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Beschluss

1 B 1651/25

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:1013.1B1651.25.00
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Leitsätze
1. Eine Ausschärfung der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen ist auch bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen im Ausgangspunkt möglich. 2. Eine Grenze der Ausschärfung bei von unterschiedlichen Beurteilern herrührenden dienstlichen Beurteilungen ist bei Fehlen vorgegebener standardisierter Begrifflichkeiten erreicht, wenn der jeweilige Beurteiler der von ihm zu beurteilenden Person erkennbar auch in sämtlichen Einzelmerkmalen die Spitzennote zuerkennen wollte. 3. Eine prinzipielle Verpflichtung zur Vorabfestlegung qualifikationsbezogener (Hilfs-)Kriterien für den Fall eines qualifikatorischen Patts der Bewerber nach deren aktuellen dienstlichen Beurteilungen besteht nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juli 2025 - 5 L 3485/24.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.152,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausschärfung der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen ist auch bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen im Ausgangspunkt möglich. 2. Eine Grenze der Ausschärfung bei von unterschiedlichen Beurteilern herrührenden dienstlichen Beurteilungen ist bei Fehlen vorgegebener standardisierter Begrifflichkeiten erreicht, wenn der jeweilige Beurteiler der von ihm zu beurteilenden Person erkennbar auch in sämtlichen Einzelmerkmalen die Spitzennote zuerkennen wollte. 3. Eine prinzipielle Verpflichtung zur Vorabfestlegung qualifikationsbezogener (Hilfs-)Kriterien für den Fall eines qualifikatorischen Patts der Bewerber nach deren aktuellen dienstlichen Beurteilungen besteht nicht. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juli 2025 - 5 L 3485/24.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.152,30 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen. Die am … geborene Antragstellerin ist seit dem … 2016 Vizepräsidentin des Landgerichts X (R 2 mit Amtszulage), der am … geborene Beigeladene ist seit dem … 2015 Vizepräsident des Amtsgerichts Z (R 2 mit Amtszulage). Sie bewarben sich neben weiteren Personen auf die im Justizministerialblatt vom 1. Dezember 2023 (JMBl. 2023, S. 761 Nr. 1) ausgeschriebene Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts Y (R 3). Die die Antragstellerin betreffende Anlassbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts X vom 23. Januar 2024 erfasst den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2018 bis 23. Januar 2024 und lautet sowohl im Hinblick auf das ausgeübte als auch das angestrebte Amt im Gesamturteil auf „übertrifft die Anforderungen herausragend“. Die den Beigeladenen betreffende Anlassbeurteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Z vom 5. Januar 2024 betrifft den Zeitraum vom 13. Mai 2023 bis 5. Januar 2024. Das Gesamturteil lautet sowohl im Hinblick auf das ausgeübte als auch das angestrebte Amt auf „übertrifft die Anforderungen herausragend“. Den Beurteilungen liegt jeweils der Runderlass „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 15. November 2022 (JMBl. 2022, S. 675) - im Folgenden: Beurteilungserlass RiStA 2022 - zugrunde. Dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2024 folgend wurde mit Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 24. Juni 2024 der Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt. Der Präsidialrat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stimmte in seiner Sitzung am 4. Juli 2024 zu. Mit Schreiben vom 13. August 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe. Die Antragstellerin erhob gegen die Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 20. August 2024 Widerspruch. Am 18. September 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gießen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 30. Juli 2025 - 5 L 3485/24.GI - im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. Dezember 2023, Seite 716 Nr. 1 ausgeschriebene Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts Y (R 3) vorläufig bis zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die getroffene Auswahlentscheidung verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsgegner sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ein Gleichstand im Gesamturteil bestehe, der die Notwendigkeit einer vergleichenden Ausschärfung nach sich ziehe. Die sodann vorgenommene Ausschärfung und den daraus hergeleiteten Vorsprung des Beigeladenen habe der Antragsgegner indes nicht plausibel begründet. Der Auswahlvermerk gelange nach der vorgenommenen Ausschärfung zu dem Ergebnis, dass in der Merkmalsgruppe der Grundanforderungen des Basisprofils ein um Nuancen größerer Bewertungsvorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin bestehe, nach den weiteren Grundanforderungen nach dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes ein leichter Vorsprung des Beigeladenen, in der Merkmalsgruppe Fachkompetenz ein ganz leichter Vorsprung der Antragstellerin vor dem Beigeladenen und im Bereich der sozialen und interkulturellen Kompetenz sowie der Führungskompetenz ein Gleichstand. Sachwidrige Gründe für die Gleichgewichtung der Merkmale seien nicht zu erkennen. Allerdings sei das Ergebnis der Ausschärfung unter Berücksichtigung des Wortlauts der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen nicht nachvollziehbar und ein Vorsprung der Antragstellerin bei nochmaliger Ausschärfung durch den Antragsgegner denkbar. Auch die hilfsweise Heranziehung der weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (Examensergebnisse, Verwendungsbreite, Dauer der richterlichen Tätigkeit [Dienstzeit], Dauer der Tätigkeit im derzeit innegehabten Statusamt) begegne rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 30. Juli 2025 zugestellten Beschluss am 7. August 2025 Beschwerde eingelegt und diese mit am 20. August 2025 eingegangenem Schriftsatz vom 18. August 2025 begründet. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juli 2025 - 5 L 3485/24.GI - abzuändern und den von der Antragstellerin am 17. September 2024 beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. August 2025 sowie den Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. September 2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen, erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das im Ausgangspunkt die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, als nicht zutreffend. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen ist entgegen der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings ist nach den Gesamturteilen und deren Ausschärfung durch Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (sog. erste Ebene des Qualifikationsvergleichs) ein vom Antragsgegner angenommener Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin ebenso wenig tragfähig begründbar wie ein Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin vor dem Beigeladenen (1.). Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist gleichwohl im Ergebnis nicht fehlerhaft, weil sie vom Antragsgegner für den Fall eines qualifikatorischen Patts nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen in vertretbarer Weise auf Grund weiterer qualifikationsbezogener Erkenntnisquellen (sog. zweite Ebene des Qualifikationsvergleichs) getroffen worden ist (2.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht aus einem anderen Grund als richtig (3.). 1. Besteht - wie hier - nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Gleichstand der Bewerber, ist zum Qualifikationsvergleich eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile durch Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (sog. Binnendifferenzierung) vorzunehmen. Hierbei sind etwaige merkmalsgruppenbezogene Einstufungen in den dienstlichen Beurteilungen, die aus einer würdigenden Gesamtbetrachtung der einer Merkmalsgruppe zugehörigen Einzelmerkmale resultieren, sowie die in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen erfolgten Bewertungen der Einzelmerkmale in den Blick zu nehmen. Eine solche Ausschärfung der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist auch bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen im Ausgangspunkt möglich. Die Ausschärfung muss dann aber im Hinblick auf unterschiedliche stilistische Vorlieben der Beurteiler mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchgeführt werden. Bei Beachtung dieser Vorgabe ist auch bei Gesamturteilen, die - wie hier - im absoluten Spitzenbereich liegen, eine Ausschärfung nicht von vornherein ausgeschlossen. So ist etwa denkbar, dass das im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung gewonnene Gesamturteil auf die Spitzennote lautet, obwohl erkennbar nicht alle Einzelbewertungen im absoluten Spitzenbereich liegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 und vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 63 f.). Eine Grenze der Ausschärfung bei von unterschiedlichen Beurteilern herrührenden dienstlichen Beurteilungen ist bei Fehlen vorgegebener standardisierter Begrifflichkeiten indes erreicht, wenn der jeweilige Beurteiler der von ihm zu beurteilenden Person erkennbar auch in sämtlichen Einzelmerkmalen die Spitzennote zuerkennen wollte. Ob dies der Fall ist, ist im Kontext sämtlicher