um die Übertragung des höher bewerteten Dienstpostens statt. Bereits in diesem Verfahren mit zumeist mehreren (potenziellen) Bewerbern ist die Auswahl regelmäßig nach den Bestenauslesekriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen, weil die vorentscheidende Weichenstellung für eine spätere Beförderung - im Sinne einer weitgehend vorweggenommenen Beförderungsauswahl - zumeist schon in diesem Verfahrensstadium abschichtend erfolgt, die Beförderungsauswahl mithin insofern vorverlagert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 17). Für dieses Auswahlverfahren ist Bezugspunkt der Auswahlentscheidung allein das angestrebte Statusamt. Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens können daher nur im Ausnahmefall die Einengung des Bewerberfeldes durch ein entsprechendes Anforderungsprofil rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 25 f.). Nach der Auswahl folgt auf einer zweiten Stufe in der Regel - wie hier - noch die Erprobungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG, bevor der Beamte nach erfolgreicher Erprobung auf der letzten Stufe in das dem Dienstposten zugeordnete höherwertige Amt befördert wird, sofern ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung gewahrt bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 17, 19 und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 33; zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, juris Rn. 37). Die Feststellung der Bewährung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG bezweckt in diesem Zusammenhang nicht, die zwischen mehreren Bewerbern nach den Bestenauslesekriterien bereits getroffene (Vor-)Auswahl für eine spätere Beförderungs(möglichkeit) nochmals - also auch unter Einbeziehung der bei der Auswahl unberücksichtigt gebliebenen Bewerber - umfänglich wiederzueröffnen bzw. zur Überprüfung des Dienstherrn zu stellen. Der Sinn und Zweck der Erprobung geht dementsprechend (nur noch) dahin, durch die zusätzliche (Mindest-)Anforderung einer in der beruflichen Praxis belegten Bewährung die getroffene Auswahl als eine leistungs- und eignungsgerechte Auswahl weiter zu objektivieren, um mit Blick auf den einzelnen Beamten nötigenfalls noch ein Korrektiv in Richtung auf eine Revidierung der Entscheidung zu haben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, juris Rn. 39). In dieser allein auf ihn bezogenen „Bewährungsphase“ steht der Betroffene nicht in Konkurrenz zu Mitbewerbern. Es geht vielmehr um den praktischen Nachweis, dass mit den eigenen Fähigkeiten in fachlicher und sonstiger Hinsicht die mit einem höher bewerteten Dienstposten verbundenen Aufgabenstellungen leistungsmäßig angemessen bewältigt werden konnten. Dies berührt den Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG aber nur noch unter einem Teilaspekt, hingegen nicht (mehr) in seinem Kern. Denn Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie ein spezielles Gleichheitsrecht, welches den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach bestimmten Kriterien, den sog. Bestenauslesekriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung), gewährleistet und welches insofern insbesondere den Wettbewerb unter verschiedenen in Betracht kommenden Bewerbern um das jeweilige Amt im Auge hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, juris Rn. 41). Vor diesem Hintergrund scheidet es aus, die im Bewerberauswahlverfahren um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten in Bezug auf das Anforderungsprofil aufgestellten Grundsätze auf den Maßstab der Bewährung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 HBG zu übertragen. Dass die erfolgreiche Erprobung auf einem dem Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten zur Erfüllung der Beförderungsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG führt (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/3, § 21 HBG Rn. 171 ), bedeutet im Umkehrschluss ebenfalls nicht, dass Maßstab der Bewährung das Statusamt ist. Vielmehr kann aus einer erfolgreichen Erprobung auf (wenigstens) einem entsprechend dem Beförderungsamt bewerteten Dienstposten gefolgert werden, dass der Beamte generell geeignet ist, sämtliche Dienstposten, die dem höheren Statusamt zugeordnet sind, wahrzunehmen (vgl. auch Lemhöfer, in: Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, BLV 2009, § 34 Rn. 13 ). dd) Gleichfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, der Bewährungsbericht genüge den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht, weil er seine dienstlichen Tätigkeiten nicht vollständig erfasse und nicht hinreichend differenziert darstelle. (1) Er macht unter Berufung auf Rechtsprechung zu dienstlichen Beurteilungen geltend, auch ein Bewährungsbericht müsse, um tragfähige Grundlage für eine Entscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG zu sein, das relevante Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen. Dies sei nur der Fall, wenn zu jedem der Anforderungs- bzw. Einzelmerkmale Stellung genommen werde. Hier sei zu berücksichtigen, dass für die Bewertung der Eignung für das vorliegend angestrebte Amt sowohl die in dem mit der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie beigefügten Beurteilungsvordruck genannten Einzelmerkmale als auch die in dem Anforderungsprofil genannten Einzelmerkmale relevant seien. Zu jedem der Merkmale müsse sich der Bewährungsbericht verhalten. Hinsichtlich der Bedeutung dieses Mangels sei ferner zu beachten, dass das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bzw. eines Bewährungsberichts auf Grundlage der Gesamtwürdigung der Bewertung der Einzelmerkmale zu bilden sei. Dabei sei erforderlich, dass in Bezug auf die jeweiligen Einzelmerkmale gefassten Werturteile zumindest in Form einer notenmäßigen Bewertung jedes einzelnen Anforderungsmerkmals in der Beurteilung selbst dargelegt würden. Dies sei hier nicht der Fall. Mängel in einem Bereich könnten zudem durch herausragende Leistungen in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Der Bewährungsbericht stelle lediglich auf ein einziges (unzulässiges) Anforderungsmerkmal ab, ohne sich mit den anderen Anforderungsmerkmalen auseinanderzusetzen und ein Gesamturteil der Eignung des Klägers für das angestrebte Amt vorzunehmen. (2) Der Kläger zeigt mit diesem Vorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Er berücksichtigt - wie bereits dargestellt - zunächst nicht hinreichend, dass Gegenstand der Einschätzung der Bewährung nicht das angestrebte Amt ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewährung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG, welche „lediglich“ zufrieden stellende Leistungen verlangt, um keine dienstliche Beurteilung, weshalb die Vorgaben nach § 59 HBG, §§ 39 ff. HLVO keine Anwendung finden. Die Feststellung bzw. Verneinung der erfolgreichen Erprobung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - weder besonderen formellen Anforderungen unterworfen noch bedarf es der Würdigung bestimmter Einzelmerkmale oder eines Gesamturteils, ggf. jeweils abgestuft nach Notenstufen (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/3, § 21 HBG Rn. 201 f. ; Hoffmann, in: Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, GKÖD, BBG 2009, § 22 Rn. 47 ; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 6 A 1569/09 -, juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund waren die vom Kläger aufgestellten Anforderungen an den Bewährungsbericht nicht zu stellen. Vielmehr geht aus diesem eindeutig hervor, dass der Schulleiter und ihm folgend die schulfachliche Aufsichtsbeamtin die fehlende Eignung des Klägers tragend bereits allein deshalb angenommen haben, weil er wesentliche Teile des Anforderungsprofils nicht erfüllt habe. Es habe an der maßgeblichen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verein Schullandheim ...-Gymnasium e. V. und dem Verein … ...-Gymnasiasten e. V. gefehlt. ee) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich gleichfalls nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach der „Beurteiler“ sich keine ausreichenden Erkenntnisse über seine dienstlichen Tätigkeiten und Leistungen, von denen er selbst keine unmittelbare eigene Anschauung habe, verschafft habe. (1) Hierzu macht er geltend, dienstliche Beurteilungen seien nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum u. a. vollständig erfassten und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt seien. Kenne der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, sei er vollständig auf schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von hinreichendem Umfang und Tiefe angewiesen. Diesen Anforderungen werde das hiesige Beurteilungsverfahren nicht gerecht. In dem Beurteilungsbeitrag vom 13. Mai 2020 werde behauptet, dass er „auf die Wünsche, Sorgen und Nöten der Hauswirtschafterin, Frau D. und Frau E.“ in keiner Weise eingegangen sei. Da der Beitrag nicht von diesen Personen stamme und auch ansonsten nicht nachvollziehbar sei, wie die Beitragserstellerin unmittelbare eigene Anschauung von diesen Vorgängen haben solle, hätte auch von den erwähnten Personen ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden müssen. Mit der Beitragserstellerin habe er nur ein einziges Mal Kontakt gehabt. Ähnliches gelte für den Beurteilungsbeitrag vom 11. Mai 2020, wonach er auf „die Wünsche, Sorgen und Nöten der Hauswirtschafterinnen“ in keiner Weise eingegangen sei und von einer einhelligen Meinung des Vorstandes des Landheim-Vereins und seiner Beschäftigten gesprochen werde. Ferner setzten sich die Beurteilungsbeiträge allein mit dem Anforderungsmerkmal „Teamfähigkeit und Bereitschaft zu intensiver Zusammenarbeit mit (...) dem Verein ... des ...-Gymnasiums, dem Landheim-Verein und dem Verein der ... des ...-Gymnasiums“ auseinander. Zu weiteren hier relevanten Anforderungsmerkmalen werde keine Stellung genommen. Da es sich bei den Beitragserstellern zudem um keine Bedienstete des Beklagten handele, hätte es einer besonderen Überprüfung bedurft. Es wäre deshalb auch zwingend geboten gewesen, ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Schließlich sei die pauschale Annahme, dass sich die Stellungnahmen der Beitragsersteller mit den Beobachtungen und Erfahrungen des Beurteilers deckten, nicht geeignet, dem Begründungserfordernis, wie die Beurteilung aus den Beiträgen entwickelt worden sei, zu genügen. Dessen Ausführungen bezögen sich allenfalls auf einen Zusammenhang mit der besonderen Konfliktsituation der Zusammenarbeit mit den genannten Vereinen. Er verhalte sich ansonsten vollkommen anders. (2) Abgesehen davon, dass - wie dargestellt - die Grundsätze zu dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres auf die Bewährungsfeststellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG zu übertragen sind, greifen die Einwände des Klägers nicht durch. (a) Sowohl schriftliche als auch mündliche Beurteilungsbeiträge Dritter dienen im Ausgangspunkt dazu, eigene Eindrücke des Beurteilers durch Wahrnehmungen Dritter in Bereichen zu ergänzen, in denen es an Beobachtungen des Beurteilers fehlt oder diese nicht ausreichen. Je intensiver eigene Kenntnisse des Beurteilers von Leistungen und dienstlichem Verhalten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum sind, desto geringer sind demgemäß die Anforderungen an Umfang und Tiefe eingeholter Beurteilungsbeiträge. Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn). Diese müssen nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 62, vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155). (b) Davon ausgehend zeigt der Kläger nicht genügend auf, dass der Bewährungsbericht fehlerhaft ist. (aa) Er berücksichtigt bereits nicht hinreichend, dass der Schulleiter die in den Stellungnahmen der Vereinsvorsitzenden gemachten Angaben mit seiner im Hinblick auf den Kläger selbst gewonnen Anschauung abgleichen konnte. Der Schulleiter hat insofern u. a. ausgeführt: „Die Stellungnahmen der Vorstände der beiden Vereine decken sich mit meinen Beobachtungen und meinen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Herrn Dr. A.. Bereits in unserem ersten Gespräch am 05.11.2018 habe ich ihn immer wieder darauf hingewiesen, dass die ausgeschriebene Stelle nur im Team mit allen anderen Verantwortlichen wahrgenommen werden kann. In allen weiteren Gesprächen habe ich immer wieder darauf hingewiesen. In diesen Gesprächen oder bei Sitzungen der Vereine habe ich aber immer wieder feststellen müssen, dass konstruktive Gespräche mit ihm kaum möglich sind. Er lässt seine Gesprächspartner kaum zu Wort kommen, unterbricht sie, spricht selbst endlos lang und wird laut, wenn das Gespräch nicht den gewünschten Verlauf nimmt. Alle Hinweise zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit hat er nicht aufgegriffen.“ Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Einschränkung der Kritik des Schulleiters in Bezug auf Konfliktsituation in der Zusammenarbeit mit den genannten Vereinen. (bb) Unabhängig davon zeigt der Kläger nicht substantiiert auf, dass die Stellungnahmen der Vereinsvorsitzenden den Anforderungen an Beurteilungsbeiträge nicht gerecht werden. Soweit er mit Blick auf die Stellungnahme vom 13. Mai 2020 geltend macht, dass von den Hauswirtschafterinnen selbst ein Beurteilungsbeitrag einzuholen gewesen wäre, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er die geschilderten Umstände gar nicht substantiiert in Abrede stellt. Ferner lässt er alle weiteren Sachverhalte, welche die Vereinsvorsitzende des Vereins Schullandheim ...-Gymnasium e. V. aus ihrer eigenen Erfahrung heraus schildert, außer Acht. Hierunter fällt z. B., dass sich der Kläger bei ihr nicht vorgestellt und keinen Kontakt gesucht habe, Gespräche mit ihm nicht konstruktiv möglich seien, dass er ihm obliegende Aufgaben vermeide, Ausführungen zur Einholung von Vorschlägen und Impulsen des Landheimteams für die Weiterentwicklung des Landheims und zu Problemen bei Terminsfindungen (vgl. im Einzelnen die Stellungnahme vom 13. Mai 2020, Bl. 94 ff. der Gerichtsakte). Entsprechendes gilt für seine partielle Kritik an der Stellungnahme des Vorsitzenden des Vereins … ...-Gymnasiasten e. V. vom 11. Mai 2020. Auch hier lässt er außer Acht, dass der Vereinsvorsitzende auch eigene Erfahrungen schildert. Danach habe der Kläger u. a. Aktivitäten im Landheim allein entwickelt, sei an den Vorsitzenden mit keinerlei Fragen zum Landheim oder den Besonderheiten in der Zusammenarbeit von Schule/Verein Ehemaliger und Landheim herangetreten, Diskussionen mit dem Kläger seien ergebnislos und unfruchtbar (vgl. im Einzelnen die Stellungnahme vom 11. Mai 2020, Bl. 93 der Gerichtsakte). Unberücksichtigt lässt der Kläger außerdem die weitere Stellungnahme des Vorsitzenden des Vereins … ...-Gymnasiasten e. V. vom 11. Mai 2020 (Bl. 92 der Gerichtsakte), wonach der Kläger insbesondere am Schulleiter vorbei versucht habe, den Vereinsvorsitzenden für sein Konzept zu gewinnen und der Vorsitzende sich gezwungen gesehen habe, das Gespräch wegen der Hartnäckigkeit und Unsachlichkeit des Klägers abzubrechen. Auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegte weitere Stellungnahme des Vereinsvorsitzenden vom 21. Juni 2020 (Bl. 97 ff. der Gerichtsakte) geht der Kläger ebenfalls nicht ein. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf die Anlage zur Begründung seines Zulassungsantrages verweist und sich hieraus ergebe, dass er allen Behauptungen in den Stellungnahmen der Vereinsvorsitzenden entgegengetreten sei, kommt es hierauf aufgrund der unter 2. folgenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht an. Da wie dargestellt in dem Bewährungsbericht nicht auf sämtliche Einzelmerkmale und Anforderungen einzugehen ist, bedurfte es schließlich auch keiner entsprechenden Ausführungen in den Stellungnahmen der Vereinsvorsitzenden. (cc) Soweit der Kläger rügt, dass es sich bei den Vereinsvorsitzenden um keine Bedienstete des Beklagten handele und es daher einer besonderen Überprüfung bedurft hätte, berücksichtigt er nicht - wie ausgeführt -, dass der Schulleiter die Stellungnahmen mit seinen eigenen Beobachtungen und Erfahrungen abgeglichen hat. Er legt überdies nicht dar, dass und aus welchen Gründen die Vereinsvorsitzenden trotz ihrer fehlenden Beschäftigung zum Beklagten die in ihren Stellungnahmen zugrundeliegenden Geschehnisse nicht objektiv und unvoreingenommen geschildert hätten. Sein Vorbringen, wonach es zwingend geboten gewesen wäre, ihm die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme vorab einzuräumen, zeigt schließlich nicht auf, was er konkret vorgetragen und inwiefern sich dies auf die Bewertung seiner Erprobung ausgewirkt hätte. ff) Schließlich erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Stellungnahmen der Vereinsvorsitzenden nach Auffassung des Klägers nicht erkennen ließen, auf welche konkreten Zeitpunkt sich dessen angebliches Fehlverhalten beziehe und die Probezeit bereits zuvor abgelaufen gewesen sei. Der Kläger dringt hiermit nicht durch, weil die Zeit seiner Erprobung - wie dargestellt - nicht abgelaufen war und er mit seiner fortlaufenden Erprobung zu rechnen hatte. 2. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 93). a) Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. aa) Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 2 BvR 827/79 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2023 - 7 ZB 23.153 -, juris Rn. 37; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 VwGO Rn. 32). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 132/98 -, Rn. 6 juris; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2023 - 7 ZB 23.153 -, juris Rn. 37). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. bb) Davon ausgehend legt der Kläger einen Gehörsverstoß und damit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dar. (1) In der Begründung seines Zulassungsantrages vom 3. Mai 2021 macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe einzelne Sachverhalte als feststehend angenommen, die er ausdrücklich bestritten habe. Unter Außerachtlassung oder zumindest Verkennung seines Vortrages gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass er die Feststellungen des Bewährungsberichtes bzw. der Beurteilungsbeiträge nicht tauglich angegriffen und damit diese und deren Rechtmäßigkeit nicht tauglich infrage gestellt habe. „Zur besseren Übersichtlichkeit der vorliegenden Antragsbegründung“ werde „hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Annahme, dass der Kläger sich nicht mit den einzelnen Feststellungen der dienstlichen Beurteilung bzw. der Beurteilungsbeiträge auseinandergesetzt und diese widerlegt habe, vollumfänglich auf den als Anl. 2 beigefügten Text“ verwiesen. Dieser werde „vollumfänglich zum Gegenstand des vorliegenden Schriftsatzes“ gemacht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich aus den dortigen Ausführungen unmissverständlich ergebe, dass er zu den wesentlichen dort angeführten tatsächlichen Feststellungen Stellung genommen habe. Aus der Anlage ergebe sich des Weiteren, dass die tatsächlichen Feststellungen der Beurteilungsbeiträge bzw. der dienstlichen Beurteilung auch darüber hinaus fehlerhaft seien. Das Verwaltungsgericht hätte sich aufgrund „des Vortrages des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren und aufgrund der sich daraus ergebenden Widersprüche zu den tatsächlichen Feststellungen und Wertungen der dienstlichen Beurteilung bzw. der Beurteilungsbeiträge näher mit dem von beiden Seiten behaupteten Sachverhalt auseinandersetzen und gegebenenfalls Beweis erheben müssen“. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht angesichts seines erstinstanzlichen Vorbringens bzw. seines Bestreitens den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. (2) Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger eine Gehörsverletzung nicht substantiiert auf. (a) Aus der Begründung des Zulassungsantrages vom 3. Mai 2021 ergibt sich zunächst nicht, welches Vorbringen im Einzelnen das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen habe. Es findet weder eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts statt noch wird dargelegt, aus welchen besonderen Umständen des einzelnen Falls heraus zu schließen wäre, dass und welches erstinstanzliche Vorbringen das Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu den Stellungnahmen der Vereinsvorsitzenden im Tatbestand des Urteils aufgegriffen und ist hierauf auch in den Entscheidungsgründen teilweise eingegangen. (b) Soweit der Bevollmächtigte des Klägers (wiederholt) auf die Anlage zur Begründung des Zulassungsantrages Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Diese Ausführungen sind vielmehr unbeachtlich. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Die Darlegung ist entsprechend den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Regel einem Rechtsanwalt vorbehalten. Daher genügen Bezugnahmen eines Rechtsanwalts auf Schriftstücke nicht postulationsfähiger Personen dem Darlegungsgebot ebenso wenig wie die bloß formale Unterzeichnung nach Lage der Dinge von der Partei selbst verfasster Ausführungen. Der Anwalt muss den Streitstoff selbst prüfen, sichten und durchdringen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2022 - 1 A 2200/21.Z -, n. v.; Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 9 LA 2095/01 -, juris Rn. 1 f.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 56). Hier ist weder erkennbar, dass die in Bezug genommene Anlage von dem Bevollmächtigten stammt, noch, dass diese das Ergebnis eigener Sichtung, Prüfung und Durchdringung des Rechtsanwalts ist. Die darin enthaltenen Ausführungen und deren äußere Gestaltung lassen vielmehr zwingend darauf schließen, dass das Schreiben durch den Kläger selbst verfasst wurde. b) Das Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Gehörsrüge führt entgegen seiner Darstellung auch zu keinem Verfahrensfehler wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht. aa) Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn substantiiert dargelegt wird, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 1 B 74/19 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2023 - 1 B 166/22.Z -, n. v. und vom 14. Dezember 2021 - 1 A 2591/19.Z -, n. v.). Maßgebend ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 28/14 -, juris Rn. 6). bb) Dies zugrunde gelegt hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht dargelegt, dass er zur weiteren Sachaufklärung einen Beweisantrag gestellt oder sonst hinreichend auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Vielmehr hat er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit zur Stellung eines Beweisantrages (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 verzichtet. Der Kläger zeigt ferner nicht substantiiert auf, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von dessen materiell-rechtlichen Standpunkt eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Der Verweis auf die Anlage zur Zulassungsbegründung genügt aus den dargestellten Gründen hierzu nicht. 3. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ist der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichfalls nicht gegeben. a) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen dann vor, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad deutlich von dem in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Zur Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen hat der Antragsteller darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll. Die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 74). b) Hieran gemessen werden mit dem Zulassungsvorbringen keine besonderen, über das normale Maß beamtenrechtlicher Streitigkeiten hinausgehenden Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art dargelegt. Der Kläger beschränkt sich darauf vorzubringen, „besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich vorliegend zumindest in Zusammenhang mit der Frage der Dauer der Probezeit und der Frage, ob der Kläger alleine aufgrund des seit dem Ende der Probezeit entstandenen Vertrauensschutzes seinerseits ein Anspruch auf Beförderung erworben hat bzw. der Beklagte sich aufgrund dieses Vertrauensschutzes nicht mehr auf die Nichtbewährung des Klägers berufen kann“. Er nimmt zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Rahmen der ernstlichen Richtigkeitszweifel Bezug. Eine nähere Begründung, weshalb hieraus die besondere Schwierigkeit rechtlicher Art bestehen soll, erfolgt nicht. Die von ihm aufgeworfenen Fragestellungen sind zudem wie dargestellt anhand der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu beantworten. 4. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt. 5. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren bzgl. des Beförderungsbegehrens (Klageantrag zu 3.) folgt aus § 47 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Er beträgt demnach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 14. Dabei legt der Senat das Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe in der Endstufe nach der Anlage IV des Hessischen Besoldungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingangs des Berufungszulassungsantrages maßgeblichen Fassung zugrunde, vgl. § 40 GKG. Dieses beträgt monatlich 5.817,78 Euro, woraus eine Summe von 34.906,68 Euro resultiert. Hinzu kommt der nach dem Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) zu bemessende Antrag auf „Zuerkennung der dienstlichen Bewährung im Statusamt A 14“ (Klageantrag zu 1.), welchem ein eigenständiger Wert beizumessen ist, da eine erfolgreiche Erprobung auch losgelöst von dem Antrag auf Beförderung für etwaige zukünftige Auswahlverfahren Bedeutung haben kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 6 A 2163/21 -, juris Rn. 50 ff.). Der gestellte Antrag auf Neubescheidung (Klageantrag zu 2.) ist darin als „Minus“ enthalten. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert, wobei hinsichtlich des Beförderungsbegehrens das Besoldungsrecht zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist (5.737,46 Euro x 6 = 34.424,76 Euro), vgl. § 40 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.