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Urteil

12 UE 2997/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0326.12UE2997.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die sog. Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten jedenfalls nach der auch insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BVerwG, 17.10.1989 -- 9 C 58.88 --; Hess. VGH, 24.03.1988 -- 10 UE 2520/85 --, 02.09.1988 -- 10 UE 2518/85 -- u. 24.02.1989 -- 10 UE 2013/85 --) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings besteht an der Zulässigkeit der vom Bundesbeauftragten erhobenen Anfechtungsklage kein Zweifel, denn dessen Klagebefugnis ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG, und die Klagefrist ist ebenfalls gewahrt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO u. § 12 Abs. 8 AsylVfG). Jedoch ist die Klage des Bundesbeauftragten unbegründet, denn der Beigeladene hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02. 1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11. 1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen des Beigeladenen und der vernommenen Zeugen, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Beigeladene zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.) und daß der Beigeladene auch vor seiner Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (3.) war und deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen ist (4.), ferner daß der Beigeladene bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten hat (5.), daß er dann aber persönlich politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein wird (6.). 1. Der Beigeladene, an dessen syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht seiner Angaben im Asylantrag vom 30. August 1984 und bei den Anhörungen bei der Ausländerbehörde und durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20. September bzw. 23. November 1984 sowie der Eintragung "Hiristiyan" in seinem Nüfus und in Kenntnis des Vorbringens der Verwandten des Beigeladenen in deren jeweiligen Asylverfahren keine Zweifel hegt, kann seine Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da der Beigeladene 1966 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise des Beigeladenen einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 10 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen -- allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) -- der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30% der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40.; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich; diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Beigeladenen im Juni 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a) als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (b) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85, 12 UE 2437/85 u. 12 UE 2536/85 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westdeutsche Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In vorliegendem Zusammenhang ist indessen von maßgeblicher Bedeutung, daß zur Zeit der Ausreise des Beigeladenen im Juni 1980 noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht bestanden hat. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise des Beigeladenen auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird sowohl durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse als auch durch die vom Beigeladenen im vorliegenden Verfahren vorgelegten Erklärungen und mitgeteilten Angaben von türkischen Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- , 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- , 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- , 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- ), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- ). Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die vom Beigeladenen in das Verfahren eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren (vgl. Bl. 177 bis 185 u. 191 bis 200 d.A.). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatte, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). b) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum, auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. a) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, der Beigeladene sei von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 -- 9 C 599.81 -- (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht -- wie auch in anderen Verfahren -- aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der im dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutet dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 -- X OE 727/81 --); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine Fortdauer der landesweiten Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin vom 20. August 1986 auf mehr als 70 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren, daß die Äußerungen von Monsignore Wilschowitz in dem angegriffenen Urteil nur teilweise zitiert sind, ohne daß Gründe für die Auswahl der entsprechenden Passagen genannt sind, und daß die Bekundungen von Monsignore Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen. Monsignore Wilschowitz hat in dem Anschreiben vom 9. April 1981 nämlich zusammenfassend u.a. ausgeführt: "Von einer generellen Christenverfolgung in der Türkei zu sprechen, ohne differenziert auf die allgemeine Benachteiligung aller Minderheiten in der Türkei und insbesondere im Osten dieses Landes hinzuweisen, ist unseriös." In der Stellungnahme selbst heißt es u.a.: "Als Minderheiten in der Osttürkei werden die Christen benachteiligt, sie werden bedrängt, und je schwächer sie werden umso mehr. Die christlichen Dörfer werden immer kleiner, die Kirchen immer leerer. Übergriffe und Diskriminierungen sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, daß eine allgemeine religiöse Besinnung und islamische Neuorientierung (als Reaktion auf die atatürkischen Reformen!) schon seit Jahren im Osten zu verzeichnen ist. Aber jetzt von den Betroffenen und von den sie vertretenden deutschen Anwälten, die in Normalzeiten sich selten mit dem europäischen Christentum, geschweige denn mit dem Christentum östlicher Prägung befaßt hätten, Druck auf die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik auszuüben mit dem schrecklichen Wort 'Christenverfolgung', halte ich für schlechthin unredlich." 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beigeladene persönlich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in Gündükhanna (a) oder in Gündükschükrü (b) von asylerheblichen Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Beigeladene damals schon in seiner persönlichen Freiheit, in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und er deswegen als vorverfolgt anzusehen ist (c). Die Angaben des Beigeladenen zu seinem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die aus dem Dorf Kantar stammenden Eltern des Beigeladenen nach ihrer Heirat in den 50er Jahren in den ca. eine halbe Stunde Fußmarsch von Kantar entfernten und gut 30 km östlich von Nusaybin in der Ebene gelegenen Ort Gündükhanna (vgl. zu weiteren Bezeichnungen 1., S. 117, u. 38., S. 102) übergesiedelt sind, wo der Beigeladene geboren ist und im wesentlichen seine Kindheit verbracht hat, und daß die Familie um die Osterzeit des Jahres 1978 erneut umgezogen ist, und zwar in das eine halbe Stunde Fußmarsch von Gündükhanna und ca. 35 km von Nusaybin entfernte Gündükschükrü (= Odabasi; vgl. zu weiteren Bezeichnungen 1., S. 118, u. 38., S. 80). Dies ergibt sich -- ungeachtet teilweise abweichender Angaben in früheren Verfahrensstadien und der abweichenden Eintragung im Nüfus des Beigeladenen -- aus einer zusammenfassenden Würdigung sämtlicher Bekundungen des Beigeladenen sowie seiner Eltern und einiger Geschwister in deren Asylverfahren (vgl. etwa Bl. 21 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 22, 28 u. 32 f. der Bundesamtsakte 163/05175/84 u. Bl. 15 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 163 ff. der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 u. 214 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86). Der Senat geht des weiteren davon aus, daß Gündükhanna zunächst verlassen war, dann von Muslimen neu besiedelt wurde und daß die Eltern des Beigeladenen als erste christliche Familie dorthin zogen, daß zeitweise bis zu 150 christliche Familien in Gündükhanna lebten, jedoch alsbald wieder abwanderten und daß die Familie des Beigeladenen als letzte das zwischenzeitlich überwiegend von Muslimen besiedelte Dorf verließ, und schließlich, daß es in Gündükhanna nur eine Kirchenruine aus früherer Zeit gab und die Christen deshalb den Gottesdienst in Marbab (= Günyurdu, vgl. zu weiteren Bezeichnungen 38., S. 79, und zu den dortigen Gegebenheiten ferner 1., S. 118, 70., S. 62 u. Hess. VGH, 29.07.1982 -- X OE 1184/81 -- ) oder den Gottesdienst in Gündükschükrü besuchen mußten. Hinsichtlich des Ortes Gündükschükrü nimmt der Senat an, daß es sich hierbei um ein ursprünglich rein christliches Dorf handelt, in dem Mitte der 70er Jahre bis zu 200 Familien lebten, von denen sich allerdings Mitte der 80er Jahre nur noch höchstens 35 und 1989 lediglich noch 15 dort aufhielten, daß mittlerweile einige muslimische Familien zugezogen sind und schließlich, daß der Gottesdienst in der Dorfkirche "Mar Abraham" damals von Priester H C gehalten wurde und daß mindestens zeitweise auch christlicher Religions- und aramäischer Sprachunterricht von seiten der Kirche erteilt wurde. Diese Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der Angaben des Beigeladenen und seiner Verwandten (vgl. Bl. 136 f. d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 21 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 23 f., 28 f. u. 32 ff. der Bundesamtsakte 163/05175/84, Bl. 15 u. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 260 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 60 ff. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 163 f. der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 u. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (1., S. 117 f.; 38., S. 80 u. 102; 70., S. 63; 76., S. 14) sowie aus einem früheren Berufungsverfahren herrühren (vgl. Hess. VGH, 13.05. 1982 -- X OE 1131/81 -- ). Außerdem hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme in den Berufungsverfahren der Mutter und des Bruders I des Beigeladenen die Überzeugung gewonnen, daß der Vater des Beigeladenen zunächst in Gündükhanna auf eigenem Land Baumwolle anpflanzte, daß er nach dem Umzug nach Gündükschükrü dort 40 Dönüm Land erwarb, daß weitere 130 bis 150 Dönüm hinzugepachtet wurden und daß darauf vor allem Baumwolle, aber auch Weizen unter Einsatz eines Traktors angebaut wurde, und schließlich, daß die Familie zeitweise auch einige Stück Vieh besaß (vgl. Bl. 163 bis 166 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 ff. der Gerichtsakte 12 UE 2998/86). Letztendlich ist davon auszugehen, daß der Beigeladene ab 1973 zunächst von Gündükhanna aus, wo es damals noch keine Schule gab, nach Gündükschükrü zur Schule gegangen ist, daß er 1977/78 für etwa ein Jahr die neueingerichtete Schule in Gündükhanna besucht und daß er nach dem Umzug der Familie nach Gündükschükrü dort die Grundschule abgeschlossen hat (vgl. Bl. 136 d.A., Bl. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 60 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 u. Bl. 164 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86). Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Beigeladene in Gündükhanna oder Gündükschükrü politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum er, seine Verwandten und alle anderen Christen Gündükhanna und warum er und zahlreiche weitere christliche Familien schließlich auch Gündükschükrü verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Insbesondere kann der Beigeladene aus dem bei der Vorprüfungsanhörung erwähnten Tod seines Bruders D gegen Anfang oder Mitte der 70er Jahre keinen eigenen Asylanspruch herleiten. Zwar mag dem Beigeladenen und seinen Verwandten im Hinblick auf die dem Senat aus seiner Praxis bekannten unsicheren Gepflogenheiten der türkischen Personenstandsbehörden geglaubt werden können, daß der Bruder D des Beigeladenen tatsächlich nicht mehr am Leben ist, obgleich der in der über den Bruder A geführten Ausländerbehördenakte befindliche Auszug aus dem Personenstandsregister vom 27. März 1980 ihn noch als lebend ausweist (vgl. dort Bl. 12 bis 14). Indessen sind die Umstände des Todes von D weitgehend ungeklärt geblieben, so daß nicht festgestellt werden kann, ob hierbei seine Religion überhaupt eine Rolle gespielt hat; vielmehr könnte -- wie der Vater oder der Bruder I des Beigeladenen im Rahmen ihrer Vorprüfungsanhörungen angegeben haben -- auch nur das Verhalten D bei der einige Zeit zuvor erfolgten Entführung einer Schwester des Vaters oder ein Streit um das der Familie zustehende Wasser für die Baumwollfelder die wohl unbekannt gebliebenen Täter veranlaßt haben, D zu erwürgen bzw. zu ertränken; erschossen wurde er entgegen den Angaben des Beigeladenen nach den insoweit überzeugenden Bekundungen von anderen Familienangehörigen jedenfalls nicht. Abgesehen davon fehlt es an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, da die Gendarmerie offenbar weitere Ermittlungen nur deshalb unterlassen hat, weil in Ermangelung von Zeugen keine geeigneten Anhaltspunkte gegeben waren. Den insgesamt in Einzelheiten widersprüchlichen Angaben der Eltern und Geschwister des Beigeladenen zum Tod D (vgl. insbesondere Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-T-11815, Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6, 22 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 28 der Bundesamtsakte 163/05175/84 u. Bl. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 34 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80 u. Bl. 89 der Gerichtsakte VG Wiesbaden X/2 E 5620/83, ferner Bl. 163 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 209 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) brauchte überdies schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil der Beigeladene nichts dafür dargetan hat, daß ihm -- der damals noch keine zehn Jahre alt gewesen sein dürfte -- etwa ein ähnliches Schicksal wie seinem Bruder unmittelbar drohte. Soweit der Beigeladene bei der Vorprüfungsanhörung und später weiter angegeben hat, Muslime hätten ständig das ihnen zustehende Wasser für die Baumwollfelder abgestellt und sein Vater sei von bewaffneten Unbekannten erpreßt worden und habe auch Zahlungen an die Erpresser geleistet, reichen diese Angaben auch unter Einbeziehung der insoweit einschlägigen Bekundungen des Vaters des Beigeladenen, auf die er sich ausdrücklich bezogen hat, und seiner übrigen Verwandten schon nicht aus, um einen asylerheblichen Eingriff festzustellen. Denn die wirtschaftliche Existenz des Beigeladenen war durch die betreffenden Maßnahmen offensichtlich ebensowenig ernstlich gefährdet wie diejenige seiner Familie; anderenfalls wäre es in der Folgezeit sicher nicht gelungen, in Gündüschükrü einen gut funktionierenden landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen. Abgesehen davon dürften auch insoweit für die Täter eher wirtschaftliche Interessen bestimmend gewesen sein und fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten für eine asylrechtliche Zurechnung. Was schließlich die Schikanen angeht, denen der Beigeladene während seines Schulbesuchs in Gündükschükrü von Gündükhanna aus und später in Gündükhanna selbst ausgesetzt war, so erreichten auch diese ersichtlich nicht die für einen asylerheblichen Eingriff erforderliche Intensität, soweit der Beigeladene auf dem Schulweg und in der Schule von muslimischen Kindern beleidigt und geschlagen und ihm von diesen seine Schultasche weggenommen und ausgeleert wurde (vgl. Bl. 49 u. 136 d.A.). Auch aus dem Umstand, daß er damals nicht unbehelligt ein Halskreuz sichtbar tragen konnte, kann der Beigeladene asylrechtlich nichts herleiten, weil ein derartiges Verhalten nicht Bestandteil des sog. religiösen Existenzminimums ist und ihm deshalb zugemutet werden konnte, das Halskreuz unter seiner Kleidung zu verbergen. Soweit der Beigeladene geltend macht, daß er in der Schule nur islamischen Religionsunterricht erhalten habe und daß er von seinem Lehrer geschlagen worden sei, weil er trotz dessen Verbots an dem vom Pfarrer angebotenen christlichen Nachmittagsunterricht in Gündükschükrü teilgenommen habe (vgl. Bl. 49 u. 136 d.A.), verkennt er einerseits, daß der türkische Staat asylrechtlich nicht gehalten ist, selbst einen christlichen Religionsunterricht einzurichten, und andererseits, daß das Verhalten des Lehrers schon deshalb nicht zu einem Eingriff in den Kernbereich seiner Religionsfreiheit geführt hat, weil er seinen Bekundungen bei seiner Vernehmung am 25. Januar 1990 zufolge gleichwohl den christlichen Unterricht des Priesters besuchte, sofern dieser stattfand. Im übrigen wäre das Verhalten des Lehrers dem türkischen Staat schwerlich zurechenbar, da nicht dargetan ist, daß hiergegen an vorgesetzter Stelle Beschwerde geführt worden ist. Nach den Erklärungen des Beigeladenen und seiner Familienangehörigen kann auch nicht festgestellt werden, daß etwa von staatlicher Seite die Erteilung des christlichen Unterrichts durch den Priester dauerhaft unterbunden worden wäre (vgl. Bl. 137 d.A. sowie Bl. 164 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86). b) Auch für die Zeit nach dem Umzug der Familie nach Gündükschükrü bis zur Ausreise des Beigeladenen -- es handelte sich nur um gut zwei Jahre -- vermag der Senat eine Vorverfolgung nicht zu bejahen. Der Vortrag bei der Vorprüfungsanhörung, sie seien grundlos geschlagen und beschimpft worden, wenn sie in größere Städte gekommen seien, ist völlig unsubstantiiert geblieben und läßt nicht einmal erkennen, ob und in welchem Umfang der Beigeladene selbst betroffen gewesen ist; erst recht fehlen jegliche Angaben, die zur Annahme einer religiösen Anknüpfung und einer staatlichen Zurechenbarkeit führen könnten. Soweit der Beigeladene bei seiner Vernehmung am 25. Januar 1990 gravierende Probleme im Zusammenhang mit dem Kirchgang in Gündükschükrü geltend gemacht und beispielhaft eine angedrohte -- aber nicht durchgeführte -- Sprengung der Kirche anläßlich eines hohen kirchlichen Feiertags erwähnt hat und soweit sein Vater, auf dessen Vorbringen der Beigeladene ausdrücklich Bezug genommen hat, im Rahmen des von ihm durchgeführten Asylverfahrens angegeben hat, daß während des Gottesdienstes zum Schutz vor Muslimen die Kirche habe bewacht werden müssen und daß einmal einige diese Wächter von Muslimen überlistet und beraubt worden seien, ist damit eine asylrelevante Verfolgung gerade des Beigeladenen nicht dargetan. Insbesondere war dieser ersichtlich zu keiner Zeit längerwährend am Besuch des Gottesdienstes gehindert. Was schließlich die Geltendmachung von Übergriffen angeht, die die Familienangehörigen des Beigeladenen nach seiner Ausreise zu erdulden hatten -- wie etwa die Inbrandsetzung des Traktors und von Erntegut sowie den Raubüberfall auf seinen Bruder I, bei dem dieser mit einem Messer an der Nase verletzt worden sein soll (vgl. Bl. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84) --, so kann daraus eine Vorverfolgung des Beigeladenen selbst keinesfalls hergeleitet werden. c) Schließlich ist der Beigeladene auch nicht deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorgestanden hätte. Dies kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt des noch abzuleistenden Wehrdienstes nicht angenommen werden. Allerdings ist anläßlich der Vorprüfungsanhörung zu Unrecht und offensichtlich aufgrund eines Mißverständnisses zwischen dem Beigeladenen und dem Dolmetscher oder aufgrund einer Eigenmächtigkeit des Dolmetschers in der Niederschrift festgehalten worden, daß der Beigeladene bereits Militärdienst geleistet habe. Denn zum Zeitpunkt der Ausreise war der Beigeladene gerade erst 14 Jahre alt geworden; daraus folgt zugleich, daß ihm damals angesichts der erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres beginnenden Wehrpflicht (53.; 63., S. 15) eine Heranziehung zum Wehrdienst noch nicht unmittelbar bevorstand (vgl. Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, u. -- 12 UE 2585/85 -- sowie 17.10. 1988 -- 12 UE 2497/85 --, ferner OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02. 1990 -- 14 A 10082/87 --). Deshalb kann unerörtert bleiben, ob einem christlichen Wehrpflichtigen damals während des türkischen Wehrdienstes asylerhebliche Verfolgung drohte. 4. Auch wenn der Beigeladene mithin vor seiner Ausreise zu keiner Zeit politisch verfolgt worden und auch nicht wegen ihm damals unmittelbar bevorstehender Verfolgung als vorverfolgt anzusehen ist, so sei dennoch darauf hingewiesen, daß er selbst im Falle erlittener Vorverfolgung in Gündükhanna oder in Gündükschükrü gleichwohl deshalb als unverfolgt ausgereist zu behandeln wäre, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise mindestens in Istanbul vor Verfolgung sicher gewesen wäre und ihm dort auch keine anderen existentiellen Nachteile oder Gefahren gedroht hätten. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.). Wegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl kommt eine Anerkennung im Falle der Flucht vor lediglich regional begrenzter Verfolgung nach alledem nur in Betracht, wenn der Betroffene bei rückschauender Betrachtung in einer ausweglosen Lage war, wenn er also in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher war -- insoweit ist der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen -- oder mit dem Ausweichen dorthin aus asylverfahrensunabhängigen Gründen -- mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -- in eine existentielle Notlage zu geraten drohte, die am Herkunftsort so nicht bestand (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, a.a.O.). Der Beigeladene wäre zur Überzeugung des Senats zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Istanbul vor Verfolgung hinreichend sicher gewesen und auch nicht in eine existentielle Notlage geraten. Hierbei ist davon auszugehen, daß der damals gerade 14 Jahre alte Beigeladene in Istanbul nicht auf sich allein gestellt gewesen wäre. Zwar waren einige seiner Geschwister bereits aus der Türkei ausgereist, und seine Mutter und weitere Geschwister hielten sich noch in Gündükschükrü auf. Indessen stand der Beigeladene jedenfalls unter dem Schutz seines -- mit ihm und seinem jüngeren Bruder A zusammen ausgereisten -- Vaters. Wenn auch die Sicherheitslage in der Türkei damals, knapp drei Monate vor dem Militärputsch, allgemein desolat war, so ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß Männer im Alter des Vaters des Beigeladenen und in deren Begleitung befindliche Kinder männlichen Geschlechts im Alter des Beigeladenen dort seinerzeit vor an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken nicht hinreichend sicher waren und staatlichen Schutz hiergegen -- von Einzelfällen abgesehen -- nicht erlangen konnten (vgl. 2.; 4.; 5., S. 52 f.; 8., S. 5; 9., S. 7 ff. u. 25 ff.; Anlage zu 10., S. 3 f.; 18., S. 50 u. 55.; 26.). Der Beigeladene und seine Familienangehörigen hatten zwar offenbar keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Istanbul, und sein Vater hat auch keine Schul- und Berufsausbildung genossen. Der Vater war aber damals noch keine 50 Jahre alt, hatte über Jahre hinweg einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich geführt und bereits zweimal Umzüge der Familie bewältigt. Da darüber hinaus von dessen damaliger Arbeitsfähigkeit und -- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte -- auch Arbeitswilligkeit ausgegangen werden kann, fehlen Anzeichen dafür, daß es ihm nicht wie vielen anderen Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelungen wäre, sich und den Beigeladenen vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, jedenfalls seinen eigenen Unterhaltsbedarf und den des Beigeladenen und dessen Bruders A zu befriedigen. 5. Ist demnach der Beigeladene unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 181, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß dem Beigeladenen bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Zwar hat sich die Rechts- und Tatsachenlage seit der Ausreise des Beigeladenen im Juni 1980 in mehrfacher Hinsicht verändert; hieraus kann aber auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen nicht geschlossen werden. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlich im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die im vorliegenden Verfahren am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet. Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder -- in einem Fall -- armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (Bl. 257 f. d.A.). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (Bl. 247 d.A.). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (Bl. 249, 251, 253 d.A.). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (Bl. 258 d.A.). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (Bl. 255 d.A.). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (Bl. 247 d.A.) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (Bl. 253 d.A.) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (Bl. 248 f., 252 u. 256 f. d.A.). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (Bl. 247 d.A.); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (Bl. 249 d.A.), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (Bl. 255 d.A.). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was -- auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) -- noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden. Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ seien, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (Bl. 249 f., 251, 254 d.A.), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (Bl. 247 f. d. A.). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (Bl. 247 d.A.); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (Bl. 251, 257 f. d.A.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (Bl. 247 d.A.), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die -- vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --) -- verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45, S. 4). Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Dem Beigeladenen droht im Rückkehrfalle auch keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer außerhalb des Militärdienstes. Wie oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise des Beigeladenen aus der Türkei allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrischorthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul der Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 u. 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/86, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85, 12 UE 2437/85 u. 12 UE 2536/85 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --). 6. Dem Beigeladenen droht indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes. Für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose ist davon auszugehen, daß der Beigeladene allein in die Türkei zurückkehren wird. Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). In bezug auf den zusammen mit seinem Vater im Alter von 14 Jahren ausgereisten Beigeladenen greift die vorgenannte Vermutung schon deshalb nicht, weil er mittlerweile 23 Jahre alt, also längst volljährig ist, weil außerdem sein Vater rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist und weil der Vater bei dessen zeugenschaftlicher Vernehmung in dem die Mutter und eine Schwester des Beigeladenen betreffenden Berufungsverfahren am 26. März 1990 (Bl. 210 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86) eindeutig und glaubhaft erklärt hat, daß eine Rückkehr für ihn keinesfalls in Betracht komme. Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Eine gerade dem Beigeladenen im Rückkehrfalle -- außerhalb des Militärdienstes -- drohende politische Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf das Dorf Gündükhanna festzustellen, wo der Beigeladene geboren ist und im wesentlichen seine Kindheit verbracht hat, noch in bezug auf das Dorf Gündükschükrü, wo er noch etwa zwei Jahre lang bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beigeladene könnte vielmehr in diesen beiden Orten ebenso wie anderswo in der Türkei ohne unmittelbar drohende Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 5.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen im Alter des Beigeladenen ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Beigeladene im Rückkehrfalle außerhalb des Militärdienstes von an seiner Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Dem Beigeladenen droht dennoch deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit mit seiner Heranziehung zum türkischen Militärdienst und dort mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen müßte. Der Beigeladene ist mittlerweile 23 Jahre alt; er unterliegt deshalb der vom 20. bis zum 46. Lebensjahr bestehenden Wehrpflicht (53.; 63., S. 15). Da für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die seiner Einberufung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist, muß der Beigeladene nach einer Rückkehr jederzeit mit seiner Erfassung, Musterung und anschließenden Heranziehung zum Wehrdienst rechnen. Daß es ihm, wie der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten geltend gemacht hat, gelingen könnte, sich vollständig "freizukaufen", ist nicht anzunehmen. Abgesehen davon, daß dies für Nichthochschulabsolventen auf legalem Wege kaum möglich sein dürfte (42.), fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beigeladene den dafür ggf. erforderlichen hohen Geldbetrag (vgl. 40.; 74.) allein oder mit Hilfe seiner Verwandten aufbringen könnte. Allenfalls käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74., S. 2), was aber die Gefährdung des Beigeladenen nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da aus seinen Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich ist (36.; 41., S. 7; 74., S. 3; 77., S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werden wird (77., S. 3), daß der Beigeladene nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der vernommenen Zeugen davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen (Bl. 247, 248 f., 251, 253, 256 d.A.). Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse, da sie sich auf vier Standorte beschränken, nicht aus, um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte festzustellen (vgl. oben II. 5.). Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem Beigeladenen drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen. Bei seiner diesbezüglichen Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem der Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekannt gewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, der Schwere des drohenden Eingriffs und den in jüngster Zeit stetig zunehmenden Islamisierungstendenzen erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Nach den bereits oben (II. 5.) getroffenen Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nach Auffassung des Senats nicht (mehr) die Rede sein. Der Beigeladene, der selbst ausdrücklich auf von seinem Vater und Verwandten bzw. Verschwägerten während ihrer Militärzeit gemachte negative Erfahrungen verwiesen hat, befürchtet demnach zu Recht für den Fall einer Einberufung ihn selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat -- wie ebenfalls oben (unter II. 5.) im einzelnen dargelegt -- zurechnen lassen müßte, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß er Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft (im Ergebnis a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Im Hinblick darauf, daß der Beigeladene unverfolgt ausgereist ist und sich die dem Beigeladenen im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 -- 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 -- 2 BvR 627/87 --, Bay.VBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -- als allgemeine Leitlinie -- nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § la AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert -- etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 -- 9 C 80.87 --, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 -- 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 -- 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 -- 9 C 56.88 --, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 -- 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 -- 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 -- 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) -- und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 -- A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn hier fehlt es schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch des Beigeladenen begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihm selbst -- etwa durch seine Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern ohne sein eigenes Zutun zum einen durch eine Veränderung der Situation im türkischen Militär und zum anderen dadurch entstanden, daß er älter und infolgedessen wehrpflichtig geworden ist. Deshalb handelt es sich bei der ihm im Rückkehrfalle beim türkischen Militär drohenden politischen Verfolgung um einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchttatbestand. Da die Wehrpflicht des Beigeladenen und die ihm im Militärdienst drohende politische Verfolgung nicht regional begrenzt ist, sondern landesweit besteht, stellt sich übrigens die von ihm aufgeworfene Frage nicht mehr, ob er auf Istanbul als inländische Fluchtalternative deshalb nicht verwiesen werden dürfte, weil er dort seiner Meinung nach in eine existenzgefährdende Notlage geriete, zumal er vom türkischen Staat kaum Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte (62.; 67.; 68.; 71.; vgl. ferner 48., S. 20 f.; 63., S. 30 f.; 66.; 70., S. 54 ff.). Der ... 1966 -- laut Nüfus in Nusaybin, Provinz Mardin, -- geborene Beigeladene ist türkischer Staatsangehöriger syrischorthodoxen Glaubens. Er reiste am 29. Juni 1980 zusammen mit seinem Vater I und seinem Bruder A -- mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend -- über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Vater verfügte über einen am 24. Februar 1977 in Mardin ausgestellten und -- nach im März 1980 erfolgter Verlängerung -- bis 10. März 1982 gültigen Nationalpaß, in dem auch der Beigeladene eingetragen war. Nach der Eintragung in seinem Nüfus ist der Beigeladene in dem Dorf K, Bezirk Nusaybin, Provinz Mardin, registriert. Der Beigeladene ist im Besitz eines Fremdenpasses und -- seit dem 5. Februar 1987 -- einer Aufenthaltserlaubnis. Der Vater I D des Beigeladenen ist rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt (VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83). Das Asylverfahren seiner Mutter F D, die am 11. Februar 1984 ins Bundesgebiet gekommen war, ist noch in zweiter Instanz rechtshängig (Hess. VGH 12 UE 2702/86). Von den insgesamt acht Geschwistern des Beigeladenen sind noch sieben am Leben. Die am 3. Februar 1950 geborene M ist seit 1965 verheiratet und lebt in Schweden. Die am 1. Januar 1953 geborene K kam nach den Angaben mehrerer Familienangehöriger in deren Asylverfahren im Alter von sieben oder acht Jahren durch einen Steinwurf eines muslimischen Mädchens ums Leben. Der am 1. Januar 1956 geborene I und seine Familie reisten zusammen mit der Mutter des Beigeladenen ein; auch ihr Asylverfahren schwebt noch in zweiter Instanz (Hess. VGH 12 UE 2998/86). Die am 1. Januar 1958 geborene L war schon am 24. Dezember 1979 ins Bundesgebiet gekommen; sie ist rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte (VG Wiesbaden X/2 E 5620/83). Der am 13. März 1960 geborene A war bereits am 17. März 1979 eingereist, und seine Ehefrau H und das gemeinsame Kind E waren ihm am 24. Dezember 1979 -- zusammen mit L D -- gefolgt; A D ist rechtskräftig anerkannter Asylberechtigter (VG Wiesbaden I/1 E 5614/80); das Asylverfahren von H und E D schwebt dagegen noch in zweiter Instanz (Hess. VGH 12 UE 2970/86); die Asylanträge der erst in der Bundesrepublik Deutschland geborenen gemeinsamen Kinder K und M sind bestandskräftig abgelehnt. Der am 1. Januar 1961 geborene D kam -- den Angaben mehrerer Familienangehöriger in deren Asylverfahren zufolge -- gegen Anfang oder Mitte der 70er Jahre in der Türkei zu Tode. Der am 18. April 1971 geborene A kam am 29. Juni 1980 zusammen mit seinem Vater und dem Beigeladenen in die Bundesrepublik Deutschland; er hat kein Asylverfahren betrieben, ist aber im Besitz eines Fremdenpasses und -- seit dem 13. Mai 1987 -- einer Aufenthaltserlaubnis. Die -- laut Paß -- am 1. Februar 1977 geborene H reiste zusammen mit ihrer Mutter am 11. Februar 1984 ins Bundesgebiet ein; ihr Asylverfahren schwebt noch in zweiter Instanz (Hess. VGH 12 UE 2702/86). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. August 1984 beantragte der Beigeladene seine Anerkennung als Asylberechtigter mit folgender Begründung: Er gehöre als syrisch-orthodoxer Christ einer Gruppe an, die als solche in der Türkei verfolgt werde. Was sein persönliches Schicksal angehe, so werde auf das Asylverfahren seines Vaters Bezug genommen. Grund dafür, daß er nunmehr Asyl begehre, sei der ihm im Rückkehrfalle drohende Militärdienst. Aufgrund von Darstellungen seines Vaters und anderer Verwandter, insbesondere seiner Onkel, befürchte er, während des Militärdienstes beschimpft und geschlagen zu werden und aufgrund seiner Religion keinen Schutz vor diesen Verfolgungen seitens moslemischer Kameraden zu finden. Möglicherweise werde man auch versuchen, ihn zwangszubeschneiden. Er wolle jedoch seine christliche Identität behalten und sei auch nicht bereit, einem Staat, der Christen selbst unterdrücke bzw. ihre Unterdrückung zulasse, als Soldat zu dienen. Bei der persönlichen Anhörung des Beigeladenen bei der Ausländerbehörde am 20. September 1984 wurde unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" "aramäisch, deutsch, türkisch u. kurdisch" eingetragen. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23. November 1984 in Schwalbach, die in deutscher Sprache erfolgte, wurde u.a. durch Ankreuzen festgehalten, daß der Beigeladene Militärdienst geleistet habe. Außerdem gab er ergänzend an: 1972 oder 1973 sei ein Bruder von ihm -- damals wohl 16 Jahre alt -- erschossen worden. Sie hätten seinerzeit -- und zwar bis etwa 1978 und zuletzt als einzige christliche unter moslemischen Familien -- in "Gundekane" gelebt. Die nächstgelegene syrischorthodoxe Kirche habe sich in Marbab befunden. Sie hätten in "Gundekane" nicht gewagt, ein Kreuz am Hals zu tragen, da es ihnen die Moslems immer hätten abreißen wollen. Die moslemischen Kinder hätten sie damals immer unterdrückt, und sie hätten sich dagegen wegen der Übermacht der Moslems nicht wehren können. Deshalb sei er, der Beigeladene, von 1973 bis 1977 in dem christlichen Dorf O K zur Schule gegangen. 1977/78 habe er jedoch die Grundschule in "Gundekane" besuchen müssen, weil es nun geheißen habe, daß man an seinem Wohnort zur Schule gehen müsse. Aufgrund des Umzuges der Familie nach O K habe er die Grundschule im Jahre 1978 dann dort abschließen können. Nachmittags habe er den vom syrisch-orthodoxen Pfarrer in Odabasi gehaltenen Religionsunterricht besucht. Eine Berufsausbildung habe er in der Türkei nicht absolviert; er sei aber vor der Ausreise berufstätig gewesen. Ob seine Familie in Odabasi eigenes Land gehabt habe, wisse er, der Beigeladene, nicht; jedenfalls hätten sie Baumwolle angepflanzt. Hierfür brauche man viel Wasser; dieses hätten ihnen die Moslems ständig abgestellt. Wenn sie in größere Städte, etwa nach Mardin, gekommen seien, habe man sie grundlos geschlagen und beschimpft. Außerdem sei sein Vater in der Türkei von bewaffneten und mit Tüchern maskierten Unbekannten erpreßt worden. Sein Bruder I sei von in derselben Weise vermummten unbekannten Moslems mit einem Messer dergestalt an der Nase verletzt worden, daß noch heute eine Narbe zu sehen sei. Nach seiner, des Beigeladenen, Ausreise seien der Weizen der Familie und ihr Traktor zweimal von Moslems in Brand gesteckt worden. Er, der Beigeladene, wisse nicht, wer die Täter gewesen seien; aber selbst wenn man die Täter kenne, sage man aus Angst vor ihnen ihre Namen nicht. Einen Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil der frühere Bevollmächtigte seines Vaters seinerzeit versäumt habe, den Asylantrag auch auf ihn und seinen Bruder A zu erstrecken. Mittlerweile befinde sich die gesamte Großfamilie D -- diese bestehe aus etwa 60 Personen -- im Bundesgebiet. Müßte er, der Beigeladene, jetzt in die Türkei zurückkehren, so stünde ihm der Militärdienst bevor. Diesen in der Türkei abzuleisten, sei ihm als Christen jedoch nicht möglich. So seien dem Bruder einer Schwägerin, der vor etwa acht Jahren seinen Militärdienst abgeleistet habe, dort die Zähne ausgeschlagen worden. Außerdem solle es beim Militärdienst auch zu Zwangsbeschneidungen von Christen gekommen sein. Abgesehen davon könnten Christen in der Türkei nicht leben, auch und vor allem nicht in Großstädten, wo Christen, wenn sie als solche erkannt würden, niedergestochen oder ins Meer geworfen würden, wie er von Bekannten aus Istanbul gehört habe. Mit Bescheid vom 16. Mai 1986 -- dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zugestellt am 27. Mai 1986 -- entschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der Beigeladene werde als Asylberechtigter anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei verständiger Würdigung des Gesamtsachverhalts, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Vaters des Beigeladenen in dessen Asylverfahren, seien die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG als erfüllt anzusehen. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1986, der am 23. Juni 1986 einging, erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hiergegen Klage. Zur Begründung trug er vor: Die Anerkennung des Vaters des Beigeladenen, die nach dem heutigen Erkenntnisstand überdies nicht mehr haltbar sei, sei unbeachtlich, denn das Asylrecht kenne keinen abgeleiteten Asylanspruch wegen bloßer Familienzugehörigkeit. Eine persönliche asylrelevante Verfolgung könne der Beigeladene nicht geltend machen. Insbesondere bestehe keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß er während eines etwaigen Wehrdienstes, von dem er sich zudem freikaufen könnte, Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. (richtig 16.) Mai 1986 aufzuheben. Die Beklagte stellte zu der Klage keinen Antrag. Der Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies er auf den Asylantrag und die Vorprüfungsanhörung sowie auf verschiedene Dokumente, aus denen sich ergebe, daß eine Rückkehr in die Türkei für ihn unmöglich sei. In der mündlichen Verhandlung am 20. August 1986 erklärte der informatorisch gehörte Beigeladene: Auf dem Schulweg von "Gundekane" nach O K und später zu der gemischten Schule in "Gundekane" seien sie von Moslems beleidigt und geschlagen worden; wegen des Kreuzes habe man sie unterdrückt und ihre Schultaschen ausgeleert. In der Schule hätten nur die moslemischen Kinder religiösen Unterricht erhalten; ihnen sei sogar verboten worden, nachmittags den christlichen Unterricht zu besuchen. Als Christ sei man in der Türkei seines Lebens nicht sicher. Insoweit weise er auf die Erpressungen und die zahlreichen anderen Übergriffe hin, denen seine Eltern ausgesetzt gewesen seien. Die Polizei unternehme nichts, nehme manchmal nur gegen Geld überhaupt eine Anzeige auf und bedrohe sogar manchmal selbst die Christen. Er, der Beigeladene, habe -- entgegen der Feststellung in der Anhörungsniederschrift, welche von einem zunächst anwesenden türkischen Dolmetscher herrühre, -- noch keinen Militärdienst geleistet. Er erinnere sich auch noch gut, daß es bei der Vorprüfungsanhörung seiner Mutter Sprachschwierigkeiten gegeben habe. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 20. August 1986 die Klage unter Zulassung der Berufung ab und führte zur Begründung aus: Der Beigeladene sei als Asylberechtigter anzuerkennen, denn er sei politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegenden Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Beigeladene, da er als syrisch-orthodoxer Christ einer Gruppe angehöre, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 -- Tür-T-13538 --) ebenfalls zutreffend geschildert. Da der Beigeladene nach seinen glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß er von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen sei. Zudem müßte er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch -- bedingt durch zunehmende Abwanderung -- nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei dem Beigeladenen Asyl zu gewähren. Gegen dieses ihm am 10. Oktober 1986 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1986 -- eingegangen am 3. November 1986 -- Berufung eingelegt. Er macht geltend: In dem angefochtenen Urteil werde abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte eine Gruppenverfolgung christlicher Minderheiten in der Türkei angenommen. Auch das individuelle Schicksal des Beigeladenen weise keine Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrelevante Verfolgung auf. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Mai 1986 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. August 1986 aufzuheben. Die Beklagte stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf das angefochtene Urteil und sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus macht er geltend: Eine Verweisung syrisch-orthodoxer Christen auf Istanbul als inländische Fluchtalternative sei jedenfalls gegenwärtig nicht mehr möglich, weil dort ihr religiöses Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Außerdem seien syrisch-orthodoxe Christen, die in der Türkei ihren Militärdienst ableisteten, dort wegen ihres Glaubens menschenrechtswidriger Behandlung durch andere Soldaten und durch Vorgesetzte, gegen die die Militärführung nicht einschreite, und damit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Dies ergebe sich sowohl aus den von ihm vorgelegten Erklärungen von zehn türkischen Staatsangehörigen -- hierauf (Bl. 190 bis 200 d.A.) wird Bezug genommen -- als auch aus den näher bezeichneten und jeweils im Asylverfahren gemachten Angaben von weiteren 22 türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens -- auch hierauf (Bl. 177 bis 185 d.A.) wird verwiesen --, die während ihres Militärdienstes geschlagen, beschimpft und teilweise zwangsbeschnitten worden seien. Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 29. November 1989 und vom 16. März 1990 Beweis erhoben über die Asylgründe des Beigeladenen und über die Behandlung türkischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens während ihres Militärdienstes durch Vernehmung des Beigeladenen als Beteiligten und der K O, I U, R M, Y Y, I A und Y H als Zeugen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 25. Januar 1990 und vom 22. März 1990 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gz.: 163/05897/84 -- und die über den Beigeladenen geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Landkreises Offenbach -- Gz.: 5/32389 -- (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Vater I D des Beigeladenen (Bundesamt 163/73991/80 u. VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83) und seine Mutter F D (Bundesamt 163/05174/84, VG Wiesbaden II/2 E 5566/86 = Hess. VGH 12 UE 2702/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34735 ) sowie auf die über seine Geschwister I D nebst Familie (Bundesamt 163/05175/84, VG Wiesbaden II/2 E 5475/86 = Hess. VGH 12 UE 2998/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34739 u. 5/34740 ), L D (Bundesamt Tür-S-31469, VG Wiesbaden X/2 E 5620/83 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/27885), A D (Bundesamt Tür-T-11815 u. VG Wiesbaden I/1 E 5614/80) nebst Ehefrau H und Kind E (Bundesamt 163/05900/84, VG Wiesbaden II E 5455/86 = Hess. VGH 12 UE 2970/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/28503) sowie H D geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten, schließlich auf die über den Bruder G D des Vaters des Beigeladenen (Bundesamt Tür-W-607 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/21749) und auf die über die Ehefrau M des verstorbenen Cousins M D der Mutter des Beigeladenen (Bundesamt Tür-S-2531) geführten Bundesamts- und Ausländerbehördenakten. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Koblenz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH