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Urteil

1 A 1806/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0503.1A1806.16.0A
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Leitsätze
Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht (mehr) in der Lage sind, ein Guthaben auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto auszugleichen und Personen, die auf Grund eigenen Willensentschlusses hierzu nicht in der Lage sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Fall des Dienstherrenwechsels wird weder von der Störfallregelung des § 2 Abs. 6 der PflichtstundenVO (Hessen) noch von dem Regelfall der Ermäßigung im letzten Schuljahr bzw. letzten Schuljahr des § 2 Abs. 4 PflichtstundenVO (Hessen) erfasst, sondern von § 2 Abs. 5 der PflichtstundenVO (Hessen), nach dem auf Antrag eine Ermäßigung vorgesehen ist, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Unterlässt es der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin, einen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag zu stellen und damit das Lebensarbeitszeitkonto abzubauen, steht ihm/ ihr nach erfolgter Versetzung eine Ausgleichszahlung nicht zu. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 6 der PflichtstundenVO (Hessen) ist in dieser Konstellation nicht geboten. Die Freistellung oder Ermäßigung vor Dienstherrenwechsel setzt zwingend voraus, dass der betroffene Beamte bzw. die betroffene Beamtin einen Freistellungs-/Ermäßigungsantrag gestellt hat. Die Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto können als (verwaltungsinterne) Erlassregelungen neben den gesetzlichen Vorgaben selbst keinen Zahlungsanspruch begründen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht (mehr) in der Lage sind, ein Guthaben auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto auszugleichen und Personen, die auf Grund eigenen Willensentschlusses hierzu nicht in der Lage sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Fall des Dienstherrenwechsels wird weder von der Störfallregelung des § 2 Abs. 6 der PflichtstundenVO (Hessen) noch von dem Regelfall der Ermäßigung im letzten Schuljahr bzw. letzten Schuljahr des § 2 Abs. 4 PflichtstundenVO (Hessen) erfasst, sondern von § 2 Abs. 5 der PflichtstundenVO (Hessen), nach dem auf Antrag eine Ermäßigung vorgesehen ist, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Unterlässt es der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin, einen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag zu stellen und damit das Lebensarbeitszeitkonto abzubauen, steht ihm/ ihr nach erfolgter Versetzung eine Ausgleichszahlung nicht zu. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 6 der PflichtstundenVO (Hessen) ist in dieser Konstellation nicht geboten. Die Freistellung oder Ermäßigung vor Dienstherrenwechsel setzt zwingend voraus, dass der betroffene Beamte bzw. die betroffene Beamtin einen Freistellungs-/Ermäßigungsantrag gestellt hat. Die Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto können als (verwaltungsinterne) Erlassregelungen neben den gesetzlichen Vorgaben selbst keinen Zahlungsanspruch begründen. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 2016 (1 A 1309/16.Z) zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere durch Schriftsatz vom 7. Juli 2016 fristgerecht begründet worden. Zwar hat der Beklagte innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO keinen förmlichen Berufungsantrag gestellt, obgleich dies von § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert wird. Die ausdrückliche Stellung eines Berufungsantrages ist hier jedoch entbehrlich, da sich der Berufungsbegründung eindeutig entnehmen lässt, dass und in welchem Umfang der Berufungskläger das Urteil angreift und in welchem Umfang er dieses für unrichtig hält. Nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur genügt es für die Wirksamkeit der Berufungseinlegung, zu der grundsätzlich auch die Antragstellung gehört, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung oder in Verbindung mit den während der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Im Zweifel soll das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten und sollen die in erster Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 124a Rdnr. 30 ff. unter Bezugnahme auf VGH München, Urteil vom 19. März 2013, 2 B 13.99, BayVBl. 2013, 730). Ein ausdrücklicher Antrag ist mithin entbehrlich, wenn das Rechtsschutzziel eindeutig feststeht (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, § 124a Rdnr. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 1 B 13.06 -, juris Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Sowohl aus dem Zulassungsantrag des Beklagten als auch aus der Berufungsbegründungsschrift vom 7. Juli 2016 ergibt sich, dass der Beklagte die vollständige Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage begehrt. Die ausdrückliche Antragstellung ist daher ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2013, mit dem der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf finanziellen Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos abgelehnt hat, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung ihres Lebensarbeitszeitkontos (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen ist. Der Klägerin steht weder in unmittelbarer noch analoger Anwendung der Vorschriften der Pflichtstundenverordnung in der am 1. August 2012 in Kraft getretenen Fassung (ABl. S. 322 Gült. Verz. Nr. 7200) noch aus den Regelungen der Pflichtstundenverordnung vom 29. Januar 2010 (ABl. S. 54), Pflichtstundenverordnung 2010, noch aus den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (RL - LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 25. Juni 2012 (Erlass vom 25. Juni 2012 - II. 6 - 650.000.008 - 0020 - Gültigkeitsverzeichnis Nr. 7200) bzw. vom 29. Januar 2010 (Erlass vom 29. Januar 2010 - II.6 - WE - 650.000.008 - 20 - Gültigkeitsverzeichnis Nr. 7200), RL- LAK 2010, noch aus sonstigen Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich der in ihrem Lebensarbeitszeitkonto geführten Stunden zu. Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus den Regelungen des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I 2005, 41) i.V.m. der Vorschriften der Pflichtstundenverordnung scheidet mangels gesetzlicher Grundlage aus, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat. Die Pflichtstundenverordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 HSchG. Danach sind durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Ausführung des ersten Abschnitts des siebten Teils zu treffen, insbesondere ist zu regeln ... 3. die Arbeitszeit der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anteile der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit. § 91 Abs. 1 Satz 2 HSchG bestimmt, dass, soweit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, dort auch geregelt werden kann, dass im Fall der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann. Der Hessische Verordnungsgeber hat von der Ermächtigungsgrundlage des § 91 Abs. 1 HSchG Gebrauch gemacht und in § 2 Pflichtstundenverordnung nähere Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto der hauptamtlich tätigen Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen erlassen. § 2 Abs. 4 Pflichtstundenverordnung sieht vor, dass für die angesparten Pflichtstunden in der Regel eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand, vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, vor Beginn der Freistellung nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ... oder bei befristet Beschäftigten bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt. Gem. § 2 Abs. 5 Pflichtstundenverordnung kann auf Antrag die Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder die Freistellung nach Abs. 4 ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung sieht eine Störfallregelung für die Fälle vor, in denen der Abbau des LAK wegen nicht zu vertretender Umstände unmöglich geworden ist. Die Regelung bestimmt, dass, soweit ein vollständiger Abbau über eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder Freistellung 1. wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder 2. als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- und Freistellungszeitraum nach Abs. 4 nicht möglich ist, bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit aufsteigenden Gehältern auf Antrag eine pflichtstundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung oder des Entgelts gewährt wird. Durch die RL - LAK sind nähere Einzelheiten über die Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos, seinen Geltungsbereich, die Einführung und den Aufbau des Lebensarbeitszeitkontos, die Führung des Lebensarbeitszeitkontos sowie die Inanspruchnahme des Zeitguthabens (IV. RL - LAK) erlassen worden. IV. 4. der RL - LAK befasst sich mit der vorzeitigen Inanspruchnahme des Zeitguthabens, insbesondere aus persönlichen Gründen. Diese