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Beschluss

1 B 2267/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0401.1B2267.24.00
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Leitsätze
1. Für die Ernennung von Richterinnen und Richtern wird durch Art. 127 Abs. 3 HV schon auf verfassungsrechtlicher Ebene eine Kompetenzverschiebung von der Landesregierung auf den Justizminister vorgenommen. 2. Art. 127 Abs. 3 HV beinhaltet gleichzeitig eine Einschränkung der grundsätzlich umfassenden und alleinigen Entscheidungszuständigkeit des Justizministers, in dem dieser über die Personalentscheidungen der vorläufigen Anstellung und der Berufung auf Lebenszeit gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss zu entscheiden hat. 3. Eine wie auch immer geartete Entscheidungs- oder Mitwirkungskompetenz der Landesregierung bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern ist bereits verfassungsrechtlich ausgeschlossen. 4. Bei Beförderungen von Richtern besteht ein Erfordernis einer Zustimmung der Landesregierung auch dann nicht, wenn die Zielvorgaben des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HGlG nicht erfüllt sind. 5. Das leistungsunabhängige Hilfskriterium der Frauenförderung kann erst nach der Ausschöpfung des nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebotenen Qualifikationsvergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Erkenntnisse im Verhältnis von gleich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern zur Anwendung kommen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19 November 2024 - 9 L 2697/24F - wird zurückgewiesen Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27577,41 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ernennung von Richterinnen und Richtern wird durch Art. 127 Abs. 3 HV schon auf verfassungsrechtlicher Ebene eine Kompetenzverschiebung von der Landesregierung auf den Justizminister vorgenommen. 2. Art. 127 Abs. 3 HV beinhaltet gleichzeitig eine Einschränkung der grundsätzlich umfassenden und alleinigen Entscheidungszuständigkeit des Justizministers, in dem dieser über die Personalentscheidungen der vorläufigen Anstellung und der Berufung auf Lebenszeit gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss zu entscheiden hat. 3. Eine wie auch immer geartete Entscheidungs- oder Mitwirkungskompetenz der Landesregierung bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern ist bereits verfassungsrechtlich ausgeschlossen. 4. Bei Beförderungen von Richtern besteht ein Erfordernis einer Zustimmung der Landesregierung auch dann nicht, wenn die Zielvorgaben des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HGlG nicht erfüllt sind. 5. Das leistungsunabhängige Hilfskriterium der Frauenförderung kann erst nach der Ausschöpfung des nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebotenen Qualifikationsvergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Erkenntnisse im Verhältnis von gleich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern zur Anwendung kommen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19 November 2024 - 9 L 2697/24F - wird zurückgewiesen Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27577,41 Euro festgesetzt I Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen Antragstellerin und Beigeladener sind Richterin bzw Richter am Oberlandesgericht (R 2) Sie bewarben sich zunächst auf die im Justizministerialblatt vom 1 Juli 2023 (JMBl 2023 S 514 Nr 3) ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht (R 3) - Beförderungsstelle 1- Ferner bewarben sie sich auf die im Justizministerialblatt vom 1 Oktober 2023 (JMBI 2023 S 628 Nr 1) ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht (R 3) - Beförderungsstelle 2 - Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 17 Dezember 2023 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erfasst den Beurteilungszeitraum 2 Dezember 2020 bis 14 Dezember 2023 und lautet im Hinblick auf das ausgeübte Amt „übertrifft die Anforderungen herausragend“ und im Hinblick auf das angestrebte Amt „übertrifft die Anforderungen erheblich“ Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 21 Dezember 2023 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betrifft den Zeitraum vom 4 November 2020 bis 21 Dezember 2023 Das Gesamturteil lautet im Hinblick auf das ausgeübte Amt „übertrifft die Anforderungen herausragend“ und im Hinblick auf das angestrebte Amt „übertrifft die Anforderungen erheblich“ Mit Auswahlvermerk des Hessische Ministers der Justiz und für den Rechtsstaat (im Folgenden Justizminister) vom 29 Dezember 2023 wurde Vizepräsident des Landgerichts Dr C für die Beförderungsstelle 1 ausgewählt Der Präsidialrat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stimmte der Absicht des Justizministers in seiner Sitzung am 11 Januar 2024 zu Mit Schreiben jeweils vom 16 Januar 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin und dem Beigeladenen mit, dass ihre Bewerbungen keinen Erfolg hätten Der Beigeladene legte mit Schreiben vom 29 Januar 2024 Widerspruch ein und stellte am 7 Februar 2024 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Mit Beschluss vom 7 Juni 2024 - 9 L 392/24 - untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Beförderungsstelle 1 bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung zu besetzen Der Antragsgegner erhob hiergegen unter dem 20 Juni 2024 Beschwerde, die beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 B 1209/24 geführt worden ist Mit Auswahlvermerk des Justizministers vom 26 Juni 2024 wurde Vizepräsident des Landgerichts Dr C für die Beförderungsstelle 2 als Erstplatzierter ausgewählt; falls dieser bereits in dem vorangehenden Besetzungsvorgang (Beförderungsstelle 1) zum Zuge komme, sollte die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen als Zweitplatziertem besetzt werden Der Präsidialrat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stimmte der Absicht des Justizministers in seiner Sitzung am 4 Juli 2024 zu Mit Schreiben vom selben Tag nahm der Beigeladene in dem unter dem Aktenzeichen 1 B 1209/24 geführten Beschwerdeverfahren den die Beförderungsstelle 1 betreffenden Eilantrag zurück Nachdem der Vizepräsident des Landgerichts Dr C als Erstplatzierter seine Bewerbung im hier streitgegenständlichen Besetzungsverfahren um die Beförderungsstelle 2 mit Schreiben vom 10 Juli 2024 zurückgenommen hatte, kam der Beigeladene als Zweitplatzierter für die Besetzung der Beförderungsstelle 2 zum Zuge Mit Schreiben vom 16 Juli 2024 teilte das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat (im Folgenden Justizministerium) der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg habe Die Antragstellerin erhob gegen diese Auswahlentscheidung Widerspruch Am 8 August 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19 November 2024 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei Die Auswahlentscheidung sei nicht fehlerhaft Formelle Fehler seien nicht gegeben Der von der Antragstellerin gerügten fehlenden Zustimmung gemäß § 11 Abs 4 Satz 1 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) habe es nicht bedurft Insoweit greife die Sonderregelung des §§ 11 Abs 4 Satz 6 HGlG, wonach Satz 1 in den Fällen des Art 127 Abs 3 der Hessischen Verfassung (HV) keine Anwendung finde Danach entscheide über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss Diese Regelung sei über ihren unmittelbaren Wortlaut in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des § 3 Hessisches Richtergesetz (HRiG) dahingehend auszulegen, dass auch eine Beförderung erfasst sei Es lägen auch keine materiellen Fehler im Auswahlverfahren vor Die Auswahlentscheidung des Justizministeriums zugunsten des Beigeladenen sei auf Grund des Vergleichs der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie der erfolgten Ausschärfung rechtlich tragfähig erfolgt Der von der Antragstellerin hinsichtlich ihrer dienstlichen Beurteilung geltend gemachte Umstand, der Beurteiler sei zum Zeitpunkt der Beurteilung als Präsident des Oberlandesgerichts lediglich fünf Monate im Dienst gewesen und es habe erwartet werden können, dass er zur Ermittlung der Beurteilungsgrundlagen eine Reihe von Verfahrensakten und Entscheidungen habe durchsehen müssen, sei vor dem Hintergrund des Beurteilungsbeitrages ihres Senatsvorsitzenden nicht geeignet, davon auszugehen, die Beurteilung sei