OffeneUrteileSuche
Urteil

10 UE 1309/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0906.10UE1309.87.0A
2mal zitiert
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, wendet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisungsverfügung des Landrats des S-Kreises vom 29.08.1985 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 18.02.1986 gerichtete zulässige Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die genannten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weshalb sie auf die Klage hin aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klarzustellen ist noch, daß die mit Bescheid des Landrats des S-Kreises vom 22.08.1989 vorgenommene nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. Der Kläger hat von sich aus diesen Bescheid nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt. Da es sich nur um die Modifizierung einer Nebenentscheidung handelt (nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung gegenüber der ursprünglich unbefristet ausgesprochenen Ausweisung), hat der Senat keine Veranlassung gesehen, auf eine entsprechende Einbeziehung hinzuwirken. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte wird die nachträgliche Befristung der Ausweisungswirkung gegenstandslos. Der Beklagte hat bei der Ausübung des ihm hier nach den §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 3 AuslG i.V.m. §§ 12 Abs. 1, 3 u. 4, 15 AufenthG/EWG sowie Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 -- FV -- eingeräumten Ermessens die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Zwar liegen an sich die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. gar die nach § 12 Abs. 1 und 4 AufenthG/EWG für die Ausübung des Ermessens infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vor. Jedoch ist in den angefochtenen Bescheiden bereits verkannt, daß der Kläger als italienischer Staatsbürger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ausweisungsverfügung einen mehr als fünfjährigen ordnungsmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufzuweisen hatte, weshalb seine Ausweisung nur unter den zusätzlich einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV erfolgen durfte. Nach § 55 Abs. 3 AuslG bleiben abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen von den Bestimmungen des Ausländergesetzes unberührt. Gemäß § 15 Satz 2 AufenthG/EWG sind die von diesem Gesetz abweichenden Vorschriften anzuwenden, soweit für die in § 1 AufenthG/EWG aufgeführten EG-Angehörigen eine günstigere Regelung besteht. Gemäß dem nach alledem maßgeblichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV ist eine Ausweisung nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren nur noch dann zulässig, wenn sie aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden in Art. 2 Abs. 1 FV bezeichneten, hier nach Lage des Falles allein denkbaren Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In den hier zu überprüfenden Bescheiden vom 29.08.1985 und 18.02.1986 haben die zuständigen Behörden des Beklagten bereits zu Unrecht das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Aufenthalts von mehr als fünf Jahren verneint. Der Kläger ist erwerbstätiger EG-Ausländer. Seine Berechtigung zu dem bereits seit längerem andauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland folgt daher gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 AuslG ohne Rücksicht auf die Erteilung sonst notwendiger Erlaubnisse unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht (EuGH, Urteil vom 08.04.1976 -- Rs 48/75 --, DVBl. 1976, 705 = NJW 1976, 2065 = DÖV 1976, 816 m. Anm. Kranz, DÖV 1977, 111). Die Erteilung der nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 68/360/EWG vorgesehenen Bescheinigung hat nur deklaratorische Bedeutung (EuGH, Urteil vom 14.07.1977 -- Rs 8/77 --, NJW 1977, 1579 m. Anm. Vedder, NJW 1977, 2014). Im übrigen wäre selbst dann, wenn es der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bedurft hätte, ein mehr als fünfjähriger ordnungsmäßiger Aufenthalt des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bejahen gewesen. Dem Kläger war unter dem 09.02.1976 eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bis zum 21.01.1981 erteilt worden. Er hatte unter dem 06.01.1981 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt, und dieser Antrag ist, nach dem in anderer Handschrift vermerkten Ort und Datum der Ausfüllung zu beurteilen, auch am 06.01.1981 bei der zuständigen Ausländerbehörde in F eingegangen bzw. dort gefertigt worden. Wollte man nicht aus der unter dem 17.02.1981 erteilten Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bis zum 21.01.1986 schließen, daß damit für die Zeit ab 22.01.1981 auch rückwirkend bis zum Ausstellungsdatum die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, so hatte doch der Kläger vor dem Ablauf der vorhergehenden Aufenthaltserlaubnis die Verlängerung mit der Folge beantragt, daß gemäß § 21 Abs. 3 AuslG sein weiterer Aufenthalt auch über den 21.1.1981 hinaus bis zum Beginn des neuen Erlaubniszeitraumes ununterbrochen als erlaubt galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1981 -- 1 C 23.81 --, InfAuslR 1981, 291 ff.). Der Beklagte durfte daher sein Ausweisungsermessen lediglich unter den einschränkenden Tatbestandsmerkmalen von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV ausüben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem mithin anzuwendenden Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV, der nicht etwa von Art. 3 ENA verdrängt wird, insbesondere da letzterer keine für den Kläger günstigere Regelung enthält, durfte der Kläger als italienischer Staatsangehöriger mit einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren nur noch ausgewiesen werden, wenn dies besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung "erforderlich machen". Oben ist bereits erwähnt, daß nach Lage des Falles weder Gründe der Sicherheit des Staates noch sonstige besonders schwerwiegende Gründe außerhalb solcher der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht zu ziehen sind. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV enthält einen § 10 Abs. 1 AuslG ergänzenden und diesen einschränkenden Ausweisungstatbestand, der uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (so entsprechend zu der gleichgestalteten Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 des Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18.03.1960 BVerwG a.a.O. und nunmehr ausdrücklich für den die Ausweisungsmöglichkeit einschränkenden Ausweisungstatbestand nach § 11 Abs. 2 AuslG BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 -- 1 C 46.86 -- InfAuslR 1989, 152). Aus den Worten "erforderlich machen" in Art. 2 Abs. 2 FV ergibt sich, daß die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1977 -- 1 C 31.74 -- BVerwGE 55, 8 ). In seinem Beschluß vom 2.6.1983 -- 1 B 80.33 -- Buchholz, BVerwG, 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 -- verlangt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des "besonderen Ausweisungsschutzes" nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV, daß "die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch (den Ausländer) zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet ist". Ein besonders schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV liegt nur dann vor, wenn "die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann" (BVerwG, Urteil vom 25.10.1977, a.a.O. und vom 18.08.1981, a.a.O.). In seinem Urteil vom 17.1.1989 -- 1 C 46.86 -- (InfAuslR 1989, 152 ) stellt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach § 11 Abs. 2 AuslG für die Ausweisung Asylberechtigter auf "gesteigerte Anforderungen an die Einschätzung der in Zukunft vom Betroffenen ausgehenden Gefahren" ab. Die Straftat des Klägers bildet an diesen Maßstäben gemessen keinen die Ausweisung rechtfertigenden besonders schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere fehlt es an einer besonders gesteigerten Wiederholungsgefahr. Zwar sind bei der Verurteilung wegen einer erheblichen Gewalttat wie im vorliegenden Fall an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.10.1984 -- 1 B 61.84 -- Buchholz, BVerwG, 402.24 § 10 AuslG Nr. 104), und ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund i.S. von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV kann bereits nach einer einzigen Straftat gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2.6.1983 -- 1 B 80.83 -- Buchholz, BVerwG, 402.24 § 10 AuslG Nr. 96). Gleichwohl läßt sich aber im vorliegenden Fall allenfalls die gewöhnliche Wiederholungsgefahr bejahen, nicht jedoch die nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV erforderliche besonders gesteigerte Wiederholungsgefahr. Die hierzu gebotene Überprüfung und Abwägung der Umstände ergibt nämlich, daß sich die Straftat des Klägers zwar trotz ihrer Anlage und den Spezialitäten ihrer Durchführung denkgesetzlich wiederholen ließe. Entscheidend sind aber Aspekte in der Person und dem Umfeld des Klägers, die die Annahme einer besonders naheliegenden oder besonders gesteigerten Wiederholungsgefahr einer gravierenden Straftat ausschließen. Der Kläger hat sich nicht nur nach der Aktenlage bis zu seiner Ausreise aus Italien und während seines bis zur Straftat nahezu fünfzehnjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland straffrei geführt, sondern auch während der Zeit der Strafverbüßung gezeigt, daß er durch die Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe und deren langjährige Verbüßung mit gutem Erfolg zu einer gesellschaftlich konformen Einstellung geführt werden konnte. Hierbei können aus Rechtsgründen zunächst nur die Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, also hier der Widerspruchsentscheidung durch den Regierungspräsidenten ergeben haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.08.1983 -- 1 CB 29.83 -- Buchholz, BVerwG, 402.24 § 10 AuslG Nr. 99). Wenn in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt wird, daß sogar die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung eine die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigende Wiederholungsgefahr nicht ausschließt, weil diese Bewährungsmaßnahme nicht voraussetzt, daß kein Risiko weiterer Straftaten mehr besteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.03.1985 -- 1 B 32.85 -- Buchholz, BVerwG, 402.24 § 10 AuslG Nr. 107), im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung also keine rechtliche Bindung der Ausländerbehörde in dem Sinne entsteht, daß sie von Rechts wegen an einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung gehindert wäre, so ist doch bei der Prüfung des Maßes der drohenden Wiederholungsgefahr von Bedeutung, wie sich der Straftäter während der Strafverbüßung geführt hat und welche Prognosen ihm von der Vollzugsbehörde gestellt werden. Die Äußerung des Leiters der JVA S, die der Ausländerbehörde des Landrats des S-Kreises im August 1985 vorgelegen hat, entwirft insofern unter Hinweis auf einen Konferenzbeschluß vom selben Tag ein in jeder Beziehung günstiges Bild von dem Verhalten des Klägers während der Strafverbüßung und stellt eine entsprechend vorteilhafte Prognose. Danach verhält sich der Kläger seit seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S im Oktober 1983 völlig hausordnungsgemäß, seine Führung sei beanstandungsfrei. Auch im Arbeitsbereich, in dem er seit einiger Zeit in seinem erlernten Beruf als Maler und Weißbinder beschäftigt werde, werde er überdurchschnittlich positiv beurteilt. Zu seiner Familie bestehe seit Beginn des Jahres 1983 wieder guter Kontakt, der während der letzten eineinhalb Jahren immer intensiver geworden sei. In einem Bericht vom 03.10.1984 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Kassel sei einem Antrag auf Gewährung von Haftunterbrechung nicht widersprochen worden. In Abweichung von dem geltenden Vollzugsplan werde ein Sonderurlaub bereits zu einem Termin im Juni 1985 befürwortet. Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung zum sogenannten Zweidritteltermin (17.10.1988) werde für wahrscheinlich gehalten. Unter dem Gesichtspunkt des Verhaltens des Klägers während der Strafvollstreckung sowie seiner gefestigten Beziehung zur Familie ergibt sich nach alledem zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsentscheidung kein Hinweis, der auf eine gesteigerte Wiederholungsgefahr einer gravierenden Straftat schließen läßt. Retrospektiv werden im übrigen diese günstigen Prognosen der Strafvollzugsbehörden bestätigt. Die Vollstreckung des Strafrestes ist nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe inzwischen zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach dem von dem Beklagten nur indirekt wiedergegebenen Inhalt eines Berichtes des Bewährungshelfers des Klägers (Blatt 134 GA) ist ebenfalls davon auszugehen, daß der Kläger sich bewähren wird. Zwar ist nicht zu verkennen, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügungen der Kläger mit erheblichen Schulden belastet und nicht auszuschließen war, daß er nach Entlassung aus der Strafhaft mit den daraus herrührenden Schwierigkeiten nicht fertig werde. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine Wiederholungsgefahr, die das gewöhnliche Maß einer drohenden Wiederholung von gravierenden Straftaten eines Ersttäters überschreitet. Dabei geht der Senat davon aus, daß nicht wenige Ersttäter nach Verbüßung von Freiheitsstrafen erheblich verschuldet sind, ohne daß deswegen bereits mit einer erheblich erhöhten Wiederholungsgefahr zu rechnen wäre. Hinzu kommt, daß die Ehefrau des Klägers im Rahmen des ihr wirtschaftlich Möglichen versucht hat, die gemeinsamen Schulden abzubauen. Auch deshalb kann von dieser Seite her nicht von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr die Rede sein. Nach alledem konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, im Falle des Klägers bestehe eine besonders schwerwiegende Gefahr einer erneuten Straftat von erheblicher krimineller Energie, wie das nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV zu einer Ausweisung des Klägers erforderlich gewesen wäre. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind daher schon wegen Überschreitung des Ausweisungsermessens rechtswidrig und aufzuheben. Selbst wenn man indessen zu der vom Senat nicht geteilten gegenteiligen Auffassung kommen wollte, hat die Berufung Erfolg. Die angefochtenen Verfügungen des Beklagten sind dann nämlich deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Ermessensausübung in Form der erforderlichen Interessenabwägung durch die Behörden fehlerhaft ist. Denn der Beklagte hätte in solchem Falle, um einen Ermessensfehlgebrauch zu vermeiden, erkennbar und nachvollziehbar eine angemessene Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Klägers im Lichte des Zwecks der Ermächtigung (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 114 Rz. 8) vornehmen müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 17.10.1984 -- 1 B 61.84 -- Buchholz, BVerwG, 402.24 § 10 AuslG Nr. 104). Dieses Erfordernis an eine fehlerfreie Ermessensausübung ist durch die bloße Benennung der Ermessensgrundlagen ohne darauf bezügliche Ermessenserwägungen nicht erfüllt. Der Beklagte hat sich allenfalls um Erwägungen bemüht, die hier nicht durchgreifen konnten, weil die von ihm dabei ins Auge gefaßten Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 4 AufenthG/EWG durch die speziellere Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV verdrängt werden. Zu der zuletzt genannten und hier maßgeblichen Bestimmung fehlen jegliche Interessenabwägungen. So ist in der angefochtenen Ausweisungsverfügung vom 29.08.1985 auf Seite 6 zu Art. 2 Nr. 2 Satz 2 FV nur ausgeführt, daß "dieser Ausweisung.. die Vorschriften des Art. 2 Nr. 2 Satz 2 FV" nicht entgegenstehen. Dabei werden aber in der Verfügung mit keinem Wort die für die Ausweisung des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen oder die gegen eine solche in die Abwägung einzustellenden privaten Interessen unter den besonderen Belangen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV gewichtet. Selbst wenn man in dem nachfolgenden Absatz, der allerdings mit den Worten eingeleitet ist, "auch andere zwischenstaatliche Vereinbarungen stehen dieser Entscheidung nicht entgegen", das öffentliche Interesse an einer Ausweisung angesprochen sehen würde, fehlt es an jeglichen konkreten Ausführungen hierzu. Darüber hinaus werden in diesem Absatz in Verkennung der Rechtslage die Worte gegenübergestellt: "die Ausweisungsgründe und die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr". Ausweisungsgrund ist aber gerade -- wie oben dargelegt -- nur die Wiederholungsgefahr, d.h. die Ausweisung darf lediglich spezialpräventiv begründet werden. Dazu geben auch die nachfolgenden Worte "von besonders schwerwiegender Art" nichts weiteres her. Die hier erforderliche Interessenabwägung erfolgt in dem Bescheid vom 29.8.1985 auch nicht dadurch, daß in den nachfolgenden Ausführungen zur Bemessung der Ausreisefrist von "in der Sache in Rede stehenden besonders schwerwiegenden Gefahren" gesprochen wird. Abgesehen davon, daß dies im anderen Zusammenhang, nämlich bei der Bemessung der Ausreisefrist erörtert wird, werden auch in diesem Kontext nicht die öffentlichen Interessen konkretisiert, die eine Ausweisung des Klägers erfordern, geschweige denn die privaten Interessen des Klägers an seinem Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland damit abgewogen. Auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 18.02.1986 läßt eine Ausübung des Ermessens auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV durch die dazu notwendige Interessenabwägung vermissen. In dem Widerspruchsbescheid finden sich zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV lediglich folgende Bemerkungen: Eine Ausweisung sei nur dann zulässig, "wenn die Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders schwerwiegend sind. Diese Voraussetzung" treffe "jedoch unter Berücksichtigung der erheblichen Verfehlung des Widerspruchsführers" zu. Hieraus läßt sich noch nicht einmal im Ansatz erkennen, ob der Beklagte wirklich das zutreffende spezialpräventive öffentliche Interesse, das allenfalls die Ausweisung des Klägers erfordern könnte, zur Abwägung bringen will. An der Einstellung der dagegen sprechenden privaten Interessen des Klägers in einen irgendwie gearteten Abwägungsvorgang fehlt es ebenfalls völlig, soweit es um eine Abwägung auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV geht. Mit einer zur Beseitigung eines solchen Mangels in beiden Verfügungen zum Ausdruck gekommenen Bezugnahme auf die allein stattgefundene Interessenabwägung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 und 4 AufenthG/EWG ist nichts gewonnen, da diese notwendig unter anderen Gesichtspunkten durchzuführen war und ist, und zwar schon deshalb, weil die aus dem FV sich erschließenden Interessen der Vertragspartner mangels gleichen Gewichts nicht mit denen identisch sind, die in § 12 Abs. 1 und 4 AufenthG/EWG Niederschlag gefunden haben. Indem der Beklagte im übrigen auf die "erheblichen Verfehlungen" des Klägers abgestellt, hat er darüber hinaus das bei der Ermessensausübung in die Abwägung einzustellende spezialpräventive Ausweisungsinteresse völlig verkannt. Mit der nach alledem auszusprechenden Aufhebung der streitigen Ausweisung werden auch die dazugehörenden Nebenentscheidungen (Setzung der Ausreisefrist, Erlaß einer Abschiebungsandrohung) hinfällig. Die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung wird gegenstandslos. Im übrigen begegnen auch die angestellten Erwägungen bei der Festsetzung der Ausreisefrist rechtlichen Bedenken, ohne daß dies allerdings für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung wäre. Hier fehlen Ausführungen dazu, worin die "in Rede stehenden besonders schwerwiegenden Gefahren" bestehen sollen, welche angeblich die Annahme eines dringenden Falles i.S. von § 12 Abs. 7 Satz 2 AufenthG/EWG und damit eine Verkürzung der Ausreisefrist nahelegen. Denn es läßt sich nichts dafür erkennen, daß sich die aus der Art der vom Kläger begangenen Straftat gefolgerte Gefahr bereits innerhalb eines Monats oder einer noch geringeren Frist nach der Entlassung aus der Strafhaft verwirklichen könnte. Vielmehr spricht die Art der Straftat eher dafür, daß eine solche Gefahr sich -- wenn überhaupt -- nicht kurzfristig nach der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, sondern erst nach einem erheblichen Vorbereitungszeitraum realisieren würde. Deshalb wäre es mit Rücksicht auf die lange Verweildauer des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und wegen seiner familiären Bindungen angezeigt gewesen, die Ausreisefrist über die Mindestfrist gem. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG hinausgehend zu bemessen. Nach dem Vorstehenden bleibt es unerheblich für die Frage der Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügungen, ob der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Ausweisung auf der Grundlage von Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (ENA) stattfinden könnte. Gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA ist eine Ausweisung von Angehörigen der Vertragsstaaten, zu welchen der Kläger als italienischer Staatsbürger gehört, nur zulässig, wenn aus besonders schwerwiegenden Gründen gegen die öffentliche Ordnung "verstoßen" worden ist, nachdem ein mehr als zehnjähriger ordnungsmäßiger Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Indes enthält Art. 3 ENA neben den generellen Ausweisungstatbeständen des § 10 AuslG bzw. des § 12 AufenthG/EWG nicht einen weiteren Ausweisungstatbestand, der durch Art. 3 Abs. 3 ENA eine (äußerste) Einschränkung erfährt. Vielmehr stellt Art. 3 ENA insgesamt nur eine Beschränkung der allgemeinen Ausweisungsvoraussetzungen in den o.g. ausländerrechtlichen Vorschriften dar. Nichts anderes gilt für Art. 2 FV. Daß der Kläger -- wie oben dargelegt -- die Voraussetzungen einer der beiden Ausweisungsbeschränkungen, nämlich der speziell für italienische Staatsbürger vorgesehenen des Art. 2 FV, erfüllt, genügt bereits, die Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügungen festzustellen. Es läßt sich nicht erkennen, daß die Aufenthalts- bzw. Ausweisungsbestimmungen der ENA etwa die entsprechenden Vorschriften des FV verdrängen sollten. Schon aus der zeitlichen Folge der Vertragsabschlüsse (ENA: 13.12.1955, FV: 21.11.1957) ist vielmehr herzuleiten, daß die im FV enthaltenen Bestimmungen Spezialrang vor denjenigen der ENA erhalten, daß beide ferner gemäß § 55 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 15 Satz 2 AufenthG/EWG als günstigere Regelung gegenüber den in AuslG und AufenthG/EWG enthaltenen Bestimmungen wirksam bleiben sollten. Anderenfalls hätte es der Vorschriften des FV nicht bedurft. Geht man von der Auslegung des Art. 3 Abs. 3 ENA und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV aus, welche das Bundesverwaltungsgericht diesen Vorschriften gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1977 -- 1 C 31.74 --, NJW 1978, 1762 ff. = BVerwGE 55, 8 ff. ), dann ist die letztgenannte Vorschrift überdies schon allein wegen der vorausgesetzten kürzeren Verweildauer als eine für den Betroffenen günstigere Vorschrift mit Vorrang anzuwenden. Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob auch Art. 3 ENA tatsächlich -- was vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) vertreten wird -- eine Ausweisung nur dann für zulässig erklärt, wenn damit künftigen Störungen der öffentlichen Ordnung vorgebeugt, also spezialpräventiv die durch den Kläger drohende Wiederholungsgefahr einer schwerwiegenden Straftat abgewendet werden soll. Dagegen spricht der Wortlaut von Art. 3, der auf einen "Verstoß" gegen die öffentliche Ordnung abstellt, nicht lediglich auf die zukünftige Gefahr eines solchen Verstoßes. Andererseits ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 3 u. 4 AufenthG/EWG, daß die in § 1 AufenthG/EWG aufgeführten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, also auch italienische Staatsangehörige, bei Begehen einer Straftat nur wegen der durch sie drohenden Wiederholungsgefahr, also zur Gefahrenabwehr abgeschoben werden dürfen und daß nach § 15 Satz 2 AufenthG/EWG die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann entfallen, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Rechtsstellung der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft günstiger geregelt sind. Sollte daher Art. 3 ENA nur dahingehend interpretiert werden können, daß bereits der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung den Ausweisungstatbestand erfüllen kann, der Ausweisungsgrund also nicht spezialpräventiv bestimmt ist, so fände diese Bestimmung schon deshalb im Falle des Klägers keine Anwendung. Da jedoch, wie aufgezeigt, der Klage schon wegen Verstoßes der streitigen Verfügungen gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV i.V.m. §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 3 AuslG und §§ 12 Abs. 1 und 4, 15 Satz 2 AufenthG/EWG ergebenden Ermessensrahmen stattzugeben ist, kann diese Frage hier offengelassen werden. Nach alledem ist auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß der Anfechtungsklage des Klägers stattzugeben ist. Der am 17.03.1947 in C bei L (Apulien) geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und reiste am 17.01.1968 nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, wo er in seinem Beruf als Weißbinder tätig war, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 18.01.1968 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm vom Ausländeramt der Stadt Frankfurt am Main bis zum 17.01.1969 gewährt wurde. Unter dem 24.03.1969 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm daraufhin bis zum 17.01.1970 erteilt wurde. Der Kläger war während dieser Zeit in seinem Beruf als Weißbinder bei einer Frankfurter Firma tätig. Auf seinen Antrag vom 16.01.1970 wurde ihm die Aufenthaltserlaubnis bis zum 21.01.1971 verlängert. Unter dem 18.01.1971 beantragte er, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, was ihm daraufhin bis zum 21.01.1976 bewilligt wurde. Seit dem 01.10.1973 war der Kläger als Subunternehmer in Lohnauftrag in seinem erlernten Beruf tätig. Im Sommer 1974 teilte er mit, daß er seit 01.03.1974 zusätzlich eine Pizzeria in Frankfurt am Main betreibe. Auf seinen Antrag vom 02.02.1976 wurde seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 21.01.1981 verlängert und dann nochmals auf Antrag vom 06.01.1981 bis zum 21.01.1986. Der Kläger heiratete im Jahre 1971 eine deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei 1971 und 1976 geborene Kinder hervorgegangen. 1974 eröffnete der Kläger in Frankfurt a. M. eine Pizzeria, die er bis 1976 führte. Später eröffnete seine Frau in B eine Pizzeria, in welcher der Kläger tätig war. Während der genannten Zeiten bis 1980 entstanden außer anderen Schulden (z.B. aus einem Überziehungskredit) rückständige Steuerschulden in Höhe von ca. 39.000,--DM. Seit März 1980 arbeitete der Kläger -- allerdings ohne festes Arbeitsverhältnis -- in seinem erlernten Beruf als Weißbinder, zeitweilig auch als Pizzabäcker. Mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 20.04.1983 -- 311 Js 28789/82 -- wurde gegen den Kläger wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem räuberischem Angriff auf Kraftfahrer eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren verhängt, die der Kläger größtenteils (seit 1.10.1983) in der Justizvollzugsanstalt S verbüßte. Der Verurteilung liegen folgende Geschehnisse aus der Nacht vom 11. zum 12. Oktober 1982 zugrunde: Dem Kläger gelang es zusammen mit den beiden Mitangeklagten, einen mit etwa 20.000 Stangen Zigaretten beladenen Lkw mit Anhänger in seinen Besitz zu bringen. Während ein Mitverurteilter den zuvor beobachteten Lkw an der verabredeten Stelle mit seinem Pkw zum Stoppen brachte, riß der früher an dieser Stelle abgesetzte Kläger zusammen mit einem weiteren Mitangeklagten mit vorgehaltenen Waffen, die zumindest wie Pistolen aussahen, die Türen des Lastkraftwagens auf und rief "Überfall". Der Kläger setzte sich mit den Mitangeklagten in das Führerhaus, zwang den Beifahrer, sich in die Schlafkoje zu legen und forderten den Fahrer des Lastkraftwagens auf, weiter zu fahren. Später übernahm dann der Mitangeklagte das Steuer des Lastkraftwagens. Der Kläger fesselte den Beifahrer und den Fahrer des Lastkraftwagens und versuchte, sie mit einem Wattebausch zu betäuben, auf den er Chloroform geträufelt hatte. Der Beifahrer des Lastkraftwagens schlief zeitweilig ein. In einer zuvor von dem weiteren Mitverurteilten für diesen Zweck "angemieteten" Halle wurden von dem Lkw Zigaretten in einem Nettofabrikpreis von 857.600,--DM entladen und gestapelt. Der Lkw wurde anschließend zu einer Rastanlage gefahren und dort stehengelassen. Der Beifahrer und Fahrer des Lastkraftwagens konnten sich selbst befreien und die Polizei alarmieren. Die Verhaftung des Klägers und seiner beiden Mitangeklagten erfolgte zwischen dem 16. und 18. Oktober 1982. Die entwendeten Zigaretten konnten bis auf einen Teil, der einem Nettofabrikpreis von 200.000,--DM entsprach, sichergestellt werden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, daß die Angeklagten geständig gewesen seien, wesentliche Vorstrafen nicht -- im Falle des Klägers sogar überhaupt keine -- bestanden hätten und die finanzielle Situation der Angeklagten nicht gerade rosig gewesen sei. Der Kläger habe damals nach seinen eigenen Bekundungen Schulden in Höhe von etwa 51.000,--DM gehabt. Bei dem Kläger sei im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten weiter zu berücksichtigen, daß er sich erst im Sommer 1982 von seiner Ehefrau getrennt gehabt habe. Allerdings habe diese Trennung keine tiefgreifende seelische Erschütterung ausgelöst, weil sie nach eigenem Bekundungen wegen einer neuen Freundin erfolgt sei, bei der der Kläger dann auch gewohnt habe. Zu Lasten aller drei Angeklagten berücksichtigte das Gericht, daß es sich um eine überlegte, wohl geplante Tat gehandelt, die eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie aller Angeklagten erwiesen habe. Man habe den Lkw sorgfältig beobachtet, eine Fahrt nach B durchgeführt, wo der Lkw regelmäßig mit den Zigaretten beladen worden sei, den späteren Tatort besichtigt, Fesseln, Klebeband und Chloroform beschafft sowie für die Verwendung eines gestohlenen Kraftfahrzeugkennzeichens und für Pudelmützen gesorgt. Der Absatz der Beute sei organisiert gewesen. Ferner sei der Wert der angestrebten Beute beträchtlich gewesen. Daß sich der eingetretene Schaden letztlich auf rund 200.000,--DM beschränkt habe, falle nicht entscheidend zugunsten der Angeklagten ins Gewicht. Denn die Schadensminderung beruhe im wesentlichen auf der polizeilichen Sicherstellung. Bei zusammenfassender Wertung könne die Strafe nicht mehr im unteren Bereich des Strafrahmens gefunden werden. Allerdings sei die Strafe auch nicht im oberen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, weil den Opfern letztlich nichts passiert sei. Danach sei im Falle des Klägers eine Strafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Mit Schreiben vom 20.07.1984 kündigte die Ausländerbehörde bei dem Landrat des S-Kreises dem Kläger an, daß seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet beabsichtigt sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 31.07.1984 und ließ ausführen: Die geplante Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Er lebe bereits seit 1967 in der Bundesrepublik Deutschland und sei seit 1971 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe solle auch aufrechterhalten werden. Die Ehefrau sei bei den städtischen Betrieben in Frankfurt am Main beschäftigt. Sie verfüge über ein ausreichendes Einkommen. Eine Übersiedlung sämtlicher Familienmitglieder in sein Heimatland sei unzumutbar. Die Familie spreche die italienische Sprache nicht. Für seine Frau stehe dort kaum ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Ferner hätten seine Kinder mit erheblichen schulischen Problemen zu rechnen. Er selbst habe sich weitgehend von seinem Heimatland entfremdet. Die ebenfalls zu der beabsichtigten Ausweisung angehörte Ehefrau des Klägers teilte hierzu unter dem 20.08.1984 mit: Ihr Mann sei vor der Straftat zwar wegen Meinungsverschiedenheiten für zwei Wochen aus der ehelichen Wohnung ausgezogen gewesen. Das sei aber keine Trennung gewesen. Die Ehe solle aufrechterhalten werden. Der Kontakt zwischen ihnen und der ihres Mannes zu den Kindern sei gut. Für die Familie führe es zu einer Härte, wenn ihr Mann abgeschoben werde. Bei einer persönlichen Anhörung durch die Ausländerbehörde am 12.04.1985 erklärte die Ehefrau des Klägers: Bei den im Strafurteil genannten Schulden ihres Ehemannes handele es sich fast ausschließlich um Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt. Die ursprüngliche Schuldenlast sei in Wirklichkeit auch noch höher als die dort genannten 51.000,--DM gewesen. Von ihrem Verdienst als Badewärterin bei dem Sport- und Badeamt der Stadt F von ca. 1.800 bis 2.000,--DM monatlich zahle sie seit ungefähr 5 Jahren etwa 1.500,--DM pro Jahr ab. Sie sei gewillt, das auch in Zukunft ohne Unterbrechung solange weiter zu tun, bis alle Schulden getilgt seien. Die Kinder seien italienische Staatsangehörige. Sie sprächen neben der deutschen auch die italienische Sprache. Die Beziehungen zu den italienischen Verwandten, insbesondere zu den Großeltern in Süditalien seien gut. Ihr Ehemann habe zu seiner früheren Freundin keine Beziehungen mehr. Ihre Tochter besuche zur Zeit die 7. Klasse der Hauptschule, ihr Sohn die 2. Klasse der Grundschule. Mit Verfügung vom 29.08.1985, die dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 02.09.1985 zugestellt wurde, wies der Landrat des S-Kreises den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Italien an, falls er das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin nach der Entlassung aus der Strafhaft nicht binnen einer Frist von einem Monat verlassen haben sollte. Zur Begründung führte er aus: Die Ausweisungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 4 AufenthG/EWG seien erfüllt. Die professionell geplante, detailliert vorbereitete und nach vorangegangenem Versuch mit beträchtlicher krimineller Energie und Intensität kaltschnäuzig und rabiat realisierte Gewaltstraftat beeinträchtige -- wie auch durch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zum Ausdruck komme -- konkret und in kaum mehr zu überbietender Weise Grundinteressen der deutschen Gesellschaft. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik müsse gegen entsprechende Wiederholungsgefahren geschützt werden. Dabei sei an die Wahrscheinlichkeit eines wiederholten Schadenseintritts eine um so geringere Anforderung zu stellen, je schwerer der nach dem Vorverhalten wahrscheinliche Schaden sein würde. Der Kläger habe die Tat ausschließlich aus materieller Gewinnsucht begangen. Er werde sozialmoralischen Minimalforderungen nicht gerecht und habe auch in den Jahren vor dem Raubüberfall beträchtlich über seine Verhältnisse gelebt und sich mit seiner Ehefrau erheblich verschuldet. Deshalb sei ein erhebliches zusätzliches Risikopotential vorhanden. Neue gewaltsame und gefährliche Taten auf dem Gebiet der Geldbeschaffungskriminalität müßten deshalb befürchtet werden. Der Kläger habe um des großen Geldes willen ca. 10 Jahre lang beträchtlich zu Lasten der Allgemeinheit nach materiellem Erfolg und persönlichem Wohlleben gestrebt, so daß ein weiterer Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland selbst dann nicht sinnvoll erscheine, wenn man die berechtigten Forderungen der Finanzverwaltung berücksichtige. Die ausstehenden Forderungen könnten auch von Italien aus beglichen und sogar dort beigetrieben werden. Ferner ergäben sich zusätzliche, die Notwendigkeit der Ausweisung stützende Gefahrenmomente aus der Tatsache, daß das Strafgericht eine Reihe wichtiger Teilaspekte des Tatgeschehens nicht habe aufklären können, so z.B. Herkunft, Beschaffung und Verbleib der Tatwaffe sowie Mitwirkung am Kennzeichendiebstahl. Auch die Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen und die aus dieser Ehe hervorgegangenen beiden schulpflichtigen Kinder schützten nicht schlechthin vor einer im Interesse der Allgemeinheit notwendigen Ausweisung. Angesichts der dargelegten besonders schwerwiegenden Ausweisungsgründe könnten die dem Kläger zur Seite stehenden Schutzrechte aus Art. 6 GG keinen Vorrang vor dem notwendigen Schutz der im Bundesgebiet lebenden Bevölkerung vor den schwerwiegenden Wiederholungsgefahren beanspruchen. Zwar sei zu berücksichtigen, daß es im Falle der Übersiedlung der Familie nach Italien insbesondere für die Kinder schulische Schwierigkeiten geben werde. Jedoch habe sich herausgestellt, daß die Kinder neben der deutschen auch die italienische Sprache sprechen könnten. Schließlich entsprächen die Lebensverhältnisse in Italien etwa denen im europäischen Partnerland Bundesrepublik Deutschland. Überdies bestehe die Möglichkeit der Übersiedlung in einen deutschsprachigen Landesteil. Die mit der Übersiedlung verbundenen Probleme -- z.B. beim Finden eines Arbeitsplatzes -- seien daher in etwa gleich groß wie hier, weshalb es für den Kläger und gegebenenfalls auch für seine Familie nicht unzumutbar erscheine, als Folge dieser Ausweisung in Italien zu leben. Der Ausweisung stehe auch nicht die bisherige lange Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Der Kläger habe außer beim letzten Male im Jahre 1981 die jeweils erforderliche Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland nie rechtzeitig beantragt. Aber auch abgesehen davon ständen der Ausweisung weder die Bestimmungen des Art. 2 Nr. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21.11.1957 -- FV -- noch diejenigen des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (ENA) entgegen. Aber auch andere zwischenstaatliche Vereinbarungen widersprächen der Ausweisung des Klägers nicht, denn die Ausweisungsgründe und die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr seien wie dargelegt von besonders schwerwiegender Art. Ob später eine Befristung der Wirkung der Ausweisung in Frage komme, könne jetzt noch nicht beurteilt werden. Vor Ablauf einer Zeit von mindestens 5 Jahren komme jedoch eine solche Befristung ohnehin nicht in Betracht. Danach werde zu prüfen sein, ob der Kläger nach Entlassung aus der Strafhaft bereit und in der Lage sein werde, sein Leben straffrei und ohne Ordnungsverstöße zu gestalten, und ob er das Erforderliche und Mögliche zum Abtrag seiner beträchtlichen Steuer- und sonstigen Schulden getan habe. Von seinem bisherigen Verhalten im Strafvollzug her scheine er zu entsprechenden Bemühungen bereit zu sein. Indes sei aufgrund der bisherigen vagen prognostischen Einschätzung seines Vollzugsverhaltens heute noch nicht möglich, zu dem Schluß zu gelangen, die Ausweisung könne befristet verfügt oder gar ganz unterlassen werden. Insbesondere werde zu prüfen sein, wie der Kläger in seinem zukünftigen Leben vor allem auch mit den materiellen Lasten aus der Vergangenheit umgehe. Ebensowenig sei vorauszusehen, ob der Kläger nicht auch in Zukunft wieder sich von seiner Familie trennen werde, wie er es bereits vor der Straftat getan habe. Für diese zukünftigen Aspekte ergebe sich nichts aus dem bisherigen Verhalten im Schongang des Strafvollzugs. Gegen diese Ausweisung legte der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 27.09.1985, der bei dem Landrat des S-Kreises am 30.09.1985 einging, Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 25.10.1985 im wesentlichen wie folgt begründete: Die Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe stehe in eklatantem Mißverhältnis zu den nach den Urteilsdarlegungen und sonst vorhandenen Milderungsgründen. Er sei geständig und seine finanzielle Lage vor der Tat sei äußerst angespannt gewesen. Seine Tochter müsse seit dem Tage ihrer Geburt wegen eines angeborenen Klumpfußes (rechts) orthopädisch behandelt werden. Diese Behandlung könne in Italien nicht mehr in gleicher Weise durchgeführt werden. Die Trennung von seiner Familie könne dieser nicht zugemutet werden. Zur Zeit müsse sich seine Ehefrau in stationäre klinische Behandlung begeben. Er könne nach seiner Haftentlassung sofort in ein Arbeitsverhältnis bei einer Altbausanierungsfirma treten. Er sei auch fest entschlossen, den entstandenen