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Beschluss

1 B 1822/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0128.1B1822.24.00
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Leitsätze
1. Nach Ablauf der Probezeit eingetretene Umstände sind für die Bewährungsfeststellung eines Probebeamten grundsätzlich unerheblich. 2. Ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs des Probebeamten gegen die Verlängerung seiner Probezeit es dem Dienstherrn vorläufig untersagt, im verfügten Verlängerungszeitraum liegende Sachverhalte bei einer nachfolgenden Entlassungsverfügung zu berücksichtigen, hängt von der umstrittenen Reichweite des Suspensiveffekts ab. 3. Für ein Hauptsacheverfahren stellt sich vor dem Hintergrund der Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit des (Folge-)Verwaltungsakts (Entlassung) vom Fortbestand des vorangegangenen Verwaltungsakts (Probezeitverlängerung) die Frage, ob diesem Zusammenhang durch eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO Rechnung zu tragen ist oder durch Trennung und Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens über den (Folge-)Verwaltungsakt. 4. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO gegen die Entlassungsverfügung ist es auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nach jeder Betrachtungsweise ausreichend, wenn im Eilverfahren zusätzlich zu den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung auch der voraussichtliche Ausgang des Rechtschutzverfahrens gegen die vorangegangene Probezeitverlängerung in den Blick genommen wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. September 2024 - 3 L 1815/23.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.645,00 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 9.195,83 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Ablauf der Probezeit eingetretene Umstände sind für die Bewährungsfeststellung eines Probebeamten grundsätzlich unerheblich. 2. Ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs des Probebeamten gegen die Verlängerung seiner Probezeit es dem Dienstherrn vorläufig untersagt, im verfügten Verlängerungszeitraum liegende Sachverhalte bei einer nachfolgenden Entlassungsverfügung zu berücksichtigen, hängt von der umstrittenen Reichweite des Suspensiveffekts ab. 3. Für ein Hauptsacheverfahren stellt sich vor dem Hintergrund der Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit des (Folge-)Verwaltungsakts (Entlassung) vom Fortbestand des vorangegangenen Verwaltungsakts (Probezeitverlängerung) die Frage, ob diesem Zusammenhang durch eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO Rechnung zu tragen ist oder durch Trennung und Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens über den (Folge-)Verwaltungsakt. 4. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO gegen die Entlassungsverfügung ist es auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nach jeder Betrachtungsweise ausreichend, wenn im Eilverfahren zusätzlich zu den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung auch der voraussichtliche Ausgang des Rechtschutzverfahrens gegen die vorangegangene Probezeitverlängerung in den Blick genommen wird. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. September 2024 - 3 L 1815/23.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.645,00 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 9.195,83 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er wurde mit Wirkung vom 2. November 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalkommissar ernannt. Nachdem der Antragsteller zunächst bei der Polizeidirektion X, Polizeistation Y, eingesetzt war, wurde er zum 16. August 2021 zu der Polizeidirektion X..., Dezentrale Ermittlungsgruppe des … Polizeireviers, umgesetzt. Hintergrund der Umsetzung war eine durch den Leitenden Polizeidirektor Z. geschilderte Überforderung und/oder Überlastung des Antragstellers in der Ermittlungsgruppe der Polizeistation Y. Nach der Umsetzung zur Polizeidirektion X... schilderte der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers Polizeihauptkommissar (PHK) C. in seinem Bericht vom 18. Juli 2022 zu dem bisher geleisteten Dienst des Antragstellers, dass er dessen Entwicklung insgesamt positiv sehe. Sein Potenzial habe er noch nicht voll ausgeschöpft, zeige aber alle dafür notwendigen Ansätze. Die Problematiken der vorangegangenen Dienststelle hätten durch anfangs engmaschige Begleitung und offenen Gespräche weitestgehend ausgeräumt werden können. Kurz zuvor stellte die Staatsanwaltschaft B-Stadt unter dem 15. Juli 2022 ein gegen den Antragsteller geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld ein. Die Einstellungsmitteilung ging bei dem Polizeipräsidium … am 11. August 2022 ein. Dem Antragsteller wurde zur Last gelegt, als Polizeibeamter bei der Polizeistation Y insgesamt 32 Vorgänge nicht oder nicht richtig bearbeitet zu haben und dadurch die Bestrafung der Verdächtigen wissentlich vereitelt zu haben. Hintergrund des Vorwurfs war, dass am 24. Mai 2021 Unstimmigkeiten bei der Bearbeitung der dem Antragsteller zugewiesenen Verfahren bekannt wurden. Daraufhin wurde dessen Büro durch seine Vorgesetzten betreten und diverse Akten wurden unsortiert und unbearbeitet aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft B-Stadt ging ausweislich der Einstellungsmitteilung vom 15. Juli 2022 davon aus, dass in einigen Fällen von einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) auszugehen sei. In anderen Fällen gelangte die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass unsorgfältig oder fehlerhaft gearbeitet worden sei, gleichwohl aber kein Anfangsverdacht der Strafverteilung bestehe, weil dem Antragsteller keine absichtliche oder wissentliche Vereitelung zu Ermittlungsverfahren habe nachgewiesen werden können. Anlässlich der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens leitete der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums …. mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 19. Januar 2023 hinsichtlich dieses Tatkomplexes schließt mit der Feststellung, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegende Leistungserbringungspflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Weiterhin lägen