Leitsatz: Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit eines Richters – hier unterhälftig als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. als Wissenschaftliche Hilfskraft – können bei der ersten Stufenfestsetzung gemäß § 41 LBesG NRW nicht nach § 41 Satz 3 LBesG NRW i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 LBesG NRW berücksichtigt werden, wenn sie nicht hauptberuflich waren. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich i. S. d. insoweit in gleicher Weise auszulegenden Vorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 LBesG NRW ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild zumindest nahekommt. Das Vorliegen einer (dem Berufsbild des Richters zumindest nahekommenden) hauptberuflichen Tätigkeit wird ohne weitere Prüfung dann vermutet, wenn die berufliche Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Eine "unterhälftige" Teilzeitbeschäftigung kann im Einzelfall hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen (beruflichen) Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Richtern eröffneten Teilzeitbeschäftigung bildet aber immer die zeitliche Untergrenze für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Für die Prüfung, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden ist, ist auf die rechtlichen Vorgaben abzustellen, die während des Zeitraums der vordienstlichen Tätigkeit gegolten haben. Ein besonderer Einzelfall i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW liegt vor, wenn die Zeiten, deren Anerkennung begehrt wird, zu dem Erwerb einer solchen zusätzlichen Qualifikation geführt haben, die nicht nur selten vorkommt, sondern sich – darüber hinausgehend – von der Masse der Fälle erheblich und wesentlich abhebt und damit auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls rechtfertigt. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Qualifikation des Bewerbers für den Dienstherrn von besonderem Interesse sein muss. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, der als Richter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich gegen die Stufenfestsetzung für sein Anfangsgrundgehalt. Er begehrt, dass der Zeitraum, während dessen er sein Promotionsstudium betrieben hat und zugleich von der Universität X. beschäftigt worden ist, als Erfahrungszeit anerkannt wird. Nach dem Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung am 18. April 2008 nahm der Kläger ein Promotionsvorhaben auf und stand parallel hierzu vom 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010, dem Tag der Abgabe seiner Dissertation, durchgängig in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen mit der Universität X. als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, freier Mitarbeiter bzw. Wissenschaftliche Hilfskraft. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug in allen Fällen 16 oder weniger Stunden. Dem Kläger wurde am 16. November 2010 der Titel eines Doktors der Rechte verliehen. Am 18. März 2014 bestand er die zweite Staatsprüfung. Während einer Beschäftigung bei einer schweizerischen Behörde, die vom 19. März 2014 bis zum 15. Januar 2017 dauerte, beantragte der Kläger unter dem 31. Mai 2016 die Übernahme in den Proberichterdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) P. . Durch Aushändigung der vom 18. November 2016 datierenden Ernennungsurkunde wurde er antragsgemäß mit Wirkung vom 16. Januar 2017 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 setzte die Präsidentin des OLG P. mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ein Grundgehalt der Stufe 3 der Besoldungsgruppe R 1 fest. Sie führte ferner aus, dass der Stufenaufstieg in die Stufe 4 mit Wirkung vom 1. Mai 2017 erfolgen werde, wenn die zum Erreichen der Stufe 4 erforderliche Erfahrungszeit von zwei Jahren unter Berücksichtigung der anzurechnenden Zeiten gemäß § 29 Abs. 3 LBesG NRW zurückgelegt worden sein werde. Der festgestellte Beginn des Stufenaufstiegs (1. Januar 2017), zu dem der Kläger in die erste Stufe (Stufe 2) des Grundgehalts R 1 einzuordnen sei, sei auf den 1. Mai 2013 vorzuverlegen, weil als Erfahrungszeiten die Zeiten des Zivildienstes und der Tätigkeit bei schweizerischen Behörde anzurechnen seien, die zusammen (aufgerundet) drei Jahre und acht Monate ausmachten. Die Zeiten der Beschäftigung durch die Universität X. vom 22. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2012 könnten nach dem Erlass des Justizministeriums vom 2. Dezember 2016 nicht als Erfahrungszeiten angerechnet werden, weil sie nicht hauptberuflich gewesen seien. Hauptberuflich sei eine entgeltliche Vortätigkeit, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt habe und (bei Richtern) mit einem Umfang von mindestens 30 Prozent (12,3 Wochenstunden) ausgeübt worden sei. Sei sie indes neben einer Promotion ausgeübt worden, müsse sie hiervon abweichend mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit (20,5 Wochenstunden) betragen haben, um den Tätigkeitsschwerpunkt zu bilden. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Januar 2017 Widerspruch, soweit es um den Zeitraum vom 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 ging, und machte zu Begründung geltend: Die Tätigkeit während dieses Zeitraum sei schon nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW anzuerkennen. Sie sei zunächst hauptberuflich gewesen, und zwar in Vollzeit (41 Wochenstunden). Das ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten für das (jeweilige) Universitätsinstitut und im Rahmen des Promotionsvorhabens, die geboten sei, weil die beiden Tätigkeiten in der Lebenswirklichkeit aufeinander bezogen seien und die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ihr spezifisches Gepräge erst durch diese Gesamtbetrachtung erhalte. Die Anerkennung scheitere auch nicht daran, dass die Promotionstätigkeit bei isolierter Betrachtung nicht entgolten worden sei. Eine Anrechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW setze eine Entgeltlichkeit nämlich nicht voraus. Das ergebe sich aus einer am Sinn und Zweck des § 30 Abs. 1 LBesG NRW orientierten Auslegung. Diese Norm erfasse einerseits familien- und gesellschaftspolitisch wünschenswerte, unentgeltlich ausgeübte Vortätigkeiten, ohne insoweit eine Prüfung der Förderlichkeit vorzusehen (Satz 1), und stelle mit ihrem Satz 2 im Gegensatz hierzu auf die Förderlichkeit der Vortätigkeit ab. Vor diesem Hintergrund würde die Forderung einer entgeltlichen Tätigkeit im Rahmen des Satzes 2 auf eine dem Normzweck widersprechende Differenzierung zwischen förderlichen Vortätigkeiten einerseits und familien- und gesellschaftspolitisch wünschenswerten Vortätigkeiten andererseits hinauslaufen. Schließlich sei die fragliche Gesamttätigkeit auch förderlich für den Richterberuf gewesen, da die Promotion wegen der mit ihr verbundenen Erweiterung von Kenntnissen die Einarbeitungszeit in der Praxis verkürze. Die Anerkennung einer erfolgreichen juristischen Promotion als Erfahrung entspreche auch dem Gesetzeszweck, dem Mangel besonders qualifizierter Bewerber für den Richterdienst entgegenzuwirken. Auf der Ermessensebene sei einer Schlechterstellung solcher Bewerber entgegenzuwirken, die auch ohne Promotion eingestellt worden wären und, da sie gleichwohl promoviert hätten, ausgleichslos erst später in den Beruf eingestiegen seien. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW. Mit der erfolgreichen Promotion liege eine zusätzliche Qualifikation vor, die als besonderer Einzelfall zusammen mit der Beschäftigung durch die Universität X. Berücksichtigung finden könne. Das Ermessen dürfe zu seinen Gunsten eingeschränkt sein, da eine praxistaugliche zivilrechtliche Dissertation vorliege und es um eine Tätigkeit als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehe. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017, zugestellt am 8. März 2017, wies die Präsidentin des OLG P. den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Anerkennung der Promotion gemeinsam mit der Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter könne nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW erfolgen, da unterhälftige Erwerbstätigkeiten neben einer Promotion nicht hauptberuflich seien. Der Promotionsstudiengang könne auch nicht für sich genommen anerkannt werden. Namentlich sei eine Einzelfallberücksichtigung nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW hier nicht veranlasst, weil eine Promotion für die Einstellung in den Richterdienst nicht relevant (gewesen) sei. Einen Bewerbermangel gebe es insoweit nicht, und die Einladung des Klägers zum Vorstellungstermin und seine Auswahl seien auch nicht ausschließlich wegen der Promotion erfolgt. Hiergegen hat der Kläger am 29. März 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er über die Begründung des Widerspruchs hinausgehend noch vorgetragen: Die von dem Beklagten vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhaltes der Promotion und der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter könne nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden, die die Bemessung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten im Versorgungsrecht betreffe. Im gegebenen besoldungsrechtlichen Kontext komme es vielmehr auf die nach dem Sinn der Vorschrift letztlich entscheidende Frage der – hier im Streitzeitraum zu 100 Prozent gegebenen – Förderlichkeit im Sinne einer gemachten förderlichen Erfahrung an, für deren Beantwortung das Merkmal der Hauptberuflichkeit nur ein unselbständiges Hilfskriterium sei. Das folge aus der Möglichkeit einer nur teilweisen Anerkennung einer Tätigkeit in § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW und nicht zuletzt auch aus der Gesetzesbegründung, dass die Orientierung des Gehaltseinstiegs und ‑aufstiegs an beruflichen Erfahrungszeiten unter gänzlicher Abkehr vom Lebensalter zu einem modernen und zukunftsfähigen Besoldungsrecht beitrage, das die Anerkennung des Leistungsprinzips im öffentlichen Dienst in den Vordergrund rücke. Es sei willkürlich und verkehre den Sinn und Zweck des Gesetzes in sein Gegenteil, die Anerkennung einer unterhälftigen, aber mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachenden Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer juristischen Fakultät davon abhängig zu machen, dass der Betroffene nicht zugleich promoviere, obwohl die Promotion förderlich sei. Die Förderlichkeit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für den Richterberuf ergebe sich gerade auch daraus, dass sie grundsätzlich mit der Leitung von Lehrveranstaltungen verbunden sei. Zu dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW sei ergänzend auszuführen: Es wäre ermessensfehlerhaft, die Norm durch ein Hochschrauben der Anforderungen faktisch nicht anzuwenden. So liege es aber, wenn selbst eine juristische Dissertation mit ordentlicher Endnote keine zusätzliche Qualifikation darstellen solle. Soweit der Beklagte bestreite, dass die Promotion ein Kriterium für die Einstellung als Richter sei, widerspreche dies der Realität der jahrelangen Einstellungspraxis der Justiz. Auch verkürze eine Promotion die Einarbeitungszeit