Urteil
10 UE 2547/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1206.10UE2547.85.0A
29Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann aufgrund des zuvor erklärten erforderlichen Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine gegen den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichtete Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand zu Unrecht abgewiesen. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat und dem deshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zuzumuten ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte, wie etwa die auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Dies ist erst anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen derart bedroht ist, daß jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, Urteil v. 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 -, DVBl. 1986, 834 mit Verweis auf BVerfGE 45, 187 ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerwGE 67, 195). Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ). Ist der Asylsuchende in diesem Sinne vorverfolgt ausgereist, ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann nicht in Betracht, wenn ihr Aufleben oder die Entstehung einer erneuten Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfG, a.a.O.). 345; BVerwG, a.a.O.). Bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden kann der Asylantrag nur dann Erfolg haben, wenn ihnen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 ; BVerwGE 77, 258 ). Droht den Betroffenen nur regionale Verfolgung, können sie auf Gebiete verwiesen werden, in denen sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, es sei denn, es drohten ihnen dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; BVerwGE 85, 139 ). Die hierbei erforderlichen Prognosen müssen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) des Bundesbeauftragten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 -, S. 17/18 des Urteilsumdrucks). Das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person politische Verfolgung erlitten hat; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen. Unmittelbare Betroffenheit des einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen, insbesondere wenn die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, InfAuslR 1991, 200 ). Allerdings führt die Asylrelevanz von Gefährdungslagen zwischen den genannten Eckpunkten nicht dazu, daß neben den bisherigen Formen der Einzel- und Gruppenverfolgung eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit tritt. Die vom Bundesverfassungsgericht genannten Referenzfälle politischer Verfolgung sowie die Feststellung, daß die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, sind vielmehr gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung. Sie können in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung, wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 ). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom B. Mai 1984 - 9 C 181.83 -, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Beigeladene als unverfolgt aus seinem Herkunftsland Ausgereister anzusehen. Der Senat kann nicht feststellen, daß der Beigeladene vor seiner Ausreise von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen ist. Die vom Beigeladenen dazu abgegebenen Erklärungen in seinem schriftlichen Asylantrag, den er bei seiner Festnahme in Bebra am 15. März 1984 übergeben hat, und bei seinen Anhörungen durch das Bundesamt am 30. März 1984 sowie vor dem Verwaltungsgericht am 29. Oktober 1985 und vor dem beauftragten Richter des Senats am 10. Januar 1991 sind zum Teil widersprüchlich und enthalten zum Teil gesteigertes Vorbringen, so daß dieser Vortrag nicht glaubhaft ist. So hat der Kläger in seinem schriftlichen Asylantrag, den er wenige Tage nach seiner Ausreise aus Sri Lanka abgegeben hat, angegeben, daß er bis zu seiner Ausreise nach Oman nur einmal für 17 Tage verhaftet gewesen ist. Eine weitere Verhaftung gibt er für die Zeit nach seiner ersten Rückkehr aus Oman im Jahr 1982 an. Dann will er nach seinem Vortrag im Asylantrag zwei Monate später wieder nach Oman ausgereist sein und nach der Verhaftung seines Bruders im Jahre 1982 erneut in sein Heimatland zurückgekommen sein. Danach habe er sich versteckt und sei im Juli 1983 wieder verhaftet worden. Nach diesem, sogleich bei der Einreise übergebenen Asylbegehren ist der Beigeladene also dreimal in Sri Lanka verhaftet gewesen. Demgegenüber hat er später angegeben, er sei bis zu seiner ersten Ausreise nach Oman im Jahr 1978 dreimal verhaftet gewesen, nochmals im Jahre 1980 nach seiner ersten Rückkehr aus Oman und ein fünftes Mal bei seiner zweiten Rückkehr im Jahre 1982 aus Oman. Die sechste Verhaftung hat er bei seinen Vernehmungen bzw. gerichtlichen Anhörungen erwähnt. Sie soll unmittelbar nach Rückkehr von einer legalen Ausreise Ende 1983 bzw. Anfang 1984 nach Indien erfolgt sein. Auffällig ist ferner, daß er in seinem schriftlichen Asylbegehren, das er bei der Einreise im März 1984 überreicht hat, an keiner Stelle schildert, er sei selbst bei den drei dort genannten Verhaftungen mißhandelt worden, während das - wenn auch mit unterschiedlichem Grad - bei den späteren Vernehmungen bzw. Anhörungen von ihm für jede Verhaftung behauptet wird. Darüber hinaus hat er in seinem schriftlichen Asylantrag für die dritte Verhaftung als Zeitpunkt den Juli 1983 angegeben. Für diesen Zeitraum hat er in den späteren Vernehmungen bzw. Anhörungen