Beschluss
10 TP 4824/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1228.10TP4824.88.0A
1mal zitiert
2Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit die Kläger mit diesem Rechtsmittel die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des gewählten Prozeßbevollmächtigten als Anwalt für die Zeit nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 148 VwGO begehren. Denn die Kläger haben erst mit Einlegung der Beschwerde ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne der §§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO glaubhaft gemacht, was das Verwaltungsgericht erstmals bei seiner Entscheidung im Abhilfeverfahren mit Beschluß vom 13. Dezember 1988 hätte berücksichtigen können. Auf diesen Zeitpunkt ist mithin auch im Beschwerdeverfahren abzustellen (Hess. VGH, Beschluß vom 1. Dezember 1987 -- 12 TP 2840/87 -- m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Kläger war das Verwaltungsgericht nicht aufgrund der von ihnen vorgelegten unvollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO verpflichtet, von Amts wegen aufzuklären, ob und in welcher Höhe die Kläger Sozialhilfeleistungen erhalten. Es ist auch entgegen der Auffassung der Kläger keine "Förmelei", von Asylbewerbern den korrekten Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO zu verlangen. Schon der Wortlaut des § 117 Abs. 2 ZPO stellt klar, daß die Darlegungs- und Nachweislast hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in vollem Umfang bei demjenigen liegt, der Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Gericht ist demgegenüber nur in sehr eingeschränktem Maße zur Amtsermittlung verpflichtet (§ 118 Abs. 2 ZPO). Auch die Tatsache, daß Asylbewerbern im allgemeinen die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet gemäß § 19 Abs. 1 und 1 a AFG verboten ist und sie daher überwiegend nicht über Arbeitseinkommen verfügen, macht die Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entbehrlich. Denn zum einen gehören zum Einkommen, das bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen ist, nicht nur Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die selbstverständlich auch Asylbewerber -- etwa in Form von Zuwendungen durch Angehörige -- haben können. Zum anderen ist auch das Vermögen dessen, der die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, in zumutbarem Umfang einzusetzen (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG). Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Asylbewerber grundsätzlich vermögenslos sind. Aus den dargestellten Gründen hat das Verwaltungsgericht den Klägern die beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bis zur Entscheidung im Abhilfeverfahren mit Beschluß vom 13. Dezember 1988 zu Recht schon deshalb versagt, weil sie die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Nachweise nicht erbracht hatten. Die unvollständige Formularerklärung des Klägers zu 1) vom 29. April 1987 entsprach den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise. Denn wenn ein Verfahrensbeteiligter, der Sozialhilfeleistungen bezieht, bei Abgabe einer Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO von den Begründungserleichterungen des amtlichen Vordrucks Gebrauch macht und auf einen Sozialhilfebescheid Bezug nimmt, genügt er seinen Erklärungspflichten selbstverständlich nur dann, wenn er zumindest eine Abschrift oder Fotokopie des letzten Bewilligungsbescheids beifügt. Denn nur dem Bewilligungsbescheid lassen sich die sonst der eigenen Erklärung des Antragstellers vorbehaltenen Angaben über die Höhe eines etwaigen Einkommens und anzurechnendes Vermögen entnehmen. Einer besonderen Aufforderung des Gerichts zur Vorlage einer vollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht, da diese Erklärung und etwaige Belege dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beizufügen sind. Für die Zeit nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO am 13. Dezember 1988 ist die Beschwerde begründet. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht, indem es der Beschwerde nicht abgeholfen hat, den Bewilligungsantrag der Kläger zu Unrecht abgelehnt. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß in dem Eingang der Antragsschrift des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 25. Mai 1987 beim Verwaltungsgericht keine wirksame Klageerhebung zu sehen ist, weil die in diesem Schriftsatz angekündigten Klageanträge nur für den Fall der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestellt und dadurch mit einer außerprozessualen Bedingung versehen waren, die die Klageerhebung unwirksam machte (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 -- 5 C 32.79 --, BVerwGE 59, 302; Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 8 zu § 82 m.w.N.). Angesichts des klaren Wortlauts der durch einen Rechtsanwalt formulierten Antragsschrift und wegen der Zusammenfassung sowohl des Bewilligungsantrags als auch der Ankündigung von Klageanträgen in einer Urkunde ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, daß nicht neben dem Bewilligungsantrag eine Klageschrift zur Darstellung des Streitverhältnisses (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingereicht werden sollte (vgl. hierzu auch Kopp, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hätte jedoch, nachdem die Kläger mit der Beschwerde eine Kopie des Bewilligungsbescheids des Sozialamts des Kreises O vom 16. Januar 1987 vorgelegt und dadurch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe glaubhaft gemacht hatten, der Beschwerde abhelfen und für die Zukunft Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des gewählten Anwalts bewilligen müssen. Denn die Rechtsverfolgung der Kläger bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Was die Zulässigkeit der Klagen anlangt, ist zwar mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß innerhalb der Klagefrist nicht wirksam Klage erhoben worden ist und die Klageschrift vom 11. Juni 1987 die Klagefrist nicht gewahrt hat. Den Klägern ist jedoch wegen Versäumung der Klagefrist -- sei auf ihren Antrag in der Klageschrift vom 11. Juni 1987 oder von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die Versäumung der Klagefrist nicht auf einem den Klägern zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, obgleich dieser zunächst bedingt und damit unwirksam Klage erhoben hatte. Denn unverschuldet ist die Versäumung einer Klagefrist auch dann, wenn bis zu ihrem Ablauf lediglich ein Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsantrag gestellt wird, der bis zum Ablauf der Frist noch nicht beschieden ist (vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, Rdnr. 9 zu § 60 und Rdnr. 7 zu § 81; Kopp, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 60; jeweils m.w.N.). Die Kläger haben die versäumte Rechtshandlung auch rechtzeitig nachgeholt, indem sie mit dem am 12. Juni 1987 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11. Juni 1987 vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 60 Abs. 3 VwGO wirksam Klage erhoben haben. Daß zum Zeitpunkt der Klageerhebung über den Bewilligungsantrag noch nicht entschieden war und damit die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO noch nicht begonnen hatte (BVerwGE 59, 302 -- 307 ff. --; Kopp, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 60 m.w.N.), steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Denn Wiedereinsetzung kann gewährt werden, sobald die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist. Dies war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Abhilfeverfahren geschehen. Auch in materieller Hinsicht besteht kein Zweifel, daß die Klagen Aussicht auf Erfolg haben. Denn der Senat wird erstmals nach einer am 3. Februar 1989 stattfindenden mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, gestützt auf mehrere eingeholte Sachverständigengutachten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Ahmadis in Pakistan einer religiös und damit politisch motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die Beurteilung dieser Frage kann nicht in einem lediglich summarischen Bewilligungsverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO vorweggenommen werden. Soweit den Klägern Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, hält es der Senat für angebracht, ihnen den gewählten Prozeßbevollmächtigten als Anwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO), weil den Klägern angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für sie und der Schwierigkeit der rechtlichen Materie nicht zugemutet werden kann, den Rechtsstreit ohne Beistand eines Anwalts zu führen.