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Urteil

10 UE 1401/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0430.10UE1401.84.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Berichterstatter des vorliegenden Rechtsstreits kann über die zur Entscheidung stehende Berufung befinden, ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedürfte (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten des Berufungsverfahrens haben das dafür erforderliche Einverständnis bzw. den dazu notwendigen Verzicht (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO) schriftsätzlich erklärt. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben. III. Die Berufung ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die hier allein noch streitbefangene Asylverpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist ein solcher Anspruch zwar nicht schon durch § 2 AsylVfG ausgeschlossen, was unten noch dargelegt werden wird (C 1), indes ist der Kläger nicht als politisch Verfolgter i.S. von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wie unten (C 2) eingehend ausgeführt werden wird. B. Es ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht etwa darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 51 Abs. 1 AsylVfG zur Seite steht. Trotz der am 1. Januar 1991 wirksam gewordenen Änderung des Begriffs des Asylantrags hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht geändert, wie die folgenden Erwägungen ergeben. Zwar ist im Hinblick auf die Änderung des § 7 Abs. 1 AsylVfG durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts davon auszugehen, daß der Kläger mit seinem noch nicht endgültig beschiedenen Asylantrag auch die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Nach der neuen Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG muß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seiner Entscheidung ausdrücklich feststellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird; nur von letzterer Feststellung kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt war. Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage des Klägers zugrundeliegt, für deren Beurteilung die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Entscheidung maßgebend ist, sind die genannten Vorschriften anzuwenden, weil ihre Anwendung ausschließende Übergangsvorschriften fehlen. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Fall der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 11/6321, Seite 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drucksache 11/6321, Seite 48 f.) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dies bedeutet allerdings nicht, daß diese kraft Gesetzes wirksam werdende Erweiterung des Asylantrags ohne vermittelnde Prozeßhandlungen der Beteiligten auch auf das gerichtliche Verfahren durchschlägt. Wie sich nämlich der neuen Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG entnehmen läßt, geht der Gesetzgeber von der isolierten Anfechtbarkeit der beiden nach Satz 3 dieser Vorschrift gebotenen Feststellungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus, so daß zwar weder das Bundesamt noch die Gerichte von sich aus, wohl aber im Stadium der gerichtlichen Nachprüfung der betroffene Asylbewerber sein Klagebegehren entweder auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränken kann. Entsprechendes muß mangels gegenteiliger Übergangsvorschriften gelten, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegriffen wird, die noch unter der alten Rechtslage ergangen ist. Eine Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags auf die Verpflichtung zur Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, worin wohl -- ohne daß dies zu entscheiden wäre -- eine als sachdienlich anzusehende Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) in Form der Klageerweiterung durch den Kläger erblickt werden könnte, hat der Kläger nicht vorgenommen. Da nach alledem seit dem 1. Januar 1991 ein im Verwaltungsverfahren noch nicht beschiedener Teil des gesetzlich seit diesem Tage erweiterten Asylantrags vorliegt, wird es Sache des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (i.F. kurz Bundesamt) sein, diesen Teil des -- nunmehr erweiterten -- Asylverfahrens durch einen den streitigen Bescheid ergänzenden Bescheid über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 verwaltungsseitig abzuschließen. C. 1. Einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter steht nicht bereits § 2 AsylVfG n.F. entgegen. Diese Vorschrift, die auch nach der Neuregelung des Ausländerrechts und der damit zusammenhängenden Vorschriften des Asylrechts unverändert weitergilt, ist auf den Kläger anwendbar, obwohl der Kläger bereits 1980 aus seinem Heimatland zunächst nach Belgien gereist ist und sich dort ca. viereinhalb Monate aufgehalten hat. Denn diese Bestimmung, die ihre jetzige Fassung durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) erhalten hat, ist nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Fälle anwendbar, die zur Zeit des Inkrafttretens der Neufassung gem. Art. 6 des Neuregelungsgesetzes am 15. Januar 1987 schon schwebten (vgl. BVerfG Beschluß vom 14. Februar 1989 -- 2 BvR 1737/88 --, juris, BVerwG Beschluß vom 17. August 1988 -- BVerwG 9 B 263.88 --, Buchholz 402.25 § 16 AsylVfG Nr. 1 m.w.N. der Rspr. des BVerwG). Sie bewirkt gleichwohl nicht den Ausschluß des Klägers von einer Anerkennung. Nach § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. wird ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, der bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war. Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in den Geltungsbereich des AsylVfG länger als drei Monate aufgehalten, wird das Vorliegen der eingangs genannten Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gar vermutet. Diese gesetzliche Vermutung kann indes widerlegt werden und ist im Falle des Klägers, der sich vom 1. November 1980 bis 28. April 1981 in Belgien aufgehalten hat, auch tatsächlich widerlegt. Weder hat der Kläger in Belgien seine Flucht beendet, noch ist er dort vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Sicherheit vor politischer Verfolgung in einem anderen Staat setzt neben dem Schutz vor unmittelbarer oder mittelbarer Abschiebung in den Verfolgerstaat voraus, daß dem politisch Verfolgten eine Hilfestellung zur Überwindung der Umstände gegeben wird, die in seiner Person als Folgen der politischen Verfolgung dadurch entstanden sind, daß er seinen Heimatstaat hat verlassen müssen, wie beispielsweise Heimatlosigkeit, Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, Hunger und Krankheit (vgl. BVerwG Urteil vom 15. Dezember 1987 -- BVerwG 9 C 285.86 --, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7). Ein solcher Schutz wurde dem Kläger in Belgien während der Dauer seines Aufenthalts ersichtlich nicht zuteil. Die vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 1990 erweist, daß zwischen dem 1. November 1980 und 28. April 1981 überhaupt keine Ahmadis in Belgien als Flüchtlinge anerkannt worden sind und daß den derart Abgewiesenen nach ggf. mehrfacher Aufforderung, das Land zu verlassen, eine gewaltsame Rückschiebung drohte. Der Kläger hat, wie daraus zu entnehmen ist, zu keiner Zeit damit rechnen können, daß ihm mit staatlicher Hilfe oder Billigung ein an der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) orientiertes Minimum an Schutz zur Verfügung stand. Das würde sich auch bei einem weiteren Verweilen in Belgien schwerlich geändert haben und gilt auch für seine Eigenschaft als Mitglied der PPP. Denn nach der gleichen Auskunft sind von 3500 bis 4000 Antragstellern aus Pakistan, die belgischen Flüchtlingsschutz erbeten haben, nur 6 bis 8 Bewerber als Flüchtlinge anerkannt worden. Allen anderen drohte, sobald sie abgelehnt waren, gewaltsame Rückführung. Der Kläger hat denn auch im Hinblick auf diese Umstände seine Fluchtbewegung aus Pakistan nicht mit der Einreise nach Belgien beendet. Vielmehr ist seine Ausreise aus Belgien trotz des mehr als dreimonatigem Aufenthalts in Belgien als Fortsetzung eines einheitlichen Fluchtvorganges, ohne Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs, von der Ausreise aus Pakistan bis zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland anzusehen. Ob die Flucht eines politisch Verfolgten als in einem anderen Staat beendet anzusehen ist, richtet sich nicht nach subjektiven Vorstellungen der Flüchtlinge, sondern nach objektiven Maßstäben. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten Verhaltens der politisch Verfolgten während des Zwischenaufenthalts, dem äußeren Erscheinungsbild nach muß noch von einer Fluchtfortdauer gesprochen werden können (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 21. Juni 1988 -- BVerwG 9 C 12.88 --, ... BVerwGE 79, 347 ud vom 21. November 1989, -- BVerwG 9 C 55.89 --, InfAuslR 1990, 93 = DVBl. 1990, 491 ). Letzteres trifft auf den vorliegenden Fall zu, auch wenn die Verweildauer des Klägers in Belgien mehr als 3 Monate betrug. Nach der glaubhaften Bekundung des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er sich zwar in Belgien aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt, weil er dazu "keine Möglichkeit sah". Seine damalige Einschätzung, die dem Sinnzusammenhang nach dahin zu verstehen ist, daß der Kläger einen solchen Asylantrag für kaum aussichtsreich hielt, entsprach die oben geschilderte objektive Lage von Ahmadis, die aus Pakistan nach Belgien einreisten. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger seinen Fluchtentschluß im Drittland zugunsten einer Weiterflucht in die Bundesrepublik Deutschland modifizierte. Eine Flucht ist nicht deshalb bereits in einem Drittland beendet, weil der Verfolgte nicht schon beim Verlassen des Verfolgerlandes den Willen zur Weiterwanderung hatte (vgl. BVerwG Urteil vom 2. März 1990 -- BVerwG 9 C 33.89 --). Vielmehr "muß diesem im Drittland Zeit bleiben, innezuhalten und sich über den endgültigen Zufluchtsort schlüssig zu werden" (so ausdrücklich BVerwG a.a.O.). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall bezüglich des Klägers festgestellt werden. Er reist in ein ihm hinsichtlich der Schutzgewährungspraxis unbekanntes Land ein, beobachtet über einen ohnehin für weitere Ortsveränderungen vom Klima her sehr ungünstigen Zeitraum (Winter- und Übergangsmonate von November bis April) die Flüchtlingspraxis des ersten Einreiselandes und faßte dann unverzüglich angesichts der objektiv bestehenden Hindernisse einer Seßhaftmachung als Flüchtling am Ausgang dieser Periode den Entschluß, sich auch in Anbetracht der ihm zuteilgewordenen Mitteilungen über Schwierigkeiten bei der Asylbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland diesem schon früher einmal ins Auge gefaßten Fluchtziel nunmehr entschieden zuzuwenden. Erst mit dem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland endet nach alledem der einheitliche Fluchtvorgang. 2. Dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes nicht zu. a) Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte, wie etwa die auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Dies ist erst anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen derart bedroht ist, daß jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, Urteil v. 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 104.85 --, DVBl. 1986, 834 mit Verweis auf BVerfGE 45, 187 ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerwGE 67, 195). Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung, weil sie nur von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen kann, was nicht ausschließt, dem Staat ihn verdrängende und ersetzende staatsähnliche Organisationen gleichzustellen (BVerfG, a.a.O., 334 unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 22.85 --, Buchholz 402.85, § 1 AsylVfG Nr. 43 = EZAR 202 Nr. 6). Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfG 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 ). Ist der Asylsuchende in diesem Sinne vorverfolgt ausgereist, ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann nicht in Betracht, wenn ihr Aufleben oder die Entstehung einer erneuten Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt, wenn sich -- bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung -- nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfG, a.a.O., 345; BVerwG, a.a.O.). Bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden kann der Asylantrag nur dann Erfolg haben, wenn ihnen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 ; BVerwGE 77, 258 ). Droht den Betroffenen nur regionale Verfolgung, können sie auf Gebiete verwiesen werden, in denen sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, es sei denn, es drohten ihnen dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; BVwerGE 85, 139 ). Die hierbei erforderlichen Prognosen müssen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 -- 9 C 181.83 --, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG Urteil vom 23. November 1982, a.a.O.). b) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Beigeladene als unverfolgt aus seinem Herkunftsland Ausgereister anzusehen. Beim Kläger kommt nach seinem individuellen Vorbringen sowohl eine politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (PPP) als auch aus religiösen Gründen wegen der Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung in Betracht. Er hat sie jedoch in keiner der beiden Formen bis zu seiner Ausreise hinnehmen müssen. aa) Asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen vor der Ausreise sind nicht ersichtlich, soweit die Beziehungen des Klägers zur PPP in Rede stehen. aaa) Soweit es eine individuelle Vorverfolgung durch die vom Kläger behaupteten Verhaftungen im Jahre 1979 angeht, hat der Kläger dafür seine Mitgliedschaft in der PPP als Ursache angegeben. Er ist jedoch den Beweis dieser Behauptung schuldig geblieben. Er hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, aus denen sich dieser Zusammenhang als wahrscheinlich nachvollziehen ließe. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, so liegen zwischen der Ausreise und der letzten Verhaftung im März 1979, die angeblich in Beziehung zur Hinrichtung des früheren Premiers Zulfikar Ali Bhutto steht, nahezu zwei Jahre. Diese unterbrechen den nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 --) erforderlichen Kausalzusammenhang (vgl. wegen dieses Erfordernisses unten die eingehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Gruppenverfolgung der Ahmadis in 1974 ) zwischen der behaupteten Verfolgungsmaßnahme und Flucht (Ausreise aus dem Herkunftsland) im November 1980. Es ist nicht verständlich, wieso der Kläger nach diesen Verfolgungshandlungen gleichwohl noch fast zwei weitere Jahre in seinem Heimatland verbracht hat, ohne einen Fluchtentschluß zu fassen. Einen solchen Zusammenhang stellt auch nicht ein nach seiner Behauptung im September 1980 gegen ihn fälschlich angestrengtes Strafverfahren her. Selbst wenn diese neuerliche Verhaftung den Kläger zur Ausreise veranlaßt haben sollte, so kann jedoch kein Zusammenhang mit den angeblich anderthalb Jahre früher stattgefundenen Inhaftierungen gesehen werden. Es fehlt bezüglich des angeblichen Zugriffs im September 1980 jeglicher ernstzunehmende, objektiv nachvollziehbare Hinweis auf eine Maßnahme mit politischem Hintergrund. Deshalb ist er auch nicht selbst als asylrelevanter Fluchtanlaß anzusehen. Der Haftbefehl in diesem Verfahren, den der Kläger zum Beweis in Kopie vorgelegt hat, belegt aus sich heraus weder einen solchen politischen Zusammenhang in Gestalt des Versuchs, den Kläger in seiner politischen Gesinnung zu treffen, noch ergibt sich -- nach der bei der Anhörung des Klägers im Berufungsverfahren am 25. August 1988 vorgenommenen Übersetzung -- überhaupt einen Hinweis auf die Tatumstände, die zur Haftanordnung wegen Verstoßes gegen die im Haftbefehl genannten Strafbestimmungen geführt haben sollen. Die wegen letzteren Umstandes begründeten Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls werden überdies durchgreifend bestärkt, weil sich das auf den angeblichen Haftbefehl bezügliche Gesuch des Klägers vom 18. September 1980, ihm Haftverschonung gegen Kaution zu gewähren, nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes als eine Fälschung herausgestellt hat (vgl. Blatt 26 GA). Eine Fälschung dieses Gesuchs kann nur so verstanden werden, daß ein solches Gesuch überhaupt nicht angebracht worden ist. Der einzig naheliegende Grund für eine derartige Untätigkeit ist, daß es eines solchen Gesuchs nicht bedurfte, entweder, weil der Kläger inzwischen aus der Haft entlassen worden oder weil er gar nicht inhaftiert worden war. Zur Zeit der Verfertigung des gefälschten Kautionsgesuchs am 19. September ist der Kläger nach alledem (wieder) frei gewesen. Ist der Kläger -- folgt man der ihm günstigsten Version des feststellbaren Sachverhalts -- nach einer erst im September 1980 erfolgten Verhaftung bereits am 19. September 1980 (Datum der angeblichen amtlichen Herstellung der Kopie des Gesuchs vom 18. September 1980) wieder auf freien Fuß gewesen, ohne daß ihm eine Kaution abverlangt wurde, dann begründet das allenfalls die Annahme einer kurzzeitigen, auf rein strafrechtlichen Umständen beruhenden Verfolgung des Klägers, nicht aber die Annahme einer zielgerichteten politischen Verfolgung unter Einsatz der Mittel staatlicher Strafverfolgung. Daß der Kläger sich bemüßigt sah, eine solche Fälschung vorzulegen, spricht im übrigen entschieden gegen seine Glaubwürdigkeit bezüglich der Schilderungen der Begebenheiten unmittelbar vor seiner Ausreise aus Pakistan, damit zugleich gegen deren Glaubhaftigkeit. Das Zertifikat des pakistanischen Anwalts des Klägers vom 22. Februar 1981, das den politischen Hintergrund der Verhaftung des Klägers im September 1980 bestätigen soll, ist wertlos. Es erweist sich als reines Gefälligkeitsschreiben. Es gibt keinerlei tatsächliche Umstände an, aus denen der Schluß gezogen werden könnte, das Strafverfolgungsverfahren im September 1980 beruhe darauf, daß der Kläger Mitglied der PPP sei. Solche Angaben hätten aber nahegelegen, da der Anwalt bei der Ausstellung des Zertifikats am 22. Februar 1981 wußte, daß es vom Kläger im Exil benötigt wurde, um einen Auslandsaufenthalt abzusichern. Auch ein pakistanischer Anwalt kann nicht ernstlich davon ausgehen, daß ausländische Behörden oder Gerichte Sachverhaltswertungen ungeprüft übernehmen. Genau dies mutet das Zertifikat aber den am Asylverfahren des Klägers Beteiligten zu. Sonstige asylrelevante individuelle Maßnahmen gegen den Kläger als PPP-Mitglied sind nicht dargetan worden. bbb) Der Kläger kann sich auch nicht auf eine bis zu seiner Ausreise stattgefundene Gruppenverfolgung von PPP-Mitgliedern berufen. Dies ist aus der nachfolgend dargestellten historischen Entwicklung herzuleiten, wie sie sich aus den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen zur Entwicklung der Verhältnisse zwischen dem pakistanischen Staat und der PPP ergibt: Die PPP wurde am 10. November 1967 von Zulfikar Ali Bhutto, bis 1966 Außenminister unter Präsident Ayub Khan, gegründet. Die Partei wollte in Pakistan einen demokratischen Sozialismus islamischer Prägung verwirklichen. Sie forderte u.a. die Nationalisierung der Schwerindustrie, die staatliche Kontrolle aller Industriezweige, eine Bodenreform, Mindestlohn, Urlaubsanspruch, Kranken- und Rentenversicherung für Arbeiter, Pressefreiheit sowie Unabhängigkeit der Justiz. Die Partei fand bei Arbeitern, Bauern und Studenten große Zustimmung und errang bei den Wahlen zur Nationalversammlung im Jahre 1970 80 der insgesamt 313 Sitze. Sie wurde damit die zweitstärkste Fraktion im Parlament und stärkste Partei Westpakistans. Nachdem sich Ostpakistan im März 1971 unter der Bezeichnung "Bangladesh" für unabhängig erklärt hatte und der pakistanischen Armee in dem sich anschließenden Bürgerkrieg durch die intervenierende indische Armee eine vernichtende Niederlage bereitet worden war, trat der amtierende pakistanische Präsident Yahya Khan zurück und übergab die Macht am 20. Dezember 1971 an Zulfikar Ali Bhutto, der bis Anfang 1977 unangefochten regierte. Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 7. März 1977 setzte Bhutto, obgleich ihm die Mehrheit im Parlament gewiß war, staatliche Druckmittel ein und griff zum Mittel der Wahlfälschung, um die Zweidrittelmehrheit im Parlament zu erreichen und damit die Verfassung in seinem Sinne ändern zu können. Die schon vor den Wahlen in einer Pakistan National Alliance (PNA) zusammengeschlossenen Oppositionsparteien bezweifelten die Richtigkeit der Wahlergebnisse in sich über Monate hinziehenden Protestaktionen, bis der Oberbefehlshaber des Heeres, General Zia-ul-Haq, am 5. Juli 1977 nach einem Militärputsch die Macht übernahm (vgl. hierzu: Gutachten von Dr. Munir D. Ahmed, Deutsches Orient-Institut Hamburg, Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 1981, Dokument Pak 1 -- 16, Seite 12 ff.; Dr. K. M. Khan, Deutsches Übersee-Institut Hamburg vom 7. Dezember 1981, Dok. Pak 1 -- 18, Seite 7 ff.). Nach der Machtübernahme durch die Militärs wurde das Kabinett entlassen, das Parlament und die Provinzparlamente wurden aufgelöst, politische Aktivitäten wurden verboten und über das Land wurde das Kriegsrecht verhängt. Zunächst verhaftete PPP-Funktionäre wurden bald wieder freigelassen, das Zentralkomitee der PPP konnte ungehindert tagen, die Parteigliederungen blieben intakt (Dok. Pak 1 -- 1 und 3). Im September 1977 wurden beschränkte politische Aktivitäten wieder zugelassen und der Ausnahmezustand aufgehoben. Gleichzeitig wurden freie Wahlen angekündigt. Gegen führende Mitglieder der PPP wurden Verfahren eingeleitet. Bhutto wurde die Beteiligung an einem Mordkomplott vorgeworfen. Andere führende Mitglieder der Partei mußten Rechenschaft über den Erwerb ihres Vermögens ablegen. Vor der Verkündung des Urteils in dem Bhutto-Prozeß vor dem Lahore High Court am 18. März 1978 wurden in den Hochburgen der PPP, den Provinzen Punjab und Sind, etwa 15.000 Funktionäre der PPP "isoliert" und verhaftet, um Unruhen anläßlich der Urteilsverkündung zu verhindern. Die Maßnahmen wurden kurze Zeit nach der Urteilsverkündung wieder aufgehoben (Dok. Pak 1 -- 1). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Dok. Pak 1 -- 3) wurden damals zwischen einigen hundert und über zweitausend PPP-Funktionäre verhaftet, deren Mehrzahl nach der Urteilsverkündung freigelassen wurde. Im Oktober/November 1978 und Ende Januar/Februar 1979 kam es aus Anlaß der bevorstehenden Verkündung der Entscheidung des Supreme High Court im Bhutto-Verfahren zu zwei weiteren Verhaftungswellen, wobei die Gesamtzahl der Inhaftierten wahrscheinlich höher war als im März 1978. Während einige der Verhafteten bald wieder freigelassen wurden, blieb die Mehrheit der Festgenommenen über den Zeitpunkt der Exekution Bhuttos am 4. April 1979 hinaus in Haft (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Am 16. Oktober 1979 wurden durch die Martial Law Regulation No. 48 alle politischen Parteien und politischen Aktivitäten verboten und unter Strafandrohung gestellt. Ende Mai 1980 wurde das Kriegsrecht verschärft. Aus Anlaß der Einführung der neuen Gesetze wurde eine "gewisse" Zahl führender Parteipolitiker in Haft genommen oder unter Hausarrest gestellt. Zum größten Teil wurden die Verhafteten nach kurzer Zeit wieder freigelassen (Dok. Pak 1 -- 6). Am 6. Februar 1980 schlossen sich die PPP, die unter der Führung der Ehefrau Bhutto 's, später auch unter der Führung seiner Tochter Benazir intakt geblieben war, und acht weitere pakistanische Parteien zu dem "Movement for the Restauration of Democracy (MRD)" zusammen. Die Bewegung forderte u.a. die Aufhebung des Kriegsrechtes, den Rücktritt Zia-ul-Haqs, die Errichtung einer Zivilregierung und freie Wahlen (Dok. Pak 1 -- 11). Erst nach der während einer Periode relativer Ruhe erfolgten Ausreise des Klägers aus Pakistan am 1. November 1980 kam es im Februar 1981 gegen die Militärregierung zu vielfältigen politischen Aktionen, die im wesentlichen von Studenten, Journalisten und Mitgliedern der in der MRD zusammengeschlossenen Parteien getragen wurden. Diese Aktivitäten nahm die Militärregierung zum Anlaß, zahlreiche Parteifunktionäre, darunter auch Funktionäre der PPP, wegen des Verstoßes gegen das Demonstrationsverbot oder das Verbot der parteipolitischen Betätigung zu verhaften (AA am 9. Juni 1981 an VG Köln). Nach der Entführung eines Verkehrsflugzeuges durch die Organisation Al Zulfikar am 2. März 1981 unter Freipressung von 54 meist der PPP zugehörigen Häftlingen wurden zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der politischen Parteien, die als mögliche Rädelsführer für Unruhen angesehen worden, verhaftet (Dok. Pak 1 -- 11, 16 und 20). Dies alles belegt jedoch für den Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers nicht eine staatsweite und flächendeckende Verfolgung aller PPP-Mitglieder, auch etwa einfacher, die lediglich für sie Propaganda gemacht und an Versammlungen teilgenommen haben, wie der Kläger. Die Masse der Parteimitglieder ist -- anders als Funktionäre, zu denen der Kläger mangels dahingehenden Vortrags nicht gehörte -- unbehelligt geblieben (vgl. Auswärtiges Amt am 8. Juli 1980 an VG Ansbach). Selbst hervorgehobene Politiker sind zum größten Teil wieder in Freiheit gelangt. Das hätte allenfalls anders sein können, wenn der Kläger irgendwelche Umstände dafür vorgetragen hätte, daß er in Aufsehen erregender Weise öffentlich gegen die Militärregierung Stellung bezogen hätte und hierdurch Unruhen hätten verursacht werden können (vgl. Dok. Pak 1 -- 7). Das ist jedoch nicht der Fall. Blosse Propaganda für seine Partei erfüllt ohne qualifizierende Merkmale diese Voraussetzungen nicht. Auch ein auf den Kläger zur Zeit der Ausreise einwirkender Erwartungsdruck eines unmittelbar bevorstehenden Eintritts von Verfolgungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 --, EZAR 202 Nr. 18 ) ist nicht feststellbar, soweit es die klägerischen Beziehungen zur PPP angeht. Daß sich das Verhältnis zwischen der Militärregierung und den Oppositionsparteien zwangsläufig in weiteren Aktionen, wie den dann im Februar 1981 eingetretenen mit der Folge einer weiteren Verhaftungswelle gegen hervorgehobene Mitglieder der PPP entladen würde, war im November 1980, als der Kläger ausreiste, aus der Sicht eines objektiven Beobachters nicht anzunehmen, zumal das Militärregime im Februar 1981 lediglich auf die von der Opposition hervorgerufenen Unruhen reagierte. Zudem war damit zu rechnen, was sich dann auch bestätigte, daß die Intensität der Verfolgungsmaßnahmen und ihre Zielrichtung nicht von der bisherigen Übung abwichen, so daß der Kläger ohnehin damit rechnen hätte können, bei seinem nicht besonders hervorgehobenen Verhalten auch weiterhin unbehelligt zu bleiben. bb) Der der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung angehörende Kläger ist auch nicht als aus religiösen Gründen vorverfolgt anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch religiöse Verfolgung als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen werden (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Sie ist dies allerdings nicht schon dann, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 16. Oktober 1968 -- 1 BvR 241/66 --, BVerfGE 24, 236 ), eingeschränkt wird. Die Eingriffe und Beeinträchtigungen müssen vielmehr eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 ). Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine religiöse Gruppe ihrer religiösen Identität berauben, indem den Angehörigen der Gruppe z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aaa) Der Kläger kann keine individuelle Vorverfolgung geltend machen. Aufgrund der Auskunft des Leitenden Missionars der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung in der Bundesrepublik Deutschland vom 2. August 1989 (Bl. 128 GA) ist allerdings davon auszugehen, daß der Kläger bereits seit seiner Geburt, mithin auch bei seiner Ausreise aus Pakistan Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft war. Sein Vortrag über seine persönlichen Umstände bis zum Verlassen des Herkunftslandes belegen jedoch keine politischen Verfolgungsmaßnahmen. Daß er bei Vorladungen zur Polizei auch von dem Behördenbediensteten aufgefordert wurde, seine Glaubensgemeinschaft zu verlassen, stellt keine Verfolgungsmaßnahme dar. Die allgemeine Behauptung, er habe "Schwierigkeiten" wegen seines Glaubens bekommen, vermag in dieser Allgemeinheit ein politisches Verfolgungsschicksal nicht darzutun. Daß seine Familie angeblich einem sozialen Boykott unterzogen wurde, hat ebenfalls nicht die Qualität einer politischen Verfolgung. Sofern es zutrifft, daß orthodoxe Moslems das Haus der Familie des Klägers im Zusammenhang mit den Ausschreitungen des Jahres 1974 mit Steinen beworfen haben, so könnte darin eine Verfolgungsmaßnahme erblickt werden. Dieser jedoch fehlt -- wie auch in bezug auf die Gruppenverfolgung des Jahres 1974 noch eingehend unter Darstellung der rechtlichen Erwägungen ausgeführt werden wird -- der zu fordernde Zusammenhang mit der Flucht dergestalt, daß sie nicht mehr als asylrelevanter Fluchtanlaß betrachtet werden kann. Die Flucht des Klägers im Jahr 1980 beruht schon wegen des Zeitabstandes von über sechs Jahren, während dessen er weiter in seinem Heimatland nicht nur passiv, sondern u.a. durch Erwerb einer Partei-Mitgliedschaft, Teilnahme an Parteiversammlungen und Propaganda für die Partei aktiv am politischen Leben teilgenommen hat, nicht mehr auf den möglicherweise als Verfolgungshandlungen einzustufenden Steinwürfen während der Unruhen in 1974. Die Weigerung von Händlern, ihm für seine Familie bestimmte Waren zu verkaufen, hat mangels dahingehenden Vortrags ersichtlich nicht zu einer existenziellen Mangelsituation geführt. Außerdem ist nicht erkennbar, daß dieses Verhalten einzelner vom Staat dekretiert oder jedenfalls billigend hingenommen worden wäre. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß er sich etwa bei Gerichten oder durch Eingaben an Verwaltungsbehörden gegen eine solche Bedrängnis seiner Familie ernsthaft zur Wehr gesetzt hätte. Daß er nicht in der Lage gewesen ist, bei gleichgläubigen Gewerbetreibenden die entsprechenden Waren zu erhalten, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Ebensowenig ist bei der großen Zahl von gewerbetreibenden Ahmadis in Pakistan glaubhaft, daß er wegen Angabe seiner Religionszugehörigkeit auf Formularen außerstande gewesen sein sollte, Arbeit zu erlangen. Es ist gerichtsbekannt, daß sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber Ahmadis bis in hohe Funktionen hinauf beschäftigen. Das Beispiel seiner Entlassung aus einer Spezialdruckerei kann als Einzelfall eine gegen ihn gerichtete staatlich angeordnete oder auch nur gebilligte Verfolgung nicht belegen. Dem steht schon entgegen, daß andernfalls rund vier Millionen Ahmadis in Pakistan ungleich ihren andersgläubigen Mitbürgern unter dem dort sonst allgemein von Staats wegen akzeptierten Existenzminimum ihr Leben fristen müßten. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Andere konkrete Umstände, die asylrelevante Individualmaßnahmen belegen könnten, hat der Kläger trotz seiner Pflicht zur lückenlosen Schilderung seines Verfolgungsschicksals nicht vorgetragen. bbb) Der Kläger hat auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan keiner dort als Gruppe verfolgten religiösen Minderheit angehört. Die die Religionsausübung der Ahmadis einschränkenden Verbote, soweit sie damals schon galten (vgl. hierzu unten Seiten 47 ff.), können nicht als politische Verfolgung angesehen werden, wie später noch zu erörtern sein wird. Andere Aspekte, aus denen eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung der Ahmadis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Betracht kommen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht durch mittelbare staatliche Gruppenverfolgung seiner Glaubensgemeinschaft zur Ausreise aus Pakistan veranlaßt worden. Zwar haben, wie später noch darzustellen sein wird (vgl. S. 43 ff), im Jahre 1974 in Pakistan im Anschluß an die Erklärung der Ahmadis zu Nicht-Moslems durch eine Konferenz der Welt-Muslimen-Organisation in Mekka im April 1974 landesweite Ausschreitungen gegen Ahmadis stattgefunden, denen die pakistanischen Ordnungskräfte erst im November 1974 wirksam entgegentraten und die der Senat deshalb in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Februar 1989 -- 10 UE 759/84 --) als mittelbar staatliche Verfolgung angesehen hat. Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht in der dieses Urteil abändernden Entscheidung vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- (Seite 9 des Urteilsumdrucks) ausdrücklich beigetreten. Der Kläger war von dieser landesweiten Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft 1974 auch betroffen, denn er hat glaubhaft gemacht, daß er bereits seit Geburt der Glaubensgemeinschaft beigetreten ist. Dies allein reicht freilich nicht aus, um ihn als vorverfolgt ausgereisten Asylbewerber ansehen und auf ihn den günstigeren Prognosemaßstab anwenden zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 -- in teilweiser Abkehr von seiner auch die psychischen Folgen einer früher erlittenen politischen Verfolgung berücksichtigenden Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26. März 1985 -- 9 C 107.84 --, BVerwGE 71, 175 ; und vom 23. Februar 1988, a.a.O.) für die Einbeziehung einer früher erlittenen politischen Verfolgung bei der Auswahl des Prognosemaßstabs im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt, daß die Ausreise aus dem Verfolgerstaat, sofern sie nicht während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung stattgefunden hat, bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergibt. Der Kläger ist -- der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend -- als nicht vorverfolgt anzusehen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.) zur Begründung seiner Auffassung, daß bei vorverfolgten Ausländern ein günstigerer Prognosemaßstab anzulegen sei, lediglich auf den Zumutbarkeitsgedanken ohne zeitliche Begrenzung abgestellt, doch hat es in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (a.a.O.) mit dem Hinweis auf das Anknüpfen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts und mit der wiederholenden Feststellung, daß die nähere inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs politisch Verfolgter in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II Seite 559) vorgenommen werden könne, eine Handhabe dazu gegeben, für die Berücksichtigung bereits erlittener Vorverfolgung bei der Anerkennungsentscheidung deren Kausalität für die Flucht aus dem Verfolgerstaat zu fordern. Zwar geht Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr aus, während in Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention "Furcht vor Verfolgung" vorausgesetzt und damit zunächst auf das subjektive Moment der Verfolgungsangst abgestellt wird, die freilich "begründet" ("well-founded fear") sein muß. Während dies im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention ein objektivierendes Element darstellt, verlangt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.) für die Berücksichtigung erlittener Verfolgung einen subjektiven Bezug insofern, als die drohende politische Verfolgung für den Einzelnen der Anlaß für die Flucht gewesen sein muß. Von einem derartigen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 1974 und der Ausreise aus Pakistan kann beim Kläger keine Rede sein. Denn er hat Pakistan im November 1980 aufgrund eines angeblichen persönlichen Erlebnisses, nämlich den behaupteten Erlaß des Haftbefehls vom 12. September 1980, verlassen, das mit den damals zehn Jahre zurückliegenden Pogromen in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang stand. In der Zwischenzeit war es nicht mehr zu Ausschreitungen gegen Ahmadis gekommen, die mit denen des Jahres 1974 vergleichbar gewesen wären. cc) Der bis zur Ausreise des Klägers feststellbaren historischen Entwicklung ist auch nicht zu entnehmen, daß der Kläger je in der Gefahr gestanden hätte, wegen seiner Doppeleigenschaft als Ahmadi und als Mitglied der PPP bezüglich jeder dieser Eigenschaften besonders intensiv verfolgt zu werden. Der Kläger hat zu dieser Behauptung aus seinem persönlichen Erleben im Heimatland keine bestätigenden Umstände vortragen können. Der objektive Befund spricht im übrigen auch aufgrund der aufgezeigten historischen Entwicklung durch nichts für eine solche Auffassung. Wo dies vereinzelt vorgekommen sein mag, war dies jedenfalls keine allgemeine Erscheinung, der der Kläger in erkennbarer Gefahr unterworfen gewesen wäre. Selbst wenn bis zu der Ausreise des Klägers eine heimliche Zusammenarbeit zwischen der PPP und der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung bestanden haben sollte, so hat diese jedoch entgegen der Annahme des Klägers keine irgendwelche Verfolgungsmaßnahmen verstärkende Wirkung gezeitigt. Nichts in den bei der vorliegenden Entscheidung verwerteten sehr zahlreichen Erkenntnisquellen deutet auf etwas anderes hin, als daß Ahmadis und PPP-Mitglieder jeweils nur wegen hervorgehobener Funktionen in der eigenen Organisation, nicht aber wegen zusätzlicher Mitgliedschaft in der jeweils anderen Gruppe einer Verfolgungsgefährdung unterlagen (vgl. Ausführungen S. 32 ff und 43 ff). Im übrigen sind an einer solchen Zusammenarbeit in der Zeit bis zur Flucht des Klägers aus Pakistan auch in Ansehung des vom Kläger benannten und vorliegend zu Rate gezogenen Gutachtens Dr. Ahmed vom 17. Mai 1981 (Dok. Pak 1 -- 16 Anlage) durchgreifende Zweifel angebracht, denen jedoch aus dem oben genannten Grund nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, daß die vom Gutachter erwähnte Zusammenarbeit bereits 1974 unter Spannungen abgebrochen wurde, ab 1977 lediglich wieder "Annäherungen" stattfanden (Dr. Ahmed a.a.O. S. 6 ff), und schließlich -- wie noch darzulegen sein wird -- Hoffnungen, welche die Ahmadis in die PPP setzten, von dieser enttäuscht worden sind. Konkrete Verfolgungsmaßnahmen wegen dieser Zusammenarbeit sind selbst von Dr. Ahmed nicht berichtet, sondern von ihm allenfalls für spätere Zeiten befürchtet worden, ohne daß sich dies in der Folge bestätigt hätte. b) Der Kläger, bei dem für die Verfolgungsprognose nach alledem der ungünstigere Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzulegen ist, hat erstmalige politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit einer solchen beachtlichen, d.h. überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten. aa) Das gilt zunächst für ihn als Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung. aaa) Er gehört in dieser Eigenschaft insbesondere keiner in Pakistan als Gruppe verfolgten religiösen Minderheit an. Eine Gruppenverfolgung ist anzunehmen, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß in der Regel jedes die Merkmale der Gruppe erfüllende Mitglied mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat, ohne daß sich Verfolgungsmaßnahmen in jedem Mitglied der Gruppe konkretisieren müßten. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt mithin eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; Urteil vom 15. Mai 1990 -- 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15). Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 76, 143 ) in Ansehung der historischen Entwicklung in Pakistan nunmehr die Auffassung vertreten, daß Ahmadis dort als religiöse Minderheit derzeit keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die auf eine unmittelbar staatliche oder dem Staat zurechenbare mittelbare politische Verfolgung hinauslaufen. Hierzu ist unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Dokumente in tatsächlicher Hinsicht folgendes festzustellen: Die Ahmadiyya-Gemeinschaft, die sich im deutschsprachigen Raum früher Ahmadiyya-Mission des Islam (Dok. Pak 2 -- 17) bzw. Ahmadiyya-Muslim-Bewegung (Dok. Pak 2 -- 62) nannte und heute Ahmadiyya-Muslim-Jamaat (Dok. Pak 2 -- 142) nennt, wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 bis 1908) in der Stadt Qadia (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet. Sie ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen und versteht sich nach wie vor als islamische Glaubensbewegung: "Die Lehren der Ahmadiyya-Bewegung des Islam sind nichts anderes als die Lehren des Islams" (S. Nasir Ahmad: Ahmadiyya, Eine Bewegung des Islam, Zürich 1978 S. 7). Ahmad verkörpert in seiner Person die Wiederkunft Jesu und zugleich den rechtgeleiteten Imam, den Mahdi. Nach ihm wurde Christus vor dem Kreuztod gerettet und wanderte nach Indien aus, wo er nach einem erfüllten Leben eines natürlichen Todes starb und sein Leichnam in Srinagar (Kaschmir) begraben ist. An der Frage, ob Ahmad ein Prophet sei, spaltete sich seine Anhängerschaft 1914 in zwei Gruppen. Die kleinere Gruppe, die Lahoris, hält ihn lediglich für einen "wiederneubelebten" (revivalist) Mohammed, wogegen die größere Gruppe, die Qadianis, ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt. Dies allerdings mit der Einschränkung, daß er -- obwohl Prophet -- kein neues Glaubensgesetz zu verkünden ermächtigt war, denn Mohammad sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach dem (orthodoxen) islamischen Kirchenrecht, der Sharia, ihr Leben verwirkt haben, weil sie fundamentale Glaubenssätze in Abrede stellen (Dok. Pak 2 -- 10, 135). Insbesondere wird ihnen vorgeworfen, die Finalität des Propheten Mohammed zu leugnen, der das Siegel (den Schlußstein der Prophetenreihe) darstelle. In dieser Stellung als Abtrünnige unterscheiden sich die Ahmadis von anderen Religionsgemeinschaften, gegen die der Islam Toleranz übt (Dok. Pak 2 -- 11). Im Gegensatz zum orthodoxen Islam, dem die organisierte Mission fremd ist, versteht sich die Ahmadiyya als Missionsbewegung. Die Methoden orientierten sich am christlichen Vorbild: Verkündigung in der Landessprache, Übersetzung des Korans, Anpassung an die Kultur und Mentalität der Zielgruppen, Einrichtung von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern. Weltweit soll es heute 70 Missionsstationen geben (Busse: Die theologischen Beziehungen des Islam zu Judentum und Christentum, Darmstadt 1988, S. 160 f.). Die Missionsarbeit der Ahmadiyya wird stark behindert, seit sie 1974 zur antiislamischen Sekte erklärt und aus der Gemeinschaft des Weltislam ausgestoßen wurde. Die Angaben über die Mitgliederzahl der Ahmadiyya gehen teilweise weit auseinander, weltweit soll sie etwa 10 bis 15 Millionen Anhänger haben (Dok. Pak 2 -- 117). Das derzeitige geistliche Oberhaupt der Bewegung, der vierte Kalif Hazrat Mirzar Tahir Ahmad, hält sich in Großbritannien im Exil auf. In der Bundesrepublik sollen ca. 3000 Ahmadis leben. Die Lahori-Gruppe besitzt seit 1924 in Berlin eine Moschee (Dok. Pak 2 -- 54, 69). Der andere Zweig der Gemeinschaft begann seine Mission 1949 in Hamburg. Zentrum ist die 1959 in Frankfurt eröffnete Nuur Moschee (Busse aaO.), an der sich auch die "Zentrale der Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland" befindet (Dok. Pak 2 -- 142). Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab, der gleichnamigen Provinz. Mitglieder der Gemeinschaft erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. In Pakistan sollen heute ca. vier Millionen Ahmadis leben (Dok. Pak 2 -- 117, 135), das sind ca. vier Prozent der Bevölkerung. Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen führten schon früher zu Spannungen zwischen den Ahmadis und Teilen der mehrheitlich der sunnitischen Richtung des Islam angehörigen Bevölkerung, die vorwiegend durch Agitationskampagnen der örtlichen Geistlichkeit aufgestachelt worden war. 1934 kam es zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Während der Geschichte Pakistans gab es zweimal schwere Ausschreitungen, die zu Blutvergießen führten (1952/53 und 1974). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 bzw. durch die Berichte in der pakistanischen Presse hierüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nichtmoslemischen Minderheit zu erklären. Auf der Konferenz der Welt-Muslim-Organisation in Mekka im April 1974, an der Delegationen von 140 moslemischen Organisationen und Institutionen aus allen Teilen der Welt teilnahmen, wurde einmütig entschieden, daß der "Qadianismus eine subversive Bewegung gegen den Islam und die islamische Welt sei, die fälschlich und in täuschender Absicht behauptet, eine islamische Sekte zu sein" (Dok. Pak 2 -- 134, S. 455). Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis, ums Leben kamen. U.a. wurden Häuser, Geschäfte und Moscheen geplündert und in Brand gesteckt. Außerdem unterlagen die Ahmadis wirtschaftlichen und sozialen Boykottmaßnahmen; diese umfaßten die Einstellung des Verkaufs von Waren an Ahmadis sowie die Verweigerung der ärztlichen Behandlung, der Beförderung in Verkehrsmitteln, der Bewirtung in Gaststätten und der Zufuhr von Wasser. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige Regierung Ali Bhutto (Pakistan People's Party -- PPP --) massiv Polizei zum Schutz der Ahmadis ein. Die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973 bestimmt den Islam zur Staatsreligion. Das pakistanische Recht ist mit dem islamischen Recht (Koran und Sunnah) in Einklang zu bringen (Art. 2 und 227 Abs. 1 der Verfassung). Das gesamte islamische Recht (Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht und Strafverfahrensrecht) bezeichnet man als Sharia. Das pakistanische Rechtssystem beruht derzeit noch auf dem britischen und wird nur in einzelnen Bereichen, vor allem im Ehe-, Familien- und Strafrecht vom islamischen Recht ergänzt und überlagert. Die Sharia enthält keine Vorschriften über Ahmadis, da sie wesentlich älter ist als die Ahmadiyya (Dok. Pak 2 -- 139). Sie soll in absehbarer Zeit das bisherige Rechtssystem vollständig ablösen (Dok. Pak 2 -- 210, 211). Infolge einer Änderung von Art. 106 der pakistanischen Verfassung durch Gesetz vom 17. Sept. 1974 (The Gazette of Pakistan, Extraordinary, Sept. 21, 1974) wurden die Ahmadis den anderen religiösen Minderheiten Pakistans gleichgestellt (Christen, Hindus, Sikhs u.a.). Durch Ergänzung von Art. 260 der Verfassung (Abs. 3) wurde klargestellt, daß "diejenige Person" (die Ahmadis sind nicht namentlich erwähnt) kein Moslem "für die Belange der Verfassung und des Gesetzes" ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität ("absolute and unqualified finality") des Prophetenamtes Mohammeds glaubt (2. Verfassungsänderungsgesetz 1974; Art. 260 Abs. 3 ist 1985 erneut geändert worden). Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht, kein Erbrecht in bezug auf orthodoxe Moslems und Anspruch auf einen Studienplatz nur entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil (Dok. Pak 2 -- 11). Ihnen ist ferner die Verwendung bestimmter religiöser Bezeichnungen untersagt, die nur den orthodoxen Moslems vorbehalten sind (z.B. die Bezeichnung ihrer Gotteshäuser als "Moscheen" und der Gebrauch des Gebetsrufs "Azan"). Seit 1976 müssen Ahmadis sich bei der Beantragung eines Passes entweder als solche bezeichnen oder, sofern sie auf der Eintragung der Religionsbezeichnung "Moslem" bestehen, eine den Gründer ihrer Bewegung beleidigende und ihrem Glaubensinhalt zuwiderlaufende Formularerklärung unterzeichnen. Das Verschweigen der Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya ist mit Strafe bedroht (Dok. Pak 2 -- 7). Nach 1974 kam es zwar zu keinem vergleichbaren Pogrom mehr, jedoch zu einer Anzahl tätlicher Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis und ihre Einrichtungen. Die Regierungsübernahme durch General Zia-ul-Haq, der vom 5. Juli 1977 bis Ende Dezember 1985 unter Kriegsrecht regierte, führte zunächst zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage (Dok. Pak 2 -- 15). Andererseits nahm aber der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit zu, die weitgehende -- gegen die Ahmadis gerichtete -- Forderungen zur Islamisierung des Staates erhob. Die Islamisierung des pakistanischen Strafrechts hat im Jahre 1979 zum Erlaß folgender vier islamischer Strafgesetze geführt: Verordnung VI, 1979, betreffend Straftaten gegen das Vermögen (Offences Against Property Ordinance VI of 1979); Verordnung VII, 1979, betreffend die Straftat der Unzucht (Offence of Zina Ordinance VII of 1979); Verordnung VIII, 1979 betreffend die Straftat der Verleumdung (Offence of Qasas Ordinance VIII of 1979); die Prohibitionsverordnung IV, 1979 (Prohibition Order IV of 1979). Damit hat das islamische Strafensystem von der Prügelstrafe über die Hand- oder Fußamputation bis hin zur Tötung durch Steinigung auch in Pakistan Einzug gehalten, nicht ohne den Beifall von orthodoxen Islamjuristen, die körperliche Züchtigung (von Straftätern) einer "langen und fruchtlosen und eher verderblichen Freiheitsstrafe vorziehen" (Dok. Pak 2 -- 10, S. 9). 1980 wurde durch die Verordnung No. 44 sec. 298 A in das pakistanische Strafgesetzbuch (Pakistan Penal Code, Act XLV of 1860 -- PPC --) eingefügt, der die Verunglimpfung heiliger Personen mit Strafe bedrohte. In der Vorschrift werden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für diejenigen angedroht, die wie Moslems bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seine Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen gebrauchen (Dok. Pak 2 -- 135). Am 26. April 1984 gab die Militärregierung erneut einem Teil der Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die für den 27. April 1984 zu Aktionen gegen die Ahmadis aufgefordert hatten, nach, indem Präsident Zia die "Ordinance No. XX"-"Anti-Islamic-Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Gazette of Pakistan, Extraordinary, April 26, 1984) erließ. Dadurch ("Part II.") wurde der PPC um zwei Vorschriften ergänzt, durch "Part III." wurden die Strafprozeßordnung, Code of Criminal Procedure, Act IV of 1898 und durch "Part IV." das Pressegesetz, West Pakistan Press and Publication Ordinance, W. P. Ordinance No. XXX of 1963 geändert. Nach sec. 298 B PPC kann zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe verurteilt werden, wer den Gründer der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, seine Frau und seine Nachkommen mit Worten bezeichnet, die allein dem Propheten Mohammed und dessen Angehörigen vorbehalten sind, und wer die Gebetsstätten von Ahmadis "Moscheen" nennt oder den Gebetsruf "Azan" benutzt. Ebenso macht sich nach sec. 298 C PPC ein Ahmadi strafbar, der sich selbst als Moslem oder seinen Glauben als Islam bezeichnet, seinen Glauben predigt und propagiert, als Moslem auftritt, durch Verbreiten von Schriften oder Worten missionarisch tätig ist oder in sonstiger Weise die religiösen Gefühle der Moslems beeinträchtigt. Weiter können Schriften, die gegen die oben erwähnten Vorschriften verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Im Hinblick auf diese Verordnung wurden Aktionen gegen die Ahmadis, zu denen orthodoxe Schriftgelehrte für den 27. April 1984 aufgerufen hatten, weitgehend ausgesetzt bzw. von seiten der Staatsmacht behindert. In Rawalpindi wurden die Teilnehmer einer Anti-Ahmadiyya-Veranstaltung an Straßensperren von starken Polizeikräften im Vorfeld abgefangen (Dok. Pak 2 -- 32). Der Federal Shariat Court entschied am 13. August 1984 (Dok. Pak 2 -- 39, 40), die angegriffene Ordinance No. XX beeinträchtige nicht die Rechte der Qadianis, sich nach den Bestimmungen der pakistanischen Verfassung von 1973 entsprechend den Vorschriften des heiligen Koran und der Sunna zu ihrer Religion zu bekennen und diese auszuüben. Es stehe ihnen vielmehr frei, sich zum Qadianismus oder Ahmadiismus als ihrer Religion zu bekennen und ihren Glauben an Mirza Ghulam Ahmad von Qadian als Propheten oder den angekündigten Messias oder den angekündigten Mahdi zum Ausdruck zu bringen. Es stehe ihnen ferner frei, ihre Religion auszuüben und u.a. Gottesdienste in ihren Gebetshäusern nach den Gebräuchen ihres Glaubens abzuhalten. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung ergebe sich aus der Verfassungsnovelle von 1974, durch welche die Qadianis, unabhängig davon, ob es sich um Angehörige der Lahore-Gruppe oder anderer Gruppierungen handele, gemäß den Vorschriften der islamischen Sharia zu Nicht-Moslems erklärt worden seien. Zweck der Verordnung sei es, die Quadianis daran zu hindern, sich direkt oder indirekt als Moslems zu bezeichnen und den Islam als ihren Glauben anzugeben, denn nur Moslems hätten das sie von Nicht-Moslems unterscheidende Recht, ihre Gotteshäuser "Masjid" (Moschee) zu nennen und durch den Ausruf von "Azan" (Name für das Gebetshaus und Aufforderung zum Gebet) die Gläubigen zum Gebet zu rufen. Die Qadianis könnten ihren Gebetshäusern jeden anderen Namen geben und die Anhänger ihrer Religion auf eine beliebige andere Weise zum Gebet rufen, weshalb es keine Beeinträchtigung ihres Rechts bedeute, sich zu ihrem Glauben zu bekennen und diesen auszuüben. Das gelte auch hinsichtlich des Verbotes der Verwendung von Beinamen, Bezeichnungen und Titeln etc., die heiligen Personen der Moslems vorbehalten seien. Auch das Verbot der Verbreitung des Glaubens der Ahmadis stehe nicht im Widerspruch zum Koran und zur Sunna des heiligen Propheten. Es ergebe sich vielmehr daraus, daß Ahmadis oder Qadianis nicht als Moslems auftreten dürften. Die von den Ahmadis verfolgte Strategie, in ihren Predigten bei Moslems den Anschein zu erwecken, daß sie bei einem Übertritt zur Ahmadiyya dennoch Moslems blieben, verstoße gegen die Verfassung (Dok. Pak 2 -- 39, 40). Der Federal Shariat Court hat deshalb die Klagen abgewiesen, die Berufung gegen das Urteil ist von den Klägern zurückgenommen worden (Dok. Pak 2 -- 133). Das Urteil wurde jedoch in einem anderen Fall in einem obiter dictum vom Obersten Gerichtshof bestätigt (Dok. Pak 2 -- 135). Durch die 3. Verfassungsänderung (sec. 6 der President's Order No. XXIV of 1985, die Art. 260 Abs. 3 der Verfassung neu faßt) ist nicht nur eine Legaldefinition für "Muslim" gegeben worden, vielmehr ist auch festgelegt, daß die Ahmadis -- auch wenn sie sich anders nennen sollten -- "non-muslims" sind (wie weitere in der Vorschrift genannte Religionsgemeinschaften). Mit der am 3. März 1985 verkündeten "Revival of the Constitution of 1973 Order" (President's order Nr. XIV of 1985) kündigte das Militärregime eine Rückkehr zu der früheren Verfassungslage an. Ende 1985 wurde das Kriegsrecht aufgehoben. Die Militärgerichte wurden aufgelöst, die noch anhängigen Verfahren zivilen Gerichten übertragen. Zuvor war jedoch durch das 8. Verfassungsänderungsgesetz (Constitution Act, Act No. XVIII of 1985, Gazette of Pakistan, Extraordinary, November 11, 1985) die Macht des Präsidenten der Republik unter Abänderung einer ganzen Reihe von Verfassungsnormen erheblich gestärkt worden. Die unter dem Kriegsrecht erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft und können praktisch gerichtlich nicht mehr überprüft werden (Neufassung von Art. 270 A der Verfassung, vgl. Dok. Pak 2 -- 95, S. 5). Im Oktober 1988 berichtete auch das Auswärtige Amt, daß die unter Geltung des Kriegsrechts geschaffenen Rechtsvorschriften, soweit sie Ahmadis betreffen, in Kraft geblieben seien, und daß auf der Grundlage von sec. 298 A bis C PPC seit ihrem Inkrafttreten (April 1984) 3113 Ahmadis verhaftet (Stand Sept. 1988) und ca. 120 bis 150 verurteilt worden seien. Das Strafmaß bewege sich in aller Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Nach den Angaben eines unparteiischen pakistanischen Blattes sind seit April 1984 bis Mitte 1988 insgesamt 135 Ahmadis verhaftet worden, weil sie sich selbst als Muslime bezeichneten, 588 wegen Tragens der "Kalima taiyiba" (arabische Formel des sunnitischen Glaubensbekenntnisses -- Dok. Pak 2 -- 119 S. 472), 178 wegen Missionierung und Verbreitung von Ahmadi-Literatur, 321 wegen Anbringens der Kalima an ihren Gebetsstätten, 204 wegen Benutzung des Gebetsrufes (Azan) und 276 wegen Teilnahme an islamischen religiösen Riten. Die Zahl der ausgesprochenen Verurteilungen liegt nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes bei jährlich ca. 30. Berufungen fänden kaum statt, weil Sachverhalt und Subsumtion unter den Straftatbestand meist nicht in Frage gestellt würden (Dok. Pak 2 -- 137). Ab 1983, dem Jahr, in dem die Agitation der orthodoxen Religionsführer gegen die Ahmadis erneut zunahm (Dok. Pak 2 -- 34), kam es zu Gewalttaten gegen Ahmadis. Es wurden mehrere Mordanschläge auf Ahmadis bekannt, denen nach Aussagen der Täter eine religiöse Motivation zugrundelag bzw. bei denen eine solche Motivation nicht auszuschließen ist, da Täter nicht gefaßt wurden und Zeugen keine insoweit verwertbaren Aussagen machen konnten. Nachdem bereits am 19. Februar 1982 ein Ahmadi aus Pannu Aquil, Provinz Sind, an den Folgen eines Anschlages starb, wurde am 16. April 1983 ein Lehrer aus Warah, Distrikt Larkana, Provinz Sind, von zwei Angreifern umgebracht, ebenso ging es einem Ahmadi aus Okara, Provinz Punjab, am 18. September 1983 (Dok. Pak 2 -- 34 S. 4, Dok. 78 S. 11 f.). Auch nach Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 und des Urteils des Federal Shariat Court vom 13. August 1984 kam es in den Jahren 1984 bis 1987 zu weiteren Anschlägen gegen Ahmadis. Der Parker-Bericht vom Januar 1987 (Dok. Pak 2 -- 95) führt 14 Tötungen bis zum 11. Mai 1986 auf. Auch das Auswärtige Amt bestätigt zehn Tötungen zwischen 10. April 1984 und 9. Juni 1985 (wie im Parker-Bericht aufgeführt, abgesehen von zwei Divergenzen im Datum). In den zwölf Fällen von 1983 bis 1985 könne bis auf zwei Taten (18.09.1983 und 16.06.1984), für die religiöse Motive entscheidend gewesen seien, und für die Tat vom 28. November 1984, bei der religiöse Motive keine Rolle gespielt hätten, nach Ansicht des Auswärtigen Amtes weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, daß religiöse Motive entscheidend waren (Dok. Pak 2 -- 78). Die Ahmadiyya Muslim Association hatte schon in einer früheren Pressemitteilung (Dok. Pak 2 -- 76) über 15 Tötungen und 18 Anschläge auf Ahmadiführer berichtet. Am 4. Juni 1987 griff eine aufgebrachte Menge orthodoxer Moslems Ahmadis an, die sich in ihrer Moschee im Dorf Ali Pur Chathha, Distrikt Gujranwala, versammelt hatten. Bei diesem Angriff wurden einige Ahmadis verletzt. Die Polizei versiegelte das Gebetshaus, um weitere Zusammenstöße zwischen den streitenden Parteien zu verhindern (Dok. Pak 2 -- 115). Am 7. Juni 1987 wurde nach einem Gerichtstermin in Mardan ein Ahmadi, Major des Heeres, von einer Gruppe von orthodoxen Moslems bedroht und schließlich mit Eisenstangen niedergeschlagen. Er war bewaffnet und feuerte mehrfach auf die Angreifer. Sowohl er als seine Angreifer erstatteten Anzeige bei der Polizei, beide Fälle wurden gerichtshängig. Der Major wurde gegen Kautionsgestellung auf freien Fuß gesetzt (Dok. Pak 2 -- 115). Zur Verhängung der Todesstrafe führte der sog. Sahiwal-Fall: Am 26. Oktober 1984 war dort ein Ahmadiyya-Zentrum überfallen worden. Ein Militärgericht in Multan verurteilte zwei Ahmadis zum Tode und weitere vier (Dok. Pak 2 -- 58, 78) zu lebenslangen Haftstrafen (nach Angaben der Ahmadiyya fünf, Dok. Pak 2 -- 54). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Dok. Pak 2 -- 78) läßt die Beweislage keinen anderen Schluß zu, als daß alle Angeklagten außer einem an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen und daher zu Unrecht in das Verfahren verwickelt worden seien. Die Durchführung des Verfahrens und die Urteile verletzten die etablierten Normen der Rechtsprechung und widersprächen international anerkannten Prinzipien der Strafzumessung. Im Mai 1987 berichtete das Auswärtige Amt (Dok. Pak 2 -- 108), daß Präsident Zia die ihm vorgelegten Gnadengesuche abgelehnt habe, dennoch werde in absehbarer Zeit nicht mit einer Exekution der beiden zum Tode Verurteilten gerechnet. Auch im sog. Sukkur-Fall wurden Todesurteile verhängt: Am 23. Mai 1985 explodierte dort in einer Moschee der orthodoxen Moslems eine Bombe, wodurch zwei Personen getötet wurden; als Täter wurden von einem Militärgericht zwei -- nach ihren Angaben unschuldige -- Ahmadis zum Tode verurteilt. Es handelt sich um die Söhne des am 1. Mai 1984 ermordeten Gemeindevorsitzenden der Ahmadis in Sukkur (Dok. Pak 2 -- 57, 93). Sowohl die Mitteilungen der Ahmadiyya als auch der Parker-Bericht kritisieren willkürliche Festnahmen und Verhaftungen. Am 9. Mai 1986 versuchten ca. 1000 bis 1500 Mitglieder der Thehrik-Khatam-e-Nabuwat (TKN) die Gebetsstätte der Ahmadis in Quetta, Provinz Baluchistan, zu stürmen (Quetta-Fall). Bei der TKN handelt es sich um eine Bewegung, die im Rahmen des islamischen Glaubens ganz besonders das Finalitätsdogma in den Vordergrund stellt. Die Polizei versuchte vergeblich, den Demonstrationszug aufzuhalten. Etliche Fensterscheiben der Gebetsstätte, die von ca. 85 Jugendlichen verteidigt wurde, wurden eingeworfen, nachdem sich die Polizei zurückgezogen hatte. Aufgrund einer Polizeiverordnung gem. sec. 144 CrPC (Criminal Procedure Code) wurde die Moschee in vorübergehenden Polizeibesitz genommen, die Verteidiger wurden inhaftiert. Gegen die 1500 TKN-Aktivisten wurden Verfahren eingeleitet, die festgenommenen Ahmadis wurden einige Tage später freigelassen (Dok. Pak 2 -- 77). Die Distriktsverwaltung von Mardan, Northwest Frontier Prov., verbot den Ahmadis am 16. August 1986, dem Id-Fest, ihre traditionellen Opfer zu bringen, weil sie keine Moslems seien und deshalb moslemische Riten nicht befolgen dürften. Die Ahmadis Mardans ignorierten das Verbot absichtlich, schlachteten an diesem Tag rituell ihre Opferlämmer und besuchten die Moschee zu den Festtagsgebeten (Mardan-Fall). Bei einem Polizeieinsatz wurden ca. 90 Personen, darunter auch Frauen, aus der Moschee der Ahmadiyya heraus verhaftet. Die Moschee wurde anschließend von der aufgebrachten Menge niedergerissen. Die Verhafteten wurden bis auf vier am nächsten Tage freigelassen (Dok. Pak 2 -- 98). Wegen des Tragens der Kalima wurden im April und Mai 1985 im Distrikt Kunri, Provinz Sind, 101 Ahmadis verhaftet, in Listen erfaßt und zum Teil gegen Kaution wieder freigelassen. In den nachfolgenden Verfahren wurden alle freigesprochen. Ähnlich erging es 13 prominenten Ahmadis in Tharparker, Provinz Sind, die verhaftet und auf richterliche Anweisung vor ihrer Freilassung insgesamt 30 Tage festgehalten wurden. Im Parker-Bericht wird ein weiterer Fall in Karachi erwähnt, wo drei Personen, darunter zwei Jugendliche, verhaftet wurden. In fünf weiteren Fällen wurden zahlreiche Personen wegen Störung der öffentlichen Ordnung verhaftet, weil sie entweder das Kalima-Abzeichen an das Ahmadi-Zentrum anbrachten oder den Freitagsgottesdienst vorbereiteten (Dok. Pak 2 -- 95 S. 22 f.). Einige Ahmadis wurden verhaftet, weil sie die moslemische Grußformel "assalamo alaikum" gebraucht hatten, in einem Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil ein Geschäftsmann Passanten mit der Formel begrüßt hatte (Dok. Pak 2 -- 95, dt. Übersetzung S. 11). Auch das Auswärtige Amt berichtete von Verfahren wegen der Benutzung der Grußformel oder des Gebrauchs von Koranzitaten auf traditionell üblichen Hochzeitskarten (Dok. Pak 2 -- 137 Nr. 3). Im Zusammenhang mit dem Tragen von religiösen Abzeichen ("Kalima") wurde sowohl von "ungesetzlichen Verurteilungen" (Rechtsbeugung) wie von polizeilich geduldeten bzw. von Polizeibeamten selbst vorgenommenen Mißhandlungen berichtet: Eine Zeitung habe am 19. September 1986 berichtet, daß ein Assistant Commissioner in Mardan zwei Ahmadis zu je fünf Jahren harter Haftstrafe und 50.000 Rupien Geldstrafe verurteilt habe, obwohl die Höchststrafe nach der Ordinance No. XX drei Jahre beträgt. Drei Ahmadis seien im September 1986 wegen Tragens der Kalima vom City Magistrate nach PPC zu zwei Jahren harter Haftstrafe verurteilt worden (Dok. Pak 2 -- 95 S. 24). In Peshawar sei ein Schneider beschuldigt worden, in seiner Schneiderei die Kalima aufgehängt zu haben. Am 8. Sept. 1986 habe der Magistrate 1st Class ihn zu zehn Jahren harter Haftstrafe und 10.000 Rupien Geldstrafe verurteilt. Der Richter habe darauf hingewiesen, daß das Vorgeben, ein Moslem zu sein, eine unter Verordnung No. XX fallende strafbare Handlung sei, ohne indes darzulegen, warum sein Urteil über die vorgesehene dreijährige Haftstrafe hinausging. Bei der Verhandlung sollen 37 Ulema (orthodoxe islamische Geistliche) zugegen gewesen sein. Nach einem Zeitungsbericht führte ein Ulema eine draußen versammelte Menge mit ahmadifeindlichen Parolen an (Dok. Pak 2 -- 95 S. 24 f.). Daß Rechtsmittel gegen derartige Verurteilungen wenig Aussicht auf Erfolg bieten, zeigt ein Urteil des High Court of Baluchistan in Quetta vom 5. Oktober 1987 (Anlage zu Dok. Pak 2 -- 191), mit dem die Verurteilung von fünf Ahmadis durch erstinstanzliche Gerichte gemäß sec. 298 C PPC bestätigt wurden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts (Dok. Pak 2 -- 191) wurde gegen dieses Urteil zweiter Instanz keine Revision zum Supreme Court eingelegt. Es entspreche ständiger Übung der Religionsgemeinschaft der Ahmadis, dies nicht zu tun, da man eine Verfestigung der Rechtsprechung zu den Artikeln 295 C, 298 B und C PPC fürchte. In der Zeit vom 8. bis 11. und vom 16. bis 26. März 1986 wurden 26 Ahmadis in Sarghoda, Provinz Punjab, wegen Tragens der Kalima verhaftet. Bei einem anderen Zwischenfall wurde der 65jährige Aufseher der Ahmadi-Gebetsstätte zunächst von moslemischen Geistlichen anderer Sekten ergriffen, gewaltsam aus seiner Moschee geholt und verprügelt. Zwei Jungen, die Hilfe leisten wollten, wurden ebenfalls von diesen Geistlichen angegriffen. Ohne Erfolg versuchten die Jungen, polizeiliche Hilfe zu erlangen. Die Geistlichen brachten den Aufseher auf die Polizeiwache, wo er verhaftet wurde. Ein Zahnarzt wurde von Geistlichen anderer Sekten entführt, als er in seinem Büro saß. Er wurde auf der Polizeiwache ebenfalls verhaftet. Ein anderer Ahmadi wurde entführt und ins Polizeihauptquartier gebracht, nachdem er gerade das Gerichtsgebäude des Kreisgerichts verlassen hatte. Die anderen wurden unter ähnlichen Umständen verhaftet. Viele wurden in Isolationszellen gebracht, wo der Zugang von Anwälten und Familienangehörigen eingeschränkt ist (Dok. Pak 2 -- 95 S. 23 f.). Einige der Angeklagten aus Sargodha wurden während der Haft schwer mißhandelt. Nach Augenzeugenaussagen wurden zwei von ihnen, die zuvor gezielt ausgesondert worden waren, nicht nur unter den Augen der Polizei von den moslemischen Geistlichen geprügelt, sondern auch unmittelbar durch die Polizisten selbst. Mehrere Ahmadis wurden erneut verhaftet, kurz nachdem sie gegen Kaution freigelassen worden waren. Die Häftlinge von Sargodha wurden alle offenbar auf Kaution freigelassen (Dok. Pak 2 -- 95 S. 23 f.). Nach früherer Einschätzung des Auswärtigen Amtes aus der Zeit unmittelbar nach dem Tod des früheren pakistanischen Präsidenten Zia-ul-Haq am 17. August 1988 beschützt der pakistanische Staat Ahmadis grundsätzlich in gleicher Weise wie andere Staatsbürger. Ahmadis hätten ebenso wie andere Pakistanis Zugang zu den Gerichten und die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten. Tatsächlich würden aber in vielen Fällen Strafanzeigen von Ahmadis nur schleppend bearbeitet. Dies hänge stark von der persönlichen Einstellung und Voreingenommenheit des jeweils zuständigen Beamten ab. Verurteilungen in von Ahmadis eingeleiteten Verfahren seien bekannt, sie seien aber seltener als Verurteilungen in gegen Ahmadis geführten Verfahren. Es könne deshalb nicht bejaht werden, daß der pakistanische Staat Strafanzeigen von Nicht-Ahmadis und Ahmadis mit unterschiedsloser Intensität nachgehe. Bei Übergriffen auf Gebetshäuser (die von den Fällen amtlichen Einschreitens auf der Grundlage der sec. 298 A bis C PPC zu trennen seien) ist es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht zu Bestrafungen gekommen. Übergriffe auf Friedhöfe der Ahmadis seien nicht bekannt, nur Fälle der Exhumierung von Ahmadis nach Bestattung auf sunnitischen Friedhöfen. Bestrafungen seien ebenfalls nicht bekannt geworden. Meist heiße es, die Schuldigen seien nicht gefaßt worden. Der Grund dafür sei in einem verminderten Interesse an der Strafverfolgung zu suchen. Zur Verfolgung und Bestrafung sei es aber wegen tätlicher Angriffe auf Ahmadis gekommen. Zwar habe man oft die Urheber nicht verhaftet, in einigen Fällen sei es jedoch zu Verurteilungen gekommen. Das Strafmaß bewege sich zwischen drei Jahren Freiheitsentzug und Lebenslänglich (Dok. Pak 2 -- 134). Nach dem Parker-Bericht gab es sowohl Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit der Ahmadis durch Zensur von Publikationen als auch Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (Dok. Pak 2 -- 95 S. 25 f.), wie zum Teil auch der Vorsitzende des deutschen Zweigs der Ahmadiyya, W als Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat (Dok. Pak 2 -- 155). Der Parker-Bericht wirft Regierungsbeamten die "Aufhetzung zur Intoleranz" (strafbar nach sec. 153 A PPC) durch öffentliche Reden und den Gebrauch ahmadifeindlicher Eidesformeln vor (Dok. Pak 2 -- 95 S. 27). In den religiösen Konflikt zwischen Ahmadis und orthodoxer Geistlichkeit griffen nicht nur der Regierung nachgeordnete Behörden und ihre Vertreter ein. An die internationale Khatm-i-Nabuwwat-Konferenz (Khatm-i-Nabuwwat ist eine orthodoxe Gruppierung, die insbesondere auf die Finalität des Propheten Mohammed Wert legt) in London (4. bis 6. August 1985) richtete Präsident Zia-ul-Haq eine Grußbotschaft, in der er auf die theologischen Grundstreitfragen einging und betonte, stolz darauf zu sein, daß der häretische Glaube der Ahmadis entlarvt worden sei. Die Regierung Pakistans habe verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Ahmadis ergriffen, um sie zu demaskieren. Wörtlich heißt es: "Wir werden, so Gott will, Erfolg haben in unserem Bemühen, das Krebsgeschwür des Qadianismus auszurotten." (Dok. Pak 2 -- 48). In einer Vorlage an das Shariat-Gericht erklärte der Stellvertreter des obersten Staatsanwalts Pakistans: "Tod ist eine Strafe für die, die nicht an die Endgültigkeit des Prophetenamtes glauben, und in islamischen Ländern ist dies ein verabscheuungswürdiges Verbrechen. Es ist nicht notwendig, daß die Regierung Maßnahmen ergreift, im Gegenteil, jeder Moslem kann das Gesetz in seine eigenen Hände nehmen." (Dok. Pak 2 -- 92) Im September 1988 berichtete das Auswärtige Amt (Dok. 35), daß die Polizei auf der Grundlage von sec. 298 B PPC an schätzungsweise über 100 Moscheen der Ahmadis die außen angebrachte Kalima-Aufschrift entfernt habe, u. a. im April 1988 in Islamabad, Rawalpindi und Rabwah (Dok. Pak 2 -- 140). Mehrere dieser Moscheen seien von fanatischen Mullahs oder ihren Anhängern entweiht oder zerstört worden. Eine Beteiligung der Polizei bei solchen Aktionen sei dem Amt nicht bekannt, es werde aber berichtet, daß die Missetäter in diesen Fällen vielfach straffrei ausgingen. Bekanntgeworden seien auch einzelne Fälle der amtlichen Versiegelung ahmadischer Gebetshäuser. Bei Übergriffen auf Gebetshäuser (abgesehen von den Fällen amtlichen Einschreitens) sei es nicht zu Bestrafungen gekommen. Übergriffe auf Friedhöfe der Ahmadis seien nicht bekannt, jedoch Fälle der Exhumierung von Ahmadis nach der Bestattung auf sunnitischen Friedhöfen. Bestrafungen seien nicht bekanntgeworden (Dok. Pak 2 -- 134). In ihrem Zentrum Rabwah wurde den Ahmadis verboten, zu religiösen Veranstaltungen in den Gebetshäusern die Gläubigen über Lautsprecher zu rufen, hingegen darf die orthodoxe Gemeinde für diese Zwecke überdimensionierte Lautsprecher einsetzen, über die die Geistlichkeit auch in erheblichem Umfang die Anhänger der Ahmadiyya beschimpft (Dok. Pak 2 -- 38, S. 6). Nach wie vor unterhält dort die Glaubensgemeinschaft neben einem ausgebauten Verwaltungsapparat und einer Bibliothek eine Hochschule (Jamia) und bildet weiterhin "Verbreiter guter Nachrichten" (Moballighs) in siebenjährigen Studiengängen aus, die als "Imame" in den Gemeinden in Pakistan und in aller Welt eingesetzt werden. Die jährlichen Versammlungen in Rabwah sind allerdings seit 1983 verboten, wie auch der Zeuge W bei seiner Vernehmung vor dem Senat im Februar 1989 bestätigt hat (Dok. Pak 2 -- 155). Nach seiner Aussage hat auch der pakistanische Staat seit einigen Jahren entgegen seiner früheren Praxis ausländischen Studienbewerbern der Hochschule keine Visa mehr erteilt. Die Glaubensgemeinschaft hat darauf reagiert, indem sie in Afrika und Indonesien weitere Ausbildungsstätten für Missionare errichtet hat. Das Leben für Ahmadis in Rabwah außerhalb des eigentlichen religiösen Zentrums der Glaubensgemeinschaft wird durch Bestrebungen, in Wohngebieten von Ahmadis orthodoxe Moslems anzusiedeln, und durch Störungsversuche orthodoxer Mullahs beeinträchtigt (Dok. Pak 2 -- 214). Namentlich in der Nähe der beiden orthodoxen Moscheen kommt es häufig unter dem Schutz von Polizeibeamten zur Entfernung der an Häusern und Moscheen von Ahmadis außen angebrachten "Kalima-Aufschriften", wobei nach Aussage eines Augenzeugen (a.a.O.) nicht die Polizei selber tätig wird, sondern die orthodoxen Mullahs und ihre Anhänger unter dem Schutz herbeigerufener Polizeibeamter. Gleichwohl ist es den Ahmadis in Rabwah auch außerhalb des eigentlichen religiösen Zentrums der Gemeinschaft offenbar möglich, in ihren Häusern relativ ungestört zu leben und selbst auf offener Straße durch den Azan-Ruf ohne Benutzung von Lautsprechern und durch Kalima-Aufschriften an ihren Häusern ihrer religiösen Überzeugung Ausdruck zu verleihen, ohne daß die Polizei hiergegen einschreitet (a.a.O.). Zu Entlassungen von Ahmadis aus dem öffentlichen Dienst wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit ist es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht gekommen. Auch von nichtstaatlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen seien derartige Vorkommnisse nicht bekannt, jedoch werde berichtet, daß bei Auswahlentscheidungen (z.B. Beförderung) Ahmadis häufig benachteiligt würden. Andererseits sei vor kurzem ein Richter des Lahore High Court und Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zum Richter am Supreme Court ernannt worden (Dok. Pak 2 -- 134). Während die Ordinance No. XX von 1984, die die sec. 298 B und 298 C PPC in das Strafgesetzbuch eingeführt hatte, den Ahmadis Verbote auferlegte und Strafen bei Zuwiderhandlungen androhte, wandte sich das Gesetz vom 5. Oktober 1986 (Criminal Law Act, 1986, Gazette of Pakistan, Extraordinary, Oct. 12, 1986) mit der Einfügung von sec. 295 C PPC an jeden, der abwertende Bemerkungen etc. im Hinblick auf den Propheten Mohammed gebraucht. Wer in Sprache, Schrift, durch Zeichen oder durch Unterstellung oder Andeutung den Namen des Propheten direkt oder indirekt befleckt, soll mit dem Tode oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden und ferner eine Geldstrafe erhalten. Das Gericht, das über einen derartigen Fall zu befinden hat, soll unter dem Vorsitz eines Moslems stehen (Dok. Pak 2 -- 96). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind bislang keine Strafverfahren nach § 295 C PPC eingeleitet worden (Dok. Pak 2 -- 138, 141). Nach der am 15. Juni 1988 erlassenen und am 16. Oktober 1988 in Kraft getretenen Fassung der "Enforcement of Shariah revised Ordinance, 1988", einer Präsidialverordnung (eine "Shariah-Bill" war 1985 im Parlament gescheitert), sollte die Sharia schon damals zur obersten Gesetzesquelle in Pakistan werden (Dok. Pak 2 -- 124). Die Verordnung verpflichtete Staat und Behörden, das Wirtschafts- und Erziehungssystem strenger an islamischen Grundsätzen auszurichten und dafür zu sorgen, daß die Presse stärker islamische Werte fördert. Den Gerichten sollten islamische Schriftgelehrte zugeordnet werden, sie sollten sich bei ihren Entscheidungen mehr als zuvor vom islamischen Recht leiten lassen. Die Verordnung führte keine neuen Gesetzesvorschriften ein (Dok. Pak 2 -- 139). Neben einigen anderen Regelungen wurde eine Art konkreter Normenkontrolle vor dem Federal Shariat Court eingeführt, dem die Gerichte Gesetze, deren Vereinbarkeit mit der Sharia sie bezweifeln, im Rahmen eines laufenden Verfahrens vorzulegen haben. In einzelnen, weniger gewichtigen Fällen dürfen die High Courts (oberste Gerichtshöfe der Provinzen) selber über die Vereinbarkeit der von ihnen angewandten Gesetze mit der Sharia entscheiden. Dem 1974 eingerichteten "Council of Islamic Ideology" wurde schließlich der Auftrag erteilt, mit der Kodifizierung des islamischen Rechtes voranzuschreiten, wie Art. 230 der Verfassung dies vorsieht. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts war die "Shariah Ordinance" eine Absichtserklärung. Die Sharia sei damit keinesfalls geltendes Recht in Pakistan geworden, konkrete auf der Sharia beruhende Gesetzesänderungen seien in jüngster Zeit nicht vorgenommen worden. Dazu habe es zur Zeit des Erlasses der Ordinance am politischen Willen gefehlt. Islamisches Recht gelte seit 1979 in Bereichen des Strafrechts und seit 1961 im Familienrecht (Dok. Pak 2 -- 141). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts soll die Shariah Ordinance keine tiefgreifenden Auswirkungen gehabt haben (Dok. Pak 2 -- 131, 139); die gegen die Ahmadis gerichteten Dekrete, wie die Ordinance No. XX vom 26. April 1984, seien nicht auf der Grundlage der Sharia erlassen worden. Nach dem Tode Zia-ul-Haqs am 17. August 1988 begann eine Phase, in der auch die Ahmadis selbst mit einer Verbesserung ihrer Situation in Pakistan rechneten (hierzu und zum folgenden Dok. Pak 2 -- 155, 160). In einer im Vorfeld der Wahlen zur Nationalversammlung am 16. November 1988 getroffenen Entscheidung nahm der Supreme Court Pakistans auch zu verschiedenen Fragen der Menschenrechtslage im weiteren Sinne Stellung und unterstrich dabei vor allem die Bindung der Exekutive an die Verfassung. Bei den ersten allgemeinen Wahlen auf Parteibasis seit elf Jahren wurde die Pakistan People's Party (PPP) unter Führung der späteren Premierministerin Benazir Bhutto stärkste Partei; sie bildete eine Koalitionsregierung zusammen mit dem Mohajir Quami Movement (MQM). In der ersten Zeit nach ihrem Regierungsantritt verkündete Frau Bhutto eine Amnestie für politische Gefangene und stellte auch andere Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Aussicht. Die Hoffnung, daß sich dabei auch die Lage der Ahmadiyya verbessern werde, erwies sich jedoch als unbegründet, zumal im Punjab, dessen Provinzregierung aus Anhängern der strengen Politik aus der Zeit Zia-ul-Haqs bestand, keinerlei Erleichterungen gewährt wurden. So wurde auch nach dem Erfolg der PPP bei den Wahlen zur Nationalversammlung den Ahmadis keine Erlaubnis zur Durchführung ihrer früher üblichen Jahresversammlung am historischen Datum (26. bis 28. Dezember) erteilt (Dok. Pak 2 -- 160). Frau Bhutto geriet auch sehr bald unter den Druck orthodoxer Moslems, dem sie anläßlich einer Pilgerreise zu den heiligen Stätten des Islam in Dschidda am 11. Januar 1989 damit zu begegnen suchte, daß sie zusicherte, islamisches Recht in Pakistan anzuwenden und alle Gesetze oder Regelungen, die dem Islam widersprechen, abzuändern. Nach glaubhafter Mitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 18. Januar 1989 (Dok. Pak 2 -- 151) waren von der durch Frau Bhutto verkündeten Amnestie inhaftierte Ahmadis nicht betroffen, nach Aussagen des vom Senat vernommenen Zeugen Wagishauser (Dok. Pak 2 -- 155) kündigte der damalige pakistanische Justizminister öffentlich an, daß die Ahmadiyya-Gesetzgebung auch von der neuen Regierung beibehalten werden solle. In der Provinz Punjab lag in der Folgezeit der Schwerpunkt des offiziellen und nicht offiziellen Vorgehens gegen Aktivitäten der Ahmadis. Mit einer "Order" vom 21. März 1989 verbot ein Distriktrichter (Magistrate) auf eine am Vortag ergangene Anweisung der Provinzregierung hin die geplante Hundertjahrfeier des Qadianats im Distrikt Jhang am 23. März 1989 (vgl. Dok. Pak 2 -- 157, 169), unter anderem auch "jede andere direkte oder indirekte Betätigung, die religiöse Gefühle von (orthodoxen) Moslems aufstacheln und beleidigen könnte". Während die Hundertjahrfeier in anderen Provinzen offenbar im privaten Kreis stattfand und es dort zu keinen Verhaftungen oder Auseinandersetzungen kam, scheint in der Provinz Punjab und namentlich in Rabwah das Verbot von den Ahmadis kaum beachtet worden zu sein (vgl. Dok. Pak 2 -- 167, 214). Während das Auswärtige Amt von sieben Verhaftungen von Personen spricht, die verbotswidrig aus Anlaß der Feierlichkeiten Süßigkeiten verteilt hatten, hat ein von einem beauftragten Richter des Senats am 22. Februar 1991 vernommener Asylbewerber von "sehr vielen" Verhafteten gesprochen (Dok. Pak 2 -- 214, Seiten 6 f.); dieser Aussage läßt sich allerdings auch entnehmen, daß sich das Aufhängen von Lichterketten und das Verteilen von Süßigkeiten am Tag der Feier nicht nur in Privathäusern, sondern auch auf den Straßen der Stadt Rabwah abgespielt haben muß. Der vernommene Asylbewerber hat bekundet, am Tag nach der Festnahme wieder freigelassen worden zu sein; ein Strafverfahren habe wegen dieser Vorgänge gegen ihn nicht stattgefunden. Auch während der Amtszeit der Regierung Bhutto ist es in den Jahren 1988 und 1989 wiederholt zu auch vom Auswärtigen Amt bestätigten Verhaftungen von Ahmadis wegen religiöser Betätigungen gekommen (vgl. Dok. Pak 2 -- 170 und das der Auskunft beigefügte Anwaltschreiben). In verschiedenen Städten Pakistans haben hiernach Verhaftungen einzelner Ahmadis wegen des Verkaufs von Anstecknadeln mit religiöser Inschrift, der Versendung von Hochzeitskarten mit Koraninschriften und der Verwendung einer islamischen Grußformel stattgefunden. Zumeist wurden den betreffenden Ahmadis Verstöße gegen sec. 298 C PPC vorgeworfen. In zwei Fällen wurden Strafverfahren gegen den Herausgeber der Ahmadiyya-eigenen Tageszeitung "The Daily al Fazal", die in Rabwah erscheint, eingeleitet, wobei in einem Fall nach Meldung dieser Tageszeitung gegen Herausgeber und Redakteur ein Jahr Haft bzw. Geldstrafe in Höhe von 1000 Rupien wegen des Vertriebs der Kalima verhängt worden sein sollen. Gegen das Oberhaupt der Ahmadiyya, den Kalifen Mirza Tahir Ahmad, soll nach einer Meldung einer in Lahore erscheinenden Tageszeitung vom 7. Januar 1989 Haftbefehl erlassen worden sein, ebenso gegen zwei an der Verbreitung eines Pamphlets der Ahmadiyya beteiligte Personen, die inzwischen verhaftet worden sein sollen (Dok. Pak 2 -- 170). Mit einer Auskunft vom 14. Dezember 1989 (Dok. Pak 2 -- 184) berichtete das Auswärtige Amt erstmals ohne Ortsangaben und gestützt auf Mitteilungen von Ahmadiyya-Vertretern über insgesamt vier Verurteilungen von Ahmadis zu Haft- und Geldstrafen wegen Vorfällen, die ausschließlich im privaten Bereich stattgefunden hätten. Nach Auskunft des Zentralsekretariats der Ahmadis in Pakistan seien seit Herbst 1988, also seit Rückkehr Pakistans zur Demokratie, 235 Strafverfahren gegen Ahmadis neu eingeleitet worden, wobei eine Aufschlüsselung nach Fallgruppen nicht gegeben werden könne. Mit Auskunft vom 15. März 1990 (Dok. Pak 2 -- 192, zu 5.) hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, daß ihm in drei Fällen die Bestrafung von Ahmadis wegen Verstoßes gegen sec. 298 B und C PPC bekanntgeworden sei, in denen man den Angeklagten vorgeworfen habe, auch in ihren Privaträumen ihre Religion ausgeübt zu haben. In diesen Verfahren seien Haftstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren verhängt worden. Verurteilungen aufgrund sec. 295 C PPC seien nicht bekanntgeworden. Im Januar 1991 hat das Auswärtige Amt mitgeteilt (Dok. Pak 2 -- 212, Seite 6), insbesondere in der Provinz Punjab komme es wiederholt zu Verhaftungen von Ahmadis wegen angeblicher Verstöße gegen sec. 295 C, 298 B und C PPC. Verurteilungen aufgrund sec. 295 C PPC seien bisher gar nicht, Verurteilungen aufgrund der beiden übrigen genannten Vorschriften nur sehr vereinzelt bekanntgeworden, wobei es sich meist um die Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit handele. Der Federal Shariat Court habe in einem Urteil im Herbst 1990 festgestellt, daß die einzige Strafe für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und anderer Propheten die Todesstrafe und die Alternative einer lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig sei. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts wird es wegen dieser absoluten Strafandrohung unwahrscheinlicher, daß die pakistanischen Richter sec. 295 C PPC anwenden. Während der Amtszeit der Regierung Benazir Bhutto kam es auch zu etlichen gewalttätigen Übergriffen gegen Ahmadis, wobei anzumerken ist, daß das Auswärtige Amt einen Vorfall in dem Dorf Chak Sikander am 16. Juli 1989 in der Provinz Punjab als "pogromartig" bezeichnet hat (Dok. Pak 2 -- 212, Seite 6). Zu diesen Ausschreitungen in Chak Sikander soll es nach einem am 7. Januar 1990 veröffentlichten Bericht der Human Rights Commission Pakistans in Lahore im Zuge von Plünderungen von insgesamt 64 Häusern der Ahmadis gekommen sein. Dabei seien drei Ahmadis getötet worden, 64 Häuser seien zerstört worden. Die Polizei sei während der Unruhen zwar anwesend gewesen, sei aber nicht zum Schutz der Ahmadis eingeschritten. In lediglich zwei Fällen ermittele die Polizei wegen Mordes, hingegen seien 17 Ahmadis verhaftet worden. Im Zusammenhang mit den von Ahmadis vorgebrachten Klagen gegen Gewalttäter seien nach Auskunft der Human Rights Commission noch keinerlei Verhaftungen vorgenommen worden (vgl. hierzu auch Dok. Pak 2 -- 180). Etwas weniger gravierende Ausschreitungen gab es am 12. April 1989 in Nankana (Distrikt Sheikhupura), wobei angeblich von fanatischen Mullahs aufgehetzter orthodox-moslemischer Pöbel die Moschee der Ahmadis zerstörte und mindestens 20 Geschäfte und Häuser von Ahmadis plünderte und verwüstete. Zum Vorwand diente die Tatsache, daß ein Ahmadi in der Moschee unbrauchbar gewordene Koranseiten verbrannt hatte. Die Polizei hat nach Auskunft des Auswärtigen Amts nicht zum Schutz der Ahmadis eingegriffen. In der zitierten Auskunft vom 9. August 1989 (Dok. Pak 2 -- 169) weist das Auswärtige Amt darauf hin, es handele sich "noch" um Einzelfälle. In der Regel hätten Ahmadis die Freiheit, ihre Religion im privaten Bereich auszuüben, öffentlichen Bekundungen werde hingegen ein sehr starker Widerstand entgegengebracht. In seiner Auskunft vom 5. März 1990 (Dok. Pak 2 -- 189) hat das Auswärtige Amt seine frühere Ansicht bekräftigt, daß es in der gegenwärtigen politischen und religiösen Entwicklung Pakistans keine Anhaltspunkte gebe, die "in nächster Zukunft einen sogenannten Holocaust an den Ahmadis befürchten" ließen. Auch nach Aussage des für Außenbeziehungen zuständigen Sekretärs der Ahmadi-Zentrale in Rabwah verlaufe das allgemeine Zusammenleben zwischen Ahmadis und orthodoxen Muslimen in Pakistan friedlich. Lediglich lokal und temporär begrenzt komme es zu Auseinandersetzungen. In den großen Städten wie Islamabad, Lahore, Karachi, Rawalpindi und Peshawar sei es bislang überhaupt nicht zu Übergriffen auf die Ahmadis gekommen. Vorfälle wie die Ausschreitungen im Dorf Chak Sikander häuften sich insbesondere auf dem flachen Land in der Provinz Punjab. Das Komitee für Auslandsangelegenheiten des US-Repräsentantenhauses legte im Februar 1990 einen Report vor (Dok. Pak 2 -- 187), in dem erstmals von Nachrichten über Zwangsbekehrungen weiblicher Angehöriger der Ahmadiyya berichtet wurde (Seite 3 der Übersetzung). Ferner ist in dem Bericht davon die Rede, im Dezember (1989) sei gegen die gesamte Bevölkerung von Rabwah durch eine bei der Polizei erhobene Beschwerde Anklage wegen Verletzung der Ordinance XX. erhoben worden. Zum Jahresende 1989 seien 16 Ahmadis aufgrund solcher Anklagen verhaftet und eingesperrt worden. In der zweiten Hälfte des Jahres 1990 haben sich die innenpolitischen Verhältnisse in Pakistan grundlegend geändert, nachdem der pakistanische Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 6. August 1990 Regierungschefin Bhutto mit der Beschuldigung, sie sei ineffizient und korrupt, entlassen, die National- und Provinzversammlungen aufgelöst, Neuwahlen für den 24. Oktober 1990 ausgeschrieben und den Ausnahmezustand verkündet hatte. Die PPP erlebte bei den Wahlen sowohl auf Landes- wie auf Provinzebene eine Niederlage. Die konservativ-religiöse Partei-Allianz "Islamische Demokratische Allianz (IJI)", die zuvor schon die Provinzregierung in der Provinz Punjab gestellt hatte, konnte in der Nationalversammlung 105 von 217 Sitzen für sich gewinnen. Mian Nawaz Sharif, zuvor Chefminister der Provinz Punjab, wurde zum Premierminister gewählt. Der zunächst von massiven Vorwürfen des Wahlbetrugs begleitete Wahlausgang scheint inzwischen auch von der nunmehr oppositionellen PPP akzeptiert worden zu sein (vgl. im einzelnen Dok. Pak 2 -- 202, 204, 206 und 212). Auch nach dem Regierungswechsel hat das Auswärtige Amt (vgl. Dok. Pak 2 -- 212) seine Einschätzung der Behandlung der Ahmadis in Pakistan nicht verändert. Durch die bestehenden Religionsgesetze komme es zu einer fortdauernden Diskriminierung religiöser Gruppen, insbesondere der Ahmadis. Eine systematische Verfolgung sei bei religiösen Gruppen aber nicht feststellbar, diskriminierende Aktionen von seiten orthodoxer Muslime mit Billigung der Ordnungskräfte, insbesondere im Punjab, fänden vielmehr nur temporär und lokal begrenzt überwiegend in ländlichen Gebieten statt. Berichte über konkrete Übergriffe staatlicher Organe gegen Ahmadis oder pogromartige Auseinandersetzungen liegen für die Zeit nach dem Regierungswechsel nicht vor. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die asylrechtlich problematische Vorschrift der sec. 295 C PPC bisher nicht und die Vorschriften der sec. 298 B und C PPC in zahlreichen Einzelfällen, wenn auch mit drei oder vier Ausnahmen lediglich im Hinblick auf Handlungs- und Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit angewendet worden sind. Außerdem läßt sich den herangezogenen Erkenntnisquellen entnehmen, daß zumindest in Rabwah, wo die Bevölkerung heute noch zu mehr als 90% aus Ahmadis besteht, selbst öffentlich und damit verbotswidrig geäußerte Glaubensbekundungen von Ahmadis in der Öffentlichkeit bis hin zum Gebetsruf "Azan" von den pakistanischen Ordnungskräften geduldet bzw. -- abgesehen von Einzelfällen -- nicht geahndet worden sind. Mithin kann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 143 ) wie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 16.85 -- BVerwGE 74, 31 ; Urteil vom 25. Oktober 1988 -- 9 C 37.88 -- BVerwGE 80, 321 ) derzeit nicht von einer bestehenden unmittelbar staatlichen Verfolgung der Ahmadis in Pakistan als religiöse Minderheit gesprochen werden, weil sich die auf die Religionsausübung bezogenen Verbote, die festgestellten Strafverfolgungsmaßnahmen und die aus den ins Verfahren eingeführten Dokumenten ersichtlichen Ordnungsmaßnahmen staatlicher Organe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränken und nicht in den internen Bereich der religiösen Gemeinschaft eindringen. Dabei verbleiben wegen der im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis geringen Zahl bekanntgewordener Verurteilungen nicht auszuräumende Zweifel daran, ob es dort gegenwärtig zu der für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen flächendeckenden Anwendung der einschlägigen Straf- und Ordnungsvorschriften gegen jegliches verbotswidrige Verhalten von Ahmadis in der Öffentlichkeit kommt. Die in den Straf- und Ordnungsvorschriften enthaltenen Verbote bestimmter religiöser Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit selbst können -- der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts folgend -- schlechthin nicht als politische Verfolgung und damit auch nicht als Gruppenverfolgung angesehen werden. Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergäbe sich nur dann aus der bloßen Mitgliedschaft in der betroffenen religiösen Gruppe, wenn die einschlägigen Rechtsnormen die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellen würden (BVerfGE 76, 143 ). Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, "der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind" (BVerfGE 76, 143 ). Die hiervon abweichende, vom 10. Senat aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitete bisherige Rechtsprechung -- hiernach wäre jeder intensive staatliche Eingriff in identitätsbestimmende Merkmale einer Glaubensgemeinschaft für deren Mitglieder asylbegründend -- ist aufzugeben. Daraus folgt, daß es entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 u.a., n.v.) unerheblich ist, welche Bedeutung die in Pakistan für Ahmadis geltenden Verbote nach dem Selbstverständnis dieser Religionsgemeinschaft haben. Mithin erübrigt sich eine Prüfung, ob diese Verbote die Glaubensgemeinschaft insgesamt oder einzelne ihrer Mitglieder in identitätsbestimmenden Glaubensinhalten treffen. bbb) Auch eine Einzelverfolgung des Klägers, insbesondere wegen Gruppenzugehörigkeit ist bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die vom Auswärtigen Amt geschilderten wenigen Fälle, in denen -- offenbar unter Mißachtung der Entscheidung des Federal Shariat Court vom 13. August 1984 (Dok. 9, 10) -- Ahmadis wegen religiöser Verhaltensweisen im Privatbereich bestraft worden sind, lassen es schon wegen ihrer geringen absoluten Zahl nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit als naheliegend erscheinen, daß der Kläger, der sich nach einer Rückkehr in sein Heimatland auf die in seiner Anhörung am 25. August 1989 geschilderte Weise an privaten, im Hause unter entsprechender Absicherung gegen Andersgläubige stattfindenden kleinen Versammlungen von bis zu 20 Personen beteiligen will, aus diesem Grund ebenfalls bestraft werden könnte. Daß sich die bisherige Anwendungspraxis in bezug auf die seit Mitte der 80iger Jahre im Hinblick auf Ahmadis geschaffenen Strafrechtsbestimmungen grundlegend ändern könnte, ist aufgrund dieser wenigen von der Norm abweichenden Einzelentscheidungen nicht zu erwarten. Die geringe Zahl bekanntgewordener Verurteilungen von Ahmadis aufgrund dieser Strafbestimmungen insgesamt läßt zudem eher den Schluß zu, daß diese Bestimmungen nicht konsequent und flächendeckend angewendet werden. Auch nach dem jüngsten Regierungswechsel in Pakistan sind insofern keine grundlegenden Änderungen zu erwarten, wenn auch die IJI nach ihrem Wahlsieg und der Regierungsbildung bestrebt sein dürfte, ihre seit Jahren in der Provinz Punjab durchgeführte relativ strenge Anti-Ahmadi-Politik auch auf die bislang offenbar liberaler geführten Landesteile auszudehnen. Da aber selbst in Punjab konkrete Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis nicht flächendeckend durchgesetzt wurden, wie die Schilderungen eines Betroffenen über die Verhältnisse in Rabwah zeigen (Dok. Pak 2 -- 214), ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß künftig Strafverfolgungsmaßnahmen auch wegen des Verhaltens im Privatbereich in nennenswertem Umfang stattfinden werden oder auch nur die Beachtung der für Ahmadis geltenden Verbotsnormen flächendeckend durchgesetzt werden wird. Eine künftige Verschärfung der gegen Ahmadis erlassenen Verbote ist zwar durch den Regierungswechsel wahrscheinlicher geworden und läßt sich keineswegs ausschließen, konkrete Anhaltspunkte hierfür, die für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erforderlich wären, fehlen indes. Die geplante Einführung der Sharia auch insoweit, als sie bisher noch nicht galt, bringt für die Ahmadis keine absehbaren Nachteile, da dieses islamische Gesetzbuch keine speziell die Ahmadis betreffenden Vorschriften enthält (vgl. hierzu die Ausführungen oben Seiten 58 ff.). ccc) Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit mittelbar staatlicher Verfolgung der Ahmadis als Gruppe gibt es derzeit keine genügenden Anhaltspunkte. Die von den örtlichen Polizeibehörden tatenlos hingenommenen Vorfälle in Nankana und Chak Sikander im Jahre 1989 lassen keine Rückschlüsse auf eine konkret bevorstehende Verschärfung der physischen Bedrohung von Ahmadis in Pakistan zu, weil diese Ereignisse zum einen lokal begrenzt waren und weil sie zum anderen in der Folgezeit keine Nachwirkungen in anderen Landesteilen hatten. Der Wahlsieg der IJI bei den Wahlen am 24. Oktober 1990 hat ebenfalls keine bekanntgewordenen Folgen gezeitigt, die für eine Verschlechterung der Sicherheitslage von Ahmadis in Pakistan sprechen könnten. bb) Auch wegen seiner Beziehungen zur PPP hat der Kläger nicht mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. aaa) Als Gruppenmitglied in bezug auf die PPP -- ist dies schon deswegen auszuschließen, weil er selbst angegeben hat, nicht mehr Mitglied dieser Partei zu sein und Beziehungen zu ihr nicht zu haben. bbb) Eine Einzelverfolgung des Klägers wegen Gruppenzugehörigkeit könnte in diesem Zusammenhang allenfalls noch deswegen stattfinden, weil er bei seiner Ausreise offenbar noch Mitglied der PPP war. Dies ist aber von geringer Wahrscheinlichkeit -- eher unwahrscheinlich, keinesfalls also überwiegend wahrscheinlich. Denn die Verfolgungslage selbst jetzt noch eingeschriebener Mitglieder der PPP hat sich gegenüber den Verhältnissen zur Zeit seiner Ausreise bis heute günstiger entwickelt. Dies ist aus der seit 1980 feststellbaren nachfolgend dargestellten historischen Entwicklung herzuleiten. Wie bereits oben (Seite 34) dargestellt, folgte auf die Februarunruhen des Jahres 1981 eine weitere Verhaftungswelle, von der auch und namentlich PPP-Mitglieder betroffen waren. Vorangegangen war eine neuerliche Verschiebung der von Präsident Zia-ul-Haq seit dem Militärputsch im Juli 1977 mehrfach angekündigten Parlamentswahlen, die zuletzt für den 21. November 1979 geplant waren. Mit der Ankündigung der erneuten Verschiebung der Wahlen verband das Militärregime ein Verbot aller politischer Parteien und jeglicher politischer Aktivität durch die Kriegsrechtsbestimmung Nr. 33 und die sogenannten Martial Law Provisions. Diese Kriegsrechtsbestimmungen schufen weitgehende Kompetenzen für die Militärbehörden (vgl. im einzelnen, Dok. Pak 1 -- 12). Die mit diesen Kriegsrechtsbestimmungen verfolgte Tendenz führte zu Reaktionen der nunmehr illegal agierenden Parteien und Gewerkschaften und schließlich am 6. Februar 1981 zu einer politischen Allianz von insgesamt neun Parteien einschließlich der PPP unter der Bezeichnung "Movement für the Restoration of Democracy" (MRD). Im Vorfeld und als Folge dieser Allianz wurden alle hohen und auch kleineren Parteifunktionäre der PPP, die durch besondere Aktivität aufgefallen waren, in Vorbeugehaft genommen, wobei nach Angaben des Auswärtigen Amts von rund 400 Verhaftungen auszugehen ist (Dok. Pak 1 -- 12, 13, 15). Am 2. März 1981 kam es in Pakistan zu einer Flugzeugentführung mit dem Ziel, politische Häftlinge freizupressen. Auf diese Entführung reagierte das pakistanische Militärregime zunächst mit einer Verschärfung der laufenden Verhaftungswelle, Anfang Mai jedoch wurden insgesamt 54 politische Häftlinge freigelassen (Dok. Pak 1 -- 12, Seite 6 f.). Einen Schlußstrich unter dieses Kapitel setzte die pakistanische Führung mit einer anläßlich des Unabhängigkeitstages Pakistans am 14. August 1981 verkündeten Amnestie, die auch zur Freilassung der letzten und prominentesten politischen Häftlinge, die anläßlich der Flugzeugentführung verhaftet worden waren, führte (Dok. Pak 1 -- 16). In der Folgezeit standen einige führende politische Persönlichkeiten der PPP, darunter die Tochter des früheren Staatschefs, Benazir Bhutto, unter Hausarrest. Die Zahl der nach der Flugzeugentführung inhaftierten und spätestens im August 1981 bis auf ganz wenige Ausnahmen freigelassenen Personen wird vom Auswärtigen Amt mit ca. 2000 angegeben (Dok. Pak 1 -- 17); andere Quellen nennen weitaus höhere Zahlen, allerdings unter Hinweis auf mangelnde Nachprüfbarkeit (Dok. Pak 1 -- 16 Seite 22 f. der Anlage, Dok. Pak 1 -- 20 Seite 6). Die Jahre 1981 und 1982 waren trotz der verkündeten Amnestie für politische Gefangene von einschneidenden Maßnahmen gegen alle Demokratisierungsbestrebungen und gegen jegliche organisierte Opposition geprägt. Eine am 24. März 1981 bekanntgegebene "Provisional Constitution Order" räumte dem Präsidenten die Möglichkeit ein, die Verfassung nach Gutdünken zu ändern, gleichzeitig wurden alle größeren politischen Parteien einschließlich der PPP verboten (Dok. Pak 1 -- 12, Seite 2). Die Arbeit der verbotenen politischen Parteien kam dadurch auch tatsächlich weitgehend zum Erliegen (Dok. Pak 1 -- 21). Eine auch für die verbotenen politischen Parteien wesentliche Verschärfung der Kriegsrechtsbestimmungen brachte die am 27. September 1982 erlassene Martial Law Regulation (MLR) Nr. 53, die der Militärregierung rückwirkend ab 5. Juli 1977 die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe für Sachbeschädigungen einräumte und eine auch aus früheren pakistanischen Rechtsvorschriften bekannte Schuldfiktion zu Lasten des jeweiligen Beschuldigten schuf (Dok. Pak 1 -- 25, 29 und 28). Die Auswirkungen der MLR Nr. 53 für die Tätigkeit der verbotenen Parteien und ihrer Anhänger lassen sich nur schwer beurteilen, weil Informationen über die Anwendung dieser Vorschriften den sachkundigen Stellen nicht vorliegen (Dok. Pak 1 -- 30 und 31). Zu einer neuen Verhaftungswelle kam es im Sommer 1983 im Verlauf einer Kampagne des zivilen Ungehorsams, die von den acht im MRD zusammengeschlossenen verbotenen Parteien ausging und zu schweren Unruhen in verschiedenen Teilen des Landes führte (Dok. Pak 1 -- 35). Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden ca. 8.000 Personen festgenommen, von denen bis Mitte Dezember 1983 ca. 4.000 wieder freigelassen wurden (Dok. Pak 1, 36 und 37). Während der Kampagne reisten sieben Exil-PPP-Politiker aus London nach entsprechender Ankündigung nach Pakistan mit dem Ziel, die Kampagne dort zu unterstützen, und wurden bei der Einreise festgenommen (Dok. Pak 1 -- 38 und 41). In den ersten Monaten des Jahres 1984 deutete sich eine gewisse Entkrampfung der Haltung Zia-ul-Haqs gegenüber dem MRD und insbesondere der PPP ab. Benazir Bhutto, die inzwischen die faktische Führung der PPP von ihrer Mutter Nusrat Bhutto übernommen und bis dahin unter Hausarrest gestanden hatte, durfte Pakistan verlassen und nach Großbritannien ins Exil gehen. Die in den voraufgegangenen Jahren wiederholt angekündigten und immer wieder verschobenen Wahlen fanden im Februar 1985 tatsächlich statt, nachdem im Dezember 1984 der Pakistan Penal Code um eine Bestimmung ergänzt worden war, die eine dreijährige Gefängnisstrafe für den Boykott irgendeiner Wahl oder eines Referendums vorsah (vgl. hierzu und zum folgenden Dok. Pak 1 -- 45, 46 Seite 49). Gleichwohl blieben das Kriegsrecht weitgehend in Kraft und die Grundrechte suspendiert; eine am 3. März 1985 verkündete "Revival of the Constitution of 1973 Order" deutete allerdings den Willen des Regimes an, wenigstens stufenweise zu einer geordneten Verfassungslage zurückzukehren, nachdem sich Zia-ul-Haq durch ein am 19. Dezember 1984 abgehaltenes Referendum eine zumindest äußerliche Legitimation für seine Politik verschafft hatte (Dok. Pak 1 -- 46, Seite 2 ff.). Die nach außen hin plakativ angekündigten Normalisierungsbestrebungen Zia-ul-Haqs (vgl. Dok. Pak 1 -- 47) führten zum Jahresende 1985 tatsächlich zur Aufhebung des Kriegsrechts in Pakistan, was am 30. Dezember 1985 verkündet wurde (Dok. Pak 1 -- 50), und zur Auflösung der bis dahin auch für Straftaten von Zivilisten zuständigen Militärgerichte. Die noch anhängigen Verfahren wurden zivilen Gerichten übertragen (Dok. Pak 1 -- 51). Am 28. Januar 1986 wurde ein neues Kabinett vereidigt, in dem acht ehemalige prominente PPP-Angehörige Ministerämter bekleideten; teilweise waren diese bereits unter Premierminister Bhutto Minister gewesen (Dok. Pak 1 -- 53). Zuvor war durch ein im Dezember 1985 verabschiedetes Parteiengesetz in Pakistan die Voraussetzung für eine legale Betätigung politischer Parteien und ihrer Funktionäre, auch die Betätigung der PPP, geschaffen worden (vgl. zum Inhalt Dok. Pak 1 -- 54). Im April 1986 kehrte Benazir Bhutto aus ihrem britischen Exil nach Pakistan zurück und wurde triumphal empfangen (Dok. Pak 1 -- 57 und 60). Nachdem ihr Aufruf, den Jahrestag der Machtübernahme durch das Militär am 5. Juli als "Schwarzen Tag der Demokratie" zu begehen, auf geringe Resonanz in der Bevölkerung gestoßen war, organisierte Frau Bhutto trotz eines bestehenden Versammlungsverbots am Jahrestag der pakistanischen Unabhängigkeit, dem 14. August 1986, in Islamabad einen Zug von Motorrädern und Autos und wurde deswegen festgenommen (Dok. Pak 1 -- 59). Am Vortag waren bereits hauptsächlich in Karatschi und Lahore zahlreiche MRD-Oppositionelle verhaftet worden, um sie an der Teilnahme an geplanten Demonstrationen zum Unabhängigkeitstag zu hindern (Dok. Pak 1 -- 63). Benazir Bhutto wurde am 9. September 1986 wieder aus der Haft entlassen (Dok. Pak 1 -- 64). Auch die übrigen festgenommenen Politiker einschließlich der PPP-Funktionäre wurden, soweit sie nicht schon vorher entlassen worden waren, in den Wochen danach freigelassen (Dok. Pak 1 -- 66). Von dieser Zeit bis zum Sturz der in 1988 zur Ministerpräsidentin einer PPP-Regierung gewählten Frau Bhutto im Jahre 1990 (s.o. im Zusammenhang mit der Lageentwicklung bezüglich der Ahmadis) ist es in Pakistan offenkundig nicht mehr zu Verhaftungen von PPP-Funktionären oder zu nennenswerten Behinderungen der Parteiarbeit gekommen, abgesehen davon, daß die weitgehende Rückkehr zu einer normalen verfassungsrechtlichen Situation im Lande die früher im MRD zusammengefaßten Kräfte auseinanderstreben ließ und auch Spaltungstendenzen innerhalb der PPP förderte (Dok. Pak 1 -- 62, 67 bis 71, 92, 93, 95, 96). Auch durch den Tod des Staatspräsidenten Zia-ul-Haq bei einem durch Sabotage verursachten Flugzeugabsturz am 17. August 1988 und dessen politische Auswirkungen hat sich für PPP-Angehörige in Pakistan kein Verfolgungsrisiko ergeben. Trotz der durch den Tod Zia-ul-Haqs entstandenen Unsicherheit über Ursachen und Urheber des sogleich vermuteten Attentats auf den Staatspräsidenten kam es nicht zu einer Machtübernahme durch das Militär, vielmehr übernahm verfassungsgemäß Senatspräsident Ghulam Ishak Khan, ein Zivilist, kommissarisch die Amtsgeschäfte des Staatspräsidenten (Dok. Pak 1 -- 80). Er rief zwar unmittelbar nach seiner Amtsübernahme den Notstand aus und bildete einen Notstandsrat, kündigte aber sogleich an, den von Zia-ul-Haq angekündigten Termin für die Parlamentswahlen im November 1988 beibehalten zu wollen (Dok. Pak 1 -- 82). Benazir Bhutto konnte unmittelbar nach dem Attentat auf Zia-ul-Haq in ihrer Rolle als Parteivorsitzende der PPP ungehindert und intensiv Gespräche mit anderen im MRD zusammengeschlossenen Oppositionsparteien führen und weitere Vorbereitungen für die Parlamentswahlen am 16. November 1988 treffen (Dok. Pak 1 -- 79). Obgleich zur selben Zeit in Teilen Pakistans ethnisch motivierte Unruhen aufkamen, wurde offiziell unbeirrt an den eingeschlagenen Weg einer Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung festgehalten, etwa dadurch, daß ein Gericht in Lahore feststellte, die von Zia-ul-Haq am 29. Mai 1988 durchgeführte Parlamentsauflösung sei verfassungswidrig gewesen, was zu einer umgehenden Einberufung der Nationalversammlung führte (Dok. Pak 1 -- 84). Auf Antrag der PPP stellte der Supreme Court nach dem Tod Zia-ul-Haqs am 2. Oktober 1988 fest, daß die an sich beabsichtigte Durchführung der Parlamentswahlen ohne Beteiligung von Parteien gegen die Verfassung verstoße (Dok. Pak 1 -- 87 und 88). Entgegen den Befürchtungen mancher Skeptiker liefen die Parlamentswahlen am 16. November 1988 nahezu störungsfrei und führten zu einem Wahlsieg der von Benazir Bhutto geführten PPP, die zwar nicht die absolute Mehrheit der 207 zur Wahl stehenden Parlamentssitze errang, wohl aber einen deutlichen Vorsprung vor allen anderen Parteien, insbesondere vor der von der regierenden Moslem-Liga geführten Islamisch-Demokratischen Allianz (IDA), die im Wahlkampf zu den Favoriten gezählt worden war (Dok. Pak 1 -- 90 und 91). Es ist bereits oben im Rahmen der Darlegungen zur historischen Entwicklung der Lage der Ahmadis auf den in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 eingetretenen politischen Wandel durch die Entlassung von Frau Bhutto, die für ihre Partei, die PPP, ungünstig verlaufenen Parlamentswahlen und die Einsetzung einer konservativen Koalitionsregierung eingegangen worden. Diese Veränderungen haben zwar zu einer Reihe von Korruptionsvorwürfen und entsprechenden Eröffnungen von strafrechtlichen Untersuchungen gegen verschiedene Spitzenpolitiker der PPP und den Ehemann von Frau Bhutto geführt (Dok. Pak 1 -- 94, 98, 103 und 104). Indes sind ersichtlich Mitglieder der PPP ohne oder nur mit unbedeutenden Funktionen in ihrer großen Mehrzahl unbehelligt geblieben. Die PPP wirkt nach wie vor als intakte Opposition im pakistanischen Parlament (Dok. Pak 1 -- 99, 102 und 104). Dies läßt zusammenfassend den Schluß zu, daß die frühere Parteimitgliedschaft des Klägers, die schon keine die Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland verursachende politische Verfolgung auslöste (s.o.), erst recht kaum dazu führen wird, ihn nunmehr nach über 10 Jahren wieder in die Bedrängnis einer Verfolgung geraten zu lassen. Es ist vielmehr eher wahrscheinlich, daß die Lösung von der PPP ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland derzeit von Vorteil sein wird, wie immer er diesen Bruch bei seiner Heimkehr motivieren wird. In Anbetracht der Beendigung der Militärdiktatur und der bezüglich parteipolitischer Verhältnisse mitunter demonstrativ unabhängig handelnden pakistanischen Gerichte (vgl. dazu Pak 1 -- 101) ist es ferner überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger einer Fortsetzung des angeblich gegen ihn vor seiner Ausreise fälschlich anhängig gemachten Strafverfahrens mit Erfolg entgegentreten kann. Nach allem hat die Berufung keinen Erfolg. Der am 22. September 1957 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Mit einem am 29. März 1979 ausgestellten Paß reiste er am 28. April 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 30. April 1981 Asyl. Zur Begründung trug er vor, als Mitglied der Ahmadiyya-Sekte besonders nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Februar 1979, das die Islamisierung von Pakistan betreffe, verfolgt worden zu sein. Außerdem sei er seit 1975 aktives Mitglied der Pakistan People's Party -- PPP -- gewesen. Deshalb habe die Polizei ihn mehrfach vorgeladen und ihn nicht nur wegen seiner Zugehörigkeit zur PPP befragt, sondern auch aufgefordert, die Ahmadiyya-Sekte zu verlassen. Im September 1980 sei gegen ihn unter falschen Beschuldigungen wegen seiner politischen Aktivitäten ein Haftbefehl erlassen worden. Es sei ihm gelungen, am 1. November 1980 Pakistan zu verlassen. Er sei zunächst nach Belgien gereist, wo er allerdings keinen dauerhaften Schutz und Aufenthalt gefunden habe. Von dort sei er dann in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- i.f. Bundesamt -- hörte den Kläger am 11. September 1981 an. Er führte damals aus, ihm sei nicht bekannt, was seine Bevollmächtigten vorgetragen hätten. Er habe bis 1979 das College -- allerdings trotz wiederholten Examens -- erfolglos besucht. Er habe Pakistan verlassen, weil er von Geburt an Ahmadi sei und weil er seit 1975 der PPP angehört habe, für die er Propaganda gemacht und an deren Versammlungen er teilgenommen habe. Zuerst habe er "Schwierigkeiten" wegen seines Glaubens bekommen, später auch wegen seiner Parteimitgliedschaft. Nach Beginn der Ausschreitungen gegen Ahmadis Ende 1973 habe man ihn und seine Familie bei den sich in 1974 anschließenden Ausschreitungen "boykottiert". Sie hätten nichts einkaufen können. Ihr Haus hätten orthodoxe Moslems mit Steinen beworfen. Der soziale Boykott habe sich nach dem Beschluß der Nationalversammlung im Februar 1974, nach welchem die Ahmadis als Nichtmoslems zu behandeln seien, gemildert. Als Ahmadis seien sie aber auch in der Folgezeit nicht mehr als Normalbürger angesehen worden, sie hätten kein Stimmrecht gehabt. Noch während der Zeit auf dem College -- in 1977 -- habe er, der Kläger, ständig versucht, eine Arbeit beim Staat oder anderswo zu finden. Stets habe er auf Formularen seine Religionszugehörigkeit angeben müssen und deswegen keinen Erfolg gehabt. Nach Bekanntwerden seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis sei er aus der Spezialdruckerei, in welcher er drei Monate gearbeitet habe, im August 1980 sofort entlassen worden. Die pakistanische Regierung habe die von den Ahmadis verwendete Koranversion verboten. Die Ahmadis würden an der Ausübung ihres Glaubens gehindert. Man verlange von ihnen die Unterzeichnung von Erklärungen, welche ihre Religion lästerten. Im Weigerungsfalle werde ihr Glaube in die Pässe oder Personalausweise eingetragen, wodurch ihnen die Existenzmöglichkeit in jeglicher Hinsicht genommen werde. Der PPP sei der Kläger 1975 beigetreten, weil er die Partei wegen ihrer -- gemessen an radikaleren Organisationen -- gemäßigten Haltung gegenüber den Ahmadis habe stärken wollen. Er sei wegen der Mitgliedschaft einmal im Januar 1979 sieben Tage, ein zweites Mal drei Monate verhaftet gewesen, ohne daß er sich an die Daten erinnere. Das zweite Mal sei er im März 1979 in Haft gewesen, als Zulfikar Ali Bhutto hingerichtet worden sei. Als gegen ihn im September 1980 ein "falsches" Verfahren eingeleitet worden sei, wofür wahrer Grund seine Parteimitgliedschaft gewesen sei, obwohl man ihm Tötungsabsichten nach § 302 PPC vorgeworfen habe, sei ihm von seinem Bruder geraten worden, das Land zu verlassen. Sein Bruder sei während der Herrschaft der PPP Polizeiinspektor gewesen, dann aber von der Militärregierung entlassen worden. Er habe ohne Probleme aufgrund eines Gruppenvisums für die Benelux-Länder in einer Touristengruppe ausreisen können. Er habe sich fünf Monate lang in Belgien aufgehalten. Zwar habe er gewußt, daß man in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellen könne, aber zugleich gehört, daß man dabei "Schwierigkeiten" bekommen könne. In Belgien habe er aber "keine Möglichkeit" gesehen, einen "Asylantrag zu stellen", deshalb sei er illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, und zwar auch deswegen, weil dort seine Religionsgemeinschaft vertreten sei. Das Bundesamt wies den klägerischen Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 1982 ab. Es führte zur Begründung aus, daß die Voraussetzungen des § 28 AuslG nicht erfüllt seien. Nach vorliegenden Erkenntnissen finde eine Verfolgung der Ahmadis nicht mehr statt. Weder die angestrebte Islamisierung Pakistans noch die Unterstellung der Ahmadis unter das Minoritätenstatut vom 7. September 1974 habe einen Eingriff in die durch das Asylrecht geschützten Rechtsgüter zum Inhalt. Auch mögliche Einschränkungen der religiösen Betätigung der Ahmadis wäre nur dann asylerheblich, wenn sie zum Ziel hätten oder nach ihrem Ausmaß geeignet wären, diese Glaubensrichtung gänzlich zu beseitigen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Solche Beschränkungen beträfen allenfalls die Modalitäten der Religionsausübung. Diskriminierungen, wie sie der Kläger geschildert habe und weiterhin fürchte, lösten nur dann einen Asylanspruch aus, wenn durch deren Intensität seine Lebensführung so nachhaltig beeinträchtigt werden würde, daß ihm ein weiterer Verbleib oder eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden dürfe. Dafür fehle es nach den zahlreichen Auskünften des Auswärtigen Amtes an entsprechenden Anhaltspunkten. Soweit der Kläger sich wegen seiner Parteizugehörigkeit auf eine politische Verfolgung berufe, müsse ihm entgegengehalten werden, daß einfachen Parteimitgliedern, die sich nicht in besonderer Weise gegen die Militärregierung exponiert hätten, eine Verfolgung auch unter der Geltung des verschärften Kriegsrechts nicht drohe. Schließlich habe der Kläger seine Behauptung, gegen ihn sei aufgrund falscher Beschuldigung ein Verfahren anhängig gemacht worden, in keiner Weise detailliert dargetan. Im übrigen sei es ihm zumutbar, sich dem behaupteten Verfahren zu stellen; denn es sei nicht ersichtlich, daß es ihm unmöglich sein würde, seine Unschuld zu beweisen. Der vom Kläger vorgelegte Haftbefehl könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Der Haftbefehl entspreche nicht den amtsbekannten Erfordernissen. Im übrigen seien dem Auswärtigen Amt wiederholt Haftbefehle zur Prüfung vorgelegt worden, von denen sich bisher kein einziger als echt erwiesen habe. Gegen die Verfolgungsabsichten seiner Heimatbehörden spreche im übrigen auch der Umstand, daß der Kläger Pakistan über eine normale Grenzstation mit gültigem Paß und einer Staatsbank-Bescheinigung verlassen habe, obwohl die Sicherheitsbehörden bei der Ausstellung der Dokumente mitwirkten und überdies bei der Ausreise Kontrollen durchführten. Die Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) forderte den Kläger mit Verfügung vom 29. März 1982 auf, das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Berlin innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verlassen. Der Bescheid wurde am 29. März 1982 zugestellt. Am 20. April 1982 hat der Kläger sowohl gegen die Versagung des Asyls wie auch gegen die ausländerbehördliche Verfügung Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, daß die Lage der Ahmadis sich seit Oktober 1979 zusehens verschlechtert habe. Bereits zuvor hätten bekannte orthodoxe Religionsführer, von denen einige einflußreiche Posten innerhalb der Militärregierung erobert hätten, sich öffentlich gegen die Ahmadis ausgesprochen und Drohungen verschiedenster Art in Publikationsorganen gefordert, man solle sie dazu zwingen, das Land zu verlassen. Die Ausweispapiere von Ahmadis würden mit einem auf deren Religionsgehörigkeit hindeutenden Vermerk versehen. Präsident Zia-ul-Haq verfolge unter Einschaltung eines Konsultativorgans aus islamischen Gelehrten die Einführung eines auf den islamischen Lehren basierenden politischen Systems. Aber auch ohne daß derartige gesetzliche Regelungen bereits in Kraft getreten seien, komme es aufgrund der Hetze von fanatischen orthodoxen Muslims immer wieder zu Ausschreitungen gegen Ahmadis. Polizeischutz sei nicht zu erwarten. Der Umstand der Ausreise mit gültigem Paß besage angesichts des Umstandes, daß jeder pakistanische Bürger auf diese Weise ungehindert ausreisen könne, nichts. Dem Auswärtigen Amt sei von einer Mitwirkung pakistanischer Sicherheitsbehörden bei der Ausreise nichts bekannt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 1982 und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 29. März 1982 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung haben sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide bezogen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat, nachdem es u.a. zunächst die Kopie des Kautionsgesuchs des Klägers an ein pakistanisches Gericht vom 18. September 1980 auf seine Echtheit hatte untersuchen lassen, die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit Urteil vom 2. März 1984, welches die Berufung zuließ, abgewiesen. Der Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es hingegen stattgegeben. Zur Begründung hat es hinsichtlich des hier allein noch interessierenden Asylbegehrens des Klägers ausgeführt, dieses finde in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG keine Stütze. Selbst wenn es zuträfe, daß der Kläger, wenn er in L für die Familie habe einkaufen wollen, deshalb nicht immer die gewünschten Waren erhalten habe, weil er Ahmadi sei, so habe es sich bei solchen Ärgernissen nicht um eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende Verfolgung, sondern lediglich um Schikanen fanatischer und engstirniger Moslems gehandelt. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, als Mitglied der PPP wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 1978/79 von der Polizei zweimal für die Dauer von jeweils drei oder vier Tagen festgehalten worden zu sein, könne dahingestellt bleiben, ob das zutreffe. Denn selbst dann lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, als er etwa eineinhalb Jahre später Pakistan verlassen habe. Im übrigen habe das Gericht in ständiger Rechtsprechung im Einklang mit der Rechtsprechung des Hess. VGH festgestellt, daß einfache Mitglieder der PPP in Pakistan eine politische Verfolgung nicht zu befürchten brauchten. Auch die Entwicklungen in Pakistan bis zur mündlichen Verhandlung seien nicht geeignet, diese allgemeine Einschätzung der Lage der PPP-Mitglieder zu erschüttern. Zwar sei die am 11. Mai 1983 eingeleitete Kampagne des zivilen Ungehorsams, an der die PPP maßgeblich beteiligt gewesen sei, die bis dahin schwerste Herausforderung der Militärregierung gewesen. Angesichts der Tatsache, daß die Unruhen von Gewalttaten gegen Personen und Sachen begleitet gewesen seien, könne bei 1450 Verhaftungen im Unruhezentrum und bei ca. 4000 Verhaftungen landesweit nicht von einer grundlosen Verhaftungswelle gesprochen werden. Selbst wenn nicht feststünde, ob die Provokationen immer von Demonstranten ausgegangen seien, hätten die meisten Verhaftungen der Verfolgung von Straftaten gedient, so daß sich auch weiterhin die rein politisch motivierten Verfolgungen wohl auf die führenden Mitglieder und herausragenden Demonstranten beschränkt hätten. Es sei ferner unglaubhaft, gegen den Kläger liefe in Pakistan ein auf einer falschen Anschuldigung beruhendes Ermittlungsverfahren. Denn der vom Kläger vorgelegte angebliche Haftbefehl habe sich als Fälschung erwiesen, wie der den Parteien bekannten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 1983 (Blatt 26 der Gerichtsakte) zu entnehmen sei. Die in dieser Auskunft getroffenen Feststellungen deckten sich mit den gerichtlichen Erfahrungen in vergleichbaren Fällen der Bezugnahme auf angebliche Haftbefehle. Der Kläger könne auch ohne Gefahr nach Pakistan zurückkehren. Ahmadis würden derzeit in Pakistan nicht als Gruppe verfolgt. Die seit der Gründung Pakistans zweimal, 1953 und 1974 stattgefundenen größeren Ausschreitungen gegen Ahmadis seien zwar als politische Verfolgung im Sinne von § 16 Abs. 2 GG anzusehen, da der pakistanische Staat diese Handlungen, wenn nicht unterstützt, so doch gebilligt habe. Seit 1974 fände jedoch in Pakistan eine Gruppenverfolgung der Ahmadiyyas nicht mehr statt. Seit dem Abebben der Unruhen in 1974 habe es keine bedeutenderen Ausschreitungen gegenüber Ahmadis mehr gegeben. Ahmadis seien zwar in Pakistan gewissen Diskriminierungen ausgesetzt. So sei es ihnen z.B. verwehrt, eine Karriere in der Verwaltung und im Militär zu machen, und sie unterlägen Zugangsbeschränkungen zur Universität. Auch seien ihnen Beschränkungen beim Neubau von Moscheen durch Gesetze auferlegt worden. Das reiche indes nicht aus, um eine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung der Ahmadis zu begründen. Auch in den Gutachten des Dr. Ahmed vom 5. Juni 1978, 10. März 1979, 8. September 1980, 26. November 1980, 17. Mai 1981 und 24. Oktober 1983 würden für den Zeitraum nach 1974, nach dem die Ahmadis zu "Nicht-Moslems" erklärt worden waren, nur lokal begrenzte Zwischenfälle aufgeführt, bei denen noch keine Anhaltspunkte für eine staatlich geduldete oder gelenkte Verfolgung bestünden. Die glaubhaft gemachten religiösen Spannungen führten im täglichen Zusammenleben fraglos immer wieder zu gesellschaftlichen Konflikten mit anderen religiösen Gruppen und zu Benachteiligungen pakistanischer Ahmadis, könnten aber noch nicht dem Staat als politische Verfolgung angelastet werden. Es sei allerdings nicht auszuschließen, daß sich bei der zu beobachtenden Islamisierungstendenz die Situation für die Ahmadis in Zukunft verschärfe, was auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Dezember 1983 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden hervorgehe. Der Kläger habe schließlich keine konkreten Angaben gemacht, warum gerade er fürchten müsse, als Ahmadi in Pakistan nach der Rückkehr Diskriminierungen zu erleiden, die über das hinaus gehen, was einem Angehörigen dieser religiösen Minderheit zuzumuten sei. Gegen dieses den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. April 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15. Mai 1984 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 1984 die zugelassene Berufung eingelegt, soweit es die abgewiesene Asylverpflichtungsklage gegen die Beklagte zu 1) anging. Zur Begründung führt er aus, er habe im Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen. Deshalb sei ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten. Der Kläger sei als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden. Diese Kollektivverfolgung habe zunächst in den pogromartigen Auseinandersetzungen der Jahre 1953 und 1974 gegipfelt, bei denen zahlreiche Mitglieder der Ahmadiyya umgebracht worden seien. Größeres Unheil sei 1974 nur durch die im Wege der Verfassungsänderung erfolgte Erklärung der Ahmadiyya zu einer nicht-islamischen Religionsgemeinschaft abgewendet worden. Diese Vorgehensweise der Regierung Bhutto habe dazu geführt, daß zwar die blutigen Übergriffe gegen die Ahmadis zurückgegangen seien. Solche hätten jedoch nie völlig aufgehört. Die diskriminierende Behandlung der Ahmadis durch Regierungsstellen, Ämter, Verbände, Hochschulverwaltungen usw. habe sich jedoch in der Folgezeit gesteigert. Parallel dazu sei es bis heute durch die gläubigen Moslems zu körperlichen Angriffen, Bedrohungen, Verlust von Arbeitsplätzen und Plünderungen von Eigentum gekommen. Dies alles sei dem pakistanischen Staat zuzurechnen, weil -- was das Verwaltungsgericht nicht genügend gewürdigt habe -- dieser insoweit seiner "Substitutenstellung" nicht gerecht werde. Er habe derlei Aktionen entweder durch Nichteingreifen gebilligt oder sogar aktiv gefördert. Ende der 70iger und Anfang der 80iger Jahre seien auch die Publikationsorgane der Ahmadis weitreichenden staatlichen Eingriffen ausgesetzt gewesen. Die sunnitisch-moslemischen Schriftgelehrten hätten zudem nie damit aufgehört, nach einer vollständigen Eliminierung der Ahmadis -- zumindest in der moslemischen Gesellschaft -- zu trachten, was durch die erwähnte Verfassungsänderung von 1974 erleichtert worden sei, weil der Ahmadiyya dadurch verboten worden sei, unter den gläubigen Moslems um neue Anhänger zu werben. Staatliche und sunnitisch-klerikale Verfolgung der Ahmadis griffen nachweisbar bis in die jüngere Vergangenheit ineinander. So hätten pakistanische Konsularbehörden selbst in der Bundesrepublik von Ahmadis bei Paßverlängerungen die Unterzeichnung diskriminierender Klauseln verlangt, die eine Verleugnung ihres Glaubens und eine Herabsetzung des Gründers der Ahmadiyya-Bewegung beinhalteten. Zwar sei eine Unterzeichnung solcher Klauseln dann nicht gefordert worden, wenn sich der Betreffende als Ahmadi offenbart habe, aber in diesem Falle habe der Ahmadi zugleich mit der Eintragung in den Paß entgegen seinem Glaubensverständnis hinnehmen müssen, als Nicht-Moslem bezeichnet zu sein. Ferner habe sich Präsident Zia-ul-Haq seinerzeit genötigt gesehen, offiziell von den Ahmadis Abstand zu nehmen, um Vorwürfen zu begegnen, er sei nicht hart genug gegen die immer noch in Schlüsselpositionen befindlichen Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft vorgegangen. Ein Merkmal der Verschärfung der Maßnahmen gegen die Ahmadis sei auch gewesen, daß in einem Rundschreiben im Dezember 1983 alle Behörden und öffentlichen Körperschaften Pakistans aufgefordert worden seien festzustellen, wieviele Ahmadis in welchen Positionen bei ihnen noch immer Ahmadis angestellt seien. Signifikanter Höhepunkt der Verfolgung der Ahmadis sei das vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht hinreichend gewürdigte faktische Verbot der Glaubensgemeinschaft von 1984 in Gestalt der in den Artikeln 298 B und 298 C PPC enthaltenen, mit der Androhung von Gefängnisstrafen bewehrten Verboten der Missionierung, des öffentlichen Aufrufs zum Gebet und der Veröffentlichung von Schriften gewesen. Die Ahmadis unterlägen staatlichen Strafsanktionen ausschließlich deshalb, weil sie ihre Religion ausübten. Dies sei staatliche Verfolgung, welche die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gebiete. Dem Kläger sei überdies deswegen Asylrecht zu gewähren, weil er persönlich politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte ausgesetzt gewesen sei, die dem Staat zuzurechnen seien. Dies mache eine derzeitige Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar. Der Kläger habe, weil er Ahmadi sei, bei Einkäufen nicht die Waren erhalten, die er habe einkaufen wollen. Seine Mutter und Schwester hätten nur deshalb keine Schwierigkeiten wegen ihres Glaubens gehabt, weil sie das Haus nicht verlassen hätten. Sein ältester Bruder habe noch mehr Schwierigkeiten gehabt als er selbst. Man habe die Familie als Ahmadis gekannt. Manchmal habe es "Krach mit den Leuten" gegeben. Auf all dies sei das angefochtene Urteil nicht eingegangen. Die Beweiswürdigung sei daher lückenhaft und unvollständig, zumindest nicht fehlerfrei, insbesondere wenn im angefochtenen Urteil die fehlgeschlagenen Einkaufsversuche des Klägers als dem Staat nicht zurechenbare "Ärgernisse" abgetan würden. Das Verwaltungsgericht habe weiter aufklären müssen um festzustellen, wann der Kläger den von ihm berichteten Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Habe er schon in seiner Jugend derartiges erleben müssen, würden die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung weiter für die Zukunft zu prognostizierenden Übergriffe der Moslems für ihn als erwachsenen Ahmadi "sicher" als gefährlich einzustufen gewesen sein. Dabei dürfe man seine Furcht vor Verfolgungen wegen Aktivitäten für die PPP nicht außer Acht lassen. Beide Verfolgungstatbestände müßten zusammen bewertet werden. Denn der Kläger werde als politisch aktiver Oppositioneller und zugleich als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis einheitlich verfolgt, was die Verfolgungsgefahr vergrößere. Es gebe eine "Zusammenarbeit" zwischen PPP und Ahmadiyya, die für das Zia-ul-Haq-Regime und dessen Islamisierungsbestrebungen eine große Bedrohung darstelle, wie sich schon aus dem Zusatzgutachten des Dr. Ahmed vom 17. Mai 1981 (Seite 6 unten und 7 oben) ergebe. Der Kläger beantragt (Blatt 75 der Akten), unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Kläger und Berufungskläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt (Blatt 83 der Akten), die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Bundesbeauftragte hat sich bisher, ohne einen Antrag zu stellen oder zur Sache zu äußern, nur in formeller Hinsicht am Verfahren beteiligt. Der Senat hat mit Beschluß vom 25. Juli 1989 den Kläger zur Vorlage einer Bescheinigung seiner Glaubensgemeinschaft über die Fortdauer seiner Mitgliedschaft und die etwaige Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der Glaubensgemeinschaft aufgefordert und die Vernehmung des Klägers zum Beweis über die Frage seiner bisherigen und beabsichtigten Betätigungen als Ahmadi, über die Umstände der Erlangung der mit dem Asylantrag vorgelegten Kopie eines Haftbefehls und über seine heutigen Beziehungen zur PPP angeordnet. Wegen der Ergebnisse der angeordneten Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 25. August 1989 in ihrer durch Vermerk vom 18. Oktober 1989 berichtigten Fassung Bezug genommen. Eine Bescheinigung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 2. August 1989 bestätigt die seit der Geburt bestehende Mitgliedschaft des Klägers bei ihr. Der Senat hat ferner um Erteilung einer amtlichen Auskunft zu der von der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung herausgegebenen Pressemitteilung vom 18. Juli 1989 über ein Massaker an Ahmadis in einem Dorf im Distrikt Gujrat, insbesondere über Urheber, Opfer, Folgen sowie Verhalten der Behörden bezüglich dieses Ereignisses erbeten. Auf die darauf vom Adressaten erteilte Auskunft vom 9. November 1989, die den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist, wird ebenfalls Bezug genommen. Ferner hat der Senat unter dem 18. Mai 1990 Auskunft des Auswärtigen Amtes über die Verfolgungssicherheit von Ahmadis in Belgien in der Zeit vom 1. November 1980 bis 28. April 1981 eingeholt. Auf die diesbezügliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. November 1990 wird gleichfalls Bezug genommen. Die Beteiligten des Berufungsverfahrens haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 354, 359 und 361 GA). Gegenstand der Entscheidungsfindung sind ein Heft Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betreffend den Kläger, ferner zwei Heft Akten der Ausländerbehörde betreffend den Kläger, die Akten 32 Js 1906/85 der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main, schließlich folgende Dokumente: PAK 1 1. 