nicht auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt Im Übrigen betreffe der geltend gemachte zeitliche Aspekt einer lediglich fünfmonatigen Dienstzeit des Präsidenten zum Zeitpunkt der Beurteilung sowohl die Antragstellerin als auch den Beigeladenen Da nach den zugrunde zu legenden Beurteilungen und deren Gesamturteilen ein Gleichstand der Bewerber (sog qualifikatorisches Patt) bestanden habe, habe eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen Sofern die Antragstellerin insoweit mit dem Grundsatz der Frauenförderung argumentiere und hieraus ableiten wolle, dass bei einer Unterrepräsentanz von Frauen überhaupt keine „Ausschärfung“ im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmen sei, folge das Gericht dem nicht Der Dienstherr habe seine Besetzungsentscheidung mit Blick auf Art 33 Abs 2 GG vorrangig an leistungsbezogenen Erkenntnissen auszurichten Auf Hilfskriterien, zu denen auch die Regelung über die Frauenförderung zähle, dürfe lediglich dann zurückgegriffen werden, wenn der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern zur Feststellung eines Qualifikationsgleichstandes geführt habe Kriterien ohne unmittelbaren Leistungsbezug seien deshalb im Grundsatz keine mit der Verfassungsbestimmung in Einklang zubringenden Auswahlmaßstäbe Das gelte auch für ein Kriterium, das in rechtlicher Hinsicht besonders hervorgehoben bzw privilegiert sei, wie das Geschlecht Daher sei auch nicht im Rahmen der Ausschärfung selbst auf der sog ersten Ebene des Qualifikationsvergleichs die Frauenförderung als Kriterium in den Blick zunehmen Ohne Erfolg mache die Antragstellerin weiter geltend, dass im Rahmen der inhaltlichen Ausschärfung nicht erkennbar sei, ob sämtliche Einzelmerkmale gleich gewichtet worden seien oder überhaupt gleichgewichtet werden durften, dass der Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts beim Verständnis sozialer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge einen leichten Vorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen sehe, während der Auswahlvermerk hier einen Gleichstand zwischen den Bewerbern feststelle, dass die Anzahl der Abordnungen keine Relevanz spielen dürfe und dass die Auswertung beim Merkmal Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien zugunsten des Beigeladenen nicht die Wortwahl des Beurteilers übernehme, sondern die Wortwahl aus dem Beurteilungsbericht Hiermit greife sie lediglich die konkrete Ausübung des Beurteilungsermessens an, ohne insoweit einen Beurteilungsfehler aufzuzeigen Vor diesem Hintergrund brauche der Antragsgegner auch weder (hilfsweise) auf weitere leistungsbezogene Erkenntnisquellen, noch auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien abzustellen Dies gelte im Hinblick auf einen von der Antragstellerin gerügten Nichtrückgriff auf ihre vorhergehende Beurteilung und auf die von ihr vorgetragene längere stellvertretende Vorsitzendentätigkeit Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20 November 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 27 November 2024 Beschwerde erhoben und diese mit am 18 Dezember 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil schwerwiegende Verfahrensfehler vorlägen, die auch nicht geheilt werden könnten Die fehlerhafte Auswahl beruhe auf diesen Fehlern Das Verwaltungsgericht ignoriere ihren Vortrag zur manipulativen Gestaltung des Auswahlverfahrens Diese ergebe sich aus dem Zeitablauf, dem Obsiegen des Beigeladenen in einem weiteren Auswahlverfahren sowie der daraufhin erfolgten „Ausschärfung“ der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, um diesen an die vorderste Stelle zur Auswahl für die ausgeschriebene Stelle zu positionieren Dem Beigeladenen sei im konkreten Auswahlverfahren die Tür für dessen Beförderung geöffnet worden und es sei bereits entschieden gewesen, dass dieser zum Zuge kommen solle, wenn ein anderer Bewerber in einem anderen Auswahlverfahren zum Zuge komme Es müsse ernsthaft vermutet werden, dass Kontakte zwischen dem Justizminister und dem Beigeladenen bzw dessen Anwalt oder/und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stattgefunden hätten, in denen die Auswahl des Beigeladenen im konkret angefochtenen Auswahlverfahren zu dessen Gunsten mit dem Junktim der Rücknahme seiner Bewerbung im die Beförderungsstelle 1 betreffenden Konkurrentenstreitverfahren gestaltet worden sei Das Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, dass es der von ihr gerügten fehlenden Zustimmung der Landesregierung nach § 11 Abs 4 Satz 1 HGlG nicht bedurft habe Es habe Art 127 Abs 3 HV fehlerhaft über den unmittelbaren Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt, dass auch bei einer beabsichtigten Beförderung keine entsprechende Zustimmung beigefügt werden müsse, sondern der Justizminister allein und abschließend entscheide Es sei davon auszugehen, dass dieser Verfahrensfehler nicht geheilt werden könne, selbst wenn die Heilungsvorschriften des HVwVfG Anwendung finden könnten Jedenfalls sei nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben des HGlG die Landesregierung - wenn sie beteiligt worden wäre - zu einer anderen Auffassung gekommen wäre Fehlerhaft sei weiter die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass defizitäre Erkenntnisquellen nicht zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung führten Angesichts der Diktion und Einschätzung über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beider Kandidaten als exzellent sei zur Erfüllung des Kriteriums der Bestenauslese zwingend erforderlich, dass sämtliche andere Erkenntnisquellen (Beiziehung von Verfahrensakten zur eigenen Meinungsbildung) auszuschöpfen seien, bevor möglicherweise dann zur Ausschöpfung bzw Ausschärfung gegriffen werde Fehlerhaft sei ferner die Einschätzung, dass der Grundsatz der Frauenförderung im konkreten Fall nicht vorrangig bzw gleichrangig im Rahmen der Ausschärfung zu berücksichtigen sei Nach den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie nach dem Bundesgesetz und Landesgesetz gebe das Kriterium der Frauenförderung im Falle der Unterrepräsentanz von Frauen den Ausschlag, solange nicht die ansonsten herangezogenen Merkmale zugunsten eines männlichen Bewerbers „deutlich“ überwögen Das Kriterium der Frauenförderung sei an erster Stelle vor einer weiteren Ausschärfung zu berücksichtigen Es werde nochmals gerügt, dass die normative Grundlage für die dienstliche Bewertung den gesetzlichen Anforderungen standhalte bzw keine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Antragsgegnerin zur Würdigung und Gewichtung der Einzelmerkmale vorliege Selbst wenn es aber im Ermessen des Dienstherrn stehen solle, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beigemessen werden solle, dann müsse aber vorher auch für die Beurteilten und im Nachgang für die gerichtliche Kontrolle erkennbar sein, was für das konkrete Statusamt und den konkreten Dienstposten mit welcher Gewichtung gefordert und erfordert werde Entscheidungserheblich sei weiter die Frage, wo dem Beigeladenen ihr gegenüber ein Vorzug eingeräumt und wo weitere Erkenntnisquellen zu ihren Lasten vernachlässigt worden seien Zunächst werde gerügt, dass der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht ansatzweise im Auswahlverfahren Berücksichtigung gefunden habe und diskutiert worden sei Bereits die vorgenommene Ausschärfung von Einzelmerkmalen sei in mehrfacher Hinsicht beurteilungsfehlerhaft Fehlerhaft seien auch die „hilfsweisen Überlegungen“ zu Examensergebnissen, Promotion, Dauer der Tätigkeit im derzeit innegehabten Statusamt (eineinhalb Jahre länger als bei ihr), vertiefte Berufserfahrung außerhalb der Justiz (Banklehre, Rechtsanwalt, ein halbes Jahr Referatsleiter im Justizministerium) Zu Unrecht seien ihre Vorbeurteilung aus dem Jahr 2020 und die Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes des 1 Strafsenats und des 1 Senats für Bußgeldsachen seit dem 1 Januar 2021 nicht berücksichtigt worden Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19 November 2024 - 9 L 2697/24F - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens und unter Einhaltung einer Wartefrist von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahlentscheidung zu untersagen, den Beigeladenen unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (R 3) bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu ernennen und ihm einen entsprechenden Dienstposten zu übertragen Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Die in der Beschwerdebegründung seitens der Antragstellerin erneut erhobenen Vorwürfe einer manipulativen Gestaltung des Auswahlverfahrens seien unsachlich und unzutreffend Die Auswahl des Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle sei in gebotener Weise nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgt Im streitgegenständlichen Besetzungsverfahren habe es sich bei dem Erstplatzierten um den am besten geeigneten Bewerber gehandelt Nach dem Grundsatz des Bewertungsvorsprungs aufgrund dessen höheren Statusamts sei dieser im Vergleich zu dem Beigeladenen und der Antragstellerin (Tätigkeit im Besoldungsamt R 2 Z im Vergleich zu R 2) bei gleichen Gesamturteilen für das jeweils ausgeübte und angestrebte Amt am besten geeignet gewesen An zweiter Stelle sei der Beigeladene der nächstbeste geeignete Bewerber; diesem sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese aufgrund einer vergleichenden Ausschärfung der jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Vergleich zu der Antragstellerin der Vorzug zu geben Nachdem der Erstplatzierte in einem anderen Besetzungsverfahren zum Zuge gekommen sei, sei der Beigeladene für die streitgegenständliche ausgeschriebene Stelle der verbliebene beste Bewerber Entgegen der von der Antragstellerin bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung habe es keiner Zustimmung nach § 11 Abs 4 Satz 1 HGlG bedurft, da die Sonderregelung des § 11 Abs 4 Satz 6 HGlG greife Auch inhaltlich sei ein Rückgriff auf das nicht leistungsbezogene Hilfskriterium der Frauenförderung zugunsten der Antragstellerin für die Auswahlentscheidung nicht in Betracht gekommen, da dem Beigeladenen bei dem erfolgten Leistungs- und Eignungsvergleich nach dem Gesichtspunkt der Bestenauslese der Vorzug zu geben gewesen sei Der Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Antragstellerin habe weder erst- noch zweitinstanzlich Anhaltspunkte vorgetragen, die eine weitergehende Sachverhaltsermittlung im Sinne der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur manipulativen Gestaltung des Auswahlverfahrens erfordern würden In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall seien durch eidesstattliche Versicherung konkrete fragwürdige Besetzungsumstände im Sinne einer sachwidrigen Vorfestlegung und Voreingenommenheit des Justizministers als Auswahlentscheider ausdrücklich vorgebracht worden Im Ergebnis berufe sich die Antragstellerin einzig und allein darauf, dass er, nachdem er, wie im Auswahlvermerk vom 26 Juni 2024 festgehalten, Kenntnis davon erlangt hatte, dass er als Zweitplatzierter die Stelle im streitgegenständlichen Verfahren erhalten würde, seinen Eilantrag in dem unter dem Aktenzeichen 1 B 1209/24 geführten Beschwerdeverfahren zurückgenommen habe Dieser Sachverhalt begründe jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine „Vorfestlegung“ der Behörde Unstreitig seien die im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ausschlaggebenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 14 Dezember 2023 und die des Beigeladenen vom 21 Dezember 2023 lange vor der Auswahlentscheidung am 26 Juni 2024 eröffnet worden Insofern sei auch die ins Blaue hinein geäußerte Vermutung, dass zwischen dem Hessischen Ministerium der Justiz und ihm bzw seinem Anwalt oder/und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts stattgefunden hätten, nachweislich widerlegt und schlicht unzutreffend Sofern die Beschwerde pauschal behaupte, dass die Zielvorgaben des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes nicht erfüllt worden seien, werde dies bestritten Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan 2023 erfasse einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum Vielmehr dürften die Zielvorgaben erfüllt sein Im Kalenderjahr 2022 seien bei insgesamt fünf Beförderungen in das Beförderungsamt R 3 zwei Männer und drei Frauen, im Kalenderjahr 2023 bei insgesamt fünf Beförderungen in das Beförderungsamt R 3 drei Männer und zwei Frauen und im Kalenderjahr 2024 bei insgesamt fünf Beförderungen in das Beförderungsamt R 3 zwei Männer und drei Frauen befördert worden, mithin habe es in den letzten drei Kalenderjahren ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen bei den Beförderungen gegeben Die Zielvorgaben seien insofern erreicht, so dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 4 Satz 1 HGlG bereits nicht gegeben seien und eine Zustimmung schon aus diesem Grund nicht habe erfolgen müssen Auch der Einwand der defizitären Erkenntnisquellen im Hinblick auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts sei unberechtigt Nach der eindeutigen anderslautenden Rechtsprechung habe kein Rückgriff auf weitere Erkenntnisquellen vor einer inhaltlichen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen Das Verwaltungsgericht Frankfurt habe zutreffend entschieden, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung ein Abstellen auf den Grundsatz der Frauenförderung nur bei gleicher Qualifikation möglich wäre, vorliegend jedoch die zwingend erforderliche Ausschärfung zutreffend zu seinen Gunsten ausgefallen sei Der Einwand der fehlenden Gewichtung bzw der fehlenden einheitlichen Verwaltungspraxis zur Würdigung und Gewichtung der Einzelmerkmale sei unberechtigt, da bereits aus der Beurteilungsrichtlinie hervorgehe, dass eine gleiche Gewichtung vorgesehen sei In erster Linie sei die Gewichtung in der Beurteilungspraxis der betreffenden Behörde maßgeblich Das Verwaltungsgericht Frankfurt habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zutreffend ausgeführt, dass das Abstellen auf Hilfskriterien erst dann zulässig sei, wenn im Rahmen der Ausschärfung auf der ersten Ebene eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber vorliege Dies habe für alle „weiteren Erkenntnisquellen“ wie etwa die Frauenförderung und Vorbeurteilungen zu gelten Mit am 30 Dezember 2024 zugestelltem Bescheid vom 2 Oktober 2024 wies das Justizministerium den Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Nichtauswahl zurück Hiergegen erhob die Antragstellerin am 21 Januar 2025 Klage (Aktenzeichen 9 K 220/25F), über die soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenvorgänge in den unter den Aktenzeichen 1 B 2267/24 sowie 1 B 1209/24 geführten Beschwerdeverfahren, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist II Die zulässige Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat Das für den Senat danach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht besteht 1 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art 33 Abs 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl nur Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 20, vom 29 Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn 22 f und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 19) Nach Art 33 Abs 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene) Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 24 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 22) Um taugliche Grundlage eines dem Art 33 Abs 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein und die dienstlichen Beurteilungen müssen für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“) Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl nur Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 25 f und vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 31) Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl etwa Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 27 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 26) Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 28, vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 28, vom 16 April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn 61 und vom 21 November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn 20) Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 27 und vom 21 November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn 20) Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 29 und vom 10 August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn 35) Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 30, vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 20 f, vom 16 April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn 57 ff, vom 30 