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Beschluss

1 B 1697/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0222.1B1697.22.00
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Leitsätze
1. Mindestnoten in juristischen Staatsexamen sind auch dann ein zulässiges konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils, wenn sich die Stellenausschreibung sowohl an (externe) Einstellungs- als auch an (interne) Beförderungsbewerber richtet. 2. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet es nicht, für die internen Bewerber vom Erfordernis der Mindestnoten in deren (längere Zeit zurückliegenden) Staatsexamen abzusehen und stattdessen auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadts vom 18. August 2022 - 1 L 1868/21.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.268,56 € und - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz auf 17.945,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mindestnoten in juristischen Staatsexamen sind auch dann ein zulässiges konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils, wenn sich die Stellenausschreibung sowohl an (externe) Einstellungs- als auch an (interne) Beförderungsbewerber richtet. 2. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet es nicht, für die internen Bewerber vom Erfordernis der Mindestnoten in deren (längere Zeit zurückliegenden) Staatsexamen abzusehen und stattdessen auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadts vom 18. August 2022 - 1 L 1868/21.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.268,56 € und - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz auf 17.945,55 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung in einem Auswahlverfahren. Die 1967 geborene Antragstellerin, eine Volljuristin, ist Tarifbeschäftigte der Antragsgegnerin. Durch den Übergang der Zuständigkeit für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit, wo sie seit 1996 beschäftigt war, wurde sie zum 1. Januar 2004 in den Dienst der Zollverwaltung der Antragsgegnerin übergeleitet. Seither ist sie als Tarifbeschäftigte beim Hauptzollamt Darmstadt (im Folgenden: HZA) im Sachgebiet X... eingesetzt. Zum 1. September 2018 wurde ihr nach Erprobung endgültig der gemäß Entgeltgruppe (Eg) 12 TV EntgO Bund bewertete Dienstposten „Fachgebietsleiterin X...1“ und zugleich die Vertretung der Sachgebietsleitung X... übertragen. Ab 15. Juni 2020 wurde ihr vorübergehend die höherwertige Tätigkeit der Sachgebietsleitung X... mit Vergütung nach Eg 13 TV EntgO Bund übertragen. Am 1. April 2021 schrieb die Antragsgegnerin diese nach A 13 BBesO bewertete Stelle der Leitung des Sachgebiets X... beim HZA Darmstadt aus. Unter der Rubrik „Anforderungen“ findet sich u. a.: „Sie sind Volljuristin/Volljurist mit mindestens befriedigenden Ergebnissen in beiden juristischen Staatsexamen. …“ Auf ihre Bewerbung vom 22. April 2021 teilte die Generalzolldirektion (GZD) der Antragstellerin mit E-Mail vom 7. Mai 2021 mit, dass sie nicht in die Auswahl einbezogen werde, weil sie nicht über mindestens befriedigende Examensnoten in den beiden Staatsexamina verfüge. Den am 10. Juni 2021 beim Arbeitsgericht gestellten und nach Rechtswegverweisung am 21. September 2021 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenen Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig aufzugeben, sie weiter in das Auswahlverfahren einzubeziehen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2022 - 1 L 1868/21.DA - abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren glaubhaft gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin und deren berufliche Vorerfahrungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgrund ihrer Noten „ausreichend“ in beiden juristischen Staatsexamina nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Anforderung der Mindestnoten erst nachträglich in die Stellenausschreibung aufgenommen worden sei. Es sei vielmehr dem Vortrag der Antragsgegnerin zu folgen, der sich mit dem Inhalt des Behördenvorgangs decke, wonach das Anforderungsprofil (Mindestnoten) zu keinem Zeitpunkt geändert worden sei und der entsprechende Ausschreibungstext für den streitgegenständlichen Dienstposten am 29. März 2021 final abgefasst