Urteil
12 UE 1990/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0921.12UE1990.91.0A
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Entscheidungsgründe
A. Da der Senat mit Beschluß vom 30. August 1991 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 1990 zugelassen hat, ist die Berufung des Klägers auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) zulässig (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG; § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG 1991). B. Die Berufung, der das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Asylverfahrensgesetz zugrunde zu legen ist, ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage Anspruch darauf, daß die Beklagte ihn als Asylberechtigten anerkennt (I.), da er politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 AsylVfG), und daß sie feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (II.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Zeugenvernehmung des Inhalts der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger und syrisch-orthodoxen Glaubens ist (1.), zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (2.) und daß er auch vor seiner Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (3.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (4.), daß er aber bei einer Rückkehr in seine Heimat Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch-motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, die seine Anerkennung zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (5.), wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung rechtfertigen (6.). Dem Kläger droht im Rückkehrfall deswegen politische Verfolgung, weil er noch seinen Wehrdienst leisten muß und während des Wehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird (6.). Daß der Verfolgungstatbestand erst während des Aufenthalts des Klägers im Libanon eingetreten ist, nimmt ihm nicht die asylrechtliche Erheblichkeit (7.). Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter steht auch nicht der Ausschlußgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit entgegen (8.). 1. Der Senat legt zugrunde, daß der Kläger bei der Ausreise aus der Türkei im Jahre 1965 (dieses Datum wird durch die Angaben des Zeugen S bestätigt) türkischer Staatsangehöriger und syrisch-orthodoxen Glaubens war (a.) und daß sich daran bis heute nichts geändert hat (b.). a) Nach Art. 66 Satz 2 der Türkischen Verfassung vom 9. November 1982 ist das Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter Türke. Im übrigen bestimmen sich Erwerb und Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11. Februar 1964, das durch Gesetz Nr. 2383 vom 13. Februar 1981 geändert worden ist (abgedruckt mit Änderungen bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt 3). Das Gesetz Nr. 403 wiederholt zunächst im 1. Kapitel I. 1. A. Art. 1 a bis b das Prinzip, daß die türkische Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch den türkischen Vater bzw. die türkische Mutter vermittelt wird. Kann das Kind nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters bzw. der Mutter erwerben, so ist der Geburtsort in der Türkei staatsangehörigkeitsbegründend (Art. 4 Satz 1). Entsprechende Regelungen enthielt das Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 1312 vom 8. Mai 1928, das zur Zeit der Geburt des Klägers in Kraft war (abgedruckt in: Ayiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, 1970, S. 90 ff.). Aufgrund der Angaben des Klägers und der beigezogenen Unterlagen legt der Senat zugrunde, daß der Kläger als Sohn eines türkischen Vaters in dem türkischen Ort geboren wurde. Da er bereits als Achtjähriger mit seiner Familie die Türkei verlassen hat und seitdem nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist, konnte er naturgemäß kein türkisches Ausweispapier vorlegen. Die Angaben des Klägers zu seiner Herkunft werden aber durch seinen Bruder S der ca. 5 Monate nach ihm in die Bundesrepublik einreiste und dessen Verwaltungsstreitverfahren derzeit beim OVG Nordrhein-Westfalen anhängig ist (14 A 10321/90), sowie durch seine Eltern M und I bestätigt. Letztere haben am 30. Juni 1992 zusammen mit den drei jüngeren Kindern in der Bundesrepublik um Asyl nachgesucht (s. beigezogene Akte des Landrats des M -Kreises). Der Vater M und die Mutter I sind ausweislich der Nüfen Nr. 131125 und 071538 türkische Staatsbürger und Christen. Als Geburtsort ist in den Ausweisen jeweils, Kreis M Bezirk M, angegeben. liegt im Tur'Abdin, 10 Kilometer südlich von M an dem alten Verkehrsweg M -N. Noch 1968 war der Ort nur von Christen besiedelt (I. 38 S. 73, 5 S. 30). In der Geschichte hat der Ort unter verschiedenen Namen häufige Erwähnung gefunden, Anschütz nennt die Namen E, Y, A, A und A (I. 38 S. 73). Nach der Vertreibung der Kurden aus Beirut 1976 belagerten die Rückwanderer wochenlang das Dorf und veranlaßten viele Christen zur Flucht nach Europa (I. 38 S. 74). Die Familie (laut Akte des Landrats des M -Kreises zum Asylverfahren der Eltern) war nach insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und seines Bruders S bereits Mitte der 60er Jahre in den Libanon ausgewandert. Daß der Kläger als Sohn des M und der I O in E geboren wurde, ergibt sich auch aus zwei Urkunden der syrischorthodoxen Kirche. Erstere, die Tauf- und Geburtsurkunde der syrisch-orthodoxen Diözese in Berg-Libanon vom 3. Juni 1985, soll - so der Kläger in der Beweisaufnahme am 19. Juni 1992 - die Rekonstruktion einer ursprünglich in der Türkei hergestellten Bescheinigung sein. Diese Behauptung ist plausibel. Offenbar versuchte der Kläger vor der Ausreise aus dem Libanon, die er vermutlich mit dem gefälschten libanesischen Paß und nicht mit dem libanesischen Laissez-Passer bewerkstelligte, in den Besitz eines seine Identität erhellenden Dokuments zu gelangen. Daß dabei sein Geburtsdatum anders angegeben wurde (1958 statt 1957), kann ebenso vernachlässigt werden wie die andere Transkribierung seines Vornamens. Zuletzt hat der Kläger eine weitere "Taufurkunde" der syrisch-orthodoxen Erzdiözese von Antiochien in Mitteleuropa und Beneluxländer vom 27. Juli 1992 vorgelegt, ausgestellt vom Wiesbadener Pfarrer der Kirche. Aufgrund der Angaben des Klägers und seines Bruders, die Eltern hätten nicht staatlich, sondern nur kirchlich geheiratet, legt der Senat zugrunde, daß der Kläger im Personenstandsregister des Geburtsorts bzw. der Kreisstadt niemals registriert worden ist. Auch deshalb hat er davon Abstand genommen, eine Anfrage an die zuständige Behörde zu richten. Die Zugehörigkeit des Klägers zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft (Jakobiten) belegen schließlich die beiden erwähnten Kirchendokumente sowie der Umstand, daß sich die Familie O im Libanon zunächst nach Zahle begeben hat, der größten christlichen Siedlung im Nahen Osten (II. 15.), und sich sodann in Ostbeirut, das zum christlichen Kernland des Libanon gehört (II. 15.), niedergelassen hat. b) Der Senat legt mit dem Bundesamt zugrunde, daß der Kläger trotz seines langen Aufenthaltes im Libanon türkischer Staatsangehöriger geblieben ist, insbesondere nicht die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hat. Ein Sachverhalt, der nach Art. 19 ff. des Gesetzes Nr. 403 zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit führt, ist nicht ersichtlich. Was den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Verzicht betrifft (Art. 20 bis 23), so hat ein entsprechender Antrag überhaupt nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller den aktiven Militärdienst geleistet hat oder so angesehen wird, als habe er ihn geleistet, und wenn er ohne eigenen Antrieb (Art. 20 c); "aus irgendeinem Grunde", so die Fassung 1981) eine fremde Staatsangehörigkeit erworben oder begründete Aussicht auf Erwerb einer solchen hat. Überdies unterliegt der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Verzicht der Genehmigung des Ministerrats (Art. 20 Gesetz Nr. 403). Der Kläger hat weder "ohne eigenen Antrieb" ("aus irgendeinem Grund") noch freiwillig ohne Genehmigung eine fremde, nämlich die libanesische Staatsangehörigkeit erworben: der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung kann zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Aberkennung führen (Art. 25 Buchst. a Gesetz Nr. 403). Ein Indiz dafür, daß der Kläger nicht libanesischer Staatsangehöriger geworden ist, ist der Umstand, daß er als libanesisches Ausweispapier lediglich den Laissez-Passer vorlegen konnte. Es handelt sich dabei um eine Art Fremdenpaß, den Ausländer, die keine anderen Reisedokumente haben, für Auslandsreisen erhalten. Laissez-Passer werden Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Länder ausgestellt (II. 12., 5.). Es gibt libanesische Laissez-Passer mit und ohne Rückkehrberechtigung, je nachdem, ob die libanesischen Behörden dem Inhaber ein Daueraufenthaltsrecht gewährt haben oder nicht (II. 5). Der Laissez-Passer des Klägers enthält eine Rückkehrberechtigung (valable pour le retour, S. 10.). Unter "Nationalite" "Aletude" angegeben, was bedeutet, daß die Nationalität des Paßinhabers "geprüft" wird (II. 20.). Dies ist ein weiterer Beleg dafür, daß der Kläger nicht die libanesische Staatsangehörigkeit erhalten haben kann. Die Behauptung des Klägers bei der Vorprüfungsanhörung, der Laissez-Passer sei gefälscht, ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise verwechselt er den Laissez-Passer mit dem offensichtlich gefälschten, da auf den Namen ausgestellten Paß Nr. 723144, der auch die Ehefrau und die beiden Kinder seines Bruders S umfaßt und mit dem alle vier Personen aus dem Libanon ausreisen konnten (s. Bl. 3 der Akte der Ausländerbehörde). Zu einer Fälschung des Laissez-Passer, der - ebenso wie der Laissez-Passer seines Bruders S - eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Schweden enthält und offensichtlich für die Ausreise nach Schweden gedacht war, bestand somit kein erkennbarer Anlaß. Eine andere Frage ist, ob der Kläger, um in den Besitz eines Laissez-Passer zu gelangen, mit Bestechungsgeldern nachhelfen mußte. Im übrigen bezeichnet der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1986 und neuerdings in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 6. Juli 1992 den Fremdenpaß als echt. In der Akte der Ausländerbehörde ist demgegenüber als Staatsangehörigkeit des Klägers libanesisch angegeben (wie übrigens - und zwar noch im Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 26. Juni 1991 - als Geburtsort). Dies beruht offensichtlich auf Mißverständnissen und ist darauf zurückzuführen, daß lediglich berücksichtigt wurde, daß der Kläger aus dem Libanon in die Bundesrepublik eingereist ist. Ungeachtet dessen, daß der Kläger die libanesische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, könnte ihm die türkische Staatsangehörigkeit noch aus anderen in Art. 25 Buchst. b bis h des Gesetzes Nr. 403 aufgeführten Gründen aberkannt werden (s. dazu S. 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juni 1987). Es ist indes nicht ersichtlich, daß der türkische Ministerrat einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat oder daß in der Person des Klägers eine der Voraussetzungen des Art. 25 Buchst. b bis f des Gesetzes Nr. 403 vorlag. Ein automatischer Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ist hier nicht denkbar. Diese Fälle sind im 5. Kapitel Abschnitt II., Übergangsartikel I des Gesetzes Nr. 403 (Fassung 1964) abschließend geregelt. Danach gelten Personen, die ohne gültige Ausweispapiere bis Ende 1930 die Türkei verlassen haben, mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 403 der türkischen Staatsangehörigkeit als verlustig (vgl. auch II. 17). Einschlägig, aber ebenfalls nicht anwendbar, ist schließlich Art. 10 Satz 2 letzte Alternative des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. Mai 1928, wonach Türken, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und sich während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren bei keinem türkischen Konsulat in die Matrikel haben eintragen lassen, der türkischen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden können. Als die Familie die Türkei verließ, war das Gesetz vom 8. Mai 1928 bereits durch das Gesetz Nr. 403 vom 11. Februar 1964 aufgehoben worden. Einen schriftlichen Staatsangehörigkeitsnachweis hält der Senat hier nicht erforderlich. Da der Kläger aber für die Rückkehr in die Türkei türkische Ausweispapiere benötigt und sich die türkischen Behörden, was anzunehmen ist, nicht mit den Geburts- und Taufbescheinigungen seiner Kirche begnügen werden, müßte er dann gegebenenfalls nach Art. 38 und 39 des Gesetzes Nr. 403 einen Antrag auf Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit beim türkischen Innenministerium stellen (II. 17.). Der Kläger ist bis heute Mitglied der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft geblieben. Dies belegen seine Eheschließung nach syrisch-orthodoxem Ritus mit der als Asylberechtigte anerkannten türkischen Staatsangehörigen am 30. September 1986 in Wiesbaden (Bl. 56 der Bundesamtsakte) sowie die Ausstellung der Taufurkunde am 27. Juli 1992 durch den Wiesbadener Pfarrer. 2. Der Kläger, an dessen syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit somit keine Zweifel bestehen, kann seine Anerkennung nicht schon aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Band 89 (1929), S. 64) erreichen. Da der Kläger erst 1957 oder 1958 geboren ist und erst 1965 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 7.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/ Nicolaus, ZAR 1990, 9 und Hess. VGH, 15. März 1991 - 10 UE 1538/86 -). 3. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Jahre 1965 als Angehöriger der syrisch-orthodoxen Minderheit keiner unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Der Senat hält an seiner anhand der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -, NVwZ-RR 1991, 517, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 - und - 12 UE 4006/88 -) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit festzustellen ist. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34 ). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.). Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Listen S. 7 ff. bezeichnet) dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (I. 38. S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen - allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (I. 3. S. 46) - der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (I. 1. S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (I. 1. S. 28, 5. S. 14, 7., 24. S. 6, 38. S. 9 u. 18 f., 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas- Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (I. 1. S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (I. 1. S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (I. 1. S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (I. 3. S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: I. 1. S. 12 ff., 5. S. 1 ff., 18. S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr (1990) in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: I. 2., 5. S. 5, 6. S. 5; 7., 18. S. 8, 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (I. 3. S. 46, 5. S. 6, 32. S. 17 u. 40; 41., S. 2 f., 60., 63. S. 7, 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (I. 1. S. 3, 6. S. 5 f. u. 16 f., 38. S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. I.1. S. 12, 6. S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende - diesmal extrem monophysitische - Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (I.1. S. 12, 6. S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (I.5. S. 21, 8. S. 2, 9. S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (I. 1. S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (I. 1. S. 12, 3. S. 46, 5. S. 5, 6. S. 16, 29., 38. S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (I. 1. S. 3 u. 12, 3. S. 46, 5. S. 5; 6. S. 6 u. 16 f., 38. S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (I. 1. S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (I 1. S. 111, 5. S. 20), 35.000 (I. 1. S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (I. 6. S. 17, 58. S. 1), 20.000 (I. 8. S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (I. 2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (I. 4. S. 2). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers im Jahre 1965 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, u. OVG Nordrhein- Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland- Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ; vgl. im übrigen S. 22). Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch- orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaft gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 der türkischen Verfassung von 1961). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (I. 1. S. 112, 3. S. 46, 5. S. 6 u. 57 f., 8. S. 3 f., 9. S. 15 f., 13., 32. S. 17 u. 40, 41. S. 2 f., 60., 68.). Die syrisch-orthodoxen Christen wurden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie konnten sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienste nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere hatten sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Unbeschadet dessen waren sie bereits bis zur Ausreise der Familie O im Jahre 1965 administrativen Schwierigkeiten ausgesetzt, die sie bei der Ausübung ihres Glaubens empfindlich störten. 1965 übertrug das Ministerium für Fromme Stiftungen durch eine Statusänderung das Eigentum an den "Frommen Stiftungen" - wozu auch die christlichen gehören - auf den Staat. Die christlichen Kirchen konnten demzufolge nicht mehr über ihr Eigentum frei verfügen, selbst Erweiterungsbauten, Restaurierungen oder Reparaturen an kirchlichem Besitz bedürfen seitdem der vorherigen Genehmigung des Ministeriums (I. 9, S. 17). Trotz dieser faktischen Behinderungen läßt sich daraus aber eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers nicht herleiten. Darüber hinaus waren die Christen in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und dagegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. Was die Ursache der Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Istanbul bzw. von dort ins Ausland betrifft (vgl. dazu unter 4.), so ist festzustellen, daß die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt sind als die in der Südosttürkei lebenden Kurden. Ganze Dörfer haben sich unter Zurücklassung ihres landwirtschaftlichen Besitzes auf den Weg ins Ausland gemacht, wozu beigetragen haben mag, daß Schutz und Toleranz gegenüber dieser religiösen Minderheit bereits damals unbefriedigend war (I. 1 S. 111/112). 4. Ebensowenig kann der Senat feststellen, daß der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei politische Einzelverfolgung erlitten hat oder daß ihm - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Für die politische Verfolgung des damals erst achtjährigen Klägers spräche gegebenenfalls eine (widerlegliche) Vermutung, wenn seine Eltern von politischer Verfolgung bedroht gewesen wären (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 50.86 -, EZAR 204 Nr. 3). Auch dies kann aber nicht festgestellt werden. Die Ausreise aus der Türkei im Jahre 1965 begründete der Kläger zunächst (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Januar 1986) mit der allgemeinen Verfolgungssituation der Christen im Südosten der Türkei. In der Beweisaufnahme am 19. Juni 1992 berichtete er erstmals von Auseinandersetzungen zwischen Terroristen und dem Militär, unter denen die Zivilbevölkerung der Gegend gelitten habe; mehrere Dorfbewohner seien getötet worden. Konkrete Angaben dazu, ob und inwieweit seine Familie in diese Auseinandersetzungen überhaupt verwickelt und Angriffen auf Leib, Leben oder physische Freiheit ausgesetzt war, hat der Kläger nicht gemacht. Ebensowenig hat er dargelegt, daß seine Familie Opfer zielgerichteter politischer Verfolgung wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit war. Offensichtlich schloß sich die Familie im Jahre 1965 der allgemeinen Ausreisewelle syrisch-orthodoxer Christen aus dem Tur Abdin an, die bereits Anfang der 60er Jahre ihren Anfang genommen hatte (I. 3 S. 46). Einige gingen als Gastarbeiter nach Westeuropa, unter anderem nach Schweden, das Wohl 1985 zunächst das Reiseziel des Klägers war, wie sich aus dem schwedischen Visum im Laissez-Passer ergibt, andere nach Syrien und dem Libanon (I. 5. S. 28, 6). Wegen der zahlreichen Verwandtschaft der Familie im Libanon lag es nahe, dieses Land zu wählen, das traditionell ethnische und religiöse Minoritäten aufgenommen hat und das damals noch vom Bürgerkrieg (Beginn 1975) verschont war. Dabei mag der Entschluß der Familie, die Ausreise nicht länger hinauszuschieben, durch die geschilderten Unruhen im Tur'Abdin gefördert worden sein. 5. Ist demnach der Kläger unverfolgt ausgereist und legt man folglich den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 3.012.