eines Richters. Das Ermessen dürfte in einem Fall wie dem vorliegenden zugunsten des Richters, der in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig sei, eingeschränkt sein. Das gelte hier umso mehr, als die durch die Dissertation erworbenen speziellen rechtlichen Vorkenntnisse des Klägers für diesen hinsichtlich seines ersten Einsatzes eine Rolle gespielt hätten und auch tatsächlich förderlich für die Fallbearbeitung gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem die Behauptung, es gebe keine Knappheit an (qualifizierten) Bewerbern. Landesweit blieben Richterstellen unbesetzt (2019: 250 Stellen), weil es vor allem wegen der weitaus höheren Vergütung in der Privatwirtschaft an qualifizierten Bewerbern fehle; aus diesem Grund seien die Eingangsvoraussetzungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit schon 1999 abgeschwächt worden und sei der Anteil der Prädikatsjuristen an der Gesamtzahl der Einstellungen rückläufig. Darüber hinaus hätten "dem Vernehmen nach" im Bezirk des OLG P. 2016 und 2017 nicht für alle vorgesehenen Einstellungstermine genügend Bewerber zur Verfügung gestanden. Im OLG-Bezirk R. komme es zu problematischen Personalengpässen. Im Übrigen sei es überhaupt sachwidrig, die Zeiten einer förderlichen Tätigkeit mit der Begründung nicht anzuerkennen, es gebe genügend Bewerber. Auch für die Außenwirkung und das Ansehen der Justiz sei es bedenklich, eine Promotion nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen, zumal die Promotion inzwischen in einigen Bundesländern für die Festsetzung der Erfahrungsstufe generell berücksichtigungsfähig sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 festzusetzen, dass ihm zusätzlich der Zeitraum vom 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 als berücksichtigungsfähige Zeit i. S. d. § 30 Abs. 1 LBesG NRW anerkannt wird. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Dem Kläger stehe eine Erfahrungsstufenfestsetzung, die über die erfolgte Festsetzung hinausgehe, nicht zu. Die neben der Anfertigung einer Dissertation ausgeübten Tätigkeiten für die Universität X. könnten weder nach §§ 41, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 LBesG NRW noch nach §§ 41, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW anerkannt werden. Eine Anrechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 LBesG NRW scheide aus, weil es jeweils an dem Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit der fraglichen Tätigkeiten fehle. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/1625, S. 65) sei eine Tätigkeit "hauptberuflich", wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt habe, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem zur Zeit dieser Tätigkeit beamtenrechtlich zulässigen Umfang abgeleistet worden sei. Schon der zuletzt genannten Anforderung sei hier nicht genügt. Maßgeblich seien insoweit die Vorgaben für eine Teilzeitbeschäftigung von Richtern, die während des Zeitraums der jeweiligen Beschäftigung gegolten hätten. Richtern stehe die Möglichkeit nach § 14 FrUrlV NRW, eine unterhälftige Beschäftigung (mit einem Umfang von mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes) auszuüben, erst seit dem 1. Januar 2016 offen. Die hier entscheidungserheblichen Tätigkeiten, die maximal 16 Wochenstunden umfasst hätten und daher gemessen an einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden oder 39 Stunden und 50 Minuten alle unterhälftig gewesen seien, fielen sämtlich in die Jahre 2008 bis 2012, als die Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung für Richter noch nicht bestanden habe. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die in Rede stehenden Tätigkeiten des Klägers für die Universität X. im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dargestellt hätten. Im Übrigen liege aber auch diese Voraussetzung nicht vor. Nach der mit o. g. Definition des Gesetzgebers erkennbar in Bezug genommenen versorgungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle eine unterhälftige Tätigkeit nur dann den Schwerpunkt in diesem Sinne dar, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Diesem Gesetzesverständnis könne der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Merkmal der "Hauptberuflichkeit" (in § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW) sei wegen der Frage der Förderlichkeit anders als im Versorgungsrecht als bloßes unselbständiges Hilfskriterium auszulegen. Dieser Ansicht des Klägers stehe nicht nur die Gesetzesbegründung entgegen, sondern auch die Gesetzessystematik. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW setze nämlich wie § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW ausdrücklich eine hauptberufliche Tätigkeit voraus, wobei diese Begriffe mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in gleicher Weise zu verstehen seien, enthalte anders als Letztere aber nicht auch das einschränkende, nur bei privatwirtschaftlichen Erfahrungen erforderliche Tatbestandsmerkmal "förderlich". Die von dem Kläger hervorgehobene Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW stütze dessen Ansicht nicht. Der Umfang der Anerkennung richte sich nach dem Wortlaut der Norm ("soweit") nämlich allein nach dem Maß der Förderlichkeit und habe keinen Bezug zu dem Merkmal der Hauptberuflichkeit, das als tatbestandliche Eingangsvoraussetzung vorliegen müsse. Die fraglichen Tätigkeiten des Klägers hätten zwar zumindest insoweit, als dieser mit 16 Wochenstunden beschäftigt worden sei, den zeitlichen Mindestumfang von 30 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (12,3 Wochenstunden) oder 39 Stunden und 50 Minuten (ca. 11,95 Wochenstunden) erreicht. Diese unterhälftigen Tätigkeiten (und die sonstigen, mit noch geringerer Wochenstundenzahl ausgeübten Tätigkeiten) hätten aber nicht den Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers gebildet. Werde – wie hier – neben einer unterhälftigen Tätigkeit eine Dissertation angefertigt, nehme die Tätigkeit bei der gebotenen regelhaften typisierenden Betrachtung nicht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch, ohne dass es auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand für die Promotion ankomme. Die typisierende Betrachtung, die auch dem Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) zugrunde liege, vermeide, dass Zeiten, die – wie ein Promotionsstudium – als Ausbildungszeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG NRW nicht berücksichtigungsfähig seien, wegen einer zugleich ausgeübten Nebenbeschäftigung berücksichtigungsfähig werden könnten. Zugleich verhindere sie Wertungswidersprüche: Während geringfügige Beschäftigungen, die im zulässigen Mindestumfang neben der Ausbildung ausgeübt werden, berücksichtigungsfähig wären, würde eine zeitlich umfangreichere und inhaltlich tiefergehende, weitere Ausbildung – etwa zum Bankkaufmann oder Rechtsanwaltsfachangestellten – keine Berücksichtigung im Rahmen der Stufenfestsetzung finden. Ob Ausnahmen von der typisierenden Betrachtung zuzulassen seien, könne hier offen bleiben. Der Kläger habe nämlich nicht konkret dargelegt, dass ihm der überwiegende Teil seiner Arbeitskraft nicht für das Promotionsvorhaben zur Verfügung gestanden habe. Die Beurteilung, ob eine Hauptberuflichkeit der fraglichen Tätigkeiten vorliege, könne entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht anhand einer Gesamtbetrachtung seiner Beschäftigung durch die Universität X. und des Betreibens der Promotion erfolgen. Bei Letzterem handele es sich nämlich nicht um eine berufliche, der Schaffung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen einer gesonderten wissenschaftlichen Ausbildung (Promotionsstudium), mit der ein höherer akademischer Bildungsgrad erworben werden solle. Auch bestehe zwischen den beiden Aktivitäten kein zwingender Zusammenhang. Eine Gesamtbetrachtung scheide ferner deshalb aus, weil die Anfertigung einer Dissertation nicht entgeltlich erfolge. Der Hinweis des Klägers auf die beiden Schutzrichtungen des § 30 Abs. 1 LBesG NRW ändere an dieser Bewertung nichts. Namentlich ergebe sich daraus, dass die Tätigkeiten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBesG NRW ihrer Natur nach unentgeltlich erfolgten, mangels Vergleichbarkeit der Fallgruppen nicht, dass das Merkmal der Entgeltlichkeit auch keine Voraussetzung für die Anerkennung beruflicher Tätigkeiten sein könne. Der behauptete Anspruch folge auch nicht aus § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW, weil kein besonderer Einzelfall vorliege. Ein besonderer Einzelfall in diesem Sinne müsse sich von der Masse der Fälle wesentlich abheben. Er liege, soweit es um eine vom Üblichen abweichende Qualifikation gehe, erst vor, wenn eine atypische Zusatzqualifikation in Rede stehe, für die der Dienstherr ein besonderes Verwendungsinteresse habe. Als Hauptanwendungsfall der Regelung nenne das Gesetz das Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs. Das setze voraus, dass der Personalbedarf anderenfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Bei der Einstellung des Klägers im Jahr 2016 habe kein Mangel an qualifizierten Bewerbern geherrscht. Vielmehr hätten sich 164 Bewerber auf 70 zu besetzende Stellen beworben. Nichts anderes ergebe sich aus der Antwort des Justizministers auf die kleine Anfrage vom 10. Februar 2017 zu den Bewerberzahlen und Neueinstellungen. Auch für die Einstellungsentscheidung sei nach der geübten Einstellungspraxis des OLG P. weder die Promotionsleistung des Klägers noch dessen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter relevant gewesen. Maßgeblich für Einstellungsentscheidungen seien vielmehr das erfolgreiche Bestehen der Staatsprüfungen, der persönliche Eindruck im Vorstellungstermin und die Erfüllung des maßgeblichen Anforderungsprofils. Die inhaltliche Bedeutung der Dissertation des Klägers in Rechtsprechung und Wissenschaft sei während des Einstellungsverfahrens nicht bekannt gewesen. Auch dann, wenn die Behauptung, es habe 2016 einen Bewerbermangel gegeben, zuträfe, würde dies dem Kläger nicht zu einem Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW verhelfen, weil die Norm dem Dienstherrn Ermessen einräume und die Versagung der Anerkennung nicht willkürlich bzw. gleichheitswidrig sei. Ein besonderer Einzelfall ergebe sich auch nicht aus den mit der Promotionsleistung dokumentierten speziellen rechtlichen Vorkenntnissen. Diese hätten weder für die Einstellung des Klägers noch für dessen – durch das dortige Präsidium erfolgte – Zuordnung zur XX. Zivilkammer des Landgerichts S. eine Rolle gespielt. Ein Proberichter ohne vergleichbare Vorkenntnisse wäre dort ebenfalls eingesetzt worden, da gerichtsorganisatorische Gründe für diese Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien. Durch das angefochtene, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der behauptete Anspruch ergebe sich nicht aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 LBesG NRW, weil die fraglichen Zeiten nicht solche einer hauptberuflichen Tätigkeit bzw. weitere hauptberufliche Zeiten seien. Diese beiden Tatbestandsmerkmale seien entgegen