keine Verhaftung behauptet. Schließlich hat er bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Oktober 1985 erklärt, sein Freund D. habe einer Bewegung angehört, die, als er ihn während seiner Schulzeit kennenlernte, noch nicht zur Tiger-Bewegung gehört habe. Bei seiner Anhörung durch den beauftragten Richter des Senats am 10. Januar 1991 hat er hierzu erklärt, sein Freund D. sei Mitglied der Tiger-Bewegung gewesen, ferner hätten ihm Leute der Tiger-Bewegung bei seinen dreimaligen Verhaftungen vor seiner ersten Ausreise nach Oman, also bis zum Jahre 1978 geholfen, damit er wieder entlassen werde. Zu diesem Zeitpunkt hat jedoch nach seinen Erklärungen am 29. Oktober 1985 vor dem Verwaltungsgericht sein Freund D. der Tiger-Bewegung überhaupt noch nicht angehört, den wiederum der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Bewegung unterstützt haben will. Daher ist nicht einleuchtend, weshalb ihm seinerzeit Leute der Tiger-Bewegung geholfen haben sollen, damit er wieder entlassen würde. Aufgrund dieses zum Teil widersprüchlichen und gegenüber der ersten Erklärung zu seinen Verhaftungen im schriftlichen Asylbegehren gesteigerten Vorbringens steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beigeladene überhaupt verhaftet gewesen und dabei mißhandelt worden ist. Der Beigeladene kann sich aber auch nicht auf eine Gruppenverfolgung der Tamilen im Zeitpunkt seiner Ausreise berufen. Eine Gruppenverfolgung im Gegensatz zur Individualverfolgung ist anzunehmen, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß in der Regel jede die Gruppenmerkmale aufweisende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat, ohne daß sich Verfolgungsmaßnahmen in jedem Mitglied der Gruppe konkretisieren müssen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl. 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15). Gruppenverfolgung kann sich landesweit oder auch nur regional oder lokal auf eine dort lebende Gruppe oder einen dort lebenden Teil einer Gruppe beziehen, wobei dann allerdings die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984, EZAR 202 Nr. 3). Denn asylberechtigt im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist erst derjenige, der in seinem Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung überall schutzlos ist, der landesweit in eine ausweglose Lage versetzt worden ist, also auch in einem verfolgungsfreien Teilraum seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und deshalb Schutz im Ausland suchen muß. Denn derselbe Staat, der in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, kann den hiervon Betroffenen in einem anderen Landesteil nicht nur nicht behelligen, sondern ihn sogar vor dortiger Drittverfolgung in Schutz nehmen. Insbesondere in Ländern, in denen kein Staat europäischer oder nordamerikanischer Prägung besteht, tritt der Staat dann zwei- oder mehrgesichtig auf; er verfolgt in verschiedenen Regionen unterschiedliche Ziele. Erscheint der Staatsleitung die Abwehr einer separatistischen Bewegung in einem Landesteil nur unter Einsatz von Mitteln erfolgversprechend, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sein könnten, so bedarf es in anderen Landesteilen, in denen derartige Bestrebungen fehlen, des Einsatzes dieser Mittel nicht. Bei der Prüfung, ob der in einem Landesteil politisch Verfolgte zumutbar auf verfolgungsfreie Teile seines Heimatstaates verwiesen werden kann, ist zu berücksichtigen, daß auch dieser mehrgesichtige Staat immer ein und derselbe Staat ist (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ). Zu unterscheiden ist im übrigen - wie bei der Einzelverfolgung zwischen unmittelbarer und nur mittelbarer staatlicher Verfolgung, wobei erstere voraussetzt, "daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollten und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt würden" (vgl. dazu und zum folgenden BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176). Eine mittelbare staatliche Verfolgung geht von privater Seite aus und muß nach den gleichen Kriterien wie bei der Einzelverfolgung dem Staat zurechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder in der Lage ist, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den möglichen Verfolgungsmaßnahmen einzusetzen (BVerfGE 80, 315 ). Dabei wird man dem Staat für Gegenmaßnahmen eine gewisse Zeitspanne sowohl hinsichtlich ihrer Wirkung als auch ihrer Organisation und Einleitung zubilligen und berücksichtigen müssen, daß es einen lückenlosen Schutz gegen politisch motivierte Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen nicht geben kann (so BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 -, EZAR 202 Nr. 5). Daß der Beigeladene sein Heimatland im März 1984 nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung seiner gesamten Volksgruppe verlassen hat, ist aus der damaligen Lage in Sri Lanka und daraus, wie es zu ihr gekommen ist, herzuleiten (vgl. insbesondere Dokument SL 1 Nr. 4): Zu Beginn des 19. Jahrhunderts übernahmen die Briten als Kolonialherren von den Niederländern Ceylon und trennten es als Kronkolonie staatsrechtlich von Indien ab. 1833 schufen sie durch die Verbannung des letzten singhalesischen Königs die Voraussetzungen für eine einheitliche Verwaltung der Insel, auf der bis zur Kolonialisation durch die Portugiesen im 16. Jahrhundert zwei singhalesische Königreiche im Süden und ein tamilisches Königreich im Norden existiert hatten. 