30.01.1979 Auswärtiges Amt an BMdI 2. 12.02.1979 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 3. 02.04.1979 Auswärtiges Amt an BMdI 4. 14.03.1980 Auswärtiges Amt an VG Minden 5. 10.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 7. 21.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Bremen 8. 10.04.1981 Deutsches Orient-Institut an VG Stuttgart 9. 09.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Köln 10. 09.07.1981 Aussage Dr. Ahmed vor VG Stuttgart 11. 30.07.1981 amnesty international: Gutachten über die neueste politische Entwicklung in Pakistan 12. 03.09.1981 amnesty international an VG Hamburg 13. 11.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 23.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 15. 13.10.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 16. 19.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Köln 17. 10.11.1981 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 05.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 20. 14.01.1982 Deutsches Orient-Institut an VG Hamburg 21. 18.01.1982 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 22. 17.05.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 23. 09.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Berlin 24. 15.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 25. 15.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 26. 15.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 27. 1982 Dr. Ahmed: Die gegenwärtige innenpolitische Konstellation Pakistans 28. 14.01.1983 Deutsches Orient-Institut an VG Schleswig 29. 20.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 20.01.1983 Deutsches Orient-Institut an VG Köln 31. 09.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 32. 23.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 33. 20.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 34. 07.09.1983 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 35. 20.09.1983 Auswärtiges Amt an BMdJ 36. 15.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 37. 31.01.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 38. 20.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 39. 19.03.1984 FAZ: "Flammend die Augen" 40. 28.03.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Wiesbaden 41. 22.05.1984 Deutsches Orient-Institut an VG Köln 42. 22.05.1984 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 43. 14.11.1984 Auswärtiges Amt an VG Minden 44. 22.02.1985 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 45. April 1985 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 46. 30.05.1985 Südasien-Institut an VG Ansbach 47. 17.09.1985 FAZ: "Bald wieder Parteien in Pakistan?" 48. 04.10.1985 Bundesamt für Verfassungsschutz an Hess. VGH 49. 29.10.1985 FAZ: "Herr in der Festung des Islam 50. 31.12.1985 FR: "Kriegsrecht in Pakistan nach acht Jahren aufgehoben, Hoffnung für Pakistan?" 51. 31.12.1985 FR: "Zia bleibt der starke Mann" 52. 14.02.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 14.02.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 54. 18.02.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 55. 11.03.1986 Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH 56. 14.03.1986 Deutsches Orient-Institut an VG Berlin 57. Apr./Mai 1986 INSIDE ASIA: "Dynasty -- episode two begins" 58. 15.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 59. 15.08.1986 FAZ: "Barrikaden in Karachi" 60. 19.08.1986 SZ: "Zündeln in der Provinz" 61. 20.08.1986 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 62. 27.08.1986 NZZ: "Vorläufige Normalisierung in Pakistan" 63. 02.09.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 64. 10.09.1986 FAZ: "Oppositionspolitikerin Benazir Bhutto freigelassen" 65. 26.09.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 66. 24.11.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 67. 21.11.1986 Auswärtiges Amt an OVG Saarlouis 68. 29.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 69. 15.03.1987 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan 70. 24.06.1987 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan 71. 20.01.1988 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan 72. 31.05.1988 FAZ: "General Zia-ul-Haq verspricht freie Wahlen in 90 Tagen" 73. 03.06.1988 FR: "Der Coup des Präsidenten" 74. 06.06.1988 Auswärtiges Amt an Bayer. VGH 75. 18.06.1988 FR: "Pakistan führt Scharia ein" 76. 18.08.1988 FR: "Absturz und Krise" 77. 20.08.1988 FR: "Pakistans Führung hat keinen Zweifel an Attentat" 78. 20.08.1988 FR: "Attentat von Offizieren?" 79. 20.08.1988 FR: "Demokratie für Pakistan?" 80. 22.08.1988 Der Spiegel: "Gründe der Prüfung" 81. 22.08.1988 FR: "Spekulationen über Attentat begleiten Zias Beerdigung" 82. 05.09.1988 Auswärtiges Amt Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 83. 24.09.1988 FAZ: "Ein neues Spiel hat begonnen" 84. 03.10.1988 FR: "Die Schüsse von Hyderabad zielen auf die Demokratie" 85. 03.10.1988 FAZ: "Mehr als hundert Tote bei Unruhen in Pakistan" 86. 04.10.1988 FR: "Pakistan kommt nicht zur Ruhe" 87. 10.10.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 88. 18.10.1988 FAZ: "Benazir Bhutto gegen alle anderen" 89. 15.11.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 90. 18.11.1988 FR: "Eine Frau gewinnt die Wahlen in Pakistan" 91. 18.11.1988 FR: "Benazirs Vorbild ist Europas Sozialdemokratie" 92. 11.04.1989 Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: 01.04.1989) 93. 07.08.1989 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan (Stand: 15.07.1989) 94. 30.10.1989 FR: "Pakistan: Bhutto in Bedrängnis" 95. 15.11.1989 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan (Stand: 01.10.1989) 96. 26.02.1990 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan (Stand: 01.02.1990) 97. 02.06.1990 FR: Kapitulation vor der Anarchie 98. 07.08.1990 FAZ: Premierministerin Bhutto in Pakistan entlassen 99. 06.09.1990 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan (Stand: 15.08.1990) 100. 18.09.1990 FR: Bhutto-Vertrauter erschossen 101. 27.09.1990 FR: Gericht verurteilt Regierungsauflösung 102. 31.10.1990 FAZ: Beobachter vermuten Wahlfälschung 103. 07.11.1990 FR: Sharif in Pakistan gewählt 104. 14.01.1991 Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan (Stand: 15.12.1990). 1. 22.11.1977 Auswärtiges Amt (AA) an VG Ansbach 2. 13.01.1978 AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes 3. 05.12.1979 AA an Bayer.VGH (mit Stellungnahme des AA vom April 1979) 4. 26.02.1980 AA an Bayer.VGH 5. 14.04.1980 AA an Bayer.VGH 6. 21.07.1980 AA an Bayer.VGH 7. 03.09.1980 AA an VG Gelsenkirchen 8. 10.11.1980 AA an Bayer.VGH 9. 18.11.1980 AA an VG Köln 10. 21.04.1981 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin 11. 17.05.1981 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH 12. 31.05.1981 Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT (Lahore) 13. 23.07.1981 AA an VG Neustadt 14. 28.08.1981 A an Bayer.VGH 15. 15.10.1981 AA an VG Gelsenkirchen 16. 15.10.1981 AA an VG Ansbach 17. 25.10.1981 Ahmadiyya-Mission des Islam an Bayer.VGH 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 14.01.1982 AA an Bayer.VGH 20. 19.01.1982 Südasien-Institut an VG Minden 21. 09.02.1982 Südasien-Institut an VG Minden 22. 08.03.1982 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH 23. 10.07.1982 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 24. 03.06.1983 AA an VG Gelsenkirchen 25. 27.10.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 22) 26. 14.11.1983 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Schleswig 27. 06.12.1983 AA an VG Wiesbaden 28. 12.12.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 25) 29. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: The Qadiani Issue (dt. Übersetzung) 30. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome measure (dt. Übersetzung) 31. 06.05.1984 Artikel aus MASHRIQ INTERNATIONAL 32. 17.05.1984 AA an BMdJ 33. 17.05.1984 Far Eastern Economic Review: Zia casts out heretics (dt. Übersetzung) 34. 20.05.1984 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach 35. 20.07.1984 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH (zu Nr. 34) 36. 31.05.1984 The Times: Ahmedi sect facing purge in Pakistan 37. 03.07.1984 AA an VG Saarlouis 38. 03.07.1984 AA an Hess. VGH 39. 12.08.1984 Beschluß des Federal Shariat Court zur Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 (dt. Übersetzung) 40. 28.10.1984 Deutsche Übersetzung zu Nr. 39 41. 13.11.1984 AA an Bundesamt 42. 04.12.1984 Prof. Dr. Falaturi von dem VG Köln 43. 22.01.1985 Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH 44. 17.04.1985 AA an Bundesamt 45. April 1985 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 46. 11.06.1985 Zeuge Umar Malik vor dem OVG Berlin 47. 11.06.1985 Zeuge Laeeq Ahmed Munir vor dem OVG Berlin 48. Aug. 1985 Message from General M. Zia-ul-Haq to International Khatm-e-Nabuwwat Conference 49. 27.08.1985 United Nations Economic and Social Council, Commission on Human Rights: The situation in Pakistan 50. 30.09.1985 AA an BMdJ 51. 21.10.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH (versch. Dok., deutschsprachig) 52. 05.11.1985 AA an Bayer.VGH 53. 10.11.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 54. 12.12.1985 IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des Main-Taunus-Kreises 55. 07.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Presseerklärung 56. 15.02.1986 DAWN, Karachi: Sheikh Shaukat slates erasure of "Kalima" 57. 17.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in Pakistan 58. 20.02.1986 amnesty international zur Todesstrafe für Mitglieder der Ahmadiyya (engl. und dt. Übersetzung) 59. 21.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims zum Tode verurteilt 60. 28.02.1986 Asian Times: Ahmadis sentenced 61. 05.03.1986 DAWN, Karachi: Death for two confirmed 62. 19.03.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH Baden-Württemberg 63. 02.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über versch. Vorfälle 64. 11.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über Quetta-Zwischenfall 65. 13.05.1986 AA an Bundesamt 66. 13.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet 67. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen Berliner Gerichtshof 68. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz der Khatm-Nabiyyat-Gruppe 69. 11.06.1986 Deutsches Orient-Institut an VGH Baden-Württemberg 70. 18.06.1986 AA an Bundesamt 71. 26.06.1986 AA an VG Köln 72. 27.06.1986 AA an BMI 73. 27.06.1986 AA an VG Neustadt 74. 11.07.1986 AA an Bundesamt 75. 15.08.1986 AA an VGH Baden-Württemberg 76. 19.08.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über Mardan-Zwischenfall 77. 20.08.1986 AA an Bundesamt 78. 20.08.1986 AA an Bayer.VGH 79. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 80. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 81. 28.08.1986 AA an VG Köln 82. 28.08.1986 OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte Mitgliedsbescheinigungen 83. 06.09.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Fazle Omar Moschee, Hamburg an OVG Berlin 84. 13.09.1986 amnesty international an VG Neustadt 85. 25.09.1986 AA an BMdI 86. 05.11.1986 AA an Bundesamt 87. 05.11.1986 AA an OVG Berlin 88. 05.11.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an alle VGe 89. 20.11.1986 AA an VG Saarlouis 90. 20.11.1986 AA an VG Hamburg 91. 01.12.1986 Ahmadiyya-Mission Hamburg: Stellungnahme zum Bericht des AA v. 28.08.1986 (s. Nr.81) 92. 02.12.1986 AA an VG Hamburg 93. 30.12.1986 amnesty international an OVG Hamburg 94. 02.01.1987 AA an Bundesamt 95. Januar 87 Bericht von Karen Parker: Human Rights in Pakistan (mit auszugsweiser Übersetzung 96. 05.02.1987 AA an Bundesamt 97. 10.02.1987 AA an VG Hannover 98. 10.02.1987 AA an OVG Münster 99. 17.02.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Presseerklärung 100. 24.02.1987 AA an BMI und BMdJ 101. Febr. 1987 Bericht der UN Commission of Human Rights: The plight of Ahmadi Muslims (engl.) 102. 07.03.1987 Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem Vormarsch 103. 10.03.1987 Botschaft der BRD in Islamabad an AA 104. 18.03.1987 AA an OVG Hamburg 105. 19.03.1987 Gutachten Dr. Ahmed an OVG Hamburg 106. 22.03.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Pressemeldung 107. April 1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan 108. 14.05.1987 AA an VG Neustadt 109. 26.06.1987 AA an Bundesamt 110. 29.06.1987 AA an VG Schleswig 111. 30.06.1987 AA an OVG Berlin 112. 07.07.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH 113. 30.07.1987 AA an OVG Hamburg 114. 12.08.1987 AA an VG Ansbach 115. 18.09.1987 AA an VG Köln 116. 25.09.1987 AA an VG Mainz 117. Sept. 1987 pogrom (Heft 9, 1987): Y. Bangert: Ahmadi beleidigen mich als Muslim 118. 23.10.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Mainz 119. 22.02.1988 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG (S. 1-17 und 451-496) 120. 22.02.1988 Gutachten Dr. Khoury an Hess. VGH 121. 02.03.1988 Nuur-Moschee Ffm. an Bayer. VGH 122. 23.03.1988 Tony P. Hall an pakistanischen Botschafter in Washington 123. 08.04.1988 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH 124. 18.06.1988 FR: Pakistan führt Scharia ein 125. nicht besetzt 126. 27.07.1988 AA an VG Köln 127. 03.08.1988 AA an VG Kassel 128. 04.08.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Pressemitteilung 129. 12.08.1988 AA an VG Köln 130. 16.08.1988 AA an VG Kassel 131. 30.08.1988 AA an VG Saarland 132. 05.09.1988 AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 133. 06.09.1988 AA an OVG Münster 134. 07.09.1988 AA an Hess. VGH 135. 15.09.1988 AA an VG Osnabrück 136. 12.10.1988 AA an VG Neustadt 137. 27.10.1988 AA an VG Karlsruhe 138. 27.10.1988 AA an VG Trier 139. 25.11.1988 AA an VG Braunschweig 140. 07.12.1988 AA an VG Karlsruhe 141. 07.12.1988 AA an VG Berlin 142. 12.12.1988 Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle VGe 143. 08.12.1988 AA an VG Köln 144. 23.12.1988 AA an VG Neustadt 145. 30.12.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 146. 12.01.1989 FR: Bhutto beugt sich dem Islam FAZ: Pakistan braucht Hilfe 147. 14.01.1989 FAZ: Die heiligen Gesetze Allahs gelten auch im Bahnhofsviertel 148. 16.01.1989 Monitor-Dienst: Frau Bhutto erhielt in Riad keine klare Unterstützung 149. 13.01.1989 AA an Bundesamt 150. 17.01.1989 AA an VG Trier 151. 18.01.1989 Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln 152. 22.10.1987 Rechtsgutachten Dr. Conrad an VG Neustadt 153. April 1987 International Commission of Jurists, Genf: Human Rights after Martial Law 154. April 1987 International Commission of Jurists: Rights of Religious and other Minorities (Auszug aus Nr. 153) 155. 03.02.1989 U. Wagishauser vor dem Hess. VGH 156. März 1989 Prospekt "100 Jahre -- 1889-1989 -- Ahmadiyya Muslim Jamaat" 157. 21.03.1989 Verbotsverfügung des District Magistrate Jhang gegen Hundertjahrfeier des Qadianats (Kopie des Originals mit Rohübersetzung vom 04.04.1989) 158. 23.03.1989 FAZ: "Den Islam von all seinen Verkrustungen befreit" 159. 28.03.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 160. 11.04.1989 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1989) 161. 20.04.1989 amnesty international an VG Wiesbaden 162. 28.04.1989 amnesty international an VG Karlsruhe 163. 22.05.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 164. 31.05.1989 FAZ: Wenig Spielraum für Benazir Bhutto 165. 15.07.1989 FAZ: Benazir Bhutto mu§ vorsichtig sein 166. 18.07.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 167. 07.08.1989 AA: Lagebericht (Stand: 15.07.1989) 168. 08.08.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Memorandum Juli 1989 169. 09.08.1989 AA an Bayer. VGH (zu Nr. 159) 170. 09.08.1989 AA an VG Stade 171. 09.08.1989 AA an OVG Bremen fast gleichlautend: AA an VG Wiesbaden 172. 09.08.1989 AA an VG Stuttgart 173. 14.08.1989 AA an VG Koblenz 174. 29.09.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 175. 06.10.1989 FR: Bhutto braucht Frieden 176. 16.10.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 177. 30.10.1989 FR: Bhutto in Bedrängnis 178. 02.11.1989 FAZ: Frau Bhutto übersteht Mißtrauensvotum 179. 02.11.1989 FR: Sturz Bhuttos mi§lungen 180. 09.11.1989 AA an Hess. VGH (zu Nr. 166) 181. 15.11.1989 AA: Lagebericht (Stand: 01.10.1989) 182. 27.11.1989 FR: Macht ist wie eine Ware... 183. 29.11.1989 AA an Bundesamt 184. 14.12.1989 AA an VG Karlsruhe 185. 05.01.1990 AA an VG Hannover 186. 29.01.1990 101. US-Congress -- House of Representatives --, Committee on Foreign Affairs, an Ministerpräsidentin Bhutto 187. 02.1990 101. US-Congress, Department of State to the Committee on Foreign Affairs, Country Report on Human Rights Practices for 1989 -- Auszug Pakistan (partim) -- 188. 26.02.1990 AA: Lagebericht (Stand 01.02.1990) 189. 05.03.1990 AA an Bundesamt 190. 08.03.1990 AA an VG Ansbach 191. 14.03.1990 AA an VGH Kassel 192. 15.03.1990 AA an VG Köln 193. 1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Schrift: Die Situation der Ahmadi-Muslime nach dem Beginn der Demokratie in Pakistan 194. 06.04.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 195. 20.04.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 196. 09.03.1990 AA an OVG Bremen 197. 20.03.1990 Protokoll des OVG Bremen (Vernehmung des Zeugen Laeeq Ahmed Munir) 198. Mai 1990 amnesty international: "Pakistan; Human Rights Safeguards: Memorandum submitted to the Government following a visit in July -- August 1989 199. 30.05.1990 Übersetzungen dreier Entscheidungen des pakistanischen Supreme Court vom 11.01.1988 und des Federal Shariat Court vom 12.08. 1984 200. 04.07.1990 AA an OVG Münster 201. 13.07.1990 AA an OVG Münster 202. 07.08.1990 FAZ: Premierministerin Bhutto in Pakistan entlassen 203. 06.09.1990 AA: Lagebericht (Stand: 15.08.1990) 204. 15.10.1990 FAZ: Frau Bhuttos Entlassung rechtmäßig 205. 30.10.1990 AA an VG Ansbach 206. 31.10.1990 FAZ: Beobachter vermuten Wahlfälschung 207. 06.11.1990 AA an VG Karlsruhe 208. 07.11.1990 FR: Sharif in Pakistan gewählt 209. 12.11.1990 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Presseerklärung 210. 27.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Regierung Pakistans bringt Islamisierungsgesetz ein 211. 04.01.1991 Süddeutsche Zeitung: In Pakistan wird die Scharia eingeführt 212. 14.01.1991 AA: Lagebericht (Stand: 14.12.1990) 213. 08.02.1991 AA an VG Mainz 214. 22.02.1991 Protokoll des Hess. VGH (Vernehmung eines aus Rabwah stammenden Ahmadis als Beteiligten)