Beschluss
10 TG 463/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0221.10TG463.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller, afghanische Staatsangehörige, flüchteten zwischen dem 31. Januar 1987 und dem 9. Februar 1987 nach Pakistan. Am 18. Februar 1987 begaben sie sich auf dem Luftwege von Karachi nach Zürich mit Zwischenlandung in Bukarest. Noch am selben Tage flogen sie mit der Lufthansa nach Frankfurt/Main weiter und baten um Asyl. Da die Antragsgegnerin ihnen die Einreise mit der Begründung verweigerte, sie hätten offensichtlich bereits in Pakistan Schutz vor Verfolgung gefunden, baten sie bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main um den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie zum Zwecke der Asyl-Antragstellung an die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises, Außenstelle Schwalbach, weiterzuleiten. Das Verwaltungsgericht erklärte sich durch Beschluß vom 20. Februar 1987 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dieses wies den Antrag durch Beschluß vom 20. Februar 1987 ab mit der Begründung, die Antragsteller seien "nach den der Kammer vorliegenden, allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher". Die Antragsteller haben noch am selben Tage Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin ist fernmündlich zum Beschwerdevorbringen der Antragsteller gehört worden. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag nicht abweisen dürfen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ergab sich hier schon daraus, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main die Sache an das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit der dieses Gericht bindenden Folge aus § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO verwiesen hatte. Zutreffend haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz in der Form einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt. Denn sie verlangen ihre Zulassung zum förmlichen Asylanerkennungsverfahren und den mit diesem Verfahren verbundenen aufenthaltsrechtlichen Status (vgl. Beschluß des Senats vom 12. März 1985 - 10 TG 26/85 -). Die begehrte einstweilige Anordnung war antragsgemäß zu erlassen. Die Beklagte durfte den Antragstellern die Einreise nicht verweigern; die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf die Einreise dann verweigert werden, wenn offensichtlich ist, daß der Asylsuchende bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war. Das Verwaltungsgericht hat übersehen, daß es nicht damit getan war, zu mutmaßen, die Antragsteller seien vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Die Richtigkeit dieser Prognoseentscheidung muß vielmehr offensichtlich sein, sie darf nach der vom Verwaltungsgericht selbst zitierten zu § 32 Abs. 6 AsylVfG ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83 - (BVerfGE 71, 276 = EZAR 631 Nr. 3 = DVBl. 86, 509 = DÖV 86, 471) keinen vernünftigen Zweifeln begegnen. Die Abweisung des Antrags mußte sich danach geradezu aufdrängen. So eindeutig liegen die Dinge hier aber nicht. Ausgehend von dem Gesetzeswortlaut in § 9 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG bestehen schon Zweifel daran, ob die Antragsteller tatsächlich in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher waren. Die Antragsteller haben allein neun Berichte verschiedener Tageszeitungen aus der Zeit vom 24. März 1986 bis zum 16. Februar 1987 vorgelegt, nach denen afghanische Flüchtlinge in und außerhalb der Flüchtlingslager in Pakistan verschiedentlich Opfer militärischer oder geheimdienstlicher afghanischer Aktionen gewesen sind. Welche Bedeutung diesen Aktionen zukommt, in welchem Maße sie die Sicherheit afghanischer Flüchtlinge in Pakistan tatsächlich beeinträchtigen, kann nur anhand weiterer Erkenntnisquellen entschieden werden. Offensichtlich bedeutungslos sind diese Aktionen jedenfalls nicht. Desweiteren bestehen aber auch Zweifel daran, ob die Feststellung des anderweitigen Verfolgungsschutzes durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch das Änderungsgesetz vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89), wonach jetzt nur noch darauf abgestellt werden soll, daß der Ausländer "bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war", sich auf die so umschriebene Feststellung beschränken darf. Allerdings spricht vieles dafür, daß mit dieser Formulierung (Imperfekt: "sicher war") klargestellt werden soll, daß die Prognoseentscheidung "Schutz vor politischer Verfolgung" ex tunc vom Standpunkt vor der Ausreise aus dem Drittstaat zu treffen ist, während es nach der bisher geltenden Fassung des § 2 AsylVfG für die Prüfung anderweitigen Verfolgungsschutzes auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankam (so zuletzt noch BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 - EZAR 205 Nr. 4). Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht gerade in dieser zitierten Entscheidung die Auslegung des § 2 AsylVfG a.F. an der Reichweite des Artikels 16 GG gemessen, wenn es auch schon nach der damaligen Gesetzeslage für richtig gehalten hat, daß der freiwillige Verzicht auf anderweitigen Verfolgungsschutz ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß schon im Gesetzgebungsverfahren selbst (vgl. etwa BR-Drucks. 91 und 99/85; BT-Drucks. 10/3678 und 10/6416) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die jetzige Fassung der §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 AsylVfG geäußert worden sind. Ob und in welchem Umfang also mit der Neufassung des Gesetzes der - wie das Verwaltungsgericht meint - objektiven Theorie bei der Auslegung des Begriffs des anderweitigen Verfolgungsschutzes zum Durchbruch verholfen worden ist, wird sorgfältiger Rechtsprechung überlassen werden müssen. Insbesondere wird geklärt werden müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Flüchtlinge "ihr" Asylland noch aussuchen können, welche Bedeutung ein kurzfristiger Aufenthalt in einem Drittstaat unter diesen Umständen zukommt. Dies alles kann in diesem unter erheblichem Zeitdruck stehenden Eilverfahren nicht entschieden werden. Schließlich stößt die Zurückweisung der Antragsteller aber auch deshalb auf Bedenken, weil ganz unabhängig von der Frage des anderweitigen Verfolgungsschutzes der Antragsteller und der daraus abzuleitenden Folgen für ihre Asylberechtigung der Vertreter der Antragsgegnerin dem Gericht nicht hat sagen können, auf welchem Wege und in welchem Staat die zurückzuweisenden Antragsteller Sicherheit finden sollen, insbesondere daß und wie eine Abschiebung der Antragsteller nach Afghanistan über einen Drittstaat ausgeschlossen werden kann. Richtig ist zwar, daß es bei der Zurückweisung an der Grenze anders als bei der Abschiebung grundsätzlich keines Bestimmungslandes bedarf. Indessen spricht viel dafür, einen Asylbewerber, dessen Einreise von der Grenzbehörde mit der Begründung verweigert werden darf, er habe offensichtlich in einem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung gefunden, nicht grundsätzlich schlechter zu stellen als einen Asylbewerber, dessen Antrag von der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 2 AsylVfG mit derselben Begründung für unbeachtlich erklärt worden ist. Im letzteren Falle genießt nämlich der Asylbewerber immer noch den aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz abgeleiteten Abschiebungsschutz, der als Prinzip des non-refoulement in Artikel 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention seinen Niederschlag gefunden hat und für die ausländerrechtliche Behandlung des Betroffenen in § 14 Abs. 1 AuslG konkretisiert worden ist (BVerwG a.a.O.), was die Versagung des Asylrechts im förmlichen Anerkennungsverfahren letztlich erst rechtfertigt. Es spricht aber, wie schon hervorgehoben, vieles dafür, einen Asylbewerber, dessen Asylantrag von einer Ausländerbehörde nach § 8 AsylVfG sorgfältig aufgenommen und dessen Asylberechtigung mit dem Hinweis auf den anderweitig gegebenen Verfolgungsschutz verneint worden ist, nicht grundsätzlich besser zu stellen als einen Asylbewerber, dessen Asylberechtigung ohne förmliche Entgegennahme seines Asylantrags von der Grenzbehörde nach § 9 Abs. 1 AsylVfG mit derselben Begründung faktisch vernichtet werden kann. Die Antragsgegnerin war daher zu verpflichten, die Antragsteller an die für die Entgegennahme von Asylanträgen im Lande Hessen zuständige Ausländerbehörde - das ist nach § 1 der Verordnung vom 11. August 1982 (GVBl. I S. 13) der Landrat des Main-Taunus-Kreises - weiterzuleiten. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG in der Fassung des ÄndG. vom 9.12.1986 - BGBl. I S. 2326 -. Wegen der Kosten vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wird auf § 155 Abs. 4 VwGO verwiesen. Von der in § 155 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Möglichkeit macht der Senat hier keinen Gebrauch, weil ein Verschulden des Beteiligten nicht erkennbar ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.