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Urteil

10 UE 3196/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0108.10UE3196.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann über die zur Entscheidung stehende Berufung befinden, ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedürfte (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten des Berufungsverfahrens haben das dafür erforderliche Einverständnis bzw. den dazu notwendigen Verzicht (§§ 87 a Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO) schriftsätzlich erklärt. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Versagung der Anerkennung als Asylberechtigte gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes zu. Ob die Klägerin Asyl deswegen nicht beanspruchen kann, weil gegen ihre Anerkennung als Asylberechtigte § 2 AsylVfG steht, bleibt dahingestellt. Diese Vorschrift, die auch nach der Neuregelung des Ausländerrechts und der damit zusammenhängenden Vorschriften des Asylrechts unverändert weiter gilt, ist vorliegend allerdings nicht deshalb unanwendbar, weil die Klägerin bereits 1978 aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Denn diese Bestimmung, die ihre jetzige Fassung durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und der ausländerrechtlichen Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I. Seite 89) erhalten hat, ist nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Fälle anwendbar, die zur Zeit das Inkrafttretens der Neufassung gemäß Art. 6 des Neuregelungsgesetzes am 15. Januar 1987 schon schwebte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Februar 1989 - 2 BvR 1737/88 -, Juris, BVerwG, Beschluß vom 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 -, Buchholz 402.25 § 16 AsylVfG Nr. 1 m.w.N. der Rechtsprechung des BVerwG, ferner Hess. VGH, Urteil vom 30. April 1991 - 10 UE 1401/84 -). Gleichwohl bleibt vorliegend unentschieden, ob die Klägerin nicht schon aufgrund dieser Vorschrift von einer Anerkennung deswegen ausgeschlossen bliebe, weil sie sich nach ihren eigenen Angaben, unterstützt durch die Eintragungen in dem ihr auf eigenes Begehren durch die Botschaft ihres Landes in Bonn am 25. Januar 1979 ausgestellten Reisepaß, dessen Fotokopien sich bei der dem Gericht vorliegenden Akte der Ausländerbehörde betreffend die Klägerin befinden, vom 31. März 1979 (behördlicher Eintrag in Harwich-Großbritannien) bis 13. Juli 1979 ("Embarked"- Vermerk des Immigration-Officers am Flughafen Heathrow/ Großbritannien, also drei Monate und 12 Tage in Großbritannien aufgehalten hat, selbst wenn bei diesem Sachverhalt keine der Klägerin zweifellos ungünstige Modifikation des § 2 Abs. 1 AsylVfG durch § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG (vgl. insoweit BVerwG Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 9 C 6.91 -, DÖV 1991, 982 ff.) zu beachten sein sollte. Dabei ist allerdings fraglich, ob § 2 AsylVfG hier anzuwenden ist, weil sich die Klägerin nämlich vor der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (jedenfalls in den damaligen Bereich der Bundesrepublik Deutschland) nicht in einem Drittstaat aufgehalten, sondern diesen vor Asylbeantragung erst von der Bundesrepublik Deutschland aus für mehrere Monate aufgesucht hat. Das alles braucht jedoch nicht einer Entscheidung zugeführt zu werden. Denn die Antragstellerin hat auch ohne Anwendung von § 2 AsylVfG keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat und dem deshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zuzumuten ist (BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte, wie etwa die auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Dies ist erst anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen derart bedroht ist, daß jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, Urteil v. 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 -, DVBl. 1086, 834 (837) mit Verweis auf BVerfGE 45, 187 (228) ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerwGE 67, 195). Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (335, 338 unten); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung, weil sie nur von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen kann, was nicht ausschließt, dem Staat ihn verdrängende und ersetzende staatsähnliche Organisationen gleichzustellen (BVerfG, a.a.O., 334 unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.85, § 1 AsylVfG Nr. 43 = EZAR 202 Nr. 6). Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Gefahr politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfG 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.)). Ist der Asylsuchende in diesem Sinne vorverfolgt ausgereist, ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann nicht in Betracht, wenn ihr Aufleben oder die Entstehung einer erneuten Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfG, a.a.O., 345; BVerwG, a.a.O.). Bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden kann der Asylantrag nur dann Erfolg haben, wenn ihnen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 (64 ff.); BVerwGE 77, 258 (260 f.)). Droht den Betroffenen nur regionale Verfolgung, können sie auf Gebiete verwiesen werden, in denen sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, es sei denn, es drohten ihnen dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; BVerwGE 85, 139 (140 f.)). Die hierbei erforderlichen Prognosen müssen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) des Bundesbeauftragten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 -, S. 17/18 des Urteilsumdrucks). Das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen. Unmittelbare Betroffenheit des einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen, insbesondere wenn die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, InfAuslR 1991, 200 (206 f.)). Allerdings führt die Asylrelevanz von Gefährdungslagen zwischen den genannten Eckpunkten nicht dazu, daß neben den bisherigen Formen der Einzel- und Gruppenverfolgung eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit tritt. Die vom Bundesverfassungsgericht genannten Referenzfälle politischer Verfolgung sowie die Feststellung, daß die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, sind vielmehr gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung. Sie können in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung, wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 (1092 f.)). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 181.83 -, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG Urteil vom 23. November 1982, a.a.O.). Die Klägerin kann eine Vorverfolgung - als Voraussetzung für eine Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabs - nicht geltend machen. Die Klägerin kann nämlich den höchstrichterlich geforderten "Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl" (so ausdrücklich BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl. 90, 101 = BVerfGE 80, 315 (Umdruck S. 39) unter Bezugnahme auf seinen - auch insoweit - grundlegenden Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff. (60) = EZAR 200 Nr. 18) nicht dartun. Nach dem Zufluchtgedanken, der das "normative Leitbild des Grundrechts" prägt, ist "typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommt" (BVerfG a.a.O.). Atypisch ist nach dieser Rechtsprechung der Fall des unverfolgt Eingereisten, der gleichwohl wegen Nachfluchtgründen Asyl begehrt (a.a.O.). Der hier in Rede stehenden ersten beider Erscheinungsformen ist der Fall der Klägerin nicht zuzuordnen. Sie ist nicht in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um nach erfolgter Flucht vor politischer Verfolgung hier Schutz zu suchen. Nicht eine Flucht hat die Klägerin hierher geführt. Sie hat vielmehr ihrer Ortsveränderung von Sri Lanka hierher eine objektiv andere Qualität als die einer Flucht gegeben, und erst später, ab Stellung des Asylantrags ein Jahr nach der ersten Einreise in die Bundesrepublik, geltend gemacht, Objekt politischer Verfolgung gewesen zu sein. Dies wird dadurch offenbar, daß die Klägerin sich nach ihrer eigenen Darstellung bei der Einreise nicht auf einen Schutzwunsch bezogen, vielmehr - unter angeblicher Mithilfe eines deutschen Freundes ihres Bruders - noch am Einreisetag auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein Besuchervisum erwirkt haben will. Als sie dann - möglicherweise kurz vor dessen Ablauf - Mitte März 1979 um eine neue (ausländerbehördliche) Aufenthaltserlaubnis einkam und als Zweck angab, sie beabsichtige, Landbau ("Agriculture Science") zu studieren, machte dies den bereits bisher verfolgten, durchaus bestimmenden Zweck ihres Herkommens noch deutlicher, sich nämlich hier eine Möglichkeit zur Weiterbildung zu eröffnen, nicht aber vor Verfolgung Schutz zu suchen, worin allein ein Fluchtvorgang besteht. In ihrer Vernehmung vor dem Berichterstatter hat die Klägerin bekundet, daß sie hierher gekommen sei, weil sie "die Absicht (hatte), in Deutschland zur Schule zu gehen." Von einer Verfolgungsfurcht, die als Indiz für das Vorliegen einer Flucht gewertet werden könnte, hat die Klägerin zu jener Zeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nichts verlauten oder sonst erkennbar werden lassen. Sie hat vielmehr - wenn sie je den Gedanken an das Erwirken eines Schutzes durch den das Ziel ihrer Reise von Sri Lanka bildenden Staat gehabt haben sollte - diesen Gedanken spätestens im Zeitpunkt ihrer Einreise am 18. Dezember 1978 und anschließend - soweit es jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland angeht - noch ein Jahr lang bis zur schließlichen Asylantragstellung mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Dezember 1979 bewußt ausgeklammert. Sie hat damit die Flucht - so sie denn eine solche bei der Ausreise aus Sri Lanka überhaupt aufgenommen (angetreten) haben sollte - spätestens bei der ersten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland folgenlos im Status eines dem aufnehmenden Staat nicht als Schutzsuchenden gegenübertretenden Individuums enden lassen. Der Asylantrag vom 17. Dezember 1979 ist aufgrund der offenliegenden, von der Klägerin selbst gesetzten objektiven Umstände nicht das Resultat eines (durchgehaltenen) Fluchtvorganges. Das verbietet die Annahme einer Vorverfolgung der Klägerin mit der Konsequenz einer Herabsetzung des Prognosemaßstabes bezüglich ihrer asylrelevanten Lage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Daß die Klägerin erstmals in England nach außen erkennbar ansatzweise den Gedanken einer Schutzerlangung durch den aufgesuchten weiteren Staat faßte, indem sie sich an einen britischen Rechtsanwalt wandte, ohne diesen dann aber mit der Aufgabe einer Asylbeantragung zu betrauen, ändert an der getroffenen Feststellung nichts. Dieser Umstand bedeutet nur, daß die von der Klägerin seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verfolgte Linie einer asylunabhängigen Aufenthaltsgestaltung nurmehr vorübergehend aufgegeben wurde, um alsbald erneut bestimmend zu werden. Die Klägerin hat ihren asylunabhängigen Status nämlich nahezu ein weiteres halbes Jahr aufrechterhalten, ohne überhaupt eine andere Motivations- und Verhaltensstruktur nach außen treten zu lassen. Sie hat nämlich ohne Asylantragstellung bis zum Dezember 1979 bei ihrer Schwester in Bremen g. Selbst wenn allerdings zutreffen sollte, daß die Klägerin um den 1. Oktober 1979 schon wieder nach Frankfurt zurückgekehrt wäre, hat sich hinsichtlich der Motivation ihres Aufenthaltes bis zur Stellung des Asylantrags am 17. Dezember 1979 nichts erkennbar geändert. Erst mit diesem Antrag trat die Klägerin in ein neues Verhältnis zu dem Aufnahmestaat ein. Wenn die Klägerin - entgegen diesem objektiven Erscheinungsbild ihrer Ausreise aus Sri Lanka und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - seit Stellung des Asylantrages im Dezember 1979 behauptet, sie sei vor politischer Verfolgung geflohen, und diese in ihren Einzelheiten beschreibt (mehrstündige Verhaftung ohne Folgen und mehrmonatige Verhaftung von Freundinnen, alles wegen Aktivitäten für die TULF im Jahre 1978, ferner das - für sie und ihre Angehörigen folgenlose - Tätigwerden von singhalesischen Brandstiftern in Negombo bei Colombo), so verkennt sie, daß die objektiven Erscheinungsmerkmale ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des objektiven Erscheinungsbildes der sie tragenden Motive eben gerade nicht den Charakter einer Flucht offenbaren. Die demgemäß allein unter dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer jetzt oder in absehbarer Zeit eintretenden politischen Verfolgung anzustellende Prognose wäre aber auch allein geboten, wenn man den vorstehenden Erwägungen nicht folgen wollte. Denn es fehlt der Klägerin dann an einer den Prognosemaßstab herabsetzenden Vorverfolgung. Sie kann keine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende, als Fluchtursache adäquate politische Einzelverfolgung, habe sie direkt auf die Klägerin gezielt oder sei sie aus "Referenzfällen" oder Klima ableitbar, oder aber gar Gruppenverfolgung geltend machen (BVerfG Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, InfAuslR 1991, 200 f. (207)). Ihr ist nicht zuzubilligen, daß sie - auf das Zumutbarkeitsprinzip sich stützend - begründete Furcht vor politischer Verfolgung jeder möglichen Schattierung als Ausreiseanlaß hätte hegen können (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 ff. (insbes. 1092)). Soweit es die von ihr geschilderten Umstände angeht, haben irgendwelche auf sie selbst bezogenen Maßnahmen nie die Schwelle der Asylrelevanz erreicht. Nach verschiedenen anderen Darstellungen gibt die Klägerin nunmehr an, nur einmal für drei bis vier Stunden als Folge der ihr und ihren Freundinnen von der TULF wiederholt angesonnenen Flugblattverteilungen festgenommen gewesen zu sein. Das erreicht nicht den Charakter einer asylerheblichen Verfolgungsmaßnahme. Sie ist im übrigen jeglichen denkbaren weiteren Nachstellungen dadurch ohne Schwierigkeiten entgangen, daß sie ihren Lebensmittelpunkt nach Negombo, nördlich von Colombo, in unmittelbarer Nähe des Flughafens von Colombo (Katunayake), also in einen Bereich verlegte, der zum angestammten Siedlungsgebiet der Singhalesen im Westsüdwesten von Sri Lanka gehörte, welcher fern der Nordostprovinzen mit tamilischer Bevölkerungsmehrheit lag, fern also dem sich allmählich entwickelnden Aufmarschgebiet der srilankischen Truppen und der militanten Tamilenorganisationen. Dies war keine vorübergehende Maßnahme der Klägerin, sondern eine auf Dauer angelegte Verlegung ihres Lebensmittelpunktes aus der Region der Insel Kayts, ihrem Geburtsort. Sie veranlaßte ganz folgerichtig ihre Schwester und ihren Vater, ihr nachzuziehen, da sie dort "auf die Dauer nicht allein leben" habe können (Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 11. September 1991, Niederschrift S. 3 unter der Mitte), und mietete mit ihm dort ein Haus welches der Vater dann auch bis zum seinem späteren Tod in 1984 - längst nachdem die Klägerin hier ihre Einbindung betrieb - lebte. Ferner lernte die Klägerin dort in zweimonatiger Lehre, Schreibmaschine zu schreiben. Die Angst, welche die Klägerin nunmehr als Triebfeder für ihre Ausreise angibt, wurde nach ihrer Darstellung u.a. durch die Verhaftung der in Kayts zurückgebliebenen Freundinnen hervorgerufen, welche dann nach etwa drei Monaten wieder freigelassen worden sind. Daß diese Verhaftungen aber irgendeinen asylrelevanten Bezug hätten, hat die Klägerin nicht dargetan und schon gar nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist nicht auszuschließen, daß rein ordnungspolizeiliche Zuwiderhandlungen den Behörden Anlaß zum Zugriff auf die Freundinnen gegeben haben. Die Verhaftungen sind auch im Hinblick auf die gemeinsamen früheren Versuche der Klägerin und ihrer Freundinnen, für eine Gleichberechtigung von Tamilen (mit Singhalesen) einzutreten, nicht als eine gegen die Klägerin selbst gerichtete Verfolgungshandlung politischer Natur anzusehen. Die Klägerin hat von Umständen einer indirekt auf sie zielenden Gerichtetheit der behördlichen Maßnahmen gegen ihre Freundinnen nicht berichtet. Die Klägerin hatte ersichtlich keinen behördlichen Zugriff zu erwarten. Wenn die srilankischen Behörden ernsthaft gegen die Klägerin und nicht nur gegen ihre Freundinnen hätten vorgehen wollen, dann wäre es für die Behörden keine Schwierigkeit gewesen, sie aufgrund des Familienumzugs (der Vater war inzwischen seiner Tochter nachgezogen) aufzuspüren. Das war jedoch nicht der Fall. Offensichtlich bestand kein Interesse an der Klägerin, die sich im übrigen ja durch Wohnsitzverlegung aus dem Freundeskreis abgesetzt hatte. Ebensowenig kann die Klägerin etwas aus den in Negombo 1978 von Singhalesen gegen Tamilen unternommenen Ungesetzlichkeiten herleiten. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, daß dabei Häuser von Tamilen - wovon die Klägerin berichtet - zerstört wurden, so hat es doch offensichtlich, so lange sie in Negombo wohnte, und noch bis in den Sommer 1979, einen Angriff auf das von ihr und ihrem Vater bewohnte Haus nicht gegeben. Denn der Vater wohnte dort später noch nach seinem bis zum 23. September 1979 dauernden Besuch in Europa bis zu seinem Tode in 1984. Daß der dann eingetretene Tod des Vaters (vgl. insoweit die Vernehmung der Klägerin durch den Berichterstatter am 11. September 1991 - Protokoll S. 4 unten) nach früheren Angaben der Klägerin durch Herzanfall infolge Zerstörung des Hauses verursacht wurde, ändert am Fehlen von Vorfluchtgründen bezüglich der Klägerin nichts. Daß die Klägerin oder ihr Vater vor der Ausreise der Klägerin persönlich gezielte Angriffsobjekte der Singhalesen gewesen wären, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie hat nur davon gesprochen, daß sie 1978 bei einem Singhalesen Schutz gefunden hätten. Das erweist sich aber ersichtlich nur als eine allgemeine Vorsichtsmaßnahme, die mangels dahingehenden Vortrags der Klägerin nicht eine konkrete persönliche Bedrohung der Klägerin oder ihres Vaters zum Anlaß hatte. Im übrigen ist auch in keiner Weise feststellbar, daß der srilankische Staat damals gegen die von der Klägerin behaupteten Machenschaften von Singhalesen in Negombo seinen Schutz versagt hätte, weil er dazu entweder nicht willens oder in der Lage gewesen sei. Außerdem haben diese angeblichen Zugriffe von Singhalesen nicht ein solches Gewicht erreicht, daß sie auch nur als regionales Pogrom angesehen werden könnten, da jedenfalls die dem Gericht zur Verfügung stehenden zahlreichen Unterlagen von solchen Pogromen zur Zeit des August bis November 1978 zur Gewißheit des Gerichts nichts berichten, vielmehr als Jahre der Unruhe gegenüber dem tamilischen Bevölkerungsteil die Jahre 1977, dann wieder 1979 bezeichnen, während das Jahr 1978 als ein solches relativer Ruhe dargestellt wird (s. z.B. SL 1 Nr. 4, S. 18 ff). Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen zu jener Zeit kann nicht gesprochen werden. Den ein Jahr zuvor, im August und September 1977 nach Wahlen ausgebrochenen schweren Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen begegnete die Regierung unter Einsatz von Polizeigewalt und schaffte dadurch sehr bald wieder Ruhe zwischen den Bevölkerungsgruppen, die - abgesehen von weiteren Übergriffen militanter Tamilen - im wesentlichen das Jahr 1978 bestimmte (vgl. SL 1 Nr. 4, a.a.O., ferner SL 1 Nr. 7 (Sonderblatt ad 1.10, S. 4) und Nr. 8 S. 5). Dieses Jahr war durch die Schaffung einer neuen Verfassung gekennzeichnet, in welcher Tamil als Nationalsprache anerkannt wurde, und die ein ausdrückliches Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafen enthielt, allerdings aber aus Gründen der nationalen Sicherheit auch Grundrechtsbeschränkungen zuließ. Begründete Furcht vor irgendwelchen mittelbaren oder unmittelbaren politischen Verfolgung brauchte zu dem damaligen Zeitpunkt ein Tamile normalerweise um so weniger zu hegen, als erst im Juli 1979, nahezu fast ein Jahr später, andauernde lokale Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften zur Verhängung des Ausnahmezustandes über die Provinz Jaffna führten. Damals war die Klägerin aber schon, aus der Bundesrepublik Deutschland kommend, in Großbritannien aufenthältlich (vgl. im übrigen zur Frage einer fehlenden politischen Verfolgung von Tamilen in Gestalt einer Gruppenverfolgung von 1977 bis zu Beginn der 80er Jahre Hess. VGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - 10 UE 110/86 - n.v.). Die nach alledem unter dem Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzustellende Prognose bezüglich der gegenwärtigen oder zukünftigen Verfolgungslage der Klägerin muß an der Herkunft der Klägerin ansetzen. Entscheidend ist insoweit die Situation an dem Ort, der vor der Ausreise aus dem Verfolgerland den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Asylbewerbers wie der Klägerin darstellte (so auch schon Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - n.v.). Gegen die Annahme der Verfolgungsgefahr spricht nicht schon von vorn herein, daß die Klägerin sich wiederholt einen srilankischen Nationalpaß hat ausstellen lassen, seit sie das erste Mal nach Deutschland einreiste. Dies geschah - wie erwähnt - am 25. Januar 1979, sodann nochmals am 12. September 1989 durch die srilankische Botschaft in Bonn. Aus der Erteilung dieser Pässe, auch wenn die Klägerin sie freiwillig beantragt haben sollte, ist allein noch keine Absicht irgendeiner Unterschutzstellung im Sinne der Beseitigung einer der Klägerin drohenden Verfolgungsgefahr zu erblicken. Denn es ist denkbar, wenngleich das Gericht dafür Anzeichen nicht entdecken kann, daß der Klägerin die Pässe seitens der Botschaft ihres Herkunftslandes in der Absicht erteilt worden sein könnten, ihrer, die man in Sicherheit wiegen wollte, mit dem Ziel asylrelevanter Beeinträchtigungen habhaft zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 -, Buchholz 402.25 § 15 Nr. 1). Auch unberücksichtigt dieses Umstandes ist es nicht als beachtlich (d.h. überwiegend) wahrscheinlich anzusehen, die Klägerin werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jetzt oder in absehbarer Zeit Opfer einer politischen Verfolgung sein, sei es in Form einer Einzelverfolgung, sei es in Gestalt einer Gruppenverfolgung, wobei in Rechnung zu stellen ist, daß eine Einzelverfolgung auch wegen Gruppenzugehörigkeit denkbar ist, daß ferner eine - zumindest drohende - Individualverfolgung auch dann angenommen werden kann, wenn sich nach der Eigenart von Referenzfällen oder nach dem allgemeinen Klima, in welchem die Klägerin bei einer Rückkehr unter ihren Landsleuten zu leiten haben würde, das bevorstehende Einsetzen von asylrelevanten Beeinträchtigungen gegen den sie als überwiegend wahrscheinlich erweist. Dies ist jedoch vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Für individuelle Nachfluchtgründe, die sich direkt auf ihre Person beziehen könnten, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Irgendwelche Aktivitäten, die sie im geringsten dem srilankischen Staat und seinen Organen individuell verdächtig machen könnten, hat die Klägerin sich nicht zu berühmen vermocht. Das anderthalb Jahrzehnte zurückliegende Austragen von Flugblättern für die TULF, die heute noch am parlamentarischen Leben teilnimmt, stellt keinen beachtlich wahrscheinlichen Anknüpfungspunkt für asylrelevante Verfolgungen dar. Daß die Klägerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als auf dem gewöhnlichen Weg eines Flugreisenden aus dem westlichen Ausland über den Flughafen Katunayake bei Colombo wieder Zurückkehrende nicht sicher sein kann, Kontrollen durch Polizei bzw. Geheimdienst zu entgehen, steht allerdings fest (SL 1 Nr. 138, 172 und 174). Diese Gefahr würde noch größer, wenn behördlicher Verdacht auf exilpolitische Tätigkeit zugunsten der LTTE bestünde (SL 1 Nr. 174)), indes liegen auch nach der Vernehmung der Klägerin durch den Berichterstatter des Senats dafür keine Anhaltspunkte vor. Der Sachverständige W K K hat in einem anderen Verfahren bekundet, die Einreise von tamilischen Volkszugehörigen über den Flughafen Colombo sei nach wie vor möglich, ohne generell verhaftet zu werden (SL 1 Nr. 138), wenngleich recht genaue Kontrollen von aus Indien zurückkehrenden Tamilen stattfänden, gleichwohl aber bei einer Einreise von vor über fünf Jahren ausgereisten Tamilen die Gefahr, auf einer Liste des CID zu stehen, relativ gering sei (SL 1 Nr. 138). Die gleiche Quelle bestätigt auch, daß es kein organisiertes Spitzelnetz der srilankischen Regierung in der Bundesrepublik Deutschland gibt, allenfalls zwei bis drei Leute, die Informationen sammeln, schon gar nicht Aktionen des srilankischen Geheimdienstes feststellbar sind (SL 1 Nr. 138). Damit stellt sich noch die Frage, ob der Klägerin im Bereich ihres letzten inländischen Lebensmittelpunktes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als Gruppenmitglied oder nach der sich aufgrund von Referenzfällen oder allgemeinem politischen Klima abzeichnenden Lage drohen würde. Das ist nicht der Fall. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, daß die Klägerin - wie schon dargelegt - ihren Lebensmittelpunkt in Negombo geschaffen hatte, wo sie ihre Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr zu suchen haben würde (s.o.). Irgendwelche Umstände, die - abgesehen von dem Fall einer noch zu erörternden Gruppenverfolgung - sonst Anlaß zu wohl begründeter Furcht vor politischer Verfolgung geben könnten, sei es in Gestalt von Referenzfällen oder sei es in Gestalt eines allgemeinen Klimas einer für Tamilen bedrohlichen Verfolgungsgeneigtheit, hat die Klägerin nicht dartun können und sind auch nicht ersichtlich. Im unbestrittenen Machtbereich der srilankischen Staatsorgane in den Bereichen mit überwiegender singhalesischer Bevölkerung, wozu Negombo schon wegen der Nähe zur Hauptstadt Colombo gehört, sind sich häufende asylrelevante Verfolgungsfälle bezüglich Dritter, die eine gleiche Behandlung der Klägerin im Sinne einer die Unzumutbarkeit der Rückkehr auslösenden Beachtlichkeit wahrscheinlich machen würden, weder nach dem Vortrag der Klägerin noch sonst erkennbar geworden. Ebensowenig läßt sich feststellen, daß in hauptstadtnahen Regionen einschließlich Negombo ein allgemeines Klima der Neigung zu asylrelevanten Zugriffen auf Tamilen und damit die Wahrscheinlichkeit eines solchen Zugriffs besteht oder sich in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entwickeln würde. Dagegen sprechen schon die großen Zahlen von einheimischen Tamilen und von tamilischen Flüchtlingen, welche sich unbehelligt in den West- und Südprovinzen befinden. Von ihnen werden zwar nach absoluten Zahlen viele durch sogenannte screening actions betroffen (SL 1 Nr. 126, Nr. 172 und Nr. 138 S. 5). Im Verhältnis zur Gesamtzahl müssen aber allenfalls geringe Bruchteile davon bei weitergreifenden engmaschigen Fahndungen wirklich bedrohliche Maßnahmen der Sicherheitsbehörden, z.B. endgültige Verhaftungen einschließlich Folterungsgefahr, über sich ergehen lassen (vgl. insb. SL 1 Nr. 172 Nr. III 5 a und c). Von gezielten Fahndungen würde die Klägerin mangels entsprechender Anhaltspunkte dafür aus ihrer Lebensgeschichte ohnehin kaum betroffen, sodaß bei vernünftiger Betrachtung in dieser Hinsicht kein Rückkehrhindernis besteht. Eine Gruppenverfolgung hat die Klägerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jetzt oder in absehbarer Zeit erst recht nicht zu befürchten, und zwar sogar ganz gleich, ob nun die Nordprovinz, aus der die Klägerin ursprünglich herstammte, oder ihr jetziger anzunehmender Lebensmittelpunkt Negombo als maßgeblich angesehen werden. Diese prognostische Beurteilung ergibt sich aus der Entwicklung der inneren Verhältnisse Sri Lankas seit der Ausreise der Klägerin bis heute. Hierzu hat der Senat den beigezogenen Erkenntnisquellen folgendes entnommen: Am 6. Mai 1978 wurden, angeblich von Mitgliedern tamilischer Jugendorganisationen, der Leiter der Untersuchungsabteilung für terroristische Aktivitäten in den Nord- und Ostprovinzen, Polizeiinspektor Bastian Pillai, und vier weitere Polizisten in der Nordprovinz bei Mannar ermordet. Am 15. Mai 1978 erließ die Regierung gegen 38 mutmaßliche Mitglieder der Guerilla-Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Haftbefehl. 27 gesuchte Tamilen, darunter der Präsident der TYF (TULF Youth Front), Kasi Anandan, stellten sich freiwillig. Am 19. Mai 1978 verabschiedete das Parlament das "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" No. 16 und verschärfte die Strafprozeßordnung durch Einfügung besonderer Bestimmungen. Diese Sondervorschriften ermöglichten eine einjährige Vorbeugehaft für Personen, die der Unterstützung vom Präsidenten verbotener Organisationen verdächtigt wurden. Außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt. Durch die am 07. September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung wurde die Insel Ceylon in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt. Das Präsidialsystem mit Direktwahl wurde beibehalten, Sinhala (Singhalesisch) blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa in Artikel 15 ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit. Im März 1979 verließ C. Rajaduraj, TULF-Abgeordneter und einer der Vizepräsidenten dieser Partei, die TULF und trat im April als Minister für regionale Einrichtungen in die Regierung ein, zu der fortan drei Tamilen gehörten. Im Mai 1979 beanstandete der TULF-Oppositionsführer Amirthalingam, daß von 140.000 durch die Regierung im Jahre 1978 zur Verfügung gestellten Stellen weniger als 1.000 mit Tamilen besetzt worden seien. Mitte Juli 1979 kam es wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen zur Verhängung des Ausnahmezustands über die Provinz Jaffna. Am 19. Juli 1979 verabschiedete das Parlament in einem beschleunigten Verfahren den Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48. Dieses Gesetz zur Terrorismusbekämpfung galt im Unterschied zu den früheren Notstandsbestimmungen auf der Grundlage des Public Security Act für drei Jahre, während die Notstandsbestimmungen auf Grund des letztmals 1979 novellierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit jeweils nur für einen Monat in Kraft blieben. Das neue Gesetz sah unter anderem ein Festhalten in Polizeigewahrsam bis 72 Stunden ohne Mitwirkung eines Richters und die Ermächtigung des Verteidigungsministers vor, Gefangene bis zu 18 Monaten in "incommunicado"-Haft unterzubringen. Noch am Tage des Inkrafttretens des Prevention of Terrorism Act wurden nach Mitteilung der TULF-Opposition in der Provinz Jaffna 147 Personen festgenommen und gefoltert. Am 27. Dezember 1979 wurden der Ausnahmezustand aufgehoben und etwa 100 Inhaftierte entlassen. Bei einem Banküberfall am 25. März 1981 ermordeten in Neerveli tamilische Jugendliche zwei Polizisten. In den folgenden Wochen wurden mindestens 25 Tamilen in Isolationshaft genommen. Auf einer Wahlversammlung der TULF am 31. Mai 1981 wurden in Jaffna zwei Polizisten durch Schüsse getötet. Unmittelbar anschließend unternahmen mehrere hundert bewaffnete und zum Teil in Zivil gekleidete Polizisten mehrere Tage lang andauernde Vergeltungsmaßnahmen, wobei Dutzende von Geschäften, Büros und Privathäuser, darunter das Parteibüro der TULF und die tamilische Nationalbibliothek in Jaffna vernichtet wurden. Am 2. Juni 1981 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand und eine Ausgangssperre über die Provinz Jaffna. Am folgenden Tag wurden der Vorsitzende und vier weitere Parlamentarier der TULF von Armeeoffizieren und dem Polizeipräsidenten von Jaffna "versehentlich" verhaftet und auf Veranlassung des Präsidenten wieder freigelassen. Nachdem in der Nacht zum 4. Juni 1981 fünf junge Tamilen in Jaffna von Armee-Einheiten wegen Verstoßes gegen das Ausgangsverbot erschossen worden waren, verhängte die Regierung den Ausnahmezustand über das ganze Land. Am 9. Juni 1981 wurde diese Entscheidung rückgängig gemacht, am folgenden Tag wurde auch der Ausnahmezustand für die Provinz Jaffna aufgehoben. Am selben Tag begann die TULF einen Parlamentsboykott, den sie am 23. Juni 1981 unterbrach, um in einer Parlamentssitzung gegen anhaltende Ausschreitungen der Polizei in Jaffna zu protestieren. Am folgenden Tag beschloß das Parlament, dem TULF-Oppositionsführer Amirthalingam das Vertrauen zu entziehen, weil dieser einen separaten Tamilenstaat befürwortet habe. Nachdem es Mitte August 1981 in den Ostprovinzen und in Colombo wieder zu Angriffen auf Läden von Tamilen gekommen war, übertrug Staatspräsident Jayewardene am 12. August 1981 die Polizeibefugnisse einschließlich Untersuchung und Festnahme der Armee, die in den folgenden Tagen einige hundert Personen auf Grund der neuen Sondervollmachten festnahm. Am 17. August 1981 verhängte die Regierung erneut den Ausnahmezustand über ganz Sri Lanka und setzte Notstandsgesetze in Kraft, die für Brandstiftung und Plünderung schwerere Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsahen. Am 17. Januar 1982 wurde der Ausnahmezustand erneut aufgehoben. Gleichwohl beschloß das Parlament am 13. März 1982 eine nicht mehr befristete Neufassung des Prevention of Terrorism Act (PTA) aus dem Jahre 1979, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr auch den Aufenthaltsort von Untersuchungshäftlingen frei bestimmen konnte (vgl. Südasien-Institut, SL 1 Nr. 8, S. 2; Internationale Juristen- Kommission, SL 1 Nr. 8, S. 10 f.; ferner Gutachten Dr. Hofmann, SL 1 Nr. 1). Eine Anfang November 1981 berufene Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch fünf Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen (Auswärtiges Amt vom 25.10.1982, Dokument SL 1 Nr. 3). So sollten künftig verstärkt tamilische Soldaten und Polizisten im Norden des Landes eingesetzt und Bürgerwehren geschaffen werden. Die schon seit 1981 bestehenden regionalen Entwicklungsausschüsse sollten echte Kompetenzen erhalten. In öffentlichen Veranstaltungen sollte für ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den Bevölkerungsgruppen geworben werden. Im Zuge dieser Entwicklung wurde auch die Frage der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen im Mai/Juni 1981 geregelt (Auswärtiges Amt a.a.O.). Präsident Jayewardene stellte aus eigenen Mitteln eine Million Rupien für den Wiederaufbau der bei den Ausschreitungen zerstörten Bücherei in Jaffna bereit und rief zur Einzahlung weiterer Spenden auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto auf. Mit der Auszahlung der staatlichen Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen, deren Gesamtbetrag auf 22,6 Millionen Rupien festgesetzt worden war, wurde 1982 begonnen. Am 14. November 1982 wurden aufgrund des PTA drei katholische Priester sowie ein anglikanischer Pfarrer, sämtlich Tamilen aus dem Bezirk Vavuniya, verhaftet. Ihnen und neun weiteren, anläßlich einer Protestveranstaltung am 15. Dezember 1982 festgenommenen Personen wurde im wesentlichen vorgeworfen, Kenntnisse über den sogenannten Neerveli-Bankraub am 25. März 1981 zu haben oder sogar daran beteiligt gewesen zu sein. Außerdem wurden sie verdächtigt, Kenntnisse über den Verbleib der Beute des Bankraubs zu besitzen und Terroristen versteckt und unterstützt zu haben (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Dokument SL 1 Nr. 5). Im Januar 1983 wurde gegen die inhaftierten tamilischen Priester und Hochschullehrer deswegen und wegen angeblicher Beihilfe zu einem Überfall auf die Polizeistation Chavadachchere am 27. Oktober 1982 Anklage erhoben (vgl. hierzu und zum folgenden VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Dokument SL 1 Nr. 4, Sonderband Januar bis Dezember 1983). Am 28. Februar 1983 wurden von einem Einzelrichter des Obersten Gerichts wegen Teilnahme am Neerveli-Banküberfall und der Ermordung zweier Polizisten insgesamt sechs Tamilen nach den Bestimmungen des PTA zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Anfang März 1983 wurden nach einem Sprengstoffanschlag auf einen Militärlastwagen in der Provinz Jaffna, bei dem vier Soldaten verletzt worden waren, sechs aus Trincomalee stammende tamilische Studenten verhaftet und ohne Kontakt zu Anwälten oder Angehörigen drei bis fünf Tage lang im Armeelager Gurunagar festgehalten und vernommen. Am 6. April 1983 durchsuchten Armee und Polizei die Büros der "Gandhiyam"-Society in Vavuniya und Trincomalee und nahmen unter anderem den Organisationssekretär der Gesellschaft, Dr. Rajasunderam, fest. Am folgenden Tag wurde auch der Präsident der "Gandhiyam"-Society, Arolanandam David, verhaftet. Beide wurden zunächst ins Armeelager Gurunagar gebracht, wo sie zumindest am 8. Mai 1983 stundenlang gefoltert worden sein sollen. Am 3. Juni 1983 wurden sie in das Welikada-Gefängnis in Colombo verlegt, wo Dr. Rajasunderam am 27. Juli 1983 zusammen mit 16 weiteren tamilischen Häftlingen von singhalesischen Mitgefangenen ermordet wurde. Am 10. April 1983 starb im Armeelager Gurunagar in der Provinz Jaffna ein zwei Wochen zuvor unter Terrorismusverdacht verhafteter Tamile namens Navaratnarajah. Bei der amtlichen Leichenschau wurden an seinem Leichnam 25 äußere und zehn innere Verletzungen jüngsten Datums festgestellt. Am 29. April 1983 wurden während der Kommunalwahlkampagne im Jaffna-Distrikt in Point Pedro, Valvettiturai und Chavakachcheri drei Kandidaten, davon zwei der UNP, vermutlich von "Tigers" erschossen. Am 18. Mai 1983 fanden Nachwahlen zum Parlament und gleichzeitig Kommunalwahlen statt. Da die TULF die Parlamentsnachwahl boykottierte, gaben im Jaffna-Distrikt nur rund 15 % der eingetragenen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Sowohl bei den Parlaments- als auch bei den Kommunalwahlen blieb die UNP eindeutiger Wahlsieger, bei den Kommunalwahlen gewann die TULF in den Nord- und Ostprovinzen die Mehrheit in allen Gemeinde- und Stadträten. Obwohl zur Sicherung der Wahl 11.000 Polizeibeamte und 7.000 Soldaten aufgeboten wurden, kam es zu insgesamt 191 Zwischenfällen, darunter fünf Bombenanschlägen auf Wahllokale in Jaffna. Ein Soldat wurde von tamilischen Extremisten getötet, die mit Schnellfeuergewehren ein Wahllokal in Jaffna angriffen. Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 17.00 Uhr verhängte der Präsident landesweit den Ausnahmezustand. In einer Vergeltungsaktion plünderten und brandschatzten rund 600 Soldaten in der näheren Umgebung des angegriffenen Wahllokals in Jaffna 54 Häuser und Marktbuden sowie mehrere Fahrzeuge mit der Folge, daß mehrere hundert Menschen obdachlos wurden. Ähnliche Racheakte fanden am 1. Juni 1983 in Vavuniya als Reaktion auf den Angriff einer vierköpfigen Extremistengruppe auf ein Fahrzeug der Luftwaffe statt. Unter anderem wurden der Markt niedergebrannt und das örtliche Büro der "Gandhiyam"-Society verwüstet. Über Vavuniya wurde eine Ausgangssperre verhängt, und am folgenden Tag kam es zu lokalen Unruhen unter anderem in der südlich Colombos gelegenen Stadt Panadura, wobei über 100 Personen verhaftet wurden. Mit einer am 3. Juni 1983 in Kraft gesetzten neuen Notstandsbestimmung (Public Security Act 15 A.) wurde die bisher auch bei den durch Aktionen der Sicherheitskräfte verursachten Todesfällen notwendige amtliche Leichenschau abgeschafft. Die Polizei wurde ermächtigt, mit Genehmigung des Verteidigungsministers jede Leiche zu beschlagnahmen, sie begraben oder einäschern zu lassen und zu bestimmen, wer dabei anwesend sein darf. Von einem Sprecher des Verteidigungsministeriums wurde diese Maßnahme damit begründet, daß "die Armee wie im Kriege reagieren" können müsse. Präsident Jayewardene äußerte in diesem Zusammenhang, daß die Sicherheitskräfte "mit einem stärkeren Muskel zur Bekämpfung des Terrorismus auszustatten" seien. Nach anhaltenden Unruhen mit mehreren Toten und Bombenanschlägen mit Schwerpunkt in Trincomalee erließ die Regierung am 13. Juni 1983 zwei auf die "Emergency (miscellanious provisions and powers) Regulation number one" gestützte neue Notstandsverordnungen, mit denen sämtliche Prozessionen verboten werden und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren angedroht wurde. Den Anfang dieser bis dahin wohl schwersten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der verschiedenen Ethnien auf Ceylon bildeten blutige Unruhen in Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Am 1. Juli 1983 verhaftete die Polizei in Jaffna S. A. Tharmalingam, den Präsidenten der 1981 aus der TULF hervorgegangenen Tamil Eelam Liberation Front (TELF), und deren Generalsekretär, nachdem beide wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten. Wegen ihrer Berichterstattung über die Trincomalee-Ereignisse wurden zwei in Jaffna erscheinende Tageszeitungen verboten. Die Verhaftung der beiden erwähnten TELF-Funktionäre führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am 15. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der "Tiger", Anton, getötet. Diese und andere Ereignisse führten am 18. Juli 1983 zur Verlängerung des landesweit verhängten Ausnahmezustands um einen weiteren Monat. Am 23. Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein einwöchiges landesweites Pogrom gegen die tamilische Minderheit auf Ceylon aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die Beisetzung der am Vortag getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als 100 Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am 25. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 150 marodierende Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn. 130 Matrosen wurden danach unter Arrest gestellt. Insgesamt wurden an diesem Tag in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichten die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am 29. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere hundert verhaftet wurden. Im näheren Umkreis der Hauptstadt wurden auf Bahnhöfen, in Tempeln und ähnlichen Gebäuden Notunterkünfte für die bis dahin 35.000 obdachlosen Tamilen eingerichtet. Staatspräsident Jayewardene kündigte an diesem Tag ein Verbot der TULF und die Aberkennung aller Bürgerrechte für Separatisten an. In einer Rundfunk- und Fernsehansprache räumte er ein, daß auch Mitglieder von Polizei und Armee an den Ausschreitungen beteiligt gewesen seien. Am folgenden Tag machte die Regierung ausländische Verschwörer für die Entwicklung verantwortlich, verbot die drei marxistisch orientierten Parteien, deren führende Funktionäre nunmehr mit Haftbefehl gesucht wurden, schloß die Redaktionen von vier wichtigen Zeitungen und untersagte die Übermittlung von Fernsehfilmen und Fotos ins Ausland. Außerdem durften Journalisten Colombo nicht mehr verlassen. Am 5. August 1983 verabschiedete das Parlament Sri Lankas die Sechste Verfassungsänderung (Text und Übersetzung vgl. Auswärtiges Amt, Anlage zu Dokument SL 1, Nr. 6), die unter anderem jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte und allen Abgeordneten, Beamten und sonstigen öffentlich Bediensteten aufgab, die Ablehnung des Separatismus durch Eidesleistung zu bekräftigen. Aufgrund dieser Verfassungsänderung verloren die 14 TULF-Parlamentarier Ende Oktober 1983 ihre Parlamentssitze, weil sie den Treueeid nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geleistet hatten. Am 7. August 1983 gab die Regierung zu, daß nach dem Anschlag der "Tiger" am 23. Juli 1983 wütende Soldaten 20 Zivilisten im Jaffna-Distrikt erschossen hätten. Zur Behebung der Schäden erließ die Regierung ein Notstandsgesetz - Emergency (Rehabilitation of affected Property, Business or Industries) Regulations No. 1 of 1983 -, das die Durchführung der notwendigen Schadensregulierung durch eine besondere Behörde vorsah. Bis zum Jahresende 1983 dauerten die Unruhen in allen Teilen Sri Lankas, wenn auch mit verminderter Heftigkeit, an, so daß sich Regierung und Parlament zur Beibehaltung des immer wieder verlängerten Ausnahmezustands gezwungen sahen, wobei verschiedentlich die Bestimmungen insbesondere über Ausgangssperren - ebenso wie die bis 17. September beibehaltene Pressezensur - wiederholt gelockert wurden. Mit am 3. September 1983 in Kraft getretenen neuen Notstandsbestimmungen wurden die Todesstrafe bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch "Hervorrufen von Unzufriedenheit", Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern, angedroht. Unter derartigem Verdacht Verhaftete konnten fortan drei Monate lang ohne richterliche Mitwirkung in Polizeigewahrsam gehalten werden. Amnesty international London berichtete zum Jahresende, daß während der letzten drei Monate des Jahres 1983 insgesamt 170 Personen nach den Vorschriften des PTA in "incommunicado"-Haft genommen worden seien. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer. Im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8.000 Brandstiftungen und fast 4.000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschifft worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF-Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am 14. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.000. Zum Jahresende 1983 zeigte Präsident Jayewardene sichtlich Tendenzen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts unter Einbeziehung der gemäßigten TULF. Am 11. Dezember 1983 wurde bekannt, daß nunmehr auch die vorher ausgeschlossene TULF zu einer geplanten Allparteien-Konferenz eingeladen werden sollte. Am 28. Dezember wurden die Nachwahlen für die aufgrund der Eidesverweigerung der TULF-Abgeordneten freigewordenen Parlamentssitze auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Jahr 1984 brachte in Sri Lanka, verglichen mit dem Vorjahr eine merkliche Beruhigung der innenpolitischen Situation mit andauernden Bemühungen um eine politische Lösung für ein Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Zwar kam es auch 1984 häufig zu Terroranschlägen vorwiegend tamilischer Extremisten und blieben der Ausnahmezustand und die hierdurch bedingten Sonderbestimmungen (Emergency Regulations) in Kraft (Auswärtiges Amt, Dokument SL 1 Nr. 10, S. 9). Jedoch wurden - im Sommer 1984 - auch regierungsamtlich deutliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Weitergeltung des PTA und verschiedener Notstandsbestimmungen geäußert (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 6 f.). Die Emergency Regulation No. 15 A, die von der Notwendigkeit einer post-mortem-Untersuchung bei bestimmten Todesfällen entband, wurde aufgehoben. Trotz dieser und anderer "vertrauensbildender Maßnahmen" der politischen Führung blieb es auch 1984 in den Nordprovinzen dabei, daß die zur Terrorbekämpfung weder ausgebildeten noch ausgerüsteten Sicherheitskräfte weitgehend mit wahllos erscheinenden Razzien Terroristen auf die Spur zu kommen suchten. Dabei wurden in der Regel in dem jeweils betroffenen Ort alle Männer im Alter zwischen 16 und ca. 30 Jahren verhaftet, in Militärstützpunkte gebracht und hier zunächst durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes befragt. Offensichtlich unverdächtige Personen wurden in der Regel innerhalb 48 Stunden entlassen, alle übrigen nach Ablauf der Frist und entsprechender Meldung an den "Governments Agent", den obersten Regierungsvertreter des Distrikts, dem zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID in den Raum Colombo überstellt, wo die CID dann die weiteren Ermittlungen führte (Bundesamt für Polizeiwesen Bern, Dokument SL 1 Nr. 11, S. 15 ff.). Die etwa 40.000 im Zuge der Unruhen im Juli 1983 aus Zentralceylon in die Nordprovinzen geflohenen Tamilen wurden dort weitgehend absorbiert, die aus diesem Anlaß in den indischen Bundesstaat Tamil Nadu ausreisenden rund 30.000 Tamilen wurden weder an der Ausreise noch an einer Rückkehr nach Sri Lanka gehindert (vgl. hierzu und zum folgenden: Auswärtiges Amt vom 03. Juli 1984, SL 1 Nr. 10). Gegenüber 400 Personen wurde noch im Sommer 1984 im Zusammenhang mit den Juli-Ausschreitungen von den Staatsanwaltschaften des Landes ermittelt, im Juni 1984 wurden durch den High Court von Avissawella erstmals vier Singhalesen wegen gemeinschaftlich begangener Brandstiftung am Haus eines Tamilen mit jeweils zehn Jahren Haft bestraft. Vor allem im Laufe des Jahres 1984 wurden tamilische Geschäftsleute durch Auszahlung erheblicher Versicherungssummen und der durch die Wiederaufbaubehörde REPIA (Rehabilitation of Property and Industries Authority) gewährten Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe ermutigt mit dem Ziel, den durch die Unruhen verursachten Verlust von zunächst 150.000 Arbeitsplätzen wettzumachen (vgl. hierzu auch Bundesamt für Polizeiwesen in Bern, SL 1 Nr. 11, S. 10 ff.). Die Regierung setzte ihre schon vor 1983 betriebene Siedlungspolitik im Norden des Landes fort mit dem Ziel, dort auch mehr Singhalesen umzusiedeln, was ihr von seiten der tamilischen Politiker den Vorwurf eintrug, die tamilische Stammbevölkerung unterwandern zu wollen (Bundesamt für Polizeiwesen in Bern, a.a.O.; vgl. zu den Bevölkerungsanteilen in den Nord- und Ostprovinzen auch House of Commons, Parlamentary Human Rights Group, SL 1 Nr. 12). Im Frühjahr 1984 gab die Regierung durch ihren Minister für Nationale Sicherheit Athulathmudali erstmals öffentlich Garantien für die Sicherheit auch in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebender Tamilen ab. Kurz vor dem Jahrestag der Ausschreitungen gab die Regierung die Versicherung ab, daß "sich der Juli 1983 nicht wiederholen" werde. Unter zunehmendem internationalen Druck fand sich die Regierung Sri Lankas im Sommer 1984 sogar zu erheblichen Zugeständnissen hinsichtlich der Fortgeltung des Notstandsrechts insbesondere in den Nord- und Ostprovinzen bereit. Anläßlich eines USA-Besuchs im Juni 1984 kündigte Staatspräsident Jayewardene an, der PTA werde demnächst "abgeschafft", weil er sich nicht bewährt habe. Die von Jayewardene einberufene und seit 10. Januar 1984 tagende Allparteien-Versöhnungskonferenz unter Beteiligung der TULF und der TC kam zwar nicht zu konkreten Ergebnissen, setzte ihre Arbeit aber weiterhin fort. Am 5. Juni 1984 wurde in Jaffna die im August 1981 von singhalesischen Polizisten in Brand gesetzte tamilische Nationalbibliothek wiedereröffnet, an der Feier nahm TULF-Generalsekretär Amirthalingam als Ehrengast teil. Nach der relativen Beruhigung des Konflikts im Süden Sri Lankas scheint es in der Nordprovinz Ende 1984 und Anfang 1985 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen und Regierungstruppen gekommen zu sein. Daß hierüber nur spärliche Berichte vorliegen, liegt daran, daß die Halbinsel Jaffna und der Distrikt Mannar von der Regierung zu Sperrzonen erklärt wurden, was u. a. die Folge hatte, daß im Februar 1985 einer nach Sri Lanka entsandten Menschenrechtskommission des britischen Unterhauses der Zugang zu diesen Distrikten verwehrt wurde mit dem Hinweis, daß Straßen und Eisenbahnstrecken in den Norden vermint seien und Hubschrauber dort mit Raketenangriffen zu rechnen hätten (Dokument SL 1 Nr. 12, S. 1). Um Waffentransporte für tamilische Guerillas aus dem indischen Tamil Nadu auf dem Seeweg zu unterbinden, hatten die Behörden Sri Lankas zu diesem Zeitpunkt einen über 200 Meilen langen Küstenstreifen rund um die Nordspitze Ceylons zur Verbotszone und die Halbinsel Jaffna und angrenzende Gebiete zur Sicherheitszone erklärt. Diese Maßnahmen hatten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Bevölkerung, weil der Fischfang, ein Schwerpunkt des Wirtschaftslebens im Norden Sri Lankas, praktisch zum Erliegen kam und die Fischindustrie nach Süden abwanderte mit der Folge, daß mehr als 100.000 Personen, darunter größtenteils Fischer und deren Familien, in Flüchtlingslagern untergebracht werden mußten (SL 1 Nr. 12, S. 7 ff.). Auch im Osten Sri Lankas scheint es im Herbst 1984 zu ernstzunehmenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen Streitkräften und tamilischen Guerillas gekommen zu sein, wie die öffentliche Äußerung Staatspräsident Jayawardenes zeigt, daß im Osten des Landes Krieg herrsche (vgl. hierzu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 01. Oktober 1985, SL 1 Nr. 15). Das Scheitern der Allparteien-Konferenz Ende des Jahres 1984 und erbitterte Gefechte zwischen Sicherheitskräften und tamilischen Widerstandskämpfern mit beiderseitigen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung führten zu landesinternen Fluchtbewegungen sowohl von Tamilen wie von zum Teil erst kürzlich angesiedelten Singhalesen in weniger gefährdete Gebiete. In den Kampfgebieten arbeiteten Zivilverwaltung und Gerichte vielfach nicht mehr. Den - auch von der Regierung Sri Lankas eingestandenen - erheblichen Übergriffen und Disziplinlosigkeiten der Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Bevölkerung waren unter der Fortgeltung des PTA junge Männer zwischen 17 und 35 Jahren im besonderen Maße ausgesetzt. Auf indische Initiative kam es im Juni 1985 in Thimpu, der Hauptstadt des Himalaya-Königreichs Bhutan, zu Gesprächen zwischen der Regierung Sri Lankas einerseits und der TULF und fünf tamilischen Guerilla-Organisationen andererseits. Für die Dauer der Gespräche wurde ein zunächst auf drei Monate befristeter Waffenstillstand vereinbart, der allerdings schon Mitte August 1985 gebrochen wurde, als Militäreinheiten in Vavuniya als Vergeltung für Landminenexplosionen am 16. August 1985 über mehrere Dörfer herfielen und eine größere Anzahl tamilischer Zivilpersonen umbrachten. Am folgenden Tag fand ein ähnliches Massaker von Regierungsstreitkräften an tamilischen Fischern in der Gegend von Trincomalee statt (Auswärtiges Amt vom 28. August 1985, SL 1 Nr. 13). Diese Ereignisse führten zum Abbruch der Gespräche und zur Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens durch die Tamilenorganisationen. Der als gemäßigt geltende Sicherheitsminister Lalith Athulathmudali gab in einem von der "Times of India" vom 28. August 1985 verbreiteten Interview zu, daß Exzesse der Sicherheitskräfte vorgekommen sein könnten. Da deren Aufgabe aber die Ausrottung des Terrorismus sei, dürfe man an ihre Aktionen und Handlungen keinen zu strengen Maßstab anlegen. Er gebe den Sicherheitskräften ein großes Maß an Spielraum und Ermessen für ihre Aktionen (Dr. H vom 25. September 1985, SL 1 Nr. 14, S. 3). Daß dies gegen Jahresende 1985 zur offiziellen Linie der Regierung Sri Lankas wurde, zeigt auch eine im November 1985 veröffentlichte Rede des Präsidenten Jayewardene, in der dieser erklärte, die Armee besäße jegliche Vollmacht, den Terrorismus auszurotten; niemand dürfe fordern, ihre Macht müsse kontrolliert werden (vgl. hierzu und zum folgenden: Dr. Hofmann vom 03. Januar 1986, SL 1 Nr. 16). Welche Dimensionen der Krieg gegen tamilische Guerillas aus der Sicht der Regierung annehmen sollte, zeigen eine erhebliche Steigerung des Militärhaushalts für 1986 sowie die Anfang August 1985 erfolgte Gründung einer 10.000 Mann starken "nationalen Hilfstruppe" zur Unterstützung der Armee in den Nord- und Ostprovinzen (vgl. hierzu FAZ vom 10. Januar 1986, SL 1 Nr. 17). Neben den Vorbereitungen für künftige militärische Auseinandersetzungen liefen auf indische Initiative auch nach dem Scheitern der Gespräche in Thimpu Vermittlungsbemühungen weiter. Ein unter Mitwirkung der srilankischen Verhandlungskommission und des damaligen indischen Ministerpräsidenten Rajiv Gandhi noch im August 1985 ausgearbeitetes Arbeitspapier sah unter Wahrung der staatlichen Einheit Sri Lankas einen föderativen Staatsaufbau vor; die Nord- und die Ostprovinzen sollten je eine eigene Regierung erhalten und ein gewähltes Regionalparlament. Dieses Papier wurde von den tamilischen Extremistengruppen zunächst als völlig unbefriedigend bezeichnet und abgelehnt, im Dezember 1985 durch die TULF aber doch beantwortet. Inzwischen waren die verstärkt mit Hubschraubern ausgestatteten Regierungstruppen im Norden und Osten des Landes jedoch dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung durch "Search and Destroy"-Operationen in ihre Einschüchterungs- und Racheaktionen einzubeziehen. Beispiele hierfür nennt das Gutachten von Dr. Hofmann vom 6. Februar 1986 (SL 1 Nr. 19, S. 2 ff.), auf das auch in diesem Zusammenhang verwiesen wird. Im Februar und März 1986 wurde offenkundig, daß die Regierung Sri Lankas nunmehr ausschließlich auf eine militärische Lösung des Tamilenproblems setzte (The Guardian vom 04. Februar 1986, SL 1 Nr. 18, FR vom 03. März 1986, SL 1 Nr. 20). Seitdem wurden vermeintliche Stützpunkte tamilischer Separatisten auch von Flugzeugen aus bombardiert, was zu zahlreichen Opfern unter der tamilischen Zivilbevölkerung führte (vgl. auch Keller, SL 1 Nr. 87, S. 7) und den Sicherheitsminister Athulathmudali zu der Bemerkung bewegte, man habe die Zivilbevölkerung lange genug dazu aufgefordert, sich von den Terroristen auch räumlich zu distanzieren. Mit dem Aufspüren wirklicher oder vermeintlicher Terroristen im Kampfgebiet wurden neben regulären Armee-Einheiten die inzwischen auf 16.500 Mann verstärkten singhalesischen "Bürgerwehren" und in der Ostprovinz eine 1.000 Mann starke "Special Task Force" betraut, die von sachkundigen Stellen für viele Terroraktionen gegenüber Tamilen verantwortlich gemacht wurden (Dr. H vom 10. März 1986, SL 1 Nr. 21). Im Mai 1986 begann die Armee von Sri Lanka eine Offensive mit dem Ziel, die nach amtlicher Lesart schon ein Jahr zuvor an tamilische Guerillas verlorengegangene Kontrolle über den Distrikt Jaffna wiederzuerlangen (The Guardian vom 19. Mai 1986, SL 1 Nr. 22). Nachdem Armee-Einheiten drei Tage lang vergeblich versucht hatten, die Stadt Jaffna einzunehmen, bombardierten Flugzeuge das Geschäftszentrum der Stadt, während Hubschrauber 40 Minuten lang das Gelände unter Maschinengewehrfeuer nahmen. Trotz dieses Angriffs und heftiger Kämpfe auch am Elephant Pass kam die Offensive der Regierungstruppen kaum voran. Ungeachtet der zahlenmäßigen Überlegenheit und tagelanger Bombardements der srilankischen Luftwaffe, die das indische Außenministerium als "Elemente des Völkermordes" kritisierte, endete die Offensive der Regierungstruppen Ende Mai 1986 mit einem Fiasko. Die "Tiger" der LTTE herrschten im Jaffna-Distrikt nunmehr fast uneingeschränkt (Walter Keller, SL 1 Nr. 87, S. 50), die Armee zog sich auf wenige Stützpunkte zurück; Gerichte, Zivilverwaltung und Schulen existierten nicht mehr (DIE ZEIT vom 29. August 1986, SL 1 Nr. 23). Der Krieg verlagerte sich in den folgenden Monaten weitgehend nach Osten rund um die Hafenstadt Trincomalee und in den Nordwesten in die Gegend um Mannar (vgl. hierzu und zum folgenden: Alexander Niemetz, SL 1 Nr. 24). Die zunehmende militärische Stärke der LTTE-Guerillas wird dadurch verdeutlicht, daß zum Jahresende 1986 die regulären Truppen in Jaffna nur das dortige Fort besetzt hielten, das über See- und Luftverbindungen versorgt wurde, während die LTTE sowohl die Straßen- und Bahnverbindungen am Elephant Pass als auch die Halbinsel Jaffna selbst einschließlich der Seehäfen Jaffna, Kankesanturai und Point Pedro kontrollierte (Auswärtiges Amt vom 22. Dezember 1986, SL 1 Nr. 25). Neben den zunehmenden militärischen Auseinandersetzungen im Norden der Insel kennzeichneten die zweite Jahreshälfte 1986 Terroranschläge in Zentral-Ceylon und in der Hauptstadt Colombo (DIE ZEIT vom 29. August 1986, SL 1 Nr. 23). Ein Sprengstoffanschlag der Terrorgruppe EROS (Eelam Revolutionary Organization of Students) auf ein Touristenflugzeug der "Air Lanka" auf dem Flughafen von Colombo am 4. Mai 1986 forderte 23 Todesopfer und war der Auftakt einer Serie von Terroranschlägen, die zu einer starken Verunsicherung der Bevölkerung in der Hauptstadt führten. Trotz des Bürgerkriegs kam es im Mai 1986 und in der zweiten Jahreshälfte 1986 auch zu Bemühungen der srilankischen Regierung um eine friedliche Beilegung des Konflikts (Auswärtiges Amt, Lageberichte Sri Lanka vom 15. März und 23. Juni 1987, SL 1 Nr. 26 u. Nr. 27), darunter auch Gespräche mit der indischen Regierung, die offenbar aber zum Jahresende 1986 abgebrochen wurden. Dies hatte Anfang 1987 die Folge eines wiederum härteren Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Tamilen in den Nord- und Ostprovinzen. "Säuberungsaktionen" der Militärs in den südlichen und östlichen Teilen der Nord- und der Ostprovinz führten zwar zu einer weitgehenden "Befriedung" der Distrikte Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Trincomalee. Diese Beruhigung wurde aber von den Militärs nur unter Einsatz äußerst brutaler Methoden erreicht, wie die Erschießung von ca. 50 bis 60 männlichen Tamilen in der Prawn Factory von Kokadichcholai im Bezirk Batticaloa Ende Januar 1987 verdeutlicht (Auswärtiges Amt vom 15. März 1987, SL 1 Nr. 26). Dieser Aktion der Militärs folgte ein Massaker tamilischer Guerillas an den meist singhalesischen Bewohnern zweier Dörfer im Distrikt Amparai. Anfang 1987 versuchte die Armee, auch in Jaffna wieder militärische Aktionen durchzuführen, während dort die LTTE bereits begonnen hatte, neben ihren paramilitärischen Einrichtungen eine eigene Zivilverwaltung aufzubauen. Auch auf der Halbinsel Jaffna führte die Armee nunmehr wieder "Säuberungsaktionen" durch, bei denen eine größere Anzahl von Verlusten an Menschenleben auch unter der Zivilbevölkerung zu beklagen war, wobei die Zielsetzung der militärischen Operationen nicht eindeutig war (Auswärtiges Amt vom 23. Juni 1987, SL 1 Nr. 27). Die durch die anhaltenden Kämpfe und die Greueltaten beider Seiten mehr und mehr betroffene Bevölkerung Jaffnas (vgl. FAZ vom 26. Juni 1987, SL 1 Nr. 29) erhielt Anfang Juni 1987 Unterstützung aus Indien, das ohne Zustimmung der srilankischen Regierung Hilfsgüter über Jaffna abwerfen ließ. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen beiden Regierungen vom 15. Juni 1987 schickte Indien dann zwei Schiffe mit 700 Tonnen Hilfsgütern nach Jaffna (FAZ vom 25. Juni 1987, SL 1 Nr. 28). Weiterer Grund dafür war eine von der Regierung in Colombo über den gesamten Norden verhängte Wirtschaftsblockade, die zu ernsthaften Versorgungsschwierigkeiten führte (Keller, SL 1 Nr. 87, S. 8). Offenbar unter Mitwirkung Indiens sah sich Präsident Jayewardene Ende Juli 1987 veranlaßt, mit dem Ziel einer Beendigung des Bürgerkriegs Zugeständnisse an die Tamilen zu machen (FR vom 21. Juli 1987, SL 1 Nr. 30). Er bot an, der Schaffung eines autonomen Staates unter Einschluß der beiden getrennt bleibenden Provinzen im Norden und Osten der Insel zuzustimmen. Nachdem tamilische Guerillas Zustimmung zu diesen Plänen signalisiert hatten, teilte Sicherheitsminister Lalith Athulathmudali am 24. Juli 1987 mit, Indiens Premierminister Gandhi werde in der folgenden Woche zur Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens nach Colombo kommen. Nach Bekanntwerden dieser Pläne kam es in den letzten Juli-Tagen in Colombo zu heftigen Protesten von Singhalesen, gegen die die Regierung mit einem Militäreinsatz vorging, der zehn Todesopfer und 150 Verletzte forderte. Am 29. Juli 1987 unterzeichneten Gandhi und Jayewardene in Colombo das "Indo-Srilankische Abkommen zur Wiederherstellung von Frieden und Normalität in Sri Lanka" (Übersetzung SL 1 Nr. 44, englischer Originaltext Anlage zu SL Nr. 39). Das Abkommen sah im wesentlichen die Durchführung eines Referendums über die Frage des Zusammenschlusses von Nord- und Ostprovinzen bis zum 31. Dezember 1988 vor. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Abkommens sollten Wahlen zu den Provinzräten durchgeführt werden, wobei zu den Wahlen zu den Provinzräten in der Nord- und Ostprovinz indische Beobachter eingeladen werden sollten. Die Feindseligkeiten auf der gesamten Insel sollten innerhalb von 48 Stunden nach Unterzeichnung des Vertrags eingestellt werden, innerhalb weiterer drei Tage sollten alle im Besitz von militanten Gruppen befindlichen Waffen abgegeben werden, die Armee sollte in ihre traditionellen Stützpunkte zurückgezogen werden. Allen nach dem PTA und anderen Notstandsvorschriften verfolgten Personen wurde eine Generalamnestie gewährt. Indien verpflichtete sich in dem Abkommen, Operationen gegen Sri Lanka von seinem Territorium aus zu unterbinden und auf Verlangen der Regierung Sri Lankas auch militärisch mit dem Ziel der Verwirklichung der getroffenen Vereinbarungen in Sri Lanka einzugreifen. Schließlich wurde vereinbart, daß die offizielle Sprache Sri Lankas Sinhala sei, daneben aber Tamil und Englisch ebenfalls offizielle Sprachen sein sollten. In einem Anhang zur Übereinkunft und einem Briefwechsel verpflichteten sich beide Staatschefs u. a. zur Auflösung der "Home Guards" und zum Rückzug anderer paramilitärischer Kräfte aus der Ost- und Nordprovinz Sri Lankas, zu umfangreichen gegenseitigen Konsultationen in allen vom Abkommen berührten Fragen und zu verschiedenen Details der künftigen Nutzung des Hafens Trincomalee und anderer Häfen in Sri Lanka. Während es in der ersten Zeit nach Abschluß des Abkommens trotz heftiger Proteste von singhalesischer Seite und widersprüchlicher Erklärungen tamilischer Guerilla-Organisationen zur Frage der Waffenabgabe (FAZ vom 03., 04., 05. und 06. August 1987, SL 1 Nr. 31 bis 34) den Anschein hatte, als könnte ein Ende der militärischen Auseinandersetzungen erreicht werden, und obwohl die srilankische Regierung mit der Ankündigung, im Rahmen des Friedensabkommens 5.300 Tamilen zu amnestieren, Vorleistungen erbrachte, zeigte sich bald, daß die tamilischen Guerillas nicht wirklich auf die Bedingungen des Abkommens eingehen wollten. Die verschiedenen Guerilla-Organisationen konnten sich offensichtlich nicht über die Zusammensetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen Übergangsregierung für die Nordprovinzen einigen, was zu blutigen internen Auseinandersetzungen führte (FAZ vom 13. und 14. August 1987, SL 1 Nr. 35 und 36; Dr. Hofmann vom 22. August 1987, SL 1 Nr. 39). Ein trotz größter Sicherheitsvorkehrungen in Colombo von seiten singhalesischer Terroristen durchgeführtes Bombenattentat auf die Regierung Sri Lankas am 18. August 1987 (FR vom 19. und 20. August 1987, SL 1 Nr. 37 und 38) zeigte überdies, daß die in dem indisch-srilankischen Abkommen getroffenen Regelungen auch in der größten Bevölkerungsgruppe auf teilweise entschlossene Ablehnung stießen. Nach weiteren blutigen Auseinandersetzungen innerhalb verfeindeter Tamilengruppen, in die auch indische Truppen eingriffen, kam es zwar auf indische Intervention hin zur Bildung einer als Interimsrat bezeichneten Übergangsregierung für die Nord- und Ostprovinzen unter Beteiligung der LTTE und der TULF; nachdem jedoch Anfang Oktober 1987 13 in Regierungsgewahrsam befindliche tamilische Extremisten mittels Zyankali in den Freitod gegangen waren und Mitglieder der LTTE daraufhin 40 singhalesische Insassen eines von ihnen überfallenen Zuges auf der Strecke von Colombo nach Batticaloa erschossen hatten, lebten erneut ernsthafte Auseinandersetzungen zwischen tamilischen Guerillas und indischen Truppen auf (FAZ vom 08. und 09. Oktober 1987, SL 1 Nr. 42 und 43). Im weiteren Verlauf der indischen Intervention in Sri Lanka kam es zur Übernahme der effektiven Gebietshoheit im Norden Sri Lankas durch die "Indian Peace Keeping Force". Nachdem diese vergeblich und unter sowohl eigenen Opfern wie weiteren Verlusten der Zivilbevölkerung und der Aufständischen eine Befriedung zu erreichen suchte (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 -), begann sie sich seit Ende 1989 zurückzuziehen. Der Abzug der indischen Truppen aus Sri Lanka wurde am 24. März 1990 abgeschlossen (Auswärtiges Amt v. 02. April 1990, SL 1 Nr. 86), so daß von einer Verlagerung der effektiven Gebietsgewalt in Sri Lanka auf Indien keine Rede mehr sein kann. Schon während der Präsenz indischer Truppen im Norden und Osten Sri Lankas hatten sich mit der Vereinigung der Nord- und der Ostprovinz im September 1988 und der Durchführung von Provinzratswahlen erste Anzeichen für das Entstehen neuer staatlicher Strukturen in diesem Landesteil gezeigt (Auswärtiges Amt v. 14. Dezember 1988 bzw. 10. Februar 1989, SL 1 Nr. 48; Zeuge Keller, Dokument SL 1 Nr. 53). Mitte Dezember 1988 erfolgte dort die Bildung einer Koalitionsregierung unter Ausschluß der LTTE, als in ganz Sri Lanka im Hinblick auf die am 19. Dezember 1988 bevorstehende Präsidentschaftswahl erhebliche Unruhen herrschten (FR v. 16. Dezember 1988, SL 1 Nr. 49). Bei diesen Präsidentschaftswahlen, die teilweise chaotisch verliefen, setzte sich der UNP-Kandidat Ranasinghe Premadasa gegen die Oppositionskandidatin von der SLFP, Sirimavo Bandaranaike mit knapper Mehrheit durch (FAZ v. 21. Dezember 1988, SL 1 Nr. 51; FAZ v. 22. Dezember 1988, SL 1 Nr. 52). Auch bei den Parlamentswahlen im Februar 1989, die zu einem Sieg mit absoluter Mehrheit für die UNP führten, kam es zu zahlreichen Gewalttätigkeiten (vgl. dazu und zum folgenden Keller, SL 1 Nr. 87, Seite 9, 30 ff.). Im Norden und Nordosten Sri Lankas blieb es zunächst ruhig (FAZ vom 19. Juni 1989, SL 1 Nr. 56). Für zahlreiche, in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete heimkehrende Tamilen gab es ein vom UNHCR unterstütztes Wiederaufbauprogramm (Flüchtlinge Nr. 3/89, SL 1, Nr. 54). Das Jahr 1989 war in den südlichen Landesteilen vom Terror der singhalesisch-radikalen JVP (Janatha Vimukthi Peramuna) geprägt, die gegen den Friedensvertrag mit Indien und die Zugeständnisse an die tamilische Bevölkerung kämpfte. Sie setzte in der zweiten Jahreshälfte zahlreiche Streiks (Transportwesen, Hafen, Krankenhäuser) durch. Wegen der Streikwelle und zahlreicher Gewalttaten, für die die JVP verantwortlich gemacht wurde, wurde im Juni erneut der nationale Notstand verkündet, der erst im Januar aufgehoben worden war. Für den Juli wurde eine Pressezensur verhängt, die Schulen wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen (FR vom 07. Juli 1989, SL 1 Nr. 61) und die Universitäten gesperrt (FR vom 13. Juli 1989, SL 1 Nr. 63). Bis August soll die JVP 890 Morde begangen haben (FAZ vom 29. August 1900, SL 1 Nr. 69), ca. 2100 Verdächtige wurden seit der Verhängung des Ausnahmezustandes festgenommen. In diesem Zusammenhang sollen Mißhandlungen in Polizei- und Vollzugshaft nach glaubwürdigen Informationen unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit des Häftlings oft vorgekommen sein (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 11. August 1989, SL 1 Nr. 68). Tausende vermeintliche oder tatsächliche JVP-Sympathisanten fielen den mit Wissen der Regierung (vgl. Auswärtiges Amt vom 02. November 1989, FR vom 06. November 1990, SL 1 Nr. 71 und 132) operierenden, sich aus den regulären Streitkräften zusammensetzenden Killerkommandos zum Opfer. Auf ihr Konto ging vermutlich die größte Zahl der Toten; dennoch war die Regierung hilflos, denn die JVP machte mit dem Land, was sie wollte (so FR vom 06. November 1989, SL 1 Nr. 72). Nach einer weiteren Steigerung der gegenseitig angewandten Brutalität, von der auch Angehörige von Soldaten und der Polizei betroffen waren, gelang es den Streitkräften und paramilitärischen Einheiten Ende 1989, die gesamte Spitze der JVP auszuschalten, wodurch diese praktisch bedeutungslos wurde. Ab Mai 1989 verhandelte Präsident Premadasa zunächst heimlich mit der LTTE über eine autonome, vereinte Nordostprovinz, kleiner als bisher, ohne die singhalesischen und muslimischen Minderheiten (FAZ vom 19. Juni 1989, SL 1 Nr. 56). Ein unbefristeter Waffenstillstand mit den Regierungstruppen war eines der Ergebnisse (FR vom 29. Juni 1989, SL 1 Nr. 59). Am 13. Juli 1989 wurde der Führer der TULF, A. Amirthalingam, in Colombo von tamilischen Extremisten ermordet (FAZ vom 14. Juli 1989, SL 1 Nr. 64). Fünf Tage später wurde der Führer der PLOT, U. Maheswaran, ebenfalls in Colombo von Unbekannten getötet (FR vom 19. Juli 1989, SL 1 Nr. 65). Mit dem allmählichen Abzug der indischen Soldaten nahmen die Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und den anderen tamilischen Organisationen wie der EPRLF und der ENDLF vor allem im Osten des Landes zu (Auswärtiges Amt vom 16. November 1989, SL 1 Nr. 75). Überall, wo die indischen Truppen abzogen, rückte die LTTE nach. Am 15. Dezember 1989 wurde die PFLT (Peoples Front of Liberation Tigers) als politische Partei der LTTE anerkannt. Seit Anfang des Jahres 1990 kam es im Osten des Landes nun auch vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen Tamilen und Moslems, die in der ersten Augusthälfte des Jahres einen Höhepunkt erreichten (vgl. dazu die Zeitungsberichte SL 1 Nr. 109, 110, 112 bis 114, 116). Nach mehr als zwei Jahren wurden alle Universitäten des Landes wieder geöffnet. Mit Abschluß des indischen Truppenabzuges tauchten der ehemalige Chefminister der halbautonomen Tamilenregierung des Nordostens Perumal (EPRLF) sowie die Kader der tamilischen Organisationen, die mit den Indern zusammengearbeitet hatten (EPRLF, PLOTE, ENDLF, TELO und EROS, der Studentenflügel der Tiger), in Indien unter. Auch die tamilische National-Armee (TNA) verschwand. Noch vor seiner Flucht ließ Perumal die Proklamation eines unabhängigen Staates der Tamilen vornehmen, was jedoch allseits verurteilt wurde (FR vom 28. März 1990, SL 1 Nr. 83; Auswärtiges Amt vom 28. Mai 1990, SL 1 Nr. 88). EPRLF und ENDLF spielten fortan weder militärisch noch politisch eine Rolle (Auswärtiges Amt vom 20. April 1990, SL 1 Nr. 86). Wie die anderen tamilischen Organisationen, die von der LTTE bekämpft werden, sollten sie bis zu neuen Provinzwahlen in den tamilischen Gebieten ausgeschaltet sein (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 88). Die srilankische Armee und Polizei schritten zunächst gegen die Aktionen der LTTE, die Abgaben erhob, über das Abhalten politischer Versammlungen entschied, Polizeifunktion ausübte und Streitschlichtungstermine abhielt, nicht ein (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 86). Auch im Nordosten hatte die LTTE de facto die Herrschaft übernommen; sie verhaftete unter anderem srilankische Polizisten, mit denen es zu Zusammenstößen kam. Gespräche der Regierung mit von der LTTE bekämpften tamilischen Gruppen in Richtung eines unabhängigen Tamilenstaates blieben offen. Der Ausnahmezustand wurde gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Das Wiederaufbauprogramm des UNHCR im Norden des Landes wurde "auf Sparflamme" weitergeführt (zum Vorstehenden vgl. Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 88). Schließlich brachen die Kampfhandlungen zwischen der LTTE, die die vorhergehende, relativ ruhige Phase unter anderem dazu benutzt hatte, größtenteils zwangsweise (Auswärtiges Amt vom 19. Februar 1990, SL 1 Nr. 80) 15.000 meist sehr junge Kämpfer zu rekrutieren (vgl. Keller, SL 1 Nr. 87, S. 37), und den Regierungsstreitkräften neu aus, nachdem die LTTE am 11. Juni 1990 bei Trincomalee 60 Polizisten gefangengenommen und 23 von ihnen getötet hatte (FR vom 16. Juni 1990, SL 1 Nr. 90). 800 Polizisten soll sie verschleppt haben (FR vom 30. Juni 1990, SL 1 Nr. 97). Darüber, warum die LTTE den Waffenstillstand gebrochen hat, gab es nur Spekulationen; sicher dürfte allerdings gewesen sein, daß sie der Regierung bei den Verhandlungen kein Vertrauen mehr entgegengebracht hat (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 103). Allein in den ersten fünf Tagen fielen der Offensive der Separatisten 300 Personen zum Opfer, zwei Tage später waren es schon 400 (FR vom 18. Juni 1990, SL 1 Nr. 91), Ende des Monats mehr als 600; Tote gab es auch bei Kämpfen nördlich von Vavuniya und im östlichen Teil des Mannar-Distrikts (FR vom 30. Juni 1990, SL 1 Nr. 97). Im Norden griff die LTTE zunächst Militärbasen an. Kern der Auseinandersetzungen bildete vor allem die Belagerung des Forts von Jaffna durch die LTTE, in dem sich 240 Soldaten und 60 Polizisten verschanzt hatten (FAZ vom 22. Juni 1990, SL 1 Nr. 92; FR vom 25. Juni 1990, SL 1 Nr. 94). Ende Juni wurden Bombenangriffe angeblich auf tamilische Stellungen im Norden, vor allem in Jaffna, gemeldet, denen zahlreiche Personen zum Opfer fielen. Die Regierung ließ in diesem Zusammenhang verlauten, daß die Bewohner um die Festung in Jaffna herum gewarnt worden seien (FR und FAZ vom 27. Juni 1990, SL 1 Nr. 95, 96; vgl. auch Auswärtiges Amt vom 08. August 1990, SL 1 Nr. 111). Die noch bewohnbaren oder wiederaufgebauten Stadtteile von Jaffna, wo noch 120.000 Menschen lebten, wurden durch die ständig fortgesetzten Bombenangriffe stark zerstört. Aber nicht nur Jaffna, sondern auch Dörfer wurden bombardiert (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 124). Die auf 70.000 Mann aufgestockte Armee galt als schlagkräftig und voller Tatendrang, nachdem sie aus dem Kampf mit der JVP als Sieger hervorgegangen war (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 103). Über den Einsatz der Waffen gibt es bis heute widersprüchliche Berichte. So wurde erstmals Ende Juni 1990 der angebliche Einsatz von Napalm im Zusammenhang mit der Bombardierung der Festung von Jaffna gemeldet (FAZ, SL 1 Nr. 96; vgl. auch Der Spiegel vom 27. August 1990, SL 1 Nr. 117). Auch ein britischer Journalist bestätigte den Einsatz von Napalm in der Nähe von Jaffna; am 30. Juni 1990 sollen die Ortschaft Tharmapuram und weitere Dörfer mit Napalm bombardiert worden sein (FR vom 04. Juli 1990, SL 1 Nr. 101). Beide Seiten beschuldigten sich auch immer wieder, chemische Waffen einzusetzen (FR, SL 1 Nr. 103), was ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vorgekommen sein soll (Der Spiegel, SL 1 Nr. 117). Die LTTE warf der Regierung außerdem den Abwurf einer Cholera-Bombe auf Jaffna vor, was jedoch dementiert wurde (FR vom 25. Juli 1990, SL 1 Nr. 108; FR vom 15. August 1990, SL 1 Nr. 115). Teilweise sprach man in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich von Gerüchten, andere Quellen konnten den Einsatz von chemischen und/oder biologischen Waffen einschließlich Napalm bis heute nicht bestätigen (vgl. dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 29. August 1990, SL 1 Nr. 118; Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 5, SL 1 Nr. 134; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 7, SL 1 Nr. 138). Dagegen sind sicher Granaten, Raketen und Brandbomben in Jaffna verwendet worden. Auch mit Benzin und Teer gefüllte und mit einem Zünder versehene Fässer sind eingesetzt worden. Beim Auftreffen auf die Haut hat dieses Kampfmittel eine ähnliche Wirkung wie Napalm. Berichtet wurde ebenfalls der Abwurf von Kanistern mit übelriechendem Inhalt (wahrscheinlich Fäkalien). Solche Bomben werden von der Bevölkerung als "Cholera-Bomben" bezeichnet (Keller-Kirchhoff vom 17. September 1991, S. 16, SL 1 Nr. 176). Zu vielen Opfern kam es auch durch den Einsatz von niedrig fliegenden Kampfhubschraubern seitens der srilankischen Armee über besiedeltem Gebiet (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 6, SL 1 Nr. 138). Durch Angriffe der LTTE aus Wohngebieten heraus bedingte Zielungenauigkeiten und Übergriffe einzelner Piloten sollen weitere Opfer unter der Zivilbevölkerung verursacht worden sein, obgleich die Luftwaffe strikten Befehl gehabt haben soll, die Zivilbevölkerung zu schonen (dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 08. August 1990, SL 1 Nr. 111). Wahllose Flächenbombardements und Dauerbombardements auch nachts (Auswärtiges Amt vom 29. August 1990, SL 1 Nr. 118) wurden zunächst nicht bestätigt, inzwischen kann aber von diesen Geschehnissen, die zu hohen Verlusten unter der Zivilbevölkerung geführt haben, ausgegangen werden (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 4, SL 1 Nr. 134; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 5 Mitte, Sl 1 Nr. 138). Sie dauern nach Flüchtlingsangaben nach wie vor an (FR vom 04. Februar 1991), waren aber zumindest im November 1990 in ihrer Ziellosigkeit eingestellt (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 4, SL 1 Nr. 134). In einigen Fällen kam es auch zu Plünderungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen durch Armeeangehörige. Exzesse wurden offiziell zugegeben (Auswärtiges Amt v. 08. August 1990, SL 1 Nr. 111; FR v. 06. November 1990, SL 1 Nr. 132). Im September 1990 war es der Regierungsarmee gelungen, die Belagerung der Festung in Jaffna zu durchbrechen (FAZ vom 13. September 1990, SL 1 Nr. 120). Heftige Kämpfe im Stadtgebiet und - Augenzeugenberichten zufolge - eine weitere Zunahme der seit Juni 1990 schon beträchtlichen Verluste unter der Zivilbevölkerung waren die Folge (FR vom 22. September 1990, SL 1 Nr. 122). Ein Plan, den Norden von Sri Lanka zu evakuieren, um die Rebellen "ausräuchern" zu können, stieß zunächst auf große Widerstände innerhalb der Bevölkerung und wurde bisher auch nicht durchgeführt (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 124; Auswärtiges Amt v. 29. November 1990, S. 7, SL 1 Nr. 134). Mitte Oktober 1990 setzte die inzwischen auf 80.000 Mann verstärkte srilankische Armee ihre Großoffensive im Norden gegen die LTTE fort (FR vom 18. Oktober 1990, SL 1 Nr. 127). Am 1. November 1990 wurde mit Unterstützung der Luft- und Seestreitkräfte eine Offensive gegen die Rebellen auf der Insel Mannar begonnen, nachdem die moslemische Bevölkerung zuvor geflohen war (FAZ vom 02. November 1990, SL 1 Nr. 129). Ebenfalls Anfang November stürmten weibliche Verbände der LTTE ein Lager der Armee in Jaffna (FR und FAZ vom 06. November 1990, SL 1 Nr. 130, 131). Zu der bis dahin verlustreichsten Schlacht kam es, als die LTTE das Armeelager bei Mankullam angriff und überrannte (FR vom 27. November 1990, SL 1 Nr. 133; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 3 unten, SL 1 Nr. 138). Dabei sollen mindestens 250 Soldaten und 200 bis 350 Kämpfer der LTTE ums Leben gekommen sein. Erstmals hat die LTTE im Gegensatz zu ihrer sonst üblichen Guerillataktik den Angriff konventionell mit einer Truppe von etwa 1000 Männern und Frauen geführt. Nach mehreren erfolgreichen militärischen Gegenschlägen der Regierungsarmee auf der Jaffna-Halbinsel und im Osten, denen in der zweiten Dezemberhälfte mindestens 229 (NZZ vom 19., 20., 21., 24. und 26. Dezember 1990, SL 1 Nr. 139 bis 143) und noch einmal 110 (Süddeutsche Zeitung vom 30. Dezember 1990, SL 1 Nr. 145) LTTE-Kämpfer zum Opfer fielen, verkündeten die Rebellen eine einseitige Waffenruhe zu Beginn des Jahres 1991 (Süddeutsche Zeitung vom 31. Dezember 1990, SL 1 Nr. 146), die die Regierung zunächst akzeptierte und auf ihre Ernsthaftigkeit prüfen wollte (FAZ vom 02. Januar 1991, SL 1 Nr. 149). doch nachdem die LTTE selbst die Waffenruhe gebrochen hatte (Süddeutsche Zeitung vom 03. Januar 1991, SL 1 Nr. 150) und Gespräche zwischen der Regierung und der Opposition über das Waffenstillstandsangebot nicht zustandegekommen waren (Süddeutsche Zeitung vom 06. Januar 1991, SL 1 Nr. 151), kündigte die Regierung am 11. Januar 1991 eine neue militärische Offensive mit dem Ziel der völligen Vernichtung der LTTE innerhalb von 6 Monaten an (NZZ vom 14. Januar 1991, SL 1 Nr. 153; vgl. ferner dazu und zum folgenden DW-Monitor- Dienst vom 14. Januar 1991, SL 1 Nr. 154). Nach den Worten des damaligen stellvertretenden Verteidigungsministers Wijeratne wäre die Regierung nur dann zu Verhandlungen und einem Waffenstillstand bereit, wenn die LTTE eine Erklärung gegen den Besitz und den Einsatz von Waffen abgeben würde. die Rebellen, die weiterhin Verhandlungen ohne Vorbedingungen anboten (DW-Monitor- Dienst vom 16. Januar 1991, SL 1 Nr. 155), erklärten die Waffenruhe schließlich ihrerseits für beendet, nachdem bei schweren Luftangriffen auf von der LTTE kontrolliertes Gebiet - die Jaffna- Halbinsel und der Kilinochchi-Distrikt wurden am schlimmsten betroffen - viele Gebäude zerstört und unabhängigen Berichten zufolge wieder viele Zivilpersonen ums Leben gekommen sein sollen (The Guardian vom 24. und 26. Januar 1991, SL 1 Nr. 158 und 160). Am 7. Februar 1991 rief die Regierung die Zivilisten auf Jaffna auf, die Gegend zu verlassen, um eine militärische Offensive zu ermöglichen; man sei darauf vorbereitet, die ca. eine Million Tamilen in Lagern unterzubringen, bis die LTTE besiegt sei. Wijeratne sagte wörtlich: "Wenn die Zivilisten unvorsichtigerweise bei der LTTE bleiben, wünschen wir ihnen viel Glück" (FAZ vom 08. Februar 1991). Die Armee soll bis 1992 auf 100.000 Mann aufgerüstet, zusätzlich sollen paramilitärische Kräfte mit etwa 40.000 Freiwilligen aufgestellt werden; aus China wurde neues Kriegsgerät angeschafft (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 4, und vom 21. Dezember 1990, S. 2, SL 1 Nr. 138; The Guardian vom 26. Januar 1991, SL 1 Nr. 160). Während die LTTE im Norden für ihre Aktionen zunächst noch Rückhalt in der Bevölkerung hatte und jederzeit untertauchen konnte (FR, SL 1 Nr. 103), hat sich die generell konfliktmüde Zivilbevölkerung in ihrer großen Mehrheit den Kämpfen, wo sie nur konnte, durch Flucht entzogen. Sie wurde immer mehr Opfer als aktiv oder moralisch Beteiligter (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 6, SL 1 Nr. 134). Dies hängt zum großen Teil auch mit dem Verhalten der LTTE ihr gegenüber zusammen. Die LTTE hat nicht nur alle gemäßigteren Tamilenorganisationen bekämpft, sondern auch Zivilisten als lebende Schilde benutzt. Als sicher gilt außerdem, daß sie die Taktik der verbrannten Erde angewandt und dadurch ebenfalls Zivilisten getötet hat (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 105). Im Nordosten soll sie Lebensmittellager angezündet haben (FR vom 24. Juli 1990, SL 1 Nr. 107). Für ihren Kampf verlangt sie Geld oder Gold und die Gestellung eines Sohnes, angeblich rekrutiert sie auch Schulkinder (Walter Keller, SL 1 Nr. 124; dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 6 - 9, SL 1 Nr. 134). Niemand darf ohne Ausreisegenehmigung, für die eine Gebühr zu entrichten ist (FR v. 11. Oktober 1990, SL 1 Nr. 125), ihren Herrschaftsbereich verlassen, wobei junge Männer zwischen 12 und 25 Jahren und junge Frauen zwischen 10 und 22 Jahren keine Ausreisegenehmigung erhalten, damit sie zur Auffüllung der Kampftruppen der LTTE zur Verfügung stehen (Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 9, SL 1 Nr. 173). Die LTTE übt auf der dicht besiedelten Jaffna-Halbinsel mit nur begrenzten Ausnahmen, ferner im Jaffna-Distrikt südlich davon auf dem Festland die völlige Kontrolle über die Zivilbevölkerung bis hin zur Gerichtsbarkeit einschließlich der Hinrichtung von "Feinden und Verrätern" aus, hat jedoch keine eigene Hilfsorganisation aufgebaut. Sie kämpft mit terroristischen Mitteln nicht nur gegen singhalesische, sondern auch moslemische Zivilisten, von denen sie 80.000 aus der Nordprovinz vertrieben haben soll. Gefangengenommene singhalesische Polizisten hat sie getötet (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 8 und S. 9, SL 1 Nr. 134). Durch dieses Verhalten provoziert sie ihrerseits wiederum bewußt Übergriffe der srilankischen Sicherheitskräfte (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 6 Mitte, SL 1 Nr. 138). Ihr bevorzugtes Kampfmittel sind Minen, die selbst hergestellt werden; inzwischen soll sie auch über Luftabwehrwaffen bis 90 mm Kaliber verfügen, mit der sie erfolgreich Luftangriffe der Regierungstruppen abwehren könne (Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 11, SL 1 Nr. 173). Zu den schwersten und bisher verlustreichsten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und der LTTE kam es zwischen dem 10. Juli und Anfang August 1991 um den sogenannten Elephant-Paß, einer Landverbindung zwischen der Jaffna-Halbinsel und dem südlichen Festland, wobei sich die Regierungstruppen letztlich an dieser Stelle behaupten konnten, nachdem die LTTE hier im offenen Kampf die Entscheidung gesucht hatte. Bei diesen Kämpfen sollen etwa 600 LTTE-Kämpfer und schätzungsweise 500 Soldaten der Regierungstruppen gefallen sein, hinzukommen auf beiden Seiten große Zahlen von Verwundeten. Als Ergebnis aller dieser letzten Auseinandersetzungen zwischen LTTE und den Regierungstruppen ist festzuhalten, daß die LTTE nach wie vor die effektive Gebietsgewalt im Norden in den Distrikten Jaffna, Mullaitivu und in Teilen der Distrikte Vavuniya (bis Omantai) sowie Mannar mit Ausnahme der dem Norden vorgelagerten westlichen Inseln und den Stützpunkten der Regierungstruppen ausübt (Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, S. 1 f., SL 1 Nr. 172; Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 10 ff., 3, 7, 24, SL 1 Nr. 173). Im Osten befanden sich die Distrikte Amparai, Trincomalee und Batticaloa wenige Tage nach dem neuerlichen Ausbruch der Kämpfe im Juni 1990 wieder unter der Kontrolle der srilankischen Armee (FAZ, SL 1 Nr. 92). Aus den Gebieten Batticaloa und Amparai setzte eine neue Fluchtwelle ein (FR, SL 1 Nr. 94). Die Städte Batticaloa und Trincomalee lagen in Schutt und Asche (FR, SL 1 Nr. 101), Batticaloa war zudem angeblich menschenleer (FR, SL 1 Nr. 97). Nicht nur aus diesen drei östlichen Distrikten, sondern auch aus Vavuniya mußte sich die LTTE in den Dschungel zurückziehen (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 105). Bereits im Juli mehrten sich auch im Osten die Hinweise auf brutales Vorgehen der srilankischen Armee gegen die tamilische Bevölkerung: Es wurde von angeblichen Massakern berichtet, die von schwarzgekleideten Angehörigen einer Sondereinheit der Armee begangen worden sein sollen. Von mindestens 30 erschossenen tamilischen Männern, Frauen und Kindern war die Rede (FR, SL 1 Nr. 104). Auch amnesty international berichtete von Hunderten extralegaler Exekutionen durch die Regierungsstreitkräfte und von dem Verschwindenlassen von Zivilisten im offensichtlichen Gegenzug zu Aktionen der LTTE, der ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden (ai vom 19. September 1990, SL 1 Nr. 121 und vom 11. September 1991, SL 1 Nr. 175). Racheaktionen von Moslemgruppen für die an ihrer Volksgruppe begangenen Greueltaten haben nach der gleichen Quelle in manchen Fällen die Zustimmung der srilankischen Sicherheitskräfte gehabt. Opfer von Gewalttaten, ferner von Großrazzien mit anschließenden Verhaftungen ("Cordon and Search Operations", vgl. Zeuge K vom 21. Dezember 1990, S. 3, SL 1 Nr. 138; "Screening Actions", vgl. Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 5, 7, SL 1 Nr. 134) waren - wie in der Vergangenheit - meist junge männliche Tamilen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren. Mehrere hundert Fälle von Hinrichtungen und Verschleppungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte Ende Juni/Anfang Juli 1990 wurden aus Kalmunai, Batticaloa und anderen Orten im Osten wie Veramunai, Sammanthurai, Nuitavur und Karativu bekannt. Speziell im Trincomalee- Distrikt, in dem zu einem Drittel Tamilen leben, kam es Mitte 1990 auch zu Vertreibungen von Tamilen (dazu und zum folgenden Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 2 f., SL 1 Nr. 138). Im Batticaloa-Distrikt mit bis zu 80 % Tamilen wurde im übrigen die Special Task Force (STF) eingesetzt, der Gewaltakte wie willkürliche Erschießungen und Verbrennungen mittels Autoreifen, also Gewaltakte wie bei den Auseinandersetzungen mit der JVP im Süden des Landes, zugeschrieben wurden. Ein Mitglied des Bürgerkomitees von Batticaloa sagte, Opfer seien nicht Mitglieder der LTTE, wie die Regierung glauben machen wolle, sondern vorwiegend tamilische Zivilisten (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 124). In diesem Distrikt fanden Luftangriffe auf Dörfer an der Küste südlich und nördlich von Batticaloa statt, wobei tamilische Dörfer besonders betroffen waren. Auch im nördlichen Teil des Amparai-Distriktes, in dem 35 % Tamilen leben, war die STF tätig, der seit Juni 1990 abermals Vergewaltigungen von Tamilinnen vorgeworfen werden. Gegen tamilische Frauen wird im übrigen nicht in Form von Razzien, sondern mehr gezielt auf konkrete Hinweise hin vorgegangen. Sie können ferner verhaftet werden, wenn ein gesuchtes männliches Mitglied der Familie nicht greifbar ist. Schließlich wurden am 07. Dezember 1990 nach Augenzeugenberichten in einem Dorf bei Batticaloa 70 Tamilen Opfer eines Massakers, das nach der Behauptung der LTTE von Regierungstruppen mit Unterstützung einer mit der LTTE rivalisierenden Tamilengruppe begangen wurde (FR vom 12. Dezember 1990, SL 1 Nr. 133), was beide jedoch bestritten haben (NZZ vom 13. Dezember 1990, SL 1 Nr. 134). Im übrigen gilt für diese Region des Landes im Hinblick auf das Verhalten der LTTE der Zivilbevölkerung gegenüber ähnliches wie bereits zuvor für den Norden des Landes geschildert. Ihre Gewaltakte richteten sich vornehmlich gegen Moslems (vgl. die Meldungen SL 1, Nr. 109, 110, 112 bis 114, 116, 131), Singhalesen (vgl. zuletzt The Guardian vom 24. Januar 1991, SL 1 Nr. 157), aber auch gegen die eigene Volksgruppe: 30.000 Tamilen aus dem Batticaloa-Distrikt sind offenbar vor ihnen geflohen (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 5, SL 1 Nr. 138). Während die Rebellen der Regierung das Aushungern der Bevölkerung im Osten vorwarfen, machte die Regierung ihrerseits die LTTE für die Lebensmittelknappheit verantwortlich, da sie Lebensmittellager im Nordosten angezündet hätte (FR, SL 1 Nr. 107). Lebensmittelknappheit besteht jedoch unbestritten, und dies gilt auch für den Norden (FR, SL 1 Nr. 97, Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 13, SL 1 Nr. 173). Hinsichtlich des Südens und Westens ergibt sich für die neueste Zeit folgendes Bild: In Colombo wurden etwa Anfang Juli 1990 angeblich 7.000 junge Tamilen als Faustpfand in "Schutzhaft" genommen (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 103). Über die Zahl gibt es jedoch widersprüchliche Meldungen. Einerseits sollen die Zahlen zwischen 2.000 und 7.000 schwanken (Zeuge K vom 21. Dezember 1990, S. 4, SL 1 Nr. 138), andererseits ist nur von 600 vielfach nur vorübergehend festgenommenen, schließlich ausnahmslos freigelassenen Tamilen im Raum Colombo die Rede (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 111 und 118). Zweck der Großrazzien dürfte die Suche nach LTTE-Leuten gewesen sein. Später sollen in Colombo dann noch einmal etwa 300 junge männliche Tamilen ohne festen Wohnsitz oder in Gemeinschaftsunterkünften verhaftet worden sein (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 10, SL 1 Nr. 134). Amnesty international sprach von Hunderten von jungen Tamilen, die in Colombo und anderen südlichen Distrikten verhaftet worden seien, nachdem die LTTE im Juni Polizeistationen im Osten überfallen hatte. Manche dieser jungen Tamilen seien freigelassen worden, andere in Haft geblieben, mehrere habe man verschleppt. Auch nach den Angaben des Zeugen K (a.a.O.) haben die Verhaftungen nicht nur Colombo, sondern auch das Hochland im Süden um Kandy und Nuwara Eliya betroffen. Die Verhaftungen dauerten nach diesem Bericht an, die Leute würden in den Gefängnissen in Colombo und Kandy, aber auch in Polizeistationen und Armeecamps gefangengehalten. Während es den Verhafteten in den Gefängnissen noch vergleichsweise gut gehe, werde der Verbleib derer in den Polizeistationen und Armeelagern oft nicht bekanntgegeben. Am 03.02.1991 verübte die LTTE einen Bombenanschlag auf den Staatsminister der Verteidigung Wijeratne und am 21.06.1991 auf die Einsatzzentrale der Streitkräfte. Insbesondere auch als Folge dieser Anschläge werden ein- und ausreisende Tamilen männlichen und weiblichen Geschlechts zwischen 16 und 36 Jahren, welche keinen ständigen Wohnsitz im Süden und Westen nachweisen können, erkennungsdienstlich mit dem Ziel behandelt, festzustellen, ob es sich um LTTE-Kämpfer oder -Helfer handelt (Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, S. 7, SL 1 Nr. 172). So wurden bei den Überprüfungsaktionen (screening actions) im Gefolge des Anschlags auf die Einsatzzentrale der Streitkräfte in Colombo und Umgebung sowie im zentralen Hochland ca. 1177 Personen vorläufig festgenommen, von denen 1063 freigelassen worden sind. Gegen etwa 114 Verdächtige sind Haftbefehle erlassen worden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11). Allgemein erfolgen bei Razzien zum Zwecke der Überprüfung ("screening") lediglich vorläufige Festnahmen. Erst wenn das "screening" den Verdacht bestätigt, werden die Betreffenden festgenommen und kommen in Untersuchungshaft. Kann z.B. ein Tamile bei der Fahndung nach untergetauchten LTTE-Angehörigen in Colombo und Umgebung sowie im zentralen Hochland keinen stichhaltigen Grund ("valid reason") für den Aufenthalt an dem Ort nachweisen, an dem er aufgegriffen wurde, so wird er, insbesondere wenn er der entsprechenden Altersgruppe von Tamilen angehört, genauer überprüft und wenn sich hierdurch weitere Verdachtsmomente ergeben, ist seine Verhaftung zum Zwecke weiterer Ermittlungen wahrscheinlich (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12 f.). Bei den Überprüfungen bedienen sich die staatlichen Sicherheitskräfte auch der Hilfe von Angehörigen der Tamilenorganisation, die in Opposition zur LTTE stehen (PLOTE, EPDP, TELO). Angehörige dieser Organisationen beteiligen sich aber auch an Kampfhandlungen gegen die LTTE im Norden und Osten, zum Teil zusammen mit regulären Truppen, aber auch selbständig (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 14 f.). Aufgrund der seit Juni 1990 wieder aufgelebten Auseinandersetzungen zwischen LTTE und Regierungstruppen sind zahlreiche Tamilen, aber auch ca. 40.000 Moslems aus ihrem Heimatort geflohen und sind zum Teil in über das ganze Land verbreiteten ca. 470 Flüchtlingslagern untergekommen, von denen sich 303 in der Nordostprovinz befinden. Offiziell wird die Zahl der Flüchtlinge innerhalb und außerhalb von Flüchtlingslagern mit 673.685 angegeben, hinzukommen weitere 1.090.961 Personen, die wegen der Auseinandersetzungen wirtschaftliche Not leiden (K -K vom 10. September 1991, S. 3, SL 1 Nr. 174). Unabhängige Schätzungen beziffern die Anzahl der Flüchtlinge sogar auf über eine Million (ai vom 11.09.1991, S. 22 der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175). Gegenwärtig sind Reisen vom Süden in den Norden bzw. in umgekehrter Richtung - abgesehen von akuten Kampfhandlungen - möglich, wenn auch risikoreich. Der Reisende muß mit mehreren Kontrollen auf beiden Seiten rechnen, auch durch Angehörige der in Opposition zur LTTE stehenden Tamilenorganisation (K -K vom 10. September 1991, S. 15, SL 1 Nr. 174). Jugendliche männliche und weibliche Tamilen setzen sich bei einer Rückkehr in den Norden derzeit der Gefahr einer Rekrutierung durch die LTTE zur Verstärkung ihrer stark dezimierten Kampftruppen aus. Seit Ausbruch der Kämpfe im Juni 1990 soll eine nicht geringe Zahl von srilankischen Tamilen mit deutschem Wohnsitz über Colombo in den Norden zu ihren Verwandten gereist und wieder über Colombo nach Deutschland zurückgekehrt sein. Dabei sollen auch Schmuggel- und Schleichwege benutzt worden sein, allerdings mit nicht geringem Risiko, durch Minen oder Beschuß (von beiden Seiten) verletzt oder getötet zu werden. Daneben reisen täglich zu Fuß oder per Fahrrad - allerdings nicht während der verhängten Ausgangssperren in Zeiten von Kampfhandlungen in den jeweils betroffenen Gebieten - eine große Zahl von im Norden ansässigen Personen zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Vorräten in den Süden und wieder zurück (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7, SL 1 Nr. 172). Nach der neuesten Verboten dürfen u.a. folgende Güter nicht in den Norden gebracht werden: Trockenmilchprodukte, Medikamente, Treibstoffe (mit Ausnahme von Kerosinöl), Seife, Streichhölzer, Kerzen, Schultaschen, Plastiktüten, Schokolade und andere Süßigkeiten, Motorradhelme, elektrische und elektronische Güter, Eisen- und Aluminiumplatten, Zement, Holzbohlen und anderes Bauholz, Stacheldraht, leer Säcke, Metalle, Düngemittel, Batterien, Radioersatzteile, Reifen, Fahrzeuge und Ersatzteile, Motorräder, Schreibmaschinen, Druckmaschinen, Papier und andere zum Drucken notwendige Artikel, Fotokopiermaschinen, Alkoholika, Schuhe und Chemikalien (Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 15, SL 1 Nr. 173). Bei den nach wie vor andauernden Auseinandersetzungen mit der LTTE zeigen sich der srilankische Staat bzw. die in seinem Namen Handelnden von ganz verschiedenen Seiten (janusköpfig). Einerseits wird bei den Angriffen im Norden durch die srilankische Luftwaffe bzw. durch Beschuß von Schiffen aus der Tod von zahlreichen Zivilisten im Kauf genommen, was indes zum Teil damit zusammenhängt, daß diese Zivilisten als "human shields" von der LTTE benutzt werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15, SL 1 Nr. 172), gelegentlich soll auch von Helikoptern aus regelrecht Jagd auf Leute gemacht werden, die erkennbar Zivilisten sind (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15 f., SL 1 Nr. 172; K -K vom 7. September 1991, S. 42, SL 1 Nr. 173; ai vom 11. September 1991, S. 20 der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175). Andererseits sollen aber vor Luftangriffen Flugblätter abgeworfen worden sein, um die Zivilisten zu warnen, wenn auch der angekündigte Zeitpunkt der Bombardierung manchmal nicht eingehalten worden ist, d.h. früher mit der Bombardierung begonnen worden ist (ai, a.a.O., S. 20, SL 1 Nr. 175). Nach wie vor "verschwinden" einerseits im Osten Menschen oder werden ohne Gerichtsverfahren exekutiert. Häufig werden Menschen im Alter zwischen 12 und 41 Jahren, aber auch Mütter und wenige Monate alte Kleinkinder sowie alte Leute verschleppt, zum Teil durch sogenannte Todesschwadronen. Viele bleiben verschwunden (ai, a.a.O., S. 32 - 46 der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175). Andererseits ist von der Regierung zur Untersuchung von solchen Fällen des "Verschwindens" ab 11.01.1991 eine Präsidialkommission eingesetzt und inzwischen eine sogenannte task force zur Überwachung der fundamentalen Rechte von Häftlingen aufgestellt worden (ai, a.a.O., S. 58 u. 61 der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175), wenn auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes weiter davon auszugehen ist, daß Übergriffe in der Regel nicht geahndet werden (a.a.O., S. 16, SL 1 Nr. 172; ai vom 11. September 1991, S. 18 f. der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175). Insgesamt sollen in Sri Lanka zwischen dem 11. Juni 1990 und Ende August 1991 schätzungsweise 12.000 Menschen bei den Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen einerseits und Regierungstruppen sowie singhalesischen Sicherheitskräften andererseits getötet worden sein. Davon kommen ca. 1500 Getötete auf die Kampftruppen der LTTE und ebenso viele auf Seiten der singhalesischen Truppen sowie der Sicherheitskräfte (K -K vom 7. September 1991, S. 3, SL 1 Nr. 173). Aus den vorstehend geschilderten Ereignissen ergibt sich zunächst für den Norden Sri Lankas, wo die Klägerin zwar geboren und aufgewachsen, nicht aber auch vor ihrer Ausreise noch ihren Lebensmittelpunkt hatte - auf die Verhältnisse an diesem Ort ist zur Aufstellung der Verfolgungsprognose anzuknüpfen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, S. 65 des Urteilsumdrucks) -, seine Herrschaftsgewalt de facto und effektiv an die LTTE verloren hat und es damit an der zur Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit fehlt, da er im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer in einem offenen Bürgerkrieg militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 (340) ). Bereits zu Beginn des Jahres 1987 hat die LTTE dort mit dem Aufbau einer Zivilverwaltung begonnen. Unterbrochen wurde die Gebietsgewalt der LTTE lediglich während der Zeit der Besetzung des Nordens durch die IPKF zwischen Juli 1987 und März 1990. Danach ist sie ohne Einschränkung wieder aufgelebt, gilt auch noch heute bis auf kleinere lokale Ausnahmen fort und ist nicht etwa auf weitgehend unbesiedeltes Gebiet wie in den anderen nördlichen Distrikten von Mullaitivu, Mannar und Vavuniya beschränkt (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, Seite 1 f., SL 1 Nr. 172; K -K vom 7. September 1991, Seite 7 f., SL 1 Nr. 173). Typisch militärische Maßnahmen des zur Bürgerkriegspartei gewordenen Staates, die der Rückeroberung des Gebietes dienen, über das er de facto die Gebietsgewalt an den Bürgerkriegsgegner verloren hat, stellen im allgemeinen keine politische Verfolgung dar. Durch die im Gegensatz zur in den sonstigen genannten nördlichen Distrikten herrschende Guerillabürgerkriegslage ist der srilankische Staat im Jaffna-Distrikt in eine dem offenen Bürgerkrieg vergleichbare Situation geraten, in der er ebenfalls das Gesetz des Handelns als übergreifende und effektive Ordnungsmacht verloren hat, so daß seine Maßnahmen den Charakter asylrechtlich erheblicher Verfolgung selbst dann verlieren, wenn sie völkerrechtswidrig sein und insbesondere den Genfer Rot-Kreuz-Konventionen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 widersprechen sollten (BVerfGE 80, 315 (341) ). Auch die der Klägerin im Falle der Rückkehr auf dem Weg in den Norden Sri Lankas drohenden Gefahren resultieren gerade aus der Bürgerkriegssituation und stellen daher ebenfalls keine politische Verfolgung dar. Die gelegentlich militärischer Maßnahmen im Bürgerkrieg von Soldaten oder Sicherheitskräften des srilankischen Staates ungeahndet begangenen Exzesse gegenüber der Zivilbevölkerung sind daher - so leidvoll sie auch für Betroffene sein mögen - asylrechtlich unerheblich. Politische Verfolgung wäre demgegenüber im Norden Sri Lankas erst dann gegeben, wenn der srilankische Staat den Kampf in einer Weise führen würde, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet wäre, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen seiner Kräfte "in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteiles umschlagen" würden (BVerfGE 80, 315 (340, 341)). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Auch wenn - wie eingehend dargestellt - die srilankische Luftwaffe zeitweise wahllos STädte, Dörfer und ganze Landstriche im Norden bombardiert hat bzw. ebenso durch Beschuß von Schiffen aus vorgegangen wird, was in jedem Fall zu schweren Verlusten bei der tamilischen Zivilbevölkerung ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht geführt hat, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Maßnahmen der srilankischen Regierung auf die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils, nämlich der srilankischen Tamilen, gerichtet waren. Denn dem Senat liegen keinerlei Anhaltspunkte für solche genozidartigen Maßnahmen gegen die im Süden und Südwesten des Landes lebenden Tamilen vor (so auch Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 4 Mitte, SL 1 Nr. 138). Für eine beabsichtigte oder bereits ins Werk gesetzte Zerstörung der ethnischen kulturellen oder religiösen Identität der Tamilen in der Nordprovinz finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Alle vom Senat in Betracht gezogenen objektiven Ereignisabläufe führen zu dem Schluß, daß sich der srilankische Staat allein den teilweise weit gediehenen gewaltsamen politischen, speziell territorialen Sonderungsbestrebungen mit dem Versuch, sie auszuschalten, durch Einsatz von Gewalt widersetzt. Nirgends ist erkennbar, daß die aufständische Tamilen treffenden Maßnahmen auf eine Identitätseliminierung in ethnischer, kultureller und religiöser Hinsicht gerichtet sind. Schon der Umstand der - wenn auch minimalen, so doch in diesen Regionen üblichen - Versorgung der außerordentlich großen Zahl von tamilischen Flüchtlingen in anderen Landesteilen spricht dagegen. Ebensowenig kann von einer Vorgehensweise die Rede sein, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind. Der Senat kann nicht feststellen, daß die Maßnahmen des srilankischen Staates im Norden auf die physische Vernichtung dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe gerichtet sind. Zwar kommen immer wieder in dieser Region Übergriffe von Soldaten oder Sicherheitskräften gegen unbeteiligte Tamilen vor, die zu deren Tod führen und weitgehend vom Staat nicht geahndet werden. Die Maßnahmen des srilankischen Staates sind aber nicht generell auf die physische Vernichtung dieser unbeteiligten Bevölkerungsgruppe gerichtet, wie schon der Umstand zeigt, daß auch Maßnahmen ergriffen werden, um die Zivilbevölkerung generell vor den Kampfmaßnahmen zu schützen, indem z.B. Flugblätter abgeworfen werden, die vor einer bevorstehenden Bombardierung warnen, um der unbeteiligten Bevölkerung die Flucht zu ermöglichen. In bezug auf den der LTTE zugerechneten Bevölkerungsteil kann zwar weiterhin davon ausgegangen werden, daß er von den srilankischen Sicherheitskräften ohne begründete Verdachtsmomente verhaftet, gefoltert und mißhandelt wird, darüber hinaus teilweise spurlos verschwindet. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, daß solche Personen ausnahmslos "physisch vernichtet", d.h. getötet werden. In diesem Zusammenhang muß nochmals darauf hingewiesen werden, daß es - was auch das Bundesverfassungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung vom 10. Juli 1989 betont hat - nicht ausreicht, daß der Staat völkerrechtswidrig vorgeht. Politische Verfolgung wäre daher, sofern nicht doch noch die Bürgerkriegsmaßnahmen zukünftig in asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Bürgerkriegs umschlagen, wofür schon wegen der beträchtlichen Dauer der obwaltenden Verhältnisse keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, erst dann wieder denkbar, wenn der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt in bestimmten Gebieten, also im ursprünglichen Herkunftsgebiet der Klägerin, zurückerobern würde (BVerfGE 80, 315 (341) ). Auch dieses ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie dargestellt, dauert der Kampf gegen die LTTE bereits Jahre, obwohl die Regierung schon mehrfach in der Vergangenheit ein baldiges und schnelles Ende der militärischen Auseinandersetzungen angekündigt hat. Seit 1986 wurde ständig der Militärhaushalt angehoben, eine kontinuierliche, personelle Aufstockung der Armee und sonstigen Sicherheitskräfte betrieben und deren Ausrüstung verbessert, ohne daß dies letztlich zu einer entscheidenden Schwächung der LTTE geführt hätte. Ebensowenig sind deutliche Auswirkungen des schärferen Vorgehens der indischen Behörden im Bundesstaat Tamil Nadu gegen die LTTE auf deren Kampfesstärke erkennbar (vgl. dazu The Economist vom 19. Januar 1991, SL 1 Nr. 156). Schließlich hat der letzte Aufruf der Regierung an die tamilische Bevölkerung im Norden des Landes, sich aus dem Kampfgebiet zurückzuziehen, ebenso wie ähnliche Aufrufe in der Vergangenheit, offenbar keinerlei Wirkungen gehabt. Auch aus diesem Grund ist eine "militärische Lösung" in absehbarer Zeit unwahrscheinlich (vgl. zu dieser Einschätzung FR v. 04. Februar 1991), zumal der srilankische Staat bei einer Vorgehensweise, die jede Rücksichtnahme auf die tamilische Zivilbevölkerung ausschließen würde, mit einem abermaligen Eingreifen Indiens rechnen müßte (vgl. dazu den Bericht in The Guardian vom 31. Januar 1991, SL 1 Nr. 159). Schließlich wäre selbst dann, wenn man in den obigen Maßnahmen der srilankischen Regierung eine politische Verfolgung sehen wollte, jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, im Falle der Rückkehr in ihre ursprüngliche Heimatregion von diesen betroffen zu werden, für die Klägerin nicht gegeben. Dies ergibt sich unter anderem schon daraus, daß in der Zeit vom 11. Juni 1990 bis Ende August 1991 den Auseinandersetzungen in Sri Lanka zwischen militanten Tamilen einerseits und Regierungstruppen sowie singhalesischen Sicherheitskräften andererseits schätzungsweise 12.000 Menschen zum Opfer gefallen sind. Davon kommen ca. 1500 Getötete auf die Kampftruppen der LTTE und ebensoviele auf Seiten der singhalesischen Truppen sowie Sicherheitskräfte (K -K vom 7. September 1991, S. 3, SL 1 Nr. 173). Danach sind abzüglich der getöteten Kombattanten auf beiden Seiten in dieser Zeit etwa 9.000 zivile Opfer zu beklagen gewesen. Selbst wenn diese sämtlich in der nordöstlichen Provinz Sri Lankas getötet worden sein sollten, so steht dieser Zahl von 9.000 eine Zahl von mindestens zwei Millionen dort lebenden Personen gegenüber (nach der dem Bericht von K -K vom 10. September 1991, SL 1 Nr. 174, als Anlage 1 beigefügten Tabelle über die Zahl der Flüchtlinge innerhalb und außerhalb von Flüchtlingslagern und wirtschaftlich betroffenen Personen am 2. August 1991, erstellt durch das "Ministry of Reconstruction, Rehabilitation and Social Welfare", errechnet sich eine Einwohnerzahl von mindestens zwei Millionen für die Nordostprovinz, wobei diese Zahlen nur die in irgendeiner Weise von Auswirkungen des Bürgerkriegs betroffenen Personen betrifft). Bei diesem offen zutage tretenden Zahlenverhältnis kann davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene im Falle der Rückkehr eher nicht, also nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Opfer der bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas werden würde, wie immer man diese auch asylrechtlich bewertet. Eine politische Verfolgung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihre ursprüngliche Heimatregion durch die LTTE kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil deren im Vorstehenden geschilderte Maßnahmen gegenüber der tamilischen Bevölkerung nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfen. Sie gelten den in ihrem Herrschaftsbereich lebenden Personen in ihrer Gesamtheit und ohne Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn bestimmte Maßnahmen gezielt der Bekämpfung eines politischen Gegners dienen würden. Solche Maßnahmen sind aber in bezug auf die Person der Klägerin weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, da sie weder einer von der LTTE bekämpften Tamilenorganisation angehört noch sonst irgendwelche Angriffspunkte im Verhältnis zur LTTE aufweist. Aus dem Vorstehenden ergeben sich - das sei schon hier des regionalen Zusammenhangs wegen eingefügt - keine Anhaltspunkte für der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihre ursprüngliche Heimat in Nord-Sri Lanka drohende Verfolgungsmaßnahmen, die zwischen den "Eckpunkten" der unmittelbaren Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungshandlungen sowie der Gruppengerichtetheit der Verfolgung liegen. "Referenzfälle" oder sonstige Umstände für ein Klima überwiegend wahrscheinlichen Zugriffs auf sie wegen ihrer asylrelevanten Merkmale im Falle ihrer Rückkehr hat sie nicht geltend gemacht. Die kurz nach ihrer Ausreise in 1978 schon wieder beendet gewesene Haft ihrer damaligen Freundinnen hat bei dem heutigen Abstand von den damaligen Flugblattprotesten keine Gegenwartsbedeutung mehr. Die Klägerin hat dafür keinerlei Hinweise vorgetragen. Der bloße Umstand, daß ihre in der Nordprovinz lebende Tante erschossen worden ist, gibt ebensowenig wie das zeitweilige Schicksal der Freundinnen irgendeinen Hinweis auf gerade der Klägerin drohende Gefahren von asylrelevantem Gewicht. Auch im übrigen gilt, daß die noch in absehbarer Zeit weiterbestehende Bürgerkriegssituation zwar ein erhebliches Gefahrenmoment für die Klägerin darstellen kann, daß diese aber eben gerade der Qualitäten asylbedeutsamen Zugriffs auf sie und ihre tamilischen Landsleute ermangelt und sich dies auch in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Die Furcht vor den allgemeinen, nicht durch Asylrelevanz gekennzeichneten Gewaltmaßnahmen eines Bürgerkriegs darf auch in diesem Zusammenhang nicht mit der begründeten Furcht vor politischer Verfolgung als Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verwechselt werden. Insoweit bleibt es aufgrund der dem Senat zugänglichen Quellen auch im vorliegenden Zusammenhang bei der Feststellung, daß der srilankische Staat seine Schutzfunktion gegenüber Angriffen auf den von der Menschenwürde bestimmten Kern der Existenz nicht aufgekündigt hat, auch wenn er sie nach westlich orientierten Maßstäben gelegentlich nur verzögerlich wahrnimmt. Die Klägerin wäre schließlich nach der dargestellten Entwicklung der srilankischen Verhältnisse gegenwärtig und in absehbarer Zeit auch im Raum Colombo keiner Gruppenverfolgung, insbesondere keinen pogromartigen Ausschreitungen und Übergriffen der dort ansässigen singhalesischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Die Ereignisse des Jahres 1983 sind als abgeschlossen zu betrachten, und vergleichbare Übergriffe hat es bisher nicht mehr gegeben (Auswärtiges Amt vom 08. August 1990, SL 1 Nr. 111, vom 29. November 1990, S. 10, SL 1 Nr. 134 und 172). Es kann im übrigen davon ausgegangen werden, daß der srilankische Staat grundsätzlich willens ist, neuerliche Ausschreitungen zu verhindern (Zeuge K, SL 1 Nr.138, S. 4). Ob er sie auch wird verhindern können, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Sofern jüngst ausgeführt wurde, daß Abwehrreaktionen und Übergriffe der angestammten, selbst armen und arbeitslosen singhalesischen Bevölkerung "im hypothetischen Fall einer tamilischen Massenniederlassung" nicht ausgeschlossen werden könnten (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 11, SL 1 Nr. 134), hält das Gericht es in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, n.v.) für nicht überwiegend wahrscheinlich, daß dieser hypothetische Fall in absehbarer Zeit eintreten wird, auch wenn sich an der generell vorhandenen antitamilischen Einstellung der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit nichts ändern dürfte. Als nahezu ausgeschlossen ist, daß die Klägerin Terrorakten der JVP ausgesetzt sein könnte. Denn eine Verfolgung von Tamilen durch die JVP nur wegen ihrer Volkszugehörigkeit ist weder vorgekommen noch sonst denkbar (vgl. dazu Zeuge Keller, a.a.O., S. 5). Ebensowenig kommt eine politische Verfolgung der Klägerin durch die LTTE im Falle einer Rückkehr nach Negombo in Betracht, weil diese Organisation im gesamten Süden des Landes keine staatsähnliche Gebietsgewalt hat. Schließlich vermag die Klägerin nicht mit Erfolg auf die möglicherweise in ihrem letztgewählten Lebensmittelpunkt obwaltenden reduzierten Lebensverhältnisse zu verweisen. Insoweit ist sie gehalten, das Schicksal derer auf sich zu nehmen, die ohne Ergreifen einer Ausreisemöglichkeiten der wirtschaftlichen Lage am Ort vorlieb nehmen mußten. Das Asylrecht ist nach seiner Zielsetzung nicht darauf angelegt, über den Schutz vor politischer Verfolgung hinaus Hilfe zu gewährleisten, die nicht unmittelbar an die Freiheit und Unversehrtheit eines Menschen einschließlich seiner geistigen Existenz anknüpfen. Mangels prognostizierbarer Verfolgungsbetroffenheit kommt eine Anerkennung als Asylberechtigte selbst dann nicht in Betracht, wenn die durch eine frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht dadurch nachwirkt, daß der Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage kommen würde (vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 C 43.85 -, EZAR 200 Nr. 24 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 103). Die Verpflichtungsklage der Klägerin und damit auch ihre Berufung bleiben nach alledem ohne Erfolg. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deswegen, weil sich inzwischen der Begriff des Asylantrags geändert hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) wird mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer diese nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. In der Entscheidung über jeden Antrag ist gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG n.F. in beiden Richtungen zu befinden, es sei denn, es läge eine Beschränkung auf das erstgenannte Begehren vor. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar (§ 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG n.F.). Mangels einer dahingehenden Übergangsvorschrift gilt dies auch für Anträge, welche vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung gemäß Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts gestellt und noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. Dies bedeutet allerdings nicht, daß diese kraft Gesetzes wirksam werdende Erweiterung des Asylantrags ohne vermittelnde Prozeßhandlungen der Beteiligten auch auf das gerichtliche Verfahren durchschlägt. Wie sich nämlich der neuen Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG entnehmen läßt, geht der Gesetzgeber von der isolierten Anfechtbarkeit der beiden nach Satz 3 dieser Vorschrift gebotenen Feststellungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus, so daß zwar weder das Bundesamt noch die Gerichte von sich aus, wohl aber im Stadium der gerichtlichen Nachprüfung der betroffene Asylbewerber sein Klagebegehren entweder auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränken kann. Entsprechendes muß nach Auffassung des Senats gelten, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegriffen wird, die noch unter der alten Rechtslage ergangen ist. Die 1958 in Kayts (Sri Lanka) geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste laut eigenen, am 21. Dezember 1979 gemachten Angaben am 18. Dezember 1978 aus Sri Lanka aus und reiste am 19. Dezember 1978 in die Bundesrepublik Deutschland (Flughafen F) ein. Ob die Klägerin tatsächlich eingereist ist, ohne im Besitz eines srilankischen Nationalpasses zu sein, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, erscheint fraglich. Jedenfalls wurde der Klägerin nach ihrer Einreise durch die Botschaft von Sri Lanka in Bonn am 25. Januar 1979 ein Nationalpaß mit ursprünglicher Gültigkeit bis zum 15. März 1980 ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer des Dokuments wurde am 2. Oktober 1980 bis zum 2. Oktober 1983 verlängert. In dem Paß ist ein die Ausstellung betreffender Vermerk angebracht, nach welchem die Klägerin um Erteilung des Passes gebeten habe; der Inhaber des neuen Passes sei früher auf den in Colombo am 16. März 1977 ausgestellten Paß Nr. gereist. Am 16. März 1979 - wenige Tage vor Ablauf der ersten drei Monate nach dem angeblichen Einreisetermin - stellte die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Stadt F Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums der Agrarwissenschaft. Als beabsichtigte Aufenthaltsdauer gab sie ein Jahr, und zwar den Zeitraum vom 19. März 1979 bis 18. März 1980 an. Als Einkunftsquelle verwies sie auf einen Freund. Am 16. März 1979 meldete sie überdies bei der Meldebehörde der Stadt F an, daß sie am 9. Februar 1979 in die straße in F eingezogen sei; ihre bisherige Wohnung sei in Jaffna gewesen. Die schon erwähnte Ausländerbehörde sah in einem verwaltungsinternen Bearbeitungsvermerk vom 28. März 1979 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. März 1980 vor. Am 18. Mai 1979 meldete sich die Klägerin bei der Meldebehörde der Stadt F nach London ab. Am 4. Januar 1980 meldete sie sich mit der alten Adresse als von London kommend zurück und gab als Tag des Einzugs den 1. Oktober 1979 an. Zu einem aus den Behördenakten nicht feststellbaren Zeitpunkt hat die Klägerin dann den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wieder zurückgenommen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Dezember 1979 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie als Tamilin von der Mehrheit der singhalesischen Bevölkerung und der gegenwärtigen Regierung verfolgt, boykottiert und schikaniert worden sei. Sie gehöre seit März 1976 der TULF an, und zwar der Tamil-Woman-Society, und sei von Beruf Studentin. Sie habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sei bei einer dieser Protestaktionen im Mai 1978 durch die Polizei verletzt worden. Von da ab habe die Polizei nach ihr gesucht. So habe sie sich entschlossen, ihren Heimatort zu verlassen und sei nach Negombo gegangen. Als im März 1978 mehrere Mitglieder ihrer Vereinigung verhaftet worden seien, habe sie aus Furcht vor einem ähnlichen Schicksal ihre Heimat verlassen. Während eines Besuches bei ihren in London lebenden Schwestern, zu dem sie sich am 31. März 1979 entschlossen habe, sei ihr in einem Brief ihres Vaters mitgeteilt worden, daß die Mitglieder ihrer Vereinigung noch immer gesucht werden. Sie habe sich deshalb zu einem Asylantrag in London entschlossen, davon aber wegen der zu hohen Anwaltskosten wieder Abstand genommen. Am 13. Juni 1979 sei sie in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Ihr Vater sei im Juni 1979 zu einem Besuch in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und habe im September ein Fotoalbum mit nach Sri Lanka zurückgenommen, das unter anderem Fotografien des Bruders der Klägerin zusammen mit dem Oppositionsführer Armirthalingam und einem Reporter der Frankfurter Rundschau gezeigt habe. Auf weiteren Fotografien sei er zusammen mit dem Parlamentsmitglied aus Kayts, K. P. Ratnam, sowie dem Rechtsanwalt R zu sehen gewesen. Aufgrund dieser Fotografien sei der Vater der Klägerin bei seiner Einreise verhaftet und zwei Monate lang im Gefängnis festgehalten worden. Daraufhin habe sich die Klägerin entschlossen, in der Bundesrepublik im Asyl zu bitten. Bei der Anhörung zu ihrem Asylbegehren durch die Ausländerbehörde am 21. Dezember 1979 verwies die Klägerin auf den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Dezember 1979. In dem Vorprüfungstermin am 25. November 1980 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (i.f. Bundesamt) erklärte die Klägerin, sie gehöre seit März 1976 als normales Mitglied, ohne besondere weitere Funktion, der Tamil-Woman-Society an. Besonders herausstellen wolle sie bei ihrer Arbeit für die Partei, daß sie nach den 77er Unruhen die sofortige Freilassung ihrer Parteifreunde mitgefordert habe. Diese seien auch freigelassen worden. Sie habe mit anderen Schülerinnen auf den Straßen des öfteren Flugblätter verteilt, auf denen die Gleichbehandlung für tamilische Schüler an den Schulen gefordert worden sei. Im Mai 1978 sei sie dabei für zwei Stunden festgenommen worden, wobei man ihr die Flugblätter abgenommen habe. Als die Polizei bei ihr zu Hause nachgefragt habe, ob sie weiterhin für die Partei tätig sei, habe sie die Schule gewechselt. Bis zur Ausreise habe sie bei einer Freundin gewohnt. Bei der Beantragung ihres Passes sowie bei der Ausreise habe sie seitens der Behörden keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Ihr Vater sei vorher Lehrer an einer staatlichen Schule, dann aber pensioniert gewesen. Als staatlicher Angestellter habe er nicht politisch tätig oder organisiert sein dürfen, sei es auch nicht gewesen. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe sich der Zoll mit ihrem Vater über die Bilder seiner Kinder im Album unterhalten. Ihr Vater habe den Beamten gesagt, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland studierten, worauf die Zollbeamten gemeint hätten, daß die Kinder es gut hätten. Dann habe er heimgehen können. Von einem Asylantrag habe er allerdings nichts gesagt. Auch bei der Beantragung des neuen Passes in der Botschaft in Bonn habe sie keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie sowohl Schwierigkeiten seitens politisch Andersdenkender als auch seitens der Behörden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. Februar 1981 ab. Er wurde zusammen mit einer Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde vom 22. April 1981 an diesem letztgenannten Tage zugestellt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Bescheidsinhalt Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1981, der bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 18. Mai 1981 eingegangen ist, hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie hat unter Hinweis auf die Entwicklung der Lage in Sri Lanka, über die in der Presse ausführlich berichtet worden sei, und bezüglich der sich aus den Gutachten der Frau Dr. T H vom 28. Februar 1983 sowie der Frau Dr. H -R vom 23. März 1983 Weiteres ergebe, die Auffassung vertreten, im Augenblick nicht in ihre Heimat zurückkehren zu können. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Juni 1986 (Blatt 39 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin hat, soweit dies nach Abtrennung und Erledigung des ausländerrechtlichen Teils des Verfahrens noch von Bedeutung ist, beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Februar 1981 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zur Sache nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 1986 angehört. Dabei hat sie im wesentlichen folgendes erklärt: Sie sei wegen Schwierigkeiten mit der Polizei aus Sri Lanka ausgereist. Sie habe Flugblätter verteilt, die zum Unterrichtsboykott mit dem Ziel gleichberechtigter Behandlung von Tamilen und Singhalesen aufgerufen hätten. Die Polizei habe sie verhaften wollen. Die Polizei habe ihre Aufklärungsarbeit in den umliegenden Dörfern stören und verhindern wollen. Im Mai 1978 sei sie für eine Woche festgenommen und in K inhaftiert worden. Zunächst allerdings sei sie Wochen vorher für zwei Stunden festgenommen worden. Sie habe vergessen, dies bei der ersten Anhörung mitzuteilen. In der Haft sei ihr nichts geschehen, man habe sie nur aufgefordert, nicht mehr zum Boykott aufzurufen und nach dem Aufenthalt ihres in der TULF aktiven Bruders gefragt. Später sei sie nicht mehr behelligt worden; aber neun Personen aus ihrer Gruppe seien verhaftet worden und sie habe gleiches gefürchtet. Von den Verhafteten wisse sie nichts. Sie sei mit einem bereits in Sri Lanka ausgestellten Paß ausgereist, habe diesen aber wegen Großbuchstabenschrift, die nur innerhalb Sri Lankas geduldet werde, in der Botschaft von Sri Lanka in Bonn gegen einen neuen austauschen lassen. Dieser neue Paß sei inzwischen nach ihrer Verheiratung ungültig geworden, ohne daß sie um einen neuen eingekommen sei. Sie sei bis 1976 10 Jahre zur Schule gegangen, habe anschließend einen Koch- und Nähkurs absolviert, im übrigen von elterlicher Hilfe gelebt. Grund für ihre und ihrer Geschwister Ausreise seien die Verdächtigungen und Nachfragen wegen des politisch sehr aktiven älteren Bruders gewesen, der zwar, soviel sie wisse, in einer Widerstandsgruppe tätig sei, indes lediglich politisch. Die Sicherheitskräfte seien ständig zu ihnen nach Hause gekommen, um sich nach dem Bruder zu erkundigen. Die Sicherheitskräfte hätten ihr Haus zerstört. Darüber sei der Vater an einem Herzanfall gestorben. Für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte sie sich davor, nicht mehr in einem eigenen Haus leben zu können. Es sei sehr schwer, von Colombo in das "eigene Gebiet" zu gelangen. Sie könnten nicht dorthin zurück. Sie würden dort in ständiger Lebensgefahr sein. Eine ihrer Tanten sei in Jaffna auf offener Straße erschossen worden. Mit Urteil vom 14. Juli 1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das stehe aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sowie der allgemein zugänglichen Berichte über die gegenwärtige Lage in Sri Lanka fest. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1978 bereits politisch verfolgt gewesen sei. Aus ihrem Einsatz für die tamilische Sache seien ihr nach ihren eigenen Angaben keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Im Mai 1978 sei sie einmal von der Polizei festgenommen worden, wobei sie zu Art und Dauer dieser Inhaftierung widersprüchliche Angaben gemacht habe. Vor dem Bundesamt habe sie gesagt, sie sei lediglich für zwei Stunden festgenommen worden, nunmehr behaupte sie, nach dieser kurzen Inhaftierung nach ein paar Wochen erneut für eine Woche festgenommen worden zu sein. Diese Angabe über eine Verhaftung erscheine unglaubwürdig weil widersprüchlich. Nach ihren eigenen Angaben sei sie auch später von der Polizei nicht weiter systematisch gesucht worden. Sie habe sich offensichtlich ohne Schwierigkeiten einen Paß besorgen und aus Sri Lanka ausreisen können. Im übrigen sei die TULF zu keiner Zeit bis heute verboten gewesen. Mitglieder oder Sympathisanten seien nicht wegen ihres Eintretens für die TULF in einer asylrechtlich relevanten Weise verfolgt worden. Die TULF sei mit 18 Abgeordneten bis zur sechsten Verfassungsänderung am 7. Juli 1983 im Parlament von Sri Lanka vertreten und überdies die bis dahin stärkste Oppositionspartei gewesen. Erst nach der sechsten Verfassungsänderung habe jeder, der einen separaten Staat Eelam forderte, mit Verfolgung rechnen müssen. Da die Klägerin bereits zu jener Zeit nicht mehr in ihrer Heimat gewesen sei, sei sie davon nicht betroffen gewesen. Vor dem Hintergrund seiner tatsächlichen Feststellungen habe das Verwaltungsgericht früher die Ansicht vertreten, daß Tamilen zumindest im Norden Opfer einer sogenannten mittelbaren staatlichen Verfolgung seien. Diese Rechtsansicht gebe es in Anlehnung an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33.85 - sowie vom 29. Januar 1986 - 9 C 169.85 - auf, die eine derartige Gruppenverfolgung verneint hätten. In den vorwiegend singhalesisch bevölkerten Landesteilen - also im Süden und im Landesinnern - hätten die zeitweiligen pogromähnlichen Übergriffe gegen Tamilen, wie sie zuletzt 1983 stattgefunden hätten, ein Ende gefunden. Die Regierung sei dort willens und in der Lage, die notwendige Sicherheit zu gewährleisten. Im tamilischen Norden und in drei Bezirken im Osten Sri Lankas lägen die Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht zwar anders. Dort sei faktisch das Ausmaß eines Bürgerkrieges erreicht. Soweit dabei die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werde, sei dies Folge dieses Bürgerkrieges. Die Klägerin habe schließlich keinerlei Tatsachen für einen Nachfluchtgrund behauptet oder gar bewiesen. Sie sei hier politisch nicht aktiv, so daß kein Grund für die Annahme bestehe, die Regierung in Sri Lanka habe an ihr ein Interesse. Die mögliche politische Betätigung ihres Bruders gebe keinen Anlaß zu Befürchtungen, da es in Sri Lanka keine Sippenhaft gebe. Auf ausführlich begründete Beschwerde hin hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 2. Dezember 1986 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Die Klägerin hat trotz entsprechenden Hinweis ihre Berufung nicht begründet. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Juli 1986 bezüglich seines asylrechtlichen Teils abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben in der Berufungsinstanz weder Anträge gestellt, noch sich zur Sache, sondern allein zum Verfahren geäußert. Der Senat hat gemäß Beschluß vom 30. Juni 1991 durch Vernehmung der Klägerin als Partei Beweis erhoben. Auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter am 11. September 1991 wird Bezug genommen. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters vom 26. April, 11. Juni, 14. und 24. Oktober sowie 6. November 1991 auf die folgenden Erkenntnisquellen mit dem Bemerken hingewiesen worden, daß der Senat diese bei einer Entscheidung über die Berufung voraussichtlich berücksichtigen werde: SL 1 Sri Lanka - Tamilen 1. 23.06.1982 Dr. H an VG Wiesbaden 2. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 3. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 1983 VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- u. Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983 5. 23.03.1983 Dr. H an VG Gelsenkirchen 6. 28.11.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 7. 30.12.1983 Dr. H an Bundesamt 8. Februar 1984 ZDWF-Schriftenreihe Nr. 4: Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf, Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983 9. 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces, July 1983 - April 1984", External - ASA 37/05/84 - 10. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 11. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 12. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka - a Nation Dividing Report of a visit 13. 28.08.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 14. 25.09.1985 Dr. H an VG Hannover 15. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 16. 03.01.1986 Dr. H an VG Neustadt 17. 10.01.1986 FAZ: Colombo droht den Tamilen 18. 04.02.1986 The Guardian: Colombo "plans big offensive" 19. 06.02.1986 Dr. H VG Ansbach 20. 03.03.1986 FR: Ohne Nachsicht und mit eiserner Faust 21. 10.03.1986 Dr. H an die CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus 22. 19.05.1986 The Guardian: Colombo launches attack against Tamils 23. 29.08.1986 Die Zeit: Vertreibung aus dem Paradies 24. 09.12.1986 ZDF-Sende-Manuskript von Alexander Niemetz: "Brudermord im Paradies"; Sendetermin 9.12.1986, 19.30 h 25. 22.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 27. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 28. 25.06.1987 FAZ: Indische Hilfsgüter für Tamilen 29. 26.06.1987 FAZ: Selbstmörderisches in Sri Lanka 30. 21.07.1987 FR: Sri Lankas Präsident bietet Tamilen Autonomie an 31. 03.08.1987 FAZ: Der Führer der tamilischen Rebellen befiehlt Waffenabgabe 32. 04.08.1987 FAZ: Tamilische Rebellen ... verzögern Waffenübergabe 33. 05.08.1987 FAZ: Ist Sri Lanka nun- gerettet? 34. 06.08.1987 FAZ: Tamilen legen Waffen nieder 35. 13.08.1987 FAZ: Interne Kämpfe der tamilischen Guerilla-Gruppen 36. 14.08.1987 FAZ: Tamilen streiten um Machtpositionen 37. 19.08.1987 FR: Attentat auf Sri Lankas Präsidenten 38. 20.08.1987 FR: Weitere Anschläge angedroht 39. 22.08.1987 Dr. H an VG Ansbach (Hinweis: mit engl. Text des lankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987) 40. 30.09.1987 FAZ: Übergangsregierung für Tamilen-Gebiet 41. 30.09.1987 FR: Einigung in Sri Lanka 42. 08.10.1987 FAZ: Nach den Morden tamilischer Rebellen fliehen die Singhalesen aus dem Osten Sri Lankas 43. 09.10.1987 FAZ: Indische Aktionen gegen Rebellen 44. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Text des Friedensvertrags zwischen Rajiv Gandhi und J. R. Jayewardene 45. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 46. 09.08.1988 Sachverständige Dr. H an Hess. VGH 47. 11.08.1988 Sachverständige Dr. H an Hess.VGH 48. 14.12.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht sowie Ergänzungsbericht vom 10. Februar 1989 49. 16.12.1988 FR: In Sri Lanka regiert das Chaos 50. 20.12.1988 FR: Blutiger Wahltag auf Sri Lanka 51. 21.12.1988 FAZ: Premadasa Staatspräsident in Sri Lanka 52. 22.12.1988 FAZ: Ein Präsident aus dem Volke Frau Bandaranaike will das Wahlergebnis anfechten 53. 10.02.1989 Zeuge W K vor dem Hess. VGH 54. Nr.3/89 Zeitschrift "Flüchtlinge", Zurück in Sri Lanka: Das Leben beginnt von vorn, Seite 20 bis 31 55. Mai 1989 amnesty international, Sri Lanka -Anhaltende Menschenrechtsverletzungen, Zusammenfassung 56. 19.06.1989 FAZ: Indien und Sri Lanka auf Konfrontationskurs 57. 21.06.1989 FR: Ausnahmerecht auf Sri Lanka 58. Juni 1989 amnesty international, Sri Lanka- Torture of Returned Asylum Seekers 59. 29.06.1989 FR: "Tiger" ziehen die Krallen ein 60. 07.07.1989 FAZ: Ausnahmezustand und Zensur in Sri Lanka 61. 07.07.1989 FR: Sri Lankas Truppen dürfen auf Regierungsgegner schießen 62. 10.07.1989 FAZ: Indiens Fiasko in Sri Lanka 63. 13.07.1989 FR: Sri Lanka sperrt Universitäten 64. 14.07.1989 FAZ: Bekanntester tamilischer Politiker in Sri Lanka ermordet 65. 19.07.1989 FR: Tamilenführer ermordet 66. 21.07.1989 FAZ: In 25 Tagen 542 Morde in Sri Lanka 67. 28.07.1989 FAZ: Ein Handzettel genügt, um den Markt in Colombo zu schließen 68. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 69. 29.08.1989 FAZ: Streiks, Drohungen, Mordanschläge - Sri Lanka versinkt im Terror 70. 15.09.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 71. 02.11.1989 Auswärtiges Amt : Lagebericht 72. 06.11.1989 FR: Fahnen der Trauer 73. 14.11.1989 FAZ: Rebellenführer in Sri Lanka getötet 74. 14.11.1989 FR: Gefangenen Rebellenchef getötet 75. 16.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 76. 15.12.1989 FR: Der Drache ist tot, der Terror geht weiter 77. 15.12.1989 FAZ: Tamilische Rebellen erobern Stellungen im Osten Sri Lankas 78. 13.02.1990 FAZ: Tamilische Guerilleros wollen sich an freien Wahlen beteiligen 79. 16.02.1990 FR: ai prangert Sri Lanka an 80. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 81. 21.02.1990 FR: Kurz gemeldet: Journalist ermordet aufgefunden 82. 26.03.1990 FR: Inder verlassen Sri Lanka 83. 28.03.1990 FR: Bitten die "Tiger" Colombo noch zur Kasse? 84. 02.04.1990 FR: Tamilenführer verließ Urwald 85. 07.04.1990 FR: Opposition ruft zum Kampf 86. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 87. Mai 1990 W K: Sri Lanka - Informationen für HilfswerksvertreterInnen im Asylverfahren 88. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 89. 11.06.1990 FR: Fremd und rechtslos blieben die Teepflücker von Hutton 90. 16.06.1990 FR: Tamilen töteten 23 Polizisten 91. 18.06.1990 FR: Waffenruhe in Sri Lanka 92. 22.06.1990 FAZ: Die östliche Provinz von Sri Lanka befreit 93. 23.06.1990 FR: Massaker in Sri Lanka 94. 25.06.1990 FR: Fluchtwelle auf Sri Lanka 95. 27.06.1990 FR: Colombo bombardiert Tamilen 96. 27.06.1990 FAZ: Zahlreiche Opfer bei Bombenangriff in Sri Lanka 97. 30.06.1990 FR: Geisterstadt auf Sri Lanka, Halbe Million Flüchtlinge/ Anhaltende Kämpfe im Norden 98. 02.07.1990 FR: Luftwaffe bombardiert Tamilen-Gebiet 99. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11040) 100. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11096) 101. 04.07.1990 FR: Setzt Sri Lanka Napalm ein? 102. 11.07.1990 FR: Tamilen flüchten mit Booten 103. 13.07.1990 FR: Normal ist wieder der Bürgerkrieg 104. 13.07.1990 FR: Tamilen flüchten nach Indien 105. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 106. 19.07.1990 ai an VG Gelsenkirchen 107. 24.07.1990 FR: Ausgangssperre in Sri Lanka 108. 25.07.1990 FR: Cholera-Bombe auf Jaffna? 109. 06.08.1990 FAZ: Massaker an 140 Muslimen in Sri Lanka 110. 07.08.1990 FR: Weitere Morde auf Sri Lanka 111. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess.VGH 112. 09.08.1990 FAZ: Dutzende Tote bei Überfällen in Sri Lanka 113. 13.08.1990 FR: Überfall mit giftigen Messern 114. 14.08.1990 FR: Racheakte nach dem Massaker 115. 15.08.1990 FR: Jetzt gilt die Taktik der verbrannten Erde 116. 16.08.1990 FR: Kirche für Aufteilung Sri Lankas 117. 27.08.1990 Der Spiegel: Keine Gnade 118. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 119. 11.09.1990 FR: Mordeten Soldaten 50 Tamilen? 120. 13.09.1990 FAZ: Mehr als 100 Tote bei Gefechten in Sri Lanka 121. 19.09.1990 amnesty international: Sri Lanka -An Update On Human Rights Concerns- 122. 22.09.1990 FR: Schläge gegen die Zivilbevölkerung 123. 27.09.1990 FR: Sri Lankas Armee räumt Fort 124. Oktober 1990 ai-Info, Walter Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt 125. 11.10.1990 FR: Massenflucht der Tamilen 126. 12.10.1990 FR: Flüchtlinge unerwünscht 127. 18.10.1990 FR: Gro§offensive im Norden Sri Lankas 128. 26.10.1990 FR: Racheakte zugegeben 129. 02.11.1990 FAZ: Offensive gegen die Tamilen- rebellen 130. 06.11.1990 FR: Frauen-Guerilla stürmte Lager 131. 06.11.1990 FAZ: Tamilische Rebellen stürmen Armeelager 132. 06.11.1990 FR: Mindestens 60.000 Menschen in Sri Lanka "verschwunden" 133. 27.11.1990 FR: Blutige Kämpfe auf Sri Lanka 134. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln 135. 12.12.1990 FR: Nach Blutbad Schuldvorwürfe 136. 13.12.1990 NZZ: Massaker auf Sri Lanka? 137. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990 138. 14./21.12.1990 Zeuge Walter Keller vor dem Hess.VGH 139. 19.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Armee Sri Lankas 140. 20.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Truppen Sri Lankas 141. 21.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Regierungstruppen Sri Lankas 142. 24.12.1990 NZZ: Offensive der Truppen Colombos in Sri Lanka 143. 26.12.1990 NZZ: Neue Kämpfe in Sri Lanka 144. 27.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 145. 30.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Colombo lehnt Gespräche mit Tamilen ab 146. 31.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Rebellen in Sri Lanka verkünden Waffenruhe 147. 31.12.1990 FAZ: Sagt endlich, wo unsere Männer sind! 148. Nr. 1/91 Südasien-Zeitschrift des Südasien-Büro, 11. Jahrgang, S. 6 bis 9, E bis H, Rückseite 149. 02.01.1991 FAZ: Waffenruhe zwischen Regierung und Rebellen auf Sri Lanka 150. 03.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Tamilen brechen Waffenruhe 151. 06.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Colombos Opposition verweigert sich 152. 10.01.1991 FR: Mehr als 200.00 Tamilen flüchteten 153. 14.01.1991 NZZ: Ende der "Waffenruhe" in Sri Lanka 154. 14.01.1991 DW-Monitor-Dienst: Keine Verlängerung des Waffenstillstandes durch srilankische Regierung 155. 16.01.1991 DW-Monitor-Dienst: LTTE für Verhandlungen ohne Vorbedingungen in Sri Lanka 156. 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 157. 19.01.1991 The Economist: Another round 158. 24.01.1991 The Guardian: Villagers killed in attack 'by Tamil Tigers' 159. 25.01.1991 W K -K an VG Ansbach mit Chronologie der wichtigsten Ereignisse in Sri Lanka für die Zeit zwischen Juli 1990 und Januar 1991 160. 26.01.1991 The Guardian: Tamils drop truce as air force strikes 161. 31.01.1991 The Guardian: India urges Tamil deal in Sri Lanka 162. 04.02.1991 FR: Sri Lanka: Keine Zukunft für den Inselstaat? 163. 08.02.1991 FAZ: Zivilisten sollen Tamilen- Region in Sri Lanka räumen 164. 08.02.1991 Süddeutsche Zeitung: Norden Sri Lankas soll geräumt werden 165. 09.02.1991 The Guardian: Sri Lanka campaigners say 40,000 have 'disappeared' 166. 13.02.1991 FR: Neue Offensive gegen tamilische Rebellen 167. 15.02.1991 W K an VG Gelsenkirchen 168. 19.02.1991 The Guardian: Tiger ambush leaves 45 Srilankan troops dead 169. 03.03.1991 HNA: Bombe ferngezündet: 29 Tote auf Sri Lanka 170. 25.06.1991 amnesty international, die Menschenrechtssituation in Sri Lanka 171. Juli 1991 Dr. T H Gutachten zur Situation der Tamilen in Sri Lanka; Gesellschaft für bedrohte Völker, Göttingen 172. 30.08.1991 Auswärtiges Amt an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 173. 07.09.1991 W K -K: Gutachten zu den Verwaltungsstreitsachen A 16 S 846/89 u.a. VGH Baden- Württemberg 174. 10.09.1991 W K -K: Gutachten zur Verwaltungsstreitsache AN 12 K 89.33313 VG Ansbach 175. 11.09.1991 amnesty international: Bericht Sri Lanka - The North East Human rights violations in a con- text of armed conflict 176. 17.09.1991 W K -K Gutachten zur Verwaltungsstreitsache 4 K 10923/88 VG Gelsenkirchen Dem Gericht liegen außerdem die die Klägerin betreffenden Akten - je ein Heft - des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Ausländerbehörde vor. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Berichterstatter hat sämtliche genannten Unterlagen zur Grundlage der vorliegenden Entscheidung gemacht.