1867 begannen die Briten auf Ceylon mit der Anlage umfangreicher Teeplantagen und siedelten als Arbeitskräfte bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs insgesamt 531.000 aus Südindien stammende sogenannte "Indien-Tamilen" im ceylonesischen Hochland an. 1911 standen den 531.000 auf den Hochlandplantagen lebenden "Indien-Tamilen" 528.000 Tamilen gegenüber, deren Vorfahren ursprünglich seit dem zweiten Jahrhundert aus Südindien eingedrungen und als "Ceylon-Tamilen" alteingesessen waren. Im Jahre 1931 wurden durch die sogenannte Donoughmore Constitution allgemeine Bürgerrechte für alle Einwohner Ceylons einschließlich der "Indien-Tamilen" eingeführt. Aufgrund von Wahlen wurde ein Staatsrat gebildet, in dem die Singhalesen die Mehrheit besaßen und mit dem Präsidenten des 1919 gegründeten Ceylon National Congress den Vorsitzenden stellten. Während des Zweiten Weltkriegs kam es auf Ceylon zu verschiedenen Parteigründungen. 1944 wurde als erste "ceylon-tamilische" Partei der All Ceylon Tamil Congress (TC) gegründet, 1945/46 folgte die Gründung der United National Party (UNP). Im Jahre 1947 verabschiedete das britische Parlament den Ceylon Independence Act, der Ceylon am 4. Februar 1948 die Unabhängigkeit als Dominium des British Commonwealth of Nations verschaffte. Bei den noch 1947 durchgeführten ersten Parlamentswahlen errang die UNP 42 der 94 Sitze im Repräsentantenhaus, der TC erreichte sieben Sitze und die daneben kandidierende Partei der "indien-tamilischen Plantagenarbeiter", der heute nicht mehr bestehende Ceylon Indian Congress (IC), sechs Sitze. Die Wahlen führten zur Bildung einer UNP-Regierung unter Ministerpräsident D. S. Senanayaki. Die 1948 in Kraft getretene Verfassung des unabhängigen Ceylon enthielt im Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot. Am 18. September 1949 erfolgte die Gründung der Tamil Federal Party of Ceylon (FP) durch ehemalige TC-Mitglieder. Diese Partei strebte zunächst nur eine Föderalisierung Sri Lankas mit einem eigenen tamilischen Bundesland an. Im September 1951 gründete Solomon W. R. D. Bandaranaike, ein ehemaliger UNP-Minister, die Sri Lanka Freedom Party (SLFP), weil die UNP einen härteren Kurs zur Aufwertung des Buddhismus und der singhalesischen Sprache damals nicht mittragen wollte. 1955 verband sich die SLFP mit zwei kleineren Parteien zur Mahajana Eksath Peruamuna (MEP = Vereinigte Volksfront). Die MEP gewann bei den Parlamentswahlen am 6. April 1956 mit 51 Parlamentssitzen eine eindeutige absolute Mehrheit und bildete unter Bandaranaike die Regierung. Im Juli 1956 wurde der "Official Languages Act" No. 33 verabschiedet, der Singhalesisch als einzige offizielle Sprache Ceylons einführte. Mit einer gewissen Verzögerung kam es 1958 als Reaktion auf diese Maßnahmen zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen und im Gegenzug zu Pogromen an Tamilen durch singhalesischen Mob, denen etwa 500 Menschen zum Opfer fielen. Die Regierung rief den Notstand aus und beendete mit Hilfe der Armee zunächst die Unruhen. Die Führer der FP wurden verhaftet, die Partei selbst kurzfristig verboten. Am 17. Juli 1958 wurde vom Parlament nach Billigung durch eine Konferenz buddhistischer Priester der "Tamil Language Act" No. 28 verabschiedet, der für tamilische Schüler und Studenten ein Recht auf Unterricht in Tamil, die Durchführung von Eignungsprüfungen für den öffentlichen Dienst bei Tamilen in deren Sprache und die Möglichkeiten der Benutzung von Tamil auch im Behördenverkehr in den Nord- und Ostprovinzen, den vornehmlichen Siedlungsgebieten der "Ceylon-Tamilen" (Keller, SL 1 Nr. 87, S.5, 40), vorsah. Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz wurden allerdings erst 1966 erlassen. Am 25. September 1959 wurde Ministerpräsident Bandaranaike durch einen buddhistischen Mönch ermordet. In der Folgezeit kam es in Ceylon zu einer krisenhaften Entwicklung mit Verhängung des Notstands, mehrfacher Parlamentsauflösung und wiederholten Umbildungen der Regierung. Diese Entwicklung fand ein vorläufiges Ende durch die Parlamentswahlen am 20. Juli 1960, die zur Bildung einer SLFP-Regierung unter Ministerpräsidentin Sirimawo Rattwate Bandaranaike, der Witwe des ermordeten Ministerpräsidenten, führte. Die Regierungserklärung Frau Bandaranaikes wurde erstmals neben dem offiziellen Singhalesisch (Sinhala) auch in Tamil verlesen. Bereits am 1. Januar 1961 wurde allerdings der zwei Jahre später in Kraft getretene "Language of the Courts Act" erlassen, mit dem das Englische als Amts- und Gerichtssprache durch Singhalesisch ersetzt wurde. Als Reaktion hierauf lehnte die FP ab sofort jegliche Zusammenarbeit mit der Regierung ab, ihre Anhänger besetzten in den Nord- und Ostprovinzen Postämter und Bahnhöfe, was im April 1961 zur Verhängung des unbefristeten Notstands und zur Inhaftierung von 45 FP-Funktionären für sechs Monate führte. Ende März 1965 kam es zur Bildung einer im wesentlichen von der UNP getragenen Koalitionsregierung unter Beteiligung der FP, wobei letztere einen Minister stellte. Vorausgegangen waren die Parlamentswahlen vom 22. März 1965, bei denen die UNP die relative Mehrheit der Sitze errang, und eine als "Senanayake-Chelvanayakam-Pact" bezeichnete Übereinkunft zwischen dem Wahlsieger (UNP) und dem Führer der "Ceylon-Tamilen" (FP), Chelvanayakam. In dem Abkommen wurde vereinbart, daß der "Tamil Language Act" von 1958 realisiert und der "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend ergänzt werden sollte, daß in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte. Außerdem wurde vereinbart, daß Provinzräte (district councils) gebildet und die Landkolonisierung in den Nord- und Ostprovinzen in erster Linie von Tamilen durchgeführt werden sollten. 1966 legte die Regierung in Ausführungsbestimmungen zum Tamil Language Act fest, daß Tamil im Schriftverkehr mit amtlichen Dienststellen im ganzen Land benutzt werden konnte. Öffentliche Verlautbarungen und Rechtsnormen sollten von nun an zweisprachig veröffentlicht werden. Im übrigen blieb der Senanayake-Chelvanayakam-Pact ohne praktische Ergebnisse, was 1968 zum Austritt des FP-Ministers aus der Regierung führte. Im Mai 1970 kam es nach heftigen Angriffen der SLFP gegen die UNP, vor allem wegen deren "tamilen-freundlicher" Sprachenpolitik, zu einem erdrutschartigen Sieg der SLFP bei den Parlamentswahlen, die zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Leitung von Ministerpräsidentin Bandaranaike führten. Eine der ersten Maßnahmen der neuen Regierung war der Erlaß der 1971 in Kraft getretenen "Standardisierungs"-Verordnung, die erst nach dem UNP-Sieg bei den Parlamentswahlen am 21. Juli 1977 aufgehoben wurde. Die Verordnung regelte den Zugang zu den Universitäten nach Sprachenproporz, was vor allem die damals an den Universitäten überproportional vertretenen Tamilen betraf. Am 22. Mai 1972 trat auf Ceylon eine neue Verfassung in Kraft, mit der die bisherige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt wurde. Das bisherige, aus zwei Kammern bestehende Parlament wurde durch eine auf sechs Jahre gewählte Nationalversammlung ersetzt. Hinsichtlich der Religionen wurde festgelegt, daß sie Kulturfreiheit genießen, wobei allerdings ausdrücklich geregelt wurde, daß der Buddhismus zu schützen und zu fördern sei. Als Amts- und Gerichtssprache wurde Singhalesisch beibehalten, jedoch mußten alle Gesetze in Tamil übersetzt werden, der Tamil Language Act aus dem Jahre 1958 blieb in Kraft. Die neue Verfassung billigte nur den Singhalesen den Rechtstitel "Staatsbürger aus Geburt" zu, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen erhielten den Status "registrierte Bürger". Danach gab es in Sri Lanka drei Kategorien von Bürgern: die singhalesischen "Staatsbürger aus Geburt", die überwiegend "Ceylon"-tamilischen "registrierten Bürger" und fast eine Million staatenloser "Indien-Tamilen" auf den Plantagen. Das Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot in Art. 29 der alten Verfassung aus dem Jahre 1948 trat außer Kraft. Als Reaktion auf diese politische Entwicklung kam es noch im Jahre 1972 zur Bildung der Tamil United Front (TUF), der sich unter anderem die FP und der TC anschlossen und aus der im Mai 1976 die heute noch existierende Tamil United Liberation Front (TULF) hervorging. Am 10. Januar 1974 ereignete sich der sogenannte "Jaffna-Zwischenfall". Während der Abschlußkundgebung der "Vierten Internationalen Tamil-Forschungskonferenz" in Jaffna griff die Polizei die rund 50.000 Personen umfassende Menge von Teilnehmern an, worauf eine Panik entstand, während der neun Teilnehmer getötet und viele andere verletzt wurden. Später wurde der Einsatzleiter der Polizei von einem Tamilen ermordet. Die Regierung weigerte sich, die Vorfälle offiziell untersuchen zu lassen. Am 27. Juli 1975 wurde Alfred Duraiappah, SLFP-Bürgermeister von Jaffna und angeblich Hauptverantwortlicher für den "Jaffna-Zwischenfall", ermordet. Daraufhin wurden 200 junge Tamilen unter dem Verdacht des Verstoßes gegen im Jahre 1971 in Kraft getretene Notstandsverordnungen festgenommen; von ihnen waren 46 noch im September des Jahres in Haft. Am 15. Mai 1976 wurde auf dem ersten Nationalkongreß der TULF in Pannakam die "Vaddukoddai Resolution" verabschiedet, mit der erstmals ausdrücklich die Errichtung eines separaten tamilischen Staates ("Free, Sovereign, Secular Socialist State of Tamil Eelam") gefordert wurde. Im Juli 1976 wurden vier tamilische Parlamentarier angeklagt, weil sie ohne Erlaubnis ein Flugblatt verteilt hatten, in dem ein eigener Tamilenstaat gefordert worden war. Das Verfahren wurde im Dezember 1976 durch die Regierung eingestellt. Am 16. Februar 1977 wurde der seit 1971 verhängte Ausnahmezustand in Sri Lanka beendet, was unter anderem zur Freilassung der letzten 19 seit 1972 wegen ihrer Forderung nach größerer Autonomie inhaftierten Tamilen führte. Die Parlamentswahlen am 21. Juli 1977 brachten einen überwältigenden Sieg der UNP, die 140 Parlamentssitze erlangte, während auf die bisher regierende SLFP nur acht Sitze entfielen. Die TULF konnte in den Nord- und Ostprovinzen insgesamt 18 Sitze für sich verbuchen, wobei sie alle 14 Sitze für die Nordprovinz und vier der zwölf Sitze für die Ostprovinz erlangte. Neben den TULF-Abgeordneten kam ein weiterer Tamile als UNP-Abgeordneter ins Parlament und erhielt einen Ministerposten in der am 23. Juli 1977 gebildeten UNP-Regierung unter Ministerpräsident Junius Richard Jayewardene. Im Anschluß an die Wahlen entstanden im August und September 1977 Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen. Von Jaffna ausgehend, wo Tamilen Polizisten und den buddhistischen Haupttempel angegriffen haben sollen, kam es auf der ganzen Insel zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Tamilen, singhalesischem Mob und der Polizei. Die Regierung reagierte mit einem Ausgehverbot und schickte Polizei in die Unruhegebiete. 125 Tote, davon 97 Tamilen, und 4.000 verhaftete Personen waren das Ergebnis dieser Unruhen, in deren Verlauf 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen. Am 4. Oktober 1977 verabschiedete das Parlament eine Verfassungsänderung, mit der ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt wurde. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa. Am 6. Mai 1978 wurden, angeblich von Mitgliedern tamilischer Jugendorganisationen, der Leiter der Untersuchungsabteilung für terroristische Aktivitäten in den Nord- und Ostprovinzen, Polizeiinspektor Bastian Pillai, und vier weitere Polizisten in der Nordprovinz bei Mannar ermordet. Am 15. Mai 1978 erließ die Regierung gegen 38 mutmaßliche Mitglieder der Guerilla-Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Haftbefehl. 27 gesuchte Tamilen, darunter der Präsident der TYF (TULF Youth Front), Kasi Anandan, stellten sich freiwillig. Am 19. Mai 1978 verabschiedete das Parlament das "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" No. 16 und verschärfte die Strafprozeßordnung durch Einfügung besonderer Bestimmungen. Diese Sondervorschriften ermöglichten eine einjährige Vorbeugehaft für Personen, die der Unterstützung vom Präsidenten verbotener Organisationen verdächtigt wurden. Außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt. Durch die am 07. September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung wurde die Insel Ceylon in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt. Das Präsidialsystem mit Direktwahl wurde beibehalten, Sinhala (Singhalesisch) blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa in Artikel 15 ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit. Im März 1979 verließ C. Rajaduraj, TULF-Abgeordneter und einer der Vizepräsidenten dieser Partei, die TULF und trat im April als Minister für regionale Einrichtungen in die Regierung ein, zu der fortan drei Tamilen gehörten. Im Mai 1979 beanstandete der TULF-Oppositionsführer Amirthalingam, daß von 140.000 durch die Regierung im Jahre 1978 zur Verfügung gestellten Stellen weniger als 1.000 mit Tamilen besetzt worden seien. Mitte Juli 1979 kam es wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen zur Verhängung des Ausnahmezustands über die Provinz Jaffna. Am 19. Juli 1979 verabschiedete das Parlament in einem beschleunigten Verfahren den Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48. Dieses Gesetz zur Terrorismusbekämpfung galt im Unterschied zu den früheren Notstandsbestimmungen auf der Grundlage des Public Security Act für drei Jahre, während die Notstandsbestimmungen auf Grund des letztmals 1979 novellierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit jeweils nur für einen Monat in Kraft blieben. Das neue Gesetz sah unter anderem ein Festhalten in Polizeigewahrsam bis 72 Stunden ohne Mitwirkung eines Richters und die Ermächtigung des Verteidigungsministers vor, Gefangene bis zu 18 Monaten in "incommunicado"-Haft unterzubringen. Noch am Tage des Inkrafttretens des Prevention of Terrorism Act wurden nach Mitteilung der TULF-Opposition in der Provinz Jaffna 147 Personen festgenommen und gefoltert. Am 27. Dezember 1979 wurden der Ausnahmezustand aufgehoben und etwa 100 Inhaftierte entlassen. Bei einem Banküberfall am 25. März 1981 ermordeten in Neerveli tamilische Jugendliche zwei Polizisten. In den folgenden Wochen wurden mindestens 25 Tamilen in Isolationshaft genommen. Auf einer Wahlversammlung der TULF am 31. Mai 1981 wurden in Jaffna zwei Polizisten durch Schüsse getötet. Unmittelbar anschließend unternahmen mehrere hundert bewaffnete und zum Teil in Zivil gekleidete Polizisten mehrere Tage lang andauernde Vergeltungsmaßnahmen, wobei Dutzende von Geschäften, Büros und Privathäuser, darunter das Parteibüro der TULF und die tamilische Nationalbibliothek in Jaffna vernichtet wurden. Am z. Juni 1981 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand und eine Ausgangssperre über die Provinz Jaffna. Am folgenden Tag wurden der Vorsitzende und vier weitere Parlamentarier der TULF von Armeeoffizieren und dem Polizeipräsidenten von Jaffna "versehentlich" verhaftet und auf Veranlassung des Präsidenten wieder freigelassen. Nachdem in der Nacht zum 4. Juni 1981 fünf junge Tamilen in Jaffna von Armee-Einheiten wegen Verstoßes gegen das Ausgangsverbot erschossen worden waren, verhängte die Regierung den Ausnahmezustand über das ganze Land. Am 9. Juni 1981 wurde diese Entscheidung rückgängig gemacht, am folgenden Tag wurde auch der Ausnahmezustand für die Provinz Jaffna aufgehoben. Am selben Tag begann die TULF einen Parlamentsboykott, den sie am 23. Juni 1981 unterbrach, um in einer Parlamentssitzung gegen anhaltende Ausschreitungen der Polizei in Jaffna zu protestieren. Am folgenden Tag beschloß das Parlament, dem TULF-Oppositionsführer Amirthalingam das Vertrauen zu entziehen, weil dieser einen separaten Tamilenstaat befürwortet habe. Nachdem es Mitte August 1981 in den Ostprovinzen und in Colombo wieder zu Angriffen auf Läden von Tamilen gekommen war, übertrug Staatspräsident Jayewardene am 12. August 1981 die Polizeibefugnisse einschließlich Untersuchung und Festnahme der Armee, die in den folgenden Tagen einige hundert Personen auf Grund der neuen Sondervollmachten festnahm. Am 17. August 1981 verhängte die Regierung erneut den Ausnahmezustand über ganz Sri Lanka und setzte Notstandsgesetze in Kraft, die für Brandstiftung und Plünderung schwerere Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsahen. Am 17. Januar 1982 wurde der Ausnahmezustand erneut aufgehoben. Gleichwohl beschloß