finanziellen Schaden wiedergutzumachen. Die eheliche Bindung sei fest. Gegen die Ausweisungsverfügung wandte sich auch die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 16.09.1985, das am nächsten Tag bei dem Landrat des S-Kreises einging. Sie führte aus: Sie habe bei dem Sport- und Badeamt der Stadt F eine feste Stelle, die sie nicht aufgeben wolle, weil sie in Italien keine Arbeit erhalten werde. Die bloße Kenntnis der italienischen Sprache reiche bei einem Schulwechsel der Kinder nach Italien nicht aus, um große schulische Schwierigkeiten zu vermeiden. Bei einer Übersiedlung nach Italien sehe sie auch keine Möglichkeit, die Schulden abzutragen, was ihr hier mit ihrem Mann zusammen, der in Deutschland jederzeit in seinem Beruf arbeiten könne, gelingen werde. Mit Bescheid vom 18.02.1986, der am 24.02.1986 bei dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers einging, wies der Regierungspräsident in K die Widersprüche des Klägers und seiner Ehefrau zurück. Er wiederholte ausgehend von § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sowie § 12 Abs. 1 und 4 (fälschlich 2) AufenthG/EWG im wesentlichen die Argumentation in der angefochtenen Verfügung vom 29.08.1985 und wies ebenfalls ergänzend darauf hin, daß die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV der Ausweisung des Klägers nicht entgegenstehe. Letztgenannte Vorschrift erlaube nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren eine Ausweisung u.a. nur dann, wenn sie aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Diese Voraussetzung treffe jedoch unter Berücksichtigung der erheblichen Verfehlung des Klägers zu. Darüber hinaus könne der Kläger auch keinen ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren nachweisen. Er habe nämlich -- außer im Jahre 1981 -- die jeweils erforderliche neue Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der alten Erlaubnisse nicht fristgerecht beantragt, so daß der rechtmäßige Aufenthalt jeweils unterbrochen worden sei. Da der Kläger gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen habe, könne er auch nach Art. 3 Abs. 1 ENA ausgewiesen werden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 18.03.1986, der am 20.03.1986 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangen ist, Klage erhoben und unter Bezugnahme bzw. Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt: Seine Führung in der Justizvollzugsanstalt S sei einwandfrei. Ihm sei am 23.10.1985 Strafunterbrechung und zum Osterfest 1986 Hafturlaub gewährt worden. Er sei jeweils ohne Beanstandung in die Vollzugsanstalt zurückgekehrt. Ab Frühsommer des Jahres 1986 bestehe für ihn die Möglichkeit, in den offenen Strafvollzug nach F zu kommen. Von dort aus wäre es ihm dann möglich, in ein festes Arbeitsverhältnis zu treten und dadurch seine Familie zu ernähren sowie den entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Gegenwärtig verhindere möglicherweise die angegriffene Ausweisungsverfügung seine von den Strafvollstreckungsbehörden durchaus befürwortete Resozialisierung. Vor dem Anhörungsausschuß in S am 08.01.1986 hätten sowohl der Anhörungsausschuß als auch der Regierungspräsident in K zwar die Auffassung vertreten, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine ausreichende Prognose für die zukünftige Straffreiheit nicht gegeben werden könne, jedoch werde empfohlen, spätestens ein Jahr vor seiner voraussichtlichen Haftentlassung zu prüfen, ob nunmehr ein Sachverhalt vorliege, der zu einer positiven Prognose führen könne. Daraus könne geschlossen werden, daß auch der Beklagte unter gewissen Voraussetzungen seine Duldung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für möglich halte. In dem angefochtenen Bescheid gehe der Beklagte ohne inhaltliche Begründung von einer Wiederholungsgefahr als Zukunftsprognose aus. Er habe nicht einmal berücksichtigt, daß er, der Kläger, 14 Jahre straffrei in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Ferner handele es sich bei seiner Straftat nicht um eine Deliktgruppe, die einen Rückfall kriminalphänomenologisch nahelege. Außerdem habe der Beklagte nicht beachtet, daß die verhängte Haftstrafe selbstverständlich auch Wirkungen auf ihn, den Kläger, gezeigt habe. Seine vorbildliche Führung im Strafvollzug stehe außer Frage. Inzwischen befinde er sich seit geraumer Zeit im G-Haus in F und werde ab dem 07.10.1987 in den Freigang übernommen. Sämtliche Vollzugslockerungen von Ausgang über Sonderurlaub sowie jetzt wöchentlich 14 Freistunden habe er beanstandungsfrei bewältigt. Art. 2 FV sei anzuwenden, weil er einen ordnungsgemäßen fünfjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland trotz teilweise verspäteter Antragstellung gehabt habe. Der Beklagte verkenne in diesem Zusammenhang, daß allein durch die Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung ausgelöst und damit ein ordnungsgemäßer Aufenthalt gegeben sei, selbst wenn die Verlängerung erst nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ausgesprochen worden sei. Durch die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 FV sei eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn sie für den Staat unvermeidbar sei. Er, der Kläger, sei durch seine Verurteilung und die Verbüßung der langen Freiheitsstrafe hinreichend gewarnt, so daß sein weiterer Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Allgemeinheit keinesfalls untragbar geworden sei. Darüber hinaus finde in seinem Fall das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955 Anwendung, da er sich seit über 10 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Danach müsse ebenfalls ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegen. Die angefochtene Ausweisung sei aufgrund des Schutzgebotes von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rechtswidrig, da ihre Folgen für den Betroffenen mit Rücksicht auf seine Ehefrau und Kinder unverhältnismäßig hart seien. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß sein Sohn die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit besitze. Die Existenz eines ehelichen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit verstärke den ohnehin mit Rücksicht auf die Ehe mit einem deutschen Partner bestehenden Schutz gegen die Ausweisung. Seine Tochter befinde sich im übrigen seit dem 01.02.1987 in einem Ausbildungsverhältnis als Raumausstatterin. Sie könne dieses Ausbildungsverhältnis nicht einer unsicheren Zukunft in Italien opfern. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Ausweisungsbescheid des Landrats des S-Kreises vom 29.08.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K vom 18.02.1986 aufzuheben und den Beklagten anzuweisen, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 19.03.1987 seinen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen und beantragt, den Bescheid des Landrats des S-Kreises vom 29.08.