Urteil
12 UE 2778/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0618.12UE2778.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist, nachdem sie der Senat auf die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin mit Beschluß vom 1. Oktober 1987 (12 TE 1398/84) zugelassen hat, ordnungsgemäß erhoben (§ 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG) und auch sonst zulässig. II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, denn er kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seine Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte nicht beanspruchen, weil er nicht politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Dabei unterliegt das gesamte Vorbringen des Klägers im bisherigen Verfahren uneingeschränkt der Würdigung durch den Senat. Zwar hatte der Kläger seinen unter Beifügung einer Vollmacht mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. August 1980 gestellten Asylantrag zunächst am 3. September 1980 durch protokollierte persönliche Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde des R-Kreises zurückgenommen, dann aber durch am 9. September 1980 dort eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten diese Rücknahmeerklärung widerrufen und deutlich gemacht, daß er an seinem Asylbegehren festhalten wolle. Unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes -- AsylVfG -- vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89), wäre möglicherweise Prüfungsgegenstand dann nur noch ein sog. "Folgeantrag" im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, denn der Kläger hätte nach Rücknahme eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) gestellt; dieser unterläge einer eingeschränkten Prüfung, denn er wäre überhaupt nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben wären. Den damit aufgeworfenen Fragen, wann die Rücknahme eines Asylantrages -- es handelt sich dabei um eine Verfahrenshandlung eines Beteiligten innerhalb eines Verwaltungsverfahrens (§ 9 VwVfG) -- wirksam ist (OVG Saarlouis, 20.7.1983 -- 3 R 127/82 --) bzw. ob eine solche Rücknahmeerklärung wirksam nach den allgemeinen Grundsätzen wegen Willensmängeln entsprechend §§ 119 ff. BGB angefochten oder zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann (vgl. näher Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, Rdnr. 12 vor § 9 m.w.N. des Meinungsstands), braucht vorliegend schon deswegen nicht nachgegangen zu werden, weil der Kläger nach der seinerzeit, nämlich Anfang September 1980, geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht gehindert war, nach Rücknahme eines ersten Asylantrags erneut einen Asylantrag zu stellen und zu dessen Begründung dieselben Umstände anzuführen wie für den Erstantrag. Das seinerzeit gültige Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437, in Kraft getreten am 23. August 1980) i.V.m. §§ 28 ff. AuslG a.F. enthielt keine Regelungen, die dem § 14 AsylVfG vergleichbar wären, so daß die erneute Stellung eines Asylantrags nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen nicht ausgeschlossen war. Demgemäß hat dann auch die sachlich zuständige Behörde -- nämlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- über das Asylbegehren entschieden. Bei Heranziehung der oben aufgeführten Grundsätze ist der erkennende Senat aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger weder vor seiner Ausreise aus der Türkei dort ein seine Anerkennung rechtfertigendes Verfolgungsschicksal erlitten hat (sog. Vorverfolgung, 1.) noch daß er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat (2.). 1. Der Kläger war in der Türkei vor seiner Ausreise am 10. Juni 1980 nicht politisch verfolgt. Ein Vorfluchttatbestand ergab sich weder aus seinen politischen Aktivitäten, insbesondere aus seiner Tätigkeit für die TIP, die Arbeiterpartei der Türkei (a), noch kann angenommen werden, daß ihm seinerzeit mittelbare staatliche Verfolgung dergestalt drohte, daß der türkische Staat mittelbar für asylrelevante politische Verfolgung durch Dritte hätte verantwortlich gemacht werden können (b). a) Eine unmittelbare staatliche Verfolgung hat der Kläger für die Zeit vor seiner Ausreise selbst nicht behauptet; im Gegenteil hat er zum Beispiel bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juli 1981 ausdrücklich erklärt, daß er staatlicherseits zu keinem Zeitpunkt irgendwie behelligt worden wäre. Die Bedrängnis seitens der "Grauen Wölfe" sei der einzige und alleinige Grund für die Ausreise und Antragstellung gewesen. Allerdings hat der Kläger von Anfang an auf seine Tätigkeit für die TIP, die Arbeiterpartei der Türkei, verwiesen; bereits damals aber schon hatte er seinen Entschluß zur Ausreise und die Furcht vor politischer Verfolgung im wesentlichen damit begründet, daß er mehrfach in -- teilweise lebensbedrohende -- Auseinandersetzungen mit türkischen Faschisten, nämlich Mitgliedern der sogenannten "Grauen Wölfe", verwickelt worden sei, vor denen ihn der türkische Staat nicht geschützt habe. Daß eine Tätigkeit für die TIP damals in dem vom Kläger geschilderten Umfang keinen Anlaß für staatliche politische Verfolgung gab, deckt sich mit der Auskunftslage, wie sie sich aus den vom Senat beigezogenen Unterlagen zur "Arbeiterpartei der Türkei (TIP)" ergibt. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Türkei verließ, konnte die TIP-Mitgliedschaft oder die Unterstützung für diese Partei (noch) kein Grund zu politischer Verfolgung sein, weil es sich um eine legale und zugelassene Partei handelte (vgl. Dok. II. 1.; 2.; 3., S. 2; 7.; 8.), die auf dem linken Flügel des Parteienspektrums der Türkei aktiv war. Sämtliche Dokumente, die sich mit dieser Partei befassen, gehen davon aus, daß erst nach dem Verbot in Zusammenhang mit dem Militärputsch vom September 1980 gegen Mitglieder der Partei strafrechtlich vorgegangen wurde, wobei allerdings gerade die Aktivitäten in der Zeit vor September 1980 Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen waren, so daß eine rückwirkende Kriminalisierung festzustellen ist (insbesondere Dok. II. 1.; 4.; 7.). Zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Juni 1980 war auch noch keine Entwicklung -- weder der allgemeinen Lage noch der persönlichen Situation des Klägers -- derart absehbar, daß davon ausgegangen werden könnte, der Kläger habe eine von staatlichen Stellen ausgehende politische Verfolgung zwar noch nicht tatsächlich erlitten, sie habe ihm aber begründet unmittelbar gedroht. Schon deswegen kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die behauptete zeitweise Mitgliedschaft in der TIP und die für diese entfalteten Aktivitäten überhaupt geglaubt werden können. b) Dem Kläger drohte vor seiner Ausreise auch keine asylrelevante politische Verfolgung durch Dritte, für die der türkische Staat mittelbar verantwortlich gemacht werden könnte. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Der Kläger hat allerdings mehrere Vorfälle geschildert, bei denen er Opfer von Übergriffen politisch rechtsstehender Personen geworden sein will. Freilich bestehen gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens insoweit in vielfacher Hinsicht erhebliche Bedenken, wie sie auch schon das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat. Das gilt einmal hinsichtlich der näheren Umstände des gravierendsten Vorfalls, den der Kläger geschildert hat -- die Auseinandersetzungen mit "Grauen Wölfen" am Arbeitsplatz, die ihn hätten töten wollen --, zum anderen aber auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Geschehens im Jahre 1980 bis zu seiner Ausreise sowie der Angaben über seinen Arbeitsplatz und seinen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum. Es mutet zudem merkwürdig an, daß der Kläger einerseits zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erscheint, weil -- so die Erklärung seines Bevollmächtigten im Termin damals -- "schon alles vorgetragen sei", andererseits er dann aber bei der Vernehmung am 9. Mai 1990 eine Vielzahl von Einzelheiten schildert, denen durchaus Bedeutung zukommt, etwa über die Art und Weise, wie er mit der TIP in Kontakt gekommen ist. In seinen Angaben bei seiner Vernehmung, daß er seinerzeit seinen Bevollmächtigten gefragt habe, ob er aufgrund seiner bisherigen Angaben noch ein Jahr in Deutschland bleiben könne -- was dieser bejaht habe --, und daß er von den bevorstehenden Wahlen einen Regierungswechsel erwartet habe, nach dem er habe zurückkehren wollen, ist keine befriedigende Erklärung für dieses Verhalten zu sehen; diese Angaben sprechen eher dafür, daß es dem Kläger in erster Linie darum ging, unabhängig vom Vorliegen von Asylgründen irgendwie für gewisse Zeit noch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Nicht erklärt worden ist auch der Umstand, daß der Kläger gerade von den Zeitangaben in seinem Asylantrag vom 28. August 1980 dazu, wann sich der Angriff auf ihn zugetragen habe, in seinen späteren Äußerungen abgerückt ist, obwohl doch anzunehmen wäre, daß unmittelbar nach der Ausreise die diese angeblich veranlassenden Umstände noch besonders präsent sind. Dies gilt um so mehr, als der Wechsel im Vortrag erst erfolgte, nachdem ihm vorgehalten worden war, daß es völlig unglaubhaft ist, wenn in einem im April 1980 geschriebenen Brief an den Bruder ein Ereignis geschildert wird, das sich nach den Angaben im Asylantrag erst am 25. Mai 1980 zugetragen hat. Damit aber werden letztlich sämtliche Angaben zum zeitlichen Ablauf unglaubhaft. Indes kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags auch insoweit dahingestellt bleiben, weil der Nachweis der asylrechtlichen Verantwortlichkeit des türkischen Staats jedenfalls daran scheitert, daß nicht ersichtlich ist, daß sich der Kläger jemals an staatliche Stellen gewandt und erfolglos um Schutz nachgesucht hätte; im Gegenteil hat der Kläger selbst geschildert, daß die Polizei zum Beispiel offenbar Ermittlungen angestellt hatte, als er einmal an einer Bushaltestelle von drei Leuten zusammengeschlagen und daraufhin ins Krankenhaus gebracht worden sei -- übrigens ein Vorfall, der erstmals in der Vernehmung am 9. Mai 1990 erwähnt wurde, was angesichts der offenbar nicht unbedeutenden Folgen durchaus erstaunt. Der Kläger hat dann weiter angegeben, daß er der Polizei die Namen der Täter selbst dann nicht gesagt hätte, wenn er sie gekannt hätte, aus Angst, ihm werde vorgeworfen, sich an politischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Ähnlich hat er schon bei seiner Anhörung am 15. Juli 1981 erklärt, er habe die Vorfälle -- tätliche Auseinandersetzungen mit "Grauen Wölfen" -- nicht der Polizei gemeldet, weil "er sonst als Schuldiger dagestanden hätte". Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, staatlicher Schutz sei versagt worden, wenn er sich -- aus welchen Gründen auch immer -- darum gar nicht bemüht hat; in einem solchen Fall vermag der Hinweis auf die angeblich allgemein unsichere und unübersichtliche Lage den konkreten Nachweis staatlicher Verantwortlichkeit für das Handeln der Staatsorgane dem Kläger gegenüber nicht zu ersetzen. 