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Beschluss

10 TH 489/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0516.10TH489.86.0A
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Leitsätze
Bestehen bei einem Asylfolgeantrag Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers, so kann das Verwaltungsgericht eine beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach §§ 11, 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur ablehnen, wenn es zuvor naheliegende Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung genutzt, insbesondere vom Antragsteller namhaft gemachte Zeugen zum Beweis seiner (entscheidungserheblichen) Behauptungen vernommen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen bei einem Asylfolgeantrag Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers, so kann das Verwaltungsgericht eine beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach §§ 11, 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur ablehnen, wenn es zuvor naheliegende Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung genutzt, insbesondere vom Antragsteller namhaft gemachte Zeugen zum Beweis seiner (entscheidungserheblichen) Behauptungen vernommen hat. I. Der im Jahre 1960 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und Kurde. Er stellte erstmals am 28. Juni 1979 Asylantrag mit der Behauptung, als Anhänger der Republikanischen Volkspartei (CHP) in lebensbedrohende Auseinandersetzungen mit Anhängern der Nationalistischen Aktionspartei (MHP) verstrickt gewesen zu sein. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Januar 1980 ab; die daraufhin vom Antragsteller erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 2. Juli 1981 als offensichtlich unbegründet ab, nachdem sich der Antragsteller in der am selben Tage durchgeführten mündlichen Verhandlung erneut als CHP-Anhänger bezeichnet und dort erklärt hatte, er fürchte sich als Kurde vor einer Festnahme bei einer Rückkehr in die Türkei und vor der bevorstehenden Ableistung seines Militärdienstes. Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 1981 am 28. November 1981 eingelegten Beschwerde behauptete der Antragsteller erstmals, sich noch in der Türkei Anfang 1979 von der CHP abgewendet zu haben und der PKK beigetreten zu sein, zu der er sich nach wie vor auch in der Bundesrepublik Deutschland bekenne. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Beschluß vom 7. Januar 1983 zurück und wies dabei ausdrücklich darauf hin, daß der Antragsteller mit neuem tatsächlichen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden könne. Am 2. Mai 1983 stellte der Antragsteller Asylfolgeantrag und behauptete, er habe sich im Jahre 1981 der Sympathisantengruppe der PKK angeschlossen und sei seither für diese Organisation aktiv. Er habe regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen, Propagandaaktionen und Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen, unter anderem an Demonstrationen im September 1981 und September 1982. Auch verkaufe er regelmäßig die Monatszeitschrift dieser Organisation namens "Serxwebun". Außerdem habe er Flugblätter verteilt, in denen über einen im Mai und Juni (1983) bundesweit stattfindenden Hungerstreik von Kurden aus der Türkei und über die Ziele dieses Hungerstreiks informiert worden sei. Den Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ohne persönliche Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 17. August 1983 als offensichtlich unbegründet ab. Zum einen sei der Folgeantrag unbeachtlich, weil mit diesem Antrag Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die der Antragsteller bereits im ersten Verfahren hätte geltend machen können; aufgrund seines Vorbringens sei nicht nachprüfbar, wann er sich der PKK angeschlossen habe. Im übrigen seien der behauptete Beitritt zur PKK und für diese Organisation entwickelte Aktivitäten auch asylrechtlich ohne Bedeutung, weil daraus etwa resultierende Verfolgungstatbestände ohne Not geschaffen seien. Der Bescheid des Bundesamtes wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers von der Ausländerbehörde, dem Landrat des Main-Taunus-Kreises, zusammen mit einer Abschiebungsandrohung vom 25. Oktober 1983, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, am 31. Oktober 1983 zugestellt. Am 3. November 1983 stellte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung, die er am 28. November 1983 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhob und die dort unter Aktenzeichen VIII/1 E 6281/83 anhängig ist. Zur Begründung des Aussetzungsantrages behauptete der Antragsteller, er habe zwar schon im Jahre 1981 Anschluß zur PKK gefunden, jedoch habe er erst im Jahre 1983 Aktivitäten entfaltet, die unmittelbar der Organisation PKK zugeordnet werden könnten; so verteile er Flugblätter dieser Organisation in der Öffentlichkeit erst seit dem Jahre 1983 und verkaufe auch erst seit 1983 regelmäßig die Monatszeitschrift "Serxwebun" (Beweis: M. Ö. und B. Ö. als Zeugen). Unter Bezugnahme auf einen in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichten Bericht einer Delegation über die Beobachtung türkischer Militärgerichtsprozesse in der Zeit vom 27. März bis 5. April 1983 behauptete der Antragsteller ferner, die Aktivitäten der PKK in der Bundesrepublik Deutschland würden von türkischen Behörden sehr genau beobachtet und aufmerksam registriert. Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen, und vertrat die Ansicht, die Abschiebungsandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Folgeantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe und die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig sei. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 7. Januar 1986 zurück. Zwar habe der Antragsteller mit dem Folgeantrag eine Änderung der Sachlage insofern geltend gemacht, als er sich darauf berufen habe, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im ersten Klageverfahren der PKK beigetreten zu sein. Jedoch könne dieses Vorbringen nicht als schlüssig angesehen werden, weil angesichts schwerwiegender Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit beständen. Im übrigen habe der Antragsteller nicht dargelegt, wann sich für ihn die Sachlage dergestalt verändert habe, daß sie Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sein könne. Schließlich sei die Entscheidung über die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche hinreichend begründet. Gegen diesen, seinen Prozeßbevollmächtigten am 16. Januar 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 29. Januar 1986 Beschwerde eingelegt. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers gestützt habe, könne die Entscheidung schon deshalb keinen Bestand haben, weil er für die Richtigkeit seiner Behauptungen Zeugen benannt habe, durch deren Vernehmung die Zweifel gegebenenfalls hätten ausgeräumt werden können. Soweit das Verwaltungsgericht beanstande, die geltend gemachte Änderung der Sachlage sei zeitlich nicht hinreichend präzisiert, weise er darauf hin, daß er nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juli 1981 Änderungen der Tatsachenlage nicht mehr habe vorbringen können, daß er jedoch habe hoffen können, daß das von ihm eingelegte Rechtsmittel im Erstverfahren erfolgreich sein werde. Im übrigen habe er auch innerhalb der Dreimonatsfrist (§§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 HessVwVfG) sich besonders aktiv für die PKK eingesetzt, insbesondere regelmäßig deren Monatszeitschrift "Serxwebun" öffentlich verkauft und durch Verteilung von Flugblättern und mündlich entsprechende Propaganda betrieben. Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Dem Senat liegen die Gerichtsakten VIII/1 E 6281/83 und V/1 E 5323/80 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, die Akten 163/04492/83 und Tür.-T-13903 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die den Antragsteller betreffenden Akten der Ausländerbehörde vor. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist auch begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 20. Oktober 1983 zu Unrecht abgelehnt. Nach Ansicht des Senats kann es weder als erschöpfend geklärt angesehen werden, daß der Asylfolgeantrag unbeachtlich im Sinne der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG 51 Abs. 1 bis 3 HessVwVfG ist, noch drängt sich aufgrund der Aktenlage die Ablehnung des Asylantrages geradezu auf. Zwar ist dem Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge darin zuzustimmen, daß die Unbeachtlichkeit eines Asylfolgeantrags nach § 14 Abs. 1 AsylVfG auch im Statusverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von Bedeutung ist mit der Folge, daß die Unbeachtlichkeit des weiteren Asylantrages einer förmlichen Anerkennung als Asylberechtigter entgegensteht (Hess. VGH, Beschl. v. 17. April 1986 - 10 TH 443/86 - m.w.N.). Es kann jedoch aufgrund der bisherigen Sachaufklärung nicht beurteilt werden, ob sich die Sachlage zugunsten des Antragstellers seit der letzten Möglichkeit, eine derartige Änderung im Erstverfahren geltend zu machen, nachträglich zu seinen Gunsten verändert hat (§§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HessVwVfG), oder ob der Antragsteller etwa durch § 51 Abs. 3 HessVwVfG wegen Versäumung der dort festgelegten Dreimonatsfrist gehindert ist, eine etwaige Änderung der Sachlage im Asylfolgeverfahren geltend zu machen. Die notwendige Schlüssigkeit der behaupteten Änderung der Sachlage durch Beitritt des Antragstellers zur PKK, die von ihm für diese Organisation entwickelten Aktivitäten und mögliche Reaktionen des türkischen Staates hierauf kann nicht von vornherein mit der Erwägung vereint werden, der Antragsteller sei wegen seiner widersprüchlichen Einlassungen seit Beginn des Asylverfahrens unglaubwürdig. Es trifft zwar zur, daß der Antragsteller sich in den verschiedenen Verfahrensstadien sehr unterschiedlich eingelassen hat und daß die verschiedenen Varianten seines Vorbringens nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Gleichwohl ist ihm darin beizupflichten, daß die Unschlüssigkeit seines letzten Vorbringens nicht mit seiner daraus resultierenden Unglaubwürdigkeit begründet werden kann, wenn und solange naheliegende Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung ungenutzt geblieben sind. Der Antragsteller hat in der Antragsbegründung zwei Zeugen zum Beweis seiner Tätigkeiten für die PKK im Jahre 1983 benannt, die noch nicht vernommen sind. Da die gerichtliche Prüfung im Verfahren nach §§ 11, 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO nicht auf der Stufe einer lediglich summarischen Überprüfung stehenbleiben darf (BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, NJW 1984, 2028 - DÖV 1984, 627; vgl. auch Hess.VGH, Beschl. v. 20. April 1983 - 10 TH 272/83 -, EZAR 226 Nr. 2 ), hätte das Verwaltungsgericht zumindest diese beiden Zeugen vernehmen müssen, um sich die für eine Ablehnung des Eilantrages gebotene Überzeugungsgewißheit von der Richtigkeit des "Offensichtlichkeitsurteils" des Bundesamtes bilden zu können. Soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Hilfsbegründung für seine Entscheidung die Auffassung vertreten hat, die vom Antragsteller behaupteten Aktivitäten für die PKK in der Bundesrepublik seien schon deswegen ohne asylrechtliche Bedeutung, weil er damit allenfalls "ohne Not" sogenannte "gewillkürte Nachfluchtgründe" geschaffen hätte, kann dem angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Nach dieser Rechtsprechung wird Asylrecht ohne Rücksicht darauf gewährt, ob Asylbewerber die Umstände, auf die sie ihr Asylbegehren stützen, selbst herbeigeführt haben oder nicht und unabhängig davon, ob die politische Überzeugung die als Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen in Betracht kommt tatsächlich besteht oder nicht (BVerwG, Urteile vom 29. November 1977, BVerwGE 55, 82, und vom 8. November 1983, BVerwGE 68, 171 = NVwZ 1984, 182 = InfAuslR 1984, 85 = DVBl. 1984, 566; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27. Juni 1985, DÖV 1985, 1023 = InfAuslR 1986, 120 und vom 30. Januar 1986 - A 13 S 181/85 -). Eine vom Asylbewerber willkürlich herbeigeführte Selbstgefährdung durch eine politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland könnte allenfalls dann als mißbräuchlich und daher im Statusverfahren vor dem Bundesamt unbeachtlich angesehen werden , wenn und soweit sie nach § 6 Abs. 3 AuslG unerlaubt wäre oder gegen eine Einschränkung oder Untersagung im Sinne des § 6 Abs. 2 AuslG verstieße. Für beides ist hier nichts ersichtlich. Schließlich teilt der Senat auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe im Hinblick auf §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG nicht schlüssig dargetan, wann sich seiner Ansicht nach die Sachlage entscheidungsrelevant verändert habe (vgl. zum Erfordernis der Schlüssigkeit in diesem Zusammenhang Hess. VGH, Beschl. vom 20. Juni 1984 - 10 TH 1560/84 -, InfAuslR 1984, 253). Zwar hat der Antragsteller im Asylfolgeantrag vom 2. Mai 1983 behauptet, schon im Jahre 1981 der Sympathisantengruppe der PKK angehört zu haben, jedoch hat er ferner behauptet, speziell im Jahre 1983 und insbesondere unmittelbar vor der Stellung des Folgeantrags besondere Aktivitäten entfaltet und z.B. regelmäßig die Monatszeitschrift "Serxwebun" verkauft zu haben. Im antragsbegründenden Schriftsatz vom 5. Dezember 1983 hat er diese Behauptung wiederholt und unter Beweisantritt vertieft. Gleichzeitig hat er unter Bezugnahme auf in der Zwischenzeit veröffentlichte Dokumente über die Ergebnisse einer Reise von Prozeßbeobachtern in die Türkei in der Zeit vom 27. März bis 5. April 1983 behauptet, die Reaktion türkischer Strafverfolgungsorgane auf ein derartiges Verhalten türkischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland habe sich in der Zwischenzeit - innerhalb der Dreimonatsfrist - in asylrechtlich relevanter Weise manifestiert. Zwar kommt auch hinsichtlich des Zeitpunktes der angeblich "regelmäßigen" Verkäufe der Monatszeitschrift "Serxwebun" und anderer dauernder Aktivitäten für die PKK den vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers Gewicht zu. Auch unter diesem Aspekt könnte dem Antrag indessen nur dann der Erfolg versagt bleiben, wenn die noch nicht ausgeschöpften Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung mit für den Antragsteller negativem Ergebnis wahrgenommen wären. Der Senat hält es weder für geboten noch für angebracht, im bisherigen Verfahrensablauf unterlassene, mögliche und gebotene Sachaufklärung selbst nachzuholen. Denn einerseits würde dies praktisch eine sachlich nicht angemessene Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren ohnehin notwendigen Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht bedeuten, zum anderen ist wegen der langen Dauer des vorliegenden Eilverfahrens in erster Instanz ohnehin damit zu rechnen, daß im noch anhängigen Klageverfahren alsbald die notwendigen Schritte zu einer Sachentscheidung getroffen werden, so daß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in ihren Auswirkungen deutlich stärker begrenzt ist, als sie es in einem früheren Stadium des Klageverfahrens gewesen wäre. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Antragsgegner als unterlegener Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1, VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).