Beschluss
10 TG 3365/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0104.10TG3365.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1947 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit Juni 1979 mit kurzer Unterbrechung durch Abschiebung nach Indien im Februar 1981 als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seinen ersten, im Juli 1979 gestellten Asylantrag begründete der Antragsteller mit der Behauptung, er sei Mitglied der Youth Congress Party gewesen und von der indischen Polizei wegen seiner Mitwirkung an einer Sterilisationskampagne seiner Partei gesucht worden. Diesen Asylantrag, der von der zuständigen Ausländerbehörde zunächst als rechtsmißbräuchlich betrachtet und erst 1981 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet wurde, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20. Januar 1982 - 436-16961-81 - ab. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des Antragstellers wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19. November 1982 - IV/V E 5582/82 - ab. Eine im September 1983 gegen dieses inzwischen rechtskräftige Urteil erhobene Nichtigkeitsklage des Antragstellers verwarf das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 21. November 1983 - VIII/1 E 6109/83 R - als offensichtlich unzulässig. Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 1983 stellte der Antragsteller daraufhin Asylfolgeantrag mit der Begründung, er sei im Besitz neuer Beweismittel, die im früheren Verfahren noch nicht verfügbar gewesen seien. Der Landrat des Kreises Groß-Gerau wertete den Asylfolgeantrag als unbeachtlich und drohte dem Antragsteller unter Bezugnahme auf §§ 10 Abs. 1 und 14 Abs. 2 AsylVfG mit Bescheid vom 10. Mai 1984 die Abschiebung an. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage nahm der Antragsteller zurück, nachdem der Senat mit Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 10 TH 2084/84 - die Ablehnung eines gegen denselben Bescheid gerichteten Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt hatte. Aufgrund der Klagerücknahme stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Klageverfahren mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 - VIII/2 E 20206/84 - ein. Mit Anwaltsschreiben vom 4. Januar 1985 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylfolgeantrag mit der Begründung, er sei Sikh und unterstütze die "Khalistan-Bewegung", die seit Beginn des Jahres 1984 fortlaufend verschärften Maßnahmen der indischen Regierung ausgesetzt sei. Diesen weiteren Folgeantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Mai 1986 - 436-05754-84 - als offensichtlich unbegründet ab. Der Landrat des Kreises Groß-Gerau erließ sodann am 14. Juli 1986 erneut eine Abschiebungsandrohung gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 AsylVfG gegen die sich der Antragsteller mit Anfechtungsklage und Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzte. Den Aussetzungsantrag lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 3. September 1986 - VIII H 20735/8b - ab, die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluß vom 23. Oktober 1986 - 10 TH 2622/86 - zurück. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nahm der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 7. November 1986 zurück, worauf das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Klageverfahren mit Beschluß vom 23. Dezember 1986 - VIII E 5553/86 - einstellte. In der Zwischenzeit hatte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 1986 erneut Asylfolgeantrag gestellt, den er später unter Vorlage der Kopie eines Haftbefehls vom 18. Juli 1984, eines Briefes der Jugendabteilung der "Shiromani Akal Dal" und einer Mitgliedskarte der International Sikh Youth Federation aus dem Jahre 1985 mit der Behauptung begründete, er sei ehedem als Polizeibeamter und Angehöriger der indischen Streitkräfte tätig gewesen und mit deren Taktiken vertraut, so daß er als Anhänger der Shiromani Akal Dal-Bewegung unter massivem Druck der indischen Regierung zu leiden habe. Zur weiteren Begründung des Asylfolgeantrags verwies der Antragsteller ferner auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 19. Januar 1987 und einen Sonderbericht von amnesty international über die Lage der Sikhs vom 1. Dezember 1986. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird insoweit auf das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers an den Antragsgegner vom 30. April 1987 Bezug genommen. Nachdem der Antragsteller seit Mitte März 1987 die ihm zugewiesene Unterkunft in Biebesheim nicht mehr bewohnt hatte, fragte der Antragsgegner, dem der Aufenthalt des Antragstellers seither unbekannt war, bei dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Verbleib, worauf der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 9. April 1987 mitteilte, auch ihm sei dessen neuer Aufenthaltsort nicht bekannt. Auf mehrfache Anfrage des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers teilte der Antragsgegner diesem wiederholt, zuletzt anläßlich einer persönlichen Vorsprache am 22. Juni 1987 und nochmals mit Schreiben vom 13. Juli 1987 mit, daß der weitere Asylfolgeantrag für unbeachtlich gehalten werde und beabsichtigt sei, nach § 14 Abs. 2 AsylVfG zu verfahren. Am 13. Juli 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er ist der Auffassung, sein Asylfolgeantrag sei beachtlich und müsse deshalb an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zu weiteren Ausführungen sehe er sich nicht imstande, weil die ausländerbehördliche Mitteilung an ihn nicht hinreichend substantiiert sei. Es werde lediglich lakonisch festgestellt, der Asylfolgeantrag sei unbeachtlich, ohne daß dies näher begründet werde. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Asylfolgeantrag vom 12. Dezember 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den im Eilverfahren gestellten Antrag zumindest für unbegründet, denn gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG könne die Ausländerbehörde einen Ausländer nach einem erfolglosen Folgeantragsverfahren ohne Fristsetzung und Abschiebungsandrohung abschieben, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Abschiebungsandrohung einen weiteren, unbeachtlichen Asylfolgeantrag stelle. An der Unbeachtlichkeit des neuerlichen Folgeantrags des Antragstellers bestehe kein Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 7. Oktober 1987 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da sich der Antragsteller auf die gegen Vollstreckungsakte zulässigen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage, § 80 Abs. 5 VwGO) verweisen lassen müsse. Gegen diesen seinem Prozeßbevollmächtigten am 19. Oktober 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 23. Oktober 1987 Beschwerde eingelegt, die er trotz Aufforderung nicht begründet hat. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Beschluß Bezug. Dem Senat liegen die Gerichtsakten VIII B 5553/86 und VIII H 20735/86 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sowie die den Antragsteller betreffenden Akten des Antragsgegners (Blatt 1 bis 566) vor. II. Die Beschwerde ist zulässig. Am Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seine weitere Rechtsverfolgung bestehen zwar gewisse Zweifel, weil er Mitte März 1987 die ihm zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft verlassen und es seitdem versäumt hat, der Ausländerbehörde und den mit seinem Asylbegehren befaßten Gerichten seinen neuen Aufenthaltsort mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 AsylVfG). Ob in diesem Verhalten schon eine beharrliche Weigerung, Behörden und Gerichten den jeweiligen Aufenthalt im Inland mitzuteilen, zu sehen und dadurch das Rechtsschutzinteresse entfallen ist (Hess. VGH, Beschluß vom 8. Oktober 1986 , 10 UE 1246/86 - ESVGH 37, 44 = EZAR 630 Nr. 24), kann indes dahinstehen. Da das Merkmal der Beharrlichkeit nur bei einer wiederholten Verweigerung oder einem über längere Zeit fortgesetzten Unterlassen gebotener Mitteilungen erfüllt ist, wären weitere Ermittlungen notwendig, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Dies kann hier jedoch unterbleiben. Die Beschwerde ist nämlich jedenfalls unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings teilt der Senat nicht die offenbar aus einer Anwendung des § 123 Abs. 5 VwGO gewonnene Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antrag nach § 123 sei schon deshalb unzulässig, weil sich der Antragsteller auf die gegen Vollstreckungsverwaltungsakte statthaften Rechtsbehelfe verweisen lassen müsse. Dieser Ansicht ist schon deshalb nicht beizutreten, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller ausdrücklich nicht die Untersagung weiterer Vollstreckungsakte, sondern die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Weiterleitung seines dritten Asylfolgeantrags an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege einstweiliger Anordnung begehrt. Der von einem Rechtsanwalt gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kann nicht ohne weiteres, wie es das Verwaltungsgericht offenbar stillschweigend getan hat, als gegen weitere Vollstreckungsakte gerichteter Rechtsbehelf aufgefaßt werden, weil bei Auslegung und Umdeutung von Rechtsanwälten formulierter Anträge äußerste Zurückhaltung geboten ist (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 95; Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 3 zu § 88 VwGO m.w.N.). Im übrigen wäre der Antrag, selbst wenn man ihn wie das Verwaltungsgericht umdeuten wollte, nicht ohne weiteres gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, sondern nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn die nachträgliche Anfechtung künftiger weiterer Vollstreckungsakte nach § 80 Abs. 5 VwGO effektiven Rechtsschutz böte (Hess. VGH, B. v. 6. Oktober 1987 - 10 TG 2416/87 -). Der auf Verpflichtung zur vorläufigen Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt gerichtete Antrag kann auch nicht mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig angesehen werden. Denn der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel, mit seinem von ihm für beachtlich angesehenen dritten Asylfolgeantrag nicht endgültig vom Statusverfahren nach § 12 AsylVfG ausgeschlossen zu bleiben, nicht auf anderem Wege leichter erreichen. Durch Rechtsbehelfe gegen weitere Vollstreckungsakte, d.h. gegen die Abschiebung selbst, erreicht er nicht die Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt, zumal bei Anwendung des § 14 Abs. 2 AsylVfG gerade keine Verwaltungsentscheidungen ergehen, die es dem Asylbewerber ermöglichen, die Weiterleitung seines Asylantrags durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erzwingen (§ 10 Abs. 4 AsylVfG). Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen der beantragten Art werden deshalb allgemein als zulässig angesehen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 30. August 1983, InfAuslR 1984, 60 - 61 -; B. v. 3. Februar 1982, InfAuslR 1982, 180: OVG Bremen, B. v. 23. April 1985, NVwZ 1986, 69 - L -: VGH Baden-Württemberg, B. v. 7. Mai 1986, EZAR 224 Nr. 13; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51 - 60 f. -, m.w.N.; Marx/Strate/Pfaff, Kommentar zum AsylVfG; 2. Aufl. 1987, Rdnrn. 42 zu § 8 und 8 vor § 30; GK-AsylVfG II, Rdnr. 128 zu § 8). Daß die zitierten Gerichtsentscheidungen und Kommentierungen Fälle der sogenannten isolierten Unbeachtlichkeitsfeststellung betreffen und nicht unmittelbar auf Fälle zugeschnitten sind, in denen § 14 Abs. 2 AsylVfG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I Seite 89) zur Anwendung kommt, hindert nicht daran, auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 AsylVfG n.F. einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtweiterleitung von Asylfolgeanträgen nach § 123 VwVfG zu gewähren. Denn wenn schon bei der "isolierten Unbeachtlichkeitsfeststellung", die keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Folge hat, das Rechtsschutzinteresse des Asylbewerbers für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt bejaht wird, muß dies erst recht gelten, wenn gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG n.F. dem Asylbewerber nach der Unbeachtlichkeitsfeststellung der Ausländerbehörde die Abschiebung aufgrund einer schon früher unanfechtbar gewordenen Abschiebungsandrohung bevorsteht. Der teilweise vertretenen Ansicht, durch § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n.F. werde der vorläufige Rechtsschutz gegen die Nichtweiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt kraft Gesetzes ausgeschlossen (Marx/Strate/Pfaff, a.a.O., Rdnrn. 69 und 72 zu § 14; vgl. insofern allerdings auch Rdnr. 42 zu § 8 und 8 vor § 30), vermag der Senat nicht beizupflichten. Denn § 10 Abs. 5 AsylVfG, den § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG für nicht anwendbar erklärt, schafft nicht die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, sondern unterstellt den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO wegen Nichtweiterleitung des Asylantrags (Folgeantrags) an das Bundesamt den besonderen Verfahrensregeln des § 10 Abs. 3 und 4 AsylVfG. Findet § 10 Abs. 5 AsylVfG, wie es § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG vorsieht, keine Anwendung, führt dies nicht zum Wegfall der Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO schlechthin, sondern macht nur die besonderen Verfahrensvorschriften des Asylverfahrensrechts (Fristgebundenheit des Antrags, Schutz vor Abschiebung während des Verfahrens) unanwendbar. In der beantragten vorläufigen Verpflichtung zur Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt liegt schließlich auch keine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Ungeachtet der für die Klageart in einem Hauptsacheverfahren entscheidenden Frage, ob die Weiterleitung des Folgeantrags Verwaltungsakt ist oder nicht, erlangt der betroffene Asylbewerber durch eine Verpflichtung zur Weiterleitung im Wege einstweiliger Anordnung keine Rechtsposition, die ihn - abgesehen von der Überwindung einer Verfahrenshürde - für das weitere Verfahren endgültig besser stellen würde. Denn auch im Statusverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter ist ein Asylfolgeantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und von den Verwaltungsgerichten nur dann als beachtlich zu behandeln, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 17. April 1986 - 10 TH 443/86 -, EZAR 