in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung getroffenen Äußerungen festzustellen, wobei der auswählenden Stelle auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt. Haben unterschiedliche Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale vorgenommen und hierbei erkennbar die Höchstbewertung vergeben wollen, ist eine weitere Differenzierung durch die auswählende Stelle - sei es anhand der verwendeten unterschiedlichen Begrifflichkeiten (z. B. exzellent gegenüber brillant), sei es anhand verwendeter Tautologien (z. B. in besonderer Weise herausragend gegenüber herausragend) - von deren Einschätzungsprärogative allerdings nicht mehr gedeckt. Anderenfalls würde die Feststellung der Qualifikation in nicht mehr zulässiger Weise vom unterschiedlichen Stil und Sprachgebrauch der beurteilenden Personen abhängen. Vor diesem Hintergrund ist die im Wege der vergleichenden Ausschärfung der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffene Feststellung eines „kleinen, aber messbaren“ Vorsprungs des Beigeladenen vor der Antragstellerin nicht mehr vertretbar. Eine Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bestätigt vielmehr - auch unter Berücksichtigung des der auswählenden Stelle hierbei zukommenden Beurteilungsspielraums -, dass die Antragstellerin und der Beigeladene die sich aus den Einzelmerkmalen ergebenden Anforderungen insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Rechtsprechung und in der Gerichtsverwaltung jeweils auf allerhöchstem Niveau erfüllt haben. Das bedingt nicht nur, dass das jeweils vergebene Gesamturteil der höchsten Bewertungsstufe die einzig rechtlich mögliche Bewertung der Antragstellerin und des Beigeladenen gewesen ist, sondern auch, dass die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs eines von ihnen als Ergebnis der Ausschärfung der Gesamturteile der Aussagekraft der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht gerecht werden würde. Für die Merkmalsgruppen der sozialen und interkulturellen Kompetenz sowie der Führungskompetenz hat auch die auswählende Stelle bei ihrer Ausschärfung ein entsprechendes qualifikatorisches Patt zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zutreffend festgestellt. Die Annahme der auswählenden Stelle, wonach im Bereich der Grundanforderungen in der Gesamtschau ein leichter Vorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin besteht, leidet hingegen auch bei Beachtung des der auswählenden Stelle zuzuerkennenden Beurteilungsspielraums an einem Beurteilungsfehler. Die entsprechende Einschätzung gründet darauf, dass die auswählende Stelle im Hinblick auf die Einzelmerkmale der Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien sowie der Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- und Justizverwaltung, einen leichten Vorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin gesehen hat. a) Für das Einzelmerkmal der Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien wird dies im Auswahlvermerk mit der Verwendung der Bewertungen „hervorragend, herausragend“ beim Beigeladenen und der Verwendung der Bewertung „in höchstem Maße“ bei der Antragstellerin begründet. Für das Merkmal der Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- und Justizverwaltung, hat die auswählende Stelle zur Begründung eines leichten Vorsprungs des Beigeladenen vornehmlich darauf abgestellt, dass der Beigeladene eine neunmonatige Vakanzvertretung der Präsidentenstelle beim Amtsgericht Z „mit größtem Erfolg“ übernommen und dort die besonderen Herausforderungen der Corona-Pandemie „vorbildlich und herausragend“ gemeistert hat. Bezüglich der Antragstellerin wird im Auswahlvermerk angeführt, dieser werde bescheinigt, ein Höchstmaß an Erfahrungen mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben zu haben und eine Verwaltungsexpertin und Spezialistin auf dem Gebiet der Justiz- und Gerichtsverwaltung zu sein. Auch unter Berücksichtigung der der auswählenden Stelle zukommenden Einschätzungsprärogative ist die Annahme eines leichten Vorsprungs des Beigeladenen vor der Antragstellerin bei den genannten Einzelkriterien der Merkmalsgruppe der Grundanforderungen weder mit der gegebenen Begründung noch sonst tragfähig. Der Vergleich der die Grundanforderungen betreffenden Ausführungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen belegt vielmehr, dass die auf diese Merkmalsgruppe bezogenen Einstufungen der Antragstellerin und des Beigeladenen in der höchsten Bewertungsstufe nicht das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung bei einem heterogenen Qualifikationsbild sind. Gerade die Häufung von Superlativen in beiden dienstlichen Beurteilungen zeigt deutlich auf, dass die