Beschluss
1 B 2211/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0508.1B2211.17.00
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Leitsätze
Der Ausschluss eines Beamten von einem Besetzungsverfahren für ein Beförderungsamt kann ermessensfehlerfrei auf die Anhängigkeit eines gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahrens gestützt werden, sofern nicht der gegen den Beamten gerichtete Verdacht des Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden ist, um eine Beförderung zu verhindern (Bestätigung: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 B 1168/15 -).
Ein (stellvertretender) Schulleiter an einer Grundschule, der wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung, begangen an seiner Ehefrau, (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, besitzt die charakterliche Eignung für dieses Amt nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2017 - 5 L 2537/17.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.527,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss eines Beamten von einem Besetzungsverfahren für ein Beförderungsamt kann ermessensfehlerfrei auf die Anhängigkeit eines gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahrens gestützt werden, sofern nicht der gegen den Beamten gerichtete Verdacht des Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden ist, um eine Beförderung zu verhindern (Bestätigung: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 B 1168/15 -). Ein (stellvertretender) Schulleiter an einer Grundschule, der wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung, begangen an seiner Ehefrau, (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, besitzt die charakterliche Eignung für dieses Amt nicht. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2017 - 5 L 2537/17.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.527,32 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2017 - 5 L 2537/17.GI - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller in das (weitere) Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Rektorin/eines Rektors einer Grund-, Haupt- und Realschule mit insgesamt mehr als 540 bis 770 Schülerinnen und Schülern an der XY Schule einzubeziehen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Rektorin/eines Rektors an der Grund-, Haupt- und Realschule mit insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern an der XY Schule mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gießen - Schöffengericht - vom 28. Juni 2016 (504 Ls 604 Js 26685/15) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 124 ff. der beigezogenen Behördenakte "Besetzungsverfahren XY Schule" - im Folgenden: BA). Das Strafurteil war zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und bei Beschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftig und ist dies, soweit bekannt, auch derzeit noch nicht. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung leitete der Antragsgegner mit Verfügung vom 1. September 2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes - HDG - ein und setzte dieses zugleich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren aus (Bl. 134 BA und Bl. 12 GA). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 schloss der Antragsgegner den Antragssteller von dem Auswahlverfahren für die oben bezeichnete Stelle, auf welche sich der Antragssteller nach Ausschreibung im Oktober 2016 beworben hatte, unter Verweis auf das anhängige Disziplinarverfahren aus. Hiergegen hat legte der Antragssteller Widerspruch ein, über den, soweit bekannt, noch nicht entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Es hat zu Recht ausgeführt, dass der von dem Antragsgegner verfügte Ausschluss des Antragsstellers von dem Bewerbungsverfahren keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das in der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründung unterbreitete Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei nicht zu erkennen, dass sich der Dienstherr überhaupt seines Ermessens für die Entscheidung über den Ausschluss des Antragsstellers von dem Bewerbungsverfahren bewusst gewesen sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Der Antragssteller führt hierzu näher aus, die Ermessensausübung dürfe sich nicht allein aus dem Auswahlvermerk ergeben. Sie müsse sich vielmehr der Begründung des Bescheids des Antragsgegners vom 13. Juni 2017 über den Ausschluss von dem Auswahl- und Besetzungsverfahren entnehmen lassen. Entgegen der Auffassung des Antragsstellers ist dies der Fall. Der Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2017 ist zureichend begründet nach § 39 Abs. 1 HVwVfG. Er lässt insbesondere die (fehlerfrei) getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners in Bezug auf den Ausschluss des Antragsstellers von dem Besetzungsverfahren erkennen. Der Bescheid vom 13. Januar 2017 führt zur Begründung des Ausschlusses des Antragsstellers von dem Besetzungsverfahren die Einleitung des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 1. Januar 2016 an. Diese ist dem Antragsteller bekannt. Einer wiederholenden Darstellung des Inhalts in dem Bescheid vom 13. Juni 2017 bedarf es daher nicht. In der Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens vom 1. Januar 2016 ist ausführlich der Sachverhalt, der zur Überzeugung des Strafgerichts erster Instanz nach dem Strafurteil fest stand, geschildert und seitens des Dienstherrn (zutreffend) dahingehend gewürdigt worden, dass ein derartiges Verhalten, sollte es