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Beschluss

10 TG 628/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0310.10TG628.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige; der Antragsteller zu 1), ein Facharzt für Chirurgie, und die Antragstellerin zu 2) sind Eheleute und die Antragsteller zu 3) bis 5) ihre Kinder. Die Antragstellerin zu 7) ist die Schwiegermutter des Antragstellers zu 1) und die Antragstellerin zu 6) dessen Schwägerin. Die Antragsteller flüchteten am 28. Februar 1987 nach Pakistan und gelangten am 6. März 1987 auf dem Luftwege von Islamabad aus unmittelbar nach Frankfurt am Main. Als sie dort gegenüber Beamten der Grenzbehörde um Asyl nachsuchten, wurde ihnen die Einreise mit der Begründung verweigert, sie seien offensichtlich bereits in Pakistan vor Verfolgung sicher gewesen. Daraufhin beantragten sie beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Zwecke der Asylantragstellung an die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises weiterzuleiten. Die Antragsgegnerin beantragte, die Anträge abzulehnen. Die Anordnungsanträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 6. März 1987 ab, weil die Zurückweisung der Antragsteller an der Grenze offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe zu Recht angenommen, daß die Antragsteller in einem Drittland, nämlich in Pakistan, vor Verfolgung sicher gewesen seien. Ein politisch Verfolgter sei vor Verfolgung sicher, wenn der Drittstaat ihn nicht verfolge, nicht zurückweise und nicht in einen Staat abschiebe, in dem ihm politische Verfolgung oder die weitere Abschiebung in einen Verfolgerstaat drohe. Nach den der Kammer vorliegenden, allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen seien afghanische Flüchtlinge in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher. Hierbei handele es sich nicht um eine Mutmaßung oder eine Prognoseentscheidung sondern um Feststellungen allgemeinkundiger Art. Es sei allgemeinbekannt, daß der pakistanische Staat afghanische Flüchtlinge weder an der Grenze zurückweise noch im eigenen Land politisch verfolge noch in einen Staat abschiebe, in dem ihnen politische Verfolgung drohe. An der Sicherheit vor Verfolgung ändere nichts, daß afghanische Flüchtlinge verschiedentlich Opfer geheimdienstlicher oder militärischer afghanischer Aktionen gewesen seien; diese Aktionen seien dem pakistanischen Staat nicht zurechenbar, weil er entschieden gegen afghanische Saboteure und Kommandos vorgehe. Gegen diesen ihnen am 6. März 1987 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am selben Tag Beschwerde eingelegt und machen dazu geltend: Der Antragsteller zu 1) sei von Juni bis Ende Dezember 1984 wegen des Verdachts einer Verbindung zu Widerstandsgruppen und der Spionage für den Westen inhaftiert und sodann verpflichtet worden, mit der afghanischen Regierung und den sowjetischen Beratern zusammenzuarbeiten. Im Jahre 1985 habe er sich auf Einladung der Bundesregierung zur Krankenhausbehandlung in der Bundesrepublik aufgehalten. In der Folgezeit sei er geheim mit militärisch-medizinischen Angelegenheiten von allerhöchster Brisanz befaßt gewesen und habe deutschen Behörden wertvolle Erkenntnisse über in Afghanistan eingesetzte Waffen geliefert. Mit Sicherheit hätte er, hielte er sich in Pakistan auf, Anschläge auf seine Person durch den afghanischen Geheimdienst zu befürchten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Übergriffe des afghanischen Staats auf pakistanisches Territorium seien Pakistan nicht zuzurechnen, sei rechtlich abwegig; wenn der Drittstaat nicht in der Lage sei, die Übergriffe des Verfolgerstaats abzuwehren und die Flüchtlinge vor diesen Übergriffen zu schützen, dann sei es für die Frage der anderweitigen Verfolgungssicherheit völlig bedeutungslos, ob die Bombenangriffe und Geheimdienstanschläge dem Drittstaat zuzurechnen seien. Die Beschwerdeführer beantragen, die Antragsgegnerin unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie, die Beschwerdeführer, zur Asylantragstellung an den Landrat des Main-Taunus-Kreises weiterzuleiten. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie macht geltend, die nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG enthaltene Formulierung "vor politischer Verfolgung sicher war" habe einen anderen Inhalt als die frühere Fassung "Schutz vor Verfolgung gefunden haben"; insoweit sei die zu § 2 AsylVfG a.F. ergangene Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr maßgeblich. Der Rechtsanspruch auf Asyl sei an den objektiven Tatbestand drohender politischer Verfolgung gebunden und nicht mehr gegeben, wenn andere Formen des Schutzes die Schutzlosigkeit aufhöben, die durch die Verfolgung begründet sei. Maßgeblich sei daher, ob ein politisch Verfolgter bereits auf andere Art Schutz vor der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaats erlangt habe und sich nicht mehr in einer die Gewährung politischen Asyls rechtfertigenden Notlage befinde. Die aktuelle Verfolgung ende mit dem Überschreiten der Grenze eines Landes, das den Flüchtling seinerseits nicht verfolge, nicht zurückweise und nicht in einen Staat abschiebe, in dem ihm politische Verfolgung drohe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Flüchtling den Schutz in dem Drittstaat gesucht habe. Die Feststellung, ob ein Flüchtling in einem Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher sei, sei nach den Zugriffsmöglichkeiten des Verfolgerstaats zu beurteilen, nicht aber nach den Lebensbedingungen im Zufluchtstaat. Soweit im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden seien, beträfen diese die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 AsylVfG, die im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig sei. Es sei seit langem auch in der Rechtsprechung eine offenkundige Tatsache, daß Afghanen derzeit aus Pakistan nicht zwangsweise in ihre Heimat. zurückgeschickt würden. Wie die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. Februar 1987 an den Bundesminister des Innern ergebe, seien die Antragsteller nach allen vorliegenden Informationen offensichtlich in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Sie hätten unter keinen Umständen zu befürchten gehabt, von Pakistan nach Afghanistan zurückgewiesen oder abgeschoben zu werden. Gelegentliche völkerrechtswidrige Übergriffe Afghanistans auf das Territorium Pakistans oder die hypothetische Möglichkeit solcher Übergriffe könnten die offensichtliche Sicherheit vor politischer Verfolgung nicht beseitigen. Kein Staat könne einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz der sich auf seinem Gebiet aufhaltenden Flüchtlinge vor einzelnen Übergriffen Dritter gewährleisten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Afghanistan wegen der mangelnden Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft Pakistans jederzeit in der Lage wäre, auf seine dorthin geflohenen Staatsangehörigen Zugriff zu nehmen; dies sei aber - wie gerichtsbekannt - nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht der Fall. Im übrigen würden bei der Zurückweisung selbstverständlich die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG und des Art. 33 Abs. 1 GK beachtet. Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Antragstellers zu 1) wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der in Ablichtung vorgelegten Verwaltungsakten des Grenzschutzamts Frankfurt am Main und der im Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgeführten Gutachten, Auskünfte und Presseberichte Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren. II. Die Beschwerden sind zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1, 148 Abs. 1 VwGO) und begründet. Sie führen zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weiterleitung der Antragsteller zur Asylantragstellung an die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises. 1. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat zu Recht, ohne dies näher auszuführen, seine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag, die Antragsgegnerin zur Weiterleitung der Antragsteller an die nächste für Asylanträge zuständige Ausländerbehörde weiterzuleiten, angenommen. Dies zu überprüfen hält sich der Senat für verpflichtet (vgl. dazu Beschluß vom 12. März 1985 - 10 TG 26/85 -); denn die Vorschrift des § 512 a ZPO über die Nichtüberprüfbarkeit der erstinstanzlich bejahten örtlichen Zuständigkeit greift hier, selbst wenn sie gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbar ist, deshalb nicht ein, weil es sich bei dem Begehren der Antragsteller nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (so auch OVG Hamburg, EZAR 611 Nr. 3 = NVwZ 1983, 434). Das Verwaltungsgericht war zur Entscheidung über das Rechtsschutzverlangen der Antragsteller berufen, weil dieses einen Verwaltungsakt betrifft, der im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Wiesbaden erlassen wird (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO; § 5 a Abs. 1 HessAGVwGO). Die Entscheidung, auf dem Flughafen Rhein-Main gelandete asylsuchende Ausländer zur Asylantragstellung an die zuständige Ausländerbehörde weiterzuleiten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) oder ihnen die Einreise zu verweigern (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) wird regelmäßig weder am Sitz des Bundesministeriums des Innern noch am Sitz der Grenzschutzdirektion Koblenz erlassen, sondern in Frankfurt am Main, wo den Antragstellern mündlich eröffnet worden ist, sie dürften trotz ihres Asylgesuchs nicht einreisen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, a.a.O.). 