und am 1. April 2021 veröffentlicht worden sei. Bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des HZA (Bl. 53 GA Vorinstanz), wonach der Dienstposten der Sachgebietsleitung X... ausgeschrieben und unter „Anforderungen“ angeführt wird „Gemäß Profilbeschreibung in der Stellenausschreibung“, handele es sich um einen Hinweis des HZA auf die - die Mindestnoten verlangende - Stellenausschreibung der GZD und nicht - wie die Antragstellerin meine - um die Stellenausschreibung selbst. Gegen diesen ihr am 20. September 2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. September 2022 Beschwerde eingelegt, die sie mit am 20. Oktober 2022 eingegangenem Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 begründet hat. Zur Begründung führt sie aus, die Mindestnote sei als konstitutives Anforderungsmerkmal nachträglich in die Stellenausschreibung eingefügt worden; die ursprüngliche Stellenausschreibung habe eine solche Anforderung nicht gestellt. In Bezug auf ihre interne Bewerbung sei das Abstellen auf eine Mindestnote willkürlich, weil ihre durch dienstliche Beurteilung belegten überdurchschnittlichen Leistungen in der Sachgebietsleitung komplett ausgeblendet würden. Vielmehr sei auf die aktuell gezeigten Leistungen und Befähigungen abzustellen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz der Antragstellerin vom 19. Oktober 2022 und die weiteren Schriftsätze vom 23. Dezember 2022 und 3. Juni 2023 verwiesen. II. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, als zutreffend. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil sie wegen Nichterfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils des ausgeschriebenen Dienstpostens (Mindestnote „befriedigend“ in beiden juristischen Staatsexamen) keinen Anspruch auf weitere Einbeziehung in das Auswahlverfahren hat. Ein Anordnungsanspruch der aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossenen Antragstellerin setzt voraus, dass ihr Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren fehlerhaft erfolgt ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass sie bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 14). a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Dieser Grundsatz der Bestenauslese gilt auch für das vorliegende Auswahlverfahren. Denn es handelt sich um ein - auf einen Dienstposten bezogenes - Gesamtauswahlverfahren mit gemischtem Bewerberfeld aus externen Einstellungsbewerbern und internen - bereits im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehenden - Bewerbern (zum gemischten Bewerberfeld vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 6 ZB 21.193 -, juris Rn. 7), für welches die nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Grundsätze der Bestenauswahl gelten. Wie dem behördeninternen Schriftverkehr im Vorfeld der Stellenausschreibung mit dem Betreff „Einstellungskampagne 2021 für Nachwuchsjuristen/innen; Vorbereitung/Veröffentlichung Ausschreibung“ (Bl. 1 ff., 25 Behördenvorgang) zu entnehmen ist, handelt es sich bei der in Rede stehenden Stelle um einen nach A 13 BBesO (höherer Dienst) bewerteten Dienstposten, der im Rahmen einer Einstellungskampagne zur Gewinnung von juristischen Nachwuchskräften ausgeschrieben worden ist. Die extern und intern veröffentlichte Stellenausschreibung richtet sich vornehmlich an noch nicht im Dienst der Antragsgegnerin befindliche Berufsanfänger, schließt aber interne Bewerbungen - auch solche von Tarifbeschäftigten wie der Antragstellerin - nicht aus. Die nach Eg 12 TV EntgO Bund (vergleichbar geh. Dienst A 12 BBesO) vergütete Antragstellerin, deren Einsatz auf dem ausgeschriebenen Dienstposten nur vorübergehend (kommissarisch) erfolgte, strebt mit ihrer Bewerbung eine dauerhafte Übertragung des Dienstpostens und folglich eine tarifliche Höhergruppierung (Entg. 13 TV EntgO Bund) an. b) Nicht nur die unmittelbare Vergabe eines Beförderungsamts und die Vergabe des Eingangsamts im statusrechtlichen Sinne unterliegen Art. 33 Abs. 2 GG, sondern auch die Vergabe eines Dienstpostens, wenn im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers auf diesem Dienstposten ohne weitere Auswahlentscheidung die Vergabe des Statusamtes (Eingangs- oder Beförderungsamt) nachfolgt (sog. einaktiges Verfahren, vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 - juris Rn. 21 und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 33). Dasselbe gilt, wenn - wie hier - mit der Vergabe des Dienstpostens an Tarifbeschäftigte eine „Beförderung“, also deren Höhergruppierung unmittelbar oder jedenfalls ohne neues Auswahlverfahren verknüpft ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 6 CE 22.305 -, juris Rn. 13). c) Die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmende Bestenauslese kann der Dienstherr in einem gestuften Auswahlverfahren vornehmen, in dem vor Durchführung eines umfassenden Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs (Qualifikationsvergleichs) solche Bewerber ausgeschlossen werden, die einem vom Dienstherrn ohne Rechtsverstoß aufgestellten spezifischen Anforderungsprofil nicht genügen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 6 ZB 21.193 -, juris Rn. 8). Die Festlegung eines solchen konstitutiven Anforderungsprofils durch den Dienstherrn ist als Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigungsbedürftig (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 16 m. w. N.). d) Unter Beachtung dieser Grundsätze und gemessen am Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Antragstellerin aufgrund ihrer Noten „ausreichend“ in beiden Staatsexamen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt hat. Sie durfte im gestuften Auswahlverfahren bei der Vorauswahl auf die Mindestnoten „befriedigend“ in beiden juristischen Staatsexamen (im Folgenden: Mindestnoten) als konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils des ausgeschriebenen Dienstpostens abstellen. aa) Der Senat geht - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die hier maßgebliche Stellenausschreibung dieses konstitutive Anforderungsmerkmal der Mindestnoten enthält. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass die Stellenausschreibung nachträglich geändert und dieses Merkmal erst nach Veröffentlichung der ursprünglichen Stellenausschreibung eingefügt worden ist. (1) Sie trägt vor, die ursprüngliche Stellenausschreibung im April 2021 auf der Internetseite „zoll.de“ habe keine Anforderung von Mindestnoten in den juristischen Staatsexamina enthalten. Es habe sich hierbei um eine eigenständige Stellenausschreibung und nicht lediglich um einen Hinweis des HZA oder eine Vorankündigung auf die Stellenausschreibung gehandelt. Die Antragsgegnerin habe die Ausschreibung während des laufenden Auswahlverfahrens geändert und die Mindestnoten als ein zusätzliches konstitutives Anforderungsmerkmal eingefügt. In der Ausschreibung unter „zoll.de“ sei keine Verlinkung zu der „nachfolgenden Stellenausschreibung“ enthalten gewesen. Erst die nachfolgende Stellenausschreibung im Karriereportal habe dieses konstitutive Merkmal enthalten. Auch nach den bereits erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zweier Kolleginnen und nach der Erinnerung eines Kollegen habe die auf der Internetseite „zoll.de“ eingestellte Ausschreibung keine Angaben von Mindestnoten gemacht. (2) Die Antragsgegnerin hat - wie auch schon erstinstanzlich - ausgeführt, dass bereits der am 23. März 2021 übersandte Mustertext der GZD die konstitutive Anforderung der Mindestnoten enthalten habe, und dass der Ausschreibungstext mit dieser Anforderung am 29. März 2021 final abgestimmt und vorgegeben worden sei. Diese Ausschreibung sei auf den Internetseiten „zoll.de“, „bund.de“ und „INTERAMT“ veröffentlicht worden. Eine nachträgliche Änderung sei nicht erfolgt. (3) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Anforderungsprofilmerkmal der Mindestnoten „befriedigend“ in beiden juristischen Staatsexamen von Anbeginn in der (eigentlichen) Stellenausschreibung aufgestellt worden ist und die Stellenausschreibung den ab 23. März 2021 von der GZD behördenintern abgestimmten und am 29. März 2021 final vorgegebenen (Muster-)Text für die Ausschreibung im April 2021 übernommen hat. Das von der Antragstellerin bereits erstinstanzlich vorgelegte Schreiben des HZA (Bl. 53 GA Vorinstanz), wonach der Dienstposten der Sachgebietsleitung X... ausgeschrieben werde, welches sie für eine vorangegangene Stellenausschreibung