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Urteil

1 K 1822/22.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1023.1K1822.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zuständig für die Entscheidung in diesem Verwaltungsstreitverfahren ist nicht das Verwaltungsgericht Wiesbaden – Disziplinarkammer – sondern die Beamtenkammer des Verwaltungsgerichts Kassel. Dies ergibt sich aus § 50 S. 5 HDG. Dieser regelt, dass die Disziplinargerichte auch für den Rechtsschutz gegen schriftliche missbilligende Äußerungen zuständig sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für mündliche Missbilligungen die allgemeinen Regelungen gelten, vorliegend also § 54 Abs. 1 BeamtStG, wonach bei Klagen von Beamten die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Örtlich zuständig zur Entscheidung dieses Verfahrens ist das Verwaltungsgericht Kassel gemäß § 52 Nr. 4 S.1 VwGO. Der Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, vgl. § 88 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen eine qualifizierte Missbilligung. Da diese als Verwaltungsakt einzustufen ist, lässt sie sich im Wege der Anfechtungsklage angreifen. Eine dienstrechtliche Missbilligung ist stets als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 HVwVfG einzuordnen, wenn sie den qualifizierten Vorwurf eines Dienstvergehens beinhaltet (Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 2 A 10721/94 -, NVwZ-RR 1995, 342; VG Kassel, Urteil vom 31. Mai 2023 – 1 K 1203/21.KS –, juris). Die vorliegende Missbilligung ist dergestalt qualifiziert. Sie hat ein Dienstvergehen gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 und 3, 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zum Gegenstand. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mündliche Missbilligung des Schulleiters der C-Schule in C-Stadt vom 14. Juni 2022 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamts für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg vom 26. September 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erfolgte mündliche Missbilligung ist die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn (allgemeine Auffassung, vgl. etwa Urban/Wittkowski, BDG, Komm. 2011, § 6 Rn. 7 m. w. N.). Diese berechtigt den Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht dazu, kritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten. Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes, nicht notwendig schon ein Dienstvergehen darstellendes, Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2014 – 2 A 448/12 –, juris). Der Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht hinnehmen (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 – 5 LB 227/11, BeckRS 2013, 46201; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 6 A 3495/20-, juris). Dabei ist die gerichtliche Überprüfung einer Missbilligung darauf beschränkt, ob eine Dienstpflichtverletzung - von welchem Gewicht auch immer - vorliegt. Denn der Erlass einer Missbilligung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich dahin überprüfbar ist, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (vgl. VG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 4 K 1765/08 -, juris). Anders als bei der Überprüfung von Disziplinarverfügungen (vgl. § 65 Abs. 3 HDG) prüft das Gericht bei den ausdrücklich dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterstellten Missbilligungen nur die Rechtmäßigkeit und nicht auch die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. z.B. VG Kassel, Urteil vom 31. Mai 2023 – 1 K 1203/21.KS –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 3. April 2014 – 28 K 943/12.WI.D –, juris). Zunächst ist die Missbilligung formell rechtmäßig. Der Schulleiter war befugt, gegenüber dem Kläger eine Missbilligung auszusprechen. Nach § 16 Nr. 10 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. 2011, 870, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286, 324), im Folgenden: DO), übt der Schulleiter gegenüber den Lehrkräften in den Fällen der schriftlichen oder mündlichen missbilligenden Äußerung die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten aus. Dass der Kläger zuvor nicht angehört wurde, ist unschädlich, denn die Anhörung wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahren nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG). Die Missbilligung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Schulleiter durfte gegenüber dem Kläger eine Missbilligung aussprechen. Vorliegend wurde die schärfste Form der missbilligenden Äußerung gewählt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Dienstvorgesetzte dem Beamten nicht nur eine allgemeine Vernachlässigung seiner Pflichten, sondern vielmehr – darüber hinausgehend - die Begehung eines Dienstvergehens vorwirft (sog. qualifizierte Missbilligung, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2014 – 2 A 448/12 –, juris). Voraussetzung für die vorliegend erfolgte qualifizierte Missbilligung ist damit, dass der Kläger tatsächlich ein Dienstvergehen, also gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten, begangen hat. Ob dies der Fall war, kann von dem Gericht vollumfänglich überprüft werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227/11 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2014 – 2 A 448/12 –, juris). Der Kläger hat durch seine Nichtteilnahme an der Videokonferenz am 9. Juni 2022 ein Dienstvergehen begangen. Er hat schuldhaft eine dienstliche Anordnung nicht ausgeführt (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und sich nicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf gewidmet. Eine dienstliche Weisung zur Teilnahme an der Videokonferenz ist gegenüber dem Kläger erfolgt. Dies hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, er und ein Kollege seien angewiesen worden, an der Konferenz teilzunehmen, wobei die Teilnahme eines der beiden ausreichend gewesen sei. Sie hätten sich dann dahingehend geeinigt, dass der Kläger an der Videokonferenz teilnehmen werde. Eine dienstliche Weisung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG lag damit vor; der Kläger war verpflichtet, ihr nachzukommen. Der im behördlichen und gerichtlichen Verfahren von Seiten des Klägers geäußerte Einwand, die Konferenz habe nicht dazu gedient, verbindliche Absprachen zu treffen und bereits deshalb stelle die Nichtteilnahme kein Dienstvergehen dar, ist nicht nachvollziehbar. Der Inhalt der Videokonferenz ist für die Frage, ob der Kläger an ihr teilnehmen musste, ohne Belang. Dienstlichen Weisungen jeglicher Art hat der Beamte nachzukommen, auch dann, wenn ihm die Weisung nicht sinnvoll erscheint. Durch die Nichtteilnahme an der Videokonferenz hat der Kläger auch gegen seine Pflicht zum vollem persönlichen Einsatz aus § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG verstoßen. Er hat nicht alles getan, was ihm möglich gewesen wäre, um eine Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Hierzu hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Schulleiters der C-Schule, Herrn D., als Zeugen. Dieser hat geschildert, dass der Kläger, anders als andere Lehrkräfte der Schule, sich dafür entschieden hatte, keinen der dienstlich zur Verfügung gestellten PCs zu nutzen und auch nicht die Konferenz von dem Lehrerarbeitsbereich in der Schule aufzurufen, sondern stattdessen unter Verwendung seines Privat-PCs von zuhause arbeitete. Erst im Oktober 2022, also nach dem hier streitbefangenen Vorfall, habe der Kläger einen Dienst-PC angefordert. Aus diesem Vorgehen kann dem Kläger zunächst kein disziplinarisch relevanter Vorwurf gemacht werden, denn die Nutzung eines dienstlichen PCs war ihm freigestellt. Jedoch war es seine Dienstpflicht, wenn er sich denn für die Nutzung eines Privat-PCs entschieden hatte, sich rechtzeitig vor Beginn der Videokonferenz darüber zu vergewissern, dass die Technik auch einsatzbereit und funktionstüchtig und der Zugang zum Konferenzraum möglich war. Insoweit hat der Zeuge D. ausgeführt, dass es schon drei Tage vor Konferenz möglich war, sich probehalber einzuloggen und die Technik zu testen. Diese Möglichkeiten hat der Kläger nicht genutzt, sondern erst ca. 10 Minuten vor Konferenzbeginn die Seite aufgerufen, wobei dann aus unbekannten Gründen, nach Meinung des Klägers ein Bedienerfehler, eine Konferenzteilnahme scheiterte. Es ist allgemeinbekannt und auch gerichtsbekannt, dass die Teilnahme an Videokonferenzen, die seit der Corona-Pandemie zugenommen haben, durchaus mit technischen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dies liegt zum einen daran, dass eine Vielzahl von Anbietern Tools für Videokonferenzen zur Verfügung stellt und der Benutzer sich erst einarbeiten muss, wenn er einen Anbieter aufruft, dessen Software er nicht gut kennt. Zum anderen liegt dies aber auch an der verbesserungsbedürftigen Internetverbindung in Deutschland, die ab und an zu Verbindungsabbrüchen führen kann. Dies alles veranlasst den gewissenhaften Nutzer zu einer, schon selbstverständlich zu nennenden, vorherigen Überprüfung der Verbindung und der Login-Seite, und zwar nicht erst 10 Minuten vor Beginn, wie es der Kläger getan hat, sondern zumindest mehrere Stunden oder gar einen Tag zuvor. Hätte der Kläger diese üblichen Vorsorgemaßnahmen ergriffen, so hätten die von ihm geschilderten Zugangsschwierigkeiten problemlos behoben werden können, denn nach den Angaben des Zeugen D. war der Zugang am 9. Juni 2022 grundsätzlich möglich, so dass die Nichtteilnahme des Klägers individuelle Gründe gehabt haben muss. Solche hätten aber, ggf. unter Inanspruchnahme technischer Unterstützung geklärt werden können, wenn sich der Kläger rechtzeitig darum gekümmert hätte. Darüber hinaus ist dem Kläger aber auch vorzuwerfen, dass er am 9. Juni 2022, als er um 13.50 Uhr vergebens versucht hatte, an der Konferenz teilzunehmen, nicht alles unternommen hat, um die von ihm geschilderten Schwierigkeiten zu beheben. So hat der Kläger erst um 14.23 Uhr, also etwa eine halbe Stunde nach dem ersten vergeblichen Einwahlversuch, überhaupt Rat und Hilfe gesucht. Dies geschah jedoch nicht per Telefon und auch nicht bei dem Organisator der Konferenz, sondern lediglich bei dem Schulleiter. Da dem Kläger die Telefonnummer des Organisators bekannt war, da sie in der Einladungsmail vom 10. Mai 2022 aufgeführt war (vgl. Bl. 38 der Gerichtsakte), hätte es nahegelegen, dort anzurufen, um von fachkundiger Seite Hinweise auf eine Behebung der technischen Schwierigkeiten zu erhalten. Die Behauptung des Klägers im gerichtlichen Verfahren, es seien keine Voraussetzungen geschaffen worden, um mit dem Organisator der Konferenz kurzfristig Kontakt aufzunehmen, stellt sich damit als Schutzbehauptung dar. Für das Gericht ist durchaus die Vermutung berechtigt, dass der Kläger gerade nicht mit vollem Einsatz alles versucht hat, um noch an der Konferenz teilzunehmen, sondern mit der Mail um 14.23 Uhr lediglich seine Nichtteilnahme entschuldigen wollte. Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Wie sich aus § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ergibt, liegt ein Dienstvergehen nur dann vor, wenn der Beamte schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Eine qualifizierte Missbilligung erfordert daher die Feststellung eines Verschuldens (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 L 176/15 –, juris). Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger schuldhaft, nämlich vorsätzlich, seiner Pflicht zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht nachgekommen ist. Dass ihm die vorstehend erörterten Möglichkeiten, vor Beginn oder während der Konferenz eine Teilnahme zu ermöglichen, nicht bekannt waren, nimmt das Gericht nicht an. So hat der Kläger eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits mehrfach an Videokonferenzen teilgenommen, war also im Grundsatz mit dem Prozedere vertraut. Daher waren ihm auch die Schwierigkeiten hierbei bekannt. Da er sich dennoch nicht nach besten Kräften bemüht hat, an der Konferenz teilzunehmen, hat er die Dienstpflichtverletzung auch vorsätzlich begangen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte Missbilligung mithin gegeben, so liegt es im Ermessen des Beklagten, ob und welche Maßnahmen er ergreift. Die Norm räumt sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen hinsichtlich der Art der Missbilligung ein. Die Ermessensentscheidung des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt überprüfen, und zwar dahingehend, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. Hiernach ist ein Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Die Gesichtspunkte, auf die die Missbilligung gestützt wurde, sind ihrer Art nach sachgerecht, insbesondere diente das Einschreiten der Schulleitung der niedrigschwelligen Disziplinierung des Klägers zum Zwecke der reibungslosen Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Die Grenzen des Ermessens hat der Schulleiter ebenso eingehalten. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Sie diente dem legitimen Zweck, den Kläger angesichts zunehmender elektronischer Kommunikationsmittel im Schulalltag darauf hinzuweisen, dass deren Nutzung mit größtmöglicher Sorgfalt und Eigeninitiative zu erfolgen hat. Ermessensfehler sind mithin nicht gegeben und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte hat das Gericht den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 1 E 2461/18 –, juris). Der Kläger wendet sich gegen eine mündliche Missbilligung. Er steht als Beamter in Diensten des Landes Hessen und versieht seinen Dienst an der C-Schule in C-Stadt im Statusamt eines Lehrers (Besoldungsgruppe A 13 HBesG). Durch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, den Schulleiter der C-Schule in C-Stadt, Herrn D., wurde der Kläger aufgefordert, an einer Konferenz am 9. Juni 2022 teilzunehmen. Bei dieser Konferenz ging es um die zentralen Korrekturbesprechungen im Staatlichen Schulamt E. Durchgeführt wurde diese Konferenz im Rahmen einer Videokonferenz. Im Vorfeld erhielt der Kläger eine Mail, auf der die Inhalte der Konferenz und die Kontaktdaten des Veranstalters aufgeführt waren. Der Kläger nahm an der Konferenz am 9. Juni 2022 nicht teil. Am 14. Juni 2022 sprach der Schulleiter gegenüber dem Kläger wegen der Nichtteilnahme an der Videokonferenz eine mündliche Missbilligung aus. In einer schriftlichen Stellungnahme, datiert auf den 16. Juni 2022 (Bl. 1 ff. des Behördenvorgangs) nahm der Kläger hierzu Stellung und gab an, er habe versucht, sich am häuslichen Arbeitsplatz um 13.50 Uhr in die Veranstaltung einzuklicken. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe vermutlich auf ein falsches Feld geklickt. Er habe schon an zahlreichen Zoom-Veranstaltungen teilgenommen und sei davon ausgegangen, dass ihm das Einklicken keine Schwierigkeiten bereiten werde. Es sei im Nachhinein schwer zu ermitteln, wo der Fehler gelegen habe. Vermutlich sei es „menschliches Unvermögen“ gewesen. Er habe dann gegenüber dem Schulleiter Herrn D. per Mail um 14.23 mitgeteilt, er sei ab 14.00 Uhr im Warteraum gewesen. Niemand habe ihn reingelassen. Es heißt in der Mail weiter: „Da wird man ja wahnsinnig mit dieser modernen Technik“. In der Folgezeit beantragte der Kläger eine schriftliche Dokumentation der mündlichen Missbilligung. Diese erteilte ihm der Schulleiter der C-Schule mit Datum vom 20. Juni 2022 (Bl. 3 ff. der Behördenakte). Dort heißt es u.a., den Lehrkräften in den Schulen in Hessen obliege neben den allgemeinen Dienstpflichten auch die Pflicht zur Teilnahme an Konferenzen und dienstlichen Terminen. Die Teilnahme an dieser Konferenz sei besonders wichtig gewesen, da ohne das Wissen von Absprachen zwischen den korrigierenden Lehrkräften die Korrektur einer Abschlussarbeit zur deutlichen Verzerrung bei der Gesamtpunktzahl führen könne. Die Angaben des Klägers, warum er an der Konferenz nicht teilgenommen habe, seien nicht nachvollziehbar und nicht zutreffend. Das Warten auf die Zulassung zu einem Moderator sei gar nicht möglich gewesen. Diese Funktion sei für die vorliegende Konferenz gar nicht vorgesehen gewesen. Stattdessen habe sich der Kläger augenscheinlich ausweislich vorgelegter Fotos im Prozess eines Neumitgliedes auf dem entsprechenden Server befunden. Technische Hinderungsgründe hätten nachweislich nicht vorgelegen. Die Mitteilung an den Schulleiter habe damit auch sachlich nicht den Tatsachen entsprochen. Der Kläger wurde ferner noch angewiesen, sich angemessene digitale Kompetenzen anzueignen, u.a. durch den Besuch von Fortbildungen. Er erhalte den Auftrag, bis September 2022 der Schulleitung nachzuweisen, dass dies geschehen sei. Zudem wurde der Kläger beauftragt, im Schuljahr 2022/2023, mit seiner dann neuen Klasse ein Projekt im Rahmen der digitalen Bildung durchzuführen. Auch wurde er aufgefordert, die Besprechungsergebnisse der Konferenz der Schulleitungen vorzulegen. Die Missbilligung wurde dem Kläger am 20. Juni 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (Bl. 20 ff. der Behördenakte) meldete sich für den Kläger sein Prozessbevollmächtigter. Er trug vor, er vermöge einen Verstoß gegen die Dienstpflicht des Klägers nicht zu erkennen. Zunächst sei nicht zutreffend, dass die Konferenz dazu gedient habe, verbindliche Absprachen zu treffen. In der angesprochenen Konferenz seien lediglich einzelne Fragen der Teilnehmer besprochen worden. Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Die Konferenz sei damit als reiner Erfahrungsaustausch zu qualifizieren. Allein vor diesem Hintergrund stelle die Nichtteilnahme an der Konferenz kein Dienstvergehen dar. Letztlich möge dies jedoch dahinstehen, denn die Nichtteilnahme an der Konferenz sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger beim Einloggen einen technischen Fehler begangen habe. Hierüber habe der Kläger den Schulleiter auch vollumfänglich in Kenntnis gesetzt. Dies habe dazu geführt, dass er an der Konferenz nicht habe teilnehmen können. Übertragen auf eine Präsenzveranstaltung sei dies zu vergleichen mit dem Fall, dass eine Person nicht an der Konferenz teilnehmen könne, weil er sich verfahren hatte oder keinen Parkplatz gefunden hatte. Ein solches Verhalten müsse als allgemeines Lebensrisiko akzeptiert werden. Überdies habe die Behörde auch bei der Ausübung des Entschließungsermessens ermessensfehlerhaft gehandelt. Es handele sich nicht um eine Handlung des Klägers, die als Dienstverstoß zu qualifizieren wäre. Damit sei die Missbilligung aus der Personalakte zu entfernen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2022 wies das Staatliche Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, das Schreiben des Prozessbevollmächtigten sei als Widerspruch auszulegen und als solcher zulässig. Dass das Schreiben nicht als Widerspruch bezeichnet worden sei, sei ohne Belang. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet, denn die mündliche Missbilligung sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Schulleiter der C-Schule sei als Dienstvorgesetzter für die Erteilung einer Missbilligung zuständig. Ob der Kläger vor Ausspruch der Missbilligung angehört worden sei, wie dies § 28 Abs. 1 HVwVfG vorsehe, könne dahinstehen. Jedenfalls habe der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gehör gefunden. Nach der Grundsatznorm des § 34 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) hätten Beamtinnen und Beamte ihr Verhalten so zu gestalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die ihr Beruf erforderten. Außerdem müssten Beamtinnen und Beamte sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen und nach § 35 Abs. 1 S. 2 dienstliche Anordnungen ausführen und allgemeine Richtlinien beachten. Gemessen an diesen Grundsätzen habe der Kläger eine Dienstpflichtverletzung begangen. Indem der Kläger unstreitig nicht an der anberaumten Videokonferenz teilgenommen habe, habe er gegen die Anordnung des Staatlichen Schulamts vom 10. Mai 2022 verstoßen. Dass es sich um eine verpflichtende dienstliche Veranstaltung gehandelt habe, sei dem Kläger bewusst gewesen. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Schulleiter bzw. die Angaben im Widerspruchsverfahren seien nicht geeignet, die Nichtteilnahme zu entschuldigen. Der Vortrag sei teilweise widersprüchlich bzw. weitestgehend unsubstantiiert. Zunächst habe der Kläger angeführt, dass es ihm nicht gelungen sei, sich in die Veranstaltung einzuklicken, weil er vermutlich in ein falsches Feld geklickt habe. Andererseits gebe er an, er habe sich endlos im Warteraum der Konferenz befunden. Grundsätzlich sei jedoch die Teilnahme an der Videokonferenz über den mitgeteilten Link unproblematisch möglich gewesen, was sich auch daran zeige, dass alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer anwesend gewesen seien. Nach Aufruf des Links und Eintragung des eigenen Namens erfolge ein automatischer Eintritt in den virtuellen Konferenzraum. Es sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Kläger ergriffen habe, um die behaupteten Probleme zu beseitigen. Es wäre dem Kläger jedenfalls zuzumuten gewesen, einen weiteren Anmeldeversuch über den mitgeteilten Link zu unternehmen oder bei erneutem Scheitern entweder den Schulleiter oder unmittelbar das Staatliche Schulamt zu kontaktieren. Eine Teilnahme wäre im Übrigen auch anderweitig, beispielsweise per Telefon, möglich gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass im Rahmen der Videokonferenz keine verbindlichen Absprachen getroffen würden. Im Rahmen der Veranstaltung seien Lösungs- und Bewertungshinweise des Hessischen Kultusministeriums bzw. Rückfragen dazu besprochen worden. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen Monatsfrist nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht in Kassel Klage erhoben werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. September 2022 zugestellt. Am 31. Oktober 2022, einem Montag, hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, es sei nicht zutreffend, dass die Konferenz dazu gedient habe, verbindliche Absprachen zu treffen. Schon vor diesem Hintergrund stelle die Nichtteilnahme an der Konferenz kein Dienstvergehen dar. Überdies habe der Kläger lediglich beim Einloggen einen technischen Fehler begangen oder es sei aufgrund eines technischen Fehlers am PC des Beklagten die Teilnahme nicht möglich gewesen. Dass andere Teilnehmer hätten teilnehmen können, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Nicht korrekt sei auch der Vortrag des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, das Staatliche Schulamt telefonisch zu erreichen oder an der Konferenz per Telefon teilzunehmen. Hierfür seien von Seiten des Beklagten keine Voraussetzungen geschaffen worden. Der Kläger beantragt, die mündliche Missbilligung des Beklagten vom 14. Juni 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 26. September 2022. Hinsichtlich der technischen Möglichkeiten weist der Beklagte darauf hin, dass am Tag der Videokonferenz nach Auskunft des Schulleiters alle dienstlichen Geräte in der Schule störungsfrei nutzbar gewesen seien. Im Lehrerarbeitsbereich der Schule seien sieben und im Berufswahlbüro zwei Computer mit Webcam vorhanden gewesen. Man habe auch Laptopkoffer ausleihen können. Die vorhandenen Endgeräte verfügten allesamt über eine Webkamera und seien WLAN-fähig. Der Kläger habe ein solches Endgerät zunächst nicht gewünscht. Erst mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 habe er dem Schulleiter mitgeteilt, dass er seine Meinung geändert habe und dass ein dienstliches Endgerät nunmehr notwendig sei. Der vorgelegte Screenshot zeige im Übrigen, dass der Kläger offensichtlich versucht habe, ein eigenes Konto bei der Videokonferenz-Plattform „BigBlueButton“ anzulegen. Dies sei für die Teilnahme an der Videokonferenz jedoch nicht erforderlich. Der Kläger hätte lediglich, den Hinweisen des Staatlichen Schulamts folgend, den mitgeteilten Link öffnen müssen. Außerdem sei von dem Kläger zu erwarten gewesen, einen weiteren Anmeldeversuch zu unternehmen, um doch noch an der Videokonferenz teilnehmen zu können. Nach seinem bisherigen Vortrag sei davon auszugehen, dass er dies nicht getan habe. Vielmehr habe er einfach abgewartet und die Videokonferenz verstreichen lassen. Auch hätte der Kläger direkt Kontakt zu dem Schulleiter aufnehmen können. Im Übrigen befänden sich in der Einladungsmail (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte) auch die Kontaktdaten des einladenden Mitarbeiters des F., Herrn G. Ferner sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass die Videokonferenz von Herrn H. geleitet werde. Auch hier hätte sich der Kläger melden können, was ja auch im Anschluss an die Videokonferenz geschehen sei. Der technische Fehler, der vom Kläger behauptet worden sei, hätte dann ohne weiteres behoben werden können. Auch wäre eine Teilnahme per Telefon möglich gewesen. Insoweit hätte der Kläger selbstverständlich weitere Instruktionen von dem Staatlichen Schulamt erhalten können. In Anbetracht dieser Möglichkeiten könne sich der Kläger nicht auf den Standpunkt zurückziehen, er sei nicht in die Videokonferenz „reingelassen“ worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. November 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Schulleiters der C-Schule, Herrn D.. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die Personalakte des Klägers.