Beurteiler sowohl bei der Antragstellerin als auch beim Beigeladenen bezogen auf sämtliche Einzelkriterien der Merkmalsgruppe der Grundanforderungen von einem homogenen Qualifikationsbild auf höchstem Niveau ausgegangen sind. Bei einer solchen Sachlage ist eine Binnendifferenzierung, wie sie im Auswahlvermerk unternommen worden ist, nicht mehr möglich, da sie die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen unterlaufen würde. Besonders augenfällig wird dies hier bei dem im Auswahlvermerk im Hinblick auf das Einzelmerkmal der Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien vorgenommenen Versuch der Ausschärfung des Gesamturteils mittels Gegenüberstellung der Begriffe „hervorragend, herausragend“ (Beigeladener) und „in höchstem Maße“ (Antragstellerin). Fehlen - wie hier - vorgegebene standardisierte Begrifflichkeiten ist allein semantisch ein Unterschied zwischen von unterschiedlichen Beurteilern verwendeten Begriffen einer hervorragenden bzw. herausragenden Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien und einer in höchstem Maße bestehenden Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien nicht feststellbar. Erst recht scheitert die Annahme eines insoweit relevanten Qualifikationsunterschiedes, wenn hier der Kontext der jeweiligen Ausführungen in den Blick genommen wird. So heißt es in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen: „Mit den modernen Kommunikationstechnologien ist Herr D. hervorragend vertraut und nutzt diese intensiv bei seiner täglichen Arbeit. Skype for Business und andere Programme für digitale Veranstaltungen werden umfassend genutzt. Die Verwendung des Computers zu Informations- und Kommunikationszwecken sowie zur eigenen Textherstellung und der Gebrauch von Spracherkennungssoftware sind für Herrn D. selbstverständlich. An der bevorstehenden Einführung der e-Akte engagiert sich Herr D. mit herausragend großem Engagement.“ In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin heißt es: „Frau A. ist in höchstem Maße gegenüber den modernen Informationstechnologien aufgeschlossen und setzt ihre diesbezüglichen herausragenden Kenntnisse höchst effizient und nutzbringend in ihrer täglichen Arbeit ein. Dies umfasst die Nutzung der Software e2A zum ergonomischen elektronischen Justizarbeitsplatz (elektronische Akte in Zivilsachen) zur Beurteilungszwecken und die Arbeit mit der Software-Plattform SoPart im Rahmen der Führungsaufsicht.“ b) Soweit die auswählende Stelle im Auswahlvermerk umgekehrt bei der Fachkompetenz von einem leichten Vorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen im Hinblick auf das Merkmal des Verständnisses sozialer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhänge ausgeht, ist dies aus denselben Erwägungen gleichfalls fehlerhaft. Werden - entsprechend dem Vorgehen der auswählenden Stelle bei der Antragstellerin, in deren dienstlicher Beurteilung das herausragende Verständnis sozialer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhänge bei den Grundanforderungen und nicht bei der Fachkompetenz behandelt wird - beim Beigeladenen die Ausführungen zur Fachkompetenz insgesamt, aber auch diejenigen zu den Grundanforderungen sowie der sozialen und interkulturellen Kompetenz miteinbezogen, so ist nach dem Kontext eindeutig, dass der Beurteiler mit der Formulierung, wonach der Beigeladene sich bei allen Entscheidungen der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenhänge und Auswirkungen bewusst gewesen ist und diese in seine Entscheidungsfindungen einbezogen hat, für den Beigeladenen auch insoweit das Spitzenprädikat hat vergeben wollen. c) Aus entsprechenden Erwägungen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf das Einzelmerkmal der ausgewogenen und gefestigten Persönlichkeit sowie Offenheit und Selbstreflexionsfähigkeit ein Gleichstand der Bewerber anzunehmen. Hier hat das Verwaltungsgericht zudem außer Acht gelassen, dass sich der im Auswahlvermerk festgestellte Gleichstand nicht isoliert auf die „ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit“ der Bewerber bezieht, sondern zugleich auf deren „Offenheit und Selbstreflexionsfähigkeit“ (s. Nr. 1.1 der Anlage 1 des Beurteilungserlasses RiStA 2022). 2. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist indes auf Grund des für den Fall eines qualifikatorischen Patts nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) hilfsweise erfolgten Abstellens der auswählenden Stelle auf weitere qualifikationsbezogene Erkenntnisquellen (zweite Ebene) tragfähig. Ergibt der Qualifikationsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie deren Ausschärfung eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, so geht damit eine Erweiterung des Spielraums des Dienstherrn bei der Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG einher. Es liegt dann - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren qualifikationsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht. Als qualifikationsbezogene Erkenntnisquellen kommen etwa frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Qualifikationsbildes der Bewerber, strukturierte Auswahlgespräche oder dienstliche Erfahrungen in Betracht. Auf dieser zweiten Ebene des der Auswahlentscheidung vorausgehenden Qualifikationsvergleichs kann auch der Bezugspunkt wechseln und das Amt im konkret funktionellen Sinne statt des Statusamtes maßgebender Bezugspunkt werden. Der Dienstherr darf die konkreten Anforderungen der zu besetzenden Stelle (hier: Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts Y) für seine Auswahlentscheidung in den Blick nehmen und seine Entscheidung etwa darauf stützen, dass ein Bewerber diese besser erfüllt und etwa ohne oder mit geringerer Einarbeitungszeit als andere Bewerber auf den zu besetzenden Dienstposten verwendbar sein wird. Die Heranziehung des jeweiligen Qualifikationskriteriums ist allerdings zu begründen und unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 81). Hieran gemessen hält sich die im Verhältnis Beigeladener - Antragstellerin auf der zweiten Ebene des Qualifikationsvergleichs nach den Kriterien der Verwendungsbreite und vor allem der Dauer der Tätigkeit im jeweils innegehaltenen Statusamt getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen im Rahmen des der auswählenden Stelle zukommenden Beurteilungsspielraums und ist vom Gericht nicht zu beanstanden. a) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Kriterium der Dauer der richterlichen Tätigkeit im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht maßgeblich gewesen ist, sondern allein im Verhältnis zu dem Bewerber E, der lediglich über eine richterliche Erfahrung von etwas mehr als 16 Jahren verfügt hat. b) Eine unmittelbare Berücksichtigung der Examensergebnisse ohne vorausgehende und vorrangige Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen ist fehlerhaft, hat sich hier aber auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung nicht auswirken können. Denn für diese sind die Kriterien der Verwendungsbreite und vor allem der Dauer der Tätigkeit im jeweils innegehaltenen Statusamt ausschlaggebend gewesen und tragen die getroffene Auswahl allein. c) Die Berücksichtigung der qualifikationsbezogenen (Hilfs-)Kriterien der Verwendungsbreite sowie der Dauer des derzeit inngehaltenen Statusamtes ist auch nicht fehlerhaft, weil weder in der Ausschreibung noch im Anforderungsprofil auf die Heranziehung dieser Kriterien im Falle eines qualifikatorischen Patts nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen hingewiesen worden ist. Eine prinzipielle Verpflichtung zur Vorabfestlegung qualifikationsbezogener (Hilfs-)Kriterien für den Fall eines qualifikatorischen Patts der Bewerber nach deren aktuellen dienstlichen Beurteilungen in der Ausschreibung bzw. im Anforderungsprofil besteht nicht und würde die Anforderungen an die Verwaltung überspannen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 85 und vom 1. April 2025 - 1 B 2267/24 -, juris Rn. 84). Zwar ist die auswählende Stelle an die in einem Anforderungsprofil und in der Ausschreibung festgesetzten (konstitutiven und fakultativen) Anforderungsmerkmale gebunden, so dass der Grad der Erfüllung namentlich fakultativer Merkmale die Auswahlentscheidung maßgeblich bestimmen kann. Besteht indes nach Ausschärfung der Gesamturteile durch Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ein qualifikatorisches Patt, ist es zulässig, qualifikationsbezogene (Hilfs-)Kriterien heranzuziehen, auch wenn diese nicht im Anforderungsprofil oder der Ausschreibung niedergelegt worden sind. Auf der zweiten Ebene des Qualifikationsvergleichs, bei der es nurmehr um die Auswahl zwischen Bewerbern geht, zwischen denen ein qualifikatorisches Patt besteht, ist das Auswahlermessen der auswählenden Stelle erweitert. Die Heranziehung sonstiger qualifikationsbezogener (Hilfs-)Kriterien darf lediglich nicht willkürlich erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verwaltungspraxis der auswählenden Stelle, die sich an der bestmöglichen Besetzung des konkreten Funktionsamtes orientiert und hierfür auf die (Hilfs-)Kriterien der Verwendungsbreite und der Dauer der Tätigkeit im derzeit inngehaltenen Statusamt zurückgreift, abstrakt betrachtet sachgerecht und damit nicht rechtsfehlerhaft. d) Das hier in erster Linie erfolgte Abstellen auf die Dauer der Tätigkeit im derzeit innegehaltenen Statusamt beim