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Beschluss

1 O 59/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0916.1O59.24.00
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Leitsätze
Die Frist des § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen ist, greift nicht, wenn das Ablehnungsgesuch auf Umstände gestützt wird, die erst im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgetreten sind. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 17. Juli 2024, mit dem das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die mit Beweisbeschluss vom 4. August 2023, geändert durch Beschluss vom 21. September 2023, zur sachverständigen Gutachterin bestellte Dr. med. dent. Z. abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. a) Die Beschwerde ist nach den §§ 146 Abs. 1, 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 5 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht § 146 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach u. a. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Sachverständige sind keine „Gerichtspersonen“ im Sinne der Vorschrift (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2007 - 19 E 826/06 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.). b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht abgelehnt. aa) Es kann offenbleiben, ob der mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 gestellte Ablehnungsantrag der Klägerin rechtzeitig gestellt worden ist. Die Frist des § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen ist, greift hier zumindest nicht. Denn die Klägerin stützt ihr Ablehnungsgesuch auf Umstände, die erst im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgetreten sind - hier die das Gutachten vom 22. März 2024 ergänzende schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 12. Juni 2024 - und dementsprechend zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung der Sachverständigen noch nicht bekannt waren (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 11 B 07.30511 -, juris Rn. 9). In einem solchen Fall müssen die Ablehnungsgründe „unverzüglich“ im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Erlangung der Kenntnis hiervon vorgetragen werden, wobei den Beteiligten eine angemessene Frist für die Prüfung und Überlegung der entsprechenden Ablehnungsgründe zuzubilligen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 E 229/17 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Für die Bemessung der Angemessenheit der Überlegungsfrist eignet sich die in § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte Zwei-Wochen-Frist als Orientierung (vgl. insoweit BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 3 ZB 15.924 -, juris Rn. 19 ff.; so wohl auch HessVGH, Beschluss vom 3. April 2017, a. a. O. Rn. 13).Ergibt sich der geltend gemachte Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens bzw. der - ggf. ergänzenden - Erläuterung des Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen aber nicht vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist zur Stellungnahme ab (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 3 C 16.1620 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die das Gutachten ergänzende schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 12. Juni 2024 am 19. Juni 2024 an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt, wobei nicht ersichtlich ist, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch noch an diesem Tag Kenntnis hierüber, insbesondere vom Inhalt der Stellungnahme der Sachverständigen, erlangt hat. Dies unterstellt, wäre eine Zwei-Wochen-Frist für das Ablehnungsgesuch mit Ablauf des 2. Juli 2024 verstrichen, das erst am 3. Juli 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Ablehnungsgesuch mithin verspätet gestellt. Eine ausdrückliche Aufforderung an die Beteiligten, binnen einer bestimmten Frist zu den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Stellung zu nehmen, enthielt die zugrundeliegende richterlicher Verfügung vom 18. Juni 2024 nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten eine Stellungnahme in der am 21. August 2024 anberaumten mündlichen Verhandlung freigestellt. Ob Letzteres indes zu der rechtlichen Einschätzung zwingt, dass die Ablehnung der Sachverständigen auch noch bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen konnte, und ob mit dem am 3. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht zu verzeichnenden Eingang des Ablehnungsgesuchs der Klägerin dem Sinn und Zweck einer zeitlichen Begrenzung für die Ablehnung eines Sachverständigen, dass vor der Entscheidung in der Hauptsache rasch und endgültig geklärt werden kann, ob das Gutachten des Sachverständigen verwertet werden darf (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2016, a. a. O. Rn. 19), Rechnung getragen worden ist, bedarf hier aber keiner weiteren Vertiefung. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2024 vorgetragenen Ablehnungsgründe liegen jedenfalls nicht vor. bb) Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, daran zu zweifeln, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, juris Rn. 10). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung des Sachverständigen nicht aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2016 - 21 C 16.481 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2018 - 7 OB 50/18 -, juris Rn. 4). Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 3 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Gemessen hieran hat die Klägerin keine Gründe glaubhaft gemacht, die für sich oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Annahme zu rechtfertigen, bei der abgelehnten Sachverständigen bestehe eine Besorgnis der Befangenheit. Die Klägerin begründet ihr Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 3. Juli 2024 damit, die Beurteilung der Sachverständigen, zwischen der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klägerin im Fach Pharmakologie und Toxikologie bestünden wesentliche Unterschiede im Vergleich zu einer aktuellen deutschen Grundausbildung für Zahnärzte, sei unvertretbar. So habe die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22. März 2024 moniert, dass im Curriculum der Universität A-Stadt für das Fach „Pharmacology“ die zahnmedizinischen Inhalte Antimykotika, Antikoagulanzien und Lokalanästhetika fehlten. Antimykotika seien aber sehr wohl im Curriculum aufgeführt, worauf sie, die Klägerin, im Schriftsatz vom 2. Mai 2024 hingewiesen habe. Dies habe die Sachverständige übersehen. In ihren ergänzenden Ausführungen vom 12. Juni 2024 verweigere sie die Anerkennung nun mit der Begründung, den Antimykotika sei im Curriculum kein eigener Spiegelstrich gewidmet; sie würden neben anderen Pharmaka in einem Spiegelstrich aufgezählt. Diese Begründung sei dermaßen abwegig, dass sie nicht nur eine fachliche Unbrauchbarkeit des Gutachtens untermauerten, sondern erhebliche Zweifel an der Neutralität der Sachverständigen aufkommen ließen. Dass Antikoagulanzien Gegenstand des Pharmakologie-Kurses gewesen seien, werde durch die Erwähnung von Hämostatika im Curriculum indiziert. Auch dies habe die Sachverständige im Gutachten übersehen und sich hierzu trotz entsprechenden Vortrags der Klägerin auch nicht in den ergänzenden Ausführungen vom 12. Juni 2024 geäußert. Das schlichte Ignorieren von für einen Beteiligten günstigen Tatsachen begründe ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit. Bezüglich der Lokalanästhetika habe sie, die Klägerin, in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass diese im Curriculum der Universität A-Stadt ausdrücklich genannt seien. Auch hierzu habe sich die Sachverständige in den ergänzenden Ausführungen vom 12. Juni 2024 nicht verhalten. Das Übergehen begünstigender Tatsachen sei so auffallend häufig, dass hier eine systematische Benachteiligung der Klägerin vorliege. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gegenüber der Klägerin. Ob ein Gutachten inhaltliche Mängel aufweist und daher als Beweismittel untauglich ist, bleibt der Klärung in dem Klageverfahren, in dem es eingeholt worden ist, vorbehalten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2007 - 19 E 826/06 -, juris Rn. 21). Umstände, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des Gutachtens haben, begründen grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Insbesondere mangelnde Sorgfalt des Sachverständigen betrifft nicht seine Unparteilichkeit. Dem sehen sich beide Beteiligten in gleicher Weise ausgesetzt. Die §§ 411, 412 ZPO geben dem Gericht und den Beteiligten ausreichend Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Entscheidungsgrundlage geeignet ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. April 2017, a. a. O. Rn. 9 m. w. N.; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2018, a. a. O. Rn. 6). Allerdings ist bei einem für fehlerhaft erachteten Gutachten dann die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt, wenn Gründe dargetan werden, die dafürsprechen, dass die Unzulänglichkeit und Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Sachverständigen gegenüber einer Partei oder auf Willkür beruht (OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2007, a. a. O. Rn. 13). Im vorliegenden Fall zeigt die Klägerin keine greifbaren objektiven Anhaltspunkte dafür auf, dass die von ihr gerügten inhaltlichen Mängel des Gutachtens Ausdruck einer bewusst unsorgfältigen und sie benachteiligenden Begutachtung und einer gezielten Ausnutzung vorhandener Wertungsspielräume der Sachverständigen zu ihren Lasten sein könnten. Vielmehr hat die Sachverständige bereits im Gutachten vom 22. März 2024 Bewertungen getroffen, die von dem Gleichwertigkeitsgutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) vom 1. April 2022, welches der Beklagte dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2022 zugrunde gelegt hat, zugunsten der Klägerin abweichen (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 22. März 2024). Ob der Rückschluss der Sachverständigen von der Art der Darstellung der Inhalte des Kurses Pharmakologie im Curriculum der Universität A-Stadt auf die Tiefe und Breite der Vermittlung der aufgezählten Lehrinhalte inhaltlich tragfähig ist, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu bewerten. Dass die von der Klägerin kritisierte Annahme der Sachverständigen auf einer unsachlichen Einstellung der Klägerin gegenüber oder auf Willkür beruht, lässt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen jedenfalls nicht ableiten, mag die Klägerin die Begründung der Sachverständigen auch für „abwegig“ halten. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich entgegen der Beschwerde auch nicht daraus, dass die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2024 ergänzend weitere Gesichtspunkte angeführt hat, die ihre Annahme der fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin im Bereich Pharmakologie und Toxikologie stützten. Die von der Beschwerde angeführten Ergänzungen beziehen sich ersichtlich auf die gegen die Bewertungen des Gutachtens erhobenen Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Mai 2024. Dass die Sachverständige ihr Gutachten verteidigt und anknüpfend an die Kritik der Klägerin ergänzt, deutet nicht auf eine Voreingenommenheit hin, sondern stellt sich erkennbar als inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden dar. Soweit die Klägerin rügt, die Sachverständige habe bei der Gutachtenerstellung übersehen, dass Antikoagulanzien und Lokalanästhetika Gegenstand des Pharmakologie-Kurses der Klägerin gewesen seien, und sich auch in ihren ergänzenden Ausführungen vom 12. Juni 2024 hierzu nicht geäußert, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände nicht allein auf eine - unterstellte - mangelnde Sorgfalt der Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens und dessen Ergänzung zurückzuführen sind, sondern es sich hierbei um eine bewusste Nichtberücksichtigung von für die Klägerin günstigen Gesichtspunkten handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2024 zahlreiche inhaltliche Einwände gegen das Gutachten erhoben hat, zu denen die Sachverständige auf gerichtliche Aufforderung vom 15. Mai 2024 binnen eines Monats hat Stellung nehmen sollen. Zu beiden Gesichtspunkten hat sich die Sachverständige schließlich in ihrer weiteren Stellungnahme vom 15. Juli 2024 verhalten. Dabei hat sie in Bezug auf die Frage, ob Antikoagulanzien nachgewiesener Inhalt des von der Klägerin besuchten Pharmakologie-Kurses gewesen sind, eine andere Bewertung als die Klägerin getroffen. Diese mag für die Klägerin ungünstig sein, spricht aber nicht für eine ihr gegenüber voreingenommene Einstellung der Sachverständigen. Im Hinblick auf die Lokalanästhetika hat die Sachverständige ihre zuvor getroffene Einschätzung sogar zugunsten der Klägerin korrigiert. Dass dies erst nach nochmaligem Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2024 erfolgt ist, rechtfertigt in der Gesamtschau der vorstehenden Gesichtspunkte entgegen der Beschwerde nicht die Annahme, dies sei lediglich „ein Zugeständnis“ nach dem bereits gestellten Ablehnungsgesuch und es sei zu anzunehmen, dass „es nur aus dem Kalkül heraus gemacht [worden sei], den Vorwurf der Befangenheit zu entkräften“. Dass die Sachverständige trotz dieser Korrektur in der Gesamtbeurteilung weiterhin von einer fehlenden Gleichwertigkeit im Fach Pharmakologie ausgeht, veranlasst entgegen der Beschwerde ebenso wenig Zweifel daran, dass sie ihre Einschätzungen unvoreingenommen getroffen hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und weshalb es willkürlich oder auf eine unsachliche Einstellung gegenüber der Klägerin zurückzuführen sein soll, dass die Sachverständige trotz der Korrektur ihrer gutachterlichen Ausführungen in dem betreffenden - einzelnen - Gesichtspunkt zu keiner anderen Gesamtbeurteilung gekommen ist. Ebenfalls keinen greifbaren Anhalt für eine fehlende Unvoreingenommenheit der Sachverständigen bietet der Vorhalt der Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch, die Sachverständige habe in ihren ergänzenden Ausführungen vom 12. Juni 2014 kritisiert, das Curriculum sei nicht nachvollziehbar, soweit es „antiviral drugs for disease-causing insects (scabies)“ aufführe, eine Begrifflichkeit, die ihr trotz Zuhilfenahme verschiedener Übersetzungsinstrumente nicht geläufig sei, wobei die Sachverständige diesen Gesichtspunkt in ihrem Gutachten nicht beanstandet habe, weshalb anzunehmen sei, dass sie die für sie unverständliche Passage als Gelegenheit gesehen habe, die Kursbeschreibung in Gänze als unzureichend zu bewerten, was exemplarisch ihre Haltung belege, das Curriculum der Universität A-Stadt nicht als gleichwertig akzeptieren zu wollen. Die von der Klägerin angesprochenen Ausführungen der Sachverständigen sind Teil ihrer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin gegen die Bewertung des Gutachtens, es fehle an einer Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin im Bereich Pharmakologie und Toxikologie. Zwar hat die Sachverständige im Gutachten selbst den Begriff „antiviral drugs for disease-causing insects (scabies)“ nicht thematisiert. Allerdings hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2024 die Fachinhalte des Kurses „Pharmacology“, darunter „antiviral drugs for disease-causing insects (scabies)“, die nach ihrer Auffassung im Gutachten unberücksichtigt geblieben seien, im Einzelnen aufgezählt. Hiervon ausgehend ist es nicht als - so die Beschwerde - „selektive Wahrnehmung […] zum Nachteil der Klägerin“ anzusehen, dass sich die Sachverständige, die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich aufgefordert worden ist, zu den Einwänden der Klägerin Stellung zu nehmen, zu diesen Pharmaka geäußert hat. Soweit die Beschwerde nunmehr ergänzend vorträgt, Arzneimittel gegen Skabies seien an deutschen Universitäten nicht Lehrinhalt im Fach Pharmakologie (für Zahnmediziner) und könnten daher ohnehin kein (Ausbildungs-)Defizit begründen, was die Sachverständige nicht erwähnt habe, betrifft dieser Einwand allenfalls die Frage der inhaltlichen Qualität der gutachterlichen Ausführungen. Ein belastbarer objektiver Beleg für eine begründete Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen folgt hieraus nicht. Die Sachverständige begründet mit den in Rede stehenden Ausführungen ausschließlich ihre Annahme, das Curriculum sei - zumindest teilweise - nicht nachvollziehbar, da antivirale Medikamente für erkrankungsverursachende Insekten nicht bekannt seien (vgl. S. 6 des Gutachtens). Insofern kann ihr auch nicht unterstellt werden, bewusst nicht zu erwähnen, dass Arzneimittel gegen Skabies an deutschen Universitäten nicht Lehrinhalt im Fach Pharmakologie (für Zahnmediziner) seien. Hierum ging es bei der Stellungnahme der Sachverständigen ersichtlich nicht. Im Übrigen führt die Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch vom 3. Juli 2024 selbst aus, dass das Curriculum an dieser Stelle nicht korrekt sei, da es „antiparasitic drugs for disease-causing insects (scabies)“ heißen müsse. Entgegen der Beschwerde bietet auch die weitere Stellungnahme der Sachverständigen vom 15. Juli 2024, die der Klägerin mit dem angegriffenen Beschluss zur Kenntnis gegeben wurde, keine objektiven Anhaltspunkte für eine fehlende Unparteilichkeit der Sachverständigen. Die Klägerin führt hier aus, die Sachverständige habe in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12. Juni 2024 erklärt, für die Gleichwertigkeitsprüfung relevante Lehrinhalte ergäben sich auch aus den Vorlesungsplänen der Fakultäten, hier der Ch. Universitätsmedizin B-Stadt, ohne diese jedoch vorzulegen. In den erst mit der weiteren Stellungnahme vom 15. Juli 2024 vorgelegten Vorlesungsplänen seien die im Gutachten als in der Ausbildung der Klägerin fehlend angesehenen Antimykotika, Antikoagulanzien und Bisphosphonate nicht erwähnt. Damit sei bewiesen, dass die genannten Pharmaka nicht Gegenstand des Lehrplans der Ch. seien, obgleich die Sachverständige dies unter Hinweis auf die Vorlesungspläne zuvor behauptet und damit die fehlende Gleichwertigkeit des Curriculums der Universität A-Stadt begründet habe. Auch diese Einwände betreffen im Kern die inhaltliche Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Bewertungen, deren Prüfung dem Klageverfahren vorbehalten ist. Dass die Sachverständige in Kenntnis der von der Klägerin angeführten Umstände und damit bewusst zu deren Nachteil eine fehlende Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung der Klägerin angenommen hat, die getroffene gutachterliche Bewertung also nicht lediglich - die von Klägerin geschilderten Tatsachen als zutreffend unterstellt - auf einer fehlenden Sorgfalt der Sachverständigen oder methodische Mängel bei der Gutachtenerstellung beruht, lässt sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht annehmen. Ungereimtheiten in den gutachterlichen Ausführungen sind der Sachverständigen ggf. - z. B. auf den Einwand der Klägerin hin - durch das Verwaltungsgericht vorzuhalten. Auch aus den Ausführungen der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2024 dazu, ob die Klägerin mit ihrer Berufserfahrung, die sie im Einzelnen auf den Seiten 18 bis 20 ihres Schriftsatzes vom 2. Mai 2024 dargestellt hat, ggf. vorhandene Ausbildungsdefizite ausgleichen könne, ergeben sich bei der hier gebotenen objektiven Betrachtung keine hinreichenden Gründe, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Insbesondere hat die Sachverständige die Berufserfahrung der Klägerin nicht entgegen der gerichtlichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2024, zur Frage des Defizitausgleichs „unter Annahme der [von der Klägerin] konkret dargestellten Tätigkeiten der Berufserfahrung“ Stellung zu nehmen, übergangen, indem sie ausgeführt hat, die Erklärung der Klägerin könne bezüglich der Angaben „nicht objektiviert“ werden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Erwägungen der Sachverständigen lassen erkennen, dass sie, anders als die Klägerin offenbar meint, die Angaben der Klägerin zu ihrer Berufserfahrung der gerichtlichen Verfügung entsprechend als gegeben angenommen und, wie vom Verwaltungsgericht gefordert, einer inhaltlichen Bewertung in Bezug auf die Frage eines möglichen Ausgleichs von ggf. vorhandenen Ausbildungsdefiziten unterzogen hat. So führt die Sachverständige aus, „die Darlegung der verschiedenen Behandlungsmaßnahmen […] erlauben basierend auf den Angaben (Hervorhebung durch den Senat) keinen Rückschluss auf einen möglichen Ausgleich von Defiziten in den Fächern […]“ (vgl. S. 12 erster Absatz der Stellungnahme vom 12. Juni 2024). Auch die Ausführungen der Klägerin zum Masterstudium legt die Sachverständige erkennbar als gegeben zugrunde. Sie zieht insoweit lediglich andere Schlussfolgerungen als die Klägerin in Bezug auf die Eignung dieser Angaben zum Ausgleich ggf. vorhandener Ausbildungsdefizite. Auch soweit die Sachverständige meint, sie könne „den Kompetenzzuwachs sowie Wissenserwerb nicht auf die sonstigen Fächer zurückführen“ (S. 12 dritter Absatz der Stellungnahme vom 12. Juni 2024), ist sie ersichtlich von den Angaben der Klägerin zu ihrer Berufserfahrung ausgegangen. Die sich anschließende Aussage, es lägen „weiterhin […] keine sonstigen Belege oder Nachweise zu den Tätigkeiten vor“, lässt sich objektiv nicht so zu verstehen, dass aus Sicht der Sachverständigen - so aber die Beschwerde - „immer noch keine“ oder „nach wie vor keine“ Nachweise für die Tätigkeiten der Klägerin vorlägen, sie die Schilderungen der Klägerin also nicht zur alleinigen Grundlage ihrer Beurteilung hat machen wollen. Aus dem Zusammenhang, in dem diese Aussage steht, wird vielmehr deutlich, dass aus Sicht der Sachverständigen weitere Belege oder Nachweise erforderlich sind, um aus den zugrunde gelegten Angaben der Klägerin Rückschlüsse auf einen Ausgleich von ggf. vorhandenen Ausbildungsdefiziten ziehen zu können. Dies wird nicht zuletzt durch die weitere Stellungnahme der Sachverständigen vom 15. Juli 2024 (S. 9) ausdrücklich bestätigt. Gegenteiliges zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob sich die Sachverständige, wie die Klägerin mit ihrem Ablehnungsgesuch vom 3. Juli 2024 geltend macht, nur unzureichend mit den beruflichen Erfahrungen der Klägerin auseinandergesetzt hat, betrifft die Frage des sachlichen Inhalts der gutachterlichen Feststellungen, deren Bewertung dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren vorbehalten bleibt. Schließlich lässt sich die Besorgnis der Befangenheit auch nicht damit begründen, dass die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juli 2024 im Rahmen der Bewertung der Angaben der Klägerin zu ihrem Masterstudium ausgeführt hat, „an dieser Stelle [bestehe] aus Sicht der Sachverständigen ein deutlicher Konflikt der gemachten Angaben mit ihrer Richtigkeit bzw. Glaubwürdigkeit“. Auch wenn die Wortwahl unglücklich bzw. missverständlich anmutet, kann sie bei vernünftiger Würdigung des Zusammenhangs, in dem sie steht, nicht als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung der Sachverständigen gegenüber der Klägerin verstanden werden, indem sie diese - so die Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch und ihrer Beschwerde - der Lüge bezichtigt. Die Sachverständige hat vielmehr erkennbar darauf abgezielt darzulegen, dass und weshalb aus ihrer Sicht zwischen den von der Klägerin diesbezüglich vorgelegten Dokumenten und ihren beschreibenden Angaben zum Lehrinhalt des Masterstudiums Diskrepanzen bestehen und die Ausführungen der Klägerin daher für sie nicht nachvollziehbar sind. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da für das vorliegende Verfahren gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) eine Festgebühr erhoben wird. 3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).