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Beschluss

10 TG 842/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0226.10TG842.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung notwendig, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn wegen des noch nicht beschiedenen Asylfolgeantrags vom 7. Januar 1988 besteht derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG, das dazu führt, daß sich die Antragsgegnerin - und im übrigen auch alle anderen möglicherweise zuständigen Ausländerbehörden - derzeit jeglicher auf eine Durchsetzung der Abschiebung gerichteter Maßnahmen einschließlich des Antrags auf Abschiebungshaft zu enthalten haben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 17. Januar 1985 - 11 B 64/85 -, InfAuslR 1985, 162 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluß vom 5. September 1983 - 10 TH 541/83 -, InfAuslR 1983, 330). Wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keinen Zweifel daran, daß für die vorliegende Streitigkeit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Insbesondere ist die Streitigkeit nicht dem Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 1, 3 FEVS zugewiesen. Denn es geht hier nicht um die Art und Weise der Durchsetzung einer Abschiebung durch freiheitsentziehende Maßnahmen, sondern um die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung angesichts eines neuerlichen Asylantrags des Antragstellers (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80 -, BGHZ 78, 145 = DVBl. 1981, 187 = EZAR 135 Nr. 2; vgl. ferner Marx/Strate/Pfaff, Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 47 f. zu § 7 m.w.N.). Es ergibt sich auch ohne weiteres aus den vorliegenden Akten, daß der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers ein Abschiebungshindernis nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG entgegensteht, so daß die Abschiebung auszusetzen und von die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen abzusehen ist. Denn die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers ist hier nicht ohne weitere Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 AsylVfG zulässig. Insbesondere liegt kein Fall des § 14 Abs. 2 AsylVfG vor, weil der neuerliche Asylfolgeantrag vom 7. Januar 1988 nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine nach Stellung eines Folgeantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, gestellt worden ist. Die letzte vorangegangene Abschiebungsandrohung des Landrats des Kreises Limburg-Weilburg vom 23. Dezember 1986, aus der jetzt offenbar die weitere Vollstreckung betrieben werden soll, ist nämlich schon dadurch (sofort) vollziehbar geworden, daß der Senat mit seinem Beschluß vom 27. Mai 1987 - 10 TH 1318/87 - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. März 1987 - IX H 20004/87 - zurückgewiesen und damit den auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers endgültig abgelehnt hatte. Mit Eingang der Klagerücknahme des Antragstellers im Verfahren IX E 5011/87 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 16. Juni 1987 ist die Abschiebungsandrohung vom 23. Dezember 1986 überdies bestandskräftig geworden, so daß die Sechsmonatsfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nach jeder denkbaren Betrachtungsweise abgelaufen war, als der neue Asylfolgeantrag vom 7. Januar 1988 gestellt wurde. Es besteht kein Zweifel, daß bisher das bestehende Abschiebungshindernis nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG von der Antragsgegnerin übersehen worden ist und daß dies ohne Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch künftig wesentliche Nachteile für den Antragsteller mit sich bringen würde, weil er weiter einer freiheitsentziehenden Maßnahme ausgesetzt wäre. Dem ist mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung des beantragten Inhalts zu begegnen. Dabei weicht der Senat unter Nutzung seiner Befugnisse aus §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO von der Fassung des gestellten Antrags ab, um sicherzustellen, daß der Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG erreicht wird. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß die Notwendigkeit des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung auch nicht deswegen in Frage steht, weil der neuerliche Asylfolgeantrag nach einer nicht hinreichend motivierten Klagerücknahme des Antragstellers im Verfahren IX E 5011/87 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gestellt und schon deswegen offensichtlich unbeachtlich ist (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 4. Januar 1988 - 10 TG 3365/87 -). Denn ob die Ausländerbehörden von den Verfahrenserleichterungen des § 14 Abs. 2 AsylVfG Gebrauch machen können, hängt nicht allein von der Qualität des neuerlichen Folgeantrags, sondern auch davon ab, ob nach Vollziehbarwerden früherer Abschiebungsandrohungen konsequente Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Folgeantragstellers getroffen worden sind. Dies ist hier offenbar nicht rechtzeitig geschehen. Als unterliegender Beteiligter hat die Antragsgegnerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwG0). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 und 73 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).