Urteil
1 K 1626/23.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2025:0604.1K1626.23.KS.00
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Leitsätze
1) Bei der Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen eines Schwerbehinderten oder einer gleichgestellten Person ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
2) Dies gilt jedoch erst nach Bekanntgabe der Gleichstellungsentscheidung.
3) Fehlt es an der Beteiligung, ist dieser Fehler nach § 46 HVwVfG unbeachtlich, wenn außer der Versetzung in den Ruhestand keine andere Entscheidung in Betracht kommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Bei der Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen eines Schwerbehinderten oder einer gleichgestellten Person ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. 2) Dies gilt jedoch erst nach Bekanntgabe der Gleichstellungsentscheidung. 3) Fehlt es an der Beteiligung, ist dieser Fehler nach § 46 HVwVfG unbeachtlich, wenn außer der Versetzung in den Ruhestand keine andere Entscheidung in Betracht kommt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO). I. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Versetzung in den Ruhestand vom 21. November 2022 (…..) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat von der ihm zustehenden Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 36 Abs. 3 und § 42 HBG – die er im Widerspruchsbescheid richtig benannt hat – materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht (1). Der formelle Fehler der unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung führt nicht zur Aufhebung des Bescheides, andere formelle Fehler bestehen nicht (2). 1) Der Kläger war dienstunfähig. a) Nach § 26 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann dabei auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung während eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt wird (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat. Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. September 2024 – 1 A 24/24 –, juris Rn. 47–49). b) Nach diesen Grundsätzen konnte der Beklagte die Ruhestandsversetzung zu Recht auf das amtsärztliche Gutachten vom 9. August 2022, ergänzt durch amtsärztliche Stellungnahme vom 7. Juli 2023, stützen. Bereits das amtsärztliche Gutachten führt für das Gericht plausibel und nachvollziehbar aus, dass der Kläger aufgrund verschiedener Erkrankungen keine Belastungs- und Leistungsfähigkeit aufweist (S. 3 d. Gutachtens). Nach der Ergänzung des Gutachtens vom 7. Juli 2023 handelte es sich um Erkrankungen aus dem neurologisch/psychiatrischen, internistisch/allgemeinmedizinischen und orthopädischen Formenkreis. Dabei seien die neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen noch gänzlich unbehandelt gewesen, was allein eine aufgehobene Dienstfähigkeit begründen würde. Neben der beruflichen Beeinträchtigung hatte sich bereit eine Beeinträchtigung der Belastungs- und Leistungsfähigkeit in anderen Bereichen gezeigt, weshalb auch eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen wurde. Die Einwendungen des Klägers, dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, welche Erkrankung ambulant und welche stationär zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durchzuführen wäre (S. 3f. d. Schriftsatzes vom 1. August 2024, Bl. 71f. d. A.), führen nicht zur Annahme, das Gutachten stütze die Ruhestandsversetzung nicht. Denn es ist nicht Aufgabe des amtsärztlichen Gutachtens im Rahmen der Ruhestandsversetzung, Therapien oder Behandlungen zu empfehlen. Das Gutachten richtet sich nicht an den Beamten, sondern an den Dienstherrn; eine Aussage über mögliche Therapien und Behandlungen vermag lediglich eine dauerhafte Dienstunfähigkeit einzuschränken. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 21. Dezember 2022 (Bl. 34 d. WA) führt zu keiner anderen Wertung. Erstens kommt einer amtsärztlichen Begutachtung eine erhöhte Aussagekraft zu. "Im Gegensatz zu einem Privatarzt bzw. Privatgutachter, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten bzw. den Interessen des Auftraggebers zu entsprechen, nehmen sowohl Amtsarzt und ein von ihm hinzugezogener mit dem Krankheitsfall vorher nicht befasster Facharzt die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor. Sie stehen Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht" (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 3 ZB 16.1638 –, juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund bedarf es, um eine amtsärztliche Einschätzung in Frage zu stellen, nicht lediglich einer anderen Auffassung durch die den Betreffenden behandelnden Ärzte. Vielmehr ist es erforderlich, tragende Gründe des amtsärztlichen Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar in Frage zu stellen, mithin die privatärztliche Einschätzung zu erläutern (vgl. ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris Rn. 29 m. w. N.). Zweitens ergibt sich aus der Bescheinigung aber bereits nicht, dass der Kläger bei der Zurruhesetzung bzw. Erlass des Widerspruchsbescheides voll oder eingeschränkt dienstfähig gewesen wäre. Die Aussage, der Kläger werde "aus ärztlicher Sicht so eingeschätzt, dass er in Zukunft durchaus dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen könnte", lässt weder erkennen, welche Tätigkeiten der Kläger zukünftig auf dem Arbeitsmarkt werde ausüben können und vor allem nicht, in welchem Zeitraum dies erfolgen solle. Die Dienstunfähigkeit bestand auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Zwar lässt sich dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. August 2022 entnehmen, dass bei Durchführung von ambulanten und stationären Therapien mit einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach zwölf Monaten gerechnet wurde. Allerdings ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger im Zeitraum bis August 2023 an Therapien teilgenommen hatte und sich sein gesundheitlicher Zustand gebessert hatte. Die einzige vorgelegte ärztliche Bescheinigung stammt aus dem November 2022 und geht erstens auch nur davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation in Zukunft wieder bessern werde und stellt zweitens nicht dar, welche Therapien der Kläger wahrnimmt. Insbesondere hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er die im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht behandelten Erkrankungen auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet (vgl. Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens vom 7. Juli 2023) hat behandeln lassen. c) Der Kläger war auch nicht deshalb nicht in den Ruhestand zu versetzen, weil ihm eine andere Stelle hätte übertragen werden können. Nach § 26 Abs. 2 BeamtStG ist vor der Versetzung in den Ruhestand zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung in Betracht kommt, wobei nur bereits freie oder in absehbarer Zeit freiwerdende Dienstposten zu berücksichtigen sind (VG Kassel, Urteil vom 8. April 2024 – 1 K 409/22.KS –, juris Rn. 65). Abweichend von dieser allgemeinen Regelung gilt nach der Rechtsprechung jedoch bei anerkannt schwerbehinderten Beamten ein anderer Maßstab, da bei ihrer Ruhestandsversetzung das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Bay. VGH, der sich das Gericht anschließt, folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, "dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46.08 - juris Rn. 31). Der Dienstherr hat dabei in den Blick zu nehmen, ob ein geeigneter Dienstposten - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann, ohne dass es die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 - juris Rn. 15). Zu prüfen ist, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerwG, U.v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - juris m.w.N.)." Auch die Teilhaberichtlinien enthalten in Ziff. VIII. 1 einen abweichenden Maßstab für die Prüfung der Dienstunfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand. Nach dieser Regelung sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn ärztlich festgestellt wurde, dass sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Ausgehend von dieser Rechts- bzw. Erlasslage obliegt dem Dienstherrn bei schwerbehinderten Beamten die Verpflichtung, zu untersuchen, ob mit einer zumutbaren Veränderung der bestehenden Aufgabenverteilung eine Weiterverwendung des Beamten ermöglicht werden kann, ohne dass es zu Störungen des Betriebsablaufs über das mit einem Stellenwechsel sonst übliche Maß hinauskommt (VG Kassel, Urteil vom 8. April 2024 – 1 K 409/22.KS –, juris Rn. 66–70). Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 –, juris Rn. 34). Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. August 2022 und der Ergänzung vom 7. Juli 2023 ergibt sich nachvollziehbar, dass der Kläger – auch unter Berücksichtigung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen – kein Restleistungsvermögen aufweist. Die Belastungs- und Leistungsfähigkeit des Klägers war aufgehoben (S. 2 d. Gutachtens vom 9. August 2022). Der Kläger hat auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren vorgetragen, welche Tätigkeiten er aus seiner Sicht hätte ausüben können. Die pauschale Angabe in der privatärztlichen Bescheinigung vom 21. November 2022 lässt ebenfalls nicht erkennen, ab wann überhaupt wieder Tätigkeiten hätten ausgeübt werden können und um welche es sich gehandelt hätte. 2) Der Beklagte hat verfahrensfehlerhaft gehandelt. Er hat die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt (a). Dieser Fehler ist jedoch unbeachtlich (b). Keinen formellen Fehler begründet die Nicht-Durchführung eines Gesprächs vor der Ruhestandsversetzung (c). a) Gem. § 178 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die Angelegenheit eine einer schwerbehinderten Person gleichgestellte Person betrifft (§ 151 Abs. 1 SGB IX). Der Kläger ist nach Feststellung der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Januar 2023 (Bl. 32 d. WA) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Ruhestandsversetzung stellt auch eine Entscheidung im Sinne der Vorschrift dar. Nach der Rechtsprechung ist bei Personalangelegenheiten von Beamten eine Entscheidung immer dann gegeben, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 HVwVfG handelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 ZB 15.2148 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2014 – 13 L 982/14 –, beide zit. nach juris; ebenso VG Kassel, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 557/16.KS –, n. v.). Bei der Versetzung in den Ruhestand handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 8. April 2024 – 1 K 409/22.KS –, juris Rn. 56). Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Gleichstellungsentscheidung (noch) nicht bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung getroffen war. Zwar ist vor der konstitutiven Feststellung einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 152 SGB IX der Zuständigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung für ihre Beteiligung gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht eröffnet. Die Gleichstellung erfolgt konstitutiv erst durch die entsprechende rechtskräftige Feststellung der Bundesagentur für Arbeit nach § 152 SGB IX, deren Rückwirkung gemäß § 151 Abs. 2 S. 2 SGB IX auf den Tag der Antragstellung kollektivrechtlich keine rückwirkenden Ansprüche der Schwerbehindertenvertretung begründen kann (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2025 – 1 B 554/24 –, juris Rn. 71; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 23 TaBV 1699/17 –, juris Rn. 37). Allerdings kann und muss die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden (vgl. VG Kassel, Urteil vom 8. April 2024 – 1 K 409/22.KS –, juris Rn. 58 m. w. N.). Der Beklagte hat sich im Widerspruchsverfahren indes lediglich darauf gestützt, dass die Gleichstellungsentscheidung nach der Zurruhesetzungsverfügung ergangen ist und die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht nachgeholt. b) Der formelle Fehler ist jedoch gem. § 46 HVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass diese Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 HVwVfG ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es, wenn die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als gebundene Entscheidung auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten beruht (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 C 24/18 –, juris Rn. 3). Aus oben genannten Gründen lässt das amtsärztliche Gutachten 9. August 2022 keine andere Entscheidung als die Versetzung in den Ruhestand zu. c) Der Beklagte hat auch das von Ziff. VIII.2 der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung (Staatsanzeiger Nr. 52 vom 24. Dezember 2018, Seite 1532, im Folgenden Teilhaberichtlinien) vorgesehene gemeinsame Gespräch zwischen Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und betroffener Person nicht geführt. Diese Verpflichtung des Dienstherrn steht unabhängig neben der gesetzlichen Verpflichtung aus § 178 SGB IX. Durch diese Regelung hat der Erlassgeber unzweifelhaft klargestellt, dass bereits zu einem frühen Zeitpunkt dem betroffenen Beamten die Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem Umfang der amtsärztlichen Untersuchung mit Unterstützung der Schwerbehindertenvertretung zu äußern und dabei auch ggf. auch darauf hinzuwirken, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen entsprechend berücksichtigt werden (VG Kassel, Urteil vom 8. April 2024 – 1 K 409/22.KS –, juris Rn. 59–60). Die Verpflichtung des Dienstherrn nach den Teilhaberichtlinien setzt indes die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. konstitutive Feststellung der Gleichstellung vor Erlass der Untersuchungsanordnung zwingend voraus. Nur in diesem Fall kann das Gespräch seinen Zweck, ggf. Einfluss auf die Fragestellung der Untersuchungsanordnung zu nehmen, erfüllen. Die Gleichstellungsentscheidung erging erst im Widerspruchsverfahren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 41.860,23 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Der Kläger stand als Obergerichtsvollzieher im Dienst des beklagten Landes, zuletzt eingesetzt beim Amtsgericht C. Er weist einen Grad der Behinderung von 30% auf. Ab dem 2. August 2021 war er arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 161 d. Personalakte – PA –). Am 8. Juli 2022 ordnete der Präsident des Amtsgerichts C. die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung an (Bl. 166 d. PA). Aus dem erstellten Gutachten des D. vom 9. August 2022 (Bl. 175 d. PA) ergab sich, dass der Kläger auf seinem Arbeitsplatz seinen Dienst zurzeit nicht verrichten könne. Er werde voraussichtlich in zwölf Monaten in der Lage sein, seine vollen Dienstpflichten zu erfüllen. Auch andere Aufgaben könne der Kläger derzeit nicht wahrnehmen. Mit Schreiben vom 22. August 2022 (Bl. 186 d. PA) hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Er stimmte der Ruhestandsversetzung nicht zu (Bl. 178 d. PA). Mit Verfügung vom 21. November 2022, dem Kläger zugestellt am 26. November 2022, versetzte der Beklagte den Kläger in den Ruhestand (Bl. 191ff. d. PA). Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei dauernd dienstunfähig. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Entscheidung, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, sei rechtswidrig, weil die Schwerbehindertenvertretung anzuhören gewesen wäre. Er, der Kläger, sei einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Das ärztliche Gutachten lasse wenig individuelle Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erkennen. Die Erkrankungen des Klägers würden weder differenziert betrachtet noch werde die einzelne Notwendigkeit der Genesungsart erkennbar berücksichtigt. Es lasse sich nicht entnehmen, welche Erkrankung ambulant und welche stationär zur Wiederherstellung der Diensttauglichkeit durchzuführen wäre. Der Kläger werde durch seinen Hausarzt als grundsätzlich arbeitsfähig eingestuft. Mit Bescheid vom 21. August 2023, zugestellt am 29. August 2023, wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 54ff. d. Widerspruchsakte – WA –). Zur Begründung führte er aus, erst mit der konstitutiven Feststellung einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sei der Zuständigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung eröffnet. Erst die Gleichstellungsentscheidung bewirke die Zuordnung zum gesetzlich geschützten Personenkreis. Das Gutachten vom 9. August 2022 lasse auch nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juli 2023 keine Zweifel an der Feststellung der Dienstunfähigkeit zu. Der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren sei angesichts der langen Krankheitsdauer ohne genaue Perspektive eines zeitnahen Dienstantritts nicht geeignet, von der Entscheidung abzurücken. Am 27. September 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2022 zu dem Az.: ….. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2023, zugegangen am 29. August 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei nicht erforderlich gewesen, weil die konstituierende Gleichstellung erst durch die rechtskräftige Feststellung der Bundesagentur für Arbeit am 27. Januar 2023 erfolgt sei. Der Schreibfehler im Ausgangsbescheid sei unbeachtlich und im Widerspruchsbescheid bereits korrigiert worden. Die Hausarztbescheinigung sei so knapp und vage, dass nicht erkennbar sei, worauf sich diese Einschätzung stütze, von welchem Krankheitsbild ausgegangen werde und welche Behandlung oder Therapie empfohlen oder angewendet werde. Der Kläger habe auch nach Klageerhebung seine Dienstfähigkeit und Dienstbereitschaft nicht angezeigt. Mit Beschluss vom 4. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Sitzungsprotokolls vom 4. Juni 2025 Bezug genommen.