Urteil
10 UE 343/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0807.10UE343.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist, ohne daß es hierzu einer gesonderten Rechtsmitteleinlegung bedurfte, nach der Zulassung durch den Senat (Beschl. v. 26. Februar 1985 - 10 TE 533/83 -) statthaft und auch sonst zulässig (§§ 124, 125 VwGO; §§ 32 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, 43 Nr. 4, 45 Abs. 1 AsylVfG). II. Die Berufung ist aber nicht begründet; denn der Kläger kann nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Rechts- und Sachlage die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte nicht beanspruchen, weil er kein politisch Verfolgter ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, EZAR 201 Nr. 7 = NVwZ 1934, 653). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren; die hierbei erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, EZAR 200 Nr. 14 = InfAuslR 1985, 276 ; BVerwG, EZAR 630 Nr. 22). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwGE 72, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, EZAR 630 Nr. 23). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme und der in das Verfahren eingeführten Unterlagen über die politische Situation in der Türkei zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger weder vor seiner Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt war noch bei einer Rückkehr in seine Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat. 1. Der Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht schon aufgrund der Vereinbarung vom 30. Juni 1928 über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen erreichen. Da er 1957 geboren ist und erst 1979 die Türkei verlassen hat, kann diese Vereinbarung auf ihn nicht angewandt werden, und der Senat kann hier wie in anderen Fällen offen lassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung zusteht, nachdem das Asylverfahrensgesetz die in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG knüpft (vgl. dazu: BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; Berberich, ZAR 1985, 30 ff.; Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11 [15]). 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er schon seiner kurdischen Volkszugehörigkeit wegen politisch verfolgt wird; denn der Senat kann ebensowenig wie das Verwaltungsgericht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in den hier maßgeblichen Zeiten, also bei der Ausreise des Klägers im Juni 1979 und jetzt im Sommer 1986, allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war und noch ist (st. Rspr. d. Senats, etwa Urt. v. 21. März 1985 - X OE 282/82 - m.w.N.; vgl. dazu auch die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129 [134 f.] Fn. 77 und 78). a) Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei asylrechtlich relevante Repressalien zu erleiden oder zu befürchten hat, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Mehrvölkerstaat seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchsetzen darf, ohne daß die davon Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen sind; eine andere Beurteilung kann nur Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674 und BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung behandelt, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellen und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden, es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 7 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden (vgl. dazu auch Bollermann, ZAR 1986, 78 ff.). b) Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sèvres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie die Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten; nicht-türkische Minderheiten sind dort nicht erwähnt. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal - "Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, Kurdisch als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, wo die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben (S.11) genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde und dann nach dem Militärputsch am 12. September 1980 General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht übernahm. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der Verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. c) Verfolgung einer ethnischen Minderheit kann sich vor allem im Leugnen der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe äußern. Insoweit liefert bereits das historisch gewachsene Selbstverständnis der Türkischen Republik ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß Kurden in der Türkei offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert werden. Bei der Republik Türkei handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dementsprechend ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet und in Art. 3 betont, daß sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes darstellt und ihre Sprache türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemittel) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus (a.A. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt, v. 16. Juli 1984 - A 13 S 692/82 -). Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die Idee einer Einheit von Volk und Nation läßt vielmehr von vornherein keinen Raum für ein anderes als das türkische Volk und zwingt jeden türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, dazu, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Letzten Endes kann dies dazu führen, daß türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit entsprechend dem unitarischen Postulat der türkischen Verfassung ihre Volkszugehörigkeit verleugnen oder gar aufgeben. Diese auch in der neuen Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte negierende Einstellung gegenüber den Kurden wird schließlich schon daraus deutlich, daß in den letzten Jahrzehnten deren Existenz auch sonst offiziell geleugnet wird und nur von "Bergtürken" die Rede ist (vgl. z.B.: Prof. Dr. Kappert, I. 5.; amnesty international, I. 9., 10.). d) Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, wiegt wohl am schwersten das Verbot der eigenen Sprache. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache wie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, sind Rechtslage und Rechtswidrigkeit seit Bestehen der Türkischen Republik zwar nicht ganz zweifelsfrei, es kann aber andererseits auch für die letzten Jahre nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei in der Türkei praktisch verboten. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrags vom Juli 1923, dessen Art. 39 den öffentlichen Gebrauch jeder Sprache sichert. Kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 61; GfbV, I. 26. Prof. Dr. Kappert, I. 5.: 1924). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 (Auswärtiges Amt, I. 7.) gesetzlich verboten worden sein; dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (Auswärtiges Amt, I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebener Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen; damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (Max-Planck-Institut, I. 20.; Auswärtiges Amt, I. 7.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne eine Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (Roth, I. 4, und 17., a.i., I. 9.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar (Prof. Dr. Kappert, I. 5. und 29.; Nebez, I. 13.; Prof. Dr. Thränhardt, I. 25), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen; denn nach den glaubhaften Angaben in den Gutachten des Max-Planck-Instituts (I. 20) und von Gehring (I. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - in der Vergangenheit nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomisch oder separatistisch angesehen wurden. Die türkisch-kurdische Zeitschrift "Roja Välat" wurde zwar zunächst wahrscheinlich allein wegen Benutzung der kurdischen Sprache verboten (Hauser, I. 30.; Taylan, I. 31.; Prof. Dr. Götz, I. 32.; Roth, 1.37.); bei dem Verbot in Ankara soll aber zur Begründung angegeben worden sein, die Zeitschrift sei gegen die nationale Integrität gerichtet und diffamiere die türkischen Streitkräfte (Auswärtiges Amt, I. 33). Insgesamt darf ohnehin in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß die "Roja Välat" vom DHKD inspiriert war und von dessen Anhängern vertrieben wurde und daß dieser Verein als "Ableger" der illegalen TKSP eine kulturelle Autonomie der kurdischen Volksgruppe propagierte und sich damit leicht dem Vorwurf des Separatismus aussetzte (vgl. dazu: Taylan, I. 31.; Prof. Dr. Götz, I. 32.; a.i., I. 35; Max-Planck-Institut, I. 36.). In den letzten Jahren sind die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78 [85]. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Juli 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschnitts III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischer Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften. Die damit erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" ist dadurch verstärkt, daß bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2) und daß in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden darf als die türkische (Art. 42 Absatz 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177; Max-Planck-Institut, I. 20.). Inzwischen ist jedoch am 19. Oktober 1983 das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" ergangen, das die Grundlagen und das Verfahren regelt, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats ist. Art. 3 bestimmt, daß Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen ist, und verbietet jegliche Aktivität mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verbreitung einer anderen als der türkischen Sprache sowie die Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a.. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betrifft und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen scheint, geht der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßt auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestehen gewichtige Bedenken gegen die Auffassung des Auswärtigen Amtes, das meint, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38). Das OVG Berlin scheint in seinem Urteil vom 18. April 1984 - 8 B 139.82 - (Umdruck S. 17 ff.) ebenfalls anzunehmen, daß nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache von diesem Gesetz betroffen sind, obwohl doch ausdrücklich auch die Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen erwähnt ist. Demgegenüber geht der VGH Baden-Württemberg in dem Beschluß vom 29. Oktober 1984 - A 13 S 513/84 - davon aus, alle "Verlautbarungen" in kurdischer Sprache seien nunmehr verboten und strafbar (so auch: Bollermann, ZAR 1986, 129 [135]; Rumpf, Anm. in InfAuslR 1985, 252 ff.). Der erkennende Senat läßt nach wie vor offen, ob mit dem erwähnten Gesetz auch die private Kommunikation auf kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert worden ist. Denn es gibt derzeit keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, daß türkische Behörden beabsichtigen, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden, obwohl das Gesetz Nr. 2932 jetzt schon seit annähernd drei Jahren in Kraft ist (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Rumpf, a.a.O., S. 253). Für diese Einschätzung der Rechtspraxis sind die folgenden Überlegungen maßgeblich. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt; seit September 1980 wurde das Monopol der türkischen Sprache insoweit auch durchgesetzt, wie etwa die Anordnung des Kriegsrechtskommandanten für Diyarbakir und andere Provinzen vom 17. Juli 1982 deutlich macht (vgl. Anhang zu I. 27.; Auswärtiges Amt, I. 18; Nebez, I. 13; Kaya, I. 14; Roth, I. 17.). Darüber hinaus ist nach der Türkisierung der Vor- und Familienname und der Ortsnamen auch heute die Registrierung kurdischer Vornamen nicht erlaubt (Kaya, I. 15., S. 11; Nebez, I. 13; Prof. Dr. Thränhardt, I. 25.). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten bisher allgemein üblich und zumindest bis 1983 weder verboten noch gar strafbar (Auswärtiges Amt, I. 7., 12., 19., und 22.; Gehring, I. 23; Hauser, I. 24.; Fischer u.a., I. 27.; Prof. Dr. Kappert, I. 28). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unbekannt. Aus diesem Grunde wurden bereits seit den 50er Jahren in den östlichen Provinzen Internatsschulen eingerichtet, in denen vorwiegend kurdische Kinder im Sinne der kemalistischen Ideologie erzogen und ausgebildet und damit natürlich ihren kurdischen Volkstum weitgehend entfremdet wurden (Kaya, Anhang zu I. 14.; Roth I. 17). Unter diesen Umständen wird es jedenfalls in absehbarer Zukunft kaum möglich sein, von jedem türkischen Staatsangehörigen den Gebrauch des Türkischen zu verlangen. Bis dem entgegenstehende Anzeichen bekannt werden, hält es der Senat deshalb nicht für notwendig, die Auslegung und Anwendung des Gesetzes Nr. 2932 weiter aufzuklären. e) Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden vielfältigen Beschränkungen. Sie können zwar grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurde zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache und ihres Akzents beim Gebrauch der türkischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen -; wenn sie ihre kurdische Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder gar nach Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, laufen sie Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (a.i., I. 10., 12.; Hauser, I. 24. ; Prof. Dr. Kappert, I. 5. und 28.; Kaya, I. 14; Gehring, I. 23.; Sternberg-Spohr, I. 16.; Prof. Dr. Thränhardt, I. 25, und 29.; GfbV, I. 26; Fischer u.a., I. 27; Anlage zu I. 30., Prof. Dr. Götz, I. 32.; Roth, I. 37). Wann sie vor derartigen Verdächtigungen und damit verbundenen Verfolgungsmaßnahmen sicher sein können, ist nicht zweifelsfrei festzustellen. Wegen des bloßen Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sollen sie nach Angaben des Auswärtigen Amtes allerdings nicht von staatlicher Verfolgung bedroht sein (I. 6., 7. und 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (Prof. Dr. Kappert, I. 5.; Auswärtiges Amt, I. 6., 7. und 12.; a.i., I. 5., 11.). f) Im engeren Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen des Verdachts des Separatismus stehen die vor allem nach dem Militärputsch unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (a.i., I. 8.; Kaya, Anhang zu I. 14.); Schuchardt, I. 3.; Sternberg-Spohr, I, 16.; Roth, I. 4. 17.; Taylan, I. 15.; Prof. Dr. Thränhardt, I. 25.; GfbV, I. 26.; Anlage zu I. 36). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung (Kaya, Roth, I. 4, und Sternberg-Spohr, jeweils a.a.O. und sollten deren Einschüchterung bewirken (Roth, I. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (Auswärtiges Amt, I. 1., 6., 12. und 19.; ähnlich auch a.i., I. 11.). g) Ein weiteres Anzeichen für eine gezielte Assimilierungspolitik könnte eine bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht sein. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth, Geographie der Unterdrückten, S. 187 ff.). Unsichere Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und die Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und in den Industrieländern Mitteleuropas haben zusammen mit der eklatanten Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre dazu geführt, daß immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen haben, und diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. h) Aus dem Leugnen der Existenz einer kurdischen Volksgruppe, den Behinderungen der Sprache und sonstiger kultureller Eigenarten der Kurden, dem massierten Einsatz von Sicherheitskräften in den kurdischen Provinzen und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung dieser Gebiete wird teilweise der Schluß gezogen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (Roth, a.a.O., S. 69 ff., 178 bis 261). Hinsichtlich der unstreitig vorhandenen strukturellen Unterentwicklung in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht (vgl. auch Auswärtiges Amt, I. 6. ) sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung vernachlässige die kurdischen Provinzen in der Absicht, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa Taylan, I. 15.; Fischer u.a., I. 27). Immerhin ist festzuhalten, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen sind (Prof. Dr. Kappert, I. 5.). Insgesamt gesehen sind gewiß ganz verschiedenartige Faktoren für die Benachteiligungen der kurdischen Regionen verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme ist wohl mit dem desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei und damit zu erklären, daß Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen an Bedingungen gebunden sind, die die wünschenswerte Förderung derart unterentwickelter Gebiete in der Türkei jedenfalls vorerst nicht zulassen. Bei der Bewertung des Einsatzes von Sicherheitskräften in den Gebieten Ostanatoliens und in den Gecekondus der Großstädte wird man berücksichtigen müssen, daß tatsächlich der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen könnten allerdings darauf hindeuten, daß mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus auch um Exzesse in Einzelfällen handeln, wie das Auswärtige Amt annimmt. Gegen eine gezielte und von den verantwortlichen Organen zumindest gebilligte Verfolgung spricht, daß anläßlich derartiger Ausschreitungen den Betroffenen mit Sanktionen für den Fall gedroht worden ist, daß sie diese Untaten anzeigen sollten (so auch Büchner, InfAuslR 1983, 236 [238]). Im übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, daß nicht etwa jeder Kurde in der Vergangenheit unter Sicherheitsmaßnahmen zu leiden hatte. Was den Gebrauch der kurdischen Sprache im privaten Bereich angeht, so läßt sich den dem Senat vorliegenden Berichten nicht entnehmen, daß dieser schon in der Vergangenheit verboten oder unter Strafe gestellt war. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, damit werde die kurdische Minderheit verfolgt. Auch hier wird man das Unterlassen besonderer staatlicher Förderung nicht schon als Verfolgung ansehen können; ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern, um deren Fortbestand auf Dauer zu garantieren, ist zumindest fraglich. Selbst wenn neuerdings die Benutzung der kurdischen Sprache bei praktisch jeder Meinungsäußerung verboten und strafbar wäre - was der Senat weiterhin im Ergebnis dahingestellt läßt -, wäre nicht festzustellen, daß in der Praxis ernsthaft mit einer Durchsetzung zu rechnen ist. Falls in Zukunft insoweit noch weitergehende Repressalien bekannt werden sollten, müßten weitere Ermittlungen angestellt werden; derzeit besteht hierfür noch kein Anlaß. Auch wenn man die Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe und das verfassungsrechtlich abgesicherte Leugnen ihrer Existenz im Zusammenhang betrachtet und bewertet, erscheint nach wie vor die Annahme einer staatlichen Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden nicht gerechtfertigt. Etwas anderes hätte beispielsweise dann zu gelten, wenn maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen auffordern würden oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnten oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigte oder sonst gezielt benachteiligte. Hierfür gibt es indes keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Es mag sein, daß die Kurden in der Türkei auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen werden, die vom türkischen Staat erwünscht, aber nicht zwangsweise durchgesetzt wird; das Asylrecht schützt jedoch nicht vor derartigen langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund von veränderten Lebensbedingungen (BVerwG, EZAR 203 Nr. 2 - InfAuslR 1984, 152 ). 3. Soweit das Asylbegehren des Klägers demgegenüber insbesondere in dem von dessen früheren Bevollmächtigten verfaßten schriftlichen Asylgesuch mit einer allgemeinen Verfolgung der kurdischen Volksgruppe begründet ist, ist das Asylbegehren letztlich nicht hinreichend substantiiert. Die verschiedenen Übergriffe seitens staatlicher Behörden und rechtsgerichteter Gruppen, auf die der Kläger die Gefahr einer gegen ihn gerichteten Verfolgung für die Vergangenheit stützt, waren schon seinem eigenen Vortrag zufolge nicht darauf zurückzuführen, daß er als Kurde benachteiligt und geschädigt werden sollte. Sie sollten ihn vielmehr vornehmlich wegen seiner politischen Betätigung und seines Eintretens für kurdische Belange treffen und ihn von einer Fortsetzung seines politischen Engagements abhalten. Seine ethnische Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe war offenbar der auslösende Grund für sein politisches Interesse und seine auf die Aufklärung der kurdischen Landbevölkerung gerichteten Aktivitäten; hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die von ihm geltend gemachten Bedrohungen durch rechte Gruppen und die Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden allein oder wenigstens überwiegend ethnisch motiviert waren, hat er jedoch nicht vorgebracht. Wollte er sich auf eine Kollektivverfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit berufen, dann hätte er schlüssig behaupten müssen, daß alle oder so gut wie alle Kurden in der Türkei Verfolgungsmaßnahmen mit asylrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt sind; hieran fehlt es jedoch, wenn auch zu beachten ist, daß die von ihm substantiiert geltend gemachten Beeinträchtigungen jeweils in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit seinem kurdischen Volkstum und dem entsprechenden Bewußtsein stehen. 