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), so kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Unbeschadet der nicht unerheblichen Veränderungen der Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise des Klägers aus der Türkei kann bis heute nicht eine Gruppenverfolgung der dort lebenden syrisch-orthodoxen Christen zugrunde gelegt werden. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich die Zahl dieser christlichen Minderheit in der Türkei weiter verringert hat. Im Gebiet des Tur'Abdin sollen 1980 noch ca. 13.000 (I. 70 S. 7), 25.000 (5 S. 29) oder auch annähernd 40.000 (I. 32 S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (I. 48 S. 14; 63 S. 5 70. S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (I. 58. S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (I. 76. S. 13 u. 16), gelebt haben, während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (I. 5. S. 46, 9. S. 7, 21., 26., 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch I. 35., 37. S. 11, 58. S. 2, 63. S. 5, 70. S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (I. 64. S. 3, 66. S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge der seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (I. 1. S. 117). b) Auch nach der Verfassung vom 7. November 1982 (Art. 24 Abs. 1) sind die syrisch-orthodoxen Christen gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (I. 18 S. 23, 41 S. 3, 57 S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2). Art. 24 Abs. 3 der Verfassung bestimmt obendrein, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren. An der Staatspraxis, die sie nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten rechnet, hat sich allerdings nichts geändert. Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (I. 12., 53., 76. S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (I. 18. S. 49, 26., 27., 35. S. 6, 37. S. 3, 8 u. 13, 64. S. 9, 66., 76. S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (I. 58. S. 4, 63. S. 7). Obwohl die Religionsausübung nach außen hin auch heute weder offen behindert oder gar untersagt wird, sind weitere administrative Schwierigkeiten festzustellen (I. 58. S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (I. 8. S. 4, 19. S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (I. 9. S. 5, 12. S. 5, 45. S. 6 f., 46. S. 6, 48., S. 19; 60. S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (I. 40. S. 3, 46. S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (I. 5. S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (I. 5. S. 28, 6. S. 18, 32. S. 18, 46. S. 5, 76. S. 15). Wie bereits erwähnt, sind der Bau und die Restaurierung von Kirchen nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (s. oben S. 29). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (I. 43. S. 3 f., 45. S. 3, 46. S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (I. 28.). Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. I. 55.) betrifft, so ist zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren - weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. Zunächst bestand in der Türkei noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (I. 55.; I. 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (I. 35). Auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 4 der Türkischen Verfassung von 1982 ("Die Religions- und Sittenerziehung und -lehre werden unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt, religiöse Kultur und Sittenlehre gehören in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern") wurde in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt (I. 46. S. 5, 55., 57. S. 9 ff., 58. S. 5, 63. S. 20, 64. S. 5, 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu I. 50., 57. S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (I. 57. S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu I. 50. u. Nr. 4 in 57. S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (I. 57. S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (I. 63. S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (I. 20., 57. S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. I. 34., 45. S. 3, 50., 57. S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff., 58. S. 5, 63. S. 20 f., 64., S. 5 ff., 69., 75., 76. S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. I. 58. S. 5). c) Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt worden sind und werden. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. I. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (I. 33., 36.) und es - nach den Äußerungen anderer Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (I. 39.; 40., 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden; I. 41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (I. 42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solche beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - (Abdruck S. 3), 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - (Abdruck S. 3), 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 3), 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - (Abdruck S. 3 u. 40), 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 26)). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48 u. 12 UE 2585/85 - (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - (Abdruck S. 35) u. - 12 UE 767/85 - (Abdruck S. 37), 18.10.1988 - 12 UE 433/85 -, ESVGH 39, 55, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - (Abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. - 12 UE 2192/86 - (Abdruck S. 44 f.), 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - (Abdruck S. 39) sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 5)). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. I. 33., 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 hat sich aber die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee nach den Erkenntnissen des Senats merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen zwar nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (I. 53., 56., 61. S. 6, 63. S. 15, 64. S. 9, 66. S. 2 f., 74. S. 4 f., 77. S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (I. 47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in einem Verfahren des Senats (12 UE 2997/86 = Dok. I. 79.) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet. Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder - in einem Fall - armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum(griech.)-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (I. 78. S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (I. 78. S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (I. 78. S. 5, 7, 9). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (I. 78. S. 14). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (I. 78. S. 11). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (I. 78. S. 3) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (I. 78. S. 9) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (I. 78. S. 4 f., S. 8 u. S. 12 f.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern - zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen - sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (I. 78. S. 3); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (I. 78. S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (I. 78. S. 11). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was - auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (I. 39. S. 5, 41. S. 5 f., 77. S. 2 u. 5) - noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. I. 39. S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87 -). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 (I. 78.) und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden (I. 79., 81.). Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ sind, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (I. 41. S. 6, 56., 57., 61., 77. S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (I. 78. S. 5 f., 7, 10), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (I. 78. S. 3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (I. 78. S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (I. 78. S. 7, 13 f.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (I. 78. S. 3), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (I. 56., 61., 74. S. 4, 77. S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (I. 77. S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (I. 76. S. 18; vgl. dazu auch I. 61. S. 6), so liegen nunmehr die - vom Senat früher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 - 12 UE 839/85 -, 20.11.1989 - 12 UE 2336/85 - u. 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 -) - verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die - im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. I. 65.) - den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht - wenn nicht sogar gezielt herbeiführt -, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen - nicht nur beim Militär - zur Ausreise veranlaßt sehen (I. 56., 77. S. 4; vgl. auch I. 43. S. 7, 45. S. 4). Bei alledem bedarf es - zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb - trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen (noch) nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen oder der Armenier insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). d) Ebensowenig droht dem Kläger im Rückkehrfall allgemein mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer, für die der türkische Staat Verantwortung zu tragen hätte. Bei den bereits oben (unter 4., S. 30) dargestellten Abwanderungsbewegungen mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht eine Rolle gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (I. 1. S. 111, 18. S. 20). Wie bereits erwähnt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (I. 40. S. 3, 45. S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: I. 1. S. 112 f. u. 115 f., 3. S. 46 ff., 5. S. 32 ff. u. 106 ff., 11. S. 5 ff., 14., 16., 32. S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: I. 4. S. 3 u. 5, 5. S. 34, 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (I. 9. S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (I. 2. S. 2, 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (I. 15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem I. 18. S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (I. 2. S. 2). Wenn W bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert seien (I. 18. S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (I. 5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (I. 1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß W seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen I. 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Die Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 führte zu einer erheblichen Verbesserung der Sicherheitslage, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch- orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: I. 18. S. 34, 21., 26., 27., 28., 33., 35., 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (I. 33.). Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (I. 26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (I. 27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. H hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (I. 28.). Zu dem selben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (I. 30. S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (I. 32. S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (I. 59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (I. 63. S. 13 ff.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (I. 72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - und 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 und 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa 14.05.1990 - 12 UE 62/86 - m.w.N.). 6. Indessen droht dem Kläger zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des auf ihn zukommenden Militärdienstes. Daß er im Rückkehrfall außerhalb des Militärdienstes von an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre, kann dagegen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Wie bereits dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt, und es gibt aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Klägers ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden wären. Die Schilderung des Klägers in der Beweisaufnahme, das Haus der Eltern in sei kürzlich geplündert worden, findet keine Entsprechung in den Angaben der Eltern vor der Ausländerbehörde am 30. Juni 1992. Ebenso wie der Kläger haben die Eltern allerdings berichtet, ihre Nachbarn seien umgebracht worden. Ferner haben sie zur Begründung ihres Asylantrages vorgetragen, ihre Tochter sei entführt, dann aber zurückgebracht worden; sie sei jetzt etwas verwirrt. Alle diese Angaben sind jedoch nicht geeignet, eine politische Verfolgung des Klägers bei seiner Rückkehr in die Türkei außerhalb des Militärdienstes überzeugend zu belegen. Dem Kläger droht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil er - gleichgültig ob er 35 oder 34 Jahre alt ist - der bis zum 46. Lebensjahr bestehenden türkischen Wehrpflicht unterliegt (I. 53, 63. S. 15) und somit bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Heranziehung zum Militärdienst und dort mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen muß, zumal für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die seiner Einberufung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist. Insbesondere ist dafür, daß es dem Kläger gelingen könnte, sich vollständig vom Wehrdienst "freizukaufen", nichts ersichtlich. Abgesehen davon, daß dies für Nichthochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte (I. 42), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den hierfür gegebenenfalls erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl. I. 40. 74.) allein oder mit Hilfe seiner Verwandten aufbringen könnte. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (I. 74. S. 2), was aber die Gefährdung des Klägers nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da der Kläger bei seinem Antrag auf Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit seine Religionszugehörigkeit nicht wird verschweigen können und da darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen während des Militärdienstes offenbar werden wird (I. 77 S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können. Dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen einiger der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommener Zeugen (I. 78) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen. Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen gegenwärtig eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben unter 5 c.), weil diese Erkenntnisse sich auf vier Standorte beschränken und damit nicht die Aussage tragen können, ausnahmslos jeder wehrpflichtige türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens werde mit Sicherheit in dem dargestellten Sinne verfolgt. Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen, denn dem Begriff der Gruppenverfolgung kommt ausschließlich im Bereich der Sachaufklärung und Beweisaufnahme Bedeutung zu (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80). In der Regel werden Erkenntnisse über eine Gruppenverfolgung aus einer Zusammenschau und dem Zusammentragen vieler einzelner Angaben über Individualverfolgung gewonnen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt nämlich eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise - zahlreichen individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Damit liegt die Besonderheit der Gruppenverfolgung - im Verhältnis zu dem Asylbewerber, der grundsätzlich für seine Person eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegen muß, damit er anerkannt werden kann (BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 84.84 -, BVerwGE 70, 232, m.w.N.) - darin, daß die Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nicht oder nicht nur aus seinem persönlich erlittenen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe gezogen werden, der der Asylbewerber angehört, er somit (lediglich noch) seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nachweisen muß. Dann aber wird die im Einzelfall festgestellte Individualverfolgung nicht dadurch zweifelhaft, daß eine Kollektivverfolgung einerseits möglich und denkbar ist, andererseits zumindest für die Vergangenheit nicht sicher festgestellt werden kann bzw. nach den vorliegenden Erkenntnissen die zu Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (noch nicht) erreicht wird. Die in dem Urteil über die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung liegende Prognose ist immer das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei nicht allein quantitative oder statistische Erwägungen ausschlaggebend sind. Hier sind maßgeblich für die Prognose vor allem die Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekannt gewordenen Situation an anderen Standorten hindeutet, die Schwere des drohenden Eingriffs und die in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Nach den bereits oben getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nicht (mehr) die Rede sein. Da für den Senat nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien die Verteilung der Gruppen auf die Standorte erfolgt, und damit nicht absehbar ist, an welchen Standort gerade der Kläger eingezogen würde, muß der Senat seiner Prognose als beachtlich wahrscheinlich zugrundelegen, daß der Kläger an einen der Standorte eingezogen wird, an denen er den geschilderten Übergriffen ausgesetzt sein wird. Die vom Bundesverwaltungsgericht (05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22 = NVwZ 1992, 582 ) in diesem Zusammenhang zunächst entdeckten Widersprüche lösen sich demnach bei näherem Hinsehen auf. Im übrigen sind die vom Senat getroffenen Feststellungen bisher von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden, noch sind Anregungen zu weiterführender Erkenntnisgewinnung eingegangen. Zu einer Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage sieht sich der Senat auch nicht etwa dadurch veranlaßt, daß andere Oberverwaltungsgerichte den festgestellten Sachverhalt und insbesondere auch die vom Senat selbst durchgeführten Beweisaufnahmen (I. 78.) im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung anders würdigen und die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung während der Militärzeit verneinen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.1991 - 14 A 10109/89 -; 03.02.1992 - 14 A 10323/87 -). Dabei wird nämlich außer Acht gelassen, daß es sich bei den vom Senat für eine Reihe von Standorten festgestellten Übergriffen bis hin zur Zwangsbeschneidung nicht um Einzelfälle handelt und insbesondere auch die gemachten Zeugenaussagen bisher nicht durch gegenteilige Aussagen oder Gutachten als inhaltlich widerlegt angesehen werden können. Demnach befürchtet der Kläger zu Recht für den Fall einer Einberufung ihn selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat zurechnen lassen müßte, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft. Da mit der Einberufung unabhängig davon zu rechnen ist, wo der Kläger seinen Wohnsitz nimmt, kann dieser nicht auf eine sogenannte inländische Fluchtalternative verwiesen werden (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 50/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). 7. Daß der Verfolgungstatbestand erst nach der Einreise des Klägers in den Libanon eingetreten ist, nimmt ihm nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Nach § 28 AsylVfG (früher § la AsylVfG 1991) wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Die den Nachfluchttatbestand begründenden Umstände traten hier nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei, aber noch vor seiner Einreise in die Bundesrepublik ein. Der Kläger ist nämlich während seines Aufenthaltes im Libanon mit Vollendung des 20. Lebensjahres im Jahre 1977 oder 1978 in die türkische Wehrpflicht und in der ersten Hälfte der 80er Jahre, d.h. in dem Zeitraum, in dem von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger zumindest an vier Militärstandorten in der Türkei auszugehen ist, in den die Verfolgungsgefahr begründenden Tatbestand automatisch "hineingewachsen". Ein vom Kläger nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffener Nachfluchttatbestand und damit ein unerheblicher subjektiver Nachfluchtgrund liegt somit ersichtlich nicht vor (BVerwG, 05.11. 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22 = DVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582 ). 8. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist auch nicht durch § 27 AsylVfG (= § 2 AsylVfG 1991) ausgeschlossen. a) Nach § 27 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Diese Vorschrift setzt zum einen voraus, daß der Ausländer bei seinem Aufenthalt im Drittstaat bereits politischer Verfolgung durch sein Heimatland ausgesetzt gewesen ist. Verlangt wird also keine zeitliche Reihenfolge in dem Sinne, daß die Einreise in den Drittstaat nach der politischen Verfolgung im Heimatstaat stattgefunden haben muß. Sicherheit vor politischer Verfolgung im Sinne von § 27 Abs. 1 AsylVfG kann auch der Ausländer finden, der sich im Drittstaat zunächst aus anderen Gründen niedergelassen hat (BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 58.84 -, EZAR 203 Nr. 3). Allerdings müssen die Verfolgungsgründe (Nachfluchtgründe) noch während des Aufenthaltes des Ausländers im Drittstaat und nicht erst nach Verlassen dieses Staats und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sein (VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, InfAuslR 1988, 199), was hier zu bejahen ist, da der 1977/1978 mit Vollendung des 20. Lebensjahres nach türkischem Recht wehrpflichtig gewordene Kläger ab September 1980 in den die Verfolgungsgefahr begründenden Tatbestand der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes "hineingewachsen" ist (s. unter 7.). Voraussetzung ist zum anderen, daß die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden, d.h. dort "stationären Charakter" angenommen hat (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, BVerwGE 79, 347 = EZAR 205 Nr. 9; 21.11.1989 - 9 C 55.89 -, InfAuslR 1990, 93), was bei einem 20jährigen Aufenthalt im Libanon einschließlich eines ca. 5jährigen Aufenthaltes nach Eintritt der Verfolgungsgefahr auf der Hand liegt. b) Bei der Frage nach dem für die Verfolgungssicherheit im Drittstaat maßgeblichen Zeitpunkt ist - darauf deutet die Imperfektform des § 27 Abs. 1 AsylVfG hin - die Lage in der Vergangenheit vor Verlassen des Drittstaats entscheidend (Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl., 1992, § 2 AsylVfG, Rdnr. 14). Wie sich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung darstellen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung (Hess. VGH, 10.03.1987 - 10 TG 628/87 -, EZAR 220 Nr. 1). Demgegenüber kam es nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I. S. 89) - in dessen Artikel 1 Nr. 2 erhielt die Vorschrift über die anderweitige Verfolgungssicherheit die im wesentlichen noch heute gültige Fassung (§ 27 Abs. 1 AsylVfG) - geltenden Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (BVerwG, 02.02.1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181 ff. = NVwZ 1987, 423). Aber auch in seinem das Änderungsgesetz vom 6. Januar 1987 zugrunde legenden Urteil vom 30. Mai 1989 (9 C 44.88, EZAR 205 Nr. 11 = NVwZ 1990, 81 ) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Zukunftsprognose hinsichtlich der Lebensgrundlage für den Flüchtling für erforderlich gehalten, weil die Verfolgungssicherheit während der mutmaßlichen Dauer der politischen Verfolgungsgefahr im Heimatstaat gegeben sein müsse. Gestützt auf diese Entscheidungen stellt neuerdings das Bundesverfassungsgericht (- Kammer -, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659 = InfAuslR 1992, 226) auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in einem Fall ab, in dem ein früher - im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Drittstaat - gegebener Schutz später entfallen war und dem in seinem Herkunftsstaat landesweit Verfolgten das Verbringen dorthin drohte (vgl. dazu Anm. Bethäuser, ZAR 1992, 127 ). Bei näherem Hinsehen ist der Unterschied zwischen der Betrachtungsweise, die die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zugrunde legt, und derjenigen, die vom Zeitpunkt der Ausreise aus dem Drittstaat ausgeht, nicht sehr groß. Denn auch letztere sieht die Verhältnisse beim Verlassen des Drittstaats nicht statisch an, sondern stellt eine Prognose über die weitere Entwicklung auf, die über diesen Zeitpunkt hinaus reicht, ähnlich der Prognose, die über die zukünftige politische Verfolgung zu treffen ist (Kanein/Renner, a.a.O., § 2 AsylVfG, Rdnr. 16 und 28). Im Blick auf die Gewährleistung des Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG hatte bereits der 10. Senat des Hess. VGH in der zitierten Entscheidung vom 10. März 1987 es für denkbar erklärt, daß eine Asylanerkennung nur dann abgelehnt werden dürfe, wenn die anderweitige Verfolgungssicherheit auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Asylanerkennung noch gegeben sei bzw. gegeben wäre, wenn der Flüchtling den ersten Zufluchtstaat nicht verlassen hätte. Nur dann darf der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von Bedeutung sein, wenn die im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Drittstaat fehlende Verfolgungssicherheit sich erst später eingestellt hat, d.h. wenn - aus heutiger Sicht - die Rückkehr in den Drittstaat bedenkenfrei wäre (Kanein/Renner, a.a.O. Rdnr. 20). c) Nach § 27 Abs. 3 AsylVfG (= § 2 Abs. 2 AsylVfG 1991) wird bei einem Ausländer, der sich in dem Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung drohte, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten hat, vermutet, daß er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Diese Vermutung ist im Falle des Klägers insbesondere aufgrund der beigezogenen Erkenntnisquellen über die Situation im Libanon während der Bürgerkriegsjahre als widerlegt anzusehen. Selbstverständliche Voraussetzung der Annahme anderweitiger Verfolgungssicherheit ist zunächst, daß der Drittstaat den Flüchtling nicht ebenfalls politisch verfolgt. Als Verfolgungssubjekt können an die Stelle des durch Machtverlust schutzunfähig gewordenen Staates Organisationen treten, die staatsähnliche Gewalt ausüben (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, InfAuslR 1986, 82). Ferner muß der Schutz durch den Drittstaat so beschaffen sein, daß er dem Flüchtling eine hinreichende Sicherheit vor weiterer Verfolgung durch den Herkunftsstaat und vor der Zurückschiebung dorthin oder Weiterschiebung in einen anderen unsicheren Staat gewährleistet (BVerfG - Kammer -, 20.02.1992, a. a. O.). Neben dem Schutz vor den ihm in seiner Heimat drohenden Gefahren ist erforderlich, daß dem politisch Verfolgten eine Hilfestellung zur Beseitigung oder Verhinderung der Umstände gegeben wird, die in seiner Person als Folgen der politischen Verfolgung dadurch entstanden sind, daß er seinen Heimatstaat verlassen hat oder nicht mehr dorthin zurückkehren kann, wie z. B. Heimat-, Obdach- und Mittellosigkeit, Hunger oder Krankheiten (BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 = EZAR 205 Nr. 6 = InfAuslR 1988, 120 ). Dabei wird keine Rechtsstellung vorausgesetzt, die der eines in der Bundesrepublik anerkannten Asylberechtigten entspricht. Es ist auch keine Integrationsmöglichkeit im Drittstaat zwingend erforderlich, ebensowenig ein dauerndes Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Eingliederung (BVerwG, 15.12.1987, a.a.O.), wenn nur der Aufenthalt geduldet wird (Kanein/Renner, a. a. O., § 2 AsylVfG, Rdnr. 30 m. w. N.). Der Drittstaat kann sich darauf beschränken, dem Verfolgten die Aufnahme von Arbeit zu gestatten. Kann der Verfolgte generell einen Tätigkeitsbereich finden, so liegt die Hilfestellung darin, daß der Drittstaat den Aufbau einer Lebensgrundlage nicht behindert (BVerwG, 28.06.1989 - 9 B 193.89 -). Andererseits fehlt es an der erforderlichen Hilfestellung, wenn der politisch Verfolgte im Drittstaat schlechthin keine Lebensgrundlage nach Maßgabe der dort bestehenden Verhältnisse hat, das heißt hilflos dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt ist und nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (BVerwG, 15.12.1987, a. a. O.; 07.06.1988 - 9 B 86.88 -, EZAR 205 Nr. 8 = InfAuslR 1988, 253 = NVwZ 1988, 1035 ; Bay. VGH, 15.06.1989 - 24 BC 89.30159 -, NVwZ - RR 1990, 376). Die erforderliche Hilfestellung ist z. B. dann nicht gegeben, wenn der politisch Verfolgte sich im Drittstaat hilflos erheblichen Gefahren für Leib oder Leben gegenübersieht, weil er in dem ihm als Aufenthaltsort zugewiesenen Flüchtlingslager Luftangriffen und Bombardierungen ausgesetzt ist (BVerwG, 07.06.1988, a. a. O.). Der Lageraufenthalt als solcher läßt bereits die anderweitige Verfolgungssicherheit entfallen, wenn die Verpflegung dort sehr schlecht, die medizinische Versorgung höchst unzureichend und das Lager zudem bewacht ist (Bay. VGH, 15.06.1989, a. a. O.). Legt man diese Maßstäbe an den vorliegenden Fall an, so ergibt sich aufgrund der Angaben des Klägers und des Zeugen sowie der beigezogenen Erkenntnisquellen zwar nicht, daß der Kläger auch im Libanon politisch verfolgt wurde (aa) oder daß er mit einer Zurückschiebung in die Türkei bzw. der Abschiebung in einen anderen unsicheren Staat rechnen mußte (bb), wohl aber, daß die für die Annahme anderweitiger Verfolgungssicherheit erforderliche Hilfestellung in dem Sinne fehlte, daß er im Libanon der Bürgerkriegsjahre hilflos erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt war (cc). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die während des ganzen Bürgerkriegs aufrechterhaltene Fiktion der Gesamtstaatlichkeit des Libanon zugrunde zu legen ist oder die tatsächliche Lage, welche sich in Beirut so darstellte, daß die effektive Gewalt im muslimischen Westteil von muslimischen Milizen, im maronitisch-christlichen Ostteil von den Christenmilizen ausgeübt wurde. Sowohl asylbegründende politische Verfolgung als auch anderweitige Verfolgungssicherheit sind nicht ausgeschlossen auf einem Territorium, wo politische Gruppierungen eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche hoheitliche Gewalt ausüben (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, InfAuslR 1986, 82 = EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). aa) In der Vorprüfungsanhörung und der Beweisaufnahme am 19. Juni 1992 hat der Kläger vorgetragen, die Kataib-Milizen hätten ihn und seine Familie bzw. seinen Bruder zum Beitritt bewegen wollen. Im Dezember 1985 sei er vor die Wahl gestellt worden, der Organisation beizutreten oder das Land zu verlassen. Die Milizionäre hätten sie mit dem Tode bedroht, wenn sie nicht beiträten oder das Land verließen. In solchen Zwangsrekrutierungen und der damit zusammenhängenden Androhung von Strafen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine politische Verfolgung zu sehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Inpflichtnahme oder Bestrafung politische Motive zugrunde liegen, die Maßnahmen z.B. der politischen Disziplinierung und Einschüchterung eines politischen Gegners in den eigenen Reihen oder der Umerziehung eines Andersdenkenden dienen sollen (BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81 -, DVBl. 1984, 780; 31.07.1984 - 9 C 156.83 -, EZAR 600 Nr. 6 = DVBl. 1985, 244 m.w.N.). Der politische Charakter der "Wehrdienstregelung" kann beispielsweise bejaht werden, wenn Verweigerer als Verräter an der gemeinsamen Sache übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = DVBl. 1981, 774 = EZAR 200 Nr. 6). Den Behauptungen des Klägers zufolge wurde ihm eine derartige Bestrafung (Todesstrafe), alternativ die allgemeine Ächtung in der Form der Abschiebung aus dem Libanon für den Fall angedroht, daß er sich weiterhin weigere mitzukämpfen. Vor dem Hintergrund der beigezogenen Erkenntnisquellen über den Libanon und aufgrund der Beweisaufnahme am 21. September 1992 kann den Angaben des Klägers aber insoweit kein Glauben geschenkt werden. Die Partei der libanesischen Phalange (Kataib = Schwadronen) ist die Partei der libanesischen Maroniten. Sie wurde von dem Beiruter Apotheker Pierre Gemayel, dem Vater der späteren Präsidenten Beschir und Amin Gemayel, 1936 gegründet. Sie tritt für die Erhaltung des libanesischen Staates in den 1920 von den Franzosen geschaffenen Grenzen sowie für einen der westlichen Zivilisation verpflichteten Charakter des Libanon ein (II. 19.). Wie die anderen politischen Gruppierungen unterhielt auch die Phalange im Bürgerkrieg eine Miliz, die sich im August 1976 mit den anderen christlichen Milizen zu den Forces Libanaises zusammenschloß (II. 3.). Die Phalange- oder Kataibmiliz war die zahlenmäßig stärkste und am besten ausgerüstete unter den Christenmilizen. In dem Maße, in dem die Milizen zu echten Armeen ausgebaut wurden, wurden Konskriptionsschemata entwickelt, aufgrund deren libanesische Christen zu den Milizen eingezogen wurden. Moralischer und wirtschaftlicher Druck wurde dabei durchaus angewandt (II. 2). Das Auswärtige Amt hat in seinen Auskünften vom 4. Februar 1981 (II. 4.) und vom 12. Dezember 1983 (II. 9.) hinsichtlich der Zwangsrekrutierungen keine Unterschiede zwischen der Praxis christlicher Milizen und derjenigen der Palästinenserorganisationen feststellen können. Allerdings befassen sich diese Auskünfte nicht mit der Frage, ob auch Ausländer im Libanon zwangsweise verpflichtet wurden. Für den Zeitraum von 1982 bis 1985 kann der Gutachter Dr. E (II. 19.) Zwangsrekrutierungen nur für den Südlibanon im Zusammenhang mit der von Israel gegründeten Südlibanesischen Armee und anderer von Israel ins Leben gerufener Dorfmilizen belegen. Zu den Zwangsmaßnahmen, die dem Kläger im Libanon angeblich drohten, und von denen nach den vorgenannten Erkenntnisquellen die Zwangsrekrutierung immerhin denkbar ist, hat der Senat den Zeugen vernommen, dessen Aussagen deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil dieser sich in derselben Lage befand wie der Kläger, sein Bruder, mit dem er in Beirut bis zu dessen Ausreise zusammengelebt hat. Der Zeuge gab an, Mitglieder der Kataib- und einer anderen Miliz seien häufiger zu ihnen gekommen, um sie zum Mitkämpfen zu bewegen. Er und sein Bruder hätten sich aber mit dem Hinweis darauf geweigert, sie hätten kein Recht, über Tod und Leben zu entscheiden. Daraufhin seien sie nicht gezwungen worden mitzukommen, wie es anderen Mitbewohnern des Viertels, wie z.B. ihrem Cousin, passiert sei. Daß ihnen für den Fall der weiteren Weigerung etwas, etwa die Todesstrafe, angedroht worden sei, hat der Zeuge, auch als ihm die entsprechende Aussage des Klägers vor dem Bundesamt vorgehalten wurde, nicht bestätigt. Nicht entziehen konnten sich die Brüder dagegen der Forderung der Milizionäre nach regelmäßigen Geldzahlungen, die aber auch anderen christlichen Bewohnern des Viertels abverlangt wurden. Allerdings hatte die Weigerung der Brüder zur Folge, daß sie - so der Zeuge - von den Milizionären nicht "akzeptiert" wurden. Diese gaben klar zuerkennen, daß die Brüder Ouz im Libanon unerwünscht seien ("die Soldaten der Milizen wollten uns nicht länger dort wohnen lassen"). An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen bestehen keine Zweifel. Sie stimmen mit den Angaben des Zeugen in seiner Vorprüfungsanhörung am 13. April 1988 (Beiheft I der Akte des VG Köln 15 K 12448/88) überein, wo ebenfalls jeglicher Hinweis auf die laut Klägervortrag beiden Brüdern angedrohten Zwangsmaßnahmen fehlt. In gewissem Umfang nachvollziehbar erscheint aufgrund dieser Zeugenaussage lediglich der Vortrag des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, er sei bedroht und eingeschüchtert worden, als er sich geweigert habe, bei den christlichen Milizen mitzukämpfen; es sei ihm nicht möglich gewesen, als Türke weiterhin im Libanon zu leben. Die Reaktion der Milizionäre auf seine "Wehrdienstverweigerung" konnte er nämlich als "Bedrohung und Einschüchterung" auffassen. Dagegen wird durch die Zeugenaussage deutlich, daß für den Kläger zu keinem Zeitpunkt die e r n s t h a f t e Gefahr bestand, gegen seinen Willen zur Christenmiliz eingezogen bzw. exekutiert oder ausgewiesen (s. dazu unten unter bb) zu werden. Es hat den Anschein, daß Christenmilizen bei Ausländern nur von Fall zu Fall Zwangsrekrutierungen durchführten, etwa als Sanktion auf die Verweigerung von Geldzahlungen, worauf der vom Zeugen geschilderte Fall seines Cousins hindeutet. Die oben ausgewerteten Erkenntnisquellen lassen diesen Schluß zu, ebenso die Tatsache, daß assyrische Christen häufig freiwillig für die christlichen Milizen gekämpft haben, wo sie als besonders kämpferisch und hart galten (II.8.). Vermutlich bestand deshalb vielfach gar nicht die dringende Notwendigkeit, zu dieser unter militärischen Aspekten sowieso zweischneidigen Zwangsmaßnahme zu greifen. bb) Aufgrund der Beweisaufnahmen ist auch nicht zugrunde zu legen, daß der Kläger im Libanon mit seiner Zurückschiebung in die Türkei oder in einen anderen unsicheren Staat rechnen mußte. Er selbst spricht nicht von dieser ihm drohenden Abschiebung, sondern nur davon, daß er vor die Wahl gestellt worden sei, den Milizen beizutreten oder das Land zu verlassen. Der Zeuge hat weder in der Vorprüfungsanhörung am 13. April 1988 noch in der Beweisaufnahme am 21. September 1992 eine den Brüdern drohende Abschiebung aus dem Libanon in die Türkei erwähnt. Nach alledem hat der Kläger nicht nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG glaubhaft gemacht, daß eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung drohte, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war. Ungeachtet dessen ergibt sich bereits aus den Aussagen des Zeugen Ouz, daß die Situation des Klägers als "Wehrdienstverweigerer" nicht einfach war, so daß es durchaus fraglich erscheint, ob ihm die nach § 27 Abs. 1 AsylVfG erforderliche Hilfestellung dergestalt zuteil wurde, daß die für Ostbeirut zuständigen christlichen Machthaber seinen Aufenthalt zumindest längerfristig duldeten. Der Kläger befand sich als Ausländer in derselben Situation wie zahlreiche Staatenlose, die im Libanon lediglich geduldet wurden (II.10.). Grundsätzlich hing die "Sicherheitslage" dieses Personenkreises im Libanon von ihrem politischen Engagement ab, ihrer Zugehörigkeit zu Clans und Gruppierungen und von der Rolle, die sie im Bürgerkrieg spielten (II. 16., 14.). Der christlichen Gemeinschaft, zu der der Kläger gehört, kam unter den insgesamt 12 christlichen Gemeinschaften im Libanon schon wegen ihrer geringen Zahl nur eine untergeordnete Rolle zu (vgl. II. 21., Länder aktuell 35/91, S. 3; laut der in II. 21., Zeitarchiv 35/89, S. 42, wiedergegebenen Statistik des Rheinischen Merkurs vom 23. Dezember 1988 lebten damals im Libanon 20.000 syrischorthodoxe Christen und 950.000 Maroniten). Die Position der Syrisch-Orthodoxen war im Libanon nie sehr gefestigt, von anderen Christen wie den mit der römisch-katholischen Kirche unierten Maroniten wurden sie negativ angesehen (II. 14.), es sei denn, sie hatten sich der Phalange-(Kataib)-Miliz angeschlossen (II. 11., 13., 14.). Wer andere als maronitische Positionen vertrat oder gar, wie der Kläger, eine neutrale Stellung einzunehmen versuchte, war nicht selten Anfeindungen ausgesetzt (II. 14.). Dies hat der Zeuge mit seiner Aussage, die Milizionäre hätten ihn und den Bruder nur als Mitkämpfer akzeptieren wollen, bekräftigt. Gleichwohl liegen nach Auffassung des Senats keine hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, um bereits aus diesem Grunde eine anderweitige Verfolgungssicherheit des Klägers im Libanon zu verneinen. Für eine von den christlichen Machthabern geduldete Verfestigung seines Aufenthalts in Ostbeirut spricht zum einen sein langjähriger ununterbrochener Aufenthalt in dieser Stadt während des Bürgerkriegs, zum anderen der Umstand, daß der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Libanon einen Laissez-Passer mit Rückkehrberechtigung erhielt (valable pour le retour), was auf eine damals verfestigte Aufenthaltsposition (Daueraufenthaltsrecht) schließen läßt (II. 5.). cc) Da nicht festgestellt werden kann, daß dem Kläger vor seiner Ausreise aus dem Libanon die Zwangsrekrutierung drohte, muß hier nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob die Zwangsrekrutierung eine Bedrohung der physischen Existenz des Betroffenen bedeutet mit der Folge, daß ihm die nach § 27 Abs. 1 AsylVfG erforderliche Hilfestellung nicht mehr gewährt wird (vgl. Beschluß des Senats vom 30.08.1991 - 12 TE 483/91 -). Diese Frage wäre wohl zu bejahen, auch wenn die Mitgliedschaft in einer Miliz nicht mit einem normalen Wehrdienst verglichen werden kann. Die Mitglieder werden nämlich in der Regel nur von Fall zu Fall bei bewaffneten Auseinandersetzungen eingesetzt, können also im Prinzip weiter ihrem Beruf nachgehen. In einer Bürgerkriegssituation, wie damals im Libanon, hat dieser Dienst aber unzweifelhaft zur Folge, daß Leib und Leben der Milizionäre gefährdet sind, und zwar in weit größerem Maße als Leib und Leben der übrigen unter der Bürgerkriegssituation leidenden Bevölkerung. Dem Kläger wurde aber im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Libanon wegen der "normalen", gleichwohl aber erheblichen Gefahren für Leib und Leben infolge des libanesischen Bürgerkriegs nicht die Hilfestellung zuteil, die zur Begründung einer anderweitigen Verfolgungssicherheit nach § 27 Abs. 1 AsylVfG erforderlich ist. Die Monate in Beirut vor und nach der Ausreise des Klägers aus dem Libanon waren gekennzeichnet durch heftige, verlustreiche Straßenkämpfe zwischen christlichen, schiitischen und drusischen Milizen, Waffenstillständen, die wieder gebrochen wurden, und Bombenanschlägen, durch die auch zahlreiche Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen wurden. Bei Machtkämpfen innerhalb der christlichen Milizen kamen ebenfalls viele Menschen ums Leben. Die Wirtschaftslage verschlechterte sich infolge der verheerenden Kriegsverwüstungen zusehend, worunter wohl insbesondere die zugewanderten Ausländer ohne gesicherte Rechtsposition zu leiden hatten. Offiziellen Angaben zufolge lag die Arbeitslosenquote im März 1986 bei 40%, die Lebenshaltungskosten stiegen um 65% (II. 21., Chronik Libanon 1985/86). Wenn demgegenüber das Auswärtige Amt im September 1986 (II. 15.) ausführt, innerhalb der einzelnen Regionen des Libanon herrsche im großen und ganzen Ruhe, was nicht örtliche Auseinandersetzungen, Blutrachen und ähnliches ausschließe, so liegt dem wohl ein Prozeß der Gewöhnung an die "Normalität" der Bürgerkriegssituation zugrunde, die zwar im Zeitraum 1985/86 im Vergleich zu den vorausgegangenen Jahren nicht ungewöhnlich und auch nicht durch besondere "spektakuläre" Gefechte gekennzeichnet war - derartige Vorkommnisse brachte erst das jahr 1989, als heftiger Artilleriebeschuß Ostbeiruts durch die Syrer und die mit diesen verbündeten Milizen Hunderte von Todesopfern unter den Christen forderte und in der deutschen Presse die Sorge über das Schicksal der maronitischen Christen im Libanon überhaupt laut wurde (II. 21., 35/39, S. 50 bis 51) -, die aber Auswirkungen auf das Leben jedes Bewohners der einzelnen Regionen des Libanon hatte. Der "Staat" war - dies gibt auch das Auswärtige Amt zu (II. 15.) - in keiner der von den Bürgerkriegsparteien beherrschten Regionen in der Lage, vollständigen Schutz zu gewähren und Sicherheit und Ordnung zu garantieren. Daß auch die Milizen bzw. Besatzungsarmeen nur "in beschränkterem Umfang diese Funktionen wahrgenommen haben" (II.15.), zeigen die Ereignisse überdeutlich. (siehe auch II. 2. S. 3). Für den angeblich relativ ruhigen Zeitraum 1985/86 registrierte die offizielle Statistik 129.000 Tote (II. 21), eine Angabe, die offensichtlich fehlerhaft ist, aber erschreckend genug bleibt, auch wenn "Nullen" gestrichen werden müssen. Daß jeder Bewohner Beiruts tagtäglich damit rechnen mußte, von den Folgen des Bürgerkriegs getroffen zu werden, zeigt das Beispiel des Zeugen S dessen Kind unmittelbar vor seinem Haus durch eine Bombe getötet wurde. Als syrisch-orthodoxer Christ hätte sich der Kläger zwar auch in anderen christlichen Regionen des Libanon aufhalten können (II. 15. S. 4), doch war die Sicherheitslage dort nicht besser. Zwar wird man nicht sagen können, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise schlechthin keine wirtschaftliche Lebensgrundlage nach Maßgabe der im Libanon bestehenden Verhältnisse zu finden vermochte. In der Beweisaufnahme am 19. Juni 1992 hat er angegeben, er habe nach Beginn des Krieges nur noch sporadisch Arbeit gefunden. Dies bedeutet aber nicht, daß er hungern mußte. Der Zeuge hat zwar ebenfalls bestätigt, daß es längere Abschnitte gab, in denen sie - die Brüder - kriegsbedingt arbeitslos waren. Dann hätten sie aber - so der Zeuge - von den Ersparnissen gelebt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß die Familie genügend Geldmittel aufbringen konnte, um dem Kläger und der Familie des Zeugen Ouz die Ausreise zu ermöglichen. Von Bedeutung sind aber nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausreise des Betroffenen aus dem Drittstaat, vielmehr muß, wie oben erwähnt, eine Prognose über die weitere Entwicklung im Drittstaat hinzutreten, die ex tunc vom Standpunkt vor der Ausreise zu treffen ist (Bethäuser, ZAR 1992, 127 ff., 129 ). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers dürfte die Prognose gerechtfertigt gewesen sein, daß sich die Bürgerkriegssituation im allgemeinen und die Situation des Klägers in Beirut im besonderen auch unter Berücksichtigung seiner schwierigen Lage als syrisch-orthodoxer Christ und "Wehrdienstverweigerer" weiterhin verschlechtern werde bis zu dem Punkt, wo nur noch ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" möglich war. Tatsächlich führte die schlechte Wirtschaftslage im August 1987 zu einer regelrechten Hungerrevolte in Beirut, wo in vielen Haushalten gehungert werden mußte (II. 21., Chronik 1987, S. 39; 5/88, S. 13). Demzufolge haben auch die Eltern des Klägers bald den Libanon verlassen, allerdings zunächst in Richtung Türkei. In seiner Vorprüfungsanhörung hat der Zeuge Sleiman Ouz zwar angegeben, die Eltern seien bereits im Jahre 1978 in die Türkei zurückgekehrt, doch hat er diese Angaben in der Beweisaufnahme am 21. September 1992 korrigiert. Zwar bestanden die geschilderten Gefahren für Leib und Leben mit wechselnder Intensität bereits seit Ausbruch des Bürgerkriegs, ohne daß der Kläger deshalb bis zum Jahre 1985 die Ausreise aus dem Libanon erkennbar ins Auge gefaßt hätte. Würde man den Kläger deshalb darauf verweisen, er hätte noch längere Zeit im Libanon verbringen und sich der dort herrschenden Bürgerkriegssituation anpassen können (so aber VG Minden, 24.04.1990 - 10 K 10647/88 -), so würden die Grenzen des Zumutbaren in einer mit der Vorschrift des § 27 AsylVfG nicht zu vereinbarenden Weise überschritten. Dem Kläger würde dann zugemutet, so lange im Libanon zu bleiben, bis ihm tatsächlich etwas zugestoßen ist. Die geschilderte aktuelle Gefahrenlage für den Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise und im Prognosezeitraum, der zumindest bis in das Jahr 1987 zu erstrecken ist, reicht folglich aus, um die gesetzliche Vermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG zu widerlegen. Nach alledem steht der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht § 27 AsylVfG entgegen. II. Der Kläger kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen; dementsprechend ist der Tenor zu fassen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichtete, von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellte Antrag ist in das Berufungsverfahren einzubeziehen. Mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG (früher: § 7 AsylVfG 1991) ist der Streitgegenstand auch in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (so die ständige Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ - RR 1991, 516; so auch BVerwG, 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Der Kläger erfüllt nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch dann, wenn er entgegen der unter 8 c) vertretenen Auffassung im Libanon vor politischer Verfolgung sicher gewesen ist. Der Kläger wurde laut Tauf- und Geburtsbescheinigung der Syrisch-Orthodoxen Kirche in Berg-Libanon am 19 in dem türkischen Dorf geboren, laut Taufurkunde der Syrisch- Orthodoxen Erzdiözese von Antiochien in Mitteleuropa und Beneluxländer vom 27. Juli 1992 am 7. Februar 1957 in dem Dorf E. Seinen Angaben zufolge reiste er zusammen mit seiner Schwägerin und deren beiden Kindern im Dezember 1985 vom Libanon über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines libanesischen Laissez-Passer Nr. ausgestellt am 24. Juni 1985 in Beirut, sowie eines libanesischen Passes (Passeport) Nr. der auf den Namen ausgestellt ist und als Begleitpersonen die Ehefrau und zwei Kinder ausweist. Zur Begründung seines am 7. Januar 1986 beim Landrat des M -Kreises eingegangenen Asylantrags gab er an, er sei syrisch- orthodoxer Christ. Von E aus sei er mit seinen Eltern vor ca. 25 Jahren wegen der Verfolgung der Christen in den Libanon ausgewandert. Er selbst habe in Beirut gelebt. Eine Schule habe er nicht besucht, vielmehr habe er bei einer Baufirma gearbeitet. Mehrere Anträge auf einen libanesischen Paß seien erfolglos geblieben, lediglich einen Fremdenpaß habe er erhalten. Während des Bürgerkriegs hätten ihn verschiedene Milizen zum Beitritt zwingen wollen. Als er abgelehnt habe, habe man ihm mit Vergeltung gedroht und dringend nahegelegt, das Land zu verlassen, was er dann auch getan habe. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 21. Oktober 1986 gab der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, er sei ca. 8 Jahre alt gewesen, als seine Familie in den Libanon gezogen sei. Von den in der Türkei verbliebenen Verwandten seien beide Großväter und eine Großmutter gestorben. Ob die andere Großmutter noch am Leben sei, wisse er nicht. In der Türkei seien er und seine Geschwister nicht registriert worden, da sein Vater nach Ableistung des Militärdienstes seine Mutter nur kirchlich geheiratet habe. Auch im Libanon seien sie nicht bei den Behörden, sondern nur bei der Kirche registriert gewesen. Da sie gewußt hätten, daß sie sowieso als Ausländer gelten würden, hätten sie nie die libanesische Staatsangehörigkeit beantragt. Bis 1981/82 hätten sie in Zahle gelebt, dann hätten die Behörden sie dort nicht länger geduldet, und sie seien nach Ostbeirut gezogen, wo sie mit der kirchlichen Registrierung hätten leben können. Seit 1984 habe die Kataeb ihn und seine Familie unter Druck gesetzt, daß sie alle - hauptsächlich die Männer - dieser Organisation beiträten. Als die Kataeb im Dezember 1985 gesehen habe, daß sie mit Diskussionen keinen Erfolg haben würde, habe sie damit gedroht, sie alle umzubringen, wenn sie nicht beiträten oder das Land verließen. Um ihren Drohungen Nachdruck zu verleihen, hätten sie ihnen ab Dezember 1985 auch keinen Lohn mehr für ihre Arbeit gezahlt. Die Eltern seien noch in Ostbeirut geblieben, denn das Geld habe nicht für deren Ausreise gereicht. Sein Bruder Suleyman sei später ebenfalls mit einem gefälschten Laissez-Passer in die Bundesrepublik gekommen. Er spreche nur wenig türkisch, ebenso wie seine Eltern aber "surianisch". Eine spezielle Ausbildung habe er nicht genossen, er habe aber alle möglichen Arbeiten ausgeübt. Mit Bescheid vom 29. Juni 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger brauche in der Türkei allein wegen seines christlichen Glaubens keine Verfolgung zu befürchten. In einer zwangsweisen Inpflichtnahme von Personen durch staatlicherseits weitgehend unbehelligt operierende Organisationen wie die Kataeb liege allein noch keine politische Verfolgung. Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Fall zusätzlich besondere Umstände hinzuträten, aus denen sich ergebe, daß der Inpflichtnahme oder Bestrafung politische Motive zugrunde lägen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kataeb den Kläger als ihren politischen oder sonstwie weltanschaulichen Gegner ansehe. Es sei deshalb auch nicht davon auszugehen, daß eine eventuelle Bestrafung über dem Maß, das zur Erzwingung der Dienstpflicht üblich sei, gelegen hätte. Gegen diesen dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. Juli 1987 zugestellten Bescheid hat dieser mit am 5. August 1987 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung machte er Ausführungen zur Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei, die dort damals wie heute einer religiös motivierten mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt (gewesen) seien, und wiederholte im übrigen seinen Vortrag im Vorprüfungsverfahren. Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Dezember 1990 gab der Kläger an, der wichtigste Grund für das Verlassen des Libanon seien der Krieg und die Verschlechterung der allgemeinen Lebensumstände gewesen. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, als Türke weiterhin im Libanon zu leben. Die maronitischen Christen hätten von ihm verlangt, bei den christlichen Milizen mitzukämpfen. Als er sich geweigert habe, sei er bedroht und eingeschüchtert worden. Der Kläger hat beantragt, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 1987 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 11. Dezember 1990 unter Nichtzulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger habe in der Türkei ab 1977, der Vollendung seines 20. Lebensjahres, politische Verfolgung gedroht, weil er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit der Heranziehung zum Militärdienst und dort mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen müßte. Doch sei er im Libanon, wo er sich seit dem Jahre 1965 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1985 aufgehalten habe, vor politischer Verfolgung durch den türkischen Staat sicher gewesen. Der im Libanon gefundene Schutz vor politischer Verfolgung sei auch nicht im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers entfallen. Voraussetzung dafür sei, daß dem Kläger im Libanon wiederum politische Verfolgung gedroht hätte, was jedoch zu verneinen sei. Der Druck, der von der Kataeb ausgeübt worden sei, sei eine allgemeine Folge des Bürgerkriegs. Der Kläger sei nicht wegen seines Glaubens von seinen christlichen Glaubensbrüdern bedroht und zum Mitkämpfen aufgefordert worden. Gegen dieses ihm am 21. Januar 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Verwaltungsgericht am 21. Februar 1991 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Mit Beschluß vom 30. August 1991 - 12 TE 483/91 - hat der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Berufung zugelassen. Der Kläger trägt vor, er sei nicht bereit, in der Türkei Wehrdienst zu leisten, denn er müsse befürchten, zwangsbekehrt, beleidigt, beschimpft, geschlagen und möglicherweise auch zwangsweise beschnitten zu werden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 1990 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Juni 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben keine Anträge gestellt. Der Kläger, inzwischen verheiratet, ist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Darüber, ob der Kläger im Libanon vor politischer Verfolgung sicher war, ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28. April 1992 Beweis erhoben worden durch die Vernehmung des Klägers als Beteiligter. Ferner ist über die Gründe, die den Kläger zum Verlassen des Libanon bewogen haben, aufgrund eines in der Sitzung am 21. September 1992 verkündeten Beschlusses Beweis erhoben worden durch die Vernehmung des Zeugen S O Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Niederschriften über die Termine am 19. Juni und 21. September 1992 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der den Kläger betreffenden Behördenakte der Beklagten (Az.: 989-00954-86), der den Kläger betreffenden Ausländerakte der Landeshauptstadt W (ein gehefteter Vorgang), der die Eltern des Klägers betreffenden Ausländerakte des Landrats des M -Kreises (Geschäftszeichen: 15568- 69/92), der den Zeugen S betreffenden Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Köln 15 K 12488/88 = OVG Nordrhein- Westfalen - 14 A 10321/90 -), ferner der den Zeugen betreffenden Behördenakten der Beklagten (Az.: 998 - 04 632-87) und der den Zeugen betreffenden Ausländerakte des Oberkreisdirektors des Kreises A Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie das Buch "Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei" von Prof. Ayiter, ein Auszug von Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 80. Lieferung, 1984 (mit Ergänzungslieferung 1990) unter "Türkei" und die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 24. Juni 1992, 27. August 1992 und 14. September 1992 bekanntgegebenen Dokumente. I. 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der 1979 christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. H an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 - 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwe- gischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. K vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von S (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 V an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA W an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 C zum Gutachten W 24. 28.04.1982 Dr. H zum Gutachten W 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten W 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. H an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. O an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA M, RA W, Dr. O und Erzbischof C als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. H an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. W an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA : "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. W an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. T vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Y: Gutachten 49. 23.04.1987 Y an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. O an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 T an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. O an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt - Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. O an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. B an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. B an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 T an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker - Gutachten - 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten - Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. O an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. O an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei - politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 T an OVG Koblenz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989 W "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90 78. 22.01.1990 T vor Hess. VGH 79. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 80. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 82. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 83. 15.06.1990 Dr. O an OVG Rheinland-Pfalz 84. 02.09.1990 Dr. W an OVG Koblenz 85. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 86. 25.03.1991 Dr. O an VG Bremen 87. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 88. 25.10.1991 FR: "Eine kleine und schwache Minderheit - Orthodoxe in Istanbul" II. 1. 09.07.1979 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 2. 03.06.1980 Carl Buchalla an VG Ansbach 3. 03.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 4. 04.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 5. 03.02.1983 Auswärtiges Amt an Bundesamt 6. 03.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 7. 06.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 8. 10.08.1983 Auswärtiges Amt an OVG des Saarlandes 9. 12.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 10. 20.03.1984 Dr. K. D für Heilige Apostolische Katholische Kirche des Ostens (Ostsyrisch-Orthodox) an Rechtsanwältin S. P, Berlin 11. 21.03.1984 Zentrale Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e. V. an VG Berlin 12. 03.01.1985 Auswärtiges Amt an VG Köln 13. 03.06.1985 Professor an VG Ansbach 14. 06.08.1985 Dr. A. S an VG Ansbach 15. 22.09.1986 Auswärtiges Amt an BMI und BMJ 16. 02.11.1988 Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, Stand: 20.10.1988 17. 05.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 18. 16.03.1990 Gutachten Dr. S für VG Karlsruhe 19. 25.07.1990 Gutachten Dr. E Deutsches Orient-Institut, für VG Karlsruhe 20. 25.10.1990 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 21. Munzinger Archiv/IH-Zeitarchiv, Chronik 1984 ff.