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K vom 18.02.1986 aufzuheben. Der Beklagte hat unter Vertiefung seiner Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend vorgetragen: Der Kläger könne mit dem Hinweis auf einen besonderen Arbeitsmangel in Italien kein Gehör finden. In seinem Beruf als Weißbinder finde er gerade in dem an historischen Bauten reichen Italien Arbeit in Hülle und Fülle. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter sei bei ihrer persönlichen Anhörung noch nicht einmal bemerkt worden, außerdem stehe das italienische Gesundheitssystem nicht hinter dem der Bundesrepublik Deutschland zurück. Die von den Strafvollzugsbehörden angestellte Prognose sei auf einen anderen Zweck gerichtet und daher, auch wenn sie positiv ausfalle, für das ausländerrechtliche Verfahren eigenständig zu erstellen. Nach dem von dem Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt S vom 29.04.1986 sind 2/3 der bis zum 01.11.1991 reichenden Strafzeit des Klägers im Oktober 1988 verbüßt. In dem Bericht ist weiter ausgeführt, eine bedingte Strafaussetzung zum sogenannten Zweidritteltermin (17.10.1988) werde für wahrscheinlich erachtet. Die Führung und das Verhalten des Klägers würden als völlig beanstandungsfrei und hausordnungsgemäß beurteilt. Auch im Arbeitsbereich werde er überdurchschnittlich positiv beurteilt. Ehefrau und Kindern besuchten den Kläger regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt. Acht Urlaubsmaßnahmen bzw. Sonderurlaube sowie insgesamt 12 Ausgänge, Besuchsausgänge und Teilnahme an Gruppenprojekten seien ohne erkennbare Beanstandungen bewältigt worden. Das Verwaltungsgericht Kassel hat durch Urteil vom 19.03.1987 das Verfahren "hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis eingestellt" und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und § 12 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) lägen vor. Der Beklagte habe die danach erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. Das Verwaltungsgericht hat dazu sinngemäß die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt. Die Ausweisung des Klägers widerspreche auch nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen ordnungsgemäßen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren vorzuweisen gehabt habe. Denn jedenfalls sei die gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV vorausgesetzte Erforderlichkeit der Ausweisung aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hier gegeben. Das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955 gewähre keinen darüber hinausgehenden Schutz vor Ausweisungen. Die Ausweisung des Klägers scheitere schließlich auch nicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar halte sich der Kläger seit 19 Jahren im Bundesgebiet auf und dieser lange Zeitraum habe zu einer starken Integration in das deutsche Wirtschafts- und Sozialleben geführt. Andererseits habe er aber 20 Jahre seines Lebens in Italien verbracht und dort die Schule besucht. Mit den dortigen Gegebenheiten sei er daher vertraut und könne sich nach einer Eingewöhnungszeit wieder in seinem Heimatland zurechtfinden. Die Ausweisung des Klägers widerspreche schließlich auch nicht dem Schutzgebot des Art. 6 GG. Der Familie des Klägers könne zugemutet werden, diesem nach Italien zu folgen. Die Kinder sprächen die italienische Sprache und hätten Kontakt zu Verwandten väterlicherseits in Italien. Darüber hinaus gebe es in Italien einen deutschsprachigen Landesteil. Gegen dieses am 22.04.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 12.05.1987, der am nächsten Tag bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat durch seine Bevollmächtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes F vom 13.02.1989, daß ihm seine Steuerschulden in Höhe von 46.770,44 DM erlassen worden sind, und ferner eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" desselben Amtes vom 18.04.1989 vorgelegt. Er führt unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen ergänzend aus: Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten habe er sich zum Zeitpunkt der Ausweisung fünf Jahre ordnungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Deshalb sei zu seinen Gunsten Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV anzuwenden. Hierzu fehlten in den angefochtenen Bescheiden jegliche auf seinen Fall bezogenen konkreten Erörterungen. Der Beklagte behaupte nunmehr auch unzutreffend, er, der Kläger, lebe wiederum von seiner Familie getrennt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. März 1987 nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide, die Berufung zurückzuweisen. Unter dem 21.11.1988 hat der Landrat des S-Kreises den Kläger und seine Ehefrau zu der Frage angehört, ob die Wirkung der Ausweisung nachträglich bis zum 31.12.1992 zu befristet sei. Nach einem von dem Beklagten unter dem 20.10.1988 zu den Gerichtsakten gereichten Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt F -- G-Haus -- vom 07.06.1988 ist der Kläger am 07.07.1986 in den dortigen offenen Vollzug gelangt. Dem Bericht ist zu entnehmen, der Kläger sei zunächst "in eine Vorerprobungsphase mit Beschäftigung innerhalb der Anstalt und eingeschränktem Ausgangsrahmen" eingewiesen worden. Von allen ihm gewährten Ausgängen und Urlauben sei er stets freiwillig, pünktlich und ohne Beanstandung in die Anstalt zurückgekehrt. Der Kläger sei aus dem dortigen Vollzug bisher 51mal beurlaubt worden. Seit dem 21.04.1988 sei er zum Freigang mit eigenem Beschäftigungsverhältnis zugelassen. Er sei in seinem erlernten Beruf als Malergeselle bei einer ... Firma beschäftigt. Zusammenfassend könne eine "positive Sozialprognose" ausgestellt werden. Führung und Verhalten des Klägers seien nie zu beanstanden gewesen. Mit Bescheid vom 22.08.1989 hat alsdann der Landrat des S-Kreises die Ausweisungsverfügung vom 29.08.1985 dahingehend geändert, daß die Wirkung der Ausweisung des Klägers auf drei Jahre befristet wird und diese Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Kläger die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin durch Grenzübertrittsbescheinigung bestätigt verlassen hat. Wegen der Begründung dieser Verfügung wird auf den von dem Beklagten in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichten Bescheid vom 22.08.1989 verwiesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Akten des Landrats des S-Kreises -- Ausländerbehörde -- (3 Hefter), des Regierungspräsidenten in K (1 Hefter) und der Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel -- 311 Js 28789/82 -- (4 Bände), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen gemacht worden sind, Bezug genommen.