2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Beschwerdeführer als Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen angesehen. Die Beschwerdeführer verlangen nämlich verfahrensrechtlich gesehen eine Begünstigung, da sie im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz den Status von zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Berechtigten erwerben wollen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. März 1985, s.o.: OVG Hamburg, a.a.O.). Der Anspruch auf Asylanerkennung entsteht erst mit dem Erreichen des Staatsgebiets den Bundesrepublik Deutschland (BVerwGE 69 , 323 = EZAR 200 Nr. 10) und ist vor Gericht im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (Hess.VGH, EZAR 210 Nr. 2 = ESVGH 31, 259, bestätigt durch BVerwG, EZAR 610 Nr. 15). Ist einem Ausländer die Durchführung eines Asylverfahrens ermöglicht worden, greifen eine Ausreiseaufforderung oder eine Abschiebungsandrohung (nach §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 14 Abs. 2, 21 Abs. 1, 28 Abs.1 AsylVfG) in das gesetzliche Aufenthaltsrecht für Asylbewerber, die Aufenthaltsgestattung nach §§ 19, 20 AsylVfG, ein und sind daher im Gerichtsverfahren mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 10 Abs. 3 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO anzugreifen. Anders verhält es sich indes bei dem Ausländer, der bereits an der Einreise gehindert und dem damit der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Asylantragstellung verwehrt wird; er ist darauf verwiesen, die von ihm begehrte aufenthaltsrechtliche Stellung gerichtlich im Wege des Verpflichtungsbegehrens zu erstreiten. 3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen notwendig, um die Verwirklichung der Rechte der Antragsteller zu sichern und wesentliche Nachteile von ihnen abzuwenden (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der beschließende Senat hat ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der der Einreiseverweigerung zugrundeliegenden Annahme der Antragsgegnerin, die Antragsteller seien offensichtlich bereits in Pakistan vor der ihnen in Afghanistan drohenden politischen Verfolgung sicher gewesen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1. AsylVfG). Unter diesen Umständen erscheint die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Einleitung und Durchführung eines förmlichen Asylverfahrens zu ermöglichen, erforderlich, um deren möglichen Anspruch auf Schutz vor Verfolgung durch die Bundesrepublik Deutschland zu sichern. Wer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war, kann die Anerkennung als Asylberechtigter nicht beanspruchen (§ 2 Abs. 1 AsylVfG), weil für ihn die Furcht vor Abschiebung in den Verfolgerstaat "bei verständiger objektiver Betrachtung auszuschließen" war (BVerwG, EZAR 205 Nr. 1 = NVwZ 1982, 251), er schon auf andere Weise "Schutz vor dem Zugriff des Verfolgerstaats" erlangt hat (BVerfGE 56, 216 = EZAR 221 Nr. 4) und sich nicht mehr in einer "die Gewährung politischen Asyls rechtfertigenden Notlage" befindet (BVerwGE 68, 106 = EIAR 202 Nr. 3). Wer offensichtlich in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war, darf an der Einreise gehindert werden und muß nicht zur Antragstellung an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylVfG); sein Asylantrag ist, wenn die Offensichtlichkeit anderweitiger Verfolgungssicherheit - erst - von der Ausländerbehörde und nicht schon von der Grenzbehörde festgestellt wird, als unbeachtlich zu behandeln und hat die sofortige Abschiebung des Asylbewerbers zur Folge (§ 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 2 und 7 Abs. 2 AsylVfG). Danach kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zurückweisung der Antragsteller an der Grenze sei offensichtlich rechtmäßig, weil die Antragsteller in Pakistan "vor Verfolgung sicher waren" (Seite 2 des Beschlusses vom 6. März 1987) bzw. weil "afghanische Flüchtlinge in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher" seien (Seite 3 des Beschlusses), schon um des Willen nicht gefolgt werden, weil das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren - ebenso wie bereits in dem vom Senat mit Beschluß vom 21. Februar 1987 -10 TG 463/87 - abgeänderten Beschluß vom 20. Februar 1987 - II G 20299/878 - den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG; nicht beachtet hat, der für die Einreiseverweigerung anders als bei der Ablehnung der Asylanerkennung nach § 2 Abs. 1 AsylVfG; aus gutem Grund ein Offensichtlichkeitsurteil über die anderweitige Verfolgungssicherheit verlangt. Für die Annahme, es sei offensichtlich, (daß ein Ausländer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war; genügt aber nicht die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Sicherheit vor Verfolgung. Vielmehr ist für die Einreiseverweigerung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG ähnlich wie in den Fällen der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift des § 34 Abs. 1 AuslG (vgl. dazu BVerwG, EZAR 610 Nr. 2 = DÖV 1979, 902 und BVerwG, EZAR 610 Nr. 11 = NJW 1982, 1244) und der Vorschriften des § 32 Abs. 6 Satz 1 (vgl. dazu BVerwGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4) und des § 11 Abs. 1 AsylVfG; (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1) die Erkenntnis zu verlangen, daß an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung der Grenzbehörde über die anderweitige Sicherheit vor politischer Verfolgung vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Einreiseverweigerung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) geradezu aufdrängt (so schon Beschlüsse des Senats vom 12. März 1985 -10 TG 26/85 - und vom 21. Februar 1987 - 10 TG 463/87 -). Wie das Bundesverfassungsgericht anläßlich der Aufhebung eines nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ergangenen Urteils wegen Verletzung der Grundrechte aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG erst kürzlich betont hat, ist es bei einer Offensichtlichkeitsentscheidung verfassungsrechtlich geboten, daß sich die Gründe für die Offensichtlichkeit klar aus der Begründung der Entscheidung ergeben (BVerfGE 71, 27G = EZAR 631 Nr. 3 betr. das Urteil des VG Wiesbaden vom 28. Oktober 1982 - II/1 E 5176/82 -); als offensichtlich unbegründet darf danach eine Klage nicht abgewiesen werden, wenn sich das Verwaltungsgericht auf die revisionsgerichtliche Rechtsprechung über eine politische Verfolgungstendenz bei Maßnahmen gegen Wehrdienstverweigerer und über den anderweitigen Verfolgungsschutz nach § 2 Abs. 2 AsylVfG a.F. zwar formelhaft beruft, sie aber in der Sache nicht beachtet und sogar von ihr abweicht. Nach alledem vermag der Senat nicht die gemäß §§ 108 Abs. 1, 122 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG erforderliche Überzeugung zu gewinnen, die Antragsteller seien in Pakistan offensichtlich vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Im Gegenteil: Er hat nach wie vor erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit einer derartigen Feststellung (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 21. Februar 1987 - 10 TG 463/87 -). Zunächst erscheint nicht zweifelsfrei, wie die seit 15. Januar 1987 geltende Neufassung der Vorschriften über den anderweitigen Verfolgungsschutz bzw. die anderweitige Sicherheit vor politischer Verfolgung (§§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; i.d.F. des Art. 1 Nrn. 2, 4 und 7 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987, BGBl. I S. 89) auszulegen und ob sie in jeder Hinsicht mit der Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu vereinbaren sind. Während es früher darauf ankam, ob ein Ausländer in einem anderen Staat "Schutz vor Verfolgung gefunden" hatte (§ 28 2. Hs. AuslG a.F.; §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F.), ist nunmehr eine Asylanerkennung schon dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer "bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war"; dementsprechend ist jetzt bereits mit der Feststellung einer offensichtlichen Sicherheit vor politischer Verfolgung in einem anderen Staat die Verweigerung der Einreise zulässig. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Novellierung der genannten Vorschriften eine Objektivierung des Begriffs "Schutz vor Verfolgung", den die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Formulierung in § 2 Abs. 1 AsylVfG a.F. und die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 AsylVfG a.F. im wesentlichen einhellig dahin ausgelegt hatte, daß die externe Fluchtalternative ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Zufluchtstaat, einen gesicherten Abschiebungsschutz und eine Existenzgrundlage nach Maßgabe der dort herrschenden Lebensverhältnissen voraussetzte (BVerwGE 69, 289 = EZAR 205 Nr. 2; BT-Drs. 10/3678; 10/6416, S. 20). Ob das Abstellen auf die lediglich objektiv gegebene Sicherheit vor politischer Verfolgung und das damit verbundene Absehen von dem Erfordernis einer Einwilligung des Flüchtlings in den Verfolgungsschutz und einer darüber hinaus gefundenen materiellen Grundlage für ein menschenwürdiges Dasein in dem Zufluchtstaat mit den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu vereinbaren sind, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Immerhin hat sich das Bundesverwaltungsgericht für die Forderung nach Gewährleistung eines Lebens, das mehr darstellt als ein bloßes Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums, unmittelbar auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG berufen (BVerwGE 69, 289 = EZAR 205 Nr. 2), und das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der freien Wahl des Zufluchtsorts durch den Flüchtling bisher nicht endgültig zu befinden gehabt (BVerfGE 71, 276 = EZAR 631 Nr. 3). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist zunächst von der Bundesregierung eine Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderweitigen Verfolgungsschutz anhand der Erfordernisse des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angeregt worden (BT-Drs. 10/3678, S. 7 f.). Die verfassungsrechtlichen Bedenken der BT-Fraktion der SPD bezogen sich im Anschluß an die Äußerungen von Sachverständigen im Rahmen der Anhörung vom 17. März 1986 in erster Linie auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 AsylVfG n .F., betrafen aber auch die Frage der Wahl des Zufluchtslandes und die dort vorgefundenen Aufenthaltsbedingungen, wie der Hinweis auf illegal in der Türkei lebende iranische Flüchtlinge belegt (BT-Drs. 10/6416, S. 21). Vor allem aber wurde gerade die hier einschlägige Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG n.F. von den BT-Fraktionen der SPD und der GRÜNEN wegen der den Grenzbehörden übertragenen Befugnisse als "problematisch" bezeichnet und abgelehnt. Im übrigen haben auch die am 17. März 1986 vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestags gehörten Sachverständigen die Neufassung der §§ 2, 7 und 9 AsylVfG nicht etwa übereinstimmend befürwortet. So hat sich etwa Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stelkens dahin geäußert, daß der Schutz vor Verfolgung allein nicht ausreichen dürfte, wenn in dem Drittstaat keine wirtschaftliche Überlebenschance bestehe. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Ansbach Dr. Schmidt hat die Auffassung vertreten, angesichts des Grundrechts auf Asyl werde man hinsichtlich des Schutzfindens in einem Drittstaat nicht auf die Sicherstellung einer gewissen Lebensgrundlage verzichten können; ohne entsprechende Sach- und Personalausstattungen könnten Grenzbehörden über die schwierige Frage des Schutzfindens nicht entscheiden. Prof. Dr. Zuleeg hat die Ansicht geäußert, es laufe Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zuwider, wenn allein auf die Sicherheit vor Verfolgung im Zufluchtland abgestellt würde. Außerdem lasse es sich von den Grenzbehörden nicht "auf die Schnelle" ermitteln, ob jemand im Zufluchtland hinlänglichen Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Da der anderweitige Schutz vor Verfolgung das Recht auf Asyl eingrenze, sei es von den Verfahrensgarantien aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG umfaßt, die Annahme eines anderweitigen Schutzes in einem dazu geeigneten Verwaltungsverfahren zu erhärten. Der Vizepräsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Dr. Lotz hat darauf hingewiesen, gegen eine Regelung, die allein auf die Sicherheit vor Verfolgung abstelle, bestünden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken; denn dort seien die Anforderungen an die Grundlagen des Aufenthalts in dem Drittstaat aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hergeleitet worden. Prof. Dr. Rittstieg hat aus diesem Grunde die Auffassung vertreten, die vorgeschlagene Erweiterung des § 2 AsylVfG würde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Der UN-Flüchtlingskommissar hat es für erforderlich gehalten, über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus die Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte in dem Aufnahmeland zu verlangen. Schließlich hat amnesty international ebenso wie Richter am OVG Hamburg Wolff darauf hingewiesen, die Grenzschutzbehörden seien mit der Aufgabe, die anderweitige Verfolgungssicherheit festzustellen, eindeutig überfordert. Darüber hinaus ist die Auslegung der Neufassung der §§ 2 Abs. und 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG - "bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war" - insofern nicht eindeutig vorzunehmen, als mit der neuen Gesetzesformulierung die Frage den Sicherheit vor politischer Verfolgung ex tunc vom Standpunkt vor der Ausreise des Flüchtlings aus dem Drittstaat zu treffen ist, während es nach der seither geltenden Gesetzesfassung für die Prüfung anderweitigen Verfolgungsschutzes auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankam (so zuletzt noch BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 109.85 - , EZAR 205 Nr. 4). Unter Umständen wird die Frage der anderweitigen Verfolgungssicherheit für einen Flüchtling, der den Drittstaat verlassen hat und in der Bundesrepublik um Asyl nachsucht, im Blick auf die Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in verfassungskonformer Auslegung des neuen Gesetzeswortlauts dahin beurteilt werden müssen, daß die Asylanerkennung bzw. die Einreise nur dann abgelehnt werden dürfen, wenn die anderweitige Verfolgungssicherheit auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Asylanerkennung bzw. die Einreiseverweigerung noch gegeben ist bzw. gegeben wäre, wenn der Flüchtling den ersten Zufluchtstaat nicht verlassen hätte. In Übereinstimmung mit der seitherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird allerdings angenommen werden können, daß anderweitige Verfolgungssicherheit unabhängig ist von der Möglichkeit einer Rückkehr des Flüchtlings in den Erstaufnahmestaat. Danach können Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG jedenfalls nicht von vornherein als ausgeräumt gelten, solange die Gerichte keine Gelegenheit hatten, hierüber in Hauptsacheverfahren zu urteilen, und sie sich deshalb auf eine wenigstens einigermaßen gesicherte Judikatur nicht stützen können. Abgesehen von diesen rechtlichen Bedenken gegen eine eindeutige Beschränkung des Begriffs der Verfolgungssicherheit auf bloßen Abschiebungsschutz bestehen aber vor allem gewichtige Zweifel daran, ab die Antragsteller tatsächlich in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher waren. Der beschließende Senat hatte in der Vergangenheit ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der früheren Gesetzeslage keine Veranlassung, die Lebensbedingungen und die aufenthaltsrechtliche Situation afghanischer Flüchtlinge in Pakistan näher zu ermitteln und insoweit auftretende Meinungsverschiedenheiten zu klären. Zwar läßt sich den dem Senat vorliegenden und zu diesem Eilverfahren hinzugezogenen Auskünften und Gutachten (vgl. dazu die Aufstellung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) entnehmen, daß afghanische Flüchtlinge in Pakistan weder an der Grenze zurückgewiesen noch in ihre Heimat abgeschoben werden. Als ausgeschlossen kann es auch gelten, daß Afghanen von dort die mittelbare Abschiebung in ihre Heimat über andere Staaten droht. Einzelheiten über die Wohn- und Lebensverhältnisse gerade der an der Grenze zu Afghanistan lebenden Flüchtlinge sind aber in den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht geschildert; insbesondere fehlt es an verläßlichen Angaben über den Schutz durch pakistanische Stellen vor den unmittelbaren Einwirkungen afghanischer und sowjetischer Geheimdienste. Überhaupt liegen dem Senat neuere Sachverständigengutachten zur Frage der Verfolgungssicherheit für nach Pakistan geflüchtete Afghanen nicht vor. Den in das Verfahren eingeführten Zeitungsberichten zufolge hat die afghanische Luftwaffe in den letzten Monaten mehrfach Ortschaften und Flüchtlingslager an der pakistanisch-afghanischen Grenze bombardiert und sowohl Häuser zerstört als auch Menschen getötet. Außerdem wird über blutige Terroranschläge afghanischer Agenten in pakistanischen Ortschaften berichtet. Wenn der Antragsteller unter diesen Umständen vorträgt, mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit und seine Zusammenarbeit mit den Mudjaheddin habe er mit Sicherheit in Pakistan Anschläge auf seine Person seitens des afghanischen und des sowjetischen Geheimdienstes befürchten müssen, dann kann diese Behauptung anhand des in diesem Eilverfahren dem Senat zur Verfügung stehenden Informationsmaterials jedenfalls nicht ausgeräumt werden. Falls es afghanischen Stellen tatsächlich möglich ist, nicht nur vereinzelt Übergriffe auf pakistanisches Territorium vorzunehmen und gezielt Anschläge auf afghanische Flüchtlinge zu verüben, dann ist dies für die Frage der anderweitigen Verfolgungssicherheit insofern von Bedeutung, als dann möglicherweise nicht mit Sicherheit festzustellen ist, daß afghanische Flüchtlinge in jedem Fall in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher sind. Diesen rechtlichen Bezugspunkt verkennt das Verwaltungsgericht, wenn es meint, die Übergriffe der afghanischen Luftwaffe und des afghanischen und des sowjetischen Geheimdienstes seien dem pakistanischen Staat nicht zuzurechnen. Es mag sein, daß die Sicherheit von Flüchtlingen in keinem Staat in vollem Umfang gewährleistet werden kann, wie die Antragsgegnerin geltend macht; andererseits wird jedoch sehr sorgfältig untersucht werden müssen, ob ein Flüchtling in einem Nachbarstaat des Verfolgerstaats dann in einer die Asylanerkennung in der Bundesrepublik ausschließenden Art und Weise vor Verfolgung sicher war, wenn er jederzeit befürchten muß, mittels völkerrechtswidriger Übergriffe des Staats, vor dessen politisch motivierter Verfolgung er geflohen ist, umgebracht oder sonst erheblich beeinträchtigt zu werden. Gerade im vorliegenden Verfahren bestehen wegen des besonderen Gefährdungsrisikos für den Antragsteller zu 1) gravierende Bedenken gegen die Annahme, die Antragsteller seien offensichtlich in Pakistan vor Verfolgung sicher gewesen. Wie der Antragsteller zu 1) hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist er selbst afghanischen Stellen als Regimegegner bekannt und möglichen Anschlägen durch Geheimagenten auch auf dem Staatsgebiet Pakistans ausgesetzt. Ob und in welcher Weise er gegen Nachstellungen dieser Art geschützt war, ist nicht erkennbar. Da er während der wenigen Tage, die er sich mit seiner Familie in Peshawar aufhielt, das Haus nicht verlassen hat und sodann mit den übrigen Antragstellern am Abend bei Dunkelheit zum Flughafen in Islamabad gebracht worden ist, kann der Umstand, daß er tatsächlich in Peshawar und Islamabad nicht weiter behelligt worden ist, noch nicht als Anzeichen einer für ihn gewährleisteten Verfolgungssicherheit gewertet werden. Gleichgültig, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung der Verfolgungssicherheit abzuheben ist und ob diese für einen gewissen zukünftigen Zeitraum getroffen werden muß, offensichtlich, nämlich zweifelsfrei war der Antragsteller zu 1) jedenfalls nicht von der Gefahr politischer Verfolgung befreit. Dies gilt auch für seine Familienangehörigen, mit denen er früher sein Haus in Kabul bewohnt hat und die mit ihm gemeinsam nach Pakistan geflohen sind. Denn es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf deshalb in diesem Eilverfahren keines besonderen Nachweises, daß ein Verfolgerstaat gewöhnlich gegenüber Familienangehörigen von Verfolgten Repressalien androht oder verwirklicht, um den Verfolgten selbst zu erpressen und seiner habhaft zu werden. Unter den in diesem Verfahren festzustellenden besonderen Umständen ist nicht auszuschließen, daß afghanische Stellen, die den Antragsteller zu 1) suchten und zu verfolgen trachteten, auch vor Anschlägen gegen die mit ihm geflüchteten Personen nicht zurückstehen würden. Eine derartige sippenhaft ähnliche Einbeziehung der Ehefrau, der minderjährigen Kinder, der Schwiegermutter und der Schwägerin des Antragstellers in die gegen ihn gerichtete Verfolgung ist sogar als wahrscheinlich anzunehmen. Jedenfalls kann unter diesen besonders gelagerten individuellen Verhältnissen von zweifelsfreier Verfolgungssicherheit auch für die Familienangehörigen des Antragstellers nach Auffassung des Senats nicht gesprochen werden. Nach alledem kommt es hier schließlich nicht darauf an, daß die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung nur dann bestätigt werden könnte, wenn, wie die Antragsgegnerin geltend macht, insbesondere die Schutzvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG beachtet würde (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 21. Februar 1987 - 10 TG 463/87 -). Insoweit ist allerdings vorsorglich darauf hinzuweisen, daß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit von rechtlicher Bedeutung ist, in welchen Staat ein Ausländer, dem die Einreise in die Bundesrepublik verweigert wird, zurückgewiesen wird und ob ihm dort politische Verfolgung oder die Abschiebung in einen Staat droht, in dem er seinerseits politisch verfolgt werden könnte (sogenannte Kettenabschiebung). Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO).