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Urteil

10 UE 2518/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0902.10UE2518.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Berufungsfrist (§ 124 Abs. 2 VwGO) gewahrt. II. Die Berufung ist begründet, denn die Abweisung der Anfechtungsklage (sog. Beanstandungsklage) des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten durch das Verwaltungsgericht kann angesichts der heutigen Sach- und Rechtslage keinen Bestand haben. 1. An der Zulässigkeit der Klage des Bundesbeauftragten besteht kein Zweifel. Seine Klagebefugnis ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. Die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 12 Abs. 8 AsylVfG) ist gewahrt. 2. Die Klage ist begründet, denn dem Beigeladenen steht das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu, weil er nicht politisch verfolgt ist. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674; BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren; die hierbei erforderliche Prognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl 1981, 1096 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (360) = EZAR 200 Nr. 1; vgl. auch BVerwG, EZAR 200 Nr. 7 = Buchholz 402. 24 § 28 AuslG Nr. 37). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, EZAR 630 Nr. 1). Auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ist für die Prognose auch im vorliegenden Fall abzustellen, obgleich dem Verfahren eine Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) zugrunde liegt und es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen im allgemeinen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 23 f. zu § 113 m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist bei Beanstandungsklagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zum einen deswegen abzuweichen, weil die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter ein statusbegründender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. §§ 3 Abs. 1, 18 u. 29 Abs. 1 AsylVfG; Kopp, a.a.O.). Rdnr. 25 zu § 113 m.w.N.), der von der erlassenden Behörde jederzeit in bezug auf seine fortdauernde Rechtmäßigkeit unter Kontrolle zu halten ist (vgl. hierzu § 16 AsylVfG). Zum anderen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung deswegen zugrunde zu legen, weil dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, obgleich es über Asylanträge durch nicht weisungsgebundene Mitarbeiter entscheidet (§ 4 Abs. 3 AsylVfG), weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum noch eine sog. Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (BVerwGE 26, 65; 39, 197; 57, 130; BVerwG EZAR 610 Nr. 15), so daß die vom Bundesamt getroffene Entscheidung ohnehin der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die gebotene umfassende Kontrolle lediglich der Klageart wegen auf einen Zeitraum zu begrenzen, dessen Ende durch den in der Regel weit zurückliegenden und im übrigen auch weitgehend vom Zufall abhängigen Termin der Behördenentscheidung bestimmt würde, wäre weder verfahrensökonomisch sinnvoll noch für die Beteiligten, die um den Status des Beigeladenen streiten, von Nutzen. 3. Der Beigeladene ist mit den unter II. 2 beschriebenen Folgen für den anzuwendenden Prognosemaßstab als nicht vorverfolgt anzusehen, denn er war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka weder aufgrund individueller Merkmale noch wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Bevölkerungsgruppe politischer Verfolgung ausgesetzt. a) Was individuelle Verfolgungsmaßnahmen anlangt, hat der Beigeladene bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren zwei Ereignisse geschildert, die asylrechtlich von Bedeutung sein könnten. Es handelt sich um zwei zeitlich nicht mehr genau fixierbare Verhaftungen. Die erste, möglicherweise wiederholte Inhaftierung soll sich vor dem Tod des Vaters des Beigeladenen im Jahre 1983 nach der Ermordung eines Parlamentskandidaten der United National Party (UNP) anläßlich eines Tempelfestes ereignet haben, die zweite im Jahre 1984 nach der Ermordung dreier Polizisten in Point Pedro etwa zwei bis drei Monate vor der Ausreise des Beigeladenen. Der Beigeladene hat anläßlich seiner Vernehmung im Berufungsverfahren behauptet, er sei bei beiden Gelegenheiten mißhandelt und nach der letzten Inhaftierung mit der Ankündigung freigelassen worden, man werde ihn demnächst in das Elephant House, ein "Folterzentrum", holen. Die nach der Schilderung des Beigeladenen anläßlich beider Verhaftungen angewandten Vernehmungsmethoden sind als Folter anzusehen. Unter Folter ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.1983 - 9 C 874/82 - (EZAR 201 Nr. 5) jede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung physischer oder psychischer Art zu verstehen, ohne daß es darauf ankommt, ob diese dem Geständnis eigener oder dem Verrat fremder Taten, der Ahndung bereits bekannter oder der Verhütung zukünftiger Handlungen dient oder Ausdruck anders motivierter Mißhandlungen ist. Als erniedrigende Behandlung physischer Art sind schon die vom Beigeladenen behaupteten wiederholten Schläge mit einem Schlagstock während des Verhörs nach seiner ersten Verhaftung anzusehen, weil auf sein Aussageverhalten nach seiner Schilderung durch Anwendung von und Drohung mit körperlicher Gewalt Einfluß genommen werden sollte. Durch solche Maßnahmen wird der Betroffene in seiner freien Willensbetätigung derart eingeschränkt, daß dadurch seine Menschenwürde verletzt wird. Ohne jeden Zweifel gilt dies auch für die Maßnahmen, die der Schilderung des Beigeladenen erfolge nach der zweiten Verhaftung getroffen wurden, insbesondere für die Schläge und Tritte auf seinen gefesselten Körper und den auf ihn ausgeübten Zwang, Salzwasser und Urin zu trinken. Ebenfalls als Folter zu qualifizieren sind jene Maßnahmen, die der Beigeladene für den Fall des Aufenthalts in dem sog. "Elephant House" befürchtet hat, wobei insoweit an die Darlegungslast keine hohen Anforderungen gestellt werden können, weil dieses angebliche Folterzentrum dem Beigeladenen nicht aus persönlicher Erfahrung bekannt ist und es deswegen ausreicht, wenn er begründete Vermutungen in dieser Hinsicht darlegt, die dem Gericht eine weitere Sachaufklärung ermöglichen. An seiner früheren Behauptung, Mitglied der "Jugendorganisation" bzw. der "Jugendorganisation der TULF" gewesen zu sein und wegen Plakateklebens für diese Organisation verhaftet und gefoltert worden zu sein, hat der Beigeladene bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren - wie übrigens schon bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht - nicht festgehalten. Die ohnehin nur in dem wenig aussagekräftigen schriftlichen Statement zur Begründung des Asylantrags vorgetragene Darstellung, das Plakatekleben sei Grund für Verhaftung und Folterung gewesen, hat der Antragsteller im Berufungsverfahren nicht wiederholt, vielmehr hat er einschränkend sogar bekundet, er sei nicht einmal Mitglied dieser Partei gewesen. Damit entfällt eine kundgegebene politische Auffassung als Anknüpfungspunkt für die vom Beigeladenen behaupteten schwerwiegenden Eingriffe in seine Freiheit und seine körperliche Unversehrtheit. b) Der Senat hält die Bekundungen des Beigeladenen anläßlich seiner Vernehmung im Berufungsverfahren im wesentlichen für glaubhaft, obgleich unübersehbar ist, daß in seinen Detailschilderungen vielfach Ungereimtheiten und Widersprüche aufgetreten sind, die allerdings zumeist Marginalien betreffen. Maßgebend für die trotz allem bestehende Glaubwürdigkeit des Beigeladenen und die Glaubhaftigkeit seiner für die asylrechtliche Beurteilung wesentlichen Behauptungen ist, daß sein Vorbringen in allen Stadien des Anerkennungsverfahrens im Kern widerspruchsfrei geblieben ist und daß der Beigeladene der naheliegenden Versuchung widerstanden hat, sich selbst als einen der Hauptbetroffenen der beiden geschilderten Verhaftungsaktionen darzustellen. Schon bei der ersten Gelegenheit zur ausführlichen Darlegung seiner Fluchtgründe anläßlich der Vorprüfungsanhörung des Bundesamts am 17. Mai 1984 hat der Beigeladene sowohl die Anlässe der beiden behaupteten Verhaftungen als auch die Dauer der Inhaftierungen und die Art der dabei erlittenen Mißhandlungen annähernd so geschildert, wie er dies fast vier Jahre später bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren getan hat. Zwar hat er bei seiner damaligen Schilderung nicht immer die gleichen Begriffe verwendet wie bei der Vernehmung im Berufungsverfahren und weder die Schläge mit einem Schlagstock noch Schläge und Tritte auf seinen gefesselten Körper und den Zwang, Urin trinken zu müssen, ausdrücklich erwähnt. Er hat aber damals ausgesagt, daß er während der Nacht nach der ersten Verhaftung "nur gefoltert" worden sei, und daß man ihn nach der zweiten Verhaftung ebenfalls gefoltert und erheblich mißhandelt habe. Auch schon in dem zur Begründung des Asylantrags vorgelegten schriftlichen Statement hatte der Beigeladene von Schlägen und Folterungen seitens der Polizei berichtet, ohne freilich die Anlässe zu bezeichnen und auch ausdrücklich von mehreren Verhaftungen und Folteranlässen zu berichten. Letzteres weckt keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der späteren Äußerungen des Beigeladenen, weil er in dem Statement offenbar nur in groben Umrissen seine Fluchtgründe darlegen wollte und weil er schon bei der ersten ausführlichen Befragung ebenso wie bei der informatorischen Anhörung des Verwaltungsgerichts und der Vernehmung im Berufungsverfahren beide Verhaftungen deutlich voneinander getrennt und auch in zeitlicher Hinsicht recht präzise beschrieben hat. Für seine Glaubwürdigkeit spricht letztlich entscheidend, daß der Beigeladene bei der Vernehmung im Berufungsverfahren wie schon bei früheren Anlässen auch nicht ansatzweise den Versuch gemacht hat, sich als einen der Hauptbetroffenen der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen anläßlich der beiden beschriebenen Verhaftungen zahlreicher Verdächtiger zu gerieren. In bezug auf beide Verhaftungen hat der Beigeladene vielmehr bekundet, er sei im Unterschied zu anderen aus gleichem Anlaß Verhafteten nach einem Zeitraum von keinesfalls mehr als 24 Stunden entlassen worden, anläßlich der ersten Inhaftierung aufgrund der Intervention eines tamilischen Ortsvorstehers. Diese über mehrere Jahre hinweg fast gleichgebliebene Darstellung der wesentlichen Erlebnisse und das Ausbleiben einer an sich naheliegenden Dramatisierung der behaupteten Verfolgungsmaßnahmen überzeugen den Senat davon, daß die Bekundungen des Beigeladenen jedenfalls im Kern wahr sind und daß sich die geschilderten Verhaftungen und die im Anschluß daran erfolgten Vernehmungen tatsächlich so ereignet haben, wie sie der Beigeladene bei der Vernehmung im Berufungsverfahren geschildert hat. c) Die glaubhaft gemachten Inhaftierungen wecken weder wegen der vom Beigeladenen geschilderten Anlässe beider Verhaftungen noch wegen der bei seiner Vernehmung jeweils angewendeten Methoden Zweifel daran, daß es sich dabei um reine Strafverfolgungsmaßnahmen gehandelt hat, die nicht als politische Verfolgung angesehen werden können. Dies gilt für die Verhaftungsanlässe ohne weiteres deswegen, weil die Inhaftierung des Beigeladenen und weiterer Personen jeweils nach einer - offenbar aus einer Menschenmenge heraus begangenen - Tötung von Menschen erfolgte. Daß eine vorsätzlichen Tötung genügender Anlaß für die vorläufige Festnahme als Täter nicht offensichtlich außer Betracht bleibender Personen sein kann, liegt auf der Hand. Auch die Anwendung von Folter macht die glaubhaft gemachten Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu politischer Verfolgung. Zwar indiziert die Anwendung der Folter häufig den politischen Charakter der Verfolgung und gebietet eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation; objektive Kriterien, die einen Rückschluß auf die subjektive Motivation gestatten, sind vor allem die Eigenart des Verfolgerstaates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele, das Maß an verlangter Unterwerfung und die Behandlung von Minderheiten (BVerwG, Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = NVwZ 1983, 678 = EZAR 201 Nr. 5). Körperliche Eingriffe, die zur Erzwingung von Aussagen bei Verdacht von politischen wie nichtpolitischen Straftaten unterschiedslos erfolgen, indizieren ihren politischen Charakter jedoch nicht (BVerwG, Urteil vom 27.05.1986 - 9 C 35.86 -, EZAR 201 Nr. 9). d) Für den Zeitpunkt der behaupteten Folterungen in den Jahren 1983 und 1984 kann nicht festgestellt werden, daß der Staat Sri Lanka damals die für eine Indizwirkung der Folter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebenden Kriterien erfüllt hat. Die historische Entwicklung Sri Lankas, soweit sie für die asylrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, stellt sich wie folgt dar (vgl. Dokument SL 1 Nr. 11): Zu Beginn des 19. Jahrhunderts übernahmen die Briten als Kolonialherren von den Niederländern Ceylon und trennten es als Kronkolonie staatsrechtlich von Indien ab. 1833 schufen sie durch die Verbannung des letzten singhalesischen Königs die Voraussetzungen für eine einheitliche Verwaltung der Insel, auf der bis zur Kolonisierung durch die Portugiesen im 16. Jahrhundert zwei singhalesische Königreiche im Süden und ein tamilisches Königreich im Norden existiert hatten. 1867 begannen die Briten auf Ceylon mit der Anlage umfangreicher Teeplantagen und siedelten als Arbeitskräfte bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs insgesamt 531.000 aus Südindien stammende sogenannte "Indien-Tamilen" im ceylonesischen Hochland an. 1911 standen den 531.000 auf den Hochlandplantagen lebenden "Indien-Tamilen" 528.000 Tamilen gegenüber, deren Vorfahren ursprünglich seit dem zweiten Jahrhundert aus Südindien eingedrungen und als "Ceylon-Tamilen" alteingesessen waren. Im Jahre 1931 wurden durch die sogenannte Donoughmore Constitution allgemeine Bürgerrechte für alle Einwohner Ceylons einschließlich der "Indien-Tamilen" eingeführt. Aufgrund von Wahlen wurde ein Staatsrat gebildet, in dem die Singhalesen die Mehrheit besaßen und mit dem Präsidenten des 1919 gegründeten Ceylon National Congress den Vorsitzenden stellten. 1939 kam es zu einem Einwanderungsstop für Plantagenarbeiter, nachdem bereits über 700.000 "Indien-Tamilen" auf der Insel lebten. Während des Zweiten Weltkriegs kam es auf Ceylon zu verschiedenen Parteigründungen. 1944 wurde als erste "ceylon-tamilische" Partei der All Ceylon Tamil Congress (TC) gegründet, 1945/46 folgte die Gründung der United National Party (UNP). Im Jahre 1947 verabschiedete das britische Parlament den Ceylon Independence Act, der Ceylon am 4. Februar 1948 die Unabhängigkeit als Dominium des British Commonwealth of Nations verschaffte. Bei den noch 1947 durchgeführten ersten Parlamentswahlen errang die UNP 42 der 94 Sitze im Repräsentantenhaus, die TC erreichte sieben Sitze und die daneben kandidierende Partei der "indien-tamilischen Plantagenarbeiter", der heute nicht mehr bestehenden Ceylon Indian Congress (IC), sechs Sitze. Die Wahlen führten zur Bildung einer UNP-Regierung unter Ministerpräsident D. S. Senanayaki. Die 1948 in Kraft getretene Verfassung des unabhängigen Ceylon enthielt im Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot. Schon im selben Jahr wurde aber durch den "Citizenship Act" No. 18 festgelegt, daß nur diejenigen auf Ceylon geborenen Personen die volle Staatsbürgerschaft und die damit verbundenen Bürgerrechte besaßen, die einen Geburtsnachweis aufgrund Abstammung oder Registrierung erbringen konnten. Der 1949 verabschiedete "Indian and Pakistani Residents Act" No. 48 verlangte für die Registrierung als Staatsbürger den Nachweis eines ununterbrochenen Aufenthalts auf Ceylon seit 1936. Ergänzt wurden diese vor allem gegen "Indien-Tamilen" gerichteten Maßnahmen durch den "Ceylon Parlamentary Elections Act" No. 48, der bestimmte, daß in den Wahlregistern der Distrikte in Zentralceylon tamilische Namen weggelassen werden sollten mit der Möglichkeit des nachträglichen Eintrags bei denjenigen Wählern, die ihre Staatsbürgerschaft entsprechend den neuen Gesetzen nachweisen konnten. Nach diesen Vorschriften erhielten lediglich 140.000 der "Indien-Tamilen", deren Zahl in Ceylon mittlerweile auf annähernd eine Million angewachsen war, die volle Staatsbürgerschaft. Diese Entwicklung führte am 18. September 1949 zur Gründung der Tamil Federal Party of Ceylon (FP) durch ehemalige TC-Mitglieder. Diese Partei strebte zunächst nur eine Föderalisierung Sri Lankas mit einem eigenen tamilischen Bundesland an. Im September 1951 gründete Solomon W. R. D. Bandaranaike, ein ehemaliger UNP-Minister, die Sri Lanka Freedom Party (SLFP), weil die UNP damals einen härteren Kurs zur Aufwertung des Buddhismus und der singhalesischen Sprache nicht mitmachen wollte. 