Beschluss
1 B 979/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0120.1B979.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch – insoweit unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch – insoweit unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren sinngemäß nur noch gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Berufungsverfahren 003L/2021 ausgeschriebene Stelle „Professur für Politikwissenschaften“ der Besoldungsgruppe W 2 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers und die Absagemitteilung der Antragsgegnerin vom 1. März 2024 – Z 1 – 222-15#003L/2021 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. I. Die Beschwerde ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die angestrebte Untersagung in zeitlicher Hinsicht nur noch bis zu einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Zwar hat er erstinstanzlich noch beantragt, der Antragsgegnerin die Besetzung der Stelle bis zur Unanfechtbarkeit einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zu untersagen. Gegen die – zutref-fende – Argumentation des Verwaltungsgerichts, für eine Untersagung bis zur Unanfechtbarkeit einer Neubescheidung fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung aber nichts vorgebracht. Er hat sie vielmehr lediglich (rechtlich fehlerhaft) als einschränkende Auslegung des Verwaltungsgerichts bezeichnet und damit im Ergebnis hingenommen. II. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Antrag zulässig sei, sei er unbegründet. Zwar habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Professur abgeschlossen sei und die Antragsgegnerin beabsichtige, diese dem Beigeladenen zu übertragen. Diese Entscheidung könne wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nur mit Blick auf eine – hier nicht ersichtliche – Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller habe jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze den Antragsteller nicht in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Leistungsgrundsatz gelte auch in Verfahren zur Ernennung von Hochschulprofessoren. Der Bewerber um eine Professur könne deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden werde. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zustehe. Den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, komme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht könne die Auswahlentscheidung nur daraufhin prüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und die Grenze des Beurteilungsspielraums überschritten sei, etwa, weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruhe. Anhand dieser Vorgaben habe die Berufungskommission unter mehreren Bewerbern den am besten geeigneten ausfindig zu machen. Nach diesen Maßstäben erweise sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die ausgeschriebene Professur für Politikwissenschaften bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) mit dem Beigeladenen zu besetzen, als rechtmäßig. Die Ermessensentscheidung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 23. Februar 2024, von der Vorschlagsliste der HS Bund zugunsten des Beigeladenen abzuweichen und nicht den von der HS Bund an Listenplatz 1 gesetzten Antragsteller zum hauptamtlich Lehrenden zu bestellen, sei frei von Rechtsfehlern. Insbesondere sei das BMI hierbei nicht von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen. Es habe davon ausgehen dürfen, dass gegen den Antragsteller ein noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren anhängig sei. Dieses sei mit Verfügung vom 18. Februar 2021 eingeleitet und mit Verfügung vom 11. März 2021 auf weitere Vorgänge ausgedehnt worden. Eine förmliche Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgrund der (nicht bestandskräftigen) Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, wie sie § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung vorsehe, sei weder vorgetragen noch aus der Disziplinarakte ersichtlich. Dies erschließe sich auch ohne weiteres, da eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach vorgenannter Vorschrift die Bestandskraft der statusbeendenden Entscheidung, hier der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, erfordere. Dass das Disziplinarverfahren zum Zeitpunkt der Abweichungsentscheidung noch nicht eingestellt gewesen sei, ergebe sich darüber hinaus auch aus der E-Mail der Bundespolizeiakademie vom 8. März 