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Beschluss

10 TG 2374/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0212.10TG2374.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller, ein 1960 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, hat schon mehrmals um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht. Seinen ersten Asylantrag vom 17. Dezember 1979 nahm er unter dem 28. März 1980 zurück und meldete sich nach Großbritannien ab. Nachdem er am 28. April 1880 in Frankfurt am Main ohne festen Wohnsitz angetroffen und festgenommen worden war, beantragte er unter dem 29. Mai 1980 erneut die Anerkennung als Asylberechtigter, weil er als Mitglied der People Party of Pakistan (PPP) Verfolgung in seiner Heimat befürchte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 1981 als unbegründet abgelehnt; die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urt. d. VG Wiesbaden vom 1. September 182 - III/2 E 5081/82 -; Beschl. d. Senats v. 15. November 1982 - X OE 556/82 -). Unter dem 6. Juli 1983 beantragte er wiederum die Gewährung von Asyl und berief sich erneut auf seine Zugehörigkeit zur PPP in Pakistan. Mit am 5. März 1984 zugestelltem Bescheid vom 2. März 1984 wertete die Ausländerbehörde der Stadt Fulda diesen Folgeantrag als unbeachtlich und drohte dem Antragsteller die Abschiebung für den Fall an, daß er seiner Ausreisepflicht nicht rechtzeitig nachkomme; dieser Bescheid wurde nicht mit Rechtsmitteln angegriffen. Der Aufenthalt des Antragstellers war und blieb unbekannt, bis dieser am 8. Februar 1985 in Hofheim im Taunus festgenommen wurde und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Februar 1985 erneut die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zur Begründung erklärte er gegenüber der Ausländerbehörde am 19. März 1985, er habe vor etwa drei Monaten erfahren, daß in seiner Heimatstadt J. ein Haftbefehl wegen seiner politischen Aktivitäten vorliege. Später ließ er Fotokopien eines Schreiberin eines Rechtsanwalts W. aus G. und eines Haftbefehls nebst einer Übersetzung des Anwaltsschreibens vorlegen. Mit Vollstreckungsverfügung vom 31. Juli 1885 ordnete die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises die zwangsweise Abschiebung des Antragstellers unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 13 AuslG an. Zur Begründung ist ausgeführt, nach rechtskräftigem Abschluß der früheren Asylverfahren bestehe kein Anlaß für eine erneute Entscheidung nach § 14 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG und für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 14 AuslG. Der Antragsteller habe keine Verfolgungsmaßnahmen wegen einer politischen Betätigung in wirrer Heimat zu befürchten, wie bereits mehrfach festgestellt worden sei. Er habe auch jetzt keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine für ihn günstigere Entscheidung hätten herbeiführen können. Die vorgelegten Schriftstücke könnten nicht als Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gewertet werden, und die Sach- oder Rechtslage habe sich auch nicht zu seinen Gunsten nachträglich geändert. Da die Vergangenheit gezeigt habe, daß der Antragsteller nicht gewillt sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, müsse die zwangsweise Abschiebung angeordnet werden. Gegen diese seinem Bevollmächtigten am 2. August 1885 zugestellte Verfügung legte der Antragsteller am 7. August 1885 Widerspruch ein, erhob am 5. August 1885 Anfechtungsklage und ersuchte gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er machte geltend, der Antragsgegner bestreite zu Unrecht die Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente. Er beantragte, "unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 31.07.85 einstweilig anzuordnen, die Vollstreckungsmaßnahme der zwangsweisen Abschiebung auszusetzen und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger solange in der BRD zu dulden, bis über das gegenständliche Verfahren entschieden ist." Der Antragsgegner verteidigte die angegriffene Verfügung im Klageverfahren und nahm zu dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht Stellung. Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsgegner mit Beschluß vom 1. November 1985 im Wege der einstweiligen Anordnung auf, die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung über den Asylfolgeantrag vom 24. Februar 1985 oder bis zu einer Entscheidung nach § 21 AsylVfG auszusetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Abschiebung des Antragstellers sei jedenfalls zur Zeit unzulässig; das vorläufige Bleiberecht des Antragstellers ergebe sich aus § 10 Abs. 3 AsylVfG und der Tatsache, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 AsylVfG nicht ergriffen worden seien. Die Rechtsauffassung, bei wiederholten Folgeanträgen, die offensichtlich die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllten, brauche von der Ausländerbehörde nicht erneut und immer wieder das Verfahren nach § 10 AsylVfG in Gang gesetzt zu werden, finde im Asylverfahrensgesetz keine Stütze. Die Vorschriften der §§ 10 und 14 AsylVfG beträfen nach ihrem Wortlaut jeden Folgeantrag und seien einer Auslegung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut nicht zugänglich. Der Antragsgegner hat gegen diesen ihm am 7. November 1985 zugestellten Beschluß am 14. November 1985 Beschwerde eingelegt ,und diese mit am 11. Februar 1986 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Februar 1986 begründet. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. - III/2 E 20675/85 - und - III/2 G 20676/85 - und der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht stattgegeben; sein Beschluß ist lediglich wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu fassen. 1. Der Antragsteller begehrte bei Interessen- und sachgerechter Auslegung seines Antrags vom 4. August 1985 (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) die Aussetzung des Vollzugs der. Vollstreckungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens. Da im vorliegenden Fall für diesen vorläufigen Rechtsschutz in erster Linie ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kam, hätte das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers zunächst unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen, zumal die Formulierung des Antrags nicht eindeutig den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nahelegte, sondern auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller ergriffenen Rechtsbehelfe einschloß. Die Abschiebungsanordnung vom 31. Juli 1985 stellt einen Verwaltungsakt dar, der zulässig, aber nicht notwendig ist, um die Pflicht eines Ausländers zum unverzüglichen Verlasse, des. Bundesgebiets zwangsweise durchzusetzen (BVerwG, EZAR 130 Nr. 2 = DÖV 1983, 772 = NVwZ 1984, 42 f. ; OVG Hamburg, InfAuslR 1984, 60 = NVwZ 1985, 65; Hess. VGH, Urt. v. 28. Mai 1982 - VII OE 9/82 -; OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 1967, 827; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Anm. 23 zu § 13 AuslG; Meyer, NVwZ 1984, 23). Ob einer Abschiebungsanordnung nach vorheriger Androhung mit Fristsetzung der Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG fehlt (so Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, Rdnr. 565; Albracht/Naujoks, NVwZ 1986, 28 m.w.N.), kann hier dahinstehen, weil der Abschiebungsanordnung beim Antragsteller eine Androhung nicht vorausging. Bei der Abschiebungsanordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in der Verwaltungsvollstreckung, dessen Voraussetzungen sich nach Landesrecht richten, soweit sie bundesrechtlich - in § 13 AuslG - nicht geregelt sind (BayVGH, BayVBl. 1984,371; Hess. VGH, VerwRspr. 24, 609, Hess. VGH, EZAR 223 Nr. 6 = NVwZ 1985, 67; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 569; Kloesel/Christ, a.a.O., Anm. 7 zu § 13 AuslG; Huber, a.a.O., Rdnr. 334). Da in Hessen insoweit Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAGVwGO), stand dem Antragsteller der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als geeignetes Mittel zur Verfügung, einstweiligen Rechtsschutz gegen den sofortigen Vollzug der Abschiebung zu erreichen. Ob dieser Weg auch dann ausreicht, effektiven Rechtsschutz zu erhalten, wenn die Abschiebung ohne vorangegangene Androhung und schriftliche Anordnung bevorsteht (vgl. dazu OVG Hamburg, NVwZ 1985, 65 = InfAuslR 1984, 60; Hess.VGH, InfAuslR 1985, 214, OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10. August 1984 - 3 W 360/84 -), kann hier offen bleiben, weil gegen den Antragsteller eine Abschiebungsanordnung ergangen ist, gegen die er ohne weiteres Rechtsschutz in der Form des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Vollstreckungsverfügung in Anspruch nehmen konnte (vgl. i.ü. § 123 Abs. 5 VwGO). Indem das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner aufgegeben hat, die Abschiebung bis zu einer Entscheidung über den Asylfolgeantrag oder über aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 AsylVfG auszusetzen, hat es möglicherweise dem Antrag vom 4. August 1985 nicht voll entsprochen, ohne ihn indes teilweise abzulehnen. Da lediglich der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat, kommt es darauf im Ergebnis jedoch nicht an. Dem Antragsteller steht ein schätzenswertes Interesse an der Rechtsverfolgung gegenüber der Vollstreckungsverfügung zur Seite, obwohl er zumindest seit einiger Zeit über einen festen Wohnsitz offensichtlich nicht verfügt. Allgemein können ein Anspruch auf Gewährung von Asyl und das Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Durchsetzung eines Asylanspruchs und des aus einem Asylantrag folgenden Aufenthaltsrechts dann entfallen, wenn sich der Asylbewerber den Behörden der Bundesrepublik, bei der er um asylrechtlichen Schutz nachsucht, nicht zur Verfügung hält. Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall, da der Antragsteller den glaubhaften schriftsätzlichen Ausführungen seines Bevollmächtigten zufolge über diesen selbst stets erreichbar, ist und sich zumindest zeitweise unter der von ihm angegebenen Anschrift seines Bruders in Frankfurt am Main aufhält. Vor allem aber kann dem Antragsteller dieses Verhalten schon deswegen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil er zumindest bis zum Erlaß des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht davor sicher sein konnte, von der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises abgeschoben zu werden, ohne zuvor das vorliegende Verfahren auch im Beschwerderechtszug durchführen zu können. Wie in der angegriffenen Vollstreckungsverfügung ausdrücklich ausgeführt ist, vertritt diese Ausländerbehörde die Auffassung, daß ein Folgeantrag der vorliegenden Art einer Abschiebung nicht hindernd entgegensteht, und diese Behörde hat zumindest in einem anderen Fall einen Folgeantragsteller in seine Heimat abgeschoben, ohne daß zuvor wenigstens die erstinstanzliche Entscheidung über den bereits beantragten vorläufigen Rechtsschutz ergehen konnte (vgl. dazu Beschl. d. Senats vom 22. Januar 1986 - 10 TH 170/86 -). 2. In der Sache hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden und zu Recht den Antragsgegner verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers einstweilen zu unterlassen. Denn die Vollstreckungsverfügung vom 31. Juli 1985 erweist sich als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers, zunächst im Bundesgebiet zu verbleiben, das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Abschiebung nach Pakistan überwiegt. Allerdings ist die Formulierung in Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 VwGO anzupassen. Ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Aussetzung der Vollziehung zeitlich begrenzt hat, kann hier dahinstehen, weil der Rechtsstreit im übrigen nicht in die Beschwerdeinstanz gelangt ist und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs jedenfalls für den vom Verwaltungsgericht festgelegten Zeitraum gerechtfertigt ist. Die Vollstreckungsverfügung entbehrt, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, der gesetzlichen Grundlage, weil aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller so lange die Vorschriften über die aufenthaltsrechtliche Stellung von Asylbewerbern entgegenstehen, bis die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners die Unbeachtlichkeit des Asylantrags feststellt und eine Abschiebungsandrohung nach § 14 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG erläßt oder nach § 21 AsylVfG gegen den Antragsteller vorgeht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG; st. Rspr. d. Senats, vgl. etwa: Beschl, v. 5. September 1883 - 10 TH 441/83 -, EIAR 224 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 330; Beschl, v. 23. Dezember 1985 - 10 TH 2134/84 -, v. 22. Januar 1886 - 10 TH 170/86 - und vom 6. Februar 1886 - 10 TH 2359/85 -; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1884, 261 und B. v. 11.02.1885 - 19 B 20003/85 -, ähnlich BayVGH, EZAR 224 Nr. 4). Gemäß § 14 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG droht die Ausländerbehörde dem Ausländer, der einen unbeachtlichen Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung unter Fristsetzung schriftlich an. Sie kann zudem den Aufenthalt eines Folgeantragstellers allgemein schon vor der unanfechtbaren Entscheidung über den Folgeantrag beenden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht gegeben sind (§ 21 Abs. 1 AsylVfG). Eine Sonderregelung des Inhalts, daß ein Vorgehen nach §§ 10, 14 oder § 21 AsylVfG bei einem wiederholten Folgeantrag oder beim Vorliegen eines früher ergangenen vollziehbaren Abschiebungstitels entbehrlich ist, hat der Gesetzgeber nicht getroffen, obwohl er voraussehen konnte, daß angesichts der Regelungen in §§ 28 und 30 AsylVfG bei rechtskräftiger Ablehnung des ersten Asylantrags oder aufgrund des allgemeinen Ausländerrechts (vgl. §§ 12, 13 AuslG) bei Stellung eines Folgeantrags eine derartige Rechtsgrundlage für eine sofortige Abschiebung typischerweise vorliegen wird. Einen der in diesem Zusammenhang möglichen Kollisionsfälle, der aber hier nicht vorliegt, hat der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geregelt und bestimmt, daß bei einer nach § 28 Abs. 1 AsylVfG ergangenen Ausreiseaufforderung oder einer nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 AsylVfG bestehenden Ausreiseverpflichtung ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis keine fiktive Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG auslöst. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 AsylVfG einleiten darf (vgl. dazu BVerwG, Buchholz 402.25 § 21 AsylVfG Nr. 1); denn die angegriffene Vollstreckungsverfügung ist nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt und kann auch nicht entsprechend ausgelegt werden. Jedenfalls gestattet es der eindeutige Wortlaut der Absätze 1 und 2 des § 10 AsylVfG nicht, bei Folgeanträgen der vorliegenden Art von einer Abschiebungsandrohung abzusehen und eine Abschiebung aufgrund der den Ausländer nach § 12 AuslG treffenden Verlassenspflicht ohne Rücksicht auf die letztlich auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zurückgehenden aufenthaltsrechtlichen Folgen eines Asylantrags anzuordnen (so auch: Kloesel/Christ, a.a.O., Anm. 2 zu § 10 AsylVfG; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 1064). Ob von diesem Grundsatz, der an. sich nach dem Wortlaut und Regelungszusammenhang der §§ 10 ff. AsylVfG eine Ausnahme nicht duldet, abgewichen werden könnte, wenn bei wiederholten gleichlautenden und zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Anträgen ein Rechtsmißbrauch feststellbar wäre vgl. dazu OVG Hamburg, EZAR 224 Nr. 3 = NVwZ 1984, 259 = InfAuslR 1984, 244), ist hier nicht von Bedeutung, weil der Fall des Antragstellers diese Besonderheiten nicht aufweist. Es fällt zwar auf, daß sich der Antragsteller zur Begründung seiner Asylgesuche jeweils auf seine Zugehörigkeit zur PPP berufen und den jetzigen Folgeantrag erst nach seiner Festnahme im Februar 1985 gestellt hat; außerdem hält sich der Antragsteller, wie oben ausgeführt, teilweise verborgen. Er hat aber zur Begründung seines neuerlichen Antrags immerhin Urkunden - darunter angeblich einen Haftbefehl - vorgelegt, während in den vorangegangenen Verfahren derartige Schriftstücke nicht eingeführt worden sind. Im übrigen erscheint es dem Senat nicht überzeugend, wenn gelegentlich von Ausländerbehörden darauf hingewiesen wird, anders als mit einer sofortigen Abschiebung könne einer bewußten Ausnutzung der gesetzlichen Verfahrensordnung für Folgeanträge nicht begegnet werden. Die Verfahrensdauer bei Abschiebungsandrohungen nach §§ 10, 14 AsylVfG kann angesichts der Wochenfrist dis § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG und einer entsprechend beschleunigter Bearbeitung durch die Asylspruchkörper im Vergleich zu anderen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren äußerst kurz gehalten werden. Beim beschließenden Senat beträgt sie gewöhnlich kaum zwei Monate. Beim Verwaltungsgericht vergingen im vorliegenden Verfahren weniger als drei Monate vom Eingang des Antrags bis zur Entscheidung. Wenn über die Beschwerde nicht schon spätestens Ende Dezember 1985, also binnen vier Wochen nach Eingang der Beschwerde beim Hess. Verwaltungsgerichtshof, entschieden war, ist dies allein darauf zurückzuführen, daß der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die von dem Antragsgegner angekündigte und vom Berichterstatter des Senats mehrfach angemahnte Beschwerdebegründung abzuwarten bereit war. Um Ausländern den Anreiz, mehrere Folgeanträge zu stellen, zu nehmen, bedarf es allerdings schon im Verfahren vor der Ausländerbehörde einer konsequent zügigen Bearbeitung. Wenn die Ausländerbehörde im vorliegenden Verfahren den Antragsteller etwa vier Wochen nach Eingang des Folgeantrags gemäß § 8 Abs. 2 AsylVfG gehört, weitere zwei Monate später noch ausstehende Beweismittel angefordert und dann etwa sieben Wochen nach Eingang der oben erwähnten Schriftstücke die Abschiebung angeordnet hat, dann entspricht diese Handhabung wohl kaum dem gesetzgeberischen Anliegen einer unbedingten Beschleunigung der Verfahren über Folgeanträge. Um die aufenthaltsrechtlichen Vorteile eines Folgeantrags gering zu halten und so eine möglicherweise bewußte Ausnutzung durch in Wahrheit nicht politisch Verfolgte zu verhindern, wäre aber gerade eine Verkürzung des Verwaltungsverfahrens besonders geeignet. Schließlich vermag auch die Überlegung, ein Folgeantragsteller wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren könne "untertauchen", wenn er durch eine Abschiebungsandrohung gewarnt werde, ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschl. d. Senats vom 6. Februar 1986 - 10 TH 2539/85 -). Soweit es zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, ist ein Ausländer gemäß § 16 Abs. 2 AuslG in Abschiebungshaft zu nehmen. Dabei ist es dem Haftrichter grundsätzlich verwehrt, die Auswirkungen eines Asylantrags auf die beabsichtigte Abschiebung zu prüfen (BGHZ 78, 145 = EIAR 135 Nr. 2; BayObLG, BayVBl. 