1955 verband sich die SLFP mit zwei kleineren Parteien zur Mahajana Eksath Peramuna (MEP = Vereinigte Volksfront). Die MEP gewann bei den Parlamentswahlen am 6. April 1956 mit 51 Parlamentssitzen eine eindeutige absolute Mehrheit und bildete unter Bandaranaike die Regierung. Im Juli 1956 wurde der "Official Languages Act" No. 33 verabschiedet, der Singhalesisch als einzige offizielle Sprache Ceylons einführte. Mit einer gewissen Verzögerung kam es 1958 als Reaktion auf diese Maßnahmen zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen und im Gegenzug zu Pogromen an Tamilen durch singhalesischen Mob, denen etwa 500 Menschen zum Opfer fielen. Die Regierung rief den Notstand aus und beendete mit Hilfe der Armee zunächst die Unruhen. Die Führer der FP wurden verhaftet, die Partei selbst kurzfristig verboten. Am 17. Juli 1958 wurde vom Parlament nach Billigung durch eine Konferenz buddhistischer Priester der "Tamil Language Act" No. 28 verabschiedet, der tamilischen Schülern und Studenten ein Recht auf Unterricht in Tamil, die Durchführung von Eignungsprüfungen für den öffentlichen Dienst bei Tamilen in deren Sprache und die Möglichkeiten der Benutzung von Tamil auch im Behördenverkehr in den Nord- und Ostprovinzen einräumte. Die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz wurden allerdings erst 1966 erlassen. Am 25. September 1959 wurde Ministerpräsident Bandaranaike durch einen buddhistischen Mönch ermordet. In der Folgezeit kam es in Ceylon zu einer krisenhaften Entwicklung mit Verhängung des Notstands, mehrfacher Parlamentsauflösung und wiederholten Umbildungen der Regierung. Diese Entwicklung fand ein vorläufiges Ende durch die Parlamentswahlen am 20. Juli 1960, die zur Bildung einer SLFP-Regierung unter Ministerpräsidentin Sirimavo Rattwate Bandaranaike, der Witwe des ermordeten Ministerpräsidenten, führte. Die Regierungserklärung Frau Bandaranaikes wurde erstmals neben dem offiziellen Singhalesisch (Sinhala) auch in Tamil verlesen. Bereits am 1. Januar 1961 wurde allerdings der zwei Jahre später in Kraft getretene "Language of the Courts Act" erlassen, mit dem das Englische als Amts- und Gerichtssprache durch Singhalesisch ersetzt wurde. Als Reaktion hierauf lehnte die FP jegliche weitere Zusammenarbeit mit der Regierung ab, ihre Anhänger besetzten in den Nord- und Ostprovinzen Postämter und Bahnhöfe, was im April 1961 zur Verhängung des unbefristeten Notstands und zur Inhaftierung von 45 FP-Funktionären für sechs Monate führte. Im Oktober 1964 fand ein als "Indo-Ceylon-Agreement" bezeichneter Notenwechsel zwischen den Regierungen Ceylons und Indiens betreffend den Status und die Zukunft von Personen indischer Abstammung in Ceylon statt, mit dem das Schicksal der 925.000 staatenlosen "Indien-Tamilen" rechtsverbindlich geregelt werden sollte. Das Abkommen sah vor, daß innerhalb der nächsten 15 Jahre 525.000 "Indien-Tamilen" nach Indien "repatriiert" werden sollten, 300.000 sollten auf Ceylon bleiben und ceylonesische Staatsbürger werden, über das Schicksal der restlichen 150.000 sollte ein späteres Abkommen entscheiden. Ende März 1965 kam es zur Bildung einer im wesentlichen von der UNP getragenen Koalitionsregierung unter Beteiligung der FP, wobei letztere einen Minister stellte. Vorausgegangen waren die Parlamentswahlen vom 22. März 1965, bei denen die UNP die relative Mehrheit der Sitze errang, und eine als "Senanayake Chelvanayakam-Pakt" bezeichnete Übereinkunft zwischen dem Wahlsieger (UNP) und dem Führer der "Ceylon-Tamilen" (FP), Chelvanayakam. In dem Abkommen wurde vereinbart, daß der "Tamil Language Act" von 1958 realisiert und der "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend ergänzt werden sollte, daß in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte. Außerdem wurde vereinbart, daß Provinzräte (district councils) gebildet und die Landkolonisierung in den Nord- und Ostprovinzen in erster Linie von Tamilen durchgeführt werden sollten. 1966 legte die Regierung in Ausführungsbestimmungen zum Tamil Language Act fest, daß Tamil im Schriftverkehr mit amtlichen Dienststellen im ganzen Land benutzt werden konnte. Öffentliche Verlautbarungen und Rechtsnormen sollten von nun an zweisprachig veröffentlicht werden. Im übrigen blieb der Senanayake-Chelvanayakam-Pakt ohne praktische Ergebnisse, was 1968 zum Austritt des FP-Ministers aus der Regierung führte. Im Mai 1970 kam es nach heftigen Angriffen der SLFP gegen die UNP, vor allem wegen deren "tamilen-freundlicher" Sprachenpolitik, zu einem erdrutschartigen Sieg der SLFP bei den Parlamentswahlen, die zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Leitung von Ministerpräsidentin Bandaranaike führten. Eine der ersten Maßnahmen der neuen Regierung war der Erlaß der 1971 in Kraft getretenen "Standardisierungs"-Verordnung, die erst nach dem UNP-Sieg bei den Parlamentswahlen am 21. Juli 1977 und dem Regierungsantritt des heutigen Staatspräsidenten Junius Richard Jayewardene im Jahre 1977 aufgehoben wurde. Die Verordnung regelte den Zugang zu den Universitäten nach Sprachenproporz, was vor allem die damals an den Universitäten überproportional vertretenen Tamilen betraf. Am 22. Mai 1972 trat auf Ceylon eine neue Verfassung in Kraft, mit der die bisherige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt wurde. Das bisherige, aus zwei Kammern bestehende Parlament wurde durch eine auf sechs Jahre gewählte Nationalversammlung ersetzt. Hinsichtlich der Religionen wurde festgelegt, daß sie Kulturfreiheit genießen, wobei allerdings ausdrücklich geregelt wurde, daß der Buddhismus zu schützen und zu fördern sei. Als Amts- und Gerichtssprache wurde Singhalesisch beibehalten, jedoch mußten alle Gesetze in Tamil übersetzt werden, der Tamil Language Act aus dem Jahre 1958 blieb in Kraft. Die neue Verfassung billigte nur den Singhalesen den Rechtstitel "Staatsbürger aus Geburt" zu, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen erhielten den Status "registrierte Bürger". Danach gab es in Sri Lanka drei Kategorien von Bürgern: die singhalesischen "Staatsbürger aus Geburt", die überwiegend "Ceylon"-tamilischen "registrierten Bürger" und fast eine Million staatenloser "Indien-Tamilen" auf den Plantagen. Das Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot in Art. 29 der alten Verfassung aus dem Jahre 1948 trat außer Kraft. Als Reaktion auf diese politische Entwicklung kam es noch im Jahre 1972 zur Bildung der Tamil United Front (TUF), der sich unter anderem die FP und der TC anschlossen und aus der im Mai 1976 die heute noch existierende Tamil United Liberation Front (TULF) hervorging. Am 10. Januar 1974 ereignete sich der sogenannte "Jaffna-Zwischenfall". Während der Abschlußkundgebung der "Vierten Internationalen Tamil-Forschungskonferenz" in Jaffna griff die Polizei die rund 50.000 Personen umfassende Menge von Teilnehmern an, worauf eine Panik entstand, während der neun Teilnehmer getötet und viele andere verletzt wurden. Später wurde der Einsatzleiter der Polizei von einem Tamilen ermordet. Die Regierung weigerte sich, die Vorfälle offiziell untersuchen zu lassen. Im Januar 1974 kam es zum zweiten "Repatriierungsabkommen" zwischen Indien und Sri Lanka, demzufolge je 75.000 Indien-Tamilen die indische bzw. die srilankische Staatsbürgerschaft erhalten sollten. Am 27. Juli 1975 wurde Alfred Duraiappah, SLFP-Bürgermeister von Jaffna und angeblich Hauptverantwortlicher für den "Jaffna-Zwischenfall", ermordet. Daraufhin wurden 200 junge Tamilen unter dem Verdacht des Verstoßes gegen im Jahre 1971 in Kraft getretene Notstandsverordnungen festgenommen; von ihnen waren 46 noch im September des Jahres in Haft. Am 15. Mai 1976 wurde auf dem ersten Nationalkongreß der TULF in Pannakam die "Vaddukoddai Resolution" verabschiedet, mit der erstmals ausdrücklich die Errichtung eines separaten tamilischen Staates ("Free, Sovereign, Secular Socialist State of Tamil Eelam") gefordert wurde. Im Juli 1976 wurden vier tamilische Parlamentarier angeklagt, weil sie ohne Erlaubnis ein Flugblatt verteilt hatten, in dem ein eigener Tamilenstaat gefordert worden war. Das Verfahren wurde im Dezember 1976 durch die Regierung eingestellt. Am 16. Februar 1977 wurde der seit 1971 verhängte Ausnahmezustand in Sri Lanka beendet, was unter anderem zur Freilassung der letzten 19 seit 1972 wegen ihrer Forderung nach größerer Autonomie inhaftierten Tamilen führte. Die Parlamentswahlen am 21. Juli 1977 brachten einen erdrutschartigen Sieg der UNP, die 140 Parlamentssitze erlangte, während auf die bisher regierende SLFP nur acht Sitze entfielen. Die TULF konnte in den Nord- und Ostprovinzen insgesamt 18 Sitze für sich verbuchen, wobei sie alle 14 Sitze für die Nordprovinz und vier der zwölf Sitze für die Ostprovinz erlangte. Neben den TULF-Abgeordneten gelangte ein weiterer Tamile als UNP-Abgeordneter ins Parlament und erhielt einen Ministerposten in der am 23. Juli 1977 gebildeten UNP-Regierung unter Ministerpräsident Junius Richard Jayewardene. Im Anschluß an die Wahlen kam es im August und September 1977 zu Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen. Von Jaffna ausgehend, wo Tamilen Polizisten und den buddhistischen Haupttempel angegriffen haben sollen, kam es auf der ganzen Insel zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Tamilen, singhalesischem Mob und der Polizei. Die Regierung reagierte mit einem Ausgehverbot und schickte Polizei in die Unruhegebiete. 125 Tote, davon 97 Tamilen, und 4.000 verhaftete Personen waren das Ergebnis dieser Unruhen, in deren Verlauf 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen. Am 4. Oktober 1977 verabschiedete das Parlament eine Verfassungsänderung, mit der ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt wurde. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa. Noch im Jahre 1977 wurde die sogenannte Standardisierungs-Verordnung aufgehoben und ein Gesetz verabschiedet, das den "Indien-Tamilen" das Recht zur Teilnahme an Gemeindewahlen zusicherte. Am 6. Mai 1978 wurden, angeblich von Mitgliedern tamilischer Jugendorganisationen, der Leiter der Untersuchungsabteilung für terroristische Aktivitäten in den Nord- und Ostprovinzen, Polizeiinspektor Bastian Pillai, und vier weitere Polizisten in der Nordprovinz bei Mannar ermordet. Am 15. Mai 1978 erließ die Regierung gegen 38 mutmaßliche Mitglieder der Guerilla-Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE, auch kurz "Tigers" genannt) Haftbefehl. 27 gesuchte Tamilen, darunter der Präsident der TYF (TULF Youth Front), Kasi Anandan, stellten sich freiwillig. Am 19. Mai 1978 verabschiedete das Parlament das "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" No. 16 und verschärfte die Strafprozeßordnung durch Einfügung besonderer Bestimmungen. Diese Sondervorschriften ermöglichten eine einjährige Vorbeugehaft für Personen, die der Unterstützung vom Präsidenten verbotener Organisationen verdächtigt wurden. Außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt. Durch die am 7. September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung wurde die Insel Ceylon in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt. Das Präsidialsystem mit Direktwahl wurde beibehalten, Sinhala (Singhalesisch) blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa in Artikel 15 ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot bei Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit. Ebenfalls am 7. September 1978 wurde Savumiamoorthy Thondaman, Führer und einziger Abgeordneter des Ceylon Workers Congress (CWC), der Partei der "Indien-tamilischen" Plantagenarbeiter, zum Minister für ländliche Industrieansiedlung ernannt. Im März 1979 verließ C. Rajaduraj, TULF-Abgeordneter und einer der Vizepräsidenten dieser Partei, die TULF und trat im April als Minister für regionale Einrichtungen in die Regierung ein, der fortan drei Tamilen angehörten. Im Mai 1979 beanstandete der TULF-Oppositionsführer Amirthalingam, daß von 140.000 durch die Regierung im Jahre 1978 zur Verfügung gestellten Stellen weniger als 1.000 mit Tamilen besetzt worden seien. Mitte Juli 1979 kam es wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen zur Verhängung des Ausnahmezustands über die Provinz Jaffna. Am 19. Juli 1979 verabschiedete das Parlament in einem beschleunigten Verfahren den Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48. Dieses Gesetz zur Terrorismusbekämpfung galt im Unterschied zu den früheren Notstandsbestimmungen auf der Grundlage des Public Security Act für drei Jahre, während die Notstandsbestimmungen auf Grund des letztmals 1979 novellierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit jeweils nur für einen Monat in Kraft blieben. Das neue Gesetz sah unter anderem ein Festhalten in Polizeigewahrsam bis 72 Stunden ohne Mitwirkung eines Richters und die Ermächtigung des Verteidigungsministers vor, Gefangene bis zu 18 Monaten in "incommunicado"-Haft unterzubringen. Noch am Tage des Inkrafttretens des Prevention of Terrorism Act wurden nach Mitteilung der TULF-Opposition in der Provinz Jaffna 147 Personen festgenommen und gefoltert. Am 27. Dezember 1979 wurden der Ausnahmezustand aufgehoben und etwa 100 Inhaftierte entlassen. Bei einem Banküberfall am 25. März 1981 ermordeten in Neerveli tamilische Jugendliche zwei Polizisten. In den folgenden Wochen wurden mindestens 25 Tamilen in Isolationshaft genommen. Auf einer Wahlversammlung der TULF am 31. Mai 1981 wurden in Jaffna zwei Polizisten durch Schüsse getötet. Unmittelbar anschließend unternahmen mehrere hundert bewaffnete und zum Teil in Zivil gekleidete Polizisten mehrere Tage lang andauernde Vergeltungsmaßnahmen, wobei Dutzende von Geschäften, Büros und Privathäuser, darunter das Parteibüro der TULF und die tamilische Nationalbibliothek in Jaffna vernichtet wurden. Am 2. Juni 1981 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand und eine Ausgangssperre über die Provinz Jaffna. Am folgenden Tag wurden der Vorsitzende und vier weitere Parlamentarier der TULF von Armeeoffizieren und dem Polizeipräsidenten von Jaffna "versehentlich" verhaftet und auf Veranlassung des Präsidenten wieder freigelassen. Nachdem in der Nacht zum 4. Juni 1981 fünf junge Tamilen in Jaffna von Armee-Einheiten wegen Verstoßes gegen das Ausgangsverbot erschossen worden waren, verhängte die Regierung den Ausnahmezustand über das ganze Land. Am 9. Juni 1981 wurde diese Entscheidung rückgängig gemacht, am folgenden Tag wurde auch der Ausnahmezustand für die Provinz Jaffna aufgehoben. Am selben Tag begann die TULF einen Parlamentsboykott, den sie am 23. Juni 1981 unterbrach, um in einer Parlamentssitzung gegen anhaltende Ausschreitungen der Polizei in Jaffna zu protestieren. Am folgenden Tag beschloß das Parlament, dem TULF-Oppositionsführer Amirthalingam das Vertrauen zu entziehen, weil dieser einen separaten Tamilenstaat befürwortet habe. Nachdem es Mitte August 1981 in den Ostprovinzen und in Colombo wieder zu Angriffen auf Läden von Tamilen gekommen war, übertrug Staatspräsident Jayewardene am 12. August 1981 die Polizeibefugnisse einschließlich Untersuchung und Festnahme auf die Armee, die in den folgenden Tagen einige hundert Personen auf Grund der neuen Sondervollmachten festnahm. Am 17. August 1981 verhängte die Regierung erneut den Ausnahmezustand über ganz Sri Lanka und setzte Notstandsgesetze in Kraft, die für Brandstiftung und Plünderung schwerere Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsahen. Am 17. Januar 1982 wurde der Ausnahmezustand erneut aufgehoben. Gleichwohl beschloß das Parlament am 13. März 1982 eine nicht mehr befristete Neufassung des Prevention of Terrorism Act (PTA) aus dem Jahre 1979, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr auch den Aufenthaltsort von Untersuchungshäftlingen frei bestimmen konnte (vgl. Südasien-Institut, SL 1 Nr. 9, S. 2; Internationale Juristen-Kommission, SL 1 Nr. 18, S. 10 f.; ferner Gutachten Dr. Hofmann, SL 1 Nr. 8). Eine Anfang November 1981 berufene Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch fünf Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen (Auswärtiges Amt von 25. Oktober 1982, Dokument SL 1 Nr. 10). So sollten künftig verstärkt tamilische Soldaten und Polizisten im Norden des Landes eingesetzt und Bürgerwehren geschaffen werden. Die schon seit 1981 bestehenden regionalen Entwicklungsausschüsse sollten echte Kompetenzen erhalten. In öffentlichen Veranstaltungen sollte für ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den Bevölkerungsgruppen geworben werden. Im Zuge dieser Entwicklung wurde auch die Frage der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen im Mai/Juni 1981 geregelt (Auswärtiges Amt a.a.O.). Präsident Jayewardene stellte aus eigenen Mitteln eine Million Rupien für den Wiederaufbau der bei den Ausschreitungen zerstörten Bücherei in Jaffna bereit und rief zur Einzahlung weiterer Spenden auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto auf. Mit der Auszahlung der staatlichen Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen, deren Gesamtbetrag auf 22,6 Millionen Rupien festgesetzt worden war, wurde 1982 begonnen. Am 14. November 1982 wurden aufgrund des PTA drei katholische Priester sowie ein anglikanischer Pfarrer, sämtlich Tamilen aus dem Bezirk Vavuniya, verhaftet. Ihnen und neun weiteren, anläßlich einer Protestveranstaltung am 15. Dezember 1982 festgenommenen Personen wurde im wesentlichen vorgeworfen, Kenntnisse über den sogenannten Neerveli-Bankraub am 25. März 1981 zu haben oder sogar daran beteiligt gewesen zu sein. Außerdem wurden sie verdächtigt, Kenntnisse über den Verbleib der Beute des Bankraubs zu besitzen und Terroristen versteckt und unterstützt zu haben (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Dokument SL 1 Nr. 12). Im Januar 1983 wurde gegen die inhaftierten tamilischen Priester und Hochschullehrer deswegen und wegen angeblicher Beihilfe zu einem Überfall auf die Polizeistation Chavadachchere am 27. Oktober 1982 Anklage erhoben (vgl. hierzu und zum folgenden VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Dokument SL 1 Nr. 11, Sonderband Januar bis Dezember 1983). Am 28. Februar 1983 wurden von einem Einzelrichter des Obersten Gerichts wegen Teilnahme am Neerveli-Banküberfall und der Ermordung zweier Polizisten insgesamt sechs Tamilen nach den Bestimmungen des PTA zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Anfang März 1983 wurden nach einem Sprengstoffanschlag auf einen Militärlastwagen in der Provinz Jaffna, bei dem vier Soldaten verletzt worden waren, sechs aus Trincomalee stammende tamilische Studenten verhaftet und ohne Kontakt zu Anwälten oder Angehörigen drei bis fünf Tage lang im Armeelager Gurunagar festgehalten und vernommen. Am 6. April 1983 durchsuchten Armee und Polizei die Büros der "Gandhiyam"-Society in Vavuniya und Trincomalee und nahmen unter anderem den Organisationssekretär der Gesellschaft, Dr. Rajasunderam, fest. Am folgenden Tag wurde auch der Präsident der "Gandhiyam"-Society, Arolanandam David, verhaftet. Beide wurden zunächst ins Armeelager Gurunagar gebracht, wo sie zumindest am 8. Mai 1983 stundenlang gefoltert worden sein sollen. Am 3. Juni 1983 wurden sie in das Welikada-Gefängnis in Colombo verlegt, wo Dr. Rajasunderam am 27. Juli 1983 zusammen mit 16 weiteren tamilischen Häftlingen von singhalesischen Mitgefangenen ermordet wurde. Am 10. April 1983 starb im Armeelager Gurunagar in der Provinz Jaffna ein zwei Wochen zuvor unter Terrorismusverdacht verhafteter Tamile namens Navaratnarajah. Bei der amtlichen Leichenschau wurden an seinem Leichnam 25 äußere und 10 innere Verletzungen jüngsten Datums festgestellt. Am 29. April 1983 wurden während der Kommunalwahlkampagne im Jaffna-Distrikt in Point Pedro, Valvettiturai und Chavakachcheri drei Kandidaten, davon zwei der UNP, vermutlich von "Tigers" erschossen. Am 18. Mai 1983 fanden Nachwahlen zum Parlament und gleichzeitig Kommunalwahlen statt. Da die TULF die Parlamentsnachwahl boykottierte, gaben im Jaffna-Distrikt nur rund 15 % der eingetragenen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Sowohl bei den Parlaments- als auch bei den Kommunalwahlen blieb die UNP eindeutiger Wahlsieger, bei den Kommunalwahlen gewann die TULF in den Nord- und Ostprovinzen die Mehrheit in allen Gemeinde- und Stadträten. Obwohl zur Sicherung der Wahl 11.000 Polizeibeamte und 7.000 Soldaten aufgeboten wurden, kam es zu insgesamt 191 Zwischenfällen, darunter fünf Bombenanschlägen auf Wahllokale in Jaffna. Ein Soldat wurde von tamilischen Extremisten getötet, die mit Schnellfeuergewehren ein Wahllokal in Jaffna angriffen. Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 17.00 Uhr verhängte der Präsident landesweit den Ausnahmezustand. In einer Vergeltungsaktion plünderten und brandschatzten rund 600 Soldaten in der näheren Umgebung des angegriffenen Wahllokals in Jaffna 54 Häuser und Marktbuden sowie mehrere Fahrzeuge mit der Folge, daß mehrere hundert Menschen obdachlos wurden. Ähnliche Racheakte fanden am 1. Juni 1983 in Vavuniya als Reaktion auf den Angriff einer vierköpfigen Extremistengruppe auf ein Fahrzeug der Luftwaffe statt. Unter anderem wurden der Markt niedergebrannt und das örtliche Büro der "Gandhiyam"-Society verwüstet. Über Vavuniya wurde eine Ausgangssperre verhängt, und am folgenden Tag kam es zu lokalen Unruhen unter anderem in der südlich Colombos gelegenen Stadt Panadura, wobei über 100 Personen verhaftet wurden. Mit einer am 3. Juni 1983 in Kraft gesetzten neuen Notstandsbestimmung (Public Security Act 15 A.) wurde die bisher auch bei den durch Aktionen der Sicherheitskräfte verursachten Todesfällen notwendige amtliche Leichenschau abgeschafft. Die Polizei wurde ermächtigt, mit Genehmigung des Verteidigungsministers jede Leiche zu beschlagnahmen, sie begraben oder einäschern zu lassen und zu bestimmen, wer dabei anwesend sein dürfe. Von einem Sprecher des Verteidigungsministeriums wurde diese Maßnahme damit begründet, daß "die Armee wie im Kriege reagieren" können müsse. Präsident Jayewardene äußerte in diesem Zusammenhang, daß die Sicherheitskräfte "mit einem stärkeren Muskel zur Bekämpfung des Terrorismus auszustatten" seien. Nach anhaltenden Unruhen mit mehreren Toten und Bombenanschlägen mit Schwerpunkt in Trincomalee erließ die Regierung am 13. Juni 1983 zwei auf die "Emergency (miscellanious provisions and powers) Regulation number one" gestützte neue Notstandsverordnungen, mit denen sämtliche Prozessionen verboten wurden und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren angedroht wurde. Die Monate Juli und August 1983 waren in Sri Lanka gekennzeichnet durch eine Eskalation der Gewalttätigkeiten, die von der Regierung nur mühsam und mit drastischen Methoden unter Kontrolle zu bringen waren und insbesondere für die tamilische Bevölkerung erhebliche Folgen hatten. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer. Im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8.000 Brandstiftungen und fast 4.000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschifft worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF-Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am 14. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.000. Ausgangspunkt dieser bis dahin wohl schwersten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der verschiedenen Ethnien auf Ceylon waren blutige Unruhen in Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Am 1. Juli 1983 verhaftete die Polizei in Jaffna S. A. Tharmalingam, den Präsidenten der 1981 aus der TULF hervorgegangenen Tamil Eelam Liberation Front (TELF), und deren Generalsekretär, nachdem beide wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten. Wegen ihrer Berichterstattung über die Trincomalee-Ereignisse wurden zwei in Jaffna erscheinende Tageszeitungen verboten. Die Verhaftung der beiden erwähnten TELF-Funktionäre führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am 15. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der "Tiger", Anton, getötet. Diese und andere Ereignisse führten am 18. Juli 1983 zur Verlängerung des landesweit verhängten Ausnahmezustands um einen weiteren Monat. Am 23. Juli 1983 kam es bei Thinnavely in der Provinz Jaffna zu einem Überfall tamilischer Extremisten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), dem 13 Soldaten zum Opfer fielen und der Auslöser für ein einwöchiges landesweites Pogrom gegen die tamilische Minderheit auf Ceylon wurde. Ausgangspunkt dieser Massaker war die Beisetzung der am Vortag getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als 100 Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am 25. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 150 marodierende Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn. 130 Matrosen wurden danach unter Arrest gestellt. Insgesamt wurden an diesem Tag in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Das Auswärtige Amt (Dokument SL 1 Nr. 16) teilte später mit, nach weitverbreiteter Ansicht sei dieses Vorgehen singhalesischer Häftlinge gegen Tamilen ohne Unterstützung durch das Gefängnispersonal nicht möglich gewesen. Ihren Höhepunkt erreichten die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am 29. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere hundert verhaftet wurden. Im näheren Umkreis der Hauptstadt wurden auf Bahnhöfen, in Tempeln und ähnlichen Gebäuden Notunterkünfte für die bis dahin 35.000 obdachlosen Tamilen eingerichtet. Staatspräsident Jayewardene kündigte an diesem Tag ein Verbot der TULF und die Aberkennung aller Bürgerrechte für Separatisten an. In einer Rundfunk- und Fernsehansprache räumte er ein, daß auch Mitglieder von Polizei und Armee an den Ausschreitungen beteiligt gewesen seien. Am folgenden Tag machte die Regierung ausländische Verschwörer für die Entwicklung verantwortlich, verbot die drei marxistisch orientierten Parteien, deren führende Funktionäre nunmehr mit Haftbefehl gesucht wurden, schloß die Redaktionen von vier wichtigen Zeitungen und untersagte die Übermittlung von Fernsehfilmen und Fotos ins Ausland. Außerdem durften Journalisten Colombo nicht mehr verlassen. Am 5. August 1983 verabschiedete das Parlament Sri Lankas die Sechste Verfassungsänderung (Text und Übersetzung vgl. Auswärtiges Amt, Anlage zu Dokument SL 1, Nr. 16), die unter anderem jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte und allen Abgeordneten, Beamten und sonstigen öffentlich Bediensteten aufgab, die Ablehnung des Separatismus durch Eidesleistung zu bekräftigen. Aufgrund dieser Verfassungsänderung verloren die 14 TULF-Parlamentarier Ende Oktober 1983 ihre Parlamentssitze, weil sie den Treueeid nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geleistet hatten. Am 7. August 1983 gab die Regierung zu, daß nach dem Anschlag der "Tiger" am 23. Juli 1983 wütende Soldaten 20 Zivilisten im Jaffna-Distrikt erschossen hätten. Zur Behebung der Schäden erließ die Regierung ein Notstandsgesetz - Emergency (Rehabilitation of affected Property, Business or Industries) Regulations - das die Durchführung der notwendigen Schadensregulierung durch eine besondere Behörde vorsah. Bis zum Jahresende 1983 dauerten die Unruhen in allen Teilen Sri Lankas, wenn auch mit verminderter Heftigkeit, an, so daß sich Regierung und Parlament zur Beibehaltung des immer wieder verlängerten Ausnahmezustands gezwungen sahen, wobei verschiedentlich die Bestimmungen insbesondere über Ausgangssperren - ebenso wie die bis 17. September beibehaltene Pressezensur - wiederholt gelockert wurden. Mit am 3. September 1983 in Kraft getretenen neuen Notstandsbestimmungen wurden die Todesstrafe bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch "Hervorrufen von Unzufriedenheit", Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern, angedroht. Unter derartigem Verdacht Verhaftete konnten fortan drei Monate lang ohne richterliche Mitwirkung in Polizeigewahrsam gehalten werden. Amnesty international London berichtete zum Jahresende, daß während der letzten drei Monate des Jahres 1983 insgesamt 170 Personen nach den Vorschriften des PTA in "incommunicado"-Haft genommen worden seien. Ende September 1983 war es zu zwei spektakulären Gefangenenbefreiungen gekommen. Am 24. September hatten Mitglieder der Untergrundgruppe PLOTE (People's Liberation Organization of Tamil Eelam) aus dem Hochsicherheitsgefängnis von Batticaloa 44 der dort inhaftierten 51 politischen Gefangenen befreit und 183 weiteren Häftlingen die Flucht aus dem Gefängnis ermöglicht. Am folgenden Tag hatten militante Separatisten bei Kilinochchi einen Zug zum Halten gezwungen und 70 tamilische Gefangene befreit. Zum Jahresende 1983 zeigte Präsident Jayewardene sichtlich Tendenzen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts unter Einbeziehung der gemäßigten TULF, die er noch im Oktober 1983 zu einer damals einberufenen Allparteien-Konferenz nicht eingeladen hatte. Am 11. Dezember 1983 wurde bekannt, daß nunmehr auch die TULF zu einer geplanten Allparteien-Konferenz eingeladen werden sollte. Am 28. Dezember wurden die Nachwahlen für die aufgrund der Eidesverweigerung der TULF-Abgeordneten freigewordenen Parlamentssitze auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Jahr 1984 brachte in Sri Lanka, verglichen mit dem Vorjahr, eine merkliche Beruhigung der innenpolitischen Situation mit andauernden Bemühungen um eine politische Lösung für ein Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Zwar kam es auch 1984 häufig zu Terroranschlägen vorwiegend tamilischer Extremisten und blieben der Ausnahmezustand und die hierdurch bedingten Sonderbestimmungen (Emergency Regulations) in Kraft (Auswärtiges Amt, Dokument SL 1 Nr. 22, Seite 9). Jedoch wurden - im Sommer 1984 - auch regierungsamtlich deutliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Weitergeltung des PTA und verschiedener Notstandsbestimmungen geäußert (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Seite 6 f.). Die Emergency Regulation No. 15 A, die von der Notwendigkeit einer post-mortem-Untersuchung bei bestimmten Todesfällen entband, wurde aufgehoben. Trotz dieser und anderer "vertrauensbildender Maßnahmen" der politischen Führung blieb es auch 1984 in den Nordprovinzen dabei, daß die zur Terrorbekämpfung weder ausgebildeten noch ausgerüsteten Sicherheitskräfte weitgehend mit wahllos erscheinenden Razzien Terroristen auf die Spur zu kommen suchten. Dabei wurden in der Regel in dem jeweils betroffenen Ort alle Männer im Alter zwischen 16 und ca. 30 Jahren verhaftet, in Militärstützpunkte gebracht und hier zunächst durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes befragt. Offensichtlich unverdächtige Personen wurden in der Regel innerhalb 48 Stunden entlassen, alle übrigen nach Ablauf der Frist und entsprechender Meldung an den "Governments Agent", den obersten Regierungsvertreter des Distrikts, dem zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID in den Raum Colombo überstellt, wo die CID dann die weiteren Ermittlungen führte (Bundesamt für Polizeiwesen Bern, Dokument SL 1 Nr. 24, Seite 15 ff.). Unter Berücksichtigung dieser historischen Gegebenheiten und der zitierten Erkenntnisquellen ist der Senat der Ansicht, daß die Republik Sri Lanka zum Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen im April 1984 nicht die Kriterien erfüllte, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den politischen Charakter der vom Beigeladenen erlittenen Folterungen erweisen und diese Folterungen damit als politische Verfolgung indizieren würden. Angesichts des damals dort herrschenden und im wesentlichen funktionierenden parlamentarischen Kontrollsystems, des offensichtlichen Fehlens radikaler Staatsziele und der nur zeitweilig eingeschränkten Pressefreiheit ist insofern lediglich die Behandlung der (tamilischen) Bevölkerungsminderheit problematisch. In dieser Hinsicht zeigt allerdings die historische Entwicklung seit der Staatsgründung in den Jahren 1947 und 1948 keine einheitliche, auf konsequente Diskriminierung der Tamilen hinauslaufende Tendenz. Selbst während der Regierungszeiten der seit ihrer Gründung eher gegen eine Gleichberechtigung der Tamilen eingestellten SLFP gab es keine ernstzunehmenden Versuche, die Existenz der Tamilen als ethnischer Minderheit zu leugnen oder zu vernichten. Seit der Regierungsübernahme der UNP nach den Parlamentswahlen am 21. Juli 1977 wurden sämtliche rechtlichen Restriktionen gegenüber den Tamilen als Volksgruppe, wie etwa die sogenannte Standardisierungs-Verordnung, aufgehoben und in der am 7. September 1978 in Kraft getretenen dritten Verfassung der Sprachenkonflikt mit der Anerkennung von Tamil als weitere Nationalsprache rechtlich beigelegt. Ungelöst blieb (und ist in politischem Sinne bis heute) indes die Autonomiefrage, die schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen aus Sri Lanka angesichts der im Mai 1976 verabschiedeten "Vaddukoddai Resolution" und zunehmend gewalttätiger Sezessionsbestrebungen tamilischer Organisationen eine Dimension gewonnen hatte, die den Bestand des Staates und seine territoriale Integrität in Frage stellte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bei der asylrechtlichen Beurteilung von in solcher Situation getroffenen, auf staatliche Herrschaftssicherung gerichteten Maßnahmen eines Staates Vorsicht geboten ist (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 Seite 55 f. = InfAuslR 1984, 216 ; ferner Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 - 200 f .) , können aber auch in dieser Hinsicht für den Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen aus Wesen und Eigenart der Republik Sri Lanka keine die Folter als Mittel politischer Verfolgung indizierenden Schlüsse gezogen werden. Diese Weisung gilt auch für die bis dahin kritischste Phase der Auseinandersetzung zwischen Singhalesen und Tamilen im Anschluß an die Wahlen am 18. Mai 1983. Zwar spricht manches dafür, daß für die schweren Pogrome gegen Tamilen vor allem im Juli 1983 nicht lediglich von der Regierung nicht gesteuerter singhalesischer Mob oder zeitweilig außer Kontrolle geratene Armee- oder Polizeieinheiten verantwortlich waren. Die unwidersprochen gebliebenen Berichte, daß etwa einen Monat vor Beginn der schweren Übergriffe Ende Juli 1983 die wenigen tamilischen Armee- und Polizeioffiziere aus Colombo in die Provinz versetzt worden seien (sachverständiger Zeuge Nedumaran vor dem VG Stuttgart, Dokument SL 1 Nr. 23, Seite 3) und daß die Ausschreitungen in Colombo auf das genaueste von extremistischen Elementen in der Regierungspartei UNP geplant worden seien (Internationale Juristenkommission Genf, Dokument SL 1 Nr. 19, Seite 17 f.), deuten darauf hin, daß mindestens Teile des Regierungsapparats hinter den gewalttätigen Tamilen-Pogromen standen. Selbst Staatspräsident Jayewardene scheint in den letzten Julitagen des Jahres 1983 unsicher gewesen zu sein, welche Haltung er zukünftig gegenüber den Tamilen einnehmen sollte. Dafür spricht, daß sich Jayewardene in den ersten drei Tagen der Unruhen überhaupt nicht äußerte und dann, am 29. Juli 1983, offenbar auf die TULF gemünzte Drohungen gegen tamilische Separationsbestrebungen verlauten ließ (Internationale Juristen-Kommission Genf, a.a.O.). Seite 18). Die Tatenlosigkeit des Präsidenten in der damaligen Situation scheint indessen ein Ergebnis völliger Verunsicherung gewesen zu sein, wie sich daraus ergibt, daß Jayewardene dem TULF-Generalsekretär Amirthalingam offenbar kurz nach Beginn der Unruhen telefonisch die Auskunft erteilt hat, er habe keine Kontrolle mehr über die Armee (sachverständiger Zeuge Nedumaran vor dem, VG Stuttgart, a.a.O.). Ungeachtet der Frage, ob in der damaligen Krise eine Umkehr der letztlich auf Ausgleich zielenden Tamilenpolitik Jayewardenes möglich gewesen wäre, ist eine solche Änderung jedenfalls nicht nach außen hin sichtbar geworden, wie die relativ schnell eingeleitete Eindämmung der Übergriffe insbesondere von Sicherheitskräften gegen Tamilen und die Vorbereitung von Entschädigungsleistungen schon im August 1983, schließlich auch die gegen einige Verantwortliche der Ausschreitungen eingeleiteten Ermittlungs- und Disziplinarverfahren, so halbherzig sie auch im Einzelfall betrieben worden sein mögen (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984, Dokument SL 1 Nr. 22), zeigen. e) Schließlich bestehen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, daß zum Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen in Sri Lanka Folter gezielt und vornehmlich gegen Tamilen eingesetzt wurde, um sie auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer ethnischen Minderheit zu treffen. Obgleich die Anwendung der Folter in Art. 11 der am 7. September 1978 in Kraft getretenen Verfassung Sri Lankas und Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. II 1973 Seite 1533), dem Sri Lanka 1980 beitrat (amnesty international vom 26. November 1981, Dokument SL 1 Nr. 7), ausdrücklich untersagt ist, scheint die Anwendung verbotener Verhörmethoden in Sri Lanka auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen gängige Praxis gewesen zu sein (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Dokument SL 1 Nr. 17, Seite 9 ff.; Internationale Juristen-Kommission, SL 1 Nr. 19, S. 15; amnesty international, SL 1 Nr. 21, Appendix B; Bundesamt für Polizeiwesen Bern, SL 1 Nr. 24 S. 15 ff.). Das wiederholte Auffinden verstümmelter Leichen von vorher in Polizeigewahrsam geratenen Tamilen und die Feststellung frischer innerer und äußerer Verletzungen bei toten Häftlingen (vgl. hierzu VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, SL 1 Nr. 11 - Zusatzband 1983 -, S. 2) sprechen dafür, daß gerade aus politischen Gründen Inhaftierte seinerzeit mit der Anwendung von Folter zu rechnen hatten. Andererseits zeigen die von Dr. Hellmann-Rajanayagam und dem Bundesamt für Polizeiwesen Bern (jeweils a.a.O.). genannten Beispiele, daß auch Vernehmungen ohne physischen oder psychischen Zwang durchgeführt wurden oder sich Gewaltanwendung bei Vernehmungen auf vergleichsweise milde Methoden beschränkte. Es ist ferner anzunehmen, daß in Sri Lanka nicht nur Tamilen, sondern auch Singhalesen häufig gefoltert worden sind, wie sich dem Gutachten von Frau Dr. Hofmann vom 9. August 1988 (S. 1) und der gutachterlichen Stellungnahme von amnesty international vom 26. August 1988 (S. 1) entnehmen läßt; amnesty international weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß auch "singhalesische Strafverdächtige regelmäßig" gefoltert worden seien, was im konkreten Zusammenhang a.a.O.). nur bedeuten kann, daß auch wegen nichtpolitischer Straftaten inhaftierte Singhalesen Opfer von Folterungen gewesen sind. f) Als vorverfolgt kann der Beigeladene auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum Zeitpunkt der Ausreise angesehen werden. Aufgrund der historischen Entwicklung, wie sie oben unter 3 d) dargestellt ist, kann ausgeschlossen werden, daß die pogromartigen Übergriffe auf Tamilen vor allem im Süden Sri Lankas im Juli und August 1983 unmittelbar vom Staat, daß heißt von den politisch verantwortlichen Kräften in der Regierung, ausgingen. Zwar waren nach den getroffenen Feststellungen an den Ausschreitungen gegen Tamilen auch Teile der Streitkräfte beteiligt, die offensichtlich aus Regierungskreisen mit entsprechenden Aufträgen und Informationen ausgestattet worden waren. Auch sprechen die relativ lange, mehrere Tage andauernde Untätigkeit des Staatspräsidenten Jayewardene während der Unruhen Ende Juli 1983 und seine schließlich am 29. Juli öffentlich verbreitete Schuldzuweisung an die Tamilen dafür, daß die Spitze des Staates damals zeitweilig schwankte, ob sie die gewalttätige Unterdrückung der Tamilen als Volksgruppe zu ihrer eigenen Sache machen sollte. Die schon Anfang August 1983 eingeleiteten Regierungsmaßnahmen, wie etwa die Einrichtung von mindestens 18 Notaufnahmelagern für obdachlos gewordene Tamilen in der Nähe von Colombo, der Erlaß der Emergency Regulations mit einer auch von tamilischer Seite als ausreichend bezeichneten Entschädigungsregelung und die gegen Jahresende vollzogene Wiederbelebung der sogenannten Allparteien-Konferenz unter Beteiligung der TULF zeigen indessen, daß die Regierung alsbald nach dem Höhepunkt der Ausschreitungen gegen Tamilen wieder ihre Schutzfunktion auch für diesen Teil der Bevölkerung wirksam wahrgenommen hat. Dies spricht einerseits dagegen, die Ausschreitungen des Sommers 1983 als unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung der Tamilen anzusehen, weil eine etwa vorhandene Neigung der Staatsführung, die Verfolgung der Tamilen zu ihrer eigenen Angelegenheit zu machen, jedenfalls nicht nach außen hin manifest geworden ist. Zum anderen hindert das letztlich deutlich gewordene wirksame Einschreiten der Regierung gegen die Pogrome daran, die Übergriffe von Teilen der Streitkräfte und singhalesischem Mob gegen Tamilen im Sommer 1983 als mittelbare politische Verfolgung anzusehen. Denn geht eine Gruppenverfolgung nicht vom Staat, sondern von Dritten aus, kann von einem asylbegründenden Fehlen staatlicher Schutzfähigkeit erst dann die Rede sein, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er entweder nicht einschreiten will oder hierzu aus anderen Gründen nicht in der Lage ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.1984 - 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 = InfAuslR 1985, 48 = DVBl. 1985, 572 = EZAR 202 Nr. 3). Die Regierung Sri Lankas hat sich im weiteren Verlauf des Jahres 1983 nicht nur durch die bereits erwähnten Maßnahmen der Daseinssicherung für tamilische Opfer der Ausschreitungen des Sommers 1983, sondern vor allem auch dadurch schutzbereit und fähig gezeigt, daß sie an den Ausschreitungen beteiligte Angehörige der Streitkräfte entweder unehrenhaft entlassen oder mit Kriegsgerichtsverfahren ("Court Martial") überzogen hat (Auswärtiges Amt v. 03.07.1984, Dokument SL 1 Nr. 22). Zwar mögen diese Maßnahmen angesichts des Mißverhältnisses der Zahl der an den Ausschreitungen beteiligten Soldaten und Polizisten zur Anzahl der gemaßregelten Angehörigen der Streitkräfte halbherzig erscheinen. Die außerdem eingeleiteten Versuche der Regierung, durch den im Frühjahr 1984 ernannten Minister für Nationale Sicherheit Lalith Athulathmudali die Disziplin in den Streitkräften wiederherzustellen (Auswärtiges Amt, a.a.O.). S. 5), zeigen indessen, daß die Regierung nicht nur auf die generalpräventive Wirkung der Bestrafung pflichtwidrig tätig gewordener Armeeangehöriger vertraute. 4. Der Beigeladene hat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - worauf es mangels feststellbarer Vorverfolgung allein ankommt - zu erwarten. a) Individuelle Gründe für eine während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entstandene Gefahr politischer Verfolgung im Heimatland hat der Beigeladene nicht genannt. Er hat nicht behauptet, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren hat er auf eine entsprechende Frage erklärt, er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Sri Lanka und habe letztmals vor sechs Monaten, d. h. im Spätsommer 1987, einen Brief seiner Mutter erhalten. Das Haus der Familie in Sri Lanka (P. P.) sei inzwischen zerstört worden, wobei der Beigeladene keinen Grund für diese Zerstörung angegeben hat. Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung aus individuellen Gründen lassen sich hieraus nicht herleiten. b) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beigeladene aufgrund der seit seiner Flucht in Sri Lanka eingetretenen Veränderungen im Fall seiner Rückkehr dorthin mit einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung zu rechnen hätte. aa) Die für die Beurteilung insoweit maßgebende weitere historische Entwicklung in Sri Lanka seit April 1984 bis zur Intervention indischer Truppen stellt sich aufgrund der ins Verfahren eingeführten Dokumente wie folgt dar: Die etwa 40.000 im Zuge der Unruhen im Juli 1983 aus Zentralceylon in die Nordprovinzen geflohenen Tamilen wurden dort weitgehend absorbiert, die aus diesem Anlaß in den indischen Bundesstaat Tamil Nadu ausgereisten rund 30.000 Tamilen wurden weder an der Ausreise noch an einer Rückkehr nach Sri Lanka gehindert (vgl. hierzu und zum folgenden: Auswärtiges Amt vom 03.07.1984, SL 1 Nr. 22). Gegen über 400 Personen wurde noch im Sommer 1984 im Zusammenhang mit den Juli-Ausschreitungen von den Staatsanwaltschaften des Landes ermittelt, im Juni 1984 wurden durch den High Court von Avissawella erstmals vier Singhalesen wegen gemeinschaftlich begangener Brandstiftung am Haus eines Tamilen mit jeweils zehn Jahren Haft bestraft. Vor allem im Laufe des Jahres 1984 wurden tamilische Geschäftsleute durch Auszahlung erheblicher Versicherungssummen und der durch die Wiederaufbaubehörde REPIA (Rehabilitation of Property and Industries Authority) gewährten Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe ermutigt mit dem Ziel, den durch die Unruhen verursachten Verlust von zunächst 150.000 Arbeitsplätzen wettzumachen (vgl. hierzu auch Bundesamt für Polizeiwesen in Bern, SL 1 Nr. 24, S. 10 ff.). Die Regierung setzte ihre schon vor 1983 betriebene Siedlungspolitik im Norden des Landes fort mit dem Ziel, dort auch mehr Singhalesen anzusiedeln, was ihr von seiten der tamilischen Politiker den Vorwurf eintrug, die tamilische Stammbevölkerung unterwandern zu wollen (Bundesamt für Polizeiwesen in Bern, a.a.O.). vgl. zu den Bevölkerungsanteilen in den Nord- und Ostprovinzen auch House of Commons, Parlamentary Human Rights Group, SL 1 Nr. 27). Im Frühjahr 1984 gab die Regierung durch ihren Minister für Nationale Sicherheit Athulathmudali erstmals öffentlich Garantien für die Sicherheit auch in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebender Tamilen ab. Kurz vor dem Jahrestag der Ausschreitungen gab die Regierung die Versicherung ab , daß "sich der Juli 1983 nicht wiederholen" werde. Unter zunehmendem internationalen Druck fand sich die Regierung Sri Lankas im Sommer 1984 sogar zu erheblichen Zugeständnissen hinsichtlich der Fortgeltung des Notstandsrechts insbesondere in den Nord- und Ostprovinzen bereit. Auf Initiative des Sicherheitsministers Athulathmudali wurde die Emergency Regulation No. 15 A, die von der Verpflichtung zur post-mortem-Untersuchung bei bestimmten Todesfällen entband, aufgehoben. Anläßlich eines USA-Besuchs im Juni 1984 kündigte Staatspräsident Jayewardene an, der PTA werde demnächst "abgeschafft", weil er sich nicht bewährt habe. Die von Jayewardene einberufene und seit 10. Januar 1984 tagende Allparteien-Versöhnungskonferenz unter Beteiligung der TULF und der TC kam zwar nicht zu konkreten Ergebnissen, setzte ihre Arbeit aber weiterhin fort. Am 5. Juni 1984 wurde in Jaffna die im August 1981 von singhalesischen Polizisten in Brand gesetzte tamilische Nationalbibliothek wiedereröffnet, an der Feier nahm TULF-Generalsekretär Amirthalingam als Ehrengast teil. Im Gegensatz zu der relativen Beruhigung des Konflikts im Süden Sri Lankas scheint es in den Nordprovinzen Ende 1984 und Anfang 1985 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen und Regierungstruppen gekommen zu sein. Daß hierüber nur spärliche Berichte vorliegen, liegt daran, daß die Halbinsel Jaffna und der Distrikt Mannar von der Regierung zu Sperrzonen erklärt wurden, was u. a. die Folge hatte, daß im Februar 1985 einer nach Sri Lanka entsandten Menschenrechtskommission des britischen Unterhauses der Zugang zu diesen Distrikten verwehrt wurde mit dem Hinweis, daß Straßen und Eisenbahnstrecken in den Norden vermint seien und Hubschrauber dort mit Raketenangriffen zu rechnen hätten (Dokument SL 1 Nr. 27, S. 1). Um Waffentransporte für tamilische Guerillas aus dem indischen Tamil Nadu auf dem Seeweg zu unterbinden, hatten die Behörden Sri Lankas zu diesem Zeitpunkt einen über 200 Meilen langen Küstenstreifen rund um die Nordspitze Ceylons zur Verbotszone und die Halbinsel Jaffna und angrenzende Gebiete zur Sicherheitszone erklärt. Diese Maßnahmen hatten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Bevölkerung, weil der Fischfang, ein Schwerpunkt des Wirtschaftslebens im Norden Sri Lankas, praktisch zu Erliegen kam und die Fischindustrie nach Süden abwanderte mit der Folge, daß mehr als 100.000 Personen, darunter größtenteils Fischer und deren Familien, in Flüchtlingslagern untergebracht werden mußten (SL 1 Nr. 27, S. 7 ff.). Auch im Osten Sri Lankas scheint es im Herbst 1984 zu ernstzunehmenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen Streitkräften und tamilischen Guerillas gekommen zu sein, wie die öffentliche Äußerung Staatspräsident Jayewardenes zeigt, daß im Osten des Landes Krieg herrsche (vgl. hierzu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 01.10.1985, SL 1 Nr. 31). Das Scheitern der Allparteien-Konferenz Ende des Jahres 1984 und erbitterte Gefechte zwischen Sicherheitskräften und tamilischen Widerstandskämpfern mit beiderseitigen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung führten zu landesinternen Fluchtbewegungen von Tamilen wie auch von zum Teil erst kürzlich angesiedelten Singhalesen in weniger gefährdete Gebiete. In den Kampfgebieten arbeiteten Zivilverwaltung und Gerichte vielfach nicht mehr. Es kam - auch von der Regierung Sri Lankas eingestanden - zu erheblichen Übergriffen und Disziplinlosigkeiten der Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Bevölkerung, denen unter der Fortgeltung des PTA junge Männer zwischen 17 und 35 Jahren im besonderen Maße ausgesetzt waren. Auf indische Initiative wurden im Juni 1985 in Thimpu, der Hauptstadt des Himalaya-Königreichs Bhutan Gespräche zwischen der Regierung Sri Lankas einerseits und der TULF und fünf tamilischen Guerilla-Organisationen andererseits aufgenommen. Für die Dauer der Gespräche wurde ein zunächst auf drei Monate befristeter Waffenstillstand vereinbart, der allerdings schon Mitte August 1985 gebrochen wurde, als Militäreinheiten in Vavuniya als Vergeltung für Landminenexplosionen am 16. August 1985 über mehrere Dörfer herfielen und eine größere Anzahl tamilischer Zivilpersonen umbrachten. Am folgenden Tag fand ein ähnliches Massaker von Regierungsstreitkräften an tamilischen Fischern in der Gegend von Trincomalee statt (Auswärtiges Amt vom 28.08.1985, SL 1 Nr. 29). Diese Ereignisse führten zum Abbruch der Gespräche und zur Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens durch die Tamilenorganisationen. Der als gemäßigt geltende Sicherheitsminister Lalith Athulathmudali gab in einem von der "Times of India" vom 28.08.1985 verbreiteten Interview zu, daß Exzesse der Sicherheitskräfte vorgekommen sein könnten. Da deren Aufgabe aber die Ausrottung des Terrorismus sei, dürfe man an ihre Aktionen und Handlungen keinen zu strengen Maßstab anlegen. Er gebe den Sicherheitskräften ein großes Maß an Spielraum und Ermessen für ihre Aktionen (Dr. Hellmann-Rajanayagam vom 25.09.1985, SL 1 Nr. 30, S. 3). Daß dies gegen Jahresende 1985 zur offiziellen Linie der Regierung Sri Lankas wurde, zeigt auch eine im November 1985 veröffentlichte Rede des Präsidenten Jayewardene, in der dieser erklärte, die Armee besäße jegliche Vollmacht, den Terrorismus auszurotten; niemand dürfe fordern, ihre Macht müsse kontrolliert werden (vgl. hierzu und zum folgenden: Dr. Hofmann vom 03.01.1986, SL 1 Nr. 32). Welche Dimensionen der Krieg gegen tamilische Guerillas aus der Sicht der Regierung annehmen sollte, zeigen die Steigerung des Militärhaushalts von 3,7 Billionen Rupien 1985 auf 6 Billionen Rupien für 1986 sowie die Anfang August 1985 erfolgte Gründung einer 10.000 Mann starken "nationalen Hilfstruppe" zur Unterstützung der Armee in den Nord- und Ostprovinzen (vgl. hierzu Dr. Hofmann vom 03.01.1988, SL 1 Nr. 32; FAZ vom 10.01.1986, SL 1 Nr. 34). Neben den Vorbereitungen für künftige militärische Auseinandersetzungen liefen auf indische Initiative auch nach dem Scheitern der Gespräche in Thimpu Vermittlungsbemühungen weiter. Ein unter Mitwirkung der srilankischen Verhandlungskommission und des indischen Ministerpräsidenten Rajiv Gandhi noch im August 1985 verfaßtes Arbeitspapier sah unter Wahrung der staatlichen Einheit Sri Lankas einen föderativen Staatsaufbau vor; die Nord- und die Ostprovinzen sollten je eine eigene Regierung und ein gewähltes Regionalparlament erhalten. Dieses Papier wurde von den tamilischen Extremistengruppen zunächst als völlig unbefriedigend bezeichnet und abgelehnt, im Dezember 1985 durch die TULF aber doch beantwortet. Inzwischen waren jedoch die verstärkt mit Hubschraubern ausgestatteten Regierungstruppen im Norden und Osten des Landes dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung durch "Search and destroy"-Operationen in ihre Einschüchterungs- und Racheaktionen einzubeziehen. Beispiele hierfür nennt das Gutachten von Dr. Hofmann vom 6. Februar 1986 (SL 1 Nr. 37, S. 2 ff. ) . Im Februar und März 1986 wurde offenkundig, daß die Regierung Sri Lankas nunmehr ausschließlich auf eine militärische Lösung des Tamilenproblems setzte (The Guardian vom 04.02.1986, SL 1 Nr. 36, FR vom 03.03.1986, SL 1 Nr. 38). Nunmehr wurden vermeintliche Stützpunkte tamilischer Separatisten auch von Flugzeugen aus bombardiert, was zu zahlreichen Opfern unter der tamilischen Zivilbevölkerung führte und den Sicherheitsminister Athulathmudali zu der Bemerkung bewegte, man habe die Zivilbevölkerung lange genug dazu aufgefordert, sich von den Terroristen auch räumlich zu distanzieren. Zum Aufspüren wirklicher oder vermeintlicher Terroristen im Kampfgebiet wurden neben regulären Armeeeinheiten die inzwischen auf 16.500 Mann verstärkten singhalesischen "Bürgerwehren" und in der Ostprovinz eine 1.000 Mann starke "Spezial Task Force" eingesetzt, die von sachkundigen Stellen für viele Terroraktionen gegenüber Tamilen verantwortlich gemacht wurden (Dr. Hofmann vom 10.03.1986, SL 1 Nr. 40). Im Mai 1986 begann die Armee von Sri Lanka eine offiziell so bezeichnete Großoffensive mit dem Ziel, die nach amtlicher Lesart schon ein Jahr zuvor an tamilische Guerillas verlorengegangene Kontrolle über den Distrikt Jaffna wiederzuerlangen (The Guardian vom 19.05.1986, SL 1 Nr. 42). Nachdem Armeeeinheiten drei Tage lang vergeblich versucht hatten, die Stadt Jaffna einzunehmen, bombardierten Flugzeuge das Geschäftszentrum der Stadt, während Hubschrauber 40 Minuten lang das Gelände unter Maschinengewehrfeuer nahmen. Trotz dieses Angriffs und heftiger Kämpfe auch am Elephant Pass kam die Offensive der Regierungstruppen kaum voran (The Guardian vom 20.05.1986, SL 1 Nr. 43; FR vom 16.06.1986, SL 1 Nr. 44) . Während dieser Offensive sollen den rund 18.000 Mann starken Armeeeinheiten lediglich 3.500 Guerilleros der vier in der Eelam National Liberation Front (ENLF) zusammengeschlossenen vier Tamilenorganisationen gegenübergestanden haben (GEO Nr. 7/86, SL 1 Nr. 45). Trotz der zahlenmäßigen Überlegenheit und trotz tagelanger Bombardements der srilankischen Luftwaffe, die das indische Außenministerium als "Elemente des Völkermordes" kritisierte, endete die Offensive der Regierungstruppen Ende Mai 1986 mit einem Fiasko. Die "Tiger" der LTTE, die sich gerade durch einen bewaffneten Überfall ihrer schärfsten Rivalen im Lager der Guerillas, der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO), gewaltsam entledigt hatten, herrschten in Jaffna nunmehr fast uneingeschränkt, die Armee zog sich auf wenige Stützpunkte zurück; Gerichte, Zivilverwaltung und Schulen existierten nicht mehr (DIE ZEIT vom 29.08.1986, SL 1 Nr. 49). Der Krieg verlagerte sich in den folgenden Monaten weitgehend nach Osten rund um die Hafenstadt Trincomalee und in den Nordwesten in die Gegend um Mannar (vgl. hierzu und zum folgenden: Alexander Niemetz, SL 1 Nr. 53). Die zunehmende militärische Stärke der LTTE-Guerillas wird dadurch verdeutlicht, daß zum Jahresende 1986 die regulären Truppen in Jaffna nur das dortige Fort besetzt hielten, das über See- und Luftverbindungen versorgt wurde, während die LTTE sowohl die Straßen- und Bahnverbindungen am Elephant Pass als auch die Halbinsel Jaffna selbst einschließlich der Seehäfen Jaffna, Kankesanturai und Point Pedro kontrollierte (Auswärtiges Amt vom 22.12.1986, SL 1 Nr. 54). Neben den zunehmenden militärischen Auseinandersetzungen im Norden der Insel kennzeichneten die zweite Jahreshälfte 1986 Terroranschläge in Zentral-Ceylon, vor allem in der Hauptstadt Colombo (DIE ZEIT vom 29.08.1986, SL 1 Nr. 49). Ein Sprengstoffanschlag der Terrorgruppe EROS (Eelam Revolutionary Organization of Students) auf ein Touristenflugzeug der "Air Lanka" auf dem Flughafen von Colombo am 4. Mai 1986 forderte 23 Todesopfer und war der Auftakt einer Serie von Terroranschlägen, die zu einer starken Verunsicherung der Bevölkerung in der Hauptstadt führten. Trotz des Bürgerkriegs kam es im Mai 1986 und in der zweiten Jahreshälfte 1986 auch zu Bemühungen der srilankischen Regierung um eine friedliche Beilegung des Konflikts (Auswärtiges Amt, Lageberichte Sri Lanka vom 15.03. und 23.06.1987, SL 1 Nr. 56 u. Nr. 58), darunter auch Gespräche mit der indischen Regierung, die offenbar aber zum Jahresende 1986 abgebrochen wurden. Dies hatte Anfang 1987 die Folge eines wiederum härteren Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Tamilen in den Nord- und Ostprovinzen. "Säuberungsaktionen" des Militärs in den südlichen und östlichen Teilen der Nord- und der Ostprovinz führten zwar zu einer weitgehenden "Befriedung" der Distrikte Mannar, Vavuniya, Mullativu und Trincomalee. Diese Beruhigung wurde aber von den Militärs nur unter Einsatz äußerst brutaler Methoden erreicht, wie die Erschießung von ca. 50 bis 60 männlichen Tamilen in der Prawn Factory von Kokadichcholai im Bezirk Batticaloa Ende Januar 1987 verdeutlicht (Auswärtiges Amt vom 15.03.1987, SL 1 Nr. 56). Dieser Aktion der Militärs folgte ein Massaker tamilischer Guerillas an den meist singhalesischen Bewohnern zweier Dörfer im Distrikt Amparai. Anfang 1987 versuchte die Armee, in Jaffna wieder militärische Aktionen zu unternehmen, während dort die LTTE bereits begonnen hatte, neben ihren paramilitärischen Einrichtungen auch eine eigene Zivilverwaltung aufzubauen. Auf der Halbinsel Jaffna führte die Armee nunmehr wieder "Säuberungsaktionen" durch, bei denen eine größere Anzahl von Verlusten an Menschenleben auch unter der Zivilbevölkerung zu beklagen war (Auswärtiges Amt vom 23.06.1987, SL 1 Nr. 58). Die durch die anhaltenden Kämpfe und die Greueltaten beider Seiten mehr und mehr betroffene Bevölkerung Jaffnas (vgl. FAZ vom 26.06.1987, SL 1 Nr. 60) erhielt Anfang Juni 1987 Unterstützung aus Indien, das ohne Zustimmung der srilankischen Regierung Hilfsgüter über Jaffna abwerfen ließ. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen beiden Regierungen vom 15. Juni 1987 schickte Indien dann zwei Schiffe mit 700 Tonnen Hilfsgütern nach Jaffna (FAZ vom 25.06.1987, SL 1 Nr. 59). Offenbar unter Mitwirkung Indiens sah sich Präsident Jayewardene Ende Juli 1987 veranlaßt, mit dem Ziel einer Beendigung eines Bürgerkriegs Zugeständnisse an die Tamilen zu machen (FR vom 21.07.1987, SL 1 Nr. 61). Er bot an, der Schaffung eines autonomen Staates unter Einschluß der beiden getrennt bleibenden Provinzen im Norden und Osten der Insel zuzustimmen. Nachdem tamilische Guerillas Zustimmung zu diesen Plänen signalisiert hatten, kündigte Sicherheitsminister Lalith Athulathmu-Bali am 24. Juli 1987 an, Indiens Premierminister Gandhi werde in der folgenden Woche zur Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens nach Colombo kommen. Nach Bekanntwerden dieser Pläne kam es in den letzten Juli-Tagen in Colombo zu heftigen Protesten von Singhalesen, gegen die die Regierung mit einem Militäreinsatz vorging, der zehn Todesopfer und 150 Verletzte forderte. Am 29. Juli 1987 unterzeichneten Gandhi und Jayewardene in Colombo das "Indo-Srilankische Abkommen zur Wiederherstellung von Frieden und Normalität in Sri Lanka" (Übersetzung SL 1 Nr. 105, englischer Originaltext Anlage zu SL 1 Nr. 88). Das Abkommen sieht im wesentlichen die Durchführung eines Referendums über die Frage des Zusammenschlusses von Nord- und Ostprovinzen bis zum 31. Dezember 1988 vor, wobei es in das Ermessen des Präsidenten gestellt ist, das Referendum zu verschieben. Innerhalb dreier Monate nach Abschluß des Abkommens, jedenfalls aber vor dem 31. Dezember 1987, sollten Wahlen zu den Provinzräten durchgeführt werden, wobei für die Wahlen zu den Provinzräten in der Nord- und Ostprovinz indische Beobachter eingeladen werden sollten. Die Feindseligkeiten auf der gesamten Insel sollten innerhalb von 48 Stunden nach Unterzeichnung des Vertrags eingestellt werden, innerhalb weiterer drei Tage sollten alle im Besitz von militanten Gruppen befindlichen Waffen abgegeben werden. Die Armee sollte in ihre traditionellen Stützpunkte zurückgezogen werden. Allen nach dem PTA und anderen Notstandsvorschriften verfolgten Personen wurde eine Generalamnestie gewährt. Indien verpflichtete sich in dem Abkommen, Operationen gegen Sri Lanka von seinem Territorium aus zu unterbinden und auf Verlangen der Regierung Sri Lankas auch militärisch mit dem Ziel der Verwirklichung der getroffenen Vereinbarungen in Sri Lanka einzugreifen. Schließlich wurde vereinbart, daß die offizielle Sprache Sri Lankas Sinhala sein solle, während Tamil und Englisch ebenfalls offizielle Sprachen sein sollten. In einem Anhang zur Übereinkunft und einem Briefwechsel verpflichteten sich beide Staatschefs u. a. zur Auflösung der "Horne Guards" und zum Rückzug anderer paramilitärischer Kräfte aus der Ost- und Nordprovinz Sri Lankas, zu umfangreichen gegenseitigen Konsultationen in allen vom Abkommen berührten Fragen und zu verschiedenen Details der künftigen Nutzung des Hafens Trincomalee und anderer Häfen in Sri Lanka. Das Abkommen hat seither allenfalls zu einer kurzfristigen Beruhigung der Situation in Sri Lanka beigetragen, alle Anzeichen deuten aber darauf hin, daß der Konflikt - nunmehr unter Beteiligung einer auf mehr als 70.000 Mann angewachsenen indischen Interventionstruppe (Indian Peace Keeping Force) in erheblichem Umfang wieder aufgelebt ist. Während es in der ersten Zeit nach Abschluß des Abkommens trotz heftiger Proteste von singhalesischer Seite und widersprüchlicher Erklärungen tamilischer Guerilla-Organisationen zur Frage der Waffenabgabe (FR vom 30.07.1987, SL 1 Nr. 68; HNA vom 31.07.1987, SL 1 Nr. 69; FR vom 01. und 03.08.1987, SL 1 Nr. 71 und 72; FAZ vom 03., 04., 05. und 06.08.1987, SL 1 Nr. 72 bis 76) den Anschein hatte, als könnte ein Ende der militärischen Auseinandersetzungen erreicht werden, und obwohl die srilankische Regierung mit der Ankündigung, im Rahmen des Friedensabkommens 5.300 Tamilen zu amnestieren, Vorleistungen erbrachte, zeigte sich bald, daß die tamilischen Guerillas nicht wirklich auf die Bedingungen des Abkommens eingehen wollten. Die verschiedenen Guerilla-Organisationen konnten sich offensichtlich nicht über die Zusammensetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen Übergangsregierung für die Nordprovinzen einigen, was zu blutigen internen Auseinandersetzungen führte (FAZ vom 13. und 14.08.1987, SL 1 Nr. 81 und 82; Dr. Hofmann vom 22.08.1987, SL 1 Nr. 88). Ein trotz größter Sicherheitsvorkehrungen in Colombo von Seiten singhalesischer Terroristen durchgeführtes Bombenattentat auf die Regierung Sri Lankas am 18. August 1987 (FR vom 19. und 20.08.1987, SL 1 Nr. 85 und 86) zeigte überdies, daß die in dem indisch-srilankischen Abkommen getroffenen Regelungen auch in der größten Bevölkerungsgruppe auf teilweise entschlossene Ablehnung stießen. Nach weiteren blutigen Auseinandersetzungen innerhalb verfeindeter Tamilengruppen (FR vom 15.09.1987, SL 1 Nr. 90), in die auch indische Truppen eingriffen (FAZ vom 16.09.1987, SL 1 Nr. 93), kam es zwar auf indische Intervention hin zur Bildung einer als Interimsrat bezeichneten Übergangsregierung für die Nord- und Ostprovinzen unter Beteiligung der LTTE und der TULF (FAZ und FR vom 30.09.1987, SL 1 Nr. 95 und 96). Nachdem jedoch Anfang Oktober 1987 13 in Regierungsgewahrsam befindliche tamilische Extremisten mittels Zyankali in den Freitod gegangen waren und Mitglieder der LTTE daraufhin 40 singhalesische Insassen eines von ihnen überfallenen Zuges auf der Strecke von Colombo nach Batticaloa erschossen hatten, lebten erneut ernsthafte Auseinandersetzungen zwischen tamilischen Guerillas und indischen Truppen auf (FAZ vom 08. und 09.10.1987, SL 1 Nr. 97 und 98; FR vom 13.10.1987, SL 1 Nr. 99). bb) Was die seither eingetretene Entwicklung und die durch den Einsatz der "Indian Peace Keeping Force" (IPKF) entstandene faktische Teilung Sri Lankas in einen von der Regierung in Colombo beherrschten und verwalteten Landesteil im Süden und im Zentrum der Insel und einen von der IPKF besetzten und verwalteten Nordteil anlangt, hat die durchgeführte Beweisaufnahme im wesentlichen folgendes ergeben: Operationsgebiete der IPKF sind die Nordprovinz (Jaffna) die Ostprovinz (Trincomalee bis etwa Batticaloa bzw. Amparai im Süden) und Teile der Nordwestprovinz einschließlich der Gegenden um Mannar und Vavuniya. Die Zahlenangaben zu den Truppenstärken schwanken zwischen 45.000 und 125.000 Mann, wobei ein Mittelwert von ca. 75.000 Mann, den das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 22. Juli 1988 als offiziell genannte Zahl wiedergegeben hat, der Wahrheit recht nahe kommen dürfte. Ein Anfang Juni 1988 angekündigter Truppenabzug der Inder (vgl. Dokument SL 1 Nr. 137) scheint praktisch bedeutungslos geblieben zu sein, denn es hat sich um einen zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Abzug und möglicherweise nur um einen Austausch von bestimmten Einheiten gehandelt. Die Zahlenangaben schwanken zwischen 300 (Dr. Hellmann-Rajanayagam) und 3000 (amnesty international) abgezogenen indischen Soldaten, während die Inder selbst die eigene Truppenstärke vor Beginn der Reduzierung auf 52.000 Mann beziffert und einen Abzug von 400 bis 4000 Mann angekündigt hatten (Dr. Hofmann, Gutachten vom 9. August 1988, Seite 2). Als Gegner der indischen Truppen in Sri Lanka sind nach übereinstimmender Einschätzung aller befragten Sachverständigen und Auskunftsstellen ausschließlich die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzusehen. Die Sachverständigen Dr. Hellmann-Rajanayagam (Gutachten vom 11. August 1988, Seite 2 f.) und Dr. Hofmann (Gutachten Seite 2 f.) haben darauf hingewiesen, daß die anderen militanten Tamilengruppen seit Beginn der Operationen auf seiten der Inder stehen. Dies gelte jedenfalls für die jetzt unter dem Begriff "Threestar" agierenden Organisationen Tamil Eelam Liberation Organization (TELO), Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) und People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOT). Über die Stärke der LTTE-Kampfeinheiten liegen den befragten Sachverständigen und sachverständigen Stellen keine zuverlässigen Informationen vor, allen Stellungnahmen und Gutachten ist allerdings gemeinsam, daß die mitgeteilten Schätzungen im Höchstfall auf 5.000 LTTE-Kämpfer lauten, wobei amnesty international und die Sachverständige Dr. Hellmann-Rajanayagam darauf hinweisen, daß die LTTE aufgrund der Tatsache, daß sie sich in der Bevölkerung freiwillige oder erzwungene Unterstützung verschaffen und Rekrutierungen vornehmen kann, über eine erhebliche Kampfkraft verfügt, die letztlich auch durch die lange Dauer der Anwesenheit eines erheblichen indischen Truppenkontingents in Sri Lanka dokumentiert werde. Nach im Kern übereinstimmenden Feststellungen aller befragten Sachverständigen bzw. sachverständigen Stellen ist die IPKF nach ihrem Eintreffen und zunächst herzlichem Empfang in Sri Lanka im Sommer vergangenen Jahres bei ihrer ersten größeren militärischen Aktion, der in der Provinz Jaffna durchgeführten "Operation Pawan" im Herbst 1987, mit großer Brutalität und ohne erkennbare Rücksichtnahme auf die Zivilbevölkerung gegen die LTTE vorgegangen. Willkürliche Erschießungen von Zivilisten, Vergewaltigungen von Frauen und Plünderungen durch indische Soldaten sollen an der Tagesordnung gewesen sein, allerdings sollen derartige Vorfälle inzwischen auch durch indische Kriegsgerichte geahndet worden sein (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Gutachten Seite 4 f.; Dr. Hofmann, Gutachten Seite 3 f.; Auswärtiges Amt vom 22. Juli 1988, Seite 2). Neben "Disziplinlosigkeiten" scheinen allerdings auch gezielte Menschenrechtsverletzungen zur Aufklärung von Straftaten und zur Einschüchterung der Bevölkerung vorgekommen zu sein (amnesty international, Gutachten Seite 3). Diese Einschätzung wird gestützt durch die von amnesty international im Anhang zu dem im August 1988 veröffentlichten Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Indien (Dokument SL 1 Nr. 143) dokumentierten Todesfälle nach Folterungen in IPKF-Haft und die ebenfalls dokumentierten Fälle von Folterungen ohne Todesfolge, die sich überwiegend im Distrikt Jaffna ereignet haben. Im Rahmen der "Operation Pawan" sollen 2.500 bis 3.000 unbeteiligte Zivilpersonen auf der Jaffna-Halbinsel getötet worden sein (Dr. Hofmann, Gutachten Seite 3). Ebenso wie früher die srilankische Armee scheinen die Inder in Sri Lanka zu Ermittlungszwecken auch das Mittel von Massenrazzien und -festnahmen einzusetzen, wobei die Sachverständige Dr. Hofmann den Beginn dieser Aktionen auf Anfang 1988 datiert (Gutachten Seite 4), während die von amnesty international in dem Indien-Bericht vom August 1988 (Dokument IND 1 Nr. 143) dokumentierten Todesfälle und die jeweils mitgeteilten Begleitumstände eher dafür sprechen, daß diese Methoden von der IPKF schon im Herbst 1987 in Jaffna eingesetzt wurden. Nach der Einnahme Jaffnas durch die IPKF scheint sich die Situation zumindest dort entspannt zu haben und das Verhältnis zwischen indischen Interventionstruppen und Zivilbevölkerung weitgehend normalisiert zu sein, zumal sich die Inder durch vermehrten Einsatz von Gurkha- und südindischen Einheiten anstelle der zuvor eingesetzten Sikhs bemühen, mehr Sympathien in der Zivilbevölkerung zu wecken (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Gutachten Seite 5). Die Zahl der von den indischen Truppen in Sri Lanka festgehaltenen Personen scheint starken Schwankungen unterworfen zu sein, was auf die schon erwähnten Razzia-Methoden und die jeweils alsbaldige Entlassung unverdächtiger Zivilisten zurückzuführen sein dürfte (Auswärtiges Amt vom 22. Juli 1988, Seite 2). Die von den beiden Sachverständigen und von amnesty international mitgeteilten Zahlen von jeweils einigen hundert Inhaftierten (amnesty international Seite 3; Dr. Hellmann-Rajanayagam Seite 6; Dr. Hofmann Seite 4) werden daher eher in der Art einer Momentaufnahme herausgegriffene Zahlenangaben für bestimmte Zeitpunkte und daher nur begrenzt repräsentativ sein. Übereinstimmung besteht bei den befragten Sachverständigen und Auskunftsstellen darin, daß die Mehrzahl der jeweils inhaftierten Tamilen nach kurzer Befragung wieder freigelassen worden sei, wobei lautgewordenen Foltervorwürfen gegen die IPKF allseits ein gewisses Maß an Glaubwürdigkeit bescheinigt wird. Alle befragten Gutachter und Stellen mit Ausnahme von amnesty international sehen den tatsächlichen Einfluß der srilankischen Regierung auf Stärke und Vorgehensweise der IPKF als äußerst gering an, obwohl sich die indischen Truppen auf srilankische Einladung hin im Lande aufhalten und formal dem Oberkommando Sri Lankas unterstellt sind (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Gutachten Seite 6 f.; Dr. Hofmann, Gutachten Seite 4, Auswärtiges Amt vom 22. Juli 1988, Seite 3). Frau Dr. Hellmann-Rajanayagam weist zudem darauf hin, daß die srilankische Regierung und die Armee im Süden des Landes vollauf im Kampf gegen die "Volksbefreiungsfront (Janatha Vimukhti Peramuna, JVP) beschäftigt und daher auch gar nicht geneigt seien, auf das Verhalten der indischen Truppen im Norden des Landes Einfluß zu nehmen oder Truppen dorthin zu entsenden. Aus eigener Erfahrung schildert Frau Hellmann-Rajanayagam in ihrem Gutachten (vgl. Seite 7) die geringe Bedeutung, die Anweisungen des Joint Command in Colombo von den IPKF-Befehlshabern vor Ort beigemessen wird. Im Bezirk Jaffna scheint die srilankische Armee keine oder praktisch keine Truppenkontingente mehr zu unterhalten (Auswärtiges Amt vom 22. Juli 1988, Seite 3; Dr. Hellmann-Rajanayagam, Gutachten Seite 7; Dr. Hofmann, Gutachten Seite 5). Offenbar mit Zustimmung der indischen Truppen stehen allerdings in Mannar und in der Ostprovinz noch Teile der srilankischen Armee einschließlich von Einheiten der sogenannten Special Task Force, die weitgehend unabhängig von den indischen Truppen für den Schutz der singhalesischen Bevölkerung verantwortlich sind. Die Special Task Force ist allerdings im März 1988 weitgehend aus der Ostprovinz abgezogen worden, weil sie im Süden des Landes für Einsätze gegen die JVP benötigt wird (Dr. Hofmann, Gutachten Seite 5). Die Möglichkeit der Ansiedlung von Tamilen, insbesondere von solchen, die aus Europa nach Sri Lanka zurückkehren, außerhalb der von der IPKF kontrollierten Gebiete wird von den beiden Sachverständigen und amnesty international - allerdings mit unterschiedlicher Intensität - verneint, wobei Einigkeit besteht, daß die rein rechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Tamilen außerhalb des IPKF-Operationsgebiets gegeben sind. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Existenzgründung seien jedoch gering, zumal Anfang des Jahres 1988 in Sri Lanka 801.428 Inlandsflüchtlinge ("displaced persons") gezählt worden seien, von denen nur 147.056 Aufnahme in einem der Regierungslager hätten finden können (Dr. Hofmann, Gutachten Seite 5). Die Zahl obdachloser Tamilen in Sri Lanka steige auch durch die Wiederansiedlung zunächst nach Tamil Nadu geflohener Tamilen, deren Rückführung eines der Hauptziele der Inder in Sri Lanka zu sein scheine. Ob auf die Aussagen der Sachverständigen und amnesty internationals zu diesem Punkt allein ein Ausschluß der internen Fluchtalternative nach den strengen Anforderungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 06.10.1987- 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4) gestützt werden könnte, erscheint zweifelhaft, mag aber hier dahinstehen, da es hierauf letztlich nicht ankommt, wie unten noch ausgeführt wird. Die Ausführungen der beiden Sachverständigen belegen, daß die Verwirklichung der im indo-srilankischen Abkommen vom 29. Juli 1987 getroffenen Vereinbarungen sehr ungewiß geworden ist, nachdem sich die LTTE nach anfänglichem Zögern den im Abkommen getroffenen Regelungen nicht gebeugt hat und die IPKF ihre immer wieder neu formulierten militärischen Ziele nicht oder jedenfalls nicht in der vorgesehenen Zeit erreicht hat. Die in dem Abkommen für Ende 1987 vorgesehenen Provinzratswahlen sind in der Nord- und Ostprovinz noch immer nicht durchgeführt, ein realistischer Wahltermin ist insoweit auch nicht abzusehen (Dr. Hofmann, Gutachten Seite 7). Allerdings zeigt die Durchführung von Provinzratswahlen in vier Provinzen Ende April 1988 und in weiteren drei Provinzen Anfang Juni 1988, daß der Tendenz nach an der Verwirklichung der Bestimmungen des Abkommens trotz der eingetretenen Verzögerungen Interesse besteht (amnesty international, Gutachten Seite 5). Zwar ist die LTTE inzwischen von den Regelungen des Abkommens abgerückt und zu ihrer alten Forderung nach vollständiger Unabhängigkeit Tamil Eelams zurückgekehrt; die übrigen Tamilen-Organisationen mit Ausnahme der moskautreuen EPRLF und selbst die TULF haben es bisher unterlassen, sich als Parteien registrieren zu lassen (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Gutachten Seite 10). Allerdings sind seit Juni 1988 wieder direkte Verhandlungen zwischen der LTTE und Indien mit dem Ziel eines Waffenstillstands im Gange. Zudem ruht auf der indischen Seite ein starker Erfolgsdruck wegen der Entwicklung im indischen Bundesstaat Tamil Nadu, wo nach dem Tode des Chief-Ministers im letzten Jahr Wahlen anstehen, die Anfang August erneut um sechs Monate verschoben worden sind. Mit Blick auf diese Wahlen in Tamil Nadu, das nach wie vor unter President's rule (Direktverwaltung durch die Zentralregierung) steht, besteht offenbar ein starkes Interesse an einer Bereinigung der Verhältnisse in Sri Lanka noch vor diesen Wahlen (Dr. Hellmann-Rajanayagam a.a.O.). Deshalb forciert Indien offenbar auch die Rückführung der ursprünglich ca. 150.000 Tamilen, die im Zuge der Unruhen in Sri Lanka nach Indien geflohen sind und von denen inzwischen ca. 32.000 "rückgesiedelt" worden sind (Dr. Hofmann, Gutachten Seite 5 f.). Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Chancen einer (weiteren) Verwirklichung des indo-srilankischen Abkommens vom 29. Juli 1987 von den Sachverständigen und Auskunftsstellen sehr skeptisch beurteilt werden, daß aber keineswegs von einem offenkundigen Scheitern des Abkommens ausgegangen wird. c) Für die Verfolgungsprognose, die grundsätzlich für den gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers aufzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, InfAuslR 1988, 57 = EZAR 203 Nr. 4) , geht der Senat davon aus, daß der Beigeladene im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka versuchen würde, sich wieder in seinem bisherigen Heimatort P. P. in der Nordprovinz im Distrikt Jaffna anzusiedeln. Denn dort könnte er bestehende soziale Kontakte reaktivieren und hätte deshalb am ehesten die Möglichkeit, eine wirtschaftliche Existenz zu gründen, was im Süden des Landes angesichts der nach Einschätzung der sachverständigen Stellen zu befürchtenden erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zweifelhaft erschiene. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß in der von Indien besetzten Nordprovinz Sri Lankas derzeit nicht mehr Regierung, Verwaltung und Armee Sri Lankas staatliche Gewalt ausüben, sondern allein die IPKF und die für deren Verhaltensweise letztlich verantwortliche indische Regierung. In Jaffna, aber auch in den anderen von den Indern besetzt gehaltenen Gebieten bestimmt die indische Seite völlig autonom und ohne jeden entscheidenden Einfluß der srilankischen Seite ihre Ziele und Maßnahmen und hat die Ordnungsfunktion des srilankischen Staates in praktisch jeder Hinsicht übernommen, während die srilankische Regierung - jedenfalls im Distrikt Jaffna - sich völlig aus ihrer Verantwortung zurückgezogen hat. Aus dem indo-srilankischen Abkommen vom 29. Juli 1987 läßt sich die Zurechnung des Verhaltens der IPKF als vom srilankischen Staat zu vertretendes Verhalten nicht mehr herleiten, zumal dieses Abkommen nur eine kooperative militärische Unterstützung durch die indische Seite und eine gemeinsame Sorge für die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit aller Volksgruppen in der Nord- und Ostprovinz vorsah (Ziffer 2.16. lit. c) und e) des Abkommens, Dokument SL 1/105). Insbesondere die seit Juni 1988 laufenden unmittelbaren Verhandlungen zwischen Indien und der LTTE zeigen, daß Indien mittlerweile selbst sozusagen anstelle der srilankischen Regierung um eine Konfliktlösung im Norden Sri Lankas bemüht ist, und zwar, wie die Hinweise im Gutachten von Frau Dr. Hellmann-Rajanayagam vom 11. August 1988 (siehe dort Seite 10) zeigen, auch im Hinblick auf die derzeitige innenpolitische Situation im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu. Ein erhebliches Eigeninteresse der Inder an einer Mitwirkung bei der Konfliktlösung in Sri Lanka war, wenn auch unter Hinweis auf die geostrategischen Hegemonialinteressen Indiens, schon früher immer wieder vermutet worden (FAZ vom 24. August 1987 und FR vom 21. Dezember 1987, Dokumente SL 1 Nr. 89 und 114). Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten zieht der Senat den Schluß, daß die IPKF im Norden Sri Lankas eine selbständige Herrschaftsstruktur im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Libanon-Problematik (vgl. insbesondere Urteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760 = EZAR 202 Nr. 6) errichtet hat und eine eigene staatsähnliche hoheitliche Gewalt ausübt, so daß etwa von ihr ausgehende, politisch motivierte Verfolgungshandlungen unmittelbare quasi-staatliche Verfolgung durch Indien und nicht - bei Duldung oder tatenloser Hinnahme - mittelbar staatliche Verfolgung durch Sri Lanka darstellen würden. Mithin sind in die Verfolgungsprognose, soweit es Verfolgungsmaßnahmen der IPKF angeht, ausschließlich die dahinterstehenden Motive der IPKF und der für sie verantwortlichen Regierungsstellen in Indien und nicht auch die Haltung der srilankischen Regierung hierzu einzustellen. d) Im Falle einer Rückkehr in den Jaffna-Distrikt zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht dem inzwischen 24jährigen Beigeladenen insbesondere mehr oder weniger zufällige Inhaftierung im Zuge routinemäßiger Razzien der IPKF mit dem Ziel der Ermittlung von Angehörigen und Stützpunkten der LTTE. Ob eine derartige Festnahme des Beigeladenen überwiegend wahrscheinlich ist, ist schwer zu beurteilen. Die Zahl der durch die IPKF jeweils Festgenommenen schwankt sehr stark und ist - gemessen an der Gesamtbevölkerung des Distrikts Jaffna von etwa 800.000 Menschen (Dokument SL 1 Nr. 33, Seite 2 der Erklärung des srilankischen Botschafters) - relativ gering, wobei die Mehrzahl der Inhaftierungen offenbar Personen betrifft, die nach einer ersten Befragung wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Die von amnesty international dokumentierten Fälle von Folterungen in IPKF-Haft (Dokument SL 1 Nr. 143) zeigen indessen, daß es bei Routineverhaftungen durchaus möglich ist, daß die Gefangenen schwer und mit tödlichem Ausgang gefoltert werden. Allerdings sind Fälle schwerer Folterungen aus jüngster Zeit nicht mehr bekannt geworden, die Sachverständige Dr. Hellmann-Rajanayagam hat in ihrem Gutachten (vgl. dort Seite 6) sogar berichtet, Inhaftierte hätten sich nicht über Folter oder schlechte Behandlung durch die IPKF beklagt. Da gleichwohl von Massenfestnahmen im Distrikt Jaffna weiterhin berichtet wird, hält es der Senat nach wie vor für überwiegend wahrscheinlich, daß der Beigeladene dort Opfer einer dieser Aktionen werden würde und dabei auch Gefahr liefe, ähnlichen Vernehmungsmethoden ausgesetzt zu werden, wie er sie bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka erlebt hat. Allerdings ist der Senat davon überzeugt, daß es der indischen Regierung und den ihr nachgeordneten Stellen an einer Motivation fehlt, die eine etwaige Verhaftung und Folterung des Beigeladenen in IPKF-Haft als politische Verfolgungsmaßnahme kennzeichnen würde. Aus allen eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ergibt sich, daß sich das Vorgehen der indischen Streitkräfte von Anfang an ausschließlich gegen die LTTE gerichtet hat, die im Unterschied zu anderen Tamilenorganisationen die im Abkommen vom 29. Juli 1987 getroffenen Vereinbarungen nach anfänglichem Zögern abgelehnt und die Abgabe ihrer Waffen verweigert hat. Als einzige Tamilengruppe ist die LTTE zu ihrer alten Forderung nach einem separaten Tamilenstaat auf srilankischem Staatsgebiet zurückgekehrt und hat damit die Einheit des srilankischen Staatsverbandes in Frage gestellt. Innerhalb der Zivilbevölkerung verschafft sich die LTTE durch Terror bis hin zu "Hinrichtungen" wirklicher oder vermeintlicher Gegner in der Bevölkerung Respekt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. Juli 1988, Dokument SL 1/139). Angesichts der eindeutig auf die LTTE und nicht auch auf andere Tamilengruppen zielenden Kampf- und Ermittlungsmaßnahmen der IPKF handelt es sich nicht um eine auf asylrelevante Merkmale abzielende politische Verfolgung. Denn weder sind die Tamilen schlechthin wegen ihrer Volkszugehörigkeit Opfer dieser Maßnahmen noch soll ein bestimmter Teil der tamilischen Bevölkerung allein wegen einer bestimmten politischen Auffassung, nämlich wegen des Festhaltens am politischen Ziel eines selbständigen Tamilenstaats auf srilankischem Boden, getroffen werden. Da die LTTE dieses Ziel gewaltsam und mit Terror auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung durchzusetzen sucht, wäre ein staatliches Vorgehen gegen derartige Gewaltmaßnahmen jedenfalls dann asylrechtlich nicht relevant, wenn es von dem in seinem Bestand bedrohten Staat selbst ausginge. Denn es ist anerkannt, daß ein Mehrvölkerstaat in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen darf, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 - 200 f., = EZAR 201 Nr. 5, und vom 16. Juli 1986 - 9 C 155.86 -, InfAuslR 1986, 294 - 297 -). Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn gegen sezessionistische Bestrebungen nicht der in seinem Bestand bedrohte Staat selbst, sondern mit seiner Zustimmung ein Drittstaat vorgeht, wie dies zur Zeit im Norden Sri Lankas der Fall ist. Die Ziele Indiens und Sri Lankas in der Auseinandersetzung mit der LTTE sind - jedenfalls im Ergebnis - identisch, und Indien hat aus den bereits dargestellten Gründen ein erhebliches Eigeninteresse an der Erhaltung des srilankischen Staatsverbandes. Daß Indien mit seiner Intervention in Sri Lanka noch weitere eigene, asylrechtlich allerdings irrelevante innen- und außenpolitische Ziele verfolgt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. e) Da die Verfolgungsprognose auf absehbare Zeit ausgerichtet werden muß (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3), ist auch die wahrscheinliche weitere Entwicklung in Sri Lanka in die Überlegungen einzubeziehen, insbesondere die denkbaren Auswirkungen eines möglichen Wahlsiegs der SLFP bei den für Januar 1989 anstehenden Präsidentschaftswahlen (amnesty international vom 26. August 1988, Seite 5). Die SLFP-Vorsitzende Sirimavo Bandaranaike, der gute Chancen auf einen Wahlsieg eingeräumt werden, hat die Vorbehalte der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegen das Eingreifen Indiens und gegen Zugeständnisse an die tamilische Minderheit aufgegriffen und für den Fall eines Wahlsiegs angekündigt, "die Inder hinauszuwerfen" (FR vom 6. Mai 1988, Dokument SL 1 Nr. 135). Diese Erklärung läßt es allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, daß sich schon im Januar 1989 oder alsbald danach die Situation für die Tamilen in Sri Lanka nachhaltig in Richtung auf eine Wiederaufnahme des Bürgerkriegs verändern würde. Zum einen ist völlig ungewiß, ob die Wahlen im Januar 1989 tatsächlich stattfinden werden und ob die SLFP den jetzt möglich erscheinenden Sieg im Falle einer Wahl wirklich erringen würde. Zum anderen erscheint es mehr als fraglich, ob die Inder ihre durch das Abkommen vom 29. Juli 1987 und die Bitte des derzeitigen Staatspräsidenten Jayewardene um ein Eingreifen indischer Streitkräfte legitimierte Präsenz im Falle eines Wahlsiegs von Frau Bandaranaike ohne weiteres aufgeben würden. Indien hat schon vor Juli 1987 ein erhebliches Interesse an einer Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka gezeigt und eine aktive Vermittlerrolle übernommen, zumal von indischer Seite schon frühzeitig der angebliche Völkermord an den Tamilen (s.o. S. 52) kritisiert wurde. Zum anderen ist Sri Lanka ohne Unterstützung der indischen Truppen offensichtlich militärisch nicht in der Lage, den Guerillakrieg gegen die LTTE zu gewinnen, wie die Ereignisse vor Abschluß des Abkommens vom 29. Juli 1987 zeigen. Seither ist die Schlagkraft der srilankischen Armee mit Sicherheit nicht größer geworden, zumal erhebliche Kräfte im Süden des Landes in Auseinandersetzungen mit der JVP gebunden zu sein scheinen. Mithin ist es eher unwahrscheinlich, daß den Worten von Frau Bandaranaike im Fall eines Wahlsiegs der SLFP bei den Präsidentschaftswahlen, sollten diese überhaupt stattfinden, auch entsprechende Taten folgen würden. Ihre Ankündigung kann daher nach Auffassung des Senats im Rahmen der Verfolgungsprognose vernachlässigt werden. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger nach seiner Rückkehr eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Der gewonnenen Überzeugung des Senats ist auch nicht entgegenzuhalten, daß der Beigeladene möglicherweise über Colombo oder einen anderen Ort des von indischen Truppen nicht besetzten Südens von Sri Lanka in den Bezirk Jaffna zurückkehren würde. Die Gutachten lassen erkennen, daß trotz aller Kontrollen, die derzeit auf dem Reiseweg in die Nordprovinzen, also auch nach Point Pedro stattfinden, grundsätzlich mit einer Freizügigkeit bei Einzelreisen gerechnet werden kann (vgl. vor allem Gutachten Hellmann-Rayanayajam und Auswärtiges Amt), so daß der Beigeladene nicht darauf angewiesen ist, seinen Aufenthalt in den Süd- oder Westprovinzen Sri Lankas zu nehmen. Die dargestellte Lage läßt es wenig wahrscheinlich erscheinen, daß der Beigeladene als Tamile oder aus sonstigen Gründen auf seiner Reise nach Norden irgendwelchen politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Hierfür ergeben sich derzeit und auch in absehbarer Zukunft nach Beruhigung der Lage zwischen den betreffenden Bevölkerungsgruppen keine Anzeichen überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Gutachten Hellmann-Rayanayajam). III. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 154 Abs. 1 und 3 VwGO der Beigeladene zu tragen, weil er in beiden Instanzen Anträge gestellt hat und letztlich unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten und die Abwendungsbefugnis des Beigeladenen ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Abgesehen von zahlreichen grundsätzlich bedeutsamen Tatsachenfeststellungen, die nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen können, wirft der Rechtsstreit eine Reihe grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen auf, zu denen das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht Stellung genommen hat. Dies gilt vor allem für die Frage der Abgrenzung von mittelbar staatlicher Verfolgung und unmittelbar quasi - staatlicher Verfolgung bei militärischen Interventionen eines Drittstaates auf dem Staatsgebiet des Heimatlandes des betroffenen Asylbewerbers mit Einwilligung des Heimatstaats. Diese Rechtsfrage hat sich dem Bundesverwaltungsgericht bisher - soweit ersichtlich - noch nicht gestellt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der 1963 geborene Beigeladene ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, Hindu und Tamile. Er lebte in ... ..., einem Ort des Bezirks Jaffna. Mitte April 1984 verließ er sein Heimatland mit einem am 4. November 1982 in Colombo ausgestellten und für fünf Jahre gültigen srilankischen Reisepaß, der einen Ausreisesichtvermerk der Einwanderungsbehörden Sri Lankas vom 12. April 1984 und ein am 10. April 1984 von der indischen Botschaft in Colombo erteiltes und bis 9. Juli 1984 gültiges indisches Transitvisum enthält. Über die DDR und Berlin (West) reiste der Beigeladene anschließend ins Bundesgebiet ein, wo er am 14. April 1984 eintraf und Asylantrag stellte. Sein zur Begründung dieses Antrags abgegebenes schriftliches Statement hat im wesentlichen folgenden Inhalt: Er habe in ... ... gewohnt und sei Mitglied "der Jugendorganisation" gewesen. Für diese Organisation habe er Flugblätter verteilt und Plakate geklebt, auch habe er selbst auf Veranstaltungen Reden gehalten. Die Polizei habe von seinen Aktivitäten gewußt, deshalb habe man ihn festgenommen, geschlagen und gefoltert. Nach seiner Entlassung sei er jedoch weiterhin aktiv gewesen. Die Polizei und die Soldaten hätten ihm mit erneuter Festnahme gedroht, auch hätten sie Angehörige bedroht und mißhandelt. Als es in ... ... Unruhen gegeben habe, seien die Soldaten sofort zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Angehörigen gesagt, daß sie ihn ausliefern müßten, um nicht selbst Schwierigkeiten zu bekommen. Man habe die ganze Familie schikaniert. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb habe er nicht länger in Sri Lanka leben können. Bei einer Vorprüfungsanhörung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17. Mai 1984 erklärte der Beigeladene ergänzend im wesentlichen folgendes: Er habe in seiner Heimat von 1968 bis 1982 die Schule besucht und diese dann in der Abiturklasse verlassen. Anschließend habe er eine Privatschule besucht, um seine Aufnahme in einer Universität vorzubereiten. "Seit gut zwei Jahren" sei er Mitglied der Jugendorganisation der TULF. 1982 habe er anläßlich eines Tempelfestes mitgeholfen, Feierlichkeiten vorzubereiten und den Tempel zu schmücken. An diesem Tag sei gerade der Parlamentskandidat der UNP, Ratnasingham, in der Nähe des Tempels erschossen worden. Er, der Beigeladene, sei mit anderen jungen Leuten, die sich im Tempel oder in dessen Nähe befunden hätten, von der Polizei festgenommen und einen Tag lang verhört worden. Nach dem Verhör sei man freigelassen worden. Einige Zeit später seien Soldaten zu ihnen gekommen und hätten sie erneut in dieser Sache verhaftet, und zwar abends um 20.00 Uhr. Die Soldaten hätten sie in das Camp Palali gebracht, wo man ihnen einen Tag lang nichts zu essen und lediglich Salzwasser zu trinken gegeben habe. Außerdem habe man sie dadurch gequält, daß man Chilipulver ins Feuer geworfen habe, so daß sie die Dämpfe hätten einatmen müssen. Morgens um 5.00 Uhr seien sie nach einer Nacht, in der sie nur gefoltert worden seien, mit der Drohung freigelassen worden, es werde ihnen noch schlimmer ergehen, wenn noch einmal etwas passieren sollte. 1983 habe er zur Aufnahme eines Studiums nach Kanada ausreisen wollen. Diese Pläne habe er jedoch aufgeben müssen, weil sein Vater an den Folgen eines Motorradunfalls gestorben sei. Er habe dann erneut die erwähnte Privatschule besucht. Als im März 1984 in ... ... drei Polizisten erschossen worden seien, sei die Polizei auch zu ihm nach Hause gekommen, um ihre Untersuchungen anzustellen, weil er aufgrund seiner früheren Aktivitäten und Verhaftungen bereits bekannt gewesen sei. Die Polizisten hätten ihn geschlagen, mit Füßen getreten und anschließend erneut in das Camp Palali gebracht. Dort sei er erneut gefoltert und geschlagen worden. Man habe von ihm wissen wollen, wo die Tiger ihr Trainingslager haben und ihre Ausbildung bekommen. Er und die übrigen Festgenommenen hätten zwar beteuert, nichts mit den Tigern zu tun zu haben, trotzdem seien sie vom Militär weiter mißhandelt worden. Schließlich habe man sie mit der Auflage entlassen, sich am 10. April 1984 in einem großen Militärcamp am Elephant Pass zu melden. Die Mehrzahl seiner Angehörigen habe ihm daraufhin trotz einer noch ausstehenden Gedenkfeier für seinen verstorbenen Vater geraten, umgehend das Land zu verlassen. Es sei damals in seinem Heimatland ein Gerücht umgelaufen, daß diejenigen, die zum Elephant Pass gebracht würden, dort eine Spritze erhielten, die sie nach etwa fünf bis sieben Monaten bewegungsunfähig machen solle. Insbesondere seine Mutter habe ihm zum Verlassen des Landes geraten und seine Ausreise durch Verkauf von Familienschmuck finanziert. Am Flughafen hätten ihn die Beamten bei der Kontrolle darauf hingewiesen, daß er aufgrund seiner Aktivitäten gesucht werde. Die Beamten hätten ihn aber passieren lassen, nachdem er sie mit 25 Dollar und einem Kugelschreiber bestochen habe. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. März 1985 - 431-05786-84 - wurde der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt. Begründet ist diese Entscheidung im wesentlichen mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Bevölkerungsminderheit in Sri Lanka und der dort herrschenden politischen Situation. Die Spannungen zwischen der tamilischen Minderheit und der singhalesischen Mehrheit in Sri Lanka nähmen ständig zu und hätten sich in schweren Unruhen zunächst im Jahre 1958 und dann in immer kürzeren Abständen 1977, 1979, 1981 und 1983 entladen. Bis in die Gegenwart hinein habe sich der langjährige Rassenkonflikt nicht entspannt, sondern sei in letzter Zeit zunehmend eskaliert. Insbesondere in den sogenannten Tamilengebieten des Nordens und Ostens Sri Lankas komme es bei der Bekämpfung einer relativ kleinen terroristischen Minderheit zu unverhältnismäßigen und oft auch willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen die tamilische Bevölkerung. Die Regierung setze massiert Streitkräfte ein, die sich fast ausschließlich aus Angehörigen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit zusammensetzten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamts vom 7. März 1985 Bezug genommen, der dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 2. April 1985 zugestellt wurde. Am 26. April 1985 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bei dem Verwaltungsgericht Kassel gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage erhoben, die er mit der Auffassung begründet hat, der Beurteilung des Falles durch das Bundesamt könne nicht gefolgt werden. Eine mittelbare staatliche Verfolgung der Ceylon-Tamilen in Sri Lanka lasse sich nicht feststellen, insbesondere sei der srilankische Staat prinzipiell zum Schutz der tamilischen Minderheit gegen Ausschreitungen der singhalesischen Bevölkerung bereit und in der Lage. Einzelne Übergriffe von Sicherheitskräften gegenüber Ceylon-Tamilen seien zwar vorgekommen, jedoch seien dem regelmäßig Sprengstoffanschläge, die Ermordung singhalesischer Soldaten oder andere gewalttätige Aktionen der tamilischen Untergrundkämpfer vorausgegangen. Es handele sich somit bei den Übergriffen um asylrechtlich nicht relevante spontane und situationsbedingte Rache- und Vergeltungsaktionen untergeordneter Amtsträger. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 7. März 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Militär und Polizei in Sri Lanka reagierten nach neuesten Berichten auf terroristische Angriffe von Tamil Tigers immer noch mit Vergeltungsschlägen gegen die ganz und gar unbeteiligte tamilische Bevölkerung. Durch eine Neufassung des Prevention of Terrorism Act (PTA) seien Militär und Polizei grundsätzlich von Strafverfolgung befreit, wenn es im Verlauf von Aktionen zur Terrorismusbekämpfung zu Toten oder Verletzten komme. Die srilankische Regierung sei im übrigen auch zum Schutz der tamilischen Bevölkerung vor Übergriffen der Singhalesen mindestens nicht in der Lage. Zur Begründung seines Antrags hat der Beigeladene im übrigen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bekräftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27. September 1985 Bezug genommen. Bei einer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Kassel am 10. Oktober 1985 hat der Beigeladene ergänzend im wesentlichen folgendes bekundet: Der anläßlich des Tempelfestes erschossene UNP-Parlamentskandidat Ratnasingham sei Tamile gewesen. Im Anschluß an seine Tötung seien insgesamt etwa 20 bis 30 junge Leute festgenommen worden, darunter auch er selbst. Schließlich habe man ihn freigelassen, weil der Ortsvorstand seines Dorfes sich für seine Freilassung eingesetzt habe. Die weitere Festnahme sei etwa einen Monat vor seiner Ausreise erfolgt. Militär sei zu ihm nach Hause gekommen und habe alles durchsucht, dann habe man ihn und nach und nach insgesamt 40 weitere junge Leute auf einem LKW mit in das Lager Palali genommen. Dort sei man in Gruppen von etwa fünf Personen in einem Raum untergebracht worden. Nach einem Tag sei eine Reihe der Festgenommenen, darunter er selbst, wieder freigelassen worden, weil das Lager überfüllt gewesen sei. Während des Aufenthalts im Lager Palali sei man gefoltert worden. So sei Paprika ins Feuer gestreut worden, und man habe sie dem beißenden Dunst ausgesetzt. Auch habe man sie geschlagen und gezwungen, Salzwasser zu trinken. Sie seien als Terroristen bezeichnet und nach der Tiger-Organisation gefragt worden. Er habe auf diese Fragen erklärt, daß er davon nichts wisse. Geschlagen habe man sie in einem Raum, in dem auch die Schlagstöcke gewesen seien. Von den 40 festgenommenen jungen Leuten seien nicht alle nach einem Tag wieder freigelassen worden. Nach der Entlassung aus dem Lager habe man die Freigelassenen in ein anderes Lager bestellt, und zwar für einen bestimmten Tag, seiner Erinnerung nach für den 12. April. Er selbst habe Flugblätter für die Tamil-Eelam-Partei verteilt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Oktober 1985, das dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 08. November 1985 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zwar habe der Beigeladene nicht glaubhaft gemacht, bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka politisch verfolgt worden zu sein. Die beiden geschilderten Festnahmen hätten der Aufklärung zweier Morde gedient und seien damit nicht politisch motiviert gewesen, obgleich die vom Beigeladenen geschilderten Mißhandlungen Menschenrechtsverletzungen seien. Der Beigeladene sei aber deshalb als asylberechtigt anzusehen, weil er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung seitens srilankischer Sicherheits- und Militärpersonen zu erwarten habe, die dem srilankischen Staat asylrechtlich zuzurechnen sei. Zwar sprächen auch die neuesten Informationen nicht für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung aller im Norden Sri Lankas lebenden Tamilen, denn die Übergriffe und Exzesse seitens vorwiegend singhalesischer Sicherheitskräfte hätten nicht die erforderlichen pogromartigen Auswirkungen für die gesamte tamilische Bevölkerung. Allerdings hätten politische Verfolgung all jene Tamilen zu fürchten, die - aus welchen Gründen auch immer - in den Gewahrsam von Sicherheitskräften und Militär gerieten und dort Drangsalierungen sowie Gewalttätigkeiten unter Umständen bis zum Mord durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt seien. Da der Beigeladene schon wegen seiner Zugehörigkeit zu der in Betracht kommenden Altersgruppe in Sri Lanka damit rechnen müsse, gelegentlich - wenn auch nur kurzfristig - inhaftiert zu werden, sei eine derartige, asylrechtlich relevante Behandlung zu erwarten. Der Beigeladene habe auch keine inländische Fluchtalternative im Süden Sri Lankas, weil dort die Gefahr gegen die tamilische Minderheit gerichteter Pogrome der singhalesischen Mehrheit besonders groß sei, so daß der Beigeladene ungeachtet der Frage, ob die Pogrome gegen Tamilen im Süden des Landes politische Verfolgung seien, auf diese Alternative nicht verwiesen werden könne. Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und dessen Vertiefung bei dem Verwaltungsgericht Kassel am 5. Dezember 1985 Berufung eingelegt. Er beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage im Umfang des erstinstanzlichen Klageantrags stattzugeben. Die Beklagte hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Beigeladene beantragt unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Sachvortrag und unter Vertiefung und Erweiterung dieses Vorbringens sowie unter Hinweis auf die angegriffenen Entscheidungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des Verwaltungsgerichts Kassel, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter Beweis erhoben durch Vernehmung des Beigeladenen als Partei. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluß des Senats vom 6. Januar 1988 Bezug genommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 5. Februar 1988. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten, einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes und einer gutachterlichen Stellungnahme von amnesty international. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluß vom 31. Mai 1988 Bezug genommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sachverständigengutachten von Frau Dr. Tessa Hofmann vom 9. August 1988 und Frau Dr. Hellmann-Rajanayagam vom 11. August 1988 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 1988 und die gutachterliche Stellungnahme von amnesty international vom 26. August 1988. Die bezeichneten Vorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ebenso die den Beigeladenen betreffenden Behördenakten, ein an den Berichterstatter gerichteter Brief des Korrespondenten Erhard Haubold vom 11. Mai 1988, eine Pressemitteilung des UNHCR vom 4. Juli 1988 und die nachfolgend aufgeführten Dokumente: SL 1 Sri Lanka - Tamilen 1. 22.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 13.11.1980 Auswärtiges Amt an Bundesamt 3. 20.05.1981 Auswärtiges Amt an VG Bremen 4. Mai/Juni Dr. Tessa Hofmann in "pogrom" Nr. 82 (mit Ergänzungsgutachten vom 4.3.1982) 1981 5. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 6. 26.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Trier 7. 26.11.1981 amnesty international an VG Hamburg 8. 23.06.1982 Dr. Hofmann an VG Wiesbaden 9. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 10. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 11. 1983 VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- u. Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen-Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983 12. 23.03.1983 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Gelsenkirchen 13. 17.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 16.09.1983 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 15. 21.09.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 16. 28.11.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 17. 30.12.1983 Dr. Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt 18. Februar ZDWF-Schriftenreihe Nr. 4: Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf, 1984 Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983 19. 16.04.1984 Anhörung des Sachverständigen V.N. Navaratnam vor dem Bundesamt 20. 01.06.1984 amnesty international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces; July 1983 - April 1984" 21. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 22. 20.07.1984 Zeuge P. Nedumaran vor dem VG Stuttgart 23. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 24. 08.01.1985 Botschaft der BRD in Colombo an Auswärtiges Amt 25. 08.01.1985 Auswärtiges Amt; Abschiebung von Tamilen nach Sri Lanka 26. Februar House of Commons, London, Parliamentary Human Rights Group: "Sri Lanka - a Nation 1985 Dividing" Report of a visit 27. 26.08.1985 Dr. Hofmann an VG Ansbach 28. 28.08.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 25.09.1985 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Hannover 30. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 31. 03.01.1986 Dr. Hofmann an VG Neustadt 32. 06.01.1986 BMdI an BMdJ; Studie der Botschaft der Republik Sri Lanka: The rase Against Asylum For Sri Lankan Tamils. 33. 10.01.1986 FAZ: "Colombo droht den Tamilen 34. 17.01.1986 Auswärtiges Amt an Bundesminister des Innern 35. 04.02.1986 The Guardian: "Colombo 'plans big offensive" 36. 06.02.1986 Dr. Hofmann an VG Ansbach 37. 03.03.1986 FR: "Ohne Nachsicht und mit eiserner Faust" 38. 09.03.1986 Vorbrodt (PAX CHRISTI Berlin) an Berliner Abgeordnetenhaus 39. 10.03.1986 Dr. Hofmann an die CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus 40. 01.04.1986 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 41. 19.05.1986 The Guardian: "Colombo launches attack against Tamils" 42. 20.05.1986 The Guardian: "Colombo bombs Tamil town" 43. 16.06.1986 FR: "Dem Schlag der einen folgt sofort der Gegenschlag" 44. Juli 1986 GEO Nr. 7: "Bürgerkrieg auf Sri Lanka" 45. Juli 1986 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Kurzbericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 14. bis 24. Dezember 1985 46. 11.07.1986 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 47. 20.07.1986 amnesty international an VG Ansbach 48. 29.08.1986 Die Zeit: "Vertreibung aus dem Paradies" 49. September amnesty international: "Folter, staatlicher Mord, 'Verschwinden lassen" 1986 50. 01.09.1986 Dr. Hofmann vor dem OVG Berlin 51. 28.11.1986 Auswärtiges Amt an OVG Münster 52. 09.12.1986 ZDF-Sende-Manuskript von Alexander-Niemetz: "Brudermord im Paradies"; Sendetermin 9.12.1986, 19.30 h 53. 22.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 54. 19.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 55. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 56. 22.06.1987 FAZ: "amnesty": 500 Tamilen in Sri Lanka "verschwunden" 57. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 58. 25.06.1987 FAZ: "Indische Hilfsgüter für Tamilen" 59. 26.06.1987 FAZ: "Selbstmörderisches in Sri Lanka" 60. 21.07.1987 FR: "Sri Lankas Präsident bietet Tamilen Autonomie an" 61. 23.07.1987 FR: "Tamilen antworten positiv" 62. 25.07.1987 FR: "In Tamilenfrage einig" 63. 28.07.1987 FAZ: "Weitere Beratungen über Tamilen-Abkommen" 64. 29.07.1987 FAZ: "Ausgangssperre über Colombo verhängt" 65. 29.07.1987 FR: "Gewaltausbruch in Sri Lanka wegen Autonomie für Tamilen" 66. 30.07.1987 FAZ: "Friedensabkommen in Colombo unterzeichnet" 67. 30.07.1987 FR: "Teilautonomie für Tamilen" 68. 31.07.1987 HNA: "Indische Elitesoldaten gelandet" 69. 31.07.1987 FAZ: "Indische Truppen landen in Sri Lanka" 70. 01.08.1987 FR: "Tamilische Rebellen wollen Waffen nicht niederlegen" 71. 03.08.1987 FR: "Tamilische Guerilla willigt doch in Waffenstillstand ein" 72. 03.08.1987 FAZ: "Der Führer der tamilischen Rebellen befiehlt Waffenabgabe" 73. 04.08.1987 FAZ: "Tamilische Rebellen verzögern Waffenübergabe" 74. 05.08.1987 FAZ: "Ist Sri Lanka nun gerettet?" 75. 06.08.1987 FAZ: "Tamilen legen Waffen nieder" 76. 10.08.1987 FR: "Sri Lanka läßt Tamilen frei" 77. 11.08.1987 FR: "Tamilen behalten ihre Waffen" 78. 11.08.1987 FAZ: "Tamilische Guerilla behält ihre Waffen" 79. 12.08.1987 FAZ: "Indien noch nicht zum Truppenabzug bereit" 80. 13.08.1987 FAZ: "Interne Kämpfe der tamilischen Guerilla-Gruppen" 81. 14.08.1987 FAZ: "Tamilen streiten um Machtpositionen" 82. 18.08.1987 FAZ: "Verstärkte Sicherheitsvorkehrungen..." 83. 19.08.1987 FAZ: "Anschlag auf die Regierung Sri Lankas" 84. 19.08.1987 FR: "Attentat auf Sri Lankas Präsidenten" 85. 20.08.1987 FR: "Weitere Anschläge angedroht" 86. 22.08.1987 FAZ: "Streit um tamilische Übergangsregierung" 87. 22.08.1987 Dr. Hofmann an VG Ansbach (Hinweis: mit engl. Text des lankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987) 88. 24.08.1987 FAZ: "Trinkomala war das Ziel" 89. 15.09.1987 FR: "Blutige Kämpfe in Sri Lanka" 90. 15.09.1987 FAZ: "Tamilische Rebellen töten mehr als 70 Menschen" 91. 16.09.1987 FR: "Tamilen-Frauen gegen Kämpfe" 92. 16.09.1987 FAZ: "Inder greifen in den tamilischen Streit ein" 93. 22.09.1987 HMdI an Hess. VGH 94. 30.09.1987 FAZ: "Übergangsregierung für Tamilen-Gebiet" 95. 30.09.1987 FR: "Einigung in Sri Lanka" 96. 08.10.1987 FAZ: "Nach den Morden tamilischer Rebellen fliehen die Singhalesen aus dem Osten Sri Lankas" 97. 09.10.1987 FAZ: "Indische Aktionen gegen Rebellen" 98. 13.10.1987 FR: "Heftige Kämpfe auf Sri Lanka" 99. 16.10.1987 Die Zeit: "Haben die Inder alles vermasselt ?" 100. 19.10.1987 FAZ: "Tamilen- 'Tiger' wollen bis zum letzten Mann kämpfen" 101. 20.10.1987 Die Zeit: "Zu jedem Opfer bereit" 102. 23.10.1987 FR: "Bis zum letzten 'Bunker' wird in Jaffna gekämpft" 103. 27.10.1987 FAZ: "Colombo meldet Einnahme von Jaffna" 104. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Text des Friedensvertrags zwischen Rajiv Gandhi und J. R. Jayawardene 105. 09.11.1987 FAZ: "Weitere Differenzen zwischen Colombo und Neu-Delhi" 106. 11.11.1987 FAZ: "Weitere Gewaltaktionen auf Sri Lanka" 107. 11.11.1987 FR: "Die Bombenleger von Colombo" 108. 16.11.1987 FAZ: "Wieder Tote in Sri Lanka" 109. 21.11.1987 FAZ: "Indien verkündet Waffenstillstand..." 110. 23.11.1987 FAZ: "Tamilische Rebellen wollen mit indischen Truppen verhandeln" 111. 24.11.1987 FAZ: "Indische Truppen setzen Offensive gegen Tamilen fort" 112. 02.12.1987 FAZ: " Indien schickt weitere Soldaten..." 113. 21.12.1987 FR: "So rasch zieht Indien nicht aus Sri Lanka ab" 114. 24.12.1987 FAZ: "Vorsitzender der Regierungspartei Sri Lankas auf offener Straße ermordet" 115. 24.12.1987 FAZ: "Vorsitzender der Regierungspartei Sri Lankas auf offener Straße ermordet" 116. 02.01.1988 FR: "Massaker auf Sri Lanka" 117. 04.01.1988 FAZ: "Eine Zyankali-Kapsel am Hals" 118. 05.01.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 119. 11.01.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 120. 11.01.1988 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 121. 13.01.1988 FAZ: "Indien vergrößert seine 'Einflußzone' " 122. 15.01.1988 FAZ: "Sackgasse in Sri Lanka" 123. 26.01.1988 FAZ: "Jetzt wird der Süden zum Norden" 124. 08.02.1988 FAZ: "Indien schickt Soldaten nach Sri Lanka" 125. 15.02.1988 FR: "Inder nehmen Rebellen fest" 126. 22.02.1988 FR: "Dem Präsidenten entgleitet die Macht" 127. 17.03.1988 FAZ: "Indiens Armee greift Stützpunkte der 'Befreiungstiger' an" 128. 24.03.1988 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 129. 15.04.1988 FAZ-Magazin: "Sri Lanka blutet im Bruderkrieg" 130. 15.04.1988 Auswärtiges Amt, Lagebericht 131. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Saarlouis 132. 29.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Minden 133. 30.04.1988 FR: "Dämpfer für Jayewardene" 134. 02.05.1988 FAZ: "In Sri Lanka beginnt trotz des Bürgerkriegs der Wiederaufbau" 135. 06.05.1988 FR: "Der Frieden rückt in weitere Ferne" 136. 21.05.1988 FR: "Attentat in Colombo" 137. 06.06.1988 FAZ: " Indien zieht Truppen aus Sri Lanka ab" 138. 08.06.1988 FAZ: "Eine Atempause für die Regierung in Colombo" 139. 13.07.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht 140. 13.07.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 141. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 142. 09.08.1988 Sachverständige Dr. Hofmann an Hess. VGH 143. 10.08.1988 amnesty international: "India, A Review of Human Rights Violations" (Übersetzung des die indischen Truppen in Sri Lanka betreffenden Anhangs) 144. 11.08.1988 Sachverständige Dr. Hellmann Rajanayagam an Hess.VGH SL 2 Sri Lanka - Tamil United Liberation Front (TULF) 1. 22.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 13.11.1980 Auswärtiges Amt an Bundesamt 3. 05.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Minden 4. 28.08.1981 Zeuge Virasingam Anandasagaree vor dem VG Stuttgart (Ilaignar Peravai) 5. 16.11.1981 Südasien-Institut an VG Hamburg 6. 28.03.1983 Auswärtiges Amt an VG Stade (Tamil Arasee Kadchi) 7. 28.03.1983 Auswärtiges Amt an Bundesamt (Non Violent Direct Action Group) 8. 07.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Stade 9. 02.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden (Parteisatzung) 10. 21.09.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 11. 28.11.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 12. 30.12.1983 Dr. Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt 13. Februar ZDWF-Schriftenreihe Nr. 4: Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf; 1984 Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981-1983 14. 13.03.1984 Anhörung des Sachverständigen Namasivayam Anandavinayag am 14. u. 15.2.1984 vor dem Bundesamt 15. 19.03.1984 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 16. 16.04.1984 Anhörung des Sachverständigen V.N. Navaratnam vor dem Bundesamt 17. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 18. 25.09.1985 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Hannover 19. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 20. 17.01.1986 Auswärtiges Amt an Bundesminister des Innern 21. 12.07.1986 amnesty international an VG Wiesbaden 22. 29.08.1986 Die Zeit: "Vertreibung aus dem Paradies" 23. 24.10.1986 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 24. 22.08.1987 FAZ: "Streit um tamilische Übergangsregierung" 25. 30.09.1987 FAZ: "Übergangsregierung für Tamilen-Gebiet"