soll auf Antrag möglich sein, soweit dringende dienstliche Belange (z. B. Sicherstellung der Unterrichtsversorgung) nicht beeinträchtigt werden und zuvor über einen Zeitraum von mindestens vier Schuljahren ein Zeitguthaben angespart wurde. IV. 8. der RL - LAK bestimmt, dass beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des HBG oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Freistellung bzw. Ermäßigung der Pflichtstundenzahl - unabhängig von der Höhe des Ansparvolumens - vor dem Ausscheiden nur stattfindet, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ist möglich, soweit sich dieser dazu bereit erklärt. Anderenfalls verfällt das Zeitguthaben. Schließlich bestimmt IV. 9. RL - LAK, dass ausnahmsweise eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld möglich ist, sofern eine Inanspruchnahme durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung im letzten Schulhalbjahr ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit ist - wie § 2 Abs. 6 der Pflichtstundenverordnung bestimmt - auf die Fälle beschränkt, in denen wegen Dienstunfähigkeit oder Krankheit eine Inanspruchnahme durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung im letzten Schulhalbjahr ausgeschlossen ist. Dem Recht des Bediensteten auf eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens kann nach Auffassung des Erlassgebers in diesen Fällen nicht auf andere Weise als durch Auszahlung, die beantragt werden muss, nachgekommen werden. Scheidet auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Regelungen ein unmittelbarer finanzieller Ausgleichanspruch der Klägerin hinsichtlich des Guthabens auf ihrem Lebensarbeitskonto aus, kommt auch ein Anspruch auf Grund analoger Anwendung von § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus nachfolgenden Gründen nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der auch von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 15. September 2011 (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33/11 -, juris) zur Vorgriffsstundenregelung in Schleswig-Holstein im Wesentlichen ausgeführt, dass diese der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs dienten, der durch eine Steigerung der Schülerzahlen entstanden sei. In der Rechtsprechung des Senats sei geklärt, dass damit wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer verbunden sei. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrer (Pflichtstundenzahl) und der zeitliche Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stünden in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch Vorgriffsstundenregelungen werde die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011, 2 B 33/1, juris, Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 -222 f.> = Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 S. 4 f.). Daraus, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, folge die Verpflichtung des Dienstherrn, Lehrern, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen können, aus Gründen der Gleichbehandlung einen anderen Ausgleich anzubieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011, 2 B 33/1, juris, Rdnr. 7 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 28. November 2002 a.a.O. S. 227 bzw. S. 7 f.). Allerdings liege auf der Hand, dass bei derartigen Störungen des Austauschverhältnisses aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung hergeleitet werden könne. Vielmehr obliege es dem Dienstherrn zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten solle. So könne der Dienstherr in diesen Fällen den zeitlichen Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ein finanzieller Ausgleich sei nur dann erforderlich, wenn und soweit auch dieser besondere zeitliche Ausgleich nicht in Betracht komme. Nähmen Lehrer diesen vorrangigen Ausgleich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, könnten sie nicht stattdessen finanzielle Entschädigung verlangen (vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011, 2 B 33/1, juris, Rdnr. 7). Dem folgt der Senat. Nach den Einlassungen des Beklagten ist es weder von vorneherein ausgeschlossen noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dass bzw. ob die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden vor ihrem Wechsel nach Niedersachsen durch Stundenermäßigung oder Freistellung hätten ausgeglichen werden können, wenn sie dem Beklagten ihre Wechselabsichten rechtzeitig mitgeteilt hätte. Diese Möglichkeit des vorgezogenen zeitlichen Ausgleichs hat die Klägerin jedoch nicht in Anspruch genommen und einen Antrag auf Ermäßigung oder Freistellung zu keinem Zeitpunkt gestellt. Auf die von dem Verwaltungsgericht für geboten gehaltene verfassungskonforme analoge Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung auf Fallkonstellationen wie derjenigen der Klägerin kommt es bereits deshalb nicht entscheidungserheblich an, da nicht ersichtlich ist, dass es ihr aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist, den von dem Verordnungsgeber vorgesehenen zeitlichen Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos in Anspruch zu nehmen. Dazu im Einzelnen: Die im Fall von Krankheit oder Dienstunfähigkeit greifende Störfallregelung des § 2 Abs. Abs. 6 Pflichtstundenverordnung setzt voraus, dass der Beamtin oder dem Beamten aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen der vollständige Abbau des Lebensarbeitszeitkontos nicht möglich ist. Im Übrigen verbleibt es grundsätzlich für den Regelfall gem. § 2 Abs. 4 Pflichtstundenverordnung bei einer Anrechnung der angesparten Pflichtstunden auf die Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, im Übrigen auf Antrag im letzten Schulhalbjahr. Der Fall des Dienstherrnwechsels wird weder von der Störfallregelung des § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung noch von dem Regelfall der Ermäßigung im letzten Schuljahr bzw. letzten Schulhalbjahr des § 2 Abs. 4 Pflichtstundenverordnung erfasst, sondern von § 2 Abs. 5 Pflichtstundenverordnung, nach dem auf Antrag die Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder die Freistellung nach Abs. 4 ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen ist, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise durch die RL - LAK sowohl den unbestimmten Rechtsbegriff der "in der Regel" zur erfolgenden Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Stundenzahl gem. § 2 Abs. 4 Pflichtstundenverordnung näher bestimmt als auch unter Berücksichtigung der Ermessensvorschrift des § 2 Abs. 5 Pflichtstundenverordnung sowie der sonstigen Regelungen der Pflichtstundenverordnung Sachverhaltsgruppen gebildet, in denen eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld (IV. 9.) oder eine Freistellung unabhängig von der Höhe des Ansparvolumens bei Dienstherrnwechsel (IV. 8.) ermöglicht wird. Bei Dienstherrnwechsel außerhalb des Geltungsbereichs des HBG - wie hier - oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes findet danach eine Freistellung vor dem Ausscheiden nur statt, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Freistellung oder Ermäßigung vor einem Dienstherrnwechsel zwingend voraus, dass der betroffene Beamte bzw. die betroffene Beamtin einen Freistellungs-/Ermäßigungsantrag gestellt hat. Im Rahmen dieses Verfahrens ist von Seiten des Dienstherrn zu prüfen und zu entscheiden, ob der Freistellung dringende dienstliche Belange bzw. dienstliche Belange entgegenstehen. Die Erfolgsaussichten eines derartigen Antrages sind nicht inzident in einem Verfahren auf Auszahlung des Lebensarbeitszeitkontos zu prüfen, sondern in dem Verfahren auf Freistellung/Ermäßigung, das von der Klägerin jedoch nicht angestrengt worden ist. Demgegenüber kann aus dem Wortlaut von IV.8. RL - LAK nicht geschlussfolgert werden, dass es eines Antrags des betroffenen Beamten bzw. der betroffene Beamtin nicht bedarf und der Dienstherr von Amts wegen verpflichtet ist, die Voraussetzungen für eine Freistellung/Ermäßigung zu prüfen und diese ggfs. zu veranlassen. Zwar trifft es zu, dass in IV.8. RL - LAK das Antragserfordernis nicht ausdrücklich erwähnt wird, entscheidend ist allerdings nicht der Wortlaut des Erlasses, sondern derjenige der Pflichtstundenverordnung, die in ihrem § 2 Abs. 5 auf das Antragserfordernis verweist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, da Ermäßigung und Freistellung ähnlich wie Urlaubsansprüche nicht auf (selbsttätige) Veranlassung des Dienstherrn, sondern auf Antrag des Beamten oder der Beamtin gewährt werden. Die RL - LAK könnten als (verwaltungsinterne) Erlassregelungen zudem neben den gesetzlichen Vorgaben selbst keinen - anderen Voraussetzungen folgenden - Zahlungsanspruch begründen. Sie regeln unter IV. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zeitguthabens, wobei sie in gerichtlich voll überprüfbarer Art und Weise zum einen die Regel- und Ausnahmefälle i. S. d. § 2 Abs. 4 der Pflichtstundenverordnung näher definieren und zum anderen als ermessenbindende Erlassregelung den in § 2 Abs. 5 Pflichtstundenverordnung vorgesehenen Ermessenspielraum näher bestimmen. Hier ergibt sich auch aus Fürsorgegesichtspunkten des Dienstherrn nichts anderes. Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und hat ihre Kodifizierung in § 45 BeamtStG/§ 78 BBG gefunden. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die Klägerin hat vorgetragen, sich bereits im Frühjahr 2011 beim Staatlichen Schulamt in Kassel erkundigt zu haben, wie sie ihr Lebensarbeitszeitkonto bei einem Dienstherrnwechsel nach Niedersachsen vergütet bekommen könne bzw. ob es möglich sei, dies mit nach Niedersachsen zu nehmen. Sie habe daraufhin die Auskunft erhalten, sie könne die angefallenen Stunden nicht mitnehmen, es werde auf eine Regelung der Auszahlung gewartet. Obgleich die von ihrem Dienstherrn gemachten Auskünfte nicht für einen Zahlungsanspruch sprachen und ihr ein solcher auch nicht in Aussicht gestellt wurde, ihr mithin die Problematik des Abbaus ihres Lebensarbeitszeitkontos bewusst gewesen ist, hat sie daraus nicht die entsprechende Konsequenzen hinsichtlich eines Antrags nach § 2 Abs. 5 der Pflichtstundenverordnung gezogen sondern ihre Versetzung zum 1. August 2011 abgewartet und erst am 2. April 2012 einen Antrag auf finanziellen Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos gestellt. Dadurch, dass sie von einem Ermäßigungs- bzw. Freistellungsantrag abgesehen hat, hat sie ihrem vormaligen Dienstherrn, dem Beklagten, die Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob eine Ermäßigung oder Freistellung der Pflichtstunden ohne Beeinträchtigung dienstlicher Belange in Betracht kommt. Da die Klägerin bereits im Frühjahr 2011 ihre Versetzungsabsichten kundgetan hat und mit Schreiben vom 26. Mai 2011 durch die Niedersächsische Landesschulbehörde erfahren hat, dass sie durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel mit Wirkung zum 1. August 2011 in den Dienst des Landes Niedersachsen versetzt worden ist, wäre es ihr möglich gewesen einen derartigen Antrag zu stellen. Da das Schuljahr am 31. Juli 2011 endete, hätte sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 26. Mai 2011 ihre Freistellung bzw. Ermäßigung der Pflichtstundenzahl beantragen müssen um zu verhindern, dass das Zeitguthaben verfällt. Hierbei ist ohne Bedeutung, dass die RL - LAK i.d.F. vom 25. Juni 2012 im Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin nach Niedersachsen noch nicht in Kraft getreten waren, da auch die Vorgängervorschrift von einem Antragsverfahren bei Ermäßigung oder Freistellung ausgegangen ist. Gem. § 1 Absätze 8 bis 15 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen - Pflichtstundenverordnung 2010 - vom 29. Januar 2010 (ABl. S. 54) wurde das Lebenszeitarbeitskonto eingeführt und in § 1 Abs. 11 bestimmt, dass für die angesparten Pflichtstunden in der Regel eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 12 Pflichtstundenverordnung 2010, der § 2 Abs. 5 Pflichtstundenverordnung entspricht, konnte die Ermäßigung oder die Freistellung nach Abs. 11 ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht beeinträchtigt werden. Für den Fall des Dienstherrenwechsels entspricht IV.8. RL - LAK 2010 mithin der heute geltenden Regelung des IV.8. RL - LAK. Unterlässt es die Klägerin ohne Not, einen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag zu stellen und damit ihr Lebensarbeitszeitkonto abzubauen, steht ihr nach erfolgter Versetzung eine Ausgleichszahlung nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011, 2 B 33/11, juris, Rdnr. 7). Die hinsichtlich eines finanziellen Ausgleichs unterschiedliche Behandlung von Personen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht (mehr) in der Lage sind, das Guthaben auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto auszugleichen, und Personen, die auf Grund eigenen Willensentschlusses hierzu nicht in der Lage sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr liegt auf der Hand, dass diejenigen, denen es auf Grund von ihnen nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist, ihr Guthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen, nicht mit der Gruppe derjenigen gleichzusetzen ist, bei denen dies auf Grund eigener Entscheidung der Fall ist, insbesondere wenn Ansprüche auf Freistellung und/oder Ermäßigung nicht verfolgt worden sind. Bei dieser Sachlage besteht weder ein sachlicher Grund für die Annahme, der ggfs. bestehende Freistellungsanspruch sei in einen Zahlungs- /Entschädigungsanspruch übergegangen noch für die Annahme, es sei eine analoge Anwendung zu den Fällen der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Lebenszeitarbeitskontos bei Dienstunfähigkeit oder Erkrankung geboten. Ob und unter welchen Voraussetzungen Personen, denen eine Freistellung oder Ermäßigung ihres Lebensarbeitszeitkontos gem. § 2 Absätze 4 und 5 Pflichtstundenverordnung / IV. Nr. 8 RL - LAK wegen entgegen stehender dienstlicher Belange nicht gewährt werden konnte, ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich der auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden zustehen könnte, musste mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden werden. Die Berufung des Beklagten ist auch nicht deshalb zurückzuweisen und der Klage der Klägerin stattzugeben, weil ihrem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag stattzugeben wäre. Die Klägerin hat hilfsweise beantragt festzustellen, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich, hilfsweise sonstigen Ausgleich für den nicht mehr möglichen zeitlichen Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos bei Versetzung in eine anderes Bundesland zu erlassen. Das Feststellungsbegehren der Klägerin kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht hat darlegen können, dass ein zeitlicher Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos im insoweit relevanten Zeitpunkt ihres Versetzungsbegehrens nicht möglich gewesen ist. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt wäre es Sache der Klägerin gewesen, spätestens im Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung einen Antrag gemäß § 2 Abs. 5 der Pflichtstundenverordnung zu stellen. In dem dann angestrengten Verfahren wäre von Seiten des Beklagten zu prüfen gewesen, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Freistellung möglich gewesen wäre. Wie sich ebenfalls aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, sind die Fragen, die im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 2 Abs. 5 der Pflichtstundenverordnung von dem Dienstherrn zu prüfen sind, nicht inzident in dem Verfahren auf finanziellen Ausgleich der angesparten Stunden des Lebensarbeitszeitkontos bzw. Ermäßigung der Dienstzeit zu prüfen. Dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungantrag ist daher bereits mangels Entscheidungserheblichkeit der Erfolg verwehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den finanziellen Ausgleich der auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden. Die Klägerin stand ab dem 2. Mai 2006 als Studienrätin im Dienste des Landes Hessen. Nach ihrem Vortrag erkundigte sie sich bereits im Frühjahr 2011 beim Staatlichen Schulamt in Kassel, wie sie die auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden bei einem Dienstherrenwechsel nach Niedersachsen vergütet bekommen könne bzw. ob es möglich sei, das Lebensarbeitszeitkonto mit nach Niedersachsen zu nehmen. Nach ihrer Darstellung erhielt sie daraufhin die Auskunft, die Stunden nicht mitnehmen zu können, es werde auf eine Regelung zur Auszahlung des Lebensarbeitszeitkontos gewartet. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 (Bl. 66 GA) teilte die Niedersächsische Landesschulbehörde der Klägerin mit, sie sei mit Wirkung zum 1. August 2011 durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel in den Dienst des Landes Niedersachsen versetzt worden. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werde fortgesetzt. Bis zum Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen zum 31. Juli 2011 belief sich das Lebensarbeitszeitkontos der Klägerin auf 119,50 Stunden. Am 2. April 2012 beantragte die Klägerin den finanziellen Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos bei dem Beklagten. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2013 ab. Auch nach Inkrafttreten der Pflichtstundenverordnung für Lehrkräfte (Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte - Pflichtstundenverordnung - i.d.F. vom 01.08.2012) bestehe kein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Stunden im Rahmen des Lebensarbeitszeitkontos. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 19. Juni 2013 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 zurück. Wie bereits in einem Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom 5. November 2012 an die Klägerin (Bl. 41 Behördenakte) erläutert, bestehe auf die geltend gemachte Forderung mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage kein Anspruch. Dieser ergebe sich weder aus § 85 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG), noch aus § 2 Pflichtstundenverordnung noch aus Art. 3 Grundgesetz (GG). Am 12. September 2013 hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zum Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos von 119,50 Stunden finanziellen Ausgleich in Höhe des jeweils auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für den nicht mehr möglichen zeitlichen Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos bei Versetzung in ein anderes Bundesland zu erlassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos von 119,50 Stunden finanziellen Ausgleich in Höhe des jeweils auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus einer verfassungskonformen Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung. Die Klägerin könne sich zwar auf die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 6 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung nicht berufen, da sie weder wegen Dienstunfähigkeit noch wegen Krankheit an der Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos gehindert gewesen sei. Die Vorschrift sei jedoch in ihrem Fall analog anzuwenden, da der Verordnungsgeber die Ausnahmetatbestände zu eng gefasst habe. Es verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Lehrkräften, die zu einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des HBG wechselten und das Guthaben ihres Lebensarbeitszeitkontos nicht mitnehmen könnten, ein finanzieller Ausgleich für die angesparten Pflichtstunden vorenthalten werde. Dass die Klägerin den Versetzungsantrag auf eigenen Wunsch gestellt habe, reiche für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht aus. So erfolge die Versetzungen in ein anderes Bundesland häufig aus Gründen, denen der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Rechnung zu tragen habe, beispielsweise bei einer Versetzung aus Gründen der Familienzusammenführung. Es stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, wenn der Dienstherr den Beamten, der aus solchen Gründen eine Versetzung anstrebe, finanziell schlechter stelle als einen Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen den Dienst nicht weiter ausüben könne. Die Tatsache, dass üblicherweise der Termin einer Versetzung früh feststehe und der Lehrkraft daher im Regelfall die Möglichkeit offen stehe, für die zu viel geleisteten Stunden einen Ausgleich nach § 2 Abs. 4 Pflichtstundenverordnung zu beantragen, stehe entgegen den Regelungen des Erlasses vom 25. Juni 2012 (Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto [LAK] bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, ABl. S. 332 ff. - RL - LAK -) dem nicht entgegen. Die RL - LAK regelten zwar in IV. Nr. 8 die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, sähen dort jedoch lediglich einen Ausgleich durch Ermäßigung oder Freistellung vor. Nur in den Fällen von IV. Nr. 9 (Erkrankung oder Dienstunfähigkeit) werde eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld ermöglicht. Übersehen werde, dass auch bei einer Versetzung in den Dienst eines anderen Bundeslandes Fälle auftreten könnten, in denen ein Ausgleich durch Ermäßigung oder Freistellung unmöglich sei. Der Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des HBG sei mit den Störfällen des § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung einheitlich zu betrachten, die vorhandene gesetzeswidrige Lücke sei durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zu schließen. Gegen das am 5. April 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. Mai 2016 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juli 2016 (1 A 1309/16.Z) die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Berufungsbegründung trägt der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung komme hier analog zur Anwendung. Weder liege eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor. Das Verwaltungsgericht habe durch seine Bezugnahme auf IV. Nr. 8 und Nr. 9 der RL - LAK selbst dargelegt, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht bestehe. Es könne dahinstehen, ob die RL - LAK, die erst nach dem Ausscheiden der Klägerin im Jahr 2012 erlassen worden seien, anwendbar seien, da sich aus der Begründung zu Art. 7 Hessische Arbeitszeitverordnung Nr. 2 (§ 1a Abs. 4 HAZVO und § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung sind insoweit gleichlautend) ergebe, dass bei Versetzung oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst keine Ausgleichszahlung, sondern allenfalls eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens vorgesehen sei. Es bestehe auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen den Fällen des Ausscheidens aus dem Dienst des Landes Hessen auf eigenen Antrag und dem Ausscheiden ohne Willen des oder der Betroffenen. In ersteren Fällen sei ein Zeitausgleich möglich, ein finanzieller jedoch nicht nötig. In den anderen Fällen sei der Zeitausgleich unmöglich, so dass es einer Störfallregelung bedürfe. Aus Fürsorgegesichtspunkten sei die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme sowie, in ganz engen Grenzen, des finanziellen Ausgleichs der angesparten Stunden geschaffen worden. Zudem sei die finanzielle Vergütung für geleistete Dienststunden dem Wesen des Berufsbeamtentums fremd. Der Beamte/die Beamtin stünden in einem lebenslangen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn, im Gegenzug hierfür habe dieser einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsantrag vom 30. Oktober 2013 (Bl. 19 GA) wie folgt gefasst wird: Festzustellen, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich, hilfsweise sonstigen Ausgleich für den nicht mehr möglichen zeitlichen Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos bei Versetzung in ein anderes Bundesland zu erlassen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 10. Juni 2016 vor, § 2 Abs. 6 der Pflichtstundenverordnung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er für den Fall der Versetzung einer Beamtin in ein anderes Bundesland einen finanziellen Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos nicht vorsehe. Hessische Lehrkräfte, die über angesparte Pflichtstunden verfügten, würden im Falle der länderübergreifenden Versetzung gegenüber der Vergleichsgruppe derjenigen Lehrer, die keine Arbeitszeit angespart hätten, als auch gegenüber der Gruppe derjenigen, die einen vollständigen Zeitausgleich für die angesparten Zeiten erhalten hätten, ungleich behandelt. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Der Umstand, dass die Versetzung auf einen freiwillig gestellten Antrag zurückgehe, könne kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflichtstundenverordnung für Lehrkräfte eine planwidrige Regelungslücke aufweise. Wäre dem Verordnungsgeber bewusst gewesen, dass die Nichteinbeziehung der Fälle länderübergreifender Versetzungen gegen den Gleichheitssatz verstoße, hätte er auch für diese Fallkonstellationen einen finanziellen Ausgleich vorgesehen. Es treffe zwar zu, dass in der Begründung zu § 1a HAZVO ausgeführt werde, bei einer Versetzung solle keine Ausgleichszahlung stattfinden. Diese Äußerung könne jedoch nicht zur verbindlichen Auslegung einer erst zwei Jahre später in Kraft getretenen anderen Verordnung herangezogen werden. Dies auch deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2011 (2 B 33/11, juris) die Verfassungswidrigkeit von fehlenden Ausgleichsregelungen bei länderübergreifenden Versetzungen festgestellt habe. Soweit angenommen werden sollte, dass eine Lückenausfüllung nicht zulässig sei, sei entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin festzustellen, dass sie durch eine fehlende Ausgleichsregelung in ihren Rechten verletzt werde. Der Beklagte wäre auch in diesem Fall gehalten gewesen, der Klägerin den vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Ausgleich zu gewähren, da jede andere Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dem Antrag der Klägerin könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie vor ihrer Versetzung in das Land Niedersachsen keinen Ermäßigungs- bzw. Freistellungsantrag der wöchentlichen Pflichtstundenzahl gemäß § 2 Abs. 5 Pflichtstundenverordnung gestellt habe. Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn sei es nämlich Sache des Beklagten, den Betroffenen über die angesparten Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto zu informieren und eine anteilige Freistellung bzw. Ermäßigung der Pflichtstundenzahl zu veranlassen. Dies ergebe sich aus IV.8. der RL - LAK. Der Erlass binde den Dienstherrn dahingehend, bei Dienstherrnwechsel eines Beamten oder einer Beamtin eine Freistellung bzw. Ermäßigung zu verfügen. Für die Klägerin sei auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Erlassregelung nicht erkennbar gewesen, dass sie einen Antrag habe stellen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Aktenheft) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.