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Beschluss

1 B 2503/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0928.1B2503.16.0A
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Leitsätze
Der Grundsatz der Parallelität von Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit ist im Bereich der hessischen Landesverwaltung für viele Fallgestaltungen aufgehoben. Die Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit für Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen muss gerade auch im Rahmen der Subdelegation auf unmittelbar nachgeordnete Behörden nicht synchron sein. Die Zuständigkeit für die Entlassung von Probebeamtinnen und Probeamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst obliegt dem Minister.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. September 2016 - 5 L 2459/16.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 wiederhergestellt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.450,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Grundsatz der Parallelität von Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit ist im Bereich der hessischen Landesverwaltung für viele Fallgestaltungen aufgehoben. Die Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit für Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen muss gerade auch im Rahmen der Subdelegation auf unmittelbar nachgeordnete Behörden nicht synchron sein. Die Zuständigkeit für die Entlassung von Probebeamtinnen und Probeamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst obliegt dem Minister. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. September 2016 - 5 L 2459/16.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 wiederhergestellt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.450,66 € festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Rechtschutzantrags gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG mit Ablauf des 30. September 2016. Der nach § 146 Abs. Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellten und begründeten Beschwerde ist stattzugeben, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin zu Recht dargelegt hat, dass die Antragsgegnerin für die Verfügung der Entlassung der bei ihr beschäftigten Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht zuständig ist. Die Entscheidung obliegt vielmehr dem Minister für Wissenschaft und Kunst. In Bezug auf die Zuständigkeit zur Entlassung von Beamtinnen und Beamten bestimmt § 30 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG -, dass "(s)oweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, (...) die Entlassung von der Stelle verfügt (wird), die nach § 9 Abs. 2 und 3 HBG für die Ernennung zuständig wäre. Damit ist der Grundsatz der Parallelität von Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit, welcher von dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung maßgeblich herangezogen worden ist, schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 30 Abs. 1 HBG eingeschränkt und unter den Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung gestellt worden. § 9 Abs. 2 HBG regelt für die Ernennungszuständigkeit, dass diese originär der Landesregierung obliegt (Satz 1). Die Befugnis kann aber auf andere Stellen übertragen werden, und die Landesregierung kann die Ministerinnen und Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Ernennungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte und damit über § 30 Abs. 1 Satz 1 HBG auch die Entlassungsbefugnis auf nachgeordneten Behörden zu übertragen (Satz 2 und 3). Hiervon hat die Landesregierung Gebrauch gemacht. Durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 17. Oktober 2014 - Hessische Ernennungsverordnung, GVBl. I S. 248, im Folgenden: HErnV) ist die Ernennungszuständigkeit u.a. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit Ausnahme des höheren Dienstes bei den obersten Landesbehörden und Ministerien auf die zuständige Fachministerin oder den zuständigen Fachminister übertragen worden. Diese Befugnisse kann bis zu den Besoldungsgruppen A 15 im Einvernehmen mit der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden weiter übertragen werden (§ 1 Abs. 3 HErnV). Die Entlassungszuständigkeit ist in § 2 HErnV gesondert angesprochen. Sie kann nach § 2 Abs. 1 HErnV für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 HBG genannten auf die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister übertragen werden; § 2 Abs. 2 ermächtigt zu einer Weiterübertragung auf unmittelbar nachgeordnete Behörden. Eine Weiterdelegation ist für die Geschäftsbereiche der einzelnen Ministerien durch jeweils verabschiedete Verordnungen über die Zuständigkeiten in den beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten vorgenommen worden. Für den hier in Rede stehenden Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ist die Zuständigkeitsverordnung in den beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten vom 26. März 2012 (GVBl. I S. 62), im Folgenden: HMWK-BeamtPZustVO, maßgeblich. Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertritt, § 2 Abs. 1 HErnV komme nicht die Wirkung zu, den Grundsatz der Parallelität von Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit für den Fall der weiteren Delegation auf den nachgeordneten Bereich aufzuheben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schon durch das oben dargestellte Regelungskonzept wird deutlich, dass die Landesregierung - auf Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1 HBG gesetzlich ermächtigt - den Grundsatz der Parallelität von Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit im Bereich der Landesverwaltung für viele Fallgestaltungen aufgehoben und deutlich gemacht hat, dass gerade auch im Rahmen der Subdelegation auf unmittelbar nachgeordnete Behörden die Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit nicht synchron sein müssen (ebenso: von Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, Gesamtausgabe 296, Teil aus g IV, 143, Stand: April 2015, § 30 HBG 2014, Rdnr. 20). Dem erwähnten Grundsatz der Parallelität von Ernennungs- und Entlassungszuständigkeit, dessen Aufhebung durch Rechtsverordnung bereits durch § 30 Abs. 