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Beschluss

10 TJ 718/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1027.10TJ718.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbes. fristgerecht eingelegte Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Von den mit der Beschwerde lediglich noch angegriffenen Dolmetscherauslagen im Kostenansatz des Verwaltungsgerichts sind nur diejenigen Auslagen vom Erinnerungsführer zu erheben, die aufgrund der Tätigkeit der Dolmetscherin im Termin vom 17. November 1986 entstanden sind; die Dolmetscherauslagen für die Tätigkeit im Termin vom 3. Juni 1985 sind nicht zu erheben. Die im übrigen zulässige Erinnerung scheitert auch nicht daran, daß der Erinnerungsführer die unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 Gerichtskostengesetz (GKG) rügt, denn auch darauf kann die Erinnerung gestützt werden (Markl, GKG, 2. Aufl., Rdnr. 9 zu § 5 und Rdnr. 10 zu § 8). Das hat zur Folge, daß diejenigen Kosten, die nicht erhoben werden dürfen, auch nicht anzusetzen sind, denn das Verfahren nach § 8 GKG ist ein Kostenansatzverfahren (Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., Anm. 1 zu § 8). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Da der Erinnerungsführer und Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden X/2 E 7678/87 seine Verhinderung bzw. sein Nichterscheinen zum Termin vom 3. Juni 1985 (mit der Übersendung einer Fotokopie der Ladung und einer ärztlichen Bescheinigung) bereits am 2. Juni 1985 (Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts) angezeigt hat, wäre die Abladung der Dolmetscherin geboten gewesen. Auslagen wären dann nicht entstanden. Dieser Fehler war auch offensichtlich, so daß keine andere Handlungsweise vertretbar gewesen ist. Nicht jeder Verstoß, sondern nur offensichtliche, also eindeutige Verstöße gegen klare gesetzliche Bestimmungen oder offenbare Versehen kommen im Sinne von § 8 GKG für den Erfolg der Erinnerung in Betracht (Hartmann, a.a.O., Anm. 2 B. b); Markl, aa0, Rdnr. 3 zu § 8). Anhaltspunkte für Umstände, daß die ärztliche Bescheinigung erst so spät bei Gericht eingegangen ist, daß sie nicht am 2. Juni 1985 in den gewöhnlichen Geschäftsgang gelangen konnte und deshalb zu Recht von der Geschäftsstelle erst am Terminstag, dem 3. Juni 1985 einem Kammermitglied vorgelegt wurde, sind nicht ersichtlich. Da die gebotene Sachbehandlung unterblieben und dies ursächlich für die Entstehung der Auslagen ist, sind diese Kosten nicht zu erheben. Der Ansatz hinsichtlich der Dolmetscherauslagen für die Tätigkeit im Termin vom 17. November 1986 ist - wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß zutreffend erkannt hat - berechtigt. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne eines offensichtlichen Verstoßes gegen eine klare gesetzliche Bestimmung oder eines offenbaren Versehens ist nicht erkennbar. Die Dolmetscherin hat aufgrund nicht zu beanstandender Ladung dem Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden und ist erst aufgrund des Schlusses der Verhandlung entlassen gewesen. Der Erinnerungsführer hat ausweislich des Protokolls, das hinsichtlich der Förmlichkeiten uneingeschränkte Beweiskraft hat (§§ 165, 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), keine Einwände gegen die Dolmetscherin vorgebracht (vgl. § 191 GVG), obwohl diese erst in der Verhandlung auf beide Sprachen (Singhalesisch und Englisch) vereidigt worden ist. Auch nach den Bekundungen der (schriftlich gehörten) Dolmetscherin hat er seine Einwendungen, die er ihr gegenüber vor der Verhandlung geltend gemacht haben will, vor Gericht nicht wiederholt. Angesichts dieser Umstände bestand auch keine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung der Dolmetscherin. Der Ansatz der Auslagen ist auch sonst nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Angaben des Erinnerungsführers, die Dolmetscherin habe "überhaupt keinen Beitrag zur mündlichen Verhandlung geleistet" bzw. er habe "keinen Gebrauch von der singhalesischen Dolmetscherin gemacht" zutreffen, wogegen zumindest das Protokoll spricht, hat das Gericht die Dolmetscherauslagen für diesen Termin zutreffend beim Erinnerungsführer angesetzt. Es entspricht nämlich richtiger Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn das Gericht bei einem srilankischen Staatsangehörigen, selbst wenn er Englisch für seine Muttersprache bzw. "erste Sprache" hält, sich für den Fall eines Versagens seiner übrigen Bemühungen zur Sicherstellung einer fairen Verhandlung einen Dolmetscher auch für die zweite Sprache des Erinnerungsführers - ohne daß der Fall eines Tätigwerdens tatsächlich eintreten muß - heranzieht. Eine Verpflichtung, den Wünschen des Erinnerungsführers nach einem englischen Muttersprachler nachzukommen, besteht nicht. Deshalb kann in der Auswahlentscheidung, einen Dolmetscher mit der Sprachkombination Singhalesisch/Englisch heranzuziehen, kein offensichtlich fehlsames Verhalten gesehen werden. Das gilt auch dann, wenn die englischen Sprachkenntnisse der zugezogenen Dolmetscherin nicht das Niveau eines Diplom-Dolmetschers haben sollten. Es reicht aus, wenn sich das Gericht vergewissert hat, daß der Dolmetscher über hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügt. Daran besteht vorliegend kein Zweifel. Anhaltspunkte dafür, daß die Höhe der Auslagen unrichtig ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten sind im Verhältnis des jeweiligen Unterliegensanteils geteilt worden. Dies betrifft allerdings nur die gerichtlichen Auslagen, da Kosten entsprechend § 5 Abs. 4 GKG im Erinnerungs- wie Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG).