Beschluss
10 TH 2027/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0731.10TH2027.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Ob die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Klarstellung des Antrags als nach § 91 VwGO in entsprechender Anwendung zu beurteilende Antragsänderung anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. Juli 1982 -- 1 S 746/82 --, NJW 1984, 251; Kopp, VwGO, 8. Auflage 1989, Rdnr. 1 zu § 91 VwGO), bleibt dahingestellt. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Änderung sachdienlich und damit auch ohne Einwilligung des Antragsgegners zulässig, weil sie einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits förderlich ist. Dem Antragsteller wäre es nämlich nicht verwehrt, anstelle seines ursprünglichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nunmehr jederzeit einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen. Daß die Klarstellung oder Antragsänderung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ändert an ihrer Zulässigkeit nichts (vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage 1988, Rdnr. 8 zu § 91 VwGO m.w.N.). Auch nach Auffassung des Senats ist der Verlust einer Tatsacheninstanz wegen des im Verwaltungsprozeßrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatzes unschädlich, im übrigen tritt hier ein solcher Verlust deswegen nicht ein, weil das Verwaltungsgericht das Antragsbegehren auch unter dem Gesichtspunkt des § 123 VwGO geprüft hat. Die Beschwerde ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet, wobei offenbleiben kann, ob das Verwaltungsgericht den in erster Instanz gestellten Antrag in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hätte umdeuten können oder müssen. Denn jedenfalls ist nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Klarstellung, auch wenn sie als nach § 91 VwGO analog zu beurteilende Antragsänderung aufzufassen sein sollte, nicht mehr zweifelhaft, daß der Antragsteller ausschließlich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Unterlassens der bevorstehenden Abschiebung begehrt. Dieser Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, insbesondere hat der Antragsteller das erforderliche Sicherungsbedürfnis (sogenannter Anordnungsgrund). Nach der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juli 1990 gegebenen Ankündigung, er werde "mit der Abschiebung am 01.08.1990 beginnen", ist glaubhaft, daß die vom Antragsteller befürchtete Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Daß ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die bevorstehenden Vollziehungsmaßnahmen nach Ergehen einer Abschiebungsankündigung nach § 14 Abs. 2 AsylVfG statthaft ist, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 6. Oktober 1987 -- 10 TG 2416/87 --, InfAuslR 1988, 172; vom 4. Januar 1988 -- 10 TG 3365/87 --, ESVGH 38, 118 = EZAR 224 Nr. 17; und vom 17. Mai 1988 -- 10 TG 2000/88 -- u.a.). Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner auch einen im Wege einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf Unterlassung der vorgesehenen Abschiebung, weil er Asylbewerber ist und die Ausländerbehörde eine vollziehbare Entscheidung über die Unbeachtlichkeit seines zweiten Asylfolgeantrags vom 23. November 1988 noch nicht getroffen hat. Grundsätzlich hat ein Asylbewerber ein unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgendes Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet während des Anerkennungsverfahrens (BVerfG, Beschluß vom 25. Februar 1981 -- 1 BvR 413/80 u.a. --, BVerfGE 56, 216 = NJW 1981, 1436, für Folgeantragsteller eingeschränkt durch BVerfG -- Richter-Ausschuß --, Beschluß vom 30. Juni 1981 -- 1 BvR 561/81 u.a. --, NJW 1981, 1896 = EZAR 221 Nr. 10; vgl. ferner Hailbronner, AuslR, 2. Auflage 1989, Rdnr. 50 m.w.N.). Dieses Aufenthaltsrecht ist für Folgeantragsteller zwar im Asylverfahrensgesetz deutlich begrenzt worden (vgl. §§ 10, 14, 21 AsylVfG), was mit der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor unanfechtbarer Entscheidung über Folgeanträge sind aber nach dieser Regelung nur möglich, wenn ein Folgeantrag unbeachtlich ist (vgl. Kanein-Renner, Ausländerrecht, 4. Auflage 1988, Rdnr. 4 zu § 21 AsylVfG). Die Ausländerbehörde muß mithin, ehe sie gegenüber Folgeantragstellern aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift, entschieden haben, ob sie den Folgeantrag gemäß § 80 Abs. 5 AsylVfG als beachtlich einzustufen und folglich an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Entscheidung weiterzuleiten hat. Fällt diese Entscheidung zuungunsten des Folgeantragstellers aus, führt dies nach derzeitiger Rechtslage beim ersten Asylfolgeantrag regelmäßig zu einer Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG, sofern diese nicht nach § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterbleiben hat. Bei zweiten und weiteren Asylfolgeanträgen kann die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 AsylVfG in derzeitiger Fassung (ab 1. Januar 1991 soll dies bereits bei ersten Folgeanträgen möglich sein, vgl. Art. 3 Ziffer 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I Seite 1354) unmittelbar die bereits früher angedrohte Abschiebung vollziehen, sofern sich der neuerliche Asylfolgeantrag als unbeachtlich erweist und nicht gemäß § 8 Abs. 5 AsylVfG an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet werden muß (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 17. Mai 1988 -- 10 TG 2000/88 u.a. --). Die einem solchen Vorgehen vorausgehende Feststellung der Ausländerbehörde, der jüngste Asylfolgeantrag sei unbeachtlich, ist -- sofern sie die Behörde dem Betroffenen nicht in irgendeiner Weise kundtut -- kein Verwaltungsakt und kann mithin nicht durch Widerspruch mit aufschiebender Wirkung oder im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden. Anders ist es indessen, wenn -- wie hier -- die Ausländerbehörde die Unbeachtlichkeit des Folgeantrags förmlich feststellt. Im letzteren Fall ist der feststellende Verwaltungsakt mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar, wobei § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG (Widerspruchsausschluß) keine Anwendung findet und den Rechtsbehelfen Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt (Hess. VGH, Beschluß vom 15. Februar 1990 -- 10 TH 427/90 --). Solange der Suspensiveffekt anhält, bleibt die Frage der Beachtlichkeit des Folgeantrags ungeklärt und darf in das arteigene Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers nicht mit dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingegriffen werden. So liegen die Dinge hier, denn der noch nicht beschiedene Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrats des L-Kreises vom 12. Oktober 1989 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu Hess. VGH, a.a.O.). Daran ändert die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Beschluß vom 11. Januar 1990 -- VIII H 21211/89 -- einen gegen den Sofortvollzug dieses Bescheids gerichteten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen hat, nichts. Zwar hat das Verwaltungsgericht diesen Eilantrag nicht als unzulässig angesehen, weil bereits dem Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme, sondern die Begründetheit des Antrags verneint. Jedoch entfaltet diese unanfechtbar gewordene Entscheidung keine Bindungswirkungen für das vorliegende Verfahren. Zum einen sind nämlich Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in beschränktem Umfang der materiellen Rechtskraft fähig, wie die in § 80 Abs. 6 VwGO ausdrücklich geregelte Abänderungsbefugnis zeigt. Zum anderen besteht eine der erneuten Beurteilung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts entgegenstehende Bindungswirkung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO nach herrschender Ansicht nur dann, wenn die Entscheidung des Gerichts aufgrund einer Interessenabwägung in bezug auf Verwaltungsakte mit Doppelwirkung ergangen ist (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluß vom 27. Juni 1989 -- 5 S 23/89 --, NVwZ 1990, 681; OVG Koblenz, Beschluß vom 17. Oktober 1986 -- 1 B 59/86 --, NVwZ 1987, 426), wobei teilweise bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten auch solchen Beschlüssen, die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnen, materielle Rechtskraft beigemessen wird (OVG Berlin und OVG Koblenz a.a.O. m.w.N.; anderer Auffassung Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rdnr. 718). Ein schutzwürdiges Vertrauen Dritter am Bestand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Vollziehbarkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 12. Oktober 1989 besteht hier nicht, im übrigen kommt dem Widerspruch des Antragstellers gegen diese Entscheidung aus den dargestellten Gründen bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO und nicht erst aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Interessenabwägung aufschiebende Wirkung zu, was das Verwaltungsgericht Wiesbaden bei seinem Beschluß vom 11. Januar 1990 -- VIII H 21211/89 -- offenbar übersehen hat. Nach alledem sieht sich der Senat an einer (erneuten) Beurteilung der Frage, ob der Widerspruch noch Suspensiveffekt hat, nicht gehindert. Mithin erscheint es angebracht, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen, allerdings mit der Einschränkung, daß Vollzugsmaßnahmen nur bis zu einer Entscheidung über den mit Anwaltschreiben vom 25. Oktober 1989 eingelegten Widerspruch gegen den feststellenden Verwaltungsakt vom 12. Oktober 1989 untersagt werden. Soweit der Antragsteller demgegenüber beantragt hat, Vollzugsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung über seinen mit Anwaltschreiben vom 15. Februar 1990 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Februar 1990, mit dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, zu untersagen, ist die Beschwerde unbegründet. Da dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen gemäß § 28 Abs. 7 AsylVfG Fiktionswirkung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht zukommt, ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Frage, ob die Abschiebungsandrohung des Landrats des L-Kreises vom 27. April 1988 noch vollziehbar ist, ohne Bedeutung. Im übrigen hat der Antragsteller offenkundig auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis, und zwar ungeachtet der Frage, ob sein weiterer Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland aus den vom Antragsgegner geltend gemachten Gründen oder deswegen beeinträchtigt, weil der weiteren Anwesenheit ehemaliger Asylbewerber im Bundesgebiet jedenfalls nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge die sogenannte Negativschranke gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG entgegenstehen dürfte (Hess. VGH, Beschluß vom 19. April 1989 -- 10 TH 898/89 --, Hess. VGRspr. 