1 HBG einfachgesetzlich angelegt ist, kommt kein Verfassungsrang zu. Auch schon deswegen ist eine auf ordnungsgemäßer Grundlage durch Rechtsverordnung als Gesetz im materiellen Sinn vorgenommene Einschränkung dieses Grundsatzes wirksam. Nach § 1 HMWK-BeamtPZustVO ist in nummerischer Aufzählung bestimmter Zuständigkeiten eine Subdelegation u.a. auf die Antragsgegnerin erfolgt. Diese Aufzählung ist abschließend. § 1 Nr. 1 betrifft die Übertagung einer Ernennungszuständigkeit, Nr. 5 die Entlassungszuständigkeit. Diese ist durch § 1 Nr. 5 HMWK-BeamtPZustVO nur insoweit übertragen, soweit Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen die Entlassung begehren. Weitere Subdelegationen für die Entlassung von Beamtinnen und Beamte, namentlich auch solche im Probebeamtenverhältnis, enthält die numerische Aufzählung in § 1 HMWK-BeamtPZustVO nicht. Eine erweiternde Auslegung gegen den klaren Wortlaut dieser Bestimmung kommt aus gesetzessystematischen Gründen sowie im Hinblick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich abgeleitete Erfordernis, dass die Begründung behördlicher Zuständigkeiten einer klaren (materiell-)gesetzlichen Grundlage bedarf, nicht in Betracht. Damit verbieten sich Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der nach dem eindeutigen Wortlaut nicht vorgenommenen Subdelegation der Entlassungszuständigkeit für Probebeamtinnen und Probebeamte. Von einer planwidrigen Regelungslücke, die durch teleologische Auslegung geschlossen werden könnte, ist gerade im Bereich der Begründung von Zuständigkeitsregelungen nicht auszugehen. Ungeachtet dessen vermag der Senat die von der Antragsgegnerin angesprochene fehlende Sinnhaftigkeit nicht zu erkennen. Die Entscheidung über eine Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten im Probebeamtenverhältnis stellt für diese eine gravierende Entscheidung dar, so dass es nicht fernliegend ist, dass sich die zuständige Ministerin bzw. der zuständige Minister die Entlassungskompetenz insoweit vorbehält. Dem Senat ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang in der Praxis im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Kunst und Wissenschaft möglicherweise tatsächlich Entlassungen von Probebeamtinnen und Probebeamten durch die nachgeordneten Behörden vorgenommen werden. Das ist aber auch unerheblich. Selbst wenn eine solche Praxis in (stillschweigend) tolerierter Form bestehen sollte, vermag dies die Rechtswidrigkeit auf Grund des Fehlens der auf gesetzlicher Grundlage begründeten sachlichen Zuständigkeit für die Entlassungsverfügung nicht zu beseitigen. Wenn, wie von der Antragsgegnerseite in der Beschwerdeerwiderung behauptet, praktische Bedürfnisse für die Begründung der Entlassungszuständigkeit von Probebeamtinnen und Probebeamten auf Grund mangelnder Bewährung gesehen werden, bleibt es unbenommen, auf eine entsprechende Änderung der beamtenrechtlichen Zuständigkeitsverordnung in diesem Geschäftsbereich hinzuwirken. Es sei darauf hingewiesen, dass durch Verordnungen über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten in anderen Geschäftsbereichen gerade auch die Entlassungszuständigkeit ausdrücklich weitergehend delegiert worden sind (vgl. z. B. § 2 BeamtPZustVO im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. I S. 286) und § 1 Nr. 1 Buchst. c) BeamtPZustVO im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2014 (GVBl. I S. 380). Soweit die Antragsgegnerin schließlich zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1987 - 2 C 60/85 - zit. nach juris, verweist, verfängt dies nach Überzeugung des Senats nicht. Die genannte Entscheidung betraf die Zuständigkeit für die Entlassung eines Gemeindebeamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Land Schleswig-Holstein. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort im Einzelnen näher begründet ausgeführt, dass sich der damals geltenden schleswig-holsteinischen Landesregelung - anders als hier - gerade keine Regelung über die Zuständigkeit zur Entlassung von Gemeindebeamten entnehmen ließ und diese sich (auch) aus einer Satzung ergeben könne. Darum geht es hier nicht. Da die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 durch die unzuständige Behörde verfügt worden ist, erweist sie sich als offenkundig rechtswidrig, so dass der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Interessensabwägung dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen war und ihrem Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu entsprechen war. Unerheblich ist nach alledem, ob die Entlassungsverfügung auch deswegen formell rechtswidrig gewesen ist, weil ein Personalrat nicht beteiligt worden ist. Ein Personalrat bei der Antragsgegnerin besteht nicht, was nach deren Darlegungen darauf beruht, dass sich nicht ausreichend Kandidaten für eine Wahl gefunden hätten. Die Antragstellerin meint, in Anlehnung an § 12 HPVG sei in diesem Fall eine Beteiligung durch den Personalrat einer anderen Dienststelle über eine Stufenvertretung geboten. Dieser Rechtsauffassung ist die erste Instanz nicht gefolgt. Ohne, dass es entscheidungserheblich wäre, sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass gegen die insoweit vertretene Rechtsauffassung der ersten Instanz nach derzeitiger Einschätzung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Die von der Antragstellerin beanspruchte Analogie des § 12 HPVG erschließt sich nicht. Die Vorschrift betrifft die Frage der Einrichtung einer Personalvertretung dann, wenn bei Kleinstdienststellen Personalräte nicht gebildet werden können. Die "Rechtsfolgenseite", also die Frage, wie in Bezug auf die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten zu verfahren ist, wenn ein Personalrat nicht vorhanden ist, wird nicht angesprochen. Insoweit entspricht es gängiger Rechtsprechung, dass dann, wenn kein Personalrat für eine Dienststelle vorhanden ist, dessen Anhörung oder Beteiligung nicht erfolgen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 PL 15 S 696/12, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2002 - 10 B 10918/02, jeweils zit. nach juris, von Roetteken, HBR, § 12 HPVG, Rdnr. 60). Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.