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Beschluss

10 TH 2539/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0205.10TH2539.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1948 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Unter dem 21. Juli 1975 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und verwies zur Begründung auf seine Zugehörigkeit zur damaligen Oppositionspartei NAP. Nachdem er diesen Antrag zurückgenommen hatte, stellte der Antragsteller unter dem 1. April 1977 erneut einen Asylantrag, zu dessen Begründung er sich wiederum auf seine Zugehörigkeit zur NAP berief. Der Antrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Oktober 1978 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers blieb erfolglos. Das Verfahren wurde im Februar 1980 abgeschlossen. Nachdem der Antragsteller sich mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte, stellte er unter dem 3. Mai 1985 erneut einen Asylantrag. Zur Begründung führte er aus, er sei Mitglied des PPP-Landesverbandes Hessen und habe an zahlreichen Versammlungen und Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen. Mit Bescheid vom 11. Juli 1985 forderte der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg den Antragsteller zum unverzüglichen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und ordnete zur Sicherung der Ausreise die Abschiebung nach § 13 AuslG an. Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Juli 1985 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 1985 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den Antrag des Antragsteller mit Beschluß vom 22. Oktober 1985 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, da die Klage offensichtlich aussichtslos sei, überwiege das gesetzliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der angegriffene Bescheid sei nicht zu beanstanden, da er den gesetzlichen Anforderungen des § 10 AsylVfG gerecht werde. Hiergegen hat der Antragsteller am 6. November 1985 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Das Verwaltungsgericht habe mit keinem Wort erwähnt, daß sein erneuter Asylantrag seitens der Ausländerbehörde nicht weitergeleitet , worden sei bzw. warum dies nicht geschehen sei. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht erkannt, daß sehr wohl ein Landesverband der PPP in Hessen bestehe. Die Ausländerbehörde habe sich bei Folgeanträgen nur mit Vorfragen zu beschäftigen, die aber in keiner Weise etwas mit der inhaltlichen Überprüfung des neuerlichen Asylgesuchs zu tun hätten. Die Ausländerbehörde habe im vorliegenden Fall selbständig den Antrag abgelehnt, was weder rechtlich noch sachlich zutreffend sein könne. Der Antragsteller verweist weiterhin auf eine von ihm vorgelegte Bescheinigung der PPP Hessen/Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1985, derzufolge er seit dem 28. Januar 1983 Mitglied der PPP (Hessen/Rheinland-Pfalz) ist. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und führt aus, das Vorbringen des Antragstellers ändere nichts an der Tatsache, daß sein zweiter Asylfolgeantrag unbeachtlich sei, da neue asylrelevante Gründe weder vorgebracht noch glaubhaft versichert worden seien. Die Tatsache, daß der Antragsteller Mitglied in der PPP, Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz, sei, sage über eine politische Verfolgung in seinem Heimatland überhaupt nichts aus. Da der Antragsteller bereits zwei Ausreiseaufforderungen unbeachtet gelassen habe und sich vier Jahre lang in der Bundesrepublik illegal aufgehalten habe, sei es zur Vermeidung erneuten Untertauchens notwendig gewesen, die Abschiebung anzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Az. III/1 E 20656/85) sowie der beigezogenen Ausländerakte des Antragsgegners (2 Bände) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 11. Juli 1985 zu Unrecht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am Vollzug der Anordnung überwiegt. Was zunächst die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung angeht, so steht es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht entgegen, daß der Antragsteller offenbar gegen diese Abschiebungsanordnung nicht Widerspruch eingelegt hat. Da sich der Antragsgegner auf das Vorbringen des Antragstellers sachlich eingelassen hat, ist das Vorverfahren entbehrlich (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp, VwGO, 6. Aufl. Vorbemerkung vor § 68 Rdnr. 11). Der Antragsgegner hat den Antrag vom 3. Mai 1985 zu Recht als Folgeantrag gewertet. Nach §§ 14, 10 Abs. 1, 2 AsylVfG droht die Ausländerbehörde dem Ausländer bei Unbeachtlichkeit des Folgeantrags die Abschiebung unter Fristsetzung schriftlich an. Die genannten Vorschriften stellen. im Verhältnis zu den im Ausländergesetz enthaltenen Regelungen über die Verpflichtung zur Ausreise und über die Abschiebung vorrangig anzuwendenden Sondervorschriften dar. § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist auf Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anwendbar. Für die getroffene Abschiebungsanordnung besteht keine Rechtsgrundlage. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs. 2 AsylVfG durfte der Antragsgegner im vorliegenden Fall von der Androhung der Abschiebung nicht absehen. Die Tatsache, daß der Antragsteller offenbar bereits 1980 einmal zur Ausreise aufgefordert wurde, ändert hieran nichts (vgl. den Beschl. d. Senats vom 23. Dezember 1985 - 10 TH 2134/85 -). Soweit der Antragsgegner im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers in der Bundesrepublik und angesichts der Tatsache, daß er über keinen festen Wohnsitz und keine finanziellen Mittel zur Finanzierung der Ausreise verfügt, befürchtet, er könne im Falle der Gewährung ein er Ausreisefrist "untertauchen", sind diese Überlegungen nicht geeignet, ein von den gesetzlichen Anforderungen in § 10 Abs. 2 AsylVfG abweichendes Verfahren zu rechtfertigen. Soweit dies zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, ist ein Ausländer - wie hier aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Dieburg vom 15. Juli 1985 geschehen - nach § 16 Abs. 2 AuslG in Abschiebehaft zu nehmen. Dies dürfte auch dann in Betracht kommen, wenn eine Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG ergangen ist (vgl. BayObLG NJW 1983, 522; Kammergericht Berlin EZAR 135 Nr. 4; Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., A 1, Anm. 5 zu § 16 Abs. 2 AuslG). Es kann offen bleiben, ob Asylfolgeanträge unter engen Voraussetzungen (z. B. bei mehrfacher Wiederholung des Folgeantrags ohne jede Änderung) als rechtsmißbräuchlich gestellt angesehen werden können und wie gegebenenfalls zu verfahren ist. Im vorliegenden Fall bestehen jedenfalls insoweit keine Anhaltspunkte, zumal das vorangehende Asylverfahren bereits vor etwa sechs Jahren abgeschlossen wurde und der Antragsteller nunmehr neue Tatsachen vorgetragen hat. Da die vom Antragsgegner getroffene Verfügung bereits aus den genannten Gründen rechtswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Antragsgegner den Folgeantrag zu Recht als unbeachtlich bewertet hat. Im weiteren Verfahrensverlauf wird zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die seit dem 28. Januar 1983 bestehende Mitgliedschaft des Antragstellers in der PPP (vgl. die vorgelegte Bescheinigung der PPP Hessen/Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1985) die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG verstrichen ist. Weiterhin ist auch die im Bescheid vom 11. Juli 1985 ergangene Ausreiseaufforderung rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob insoweit ein Widerspruch erforderlich gewesen wäre - nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung konnte unmittelbar Klage erhoben werden -, denn jedenfalls hat sich der Antragsgegner, wie bereits dargelegt, sachlich auf die Klage des Antragstellers eingelassen. Die Auffassung des Antragsgegners, die Ausreiseverpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylVfG stelle einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt dar, findet im Gesetz keine Stütze. Nach Maßgabe dieser Vorschrift besteht bei unbeachtlichen Folgeanträgen kraft Gesetzes eine Ausreisepflicht. Die Vorschrift sieht jedoch keine Ausreiseaufforderung in Gestalt eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts vor. Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den angegriffenen Bescheid insgesamt (d. h. hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und der Ausreiseaufforderung) anzuordnen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß dieser Beschluß nicht die in § 10 Abs. 4 AsylVfG festgelegten Rechtsfolgen auslöst. Dort wird nämlich eine Abschiebungsandrohung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylVfG vorausgesetzt, die im vorliegenden Fall nicht ergangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.