1989, 89). Denn jedenfalls erscheint die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei ordnungsgemäßer Betätigung des ausländerbehördlichen Ermessens nahezu ausgeschlossen. Soweit sich der Antragsteller auf einen mit Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 1. August 1989 bestimmten Ausnahmekatalog beruft, ist sein Widerspruch offensichtlich aussichtslos. Denn selbstverständlich ist die vom Antragsteller ohne geordnete Berufsausbildung angestrebte Tätigkeit als Eiskonditor mit der zum Vergleich herangezogenen Tätigkeit eines ausgebildeten Spezialitätenkochs nicht vergleichbar. Im übrigen fällt auf, daß sich der Antragsteller noch im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 25. Oktober 1989 als "Eiskonditorgehilfe" hat bezeichnen lassen, während in der der Ausländerbehörde vorgelegten, allerdings zur Vorlage beim Arbeitsamt wegen des Antrags auf Arbeitserlaubnis bestimmten Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 19. April 1989 (Band II Blatt 306 der beigezogenen Behördenakten der Ausländerbehörde) davon die Rede ist, daß er seit 14. April 1989 als Eiskonditor beschäftigt sei und auch für die nächsten zwölf Monate beschäftigt werden könne. Offenbar handelt es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers nach eigener Einschätzung also nicht um eine besonders qualifizierte Tätigkeit, die ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme ermöglichen würde. Die vom Antragsteller im August 1989 eingegangen Kreditverbindlichkeiten sind ebenfalls kein Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn diesen Verbindlichkeiten ist der Antragsteller zu einem Zeitpunkt und in einer Situation eingegangen, als er nach Stellung eines zweiten Asylfolgeantrags mit seiner baldigen Abschiebung rechnen mußte und keinesfalls darauf vertrauen konnte, er werde noch längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland bleiben können. Das aus diesem Verhalten folgende wirtschaftliche Risiko trifft im übrigen weniger den Antragsteller selbst als seinen Bürgen bzw. das betroffene Kreditinstitut. Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und nach seinen Angaben Sikh. Er reiste im Dezember 1985 in das Bundesgebiet ein und betrieb anschließend ein erstes Asylverfahren, in dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag mit Bescheid vom 16. Oktober 1986 -- 436-12951-86 -- als offensichtlich unbegründet ablehnte. Der Landrat des L-Kreises erließ daraufhin mit Bescheid vom 18. November 1986 eine Abschiebungsandrohung nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG, die durch die Rücknahme einer dagegen erhobenen Klage des Antragstellers im Oktober 1987 bestandskräftig geworden ist. Zuvor hatte der Antragsteller wegen des Sofortvollzugs der Abschiebungsandrohung ein Eilverfahren betrieben, das mit Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1987 -- 10 TH 1730/87 -- für den Antragsteller erfolglos abgeschlossen worden ist. Einen mit Anwaltschreiben vom 25. November 1987 gestellten Asylfolgeantrag des Antragstellers sah der Landrat des L-Kreises als unbeachtlich an und drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. April 1988 gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung an. Einen gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 21. Juni 1988 -- VIII H 20492/88 -- ab, die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluß vom 3. November 1988 -- 10 TH 2933/88 -- zurück. Mit Anwaltschreiben vom 23. November 1988 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylfolgeantrag, nachdem er zuvor seine beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 22. April 1988 zurückgenommen hatte. Der Landrat des L-Kreises teilte dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 12. Oktober 1989 mit, der Asylfolgeantrag vom "25.11.1988" sei als unbeachtlich zu werten, stellte eine für den Antragsteller bestehende Ausreisepflicht fest und gab ihm Gelegenheit, das Bundesgebiet innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung freiwillig zu verlassen. In der Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Bescheid, auf den zur weiteren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen wird, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, er könne innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung Widerspruch einlegen. Der Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 20. Oktober 1989 zugestellt. Mit Anwaltschreiben vom 25. Oktober 1989, das am 27. Oktober 1989 beim Landrat des L-Kreises eingegangen ist und auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird, hat der Antragsteller gegen die Verfügung vom 12. Oktober 1989 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht G Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, hilfsweise auf Verbot von Vollzugsmaßnahmen im Hinblick auf die festgestellte Ausreiseverpflichtung im Wege einstweiliger Anordnung gestellt, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluß vom 11. Januar 1990 -- VIII H 21211/89 -- zurückgewiesen hat. Auf diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 18. Januar 1990 zugestellt worden ist und gegen den die Beteiligten kein Rechtsmittel eingelegt haben, wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen. Ebenfalls mit Anwaltschreiben vom 25. Oktober 1989 hat der Antragsteller ferner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsaufnahme beantragt, den er am 29. November 1989 unter Verwendung des amtlichen Vordrucks wiederholt hat. Zur Begründung des Antrags macht er geltend, der Inhaber eines Eiscafes in H wolle auf seine Kosten den Antragsteller zum Eiskonditor ausbilden; der Antragsteller bewohne eine eigene Wohnung und habe einen ungekündigten und unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das die Aufenthaltserlaubnis betreffende Anwaltschreiben vom 25. Oktober 1989 und dem Formularantrag vom 29. November 1989 verwiesen. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Landrat des L-Kreises mit Bescheid vom 8. Februar 1990 abgelehnt. Zur Begründung hat die Behörde im wesentlichen ausgeführt, der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet beeinträchtige auch unter Berücksichtigung eines Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 1. August 1989 -- II A 5 -- 23 d -- Belange der Bundesrepublik Deutschland. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 8. Februar 1990 Bezug genommen, gegen den der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 16. Februar 1990 Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden ist. Am 16. Februar 1990 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Februar 1990 gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er lebe seit fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, habe sich hier eine geordnete Existenz aufgebaut und arbeite als Eiskonditorgehilfe in dem besagten Eiscafe. Unter Vorlage von Kopien einschlägiger Unterlagen (Blatt 24 ff. GA) hat der Antragsteller ferner geltend gemacht, er habe am 22. August 1989 ein Anschaffungsdarlehen über 20.000,--DM aufgenommen, für dessen Rückzahlung sein Arbeitgeber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen habe. Wegen weiterer Einzelheiten seines erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die Antragsschrift und den Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 11. Mai 1990 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Antrag mit Beschluß vom 21. Juni 1990 zurückgewiesen und zur Begründung die Auffassung vertreten, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei unzulässig, weil dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier gemäß § 28 Abs. 7 AsylVfG die Fiktionswirkung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht zukomme. Wenn bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Fiktionswirkung nicht eintrete, könne auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine solche Wirkung nicht herbeiführen. Eine Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung komme nicht in Betracht, weil der durch einen Anwalt gestellte Antrag eindeutig formuliert und daher einer Auslegung nicht zugänglich sei. Selbst bei einer Umdeutung in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte das Antragsbegehren zurückgewiesen werden müssen, weil der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, ein Anordnungsanspruch aber nicht bestehe; es sei nämlich nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner von seinem ihm zustehenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht habe. Gegen diesen seinen Prozeßbevollmächtigten am 29. Juni 1990 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 5. Juli 1990 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner von dem ihm bei der Entscheidung zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Die Verfügung gehe ohne Ermessenserwägung davon aus, der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe die sogenannte Negativschranke entgegen, so daß dem Antragsteller gar keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Der Antragsteller beantragt nunmehr, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 aufzugeben, gegen den Antragsteller keine Zwangsmaßnahme zum Zwecke der Abschiebung zu ergreifen, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnungsverfügung entschieden ist. Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und mit Schriftsatz vom 18. Juli 1990 mitgeteilt, daß er "mit der Abschiebung am 01.08.1990 beginnen" werde. Dem Senat liegen die Gerichtsakten VIII H 21211/89 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az.: IV/3 H 1192/89 des Verwaltungsgerichts Gießen) vor, ferner die den Antragsteller betreffenden Behördenakten des Landrats des Lahn-Dill-Kreises (zwei Bände, Blatt 1 bis 328) und dessen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Februar 1990 betreffende Akten (Blatt 1 bis 22) vor. Die Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen.