Beschluss
1 B 2643/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1129.1B2643.16.0A
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Leitsätze
Bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 HBG muss der Dienstherr weder Personalrat noch Frauenbeauftragte beteiligen.
Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten besteht grundsätzlich nicht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2016 - 9 L 2318/16.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 HBG muss der Dienstherr weder Personalrat noch Frauenbeauftragte beteiligen. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten besteht grundsätzlich nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2016 - 9 L 2318/16.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Antragstellerin begehrt das Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand über den 31. Oktober 2016 hinaus. Die im Jahr 1951 geborene Antragstellerin ist Lehrerin im Dienst des Antragsgegners und übt seit September 2004 das Amt der Frauenbeauftragten bei dem Staatlichen Schulamt A-Stadt aus. Außerdem betreut sie federführend ein Mentoring-Projekt, das Lehrerinnen für die Aufgaben von Funktionsstellen gewinnen und an solche Stellen heranführen soll. Das derzeit laufende Mentoring-Projekt begann im Februar 2016 mit einer vorgesehenen Dauer von eineinhalb Jahren. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Dienstzeit um den Zeitraum ab dem 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sie das laufende Mentoring-Projekt zu Ende führen wolle. Unter dem 27. Januar 2016 leitete die Leiterin des Staatlichen Schulamts A-Stadt den Antrag an das Hessische Kultusministerium verbunden mit einer eigenen - ablehnenden - Stellungnahme weiter. Mit Bescheid vom 13. April 2016 lehnte das Hessische Kultusministerium den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auch für laufende Projekte ein Personalwechsel wegen Ruhestands der Normalfall sei. Eine Ausnahme liege nicht vor, da die Antragstellerin für die Fortführung des Projekts nicht unabkömmlich sei. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den das Hessische Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid 19. Juli 2016 zurückwies. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Am 14. Juli 2016 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag scheitere am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. In formeller Hinsicht bestehe weder ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats noch der Frauenbeauftragten. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf ein Hinausschieben der Altersgrenze. Vorliegend sei unstreitig, dass das Mentoring-Projekt am Staatlichen Schulamt A-Stadt fortgeführt werden solle. Es stehe auch fest, dass die Antragstellerin über eine beachtliche langjährige Erfahrung verfüge, die ihr anvertraute Aufgabe erfolgreich bewältigt, sich erfolgreich für dieses Projekt eingesetzt und es über viele Jahre mit Leben erfüllt habe. Gegenstand der Prüfung könne demnach nur sein, ob die Aufgabenerfüllung durch die Fortführung des Projekts nur mit der Antragstellerin möglich sei bzw. bzw. ein notwendiger Personalwechsel durch ihren Ruhestand im laufenden Projekt zwangsläufig zu dessen Scheitern führen würde. Diese Voraussetzungen habe das Kultusministerium in nicht zu beanstandender Weise verneint. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 27. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin macht geltend, hinsichtlich des Vortrags zur Notwendigkeit der Beteiligung des Personalrats und der Frauenbeauftragten beruhe der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vorschrift des § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. j HPVG greife erst bei einer beabsichtigten positiven Entscheidung über das Hinausschieben der Altersgrenze, sei mit der Systematik und Rechtslogik der von Gesetzes wegen bestimmten frühestmöglichen Beteiligung der Frauenbeauftragten nicht vereinbar. Weiterhin sei der Vortrag, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf absehbare Zeit die Stelle der Frauenbeauftragten nicht besetzt werden könne und damit wesentliche beteiligungsbedürftige Personalvorgänge blockiert seien, nicht berücksichtigt worden. Bei sachgerechter Beurteilung hätte dieser Vortrag zu einer Anerkennung eines dienstlichen Interesses im Sinne § 34 Abs. 1 HBG führen müssen. Es fänden sich keine Angaben des Antragsgegners dazu, wann mit der Ausschreibung der Stelle der Frauenbeauftragten gerechnet werden könne. Die konkreten Hinweise der Antragstellerin auf die absehbare Dauer des Besetzungsverfahrens würden nicht nachvollziehbar substantiiert in Frage gestellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Verlängerung der Dienstzeit habe anstelle einer bloß weitgehend an der Oberfläche bleibenden Plausibilitätskontrolle darin zu bestehen, festzustellen, ob der Dienstherr die nach den gesetzlichen Vorgaben maßgeblichen Erwägungen für die Feststellung eines dienstlichen Interesses fehlerfrei angestellt und ob er das ihm eingeräumte Ermessen sachgerecht und unter Beachtung der dafür maßgeblichen Kriterien des Einzelfalls ausgeübt habe. An einer derartigen Prüfung fehle es im angefochtenen Beschluss nahezu vollständig. Der Beschluss lasse nicht erkennen, ob und gegebenenfalls unter welchen Gesichtspunkten das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Dienstherrn einer Überprüfung unterzogen oder ohne Differenzierung nach den einzelnen Entscheidungselementen lediglich einer pauschalen Plausibilitätskontrolle unterzogen habe. An nachvollziehbaren Ausführungen zur Frage, ob das Vorliegen des dienstlichen Interesses nach Maßgabe der daran zu stellenden Anforderungen ordnungsgemäß geprüft und begründet worden sei, fehle es vollständig. In den angegriffenen Bescheiden werde auf die Frage des absehbaren Ausfalls der Funktion der Frauenbeauftragten auch jenseits des "Mentoring-Projekts" mit keinem Wort eingegangen. Insoweit sei das eingeräumte Ermessen nicht oder jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden. Die Ermessenserwägungen seien bislang auch nicht nachgeholt worden. Die auf diesen Aspekt bezogenen Ausführungen des Antragsgegners legten im Kern nur dar, dass bei Stattgabe des Antrags einer nicht gewollten Praxis "Tür und Tor" geöffnet, eine Verlängerung also grundsätzlich von ihm nicht abgelehnt (richtig wohl: von ihm abgelehnt) werde. Sie gingen nicht auf die Besonderheit der Stelle der Frauenbeauftragten ein. Die Argumentation richte sich gegen die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers und sei daher keine taugliche Erwägung bei der Ermessensausübung. Darüber hinaus fehlten Darlegungen zu konkreten alternativen Dispositionen zur Beseitigung oder Verhinderung der Vakanz, die sich als wirksamer erwiesen, so dass ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes der Antragstellerin nicht entstehen werde. Es sei von einem Ermessensausfall auszugehen, der einer vollständigen Ermessensreduzierung gleichkomme. Tatsächlich sei der Antragsgegner nicht in der Lage, kurzfristig eine ordnungsgemäße Besetzung der Funktion der Frauenbeauftragten sicherzustellen. Die Aufgabe der Frauenbeauftragten könne angesichts der Größe des Schulamtes Frankfurt nur mit größtmöglicher Routine und Erfahrung so gewährleistet werden, dass die gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden könnten. Es dränge sich daher auf, eine Nachfolgerin so einzuarbeiten, dass ein sukzessiver Übergang der Aufgaben an diese erfolgen könne. Der angefochtene Beschluss sei auch nicht nachvollziehbar, soweit lediglich die Prognose eines unausweichlichen "Scheiterns des Projekts" geeignet sein solle, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands der Antragstellerin zu begründen. Die Antragstellerin habe detailliert vorgetragen und - vom Antragsgegner unwidersprochen - glaubhaft gemacht, dass das Projekt für die daran teilnehmenden Frauen jeweils auf einen längeren Zeitraum angelegt sei und von Aufbau und Inhalt daher Kontinuität erforderlich mache, wenn das Mentoring wirksam werden solle. Eine Unterbrechung der Kontinuität werde von den Beteiligten als erheblicher Rückschlag und demotivierend empfunden, sich auf die Übernahme entsprechender Ämter einzulassen. In diesem Zusammenhang lasse der angegriffene Beschluss nicht die gebotene Trennung zwischen dem Tatbestandsmerkmal des "dienstlichen Interesses" und der Ausübung des Ermessens erkennen. Bei den weiteren Ausführungen dränge sich der Eindruck auf, dass das Gericht mögliche Erwägungen des Dienstherrn selbst angestellt habe, was nicht seine Aufgabe sei. Der angegriffene Beschluss gehe auch nicht auf die Rüge ein, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft ein Ende der Bestellung der Antragstellerin zur Frauenbeauftragten vor Eintritt in den Ruhestand zugrunde lege, während die Bestellung zwischenzeitlich "bis zum Eintritt in den Ruhestand" verlängert worden sei. Der Widerspruchsbescheid lasse nicht erkennen, dass jedes einzelne Begründungselement die Entscheidung auch alleine tragen würde. Entfalle ein Begründungselement, sei die Entscheidung rechtswidrig. In der Zeit nach Erlass des angegriffenen Beschlusses sei eine - von der Antragstellerin im Einzelnen aufgeführte - Vielzahl von Aufgaben zu erledigen gewesen, was die objektive Notwendigkeit einer Kontinuität der Besetzung der Stelle der Frauenbeauftragten belege. Es sei evident, dass eine Erledigung durch eine lediglich wenige Stunden wöchentlich dafür zur Verfügung stehende Stellvertreterin nicht möglich wäre. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 25. Oktober 2016 - 9 L 2318/16.F - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2017 hilfsweise bis zur Ernennung einer neuen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für die Lehrkräfte im Bereich des Staatlichen Schulamtes A-Stadt hinauszuschieben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte begründeten kein dienstliches Interesse im Sinne von § 34 HBG. Weder Personalrat noch Frauenbeauftragte seien bei der ablehnenden Entscheidung zu beteiligen gewesen. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 hat der Senat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, den Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand bis einschließlich 30. November 2016 hinauszuschieben. II. Die gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 11 CE 15.1587 -, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Anforderungen in Verbindung mit den Voraussetzungen des hier einschlägigen § 34 Abs. 1 HBG hat die Antragstellerin die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht tauglich in Frage gestellt. Das gilt sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag. Nach § 34 Abs. 1 HBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Unter dem "dienstlichen Interesse" ist ganz allgemein das Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, juris, Rdnr. 11). Es richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 6 B 495/16 -, juris, Rdnr. 4 m. w. N.; Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -, juris, Rdnr. 12 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, juris, Rdnr. 50). Was dem dienstlichen Interesse entspricht, entscheidet demnach der Dienstherr nach eigenen verwaltungspolitischen Überlegungen (von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR, Band IV/3, § 34 HBG Rdnr. 64 m. N. z. Rspr.). Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint (OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 6 B 495/16 -, juris, Rdnr. 6 - Hervorhebung durch den Senat -). Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands kann etwa gegeben sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -, juris, Rdnr. 14). Ist nach den dargestellten Maßstäben ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands zu bejahen, muss dies nicht zwangsläufig zu einer entsprechenden Entscheidung des Dienstherrn führen. Ob der Ruhestand des Beamten in diesem Fall tatsächlich hinausgeschoben wird, steht dann vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, welches bei Verneinung des dienstlichen Interesses überhaupt nicht erst eröffnet ist (von Roetteken in: ders./Rothländer, HBG, Band IV/3, § 34 HBG Rdnr. 58). Die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Dienstzeit wird maßgeblich durch die Normstruktur des § 34 Abs. 1 HBG geprägt. Während die Beamtengesetze einiger Bundesländer das "entgegenstehende dienstliche Interesse" als Einwendung gegen einen grundsätzlich bestehenden Anspruch des Beamten bei seinem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands formulieren (vgl. etwa § 35 Abs. 4 Nr. 2 BremBG, § 36 Abs. 1 NBG, § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG SH.; § 25 Abs. 7 ThürBG), verlangt § 34 Abs. 1 HBG die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses für das Hinausschieben des Ruhestandes. Das führt zu einer Verschiebung der Beweislast auf den Beamten (Hebeler/Spitzelei, DVBl. 2016, 534, 541; vgl. auch VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 9 L 930/15.F -, juris, Rdnr. 4 f.). Dieser muss unter anderem darlegen und gegebenenfalls beweisen bzw. - wie hier im Rahmen eines Eilverfahrens - glaubhaft machen, dass ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand besteht. Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Anforderungen ergeben sich die Voraussetzungen eines darauf beruhenden Anspruchs der Antragstellerin auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aus dem Beschwerdevorbringen weder in Bezug auf den von ihr gestellten Haupt- noch den Hilfsantrag. Dabei kann (weiterhin) offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit § 34 Abs. 1 HBG der Antragstellerin überhaupt subjektive Rechte vermittelt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 B 2487/09 -, juris, Rdnr. 3). Jedenfalls hat die Antragstellerin das Vorliegen eines dienstlichen Interesses für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht. Dabei verkennt die Antragstellerin zunächst, dass es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs hier nicht allein ausreicht, die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder der behördlichen Bescheide aufzuzeigen. Damit wird das für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 HBG angesichts der von ihr auch in einem Hauptsacheverfahren darzulegenden Voraussetzungen eines dienstlichen Interesses nicht glaubhaft gemacht. Sämtlicher Vortrag der Antragstellerin, der allein auf angeblich fehlerhafte Erwägungen des Verwaltungsgerichts und/oder des Dienstherrn zielt, führt daher schon von vornherein nicht zum von ihr angestrebten Ziel. Soweit die Antragstellerin formelle Mängel der Entscheidung über das Hinausschieben ihres Ruhestands wegen Nichtbeteiligung des Personalrats und Nichtbeteiligung der Frauenbeauftragten geltend macht, bleibt die Rüge daher bereits deshalb ohne Erfolg, weil sich selbst bei einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung des Personalrats und der Frauenbeauftragten noch kein Anspruch der Antragstellerin auf Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand ergeben würde. Unabhängig hiervon ist das Verwaltungsgericht jedoch auch zu Recht davon ausgegangen, dass hier weder Personalrat noch Frauenbeauftragte zu beteiligen waren. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. j HPVG bestimmt der Personalrat mit bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nur dann gegeben ist, wenn der Dienstherr das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus beabsichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass jeder Antrag eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit der Mitbestimmungspflicht unterliegen soll, ergeben sich aus dem Normtext nicht. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Gesetzesbegründung, die ausdrücklich darauf verweist, dass "im Hinblick auf die Änderungen, die die Altersgrenzen durch das Erste Dienstrechtsmodernisierungsgesetz erfahren haben, (B) für eine weitere Verlängerung der Beschäftigung die Einbindung der Personalvertretung für erforderlich gehalten" wird (LT-Drs. 19/2713, S. 7 - Hervorhebung durch den Senat). Die von der Antragstellerin vertretene Auslegung widerspricht daher der eindeutig dokumentierten Absicht des Gesetzgebers bei Einführung der Regelung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. j HPVG. Eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende, erweiternde Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte nicht angezeigt. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ergibt sich aus der zutreffenden Interpretation des § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. j HPVG durch das Verwaltungsgericht nicht, dass der Mitbestimmungstatbestand erst dann eingreift, wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen sind. § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG statuiert die Mitbestimmungspflicht bei (und nicht: nach) den dort im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen. Sie bedarf daher nach § 69 Abs. 1 HPVG der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Wird diese nicht erteilt, besteht die Möglichkeit, ein Einigungsverfahren nach § 70 HPVG durchzuführen. Erst danach - gegebenenfalls nach einem Beschluss der Einigungsstelle (vgl. § 71 HPVG) - darf der Dienstherr die angestrebte Maßnahme durchführen. Auch die Frauenbeauftragte war bei Ablehnung des Antrags nicht zu beteiligen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HGlG hat die Frauenbeauftragte das Recht, frühzeitig an allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen beteiligt zu werden, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf betreffen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGlG betrifft dies insbesondere personelle Maßnahmen im Sinne der §§ 63, 77 und 78 HPVG. Da eine Beteiligungspflicht des Personalrats unter dem hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Regelung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. j HPVG ausscheidet, existiert auch kein Beteiligungsrecht für die Frauenbeauftragte bei Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands. Der Vortrag der Antragstellerin zur Nachbesetzung der Stelle der Frauenbeauftragten führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, ein dienstliches Interesse im Sinne von § 34 Abs. 1 HBG zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der für den Dienstherrn bestehenden Verpflichtung, gemäß § 15 Abs. 1 HGlG mindestens eine Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, ein dienstliches Interesse an der Wahrnehmung dieser Aufgabe herleiten lässt. Unterstellt, dies wäre der Fall, ist weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch sonst erkennbar, dass das dienstliche Interesse hier gerade auf die Wahrnehmung der Aufgabe durch die Antragstellerin verengt wäre, weil etwa auf absehbare Zeit überhaupt keine andere geeignete Frau hierfür zur Verfügung stünde. Auch der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin mit ihrem Ausscheiden eine gewisse Zeit der Vakanz eintreten mag, weil im unmittelbaren Anschluss an ihre Dienstzeit noch keine neue Frauenbeauftragte bestellt werden kann, begründet von vornherein kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts der Antragstellerin in den Ruhestand. Das Gesetz selbst trifft eine Regelung für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Frauenbeauftragten, die ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand allein zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der Frauenbeauftragten grundsätzlich ausschließt. Nach § 15 Abs. 4 HGlG ist für das Amt der Frauenbeauftragten eine Stellvertreterin zu bestellen, die bei Abwesenheit oder im Falle der Verhinderung der Frauenbeauftragten diese vertritt. Damit fallen die Aufgaben der Frauenbeauftragten bei Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand deren Stellvertreterin zu, sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine Nachfolgerin bestellt worden sein sollte. Unerheblich ist der Vortrag, wonach der Arbeitsanfall für die hauptamtliche Frauenbeauftragte eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Stellvertreterin ausschließen soll. Das Gesetz hat in § 21 Abs. 3 HGlG auch für diesen Fall Vorsorge dahingehend getroffen, dass nach einer gewissen Zeit ununterbrochener Abwesenheit der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten deren Stellvertreterin in gleichem Umfang zu entlasten ist. Das belegt zudem, dass das Gesetz gewisse Zeiten der Vakanz in der Funktion der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten hinnimmt, was ebenfalls von vornherein gegen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Zwecke der Vermeidung von Zeiten ohne vom Dienstherrn bestellte hauptamtliche Frauenbeauftragte spricht. Zusammengefasst zeigen die Regelungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes, dass ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand grundsätzlich nicht mit der Möglichkeit der weiteren Wahrnehmung der Funktion der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten begründet werden kann. Die Umstände des konkreten Einzelfalls geben keinen Anlass für eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz. Dass allein sie die Voraussetzungen für die Bestellung zur hauptamtlichen Frauenbeauftragten erfüllen und auf unabsehbare Zeit niemand sonst zur Verfügung stehen würde, behauptet selbst die Antragstellerin nicht. Dass die Stellvertreterin der Antragstellerin als Frauenbeauftragte für den Fall des Ruhestandseintritts der Antragstellerin ihren Rücktritt avisiert hat, führt ebenfalls nicht zu einem dienstlichen Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit der Antragstellerin. Mit dieser Situation kann der Dienstherr unabhängig von Ruhestandseintritten jederzeit konfrontiert sein, denn gegen ihren Willen kann letztlich keine Bedienstete zur Frauenbeauftragten bestellt werden, wie die in § 16 Abs. 3 HGlG voraussetzungslos normierte Rücktrittsmöglichkeit belegt. Selbst wenn dadurch für eine gewisse Übergangszeit keine Frauenbeauftragte beim Staatlichen Schulamt Frankfurt bestellt wäre, ergäbe sich daraus kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts der Antragstellerin in den Ruhestand. Die von ihr befürchtete Blockade bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen dürfte nicht eintreten. Für den Fall des Rücktritts der stellvertretenden Frauenbeauftragten nach Ruhestandseintritt der Antragstellerin könnte eine Beteiligung der Frauenbeauftragten an mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nicht erfolgen. Ebenso wie im Fall des fehlenden Personalrats würde die Maßnahme hierdurch nicht rechtswidrig (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 B 2503/16 -, juris, Rdnr. 11 m. w. N.). Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Bestellung einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten daran scheitert, dass niemand bereit ist, zur Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten bestellt zu werden. Abgesehen davon hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass tatsächlich eine viele Monate dauernde Vakanz bei Besetzung der Stelle der Frauenbeauftragten zu befürchten ist. Ihre Mutmaßungen zur Dauer sind rein spekulativ, zumal sie zu verkennen scheint, dass die Nachbesetzung der Stelle der Frauenbeauftragten aufgrund des in diesem Zusammenhang nicht geltenden Bewerbungsverfahrensanspruchs verzögernde Konkurrentenstreitigkeiten nicht nach sich ziehen dürfte (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 1995 - 1 TG 2416/95 -, juris, Rdnr. 4). Etwaige (Mit-)Bewerberinnen könnten sich in diesem Zusammenhang unabhängig von der Frage der Ausschreibung der Stelle nicht auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Auch die von der Antragstellerin zuletzt in den Raum gestellte Notwendigkeit der Einarbeitung einer Nachfolgerin vermag kein dienstliches Interesse am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand zu vermitteln. Das Gesetz selbst geht von der Wahrnehmung der Aufgabe ohne jede Einarbeitung durch eine noch "amtierende" Frauenbeauftragte aus - und zwar unabhängig vom Umfang der damit verbundenen Aufgaben (vgl. etwa § 22 Abs. 2 HGlG). Weshalb der Dienstherr dann verpflichtet sein sollte, die Einarbeitung einer Nachfolgerin der Antragstellerin durch Hinausschieben des Eintritts der Antragstellerin in den Ruhestand zu ermöglichen, erschließt sich nicht. Schließlich ergibt sich auch aus der im Zusammenhang mit dem "Mentoring-Projekt" stehenden Argumentation der Antragstellerin kein dienstliches Interesse am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand im Sinne von § 34 Abs. 1 HBG. Wie dargelegt ist das dienstliche Interesse nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen und daher maßgebend durch die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt. Da ein gesetzlicher Auftrag zur Einrichtung des Mentoring-Projekts nicht existiert, kommt es für die Bestimmung des dienstlichen Interesses hier maßgeblich auf die nach dem dargestellten Maßstab nur eingeschränkt überprüfbaren verwaltungspolitischen und organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn an. In diesem Zusammenhang ist einerseits von Bedeutung, dass sich der Dienstherr zur Fortsetzung des Projekts entschieden hat - und zwar über den laufenden Durchgang hinaus. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr die aus Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid hervorgehende organisatorische Entscheidung getroffen hat, Wechsel in der Projektleitung während eines laufenden Projekts zum Zwecke besserer Einarbeitung der Nachfolgerin zuzulassen. Ebenso wenig, wie die Antragstellerin einen Wechsel in der Projektleitung während des laufenden Projekts ein Jahr vor Eintritt in ihren Ruhestand hätte erfolgreich zur vollumfänglichen Überprüfung durch das Gericht stellen können, ist dies zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Durchgreifende Fehler bei diesen verwaltungspolitischen und organisatorischen Vorentscheidungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht und solche sind auch sonst nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht hinreichend in den Blick genommen, dass sich der Dienstherr zur dauerhaften Fortsetzung des Projekts entschieden hat. Dementsprechend kommt auch dem Gesichtspunkt der Einarbeitung einer Nachfolgerin aus Sicht des Dienstherrn nachvollziehbar besondere Bedeutung zu. Demgegenüber verengt die Antragstellerin im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens den Blick auf - von ihr befürchtete - Beeinträchtigungen des laufenden Durchgangs, ohne die vom Dienstherrn angeführten Aspekte des "Dauerprojekts" sowie der erleichterten Einarbeitung einer Nachfolgerin tauglich in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund der verwaltungspolitischen und organisatorischen Vorfestlegungen des Dienstherrn erscheint ein dienstliches Interesse im Sinne von § 34 Abs. 1 HBG demnach allenfalls dann denkbar, wenn mit dem Wechsel in der Projektleitung zwangsläufig das Scheitern des Projekts verbunden wäre. Dann entspräche die Entscheidung nicht mehr der Zielsetzung des Dienstherrn, das Mentoring-Projekt dauerhaft fortzuführen. Ein zwangsläufiges Scheitern des Projekts durch das Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Dienst hat das Verwaltungsgericht indes plausibel verneint. Abgesehen von der pauschalen Rüge, der Maßstab des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar, stellt die Antragstellerin diese Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht tauglich in Frage. Dass sie selbst (und ihre Kolleginnen gegebenenfalls auch) eine andere Entscheidung für sinnvoller halten mögen, ist unerheblich. Entscheidend sind allein die Zielsetzung des Dienstherrn und die von ihm getroffenen verwaltungspolitischen und organisatorischen Entscheidungen. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Antragstellerseite wird im Allgemeinen folglich nur schwer dargelegt und glaubhaft gemacht werden können, was in der gesetzgeberischen Konzeption des § 34 Abs. 1 HBG und den in diesem Zusammenhang geltenden Maßstäben begründet liegt. Da insgesamt kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Antragstellerin glaubhaft gemacht ist, hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Das gilt unabhängig von der Frage, ob diesem Antrag überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt und ob das Verwaltungsgericht diesen Antrag tatsächlich übergangen hat oder nicht. Da die Antragstellerin unterliegt hat sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).