1984, 312; KG, NVwZ 1984, 196 und EZAR 135 Nr. 4; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 587; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 353; Kränz, NVwZ 1986, 22 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn bei einem unbeachtlichen Folgeantrag die angedrohte Abschiebung kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG) bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG und bei einem gerichtlichen Eilverfahren bis zu dessen Abschluß ausgesetzt ist (vgl. etwa KG, EIAR 135 Nr. 4). Ob Sicherungshaft bei einem Folgeantragsteller "erforderlich" ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG), mag im Einzelfall fraglich sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf, EZAR 135 Nr. 5 = NVwZ 1985, 373 ; Noltze/ Erneke, NVwZ 1986, 24 f. m.w.N.), wird aber gerade in den Fällen, in denen von einem "Mißbrauch" des Asylrechts die Rede sein könnte, nicht ernsthaft bestritten werden können. Ob im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft vorliegen, hat der Senat nicht zu entscheiden; es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller offenbar die Bundesrepublik nach Abschluß der drei ersten Asylverfahren nicht verlassen hat, obwohl er dazu verpflichtet war, und nun schon seit einigen Monaten einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik entweder nicht besitzt oder aber nicht bekanntgibt, um nicht abgeschoben werden zu können. Nach Auffassung des Senats steht es der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 14 AsylVfG ausreisepflichtigen Asylbewerber nicht entgegen, daß diesem die Abschiebung nur unter Fristsetzung angedroht werden darf (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG; anders aber § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG) und die Abschiebung während des Laufs der Wochenfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG und während des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt ist (§ 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG). Die vor einer Abschiebung zu gewährende Frist zur "freiwilligen" Ausreise soll dem Ausländer lediglich Gelegenheit geben, seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung von sich aus nachzukommen und damit Vollstreckungsmaßnahmen zu erübrigen. Der Lauf dieser Frist wird durch Straf-, Untersuchungs- oder Sicherungshaft nicht gehemmt, und dem Betroffenen ist die Vorbereitung einer "freiwilligen" Ausreise auch nicht dadurch von vornherein unmöglich, daß er sich in Haft befindet (a.A. wohl Hess. VGH, InfAuslR 1985, 214, und OLG Frankfurt am Main, InfAuslR 1985, 213). Infolge der von dem Ausländer in diesen Fällen selbst zu vertretenden Freiheitsentziehung werden ihm zwar gewisse tatsächliche Schwierigkeiten bei der Auflösung eines Haushalts und eines Arbeitsverhältnisses sowie bei der Besorgung von Reiseunterlagen wie Fahrkarten, Transitvisa u, a. entstehen. Die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise nach § 10 Abs. 1 AsylVfG besteht jedoch ungeachtet der erst nach Ablauf der gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG obligatorischen Frist einsetzenden Abschiebungsmöglichkeit schon mit der Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylantrags durch die Ausländerbehörde, die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise setzt also nicht unbedingt der fruchtlosen Ablauf der Ausreisefrist voraus. Insbesondere kann bei einem Folgeantragsteller, der in der Vergangenheit mehrmals seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist, die begründete Besorgnis bestehen, er werde auch nach Ablauf des Eilverfahrens über seinen Folgeantrag wiederum das Bundesgebiet nicht verlassen. Im Grundsatz wäre es zwar widersprüchlich, wenn die Ausländerbehörde einerseits von der Androhung und Fristsetzung nicht gemäß § 13 Ab s. 2 Satz 3 AuslG absieht und andererseits Abschiebungshaft mit der Begründung beantragt, die Haft sei zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, weil mit einer freiwilligen Ausreise nicht gerechnet werden könne (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG). In Ausnahmefällen, insbesondere bei wiederholten Asylfolgeanträgen, erscheint dem Senat jedoch eine derartige Vorgehensweise der Ausländerbehörde rechtlich und tatsächlich vertretbar. Da die angegriffene Vollstreckungsverfügung sich nach alledem als offensichtlich rechtswidrig erweist, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Ausländerbehörde den Folgeantrag zu Recht als unbeachtlich gewertet hat. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß dieser Beschluß nicht die in § 10 Abs. 4 AsylVfG festgelegten Rechtsfolgen (unverzügliche Zuleitung des Asylantrags an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und Unwirksamkeit der Entscheidung der Ausländerbehörde) auslöst. In dem vorliegenden Fall ist eine in § 10 Abs. 4 AsylVfG vorausgesetzte Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG nämlich nicht ergangen. 3. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.