2022, nach der der dortige Sachbereich 31 das Disziplinarverfahren des Antragstellers abschließen möchte. Das BMI habe das Verfahren auch nicht als aufgrund mehrjähriger Untätigkeit durch Zeitablauf eingestellt behandeln müssen. Das Disziplinarrecht sehe in § 32 BDG die förmliche Einstellung des Verfahrens vor. Die Einstellungsverfügung sei nach § 32 Abs. 3 BDG zu begründen und zuzustellen. Auch hätte der Antragsteller nach sechs Monaten seit Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 1 BDG stellen können. Das Disziplinarverfahren sei auch nicht gegenstandslos geworden. Solange die Entlassung des Antragstellers nicht bestandskräftig sei, könne der Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das Ansehen des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen, – gegebenenfalls bei späterer Fortführung – noch erreicht werden. Die Entscheidung des BMI, von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der HS Bund zugunsten des Beigeladenen abzuweichen, sei unter Wahrung der fachlichen Einschätzungsprärogative der HS Bund auf sachliche Gründe gestützt. Das BMI sei bei der Berufung von hauptamtlich Lehrenden für den Zentralen Lehrbereich an der HS Bund nach § 19 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS BundGrO) an die Reihenfolge der Vorschlagsliste der Hochschule nicht gebunden. Der Abweichungsbefugnis der obersten Dienstbehörde nach § 19 Abs. 6 Satz 3 HS BundGrO seien durch Art. 33 Abs. 2 und 5 Abs. 3 Satz 1 GG Grenzen gesetzt. Letztere wertentscheidende Grundsatznorm gewähre der Hochschule eine Beurteilungskompetenz hinsichtlich der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle, die als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen sei. Dem Berufungsvorschlag der zuständigen Gremien komme besonderes Gewicht zu, wenngleich das fachliche Votum der Berufungskommission keine absolute Bindungswirkung entfalte. So könnten im Einzelfall z. B. personalwirtschaftliche bzw. personalpolitische Überlegungen oder wissenschaftspolitische Gesichtspunkte ausnahmsweise Abweichungen vom Berufungsvorschlag der Hochschule rechtfertigen. Dies setze jedoch eine schriftliche Darlegung der Gründe voraus, um dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes entsprechen zu können und eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Derartige Gründe lägen hier aufgrund des gegen den Antragsteller eingeleiteten und fortdauernden Disziplinarverfahrens vor. Ein nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren könne Zweifel an der persönlichen, namentlich charakterlichen, Eignung eines Beamten wecken und dessen Ausschluss aus einem Stellenbesetzungsverfahren rechtfertigen. Der Dienstherr setze sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs die Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung oder Stelle bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass er Anlass sehe, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden zu beanstanden. Anders läge es beispielsweise dann, wenn der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet, das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden oder bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar sei, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung stehe oder in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden werde. Diese Grundsätze, die für den Ausschluss eines Bewerbers aus einer Beförderungskonkurrenz entwickelt worden seien, müssten erst Recht Anwendung finden, wenn es um die Eignung eines Bewerbers für den (erneuten) Zugang zu einem öffentlichen Amt gehe. Nach diesen Grundsätzen sei die Entscheidung des BMI, den Antragsteller wegen des gegen ihn anhängigen förmlichen Disziplinarverfahrens nicht zum hauptamtlich Lehrenden am Zentralen Lehrbereich an der HS Bund zu bestellen, nicht zu beanstanden. Das BMI habe seine Entscheidung, von der Reihenfolge der Vorschlagsliste abzuweichen, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügend dokumentiert und ermessensfehlerfrei getroffen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 habe es die Abweichung mit dem gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren begründet und hinsichtlich der Vorwürfe, die dem Antragsteller aus der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung bekannt seien, auf dessen Personalakte verwiesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers griffen sämtlich nicht durch. Dies gelte zunächst für dessen Vorbringen, die der Entlassungsverfügung und demgemäß auch dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Umstände seien inhaltlich nicht feststehend und noch nicht erwiesen. Hierauf komme es nach dem ausgeführten Maßstab nämlich nicht an, da regelmäßig bereits der Umstand, dass gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren anhängig sei, Zweifel an dessen charakterlicher Eignung rechtfertige und es ermögliche, ihn aus einem Auswahlverfahren auszuschließen. Der Dienstherr dürfe Eignungszweifel hegen, solange die in einem Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe nicht entkräftet seien. Anderenfalls wäre er gezwungen, mit seiner Auswahlentscheidung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens und damit monate- oder gar jahrelang zu warten. Der gegen den Antragsteller gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens sei auch nicht offensichtlich unbegründet. Dem im Februar 2021 eingeleiteten Disziplinarverfahren liege der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe gegen seine Wohlverhaltenspflicht, Folgepflicht, Pflicht zur politischen Mäßigung und Verschwiegenheitspflicht verstoßen und dadurch ein innerdienstliches sowie außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BDG begangen. Die Antragsgegnerin werfe dem Antragsteller bestimmte Online-Aktivitäten auf Twitter, die Veröffentlichung behördeninterner Sachverhalte auf Twitter und der eigenen privaten Homepage, die Nichteinhaltung des Dienstweges und die Erweckung des Anscheins gegenüber Dritten, in Abstimmung mit der Hochschulleitung zu handeln, vor. Der Antragsteller lege nicht hinreichend dar, dass diese Vorwürfe offensichtlich unbegründet seien. Sein Vorbringen, er habe sich in den Grenzen seiner persönlichen Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit gehalten, stelle lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung der zugrundeliegenden Vorwürfe dar. Es sei jedoch regelmäßig nicht geboten, die dem Beamten in einem Disziplinarverfahren zur Last gelegten Vorwürfe vorgreifend rechtlich zu bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen werde. Die abschließende Klärung, ob ein Dienstvergehen vorliege und, falls ja, welche Disziplinarmaßnahme auszusprechen sei, sei dem behördlichen und dem gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahren vorbehalten. Eignungszweifel ergäben sich regelmäßig bereits aus dem Umstand, dass gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren geführt werde. Nach alledem fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass das Disziplinarverfahren rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sei und der angenommene Grund für Eignungszweifel nicht bestanden habe. Das Disziplinarverfahren sei unabhängig von der Bewerbung des Antragstellers auf die streitgegenständliche Professur eingeleitet worden. Anlass seien (anonyme) Vorwürfe im Zusammenhang mit den öffentlichen Onlineaktivitäten des Antragstellers auf Twitter sowie sein Vorgehen bei der Einwerbung von Fördermitteln für verschiedene Forschungsprojekte gewesen. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu einer vermeintlich überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens verhelfe ihm nicht zum Erfolg. Selbst wenn das Verfahren nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot des § 4 BDG durchgeführt, sondern von der Antragsgegnerin unsachlich und fehlerhaft verzögert worden sein sollte, wäre dies für die streitgegenständliche Entscheidung rechtlich irrelevant. Auch in diesem Fall entfielen nämlich die aus den Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers nicht. Die Antragsgegnerin verhielte sich widersprüchlich, wenn sie dem Antragsteller gleichwohl die streitgegenständliche Professur übertragen würde. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung des Disziplinarverfahrens seien im Übrigen nicht ersichtlich. Die mehrjährige Untätigkeit der Antragsgegnerin beruhe vielmehr auf der Einleitung des Verfahrens zur Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, dass der angenommene Grund für die Eignungszweifel nicht bestanden habe, weil das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung stehe oder in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden werde. Ob das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 2 BDG, der grundsätzlich die Bestandskraft der statusbeendenden Maßnahme erfordere, eingestellt werde, sei wegen der fehlenden Bestandskraft der verfügten Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe derzeit nicht absehbar. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass das Disziplinarverfahren fortgeführt werde, sollte sich die Entlassungsverfügung im (allein) anhängigen Klageverfahren als rechtswidrig erweisen. Darüber hinaus ließe die Einstellung des Disziplinarverfahrens in der hier gegebenen Fallgestaltung die Zweifel an der Eignung des Antragstellers nicht entfallen. Das Disziplinarverfahren würde nicht wegen des Fehlens eines Verfolgungsinteresses oder eines bewussten Verzichts des Dienstherrn auf Ahndung der disziplinarischen Verstöße enden, sondern wegen eines Verfolgungshindernisses in Form der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Letztere weise im Vergleich zu der Mehrzahl der Disziplinarmaßnahmen eine nochmals gesteigerte Eingriffsintensität auf. Eine andere Bewertung rechtfertige auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, die HS Bund, insbesondere der Zentralbereich, habe ihn in Kenntnis des anhängigen Disziplinarverfahrens auf Platz 1 der Vorschlagsliste gesetzt und das BMI habe sich mit dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und der Auswahlbegründung der HS Bund nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auf eine weitere schriftliche Auseinandersetzung mit der Auswahlbegründung der HS Bund habe das BMI deshalb verzichten dürfen, weil seine Entscheidung nicht auf der fachlichen Eignung des Antragstellers beruhe, sondern auf Zweifeln an dessen persönlicher, namentlich charakterlicher Eignung. Dieser Aspekt der Eignung sei jedoch weder von der Berufungskommission noch vom Zentralbereich abschließend bewertet worden. Dies ergebe sich aus der Niederschrift der Sitzung des Zentralbereichsrats vom 1. September 2021 zu TOP 11, nach der der Dekan (richtig: der Präsident) der HS Bund darauf verwiesen habe, dass das BMI anders als die Berufungskommission bei seiner Entscheidung nicht allein auf die fachlichen Punkte beschränkt sei, sondern auch dienstrechtliche Aspekte berücksichtigen könne. Damit sei die Entscheidung über die Eignung – mit Ausnahme der fachlichen Eignung – im Übrigen dem BMI überlassen worden. Auch sei keine schriftliche Auseinandersetzung mit den disziplinarischen Vorwürfen erforderlich gewesen. Regelmäßig sei es nicht geboten, die gegen den Beamten in einem förmlich eingeleiteten Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf deren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine Einschätzung des voraussichtlichen Ausgangs des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um dem Betroffenen rechtsfehlerfrei allein wegen des schwebenden Verfahrens aus dem Kreis der Bewerber auszuschließen. Dies gelte auch dann, wenn tendenziell „leichtere“ Dienstverstöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien. III. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne ihm das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren nicht entgegenhalten, weil sie dieses entgegen dem Beschleunigungsgebot nicht hinreichend betrieben und in gehöriger Zeit abgeschlossen habe. Richtig sei zwar, dass § 32 Abs. 2 BDG auch im Fall einer Erledigung durch Ausscheiden des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eine förmliche Einstellung des Disziplinarverfahrens vorsehe. Dies entbinde die Antragsgegnerin jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, auch ein solches Disziplinarverfahren gemäß dem Beschleunigungsgebot zu fördern und voranzutreiben. Jedenfalls sei das schlichte Liegenlassen eines solchen Verfahrens über mehrere Jahre hinweg rechtswidrig. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihr Zuwarten mit dem laufenden statusrechtlichen Verfahren rechtfertige wollte, sei sie zur Klarstellung verpflichtet gewesen, hierfür das Disziplinarverfahren förmlich auszusetzen. Selbst wenn man einen disziplinaren Vorwurf als gegeben ansähe, könnte wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot zum jetzigen Zeitpunkt keine unter den konkreten Umständen in Betracht zu ziehende Maßnahme mehr verhängt werden. Ihm könne nicht angelastet werden, keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 BDG gestellt und auf diese Weise eine eventuelle Verschleppung des Disziplinarverfahrens nicht angegriffen zu haben, da die Antragsgegnerin selbst das Disziplinarverfahren rechtskonform betreiben müsse, wenn sie daraus Rechtsfolgen ableiten wolle. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet ein eingeleitetes, nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren Zweifel an der persönlichen, insbesondere der charakterlichen Eignung eines Beamten, die ihrerseits den Ausschluss des Betreffenden aus einem Stellenbesetzungsverfahren rechtfertigen. Diese ursprünglich für Beförderungsverfahren entwickelten Grundsätze sind auch auf Verfahren zur Übertragung eines anderen Amtes, wie hier die streitgegenständliche Professur der Besoldungsgruppe W 2 BBesO, zu übertragen. Auch in diesem Fall würde sich der Dienstherr in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einem solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs ein anderes Amt übertrüge und damit die Eignung des Betreffenden für diese Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Amt zu beanstanden. Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Auswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, juris, Rn. 12, und Beschluss vom 28. Mai 2021 – 2 VR 1.21 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2016 – 1 B 1110/15 –, juris, Rn. 13 ff., vom 21. August 2018 – 1 B 1483/17 –, juris, Rn. 8 und vom 24. Mai 2022 – 1 B 475/22 –, juris, Rn. 18; ferner Thür. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 35 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2008– 5 ME 504/07 –, juris, Rn. 3; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 3. März 2014 – 1 M 18/14 – juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 2 B 455/13 –, juris, Rn. 21 und 25; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10. August 2017 – 2 B 11299/17 – juris, Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 1 B 2211/17 –, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Senats ist hingegen grundsätzlich ohne rechtliche Relevanz, ob der Dienstherr das Disziplinarverfahren entsprechend dem Beschleunigungsgebot des § 4 BDG durchgeführt oder unsachlich oder fehlerhaft verzögert hat. Hieran hält der Senat fest. Auch bei einer verzögerten Bearbeitung des Disziplinarverfahrens entfielen nämlich die aus den jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an Eignung des Beamten nicht. Durch die Übertragung eines Amtes würde der Dienstherr implizit die Eignung des Bediensteten für dieses Amt bejahen und sich insoweit widersprüchlich zu seinem disziplinarrechtlichen Vorgehen verhalten. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. August 2018 – 1 B 1483/17 –, juris, Rn. 18, und vom 5. Dezem-ber 2017 – 1 B 710/17 –, juris, Rn. 44; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2011– 6 B 1185/11 –, juris, Rn. 6 bis 8, und vom 19. September 2011 – 6 B 975/11 –, juris, Rn. 5 bis 7, sowie OVG Rh.–Pf., Beschluss vom 10. August 2017 – 2 B 11299/17 –, juris, Rn. 9, und Thür. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2007– 2 EO 781/06 –, juris, Rn. 36 bis 39. Offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021– 2 VR 1.21 –, juris, Rn. 27. Nach diesem Maßstab ist das in unterschiedlicher Nuancierung angebrachte Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne ihm das Disziplinarverfahren wegen zögerlicher Durchführung nicht entgegenhalten, bereits unerheblich. Gleiches gilt für seine Auffassung, zum jetzigen Zeitpunkt könne unter den konkreten Umständen keine Disziplinarmaßnahme mehr verhängt werden. Maßgebend für einen Ausschluss des Antragstellers aus dem Besetzungsverfahren waren Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, die ihrerseits auf den dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalten beruhten. Ob gegen den Antragsteller (noch) eine disziplinarrechtliche Sanktion verhängt werden könnte, ist für die Frage seiner (charakterlichen) Eignung für die streitgegenständliche Professur ohne Belang. Charakterliche Eignung ist jedoch notwendige Voraussetzung für deren Übertragung Unabhängig von Vorstehendem hat die Antragsgegnerin die Bearbeitung des Disziplinarverfahrens auch nicht sachwidrig verzögert. Im Anschluss an die Einleitungsverfügung vom 18. Februar 2021 und die Ausdehnungsverfügung vom 11. März 2021 ist der Sachverhalt ermittelt und sodann im 21seitigen Ermittlungsbericht vom 17. Dezember 2021 festgestellt sowie disziplinarrechtlich gewürdigt worden. Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nach einer „Aktenverfügung vom 11.01.2021“ das Disziplinarverfahren nicht weiter betrieben, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil das Disziplinarverfahren zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht eingeleitet worden war. Auch ist eine entsprechende, aber anders datierte Verfügung weder vorgelegt worden noch sonst auffindbar. Aus den Akten ergibt sich außerdem, dass der Abschlussbericht dem Antragsteller am 22. Dezember 2021 zur Stellungnahme zugestellt worden und, nachdem keine Äußerung eingegangen war, unter dem 31. Januar 2022 die Übergabe des Ermittlungsberichts an den Sachbereich 31 beschlossen worden ist. Dass seitdem keine Disziplinarmaßnahme gegen den Antragsteller verhängt worden ist, erklärt und rechtfertigt sich dadurch, dass dieser bereits zuvor mit Verfügung vom 4. November 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden war. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2022 zurückgewiesen und zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine Disziplinarmaßnahme war daher seit diesem Zeitpunkt einstweilen, d. h. bis zu dem (noch ausstehenden) rechtkräftigen Abschluss des gegen die Entlassungsverfügung allein betriebenen Klageverfahrens, nicht mehr geeignet, ihren Zweck, den Beamten zukünftig zu ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Amtes anzuhalten, zu erreichen, zumal der Antragsteller seit dem 3. Januar 2022 keinen Dienst mehr geleistet hat. In Anbetracht dessen ist die Berufung der Antragsgegnerin auf das Disziplinarverfahren weder arglistig noch rechtsmissbräuchlich. Ob das Disziplinarverfahren nach der Ermessensvorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 BDG hätte förmlich ausgesetzt werden müssen, wie der Antragsteller meint, ist für eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs unerheblich. Auch wenn das Verfahren ausgesetzt worden wäre, wäre es weiterhin existent und begründete die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die die Abweichung des BMI von der Vorschlagsliste der HS Bund rechtfertigen. Unerheblich ist ferner, ob die anonymen Anschuldigungen gegen den Antragsteller von Seiten der Staatsanwaltschaft als strafbar bewertet wurden, und von wem diese Anschuldigungen stammten. Die Zweifel an der Eignung des Antragstellers folgen bereits aus der Durchführung des Disziplinarverfahrens als solchem, das im Übrigen weitere Vorwürfe zum Gegenstand hat. Auch das Vorbringen des Antragstellers, es stehe ihm frei, eigene und an ihn gerichtete Schreiben zu veröffentlichen, und kommentarlose Retweets stellten ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine eigenen Meinungsäußerungen dar, belegt nicht, dass für die Einleitung des Disziplinarverfahrens offensichtlich keine Veranlassung bestand oder dass das Disziplinarverfahren eingestellt werden müsste. Vielmehr sind diese Fragen entweder im laufenden Klageverfahren gegen die Entlassungsverfügung, die auch auch auf diese Vorwürfe gestützt ist, oder aber jedenfalls in einer späteren Fortsetzung des Disziplinarverfahrens zu klären. Der vorliegende Konkurrentenstreit bietet dafür keinen Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 14. Oktober 2024) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe W 2 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 80.666,24 Euro (Januar und Februar 6.269,77 Euro, in den Übrigen Monaten jeweils 6.812,67 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (aufgerundet) auf den Betrag von 20.166,56 Euro, der in der festgesetzten Streitwertstufe liegt. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (Wertstufe bis 19.000,00 Euro) vornimmt, beruht mit Ausnahme des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, die der Senat für die Festsetzung des zweitinstanzlichen Streitwerts herangezogen hat, und folgt den dabei dargestellten Grundsätzen. Die erstinstanzliche Festsetzung ist offensichtlich deshalb zu niedrig ausgefallen, weil das Verwaltungsgericht die nur im Januar und Februar 2024 maßgeblichen Bezüge seiner Jahresberechnung für alle Monate des Jahres zugrunde gelegt und damit die Besoldungserhöhung ab März 2024 außer Acht gelassen hat; nur in diesem Fall ergibt sich nämlich ein in die Wertstufe bis 19.000,00 Euro fallender Streitwert (18.809,31 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.