2. War demnach der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so ergibt sich, daß dem Kläger eine asylerhebliche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar weder im Hinblick auf die (angeblichen) früheren Aktivitäten für TIP (a) noch im Hinblick auf seine exilpolitische Betätigung (b). a) Bei Würdigung der Angaben des Klägers -- soweit diesem geglaubt werden kann -- einerseits und des Inhalts der beigezogenen Dokumente andererseits ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner Aktivitäten für die TIP vor seiner Ausreise mit Strafverfolgung rechnen müßte, die ihrer Art nach -- insbesondere wegen der zugrundeliegenden Verfolgungsmotivation oder Zielrichtung -- als politische Verfolgung zu qualifizieren wäre, etwa dann, wenn er mit einer Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB rechnen müßte (vgl. im einzelnen Hess.VGH, 18.9.1989 -- 12 UE 2700/84 -- m.w.N.). Allerdings würde es sich hierbei um einen objektiven und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 -- 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 -- 2 BvR 627/87 --, BayVBl. 1989, 561; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135) beachtlichen Nachfluchttatbestand handeln, denn die den Asylanspruch des Klägers möglicherweise begründenden Umstände wären nicht von ihm selbst -- etwa durch seine Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern ohne eigenes Zutun durch eine Veränderung der politischen Situation in der Türkei als Folge des Militärputschs am 12. September 1980 eingetreten. Zwar kann dem Kläger geglaubt werden, daß er sich vor seiner Ausreise im Juni 1980 in gewissem Umfang tatsächlich für die TIP engagiert hat; diese Aktivitäten waren aber zur Überzeugung des Senats wenig intensiv. In seinem schriftlichen Asylantrag vom 28. August 1980 hat er lediglich angeben lassen, er sei "in der Gewerkschaft und in der TIP, der türkischen Arbeiterpartei, tätig gewesen". Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juli 1981 hat er dann näher ausgeführt, daß er von 1976 bis 1978 einfaches Mitglied ohne Funktion gewesen sei; weil er während des Militärdienstes keine Beiträge mehr gezahlt habe, sei die Mitgliedschaft aufgelöst worden. Dafür, daß die Bindungen des Klägers an diese Organisation letztlich doch recht lose waren, sprechen seine weiteren Aussagen, wonach er weder das Parteiprogramm noch die Mitgliederzahl kannte und auch nicht wußte, ob es eine Jugendorganisation gab. Soweit der Kläger zudem erklärt hat, daß eine Parteizeitung nicht herausgegeben werde, steht dies in Widerspruch zu den Angaben des Sachverständigen Taylan, wonach die Partei -- die etwa 10.000 bis 12.000 Mitglieder hatte und etwa 1.000 bis 1.500 hauptamtliche Funktionäre beschäftigte (Dok. II. 7.; 8.) -- verschiedene Publikationen herausgab, u.a. eine ab 15. April 1975 wöchentlich erscheinende Informationszeitschrift für die Mitglieder namens "Yuruyus" (Dok. II. 7.). Bei dieser Anhörung hat der Kläger keinerlei sonstige Aktivitäten für die TIP geschildert, insbesondere auch keine Kontakte mit dieser Organisation nach der Entlassung aus dem Militärdienst. Dies geschah vielmehr erstmals in allgemeiner Form mit Schriftsatz vom 11. Juli 1983 ("Flugblätter verteilt") und dann in seiner Vernehmung am 9. Mai 1990, in der er die Umstände seiner Kontaktaufnahme mit der TIP schilderte und angab, daß er zusammen mit anderen in seinem Viertel im Auftrag der Partei zum Beispiel "Plakate geklebt und Zettel verteilt" habe; dabei habe es Probleme mit anderen politischen Gruppierungen gegeben, die auch schon die Polizei alarmiert hätten. Er selbst sei allerdings in keinem Fall festgenommen worden. Nach seinen Angaben am 9. Mai 1990 will er außerdem auch nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst Mitte November 1979 erneut zu Versammlungen der TIP gegangen sein und Aufgaben für sie erledigt haben, obwohl er nicht erneut Mitglied geworden und dann bald ausgereist sei. Bei Würdigung dieser Angaben des Klägers vermag der Senat -- insbesondere in Ansehung der Steigerung des Vorbringens und der vorhandenen Widersprüche -- ihm nur zu glauben, daß er jedenfalls zeitweise wohl Mitglied der TIP war (1976 bis 1978), denn dies hatte er von Anfang an durchgängig geltend gemacht. Der Senat geht aber davon aus, daß der Kläger weder eine besondere Funktion in der Partei inne noch sich so aktiv in der Parteiarbeit und Propaganda eingesetzt hatte, daß er staatlichen Stellen irgendwie aufgefallen wäre; davon, daß er nach Ableistung seines Militärdienstes überhaupt noch für den TIP aktiv war, vermochte der Kläger den Senat nicht zu überzeugen, aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, daß diese späteren Aktivitäten ihrem Umfang und ihrer Intensität nach über die früheren hinausgegangen wären. Hiervon ausgehend gibt das vorliegende Erkenntnismaterial keine genügenden Anhaltspunkte dafür her, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr mit Strafverfolgung rechnen müßte. Zwar steht fest, daß in der Türkei nach dem Verbot der TIP in Zusammenhang mit dem Militärputsch vom 12. September 1980 Strafverfahren gegen Mitglieder und Funktionäre stattgefunden haben, die zum Teil zu Verurteilungen zu hohen Freiheitsstrafen, teilweise aber auch zu Freisprüchen geführt haben (Dok. II 1.; 2.; 4.; 7.; 8.; 11.; siehe auch Jahresbericht 1989 von amnesty international, 1989, S. 481 f., 1988, S. 440). Wertet man diese Unterlagen jedoch näher aus, ergibt sich folgendes Bild: Insgesamt richteten sich die