der Ansicht des Klägers in gleicher Weise auszulegen. Das ergebe sich aus der Systematik des § 30 Abs. 1 LBesG NRW. Die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW, die die Anerkennung der von ihr genannten Zeiten zwingend vorgebe, betreffe, was die "Art" der möglichen Erfahrungszeiten angehe, allein Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und in den weiter benannten vergleichbaren Dienstverhältnissen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW hingegen, die der zuständigen Behörde Ermessen einräume, sei gegenüber § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW nachrangig. Sie betreffe, da sie hinsichtlich der "Art" der erfassten Zeiten erkennbar an § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anknüpfend von "weiteren hauptberufliche Zeiten" spreche, nämlich alle sonstigen, nicht schon von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW erfassten denkbaren hauptberuflichen Zeiten. Der Umstand, dass nur § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW das Merkmal "förderlich" enthalte, wirke sich auf das einheitliche Verständnis des Merkmals "hauptberuflich" nicht aus und mache dieses, soweit § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW betroffen sei, nicht zu einem unselbständigen Hilfskriterium. Auch § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW betreffe nämlich – anders als § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBesG NRW – erkennbar nicht familien- oder gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten, sondern Vordienstzeiten, deren Förderlichkeit der Gesetzgeber bereits unterstelle, während er im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW insoweit eine Prüfung der Förderlichkeit im Einzelfall verlange und der Behörde Ermessen einräume, eine Anerkennung abhängig vom Grad der Förderlichkeit ganz oder teilweise auszusprechen. Hauptberuflichkeit liege nach versorgungsrechtlichem Verständnis, das angesichts der gleichartigen Gesetzeszwecke auf den hiesigen besoldungsrechtlichen Kontext übertragbar sei, vor, wenn die Tätigkeit entgeltlich erfolge, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme. Dabei könne auch eine unterhälftige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde und den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich nicht nur bestimmten Teilgruppen von Beamten, sondern allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreite. Diese Rechtsprechung sei weiterzuentwickeln betreffend Teilzeitregelungen, die zwar grundsätzlich alle Beamten(gruppen) beträfen, die Eröffnung von Teilzeitbeschäftigung in besonders geringfügigem Umfang aber von besonderen familiären Voraussetzungen abhängig machten. Das betreffe in Nordrhein-Westfalen namentlich die Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW (unterhälftige Beschäftigung bei Kinderbetreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen). Diese Norm wolle, wie ihre besonderen Voraussetzungen zeigten, eine unterhälftige Tätigkeit in Fällen ermöglichen, in denen ein Beamter unfreiwillig nicht in der Lage sei, einer mindestens hälftigen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Vor diesem Hintergrund treffe es entgegen dem obiter dictum des erkennenden Senats im Urteil vom 9. April 2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 58 ff., nicht zu, dass allein sonstige berufliche Tätigkeiten (und nicht etwa auch Zeiten einer Ausbildung, für die die Arbeitskraft ebenfalls eingesetzt werden könne) in die Beurteilung einzubeziehen seien, ob eine unterhälftige Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Entscheide sich jemand freiwillig, den (zeitlich) überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft für eine Ausbildung oder eine ehrenamtliche Tätigkeit zu verwenden, komme einem daneben mit einem (zeitlich) geringeren Teil der Arbeitskraft ausgeübten Beruf folglich auch ein geringeres Gewicht zu. Das wiederum habe mit Blick auf den Gesetzeszweck zur Folge, dass der Berufstätigkeit nicht das Gewicht zukommen könne, das für die Annahme der Förderlichkeit für die spätere Verwendung als Beamter erforderlich sei. Bei der Frage, ob eine ausgeübte Berufstätigkeit oder die parallel dazu betriebene Ausbildungstätigkeit den Schwerpunkt bilde, müsse regelhaft und typisierend darauf abgestellt werden, dass die für die Ausbildungstätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen Kapazitäten aufgrund freiwilliger Entscheidung auch voll für diese eingesetzt würden. Nehme eine Berufstätigkeit wöchentlich mindestens 20,5 Stunden in Anspruch, spreche eine Vermutung für das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit. Sei dies anders und werde gleichzeitig eine Ausbildung betrieben, spreche eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der überwiegende Teil der Arbeitskraft freiwillig für diese Ausbildungstätigkeit verwendet werde. Als Umstände, die die Vermutung widerlegen könnten, kämen jedenfalls solche in Betracht, die beamtenrechtlich auch unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen ermöglichten. Diese böten damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund schutzwürdiger unfreiwilliger Motive entgegen dem Regelfall der überwiegende Teil der Arbeitskraft nicht für die Ausbildungstätigkeit verwendet werde, weil angesichts des für schutzwürdige familiäre Aufgaben erforderlichen Zeitaufwands nicht die regelhafte volle wöchentliche zeitliche Gesamtkapazität von 41 Stunden zur Verfügung stehe. Gemessen an diesen Vorgaben habe der Kläger nicht die Vermutung widerlegt, dass er den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft freiwillig auf die Ausbildungstätigkeit (Promotion) verwendet habe, für die angesichts der nach den maßgeblichen Verträgen maximal mit 16 Wochenstunden anzusetzenden Tätigkeit für die Universität X. mindestens 25 Wochenstunden zur Verfügung gestanden hätten. Besondere persönliche Umstände seien nicht erkennbar. Der Kläger habe vielmehr – ganz im Gegenteil – geltend gemacht, dass die Tätigkeiten für die Universität X. und für seine Promotion zusammen gesehen stets vollzeitig gewesen seien. Die fraglichen Zeiten könnte schließlich auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW anerkannt werden. Ungeachtet der Frage, ob diese Norm überhaupt subjektive Rechte des Beamten begründe, liege nämlich jedenfalls kein besonderer Einzelfall vor. Tatbestandlich setze die Norm das Vorliegen einer atypischen Zusatzqualifikation voraus, für die auf Seiten des Dienstherrn ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse bestehe. Die Promotion des Klägers erfülle diese Anforderungen schon deshalb nicht, weil sich 2016 und 2017 unter den eingestellten Richtern eine Vielzahl von Doktoren befunden habe, so dass eine Promotion eine typische Zusatzqualifikation sei. Zudem sei insoweit kein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse ersichtlich. Der Vortrag des Klägers führe zu keiner anderen Bewertung. Dass seine Dissertation Beachtung gefunden habe, sei nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten während des Einstellungsverfahrens nicht bekannt gewesen. Auch die vorgetragene Förderlichkeit der speziellen rechtlichen Vorkenntnisse des Klägers während seiner ersten Zuweisung begründeten keinen besonderen Einzelfall, da der Dienstherr von diesen nur gleichsam zufällig profitiert habe. Im Rahmen der Darlegung seiner Gründe, die Berufung zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht noch ausgeführt: Angesichts dessen, dass der Anerkennungsanspruch des Klägers nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBesG NRW schon wegen der neben der unterhälftigen Beschäftigung nur noch betriebenen Promotion ausscheide, komme es nicht mehr darauf an, ob hinsichtlich der dienstrechtlichen Regelungen zum zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung auf die Rechtslage während des Zeitraums der Beschäftigung oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Ernennung abzustellen sei. Gegen das dem Kläger am 30. Juni 2020 zugestellte Urteil hat dieser am 30. Juli 2020 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend geltend: Der Begriff der Hauptberuflichkeit in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW könne nicht im selben Sinne verstanden werden. Ein solches Verständnis führe, soweit eine Vortätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliege, nämlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen für zwei gleichartige Sachverhalte, da ein spezialgesetzlicher Anwendungsvorrang insoweit nicht bestehe. Hinsichtlich des maßgeblichen rechtlichen Bewertungszeitpunkts ergebe sich, wenn man den Begriff der Hauptberuflichkeit schon (nicht zielführend) unter Heranziehung der entsprechenden versorgungrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auslege, angesichts des dann gebotenen Gleichklangs wohl, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung in den Richterdienst und nicht auf die Rechtslage bei der Wahrnehmung der vordienstlichen Tätigkeiten abzustellen sei. Das Bundesverwaltungsgericht beantworte nämlich die Frage der Hauptberuflichkeit nach der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW darauf abstelle, dass die Vortätigkeit in dem seinerzeit zulässigen Umfang abgeleistet worden sei, habe dies für die dort geregelten Vortätigkeiten im öffentlichen Dienst keine eigenständige Bedeutung, weil diese ohnehin nur im zur Zeit der Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet worden sein könnten. Abzulehnen sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine unterhälftige Tätigkeit könne bei einer parallel betriebenen Promotion nur dann hauptberuflich (i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 LBesG NRW) sein, wenn besondere familiäre (unfreiwillige) Umstände hinzuträten. Diese Ansicht verkürze den Anwendungsbereich der Norm unzulässig auf (nur) familienpolitisch erwünschte Zeiten, ziehe § 64 Abs. 1 LBG NRW analog heran, ohne dass eine Regelungslücke vorliege und eine Betreuung in Person stets unfreiwillig erfolge, sei angesichts der Freiwilligkeit aller Ausbildungen bildungsdiskriminierend, konterkariere den Gesetzeszweck und mache überdies § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBesG NRW überflüssig. Ebenfalls nicht überzeugend seien der von dem Senatsurteil vom 9. April 2019 abweichende Ansatz des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung der Frage, ob eine unterhälftige Beschäftigung hauptberuflich sein könne, auch auf parallel ausgeübte nicht-berufliche Betätigungen abzustellen, und die insoweit formulierte (widerlegliche) Vermutung. Ferner gehe – wie bereits früher vorgetragen – die "Ablehnung eines einheitlichen Bewertungszusammenhangs der Promotionstätigkeit und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter" mit der Begründung, dass ein Promotionsstudium Ausbildung sei und damit nicht hauptberuflich sein könne, an der Lebenswirklichkeit vorbei. Auf der Grundlage des Senatsurteils vom 9. April 2019 seien die fraglichen Vortätigkeiten hauptberuflich, da der Kläger parallel keine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt habe und die Vortätigkeiten angesichts ihres zeitlichen Umfangs von 16 Wochenstunden die maßgebliche, seit dem 1. Januar 2016 geltende Untergrenze für eine unterhälftige Tätigkeit von 30 Prozent überschritten. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Zeiten des Promotionsstudiums seien auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW anzuerkennen, entwerte die Promotion und sei mit der Rechtsprechung und Literatur zu vergleichbaren Vorschriften nicht in Einklang zu bringen, weil das Kriterium der "Typizität" keine Aussage über die besondere Fachlichkeit und Sonderkenntnisse zulasse. Unzutreffend und unbeachtlich sei schließlich die Annahme, dass die Promotion für die Einstellung in den Richterdienst irrelevant sei, da insoweit eine Bestenauswahl erfolgen müsse. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts P. vom 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 festzusetzen, dass ihm zusätzlich der Zeitraum vom 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 als berücksichtigungsfähige Zeit i. S. d. § 30 Abs. 1 LBesG NRW anerkannt wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Hauptberuflich i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW seien die streitgegenständlichen Vortätigkeiten des Klägers schon deshalb nicht, weil sie sich nicht in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang bewegten. Es ergebe sich bereits aus der einschlägigen Gesetzesbegründung, dass die Frage, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden sei, nach den Vorgaben beantwortet werden müsse, die während des Zeitraums der Beschäftigung gegolten hätten. Entgegen der Ansicht des Klägers komme dieser Einschränkung auch in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zu. Es treffe ersichtlich nicht zu, dass die von dieser Norm erfassten Tätigkeiten ohnehin nur in dem zur Zeit der Tätigkeit beamtenrechtlich zulässigen Umfang abgeleistet worden sein könnten. Das zeige schon das Beispiel des Klägers. Dieser habe nämlich seine von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW dem Grunde nach erfasste Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Umfang von 16 Wochenstunden (oder weniger) ausgeübt, was zwar für Tarifbeschäftigte möglich gewesen sei, dem Beamtenrecht aber nicht entsprochen habe. Die Auslegung des Begriffs der Hauptberuflichkeit erfolge zwar zulässigerweise unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 10, 11 BeamtVG, habe aber dem Sinn und Zweck der Verwendung des Begriffs in § 30 LBesG NRW zu entsprechen. Dass das Bundesverwaltungsgericht im versorgungsrechtlichen Kontext auf den Zeitpunkt des Eintritts des Ruhestandes abstelle, führe daher nicht zwangsläufig dazu, dass dieser Zeitpunkt auch im Besoldungsrecht maßgeblich sei. Zunächst sei ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand im vorliegenden Kontext schon deshalb nicht zielführend, weil die dem Richter zustehende Besoldung in diesem Fall erst zum Ende seiner Tätigkeit als Richter endgültig feststünde. Es könne aber auch nicht auf den Zeitpunkt der Ernennung des Richters abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine versorgungsrechtliche Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt in erster Linie mit dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG begründet. Die Regelung sei darauf ausgelegt, die versorgungsrechtlichen Nachteile auszugleichen, die dem Einzelnen dadurch entstünden, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten seien, zunächst im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses wahrgenommen habe. Die besoldungsrechtliche Berücksichtigung von vordienstlichen Berufstätigkeiten diene hingegen in erster Linie dazu, eine Gleichstellung dieser Zeiten mit dienstlichen Berufszeiten zu erreichen. Dem werde aber nur Rechnung getragen, wenn die beamtenrechtliche Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach den im Zeitpunkt der Ausübung geltenden Vorgaben beurteilt werde. Ziehe man für die Beurteilung der beamtenrechtlichen Zulässigkeit einen späteren Zeitpunkt wie etwa den der Ernennung heran, würden vordienstliche Tätigkeiten anders – besser, potentiell aber auch schlechter – gestellt. Es wäre einem Richter in dem Zeitraum der Vortätigkeit des Klägers nämlich nicht möglich gewesen, seine Berufstätigkeit auf einen Umfang von nur 16 Wochenstunden zu reduzieren. Für eine solche Besserstellung bestehe auch kein sachlicher Grund. Anders als im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG beruhten die vordienstlichen Tätigkeiten des Klägers nicht auf haushaltsrechtlichen Entscheidungen, sondern auf seiner persönlichen Wahl. Ferner hätten die streitigen Vortätigkeiten des Klägers auch nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit gebildet. Für die Einschätzung, dass dies bei einer promotionsbegleitenden unterhälftigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter so sei, spreche nicht nur die überzeugende, die Wertung des § 64 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW berücksichtigende Argumentation des Verwaltungsgerichts, sondern auch die Vermeidung einer mittelbaren Berücksichtigung von Ausbildungszeiten und des – bereits früher aufgezeigten – Wertungswiderspruchs. Die Einwendungen des Klägers gegen dieses Verständnis griffen nicht durch. Insbesondere führe diese Auslegung nicht zu einer Verkürzung des Anwendungsbereichs von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW auf familienpolitisch erwünschte Zeiten. Der Kläger verkenne insoweit, dass diese Beschränkung nur für unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen Relevanz habe. (Über-)hälftige Teilzeitbeschäftigungen fänden weiterhin bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe Berücksichtigung, ohne dass es auf die Familienbedingtheit des Beschäftigungsumfangs ankomme. Die Auslegung sei auch nicht willkürlich oder bildungsdiskriminierend. Dass Ausbildungszeiten grundsätzlich nicht als berufliche Vordienstzeiten im Rahmen der Erfahrungsstufenfestsetzung anzuerkennen seien, sei eine Grundentscheidung des Gesetzgebers. Diese beruhe auf der Erwägung, dass berufliche Erfahrung nur im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erworben werden könne, nicht aber im Rahmen einer Ausbildung. Eine weitere Qualifikation solle nur auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW erfolgen, nicht aber mittelbar über § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW. Die streitigen Vordienstzeiten könnten mangels Hauptberuflichkeit auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW berücksichtigt werden. Die Auffassung des Klägers, dass insoweit maßgeblich (nur) auf die Förderlichkeit abzustellen sei, finde im Gesetzestext keinen Anhalt und nehme dem Tatbestandsmerkmal "hauptberuflich" letztlich jede Bedeutung. Diese Vorschrift erfasse einen anderen Sachverhalt als § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW und sehe dementsprechend auch eine andere Rechtsfolge vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 9. Dezember 2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte, nämlich die Hefte 2 bis 4) Bezug. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeiten seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft vom 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 bei der Stufenfestsetzung für sein Anfangsgrundgehalt als berücksichtigungsfähige Zeit anerkannt werden. Die Ablehnung dieses Begehrens durch den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts P. vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Anzuwenden ist hier das als Art. 2 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339) verkündete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) in seiner am 1. Januar 2017 geltenden Fassung, die es durch Nr. 2 der Berichtigung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 3. August 2016 (GV. NRW. S. 642) erhalten hat. Maßgeblich für die erstmalige Festlegung der Grundgehaltsstufe und etwa anzuerkennender Erfahrungszeiten ist nach Maßgabe des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage an dem Ersten desjenigen Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes wirksam wird (vgl. §§ 41, 29 Abs. 2 Satz 1 und 3 LBesG NRW in der aktuellen, seit dem 1. Juli 2016 unverändert geltenden Fassung). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018– 1 A 1044/16 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N. Abzustellen ist hier daher auf den 1. Januar 2017. Der Kläger ist mit Wirkung vom 16. Januar 2017 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter (Besoldungsgruppe R 1) ernannt worden (vgl. insoweit §§ 40 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1 und Anlage 3 LBesG NRW). Nach § 41 LBesG NRW wird das Grundgehalt der Richter [1] , soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen (Satz 1); dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Satz 2). § 41 Satz 3 LBesG NRW ordnet die entsprechende Geltung der §§ 29 bis 31 mit Ausnahme des § 29 Absatz 1, 4 und 5 mit der Maßgabe an, dass das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt. Nach §§ 41 Satz 3, 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW wird mit der ersten Ernennung in ein Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes NRW ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG NRW anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Richterverhältnis begründet wird (§§ 41 Satz 3, 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW). Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg (§§ 41 Satz 3, 29 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW), bei dem nach der Maßgabe des § 41 Satz 3 LBesG NRW das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt. Zu einer Vorverlegung des Zeitpunktes nach §§ 41 Satz 3, 29 Satz 2 LBesG NRW und dementsprechend auch zu einem früher einsetzenden Stufenaufstieg kommt es nach §§ 41 Satz 3, 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LBesG NRW jedoch dann, wenn berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG NRW anerkannt werden. Eine solche Anerkennung der insoweit in Rede stehenden Vordienstzeiten des Klägers kann hier nicht erfolgen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Regelungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW (dazu I.), nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW (dazu II.) und nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW (dazu III.) liegen jeweils nicht vor. I. Die Zeiten der Beschäftigung des Klägers durch die Universität X. im Zeitraum vom 22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 können zunächst nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst – vorliegend nur in Betracht kommend – eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 LBesG NRW), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 29 Abs. 2 LBesG NRW als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit – wie hier – in § 30 Abs. 4 LBesG NRW nichts anderes bestimmt ist. Zwar hat der Kläger die fraglichen Tätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. S. v. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 31 Abs. 1 LBesG NRW ausgeübt. Die Universität X. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 9, 2 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Die fraglichen Zeiten sind auch nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Es handelt sich bei ihnen aber nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, weil sie nicht im zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Richtern eröffneten Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden ist (dazu 1.). Es kann daher offen bleiben, ob die Vordiensttätigkeiten des Klägers die weiteren Merkmale einer hauptberuflichen Tätigkeit erfüllen (dazu 2.). 1. Die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter war keine hauptberufliche Tätigkeit (nachfolgend a)), weil sie – jedenfalls – nicht im zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Richtern eröffneten Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden ist (nachfolgend b)). Dieses Ergebnis kann nicht durch eine von dem Kläger für angezeigt gehaltene "Gesamtbetrachtung", die zusätzlich zu den Zeiten der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. als wissenschaftliche Hilfskraft die Zeiten für das parallel betriebene Promotionsstudium in den Blick nimmt, geändert werden (nachfolgend c)). a) Eine Tätigkeit ist hauptberuflich im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW, wenn der Betroffene sie entgeltlich ausgeübt hat, wenn sie den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dargestellt hat und wenn sie mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet worden ist. So bereits das Senatsurteil vom 9. April 2019– 1 A 740/16 –, juris, Rn. 27 (zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW); vgl. ferner die ebenfalls im besoldungsrechtlichen Kontext ergangenen Entscheidungen des OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 2. Dezember 2020 – OVG 4 B 7. 18 –, juris, Rn. 23 (zu § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln), und des Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 1 A 2305/16 –, juris, Rn. 33 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG); zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ebenso Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 106. Update Juni 2022, § 28 BBesG Rn. 16 f., und Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Mai 2022, § 28 Rn. 2. Dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals der Hauptberuflichkeit ergibt sich zwar nicht aus einer gesetzlichen Definition, folgt aber aus einer vom Wortlaut ausgehenden und namentlich auch die Entstehung der Norm beleuchtenden Auslegung der Vorschrift. Hierzu und zum Folgenden vgl. schon das Senatsurteil vom 9. April 2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 27 ff. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. So BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005– 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 –, juris, Rn. 9; vgl. ferner die laufbahnrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 BLV, die diese Rechtsprechung aufnimmt. Nach dieser zu dem Merkmal der Hauptberuflichkeit in §§ 10 und 11 BeamtVG ergangenen Rechtsprechung ist – im Sinne einer Vermutung die Prüfung konkretisierend und erleichternd – eine hauptberufliche Tätigkeit immer schon dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Die weiteren Kriterien müssen dann nicht mehr gesondert in den Blick genommen werden. Unter Berücksichtigung der Wertung der einschlägigen Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten (bzw. Richter) kann aber auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs („unterhälftige“ Beschäftigung) hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen (beruflichen) Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten (bzw. Richtern) eröffneten Teilzeitbeschäftigung bildet aber immer die zeitliche Untergrenze für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005– 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19 ff., und vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 13 (ebenfalls zu §§ 10 und 11 BeamtVG); ferner Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Mai 2022, § 28 Rn. 2 f. Dem liegt die Erwägung zugrunde, (nur) solche Tätigkeiten als ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die ihrem Umfang nach auch bei (aktiven) Beamten vorkommen können. Diese Erwägung ist ohne weiteres auf die für die Besoldungshöhe maßgebliche Stufenfestsetzung übertragbar. Dadurch wird nämlich gewährleistet, dass sich nicht solche Vordienstzeiten besoldungserhöhend auswirken, die ein Richter wegen Unterschreitung des zeitlichen Mindestumfangs nicht ausüben könnte. Dies alles deckt sich auch mit dem Verständnis des Tatbestandsmerkmals „hauptberufliche Tätigkeit“ nach der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in seiner alten, bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung (BBesG a. F.). So hat der Arbeitskreis der Länder für Besoldungsfragen im Anschluss an das o. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 beschlossen, den Tatbestand der Hauptberuflichkeit dann als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet und die Beschäftigung mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet wurde. Vgl. hierzu Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Mai 2022, § 28 Rn. 2. Hieran hat der Landesgesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW– und damit auch in dessen hier maßgeblicher, nahezu identischer Nachfolgenorm des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW, vgl. insoweit auch die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 2. Dezember 2015 zu § 30 E-LBesG NRW (LT-Drs. 16/10380, S. 369), wonach diese Vorschrift (abgesehen von hier nicht relevanten Ergänzungen) in ihren Absätzen 1 bis 3 dem § 28 ÜBesG NRW entspricht – erkennbar angeknüpft. Das ergibt sich schon aus einem Vergleich des Wortlauts der Bundes- und der Überleitungsregelung und wird durch die Entstehungsgeschichte Letzterer bestätigt. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG a. F. ergänzte § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F., der das Hinausschieben des Beginns des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres betraf, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand. Danach standen der Besoldung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. Bezüge gleich, die aus „einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" (§ 29 BBesG a. F.), "im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,“ herrührten. Diese Formulierungen hat der Landesgesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW und in deren hier einschlägiger Nachfolgeregelung wortgleich übernommen und jeweils lediglich durch das negative Tatbestandsmerkmal ergänzt, dass die Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sein dürfen. Der Rückgriff des Landesgesetzgebers wird im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2012 (LT-Drs. 16/1625, S. 65) bestätigt. Dort ist u. a. ausgeführt, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs „zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten – anknüpfend an § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG in der Fassung vom 31. August 2006 – Zeiten“ gehören, in denen eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst eines Dienstherrn nach § 29 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden ausgeübt worden ist. Bestätigt wird das danach gebotene Verständnis des Tatbestandsmerkmals „hauptberuflich“ auch durch die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW, wonach eine Tätigkeit hauptberuflich ist, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde. Vgl. LT-Drs. 16/1625, S. 65. b) Gemessen an diesen Anforderungen erfüllt die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von maximal 16 Wochenstunden nicht das Erfordernis, dass sie im zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Richtern im Landesdienst eröffneten Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden ist. In dem für diese Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Beschäftigung (dazu aa)) war Richtern im Land Nordrhein-Westfalen eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bzw. eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung dieses Umfangs nicht eröffnet (dazu bb)). aa) Für die Prüfung, ob eine vordienstliche Tätigkeit in dem nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang erbracht worden ist, kommt es maßgeblich auf die rechtlichen Vorgaben an, die während des Zeitraums der Beschäftigung jeweils galten. Deutlich in diese Richtung schon: Senatsurteil vom 9. April 2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 40 bis 48; bezogen auf die entsprechende Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG so auch Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Mai 2022, § 28 BBesG Rn. 2, und Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 106. Update Juni 2022, § 28 BBesG Rn. 16; ebenso der Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2019, Az.: 2100 - Z. 599, Buchstabe a) = S. 2 f. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals "hauptberuflich" im hier einschlägigen besoldungsrechtlichen Kontext. Dieses Merkmal zielt ausweislich der oben dargestellten Begriffsbestimmung der „Hauptberuflichkeit“ für Beamte und Richter erkennbar darauf ab, Zeiten bestimmter vordienstlicher Tätigkeiten und dienstliche Berufszeiten gleich zu behandeln. Der zulässige Umfang einer dienstlichen Tätigkeit kann sich jedoch immer nur nach den rechtlichen Voraussetzungen bestimmen, die im Zeitpunkt ihrer Ausübung gelten; eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Das Merkmal "hauptberuflich" hat daher insoweit begrenzenden Charakter: Es schließt aus, solche vordienstlichen Zeiten anzuerkennen, die ein Beamter während ihrer Ableistung nicht hätte zurücklegen können. Nur bei diesem Verständnis wird auch eine mögliche nicht sachgerechte Ungleichbehandlung solcher Beamten bzw. Richter vermieden, die zur gleichen Zeit eine entgeltliche, den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildende unterhälftige Vordiensttätigkeit im gleichen zeitlichen Umfang ausgeübt haben, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre (erste) Ernennung erhalten. Käme es insoweit auf den jeweiligen Ernennungszeitpunkt an, so wäre der später Ernannte hinsichtlich der Anerkennung seiner Tätigkeit anders – besser oder schlechter – zu behandeln als der früher Ernannte, wenn es zwischen den beiden Ernennungen zu einer fallrelevanten Änderung der dienstrechtlichen Regelungen zu dem arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang der Beschäftigung gekommen ist. Die bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Ernennung gegebene Gefahr einer – ersichtlich nicht von einem sachlichen Grund getragenen – Ungleichbehandlung kann auch am Beispiel des Klägers verdeutlicht werden. Wäre dieser aufgrund einer unmittelbar nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung erfolgten – mit Blick auf die erzielte Note (vollbefriedigend) auch möglichen – Bewerbung noch im Jahre 2014 in den Richterdienst eingestellt worden, hätten seine Vortätigkeiten den zulässigen Mindestumfang auch im Ernennungszeitpunkt nicht erreicht. Anders wäre es hingegen, wenn auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Ernennung (16. Januar 2017) abzustellen wäre, zu dem bereits die Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung von Beamten und Richtern bestand. Es hätten daher zumindest die Zeiten der Beschäftigung des Klägers mit 16 Wochenstunden (vom 22. Juni 2008 sicher bis zum 31. März 2009, möglicherweise auch bis zum 30. April 2009 sowie vom 1. April 2010 bis zum 31. Mai 2010) dem erforderlichen Mindestumfang der Tätigkeit genügt (vgl. § 78 Abs. 1 LBG NRW 1981 in den vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2009 geltenden Fassungen bzw. § 60 Abs. 1 LBG NRW 2009 in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung: 41 Stunden in der Woche; 41 Wochenstunden x 30 Prozent = 12,3 Wochenstunden). Das Richtigkeit der Annahme, dass sich der nach den dienstrechtlichen Regelungen arbeitszeitrechtlich zulässige Mindestumfang nach den Vorschriften bemisst, die während der Vordiensttätigkeit galten, wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorgängernorm des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW bestätigt. In der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW ist nämlich ausdrücklich festgehalten, dass eine Tätigkeit "hauptberuflich" im Sinne der Regelung ist, wenn sie (u. a.) "mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde" (Hervorhebung nur hier). LT-Drs. 16/1625, S. 65. Der Kläger kann der vorliegenden Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Rechtsauffassung, die zur Definition des Begriffs der Hauptberuflichkeit auf die versorgungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rekurriere, zur Herstellung eines "Gleichklangs" auch auf den nach dieser Rechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – vgl. BVerwG, Urteil 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 13 – bzw. auf den Zeitpunkt der Ernennung (oder, wie das Verwaltungsgericht angedeutet hat, auf einen zwischen diesen beiden Ereignissen liegenden Zeitpunkt) abstellen müsse. Diese Ansicht des Klägers verkennt nämlich, dass der Gesetzgeber mit dem Merkmal "hauptberuflich" im Versorgungsrecht einen Zweck verfolgt, der sich von dem bereits dargelegten Zweck dieses Merkmals im besoldungsrechtlichen Kontext deutlich unterscheidet. Die versorgungsrechtliche Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, mit deren Zweck das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt in erster Linie begründet hat, zielt auf einen Nachteilsausgleich bei Eintritt des Beamten in den Ruhestand. Vgl. BVerwG, Urteil 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 12 f., Die Vorschrift soll die aktuell drohenden versorgungsrechtlichen Nachteile ausgleichen, die dem Beamten dadurch entstünden, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, anders als der "Nur-Beamte" zunächst im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses wahrgenommen hat. Im vorliegenden besoldungsrechtlichen Kontext auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen wäre, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, im Übrigen erkennbar unsinnig, weil in einem solchen Fall die dem Beamten oder Richter während des aktiven Dienstes zustehende Besoldung erst zum Ende seiner beruflichen Tätigkeit feststünde. Nicht zielführend ist auch der weitere Einwand des Klägers, die in der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW formulierte Anforderung, die Vordiensttätigkeit müsse mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften "zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang" abgeleistet worden sein, habe für die dort geregelten Vortätigkeiten im öffentlichen Dienst keine eigenständige Bedeutung, weil diese ohnehin nur in dem zur Zeit der Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet worden sein könnten. Es trifft nämlich ersichtlich nicht zu, dass die von dieser Norm bzw. von deren Nachfolgeregelung in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW erfassten Tätigkeiten ohnehin nur in dem zur Zeit der Tätigkeit beamtenrechtlich zulässigen Umfang abgeleistet worden sein können. Das verdeutlicht schon der Fall des Klägers selbst, der die in Rede stehende Vordiensttätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 LBesG NRW) in einem Umfang von 16 Wochenstunden (bzw. weniger) ausgeübt hat, was zwar für Tarifbeschäftigte möglich gewesen ist, dem Beamtenrecht aber– wie die nachfolgenden Ausführungen unter I. 1. b) bb) zeigen werden – nicht entsprochen hat. Einem Abstellen auf die Rechtslage, die bei dem Ableisten der jeweiligen vordienstlichen Tätigkeit bestanden hat, steht schließlich auch nicht der bereits oben dargelegte rechtliche Grundsatz entgegen, dass für die mit der ersten Ernennung verbundene Stufenfestsetzung die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt maßgeblich ist. Die im Zeitpunkt der Ernennung maßgebliche Rechtslage ist nämlich nicht zwingend die im Zeitpunkt der Ernennung geltende Rechtslage. Für die Bewertung eines vergangenen Zeitraums kann vielmehr auch im Zeitpunkt der Ernennung eine frühere Rechtslage maßgeblich sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Diesem sind nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst zu entnehmen, sondern auch die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dies ist durch Auslegung der maßgeblichen Norm zu ermitteln. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, VwGO § 113 Rn. 236. bb) Richtern im Land Nordrhein-Westfalen war nach der Rechtslage im Zeitraum der hier maßgeblichen unterhälftigen vordienstlichen Tätigkeit des Klägers (22. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010), auf den es nach dem Vorstehenden hier ankommt, eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bzw. eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung dieses Umfangs nicht eröffnet. Eine Arbeitszeit von – wie hier – wöchentlich (maximal) 16 Stunden lag seinerzeit vielmehr unterhalb der geringstmöglich zulässigen Teilzeitbeschäftigung von im Dienst des Beklagten stehenden Richtern. Die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang, der unterhalb der Hälfte des regulären Dienstes eines vollzeitbeschäftigten Richters liegt, der mit 41 Wochenstunden und auf jeden Fall mit mehr als 32 Stunden pro Woche (16 Wochenstunden x 2) anzusetzen ist, hat der Landesgesetzgeber – wie zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht – erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2016 geschaffen. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019– 1 A 740/16 –, juris, Rn. 49 bis 51. Eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bzw. eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung konnte nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden §§ 6a ("Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen") und 6c ("Teilzeitbeschäftigung") des Landesrichtergesetzes (LRiG NRW) jeweils ausdrücklich (nur) „bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes“ bewilligt werden. Das ergibt sich aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 LRiG NRW bzw. aus § 6c Abs. 1 LRiG NRW (entsprechend nunmehr § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LRiStaG – vom 8. Dezember 2015, GV. NRW. S. 812). Auch während einer Elternzeit konnten Richter eine Teilzeitbeschäftigung im hier fraglichen Zeitraum nur mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leisten, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW in der Fassung vom 29. März 1966 i. V. m. § 76 Abs. 2 LBG NRW in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung vom 21. April 2009 i. V. m. § 6 Elternzeitverordnung NRW (EZVO NRW) in der Fassung vom 1. April 2008. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmte in ihrer vom 1. Mai 2008 bis zum 18. Januar 2012 und damit während des gesamten Streitzeitraums geltenden Fassung, dass die Elternzeitverordnung für Richter entsprechend gilt mit der Maßgabe, dass die im Sinne von § 2 Abs. 4 EZVO zulässige Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 6a, 6c Landesrichtergesetz mindestens mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet werden muss. Nichts anderes bestimmte im Übrigen auch die seit dem 19. Januar 2012 geltende Nachfolgevorschrift des § 14 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2) Danach mussten Richter die im Sinne des § 10 Abs. 1 FrUrlV NRW zulässige Teilzeitbeschäftigung – also die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit – gemäß §§ 6a, 6c LRiG NRW mindestens mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leisten. Erst seit dem 1. Januar 2016 ist für Richter in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit (mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes) geschaffen worden, § 2 Abs. 2 Satz 1 LRiStaG NRW i. V. m. § 76 Abs. 2 LBG NRW (bis 30. Juni 2016) bzw. § 74 Abs. 2 LBG NRW (ab 1. Juli 2016) i. V. m. §§ 1 Satz 2, 10 Abs. 1 FrUrlV NRW vom 10. Januar 2012 und § 14 FrUrlV NRW in der Fassung, die diese Norm durch Art. 4 Nr. 1 des insoweit am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812, 830) erhalten hat. Zu dieser erstmaligen Absenkung des Mindestbeschäftigungsumfangs von 50 Prozent auf 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes vgl. auch Trierweiler/Baumanns, Das Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2016, 52 ff. (53), und LT-Drs. 16/9520, S. 85, 106 und 138. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der für Richter und Beamte einheitliche Gesetzeswortlaut in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW („hauptberufliche Tätigkeit“) lasse die Heranziehung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen nicht zu. Aus dem Umstand, dass die Einordnung einer Tätigkeit als hauptberuflich (u. a.) vom zulässigen Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung abhängt, folgt, dass die Anrechnungsmöglichkeiten bei beiden Berufsgruppen entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitszeitrechts divergieren können. Zu einer arbeitszeitrechtlichen Gleichbehandlung von Beamten und Richtern war und ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ersichtlich nicht verpflichtet. So schon das Senatsurteil vom 9. April 2019– 1 A 740/16 –, juris, Rn. 52. c) Dieses Ergebnis kann nicht durch eine "Gesamtbetrachtung" der in Rede stehenden Beschäftigungszeiten des Klägers, die den Mindestumfang im o. g. Sinne nicht erreichen, und der Zeiten für das parallel betriebene Promotionsstudium geändert werden. Eine solche Gesamtbetrachtung ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Sie würde nämlich zu einer Umgehung des Tatbestandsmerkmals "hauptberuflich" in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW und, wie bereits an dieser Stelle festgehalten werden soll, auch in § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW führen und damit die gesetzlichen Anforderungen beider Vorschriften klar verfehlen. Das gilt schon deshalb, weil das Promotionsstudium keine berufliche, also entgeltliche und der Sicherung des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit ist, sondern einen Ausbildungsgang darstellt, der allein dem Erwerb eines höheren akademischen Bildungsgrades dient. Vor diesem Hintergrund ist es schlicht irrelevant, ob Promotion und ergänzende Beschäftigung durch ein Universitätsinstitut in der Lebenswirklichkeit aufeinander bezogen sind und, wie der Kläger meint, einen untrennbaren einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Im Übrigen ist eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bekanntermaßen jedenfalls keine notwendige Begleiterscheinung eines Promotionsstudiums. 2. Mit Blick auf das Vorstehende kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die in Rede stehenden Zeiten der Vordiensttätigkeiten des Klägers das weitere Merkmal der Hauptberuflichkeit i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW erfüllen, nämlich dass die Tätigkeiten den Schwerpunkt der (beruflichen) Tätigkeit dargestellt haben, obwohl der Kläger seine übrige Arbeitskraft schon nach eigenem Vortrag vollständig in das parallel betriebene Promotionsstudium investiert hat. Vgl. einerseits das obiter dictum in dem Senatsurteil vom 9. April 2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 58 ff., nach dem eine unterhälftige, aber wenigstens im arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht deshalb nur nebenberuflich ist, weil der Betroffene daneben – mit überwiegendem Zeitaufwand – einer nicht beruflichen Tätigkeit wie etwa einem Promotionsvorhaben nachgegangen ist oder gar keine Tätigkeit ausgeübt hat, und andererseits den Erlass des Justizministeriums NRW vom 2. Dezember 2016, Az. 2100 – Z. 599, Gliederungspunkt I. b) 2. ("Wird hingegen eine unterhälftige Tätigkeit ausgeübt, bildet die Promotion grundsätzlich den Tätigkeitsschwerpunkt, so dass die Zeiten der daneben ausgeübten Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können", S. 9), und den weiteren Erlass des Ministeriums der Justiz NRW gleichen Aktenzeichens vom 19. August 2019, Gliederungspunkt b), S. 3 f., der als Folge der mit dem obiter dictum vertretenen Rechtsansicht das Auftreten von Wertungswidersprüchen (mittelbare Anerkennung eigentlich nicht anerkennungsfähiger Ausbildungszeiten) befürchtet. II. Die fraglichen Vordienstzeiten des Klägers können auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Eine Anerkennung auf der Grundlage dieser Norm scheidet ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt auf tatbestandlich bereits von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW erfasste Zeiten angewendet werden darf, schon auf Tatbestandsebene aus, weil die hier maßgeblichen Vordienstzeiten keine hauptberuflichen Zeiten im Sinne dieser Vorschrift sind. Dieses Tatbestandsmerkmal "hauptberufliche Zeiten" kann, soweit es um das Merkmal der Hauptberuflichkeit geht, entgegen der Ansicht des Klägers nicht anders ausgelegt werden als das entsprechende Tatbestandsmerkmal in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW. Insbesondere kann es nicht als "unselbständiges Hilfskriterium" verstanden werden, dem neben dem Tatbestandsmerkmal "förderlich" keine (nennenswerte) Bedeutung zukommt. Das hat zur Folge, dass sein Vorliegen aus den bereits oben unter I. dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zu verneinen ist. Dem klägerischen – allein ergebnisorientierten – Verständnis des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Es findet, wie insbesondere die Systematik des § 30 Abs. 1 LBesG NRW verdeutlicht, keinerlei Anhalt im Gesetz. Gegen die Rechtsbehauptung des Klägers, der Begriff "hauptberuflich" sei in § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW unterschiedlich zu verstehen, spricht schon grundsätzlich, dass der Gesetzgeber diesen Begriff nicht nur innerhalb derselben Vorschrift, sondern sogar innerhalb desselben Absatzes dieser Vorschrift wiederholt verwendet, ohne eine Bedeutungsdifferenz auch nur anzudeuten. Ihr kann aber jedenfalls aus den folgenden weiteren systematischen Erwägungen nicht gefolgt werden. Relevant ist insoweit zunächst, dass die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW von "weiteren" hauptberuflichen Zeiten spricht. Hiermit knüpft sie erkennbar an den unmittelbar vorhergehenden Satz 1 der Vorschrift an, insbesondere an dessen Nr. 4, weil keine andere Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW den Begriff "hauptberuflich" enthält. Ein Vergleich der beiden auf diese Weise verknüpften Anerkennungsregelungen zeigt deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede: Beide verlangen tatbestandlich übereinstimmend, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bzw. hauptberufliche Zeiten vorliegen, "die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind". Sie unterscheiden sich aber auf der Tatbestandsseite insoweit, als § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW allein noch eine Tätigkeit – verkürzt gesprochen – im öffentlichen Dienst oder bei einem Arbeitgeber mit engem, von der Norm näher definierten Bezug zu diesem verlangt, während § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW "weitere" Zeiten und damit erkennbar Tätigkeiten bei nicht schon § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW unterfallenden (privaten) Arbeitgebern voraussetzt. Außerdem tritt in § 30 Abs.1 Satz 2 LBesG NRW die weitere tatbestandliche Voraussetzung der Förderlichkeit der Zeiten hinzu ("soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind"). Auf der Rechtsfolgenseite gewährt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (vorbehaltlich der Versagungstatbestände des § 30 Abs. 4 LBesG NRW) einen gebundenen Anspruch ("werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt"), während § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW die zuständige Behörde ermächtigt, die fraglichen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen ("können") anzuerkennen, und zwar in Abhängigkeit vom Grad der Förderlichkeit ("soweit") ganz oder teilweise. Die aufgezeigten Unterschiede lassen das vom Gesetzgeber mit den beiden Vorschriften Gewollte klar hervortreten. Indem der Gesetzgeber bei Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die bei einem Dienstherrn oder Arbeitgeber i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW zurückgelegt wurden, eine Prüfung der Förderlichkeit nicht verlangt, bringt er zum Ausdruck, dass er eine solche wegen des öffentlich-rechtlichen Bezuges der Tätigkeit in vollem Umfang generell zugrunde legt. Im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW hingegen bedarf es gerade deshalb einer Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die von dieser Vorschrift erfassten Zeiten förderlich sind, weil den möglichen privaten Arbeitgebern der öffentlich-rechtliche Bezug fehlt. Diese unterschiedliche Bewertung der Förderlichkeit wird durch die Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 1 Satz 2 ÜBesG NRW bestätigt. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Dezember 2012, LT-Drs. 16/1625, S. 66, wird nämlich zu der – nach diesem Entwurf noch enger gefassten – Norm – "Sonstige Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübten Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können insgesamt bis zu 5 Jahren anerkannt werden, sofern sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind"; zur Begründung der Gesetz gewordenen (großzügigeren) Regelung vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses vom 10. Mai 2013, LT-Drs. 16/2904, S. 51 – hinsichtlich der geplanten Rechtsfolgenbegrenzung ausgeführt, dass förderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit "außerhalb des öffentlichen Dienstes" nur bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden könnten, weil im öffentlichen Dienst "in erster Linie dienstliche Erfahrung honoriert werden" solle. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Wortlautes der Norm ("soweit") erschließt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde – nur – in § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW deshalb die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung der fraglichen weiteren Zeiten einräumt, weil die Förderlichkeit der fraglichen weiteren Zeiten ggf. auch (nur) teilweise gegeben sein kann, was auch eine Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Umfangs der Anerkennung verlangt. Diese Rechtsfolgenregelung hat mithin keinerlei Bezug zu dem weiteren, selbständigen Tatbestandsmerkmal hauptberuflicher Zeiten. Angesichts dieses Befundes erweist sich das Argument des Klägers als abwegig, die Möglichkeit einer nur teilweisen Anerkennung von Zeiten nach dieser Vorschrift belege die (nahezu) alleinige Maßgeblichkeit des Tatbestandsmerkmals der Förderlichkeit und reduziere das Tatbestandsmerkmal hauptberuflich in § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW auf ein "unselbständiges Hilfskriterium". Ebenfalls abwegig und erkennbar nur ergebnisorientiert ist die Ansicht des Klägers, § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW lege (mindestens) den Schwerpunkt der Prüfung auch deshalb auf die Förderlichkeit von Zeiten, weil er wegen dieses Merkmals genau die Fälle der Förderlichkeit einer Vortätigkeit erfasse, während § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW allein familien- oder gesellschaftspolitisch erwünschte Tätigkeiten betreffe. Das gilt schon deshalb, weil die undifferenzierte Darstellung des Inhalts von § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW schlicht falsch ist. § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW honoriert nämlich ganz offensichtlich nicht nur familien- oder gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten. Mit seiner Nr. 4 erfasst er vielmehr auch Zeiten bestimmter hauptberuflicher Vortätigkeiten, die er nach dem Vorstehenden zudem bereits generell, d. h. ohne die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung, als förderlich einstuft. Dass das Merkmal hauptberuflicher Zeiten im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW nach alledem in gleicher Weise zu verstehen ist wie in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBesG NRW, vgl. insoweit – zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG – auch Kuhlmey, in:Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 106. Update Juni 2022, § 28 BBesG Rn. 49, kann schließlich entgegen der Ansicht des Klägers ersichtlich nicht mit Erfolg mit der nur pauschalen Erwägung des historischen Gesetzgebers überspielt werden, dass die Berücksichtigung beruflich förderlicher Vordienstzeiten die – angestrebte – Attraktivität des Einstiegs in den öffentlichen Dienst für qualifizierte und erfahrene berufliche Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, z. B. in Mangelbereichen, erhöhe, und einem erwarteten Fachkräftemangel entgegensteuere, vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Dezember 2012, LT-Drs. 16/1625, S. 66, und Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses vom 10. Mai 2013, LT-Drs. 16/2904, S. 51, bzw. dass die Orientierung des Gehaltseinstiegs und -aufstiegs an beruflichen Erfahrungszeiten unter gänzlicher Abkehr vom Lebensalter zu einem modernen und zukunftsfähigen Besoldungsrecht beitrage, das die Anerkennung des Leistungsprinzips im öffentlichen Dienst in den Vordergrund rücke. III. Der behauptete Anspruch des Klägers auf Anerkennung der fraglichen Vordienstzeiten ergibt sich schließlich auch nicht aus der allein noch in Betracht kommenden Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW. Nach dieser Vorschrift können Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Diese Vorschrift enthält auf der Tatbestandsseite mit dem Merkmal "in besonderen Einzelfällen" einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung (sog. "Kopplungsvorschrift"), so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 –, juris, Rn. 21, zu der § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW entsprechenden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 4 BBesG Bln ("In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Absatz 2 anerkannt werden."); allgemein zu dem Begriff der Kopplungsvorschrift und zu seiner Abgrenzung von einer Ermessensregelung, bei der der unbestimmte Rechtsbegriff nur als Ermessensdirektive bei der Ermessensausübung mit einbezogen wird, vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 78 f., m. w. N. Sie gewährt, wie hier zugunsten des Klägers unterstellt werden soll, dem Beamten bzw. Richter ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Vgl. einerseits Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 106. Update Juni 2022, § 28 BBesG Rn. 53: Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, und andererseits VG Köln, Urteil vom 8. März 2017 – 3 K 5149/16 –, juris, Rn. 36, das angesichts des an Interessen des Dienstherrn anknüpfenden Regelbeispiels "Deckung des Personalbedarfs" die Frage aufwirft, ob § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW überhaupt dazu bestimmt ist, subjektive Rechte für die Beamtinnen und Beamten zu begründen. Hier liegen (jedenfalls) bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Zwar wird in der abgeschlossenen Promotion, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, eine zusätzliche Qualifikation zu sehen sein. Zu diesem Begriff näher: Clemens/Millack, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, BBesG § 28 Rn. 55. Es ist aber kein besonderer Einzelfall gegeben. Das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW setzt zunächst voraus, dass die Zeiten, deren Anerkennung der Beamte oder Richter begehrt, zu dem Erwerb einer solchen zusätzlichen Qualifikation geführt haben, die nicht nur selten vorkommt ("Einzelfällen"), sondern sich– darüber hinausgehend – von der Masse der Fälle erheblich und wesentlich abhebt und damit auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls rechtfertigt ("besonderen"). Weitere Voraussetzung ist, wie das Regelbeispiel "zur Deckung des Personalbedarfs" verdeutlicht, dass diese Qualifikation des Bewerbers für den Dienstherrn von besonderen Interesse sein muss, dass dieser also insoweit ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017– 2 C 25.16 –, juris, Rn. 16 bis 21; vgl. ferner bereits OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 16. Juni 2016– OVG 4 B 13.15 –, juris, Rn. 47 f. Soweit das besondere dienstliche Verwendungsinteresse sich aus dem Erfordernis der Deckung des Personalbedarfs ergeben werden soll, muss diese Deckung gerade von der (Zusicherung der) Anerkennung nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW abhängen, der Personalbedarf also anderenfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden können. Vgl. Clemens/Millack, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, BBesG § 28 Rn. 55, und Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 106. Update Juni 2022, § 28 BBesG Rn. 53, jeweils zu der sachgleichen Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Es spricht bereits nichts dafür, dass ein Bewerber für den Richterdienst, der eine Promotion vorweisen kann, sich dadurch von der Masse der Fälle erheblich und wesentlich abhebt und damit in seinem Falle auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und mit Zahlen näher unterlegt, dass im hier betroffenen Bezirk des Oberlandesgerichts P. in den Jahren 2016 und 2017 jeweils etwa 10 bis 20 Prozent der eingestellten Richter und Staatsanwälte im Richterverhältnis auf Probe promoviert gewesen seien. Dem hat der Kläger nichts von Substanz entgegengehalten. Sein Vortrag, seine Dissertation habe (anders als viele andere Doktorarbeiten) in Rechtsprechung und Gesetzgebung Beachtung gefunden, ändert an dieser Bewertung nichts. Das gilt schon deshalb, weil er ebenfalls substanzlos geblieben ist. Er findet, was die Rechtsprechung angeht, in einer juris-Recherche, die als Suchworte den Nachnamen des Klägers und das erste Substantiv aus dem Titel der Dissertation des Klägers verwendet hat, auch keine Stütze. Die Dissertation des Klägers wird lediglich in dem Urteil des Bundesgerichtshofs (es folgen Datum, Aktenzeichen und genaue Fundstelle) zitiert, und zwar als bloßer Beleg für eine bereits auf das Reichsgericht zurückgehende Mehrheitsmeinung in der Literatur. In dem einschlägigen Gesetzentwurf der Bundesregierung wird, soweit ersichtlich, die Dissertation überhaupt nicht angeführt, und den beiden Aufsätzen des Klägers, die zitiert werden, kommt als Belegstelle jeweils keine besondere Bedeutung zu. Jedenfalls aber fehlt es vorliegend an einem besonderen dienstlichen Verwendungsinteresse des beklagten Dienstherrn. Ein solches Interesse ergibt sich namentlich nicht aus dem Interesse des Beklagten an einer Deckung des 2016 im Bezirk des Oberlandesgerichts P. bestehenden Personalbedarfs. Es ist bei der hier nur noch möglichen hypothetischen Betrachtung nicht erkennbar, dass der Beklagte ohne die Anerkennung der fraglichen Erfahrungszeiten des Klägers nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht hinreichend zu decken. Auszugehen ist bei dieser Betrachtung von den einschlägigen landeseinheitlichen Einstellungsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter, die der Beklagte im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit zulässigerweise und erkennbar im Einklang mit dem Erfordernis des Bestenauslese normiert hat. Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 14 ff. Danach ist, wie jedenfalls dem u. a. mit dem Recht der Richter befassten Senat bekannt ist, bereits mit dem Erlass des Ministers der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1999 verbindlich festgelegt worden, dass vorzugsweise Bewerber eingestellt werden sollen, die in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Prädikatsexamen (mindestens 9,0 Punkte) erreicht haben, aber auch Bewerber geladen werden können, die insoweit mehr als 7,75 Punkte erzielt haben und sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Dem Senat bekannt und ebenso wenig zu beanstanden ist ferner, dass es – wie der Beklagte auch vorgetragen hat – für Einstellungsentscheidungen auf das erfolgreiche Bestehen der zweiten Staatsprüfung (nach Maßgabe des o. a. Erlasses), den persönlichen Eindruck im Vorstellungstermin und die Erfüllung des Anforderungsprofils ankommt (zum Ganzen vgl. im Übrigen auch die Informationen "Einstellungsvoraussetzungen" auf der Webseite des Oberlandesgerichts P. ). Nicht relevant ist danach hingegen eine Promotion, die, wie der Senat hinzufügt, für die erforderliche Eignungsprognose allenfalls von marginaler Bedeutung ist. Gemessen an diesen Vorgaben für eine Einstellung in den Richterdienst hat es im maßgeblichen OLG-Bezirk im Jahr der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers (2016) bereits keinen Bewerbermangel gegeben. Nach den Angaben der Landesregierung – vgl. deren Antwort vom 16. März 2017, LT-Drs. 16/14519, auf die Kleine Anfrage 5586 vom 10. Februar 2017 des Abgeordneten Dirk Wedel, FDP, LT-Drs. 16/14219 – stand der Zahl der im Jahr 2016 bei dem Oberlandesgericht P. zu besetzenden Richter- und Staatsanwaltsstellen eine höhere Zahl schon an Bewerbern mit Prädikatsexamen gegenüber. An dieser Bewertung ändert sich nichts durch das Vorbringen des Klägers zu einer besonderen Fachlichkeit eines Promovierten bzw. den gerade bei ihm persönlich vorhandenen Sonderkenntnissen. Die Behauptung, dass promovierte Bewerber im Falle ihrer Einstellung generell mit einer kürzeren Einarbeitungszeit auskämen als sonstige Bewerber, ist nicht im Ansatz belegt. Sie ist im Übrigen jedenfalls in dieser Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar. Die Dauer einer Einarbeitung hängt nämlich von vielen Faktoren ab, darunter auch von solchen Fähigkeiten des Proberichters, deren Qualität nicht mit dem erfolgreichen Abschluss eines Promotionsvorhabens korreliert. Das wird etwa für das praktische Geschick sowie für die Fähigkeit zu gelten haben, unbekannte Materien schnell zu erfassen und zu durchdringen. Nicht zielführend ist auch die weitere Behauptung des Klägers, seine speziellen, durch die Dissertation erworbenen Kenntnisse und die – nach dem oben Gesagten nicht nennenswerte – Beachtung, die seine Dissertation gefunden habe, hätten zu der Entscheidung (vom 8. November 2016) geführt, ihn einzustellen. Der Beklagte ist dieser Behauptung entgegengetreten und hat zur Begründung ohne weiteres nachvollziehbar auf seine in ständiger Praxis angewandten maßgeblichen Einstellungskriterien hingewiesen und zudem geltend gemacht, die vom Kläger behauptete besondere Bedeutung seiner Dissertation sei im Einstellungsverfahren schon nicht bekannt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass Letzteres nicht zutrifft, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Bewerbungsvorgang. Die speziellen rechtlichen Vorkenntnisse des Klägers haben auch nicht dazu geführt, dass er nach seiner Einstellung zunächst der XX. Zivilkammer des Landgerichts S. und damit einem (nur unter anderem, vgl. die einschlägige Regelung im maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017) mit der in Rede stehenden Spezialmaterie befassten Spruchkörper zugewiesen worden ist. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Vorkenntnisse des Klägers für diese durch das dortige Präsidium vorgenommene Zuordnung keine Rolle gespielt hätten; ausschlaggebend hierfür seien vielmehr gerichtsorganisatorische Gründe gewesen. Für die Richtigkeit dieses Vortrags streitet im Übrigen der Umstand, dass der maßgebliche Beschluss des Präsidiums des Landgerichts S. allein die Zuweisung des Klägers und nicht auch noch anderer Proberichter zum Gegenstand gehabt hat. Schließlich greift auch das Vorbringen des Klägers ersichtlich nicht durch, seine Vorkenntnisse seien (zumindest) förderlich für die Fallbearbeitung in der XX. Kammer des Landgerichts S. gewesen. Sie haben nämlich, wie bereits ausgeführt, bei der Einstellung des Klägers keine Rolle gespielt (s. o.) und sich daher, wenn überhaupt, nur zufällig positiv auf den Ersteinsatz des Klägers ausgewirkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen. [1] Hier und im Folgenden wird allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Sprachform verwendet.