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Beschluss

10 D 2892/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0127.10D2892.09.0A
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Leitsätze
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegte Prozesskostenhilfe-Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belege dazu) sind in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen (Änderung der Senatsrechtsprechung). Sind die Erfolgsaussichten offen, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn auch Bedürftigkeit vorliegt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Oktober 2009 - 5 K 1546/07.KS - abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jörg von Kiedrowski, Luisenstraße 23b Eschwege, Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen bewilligt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegte Prozesskostenhilfe-Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belege dazu) sind in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen (Änderung der Senatsrechtsprechung). Sind die Erfolgsaussichten offen, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn auch Bedürftigkeit vorliegt. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Oktober 2009 - 5 K 1546/07.KS - abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jörg von Kiedrowski, Luisenstraße 23b Eschwege, Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen bewilligt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist zu entsprechen. Die Klägerin hat ihre Bedürftigkeit im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nachgewiesen. Denn sie hat auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 9. Dezember 2009 mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Januar 2010 sowohl eine - nunmehr unterschriebene - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Dezember 2009 als auch - in Kopie - den Wohngeldbescheid der Stadt XY vom 7. Mai 2009 und den Arbeitsvertrag vom 25. November 2008 zwischen dem Land Hessen und der Klägerin betreffend die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 vorgelegt. Außerdem hat sie einen SGB II-Bescheid der Arbeitsförderung XY-Stadt GmbH vom 11. September 2009 und einen SGB II-Bescheid derselben Stelle vom 11. Dezember 2009, den Wohnungs-Mietvertrag vom 11. Oktober 2003 und eine Strom-Verbrauchsabrechnung der ... AG XY vom 14. Oktober 2009 vorgelegt. Diese mit Ausnahme des Mietvertrages erstmals im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten Prozesskostenhilfe-Unterlagen sind vom Senat bei seiner Prozesskostenhilfe-Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Zwar sind nach der bisherigen ständigen Praxis des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Nachweise für die Bedürftigkeit im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zu erbringen, zu dem das Verwaltungsgericht über eine Abhilfe betreffend die Prozesskostenhilfe-Beschwerde entscheidet, hier also bis zum 30. Oktober 2009. Der Senat hält diese Rechtsprechung jedoch nicht aufrecht. Er geht nunmehr davon aus, dass auch im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegte Prozesskostenhilfe-Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazu vorgelegten Belege) in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren zu berücksichtigen sind. Nach § 166 VwGO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. Dies bedeutet, dass die Beteiligten vor den Verwaltungsgerichten unter denselben Voraussetzungen wie im Zivilprozess Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, 2009, Rdnr. 1 zu § 166). Das heißt, die Verwaltungsgerichtsordnung verweist durch § 166 VwGO auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und auf die §§ 114 bis 127 ZPO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.). Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist nach § 173 Satz 1 VwGO die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Das heißt, auch § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt im Verwaltungsprozess entsprechend (vgl. Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Auflage, 2003, Rdnr. 10 zu § 571), denn die §§ 146 bis 150 VwGO enthalten keine dem § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Regelung. Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Vorschrift im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht gelten soll. Hätte der Gesetzgeber eine von diesem Grundsatz abweichende Präklusionsvorschrift gewollt, hätte das Gesetz in den §§ 114 ff. ZPO darüber Aufschluss geben müssen, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96– juris, Rdnr. 11). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 128 Satz 2 VwGO). Dies dürfte entsprechend auch im Beschwerdeverfahren gelten, jedenfalls dem Grundsatz nach (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 150 VwGO). Demgemäß ist nach überwiegender Auffassung jedenfalls für die Entscheidung des Beschwerdegerichts im PKH-Beschwerdeverfahren bei noch nicht beendetem erstinstanzlichem Sachverfahren im Hinblick auf die Beurteilung der subjektiven PKH-Voraussetzungen, also der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Bedürftigkeit) des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung maßgebend (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 – 13 S 1799/06– juris, Rdnr. 3, und vom 14. Oktober 1994 – 6 S 419/94 – juris, Rdnr. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2003 – 4 SO 3/02–FamRZ 2005, 44; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 1999 – 7 WF 292/99– juris, Rdnr. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96– juris, Rdnr. 11; LAG Köln, Beschlüsse vom 5. April 1993 – 5 Ta 45/93 -, und vom 18. Dezember 1992 – 5 Ta 230/92– jeweils juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 19. März 2009 – L 7 AS 64/09 B und L 7 AS 52/09 B, jeweils juris; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 14a und 20 zu § 166 VwGO; Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, 2009, Rdnr. 10 zu § 127; Fischer, in Musielak, ZPO, 7. Auflage, 2009, Rdnrn. 23 und 24 zu § 127; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Auflage, 2010, Rdnr. 83 zu § 127 ZPO, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nur vereinzelt wird für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren in Bezug auf die subjektiven Prozesskostenhilfevoraussetzungen (Bedürftigkeit) auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts abgestellt (Hess. VGH, Beschluss vom 8. November 1988 – 12 TP 1096/88– juris, Rdnr. 3, und der 10. Senat des Hess. VGH in jahrelanger Praxis; vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Dezember 1988 - 10 TP 4824/88 - juris, Rdnr. 1; LAG Bremen, Beschluss vom 17. April 1998 – 4 Ta 20/98– juris, Rdnr. 17; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 1989 – 14 Ta 73/89 -, juris) bzw. – bei einer Verzögerung der Entscheidung durch das Gericht – auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife (OLG München, Beschluss vom 9. Dezember 1994 – 15 W 2611/94 – juris, Rdnrn. 3 ff.). Nach dieser Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist allerdings zu beachten, dass sich die nach seiner Auffassung den maßgebenden Zeitpunkt bestimmende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in der erstmaligen Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag erschöpft, sondern vielmehr auch die Beschlussfassung über die eventuelle Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde einschließt, so dass nach dieser Auffassung auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Abhilfe der gegen die erstinstanzliche PKH-Entscheidung eingelegten Beschwerde abzustellen ist. Im Wesentlichen anders als bei den subjektiven PKH-Voraussetzungen ist hinsichtlich der objektiven PKH-Voraussetzungen, insbesondere der hinreichenden Erfolgsaussicht, zu entscheiden. Wird insofern im PKH-Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer nichts Neues vorgetragen, so hat es bei dem allgemein anerkannten Grundsatz zu bleiben, dass die Erfolgsaussicht nach dem Zeitpunkt der rechtzeitigen Entscheidung der ersten Instanz (Zeitpunkt der Entscheidungsreife) zu beurteilen ist. Dies gilt nach inzwischen allgemein anerkannter Auffassung insbesondere auch dann, wenn die erste Instanz einen vor Beendigung der Instanz gestellten und entscheidungsreifen PKH-Antrag pflichtwidrig nicht beschieden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 – BVerwG 1 PKH 3.98 – juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1991 – 6 TP 1065/91– NVwZ-RR 1992, 220, 26. April 1995 – 7 TP 3419/94 -, 21. August 2007 – 11 TP 1305/08 -, 26. März 2008 – 7 D 575/08– juris, Rdnrn. 10 ff.; Fischer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 119 ZPO, m.w.N.; Kopp/ Schenke, a.a.O., Rdnr. 14 a zu § 166 VwGO; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedylll, VwGO, 4. Auflage, 2007, Rdnr. 33 zu § 166). Dies ändert aber nichts daran, dass neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist, wie sich § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO entnehmen lässt. Ergibt dieser Vortrag, dass zur Zeit der Entscheidungsreife im erstinstanzlichen Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, so ist – bei gleichzeitigem Vorliegen der Bedürftigkeit - Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu gewähren. Hat mithin das Verwaltungsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht aufgrund der ihm bekannten Sach- und Rechtslage sogar zutreffend verneint und trägt der PKH-Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die erste Instanz wesentlich Neues vor, so ist wegen der zwingenden Regelung des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dieser neue Vortrag zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Es kommt hier hinzu, dass der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 auf das vom 20. Mai 2009 datierende Ersuchen des Verwaltungsgerichts um Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises ausgeführt hat, er überreiche „anliegend als Ergänzung zu den Prozesskostenhilfeunterlagen den Wohngeldbescheid der Stadt XY vom 06.05.2009 zu Gunsten der Klägerin sowie den Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Land Hessen als studentische Hilfskraft an der Universität XY“. Diese beiden Unterlagen waren dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 22. Juni 2009 allerdings - offenbar infolge eines Versehens - nicht beigefügt. Das Verwaltungsgericht hat trotz späteren Schriftverkehrs mit dem Bevollmächtigten auf das Fehlen der