226 Nr. 8 m.w.N.). Die Weiterleitung durch die Ausländerbehörde (§ 8 Abs. 5 VwGO) hat mithin keine bindende Wirkung für andere Behörden und Gerichte. Sie würde daher, selbst wenn sie aufgrund einstweiliger Anordnung erfolgen würde, nicht zu einer endgültigen Besserstellung des betroffenen Asylbewerbers führen. Eine Frist hatte der Antragsteller für das vorliegende Rechtsschutzbegehren nicht zu wahren. § 10 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 AsylVfG findet hier keine Anwendung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Der nach alledem zulässige Antrag ist nicht begründet. Denn der Antragsteller hat keinen mit einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf Weiterleitung seines Asylfolgeantrags an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dessen Weiterleitung an das Bundesamt ist auch nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn der mit Anwaltschreiben vom 12. Dezember 1986 gestellte dritte Asylfolgeantrag des Antragstellers ist offensichtlich unbeachtlich und steht daher der vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers nach Indien nicht entgegen. Ob die vorgesehene Abschiebung unter Anwendung des während des Folgeantragsverfahrens am 7. Januar 1987 in Kraft getretenen § 14 Abs. 2 AsylVfG n.F. erfolgen kann, ist, da der Antragsteller sich nicht gegen künftige Abschiebemaßnahmen wendet, nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen (vgl. hierzu § 43 Nr. 2 AsylVfG; BVerwG, B. v. 6. Dezember 1982 - 9 B 3520.82 -, BVerwGE 66, 312 = DVBl. 1983, 179 = DÖV 1983, 205 = EZAR 630 Nr. 2; Urteil vom 26. März 1985 - 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 = EZAR 224 Nr. 9: Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - DVBl. 1987, 1120). Der Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 12. Dezember 1986 ist offenbar gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig und daher unbeachtlich, weil der Antragsteller nicht ohne grobes Verschulden außerstande ist, die vorgebrachten Gründe für das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens in dem durch Klagerücknahme abgeschlossenen früheren Verfahren geltend zu machen. Dies gilt für den zur Begründung des Folgeantrags vom 12. Dezember 1986 vorgelegten Haftbefehl vom 18. Juli 1984 und die Mitgliedsbescheinigung der International Sikh Youth Federation vom 10. März 1985 schon wegen der Ausstellungsdaten, die mangels anderen Vorbringens des Antragstellers darauf hindeuten, daß diese Urkunden für den Antragsteller schon in dem durch seine Klagerücknahme im November 1986 abgeschlossenen früheren Folgeantragsverfahren verfügbar waren. Was das zur Begründung des Folgeantrags ferner vorgelegte Schreiben der Jugendabteilung der "Shiromani Akal Dal" vom 4. Dezember 1986 (§ 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die vermeintliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers seit seiner Klagerücknahme im November 1986 (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) anlangt, folgt die Unzulässigkeit des Folgeantrags daraus, daß der Antragsteller durch seine unmotivierte Klagerücknahme im Verfahren VIII E 5553/86 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im November 1986 sich selbst vorsätzlich die Möglichkeit genommen hat, ihm später zugänglich werdende Urkunden zum Nachweis politischer Verfolgung im noch nicht abgeschlossenen Asyl-Anerkennungsverfahren vorzulegen und eine etwaige Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten in diesem Verfahren geltend zu machen. Daß die Klagerücknahme im November 1986 mit dem direkten Vorsatz erfolgte, dadurch unmittelbar nach Bekanntwerden des im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 1986 - 10 TH 2622/86 - die Voraussetzungen für einen weiteren Folgeantrag und erneute Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 7, Abs. 5 AsylVfG zu schaffen, ergibt sich zum einen aus der zeitlichen Abfolge von Ablehnung des Eilantrags, Klagerücknahme und erneuter Folgeantragstellung, zum anderen aus einer Bewertung des Prozeßverhaltens des Antragstellers in den bisherigen Asyl-Verwaltungsstreitverfahren. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller selbst Bedeutung und Folgen der in seinem Namen vorgenommenen Prozeßhandlungen überhaupt verstanden hat und ob ihm persönlich ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Denn das Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten ist ihm, soweit es um Prozeßhandlungen geht, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BVerfG, B. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/82 -, BVerfGE 60, 253 - 293 - = DVBl. 1982, 888 = EZAR 610 Nr. 14; BVerwG, U. v. 24. November 1981 - 9 C 488.81 - Buchholz 310 Nr. 120 zu § 60; B. v. 8. März 1984 - 9 B 15204.82 -, NVwZ 1984, 521 = DVBl. 1984, 781). Die Klagerücknahme im Verfahren VIII B 5553/86 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden erfolgte mit Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers vom 7. November 1986, nachdem diesem am 6. November 1986 der Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1986 - 10 TH 2622/86 - zugestellt worden war. Den Akten des Antragsgegners läßt sich entnehmen, daß der Asylfolgeantrag vom 12. Dezember 1986 gestellt wurde, nachdem der Antragsteller letztlich erfolglos versucht hatte, aus medizinischen Gründen eine erhebliche Verlängerung einer durch den Antragsgegner mit Grenzübertrittsbescheinigung vom 7. November 1986 gesetzten und zuletzt bis 9. Dezember 1986 verlängerten Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erreichen. Daraus ergibt sich, daß die Klagerücknahme des Antragstellers im Verfahren VIII E 5553/86 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ausschließlich zu dem Zweck erfolgte, dadurch ein Hindernis für die Zulässigkeit eines eventuell erforderlich werdenden weiteren Folgeantrags im Sinne der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 2 VwVfG zu beseitigen. Abgesehen von der dargestellten zeitlichen Abfolge der vom Antragsteller im November und Dezember 1986 vorgenommenen Verfahrenshandlungen spricht für diese Absicht auch und vor allem der Umstand, daß sich der Antragsteller im Jahre 1984 ebenso verhielt, nachdem ihm der Landrat des Kreises Groß-Gerau mit Bescheid vom 10. Mai 1984 die Abschiebung angedroht hatte, ein gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteter Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 5. Juli 1984 - VIII/2 H 20207/84 - abgelehnt worden war und der Senat die Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluß vom 12. Oktober 1984 -10 TH 2084/84 - zurückgewiesen hatte. Aus dieser Duplizität ergibt sich ohne Zweifel, daß die Verhaltensweise des Antragstellers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten gewollt dem einzigen Zweck dient, nach endgültig erfolglosem Abschluß von Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO des Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen dadurch zu entgehen, daß man sich durch erneute Antragstellung den Abschiebungsschutz nach §§ 10 Abs. 3 Satz 7, 11 Abs. 2 AsylVfG verschafft. Als grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG sieht der Senat ein solches Verhalten deshalb an, weil sich der Antragsteller dadurch planmäßig und mutwillig die Möglichkeit nimmt, eine etwa eintretende, ihm günstige Änderung der Sach- oder Rechtslage nach negativem Abschluß des Eilverfahrens noch im Klageverfahren geltend zu machen oder verfügbar werdende Urkunden in diesem Verfahren noch vorzulegen. Da für die gerichtliche Beurteilung, ob politische Verfolgung zu befürchten ist, sowohl bei der Asylverpflichtungsklage als auch bei der Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung maßgebend ist (BVerwG, B. v. 18. August 1980 - 9 CB 235.80 -, DÖV 1981, 26 = EZAR 200 Nr. 2; U. v. z. August 1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; Bay. VGH, U. v. 15. Mai 1986 - 24 H 84 C. 704 -, InfAuslR 1986, 243 = EZAR 221 Nr. 27; OVG Hamburg, B, v. 5. Mai 1986 - Bs IV 264/86 -, EZAR 226 Nr. 10), wären dem Antragsteller das Geltendmachen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten oder die Vorlage neuer Beweismittel in den durch Klagerücknahme beendeten Hauptsacheverfahren nicht nur möglich gewesen, sondern sie hätten auch Erfolg versprochen, wenn tatsächlich Gründe für ein Wiederaufgreifen der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Anerkennungsverfahren vorgelegen hätten. Mithin hat sich der Antragsteller durch Klagerücknahme ohne hinreichende Motivation die Möglichkeit genommen, Gründe für ein Wiederaufgreifen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Als hinreichende Motivation für die Klagerücknahme kann keinesfalls die Absicht anerkannt werden, sich durch einen weiteren Folgeantrag und nach Erlaß einer Abschiebungsandrohung durch Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO den kraft Gesetzes allein durch diese Antragstellung eintretenden Abschiebungsschutz nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG zu verschaffen. Selbst wenn man den Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der §§ 10 und 11 AsylVfG Vorrang vor entsprechenden Hauptsacheverfahren einräumt und dementsprechend einen durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Vorwegentscheidung im Eilverfahren einräumen will (OVG Hamburg, B. v. 26. April 1984 - Bs V 15/84 -, InfAuslR 1984, 242 = NVwZ 1984, 744; anderer Auffassung VGH Baden-Württemberg, B. v. 4. November 1985 - A 13 S 714/85 -, DÖV 1986, 297; jeweils m.w.N.), ergibt dies doch jedenfalls keinen Anspruch des Asylbewerbers darauf, daß sein Asylbegehren ausschließlich und beliebig oft in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überprüft wird, was die Verhaltensweise des Antragstellers letztlich bezweckt. § 80 VwGO sieht nämlich grundsätzlich die einmalige Überprüfung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts in einem gerichtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) und bei veränderten Umständen gegebenenfalls die Überprüfung der in diesem Verfahren getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO - auch auf Antrag des Betroffenen - vor. Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 6 VwGO sind auch im Anwendungsbereich des Asylverfahrensrechts grundsätzlich möglich (GK-AsylVfG II, Rdnrn. 310 f. zu § 10 m.w.N.), lösen allerdings nicht den verfahrensrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG aus. Es bleibt auch nach der Antragstellung nach § 80 Abs. 6 VwGO bis zu einer etwaigen positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag bei der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylVfG. Der Senat verkennt nicht, daß die hier vertretene Auslegung der Präklusionsvorschriften des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG die Folge hat, daß Asylbewerber, die eine Asylverpflichtungsklage oder eine Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG einmal ohne hinreichende, verfahrensunabhängige Motivation zurückgenommen haben, für alle Zukunft vom Statusverfahren auf förmliche Anerkennung als Asylberechtigter gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 6 AsylVfG ausgeschlossen sind, und zwar selbst dann, wenn sich nachträglich - etwa durch Änderung der Sachlage oder Bekanntwerden neuer Beweismittel - herausstellt, daß sie tatsächlich politisch verfolgt sind. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergeben sich hieraus indessen nicht. Denn dieses Grundrecht gebietet und verbürgt selbst bei Ausländern, die politisch verfolgt sind, keinen Zugang zu einem förmlichen Anerkennungsverfahren mit der Folge der Einräumung eines besonders geregelten Rechtsstatus im Fall der Anerkennung (vgl. hierzu § 3 AsylVfG i.V.m. dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II Seite 559). Die Verwirklichung des durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland ist keineswegs ausnahmslos an die Statusentscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden, vielmehr ist die staatliche Verpflichtung zum Schutz politisch Verfolgter auch anderen Stellen anvertraut (Hess. VGH, U. v. 23. Juni 1983 - X OE 187/82 - InfAuslR 1983, 295 = DVBl. 1984, 102 m.w.N.). § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG schützt auch den vom förmlichen Anerkennungsverfahren ausgeschlossenen politisch Verfolgten vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat und wahrt damit den Kernbereich des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch bei solchen politisch verfolgten Flüchtlingen, denen die förmliche Anerkennung als Asylberechtigte versagt bleibt (vgl. hierzu auch BVerfG, B. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 - 300 -; B. v. 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 - 66 f. -; Marx/Strate/Pfaff, AsylVfG, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 19 ff. zu § 7 AsylVfG). Nach allem hat der Antragsgegner hier die Weiterleitung des dritten Asylfolgeantrags des Antragstellers an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eindeutig zu Recht abgelehnt, so daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob der vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers nach Indien ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 14 Abs. 1 AuslG entgegensteht, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nach der eindeutigen Fassung seines durch einen Rechtsanwalt formulierten Antrags nicht vorbeugenden Rechtsschutz gegen vorstehende Abschiebemaßnahmen in Anspruch nehmen will (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 6. Oktober 1987 - 10 TG 2416/86 -). Es ist deswegen ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, daß Sikhs in Indien nach der mit zwei Urteilen vom 22. Oktober 1987 - 10 UE 3116/86 und 10 UE 3134/86 - aktualisierten ständigen Rechtsprechung des Senats nach wie vor weder Gruppenverfolgung durch unmittelbare staatliche Maßnahmen noch mittelbare Verfolgung in Gestalt dem indischen Staat zurechenbarer Übergriffe durch private Gruppen oder Einzelpersonen zu fürchten haben. Auf die beiden genannten Urteile, in denen sich der Senat auf die auch ins vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen gestützt hat, sind die Beteiligten vom Berichterstatter ausdrücklich hingewiesen worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. l Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 und 73 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).