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Beschluss

1 E 229/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0403.1E229.17.0A
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Leitsätze
Mängel eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Sachverständigen zu begründen. Ablehnungsgründe, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind "unverzüglich" geltend zu machen. Ergeben sich aus der Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem Ablehnungsgesuch aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten neue Ablehnungsgründe, werden diese nicht von Amts wegen in die Prüfung des Ablehnungsgesuchs einbezogen, sondern sind grundsätzlich unter Beachtung der sich aus § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebenden Vorgaben anzubringen. Im Beschwerdeverfahren ist ein Verfahrensbeteiligter mit der Geltendmachung neuer Ablehnungsgründe jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Frist zur unverzüglichen Geltendmachung bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses über das Befangenheitsgesuch abgelaufen war.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2016 - 9 K 1911/13.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mängel eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Sachverständigen zu begründen. Ablehnungsgründe, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind "unverzüglich" geltend zu machen. Ergeben sich aus der Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem Ablehnungsgesuch aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten neue Ablehnungsgründe, werden diese nicht von Amts wegen in die Prüfung des Ablehnungsgesuchs einbezogen, sondern sind grundsätzlich unter Beachtung der sich aus § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebenden Vorgaben anzubringen. Im Beschwerdeverfahren ist ein Verfahrensbeteiligter mit der Geltendmachung neuer Ablehnungsgründe jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Frist zur unverzüglichen Geltendmachung bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses über das Befangenheitsgesuch abgelaufen war. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2016 - 9 K 1911/13.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der Kläger begehrt vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 %. Das Verwaltungsgericht hat den Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. XY mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 21. März 2016 vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2016 erläutert. Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht einen Beschluss verkündet und darin dem Kläger aufgegeben, bis zum 30. September 2016 medizinische Unterlagen (unter anderem MRT-Bildmaterial) vorzulegen, da die Absicht bestehe, den Sachverständigen sein Gutachten ergänzen zu lassen. Mit Schreiben vom 12. September 2016 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass eine Beurteilung/Befundung des Bildmaterials möglich sei und er die Auswertung gemeinsam mit einem Radiologen vornehmen werde. Am 5. Oktober 2016 hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da erhebliche Zweifel an der Fähigkeit oder Bereitschaft des Sachverständigen bestünden, sein Gutachten nach den gebotenen Regeln des von ihm vertretenen Fachs zu erstatten. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Sachverständige seine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Erstattung des Gutachtens nicht ernst nehme und es ihm allein darauf ankomme, sein einmal schriftlich fixiertes Ergebnis um jeden Preis zu halten. Unter dem 29. November 2016 hat der Sachverständige zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Das Gericht hat die Stellungnahme des Sachverständigen am 2. Dezember 2016 per DigiFax an die Beteiligten übermittelt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch sei zwar zulässig, mangels Vorliegens von Gründen, die für eine Befangenheit des Sachverständigen sprächen, jedoch unbegründet. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 23. Dezember 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 5. Januar 2017 Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung gehe an der erhobenen Rüge der Besorgnis der Befangenheit in mehrfacher Hinsicht vorbei. Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Sachverständige zunächst den Eindruck eines vollständig und sehr gut abgeklärten Unfallereignisses erweckt und anschließend weiteren Aufklärungsbedarf eingeräumt habe. Ergänzend werde das Befangenheitsgesucht nunmehr auch auf die Äußerungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsantrag gestützt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Danach ist ein Ablehnungsgesuch begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35/98 -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.). Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus (Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2016 - 21 C 16.481 -, juris, Rdnr. 11). Umstände, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des Gutachtens haben, begründen grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Insbesondere mangelnde Sorgfalt des Sachverständigen betrifft nicht seine Unparteilichkeit. Dem sehen sich beide Beteiligten in gleicher Weise ausgesetzt. Die §§ 411, 412 ZPO geben dem Gericht und den Beteiligten ausreichend Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Entscheidungsgrundlage geeignet ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 -, juris, Rdnr. 14). Diese Anforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Ablehnungsantrag vom 5. Oktober 2016 keine Besorgnis der Befangenheit. Die Frage, ob das Ablehnungsgesuch in zulässiger Weise - insbesondere rechtzeitig - angebracht worden ist, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Die vom Kläger gegen den Sachverständigen im ursprünglichen Ablehnungsantrag erhobenen Vorwürfe betreffen im Kern die Qualität des Sachverständigengutachtens und sind von daher nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das ergibt sich letztlich auch aus der zusammenfassenden Würdigung des Klägers selbst, wonach aufgrund der im Einzelnen vom Kläger aufgeführten Gesichtspunkte "erhebliche Zweifel an der Fähigkeit oder Bereitschaft des Sachverständigen, sein Gutachten nach den gebotenen Regeln des von ihm vertretenen Fachs zu erstatten" bestehen sollen. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige die Beteiligten über die Grundlagen der Begutachtung getäuscht hätte, bestehen nicht. Er hat im Rahmen seiner Anhörung vielmehr offen eingeräumt, das MRT als Bild nicht gesehen und sich auf die Vorbefundung verlassen zu haben. Dass dies wider besseres Wissen im Hinblick auf etwaige sich aus den MRT-Bildern ergebende, von der Befundung abweichende, Erkenntnisse erfolgt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt auch, dass nicht der Sachverständige weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat, sondern das Verwaltungsgericht. Der Sachverständige hat lediglich mitgeteilt, an der vom Gericht für notwendig befundenen weiteren Aufklärung unter Hinzuziehung eines Radiologen mitwirken zu können. Daraus - und auch aus den sonst vom Kläger angeführten Gesichtspunkten - lässt sich nicht ableiten, dass der Sachverständige sein Gutachten im Wissen um weitergehenden, aber bewusst nicht geleisteten, Aufklärungsbedarf erstattet hätte. Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch nunmehr im Rahmen der Beschwerde auch auf verschiedene näher bezeichnete Äußerungen des Sachverständigen in dessen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 29. November 2016 stützt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Mit diesen nachgeschobenen Ablehnungsgründen ist der Kläger ausgeschlossen. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Zwar greift hier nicht die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO, denn der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch auf Umstände, die erst im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgetreten sind und dementsprechend zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen noch nicht bekannt waren (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 11 B 07.30511 -, juris, Rdnr. 9). Allerdings folgt daraus keine unbefristete Möglichkeit der Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Die Ablehnungsgründe müssen dann vielmehr entsprechend § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis hiervon vorgetragen werden, wobei den Beteiligten eine angemessene Frist für die Prüfung und Überlegung der entsprechenden Ablehnungsgründe zuzubilligen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. September 1998 - 9 UZ 2747/97.Z -, juris, Rdnr. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 11 B 07.30511 -, juris, Rdnr. 9). Im Beschwerdeverfahren können grundsätzlich keine neuen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Ablehnungsverfahren nicht mehr in der Lage gewesen wäre, diese nachzuschieben. Anderenfalls würde der Zweck der zeitlichen Beschränkung der Geltendmachung von Ablehnungsgründen, einen möglichst ungestörten Verfahrensverlauf zu gewährleisten und den Beteiligten daher eine Prozessförderungspflicht aufzuerlegen, unterlaufen (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2000 - 9 W 57/00 -, juris, Rdnr. 5). Der Kläger hat bereits - entgegen § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO - nicht glaubhaft gemacht, weshalb er ohne Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Schon aus diesem Grund erweist sich das Ablehnungsgesuch bezogen auf die nachgeschobenen Ablehnungsgründe als unzulässig. Zwar mögen Ausführungen dazu, dass die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten werden konnte, angesichts der Offensichtlichkeit dieses Umstands noch entbehrlich gewesen sein. Dies enthob den Kläger indes nicht insgesamt seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2000 - 9 W 57/00 -, juris, Rdnr. 5). Wieso er die - aus seiner Sicht - die Besorgnis der Befangenheit begründenden Ausführungen in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 29. November 2016 nicht zu einem früheren Zeitpunkt - insbesondere vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 21. Dezember 2016 - zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuchs machte, legt der Kläger nicht dar. Die entsprechende Notwendigkeit entfiel auch nicht deshalb, weil - wie der Kläger offenbar meint - das Verwaltungsgericht von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachten Ablehnungsgründe zu berücksichtigen. Dem steht bereits entgegen, dass der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen ist (§ 406 Abs. 3 ZPO) und es dementsprechend denknotwendig dem jeweiligen Beteiligten obliegt, die für die Besorgnis der Befangenheit sprechenden Gründe (mindestens) zu benennen. Demzufolge sind die sich aus einer Stellungnahme des Sachverständigen ergebenden neuen Ablehnungsgründe grundsätzlich unter Beachtung der sich aus § 406 Abs. 2 ZPO ergebenden Fristen geltend zu machen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 406 Rdnr. 12a). Schließlich sind die neuen Ablehnungsgründe auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zu spät vorgebracht. Die Frage, ob für die Bestimmung der zeitlichen Beschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung des Ablehnungsgesuchs die Zwei-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend heranzuziehen oder jeweils einzelfallbezogen zu prüfen ist, welche Frist erforderlich ist, um den Ablehnungsgrund zu erkennen und um ihn unverzüglich geltend zu machen (siehe dazu Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 11 B 07.30511 -, juris, Rdnr. 9 m. w. N.), kann dabei offen bleiben. Selbst bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung wurden die neuen Ablehnungsgründe verspätet geltend gemacht. Angesichts des geringen Umfangs der Stellungnahme des Sachverständigen sowie der Tatsache, dass sich die nunmehr geltend gemachten Ablehnungsgründe unmittelbar aus dessen Ausführungen ergaben und es keiner eingehenden Auswertung der Stellungnahme bedurfte, sind die erst im Beschwerdeverfahren am 5. Januar 2017 aufgeführten Ablehnungsgründe nicht mehr "unverzüglich" entsprechend § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO angebracht. Sie hätten - ohne, dass es genauerer zeitlicher Eingrenzung bedarf - bei Zugrundelegung einer hinreichenden Prüfungs- und Überlegungsfrist in jedem Fall vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses angebracht werden können und müssen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Festgebühr von 60,00 € für das Beschwerdeverfahren nicht (Anlage 1 Nr. 5502 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).