Beschluss
10 TH 1199/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0619.10TH1199.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der im Mai 1985 gestellte Asylantrag des Antragstellers, eines 1960 geborenen gambischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. November 1985 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller nicht einmal andeutungsweise eine politische Einstellung bzw. Überzeugung habe erkennen lassen, die seine Heimatbehörden veranlaßt haben könnten, ihn mit asylrechtlich relevanten Sanktionen zu belegen; gegen eine dem Antragsteller drohende Verfolgung spreche auch, daß diesem am 22. Januar 1985 ein Nationalpaß ausgestellt worden sei und er offensichtlich am 18. Mai 1985 legal über eine offizielle Grenzkontrollstelle aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners drohte dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 13. November 1985 die Abschiebung für den Fall an, daß dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheids nachkomme. Beide Bescheide wurden den Bevollmächtigten, die sich unter dem 14. Oktober 1985 unter Vollmachtsvorlage für den Antragsteller gemeldet hatten, mit Postzustellungsurkunde "mit der Bitte um gefällige Kenntnisnahme" übersandt; die am 15. November 1985 bei den Bevollmächtigten eingegangene Ablichtung des ausländerbehördlichen Bescheids trug weder eine Unterschrift noch eine Namenswiedergabe. Am 19. November 1985 erhob der Antragsteller Klage gegen die Bescheide vom 8. und 13. November 1985 (VG Kassel VI/3 E 8290/85) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landrats des Kreises Fulda vom 13. November 1985 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 2. Januar 1986 ab, weil sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdränge und weil sich der ausländerbehördliche Bescheid bei summarischer Überprüfung als offenbar rechtmäßig erweise. Gegen diesen ihm am 10. Januar 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 20. Januar 1986 Beschwerde eingelegt. Er rügt, daß die beiden Bescheide seinen Bevollmächtigten nicht ordnungsgemäß zugestellt seien, die seinen Bevollmächtigten zugesandte "Durchschrift" des ausländerbehördlichen Bescheids nicht mit einer Unterschrift versehen sei und der asylrechtliche Ablehnungsbescheid nicht in einer Ausfertigung, sondern lediglich durch Übersendung einer Abschrift bekanntgegeben worden sei. Er vertritt die Auffassung, der ausländerbehördliche Bescheid sei aus diesen Gründen unwirksam und die aufgezeigten Verfahrensfehler seien durch die Rechtsmitteleinlegung nicht geheilt. Er beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen, hilfsweise, festzustellen, daß der Bescheid vom 13. November 1985 unwirksam ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, etwaige Mängel bei der Zustellung seien geheilt worden, weil die Ausländerbehörde durch die Zustellung mit Postzustellungsurkunde den Willen, eine Zustellung vorzunehmen, geäußert habe und die Bevollmächtigten des Antragstellers beide Bescheide tatsächlich erhalten hätten. Dem Antragsteller sei das Original der Abschiebungsandrohung mit der Unterschrift des zuständigen Amtsleiters mit einfachem Brief in die Justizvollzugsanstalt Fulda übersandt worden, wo sich der Antragsteller vom 1. Oktober bis 18. November 1985 aufgehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 TE 1198/86 und 10 TH 1199/86 und die den Antragsteller betreffenden Akten der Ausländerbehörde und des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - 237/00808/85 - Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners zu Recht abgelehnt; denn dieser ausländerbehördliche Bescheid erweist sich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Wenn ein Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt ist, ist die Ausländerbehörde aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG berechtigt und verpflichtet, dem Asylbewerber unter Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung anzudrohen, falls dessen grundsätzliche Ausreiseverpflichtung nicht aus den in § 11 Abs. 1 AsylVfG genannten Gründen im Einzelfall entfällt. Diese gesetzliche Regelung über den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet in diesem Sinne zu behandeln ist, wenn sich eine Ablehnung geradezu aufdrängt, und daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit erschöpfend geprüft werden muß (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, EZAR 226 Nrn. 2 und 7, jeweils m.w.N.). Danach ist die angegriffene Abschiebungsandrohung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder aus in ihr selbst liegenden Gründen noch deswegen zu beanstanden, weil der Asylablehnungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen. Der ausländerbehördliche Bescheid ist zwar an den seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt Fulda einsitzenden Antragsteller adressiert, obwohl dieser damals schon durch seine jetzigen Bevollmächtigten anwaltlich vertreten war und der mit der Abschiebungsandrohung zuzustellende Asylbescheid dementsprechend nachträglich ergänzt worden war, und die den Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangene "Abschrift" des Bescheids vom 13. November 1985 enthält auch weder eine Unterschrift noch die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder dessen Vertreters oder Beauftragten. Diese Formfehler führen aber weder zur Unwirksamkeit noch zur Nichtigkeit der Abschiebungsandrohung. Da die Abschiebungsandrohung im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet schriftlich zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) und deshalb außer der Angabe der erlassenden Behörde auch die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, dessen Vertreters oder dessen Beauftragten enthalten muß (§ 37 Abs. 3 HVwVfG), hätte der Bescheid vom 13. November 1985 auch den Namen dessen tragen müssen, der "Im Auftrage" des Landrats des Kreises Fulda die Abschiebungsandrohung erlassen sollte und wollte. Darüber hinaus hätte dieser Bescheid den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die sich bereits unter dem 14. Oktober 1985 unter Vorlage schriftlicher Vollmachten gegenüber dem Bundesamt und gegenüber der Ausländerbehörde als Bevollmächtigte ausgewiesen hatten, in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift förmlich zugestellt werden müssen (§ 1 HessVwZG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG; Hess. VGH, EZAR 226 Nr. 4 = ESVGH 34,99; Hess. VGH, Urteil vom 29. April 1982 - X OE 10/82 -). Es genügte nicht die Übersendung einer nicht unterzeichneten Ablichtung an die Bevollmächtigten "mit der Bitte um gefällige Kenntnisnahme"; denn diese Formulierung und der Umstand, daß nach Angaben des Antragsgegners auch der Antragsteller persönlich den Bescheid zugesandt erhielt, sprechen für die Absicht einer bloßen Unterrichtung und gegen einen Zustellungswillen. Das Fehlen der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe und der festgestellte Zustellungsfehler haben aber nach Auffassung des Senats zumindest im vorliegenden Fall nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Abschiebungsandrohung zur Folge. Denn der Bescheid ist dem Antragsteller bekanntgegeben im Sinne von § 41 Abs. 1 HVwVfG), bei Verletzung des Unterschriftserfordernisses ist nicht offenkundig, daß der betreffende Verwaltungsakt an einem schwerwiegenden Fehler leidet (§ 44 HVwVfG), Knack, VwVfG, z. Aufl., 1982, Rdnr. 5.2 zu § 37; Obermayer, VwVfG, 1983, Rdnr. 61 zu § 37 und 65 zu § 44), und aus den hier vorliegenden Umständen geht zweifelsfrei hervor, daß es sich bei der den Bevollmächtigten übersandten Ablichtung nicht lediglich um einen Entwurf, sondern um eine abschließende Entscheidung handelte (ähnlich auch Kopp, VwVfG, 3. Aufl., 1983, Rdnr. 21 und 29 zu § 44; anders aber wohl Rdnr. 30 und 34 zu § 37). Das den Bevollmächtigten des Antragstellers übersandte Anschreiben ("Umseitige Durchschrift übersende ich mit der Bitte um gefällige Kenntnisnahme") war nämlich ebenso von dem Leiter des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung beim Landrat des Landkreises Fulda unterzeichnet wie die in den Akten befindliche Verfügung über den Bescheid vom 18. November 1985. Zudem hat der Antragsteller alle notwendigen Rechtsbehelfe ergriffen und erst im Beschwerdeverfahren auf die Verletzung des Unterschriftserfordernisses und der Zustellungsvorschriften hingewiesen und damit selbst klar zu erkennen gegeben, daß der Zweck der Bekanntgabe hier nicht ernsthaft in Frage gestellt war (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 20, 24, 32 und 57 ff. zu § 41; Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 2). Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, auf welche Weise und in welcher Form dem damals in der Justizvollzugsanstalt Fulda einsitzenden Antragsteller der Bescheid mit der Abschiebungsandrohung zugegangen ist. Der Antragsgegner hat zwar vorgetragen, dieser Bescheid sei dem Antragsteller unterzeichnet und mit einfachem Brief zugesandt worden; ob dies zutrifft, kann indes offen bleiben und braucht nicht durch die Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers weiter geklärt zu werden. Selbst wenn nämlich die dem Antragsteller übersandte Ablichtung ebenfalls keine Unterschrift trug, war jedenfalls dem mit einer Unterschrift versehenen Begleitschreiben für die Bevollmächtigten zu entnehmen, daß ihnen ein endgültiger Bescheid zur Kenntnis gegeben und nicht lediglich versehentlich ein Entscheidungsentwurf zugesandt werden sollte. Da es in diesem Zusammenhang auf den Lauf der Klagefrist und der Frist für den Eilantrag nicht ankommt, ist es hier ohne Bedeutung, daß die Fehler bei der Zustellung mit der tatsächlichen Bekanntgabe an die Bevollmächtigten und den Antragsteller persönlich nicht geheilt werden konnten (§ 1 HessVwZG i.V.m. § 9 VwZG). Die festgestellten Verletzungen der Zustellungsvorschriften und des Unterschriftserfordernisses sind nicht gemäß § 45 HVwVfG, unbeachtlich; denn sie konnten nach diesen Vorschriften nicht geheilt werden. Dennoch kann der Antragsteller aller Voraussicht nach mit der Anfechtungsklage, mit der er die Aufhebung der angegriffenen Abschiebungsandrohung beansprucht, keinen Erfolg haben; denn nach Auffassung des Senats hätte die Ausländerbehörde hier in der Sache selbst aller Wahrscheinlichkeit nach keine andere Entscheidung treffen können (§ 46 HVwVfG). Nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet war die Ausländerbehörde gehalten, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, da der Antragsteller über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht i.S. von § 11 Abs. 1 AsylVfG nicht verfügte (§ 11 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG) und sich im übrigen auch nicht auf ein Abschiebungshindernis i.S. von § 14 Abs. 1 AuslG berufen konnte. Soweit der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Ausreisefrist ein Ermessen zustand, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch aus den Umständen erkennbar, daß zugunsten des Antragstellers eine andere Entscheidung als die auf Festlegung einer Ausreisefrist von zwei Wochen nach Zustellung des ausländerbehördlichen Bescheids hätte ermessensfehlerfrei getroffen werden können. Es erscheint nämlich ausgeschlossen, daß sich die Fehler bei der Unterzeichnung und Zustellung auf die Dauer der Ausreisefrist ausgewirkt haben, die nach der Verfügung des zuständigen Amtsleiters vom 13. November 1985 endgültig festgelegt war. Zudem ist dem Senat aus zahlreichen Eilverfahren bekannt, daß einige Ausländerbehörden in Hessen in vergleichbaren Fällen Ausreisefristen von ein oder zwei Wochen festzusetzen pflegen, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Ausländerbehörde zugunsten des Antragstellers von dieser Behördenpraxis hätte abweichen können und sollen. Der Antragsteller befand sich bei Erlaß der Abschiebungsandrohung in Haft, hatte zuvor keine andere Unterkunft als die in einem Asylbewerberwohnheim gehabt und verfügt über keine sonstigen Verbindungen im Bundesgebiet, die eine längere Ausreisefrist hätten rechtfertigen können. Dementsprechend war auch schon in der später erledigten Ausweisungsverfügung vom 1. Oktober 1985 eine Ausreisefrist von etwa zwei Wochen vorgesehen gewesen. Unter diesen besonderen Voraussetzungen des Einzelfalls hält der Senat hier ausnahmsweise die Annahme eines "Zusammenschrumpfens des Ermessensspielraums auf Null" für möglich und gegeben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Abschiebungsandrohung ferner nicht deswegen fehlerhaft, weil der ihr zugrunde liegende Asylbescheid den Bevollmächtigten in einer beglaubigten Fotokopie zugesandt worden ist, in der die Unterschrift nicht gesondert beglaubigt war. Denn dies war nicht notwendig (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HVwVfG), und eine Verletzung von Formvorschriften hätte auch insoweit keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des ausländerbehördlichen Bescheids. Die Abschiebungsandrohung ist darüber hinaus auch insofern nicht zu beanstanden, als sie auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beruht. Der Senat ist aufgrund der Erklärungen des Antragstellers im Vorprüfungsverfahren ebenso wie das Bundesamt und das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß sich die Ablehnung des Asylgesuchs geradezu aufdrängt, weil sich das Asylbegehren als eindeutig aussichtslos erweist. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid und in dem angegriffenen Beschluß an, zumal der Antragsteller deren Richtigkeit bisher nicht in Zweifel gezogen hat. Schließlich ist der ausländerbehördliche Bescheid auch im übrigen offenbar rechtmäßig. Insbesondere durfte die Ausländerbehörde eine Frist zur Ausreise von zwei Wochen ab Zustellung der Abschiebungsandrohung setzen; es ist weder behauptet noch ersichtlich, daß diese Zeit für die notwendigen Ausreisevorbereitungen des Antragstellers nicht ausreichte. Im übrigen war die Ausländerbehörde nicht dadurch an der Festlegung einer Ausreisefrist von zwei Wochen gehindert, daß sich der Antragsteller zu Beginn der Frist noch in Sicherungshaft im Sinne von § 16 Abs. 2 AuslG befand (vgl. dazu auch Beschluß vom 12. Februar 1986 - 10 TG 2374/85 -, EZAR 224 Nr. 11). Inzwischen ist diese Frist zwar - nach Entlassung des Antragstellers aus der Haft am 18. November 1985 - abgelaufen; dies berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller war gemäß § 11 Abs. 1 AsylVfG ungeachtet dessen zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, daß er erst nach Abschluß des vorliegenden Eilverfahrens abgeschoben werden darf (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG der Eilantrag nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO beseitigte nicht seine gesetzlich festgelegte Ausreiseverpflichtung, sondern hinderte lediglich deren zwangsweise Durchsetzung durch Abschiebung. Letztendlich sind durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Ausreisefrist weder die Abschiebungsandrohung noch die Bestimmung der Ausreisefrist in dem Sinne erledigt, daß dem Antragsteller die Abschiebung erneut angedroht oder vor einer Abschiebung eine erneute Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt werden müßte (so auch Bay. VGH, Urteil vom 23. Mai 1985 -21 BZ 85 C. 279). Eine Ausreisefrist und damit auch die Abschiebungsandrohung werden zwar gegenstandslos, wenn nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder der Aufenthalt sonst gestattet wird und damit die ursprüngliche Ausreiseverpflichtung endet (BVerwG, Buchholz § 10 AuslG Nrn. 66, 69); dies ist auch anzunehmen, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen angeordnet wird (BVerwG, EZAR 104 Nr. 5; OVG Hamburg, EZAR 100 Nr. 14) oder der Aufenthalt aufgrund eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes als erlaubt gilt (§ 21 Abs. 3 AuslG; BVerwG, EZAR 123 Nr. 5). In diesen Fällen fehlt einer Anfechtungsklage nach Beendigung der Verlassenspflicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausländer von der Abschiebungsandrohung nicht mehr beschwert ist. Dies alles gilt jedoch nicht, wenn lediglich die Abschiebung zeitweise ausgesetzt wird (vgl. § 17 Abs. 1 AuslG), wie es § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG für die Dauer der Wochenfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG und bei Stellung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bis zu dessen endgültiger Bescheidung vorschreibt (so schon Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1983 - 10-TH 547/83 -). Der Antragsteller durfte danach während des vorliegenden Eilverfahrens nicht abgeschoben werden, seine Pflicht, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, war dadurch aber nicht berührt. Die Tatsache, daß er seiner fortbestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat indes zur Folge, daß er unmittelbar nach Abschluß dieses Verfahrens abgeschoben werden darf, ohne daß ihm erneut Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden muß. 2. Hinsichtlich des Hilfsantrags kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer damit in Wahrheit eine Entscheidung begehrt, die über den erstinstanzlichen Antrag hinausgeht. Denn er ist schon deswegen unzulässig, weil die angestrebte Nichtigkeitsfeststellung in diesem Eilverfahren nicht getroffen werden kann. Im übrigen wäre ihm, wie die Ausführungen unter II.2. zeigen, mangels Nichtigkeit der Abschiebungsandrohung ohnehin nicht stattzugeben. 3. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.