eingeleiteten Verfahren gegen ca. 200 Personen, und zwar in erster Linie Funktionäre und führende Mitglieder der Partei (Dok. II. 2.; 3.; 7.; 8.). Sofern "einfache" Mitglieder angeklagt wurden -- was bisher nur in geringem Umfang der Fall war (Dok. II. 7.) --, waren Gegenstand des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs nicht die Mitgliedschaft als solche, sondern solche konkreten Handlungen, die nach Auffassung der Anklagebehörden bestimmte Straftatbestände, zum Beispiel Art. 141, 142, 159, 311 TStGB, Verletzung der Dekrete 7 und 52 des Sicherheitsrats, erfüllten (Dok. II. 7.; 8.) bzw. die Mitwirkung von Parteiangehörigen in mehr oder weniger offen agierenden Nebenorganisationen (Dok. II. 11.). Die Mitgliedschaft in der TIP als einer "separatistischen Partei" könne sich -- so eine Sachverständige (Dok. II. 3.) -- dann erschwerend auf das Strafverfahren auswirken, wenn sich ein Mitglied explizit zu seinem kurdischen Volkstum bekenne, weil diese Partei die einzige legale Partei in der Türkei gewesen sei, die sich offen auch für die Belange der Kurden eingesetzt habe. Darüber, daß gerade in den letzten Jahren neue Verfahren eröffnet worden wären, ist nichts bekannt geworden; insbesondere sind keineswegs "alle TIP-Mitglieder verhaftet" worden, wie der Kläger meint. Zwar wurde das einzige bekanntgewordene Verfahren gegen "einfache" Mitglieder gerade in Ankara eröffnet, wo 48 TIP-Mitglieder angeklagt wurden, gegen die Dekrete 7 und 52 des Sicherheitsrats verstoßen zu haben, wobei der Militärstaatsanwalt Haftstrafen bis zu einem Jahr wegen Sammelns von Spenden, Flugblattverteilens und Organisierens von Versammlungen forderte (Dok. II. 7.); jedoch liegen bisher keine Informationen über den Ausgang dieses Verfahrens vor. Angesichts der vorstehend geschilderten Sach- und Informationslage kann somit nicht festgestellt werden, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für politisch motivierte Strafverfolgung im Rückkehrfall spricht. Wenn der Kläger noch nicht einmal den Versuch macht, in irgendeiner Weise Kontakt mit früheren Mitgliedern der TIP in Ankara zu erlangen -- insbesondere auch nicht mit dem früheren Major, mit dem zusammen er die Kantine betrieben und der ihn zur TIP gebracht habe --, geht es zu seinen Lasten, wenn zusätzliche Aufklärung über eine ihm persönlich drohende Verfolgungsgefahr nicht zu erlangen ist. b) Der Kläger muß nach Einschätzung des Senats im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht etwa deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen, weil er sich hier im Bundesgebiet in dem Verein "Arkadas" in I -- dieser Verein kümmert sich nach Angaben des Klägers hauptsächlich um die türkischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die Probleme haben, veranstaltet Seminare und Diskussionen und informiert über wichtige Vorgänge in der Türkei -- betätigt und in den vergangenen Jahren an zahlreichen Veranstaltungen, Kundgebungen zum 1. Mai, Demonstrationen und sonstigen politischen Aktionen teilgenommen hat, bei denen -- überwiegend organisiert von türkischen bzw. kurdischen Exilorganisationen, aber auch vom DGB -- Kritik am Verhalten des türkischen Staats geübt wurde und bestimmte Forderungen, wie etwa nach Freilassung von politischen Gefangenen, der Abschaffung bestimmter Strafvorschriften, der Anerkennung kommunistischer Parteien und der Gewährung demokratischer Grundrechte, erhoben wurden. Zwar hat der Senat, nachdem der Kläger diese Aktivitäten bei seiner Vernehmung am 9. Mai 1990 näher geschildert und teilweise durch Fotos belegt hat, letztlich keine Zweifel, daß der Kläger in der von ihm dargestellten Weise aktiv war und ist, wenn auch auffällt, daß all dies -- obwohl die politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland bereits 1981 ihren Anfang genommen haben sollen -- erstmals mit Schriftsatz vom 1. September 1989 vorgetragen wurde und der Kläger es nicht für erforderlich erachtete, zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Februar 1984 zu erscheinen, weil "alles vorgetragen sei und er nichts neues mehr beibringen könne". Die Aktivitäten des Klägers haben jedoch nicht ein solches Ausmaß erreicht, und er hat sich auch nicht in so hervorgehobener Weise an verschiedenen Aktionen beteiligt, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muß, daß den türkischen Sicherheitsbehörden die exilpolitische Betätigung des Klägers bekannt ist und hieran bei der Rückkehr Strafverfolgung geknüpft werden wird. Allerdings hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 2. Mai 1988 (12 UE 503/82) ausgeführt, daß seit etwa 1985/86 eine erhöhte Sensibilität türkischer Behörden hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten festzustellen sei, während der früher allein für Asylsachen zuständige 10. Senat noch angenommen hatte (7.8.1986 -- 10 UE 343/85 --), daß es eher unwahrscheinlich sei, daß exilpolitische Betätigungen oppositioneller Kurden in der Bundesrepublik Deutschland den türkischen Behörden bekannt würden. Wie sich aus den Auskünften des Auswärtiges Amtes vom 3. November 1986 (Dok. I. 25.) und 20. März 1987 (Dok. I 27.) ergibt, schenken türkische Behörden den nach ihrer Einschätzung staatsfeindlichen Tätigkeiten von Türken im Ausland spätestens seit 1986 vermehrte Aufmerksamkeit. Deswegen hat der Senat dann auch in seinem Urteil vom 18. September 1989 (-- 12 UE 2700/84 --) angenommen, daß dem Kläger in jenem Verfahren wegen seiner Verbindungen zu kurdischen Organisationen und seiner exilpolitischen Betätigung