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Beschluss

1 B 1730/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0723.1B1730.20.00
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Leitsätze
Der Streitwert bemisst sich bei einem Abbruch des Auswahlverfahrens nach dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Juni 2020 - 5 L 222/20.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert bemisst sich bei einem Abbruch des Auswahlverfahrens nach dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Juni 2020 - 5 L 222/20.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Juni 2020 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verfahren um die Besetzung der zur Ausschreibungsnummer 30421 ausgeschriebenen Stelle einer Leiterin/eines Leiters des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis in Hanau zeitnah mit dem bestehenden Bewerberkreis weiterzuführen, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht ist, ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt das Beschwerdegericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die inhaltlich zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen Bezug, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Geltung beanspruchen. Ob indes der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, nach der es allein im Organisationsermessen des Dienstherrn liegt, bei Fehlern im ursprünglichen Auswahlverfahren nur die fehlerhaften Teile zu wiederholen oder insgesamt ein neues Bewerbungsverfahren durchzuführen, oder ob ein rechtmäßiger Abbruch voraussetzt, dass das bisherige Auswahlverfahren an einem nicht behebbaren Mangel leidet (vgl. zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 - juris Rn. 22 ff.), lässt das Beschwerdegericht mangels Rüge der Antragstellerin dahinstehen. Unabhängig davon ist die fehlende Aktualität des Bewerberkreises kein in diesem Auswahlverfahren behebbares Defizit. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen ab. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung folgt abweichend von der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen nach dem Auffangstreitwert, da der Antrag lediglich auf die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits gegen die Vergabe der Stelle an einen ausgewählten Bewerber gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 - juris Rn. 56 ff.; Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2020 - 1 B 2677/19 - n. v. und vom 3. Mai 2019 - 1 B 652/18 - juris Rn. 15). An der gegenteiligen Auffassung des Senats im Beschluss vom 28. Mai 2018 - 1 B 27/18 - juris Rn. 33 hält das Beschwerdegericht nicht fest. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.