Qualifikationsvergleich auf der zweiten Ebene ist auch konkret betrachtet nicht zu beanstanden. Den insoweit angenommenen ausschlaggebenden Vorsprung des Beigeladenen (auch) vor der Antragstellerin hat die auswählende Stelle vertretbar daraus abgeleitet, dass der Beigeladene das derzeitige Statusamt als Vizepräsident des Amtsgerichts bereits seit dem Jahr 2015 innehat, die Antragstellerin ihr derzeitiges Statusamt als Vizepräsidentin des Landgerichts seit dem Jahr 2016. Die hinzutretende Erwägung, wonach der Beigeladene bereits seit 2006 - noch im Statusamt R2 - die Direktorenstelle an zwei kleineren Amtsgerichten äußerst erfolgreich ausgefüllt und hierbei einen wertvollen Erfahrungsschatz an einschlägiger Verwaltungserfahrung für das derzeit innegehaltene nächsthöhere Statusamt erworben habe, ist im Hinblick darauf, dass es um die bestmögliche Besetzung der Leitungsfunktion des Amtsgerichts Y geht, in diesem Zusammenhang nicht willkürlich. e) Die im Hinblick auf die Verwendungsbreite hinzutretende Annahme eines kleinen Bewertungsvorsprungs des Beigeladenen vor der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der auswählenden Stelle gleichfalls vertretbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Tätigkeit des Beigeladenen nicht ohne nähere Begründung als vorzugswürdig betrachtet. Dem Beigeladenen wird attestiert, dass er für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren an das Hessische Ministerium der Justiz abgeordnet gewesen sei, wo er als Referatsleiter zwei Abteilungen kennengelernt habe. Während seiner Dienstzeit sei er an mehreren Amts- und Landgerichten mit breiten Tätigkeitsschwerpunkten tätig gewesen, so zuletzt bis heute gleichzeitig im Bereich des Zivilrechts und Strafrechts unter Einbeziehung einer einmalig am Amtsgericht Z bestehenden Sonderzuständigkeit für ………. Die Antragstellerin habe zwei Abordnungen absolviert, zum einen eine Abordnung an das Hessische Ministerium der Justiz von ca. einem Jahr und zum anderen an den Hessischen Landtag im Rahmen des …… von mehrjähriger Dauer. Richterlich tätig sei sie an mehreren Amts- und Landgerichten (vgl. S. 19 des Auswahlvermerks) mit einem das Strafrecht und Zivilrecht abdeckenden Tätigkeitsspektrum gewesen. Mit der Rüge, die auswählende Stelle habe hinsichtlich ihrer Verwendungsbreite unzureichend pauschal auf eine zivil- und strafrechtliche Tätigkeit abgestellt, obwohl sie - wie der Beigeladene - auch Betreuungs- und Familiensachen bearbeitet habe und daneben noch in Mietsachen, Bußgeldsachen, Haft- und Ermittlungsrichtersachen, Abschiebungshaftsachen und in besonders beschleunigten Verfahren tätig gewesen sei, zeigt die Antragstellerin keinen Beurteilungsfehler der auswählenden Stelle auf. Soweit die Antragstellerin auf Betreuungs- und Familiensachen abstellt, ging sie diesen Tätigkeiten - auch dem von ihr zitierten Auszug aus ihrer dienstlichen Beurteilung zufolge - lediglich im Rahmen der wahrzunehmenden Bereitschaftsdienstzeiten nach, weshalb ihnen die auswählende Stelle kein eigenständiges Gewicht beizumessen brauchte. Unabhängig davon sind die benannten Tätigkeitsfelder der Antragstellerin dem Rechtsgebiet des Zivilrechts zuzuordnen. Ein Wertungswiderspruch zu dem bezogen auf das Merkmal Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder mehreren Instanzen auf der ersten Ebene des Qualifikationsvergleichs festgestellten Gleichstand der Bewerber besteht gleichfalls nicht. Zwar sind die Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder mehreren Instanzen für die Einschätzung der Verwendungsbreite der Bewerber bedeutsam. Der Bedeutungsgehalt des auf der ersten Ebene des Qualifikationsvergleichs relevanten Einzelmerkmals der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder mehreren Instanzen ist indes nicht notwendig identisch mit dem des auf der zweiten Ebene des Qualifikationsvergleichs zum Tragen kommenden (Hilfs-)Kriterium der Verwendungsbreite. Dies gilt insbesondere, wenn die auswählende Stelle - wie hier - auf der zweiten Ebene des Qualifikationsvergleichs zulässig die konkreten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens für seine Auswahlentscheidung in den Blick nimmt. Bei einem auf der ersten Ebene des Qualifikationsvergleichs bestehenden qualifikatorischen Patt von Bewerbern ist es darüber hinaus nicht fehlerhaft, dass auf der zweiten Ebene des Qualifikationsvergleichs beim Kriterium der Verwendungsbreite lediglich eine quantitative Würdigung erfolgt ist. 3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich schließlich nicht aus einem anderen Grund als richtig. Stellt sich das Beschwerdevorbringen - wie hier - als berechtigt dar, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Eine