im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung droht; bei ihm handelte es sich allerdings um einen kurdischen Volkszugehörigen, der -- über seine Tätigkeit im Kurdischen Arbeiterverein hinaus -- als Mitglied einer Tanz- und Gesangsgruppe nicht nur an verschiedenen von KOMKAR organisierten Veranstaltungen teilgenommen hatte, sondern auch mit dieser Tanzgruppe 1981 in der Sendung des ZDF "Partner in Europa" aufgetreten ist, der sich Ende 1981 an einem Hungerstreik beteiligt hat, über den nicht nur in kurdischen exilpolitischen Zeitungen berichtet worden ist, sondern über den auch das Fernsehen einen Filmbericht gezeigt hat, der Mitglied im Vorstand des Kurdischen Arbeitervereins F war, was durch die Eintragung in das Vereinsregister öffentlich geworden ist, der an verschiedenen Großdemonstrationen teilgenommen hat und dabei fotografiert worden ist, der somit in besonderer Weise durch die Medien in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden ist. Die türkischen Behörden rechnen gerade KOMKAR zu den Organisationen, die eine gegen die Türkei gerichtete und schädliche Tätigkeit ausüben (Dok. I. 11.; 17.; 18.). Abgesehen davon, daß dem Kläger die persönliche Eigenschaft als kurdischer Volkszugehöriger fehlt und er im übrigen auch nicht dargelegt hat, daß er sich gerade in besonders exponierter Weise für "die kurdische Sache" einsetzt, nehmen sich auch seine Aktivitäten wesentlich geringfügiger aus; dies gilt nicht nur für die exilpolitische Betätigung, sondern auch hinsichtlich des früher im Heimatland gezeigten Engagements. Der Kläger hat angegeben, regelmäßig an den Kundgebungen zum 1. Mai in F bzw. W teilzunehmen und dabei in der Gruppe der Mitglieder türkischer Organisationen mitzumarschieren; ferner hat er eine Reihe von Veranstaltungen und Demonstrationen geschildert, an denen er gleichfalls teilgenommen hat, wobei er auch Transparente getragen und Parolen gerufen habe (Demonstration im Dezember 1982 in I mit der Forderung nach Freilassung der Vorstandsmitglieder der Gewerkschaftsorganisation DISK; 10. September 1983 Demonstration in K aus Anlaß des Jahrestags des Militärputschs in der Türkei, ein Jahr später Demonstration aus dem gleichen Anlaß in K; 23. April 1984 Beteiligung am "Türkei-Tribunal" in K; 23. September 1984 Teilnahme an der "Versammlung für den Frieden" im Gewerkschaftshaus des DGB in F; Informationsstand des Türkischen Arbeitervereins in I am 3. November 1984; Teilnahme an der Friedensdemonstration in B am 13. Juni 1987; Teilnahme an einer Demonstration am 24. Oktober 1987 in F mit der Forderung nach Freilassung politischer Gefangener in der Türkei; Teilnahme an einer Mahnwache für die Freiheit der Demokraten in der Türkei am 25. Dezember 1988). Als verantwortlicher Organisator, Kundgebungsredner o.ä. ist der Kläger aber offenbar nicht tätig gewesen. In Würdigung des Inhalts neuerer Informationsquellen mag zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können, daß dem Kläger im Fall einer Rückkehr Strafverfolgung droht bzw. es jedenfalls zu einer näheren Überprüfung seiner Person durch türkische Behörden kommen kann; für die Annahme, daß ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, reichen gleichwohl die vorliegenden Anhaltspunkte nicht aus. Aus diesen Informationsquellen ergibt sich folgendes Bild: Der türkische Geheimdienst ist in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland weiter aktiv und versucht -- auch über V-Leute --, Informationen über politisch aktive türkische Staatsangehörige, Organisationen etc. zu erhalten (Dok. I. 29.; 31.; 34.; 35.). Die Einschätzung jedenfalls des Auswärtigen Amtes geht allerdings dahin, daß sich die Beobachtung auf wichtigere Mitglieder von oppositionellen Gruppen beschränke, wegen der Mitgliedschaft in kurdischen Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland und wegen der Teilnahme an Demonstrationen allein in der Türkei höchstwahrscheinlich nicht mit einer Strafverfolgung zu rechnen sei und nur solche Personen strafrechtlich verfolgt würden, die sich an subversiven gegen das eigentliche Sicherheitsinteresse des türkischen Staats gerichteten Aktivitäten beteiligten (Dok. I. 33.; 34.). Eindeutig anders lautende Stellungnahmen oder Erfahrungsberichte liegen nicht vor; soweit überhaupt Erkenntnisse über die Verhaftung zurückkehrender Türken vorliegen, handelt es sich offenbar um solche Personen, die an herausragender Stelle tätig waren (Dok. I. 31.; 32.; 34.). Soweit in einem Fall eine Zeugin vor dem Verwaltungsgericht Hamburg die Umstände geschildert hat, unter denen sie und eine Freundin bei der Rückkehr in die Türkei verhaftet und gefoltert worden sind (Dok. I. 29.), ist dieser Fall dem vorliegenden deswegen nicht vergleichbar, weil dort den Angaben der Zeugin zufolge offensichtlich die Denunziation durch den Vater ihrer Freundin Anlaß für die Verhaftung war und der Vater vor den türkischen Behörden offenbar detaillierte Angaben gemacht hatte. Demgegenüber sind auch Fälle bekannt, daß zurückkehrende Exiltürken zwar zunächst vernommen worden, dann aber auf freien Fuß gesetzt worden sind, weil gegen sie nichts vorliegt (Dok. I. 32.). Für die vom Senat vorgenommene Einschätzung spricht im übrigen auch das Verhalten des türkischen Konsulats gegenüber dem Bruder des Klägers, dessen politische Aktivitäten nach ihrer Intensität über die des Klägers hinausgehen. Der Kläger hatte hierzu bekundet, man habe den Paß seines Bruders zunächst eingezogen und ihm ein Papier ausgehändigt, wonach er in die