sich im Rechtsmittelverfahren als zutreffend erweisen, auch als außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG darstellt. Insbesondere ist zutreffend ausgeführt worden, dass der als stellvertretende Schulleiter an der XY Schule tätige Antragsteller in besonderem Maße für das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler und Lehrer an der Schule verantwortlich sei und eine besondere Vertrauens- wie Verantwortungsposition genieße. Sein im Strafurteil geahndetes Verhalten - das Schlagen, Würgen und sexuelle Belästigen einer Frau, hier der Ehefrau des Antragsstellers, - sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung zu beeinträchtigen. Zudem sei es im Rahmen der von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeit besonders wichtig, einen gewaltfreien und respektvollen Umgang sowohl mit den Schülerinnen und Schülern als auch mit den Lehrkräften zu führen. Der Antragsteller habe eine besondere Vorbildfunktion sowohl gegenüber den Schülerinnen und Schüler als auch gegenüber den Lehrkräften. Das gezeigte Verhalten zerstöre das Vertrauen der Eltern, der Schülerschaft, des Lehrerkollegiums und der Gesellschaft in die ordnungsgemäße Amtsführung und in einen gewaltfreien wie respektvollen Umgang nachhaltig und schwer. Diese Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist dem Bescheid vom 13. Januar 2017 über den Ausschluss des Antragsstellers von dem Besetzungsverfahren entgegen dessen Auffassung nicht zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner seines Ermessens in Bezug auf den Ausschluss des Antragstellers von dem Bewerbungsverfahren nicht bewusst gewesen wäre, sondern eine "gebundene Entscheidung" getroffen hätte. In der Begründung des Bescheides vom 13. Januar 2017 wird vielmehr ausgeführt, dass es der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch derjenigen des beschließenden Senats, entspreche, dass der Ausschluss eines Beamten vom weiteren Auswahlverfahren wegen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens durch den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gedeckt sei, sofern nicht der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden ist, um eine Beförderung zu verhindern (Hess VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 B 1168/15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Damit ist - zutreffend - zum Ausdruck gebracht, dass es grundsätzlich keiner weiteren Begründung der (Ermessens-)Entscheidung über den Ausschluss eines Bewerbers von dem Beförderungsverfahrens als des Verweises auf die Anhängigkeit eines (nicht offensichtlich unbegründet und missbräuchlich eingeleiteten) Disziplinarverfahrens bedarf. Es muss lediglich gesichert sein, dass der Dienstherr in voller Kenntnis des erhobenen disziplinarischen Vorwurfs entschieden hat, über dessen nicht bestehende offensichtliche Unbegründetheit und fehlende Missbräuchlichkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens er sich ein Urteil hat bilden können und dies auch getan hat (Hess VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015, a.a.O.). Letzteres ist hier der Fall. Indem der Antragsgegner dem Antragssteller unter Verweis auf die ihm bekannt gegebene Disziplinarverfügung vom 20. September 2016, in der der strafgerichtlich erstinstanzlich abgeurteilte Tatvorwurf ausführlich und zutreffend im Hinblick auf das Vorliegen eines (schwerwiegenden) Dienstvergehens gewürdigt worden ist, vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen hat, hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, in voller Kenntnis des Sachverhalts, der den Verdacht einen (schwerwiegenden) Dienstvergehens begründet, sich dazu entschieden zu haben, den Antragsteller vom Besetzungsverfahren auszuschließen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Beschluss des erkennenden Senats vom 3. Dezember 2015, a.a.O.. Dort war gerade nicht erkennbar, dass der Dienstherr nach langer Verfahrensdauer des mehrfach erweiterten und (teil-)eingestellten Disziplinarverfahrens überhaupt noch Kenntnis hatte von dem zum Zeitpunkt des Ausschlusses des Antragsstellers aus dem Besetzungsverfahren noch "offenen" disziplinarischen Vorwurf, dem zudem (objektiv) nur ein geringes Gewicht zukam. Soweit der Antragsteller zur Beschwerdebegründung unter Ziffer 1. Buchst. a) (2) ausführt, es hätte gewürdigt werden müssen, dass es sich bei dem vorgeworfenen Dienstvergehen um ein "außerdienstliche(s) Fehlverhalten im innerfamiliären Bereich" gehandelt habe und eine Identifizierung des Antragstellers durch die Presseberichterstattung über die Straftat unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sei, weil dort nur von einem "61-jährigen Pädagogen" berichtet worden sei, ändert dies nichts an der zu Recht vorgenommen Bewertung der außerdienstlich begangenen Straftat (so sich der Vorwurf als zutreffend erweist) als (schwerwiegendes) Dienstvergehen. Auf die tatsächliche Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens der Person des Antragsstellers als Täter, die der Senat wegen der örtlichen Verhältnisse (keine Großstadt) und der lokalen Presseberichterstattung für wahrscheinlicher einschätzt als der Antragssteller, kommt es dabei im Ergebnis nicht entscheidungserheblich an. Es besteht kein Zweifel daran, dass die von dem Antragssteller an seiner Ehefrau begangene Körperverletzung und sexuelle Nötigung, deren Erheblichkeit die Höhe der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unterstreicht, auch als außerdienstlich begangene Straftat ein (schwerwiegendes) Dienstvergehen für einen stellvertretenden Schulleiter an einer Grundschule (Amt des Antragstellers) begründet. Das gilt erst Recht für einen Schulleiter, dessen Amt der Antragssteller anstrebt. Ungeachtet der Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens der strafrechtlichen Verurteilung das Antragsstellers für die Schüler-, Lehrer- und Elternschaft der XY Schule liegt es im Interesse des Dienstherrn, nur Beamtinnen und Beamten zu beschäftigen, die charakterlich unbedingt geeignet sind, der besonderen Vertrauens- und Verantwortungsposition für das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler und der an der Schule beschäftigten Lehrkräfte gerecht zu werden. Auch das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Amtsführung ist betroffen. Eine Person, die - wie der Antragsteller, soweit sich der Tatvorwurf als zutreffend herausstellt - "innerfamiliär" gewalttätig ist, besitzt die charakterliche Eignung, die das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und gewaltfreie Amtsführung eines (stellvertretenden) Schulleiters rechtfertigt, nicht. Ein (stellvertretender) Schulleiter befindet sich gegenüber den ihm als Schutzbefohlene anvertrauten Grundschülerinnen und Grundschülern - ähnlich wie im "innerfamiliären Bereich" - in einer besonderen Machtposition. Das gleiche gilt, wenn auch in eingeschränkterem Maße, für Lehrkräfte, gegenüber denen ein Schulleiter Vorgesetztenfunktion ausgeübt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Person, die "innerfamiliär" zu Gewaltanwendung neigt, situationsbedingt möglicherweise auch gewalttätig wird gegenüber anderen Personen, zu denen sie in einem besonderen Näheverhältnis oder in übergeordneter Funktion steht. Hinzu kommt, dass gerade Grundschülerinnen und Grundschülern besonders schutzbedürftig sind. Im Fall etwaiger Gewaltanwendung dürfte der Täter von keinem hohen Entdeckungsrisiko ausgehen, weil aufgrund des Alters der Schüler eine geringe Neigung zur Anzeige von Übergriffen durch Respektsperson bestehen dürfte, bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass dahingehenden Angaben von Kindern im Grundschulalter Glauben geschenkt wird, eingeschränkt erscheint. Auch wenn allein von einer einmaligen Tat im innerfamiliären Bereich nicht mit besonderer Wahrscheinlichkeit von einer Bereitschaft zur Ausübung vergleichbarer Taten auch gegenüber Grundschülern oder Lehrkräften geschlossen werden kann, erscheint ein Restrisiko für derartige Übergriffe aufgrund der einmal in einem Näheverhältnis gezeigten Gewaltbereitschaft nicht ausgeschlossen. In Ansehung der hohen Wertigkeit des hier gefährdeten Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit von Kindern ist dieses nicht hinzunehmen. Unschädlich ist, dass der Dienstherr diesen Gesichtspunkt nicht in dem Bescheid über den Ausschluss des Antragsstellers aus dem Bewerbungsverfahren vom 13. Januar 2017 oder in der Einleitungsverfügung zum Disziplinarverfahren vom 1. September 2016 näher vertieft hat. Der Ausschluss des Antragsstellers aus dem Bewerbungsverfahren konnte zu Recht (ermessensfehlerfrei allein) darauf gestützt werden, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Antragssteller mit einem nicht offensichtlich unbegründeten disziplinarischen Vorwurf eingeleitet worden ist. Nicht erforderlich ist es, dass der Dienstherr in der Verfügung über den Ausschluss eines Bewerbers aus einem Auswahl- und Besetzungsverfahrens wegen eines anhängigen Disziplinarverfahrens den Disziplinarvorwurf in Bezug auf die Begehung eines Dienstvergehens erschöpfend und/oder voll umfänglich rechtlich zutreffend würdigt. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung weiter beanstandet, die Einleitungsverfügung zum Disziplinarverfahren vom 1. September 2016 sei deswegen mangelhaft, weil das konkret-funktionelle Amt des Antragstellers als stellvertretender Schulleiter an der XY Schule für die Betrachtung des Vorliegens eines Dienstvergehens in Bezug genommen worden sei und nicht das Amt im statusrechtlichen Sinn, ist das aus dem vorstehend genannten Grund unerheblich. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die in Bezug auf das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte an der XY Schule gemachten Ausführungen des Antragsgegners nicht nur das konkret ausgeübte Amt des Antragsstellers betreffen, sondern in gleicher Weise auch für das abstrakt-generelle Statusamt des Antragstellers gelten, der das Amt "Konrektor als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Grund-, Haupt und Realschule G HRS) mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern" (Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage)" bekleidet. Soweit der Antragsteller schließlich die Aufrechterhaltung seines Ausschlusses aus dem Besetzungsverfahren für unverhältnismäßig hält, weil sich der Vorwurf des "angeblichen außerdienstlichen Fehlverhaltens im innerfamiliären Bereich" auf den 5. Februar 2015 beziehe, mithin rund drei Jahre zurückliege, steht der genannte Zeitablauf in Ansehung des Gewichts des Tatvorwurfs und der oben dargestellten besonderen Vertrauens- und Verantwortungsstellung eines (stellvertretenden) Schulleiters der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der (Fortführung des) Disziplinarverfahrens und dem damit rechtsfehlerfrei begründbaren und begründeten Ausschluss des Antragsstellers von dem Beförderungsverfahren nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Beteiligter zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).