Verstöße gegen die dem Antragsteller obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht im Sinne des § 35 Satz 1 BeamtStG vor. Sein Verhalten im Umgang mit ihm anvertrauten Asservaten stelle außerdem einen Verstoß gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Aufgrund des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens kam der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 zu dem Ergebnis, dass die Bewährung für eine Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit momentan nicht feststellbar sei. Dementsprechend werde die Probezeit um sechs Monate bis zum 2. Mai 2023 verlängert. Hiergegen legte der Antragsteller am 1. November 2022 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Am 27. März 2023 erstattete PHK D. von Amts wegen Strafanzeige gegen den Antragsteller. Der Antragsteller stehe im Verdacht, ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz geführt zu haben. Weiterhin hätten sich zwei unterschiedliche Kennzeichen an dem Fahrzeug befunden, wovon eines von einem alten Fahrzeug aus dem Jahr 2012 stamme. Da beide Kennzeichen gesiegelt seien, bestehe zudem der Verdacht der Urkundenfälschung und des Kennzeichenmissbrauchs. In diesem Zusammenhang berichtete Polizeikommissar (PK) E. unter dem 22. Februar 2023, dass der Innenraum des Fahrzeugs "extrem vermüllt" gewesen sei. Auf dem Beifahrersitz habe nach dem äußeren Erscheinungsbild (Aussehen der Hülle) das dienstlich gelieferte iPhone der Hessischen Landespolizei gelegen. Nachdem der Antragsteller an seiner Wohnanschrift aufgesucht worden sei und die Tür einen Spalt geöffnet habe, habe dieser angegeben, krank zu sein. Aus der Wohnung sei ein unangenehmer Geruch und "schlechte Luft" wahrgenommen worden. Es habe den Eindruck gemacht, als würde sich hinter der leicht geöffneten Tür eine sehr unaufgeräumte und ungepflegte Wohnung befinden. Daraufhin erstattete der Antragsteller gegen PK E. Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels strafbarer Handlung eingestellt. Am 17. März 2023 stellten Polizeibeamte bei Betreten der Wohnung des Antragstellers fest, dass sich die Wohnung in einem stark verwahrlosten Zustand befunden habe. In allen Zimmern hätten Hundekot, Kleidungsstücke und Verpackungsmaterialen verteilt gelegen. Einer der Hunde habe sich in einem desolaten Zustand befunden; ihm habe ein Auge gefehlt. Von einer Verbringung der Tiere in ein Tierheim sei wegen des Erscheinens des Antragstellers abgesehen worden. Ausweislich eines weiteren Vermerks von PHK C. vom 30. März 2023 sei der Antragsteller zwar nach wie vor bereit, ihm aufgetragene Dienste und Aufgaben anzunehmen. Er sei jedoch mit der Verrichtung der täglich erwarteten Leistungsstandards überfordert. Insbesondere die zu Beginn seiner Tätigkeit beim …. Polizeirevier gezeigte Änderung im Verhalten und bei der Annahme von Hinweisen zur Sach- und Vorgangsbearbeitung sei nicht mehr erkennbar. In der Stellungnahme des Vorgesetzten Leitenden Polizeidirektors (LPD) F. vom 31. März 2023 führt dieser zum Persönlichkeits- und Leistungsbild des Antragstellers u. a. aus, der vereinbarte Dienstbeginn werde vom Antragsteller nicht eingehalten, obwohl dieser täglich darauf hingewiesen werde. Eine zeitnahe Bearbeitung der ihm zugewiesenen Vorgänge erfolge nicht. Darüber hinaus weise er immer wieder kurzfristige Krankheitstage auf. Im Hinblick auf den Einsatz in der Wohnung des Antragstellers am 17. März 2023, bei dem dieser persönlich in seiner Wohnung erschienen sei, sei festgestellt worden, dass der Antragsteller sich nicht zuvor vom Dienst abgemeldet habe. Eine Gesamtbetrachtung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes ergebe, dass dem Antragsteller wesentliche Grundtugenden, welche für die polizeiliche Aufgabenerledigung und Erfüllung beamtenrechtlicher Pflichten erforderlich seien, fehlten. Die Probezeit sei als nicht bestanden zu bewerten. Die Leitung der Polizeidirektion X... sprach gegenüber dem Antragsteller am 20. April 2023 mündlich das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte aus. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit am 25. April 2023 gezeichnetem Schreiben des Polizeipräsidiums … wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn zu entlassen und er zu dieser Maßnahme noch mit gesondertem Schreiben angehört werde. Zur Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfristen werde seine Probezeit bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit E-Mail vom 28. April 2023 schilderte die unmittelbare Vorgesetzte PHKin G. ihren Eindruck zur Vorgangsübergabe am 20. April 2023 anlässlich des gegen den Antragsteller ausgesprochenen Verbots des Führens der Dienstgeschäfte. Beispielhaft führte sie aus, die vorgefundene Aktenhaltung habe nicht den Vorgaben entsprochen. Vorgänge hätten sich auf seinem Schreibtisch, an diversen Stellen in seinem Büro und in einem verschlossenen Schrank befunden. Das Büro sei dreckig und mit Deko und Lego übersäht gewesen. Es habe sich ein Gemisch aus dienstlichen und privaten Gegenständen und Notizen gefunden. Bereits an die Staatsanwaltschaft abverfügte Vorgänge seien weiterhin im Büro des Antragstellers gelagert worden. Regelmäßig seien Kopien an die Staatsanwaltschaft verschickt worden, die nicht unterschrieben gewesen seien, obwohl der Originalvorgang im Büro gewesen sei. Es seien teilweise Geschädigte nicht ermittelt worden und mit Geschädigten sei teilweise nicht in Kontakt getreten worden. Eine DNA-Probe eines Beschuldigten, die schon vor über einem Jahr zur DNA-Auswertung und Speicherung hätte übersandt werden können, sei in dem Büro gefunden worden. Zu den fachlichen Fähigkeiten des Antragstellers führte PHKin G. aus, dass der Antragsteller sich sowohl mündlich als auch schriftlich nicht gut ausdrücken könne, seine Wortgewandtheit sei limitiert, es würden immer dieselben Phrasen verwendet, die fast immer in einem falschen Zusammenhang genutzt würden, und Sätze ergäben oftmals keinen Sinn. Der Antragsteller könne Ermittlungsrelevantes von nicht Ermittlungsrelevantem nicht unterscheiden. Ferner sei er immer wieder zu spät zum Dienst erschienen. Er habe Unwahrheiten über seine Person und seine persönlichen Umstände verbreitet. PHKin G. ergänzte ihren Bericht unter dem 19. Mai 2023. Darin schilderte sie u. a. weitere Defizite des Antragstellers bei der Vorgangsbearbeitung. Unter demselben Datum führte sie zu einer möglichen Strafvereitlung durch den Antragsteller aus und bat um entsprechende Prüfung. In einem Nachtrag zum Leistungsbild des Antragstellers vom 23. Mai 2023 führt PHK C. u. a. aus, dass bei Durchsicht gefertigter Gesprächsnotizen Aufzeichnungen gefunden worden seien, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller wiederholt auf Mängel in seinem Verhalten hin sowie bei der Dienstaufsicht festgestellte Defizite in der Sachbearbeitung angesprochen worden sei. Die gezeigten Leistungen hätten weit unterhalb dessen gelegen, was von einem Sachbearbeiter bei der Polizei erwartet werde. Sein Verhalten außerhalb des dienstlichen Kontextes zeige ebenfalls Züge, die nicht mit der Vorstellung eines Polizeibeamten vereinbar sei. Mit Bescheid vom 21. Juni 2023 wurde die Probezeit des Antragstellers erneut um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Aufgrund noch laufender Ermittlungsverfahren habe seine Anhörung zu der beabsichtigten Entlassung noch nicht erfolgen können. Zur Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfristen werde seine Probezeit daher verlängert. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums … dehnte mit Verfügung vom 13. September 2023 die mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 eingeleiteten disziplinaren Ermittlungen wegen neuer Handlungen aus. Hierbei wurde auf die Vorfälle am 17. März 2023, die Anzeige des Antragstellers gegen PK E. in Reaktion auf das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren und die durch PHKin G. geschilderten Sachverhalte abgestellt. Nach Anhörung des Antragstellers, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen und des Personalrates entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 13. November 2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 31. Dezember 2023. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung bezog sich der Antragsgegner unter I. der Verfügung auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens vom 19. Januar 2023 sowie die Ausdehnungsverfügung vom 13. September 2023, welche jeweils die oben dargestellten Sachverhalte umfassen. Unter II. 1. der Verfügung schilderte der Antragsgegner insbesondere die Inhalte der Vermerke und Berichte von PHK C. vom 30. März 2023 und 23. Mai 2023 sowie von LPD F. vom 31. März 2023. Vor diesem Hintergrund habe die Bewährung des Antragstellers nicht festgestellt werden können. Seine Probezeit sei deshalb zunächst bis zum 30. Juni 2023 und schließlich bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden. Im Anschluss daran wird unter II. 2. der Verfügung ausgeführt, dass im Hinblick auf die unter I. dargestellten Sachverhalte aufgrund des inner- und außerdienstlichen Verhaltens berechtigte Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Antragstellers für den gehobenen Polizeidienst bestünden. Im Kern gehe es um die vom Antragsteller über einen Zeitraum von über drei Jahren gezeigten erheblichen Defizite, Mängel und Versäumnisse bei der ordnungsgemäßen und verlässlichen Bearbeitung polizeilicher Vorgänge. Grundlegende Defizite hätten sich bereits bei der Polizeidirektion X gezeigt. Diese seien seinerzeit mit dem damaligen Vorgesetzten in mehreren Personalgesprächen aufgegriffen und erörtert worden. Dennoch habe ein nicht unerheblicher Anteil der Vorgänge einer strafrechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Diesbezüglich werde auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B-Stadt wegen Strafvereitelung im Amt und das eingeleitete Disziplinarverfahren verwiesen. Auch nach der Umsetzung nach X... habe aufgrund erheblicher Mängel im dienstlichen Bereich seine Bewährung abermals nicht festgestellt werden könne. Aus dem Inhalt der disziplinaren Ausdehnungsverfügung vom 13. September 2023 gehe wiederum sehr deutlich hervor, dass der Antragsteller unbeirrt und wiederholt eklatante Schwächen, Fehler und Versäumnisse bei der Bearbeitung von polizeilichen Vorgängen an den Tag gelegt habe. Auch insoweit sei klar erkennbar, dass er grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten polizeilicher Ermittlungsarbeit nicht besitze bzw. vermissen lasse, obwohl sich seine Vorgesetzten, zuletzt PHKin G., sehr ausführlich und intensiv mit ihm darüber auseinandergesetzt hätten und um nachhaltige Unterstützung und Verbesserung bemüht gewesen seien. Darüber hinaus habe der Antragsteller erhebliche Defizite in Wort und Schrift gezeigt. Dies sei jedoch unzweifelhaft Rahmen und Ausgangspunkt einer erfolgreichen Polizeiarbeit, an der er es in Gänze vermissen lasse. Ob bzw. inwieweit das von ihm gezeigte strafrechtswidrige Verhalten bereits Zweifel an seinem gesetzestreuen Verhalten zulasse, könne dahinstehen. Dass der Antragsteller es jedenfalls an regelgetreuem Verhalten vermissen lasse, zeige sein (Fehl-)Verhalten in Bezug auf die eigenwillige Gestaltung seiner Dienstzeiten sowie im Hinblick auf erhebliche Defizite im kollegialen Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen. Er habe sich innerhalb des Dienstes privaten Angelegenheiten gewidmet und sich nicht an dem festgelegten Dienstbeginn gehalten. Beispielhaft sei anzuführen, dass er am 17. März 2023 während seines Dienstes seine Wohnung aufgesucht habe, ohne zuvor ordnungsgemäß seine Arbeitszeit zu unterbrechen oder dies mit seinem Vorgesetzten abzustimmen. Auch habe der Antragsteller unwahre Aussagen getroffen oder sich unkollegial gegenüber PK E. verhalten. Derartige Mängel seien grundsätzlicher Art, führten zu erheblichen Störungen des Betriebsfriedens und seien für die Ausübung der Tätigkeit eines Polizeibeamten untragbar. Es handele sich um tiefgreifende, persönlichkeitsbestimmende Charaktermängel, da der Antragsteller dieses Verhalten beharrlich gezeigt und sich umgekehrt nicht von seinen Verhaltensweisen distanziert habe. Es sei ferner festzustellen, dass der Antragsteller bereits im Rahmen seines Studiums erhebliche Leistungsdefizite gezeigt habe, welche dazu führten, dass er seine Thesis habe wiederholen müssen und erst mit zeitlicher Verzögerung graduiert worden sei. Es liege eine fachliche und charakterliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten nicht vor. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, auch nur einfach gelagerte Sachverhalte zu bearbeiten und ein grundlegendes Verständnis dafür zu entwickeln. Er könne nicht in ausreichendem Maße schriftlich und mündlich kommunizieren. Darüber hinaus habe es der Antragsteller durch seine eigenmächtigen und unkollegialen Verhaltensweisen im Dienst an jeglichem Verständnis für dienstliche Belange vermissen lassen. Er sei während seiner Dienstzeit privaten Angelegenheiten nachgegangen und habe sich über dienstliche Anordnungen hinweggesetzt. Festzustellen sei daher, dass das Verhalten des Antragstellers sowohl in der Gesamtheit als auch jedes für sich den Schluss zulasse, dass er für die Ausübung des Berufs eines Polizeibeamten ungeeignet sei. Gegen die Entlassungsverfügung legte der Antragsteller am 16. November 2023 Widerspruch ein. Am 24. November 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 2. September 2024 abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß. Sie erweise sich auch als materiell rechtmäßig. Die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig und überdies bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Der Antragsgegner habe ohne Rechtsfehler die charakterliche und damit persönliche Nichteignung des Antragstellers angenommen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den gesamten Zeitraum der Probezeit, einschließlich des Zeitraums der verlängerten Probezeit, obwohl der Antragsteller hiergegen Widerspruch erhoben habe, berücksichtigt habe. Die jeweiligen Verlängerungen der Probezeit dürften keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Selbst wenn die zweite und dritte Verlängerung der Probezeit sich als rechtswidrig erweisen würden, wären nach Ablauf der Probezeit eingetretene Umstände dann für die Beurteilung der (Nicht-)Bewährung berücksichtigungsfähig, wenn sie Rückschlüsse auf das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zuließen. Dies sei hier der Fall, da sich die vom Antragsgegner zusammengetragenen Berichte und Vermerke auf Verhalten des Antragstellers bezögen, welche größtenteils zurückliegende Zeiträume beträfen. Die vom Antragsgegner angeführten Vorkommnisse und Verfehlungen rechtfertigten auch die Beurteilung, dass es dem Probebeamten an der charakterlichen Eignung fehle. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf die Berichte von PHKin G. vom 28. April 2023 und 19. Mai 2023 abstelle und daraus den Verdacht ziehe, dass der Antragsteller eine Vielzahl polizeilicher Vorgänge weder fachlich noch zeitlich in angemessener Art und Weise bearbeitet und erledigt habe. Es habe keiner vorherigen Abmahnung des Antragstellers bedurft. Auch eine isolierte Abwägung des öffentlichen Vollzugs- mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Gegen diesen - ihm am 5. September 2024 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller am 19. September 2024 Beschwerde eingelegt, die er am 7. Oktober 2024, einem Montag, sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 begründet hat. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. September 2024 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. November 2023 gegen die Entlassungsverfügung vom 13. November 2023 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 4. Oktober 2024 und 31. Oktober 2024 sowie des Antragsgegners vom 24. Oktober 2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2022 - 1 B 1620/22 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Davon ausgehend wird die Beschwerde dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht umfassend gerecht. Im Übrigen greift das Beschwerdevorbringen in der Sache nicht durch. 1. Im auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO nimmt das Gericht - wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt - eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (dem sog. Vollziehungsinteresse) und dem Interesse des Betroffenen am Aufschub der Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. Aussetzungsinteresse) vor. Diese Interessenabwägung richtet sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sachlage in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anfechtungsklage). Erweist sich danach der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das (öffentliche) Vollziehungsinteresse im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung als gesetzlichen Regelfall nur dann das private Interesse, wenn zusätzlich ein über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinausgehendes besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Sind die Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO offen, ist eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen, d. h. es sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung deren Vollziehung überwiegt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen keine Erfolgsaussichten des Antragsstellers in der Hauptsache und ein besonderes Vollzugsinteresse des Antragsgegners im Hinblick auf die Entlassungsverfügung ist zu bejahen. a) Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBG. Hiernach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 HPolLV gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab. Die durch den Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2023 - 1 B 710/23 -, n. v., vom 17. Februar 2022 - 1 B 112/21 -, n. v., vom 23. August 2021 - 1 B 924/21 -, juris Rn. 31 und vom 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 30; VGH B-W, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 4 S 1914/15 -, juris Rn. 9). Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 -, juris Rn. 26). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Betroffene der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Es genügen grundsätzlich berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung, um eine Bewährung zu verneinen (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 23. September 2023 - 1 B 710/23 -, n. v., vom 6. April 2022 - 1 B 194/21 -, n. v., vom 17. Februar 2022 - 1 B 112/21 -, n. v., vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/19 -, juris Rn. 52, vom 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 31 und vom 22. Oktober 2018 - 1 B 1594/18 -, juris Rn. 7). Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2023 - 1 B 710/23 -, n. v., vom 17. Februar 2022 - 1 B 112/21 -, n. v., vom 23. August 2021 - 1 B 924/21 -, juris Rn. 31, vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/19 -, juris Rn. 52 und vom 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 32). Für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Entlassungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/19 -, juris Rn. 54). b) Die durch den Antragsgegner vorgenommene Bewertung, es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers, weist danach unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Beurteilungsfehler auf. aa) Zunächst greift das Vorbringen des Antragstellers zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts nicht durch. Der Antragsteller macht geltend, es komme allein auf die durch den Dienstherrn dokumentierten bzw. vorgetragenen Erwägungen an. Nur diese müssten zutreffend sein. Es sei nicht entscheidend, ob das Ergebnis der Bewertung der Eignung richtig sei. Dem werde das Verwaltungsgericht nicht gerecht, wenn es beispielhaft ausführe, dass das "beschriebene Verhalten des Antragstellers über den gesamten Zeitraum seiner Probezeit hinweg, insbesondere nach seiner Umsetzung zur Polizeidirektion X..., […] die prognostische Einschätzung des Antragsgegners zu tragen" vermöge. Eine unzulässige eigene Prüfung der Eignung des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 62 m. w. N.) zeigt der Antragsteller damit nicht auf. Die vom Antragsteller angeführte Passage findet sich auf Seite 33, zweiter Absatz, des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht bezieht seine Aussage und Prüfung darin aber allein auf die vom Antragsgegner zur Begründung der fehlenden charakterlichen Eignung zu Grunde gelegten Sachverhalte, wobei es einen Beurteilungsfehler durch den Antragsgegner verneint hat. bb) Der Antragsgegner ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil er seine Beurteilung auf Sachverhalte gestützt hat, die nach Ablauf des Regelprobezeitraums lagen bzw. bekannt geworden sind. (1) Grundlage und Ausgangspunkt der Einschätzung, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist grundsätzlich allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41/21 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 -, juris Rn. 19). Die regelmäßige Probezeit von drei Jahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HPolLV endete hier mit Ablauf des 1. November 2022. Der Antragsgegner hat die Probezeit aber insgesamt dreimal, zuletzt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, weshalb sämtliche Sachverhalte, auf welche der Antragsgegner in seiner Entlassungsverfügung abstellt, innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit liegen. (2) Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der Antragsteller gegen die jeweilige Verlängerungsverfügung Widerspruch eingelegt hat und dem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. (a) Für die Auffassung, nach der im mehraktigen Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung des gegen einen Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfs die Verwaltung nicht hindert, einen auf diesem aufbauenden (Folge-)Verwaltungsakt zu erlassen, da der (Folge-)Verwaltungsakt lediglich die Wirksamkeit des vorangegangenen Verwaltungsakts verlange, versteht sich dies von selbst (vgl. zu dieser Auffassung: Nds. OVG, Urteil vom 13. Juli 1994 - 1 L 5561/92 -, juris; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 24). (b) Auf der Grundlage der Auffassung, wonach die aufschiebende Wirkung weitergehend ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot beinhaltet (so ausdrücklich für suspendierte Probezeitverlängerungen: Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 -, juris Rn. 61 sowie OVG B-B, Urteil vom 8. April 2010 - OVG 4 B 66.09 -, juris Rn. 43), das es vorläufig untersagt, Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus einem suspendierten Verwaltungsakt (hier: die gegenüber dem Antragsteller verfügten Probezeitverlängerungen) zu ziehen, ergibt sich für den gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO im Ergebnis nichts Anderes. (aa) Die Probezeitverlängerung ist allerdings ein den Probebeamten belastender Verwaltungsakt. Denn durch die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit wird zielgerichtet in die rechtliche Stellung des Probebeamten eingegriffen, indem die dem Dienstherrn eröffnete Möglichkeit einer Entlassung wegen Nichtbewährung bis zum Ablauf der erweiterten Probezeit hinausgeschoben wird. Die Entlassung eines Probebeamten mangels Bewährung setzt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gerade die fehlende Bewährung in der Probezeit voraus, so dass Umstände nach Ablauf der Probezeit für die Bewährungsfeststellung grundsätzlich unerheblich sind (vgl. zu Vorstehendem bereits Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - 1 OE 54/83 -, ZBR 1984, 250; VGH B-W, Urteil vom 3. April 1990 - 4 S 1940/88 -, juris Rn.44 f.; Günther, DÖD 1985, 148, 152). (bb) Für ein Hauptsacheverfahren stellt sich vor dem Hintergrund dieser Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit des (Folge-)Verwaltungsakts (Entlassung) vom Fortbestand des vorangegangenen Verwaltungsakts (Probezeitverlängerung) die Frage, ob diesem Zusammenhang durch eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO (so Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 176, § 80 Rn. 31) Rechnung zu tragen ist oder durch Trennung und Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens über den (Folge-)Verwaltungsakt (so Pauly/Pudelka, DVBl. 1999, 1609, 1614). (cc) Für das hier in Rede stehende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO gegen die Entlassungsverfügung ist es indes auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nach jeder Betrachtungsweise ausreichend, wenn im Eilverfahren zusätzlich zu den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung als zugehöriges Hauptsacheverfahren auch der voraussichtliche Ausgang des Rechtschutzverfahrens gegen die vorangegangenen Probezeitverlängerungen in Blick genommen wird (so auch Thür. OVG, Beschluss vom 30. November 2022 - 