April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn 19 ff, vom 16 Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn 19 ff und vom 14 Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn 38 ff) Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 31, vom 30 November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn 38 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn 28) Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl etwa Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 31, vom 30 November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn 38 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn 28) Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (ständige Rechtsprechung des Senats vgl etwa Senatsbeschluss vom 30 März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn 68), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen Vielmehr sind sie aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art 33 Abs 2 GG ergebenden subjektiven Rechts bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO im Konkurrentenstreitverfahren gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (BVerfG (K), Beschluss vom 24 September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 10; BVerwG, Urteil vom 4 November 2010 - 2 C 16/09 -, juris Rn 32; vgl auch Senatsbeschluss vom 16 April 2024 - 1 B 72/24 -, juris Rn 25) Nach diesen Vorgaben erweist sich - gemessen am Beschwerdevorbringen - die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nicht als fehlerhaft Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist formell rechtmäßig (a), da das Auswahlverfahren nicht durch eine sachwidrige Vorfestlegung und Voreingenommenheit gekennzeichnet (aa) und eine Zustimmung der Landesregierung nach § 11 Abs 4 Satz 1 HGlG nicht erforderlich gewesen ist (bb) Überdies erweist sich die Auswahlentscheidung auch als materiell-rechtlich fehlerfrei (b) Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen sind inhaltlich aussagekräftig (aa) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aufgrund der an den Vorgaben des Anforderungsprofils ausgerichteten Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen zur Ausschärfung der Gesamturteile ist rechtmäßig und die zugunsten des Beigeladenen getroffene Feststellung eines Gesamtvorsprunges vom Senat nicht zu beanstanden (bb) a) Das Auswahlverfahren begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken aa) Eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art 33 Abs 2 GG infolge einer sachwidrigen Vorfestlegung und Voreingenommenheit des Justizministers als auswählende Stelle ist nicht festzustellen Mit ihrer Rüge der manipulativen Gestaltung des Auswahlverfahrens und der Vorfestlegung auf den Beigeladenen macht die Antragstellerin der Sache nach die Besorgnis der Befangenheit des für die Auswahlentscheidung zuständigen Justizministers geltend Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat nach § 21 Abs 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten Diese Vorschrift beansprucht bezüglich der angestrebten Richterernennung Geltung (BVerfG (K), Beschluss vom 7 August 2024 - 2 BvR 418/24 -, juris Rn 28; vgl auch Senatsbeschluss vom 18 März 2009 - 1 B 2642/08 -, juris Rn 2 f) Die nach § 21 HVwVfG beachtliche „Besorgnis der Befangenheit“ verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem verobjektivierten Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheidet, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte Eine Auswahlentscheidung ist daher rechtswidrig, wenn die auswählende Stelle gegen ihre Pflicht verstoßen hat, den Qualifikationsvergleich gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv vorzunehmen Dies kann sich aus der Auswahlentscheidung selbst, aber auch aus den Besetzungsumständen ergeben Die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte umfasst dabei, ob die auswählende Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat Werden in einem Konkurrentenstreitverfahren offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände vorgebracht, ist dem auf den Einzelfall bezogen durch die Verwaltungsgerichte nachzugehen (vgl BVerfG(K), Beschluss vom 7 August 2024 - 2 BvR 418/24 -, juris Rn 28, 32; Beschluss vom 4 Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn 12) Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde nicht aufzeigen können, dass sich der Justizminister als auswählende Stelle im Hinblick auf den Beigeladenen sachwidrig vorfestgelegt hat und gegenüber der Antragstellerin voreingenommen gewesen ist Anhaltspunkte dafür lassen sich im Übrigen auch nicht aus der Auswahlentscheidung und den Begleitumständen entnehmen Die Antragstellerin bemüht für ihre Rüge maßgeblich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7 August 2024 - 2 BvR 418/24 - betreffend die Besetzung der Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Dabei stellt sie aber nicht hinreichend die Unterschiede der Sachverhalte des dortigen und des hiesigen Besetzungsverfahrens in Rechnung, die von nicht unerheblichem Gewicht sind In dem der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Fall bestanden Anhaltspunkte für ein politisch koordiniertes Vorgehen mit Kenntnis und unter Beteiligung des Ministers, das mit einer Vorfestlegung anhand sachfremder Kriterien des Geschlechtes und der Parteimitgliedschaft verbunden war So wurde an den Beschwerdeführer der „Wunsch von Koalitionskreisen“ herangetragen, dass die Stelle mit einer Frau besetzt werden solle Sowohl der Bundestagsabgeordnete als auch der Minister der Justiz selbst sollen dann versucht haben, den Beschwerdeführer zu einer Rücknahme seiner Bewerbung zu bewegen Dies soll zu einem Zeitpunkt geschehen sein, zu dem die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen noch nicht vorgelegen hatte Weiter erteilte der Minister eine Weisung, den Besetzungsvorschlag nicht weiter auszuführen und das Auswahlverfahren zu unterbrechen Zudem wurde mit den Überbeurteilungen des Ministers bereits auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens „zielorientiert“ die zukünftige Auswahlentscheidung gesteuert Hiervon unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall in schwerwiegender Weise Die Antragstellerin wurde nicht aufgefordert, ihre Bewerbungen zurückzuziehen Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind beide im Dezember 2023 verfasst worden Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene aus parteipolitischen Gründen ausgewählt worden ist Schließlich ergibt auch eine nähere Betrachtung des Ablaufes der beiden Auswahlverfahren keine nachhaltigen Anhaltspunkte für eine sachwidrige Vorfestlegung Die Behauptung der Antragstellerin, dass es „Kontakte zwischen dem Hessischen Ministerium der Justiz und dem Beigeladenen bzw dessen Anwalt oder/und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Vorfeld der Stellenbesetzung“ gegeben habe, „in denen die Auswahl des Beigeladenen im konkret angefochtenen Auswahlverfahren zu dessen Gunsten mit dem Junktim der Rücknahme seiner Bewerbung im obsiegenden Konkurrentenstreitverfahren gestaltet“ worden sei, lässt sich nicht anhand objektiv feststellbarer Umstände belegen Ausweislich der Behördenakten in beiden Auswahlverfahren sind alle Bewerbungen in gleicher Art und Weise behandelt worden Sämtliche Beurteilungen der Bewerber sind ausgewertet und mit den Kriterien des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stellen abgeglichen worden Eine nicht ergebnisoffene Verfahrensweise ist insoweit nicht feststellbar In beiden Verfahren wurde der Vizepräsident des Landgerichts Dr C aufgrund der im Vergleich besseren Gesamturteile und seines Statusamtsvorteils (R 2 +Z) für die Besetzung ausgewählt Während in dem Verfahren um die Beförderungsstelle 1 die auswählende Stelle keine weitere Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen und zwischen der Antragstellerin sowie dem Beigeladenen keine Reihung vorgenommen hatte (vgl Auswahlvermerk vom 29 Dezember 2023), hielt sie im streitgegenständlichen Verfahren um die Beförderungsstelle 2 fest, dass der Beigeladene als Zweitplatzierter bei Bewerbungsrücknahme durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr C nachrücken würde (vgl Auswahlvermerk vom 26 Juni 2024) So wie es sich dann auch tatsächlich ereignet hat Der Umstand, dass der Beigeladene in dem die Beförderungsstelle 1 betreffenden Besetzungsverfahren zunächst erstinstanzlich erfolgreich um Rechtsschutz nachgesucht, dann aber mit Schreiben vom 4 Juli 2024 seinen Eilantrag zurückgenommen hat, begründet keine sachwidrige und intransparente Einwirkung durch das Justizministerium Zwar ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 155 Abs 2 VwGO bei einem „mindestens grob fahrlässig fehlerhaften“ Auswahlverfahren prozessual nicht verständlich erscheinen würde Die Antragstellerin würdigt indes in diesem Zusammenhang die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend Das Verwaltungsgericht hatte im Beschluss vom 7 Juni 2024 - 9 L 392/24F - der dienstlichen Beurteilung des Erstplatzierten Vizepräsidenten des Landgerichts Dr C nicht grundsätzlich die Tauglichkeit abgesprochen Vielmehr kam es aufgrund der Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen zu dem Ergebnis der mangelnden Vergleichbarkeit Demnach war die Beurteilung des Erstplatzierten für sich genommen nicht fehlerhaft und musste auch nicht „begraben“ werden Auch musste „kein neues Zeugnis geschrieben“ werden Vielmehr wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich vorliegend angeboten hätte, die Beurteilung des Justizministeriums betreffend die Abordnungszeit des Erstplatzierten vom 16 März 2020 bis zum 16 September 2020 vergleichbar zu machen und zwecks Angleichung in einen Gesamtbeurteilungszeitraum einzubeziehen Selbst bei einer beschwerdegerichtlichen Bestätigung diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wäre der Beigeladene nicht unmittelbar zum Zuge gekommen Vielmehr hätte das Auswahlverfahren erneut durchgeführt werden müssen und hätte sich die Bewerbungssituation wesentlich verändert, da sich insbesondere auch die Frage des Konkurrenzverhältnisses zur Antragstellerin (neu) gestellt hätte Hingegen war dem Beigeladenen im Zeitpunkt seiner Rücknahmeerklärung bekannt, dass er im streitgegenständlichen Auswahlverfahren neben dem Vizepräsidenten des Landgerichts Dr C ausgewählt worden war und Berücksichtigung finden sollte, wenn der Vizepräsident des Landgerichts Dr C seine Bewerbung zurückziehen würde Dies stellt die Antragstellerin zutreffend dar, wenn sie anführt, damit „ist präjudiziert, dass beide Bewerber zum Zuge kommen, wenn einer der Bewerber einen Rückzug macht“ Die Information über den eigenen Qualifikations- und damit Bewerbungsstand ist indes nicht geheim, so dass die Kenntniserlangung durch den Beigeladenen keine unzulässige Vorgehensweise darstellt Dass der Beigeladene vor diesem Hintergrund seinen Eilantrag und damit eine seiner beiden Bewerbungen zurückzog, ebenso wie es der Vizepräsident des Landgerichts Dr C im streitgegenständlichen Auswahlverfahren tat, ist daher nicht auffällig oder atypisch Ferner muss die Rücknahmeerklärung nicht (ausschließlich) auf einen Kontakt des Beigeladenen mit der ihm bekannten Referatsleiterin im Justizministerium Frau Dr D zurückzuführen sein Vielmehr musste sich dem Beigeladenen bei dieser Sachlage aufdrängen, dass die Aufrechterhaltung von Bewerbungen in mehreren Verfahren nicht zielführend ist, da eine Einweisung nur in „eine“ Planstelle erfolgen kann Unabhängig davon reichen eine bloße Bekanntschaft, berufliche oder fachliche Zusammenarbeit oder auch ein kollegiales Verhältnis für sich allein nicht aus, um die Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Nds OVG, Beschluss vom 10 Juni 2022 - 5 ME 4/22 -, juris Rn 32; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5 EL Juli 2024, § 21 Rn 19) Überdies ist und bleibt der Justizminister Auswahl- und Ernennungsbehörde, so dass eine etwaige Bekanntschaft mit der Referatsleiterin unerheblich ist Vor diesem Hintergrund war auch keine dienstliche Erklärung der Referatsleiterin einzuholen Zusammengefasst erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der subjektiven Einschätzung, „die zahlreichen Bemühungen, Gründe zu finden, um die anschließende Ausschöpfung bzw Ausschärfung zugunsten des Beigeladenen gestalten zu können“ und „die zum Teil hilflosen Versuche, den Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin hervorzuheben“, belegten die manipulative Gestaltung Dabei berücksichtigt die Antragstellerin jedoch nicht hinreichend, dass - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - weder subjektive Bewertungen noch bloße Indizien oder Vermutungen ausreichen, um die Annahme eines sachgemäßen Auswahlverfahrens zu erschüttern Es müssen vielmehr hinreichend plausible Gründe (BVerfG (K), Beschluss vom 7 August 2024 - 2 BvR 418/24 -, juris Rn 32), mithin objektiv feststellbare Umstände vorliegen Solche fehlen, ergeben sich insbesondere nicht aus der Ausschärfung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen und dem auf erster Ebene vorgenommenen Qualifikationsvergleich, da dieser einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis Stand hält (siehe unter b) bb) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist keine Zustimmung der Landesregierung nach § 11 Abs 4 Satz 1 HGlG erforderlich Nach § 11 Abs 4 Satz 1 HGlG bedarf im Fall, dass die Zielvorgaben des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes für jeweils drei Jahre nicht erfüllt werden, bis zu ihrer Erfüllung jede weitere Einstellung oder Beförderung eines Mannes in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, der Zustimmung der Stelle, die dem Frauen- und Gleichstellungsplan zugestimmt oder diesen nach § 5 Abs 1 Satz 2 HGlG aufgestellt hat, im Geltungsbereich der Frauen- und Gleichstellungspläne der Ministerien und der Staatskanzlei der Zustimmung der Landesregierung Bei Beförderungen von Richtern besteht ein Erfordernis einer Zustimmung der Landesregierung gleichwohl auch dann nicht, wenn die Zielvorgaben des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes nach § 11 Abs 4 Satz 1 HGlG nicht erfüllt sind Dies folgt aus § 11 Abs 4 Satz 6 HGlG, wonach Satz 1 keine Anwendung in Fällen des Art 127 Abs 3 HV findet Art 127 Abs 3 HV, nach dem über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet, stellt eine Spezialregelung der Entscheidungszuständigkeit für Personalentscheidungen in der rechtsprechenden Gewalt dar Abweichend vom Grundsatz des Art 108 HV, wonach die Landesregierung die Beamten ernennt, wird für die Ernennung von Richterinnen und Richtern durch Art 127 Abs 3 HV schon auf verfassungsrechtlicher Ebene eine Kompetenzverschiebung von der Landesregierung auf den Justizminister vorgenommen Gleichzeitig beinhaltet Art 127 Abs 3 HV eine Einschränkung der grundsätzlich umfassenden und alleinigen Entscheidungszuständigkeit des Justizministers, in dem dieser über die Personalentscheidungen der vorläufigen Anstellung und der Berufung auf Lebenszeit gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss zu entscheiden hat (vgl zu Vorstehendem: Hess StGH, Urteil vom 19 Mai 1976 - PSt 757 -, juris Rn 67 ff, 92) Eine wie auch immer geartete Entscheidungs- oder Mitwirkungskompetenz der Landesregierung bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern ist vor diesem Hintergrund bereits verfassungsrechtlich ausgeschlossen Einfachgesetzlich tragen dieser verfassungsrechtlichen Lage sowohl § 11 Abs 4 Satz 6 HGlG als auch § 3 Abs 1 HRiG Rechnung, nach dem die Richter vom Minister der Justiz ernannt werden (auf gleicher Linie v Roetteken, HGlG, 87 Akt Juni 2022, § 11 Rn 704) b) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners weist gemessen am Beschwerdevorbringen auch inhaltlich keinen Rechtsfehler auf aa) Den dienstlichen Beurteilungen fehlt nicht die inhaltliche Aussagekraft infolge von Mängeln, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen Mit ihrer Rüge, der Beurteiler sei zum Zeitpunkt der Beurteilung als Präsident des Oberlandesgerichts lediglich fünf Monate im Amt gewesen und es habe erwartet werden können, dass er zur Ermittlung der Beurteilungsgrundlagen eine Reihe von Verfahrensakten und Entscheidungen habe durchsehen müssen, legt die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise dar, dass die Beurteilung nicht auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt ist Bezüglich der Ermittlung der (Tatsachen-)Grundlagen der vom Beurteiler zu erstellenden dienstlichen Beurteilung kommt diesem grundsätzlich ein (Verfahrens-)Ermessen zu (vgl Senatsbeschluss vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 41) Zur Gewährleistung eines zuverlässigen Fundaments für die Beurteilung kann ein Beurteiler grundsätzlich (mündliche oder schriftliche) Berichte von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des zu Beurteilenden als Arbeitsgrundlage heranziehen Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl Senatsbeschlüsse vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 54, 69 sowie vom 13 September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn 155) Die Beurteilung durch einen höheren Vorgesetzten oder hier Gerichtspräsidenten kann vor allem bei großen Personalkörpern zur Folge haben, dass der Beurteiler die Leistung der zu Beurteilenden im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt und sich diese Kenntnis nicht ohne Weiteres verschaffen kann Ein derartiges Beurteilungssystem setzt daher voraus, dass eine zweite Person an der dienstlichen Beurteilung mitwirkt, die dem Beurteiler hinreichende Kenntnis von den Leistungen des konkret zu Beurteilenden verschafft Danach reicht es aus, wenn die dienstliche Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu Beurteilenden verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen (so BVerwG, Urteil vom 2 März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn 36, 38) Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Präsident des Oberlandesgerichts zuvörderst Beurteilungsbeiträge (vorbereitende Stellungnahmen) beigezogen hat, die für eine Bewertung der Qualifikation der Bewerber vorliegend auch ausreichend sind Die Antragstellerin zeigt nicht hinreichend auf, dass die Beurteilungsbeiträge nach Umfang und Tiefe nicht derart beschaffen sind, dass sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nicht ermöglicht hätten (hierzu Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 41 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 82 m w N) Rechtlich relevante Bedenken sind in diesem Zusammenhang überdies grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die vom Beurteiler für die Gewinnung seiner Erkenntnisse angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung beim Anlegen objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet sind (vgl BVerwG, Beschluss vom 18 August 1992 - 1 WB 106/91 -, juris Rn 5) Dies ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall Allerdings weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die Durchsicht von Verfahrensakten sowie von Entscheidungen, die der zu Beurteilende (maßgeblich) verantwortet hat, ein geeignetes Erkenntnismittel zur unmittelbaren Qualifikationsfeststellung durch den Beurteiler darstellt Durch eine entsprechende Durchsicht lassen sich unmittelbare Erkenntnisse des Beurteilers zu einer Vielzahl von Qualifikationen gewinnen, die nach dem Runderlass „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums vom 15 November 2022 (JMBl 2022 S 675, im Folgenden Beurteilungserlass RiStA) maßgeblich sind (Senatsbeschluss vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 41) Hieraus ergibt sich jedoch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Berücksichtigungspflicht Eine solche folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass Antragstellerin und Beigeladener im Qualifikationsvergleich „auf einem sehr hohen Niveau nahe beieinander“ stehen Dies ergibt sich weiter nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9 August 2016 - 2 BvR 1287/16 - Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang anführt, zur Erfüllung des Kriteriums der Bestenauslese sei es zwingend erforderlich, dass sämtliche andere Erkenntnisquellen heranzuziehen seien, bevor eine Ausschöpfung erfolgen könne, vermengt sie die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Qualifikationsvergleich und an eine ordnungsgemäße dienstliche Beurteilung Zu letzterem verhält sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht Schließlich hat der Präsident des Oberlandesgerichts - zumindest in einem gewissen Umfang - weitere Erkenntnisquellen und persönliche Beobachtungen zu Leistung und Verhalten der Antragstellerin und des Beigeladenen einfließen lassen Ausweislich der Beurteilung des Beigeladenen vom 21 Dezember 2023 hat der Präsident des Oberlandesgerichts weitere Erkenntnisse aus persönlichen Gesprächen mit der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts gewinnen können (S 5, 14 der Beurteilung) Ausweislich der Beurteilung der Antragstellerin vom 14 Dezember 2023 hat der Präsident des Oberlandesgerichts weitere Erkenntnisse auch aus der Zusammenarbeit mit ihr im Präsidium gewinnen können (S 9 der Beurteilung) Sollte das weitere Vorbringen, der Präsident des Oberlandesgerichts habe ihre im Beurteilungsbeitrag angeführte soziale und fachliche Kompetenz und Überzeugungsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit, einen Senat zu führen und auf die Qualität und Stetigkeit der Rechtsprechung eines Spruchkörpers hinzuwirken, „nur formelhaft“ erwähnt, als Rüge der Fehlerhaftigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu verstehen sein, bleibt diese ohne Erfolg Der Beurteiler ist weder an die Wortwahl noch an den Inhalt der vorbereitenden Stellungnahmen gebunden Sie dienen lediglich nur als Erkenntnisgrundlage bb) Der vom Antragsgegner nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren statusamtsbezogener Ausschärfung anhand der in ihnen enthaltenen Einzelbewertungen durchgeführte Qualifikationsvergleich leidet - gemessen am Beschwerdevorbringen - an keinem rechtlich erheblichen Fehler Angesichts der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die mit dem gleichen Gesamturteilen im Hinblick auf das innegehabte Amt „übertrifft die Anforderungen herausragend“ und das angestrebte Amt „übertrifft die Anforderungen erheblich“ schließen, musste die auswählende Stelle diese Gesamturteile inhaltlich weiter ausschärfen mit dem Ziel, etwaige Differenzierungen in der Bewertung festzustellen (1) Mit ihrer Rüge, das Kriterium der Frauenförderung sei im Rahmen der Ausschärfung nicht vorrangig und auch nicht gleichrangig berücksichtigt worden, dringt die Antragstellerin nicht durch Die Annahme, Unions- und Verfassungsrecht forderten, das Kriterium der Frauenförderung an erster Stelle vor einer weiteren Ausschärfung zu berücksichtigen, ist unzutreffend Im Gegenteil stehen sowohl Unions- als auch Verfassungsrecht einer automatischen Vorrangregelung entgegen (vgl EuGH, Urteil vom 17 Oktober 1995 - Rs C-450/93 -, juris zum bremischen Gleichstellungsgesetz) Bei einem qualifikatorischen Patt zwischen einer Bewerberin und einem Bewerber kann und muss zugunsten der Bewerberin nur dann entschieden werden, wenn dies zur Erfüllung der Zielvorgaben erforderlich ist, keine Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen und in jedem Einzelfall gewährleistet ist, dass alle die Person der Bewerber betreffenden Besonderheiten in den Blick genommen werden (vgl EuGH, Urteil vom 28 März 2000 - Rs C-158/97 -, juris zum Hessischen Gleichberechtigungsgesetz) Erst nach der Ausschöpfung des nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebotenen Qualifikationsvergleichs anhand „unmittelbar leistungsbezogener“ Erkenntnisse kann im Verhältnis von gleich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern das „leistungsunabhängige“ Hilfskriterium der Frauenförderung zur Anwendung kommen (vgl BVerwG, Beschluss vom 25 Mai 2023 - 1 WB 25/22 -, juris Rn 54 f; Urteil vom 30 Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris Rn 20) Dementsprechend beachtet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz den Grundsatz der Bestenauslese und gewährt Frauen bei gleicher Qualifikation nicht absolut und unbedingt den Vorrang vor Männern, sondern lässt von vornherein Raum für die Besetzung von Stellen durch Männer (so Hess StGH, Beschluss vom 16 April 1997 - PSt 1202 -, juris Rn 132 ff) (2) Die vergleichende Gegenüberstellung der Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen, aus der die auswählende Stelle einen „kleinen, aber messbaren“ Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen feststellt, hält im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen einer rechtlichen Prüfung stand Die auswählende Stelle hat die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen merkmalsbezogen nacheinander aufgeführt und zu jedem Einzelmerkmal eine Aussage darüber getroffen, wer von beiden in dem jeweiligen Punkt besser, schlechter oder gleich beurteilt worden ist Hierbei hat sie auf die in den dienstlichen Beurteilungen festgehaltenen Ausprägungsgrade der Einzelmerkmale abgestellt So stellte sie im Bereich der Grundanforderungen einen „leichten, aber messbarer Vorsprung“, im Bereich der Fachkompetenz einen „ganz leichten Bewertungsvorsprung“ und im Bereich der sozialen und interkulturellen Kompetenz einen „um Nuancen“ bestehenden Bewertungsvorsprung des Beigeladenen fest Im Bereich der Grundanforderungen des Basisprofils und im Bereich der über die Grundanforderungen des Basisprofils hinausgehenden Merkmalsgruppe hat sie zwar überwiegend einen Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen festgestellt Bei dem Einzelmerkmal „Ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit sowie Offenheit und Selbstreflexionsfähigkeit“ hat die auswählende Stelle indes einen leichten Bewertungsvorsprung des Beigeladenen gesehen, den sie aus den verwendeten Bewertungen „außergewöhnlich“ gegenüber den für die Antragstellerin benutzten Formulierungen „sehr, besonders hervorzuheben“ nachvollziehbar abgeleitet hat Soweit die Antragstellerin anführt, im Einzelmerkmal der Kommunikationsfähigkeit habe die auswählende Stelle nicht von einem Gleichstand ausgehen dürfen, da es bei ihr als „äußerst ausgeprägt“ gegenüber dem „ausgeprägt, sehr hoch“ des Beigeladenen bewertet worden sei, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die Kommunikationsfähigkeit und das Einfühlungsvermögen des Beigeladenen im Ergebnis als „sehr hoch ausgeprägt“ bewertet wurden Hier einen semantischen Gleichstand mit „äußerst ausgeprägt“ anzunehmen, entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch für „in höchstem Maße, überaus, sehr“ (https://wwwdudende/rechtschreibung/aeuszerst) Die Kritik der Antragstellerin an der Verwendung der Begrifflichkeiten „zeichnet ihn erheblich aus, besondere Affinität, große Bereicherung“ in Bezug auf die Aufgeschlossenheit des Beigeladenen gegenüber Informationstechnologien im Rahmen der Ausschärfung dessen Gesamturteils auf Seite 15 des Auswahlvermerks vom 26 Juni 2024 stellt zum einen nicht hinreichend in Rechnung, dass dem Qualifikationsvergleich die Erkenntnisse aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie dem sonstigen Inhalt der Personalakten zugrunde liegen (vgl Seite 2 des Auswahlvermerks vom 26 Juni 2024), und berücksichtigt zum anderen unzureichend, dass mit den gewählten Begrifflichkeiten schlagwortartig die in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 21 Dezember 2023 enthaltenen Ausführungen in vertretbarer Weise umrissen sind Dort heißt es auf Seite 13: „Ferner zeichnet ihn sein äußerst aufgeschlossener Umgang mit modernen Informationstechnologien aus, wie er sich im Rahmen seiner Tätigkeit als IT-Referent gezeigt hat Hier hat er zahlreiche Modernisierungsprojekte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und des Oberlandesgerichts maßgeblich und eigenverantwortlich gestaltet und vorangebracht Insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Akte im Zivilprozess war seine Tätigkeit eine überaus wertvolle Unterstützung der Behördenleitung“ Diese Ausführungen knüpfen nachvollziehbar an die in der dienstlichen Beurteilung im Wortlaut mitgeteilte Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht E an In dieser heißt es (Seite 7 der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 21 Dezember 2023): „Dr B ist jederzeit bereit, neue Entwicklungen in der Rechtsprechung und in der Gesellschaft aufzunehmen und in seiner Arbeit umzusetzen Dass er dabei aufgeschlossen gegenüber neuen Informationstechnologien ist, versteht sich bei seiner Tätigkeit von selber Ohne die neuen Informationstechnologien wäre insbesondere die Tätigkeit im Bereich des internationalen Strafrechts überhaupt nicht möglich Ein Großteil der Informationen, Rechtsprechung und Regelungen anderer Länder sind in herkömmlicher Form gar nicht erhältlich und in weiten Teilen auch nur auf englisch verfügbar Für Dr B ist der Umgang damit eine Selbstverständlichkeit, was ihn erheblich auszeichnet und für den Senat eine sehr große Bereicherung ist Seine besondere Affinität zu den Möglichkeiten und Gefahren, die die neuen Technologien für die Justiz bringen können, hat auch dazu geführt, dass er zusätzlich die Tätigkeit als Referent für IT-Angelegenheiten im Oberlandesgericht übernommen hatte und auch als stellvertretender Datenschutzbeauftragter des Oberlandesgerichts tätig war“ Die weitere Kritik der Antragstellerin, „Selbstverständlichkeit“ und „Affinität“ seien keine Leistungs- oder Eignungskriterien im Sinne von Art 33 Abs 2 GG, betrifft die Ebene der dienstlichen Beurteilung und nicht der Ausschärfung Darüber hinaus ist es in der Tat so, dass es sich nicht um Einzelmerkmale des Anforderungsprofils handelt, sondern um Beschreibungen der Ausprägung eben solcher Die auswählende Stelle hat weiter im Bereich des über die Grundanforderungen des Basisprofils hinausgehenden Einzelmerkmals „Abordnung an ein entsprechendes oberes Landesgericht oder eine vergleichbare Tätigkeit“ beurteilungsfehlerfrei einen Vorsprung bei dem Beigeladenen gesehen, weil dieser neben der Abordnung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, die auch die Antragstellerin vorzuweisen hat, eine weitere Abordnung an das Justizministerium im Jahr 2010 absolviert hat Zwar wird nach dem Wortlaut der Nr 231 zweiter Spiegelstrich der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA lediglich die erfolgreiche, mindestens sechsmonatige Abordnung an ein entsprechendes oberes Landesgericht oder eine vergleichbare Tätigkeit gefordert Eine Erprobung bzw Ersatzerprobung soll die notwendige Beurteilungsgrundlage für ein richterliches Beförderungsamt schaffen Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die auswählende Stelle gehindert wäre, eine in diesem Sinne überobligatorische zusätzliche oder länger als sechs Monate dauernde Erprobung zu würdigen Denn die in Nr 231 der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA aufgeführten Anforderungen gelten lediglich „insbesondere“ Schließlich kommt einer weiteren Abordnung Aussagekraft für die Leistungsbereitschaft und die Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern zu Bei der Merkmalsgruppe der Fachkompetenz geht der Auswahlvermerk zwar unzutreffend davon aus, dass das zu vergebende Amt die Fachkompetenz in „ausgeprägter Form“ erfordere Das zu vergebende, mithin das angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht mit der Besoldungsgruppe (R 3), verlangt nach dem Anforderungsprofil vielmehr eine „besonders ausgeprägte“ Form Ungeachtet dessen erkennt die auswählende Stelle einen leichten Vorsprung der Antragstellerin im Einzelmerkmal der Urteilsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft aufgrund der Qualifikation mit „hervorragend, größte“ Hingegen sieht sie einen „recht deutlichen“ Vorsprung beim Beigeladenen hinsichtlich dessen als „ausgezeichnet, hervorragend“ bewerteter Ausdrucksfähigkeit und einen - nicht näher qualifizierten - Vorsprung hinsichtlich dessen als „außerordentlich, groß“ beschriebener Selbständigkeit sowie Eigeninitiative Die Annahme eines „ganz leichten Vorsprung(s)“ des Beigeladenen ist vor diesem Hintergrund von der auswählenden Stelle nach jeder Betrachtungsweise beurteilungsfehlerfrei angenommen worden Auch im Hinblick auf die Merkmalsgruppe der „Sozialen und interkulturellen Kompetenz“ ist trotz einer um „Nuancen“ besseren Bewertung der Überzeugungsfähigkeit der Antragstellerin („enorm“) aufgrund des leichten Bewertungsvorsprungs des Beigeladenen bei den drei Einzelmerkmalen der „Fähigkeit zur Konfliktvermeidung, -lösung und -bewältigung“, der „Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit“ und der „Nachwuchsförderung“ in der Gesamtschau dessen „um Nuancen gegebener Bewertungsvorsprung“ gesehen worden In diesen Ausprägungsgraden werden allerdings lediglich geringfügige Unterschiede deutlich Eine im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der auswählenden Stelle (allein) relevante Verkennung des Aussage- und Bedeutungsgehalts oder allgemeingültiger Wertmaßstäbe ist bei der Ausschärfung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen durch den Antragsgegner indes nicht festzustellen Die auswählende Stelle kann auch bei bloßen graduellen Unterschieden und damit lediglich geringfügig besseren Bewertungen von Einzelmerkmalen einen Qualifikationsvorsprung des betreffenden Bewerbers annehmen, ohne dass dies gerichtlich zu beanstanden wäre Maßgeblich ist die rechtliche Vertretbarkeit der aufgrund der Ausschärfung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen erfolgten Auswahl, nicht erforderlich ist hingegen, dass die Ausschärfung eine Reduzierung der Auswahl auf nur eine richtige Entscheidung zur Folge hat (vgl Senatsbeschluss vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 86) Schließlich dringt die Antragstellerin mit der Rüge, „dass die normative Grundlage für die dienstliche Bewertung den gesetzlichen Anforderungen standhält bzw keine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Antragsgegnerin zur Würdigung und Gewichtung der Einzelmerkmale vorliegt,“ nicht durch Zunächst berücksichtigt sie nicht hinreichend die Unterschiede zwischen dienstlicher Beurteilung und deren Ausschärfung sowie die dadurch bedingten unterschiedlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen Weiter legt sie nicht entsprechend der Anforderungen des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO dar, dass und inwieweit eine abweichende Verwaltungspraxis bestehen soll Zudem verhilft ihr diese Rüge auch deshalb nicht zum Erfolg, weil sie lediglich in zwei Einzelmerkmalen (Urteilsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft sowie Überzeugungsfähigkeit) einen leichten Vorsprung vorzuweisen hat, während der Beigeladene in sieben Einzelmerkmalen (leicht) besser bewertet worden ist Die Antragstellerin legt insoweit nicht entsprechend der Anforderungen des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO dar, dass und warum dies für das Auswahlergebnis relevant sein und ihre Erfolgschancen realistisch beeinflussen soll Ungeachtet dessen ist die Frage, welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl Senatsbeschlüsse vom 2 Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn 59 und vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 35) Hat sich der Dienstherr indes vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe vom Stelleninhaber erwünschter Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, so ist dies für ihn bindend und er muss diesen Kriterien bei der statusamtsbezogenen Ausschärfung der Gesamturteile besondere Bedeutung beimessen (Senatsbeschluss vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 35) Vor diesem Hintergrund sind die in dem Beurteilungserlass RiStA aufgeführten Anforderungsprofile mit ihren jeweiligen Grund- und Einzelmerkmalen von der auswählenden Stelle zu beachten Ausweislich der Anlage 1 des Beurteilungserlasses RiStA bringt die Reihenfolge der Anforderungen in den einzelnen Profilen keine Rangfolge nach Gewicht und Bedeutung zum Ausdruck Die Antragstellerin selbst meint, dass sich weder aus dem Anforderungsprofil noch aus der gesetzlichen Regelung ein Vor- oder Nachrang einzelner Merkmale ergibt Sie meint jedoch pauschal, dass ein Gleichrang „jede Auswahlentscheidung zu einer Willkürentscheidung zugunsten des Dienstherrn“ mache Damit berücksichtigt sie jedoch nicht, dass das Gewicht der Merkmalsgruppen durch die Stufung der Beförderungsämter im Beurteilungserlass RiStA zum Ausdruck gebracht wird, indem bei höher eingestuften Ämtern einerseits weitere Anforderungsmerkmale hinzukommen und andererseits Fachkompetenz, soziale Kompetenz oder Führungskompetenz in stärkerer Ausprägung gefordert sind So müssen nach Nr 23 der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA die Fachkompetenzen bei einer Vorsitzenden Richterin oder einem Vorsitzenden Richter - neben den Anforderungen des Basisprofils - in ausgeprägter [R 2] oder besonders ausgeprägter Form [R 3] gegeben sein Damit wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis das Gewicht betont (vgl Senatsbeschluss vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 104) Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die auswählende Stelle dem Vorliegen der Grundanforderungen, der Fachkompetenz, der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz gleiche Bedeutung bei der Ausschärfung hat zukommen lassen Die auswählende Stelle hat das abschließende Eignungsurteil für das angestrebte Amt „einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht mit der Besoldungsgruppe R 3“ aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Erfüllung der Merkmale des Anforderungsprofils und der daraus resultierenden statusamtsbezogenen Eignung in vertretbarer Weise getroffen und „einen kleinen, aber messbaren Vorsprung“ des Beigeladenen festgestellt Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es auch nicht auf ein „deutliches Überwiegen“ des Beigeladenen an Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5 September 2019 - 6 B 852/19 - führt insoweit nicht weiter Zum einen ist sie zur landesrechtlichen Regelung des § 19 Abs 6 Satz 2 LBG NRW ergangen, wonach in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe sich gegenüber dem Gesichtspunkt der Frauenförderung nur dann durchsetzen, wenn deutliche Unterschiede bestehen Eine solche Regelung findet sich im Hessischen Gleichberechtigungsgesetz nicht Zum anderen bezieht sich diese Aussage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darauf, dass der Dienstherr nach Auswertung aller ihm zur Verfügung stehenden leistungsbezogenen Erkenntnisse zu einem Qualifikationsgleichstand gelangt ist Gemessen am Beschwerdevorbringen ist nach alledem vom Antragsgegner ein Qualifikationsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren statusamtsbezogener Ausschärfung anhand der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen ohne rechtlich erhebliche Fehler durchgeführt worden (3) Die von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Berücksichtigung weiterer Erkenntnisquellen - wie ihrer vorhergehender Beurteilungen sowie ihrer längeren Tätigkeit als stellvertretende Vorsitzende - durch den Antragsgegner ist angesichts des einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ergebenden Ergebnisses auf der ersten Ebene des Qualifikationsvergleichs für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht erheblich Der Senat weist gleichwohl auf Folgendes hin: Soweit die auswählende Stelle im Weiteren hilfsweise Kriterien wie Examensergebnisse, Promotion, Dienstzeit, Dauer des innegehabten Statusamtes und Verwendungsbreite herangezogen hat, ist sie auf der zweiten Ebene des Qualifikationsvergleichs - vorbehaltlich normativer Regelungen - bei der Bestimmung der maßgeblichen leistungsbezogenen Hilfskriterien in den Grenzen des Willkürverbots und des Grundsatzes der Bestenauslese frei Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber in Betracht Auf dieser zweiten Ebene kann der Dienstherr aber - anders als auf der ersten Ebene - auch unmittelbar an Erfordernisse des zu vergebenden konkreten Dienstpostens anknüpfen Diese können als Qualifikationserwartungen des Dienstherrn in einem sog nicht konstitutiven (fakultativen) Anforderungsprofil enthalten sein (ständige Rechtsprechung des Senats vgl Senatsbeschlüsse vom 2 Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn 60; vom 30 November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn 81 und vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 36) Grundsätzlich müssen leistungsbezogene Hilfskriterien zudem bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung transparent festgelegt sein So können Hilfskriterien etwa durch Erlasse oder im Rahmen der konkreten Ausschreibung bekannt gemacht werden Sie können sich aber auch aus der ständigen Verwaltungspraxis der auswählenden Stelle ergeben, die hinsichtlich Art und Reihenfolge der Hilfskriterien eine Bindungswirkung bei gleichgelagerten Personalentscheidungen entfaltet 2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs 2 VwGO Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen auferlegt, da der Beigeladene sich durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs 3, § 154 Abs 3 VwGO) 3 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs 2 Nr 1 GKG sowie § 52 Abs 1, Abs 6 Satz 4 i V m Satz 1 Nr 1, Satz 2 und 3 GKG Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs 6 Satz 4 GKG und wegen des Sicherungscharakters der begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (vgl Senatsbeschluss vom 10 Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn 62) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs 1 VwGO, §§ 68 Abs 1 Satz 5, 66 Abs 3 Satz 3 GKG)