Beschluss
10 TH 2124/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1221.10TH2124.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen wird, abgelehnt. Auch das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ausländerbehördlichen Verfügung nicht bestehen. Die Verfügung beruht auf der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Juli 1988, die zusammen mit der Verfügung zugestellt wurde. Gegen die Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes greift die Rüge mangelnder Schriftlichkeit wegen des fehlenden Beglaubigungsvermerks auf der ausländerrechtlichen Verfügung nicht durch, denn hier kommt es darauf an, daß die Schriftlichkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Bundesamtsentscheidung vorliegen. Das ist der Fall und ist auch vom Antragsteller nicht gerügt worden. Auch die Rüge, der erlassene Verwaltungsakt des Bundesamts sei dem Antragsteller zugestellt worden, obwohl er dem Bevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen, greift nicht durch. Die am 29. August 1988 bei der Postanstalt in R niedergelegte Entscheidung des Bundesamtes ist ersichtlich fristgerecht mit der am 1. September 1987 beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden anhängig gemachten Klage angegriffen worden. Eine Fristversäumung steht deshalb hier nicht in Frage, so daß der Schutzzweck des § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 9 Abs. 2 VwZG nicht eingreift (Hess. VGH, Beschluß vom 19. Juni 1986 -- 10 TH 1199/86 -- und Beschluß vom 19. Oktober 1988 -- 10 TH 2477/88 --). Die Folgen einer fehlerhaften Zustellung entfallen schon dann, wenn ein gegen den Verwaltungsakt in Betracht kommender Rechtsbehelf, ohne daß der Mangel gerügt wurde, eingelegt wird (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Rdnr. 59 zu § 41 m.w.N.). Die Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes kann auch nicht mittels der in § 46 HVwVfG genannten Umstände verlangt werden, weil es sich bei der asylverfahrensrechtlichen Statusentscheidung nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes in der Sache nicht zu beanstanden ist. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte Betreuungsbedürftigkeit des Antragstellers durch die Familie seines Bruders infolge einer Depression ändert an dem Offensichtlichkeitsurteil nichts, denn das Vorhandensein oder die Behandlungsbedürftigkeit einer depressiven Erkrankung ist nicht asylrelevant. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend erkannt, daß die vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe auch gegen die ausländerbehördliche Verfügung des Landrates des Landkreises O nicht durchschlagen. Hinsichtlich der Schriftlichkeits- und Zustellungsrüge gilt das oben zu § 9 Abs. 2 VwZG und § 46 HVwVfG Gesagte. Auch der Einwand, wegen der Betreuungsbedürftigkeit infolge der depressiven Erkrankung des Antragstellers hätte die Ausländerbehörde eine andere Ermessensentscheidung treffen müssen, indem sie eine längere Ausreisefrist festsetzte, ist nicht durchschlagend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermessensentscheidung des Landrats ist (wegen des gesetzlichen Ausschlusses eines Widerspruchsverfahrens) der Erlaß der Verfügung selbst, hier der 25. August 1987. Zu diesem Zeitpunkt war der Behörde der Umstand einer Erkrankung des Antragstellers nicht bekannt. Dagegen spricht auch nicht -- wie im Beschwerdevorbringen ausgeführt -- die am 3. August 1987 erteilte Erlaubnis gem. § 25 AsylVfG, denn im Antrag ist weder die Krankheit erwähnt noch ist der Umstand sonstwie ersichtlich. Ein Ermessensfehler ist deshalb nicht zu erkennen. Auch hinsichtlich der Abschiebungshindernisse im übrigen sind die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu beanstanden. Ebenso führt das Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Beurteilung. Die Teilnahme des Antragstellers an einer Demonstration der Ban gabandhu's BAKSAL in B begründet keine Verfolgungsfurcht für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland. Das ergibt sich aus den dem Bevollmächtigten des Antragstellers in dem Verfahren 10 TH 3135/88 übersandten Dokumenten des Auswärtigen Amtes, nämlich den Lageberichten vom 22.1. und 19.4.1988 und der Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. April 1988. Da die Dokumente dem Anwalt des Antragstellers bereits mit Verfügung vom 25.8.1988 in dem erwähnten anderen Verfahren übersandt worden sind, erübrigt sich eine nochmalige Übersendung oder Bezugnahme in dem vorliegenden Verfahren.