4. Der Kläger kann sich darüber hinaus auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er seine Heimat aus Furcht vor Übergriffen von Mitgliedern rechtsradikaler Organisationen verlassen habe. Auf derartige Auseinandersetzungen hat er sich nur in dem schriftlichen Asylantrag berufen und angegeben, auf ihn sei bereits von Mitgliedern rechtsradikaler Organisationen geschossen worden und diese Organisationen machten sich die Verfolgungsmaßnahmen der Polizei zunutze. Die damit vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen durch rechtsradikale Gruppen könnten dem türkischen Staat als politisch motivierte Verfolgung nur dann zugerechnet werden, wenn festzustellen wäre, daß die staatlichen Behörden in der Türkei nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wären, den Kläger vor Übergriffen politischer Gegner zu schützen (BVerfGE 54, 341 [358] = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, EZAR 201 Nr. 4 = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18; BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6; BVerwG, EZAR 202 Nr. 5). Dabei kann es nicht genügen, daß dem Kläger etwa der erforderliche Schutz in Einzelfällen versagt worden ist; eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats setzt vielmehr voraus, daß dieser zur Verhinderung von Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande war, weil er - für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Regionen - das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hatte und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen insoweit nicht mehr durchsetzen konnte (BVerwG, EZAR 202 Nr. 1 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 12). Eben dies ist für die Vergangenheit und auch für die Zukunft zu verneinen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben den gewalttätigen und teilweise terrorähnlichen Aktivitäten politischer Organisationen in der Zeit vor dem Militärputsch nicht gleichgültig und auch nicht ohnmächtig gegenübergestanden, und der türkische Staat hat letztlich durch die Verhängung des Ausnahmezustands über zahlreiche Provinzen und mit der Übernahme der Staatsgewalt durch die Militärs im September 1980 unter Beweis gestellt, daß er das Abgleiten der Türkei in bürgerkriegsähnliche Zustände nicht hinzunehmen bereit war (vgl. Auskünfte I 19; II 5, 6). Daß er für entsprechend wirksame Reaktionen auf landesweit verbreitete bürgerkriegsähnliche Vorkommnisse eine gewisse Zeitspanne benötigte, ist asylrechtlich unschädlich (vgl. dazu allgemein jetzt BVerwG, ZAR 1986, 37 f. EZAR 202 Nr. 5), weil die Staatsgewalt in der Türkei damit jedenfalls im Grundsatz ihrer Schutzverpflichtung gegenüber den Staatsbürgern der Türkei ohne Ansehen der Person und deren Gesinnung nachgekommen ist. 5. Entgegen dem Begehren des Klägers kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß der Kläger in der Türkei vor seiner Ausreise aus politischen Gründen, insbesondere wegen Verteilens der Roja Välat, verfolgt war und daß jetzt noch wegen früherer Aktivitäten nach ihm gefahndet wird. Der Senat hält das Vorbringen des Klägers über sein Schicksal in der Türkei in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zumindest teilweise für unglaubhaft. Da das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise aus der Türkei nicht frei von Widersprüchen und in gewissem Umfang während der verschiedenen Verfahrensabschnitte gesteigert ist und darüber hinaus das Verhalten des Klägers nach seiner Einreise in die Bundesrepublik gegen eine bei ihm vorhandene ernste Verfolgungsfurcht spricht, hätte der Senat dem Kläger nur bei überzeugender Aufklärung dieser erheblichen Unstimmigkeiten in vollem Umfang glauben können (vgl. dazu: BVerwG, EZAR 630 Nr. 17 = Buchholz 402.25 § 25 AsylVfG Nr. 32; BVerwG, EZAR 630 Nr. 23) und Veranlassung gehabt, das Schicksal des Klägers vor dessen Ausreise noch eingehender aufzuklären, als dies ohnehin vom Senat versucht worden ist (vgl. dazu: BVerwG, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152; BVerwG, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Angesichts der nachfolgend dargestellten schwerwiegenden Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens steht zur Überzeugung des Senats lediglich fest, daß sich der Kläger im Jahre 1978 innerhalb eines Zeitraums von einigen Wochen, allenfalls von wenigen Monaten an der Verteilung der Roja Välat in seiner Heimat beteiligt hat. a) Die Darstellung der Fluchtgründe durch den Kläger hat während des Verfahrens gewechselt; dies läßt sich schon aus einer zusammenfassenden Gegenüberstellung des Begründung des Asylgesuchs und der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Berufung sowie der persönlichen Angaben bei der Anhörung im Vorprüfungsverfahren und der Vernehmung im Berufungsverfahren erkennen. In dem durch den früheren Bevollmächtigten des Klägers verfaßten Asylgesuch wurde nach der Darstellung der allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei ausgeführt, der Kläger sei wegen seines Eintretens für die Belange der Kurden Verfolgungen ausgesetzt gewesen, die lebensbedrohend geworden seien, als er an der Verteilung der Roja Välat aktiv teilgenommen habe; wegen der Verbreitung der Zeitung und wegen seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen kurdischer Arbeiter sei eine Fahndung gegen ihn eingeleitet worden. Nachdem der Kläger die Klage nicht begründet und auch der Übertragung auf den Einzelrichter nicht widersprochen hatte, war er in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten; letzteres ist allerdings dem Kläger nicht anzulasten, weil sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet und die Ladungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten war (vgl. Beschl. d. Sen. vom 26. Februar 1985 - 10 TE 533/83 -). Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Berufung ist sodann angegeben worden, der Kläger sei anläßlich von Demonstrationen für die Rechte der Kurden mehrere Male jeweils kurzfristig und einmal für zwei Tage festgenommen worden, er habe damals mit der PKK sympathisiert und sei in seiner Heimatregion als Verteiler der Roja Välat bekanntgewesen und er habe darüber hinaus in Diyarbakir Flugblätter und Zeitungen des DHKD verteilt. Während der Kläger im Vorprüfungsverfahren lediglich von mehrfachen Überfällen der Gendarmerie auf sein Heimatdorf und von dem Besitz und dem Lesen verbotener Zeitungen berichtet und als Ausreisegrund die Furcht vor Verhaftung genannt hatte, schilderte er bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats auf entsprechende Fragen im einzelnen die Verteilung von Flugblättern vor der Einberufung zum Militärdienst und die Verbreitung der Roja Välat nach seiner Entlassung aus der türkischen Armee und erklärte, er sei nur bei einer einzigen Gelegenheit persönlich festgenommen worden, und zwar wegen des Verteilens eines Informations-Flugblattes über das Newroz-Fest in Karakocan im Jahre 1976; im übrigen gab er als Grund für seine Ausreise aus der Türkei an, er habe eine Verhaftung befürchtet, nachdem im Winter 1978/79 mehrere seiner Freunde wegen der Verbreitung kurdischer Zeitungen und wegen kurdischer Propaganda festgenommen worden seien. Bei einer näheren Überprüfung dieses Vorbringens fällt auf, daß der Kläger zwar durchgehend sein engagiertes Eintreten für kurdische Belange betont hat, daß aber erhebliche Differenzen bei der Angabe konkreter Einzelheiten hinsichtlich seiner persönlichen Gefährdung zu verzeichnen sind. Ein Vergleich zwischen den anwaltlich verfaßten Begründungen für das Asylgesuch auf der einen und für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Berufung auf der anderen Seite zeigt deutlich die Steigerung des Vorbringens: Von den mehrmaligen Verhaftungen anläßlich von Demonstrationen, die in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 25. Oktober 1983 behauptet sind, war in dem Asylgesuch vom 17. März 1980 noch nicht die Rede. Ein ähnliches Bild ergibt ein Vergleich zwischen den persönlichen Erklärungen des Klägers im Vorprüfungsverfahren und bei der Vernehmung in der Berufungsinstanz: Während zunächst nur der Besitz und das Lesen von verbotenen Zeitungen erwähnt wurden, stellte sich der Kläger später als ständiger Verteiler von Flugblättern und als in seinem Heimatort und dessen Umgebung allseits bekannter Verteiler der Roja Välat dar. Dabei hat der Kläger bei der Vernehmung den ersten Widerspruch selbst in der Weise aufgelöst, daß er eingeräumt hat, nur ein einziges Mal verhaftet worden zu sein, und zwar beim Verbreiten eines Flugblatts über das Newroz-Fest in Karakocan im Jahre 1976 und nicht etwa bei öffentlichen Demonstrationen für die Rechte der Kurden, wie es die Bevollmächtigten des Klägers in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 1983 dargestellt hatten. b) Nach alledem kann der Senat dem Kläger nicht glauben, was dieser bei seiner Vernehmung geradezu minutiös geschildert hat, daß er nämlich nach der Festnahme im Jahre 1976 zwei Tage zusammen mit drei bis vier anderen Leuten festgehalten und von den Jandarmas mit dem Hinweis darauf verprügelt worden sei, daß es weder ein Newroz-Fest noch Kurden gäbe. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, diese Festnahme durch die von ihm beantragte Vernehmung der Zeugen K., T. und Y. nachzuweisen. Der Zeuge K. konnte über das Schicksal des Klägers in den Jahren von 1974 an nur vom Hörensagen berichten, da er 1974/75 zwei Jahre lang in Bingöl und dann später in Adana zur Schule gegangen ist und sich nicht mehr in Karakocan aufgehalten hat, wo er zunächst die Mittelschule besucht hatte. Er will während seines Schulbesuchs in Adana von dort tätigen Saisonarbeitern aus seiner Heimat davon gehört haben, daß der Kläger wegen Verteilens von Flugblättern in Haft geraten war; der Zeuge meinte auch, sich daran erinnern zu können, daß er davon gehört habe, damals seien noch mehrere Leute in diesem Zusammenhang festgenommen worden. Der Zeuge K. ist indes mit dem Kläger über einen gemeinsamen Urgroßvater verwandt und hat zum Kläger Verbindung, seitdem sich dieser in der Bundesrepublik aufhält. Da der Kläger ihm auch über die Gründe seiner Ausreise aus der Türkei berichtet hat, erscheint es dem Senat naheliegend, daß der Zeuge K. den vom Kläger erwähnten Verhaftungsfall aus dem Jahre 1976 von diesem selbst gesprächsweise erfahren hat. Der Zeuge T. konnte über Ereignisse in Karagocan nichts berichten, und der Zeuge Y. hat angegeben, er habe von Saisonarbeitern in Iskenderun, wo er bis Ende 1977 beschäftigt gewesen sei, gehört, der Kläger sei festgenommen worden, weil er Kurde sei. Über die Dauer der angeblichen Festnahme des Klägers wußte er nichts zu berichten und meinte, vielleicht habe dieser auch Flugblätter verteilt gehabt. Auch diese letztere Aussage ist zu vage, um die Angaben des Klägers, die in sich selbst widersprüchlich und gesteigert erscheinen, glaubhaft zu bestätigen und zu erhärten. Sie erwecken ebenfalls den Eindruck, als beruhten sie auf den eigenen Erzählungen des Klägers, den der Zeuge Y. erstmals 1979 im Arbeiterverein Kurdistan in Frankfurt am Main getroffen hat. c) Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger, als er die Türkei verließ, deshalb gefährdet war, weil er die Roja Välat verteilt hatte. Allerdings war eine dahingehende Behauptung bereits in dem schriftlichen Asylantrag enthalten und dann im Berufungsverfahren schriftlich und mündlich näher substantiiert worden. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, daß der Kläger im Vorprüfungsverfahren am 12. Februar 1981 seine Verfolgungsfurcht ausschließlich auf Überfälle der Gendarmerie und der Soldaten auf sein Heimatdorf und auf eine im Winter 1978/79 erfolgte Verhaftung zweier Freunde durch die Gendarmerie zurückführt und dann lediglich noch erwähnt hat, sie hätten zu Hause von der Regierung verbotene Zeitungen besessen und gelesen. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang der Überfälle und Verhaftungen mit dem Verteilen verbotener Zeitungen und einer maßgeblichen Mitwirkung des Klägers hierbei läßt sich diesen Erklärungen nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Eine Erklärung dafür, daß der Kläger bei der ersten Gelegenheit einer persönlichen Schilderung seiner Asylgründe von der ihm angeblich als Verteiler der Roja Välat drohenden Verhaftung nichts erwähnt hat, ist weder von ihm selbst gegeben worden noch sonst erkennbar. Diese Unterlassung muß um so mehr verwundern, als der Kläger, bevor er seinen Asylantrag stellte, etwa neun Monate lang illegal im Bundesgebiet gelebt hat und während dieser Zeit und in den nachfolgenden elf Monaten bis zu seiner Anhörung beim Bundesamt genügend Gelegenheit hatte, sich bei seinen Bekannten darüber zu vergewissern, auf welche tatsächlichen Vorkommnisse und Ereignisse es im Asylanerkennungsverfahren ankommt. Unter diesen Umständen gewinnt an Bedeutung, was der Kläger über Inhalt, Erscheinungsweise und Verteilung der Roja Välat bekundet hat. Soweit der Kläger die äußere Aufmachung und den Zeitraum des Erscheinens der Roja Välat geschildert hat, entspricht dies den dem Senat vorliegenden Informationen. Danach ist diese Zeitung vom 15. September 1977 an erschienen und im Januar 1979 aufgrund zuvor ausgesprochener Verbote endgültig eingestellt worden (Gutachten I. 31, 32 und 37; Auskunft I 33). Wenn der Sachverständige Gehring davon abweichend meint, die Roja Välat sei erst im Juni 1978 erstmals erschienen, dann beruht dieser offensichtliche Fehler wohl darauf, daß er nur die Ausgabe Nr. 9 vorliegen hatte und mit Hilfe der Erscheinungsweise das erstmalige Erscheinungsdatum durch Rückrechnung ermittelt hat (Gutachten I. 34). Wie insbesondere die Sachverständigen Taylan und Götz bekundet haben, ist die Roja Välat jedoch nicht regelmäßig erschienen, sondern hat lediglich zwölf (Gutachten I. 31) bzw. 19 (Gutachten I. 32) Ausgaben aufgewiesen; diese Bekundungen erscheinen, auch wenn sie in der Angabe der genauen Anzahl der Ausgaben der Roja Välat differieren, glaubhaft, da im übrigen Übereinstimmung darüber herrscht, daß das Erscheinen der Zeitung von Anfang an durch staatliche Maßnahmen gestört worden ist. Wenn der Kläger bekundet hat, er und seine Freunde hätten die von ihm verteilten Flugblätter von einer Vereinigung erhalten, deren Bezeichnung übersetzt etwa laute: Revolutionäre Kulturelle Vereinigung, und sie hätten nach Beendigung seines Militärdienstes auch die Roja Välat zum Verteilen erhalten, dann kann diese Aussage insoweit zutreffen, als bei Beendigung des Militärdienstes des Klägers im Jahre 1978 die Roja Välat existierte und weil sie tatsächlich durch die Organisation des DHKD (Revolutionärer Volkskulturverein) verteilt worden ist (Gutachten I 30, 31, 37). Die Kenntnisse des Klägers über Erscheinungsweise und Preis der Roja Välat sind lückenhaft und teilweise unzutreffend. Bei der Vernehmung konnte er sich nicht daran erinnern, welche Ausgabe und wieviel Ausgaben der Roja Välat er verteilt hat und ob ein bestimmter Preis auf der Zeitung aufgedruckt war; einmal gab er an, er könne die Frage, ob ein fester Preis für die Zeitung verlangt worden sei, nicht beantworten, dann erklärte er, die Zeitung habe schon einen festen Preis gehabt, er könne sich aber an dessen Höhe nicht mehr erinnern. Sie hätten bei der Verteilung der Roja Välat nichts verdient, sondern teilweise sogar "etwas draufgelegt"; die Roja Välat sei monatlich erschienen. Demgegenüber steht aufgrund der vorliegenden Gutachten und Berichte fest, daß für die Roja Välat ein Erscheinen jeweils am 1. und 15. eines Monats vorgesehen war, die Zeitschrift also etwa in zweiwöchigem Rhythmus erscheinen sollte (Gutachten I 32, 34) und der Preis je Ausgabe 5,- TL betrug (Gutachten I 31). Da die Aussagen des Klägers über Art und Weise der Verteilung und Bezahlung der Zeitschrift unsicher wirken. und er die Kenntnisse über den Erscheinungszeitraum und die äußere Aufmachung der Zeitschrift auch in anderer Weise als durch das ständige Verteilen erworben haben kann, ist es zumindest möglich, daß er die Zeitschrift überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mehrmals verteilt hat. Immerhin hat er selbst eingeräumt, daß er sein Wissen über die Zeitschrift teilweise von seinen Freunden erfahren hat. Wenn er sich an eine monatliche Erscheinungsweise der Roja Välat zu erinnern glaubt, dann kann das darauf zurückgeführt werden, daß er die insgesamt 12 oder 19 Ausgaben auf den Erscheinungszeitraum von etwa 16 Monaten umgelegt und daraus den zeitlichen Abstand zwischen den Ausgaben errechnet hat. Da er erst im Jahre 1978 aus dem Militärdienst zurückgekehrt ist - den genauen Zeitpunkt konnte er nicht angeben -, nach der Verhaftung von Freunden im Winter 1978/79 aus Furcht vor einer auch ihm drohenden Festnahme überhaupt nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein will und im übrigen nach seinem Militärdienst noch einmal für etwa einen Monat in Diyarbakir auf Arbeitssuche gewesen ist, kommt ohnehin nur ein Zeitraum von einigen Wochen oder allenfalls wenigen Monaten in Betracht, in dem der Kläger an der Verbreitung der Roja Välat in seinem Heimatdorf und dessen Umgebung mitgewirkt haben könnte. Darüber hinausgehende Feststellungen über die Mitwirkung des Klägers beim Verteilen der Roja Välat können auch nicht aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Zeugenvernehmungen getroffen werden. Dem Zeugen K. war zwar die Zeitung Roja Välat bekannt, von einer Mitwirkung des Klägers wußte er jedoch nichts zu berichten, und die Zeugen T. und Y. konnten zu diesem Fragenkomplex keinerlei Angaben machen. d) Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe sich in Diyarbakir für den DHKD betätigt, ist unsubstantiiert geblieben und in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Kläger hat zwar selbst angegeben, er sei vor dem Militärdienst bei Bauarbeiten an der Stadtmauer in Diyarbakir beschäftigt gewesen, und der Zeuge T. hat ausgesagt, er habe den Kläger im Sommer 1976 in Diyarbakir kennengelernt, als dieser dort für zwei bis drei Monate an der Stadtmauer gearbeitet habe. Der Zeuge konnte jedoch nicht sagen, ob der Kläger dem DHKD angehört und an der Verteilung von Flugblättern in Diyarbakir teilgenommen hat. e) Schließlich kann der Senat auch nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger bis in die letzte Zeit hinein in der Türkei von staatlichen Behörden gesucht worden ist. Gegen die Richtigkeit des dahingehenden Vortrags des Klägers bestehen gewichtige Bedenken. Allerdings war von einer Fahndung bereits im Asylantrag die Rede, ohne daß indes genaue Einzelheiten genannt wurden. Im Vorprüfungsverfahren hat der Kläger lediglich seine Furcht vor Verhaftung bekundet und diese mit der Festnahme seiner Freunde begründet; von konkreten Fahndungsmaßnahmen und entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine ihm drohende staatliche Verfolgung wußte er damals ebensowenig zu berichten wie bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren. Der Kläger hat sich zwar seinen türkischen Paß von Bekannten besorgen lassen, bei der Ausreise hatte er jedoch bei der Paßkontrolle am Flughafen Istanbul keinerlei Schwierigkeiten. Allerdings hat der Kläger bei seiner Vernehmung angegeben, ein Bekannter namens A. K. habe ihm nach einem Besuch in der Türkei im Jahre 1983 erzählt, seine, des Klägers, Eltern hätten ihm berichtet, Jandarmas erkundigten sich öfter nach seinem Aufenthalt, hätten aber Grund und Zweck dieser Erkundigungen nicht genannt; sie wollten nur ihn, den Kläger, mitnehmen. Gegen die Dichtigkeit dieser Berichte spricht zunächst, daß der Kläger hierüber schriftliche Erklärungen seiner Eltern im Verfahren weder vorgelegt noch angeboten hat. Außerdem gibt es in der Person des Klägers keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß mehrere Jahre nach seiner Ausreise aus der Türkei noch polizeilich nach ihm gefahndet wird. Denkbar wäre allenfalls, daß ihm noch vorgeworfen wird, in seinem Heimatdorf und dessen Umgebung in der Zeit nach seinem Militärdienst bis in den Winter 1978/79 hinein die Roja Välat verbreitet zu haben. Daß aus diesem Grunde heute noch nach dem Kläger gesucht wird, ist indes äußerst unwahrscheinlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht dem DHKD angehört hat, eine Gefährdung für den Kläger also nicht allein deswegen angenommen werden kann, weil Verfahren gegen DHKD-Mitglieder in der Vergangenheit anhängig gemacht worden sind (vgl. etwa Gutachten I 31). Verteiler der Roja Välat sind in der Vergangenheit verfolgt und auch verhaftet worden (Gutachten I 31, 32, 37; Auskunft I 33); von Verfahren gegen Personen, die früher einmal die Roja Välat verteilt haben und später nach einem zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt in die Türkei zurückgekehrt sind, ist dagegen den vorliegenden Unterlagen nichts zu entnehmen. Da für den Kläger nicht nachgewiesen ist, daß er etwa an maßgeblicher Stelle an der Verteilung der Roja Välat mitgewirkt hat und als solcher schon vor seiner Ausreise aus der Türkei den Behörden bekannt war, kann zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß gegen ihn nachträglich ein Verfahren eingeleitet worden ist und noch fortgeführt wird, die tatsächliche Möglichkeit erscheint dem Senat jedoch äußerst gering. f) Letztendlich spricht auch das eigene Verhalten des Klägers nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik dagegen, daß er damals, also Mitte 1979, ernsthaft politische Verfolgung in der Türkei befürchtet hat. Der Kläger hat sich etwa neun Monate lang illegal in der Bundesrepublik aufgehalten, bis er um Asyl nachgesucht hat. Er hat zunächst bei Bekannten und Verwandten in Frankfurt am Main, München und wohl auch Stuttgart gelebt. Seine Erklärung dafür, daß er den Asylantrag erst verhältnismäßig spät gestellt hat, leuchtet dem Senat nicht ein; der Kläger will sich nämlich zu seinem Asylgesuch erst dann entschlossen haben, als er erfahren hatte, daß seine festgenommenen Freunde in der Türkei noch in Haft waren. Wenn der Kläger aber tatsächlich Anlaß für die Annahme hatte, daß gegen ihn in der Türkei ermittelt wurde, dann hätte er sich eigentlich sofort an deutsche Behörden um Schutz wenden und seine Verfolgungsfurcht offenlegen müssen; seine eventuelle Gefährdung war jedenfalls von dem weiteren Schicksal seiner Freunde nicht abhängig. Zudem konnte sich der Kläger nicht im Unklaren darüber sein, daß er nur mit Hilfe eines Asylantrags einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik sichern konnte. Immerhin ist seine Einreise in die Bundesrepublik seinen eigenen Angaben zufolge von seinen Verwandten vorbereitet worden, und er hat schon bald nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Verbindung zu seinen Bekannten aus dem Arbeiterverein Kurdistan in Frankfurt am Main aufgenommen. Unter diesen Umständen gibt es aber auch keine vernünftige Erklärung dafür, daß der Kläger im Vorprüfungsverfahren den unter Umständen gravierenden Umstand des Verteilens der Roja Välat, der im schriftlichen Asylantrag bereits enthalten war, überhaupt nicht mehr erwähnt hat. 6. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat auch wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland keine asylrelevante Verfolgung. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß türkische Behörden den Kläger wegen seines Verhaltens in der Bundesrepublik strafrechtlich oder sonst verfolgen werden, a) Allerdings steht aufgrund der insoweit glaubhaften Aussagendes Klägers und der Zeugen K. und Y. sowie der zu den Akten gereichten Schriftstücke und Fotos (Bl. 64, 72, 73, 75, 81, 158, 160 ff, d.A.) zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger nach seiner Einreise in die Bundesrepublik bereits im Jahre 1979 dem Arbeiterverein Kurdistan in Frankfurt am Main beigetreten ist, dort erstmals im Februar 1984 zum Kassenwart gewählt wurde und in den Jahren 1981, 1982 und 1984 an Veranstaltungen teilgenommen hat, die sich gegen die Politik der türkischen Regierung gerichtet haben. Aufgrund der eingereichten Schriftstücke und der dem Senat vorliegenden sonstigen Informationen ist weiter festzustellen, daß der Arbeiterverein Kurdistan e.V. in Frankfurt am Main Mitglied der KOMKAR ist (vgl. etwa Gutachten II 35) und diese allgemein als Organisation der TKSP in der Bundesrepublik gilt und in einer geheimen Erklärung der türkischen Regierung an die türkischen Auslandsvertretungen als eine Vereinigung bezeichnet worden ist, die gegen die Türkei gerichtete und schädliche Tätigkeiten ausübt (Gutachten I 31). b) Der Kläger braucht bei einer Rückkehr in die Türkei zunächst einmal nicht schon deswegen mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, weil er hier einen Asylantrag gestellt und diesen mit Behauptungen begründet hat, die türkischen Behörden Verfolgungsmaßnahmen anlasten. Zwar kann eine derartige Begründung eines Asylgesuchs den Straftatbestand des Art. 140 TStGB erfüllen, falls das Asylvorbringen Achtung und Ansehen des türkischen Staats zu schädigen geeignet ist. Es ist aber weder substantiiert dargelegt noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ersichtlich, daß erfolglose türkische Asylbewerber wie der Kläger staatlichen Repressalien allein wegen ihres in der Bundesrepublik gestellten Asylantrags ausgesetzt werden; in dieser Richtung immer wieder geäußerte Befürchtungen haben sich in der Vergangenheit nicht bestätigen lassen (vgl. dazu die Unterlagen I 4, 17, 22, 26, 33, 35 und II 3, 10, 11, 13 bis 15, 17). c) Die exilpolitische Betätigung des Klägers könnte zwar nach türkischem Strafrecht verfolgt werden, es gibt indes keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß sie von türkischen Strafverfolgungsbehörden tatsächlich auch zum Anlaß genommen werden wird, den Kläger bei einer Rückkehr zu verfolgen. Bei der Beurteilung von politischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger im Ausland ist zunächst davon auszugehen, daß die türkischen Strafgesetze auch für Türken gelten, die im Ausland leben (Auskunft II 24) und daß die Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen gegen die Politik der türkischen Regierung Tatbestände des türkischen Strafrechts erfüllen kann (Gutachten II 31, 32). Fraglich könnte jedoch sein, ob eine politische Betätigung von türkischen Staatsangehörigen, wie sie für den Kläger nachgewiesen ist, türkischen Behörden überhaupt bekannt wird. Insoweit sind verallgemeinerungsfähige Aussagen nicht möglich, es kann aber nicht als wahrscheinlich angesehen werden, daß die vom Kläger nachgewiesenen Aktivitäten von türkischen Stellen registriert und zum Anlaß genommen worden sind, den Kläger zu identifizieren. Konkrete Informationen über den Umfang nachrichtendienstlicher Tätigkeit gegen ausländische Widerstandsorganisationen und Regimegegner gibt es nicht; trotz des Verbots geheimdienstlicher Agententätigkeit auf deutschem Boden ist jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß vereinzelt nachrichtendienstliche Aktivitäten auch des türkischen Dienstes im Bundesgebiet vorkommen (Auskunft II 28). Aus den hierüber insgesamt vorliegenden Unterlagen erscheint der Schluß geboten, daß allgemein politische Aktivitäten türkischer Staatsbürger in der Bundesrepublik von türkischen Behörden beobachtet werden (Gutachten II 31) und dies in besonderem Maße etwa für die Aktivitäten der FIDEF (Gutachten II 22, 26) und der DIDF (Gutachten II 40) gilt. Eine ähnliche Wahrscheinlichkeit der Beobachtung kann auch für Mitglieder von Vereinen angenommen werden, die der KOMKAR angehören. Ob die für den Kläger nachgewiesenen Betätigungen danach türkischen Behörden bekanntgeworden sind, erscheint zumindest nicht sicher und ist nach Überzeugung des Senats eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich. Abgesehen davon spricht nach Überzeugung des Senats allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die exilpolitische Betätigung des Klägers bei dessen Rückkehr in seine Heimat von türkischen Behörden zum Anlaß genommen werden wird, strafrechtlich gegen ihn vorzugehen. Zur Frage strafrechtlicher Verfolgung von türkischen Exilpolitikern hat das Max-Planck-Institut Heidelberg allgemein erklärt, weder der Berichterstattung türkischer Tageszeitungen noch den dem Institut vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen seien Fälle zu entnehmen, in denen führende oder untergeordnete Mitglieder von ausschließlich im Ausland tätigen Vereinen strafrechtlich verfolgt worden seien (Gutachten II 31); es kann allerdings auf die insoweit eingeschränkten Informationsmöglichkeiten dieses rechtswissenschaftlichen Instituts zurückzuführen sein, daß diesem entsprechende Präzedenzfälle nicht bekannt sind. Der Sachverständige Roth hat nach seinen Recherchen und Informationen bislang keine Verfahren gegen einfache Mitglieder der FIDEF feststellen können (Gutachten II 22); in dem für das vorliegende Verfahren erstatteten Gutachten vertritt der Sachverständige die Auffassung, es sei mit außerordentlich großer Wahrscheinlichkeit immer noch davon auszugehen, daß türkische Staatsangehörige wegen politischer Tätigkeiten im Ausland bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. So müßten oppositionelle Kurden, die sich hier aktiv für die Rechte des kurdischen Volkes einsetzten, mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, und dies gelte ebenfalls für Angehörige von Dev-Sol oder Dev-Yol. Rückkehrer würden in der Türkei offiziell nicht deswegen angeklagt, weil sie sich in der Bundesrepublik politisch betätigt hätten, sondern wegen ihrer Organisationszugehörigkeit in der Türkei. Offiziell sei bisher bei über 1.000 türkischen Staatsangehörigen die Ausbürgerung angekündigt und bei über 100 inzwischen auch durchgeführt worden. In allen diesen Fällen sei davon auszugehen, daß die türkischen Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik auch ihre Landsleute beobachtet oder Information von anderen nichttürkischen Dienststellen erhalten hätten. Ihm sei nicht bekannt, in wie vielen Fällen Vorstandsmitglieder kurdischer Arbeitervereine, die der KOMKAR angehörten, in die Türkei zurückgekehrt seien, ohne angeklagt zu werden. Vorstandsmitglieder der KOMKAR gingen nicht in die Türkei zurück, und bei einfachen Mitgliedern bestehe die große Gefahr der Verfolgung. Der Sachverständige Taylan hat bekundet, weder seinen Informanten in der Türkei noch Vorstandsmitgliedern der FIDEF seien Verfahren bekannt, die gegen Mitglieder oder Funktionäre der FIDEF geführt würden (Gutachten II 23, 26); in dem für den Senat erstatteten Gutachten vom 17. April 1986 schätzt der Sachverständige die türkischen Staatsbürger im Ausland, gegen die nachweislich ein Verfahren in der Türkei eingeleitet worden ist, auf etwa 1.000; hiervon soll schon ein großer Teil ausgebürgert sein. Ausbürgerungen erfolgten hauptsächlich aus politischen Motiven. Die meisten Ausgebürgerten seien politisch aktive Personen im Ausland, die der schriftlichen Rückkehraufforderung des Konsulats und einem entsprechenden Aufruf in allen Tageszeitungen nicht gefolgt seien. Seinen Informanten in der Türkei sei kein einziges Verfahren bekannt, in dem ein nach dem 12. September 1980 zurückgekehrter türkischer Staatsangehöriger wegen seiner Aktivitäten im Ausland verurteilt worden sei. Ihm seien in der Bundesrepublik mehrere Kurden bekannt, die in der Türkei wegen ihrer Aktivitäten im Ausland gesucht und in Abwesenheit angeklagt worden seien; darunter befinde sich auch ein Vorstandsmitglied der KOMKAR, der der Rückkehraufforderung nicht gefolgt und danach auch ausgebürgert worden sei. Der Sachverständige berichtet weiter über den Fall einer türkischen Staatsangehörigen, die bei der Arbeiterwohlfahrt in Bayreuth angestellt war und deren Teilnahme an Aktionen und Flugblattverteilungen gegen die türkische Regierung türkischen Dienststellen in der Bundesrepublik nachweislich bekanntgeworden ist. Amnesty international berichtet in der zu diesem Verfahren beigezogenen Stellungnahme vom 23. September 1985 an das Verwaltungsgericht Ansbach über die Verhaftung, Vernehmung und Folterung eines türkischen Staatsangehörigen, der ehemals der KOMKAR angehört und als Student Flugblätter verteilt und in einer Folkloregruppe mitgearbeitet haben soll und bei einem Familienbesuch in Siverek im August 1983 festgenommen worden ist; ihm soll von türkischen Dienststellen detailliert vorgehalten worden sein, an welchen Demonstrationen er teilgenommen und wann und wo er Flugblätter in der Bundesrepublik verteilt habe. Der Zeuge M. hat bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats Einzelheiten darüber ausgesagt, daß einem seiner türkischen Mandanten der Paß entzogen worden sei. Dieser Mandant, dessen Namen preiszugeben er nicht berechtigt sei, sei Mitglied im Kurdischen Arbeiterverein in Frankfurt am Main gewesen, habe dort aber keine leitende Funktion bekleidet und sei dort auch nicht als Redner öffentlich aufgetreten. Anläßlich einer Vorsprache wegen einer Paßverlängerung beim türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main sei diesem Mandanten die Rückgabe des Passes mit der mündlichen Begründung verweigert worden, gegen ihn liege etwas vor. Darüber sei ihm auch eine Bescheinigung ausgestellt worden (vgl. Bl. 284 d.A.). Die zuständige türkische Staatsanwaltschaft habe ihm auf Anfrage sodann mitgeteilt, ihr sei von einem Verfahren nichts bekannt. Nachdem er sich dann persönlich an das türkische Innenministerium mit der Bitte um Auskunft gewandt habe, habe er von dort unter dem 13. Juli 1984 die Mitteilung erhalten, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren nach Art. 140, 141, 142 und 125 TStGB eingeleitet worden sei und das Verteidigungsministerium wegen seines Aufenthalts im Ausland die Ausbürgerung vorgeschlagen habe (Bl. 194 d.A.). Später habe er noch ein weiteres Schreiben des türkischen Innenministeriums - vom 2. August 1984 - erhalten, mit dem ihm die Aberkennung der Staatsbürgerschaft und die Liquidation seines Vermögens für den Fall angedroht worden sei, daß er nicht binnen eines Monats in seine Heimat zurückkehre und sich den zuständigen Behörden stelle (Bl. 285 ff. d.A.). Daraufhin sei der Mandant, da er der Heimkehraufforderung nicht gefolgt sei, ausgebürgert worden. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, ihm sei kein Fall der strafrechtlichen Verfolgung eines Türken wegen politischer Betätigung in der Bundesrepublik bekanntgeworden (Auskunft II 15), Strafverfahren gegen Mitglieder der FIDEF seien ebensowenig bekannt wie Prozesse wegen Teilnahme an Demonstrationen bzw. Verteilen von Flugblättern mit gegen das türkische Militärregime gerichteter Zielsetzung (Auskunft II 24) und Strafverfahren gegen Mitglieder kurdischer Exilorganisationen, die in die Türkei zurückgekehrt seien, seien ebenfalls nicht bekannt geworden (Auskunft II 34). In der zu diesem Verfahren beigezogenen Auskunft vom 29. Mai 1985 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das Auswärtige Amt wie bei anderer Gelegenheit erklärt, in Anbetracht des engen berufskonsularischen Netzes der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland und des Interesses, das die türkischen Behörden an der Tätigkeit der Oppositionsgruppen im Ausland zeigten, könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Aktivitäten eines der KOMKAR zugehörigen türkischen Staatsangehörigen den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt würden, dabei komme es jedoch auf Art und Ausmaß der Tätigkeiten an. In der unter demselben Datum erstellten Auskunft an das OVG Hamburg (II 41) hat das Auswärtige Amt sodann - soweit ersichtlich - erstmalig berichtet, es seien in geringer Zahl Fälle der Strafverfolgung gegen zurückgekehrte türkische Staatsbürger wegen politischer Aktivitäten im Ausland bekanntgeworden, in denen der Betreffende mit deutlicher und individualisierbarer Außenwirkung und nicht nur in untergeordneter Funktion tätig geworden sei; diese Auskunft wurde in dem Fall eines türkischen Staatsangehörigen gegeben, der nach dem Inhalt der Anfrage des OVG Hamburg behauptet hat, Vorstandsmitglied des "Vereins der Demokraten in Hamburg und Umgebung" zu sein. In der vom erkennenden Senat zusätzlich beigezogenen Auskunft vom 15. Mai 1986 (aus dem Verfahren X OE 189/82 des Hess.VGH) berichtet das Auswärtige Amt ohne Angaben von Einzelheiten, es seien Fälle bekanntgeworden, in denen gegen im Ausland politisch tätig gewesene türkische Staatsangehörige staatliche Maßnahmen nach ihrer Rückkehr ergriffen worden seien; Zahlen seien hierzu indes nicht bekannt; im Falle einer Demonstration gegen Folter und Hinrichtung in der Türkei, die in eine gewaltsame Auseinandersetzung gemündet sei, könne aber nicht ausgeschlossen werden, daß es zu staatlichen Maßnahmen gegen einen Teilnehmer komme, auch wenn dieser nicht unmittelbar an Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen sei. In einer weiteren zusätzlich in das Verfahren eingeführten Auskunft vom 15. Juli 1986 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen berichtet das Auswärtige Amt, ein türkischer Staatsangehöriger, der u.a. an der Besetzung von Zeitungsredaktionen und Geschäftsstellen des DGB, der GRÜNEN und von amnesty international und an anderen publikumswirksamen Aktionen gegen die türkische Regierung teilgenommen habe, müsse bei einer Rückkehr mit staatlichen Maßnahmen rechnen und es bestehe Grund zu der Annahme, daß sich die Wahrscheinlichkeit derartiger Maßnahmen erhöhe, wenn der betreffende Türke kurdischer Volkszugehörigkeit sei; dem Auswärtigen Amt sei bekannt, daß es in vergleichbaren Fällen gegen zurückkehrende türkische Asylbewerber strafrechtliche Ermittlungsverfahren und/oder auch Verurteilungen gegeben habe. Trotz der festzustellenden innenpolitischen Stabilisierung der Verhältnisse in der Türkei Anfang der 80er Jahre, insbesondere in der jüngsten Vergangenheit, könne nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht von einer geringeren Wahrscheinlichkeit staatlicher Maßnahmen gegen Rückkehrer, denen eine nach türkischer Auffassung illegale Tätigkeit im Ausland vorgeworfen werde, gesprochen werden. Schließlich bestätigt das Auswärtige Amt in der vom erkennenden Senat in diesem Verfahren eingeholten Auskunft vom 14. Juli 1986, daß ihm Fälle bekanntgeworden seien, in denen Maßnahmen gegen in die Türkei zurückgekehrte türkische Exilpolitiker ergriffen worden seien; Zahlen seien hierzu nicht bekannt. Ebensowenig seien Einzelfälle bekannt, in denen Vorstandsmitglieder kurdischer Arbeitervereine, die der KOMKAR angehörten, in die Türkei zurückgekehrt seien; deswegen könnten auch keine Aussagen über die Zahl der Fälle getroffen werden, in denen staatliche Maßnahmen ergriffen worden seien oder nicht ergriffen worden seien. Nach alledem ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, daß dem Kläger wegen seiner Funktion im Kurdischen Arbeiterverein in Frankfurt am Main und der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Bundesrepublik bei einer Rückkehr in seine Heimat tatsächlich die Einleitung eines Strafverfahrens mit der Folge der Inhaftierung und einer möglichen Bestrafung droht. Dabei ist für den Senat letztlich ausschlaggebend, daß sich der Fall des Klägers nicht mit denen vergleichen läßt, in denen türkische Staatsangehörige wegen exilpolitischer Tätigkeit zur Rückkehr in die Türkei aufgefordert und zum Teil wegen Nichtbefolgung dieser Aufforderung schon ausgebürgert sind, und auch nicht mit denen, in denen Türken nach einer Rückkehr wegen früher in der Türkei ausgeübter Aktivitäten festgenommen und bestraft worden sind. Selbst wenn der Kläger außer seiner Funktion im Kurdischen Arbeiterverein in Frankfurt am Main nach außen hin erkennbare Aufgaben als Ordner bei Veranstaltungen, beim Verteilen von Flugblättern und als Anführer der kurdischen Tanzgruppe übernommen hat und in zwei Fernsehsendungen auch dem deutschen Publikum bekanntgeworden ist, ist seine exilpolitische Betätigung insgesamt nach Art und Ausmaß nicht so gestaltet, daß auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Informationen mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, der türkische Staat empfinde das Verhalten des Klägers im Ausland als derart schädlich, daß dieser deswegen zur Rechenschaft gezogen werden müßte. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger durch dessen Volkszugehörigkeit erhöht und nach der erwähnten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 15. Juli 1986 nicht etwa infolge einer Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse in der Türkei in den letzten Jahren geringer worden; die Außenwirkung seiner Aktionen und damit auch die Berührung türkischer Staatsinteressen war jedoch keineswegs so auffällig wie etwa die mit Gewalttätigkeiten verbundenen Demonstrationen und die gewaltsamen Besetzungen von Zeitungsredaktionen und anderen Büros, die auch nach den Berichten des Auswärtigen Amts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen werden. Schließlich ist bei der hier anzustellenden Gefährdungsprognose auch in Rechnung zu stellen, daß nach den Ausführungen unter II 3 bis 5 nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger werde bei einer Rückkehr in seine Heimat türkischen Behörden schon deswegen auffallen, weil er sich früher durch regimefeindliche Betätigungen mißliebig gemacht hat. Der Senat legt im Gegenteil seiner Beurteilung die Auffassung zugrunde, daß der Kläger in der Türkei nicht schon als Regimekritiker oder gar als Straftäter aus der Zeit vor seiner Ausreise her registriert ist. 7. Soweit der Kläger mit Schriftsätzen vom 1. April und 10. Juli 1986 weitere Beweisanträge angekündigt und diese teilweise in der mündlichen Verhandlung am 7. August 1986 gestellt hat, haben diese dem Senat keine Veranlassung gegeben, von einer Sachentscheidung abzusehen und zunächst nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Ungeachtet dessen, daß die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge bereits mit verkündetem Beschluß des Senats zurückgewiesen worden sind, rechtfertigt das Vorbringen des Klägers zu seinen Beweisanträgen auch im übrigen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nicht. Es bedarf keines Sachverständigengutachtens darüber, daß die im Türkischen als "Revolutionäre Kulturelle Vereinigung" bezeichnete Gruppe nur die kurdische Organisation DHKD sein kann (Bl. 204 d.A.). Denn diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden und ist vom Senat bei der Frage, ob der Kläger in seinem Heimatdorf im Auftrag der DHKD die Roja Välat verteilt hat, berücksichtigt worden. Zum Beweis dafür, daß die Verhaftung des Klägers anläßlich des Newroz-Festes im Jahre 1976 von türkischen Sicherheitsbehörden registriert worden ist und diesen bis heute bekannt ist und daß der Kläger deswegen bei einer Rückkehr noch wie ein Mitglied der DHKD behandelt, das heißt mit Ermittlungsverfahren, Verhaftung und Folter überzogen wird, bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 205 d.A.); da nämlich die vom Kläger behauptete und zur Grundlage dieses Beweisantrags gemachte Verhaftung nicht bewiesen ist, braucht kein Sachverständigenbeweis über die möglichen Folgen einer derartigen Verhaftung, Registrierung u.a. erhoben werden. Eine Auskunft von amnesty international darüber, daß drei namentlich benannte türkische Staatsangehörige, die der Kläger aus gemeinsamer Tätigkeit kennen will, noch in türkischen Militärgefängnissen inhaftiert sind (Bl. 205 d.A.), ist nicht erforderlich, weil die Inhaftierung dieser türkischen Staatsangehörigen als wahr unterstellt werden kann; es ist nämlich nicht dargetan, aus welchen Gründen im einzelnen diese Personen inhaftiert sind, und es ist nicht erwiesen, daß sich der Kläger etwa in ähnlicher Weise betätigt, verdächtig und strafbar gemacht hat und deshalb damit rechnen muß, bei einer Rückkehr in die Türkei ein ähnliches Schicksal zu erleben. Nicht notwendig ist auch die Vernehmung des Klägers und des Zeugen S. über die politischen Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik (Bl. 206 d.A.); denn die schriftsätzlichen Angaben des Klägers über seine politische Arbeit in der Bundesrepublik sind durch seine eigenen Aussagen bei seiner Vernehmung und durch die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen K. und Y. sowie durch die zu den Akten gereichten Schriftstücke und Fotos bereits erwiesen und der Entscheidung des Senats zugrunde gelegt worden. Der Zeuge S. braucht auch nicht zum Beweis über die Betätigung des Klägers als Ordner bei Veranstaltungen der KOMKAR, beim Verteilen von Flugblättern und als Anführer der kurdischen Tanzgruppe des Arbeitervereins Kurdistan Frankfurt e.V. als Zeuge vernommen zu werden (Bl. 206 d.A.); soweit dieses Vorbringen durch die bisherige Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, kann es als wahr unterstellt werden und liegt der Entscheidung des Senats über die Frage der Gefährdung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Betätigung ohnehin zugrunde. Soweit in diesem Beweisantrag die Auffassung des Klägers zum Ausdruck gebracht ist, er habe damit "öffentlich in übergeordneter Funktion" an KOMKAR-Veranstaltungen teilgenommen, handelt es sich um Bewertungen, die dem beantragten Beweis durch Zeugenvernehmung nicht zugänglich sind und die der Senat anhand der ihm vorliegenden Gutachten und Berichte von Sachverständigen und des Auswärtigen Amts hinreichend zuverlässig beurteilen kann. Der Vernehmung des Zeugen S. bedarf es auch insoweit nicht, als dieser Auskunft über den Auftritt des Klägers in Fernsehsendungen des Hessischen Rundfunks am 25. September 1984 und des ZDF am 6. Oktober 1984 geben soll (Bl. 207 d.A.); denn der Senat hat ohnehin angenommen, daß die Behauptung des Klägers zutrifft, er sei bei den erwähnten Gelegenheiten als Anführer der kurdischen Tanzgruppe des Arbeitervereins Kurdistan Frankfurt e.V. öffentlich aufgetreten. Nach Auffassung des Senats sind auch keine Auskünfte des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums des Innern zum Beweis dafür erforderlich, daß der Kläger mit seinen Aktivitäten für die KOMKAR und für den Kurdischen Arbeiterverein Frankfurt e.V. so aufgefallen ist, daß diese mit Sicherheit den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt sind (Bl. 207 d.A.); die Frage des Bekanntwerdens der exilpolitischen Betätigung des Klägers ist nämlich durch die vom Senat selbst eingeholten und die zusätzlich in das Verfahren eingeführten Gutachten und amtlichen Auskünfte soweit aufgeklärt, daß es ausgeschlossen erscheint, die den Kläger persönlich betreffende Gefährdung durch Einholung weiterer Auskünfte noch weiter aufzuklären. Die dem Senat vorliegenden und in der Entscheidung verwerteten Äußerungen sachverständiger Stellen machen deutlich, daß anhand vorliegender Erkenntnisse lediglich allgemeine Kriterien aufgestellt werden können, daß es aber dem erkennenden Gericht überlassen bleibt, die den jeweiligen Kläger betreffende Wahrscheinlichkeit eines Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Aktivitäten selbst zu beurteilen. Es bedarf auch keiner Auskunft des Bundesministeriums des Innern darüber, daß den türkischen Sicherheitsbehörden die Funktion des Klägers als Vorstandsmitglied des Arbeitervereins Kurdistan Frankfurt e.V. mit Sicherheit bekannt ist (Bl. 208 d.A.); zugunsten des Klägers kann nämlich angenommen werden, daß türkische Behörden über derartige Kenntnisse verfügen, und es ist für die Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers letztlich nicht von Belang, ob es gerechtfertigt ist, anzunehmen, daß die Vorstandstätigkeit des Klägers türkischen Dienststellen mit Sicherheit bekannt ist. Es bedarf auch keines Gutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches Recht in Heidelberg darüber, daß der Kläger wegen seiner Tätigkeiten in der Bundesrepublik bei einer Rückkehr in seine Heimat mit politisch motivierter staatlicher Verfolgung, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Verhaftung und Folter zu rechnen hat (Bl. 208 d.A.). Dieses Beweisthema betrifft nämlich zum Teil Tatsachen, die geklärt sind oder als wahr unterstellt werden können oder aber bereits durch andere Sachverständigengutachten hinreichend sicher und zuverlässig beurteilt worden sind; soweit Rechtsfragen aus dem Bereich des türkischen Strafrechts betroffen sind, sind diese ebenfalls bereits durch in das Verfahren eingeführte Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte hinreichend geklärt. Insgesamt ist vom Kläger nicht dargetan, aus welchen Gründen hierzu ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich ist. Soweit die Beweisbehauptung schließlich auf das individuelle Schicksal des Klägers abstellt, ist ein Sachverständigengutachten eines juristischen Instituts als Beweismittel ungeeignet; denn die insoweit auf der Grundlage von Sachverständigengutachten zu stellende Einzelprognose ist Aufgabe des Asylgerichts und kann nicht einem Sachverständigen übertragen werden. Darüber, ob das Auswärtige Amt Erkenntnis über Mitglieder kurdischer Arbeitervereine, die in die Türkei zurückgekehrt sind, und über Mitglieder kurdischer Arbeitervereine, die in die Türkei zurückgekehrt sind und gegen die ein Strafverfahren nicht eingeleitet worden ist, besitzt, braucht der Verfasser der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 13. Juni 1986 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht als Zeuge vernommen zu werden (Bl, 209 d.A.); die vom Senat eingeholten und aus anderen Verfahren beigezogenen weiteren Auskünfte des Auswärtigen Amts geben hinreichenden Aufschluß über neuere Erkenntnisse des Auswärtigen Amts und belegen, daß die Informationsmöglichkeiten und Erkenntnisse des Auswärtigen Amts beschränkt sind, eine Tatsache, auf die der Beweisantrag letztlich abzielt, obwohl er in Wahrheit einen Ausforschungsbeweis zum Inhalt hat. Es bedarf auch nicht der Vernehmung des Zeugen F. als des Verfassers der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 29. Mai 1985 an das OVG Hamburg darüber, welche Funktionen diejenigen Personen innehatten, die in die Türkei zurückgekehrt sind und gegen die Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, und ob unter den Begriff "untergeordnete Funktion" auch die innerhalb eines Vorstands einer Exilorganisation in der Bundesrepublik fällt (Bl. 210 ff, d.A.); die in das Wissen des Zeugen F. gestellten Tatsachen können teilweise als wahr unterstellt werden und sind im übrigen durch die bereits in das Verfahren eingeführten und vom Senat eingeholten Auskünfte hinreichend geklärt, ohne daß ersichtlich ist, welche weiteren Aufschlüsse durch eine Zeugenvernehmung gewonnen werden könnten. Dies gilt entsprechend für den Antrag, den Zeugen F. auch darüber zu vernehmen, ob das Auswärtige Amt seine Erkenntnisse im wesentlichen über die Botschaft in Ankara bezieht, dem Auswärtigen Amt der Fall des türkischen Staatsangehörigen K. B. bekannt ist und die Gefahr einer politischen Verfolgung auch für ein einfaches Mitglied einer Exilorganisation besteht (Bl. 210 ff, d.A.); der Fall des türkischen Staatsangehörigen B. ist dem Auswärtigen Amt der Auskunft vom 14. Juli 1986 zufolge nicht bekannt, durch die vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen (Anklage und Haftbefehl) im übrigen aber inzwischen hinreichend aufgeklärt; im übrigen kann die Auffassung des Klägers, daß das Auswärtige Amt seine Erkenntnisse über die innenpolitische Situation in der Türkei im wesentlichen über die Botschaft in Ankara bezieht, als wahr unterstellt werden. Der Zeuge S. braucht darüber, daß der Kläger beim Newroz-Fest der KOMKAR in Köln am 22. März 1986 als Ordner mit Armbinde tätig war (Bl. 213 d.A.), nicht vernommen zu werden, weil auch diese Behauptung zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden kann und der Bewertung der exilpolitischen Betätigung des Klägers durch den Senat bereits zugrunde liegt. Dies gilt auch für die Behauptung, der Kläger habe am 31. März 1986 im KOMKAR-Block am Ostermarsch in Frankfurt am Main teilgenommen und dort Flugblätter mit der Forderung nach einer Generalamnestie für die Gefangenen in der Türkei und in Türkisch-Kurdistan verteilt (Bl. 213 u. 307 d.A.). Das Auswärtige Amt braucht nicht zusätzlich um Auskunft über den Fall B. gebeten zu werden (Bl. 306, 314 ff. d.A.); es kann nämlich zu Gunsten des Klägers angenommen werden und ist im übrigen erwiesen, daß der türkische Staatsangehörige B., wie vom Kläger dargestellt, angeklagt und zur Rückkehr in die Türkei aufgefordert worden ist. Es bedarf nicht der ergänzenden Vernehmung des Zeugen M. darüber, daß sich der türkische Staatsangehörige A. D. in der Bundesrepublik Deutschland lediglich als einfaches Mitglied im Kurdischen Arbeiterverein Frankfurt e.V. betätigt hat und deswegen in der Türkei ausgebürgert worden ist (Bl. 306 d.A.); der Inhalt der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten eines türkischen Staatsangehörigen A. D. hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, und im übrigen kann aus der Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen kein zwingender Schluß auf das mögliche Schicksal des Klägers gezogen werden, weil türkische Behörden die Betätigung des Klägers in der Bundesrepublik anders als in diesem Vergleichsfall gerade nicht zum Anlaß genommen haben, den Kläger zur Rückkehr in die Türkei aufzufordern und ihn etwa auszubürgern. Es bedarf ferner keiner Auskunft des Auswärtigen Amts und einer Stellungnahme von amnesty international darüber, daß der Kläger wegen seiner Tätigkeiten in der Bundesrepublik mit politisch motivierter staatlicher Verfolgung, mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Verhaftung und Folter zu rechnen hat (Bl. 307 d.A.); die diesem Beweisantrag zugrunde liegenden Fragen sind, soweit sie einer Beantwortung durch Sachverständige und amtliche Auskünfte zugänglich sind, durch die vom Senat verwerteten Gutachten und Auskünfte bereits geklärt und betreffen im übrigen, soweit es das persönliche Schicksal des Klägers angeht, die asylrechtlich entscheidende Prognose, die wie oben dargestellt, letztlich allein der Senat zu treffen hat. Darüber hinaus bedarf es keiner Auskunft des Oberstadtdirektors der Stadt Göttingen darüber, daß der Vorsitzende des Ausländerbeirats G. H. S. während seines Militärdienstes in der Türkei für zwei Wochen inhaftiert worden ist, weil der Ausländerbeirat die Aufführung eines Stücks mitunterstützt hatte, welche sich kritisch mit den Verhältnissen in der Türkei auseinandergesetzt hat; es erscheint wenig verständlich, inwieweit der Oberstadtdirektor der Stadt Göttingen über den mitgeteilten Sachverhalt in einer amtlichen Auskunft berichten kann und nicht der betroffene türkische Staatsangehörige selbst als Zeuge in Betracht kommt, und im übrigen kann die geschilderte Inhaftierung als wahr unterstellt werden, weil die Betätigung dieses türkischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik mit der Stellung und Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der bei einer Rückkehr in die Türkei daraus erwachsenden Gefährdung nicht vergleichbar ist. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin S. ist abzulehnen, weil die Tatsachen, die in ihr Wissen gestellt werden, nicht hinreichend substantiiert sind und deswegen nicht deutlich ist, inwieweit aus dem Schicksal des betreffenden türkischen Staatsangehörigen Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, was den Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat erwartet. Der Antrag auf Einholung einer Auskunft des Oberstadtdirektors der Stadt Hannover über eine Verhaftung des Sozialbetreuers S. B. (Blatt 308 f. d.A.) ist abzulehnen, weil die mitgeteilten Tatsachen unsubstantiiert sind, nicht ersichtlich ist, inwieweit der Oberstadtdirektor der Stadt Hannover hierüber eine amtliche Auskunft erteilen kann, und weil die Behauptung über das Schicksal des Sozialberaters B. letztlich nicht ausreicht, um daraus Schlüsse auf ein mögliches Schicksal des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei ziehen zu können, auch wenn sie zutreffen sollten und deshalb zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden könnten. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Bonn - 51 Js 333/80 (Blatt 309 d.A.) ist abzulehnen, weil in dem Beweisantrag ebenfalls nicht substantiiert dargestellt ist, inwieweit die politische Betätigung des A. D. mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist und Schlußfolgerungen auf die mögliche Behandlung des Klägers durch türkische Behörden zuläßt. Dasselbe gilt für die Anträge auf Vernehmung des Zeugen M. und auf Beiziehung der Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - 163 - 74147-80 (Blatt 309 f, der Akten); die zur Begründung dieser Beweisanträge mitgeteilten Tatsachen sind ebenfalls zu unsubstantiiert, um Rückschlüsse auf ein mögliches Schicksal des Klägers bei seiner Rückkehr in die Türkei zuzulassen, und im übrigen können die Fälle der beiden ausgebürgerten türkischen Staatsangehörigen mit dem des Klägers schon deswegen nicht verglichen werden, weil gegen den Kläger ein Ausbürgerungsverfahren gerade nicht eingeleitet worden ist. Schließlich ist auch der Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts B. (Blatt 310 d.A.) aus denselben Gründen abzulehnen; denn insoweit sind die betroffenen türkischen Staatsangehörigen und deren Verhalten in der Bundesrepublik nicht näher bezeichnet, so daß der Beweisantrag auf einen Ausforschungsbeweis abzielt, und im übrigen unterscheiden sich die insoweit geschilderten Fälle von dem des Klägers schon dadurch, daß dort Haftbefehle erlassen worden sein sollen. Letztendlich bedarf es nicht der Beiziehung von gerichtlichen Protokollen über die Vernehmung des Sachverständigen Taylan vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Blatt 310 bis 312 d.A.); denn der Senat hat zu dem in Betracht kommenden Beweisthema mehrere Gutachten dieses Sachverständigen aus anderen Verfahren beigezogen und verwertet (z.B. II 26, 35, 36, 38, 40, 43) und darüber hinaus von diesem Sachverständigen eigens für das vorliegende Verfahren ein Gutachten eingeholt; unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse der Senat darüber hinaus durch die Beiziehung der erwähnten Vernehmungsprotokolle gewinnen könnte, deren Inhalt, soweit dieser in den Beweisanträgen zitiert ist, in etwa den Angaben entspricht, die dieser Sachverständige auch sonst bekundet hat. Nach alledem erscheint es dem Senat auch nicht geboten, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen und weitere Beweise zu erheben. III. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 132 Abs. 2, 154 Abs. 2, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der 1957 geborene Kläger reiste im Juni 1979 mit einem bis April 1981 gültigen türkischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein, hielt sich dann einige Monate illegal an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik auf und beantragte im März 1980 die Anerkennung als Asylberechtigter. In dem schriftlich begründeten Asylantrag berief sich der Kläger auf Diskriminierungen und Verfolgungen der ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei und gab an, er habe sich seit seiner frühen Jugend als Kurde gefühlt und für die berechtigten Belange der Kurden gekämpft. Mehrfach sei er Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Lebensbedrohend sei die Situation geworden, als er sich aktiv an der Verteilung der kurdischen Zeitung "Roja Välat" beteiligt und auch an friedlichen Demonstrationen von kurdischen Arbeitern teilgenommen habe. Wegen dieser Aktivitäten sei bereits eine Fahndung gegen ihn eingeleitet worden. Mitglieder rechtsradikaler Organisationen hätten schon auf ihn geschossen und versucht, ihn auf der Straße zu stellen, um ihn nieder zu prügeln. Im Vorprüfungsverfahren erklärte er ergänzend, seit 1978 sei sein Heimatdorf mehrfach von der Gendarmerie überfallen worden. Nachdem im Winter 1978/79 zwei seiner Freunde von der Gendarmerie festgenommen worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Seine in der Bundesrepublik lebenden Cousins H. K. und H. Y. hätten ihm geschrieben, er könne hierher kommen. Nach seiner Einreise in der Bundesrepublik habe er sich einen Monat bei einem Onkel in München und etwa zwei Monate bei einem Bekannten in Stuttgart aufgehalten und danach bei Freunden aus der Organisation KOMKAR in Frankfurt am Main. Der Asylantrag wurde mit am 21. September 1981 zugestelltem Bescheid der Beklagten vom 25. März 1981 abgelehnt. Mit der hiergegen am 25. September 1981 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Asylbegehren weiter und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 1981 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheides, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Mai 1983 als unbegründet ab, weil dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Asyl nicht zustehe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß sich staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger persönlich gerichtet hätten und daß er bei einer Rückkehr mit politischer Verfolgung rechnen müsse. Soweit sich der Kläger auf Beeinträchtigungen durch Mitglieder rechtsradikaler Organisationen berufe, seien diese dem türkischen Staat nicht zuzurechnen. Die angeblichen Maßnahmen türkischer Jandarmas in seinem Heimatort hätten sich nicht gegen ihn persönlich gerichtet und seien im übrigen nicht glaubhaft gemacht worden. Schließlich zeige der Umstand, daß der Kläger erstmals bei der Vorprüfung von einer Sympathisantenschaft zur PKK und angeblichen Überfällen der Jandarmas berichtet habe, daß er insoweit nicht die Wahrheit sage. Mit der auf die Beschwerde des Klägers vom erkennenden Senat zugelassenen Berufung (Beschluß vom 26. Februar 1985 - 10 TE 533/83 -) macht der Kläger geltend, er habe sich bereits seit 1975 an Demonstrationen für die Rechte der Kurden in seinem Heimatort beteiligt und sei dabei mehrmals jeweils kurzfristig von der Polizei festgehalten und einmal für zwei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. Er habe zu einem lockeren Zusammenschluß von Jugendlichen gehört, die Flugblätter der kurdischen Organisationen PKK, Rizgari und Özgürlük Yolu verteilt und an Demonstrationen teilgenommen hätten; er selbst habe damals mit der PKK sympathisiert. Er sei innerhalb seines Heimatdorfs und in den umliegenden Dörfern bei der Bevölkerung als Verteiler der "Roja Välat" bekannt gewesen. Nach der Festnahme zweier Freunde im Winter 1978/79 habe er mit seiner Inhaftierung gerechnet und sich über einen Bekannten gegen die Zahlung eines Schmiergeldes von 6.000,-- TL einen Reisepaß besorgt. In der Bundesrepublik habe er zunächst auf eine Beruhigung der Lage in seiner Heimat und auf eine Entlassung seiner Freunde aus der Haft gewartet und sofort Kontakt mit dem Kurdischen Arbeiterverein in Frankfurt am Main aufgenommen. Nachdem er erfahren habe, daß Gendarmen in seinem Elternhaus nach ihm gesucht hätten, habe er schließlich Asyl beantragt. Mehrere seiner Freunde seien seit 1981 in der Türkei inhaftiert; zweien werde die Verteilung der "Roja Välat" vorgeworfen. Im Frühjahr 1983 habe ein Bekannter bei einem Aufenthalt in der Türkei von seinen Eltern erfahren, daß Gendarmen öfter nach ihm fragten und seine Verhaftung androhten. Im übrigen sei noch zu ergänzen, daß er sich jährlich etwa zwei Monate in Diyarbakir aufgehalten habe, um dort zu arbeiten, und daß er während dieser Zeit für den dortigen DHKD Flugblätter und Zeitungen verteilt habe. In der Bundesrepublik habe er an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen zugunsten der Kurden und gegen die Politik der türkischen Regierung teilgenommen. Seit 1982 gehöre er der Folkloregruppe des Arbeitervereins Kurdistan in Frankfurt am Main an; er trete dabei öffentlich auf und singe auch im Chor dieses Vereins. Am 25. September und 6. Oktober 1984 sei er in Fernsehberichten über die Kurdistan-Kulturwoche 1984 als Teilnehmer und Mitwirkender erkennbar und sichtbar gewesen. Seit Februar 1984 sei er Kassenwart im Vorstand des Arbeitervereins Kurdistan in Frankfurt am Main, der der Föderation KOMKAR angeschlossen sei. Bei einer Rückkehr oder einer Abschiebung in die Türkei laufe er deshalb Gefahr, verhaftet zu werden. Ebenso wie andere türkische Staatsangehörige, die in den letzten Jahren in ihre Heimat zurückgekehrt seien, habe er wegen seiner exilpolitischen Betätigung nach einer Rückkehr mit Verhaftung, Folter und Bestrafung zu rechnen. Politische Aktivitäten türkischer Staatsbürger in der Bundesrepublik würden von türkischen Stellen genau beobachtet und hätten nachweislich in vielen Fällen zu Strafverfahren und zur Ausbürgerung geführt. Zu Einzelfragen der von ihm geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe beantragt der Kläger die Erhebung weiterer Beweise (vgl. die Schriftsätze vom 1. April und 10. Juli 1986). Im übrigen beantragt er, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheides vom 25. März 1981 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, der Kläger könne trotz seiner Betätigung im Rahmen des Kurdischen Arbeitervereins in Frankfurt am Main ohne Furcht vor politischer Verfolgung in seine Heimat zurückkehren. Es sei nicht anzunehmen, daß die türkischen Behörden ihn als potentiellen Regimegegner einstufen und ihn dementsprechend mit Verfolgungsmaßnahmen überziehen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten der Beklagten - Tür-S-61156 - sowie der nachfolgend aufgeführten schriftlichen Erkenntnisunterlagen (S. 7 bis 9, I. 1 bis 39, II. 1 bis 43), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 und 3. April und 13. Mai 1986 Beweis erhoben über die Verfolgungsbehauptungen des Klägers durch dessen Vernehmung und durch die Vernehmung der Zeugen K., K., T., Y. und M. sowie durch Beiziehung und Einholung von amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amts und von amnesty international und durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen Roth und Taylan. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die Beweistermine vor dem Berichterstatter des Senats am 19. November 1985 und 24. Juni 1986, die Auskünfte vom 29. Mai und 23. September 1985 und 15. Mai und 15. Juli 1986 und die Sachverständigengutachten vom 17. April und 8. Juli 1986 Bezug genommen. Die in der mündlichen Verhandlung am 7. August 1986 gestellten Beweisanträge des Klägers sind vom Senat mit verkündetem Beschluß abgelehnt worden. I . 1. 13.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor dem VG Hamburg 4. 12.06.1981 Roth vor dem VG Hamburg 5. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor dem VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 amnesty international an VG Hamburg 9. 03.08.1981 amnesty international an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 amnesty international an VG Mainz 11. 07.10.1981 amnesty international an BMdJ 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an BayVGH 13. 10.11.1982 Nebez vor dem VG Berlin 14. 10.11.1982 Kaya vor dem VG Berlin 15. 11.11.1982 Taylan vor dem VG Berlin 16. 15.11.1982 Sternberg-Spohr vor dem VG Berlin 17. 15.11.1982 Roth vor dem VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.1983 Gehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Prof. Dr. Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Gutachten Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u.a. 28. 29.05.1984 Prof. Dr. Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Prof. Dr. Thränhardt an HessVGH 30. 08.06.1984 Hauser an HessVGH 31. 10.06.1984 Taylan an HessVGH 32. 13.06.1984 Prof. Dr. Götz an HessVGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an HessVGH 34. 11.07.1984 Gehring an HessVGH 35. 21.07.1984 amnesty international an HessVGH 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut an HessVGH (mit Anhang) 37. 16.10.1984 Roth an HessVGH 38. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an BMdJ 39. Sept. 1985 InfAuslR 9/85: Das türkische Sprachenverbotsgesetz (mit Anm. Rumpf) II. 1. 20.03.1981 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 2. 08.04.1931 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 3. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an HessVGH 4. 16.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden b 5. 15.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 23.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 19.08.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 8. 19.08.1981 Nebez vor VG Düsseldorf 9. 24.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 10. 10.02.1982 Roth an VG Hamburg 11. 18.05.1982 amnesty international an RA Moos, Freiburg 12. 22.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 13. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 14. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 15. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 16. 07.02.1984 Max-Planck-Institut an VG Stuttgart 17. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 18. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 19. 17.04.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 20. 26.04.1984 Polizeipräsident Duisburg an VG Düsseldorf 21. 05.06.1984 HMdI an Bundesamt 22. 07.06.1984 Roth an HessVGH 23. 08.06.1984 Taylan an VG Düsseldorf 24. 15.06.1984 Auswärtiges Amt an HessVGH 25. 22.06.1984 Bundeskriminalamt an VG Mainz 26. 05.07.1984 Taylan an HessVGH 27. 18.07.1984 BAfV an VG Mainz 28. 26.07.1984 BAfV an HessVGH 29. 29.08.1984 Max-Planck-Institut an VGH 30. 15.09.1984 Gehring an VGH Baden-Württemberg 31. 01.10.1984 Max-Planck-Institut an HessVGH 32. 11.10.1984 Max-Planck-Institut an VG Gelsenkirchen 33. 05.11.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 34. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 35. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 36. 31.12.1984 Taylan an VG Köln 37. 07.01.1985 LfV Hessen an VG Ansbach 38. 09.01.1985 Taylan an VG Stade 39. 15.04.1985 Kappert an HessVGH 40. 19.04.1985 Taylan an OVG Hamburg 41. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 42. 29.10.1985 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 43. 19.11.1985 Taylan an VGH Baden-Württemberg