Türkei zurückkehren solle; dabei habe man ihm vorgeworfen, sich in der Bundesrepublik politisch betätigt zu haben. Seit sechs Monaten habe der Bruder jedoch seinen Paß -- offenbar gültig -- wieder, obwohl er zu keinem Zeitpunkt in die Türkei zurückgekehrt sei. Nach alledem braucht vorliegend nicht mehr geklärt zu werden, ob für den Fall, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Rückkehrfall wegen der exilpolitischen Betätigung des Klägers angenommen werden müßte -- jedenfalls eine auf Art.140 TStGB oder auf die auch für Auslandstaten geltenden Art. 141, 142 TStGB gestützte Strafverfolgung wäre als politische Verfolgung zu werten (vgl. näher Hess.VGH, 18.9.1989 -- 12 UE 2700/84 -- m.w.N.) --, der Umstand, daß der Kläger diesen Verfolgungstatbestand erst während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland selbst geschaffen hätte, diesem die asylrechtliche Erheblichkeit nehmen würde (§ 1 a AsylVfG). Der am 1. Mai 1958 in D (Kreis S, Provinz Kars) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Mit einem am 4. April 1980 in Kars ausgestellten und bis 3. Juli 1980 gültigen Reisepaß reiste er am 10. Juni 1980 mit dem Flugzeug über München in das Bundesgebiet ein und begab sich anschließend zu seinem in I lebenden Bruder S. Bei der Einreise wurde im Reisepaß des Klägers der Vermerk "Tourist, Aufenthalt bis zu drei Monaten, keine Arbeitsaufnahme" angebracht. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. August 1980 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er sei in der Türkei in der Gewerkschaft und in der TIP (Türkische Arbeiterpartei) tätig gewesen und werde deswegen politisch verfolgt. Etwa drei Monate vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe er von anderen Parteimitgliedern erfahren, daß er von türkischen Faschisten, den "Grauen Wölfen", mit einer Art Steckbrief gesucht werde. Am 25. Mai 1980 habe sich die Lage zugespitzt, als ihn türkische Faschisten auf seiner Arbeitsstelle hätten erschießen wollen. Nur dem geistesgegenwärtigen Eingreifen des Kantinenchefs sei es zu verdanken, daß er mit dem Leben davongekommen sei, denn dieser habe dem Pistolenträger den Arm weggedrückt. Er sei dann von seiner Arbeitsstelle geflüchtet und bis zur Ausreise dorthin nicht mehr zurückgekehrt. Bis zur Einreise in das Bundesgebiet habe er sich in einer Wohnung in Ankara aufgehalten und diese nicht mehr verlassen. Seinem Bruder im Bundesgebiet habe er diese Situation geschildert und ihn eindringlich gebeten, ihm das Verlassen der Türkei zu ermöglichen; entsprechende Briefe werde er noch nachreichen. Seinen Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, da er zunächst habe herausbekommen wollen, ob er gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland durch Mitglieder der "Grauen Wölfe" konkret bedroht werde. Da staatliche türkische Behörden keinen ausreichenden Schutz gegen die Aktivitäten der "Grauen Wölfe" gewährten, sei ihm politisches Asyl zu gewähren. Nachdem der Kläger zunächst am 3. September 1980 ausweislich eines entsprechenden, unter anderem auch von ihm persönlich unterzeichneten Aktenvermerks der Ausländerbehörde des R-Kreises seinen Asylantrag vom 28. August 1980 zurückgenommen hatte, widerriefen seine Bevollmächtigten mit am 9. September 1980 bei dem Landrat des R-Kreises eingegangenem Schreiben diese Rücknahmeerklärung mit der Begründung, daß sich der Kläger bei Abgabe der entsprechenden Erklärung in verschiedener Hinsicht im Irrtum befunden habe. Die Rechtslage sei ihm durch den Dolmetscher falsch geschildert worden, so daß er gedacht habe, es gebe für ihn keine andere Möglichkeit als die Rücknahme des Asylantrags. Unter Bezugnahme auf den am 28. August 1980 gestellten Asylantrag wurde um Fortführung des Verfahrens gebeten. Nachdem die Ausländerbehörde des R-Kreises zunächst unter dem 6. November 1980 eine Ausweisungsverfügung gegen dem Kläger erlassen und die beantragte Aufenthaltserlaubnis versagt hatte, leitete sie schließlich den Asylantrag am 3. April 1981 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter und hob im Juli 1981 die Ausweisungsverfügung auf. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15. Juli 1981 gab der Kläger an, er sei in der Türkei als Kantinenhelfer in einem privaten Lehrinstitut in Ankara tätig gewesen und habe seinen Arbeitsplatz ein bis zwei Monate vor der Ausreise aufgegeben. Im September 1976 sei er in die TIP eingetreten. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe keine Funktion bekleidet; da er während der Militärdienstzeit keine Mitgliedsbeiträge geleistet habe, sei die Mitgliedschaft aufgelöst worden. Ob es eine Jugendorganisation gebe, wisse er nicht, das Parteiprogramm kenne er nicht. Eine Parteizeitung werde nicht herausgegeben. Auch die Mitgliederzahl sei ihm nicht bekannt. Schon vor seiner Wehrdienstzeit sei er von unbekannten "Grauen Wölfen" unterdrückt worden; dies sei nach der Entlassung aus der Armee schlimmer geworden. Man habe ihn einmal erschießen wollen; da sein Chef eingegriffen habe, sei ihm nichts geschehen. Einmal sei sein Bruder bedroht worden, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Auch sei er einige Male verprügelt worden. Bei der Polizei habe er die Vorfälle nicht gemeldet, weil er sonst als Schuldiger dagestanden hätte; auch habe er die Leute ja nicht gekannt. Er versichere ausdrücklich, daß die Bedrängnisse durch unbekannte "Graue Wölfe" der einzige und alleinige Grund für seine Ausreise und Asylbeantragung gewesen seien. Paßerteilung und Ausreise