Urteil
1 A 24/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0917.1A24.24.00
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Leitsätze
1. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist maßgeblich, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
2. Die Reichweite der Suchpflicht erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn, reicht aber nicht darüber hinaus (keine dienstherrnübergreifende Suchpflicht).
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2020 - 9 K 3151/19.F - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist maßgeblich, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. 2. Die Reichweite der Suchpflicht erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn, reicht aber nicht darüber hinaus (keine dienstherrnübergreifende Suchpflicht). Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2020 - 9 K 3151/19.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. I. Das Rubrum ist zu berichtigen gewesen: Beklagter ist das Bundeseisenbahnvermögen, nicht die Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten. Der Körperschaft gleichzustellen sind Einrichtungen, die zwar keine juristischen Personen, aber nach gesetzlichen Vorschriften fähig sind, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28/98 -, juris Rn. 16). Dem Bundeseisenbahnvermögen ist die Beteiligtenfähigkeit nach § 4 Abs. 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG) verliehen. Danach kann es im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden, sodass es auch selbst richtiger Klagegegner nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28/98 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 1 A 3530/06 -, juris Rn. 124; VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2022 - 25 K 1765/19.WI.D -, juris Rn. 69). II. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat insbesondere fristgerecht Berufung eingelegt (§ 124a Abs. 6 VwGO) und diese hinreichend begründet (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO). III. Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgehoben worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Denn die gegen seine Versetzung in den Ruhestand gerichtete Klage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 10). Mangels spezieller Regelungen für die der Deutschen Bahn zugewiesenen Beamten richtet sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Abs. 1 BBG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 12, zu § 42 Abs. 1 und 3 BBG a. F.). Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. In den Ruhestand wird nach Satz 3 der Vorschrift nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG). Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde das Eröffnungsverfahren nach § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BBG ordnungsgemäß durchgeführt. Die Versetzung in den Ruhestand steht auch mit dem materiellen Recht in Einklang. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig (1.) und auch nicht anderweitig verwendbar (2.). 1. Der Begriff der Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 17). Zur Annahme einer Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 11/04 -, juris Rn. 26). Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Bahn gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Bahn angepasst werden. Diese Aufgabe leisten § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 27 Abs. 1 Satz 1 BEZNG. Danach gelten gleichwertige Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn AG als amtsgemäße Funktionen. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den ehemals hoheitlichen Tätigkeiten bei der früheren Bundesbahn zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 11/04 -, juris Rn. 37 und vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 16). An die Stelle der Beschäftigungsbehörde tritt die Organisationseinheit der Deutschen Bahn AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften, in der der Beamte seine Dienstleistung erbringt (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27. November 2008 - 15 K 2447/06 -, juris Rn. 28). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -, juris Rn. 21 f.). Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -, juris Rn. 25 m. w. N.). a) Gemessen an diesen Anforderungen geht der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen mangels leidensgerechter Beschäftigungsmöglichkeit dienstunfähig ist. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang verwandte Begriff der „eingeschränkten Dienstunfähigkeit“ ist dahin zu verstehen, dass der Kläger seinen Dienstpflichten infolge gesundheitlicher Mängel nur eingeschränkt nachkommen kann. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist es nämlich nicht erforderlich, dass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren gegangen ist. Maßgeblich ist, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die amtsangemessenen Aufgaben für Beamte der Laufbahn der Lokomotivführer sind vielfältig und ergeben sich aus § 10 Abs. 3 ELV. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ELV nehmen diese Beamten neben dem „Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst“ (Nr. 1) auch die Aufgaben „Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals“ (Nr. 2) und „Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst“ (Nr. 3) wahr. Nach Satz 2 können nach entsprechender Verwendungsfortbildung auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können. aa) Dass der Kläger seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im mobilen Service bei der DB Station & Service AG, aber auch den mit seinem Amt als Lokomotivbetriebsinspektor verbundenen amtsangemessenen Aufgaben, infolge gesundheitlicher Mängel nur eingeschränkt nachkommen kann, wird durch das von dem Beklagten eingeholte Gutachten des Bahnarztes Dr. med. X. vom 4. Oktober 2018 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 26. Juni 2019 hinreichend belegt. Der Bahnarzt stellte bei dem Kläger unter der Rubrik „Positives und negatives Leistungsbild“ eine Reihe von dauerhaften Funktionseinschränkungen fest. Im Einzelnen stellte der Bahnarzt Einschränkungen bei Termindruck, (häufig) wechselnder Arbeitsanforderung, maximaler Ausbleibezeit, Betriebsdienst und Arbeitsorganisation fest. Ein Einsatz im Rahmen der Früh-/Spätschicht sei weiterhin möglich. Hinsichtlich der körperlichen Arbeitsschwere seien nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich. Eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit einfachen weisungsgebundenen Tätigkeiten sei möglich, wobei die einfache Wegedauer zum Arbeitsort 30 bis 60 Minuten nicht übersteigen sollte und ein Wohnortwechsel aufgrund eines Dienstortwechsels medizinisch nicht zumutbar sei. Zweifel an diesen Feststellungen des Gutachters bestehen nicht, sind insbesondere auch von den Beteiligten nicht geäußert worden. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Bahnarzt mitgeteilt hat, wegen einer von ihm für erforderlich gehaltenen weiteren Therapie noch keine endgültige Entscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im mobilen Service treffen zu können. Denn es obliegt dem Beklagten, zu prüfen, ob der Kläger seinen Dienstpflichten ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Bahnarztes genügen kann. Dieser Prüfung ist der Beklagte dadurch nachgekommen, dass er sowohl innerhalb der DB Station & Service AG D-Stadt Hbf (Mitte) als auch im gesamten Bereich der Deutschen Bahn AG und ihren Tochtergesellschaften nach einer anderweitigen (amtsangemessenen) Verwendungsmöglichkeit des Klägers gesucht hat, die mit den vom Bahnarzt festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der eingeschränkten Wegefähigkeit, vereinbar ist. Ausweislich der Dokumentationen zur anderweitigen Verwendungsprüfung fand sich keine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger (siehe hierzu unter 2.). bb) Soweit der Kläger rügt, dass die Übertragbarkeit von anderen Funktionen an Beamte mit dem Statusamt eines Lokomotivbetriebsinspektors gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ELV im Rahmen der ärztlichen Begutachtung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden habe, dringt er nicht durch. Der Bahnarzt hat eine anderweitige Verwendbarkeit des Klägers gerade nicht ausgeschlossen, sondern auf Seite 2 seines Gutachtens (Punkt 2.1.2) ausgeführt, dass der Kläger in anderen Tätigkeiten eingesetzt werden könne und eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erfolgversprechend erscheine. cc) Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bahnarzt zunächst auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im mobilen Service bei der DB Station & Service AG abgestellt hat und es sich hierbei schon nicht mehr um eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers gehandelt hat. Gemäß § 11 BEZNG können Beamte vorübergehend in Tätigkeiten von geringerer Bewertung unter Belassung ihrer Besoldung verwendet werden, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe dies erfordern. b) Entgegen der Auffassung des Klägers stützt sich der Beklagte weder darauf, dass er seine Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig und auf Dauer verloren hat noch auf die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG. 2. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger nicht anderweitig verwendbar ist, und zwar weder bei der Deutschen Bahn AG und ihren Tochtergesellschaften noch sonst bei der Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe versetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, der die Übertragung eines neuen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt nur dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N. und vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 25 ff.). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Anforderungen an die Suchpflicht aus § 44 BBG gelten ohne inhaltliche Einschränkungen auch für die Beamten der früheren Bundesbahn, die der Deutschen Bahn AG gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, § 23 Satz 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) zur Dienstleistung zugewiesen sind. Mit dem Erlass dieser Regelungen hat der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG Gebrauch gemacht, Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zuzuweisen. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ermöglicht es, Bundesbeamte außerhalb der Bundesverwaltung einzusetzen, und stellt zugleich die verfassungsrechtlichen Bedingungen dafür auf: Während der Dauer ihrer Zuweisung sind die Rechtsstellung der Beamten und die Verantwortung des Dienstherrn zu wahren; beide dürfen auch vom Bundesgesetzgeber nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden. Unter Rechtsstellung der Beamten i. S. v. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ist die Gesamtheit der Rechte und Pflichten zu verstehen, die mit dem Beamtenstatus verbunden sind und sich aus ihm ableiten. Verantwortung des Dienstherrn bedeutet, dass ein Dienstherrnwechsel der zugewiesenen Beamten ebenso ausgeschlossen ist wie eine Aufspaltung der Dienstherrneigenschaft. Der Bund bleibt Dienstherr dieser Beamten und als solcher alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Die sich daraus ergebenden Ansprüche des Beamten richten sich unmittelbar gegen den Bund. Die Unternehmen der Deutschen Bahn AG sind zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den zugewiesenen Beamten nur befugt, soweit die Dienstausübung es erfordert (§ 12 Abs. 4 Satz 2, § 23 Satz 1 DBGrG). Die eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung eines der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten in den Ruhestand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben sind, obliegt der zuständigen Behörde, hier dem Leiter der Dienststelle Mitte (vgl. Abschnitt I der Delegationsanordnung BEV vom 24. August 2005 ). Aus Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG folgt, dass der Dienstherr die Kriterien für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung und das dabei einzuhaltende Verfahren in eigener Verantwortung festzulegen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 31 ff. m. w. N.). a) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe hat der Beklagte die ihm obliegende Suchpflicht i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG hinreichend erfüllt. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Beklagte hat auf Basis der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers seit 2015 über die DB JobService GmbH wiederholt versucht, eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit im gesamten Bereich der Deutschen Bahn AG zu finden. Die Prüfung einer amtsangemessenen Verwendung im Wahlbetrieb verlief ausweislich der Dokumentation vom 10. Januar 2019 negativ. Es stehe dort kein Dienstposten zur Verfügung, auf dem der Kläger amtsangemessen beschäftigt werden könne und der für ihn gesundheitlich geeignet sei. Ausweislich der Dokumentation vom 21. Februar 2019 zur anderweitigen Verwendungsprüfung außerhalb des Wahlbetriebs konnte in der Gesamtprüfung keine anderweitige Beschäftigung innerhalb des Bahnkonzerns ermöglicht werden. Die Prüfung der perspektivischen Beschäftigungssituation außerhalb des Wahlbetriebs in einem anderen Amt derselben Laufbahn und gleicher Besoldungsgruppe, in einem anderen Amt in anderer Laufbahn (horizontaler Laufbahnwechsel) sowie in einer geringerwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung des Amtes habe nach Abzug der nicht mit einem Arbeitsplatz hinterlegten Dienstposten sowie der Dienstposten, die einen Einsatz im Betriebsdienst oder mit Nachtschicht voraussetzten und deshalb bahnärztlich ausgeschlossen seien, insgesamt 32 Treffer ergeben, die im Einzelnen tabellarisch aufgelistet wurden. Diese Tätigkeiten würden Aufgaben beinhalten, die mit Termindruck sowie häufig wechselnden Arbeitsanforderungen einhergingen. Des Weiteren müssten komplexe Arbeitsvorgänge gesteuert und ad hoc Entscheidungen getroffen werden. Die Stellen entsprächen nicht der Bezeichnung von einfachen weisungsgebundenen Tätigkeiten und seien somit aus bahnärztlicher Sicht ausgeschlossen. Im Rahmen der erneuten Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Bahnarztes, wonach dem Kläger ein Wohnortwechsel aufgrund eines Dienstortwechsels medizinisch nicht zumutbar sei, ist innerhalb des Bahnkonzerns kein Dienstposten verblieben, der nicht entweder eine Betriebsdiensttauglichkeit und/oder einen Wohnortwechsel erfordert hätte. Auf die Dokumentation vom 21. August 2019 (Bl. 134 bis 136 d. Verwaltungsvorgans) wird verwiesen. b) Ausgehend hiervon bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte hinsichtlich der im Februar 2019 zunächst ermittelten 32 Stellen zu Recht annehmen durfte, dass diese mit Blick auf die vom Bahnarzt festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers allesamt ausgeschlossen seien, weil die damit verbundenen Aufgaben keinen einfachen weisungsgebundenen Tätigkeiten entsprächen. Ausweislich der erneuten Verwendungsprüfung im August 2019 stand jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im gesamten Bahnkonzern kein Dienstposten zur Verfügung, der nicht entweder eine Betriebsdiensttauglichkeit und/oder einen Wohnortwechsel des Klägers erfordert hätte, also mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar war. Gegen das Ergebnis der erneuten Verwendungsprüfung hat auch der Kläger keine Einwände erhoben. c) Soweit der Kläger rügt, es dürfe nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob noch ein Einsatz als Lokomotivführer möglich sei, da ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ELV nach entsprechender Verwendungsfortbildung auch andere als die in Satz 1 genannten regelmäßig wahrzunehmenden Funktionen übertragen werden könnten, soweit diese im Funktionszusammenhang stünden oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet würden, dringt er nicht durch. Der Beklagte hat dem bereits dadurch Rechnung getragen, dass er die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers - wie oben dargestellt - gemäß § 44 Abs. 2 bis 4 BBG auch auf Tätigkeiten in einem anderen Amt derselben Laufbahn, in einem anderen Amt in einer anderen Laufbahn sowie in einer geringerwertigen Tätigkeit erstreckt hat. d) Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte seine Suche nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten auch auf andere Bundesbehörden ausgedehnt. Dazu erfolgte eine Abfrage bei folgenden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur angesiedelten Bundesbehörden: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesamt für Güterverkehr, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bundesanstalt für Gewässerkunde, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen, Bundesanstalt für Wasserbau, Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Deutscher Wetterdienst, Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt, Eisenbahn-Bundesamt, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Kraftfahrt-Bundesamt und Luftfahrt-Bundesamt. Des Weiteren erfolgte eine behördenübergreifende Nachfrage bei folgenden Bundesbehörden: Bundespräsidialamt, Bundestag, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesrechnungshof, Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Die Verwendungsabfragen verliefen ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Rückmeldungen allesamt negativ. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. e) Dass der Beklagte bei gewissen weiteren Behörden auf eine entsprechende Verwendungsabfrage verzichtet hat (siehe Aufzählung auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides, Bl. 141 d. Verwaltungsvorgangs), da bei diesen Behörden bzw. in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich nur Tätigkeiten an den Standorten Berlin, Bonn, Cuxhaven, Hamburg, Karlsruhe oder Rostock vorhanden seien und hier eine Beschäftigung aufgrund der höchstmöglichen Wegedauer sowie dem nicht zumutbaren Wohnortwechsel von vornherein nicht möglich gewesen wäre, ist nicht zu beanstanden. Die Suchpflicht des Beklagten war insoweit entfallen, da deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden konnte. f) Gleiches gilt hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei dem Beklagten selbst. Die beiden dem Wohnort des Klägers am nahe gelegensten Standorte des Beklagten in D-Stadt und E-Stadt (jeweils Hauptbahnhof) sind sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Pkw weiter als 60 Minuten vom Wohnort des Klägers entfernt. Die einfache Wegedauer vom Wohnort des Klägers zum D-Stadter Hauptbahnhof beträgt dem Routenplaner Google-Maps zufolge 1 Stunde und 19 Minuten mit dem Pkw (92 km) sowie 1 Stunde und 36 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zum E-Stadter Hauptbahnhof 1 Stunde und 21 Minuten mit dem Pkw (129 km) und 1 Stunde und 54 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Google-Maps-Abfrage vom 17. September 2024). War die Suchpflicht des Beklagten mithin insoweit bereits deshalb entfallen, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden konnte, liegt in der (lediglich) gedanklichen Prüfung des Beklagten auch kein vom Kläger gerügter Verstoß gegen die Dokumentationspflicht. g) Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe seine Suchpflicht nicht erfüllt, weil er weder bei der Deutschen Nationalbibliothek noch beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle, der Agentur für Arbeit C-Stadt-B-Stadt oder der Bundesnetzagentur mit Standort in B-Stadt nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger gesucht habe, dringt er nicht durch. aa) Das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle ist ebenso wie die Bundesnetzagentur eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (bis 2021 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie). Beide Bundesoberbehörden sind von der an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gerichteten - und negativ verlaufenen - Verwendungsabfrage des Beklagten umfasst. bb) Hinsichtlich der Agentur für Arbeit C-Stadt-B-Stadt als Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit bestand bereits keine Verpflichtung des Beklagten, diese in die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers einzubeziehen. Der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte darf nur in den Ruhestand versetzt werden, wenn er nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn 15). Die Reichweite der Suchpflicht erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 27 ff.), schließt also Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Beschäftigungsbehörde mit ein, reicht - entgegen der Auffassung des Klägers - aber nicht darüber hinaus (keine dienstherrnübergreifende Suchpflicht; vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2022, § 44 BBG, Rn. 52). Dienstherr des Klägers ist der Bund (§ 7 Abs. 1 BEZNG; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: September 2010, § 2 BBG, Rn. 12). Bei der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 367 SGB III), die - so auch das Verwaltungsgericht - gemäß § 2 BBG über eine eigene Dienstherrnfähigkeit verfügt (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: September 2010, § 2 BBG, Rn. 13). Der Bund und die Bundesagentur für Arbeit sind damit zwei voneinander getrennt zu betrachtende Dienstherrn mit jeweils eigenen Geschäftsbereichen, weshalb der Beklagte nicht gehalten war, die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers als unmittelbarem Bundesbeamten auf den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung zu erstrecken (vgl. OVG B-B, Beschluss vom 3. Januar 2024 - OVG 4 N 43/20 -, juris Rn. 6). Umgekehrt erstreckt sich die Suchpflicht einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts - wie der Bundesagentur für Arbeit - als Dienstherr der mittelbaren Bundesbeamten nicht auch auf den Bereich des Bundes als unmittelbare Bundesverwaltung (vgl. zur Suchpflicht einer Stiftungsuniversität: BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5/19 -, juris Rn. 43; vgl. zur Parallelvorschrift des § 26 BeamtStG: v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Beamtenrecht, Band IV/1, Stand: März 2023, § 26 BeamtStG, Rn. 322; Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängel, 229. AL Dezember 2022, § 26 BeamtStG, Rn. 34d; siehe auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 14. März 2022, Nr. 4.2.1, S. 21). War die Agentur für Arbeit C-Stadt-B-Stadt somit nicht in die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers einzubeziehen, bedurfte es keiner Auskunft dazu, ob dort im Jahr 2019 Planstellen für den mittleren Dienst zur Verfügung gestanden haben. cc) Die Deutsche Nationalbibliothek war von dem Beklagten ebenfalls nicht in die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers einzubeziehen, da sie nicht zum Bereich des Dienstherrn Bund zählt. Sie ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Deutsches Nationalbibliotheksgesetz - DNBG), die gemäß § 10 DNBG über eigene Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BBG verfügt. h) Eine Verletzung der Suchpflicht resultiert auch nicht daraus, dass der Kläger nicht für die ausgeschriebenen Stellen als Disponent für Trassen und Baustellenkoordination bei der DB Zeitarbeit in D-Stadt sowie als Kundenberater bei der Deutschen Bahn AG in B-Stadt in Betracht gezogen wurde. aa) Das Berufungsgericht geht mit dem Beklagten davon aus, dass die am 3. Juli 2019 im B-Stadter ... ausgeschriebene Stelle als Kundenberater in B-Stadt für den Kläger aufgrund seiner bahnärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Betracht kommt. Der Beklagte hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Stelle als Kundenberater die Beratung zu Angeboten und Zusatzleistungen im Personenverkehr der Deutschen Bahn AG und damit einhergehend die ständige Führung von Gesprächen verlange. Bei der Tätigkeit herrsche permanenter Kundenkontakt. Zu den Aufgaben des Kundenberaters gehöre auch die Beratung von Kunden bei Betriebsstörungen, Verspätungen und Ausfällen. Die Erfüllung von Aufgaben erfolge in solchen Fällen unter Zeitdruck und mit einem hohen Konfliktpotenzial. Dadurch sei kunden- und serviceorientiertes Handeln gerade auch in schwierigen Situationen notwendig. Man benötige für die Tätigkeit eine hohe psychosoziale Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit; hohe Stressbelastung sei üblich. Die Beurteilung, welche Arbeitsanforderungen mit der ausgeschriebenen Stelle als Kundenberater verbunden sind, obliegt in erster Linie dem Beklagten, weshalb dessen Beurteilung nicht bereits dadurch erschüttert wird, dass der Kläger pauschal bestreitet, dass im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle kunden- und serviceorientiertes Handeln gerade auch in schwierigen Situationen notwendig sei. Die Sichtweise, wonach die Tätigkeit eines Kundenberaters - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt - vergleichsweise ruhig und wenig stressbehaftet sei, teilt der Senat nicht. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich der Kläger den Anforderungen dieser Tätigkeit subjektiv gewachsen sieht. Ausgehend davon wird der Kläger den Anforderungen an die Stelle als Kundenberater in gesundheitlicher Hinsicht nicht gerecht. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass ihm Kundenkontakt ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom 4. Oktober 2018 möglich ist und das Gutachten keine Aussage zu Einschränkungen hinsichtlich seiner psychosozialen Belastbarkeit, Konfliktfähigkeit oder Stressbelastung enthält. Der Beklagte hat den Kläger indes - für den Senat nachvollziehbar - auch deshalb nicht für die Stelle als Kundenberater in Betracht gezogen, weil er ausweislich des ärztlichen Gutachtens nur einfache weisungsgebundene Tätigkeiten ausüben kann und er auch Tätigkeiten unter Termindruck sowie mit häufig wechselnden Anforderungen nicht mehr (uneingeschränkt) ausüben kann. bb) Die Stelle als Disponent für Trassen und Baustellenkoordination kommt aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ebenfalls nicht in Betracht. Ausweislich des Gutachtens vom 4. Oktober 2018 und der ergänzenden Stellungnahme des Bahnarztes vom 26. Juni 2019 ist dem Kläger ein Wohnortwechsel aufgrund eines Dienstortwechsels medizinisch nicht zumutbar und die einfache Wegedauer zum Arbeitsort sollte 30 bis 60 Minuten nicht übersteigen. Mit dieser eingeschränkten Wegefähigkeit ist die Stelle als Disponent für Trassen und Baustellenkoordination nicht vereinbar. Der Arbeitsort in D-Stadt (Hauptbahnhof) wäre vom Wohnort des Klägers sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Pkw nicht in unter 60 Minuten erreichbar. Die einfache Wegedauer beträgt dem Routenplaner Google-Maps zufolge 1 Stunde und 19 Minuten mit dem Pkw (92 km) sowie 1 Stunde und 36 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Google-Maps-Abfrage vom 17. September 2024). Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der vom Kläger als Anlage K5 vorgelegten Routenplanung von Marco Polo vom 22. Juni 2020 angezeigt. Diese weist für die mit dem Pkw zurückzulegende einfache Strecke von 101 km ebenfalls eine Wegedauer von über 60 Minuten (1 Stunde und 3 Minuten) aus. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er ist 1961 geboren und stand als Lokomotivbetriebsinspektor (A9) im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er war nach eigenen Angaben zunächst bis Mai 1999 als Lokführer im Wechselschichtdienst, in der Zeit von Juni 1999 bis März 2004 als Disponent und von April 2004 bis September 2011 als Instandhaltungsplaner jeweils bei der DB Regio AG und von Oktober 2011 bis Dezember 2014 als IT-Anwendungsmanager bei der DB Netz AG beschäftigt. Aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme ist der Kläger seit Februar 2015 zur DB JobService GmbH abgeordnet, um eine neue amtsangemessene Regelbeschäftigung innerhalb des DB Konzerns zu finden. Dort war er zuletzt als Mitarbeiter im mobilen Service bei der DB Station & Service AG eingesetzt und dort damit betraut, geh- oder sehbehinderten Reisenden beim Ein- und Ausstieg zu helfen. Aufgrund vermehrter krankheitsbedingter Fehlzeiten, zuletzt bis Ende Juli 2018 durchgehend 134 Tage einschließlich einer Reha-Maßnahme, erfolgte am 4. Oktober 2018 eine ärztliche Begutachtung des Klägers auf seine Dienst(un)fähigkeit durch den Medizinischen Dienst des Beklagten. In dem Formular zur Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 4. Oktober 2018 kreuzte der Bahnarzt Dr. med. X. bezüglich der Dienstfähigkeit des Klägers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im mobilen Service an, dass eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen und ein konkretes Datum der Dienstaufnahme noch nicht festgestellt werden könne. Der Bahnarzt ergänzte, dass eine weitere Therapie aktuell noch erforderlich sei und mit dem Erreichen der Dienstfähigkeit in ca. drei Wochen zu rechnen sein sollte. Zudem empfahl er, falls die Dienstunfähigkeit des Klägers fortbestehe, eine Wiedervorstellung in ca. zehn Wochen. Hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers bezüglich anderer Tätigkeiten verneinte der Bahnarzt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aus medizinischen Gründen soweit vermindert sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Hinsicht nicht wiederhergestellt werden könne. Zudem führte er aus, dass der Beamte zu anderen Tätigkeiten eingesetzt werden könne und eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erfolgsversprechend erscheine. Die Frage nach bestehenden Funktionseinschränkungen des Klägers bejahte der Bahnarzt in sämtlichen Kategorien („Geistig/physisch“, „Sinnesorgane“, „Bewegungs- und Haltungsapparat“, „Gefährdungs- und Belastungsfaktoren“, „Soziale Belastungsfaktoren“) und bejahte konkret Einschränkungen bei Termindruck, (häufig) wechselnder Arbeitsanforderung, Arbeitshaltung, maximaler Ausbleibezeit, Betriebsdienst und Arbeitsorganisation. Wegen vorhandener Einschränkungen bei der körperlichen Arbeitsschwere seien nur leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich. Keine Einschränkungen bestünden bei Bildschirmtauglichkeit, Teamfähigkeit, Mehrarbeit, Kundenkontakt und Telefondienst. Arbeitsunterbrechungen seien nicht erforderlich. Hinsichtlich der Arbeitsorganisation sei Früh-/Spätschicht weiterhin möglich. Diese Beurteilung (bestehender Funktionseinschränkungen) gelte auf Dauer. Der Bahnarzt erklärte abschließend, der Kläger könne einfache weisungsgebundene Tätigkeiten ausüben. Die einfache Wegedauer zum Arbeitsort sollte 30 bis 60 Minuten nicht übersteigen. Auf Basis dieser gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers suchte der Beklagte über die DB JobService GmbH nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers im DB Konzern. Auf die Dokumentationen vom 10. Januar 2019 und 21. Februar 2019 wird verwiesen. Nach vorheriger Anhörung versetzte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17. April 2019 mit Ablauf des 30. April 2019 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dies stützte er auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers in Kombination mit dem Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 2. Mai 2019 wandte der Kläger ein, es liege keine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 BBG vor. Er könne wieder voll Dienst leisten und sei voll einsatzfähig. Dies habe er seinem Dienstherrn nach Beendigung seines Rehaaufenthaltes auch mitgeteilt. Zudem habe der Beklagte der Suchpflicht nicht genügt. Nachdem der Bahnarzt Dr. med. X. auf Anfrage des Beklagten unter dem 26. Juni 2019 ergänzend zu seiner Begutachtung vom 4. Oktober 2018 erklärt hatte, dass dem Kläger ein Wohnortwechsel aufgrund eines Dienstortwechsels medizinisch nicht zumutbar sei, lies der Beklagte über die DB JobService GmbH erneut nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten suchen. Auf die Dokumentation vom 21. August 2019 wird verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2019, zugestellt am 26. August 2019, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe die gemäß § 10 Abs. 3 ELV mit seinem Amt als Lokomotivbetriebsinspektor verbundenen Aufgaben (Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst; Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals; Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst) bis zum Jahr 2015 im Rahmen seiner Zuweisung zur Deutschen Bahn AG zuletzt bei der DB Netz AG wahrgenommen. Diese oder vergleichbare Aufgaben könne er aufgrund seiner dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr wahrnehmen. Seit 2015 sei er der DB JobService GmbH zur Suche nach einer amtsangemessenen Beschäftigung innerhalb des DB Konzerns zugeordnet. Ausweislich des Gutachtens vom 4. Oktober 2018 bestünden bei dem Kläger erhebliche Einsatzbeschränkungen. Zudem sei ihm ein Wohnortwechsel nicht zumutbar und die einfache Wegedauer zum Arbeitsort solle 30 bis 60 Minuten nicht übersteigen. Auf Basis der „eingeschränkten Dienstfähigkeit“ sei über die DB JobService GmbH im gesamten Bereich der Deutschen Bahn AG (wiederholt) versucht worden, eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu finden, erfolglos. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Kläger hat am 23. September 2019 Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand erhoben. Die Versetzung in den Ruhestand sei rechtswidrig, da es an seiner dauernden Dienstunfähigkeit fehle. Der Beklagte lasse bereits unberücksichtigt, dass ihm neben den ihm als Lokomotivbetriebsinspektor in der Regel obliegenden Aufgaben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ELV auch andere Funktionen übertragen werden könnten, soweit diese im Funktionszusammenhang stünden oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet würden. Hinzu komme, dass es an einer ärztlichen Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit fehle. Eine solche Behauptung sei dem ärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2018 nicht zu entnehmen. Der Bahnarzt habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen werden könne, da weitere Therapien noch erforderlich seien und eine Wiedervorstellung erfolgen solle. Er könne auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig angesehen werden, weil er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe. Es fehle an einer sicheren negativen Prognose dahingehend, dass keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Zudem sei der Beklagte seiner Suchpflicht nicht im gebotenen Umfang nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Widerspruchentscheidung habe es ausweislich der beigefügten Stellenanzeigen sowohl bei der DB Zeitarbeit als auch bei der Deutschen Bahn AG offene Stellen als Disponent für Trassen und Baustellenkoordination bzw. als Kundenberater in B-Stadt gegeben, die er angesichts seiner Ausbildung und seines Statusamtes selbst unter Berücksichtigung der vom Bahnarzt festgestellten Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Wegefähigkeit, habe wahrnehmen können. Darüber hinaus habe der Beklagte weder bei der Deutschen Nationalbibliothek noch beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle oder der „Arbeitsagentur in B-Stadt und C-Stadt“ nach einer anderweitigen Verwendung gesucht. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2019 aufzuheben; auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die angefochtene Verfügung nicht auf eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers gestützt worden, sondern auf dessen „eingeschränkte Dienstfähigkeit“ in Kombination mit dem Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit. Die Verwendbarkeit des Klägers sei nicht auf sein Statusamt als Lokomotivbetriebsinspektor beschränkt worden. Der Bahnarzt habe ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger in anderen Tätigkeiten eingesetzt werden könne und eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erfolgsversprechend erscheine. Dementsprechend sei im gesamten Bereich der Deutschen Bahn AG sowie der anderen Bundesbehörden nach einer leidensgerechten Tätigkeit für den Kläger gesucht worden. Dabei seien auch Tätigkeiten in einem anderen Amt derselben Laufbahn, einem anderen Amt in einer anderen Laufbahn sowie geringerwertigere Tätigkeiten einbezogen worden. Die vom Kläger angeführten Stellen als Kundenberater sowie als Disponent für Trassen und Baustellenkoordination kämen für ihn wegen der vom Bahnarzt festgestellten Einschränkungen im Hinblick auf die ihm noch ausübbaren Tätigkeiten und der Wegedauer zum Arbeitsort nicht in Betracht. Er habe auch keine negative Prognose im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG aufstellen müssen, da die Zurruhesetzungsverfügung allein auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützt worden sei. Sowohl hinsichtlich der Deutschen Nationalbibliothek als auch des Bundesamtes für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle seien die an den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gerichteten Verwendungsabfragen negativ verlaufen. Die „Arbeitsagenturen in B-Stadt und C-Stadt“ seien nicht in die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers einzubeziehen gewesen, da sich diese auf den Bereich des Dienstherrn Bund beschränke. Eine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei ihm selbst stehe die jeweils 60 Minuten überschreitende einfache Wegedauer vom Wohnort des Klägers zu den nächstgelegenen Standorten D-Stadt und E-Stadt entgegen. Diese Prüfung ergebe sich nicht aus den Akten, sei aber gedanklich erfolgt. Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht vollumfänglich nachgekommen sei und so dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen habe. Der Beklagte habe jedenfalls bei der „Bundesagentur für Arbeit in B-Stadt“ keine Verwendungsabfrage betreffend den Kläger gestellt. Die negativ verlaufene Verwendungsabfrage bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales umfasse nicht auch die Bundesagentur für Arbeit, da Letztere lediglich mittelbar zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gehöre und eine eigene Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BBG besitze. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Agentur für Arbeit C-Stadt-B-Stadt nicht in die Suche nach einer anderweitigen Verwendung einzubeziehen sei, weil diese gemäß § 367 SGB III eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sei und über Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BBG verfüge. Die Bundesrepublik Deutschland und die Agentur für Arbeit C-Stadt-B-Stadt seien zwei Dienstherrn mit zwei unterschiedlichen Geschäftsbereichen. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit beziehe sich nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur auf den Bereich desselben Dienstherrn. Eine Einbeziehung aller bundesunmittelbaren Dienstherrn würde die Suchpflicht überdehnen. Des Weiteren biete das bahnärztliche Gutachten vom 4. Oktober 2018 eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers. Dass der Bahnarzt hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im mobilen Service noch keine endgültige Entscheidung habe treffen können, hindere ihn nicht daran, anhand anderer durch den Bahnarzt festgestellten dauerhaften Einschränkungen des Leistungsvermögens des Beamten auf dessen Dienstunfähigkeit zu schließen. Der Kläger sei auch nicht anderweitig verwendbar. Die Beschränkung seines Leistungsbildes auf einfache weisungsgebundene Tätigkeiten lasse erkennen, dass er die Aufgaben des mittleren Dienstes, unabhängig von der Zuordnung zur jeweiligen Fachlaufbahn, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen könne. Aufgrund seines negativen Leistungsbildes sei insbesondere auch der Einsatz als Kundenberater in B-Stadt ausgeschlossen. Zu der Aufgabe des Kundenberaters gehöre auch die Beratung von Kunden bei Betriebsstörungen, Verspätungen und Ausfällen. Die Erfüllung von Aufgaben in solchen Fällen erfolge unter Zeitdruck und mit einem hohen Konfliktpotenzial. Dies sei allgemein bekannt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2020 - 9 K 3151/19.F - aufzuheben und die Klage gegen den Zurruhesetzungsbescheid vom 17. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2019 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten sei unbegründet und daher zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei zustande gekommen und auch im Ergebnis richtig sei. Die Ruhestandsversetzung mit Bescheid vom 17. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Es fehle schon an einer ärztlichen Feststellung der im angefochtenen Bescheid behaupteten dauernden Dienstunfähigkeit, sodass die dahingehende Würdigung des Beklagten schon mangels belastbarer Grundlage keinen Bestand haben könne. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung habe auch keine negative Prognose vorgelegen, wonach keine Aussicht bestehe, dass er wieder voll dienstfähig werde. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Entscheidung wieder voll dienstfähig gewesen. Die Annahme einer Dienstunfähigkeit scheide auch deshalb aus, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auf einem anderen Dienstposten hätte verwendet werden können. Für die Frage seiner Dienstfähigkeit habe wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 ELV nicht ausschließlich darauf abgestellt werden dürfen, ob noch ein Einsatz als Lokomotivführer möglich sei. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 2 ELV könnten Beamtinnen und Beamten nach entsprechender Verwendungsfortbildung auch andere als die nach Satz 1 in der Regel wahrzunehmenden Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stünden oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet würden. Entsprechende Verwendungsfortbildungen habe er absolviert, da er vor seiner Ruhestandsversetzung IT-Lehrgänge sowohl in Bezug auf interne DB-Programme als auch in Bezug auf sonstige IT-Programme absolviert habe. Auf die als Anlage K8 vorgelegten Fortbildungsnachweise werde verwiesen. Es komme darauf an, ob für ihn unter den vom Amtsarzt beschriebenen Einschränkungen im Bereich der DB JobService GmbH eine Stelle frei gewesen sei. Eine anderweitige Verwendung sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides entgegen der Darstellung des Beklagten möglich gewesen. Der Kläger rügt, dass es sich bei sämtlichen im Rahmen der Dokumentation der DB JobService GmbH vom 21. Februar 2019 angeführten Stellen um Tätigkeiten handeln solle, die Aufgaben beinhalten, die mit Termindruck, sowie häufig wechselnden Arbeitsanforderungen einhergingen und die Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge und ad hoc Entscheidungen bedürften. Es sei Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 2 BBG beachtet habe. Es gehe zu dessen Lasten, wenn nicht aufgeklärt werden könne, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Überdies habe es unmittelbar vor seiner Ruhestandsversetzung auch ein Stellengesuch der Deutschen Bahn für die Tätigkeit eines Kundenberaters in B-Stadt gegeben. Jedenfalls auf dieser Stelle wäre seine Weiterverwendung möglich gewesen. Soweit der Beklagte meine, die Stelle sei für ihn nicht geeignet, könne dem nicht gefolgt werden. Der beschriebene ständige Kundenkontakt sei ihm nach dem ärztlichen Gutachten möglich. Es habe sich ausweislich der Stellenbeschreibung um eine Stelle mit dem Ziel der Beratung zu Angeboten und Zusatzleistungen im Personalverkehr der Deutsche Bahn AG gehandelt. Aus der Stellenbeschreibung ergebe sich nicht, dass man für diese einfache Tätigkeit eine hohe psychosoziale Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit aufweisen müsse und eine hohe Stressbelastung üblich sei. Angesichts seiner Erwerbsbiografie sei ihm die Stelle als Kundenberater in B-Stadt zumutbar gewesen. Ferner habe der Beklagte seiner sog. Suchpflicht aber auch deshalb nicht genügt, weil er keine Verwendungsabfrage hinsichtlich der Agentur für Arbeit C-Stadt-B-Stadt gestellt habe. § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG ermögliche mit Zustimmung des Beamten auch eine Weiterverwendung bei einem anderen Dienstherrn. Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte ausweislich seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid weder bei der Deutschen Nationalbibliothek noch beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle oder der Bundesnetzagentur mit Standort in B-Stadt gesucht habe. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024 regt der Kläger an, eine amtliche Auskunft der „Agentur für Arbeit C-Stadt“ dazu einzuholen, ob dort im Jahr 2019 Planstellen für den mittleren Dienst zur Verfügung gestanden haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.