Beschränkung auf die vorgebrachten Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO besteht insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2023 - 1 B 710/23 -, n. v. und vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.). Rechtsfehler der Auswahlentscheidung sind indes auch im Übrigen nicht ersichtlich. a) Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind eine taugliche Grundlage für den der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Qualifikationsvergleich. aa) Die Vergleichbarkeit der von verschiedenen Beurteilern erstellten dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem ist gegeben. (1) Den dienstlichen Beurteilungen liegt mit dem Beurteilungserlass RiSta 2022 der gleiche abstrakt-generelle (administrative) Beurteilungsmaßstab zugrunde. Die Rüge der Antragstellerin, der Beurteilungserlass RiStA enthalte keine hinreichend differenzierten Beurteilungsvorgaben, da es an administrativen Regelungen fehle, unter welchen Voraussetzungen welche Bewertungsstufen zu vergeben seien, bleibt ohne Erfolg. Der Senat hält insoweit an seiner im Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - (juris Rn. 34 ff.) vertretenen Rechtsauffassung fest, die auch hinsichtlich des hier maßgeblichen Beurteilungserlasses RiStA 2022 Geltung beansprucht. (2) Die einheitliche Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes wird in der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die in Abschnitt III Nr. 6 des Beurteilungserlasses RiStA 2022 vorgesehene Überprüfungsbefugnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dessen Wahrnehmung dieser Befugnis sowie regelmäßige Dienstbesprechungen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in denen die Gewährleistung der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen und die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe fortlaufend Gegenstand sind, hinreichend sichergestellt. Trotz dieser Vorkehrungen zur Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und deren gleichmäßiger Anwendung noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen beurteilenden Präsidentinnen und Präsidenten, namentlich in deren persönlicher Auffassung über den konkreten Grad der Erfüllung bzw. des Übertreffens der Anforderungen im Sinne der Bewertungsstufen des Beurteilungserlasses RiStA 2022, sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 31). Die Rüge der Antragstellerin, ein einheitlicher Bewertungsmaßstab könne allein dadurch sichergestellt werden, dass der Präsident des Oberlandesgerichts von der ihm nach Abschnitt III Nr. 6 des Beurteilungserlasses RiStA 2022 zustehenden Möglichkeit tatsächlich Gebrauch mache und dies dokumentiere, wobei er sich eine hinreichende unmittelbare eigene Anschauung von den Tätigkeiten und Leistungen der Beurteilten verschaffen müsse, greift nicht durch. Eine Dokumentation der Überprüfung in der dienstlichen Beurteilung selbst mag sinnvoll sein, um zu belegen, dass diese auch tatsächlich erfolgt ist. Eine Pflicht hierzu wird durch Abschnitt III Nr. 6 des Beurteilungserlasses RiStA 2022 indes nicht begründet, und das Fehlen einer Gegenzeichnung allein lässt auch nicht darauf schließen, dass die dienstlichen Beurteilungen keiner Überprüfung im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit unterzogen wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 37). Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach der Präsident des Oberlandesgerichts sich zum Zwecke der Überprüfung stets eine hinreichende unmittelbare eigene Anschauung von den Tätigkeiten und Leistungen der Beurteilten verschaffen muss. Namentlich bei großen Personalkörpern kann die Situation bestehen, dass bereits der Erstbeurteiler die Leistung der zu Beurteilenden im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt und sich diese Kenntnis auch nicht ohne Weiteres verschaffen kann. Zur Ermittlung der (Tatsachen-)Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist es dann erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine zweite Person an der dienstlichen Beurteilung mitwirkt, die dem Beurteiler etwa durch einen Beurteilungsbeitrag eine hinreichende Kenntnis von den Leistungen des zu Beurteilenden verschafft. Es genügt sonach, dass die dienstliche Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu Beurteilenden verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2025 - 1 B 2267/24 -, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn 36, 38). Vor diesem Hintergrund kann erst recht hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Abschnitt III Nr. 6 des Beurteilungserlasses RiStA 2022 nicht verlangt werden, dass dieser selbst über unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu Beurteilenden verfügt. bb) Die unterschiedliche Länge der von den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen jeweils abgedeckten Zeiträume steht der Tauglichkeit der dienstlichen Beurteilungen für einen Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nicht entgegen. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. April 2025 - 1 B 2267/24 -, juris Rn. 30, vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26). Die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume ist hier dem Umstand geschuldet, dass der Beigeladene in einem vorangegangenen Bewerbungsverfahren unter dem 12. Mai 2023 bereits eine Anlassbeurteilung erhalten hatte, resultiert damit aus dem hier maßgeblichen primär auf Anlassbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem. Die Rüge der Antragstellerin, sie werde gegenüber dem Beigeladenen benachteiligt, weil in ihrer Beurteilung wesentlich länger zurückliegende Tätigkeiten und Leistungen mitberücksichtigt worden seien, die potentiell weniger hochwertig und damit auch schlechter zu beurteilen gewesen seien, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 23. Januar 2024. In diesem Zeitraum war die Antragstellerin durchgehend im Amt der Vizepräsidentin des Landgerichts X tätig. Anhaltspunkte für eine der Antragstellerin nachteilige Berücksichtigung länger zurückliegender Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sind angesichts der von ihr erzielten Spitzenbewertungen sowohl in den Einzelmerkmalen wie auch im Gesamturteil nicht ersichtlich. cc) Ferner sind die dienstlichen Beurteilungen jeweils hinreichend aktuell, da das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums am 8. bzw. 23. Januar 2024 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 24. Juni 2024 den Zeitraum eines Jahres nicht überschritten hat (vgl. zur Aktualität von Anlassbeurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/222 -, juris Rn. 25, vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, juris Rn. 8 und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14). b) Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Antragstellerin wegen einer Unterrepräsentanz von Frauen der Vorzug zu geben gewesen wäre. Das Kriterium der Frauenförderung darf als nichtleistungsbezogenes Hilfskriterium vom Dienstherrn erst dann in die Auswahlentscheidung einbezogen werden, wenn sowohl nach dem Vergleich der Gesamturteile, als auch nach Ausschärfung sowie der Heranziehung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisquellen kein Qualifikationsvorsprung zugunsten eines Bewerbers festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2025 - 1 B 2267/24 -, juris Rn. 68 und vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 1 WB 25/22 -, juris Rn. 54 f., Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris Rn. 20). c) Unabhängig davon, ob dieser Aspekt für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erheblich ist, fehlt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht an der nach § 7 Abs. 7 Satz 1 HGlG erforderlichen Bekanntgabe des aktuellen Frauenförder- und Gleichstellungsplans. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 erklärt, dass die Frauenförder- und Gleichstellungspläne für den gesamten richterlichen Dienst im Jahr 2023 form- und fristgerecht aufgestellt und in der Folge in den Dienststellen bekannt gemacht worden seien. Da § 7 Abs. 7 Satz 1 HGlG (lediglich) verlangt, die Frauenförder- und Gleichstellungspläne in den Dienststellen, deren Personalstellen sie betreffen, bekannt zu machen, bedarf es keiner Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Justizministerialblatt. Dies geht auch aus dem im Besetzungsvorgang (Bl. 567 f.) enthaltenen Schreiben an die Gleichstellungsbeauftrage für den richterlichen Dienst bei dem Amtsgericht Y vom 26. Juli 2024 hervor. Dem vielfach geäußerten Wunsch nach einer einfacheren Handhabung und besseren Lesbarkeit folgend, sei anstelle der Veröffentlichung im Justizministerialblatt eine Bekanntgabe des Frauenförder- und Gleichstellungsplans 2023 per E-Mail erfolgt. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan 2023 für den richterlichen Dienst in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit sei in Dateiform an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main übersandt worden mit der Bitte, diesen den Angehörigen der R-Besoldung in der eigenen Dienststelle sowie in den Dienststellen des Zuständigkeitsbereichs auf elektronischem Wege bekannt zu geben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des Sicherungscharakters der begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn 62). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).