hätten sich ohne Behinderung von seiten türkischer Stellen vollzogen. An einen Wohnortwechsel habe er auch gedacht, während eines zweiwöchigen Aufenthalts in Istanbul habe er jedoch keine Wohnung gefunden. Er befürchte, bei einer Rückkehr vom Militär verhaftet zu werden. Mit Bescheid vom 5. November 1981 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers mit der Begründung ab, daß diesem ein Anspruch auf Gewährung von Asyl als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zustehe. Die Gefährdung, der er in der Heimat ausgesetzt gewesen sein wolle, sei nicht auf gegen ihn persönlich gerichtete Maßnahmen der in der Türkei ausgeübten staatlichen Gewalt zurückzuführen. Die türkische Regierung unternehme alle Anstrengungen, um der Gefährdung der Bürger zu begegnen; es sei nicht Aufgabe des Asylrechts, Schutz vor allgemeinen Folgen aus innenpolitischen Unruhen und ähnlichen Krisensituationen zu gewähren. Auch die Mitgliedschaft in der TIP führe nicht zur Anerkennung; dem Sachverhalt seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Antragsteller gegen Bestimmungen des Türkischen Strafgesetzbuches verstoßen und eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Gegen den am 19. November 1981 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten am 17. Dezember 1981 Klage; soweit diese zugleich gegen den Landrat des R-Kreises gerichtet war mit dem Ziel, diesen zur Erteilung einer unbeschränkten Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluß des Asylverfahrens zu verpflichten, wurde das Verfahren mit Beschluß vom 5. März 1982 abgetrennt (VG Wiesbaden) und schließlich nach Klagerücknahme mit Beschluß vom 25. Juni 1982 eingestellt. Zur Begründung bezog sich der Kläger zunächst auf sein Vorbringen im Vorverfahren; darüber hinaus trug er noch vor, er habe sich aktiv bei der TIP eingesetzt, sei bei Demonstrationen dabeigewesen -- so bei der Demonstration zum 1. Mai 1977 in Istanbul -- und habe Flugblätter verteilt. Auch 1979, als sieben Mitglieder der TIP von "Grauen Wölfen" ermordet worden seien, sei er aktiv gewesen und habe sich an den anschließenden Aktivitäten wie Demonstrationen und Generalstreik beteiligt. Ferner legte der Kläger zwei Briefe vor, die er im März und April 1980 an seinen Bruder in I gerichtet habe. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. November 1981 aufzuheben und dieses zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den Inhalt ihres Bescheids. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage mit Urteil vom 28. Februar 1984 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage, an der für den Kläger dessen Bevollmächtigter teilnahm, unter Nichtzulassung der Berufung ab und führte zur Begründung aus, daß dem Kläger kein Anspruch auf Asylgewährung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zustehe. Soweit er angebe, er sei von unbekannten "Grauen Wölfen" mehrfach überfallen, mißhandelt und letztlich mit dem Tode bedroht worden und schließlich habe man sogar versucht, ihn an seiner Arbeitsstätte umzubringen, könnten diese Maßnahmen weder dem türkischen Staat noch staatlichen Institutionen zugerechnet werden. Derartige Maßnahmen seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen tatenlos hinnehme, weil er keinen Schutz vor ihnen gewähren könne oder wolle. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, denn der türkische Staat habe bereits unter früheren Regierungen gewaltsame Aktivitäten extremistischer Gruppen keineswegs tatenlos hingenommen. Vielmehr habe er ernsthaft versucht, diese einzudämmen. Hieran habe sich seit der Machtübernahme durch die Militärregierung nichts geändert. Es sei vielmehr "gerichtsbekannt, daß die Militärregierung gegen gewaltsame politische Ausschreitungen mit allen Mitteln" vorgehe, gleichgültig, ob diese Ausschreitungen rechtsgerichteten oder linksgerichteten Kräften zuzurechnen seien. Der Kläger habe selbst eingeräumt, nie von staatlichen Behörden beeinträchtigt worden zu sein. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Die Briefe, die er angeblich im März und April 1980 aus der Türkei an seinen in Deutschland lebenden Bruder geschickt haben wolle und die der Glaubhaftmachung seiner Angaben dienen sollten, stammten mit Sicherheit nicht aus der Zeit zu Beginn des Jahres 1980, denn einmal seien sie bereits im Asylantrag vom 28. August 1980 erwähnt, dem Klägerbevollmächtigten jedoch erst im Dezember 1982 vorgelegt worden, zum anderen schildere der Kläger in einem Brief vom April 1980 den Vorfall in der Kantine, der sich jedoch ausweislich seines Asylantrags erst am 25. Mai 1980 zugetragen habe. Da gerade das Ereignis am 25. Mai 1980 in der Kantine der Auslöser für die unmittelbare Ausreise des Klägers gewesen sei, müsse man auch davon ausgehen, daß ihm der Zeitpunkt noch im Bewußtsein gewesen sei und eine Verwechselung der Monate ausscheide. Auch habe er von dem Ablauf der Ereignisse in der Kantine völlig unterschiedliche Schilderungen gegeben. Das Gericht gehe davon aus, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im Jahre 1979 keine politischen Aktivitäten mehr für irgendeine Partei entfaltet habe, so daß sich seine Tätigkeit für die TIP darauf beschränkte, im September 1976 der Partei beigetreten zu sein; die Mitgliedschaft sei dann 1978 erloschen. Als einfaches Mitglied ohne Funktion, beschränkt auf diesen Zeitraum, habe der Kläger heute keinerlei Sanktionen von seiten des türkischen Staates zu befürchten, selbst wenn man unterstelle, er sei wirklich Mitglied der TIP gewesen. Daß der Kläger in Wirklichkeit auch gar keine Verfolgungsfurcht empfinde, ergebe sich auch daraus, daß er trotz Belehrung über die Bedeutung der Angelegenheit durch seinen Rechtsanwalt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Gegen das am 26. März 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 26. April 1984 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben; nachdem der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 1987 (12 TE 1398/84) die Berufung mit der Begründung zugelassen hat, daß dem Kläger rechtliches Gehör versagt worden sei, führt der Kläger das Berufungsverfahren weiter. Zur Begründung macht er geltend, daß Mitglieder verbotener Parteien wie der TIP weiterhin nach Art. 141 des Türkischen Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt würden; diese Vorschrift verbiete die "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation", deren "Ziel die Herrschaft einer Gesellschaftsklasse über andere Gesellschaftsklassen sei". Im März 1987 habe ein Prozeß gegen 168 Mitglieder der TIP vor dem Militärgericht in Istanbul geendet, wobei 19 Angeklagte für schuldig befunden und zu Haftstrafen von jeweils fünf Jahren verurteilt worden seien. Das Militärgericht in Istanbul habe im Januar 1987 17 Personen, die der Mitgliedschaft in der TKP, die sich mit der TIP zu einer Organisation vereinigt habe, beschuldigt worden seien, zu Gefängnisstrafen zwischen vier und acht Jahren verurteilt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch er strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, müßte er in die Türkei zurückkehren. Außerdem liege sein Heimatort in einem Gebiet, über das derzeit der Notstand verhängt sei; dort seien für beide Seiten mit großen Verlusten verbundene bewaffnete Kämpfe zwischen der türkischen Armee und bewaffneten Einheiten der PKK im Gange. Da er in seinem Heimatort als Kommunist und Angehöriger einer kommunistischen Familie bekannt sei, bestehe die konkrete Gefahr einer Verfolgung. Außerdem stünden ihm auch Nachfluchttatbestände zur Seite. Er sei 1981 in den "Verein der Arbeiter aus der Türkei in I und Umgebung" eingetreten, der sich inzwischen in "Arkadas" umbenannt habe. Seit 13. Januar 1990 gehöre er dem Vorstand als Ersatzmitglied an. In der vergangenen Zeit habe er sich an vielfältigen Protestaktionen gegen das türkische Regime beteiligt; hierzu legt der Kläger eine Übersicht über die Veranstaltungen vor, an denen er teilgenommen habe, ebenso Fotografien, die ihn bei verschiedenen Veranstaltungen zeigen. Bei vielen der genannten Veranstaltungen habe er Transparente getragen oder Parolen durch ein Megaphon gerufen. Es sei davon auszugehen, daß der türkische Auslandsgeheimdienst Aktivisten bei solchen Veranstaltungen besonders sorgfältig registriere, so daß angenommen werden müsse, daß er dort als Gegner der türkischen Regierung bekannt sei. Seine politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland stelle sich auch als Fortsetzung seines bereits in der Türkei zum Ausdruck gekommenen politischen Engagements dar. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat zur Berufung keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das im wesentlichen darauf gestützt sei, daß der Sachvortrag des Klägers unglaubhaft sei. Aus der Berufungsbegründung seien keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu entnehmen. Da der Kläger bisher Vorfluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können, sei auch eine nunmehrige Mitgliedschaft in der Organisation "Arkadas" asylrechtlich nicht relevant. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 6. April 1990 Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligter durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 9. Mai 1990 (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (163-78306-81) und der über den Kläger geführten Ausländerakte des Landrats des R-Kreises (ein gehefteter Vorgang) verwiesen, ferner auf die beigezogenen Verfahrensakten des VG Wiesbaden (IV/1 E 74/82) die zurückgenommene Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betreffend. Diese waren sämtlich ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen: I. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH X OE 282/82 -- (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 amnesty international an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 26. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Koblenz 27. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 29. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 30. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 31. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 32. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 33. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 34. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 35. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" II. 1. 13.08.1982 Taylan an OVG Hamburg 2. 02.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 3. 27.06.1983 Dr. Kappert vor OVG Hamburg 4. 15.02.1986 Türkei-Informationsstelle Hamburg -- Gegenbericht ... (Auszug, S. 72) 5. 14.07.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 6. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 7. 13.10.1986 Taylan an VG Berlin 8. 21.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 9. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 10. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 11. 07.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen