Beschluss
2 LA 62/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1208.2LA62.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 4. März 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.485,30 Euro festgesetzt.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. März 2021 wird geändert:
Der Streitwert wird auf 3.485,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 4. März 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.485,30 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. März 2021 wird geändert: Der Streitwert wird auf 3.485,30 Euro festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; dazu 3.) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger – ein ehemaliger Realschuloberlehrer – stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Juli 2004, die er zuvor am 30. Oktober 2003 beantragt hatte, im Dienste des Landes Schleswig-Holstein. Zuletzt (seit dem Schuljahr 1995/1996) war er in den Krankenhausunterricht abgeordnet worden. Der Kläger begehrt weiterhin einen finanziellen Ausgleich für als „Vorgriffsstunden“ geleistete Unterrichtsstunden von dem Beklagten, die er anders als der Beklagte meint, nicht nur für das Schuljahr 1999/2000, sondern für die Schuljahre 1999 bis 2004 vorerbracht haben will. Den diesbezüglichen Antrag des Klägers vom 30. Juni 2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt. 1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für dessen Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (stRspr., vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – juris Ls 3 und Rn. 21 und vom 30. April 2020 – 2 LA 228/17 –, juris Rn. 2). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (stRspr., vgl. nur Beschluss des Senats vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 – juris Rn. 2). Das ist nicht der Fall. Mit seinem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im vorgenannten Sinne auf. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung finanziellen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden nach § 62 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (BesG) vom 26. Januar 2012 in ab dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung i. V. m. § 1 Satz 1 der Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden (Vorgriffsstundenverordnung – VorgriffsVO) vom 26. Juli 2016 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VorgriffsVO wird der finanzielle Ausgleich allen Lehrkräften gewährt, die nach der Erteilung von Vorgriffsstunden aus den in § 62 Abs. 3 BesG genannten Gründen – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eines anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grundes – gehindert waren, einen zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Juli 2015 (– 2 C 41.13 –, juris, Ls und Rn. 19 bis 21; vorgehend Urteil des Senats vom 25. März 2013 – 2 LB 43/12 – z. V. v.) Rechnung getragen. Danach muss der Dienstherr aus Gründen der Gleichbehandlung dem betreffenden Lehrer einen angemessenen anderen Ausgleich gewähren, wenn der zeitliche Ausgleich für Vorgriffsstunden ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist, weil die Dienstleistungspflicht des Lehrers aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund (zum Beispiel nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit) ohne vorherigen Ausgleich endet (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 12. Mai 2022 – 2 LA 26/19 – z. V. v.). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er war – anders als er meint – nicht in dem vorgenannten Sinne gehindert, sich von dem Beklagten die vorgeleisteten Unterrichtsstunden zeitlich vor Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2004 durch Verblockung ausgleichen zu lassen. Die Unmöglichkeit, eine zeitliche Kompensation für die sogenannten Vorgriffstunden in Anspruch zu nehmen, beruht bei einem Antrag auf vorzeitige Versetzung in der Ruhestand – wie hier – nicht, wie es bei regelrechten Zurruhesetzungen, solchen wegen Dienstunfähigkeit oder Versetzungen, Abordnungen oder Zuweisungen aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung der Fall wäre, auf dem Gesetz oder einer Entscheidung des Dienstherrn, sondern auf dem Willen des Klägers, sodass er die Störung des Ausgleichsverhältnisses grundsätzlich zu vertreten hat (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 12. Mai 2022 – 2 LA 26/19 – z. V. v. mit Verweis auf Kathke in: Schwegmann/Summer, BesR, 225. AL Januar 2021, § 62 SH C VI/1.1.1, Rn. 62). Der Kläger hatte es in der Hand, entweder im aktiven Dienst zu bleiben, und – wie vorgesehen – die in der Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 geleisteten Vorgriffsstunden ab dem 1. August 2004 durch eine Absenkung seiner persönlichen Unterrichtsverpflichtung um eine halbe Unterrichtsstunde auszugleichen (vgl. § 6 Nr. 1 und 2 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999; vgl. dazu auch die individualisierte Mitteilung über die Vorleistung und den Ausgleich der Vorgriffstunde gemäß Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 27. März 2018), oder die geleisteten Vorgriffstunden in dem Zeitraum zwischen dem Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (30. Oktober 2003) bis zur Zurruhesetzung (mit Ablauf des 31. Juli 2004) vorzeitig verblockt zu nehmen (vgl. § 6 Nr. 3 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999; ; vgl. dazu auch die individualisierte Mitteilung über die Vorleistung und den Ausgleich der Vorgriffstunde gemäß Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 27. März 2018). Daran ändert sich auch nichts, weil er (seit dem Schuljahr 1995/1996) nicht an einer „normalen Schule“, sondern als Kliniklehrer am Zentrum für Integrative Psychiatrie (ZIP) lehrte. Soweit der Kläger – wie schon erstinstanzlich – (unbelegt) behauptet, dass es ihm in tatsächlicher Hinsicht unmöglich gewesen sei, in der Klinik die Vorgriffstunden durch Verblockung (es handelt sich nach der Berechnung des Beklagten um eine Woche; vgl. die Klageerwiderung vom 27. September 2017, Seite 5, vor II.) abzubauen, genügt er damit bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit hat der Beklagte in den Schriftsätzen (Klageerwiderung) vom 27. September 2017 und vom 27. März 2018, auf deren darin gemachte Ausführungen das Verwaltungsgericht in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat (UA Seite 5 bis 6), darauf verwiesen, dass allein der Kläger, ohne dies zuvor mit der Klinikleitung abgeklärt zu haben, zu der Einschätzung gelangt sei, dass er die Vorgriffstunden (weil das „von der Klinikleitung in keiner Weise verstanden und vertreten worden wäre […]“) nicht habe abbauen können. Dies ergebe sich bereits aus seinem Widerspruch vom 25. April 2017 (vgl. die Klageerwiderung vom 27. September 2017, Nr. 4. und 5., Seiten 4 bis 5.; Schriftsatz vom 27. März 2018, Nr. 3, Seite 3). Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Soweit der Kläger dazu einzig einwendet, dass er aus pädagogischen Gründen daran gehindert gewesen sei, die Vorgriffstunden in der Klinik abzubauen, weil andernfalls der Unterricht mangels einer Ersatzlehrkraft entfallen wäre, und auch der Einsatz einer Ersatzlehrkraft mit Blick auf die Unterrichtung von psychologisch auffälligen Schülerinnen und Schüler kontraproduktiv gewesen wäre, dringt er nicht durch. Er stellt wiederum seine eigene Einschätzung gegen die des Beklagten bzw. antizipiert eine Entscheidung des für die Koordination des Krankenhausunterrichts zuständigen Schulamts (vgl. dazu die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 27. September 2017, Seite 5, vor II.), obwohl es Aufgabe des Dienstherrn gewesen wäre, auf seinen Antrag zu prüfen, ob einer Freistellung vom Unterricht dienstliche oder dringende dienstliche Gründe entgegenstünden (vgl. zum dortigen Landesrecht auch: VGH Kassel, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 1806/16 –, juris Rn. 44). Im Übrigen – und auch darauf hat der Beklagte abgestellt – ist es fernliegend, dass der Wegfall des Krankenhausunterrichts von nur einer Woche unmittelbar vor der Versetzung des Klägers in den (vorzeitigen) Ruhestand (vgl. dazu die Ausführungen des Beklagten zur Berechnung der vom Kläger in dem Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 geleisteten Vorgriffstunden in der Klageerwiderung vom 27. September 2017, Seite 5, vor II.) pädagogisch nicht verantwortbar gewesen wäre. Ein neues Vertrauensverhältnis müssten die Schülerinnen und Schüler ohnehin zu einem neuen Lehrer – nicht zu einem Ersatzlehrer – nach der Zurruhesetzung des Klägers im neuen Schuljahr aufbauen. Soweit der Kläger meint, dass die gesetzliche Regelung des § 62 Abs. 3 SHBesG und die Regelungen der Verordnung (Vorgriffstundenverordnung) hier nicht anwendbar seien, weil er die Vorgriffstunden vor deren Inkrafttreten geleistet habe, verhilft dies seinem Zulassungsvorbringen nicht zum Erfolg. Es änderte nichts am Ergebnis. Nach der zum Zeitpunkt der vorgeleisteten Unterrichtsstunden im Schuljahr 1999/2000 geltenden Rechtslage existierte dafür keine Rechtsgrundlage. Die finanzielle Kompensationsregelung des § 62 Abs. 3 BesG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VorgriffsVO wurde erst danach, und zwar als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 (– 2 B 33.11 –, juris Rn. 6 ff.; vorgehend Urteil des vormals zuständigen 3. Senats vom 10. Dezember 2010 – 3 LB 47/09 –) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 (– 2 C 41.13 –, juris, Ls und Rn. 19 bis 21; vorgehend Urteil des Senats vom 25. März 2013 – 2 LB 43/12 – z. V.v.; vgl. dazu bereits die Ausführungen oben) am 1. Januar 2016 normiert (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 12. Mai 2022 – 2 LA 26/19 – z. V. v.). Zuvor galten die in den jeweiligen Pflichtstundenerlassen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12. Mai 2022 – 2 LA 26/19 –, z. V. v. mit Verweis auf die Aufzählung mit Fundstellen bei Kathke in: Schwegmann/Summer, BesR, 225. AL Januar 2021, § 62 SH C VI/1.1.1, Rn. 62; für den Kläger der vom 9. März 1999 ; zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Mai 2002 ) enthaltenen Vorgriffstundenregelungen, die auf der Grundlage von § 121 Abs. 3 SchulG a. F. (§ 126 Abs. 3 Satz 5 SchulG n. F.) ergangen sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. März 2013 – 2 LB 43/12 –, UA Seite 9, Rn. 31 z. V. v.). Der für den Kläger seinerzeit geltende Pflichtstundenerlass vom 9. März 1999 sah die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Juli 2000 geleistete Vorgriffstunden nicht vor. Stattdessen war eine zeitliche Kompensation der vorgeleisteten Unterrichtsstunden zu gewähren (vgl. § 6 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999), und zwar bezogen auf den Kläger ab dem 1. August 2004 durch Absenkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine halbe Stunde (vgl. § 6 Nr. 1 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999) bzw. unter anderem für den Fall, dass dies wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr möglich war, durch eine zeitliche Verblockung (vgl. § 6 Nr. 3 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999). Im Übrigen hat sich aber auch nach der neuen Regelung am Grundsatz, dass Mehrleistungen – um solche handelt es sich bei den seinerzeit angeordneten, vorgeleisteten Pflichtstunden (sog. Vorgriffsstunden) – vorrangig durch Dienstbefreiung und erst nachrangig durch eine Vergütung auszugleichen sind, nichts geändert, wobei ein Ausgleich durch eine Vergütung nur dann erfolgt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Zeitausgleich aus von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 41.13 –, juris, Ls und Rn. 19 bis 21 und Beschluss vom 15. September 2011 – 2 B 33.11 –, juris Rn. 6 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Mai 2018 – 4 S 2069/17 –, juris Rn. 36 ff. zum Ausgleich sog. Bugwellenstunden als arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen nach Eintritt in den Ruhestand im Bundesland Baden-Württemberg; vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 12. Mai 2022 – 2 LA 26/19 – z. V. v.). Hier ergibt sich auch aus Fürsorgegesichtspunkten des Dienstherrn nichts anderes. Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und hat ihre Kodifizierung in § 45 BeamtStG gefunden. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (vgl. VGH Kassel Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 1806/16 –, juris Rn. 46). Der Beklagte hat im Falle des Klägers mit dem individualisierten Hinweis von Januar 2000 seiner Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat diesen Hinweis erhalten. Insoweit greift er diese Tatsache, die das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme im Urteil (UA Seite 6) auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 27. März 2018 zu Grunde gelegt hat, nicht an. Danach ist die Anzahl der vorgeleisteten Vorgriffsstunden bezogen auf das Schuljahr 1999/2000 bestimmbar. Es wird im Weiteren auch unmissverständlich deutlich, dass diese zu verblocken sind, wenn sie ab dem Schuljahr 2004 etwa wegen eines Antrags auf vorzeitigen Ruhestand nicht mehr ausgeglichen werden können. Damit war für den Kläger nicht nur klar erkennbar, dass der Ruhestand die Zäsur für den Ausgleich der von ihm nur im Schuljahr 1999/2000 geleisteten Vorgriffsstunden bildet, er hat dies auch erkannt. Andernfalls ist nicht erklärbar, dass er sich aus den oben aufgeführten pädagogischen Gründen bzw. subjektiven Beweggründen (vgl. dazu Zulassungsbegründung, Seite 3, 1. und 2. Absatz) bewusst gegen deren Abbau entschieden hat. Deshalb geht auch sein Verweis auf die fast zwanzig Jahre später folgende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 3 BUrlG (Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – , juris Rn. 39 ff.) ins Leere. Zum einen wäre eine Übertragung in ein weiteres Dienstjahr (Kalenderjahr) – anders als bei jährlich anfallenden Urlaubszeiten von Arbeitnehmern – nicht möglich, weil der Kläger nicht mehr im Dienst war. Zum anderen hat der Beklagte den Kläger für das Schuljahr 1999/2000 auf die Verblockung bis zur Versetzung in den Ruhestand und damit auf den Verfall nach der Zurruhesetzung hingewiesen. Der Hinweis ist durch den Bezug auf die vom Kläger nur in einem Schuljahr – und nicht jährlich immer wiederkehrend wie bei Urlaubsansprüchen – geleisteten Vorgriffsstunden hinreichend individualisiert. Soweit die Ausführungen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollten, dass der Beklagte ihn nach Eingang seines Antrages auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und damit unmittelbar vor Zurruhesetzung erneut auf den Verfall der Vorgriffsstunden durch Verblockung hätte hinweisen müssen, legt der Kläger nicht dar, dass abweichend von der oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 3 BUrlG eine Obliegenheit des Beklagten bestanden hätte. Die Rechtsprechung beruht auf europarechtlichen Erwägungen, konkret darauf, dass der Arbeitgeber sich nach der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf einen fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers nur berufen darf, wenn er zuvor konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird (BAG, a. a. O., Rn. 21). Vorliegend hat der Kläger jedoch weder dargelegt, dass und warum die entsprechenden europarechtlichen Erwägungen hier übertragbar wären noch begehrt er eine Übertragung des ihm zustehenden zeitlichen Ausgleichs. Dies ginge auch ins Leere, weil der Kläger nicht mehr im Dienst war bzw. ist. Auch für den Fall einer Übertragung setzte ein finanzieller Ausgleich der Vorgriffsstunden nach § 62 Abs. 3 BesG i. V. m. der Vorgriffsstundenverordnung voraus, dass der Kläger infolge einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eines anderen von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert war, den zeitlichen Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Der Kläger wäre jedoch später aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und damit eines von ihm zu vertretenden Grundes gehindert gewesen, den Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat mit dem Zulassungsvorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe der geleisteten Vorgriffsstunden (UA Seite 6, vor der Kostenentscheidung mit Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 27. September 2017) nichts mehr eingewandt. Insoweit hat der Beklagte sinngemäß dargelegt (vgl. dort Seite 2 zu Nr. 1; Seite 5 zu Nr. 5, vor II; Seite 6, III.), dass sich für den Kläger, der im Schuljahr 1999/2000 das 58. Lebensjahr vollendete aus § 6 Abs. 1 des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999 ergab, dass er lediglich im Schuljahr 1999/2000 Vorgriffstunden zu erteilen hatte, die für ihn als Realschuloberlehrer wöchentlich eine halbe Unterrichtsstunde betrugen. Daraus resultierten 26 vorgeleistete Stunden (0,5 × 52 Kalenderwochen = 26 Unterrichtsstunden) bei einer sich aus § 1 Nr. 1 des Pflichtstundenerlasses vom 9. Mai 2002 bezogen auf das Schuljahr 2003/2004 folgenden Pflichtstundenzahl von 26,5 Wochenstunden (ca. eine Woche). Soweit der Kläger also weiterhin der Auffassung sein sollte, dass er entgegen der Erlasslage auch in den Schuljahren bis zur (vorzeitigen) Versetzung in den Ruhestand (mit Wirkung zum 1. August 2004) Vorgriffsstunden geleistet habe, hat er im Zulassungsverfahren nichts dafür dargelegt. Anhaltspunkte für von entgegen der eindeutigen Erlasslage mit Zustimmung des Dienstherrn vorgeleisteter Unterrichtsstunden – andernfalls handelte es sich um rechtswidrige Zuvielarbeit (vgl. nur zur zeitlichen Geltendmachung eines derartigen Anspruchs: Beschluss des Senats vom 31. Juli 2024 – 2 LA 1/20 – , juris Rn. 8 ff. m. w. N.) – zeigt er auch damit nicht auf. 2. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen aus den vorgenannten Gründen (siehe oben zu 1.) nicht vor. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. nur Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 – , juris Rn. 7 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2010 – 6 B 58.10 – , juris Rn. 3 und vom 17. Dezember 2010 – 8 B 38.10 – , juris Rn. 8). Daran gemessen wird mit dem Zulassungsvorbringen bereits keine klärungsbedürftige Frage formuliert. Soweit der Kläger aber sinngemäß die Frage aufwirft, ob aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Hinweispflicht auf den Verfall seitens des Beamten geleisteter Vorgriffsstunden vergleichbar der jährlichen Hinweispflicht des Arbeitgebers im Arbeitsrecht in Bezug auf den Verfall des Urlaubsanspruchs folgt, wäre diese im Berufungsverfahren nicht zu klären. Zum einen hat der Kläger schon nicht aufgezeigt, dass die Sachverhalte (Hinweis auf den Verfall von Überstunden und Hinweis auf den Verfall von jährlichen Urlaubsansprüchen) vergleichbar sind. Zum andern hat der Beklagte den Kläger individualisiert auf den zeitlichen Umfang (Vorgriffsstunden für ein Schuljahr) und die zeitliche Verblockung der vorgeleisteten Unterrichtsstunden vor dem Jahre 2004 im Falle der Zurruhesetzung auf Antrag hingewiesen. Dass der Kläger die Vorgriffsstunden nach der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr verblocken kann, sodass diese verfallen, ist selbsterklärend. Dass er dafür auch keinen finanziellen Ausgleich erwartet hat, erklärt sich bereits daraus, dass er diesen erst ca. zwölf Jahre später beantragt hat. Ein Widerspruch zur arbeitsrechtlichen Hinweispflicht (Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – , juris Ls 2 und Rn. 39 ff.) besteht – soweit die Fälle überhaupt vergleichbar sind – nicht (vgl. dazu die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, oben zu 1.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (0,5 Unterrichtsstunden × 52 Kalenderwochen = 26 Unterrichtsstunden; 26 Unterrichtsstunden × Stundensatz gemäß § 2 Abs. 1 VorgriffsVO i. V. m. MVerGVO = 697,06 Euro x 5 Schuljahre = 3485,30 Euro). Maßgeblicher Zeitpunkt der Anwendung der Vorgriffsstundenverordnung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Zulassung der Berufung am 20. April 2021 (vgl. § 40 GKG). Anders als das Verwaltungsgericht und der Beklagte meinen, war der fünffache Jahresbetrag festzusetzen. Es ist unerheblich, ob der Kläger nur einen Ausgleich für vorgeleistete Unterrichtsstunden bezogen auf das Schuljahr 1999/2000 und nicht auf die Schuljahre 1999/2000 bis 2003/2004 hätte beanspruchen können. Der Streitwert richtet sich nach dem Klagebegehren (hier: § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG), und nicht danach, mit welchem Betrag der Kläger obsiegt hätte oder unterlegen wäre. Danach begehrt der Kläger einen Ausgleich für in dem Zeitraum von fünf Jahren geleistete Vorgriffsstunden. Korrespondierend dazu hat der Senat auch den erstinstanzlichen Streitwert geändert und auf 3.485,30 Euro festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).