2 EO 402/21 -, juris Rn. 30; Pauly/Pudelka, DVBl. 1999, 1609, 1614). (c) Dieser Sichtweise stehen nicht - wie der Antragsteller meint - der "Grundsatz der Formstrenge des Beamtenrechts und der Bestimmtheitsgrundsatz" entgegen, weil bereits während des jeweiligen Zeitraums der verlängerten Probezeit auch für außenstehenden Dritte hinreichend deutlich und klar sein müsse, ob es sich um die statusrechtliche oder auch laufbahnrechtliche Probezeit handele. Damit wäre es - so der Antragsteller - nicht vereinbar, wenn für den Probebeamten aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zunächst der Eindruck entstünde, dass er sich lediglich in der statusrechtlichen und nicht der laufbahnrechtlichen Probezeit befinde und lediglich im Nachhinein der Zeitraum auch zur laufbahnrechtlichen Probezeit werde. Ein entsprechender Überraschungseffekt sei mit beamtenrechtlichen und rechtstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar. Der Senat folgt der Argumentation des Antragstellers nicht. Es genügt, wenn dem betroffenen Beamten hinreichend klar ist, dass seine laufbahnrechtliche Probezeit noch nicht beendet ist. Davon muss und kann er aber aufgrund der wirksamen Verlängerungsverfügung ausgehen. Er muss sich trotz eines etwaigen Widerspruchs gegen eine Verlängerungsverfügung darauf einstellen, dass eine abschließende Feststellung über seine Bewährung aussteht. Dementsprechend kann sich auch kein schutzbedürftiges Vertrauen des Probebeamten - wie hier des Antragstellers - herausbilden, dass er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werde. (3) Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung zu Recht Sachverhalte zugrunde gelegt, welche innerhalb der verlängerten Probezeit lagen. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Verlängerungsverfügungen geprüft und bejaht, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen hat. cc) Der Antragsteller dringt auch mit seinem Vorbringen im Zusammenhang mit den Angaben durch PHKin G. nicht durch. (1) Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich unter Verstoß gegen seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG zunächst nicht mit seinen diesbezüglichen Erwägungen auseinandergesetzt. Es werde daher "vollumfänglich auf die diesseitigen Ausführungen im Schriftsatz vom 6.2.2024 im parallelen Disziplinarverfahren, der mit Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom. 6.2024 zum Gegenstand des diesseitigen Vortrages im vorliegenden Verfahren gemacht wurde" verwiesen. (Der Antragsteller zeigt eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mit Blick auf eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht auf, weil eine erstinstanzliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen kann. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht "geheilt" (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, n. v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 12 und vom 14. Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 B 350/19 -, juris Rn. 19). Mit dem Verweis auf seinen "Schriftsatz vom 6.2.2024 im parallelen Disziplinarverfahren" sowie "Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom. 6.2024" genügt der Antragsteller dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Eine Bezugnahme genügt allenfalls dann den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen, wenn sie hinreichend konkret erfolgt, namentlich das in Bezug genommene Aktenstück (bei längeren, unterschiedliche Themen behandelnden Schriftsätzen der einschlägige Teil) genau bezeichnet wird, dieses Schriftstück seinerseits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und es sich entweder bei den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten befindet oder innerhalb offener Begründungsfrist dort eingereicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2022 - 1 B 1620/22 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Das ist nicht der Fall. Weder benennt der Antragsteller konkrete Passagen aus diesen Schriftsätzen noch liegen diese dem Senat vor. Der Antragsteller hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 2024 Bezug genommen auf einen "Schriftsatz vom heutigen Tag in dem Disziplinarverfahren" sowie mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024 auf "die diesseitigen Schriftsätze im Disziplinarverfahren mit Datum vom 6.2.2024 und mit Datum vom 14.6.2024 verwiesen". Hierauf hat der Antragsgegner in seinen dem Antragsteller bekannten erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 20. Februar 2024, 29. Februar 2024 und 4. Juli 2024 aber darauf hingewiesen, dass ein Schriftsatz vom 6. Februar 2024 im Disziplinarverfahren nicht vorliege. Ein solcher lässt sich tatsächlich den mehrbändigen Behördenakten nicht entnehmen, wobei es ohnehin nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, aus diesen bestimmte Schriftsätze herauszusuchen. (2) Mit seinem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Er macht geltend, der Dienstherr müsse hinreichend bestimmt die Tatsachen feststellen, darlegen und dokumentieren, welche er als Grundlage für hoheitliche Maßnahmen anführe. Deshalb hätte es im Zusammenhang mit den bei der Übergabe der Dienstgeschäfte am 20. April 2023 getroffenen Feststellungen durch PKHin G. konkret und hinreichend bestimmt dargelegt werden müssen, welche konkreten Verfahrensakten mit welchem konkreten Verfahrensstand an welcher konkreten Stelle des Dienstzimmers (gegebenenfalls in welchem konkreten Zustand) festgestellt worden seien. Hierzu hätte es auch gehört, dass der konkrete Zustand bzw. Verfahrensstand durch Kopien der Akten nachvollziehbar gemacht werde. Es genüge nicht, nur die aus Sicht des Antragsgegners relevanten Umstände zu dokumentieren. Es müsste der gesamte Sachverhalt dokumentiert werden. Dies verlange auch der Grundsatz der Aktenmäßigkeit der Verwaltung. Nur bei Erfüllung dieser Anforderungen könne er sich substantiiert gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen. Mit diesen abstrakten Erwägungen knüpft der Antragsteller schon nicht hinreichend an die vom Verwaltungsgericht bestätigte Entlassungsverfügung und die darin angeführten Vermerke von PHKin G. an. Er zeigt anhand dieser nicht im Einzelnen auf, dass sie nicht den von ihm aufgestellten Anforderungen genügen. Der Antragsteller berücksichtigt etwa nicht, dass beispielsweise in der E-Mail von PHKin G. vom 28. April 2023 einzelne Vorgänge aus dem Jahr 2022 tabellarisch nach konkreter Vorgangsnummer erfasst sind und diese neben kritisierten Vorgängen auch solche ohne Kritik auflisten. In ihrem Bericht vom 19. Mai 2023 stellt PHKin G. ferner dar, dass sie insgesamt 100 Vorgänge gesichtet habe. Es werden aber sodann lediglich die Vorgänge angeführt, bei denen sie Unregelmäßigkeiten festgestellt habe. Unabhängig davon legt der Antragsteller nicht substantiiert dar, dass und weshalb eine tiefer ins Detail gehende Konkretisierung der Geschehensabläufe, insbesondere die Beschreibung der genauen Fundstelle des Vorgangs im Dienstzimmer und Angabe des Zustandes der Verfahrensakte im Einzelnen, ihm eine verbesserte Reaktionsmöglichkeit hierauf verschafft hätte, zumal der Antragsteller bereits der jeweils aufgelisteten Kritik einzelner Vorgänge nicht entgegengegentreten ist. dd) Etwas Abweichendes resultiert schließlich nicht daraus, dass - wie der Antragsteller meint - in der Entlassungsverfügung auf eine Gesamtschau aller Sachverhalte abgestellt würde. Der Antragsgegner hat zwar auch das Verhalten des Antragstellers in der Gesamtheit betrachtet, gleichwohl aber ausgeführt, dass jedes Verhalten für sich den Schluss zulasse, dass der Antragsteller für die Ausübung des Berufs eines Polizeibeamten ungeeignet sei. ee) Ein Beurteilungsfehler resultiert ferner nicht daraus, dass nach Auffassung des Antragstellers allein aufgrund der Strafanzeige des Antragstellers gegen den PK E. kein Eignungsmangel folge. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es angesichts des vom Antragsteller auch sonst gezeigten Verhaltens, eigene Fehler zu relativieren bzw. zu verheimlichen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, dass der Antragsgegner in der am 13. März 2023 vom Antragsteller erstatteten Strafanzeige gegen PK E. ein unkollegiales Verhalten und einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) erkannt habe. Damit befasst sich der Antragsteller nicht in der gebotenen Art und Weise. Ohne auf die Ausführungen zu einem unkollegialen Verhalten des Antragstellers unter Beachtung seines sonst gezeigten Verhaltens einzugehen, trägt er lediglich vor, dass er die ihm gesetzlich zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft habe und der konkrete Inhalt der Strafanzeige nicht problematisch sei. ff) Auch im Übrigen stellt der Antragsteller die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichts überprüften Pflichtverletzungen und der vom Verwaltungsgerichts bestätigten Annahme des Fehlens von grundlegenden und unabdingbaren Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Leistungsbereitschaft, Kritikfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht in tauglich Frage. Er macht erfolglos geltend, dass selbst wenn von einzelnen Pflichtverletzungen bzw. Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ausgegangen würde, die durch PHK C. in seinem Bericht vom 18. Juli 2022 getroffenen Feststellungen zwingend dazu führen würden, dass zumindest nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden könne, dass er sich während der verlängerten Probezeit noch bewähre. Der Antragsteller zeigt damit aber nicht auf, dass und welcher Beurteilungsfehler aus seinem Vorbringen resultieren soll. Der Antragsgegner hat den Bericht von PHK C. vom 18. Juli 2022 in der Entlassungsverfügung ebenfalls berücksichtigt, ist aber in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zu Zweifeln an der Eignung des Antragstellers gelangt. Der Antragsteller lässt darüber hinaus die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts außer Acht, wonach sich die zuvor über den Antragsteller noch vereinzelt getroffenen positiven Feststellungen im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hätten. Besonders deutlich werde dies - so das Verwaltungsgericht - durch den ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht von PHKin G. sowie durch die vom Antragsgegner vorgelegten nachträglichen bzw. ergänzenden Vermerke der Vorgesetzten des Antragstellers, etwa der Stellungnahmen von KHK H. vom 12. Dezember 2023 und PHK C. vom 11. Dezember 2023. Daraus erhärte sich der Eindruck, dass der Antragsteller es vermocht habe, über das wahre Ausmaß seiner Verfehlungen und Nachlässigkeiten sowie seine Bereitschaft, Fehler abzustellen, einen falschen Eindruck zu vermitteln. c) Soweit der Antragsteller rügt, der Dienstherr habe es fürsorgepflichtwidrig unterlassen, entsprechende Missstände möglichst frühzeitig festzustellen, ihn darüber zu belehren sowie zu beraten, ergibt sich hieraus gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller setzt sich nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zu den Vermerken von PHKin G. vom 28. April 2023 und 19. Mai 2023 dargestellt, aus § 34 Satz 1 BeamtStG resultiere die Pflicht des Beamten, dass er auch ohne ständige Kontrolle und Anweisungen durch Vorgesetzte aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung das Amtserforderliche zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben beitrage. Hiermit lasse sich das gezeigte Verhalten nicht vereinbaren. Ferner hat das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller geforderte Pflicht unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer Abmahnung verneint. Es hat ausgeführt, eine Abmahnung des Antragstellers habe vor seiner Entlassung nicht erfolgen müssen. Eine Abmahnung werde allenfalls dann für erforderlich erachtet, wenn die Mängel grundsätzlich behebbar erschienen, z. B. bei Leistungsmängeln oder bei nicht "selbsterklärenden Pflichten". Bei - wie vorliegend - charakterlichen Eignungsmängeln sei mit einer Änderung aber nicht ernsthaft zu rechnen. Unabhängig davon verfängt das Vorbringen des Antragstellers nicht, weil sich aus dem Vermerk von PHKin G. vom 19. Mai 2023 ergibt, dass zum Beispiel im November 2021 eine schriftliche Vereinbarung mit dem Antragsteller getroffen worden sei, wie Vorgänge zu führen seien. Ausweislich des Berichts von PHK C. vom 23. Mai 2023 sei der Antragsteller zudem wiederholt auf Mängel in seinem Verhalten hingewiesen und Gespräche mit ihm geführt worden. d) Die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu einem aus seiner Sicht fehlenden überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. aa) Der Antragsteller bringt vor, es sei in Anbetracht des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht zu befürchten, dass bestimmte Dienstgeschäfte während des vorliegenden Rechtsstreits durch einen nicht geeigneten Beamten ausgeübt würden bzw. Spannungen im Kollegium entstünden. Darüber hinaus könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Ausfallrisiko hinsichtlich einer gegebenenfalls anschließenden Rückforderung von gewährten Bezüge bestünde. Hierzu sei eine konkrete und substantiierte Darlegung des Antragsgegners erforderlich, warum gerade bei ihm ein Ausfallrisiko bestehe. bb) Aus diesem Vortrag ergibt sich bereits nicht, an welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Antragsteller unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt anknüpft. Es bleibt unklar, ob er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Ordnungsgemäßheit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, zur Eilbedürftigkeit des Vollzugs der Entlassungsverfügung und/oder zur isolierten Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache in Zweifel ziehen will. cc) Darüber hinaus befasst sich der Antragsteller mit den jeweiligen Erwägungen nicht hinreichend und stellt lediglich seine eigene Sichtweise den jeweiligen Argumenten des Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Antragsteller berücksichtigt etwa die umfassenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, wonach es bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung um keine pauschale und lediglich floskelhafte Begründung handele. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch gewürdigt, dass der Antragsgegner auf die persönliche Situation des ledigen, nicht unterhaltspflichtigen und erwerbsfähigen Antragstellers eingegangen sei. Im Rahmen der Erwägungen zur Eilbedürftigkeit hat das Verwaltungsgericht ebenfalls Ausführungen zu befürchtenden Spannungen im Kollegium sowie einem Ausfallrisiko gemacht. Es hat seine Entscheidung insoweit aber weiter begründet, worauf der Antragsteller nicht substantiiert eingeht. Beispielhaft hat es das überwiegende öffentliche Interesse am Vollzug der Entlassungsverfügung auch damit begründet, dass das vorläufige Verbleiben des Antragstellers geeignet wäre, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen und das berechtigte Interesse des Haushaltsgesetzgebers bestünde, Planstellen nur für uneingeschränkt geeignete und vertrauenswürdige Beamte bereitzuhalten. Das Interesse des Antragstellers an einer Fortzahlung der Bezüge könne er im Hauptsacheverfahren verfolgen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolge mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Im Falle eines Erfolges werde der Antragsgegner zur Beseitigung der Vollzugsfolgen verpflichtet sein. Hinsichtlich der Fortzahlung der Bezüge bestehe ebenfalls eine Abhängigkeit von der Entscheidung über die Entlassung in der Hauptsache. Im Fall des Unterliegens würde der Antragsteller gegebenenfalls zur vollständigen Rückzahlung der vorläufig gezahlten Bezüge verpflichtet sein, so dass er insoweit durch eine Fortzahlung nicht wesentlich bessergestellt wäre. Auf die abschließenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer isolierten Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geht der Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend ein. Hiernach sei es dem Antragsgegner angesichts der durch erhebliche Auffälligkeiten und Defizite zutage getretenen charakterlichen Nichteignung nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Dabei wiege gerade die fortgesetzte und wiederholte Verletzung von Dienstpflichten besonders schwer. Dieser Umstand sei so wesentlich, dass das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Entlassung zurücktreten müsse. dd) Unabhängig davon schließt sich der Senat in der Sache den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur hinreichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO sowie zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung an. Zwar kommt dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung der Probezeit, seinem beruflichen Fortkommen als Landesbeamter sowie seinen finanziellen Interessen ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Allerdings überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des Vertrauens in die Polizei. Dieses ist durch das Verhalten des Antragstellers erschüttert. Aufgrund des durch den Antragsteller gezeigten Verhaltens ist eine Weiterbeschäftigung dem Antragsgegner nicht zumutbar. Das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen und geordneten Dienstbetrieb überwiegt das Interesse des Antragstellers. Es besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Polizei zu gewährleisteten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG kann von vornherein nichts Abweichendes bewirken, da es lediglich als Übergangsmaßnahme bis zur Einleitung eines Entlassungsverfahrens konzipiert ist. Zusätzlich tragen auch die fiskalischen Interessen, den Antragsteller nicht bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens alimentieren zu müssen, zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2023 - 1 B 710/23 -, n. v., vom 21. Oktober 2021 - 1 B 2271/19 -, n. v. und vom 24. November 1988 - 1 TH 4097/88 -, juris Rn. 10). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und bemisst sich nach der Hälfte der dem Antragsteller für ein Kalenderjahr zu zahlenden ruhegehaltfähigen Bezüge zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde auf insgesamt 19.290,00 Euro [(Grundgehalt A 9 Stufe 2: 3.026,40 Euro + ruhegehaltfähige Stellenzulage: 105,30 Euro + ruhegehaltfähiger Anteil der Sonderzahlung: 83,30 Euro) x 6 Monate]. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf 9.645,00 Euro zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/19 -, juris Rn. 71 m. w. N.). Letzteres hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, so dass für das erstinstanzliche Verfahren der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend geändert wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).