hält, ist lediglich ein Hinweis auf diese Stellenausschreibung. Zwar hat die Antragsgegnerin nicht erläutert, aus welchen Gründen das HZA überhaupt auf diese Stellenausschreibung hingewiesen und hierfür sogar ein Format verwendet hat, das nach seinem äußeren Anschein und einigen Textteilen („Beim Hauptzollamt Darmstadt wird folgender Dienstposten ausgeschrieben“, Referenzcode, Aufgaben und Erläuterungen) einige Merkmale einer typischen Stellenausschreibung aufweist. Doch ist diesem Schreiben unter der Rubrik „Anforderungen“ mit den Angaben „Gemäß Profilbeschreibung in der Stellenausschreibung“ eindeutig zu entnehmen, dass es sich nicht um eine Stellenausschreibung handelt. Angesichts dieser Bezugnahme auf eine Stellenausschreibung verbietet sich die von der Antragstellerin vertretene Auslegung, dass es sich bereits bei diesem Schreiben um die eigentliche und damit für sie maßgebliche Stellenausschreibung (ohne Anforderung von Mindestnoten) gehandelt habe. Dem entsprechend verhelfen der Antragstellerin die bereits erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der beiden Kolleginnen und die Bekundungen des Kollegen nicht zum Erfolg. Der Einwand der Antragstellerin, dass externen Bewerbern der Zugriff auf diese in Bezug genommene Stellenausschreibung unmöglich sei, greift nicht. Aus einer solchen etwaigen Unmöglichkeit ist nicht auf ein fehlendes Anforderungsprofil zu schließen. An dem Dienstposten interessierte externe Bewerber hätten sich nach dem Anforderungsprofil der in Bezug genommenen Stellenausschreibung erkundigen können. bb) Die in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Mindestnoten stellen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein zulässiges konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils des ausgeschriebenen Dienstpostens dar. „Konstitutiv“ sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zwingend sind. Die gegen die Zulässigkeit der Mindestnoten als konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht. (1) Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht an der Examensnote festgemacht werden dürfe. Vielmehr sei das Abstellen auf eine Mindestnote willkürlich. Die nach den juristischen Examina in etlichen Beschäftigungsjahren im einschlägigen Sachgebiet erbrachten Leistungen würden komplett ausgeblendet. Im Verhältnis zu externen Bewerbern verfüge sie über langjährige Führungsverantwortung in dem personalstarken Sachgebiet. Obwohl sie die Sachgebietsleitung mit überdurchschnittlichen Leistungen wahrnehme, werde ihr für die Zukunft der Weg zu einem entsprechenden - dauerhaften - Einsatz in der ausgeschriebenen Sachgebietsleitung verbaut. Durch das Ausblenden der einschlägigen beruflichen Erfahrung werde sie Hochschulabsolventen gleichgesetzt. Sie könne zwar nicht beanstanden, dass gegenüber externen Bewerbern eine Mindestnote verlangt werde. Gegenüber internen Bewerbern, deren Bachelor- oder Masterabschlüsse schon langjährig zurücklägen, stünde aber die im Dienstbetrieb gezeigte Eignung im Vordergrund. Maßgeblich seien die aktuell gezeigten Leistungen und Befähigungen, die sich aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergäben. Bei internen Bewerbungen auf - wie hier für sie - höherwertige Dienstposten würden zumindest außerhalb der Justiz keine Mindestnoten der zumeist weit zurückliegenden Hochschulabschlüsse verlangt. Der Antragsgegnerin stehe zum Zwecke der Bestenauslese die rechtmäßige Alternative zur Verfügung, hinsichtlich der internen Bewerber auf die aktuelle dienstliche Beurteilung und hinsichtlich der externen Bewerber auf die Mindestnote im Examen abzustellen. (2) Diese Auffassung teilt der Senat nicht. (a) Grundsätzlich gilt, dass in der Stellenausschreibung eine bestimmte Mindestnote gefordert werden kann, um schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung diejenigen Bewerber aus dem Kreis der in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen, die als ungeeignet bzw. weniger gut geeignet angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 3 ZB 17.557 -, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2022 - 3 CE 21.3177 -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 B 142/20 -, juris Rn. 49). Ein konstitutives Merkmal, das eine Einengung des Kreises der Bewerber um ein öffentliches Amt bewirkt, bedarf im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Seine Zulässigkeit verlangt vor diesem Hintergrund grundsätzlich die Eignung, die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu fördern; ausnahmsweise ist im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Staates als Verfassungsgut ein konstitutives Merkmal auch zulässig, wenn ansonsten „schwerwiegende Defizite“ bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2018 - 1 B 1786/17 -, juris Rn. 19f., vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 ff. und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 71). Hieran gemessen stellt es unter dem Gesichtspunkt der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG eine zulässige Einschränkung des Bewerberkreises dar, wenn eine ausgeschriebene Stelle aus dem Kreis nur der Bewerberinnen und Bewerber besetzt werden soll, die ihre juristischen Examina nicht nur bestanden, sondern jeweils mit der Mindestnote „befriedigend“ abgeschlossen haben. (b) Ausgehend davon, dass die Stellenausschreibung Teil einer Einstellungskampagne zur Gewinnung juristischer Nachwuchskräfte ist, hat die Antragsgegnerin von ihrem organisatorischen Ermessen unter personalplanerischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich zulässig Gebrauch gemacht, indem sie - wie im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung angegeben - die zwingende Anforderung von Mindestnoten aufgestellt, auf einschlägige fachliche Vorkenntnisse indes verzichtet und die Bereitschaft zur Aneignung solcher Kenntnisse hat genügen lassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzung von Mindestnoten sich als konkretes, diskriminierungsfreies und der zu besetzenden Stelle angemessenes, für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gerechtfertigtes Kriterium darstellt, welches eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung gewährleistet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris Rn. 21 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 3 CE 21.3177 -, juris Rn. 9). Die Antragsgegnerin musste nicht mit Rücksicht auf die langjährige einschlägige Berufserfahrung der Antragstellerin und ihre überdurchschnittlichen Leistungen in dem Sachgebiet X..., zuletzt sogar als (kommissarische) Sachgebietsleitung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten, auf das konstitutive Merkmal von Mindestnoten verzichten. Sie war auch nicht gehalten, hinsichtlich des (konstitutiven) Merkmals zwischen externen und internen Bewerbern zu unterscheiden und - so wie die Antragstellerin vorgeschlagen hat - bei den externen Bewerbern auf die Examensnote, hingegen bei den internen Bewerbern - und somit auch bei ihr - auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abstellen. Konkurrieren Berufsanfänger mit Bewerbern, die über einschlägige Berufserfahrungen verfügen, so steht es im Ermessen des Dienstherrn, welches Gewicht der Berufserfahrung gegenüber dem Prüfungsergebnis eingeräumt wird (Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2012 - 3 CE 12.1392 -, juris Rn. 33). Im Fall einer Stellenausschreibung, die neben Einstellungsbewerbern (Berufsanfängern) gleichermaßen Bewerber einbezieht, die bereits im Beamten- oder Angestelltenverhältnis zum Dienstherrn stehen, kann dieser die Personalauswahl (und damit die vorausgehende Stellenausschreibung) in einem weiter gespannten Ermessensrahmen vornehmen als bei der Beschränkung auf die Gruppe der internen Bewerber (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Februar 2017 - M 5 E 16.3009 - juris Rn. 29 m. w. N.). Dieses Ermessen steht der Antragsgegnerin bereits bei der Aufstellung des Anforderungsprofils zum Zweck einer Vorauswahl zu. Stellt der Dienstherr die Anforderung von Mindestnoten in beiden juristischen Staatsexamen auf, ohne Rücksicht auf die mehrjährige Berufserfahrung interner Bewerber zu nehmen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, weil er damit keine eignungsfremden Zwecke verfolgt, sondern die von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Auswahlkriterien in typisierender Weise konkretisiert (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 6 ZB 21.193 -, juris Rn. 12). Der Dienstherr hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums. Der Festlegung einer Mindestnote liegt die nicht zu beanstandende typisierende Annahme zugrunde, dass ein oberhalb der Grenze liegendes Notenniveau in der Regel auf eine bessere Eignung hindeutet als eine unter dieser Grenze liegende Note (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 6 ZB 21.193 -, juris Rn. 12). Das Einstellungskonzept der Antragsgegnerin, in erster Linie Berufsanfänger anzusprechen ohne aber interne Bewerber auszuschließen und einheitlich auf Mindestnoten abzustellen, ist im Rahmen der dem Dienstherrn zustehenden generalisierenden Betrachtung vor dem Hintergrund sachgerecht, dass Berufsanfänger in der Regel noch keine einschlägige Berufserfahrung und keine entsprechenden fachlichen Leistungen aufweisen. Der gewählte Vergleichsmaßstab ist jedenfalls auch im Hinblick auf die Bewerber aussagekräftig, die bereits über berufliche Erfahrungen verfügen. (3) Das weitere Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 23. Dezember 2022, wonach sich Willkür der Antragsgegnerin auch daraus ergebe, dass außerhalb der Stellenausschreibung im „Fachgebiet 1 - ...“ - bei „Stellen jenseits des Sachgebiets X...1“ solche Mindestnoten gerade nicht verlangt würden, verhilft der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieser Vortrag ist nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon ist er für die Annahme eines willkürlichen Verhaltens auch nicht hinreichend. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen besteht kein Anlass, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 - 3 GKG. Die Festsetzung des Auffangstreitwerts auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG - wie erstinstanzlich erfolgt - kommt nicht in Betracht. Im Fall einer (bloßen) Dienstpostenkonkurrenz bemisst sich der Streitwert zwar grundsätzlich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 -1 B 267/22 -, juris Rn. 43). Betrifft die Auswahlentscheidung indes die Besetzung eines Dienstpostens mit (qualifizierter) Vorwirkung für die Vergabe eines höheren Statusamtes, ist der Streitwert entsprechend der Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung eines höherwertigen Statusamtes nach § 52 Abs. 6 GKG anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 43). Dasselbe gilt soweit es - wie hier - um die Vorwirkung für die Höhergruppierung der Antragstellerin als Tarifbeschäftigte nach Eg 13 TV EntgO Bund (entsprechend A 13 BBesO) geht. Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil die Antragstellerin die vorläufige weitere Einbeziehung in das Auswahlverfahren beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 44). Denn sie strebt auch hiermit die Sicherung ihres Höhergruppierungsbegehrens an. Hinsichtlich der maßgeblichen (halben) Jahresbezüge (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) stellt der Senat nicht auf die Besoldung nach A 13 BBesO, sondern auf die von der Antragstellerin allein erreichbare Vergütung nach Eg 13 TV EntgO Bund ab, weil ihre Verbeamtung wegen Überschreitens der Altersgrenze für das Eingangsamt ausscheidet. Der halbe Jahresbetrag beläuft sich unter Zugrundelegung des monatlichen Bruttogrundgehalts nach Eg 13 Stufe 6 EntgVO Bund (im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift gemäß der ab 1. April 2022 geltenden Entgelttabelle: 6.089,52 €) auf 36.537,12 € und ist - wegen des Sicherungscharakters und der begrenzten Rechtskraftwirkung der begehrten einstweiligen Anordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62) - zu halbieren, was den festgesetzten Betrag von 18.268,56 € ergibt. Dem entsprechend macht der Senat von seiner Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (5.000,00 €) Gebrauch (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und setzt den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens nach Maßgabe der dargestellten Berechnungsgrundsätze (monatliches Bruttogehalt nach Eg 13 Stufe 6 EntgVO Bund zum Zeitpunkt der Eilantragstellung gemäß der ab 1. April 2021 geltenden Entgelttabelle: 5.981,85 €) auf 17.945,55 € fest. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.