OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TH 200/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0211.10TH200.88.0A
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der im Jahre 1957 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und nach seinen Angaben Sikh. Im Dezember 1984 verließ er über den Flughafen Bombay Indien und hielt sich dann bis 7. August 1985 in Ägypten auf. Von dort aus flog er nach Ost-Berlin, von wo aus er über Berlin-West ins Bundesgebiet einreiste. Am 9. August 1985 traf er in Bebra ein und stellte dort Asylantrag, den er später bei einer Vorprüfungsanhörung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 21. Juli 1986 im wesentlichen mit seiner Mitgliedschaft in der All India Sikh Student Federation (AISSF) und seiner Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag auf eine Brücke begründete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift vom 21. Juli 1986 (Bl. 61 ff. der Beiakten des Antragsgegners) Bezug genommen. Diesen ersten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Oktober 1986 - 436-09194-85 - als offensichtlich unbegründet ab. Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg erließ daraufhin eine auf die §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung vom 23. Oktober 1986. Auf beide Bescheide wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen. Eine gegen beide Entscheidungen gerichtete Klage (Az.: VIII E 6140/86 des VG Wiesbaden) nahm der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. Mai 1987 zurück, nachdem der Senat mit Beschluß vom 10. April 1987 - 10 TH 418/87 - die Ablehnung eines gegen den Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht bestätigt hatte. Zur Begründung seiner Klagerücknahme ließ der Antragsteller ausführen: "Die Rücknahme erfolgt allerdings nur aus formell-rechtlichen Gründen nach Abschluß des Eilverfahrens, wobei für den Kläger ein Asylfolgeantrag in Schwalbach gestellt wird." Mit Anwaltschreiben vom 12. Mai 1987 stellte der Antragsteller beim Landrat des Main-Taunus-Kreises Asylfolgeantrag mit der Behauptung, gegen ihn seien in Indien im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in der AISSF mehrere Ermittlungsverfahren anhängig. Zum Beweis dieser Behauptung legte der Antragsteller Original und Übersetzung eines an ihn gerichteten Schreibens des indischen Rechtsanwalts P. K. K. vom 20. April 1987 vor; auf den Inhalt der Übersetzung wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen. Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg wertete den Asylfolgeantrag als unbeachtlich und drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Oktober 1987 gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung für den Fall an, daß er nicht spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes verlassen haben sollte. Auf die Begründung dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 21. Oktober 1987 zugestellten Bescheids wird verwiesen. Am 27. Oktober 1987 hat der Antragsteller beim Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner später am 20. November 1987 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobenen Klage (Az.: VIII E 21528/87 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden) gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag mit Beschluß vom 10. Dezember 1987 - VIII H 21478/87 - abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, von einer Kollektivverfolgung der Sikhs in Indien wegen ihres Glaubens oder des bloßen Eintretens für ein wie immer geartetes freies Khalistan könne nach wie vor keine Rede sein; das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Anwaltschreiben aus Indien habe keinen Beweiswert, da es sich als Gefälligkeitsschreiben ohne konkreten Hinweis auf den Antragsteller darstelle und daher nicht zu einer anderen Bewertung seines Asylbegehrens führen könne. Gegen diesen seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. Dezember 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 31. Dezember 1987 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Er meint, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Im übrigen bitte er um Frist für eine Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum 15. Februar 1988, da er "noch auf eine Unterlage" warte. Förmliche Anträge haben die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Dem Senat liegen die Gerichtsakten VIII E 21528/87 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und die den Antragsteller betreffenden Akten des Landrats des Landkreises Limburg vor. II. Der Senat entscheidet über die Beschwerde, ohne dem Antragsteller die im Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 28. Januar 1988 erbetene Fristverlängerung bis 15. Februar 1988 einzuräumen. Denn zum einen müssen Schriftstücke, die eine dem betroffenen Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. dem seinem Wortlaut nach eindeutigen § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen und nicht lediglich erwartet werden, um zur Beachtlichkeit des Folgeantrags zu führen. Zum anderen hat der Antragsteller mit der Behauptung, er warte "noch auf eine Unterlage", nicht einmal schlüssig dargetan, daß er damit rechnen kann, daß ein Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in absehbarer Zeit verfügbar wird. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, eine Entscheidung in dem seiner Natur nach beschleunigungsbedürftigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hinauszuzögern. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Allerdings ist der Asylfolgeantrag vom 12. Mai 1987 - abgesehen von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - schon deswegen gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig und damit unbeachtlich, weil sich der Antragsteller mit der auf die Folgeantragstellung abgestimmten Klagerücknahme im Verfahren VIII E 6140/86 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden planmäßig und mutwillig die Möglichkeit genommen hat, das zur Begründung des Folgeantrags vorgelegte Schreiben des indischen Rechtsanwalts K. vom 20. April 1987 in das Klageverfahren einzuführen. Der Vorsatz des Antragstellers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten, mit der Klagerücknahme ein Zulässigkeitshindernis für den gleichzeitig gestellten Asylfolgeantrag zu beseitigen, ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 12. Mai 1987, das der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren VIII E 6140/86 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden gerichtet hat. Der Senat hat mit Beschluß vom 4. Januar 1988 - 10 TG 3365/87 -, auf den der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Januar 1988 hingewiesen worden ist, entschieden und ausführlich begründet, daß die Rücknahme einer Asylverpflichtungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG ohne hinreichenden Grund im allgemeinen zur Unzulässigkeit und damit zur Unbeachtlichkeit späterer Folgeanträge gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG führt. Als hinreichendes, grobes Verschulden (Vorsatz) ausschließendes Motiv für die Klagerücknahme ist nach der in diesem Beschluß zum Ausdruck gekommenen Überzeugung des Senats insbesondere nicht die endgültige Ablehnung eines Antrags des Asylbewerbers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach §§ 10 Abs. 2 oder 11 Abs. 2 AsylVfG anzusehen. Das Verhalten von Prozeßbevollmächtigten ist dem jeweiligen Asylbewerber auch in diesem Zusammenhang zuzurechnen. Auf diesen Beschluß wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zur weiteren Begründung der getroffenen Entscheidung Bezug genommen. Auch abgesehen von der Beurteilung der Beachtlichkeit des Folgeantrags bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 16. Oktober 1987 nicht. Insbesondere besteht kein Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG, weil der Antragsteller in Indien eindeutig nicht politisch verfolgt wird. Wie der Senat aufgrund der auch ins vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen mit seinen Urteilen vom 22. Oktober 1987 - 10 UE 3116/86 und 10 UE 3134/86 - entschieden hat, droht Sikhs in Indien nach wie vor weder Gruppenverfolgung durch unmittelbare staatliche Maßnahmen noch mittelbare Verfolgung in Gestalt dem indischen Staat zurechenbarer Übergriffe durch private Gruppen oder Einzelpersonen. Diese Einschätzung macht sich der Senat auch hier zu eigen, zumal der Antragsteller außer dem vorgelegten Schreiben eines indischen Rechtsanwalts nichts dargetan hat, was die auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhende Überzeugung des Senats erschüttern könnte. Das vorgelegte Anwaltschreiben ist, wie bereits der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, mit großer Wahrscheinlichkeit als bestelltes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu beurteilen. Dies kann hier jedoch letztlich offenbleiben, weil selbst dann, wenn die Sachverhaltsschilderung in diesem Schreiben zutreffen sollte, dadurch jedenfalls keine politische Verfolgung glaubhaft gemacht wäre. Denn wie der Senat in seinen beiden zitierten Urteilen vom 22. Oktober 1987 entschieden hat, richten sich präventivpolizeiliche Maßnahmen und Strafverfolgung seitens indischer Ordnungsbehörden gegen gewaltsame sezessionistische Bestrebungen militanter Sikhs und sind damit als Teil der Bemühungen um die Erhaltung des indischen Staatsverbands als legitime Staatstätigkeit und nicht etwa als politische Verfolgung der davon Betroffenen anzusehen. Deswegen würde die in dem vorgelegten Anwaltschreiben behauptete Strafverfolgung, selbst wenn sie tatsächlich stattfinden sollte, an einer Abschiebung des Antragstellers nach Indien nicht gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG hindern. Das vom Antragsteller vorgelegte Anwaltschreiben gibt auch keinen Anlaß zu der Annahme, es bestehe ein Abschiebungshindernis deswegen, weil ihm bei einer Abschiebung nach Indien dort die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bevorstehen könnte. Zwar ist in dem Schreiben davon die Rede, daß gegen den Antragsteller "einige Anklagen" unter anderem nach sec. 302 Indian Penal Code (IPC) erhoben worden seien. In sec. 302 IPC wird demjenigen, der einen Mord begeht, die Bestrafung mit dem Tod oder lebenslanger Haft angedroht. Unterstellt man den Inhalt des vorgelegten Anwaltschreibens als wahr, hätte die zuständige Ausländerbehörde vor Erlaß der Abschiebungsandrohung prüfen müssen, ob sich aus den mitgeteilten Tatsachen hinreichend konkret die Gefahr einer Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe in Indien und damit ein Abschiebungshindernis ergibt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 22.86 -, Seite 19 f. des Urteilsumdrucks; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluß vom 2. Dezember 1985 - Bs V 227/85 -, EZAR 130 Nr. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24. Februar 1986 - 18 B 100/86 -, EZAR 130 Nr. 4; anderer Auffassung OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Januar 1985 - 11 A 124/84 -, InfAuslR 1985, 199). Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 30. Juni 1964 - 1 BvR 93/64 -, BVerfGE 18, 112 - 116 ff. -) Art. 2 Abs. 2 und 102 GG deutsche Behörden nicht daran hindern sollen, an der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch ausländische Staaten selbst in Form der Auslieferung mitzuwirken, hat sich in dieser Beziehung in den letzten Jahren ein deutlicher Wandel der Auffassungen vollzogen, den des Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluß vom 4. Mai 1982 - 1 BvR 1457/81 -, BVerfGE 60, 348 -354 f. -), wenn auch ohne Verbindlichkeit, angesprochen hat. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 102 GG dann verneint, wenn der Auszuliefernde in dem ersuchenden Staat hinreichend vor der Vollstreckung einer ihm drohenden Todesstrafe geschützt wird. Dieser Wandel in der herrschenden Rechtsauffassung zur Reichweite der auch Ausländer begünstigenden Garantien der genannten Verfassungstimmungen hat sich in den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte fortgesetzt. Dem schließt sich der Senat an. Mithin bestände ein die Ausländerbehörde bindendes und zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung führendes Abschiebungshindernis dann, wenn davon auszugehen wäre, daß gegen den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Indien die Todesstrafe - aus welchem Grund auch immer - verhängt oder gar vollstreckt würde. Für die Annahme eines derartigen Abschiebungshindernisses genügt freilich nicht jede fernliegende Möglichkeit einer solchen künftigen Entwicklung. Da einer bloß abstrakten Hypothese einer bevorstehenden Verurteilung zum Tode rechtlich kein bedeutsames Gewicht zukommen kann (BVerwG, a.a.O. ), sind in die Abwägungen der Ausländerbehörde und der ihre Entscheidung nachprüfenden Gerichte nur solche Nachteile einzustellen, für deren Annahme konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. Daran fehlt es hier. Die in dem vorliegenden Anwaltschreiben ohne jede Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts gegebene Mitteilung, gegen den Antragsteller seien Anklagen unter anderem gemäß sec. 302 IPC erhoben worden, stammt zum einen von einem Rechtsanwalt, den der Antragsteller mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat und der seine sehr unbestimmte Mitteilung mit großer Wahrscheinlichkeit auch und gerade im Blick auf das Asyl-Anerkennungsverfahren des Antragstellers gemacht hat. Einen anderen Zweck als die Verwertung in Asylverfahren kann das vorgelegte Anwaltschreiben kaum gehabt haben, insbesondere war es zur Warnung des Antragstellers nicht notwendig, da dieser ausweislich seiner Bekundungen anläßlich der Vorprüfungsanhörung am 21. Juli 1986 schon lange vor dem Verlassen Indiens gewußt haben soll, daß er wegen seiner Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag auf eine Brücke gesucht wurde. Zum anderen vermag das vorgelegte Anwaltschreiben die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit seines Inhalts schon deshalb nicht zu vermitteln, weil der Antragsteller bei der Vorprüfungsanhörung am 21. Juli 1986 bekundet hat, die nach seiner Darstellung von ihm und anderen gesprengte Brücke sei "in die Luft geflogen", ehe sie von herannahenden Soldaten betreten worden sei, so daß eine Bestrafung wegen vollendeten Mordes wohl ausgeschlossen sein dürfte. Vor allem spricht gegen das Vorliegen von Anklagen wegen schwerwiegender Delikte gegen den Antragsteller entscheidend der Umstand, daß ihm noch im Jahre 1985 durch die Botschaft in Kairo offenbar anstandslos konsularischer Schutz gewährt worden ist. Aus dem Vermerk eines Beamten der indischen Botschaft in Kairo auf Seite 18 des Reisepasses des Antragstellers ergibt sich, daß aufgrund eines Fernschreibens einer Behörde in Jallander (gemeint wohl: Jalandhar) das im Reisepaß eingetragene Geburtsdatum des Antragstellers berichtigt worden ist. Unterstellt man die Behauptungen in dem vorgelegten Anwaltschreiben als richtig, hätte bei dieser Gelegenheit mit großer Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müssen, daß der Antragsteller von indischen Strafverfolgungsbehörden wegen schwerwiegender Straftaten gesucht wird, so daß die Botschaft Gelegenheit und Anlaß gehabt hätte, die erbetene konsularische Hilfe zu versagen und auf eine Auslieferung des Antragstellers nach Indien zielende Schritte zu unternehmen. Angesichts der mangelnden Überzeugungskraft des vorgelegten Anwaltschreibens braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob eine auch auf sec. 302 IPC gestützte Anklage in Indien eine spätere Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe überhaupt ernstlich befürchten läßt. Die gestaffelte Strafandrohung dieser Vorschrift läßt auch die Verhängung von Freiheitsstrafe zu. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 und 73 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).