vom Bevollmächtigten genannten Unterlagen nicht hingewiesen, vielleicht, weil es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. Oktober 2009 auf die Bedürftigkeit der Klägerin nicht ankam. Die Klägerin konnte, nachdem ihr Bevollmächtigter bereits im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 auf den Wohngeldbescheid der Stadt XY und den Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Land Hessen hingewiesen hatte, zunächst davon ausgehen, dass diese Unterlagen das Verwaltungsgericht auch erreicht hätten. Selbst wenn die Mitübersendung auf Seiten der Klägerin versehentlich nicht erfolgte, wäre sie auf eine entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts verpflichtet gewesen, die fehlenden Unterlagen noch unverzüglich nachzureichen. Dass sie hierzu nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, denn die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren auf den entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden sowohl den Wohngeldbescheid vom 7. Mai 2009 (nicht 6. Mai 2009) als auch den Arbeitsvertrag vom 25. November 2008 vorgelegt. Die Klägerin wurde jedoch im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit in die Lage versetzt, eine entsprechende Nachbesserung vorzunehmen. Es wäre daher unter Beachtung des auch im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft, bei einer späteren Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abzulehnen, weil die Unterlagen bis zum Abschluss der ersten Instanz fehlten, selbst wenn ein ursprüngliches Versehen auf Klägerseite bestanden haben mag. Es ist im Fall einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch während der jeweiligen Instanz anerkannt, dass vor einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen unvollständiger Ausfüllung oder fehlender Belege das Gericht auf diese Mängel hinweisen und eine Frist zur Behebung setzen muss. Auch kann für den Fall einer verspäteten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Abschluss des zugrundeliegenden Rechtsstreits nichts anderes gelten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2009 - L 20 B 13/09 AS -, juris, Rdnrn. 9 ff., 11, 12, 13). Dies muss entsprechend dann gelten, wenn im Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz entschieden wird, und zwar erst recht, wenn - wie hier - die erste Instanz in der Sache noch nicht abgeschlossen ist, d. h. eine Entscheidung über das erstinstanzliche Sachbegehren bisher noch aussteht. Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Insoweit dürfen die Anforderungen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden. Vielmehr muss, wenn die Erfolgsaussichten offen sind, Prozesskostenhilfe bewilligt werden, um sicher zu stellen, dass der Unbemittelte im Prozess die gleichen Chancen hat wie der Bemittelte. Insofern ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94 u. a. – BVerfGE 81, 347 ff., 356 ff. , zu verweisen. Danach gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seine besonderen Ausdruck findet (BVerfG, a.a.O., S. 356). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz verlangt keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, a.a.O., S. 357). Nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, a.a.O., S. 358 m.w.N.). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten verfassungsrechtlich zukommt, dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 1 BvR 1526/02 – NJW 2003, 1857 f. = juris, Rdnr. 7, und Beschluss vom 14. April 2003 – 1 BvR 1998/02– NJW 2003, 2976 ff. = juris, Rdnr. 9). Es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 und 14. April 2003, a.a.O., sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 – 11 S 1918/06– NVwZ-RR 2007, 210 = juris, Rdnr. 7). Hier ist die Erfolgschance der Klägerin nicht nur eine entfernte. Vielmehr ist die Entscheidung offen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Die Klägerin hat - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - die Förderungshöchstdauer überschritten. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Die Förderungshöchstdauer beträgt für das von der Klägerin betriebene Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BAföG sieben Semester. Das siebte Semester der Klägerin, deren Studium mit dem Wintersemester 2003/2004 begann, endete mit dem Wintersemester 2006/2007 am 31. März 2007. Der BAföG-Antrag vom 27. März 2007 (bei der Angabe „27.2.06“ dürfte es sich um ein Versehen handeln) betrifft daher den hier im Streit befindlichen Zeitraum nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Die Frage jedoch, ob die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist, ist offen. Denn es ist offen, ob die im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 von der Klägerin dargelegten Umstände alternativ oder kumulativ für eine Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer kausal geworden sind. Es genügt, wenn diese Umstände auch nur kumulativ kausal geworden sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juli 2008 – 10 K 2006/06– juris), wie die Klägerin dem Sinn nach vortragen lässt („Gesamtschau“). Wie der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit eines längeren Studiums zu bewerten ist, ist schwer zu beantworten. Diese Antwort muss dem Sachverfahren vorbehalten bleiben. Insofern ist jedenfalls Folgendes zu beachten: Das Verwaltungsgericht hat seine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Überlegungen gestützt: Nach dem Vortrag der Klägerin, der insoweit von Prof. Dr. ... bestätigt werde, habe sie die Möglichkeit gehabt, trotz nicht bestandener Klausur an dem zwingend erforderlichen Praktikum im anschließenden Semester teilzunehmen, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin die nachfolgenden Verzögerungen selbst zu vertreten habe. Soweit die Klägerin hierzu äußere, sie habe sich letztendlich gegen die Teilnahme an diesem Praktikum und für ein Seminar in Biologie entschieden, das für ihr Berufsziel wichtiger gewesen sei, rechtfertige diese Einstellung nicht die Verzögerung des Studiums. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die Praktikumsveranstaltung lediglich jeweils pünktlich verlassen müssen, um an dem anschließenden Biologieseminar teilzunehmen. Aus welchem Grund die Klägerin letztendlich erst im März 2007 die Klausur nachgeholt habe, habe sie nicht vorgetragen. Einen Anspruch auf eine mündliche Nachprüfung anstelle einer schriftlichen Klausur habe die Klägerin auch nicht dargetan. Auch hätte eine mündliche Prüfung anstelle einer Klausur an der aus Sicht der Klägerin unzumutbaren Situation nichts geändert. Ihr wäre es vielmehr möglich und zumutbar gewesen, die geforderten Studienleistungen in dem Wintersemester 2005/2006 zu erbringen. Dem hält die Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2009 entgegen, es sei ihr nicht möglich gewesen, die geforderten Studienleistungen in dem gesetzten zeitlichen Rahmen zu erbringen. Dies begründet die Klägerin im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe offenbar auf einem Missverständnis. Auf Seite 3 der Begründung werde ausgeführt, die Klägerin hätte nach ihrem eigenen Vortrag die Praktikumsveranstaltung lediglich jeweils pünktlich verlassen müssen, um an dem anschließenden Biologieseminar teilzunehmen. Tatsächlich hätte die Klägerin die Praktikumsveranstaltung in Organischer Chemie vorzeitig verlassen müssen, um noch an dem Seminar „Schulpraktische Studien - Analyse von Biologieunterricht“ teilnehmen zu können. Das Praktikum in OC habe an Donnerstagen von 9.00 bis 17.30 Uhr stattgefunden, das Biologieseminar habe an Donnerstagen um 15.30 Uhr begonnen. Die Klägerin hätte also die Veranstaltung in Organischer Chemie zwei Stunden vor ihrem Ende verlassen müssen. Dies habe einem Viertel der Gesamtzeit entsprochen, wobei die Wegezeiten zu dem anderen Veranstaltungsort noch nicht berücksichtigt seien. Aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass Prof. Dr. ... der Klägerin nicht erlaubt hat, die Praktikumsveranstaltung in Organischer Chemie jeweils zwei Stunden vor deren Ende zu verlassen, ohne - vom entgangenen Lehrstoff abgesehen - nachteilige Konsequenzen befürchten zu müssen. Dieser Vorgang ist von Prof. Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 31. August 2009 bestätigt worden. Er hat u.a. ausgeführt, der Klägerin sei trotz mehrfach nicht bestandener Klausur zur Grundvorlesung - eine normalerweise aus Sicherheitsgründen zwingend erforderliche Studienleistung - die Teilnahme an einem speziell für die L2-Studierenden durchgeführten Praktikum erlaubt worden unter der Maßgabe, zum nächstmöglichen Zeitpunkt diese Klausur nachzuholen. Nachdem dann von der Klägerin der Antrag gestellt worden sei, auch an diesem Praktikum nur stark verkürzt teilnehmen zu wollen, und dies von ihm, Herrn Prof. Dr. ..., verweigert worden sei, habe die Klägerin das Praktikum ohne Abschluss verlassen. Festzustellen bleibe, dass in Bezug auf die Klägerin im Fach Organische Chemie keine Ungleichbehandlung vorgekommen sei, die zu einer Studienzeitverlängerung geführt haben könnte. Das Gegenteil sei der Fall. Die Klägerin habe einige Vorteile erhalten, die sie aber nicht genutzt habe. Es gebe daher von Seiten der Organischen Chemie nichts, was zu einer Studienzeitverlängerung der Klägerin geführt haben könnte. Diese Ausführungen widerlegen nicht, dass sich die Praktikumsveranstaltung in Organischer Chemie und das genannte Seminar „Schulpraktische Studien ...“ jedenfalls donnerstags im Umfang von zwei Stunden überschnitten haben, so dass es der Klägerin nicht möglich war, im Sommersemester 2006 beide Veranstaltungen zu besuchen. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die Förderungshöchstdauer wegen der genannten Überschneidung überschreiten musste. Diese Frage ist nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären. Es ist im Übrigen auch nicht geklärt und im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu klären, ob die von der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 der Universität angelasteten weiteren Organisationsmängel tatsächlich bestanden haben und - gegebenenfalls - ob sie das Studium der Klägerin über das siebte Semester hinaus verlängert haben. Aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Erklärungen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen steht fest, dass die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann, auch nicht in Form von Ratenzahlungen. Anwaltliche Vertretung ist erforderlich (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).