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Beschluss

1 A 2305/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0131.1A2305.16.00
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Leitsätze
Als Erfahrungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 HPBesG sind ausschließlich solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Tätigkeit nach § 61 HHG oder vergleichbare Tätigkeiten als Professor ausgeübt worden sind. Allein die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten, die § 61 Abs. 1 Satz 2 HHG als Aufgabe der Professoren i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 1 HHG definiert, genügt für eine Anerkennung als Erfahrungszeit nicht. Hauptberuflich i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen darstellte, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juli 2016 - 1 K 522/13.KS - wird zurückgewiesen Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Erfahrungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 HPBesG sind ausschließlich solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Tätigkeit nach § 61 HHG oder vergleichbare Tätigkeiten als Professor ausgeübt worden sind. Allein die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten, die § 61 Abs. 1 Satz 2 HHG als Aufgabe der Professoren i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 1 HHG definiert, genügt für eine Anerkennung als Erfahrungszeit nicht. Hauptberuflich i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen darstellte, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juli 2016 - 1 K 522/13.KS - wird zurückgewiesen Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Anerkennung von ihm ausgeübter Tätigkeiten als Erfahrungszeit bei der erstmaligen Stufenfestsetzung seines Grundgehalts. Im Jahr 1994 promovierte der Kläger an der Universität Göttingen. Im Anschluss war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie in Göttingen. Von Mai 1995 bis Februar 2000 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität von Virginia (USA). Während seiner Habilitation war er von April 2000 bis Juni 2003 als Leiter der unabhängigen Arbeitsgruppe "Biophysik der Membranprotein-Faltung" an der Universität Konstanz tätig. Die Kosten für dieses Forschungsprojekt mit Ausnahme der notwendigen Infrastruktur wurden aus Drittmitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) getragen. Ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit der Universität Konstanz bestand nicht. Seine Habilitation schloss der Kläger am 23. Juli 2003 ab. In der Zeit von Juli 2003 bis Juni 2006 sowie von Oktober 2006 bis September 2008 war der Kläger als Heisenberg-Stipendiat der DFG an der Universität Konstanz tätig, ohne in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Universität zu stehen. Im Oktober und November 2008 war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab Dezember 2008 bis Oktober 2011 sodann als Akademischer Rat an der Universität Konstanz beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. November 2011 wurde der Kläger zum Universitätsprofessor an der Universität Kassel ernannt und in eine Stelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Nach der Neuregelung der Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 leitete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18. Februar 2013 in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes (HPBesG) über und ordnete ihn mit Wirkung ab Januar 2013 der Stufe 1 des Grundgehalts zu. Erfahrungszeiten wurden dabei nicht berücksichtigt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Festsetzung der Stufe 1 unangemessen sei. Seit seiner Habilitation am 23. Juli 2003 sei er kontinuierlich professoral tätig gewesen. Demnach müsse die Einstufung bis Juni 2013 in Stufe 2 und ab Juli 2013 in Stufe 3 erfolgen. Die Absenkung seiner Leistungsbezüge sei rechtswidrig, da der Leistungsgrundsatz als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt werde. Mit als "Abhilfebescheid" bezeichnetem Bescheid vom 27. März 2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 18. Februar 2013 dahingehend ab, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Heisenberg-Stipendiums in der Zeit von Juli 2003 bis Juni 2008 als Erfahrungszeiten i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HPBesG anerkannt wurden und Stufe 2 des Grundgehalts festgesetzt wurde. Die Zeiten von Oktober 2008 bis Oktober 2011 könnten hingegen nicht anerkannt werden, weil es sich dabei nicht um hauptberufliche professorale Tätigkeiten handele. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter und akademischer Rat sei der Kläger weisungsgebunden tätig gewesen. Der auf Anerkennung dieser Zeiten gerichtete Widerspruch werde zurückgewiesen. Nachdem der Kläger eine Bestätigung des Kanzlers der Universität Konstanz vorlegte, wonach er in der Zeit von April 2000 bis Oktober 2011 als Leiter eines Forschungsteams nicht weisungsgebunden tätig gewesen sei, nahm die Beklagte mit Verfügung vom 23. April 2013 den Bescheid vom 27. März 2013 zurück und setzte das Grundgehalt auf die Stufe 2 fest. Dabei erkannte die Beklagte sowohl die im Rahmen des Heisenberg-Stipendiums in der Zeit von Juli 2003 bis Juni 2006 sowie Oktober 2006 bis September 2008 als auch die an der Universität Konstanz in der Zeit von Oktober 2008 bis Oktober 2011 erbrachten Tätigkeiten als Erfahrungszeiten i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HPBesG an. Die Zeiten als Leiter des Forschungsteams in der Zeit von April 2000 bis Juni 2003 könnten hingegen nicht anerkannt werden, weshalb der Widerspruch insoweit zurückgewiesen werde. In dieser Zeit habe sich der Kläger in der Qualifikationsphase zur Erreichung der Habilitation befunden, weshalb eine Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 letzter HS HPBesG ausscheide. Am 6. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeit von April 2000 bis Juni 2003 als professorale Erfahrungszeit anzurechnen sei. Es handele sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung. Durch seine fünfjährige Tätigkeit an der Universität Virginia sowie der vorangegangenen Tätigkeit am Max-Plack-Institut in Göttingen habe er eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation für ein Professorenamt erlangt. In der Nichtanerkennung dieser Zeit liege zudem eine ungerechtfertigte Herabsetzung bzw. Ungleichbehandlung gegenüber einem Juniorprofessor. Nicht nachvollziehbar sei weiterhin, dass die Zeit von Juli bis September 2006 nicht berücksichtigt worden sei. Zu der Unterbrechung sei es nur aufgrund einer verzögerten Bearbeitung seines Verlängerungsantrages für das Heisenberg-Stipendium gekommen. In dieser Zeit habe er gleichwohl Doktoranden und Mitarbeiter in der Forschung angeleitet und Lehrveranstaltungen abgehalten. Für das Vorliegen einer professoralen Erfahrungszeit i.S.d. § 4 HPBesG komme es nicht darauf an, ob ein Entgelt gezahlt werde. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 in Form des Abhilfebescheides vom 23. April 2013 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, seine Tätigkeit von April 2000 bis Juni 2003 sowie vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2006 jeweils als Hochschuldozent und als Leiter der unabhängigen Arbeitsgruppe "Biophysik der Membranprotein-Faltung" als professorale Erfahrungszeit bei der Festsetzung seiner Dienstbezüge zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers mit Verweis auf ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten. Die Zeit von April 2000 bis Juni 2003 könne wegen der Habilitation und damit als Zeit der beruflichen Qualifikation nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden. Im Zeitraum Juli bis September 2006 sei kein Nachweis über ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis erbracht worden. Die Tätigkeit auf freiwilliger Basis können nicht berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2016 abgewiesen. Dabei hat es den klägerischen Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass das Verpflichtungsbegehren lediglich unter Aufhebung der ihm nachteiligen Regelung im Bescheid vom 18. Februar 2013 in Form des Abhilfebescheides vom 23. April 2013 begehrt werde. Die so verstandene Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer professoraler Erfahrungszeiten. Rechtsgrundlage für die Stufenfestsetzung seien die Voraussetzungen des § 9 i.V.m. § 4 HPBesG, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Im Hinblick auf die Tätigkeit im Zeitraum April 2000 bis Juni 2003 sei allein erörterungsbedürftig, ob es sich hierbei um eine hauptberufliche Tätigkeit an einer Hochschule handele, die nicht der beruflichen Qualifizierung diene. Dies sei nicht der Fall. Unter Bezug auf den Wortlaut und die Gesetzesbegründung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass nur solche Tätigkeiten als Erfahrungszeiten anerkannt werden können, in denen jemand als Professor tätig war, was aber beim Kläger im streitigen Zeitraum nicht der Fall gewesen sei. Dieses Ergebnis werde auch durch einen Vergleich mit zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten bei der A-Besoldung gestützt. Ferner ergebe sich nichts anderes aus einer rechtsvergleichenden Sicht, wobei das Verwaltungsgericht die bayerischen, sächsischen und die bundesrechtlichen Regelungen betrachtet hat. Letztlich könne der Kläger auch aus einem Vergleich mit der (zwischenzeitlich in Hessen abgeschafften) Juniorprofessur nichts herleiten. Soweit der Kläger die Anerkennung des Zeitraums Juli bis September 2006 begehre, habe er für diese Zeit keinen Nachweis seiner wissenschaftlichen Tätigkeit vorgelegt. Im Übrigen stelle sich auch diese Zeit nicht als Dienstzeit eines Professors im formalen Sinne dar. Gegen das ihm am 14. Juli 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. August 2016 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft und präzisiert der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Kläger ist der Ansicht, die Zeiten von April 2000 bis Juni 2003 sowie Juli bis September 2006 seien als professorale Erfahrungszeiten anzuerkennen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei durch den Wortlaut des HPBesG sowie den des hessischen Hochschulgesetzes (HHG) nicht begründet. Das Urteil führe aufgrund der aktuellen Anerkennungspraxis zu einer Benachteiligung des Klägers. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff professoral in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG fehlerhaft ausgelegt, indem es den Anwendungsbereich auf Tätigkeiten als Professor verengt habe. Die Auswertungen der Gesetzesmaterialien durch das Gericht seien nicht plausibel, zudem sei die Gesetzesbegründung in sich widersprüchlich. Die rechtsvergleichenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien inkorrekt und sehr einseitig zu Lasten des Klägers. Die Darlegungen zur Juniorprofessur seien unklar. Soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt habe, den Zeitraum von Juli bis September 2006 anzuerkennen, sei dies unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Kläger eine Bestätigung vorgelegt habe, wonach er in dieser Zeit mit einer eigenen Forschungsrichtung und Budgetverantwortung sowie bewilligten Drittmitteln in Forschung und Lehre tätig gewesen sei. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juli 2016 - 1 K 522/13.KS - und des Bescheides vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2013 die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten von April 2000 bis Juni 2003 sowie Juli bis September 2006 als professorale Erfahrungszeiten anzuerkennen und bei der Festsetzung seiner Dienstbezüge zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Rahmen der Beurteilung, ob berufliche Zeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 HPBesG als professoral anzuerkennen seien, seien nicht nur Tätigkeiten als Professor an einer Hochschule zu berücksichtigen, sondern es sei ein wertender Vergleich anhand der § 61, § 62 HHG vorzunehmen. Weiterhin dürfe es sich nicht um Zeiten beruflicher Qualifizierung handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 130a VwGO. Im Hinblick darauf, dass (auch) der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat und allein Rechtsfragen zu klären sind, verlangt insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht eine mündliche Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abwiesen, der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten. Der Kläger kann insbesondere nicht verlangen, dass die Zeit von April 2000 bis Juni 2003 (dazu unter 1.) und die Zeit von Juli bis September 2006 (dazu unter 2.) als Erfahrungszeiten bei der Bemessung des Grundgehalts berücksichtigt werden. Rechtsgrundlage für die vorgenommen Zuordnung ist § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 HPBesG. Danach werden Hochschullehrer der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 maßgeblichen Amtes der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage II des HPBesG zugeordnet, soweit nicht professorale Erfahrungszeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 HPBesG anerkannt werden, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten) erfolgt. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit von April 2000 bis Juni 2003 als professorale Erfahrungszeit i.S.v. § 4 Abs. 1 HPBesG. Bei der vom Kläger in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeit handelt es sich nicht um eine professorale Tätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG (dazu unter a). Zudem unterfällt die Tätigkeit in diesem Zeitraum dem Ausschlusskriterium des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Halbs. HPBesG, wonach Zeiten der beruflichen Qualifizierung nicht berücksichtigt werden (dazu unter b). Auf eine ihm günstige Auslegung des Begriffs professorale Tätigkeit vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen (dazu unter c). a) Der hessische Landesgesetzgeber hat sich bei der Neukonzeption der Professorenbesoldung dafür entschieden, bei der Stufenfestsetzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 HPBesG einen strengen Maßstab in Bezug auf die Berücksichtigung von Vorerfahrungszeiten zu normieren (Wolff, WissR 45 [2013], S. 126 ). Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/6047, S. 12) sind gemäß § 4 Abs. 1 HPBesG ausschließlich solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Tätigkeit nach § 61 HHG oder vergleichbare Tätigkeiten als Professor ausgeübt worden sind. Ausdrücklich wird - wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat - in der Gesetzesbegründung ausgeführt "Als Erfahrungszeiten werden ausschließlich Tätigkeiten als Professorin oder Professor an einer Hochschule angerechnet." Diese Berechnung der Erfahrungszeiten wird als streng beurteilt (vgl. etwa Wolff, WissR 45 [2013], S. 126 ) und wurde im Gesetzgebungsverfahren überwiegend kritisiert (Horn, Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Hessen - zum Gesetzentwurf, Ausschussvorlage WKA/18/47, S. 21 f.; Reymann, Stellungnahme der Konferenz Hessischer Fachhochschulpräsidien zum Gesetzentwurf, Ausschussvorlage WKA/18/47, S. 40; Krause, Stellungnahme der Präsidentin der Philipps-Universität-Marburg zum Gesetzentwurf, Ausschussvorlage WKA/18/47, S. 47), liegt aber innerhalb des Regelungsspielraumes des Gesetzgebers für das Besoldungsrecht (Wolff, WissR 45 [2013], S. 126 ). Der Gesetzgeber hat sich über die im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die mit den strengen Vorgaben einhergehenden Schwierigkeiten bei der Berufung zukünftiger Professoren, hinweggesetzt und hat das Gesetz entwurfskonform verabschiedet. Die (negativen) Auswirkungen dieses strengen Maßstabes auf die Berufungspraxis sucht der hessische Gesetzgeber durch die Gewährung von Leistungsbezügen auszugleichen (Krause, Stellungnahme der Präsidentin der Philipps-Universität-Marburg zum Gesetzentwurf, Ausschussvorlage WKA/18/47, S. 47). Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass der Begriff "professorale Tätigkeit" auch ein Verständnis i.S.d. Klägers zulassen mag, wonach nicht formal an die Professoreneigenschaft, sondern allein an die ausgeübte Tätigkeit angeknüpft wird, mit der Folge, dass auch Tätigkeiten anzuerkennen wären, die nicht von einem Professor ausgeübt wurden, aber mit den Tätigkeiten eines Professors vergleichbar sind. Ein entsprechendes Verständnis widerspricht indes dem Willen des Gesetzgebers. Die Auffassung des Klägers, wonach mit der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Einbeziehung von Tätigkeiten, die mit den in § 61 Abs. 1 Satz 2 HHG genannten vergleichbar sind, notwendig keine Tätigkeiten als Professor mehr vorliegen, trifft nicht zu. Die Gesetzesbegründung fordert, dass die vergleichbare Tätigkeit als Professor ausgeübt wurde. Damit wird eine auch solche Tätigkeit durch die Professoreneigenschaft des Ausübenden zu einer (anerkennungsfähigen) professoralen Tätigkeit. Allein die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten, die § 61 Abs. 1 Satz 2 HHG als Aufgabe der Professoren i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 1 HHG definiert, genügt für die Anerkennung nicht. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung "vergleichbare Tätigkeiten" mit einbezieht. Insoweit trägt er (lediglich) dem Umstand Rechnung, dass länderspezifische Definitionsdifferenzen bestehen können. Es besteht auch kein Widerspruch im Hinblick auf die Berücksichtigung beruflicher Qualifizierungszeiten nach der Evaluierungsphase der Juniorprofessoren. Auch wenn Juniorprofessor und Professor unterschiedliche Amtsbezeichnungen sind, ist auch ein Juniorprofessor ein Professor. Dass die Gesetzesbegründung den Begriff Professor ausschließlich im statusamtlichen Sinne versteht, ist nicht ersichtlich. b) Unabhängig von dem Vorstehenden kommt eine Anerkennung der Zeit von April 2000 bis Juni 2003 aber auch deshalb nicht in Betracht, weil es um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden können. Der Gesetzgeber hatte bei der Normierung dieses Ausschlusskriteriums die Zeiten einer Juniorprofessur vor der Evaluierung vor Augen (Gesetzesbegründung LT-Drs. 18/6074 S. 12 f.). Er wollte mithin selbst solche Tätigkeiten bei der Bemessung der Erfahrungszeiten unberücksichtigt lassen, in denen bereits eine Tätigkeit als (Junior-) Professor ausgeübt wurde. Trotz der im Gesetzgebungsverfahren geübten Kritik an dem restriktiven Charakter von § 4 Abs. 1 HPBesG im Allgemeinen (vgl. dazu Wolff, WissR 45 [2013], S. 126 m.w.N. auf die Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere Fn. 50) und der Nichtanerkennung der Zeiten als Juniorprofessor im Besonderen (vgl. dazu Horn, Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Hessen - zum Gesetzentwurf, Ausschussvorlage WKA/18/47, S. 21 f.), hat der Gesetzgeber an seinem (restriktiven) Entwurf festgehalten. Der Kläger hat seine Habilitation im Juli 2003 abgeschlossen. Mithin hat er sich im hier relevanten Zeitraum (auch) habilitiert. Dass es sich bei einer Habilitation um eine berufliche Qualifikation handelt, verdeutlicht § 25 HHG. Im Übrigen ist die Habilitation regelmäßig Voraussetzung für die Berufung auf eine W 3-Professur (Wolff, WissR 45 [2013], S. 126 ). Dass mittlerweile neben einer Habilitation auch vergleichbare Leistungen anerkannt werden können, ändert nichts daran, dass eine Habilitation - zumindest auch - der beruflichen Qualifizierung dient und damit nicht als professorale Erfahrungszeit anerkannt werden kann. c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die "aktuelle Anerkennungspraxis" für ihn zu einer Benachteiligung führe. Dabei musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die vom Kläger beschriebene Verwaltungspraxis in dieser Form geübt wird. Denn selbst in diesem Fall hätte der Kläger keinen Anspruch aus einer etwaigen Selbstbindung der Verwaltung, weil ein solcher Anspruch eine rechtmäßige Verwaltungspraxis voraussetzt. Wie gezeigt wäre eine entsprechende Anerkennung rechtswidrig, so dass auch im Fall einer insoweit geübten Verwaltungspraxis aus dieser kein Anspruch auf Anerkennung hergeleitet werden könnte. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die Anerkennung der Zeiten beruft, in denen er als (weisungsfreier) Akademischer Rat tätig war, folgt daraus nichts anderes. Dieser Teil des Bescheides ist nicht streitgegenständlich; im Übrigen gilt das soeben Ausgeführte, wonach aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis kein Anspruch hergeleitet werden kann. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit von Juli bis September 2006 als professorale Erfahrungszeit. Auch insoweit steht einer Anerkennung entgegen, dass es sich bei der vom Kläger in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht um professorale Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG handelt. Auf die Ausführungen unter 1. wird verwiesen. Darüber hinaus scheitert eine Anerkennung dieser Zeit aber auch daran, dass die vom Kläger in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit nicht "hauptberuflich" ausgeübt wurde. Hauptberuflich i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen darstellte, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 18/6074 S. 12). Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass seine Tätigkeiten im Rahmen des Heisenbergstipendiums als professorale Tätigkeit anzuerkennen ist, könnte der Zeitraum Juli bis September 2006 nicht anerkannt werden, weil das Stipendium in dieser Zeit unterbrochen war. Dass der Kläger in dieser Zeit die Tätigkeiten freiwillig wahrgenommen hat, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG fordert eine hauptberufliche Tätigkeit. Eine freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit ist keine hauptberufliche Tätigkeit, weil diese geeignet sein muss den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ob eine gesetzliche Regelung, nach der auch unentgeltliche Tätigkeiten, die ihrem Inhalt nach mit einer professoralen Tätigkeit vergleichbar sind, als Erfahrungszeiten anzuerkennen sind, vorzugswürdig wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund kam es auf die vom Kläger gestellten Beweisanträge nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.