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Beschluss

2 MB 35/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2018:0124.2MB35.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.024,17 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017, auf dessen Begründung verwiesen wird, unter Anwendung der maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs für das vom Antragsteller begehrte erneute Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand im Ergebnis zu Recht verneint. Auch mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem Antragsteller nicht gelungen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Aus seinem Vortrag ergibt sich jedenfalls nicht, dass für ihn in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen, also der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab bei einer Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 – juris, Rn. 26 m.w.N.). 3 Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 2 BPolBG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse hieran besteht. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. 4 Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch dessen verwaltungspolitische und -organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 – juris, Rn. 20 m.w.N.). 5 Für die Annahme eines dienstlichen Interesses genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungspflichtige Ausnahme (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 – 2 B 11273/17 – juris, Rn. 14, 17 m.w.N.). 6 Dementsprechend liegt ein dienstliches Interesse insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies ist beispielhaft der Fall bei von dem Beamten (mit-)betreuten Projekten, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2014 – 4 S 32.14 – juris; ebenso OVG Münster, a.a.O.). 7 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abweichen von der sich aus dem Gesetz ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des dienstlichen Interesses geboten sein könnte. § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG verlangt, dass das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands positiv vorliegen muss. Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt damit grundsätzlich beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 M 42/15 – juris, Rn. 12; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 – juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 – juris, Rn. 5). Da die Umstände im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit stehen müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte hierzu vorzutragen. 8 Der Antragsteller verweist darauf, dass seitens des Bundespolizeipräsidiums in ... die Bereitschaft bestehe, jederzeit und sofort den sog. Kassenanschlag zur Besetzung einer Planstelle A13 im gehobenen Dienst bei der Bundespolizeiakademie zur Verfügung zu stellen und dass es dort eine ganze Reihe von Planstellen A13 des gehobenen Dienstes gebe, die mangels sog. Kassenanschlags nicht genutzt würden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne von § 53 Abs. 1 BBG unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe ergeben soll. Die Inanspruchnahme von zur Verfügung stehenden Planstellen liegt allein im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Ein Beamter kann sich zur Verlängerung seiner Dienstzeit jedenfalls nicht darauf berufen, dass gegebenenfalls vorhandene Planstellen vom Dienstherrn in Anspruch genommen werden könnten, um seine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. 9 Der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen angestellt habe, ob und inwiefern er im Dezernat 2 (Polizeitechnik und Materialmanagement) eingesetzt werden könnte. Der Dienstherr ist jedoch im Zusammenhang mit Verlängerungsanträgen nicht verpflichtet, sämtliche Organisationseinheiten der betroffenen Behörde – hier der Bundespolizeiakademie – nach möglichen amtsangemessenen Verwendungen für den Beamten zu überprüfen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ist grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand. Zwischen der Tätigkeit des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand und der Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit seiner Weiterbeschäftigung muss ein konkreter Zusammenhang im Sinne einer Konnexität bestehen. Das dienstliche Interesse knüpft im Wesentlichen daran an, dass die Weiterführung der konkreten Tätigkeit des Beamten, die er vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübt hat, geboten ist, um eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Letztlich kann der Senat jedoch in diesem Eilverfahren offenlassen, ob eine weitergehende Prüfpflicht des Dienstherrn besteht. 10 Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf organisatorische Entscheidungen der Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers weder im Sachbereich ... des Dezernats 1, in dem er zuletzt tätig gewesen ist, noch im gesamten Dezernat 1 der Bundespolizeiakademie bestehe. 11 Auch der Verweis des Antragstellers auf einen allgemeinen Personalmangel bei der Bundespolizeiakademie verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Allein daraus lässt sich kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung gerade des Antragstellers herleiten. 12 Selbst wenn man einen Zusammenhang zwischen der bisherigen Tätigkeit und dem dienstlichen Interesse nicht für erforderlich hielte, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hierzu vortragen, dass es auch im vom Antragssteller genannten Dezernat 2 keinen Bedarf für eine Beschäftigung des Antragsstellers gebe. Personalbedarf bestehe lediglich bei der elektronischen Nachweisführung im Rahmen der Schlüsselverwaltung. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei der Antragsteller jedoch nicht qualifiziert. Aus dem Beschwerdevorbingen ergibt sich nichts Gegenteiliges. 13 Ob eine Prüfpflicht des Dienstherrn für eine Weiterverwendung des Beamten in einem anderen als im letzten Tätigkeitsbereich jedenfalls dann bestehen könnte, wenn – wie hier – die konkrete Verwendung des Beamten – hier: Sachbearbeitung im Sachbereich ... – und das von ihm bekleidete Amt im abstrakt funktionellen Sinn – hier: Fachlehrer im Lehrbereich Aus- und Fortbildung – auseinanderfallen, muss ebenfalls nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf das der Antragsgegnerin zustehende Organisationsermessen unterliegt auch die Ablehnung eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung des Antragsstellers im Lehrbereich Aus- und Fortbildung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für den vom Antragteller vorgetragenen Personalbedarf in der Fachgruppe 8 („Entschärferwesen“). 14 Der Antragsteller beruft sich in seiner Beschwerdebegründung insoweit erneut auf die E-Mail der Leitenden Polizeidirektorin ... vom 27. Oktober 2017 (Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs), in der die Situation mit den Worten „Das Wasser steht uns bis zum Hals“ beschrieben und eine Verwendung für den Antragsteller dieser Fachgruppe befürwortet wird. An dieser Situation habe sich nach Ansicht des Antragstellers nichts verändert. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin sei der Personalbedarf zwischenzeitlich nicht durch interne Aufgaben- und Personalverschiebungen gedeckt worden. Diese habe nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Aufgaben- und Personalproblem gelöst worden sein soll. 15 Unabhängig von den Fragen, ob der Vortrag der Antragsgegnerin zur Bewältigung der dargestellten Personalsituation in der Fachgruppe 8 in substantieller Hinsicht den Darlegungsanforderungen genügt und von ihr – auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – erwartet werden kann, die erwähnten Aufgaben- und Personalverschiebungen zu spezifizieren, um jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen, begründen schon die Ausführungen des Antragstellers nicht in hinreichenden Maße das Bestehen eines dienstlichen Interesse am erneuten Hinausschieben seines Ruhestandes. 16 Das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers speziell in der Fachgruppe 8 setzt nach den eingangs dargestellten rechtlichen Grundsätzen voraus, dass die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in diesem organisatorischen Teilbereich ausnahmsweise und einstweilen nur durch seine Weiterbeschäftigung sichergestellt werden kann. 17 Der Antragsteller hat jedoch schon nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass bereits vor seinem Eintritt in den Ruhestand ein signifikantes Aufgabenerfüllungsdefizit in der Fachgruppe 8 bestanden hat. Allein die angeführte E-Mail vom 27. Oktober 2017 und die Zustimmung der Fachbereichsleiterin für eine Weiterverwendung des Antragstellers genügen hierfür nicht. Bei der benannten E-Mail handelt es sich lediglich um eine pauschale Zustandsbeschreibung im Hinblick auf die Personalsituation in der betroffenen Fachgruppe ohne konkreten Aussagegehalt. Es fehlen substantielle Angaben dazu, inwiefern sich ein etwaiger Personalmangel konkret auf die zu erledigen Aufgaben auswirkt bzw. ausgewirkt hat, etwa durch Unterrichtsausfall oder das Unterbleiben notwendiger Verwaltungsaufgaben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die für die Fachgruppe 8 vorgesehenen fünf Planstellen im „Entschärferbereich“ besetzt sind. Demzufolge geht die Antragsgegnerin in Ausübung ihres Organisationsermessens davon aus, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung mit diesen fünf Planstellen erreicht werden kann. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Einsatzmöglichkeiten von zwei Fachlehrern in diesem Bereich aus persönlichen Gründen begrenzt seien, ist nicht näher dargelegt, welche persönlichen Gründe dies sein sollen und wie sich die begrenzten Einsatzmöglichkeiten konkret auswirken. Der Antragsteller führt zudem nicht näher aus, für welche konkreten Verwaltungsarbeiten im „Entschärferbereich“ aufgrund des Personalmangels die Zeit fehlen soll. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend angibt, dass es erneut eine Überlastungsanzeige des Leiters des „Entschärferbereichs“ geben soll, hat er deren Vorliegen nicht glaubhaft gemacht und es fehlt an konkreten Angaben dazu, worauf sich die Überlastungsanzeige konkret bezieht und welche Gründe hierfür vorgetragen wurden. 18 Im Hinblick auf die Personalsituation in der Fachgruppe 8 und die darauf bezogenen Angaben der Fachbereichsleiterin ist ohnehin zu beachten, dass weder deren Einschätzung noch die des Antragstellers für die abschließende Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse vorliegt, maßgeblich sind. Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen des Antragstellers oder eines Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach deren eigenen personalpolitischen Überlegungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – OVG 10 S 6.17 –, Rn. 7, juris; ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 – juris, Rn. 15). 19 Insoweit ist zur vom Antragsteller vorgetragenen angespannten Personalsituation in der Fachgruppe 8 zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst eine Planstelle als Fachlehrer besetzt, jedoch seit einiger Zeit ausschließlich als Sachbearbeiter im Dezernat 1 (Sachbereich ...) eingesetzt wurde. Ausweislich eines mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreibens des Antragstellers an die Vertrauensstelle des Bundespolizeipräsidiums vom 18. Dezember 2017 habe er seine Hilfe im Dezernat 1 im Februar 2016 angeboten. Eine Umsetzung in das Dezernat 1 sei jedoch nicht erfolgt. Demzufolge sind sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin offenbar davon ausgegangen, dass ein weiterer Einsatz des Antragstellers in der Fachgruppe 8 als Fachlehrer nicht erforderlich gewesen ist. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer organisatorischen Entscheidungskompetenz davon abgesehen, den Antragsteller trotz eines etwaigen Personalbedarfs dort einzusetzen. Schon aus diesem Grunde ist nicht glaubhaft gemacht, dass nur durch die Weiterbeschäftigung des Antragsstellers die Aufgabenerfüllung im Bereich „Entschärferwesen“ sichergestellt werden kann und das Hinausschieben seines Ruhestands im dienstlichen Interesse der Antragsgegnerin liegt. 20 Auf die Frage, ob ein Beamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandes auch nach Eintritt in den Ruhestand – hier: mit Ablauf des 31. Dezember 2017 und damit vor einer abschließenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – weiter verfolgen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 – juris, Rn. 14) und sich der Antrag des Antragstellers bei Verneinung dieser Frage erledigt haben bzw. der Anordnungsgrund entfallen sein könnte, kommt es nach den voranstehenden Ausführungen nicht an. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Wert des Streitgegenstands gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli – 2 O 11/14 – m.w.N.). Danach ist der Streitwert hier auf 16.024,17 Euro festzusetzen (Jahresbetrag A 13 [Endgrundgehalt 5.341,39 €/monatlich]: 64.096,68 Euro / 4 = 16.024,17 Euro). 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).