das Parlament am 13. März 1982 eine nicht mehr befristete Neufassung des Prevention of Terrorism Act (PTA) aus dem Jahre 1979, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr auch den Aufenthaltsort von Untersuchungshäftlingen frei bestimmen konnte (vgl. Südasien-Institut, SL 1 Nr. 8, S. 2; Internationale Juristen Kommission, SL 1 Nr. 8, S. 10 f.; ferner Gutachten Dr. Hofmann, SL 1 Nr. 1) . Eine Anfang November 1981 berufene Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch fünf Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen (Auswärtiges Amt vom 25.10.1982, Dokument SL 1 Nr. 3). So sollten künftig verstärkt tamilische Soldaten und Polizisten im Norden des Landes eingesetzt und Bürgerwehren geschaffen werden. Die schon seit 1981 bestehenden regionalen Entwicklungsausschüsse sollten echte Kompetenzen erhalten. In öffentlichen Veranstaltungen sollte für ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den Bevölkerungsgruppen geworben werden. Im Zuge dieser Entwicklung wurde auch die Frage der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen im Mai/Juni 1981 geregelt (Auswärtiges Amt a.a.O.). Präsident Jayewardene stellte aus eigenen Mitteln eine Million Rupien für den Wiederaufbau der bei den Ausschreitungen zerstörten Bücherei in Jaffna bereit und rief zur Einzahlung weiterer Spenden auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto auf. Mit der Auszahlung der staatlichen Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen, deren Gesamtbetrag auf 22,6 Millionen Rupien festgesetzt worden war, wurde 1982 begonnen. Am 14. November 1982 wurden aufgrund des PTA drei katholische Priester sowie ein anglikanischer Pfarrer, sämtlich Tamilen aus dem Bezirk Vavuniya, verhaftet. Ihnen und neun weiteren, anläßlich einer Protestveranstaltung am 15. Dezember 1982 festgenommenen Personen wurde im wesentlichen vorgeworfen, Kenntnisse über den sogenannten Neerveli-Bankraub am 25. März 1981 zu haben oder sogar daran beteiligt gewesen zu sein. Außerdem wurden sie verdächtigt, Kenntnisse über den Verbleib der Beute des Bankraubs zu besitzen und Terroristen versteckt und unterstützt zu haben (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Dokument SL 1 Nr. 5). Im Januar 1983 wurde gegen die inhaftierten tamilischen Priester und Hochschullehrer deswegen und wegen angeblicher Beihilfe zu einem Überfall auf die Polizeistation Chavadachchere am 27. Oktober 1982 Anklage erhoben (vgl. hierzu und zum folgenden VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Dokument SL 1 Nr. 4, Sonderband Januar bis Dezember 1983). Am 28. Februar 1983 wurden von einem Einzelrichter des Obersten Gerichts wegen Teilnahme am Neerveli-Banküberfall und der Ermordung zweier Polizisten insgesamt sechs Tamilen nach den Bestimmungen des PTA zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Anfang März 1983 wurden nach einem Sprengstoffanschlag auf einen Militärlastwagen in der Provinz Jaffna, bei dem vier Soldaten verletzt worden waren, sechs aus Trincomalee stammende tamilische Studenten verhaftet und ohne Kontakt zu Anwälten oder Angehörigen drei bis fünf Tage lang im Armeelager Gurunagar festgehalten und vernommen. Am 6. April 1983 durchsuchten Armee und Polizei die Büros der "Gandhiyam"-Society in Vavuniya und Trincomalee und nahmen unter anderem den Organisationssekretär der Gesellschaft, Dr. Rajasunderam, fest. Am folgenden Tag wurde auch der Präsident der "Gandhiyam"-Society, Arolanandam David, verhaftet. Beide wurden zunächst ins Armeelager Gurunagar gebracht, wo sie zumindest am 8. Mai 1983 stundenlang gefoltert worden sein sollen. Am 3. Juni 1983 wurden sie in das Welikada-Gefängnis in Colombo verlegt, wo Dr. Rajasunderam am 27. Juli 1983 zusammen mit 16 weiteren tamilischen Häftlingen von singhalesischen Mitgefangenen ermordet wurde. Am 10. April 1983 starb im Armeelager Gurunagar in der Provinz Jaffna ein zwei Wochen zuvor unter Terrorismusverdacht verhafteter Tamile namens Navaratnarajah. Bei der amtlichen Leichenschau wurden an seinem Leichnam 25 äußere und zehn innere Verletzungen jüngsten Datums festgestellt. Am 29. April 1983 wurden während der Kommunalwahlkampagne im Jaffna-Distrikt in Point Pedro, Valvettiturai und Chavakachcheri drei Kandidaten, davon zwei der UNP, vermutlich von "Tigers" erschossen. Am 18. Mai 1983 fanden Nachwahlen zum Parlament und gleichzeitig Kommunalwahlen statt. Da die TULF die Parlamentsnachwahl boykottierte, gaben im Jaffna-Distrikt nur rund 15 % der eingetragenen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Sowohl bei den Parlaments- als auch bei den Kommunalwahlen blieb die UNP eindeutiger Wahlsieger, bei den Kommunalwahlen gewann die TULF in den Nord- und Ostprovinzen die Mehrheit in allen Gemeinde- und Stadträten. Obwohl zur Sicherung der Wahl 11.000 Polizeibeamte und 7.000 Soldaten aufgeboten wurden, kam es zu insgesamt 191 Zwischenfällen, darunter fünf Bombenanschlägen auf Wahllokale in Jaffna. Ein Soldat wurde von tamilischen Extremisten getötet, die mit Schnellfeuergewehren ein Wahllokal in Jaffna angriffen. Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 17.00 Uhr verhängte der Präsident landesweit den Ausnahmezustand. In einer Vergeltungsaktion plünderten und brandschatzten rund 600 Soldaten in der näheren Umgebung des angegriffenen Wahllokals in Jaffna 54 Häuser und Marktbuden sowie mehrere Fahrzeuge mit der Folge, daß mehrere hundert Menschen obdachlos wurden. Ähnliche Racheakte fanden am 1. Juni 1983 in Vavuniya als Reaktion auf den Angriff einer vierköpfigen Extremistengruppe auf ein Fahrzeug der Luftwaffe statt. Unter anderem wurden der Markt niedergebrannt und das örtliche Büro der "Gandhiyam"-Society verwüstet. Über Vavuniya wurde eine Ausgangssperre verhängt, und am folgenden Tag kam es zu lokalen Unruhen unter anderem in der südlich Colombos gelegenen Stadt Panadura, wobei über 100 Personen verhaftet wurden. Mit einer am 3. Juni 1983 in Kraft gesetzten neuen Notstandsbestimmung (Public Security Act 15 A.) wurde die bisher auch bei den durch Aktionen der Sicherheitskräfte verursachten Todesfällen notwendige amtliche Leichenschau abgeschafft. Die Polizei wurde ermächtigt, mit Genehmigung des Verteidigungsministers jede Leiche zu beschlagnahmen, sie begraben oder einäschern zu lassen und zu bestimmen, wer dabei anwesend sein darf. Von einem Sprecher des Verteidigungsministeriums wurde diese Maßnahme damit begründet, daß "die Armee wie im Kriege reagieren" können müsse. Präsident Jayewardene äußerte in diesem Zusammenhang, daß die Sicherheitskräfte "mit einem stärkeren Muskel zur Bekämpfung des Terrorismus auszustatten" seien. Nach anhaltenden Unruhen mit mehreren Toten und Bombenanschlägen mit Schwerpunkt in Trincomalee erließ die Regierung am 13. Juni 1983 zwei auf die "Emergency (miscellanious provisions and powers) Regulation number one" gestützte neue Notstandsverordnungen, mit denen sämtliche Prozessionen verboten werden und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren angedroht wurde. Den Anfang dieser bis dahin wohl schwersten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der verschiedenen Ethnien auf Ceylon bildeten blutige Unruhen in Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Am 1. Juli 1983 verhaftete die Polizei in Jaffna S. A. Tharmalingam, den Präsidenten der 1981 aus der TULF hervorgegangenen Tamil Eelam Liberation Front (TELF), und deren Generalsekretär, nachdem beide wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten. Wegen ihrer Berichterstattung über die Trincomalee-Ereignisse wurden zwei in Jaffna erscheinende Tageszeitungen verboten. Die Verhaftung der beiden erwähnten TELF-Funktionäre führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am 15. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der "Tiger", Anton, getötet. Diese und andere Ereignisse führten am 18. Juli 1983 zur Verlängerung des landesweit verhängten Ausnahmezustands um einen weiteren Monat. Am 23. Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein einwöchiges landesweites Pogrom gegen die tamilische Minderheit auf Ceylon aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die Beisetzung der am Vortag getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als 100 Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am 25. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 150 marodierende Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn. 130 Matrosen wurden danach unter Arrest gestellt. Insgesamt wurden an diesem Tag in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichten die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am 29. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere hundert verhaftet wurden. Im näheren Umkreis der Hauptstadt wurden auf Bahnhöfen, in Tempeln und ähnlichen Gebäuden Notunterkünfte für die bis dahin 35.000 obdachlosen Tamilen eingerichtet. Staatspräsident Jayewardene kündigte an diesem Tag ein Verbot der TULF und die Aberkennung aller Bürgerrechte für Separatisten an. In einer Rundfunk- und Fernsehansprache räumte er ein, daß auch Mitglieder von Polizei und Armee an den Ausschreitungen beteiligt gewesen seien. Am folgenden Tag machte die Regierung ausländische Verschwörer für die Entwicklung verantwortlich, verbot die drei marxistisch orientierten Parteien, deren führende Funktionäre nunmehr mit Haftbefehl gesucht wurden, schloß die Redaktionen von vier wichtigen Zeitungen und untersagte die Übermittlung von Fernsehfilmen und Fotos ins Ausland. Außerdem durften Journalisten Colombo nicht mehr verlassen. Am 5. August 1983 verabschiedete das Parlament Sri Lankas die Sechste Verfassungsänderung (Text und Übersetzung vgl. Auswärtiges Amt, Anlage zu Dokument SL 1, Nr. 6), die unter anderem jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte und allen Abgeordneten, Beamten und sonstigen öffentlich Bediensteten aufgab, die Ablehnung des Separatismus durch Eidesleistung zu bekräftigen. Aufgrund dieser Verfassungsänderung verloren die 14 TULF-Parlamentarier Ende Oktober 1983 ihre Parlamentssitze, weil sie den Treueeid nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geleistet hatten. Am 7. August 1983 gab die Regierung zu, daß nach dem Anschlag der "Tiger" am 23. Juli 1983 wütende Soldaten 20 Zivilisten im Jaffna-Distrikt erschossen hätten. Zur Behebung der Schäden erließ die Regierung ein Notstandsgesetz - Emergency (Rehabilitation of affected Property, Business or Industries) Regulations No. 1 of 1983 -, das die Durchführung der notwendigen Schadensregulierung durch eine besondere Behörde vorsah. Bis zum Jahresende 1983 dauerten die Unruhen in allen Teilen Sri Lankas, wenn auch mit verminderter Heftigkeit, an, so daß sich Regierung und Parlament zur Beibehaltung des immer wieder verlängerten Ausnahmezustands gezwungen sahen, wobei verschiedentlich die Bestimmungen insbesondere über Ausgangssperren - ebenso wie die bis 17. September beibehaltene Pressezensur wiederholt gelockert wurden. Mit am 3. September 1983 in Kraft getretenen neuen Notstandsbestimmungen wurden die Todesstrafe bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch "Hervorrufen von Unzufriedenheit", Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern, angedroht. Unter derartigem Verdacht Verhaftete konnten fortan drei Monate lang ohne richterliche Mitwirkung in Polizeigewahrsam gehalten werden. Amnesty international London berichtete zum Jahresende, daß während der letzten drei Monate des Jahres 1983 insgesamt 170 Personen nach den Vorschriften des PTA in "incommunicado"-Haft genommen worden seien. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer. Im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8.000 Brandstiftungen und fast 4.000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschifft worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF-Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am 14. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.000. Zum Jahresende 1983 zeigte Präsident Jayewardene sichtlich Tendenzen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts unter Einbeziehung der gemäßigten TULF. Am 11. Dezember 1983 wurde bekannt, daß nunmehr auch die vorher ausgeschlossene TULF zu einer geplanten Allparteien-Konferenz eingeladen werden sollte. Am 28. Dezember wurden die Nachwahlen für die aufgrund der Eidesverweigerung der TULF-Abgeordneten freigewordenen Parlamentssitze auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Jahr 1984 brachte in Sri Lanka, verglichen mit dem Vorjahr eine merkliche Beruhigung der innenpolitischen Situation mit andauernden Bemühungen um eine politische Lösung für ein Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Zwar kam es auch 1984 häufig zu Terroranschlägen vorwiegend tamilischer Extremisten und blieben der Ausnahmezustand und die hierdurch bedingten Sonderbestimmungen (Emergency Regulations) in Kraft (Auswärtiges Amt, Dokument SL 1 Nr. 10, S. 9). Aus all diesen Ereignissen kann jedoch bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen aus Sri Lanka im März 1984 weder von einer landesweit noch regional beschränkten unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der tamilischen Volkszugehörigen gesprochen werden. Die geschichtliche Entwicklung des Staates zeigt bis dahin keine einheitliche, auf konsequente Diskriminierung der Tamilen hinauslaufende Tendenz. Selbst während der Regierungszeiten der seit ihrer Gründung eher gegen eine Gleichberechtigung der Tamilen eingestellten SLFP gab es keine ernstzunehmenden Versuche, die Existenz der Tamilen als ethnische Minderheit zu leugnen oder sie zu vernichten. Seit der Regierungsübernahme der UNP nach den Parlamentswahlen am 21. Juni 1977 wurden sämtliche rechtlichen Restriktionen gegenüber den Tamilen als Volksgruppe, wie etwa die sogenannte Standardisierungsverordnung, aufgehoben; in der am 7. September 1978 in Kraft getretenen dritten Verfassung wurde der Sprachenkonflikt mit der Anerkennung von Tamil als weiterer Nationalsprache rechtlich beigelegt. Auch die 1971 eingeführten Beschränkungen des Zugangs zur Universität für tamilische Volkszugehörige wurden 1977 aufgehoben. Selbst bei ihrer Fortgeltung wäre fraglich gewesen, ob der srilankische Staat dadurch mit asylerheblicher Intensität in durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Rechtsgüter der Angehörigen der tamilischen Volksgruppe eingegriffen hätte. Das gleiche muß für die in der Verfassung aus dem Jahre 1972 enthaltene, die tamilische Volksgruppe diskriminierende Staatsbürgerregelung gelten. Auch die Tatsache, daß Tamilen im Gegensatz zur englischen Kolonialzeit nur noch einen eingeschränkten Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Die Zeit vom 23.08.1986, SL 1 Nr. 21), würde noch keinen asylerheblichen Eingriff darstellen. Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG Urteile v. 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 -, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen vor und bis zur Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht flächendeckend. Im übrigen bestehen auch durchgreifende Zweifel an der Asylerheblichkeit der Verfolgungsmaßnahmen insofern, als die Regierung im August 1981 schwere Strafen für Brandstiftung und Plünderung einführte, die erwähnte Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten Jayewardene über die bereits geschilderten Maßnahmen zur Lösung der Konflikte beriet und eine in diesem Zusammenhang beschlossene Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen 1982 erfolgte. Die dargestellten Ereignisse, insbesondere die progromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen in den Jahren 1958, 1977 und 1983 können auch nicht als mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der Tamilen angesehen werden, weil Ihnen die staatlichen Organe Sri Lankas nach einer hinnehmbaren Phase des Zögerns wirksam entgegengetreten sind und den Betroffenen persönlichen Schutz und materiellen Ausgleich für die erlittenen Schäden verschafft haben, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt. Es fehlt auch an einer sonstigen asylrelevanten Verfolgungslage, die weder direkte Individualverfolgung noch Gruppenverfolgung ist; es sind nämlich keine Referenzfälle (Drittverfolgungsfälle) oder ein sonstiges asylrelevant verfolgungsgeneigtes Klima erkennbar, die jederzeit einen direkten Zugriff auf den Beigeladenen erwarten ließen. Eine solche Lage, in welcher er sich begründet vor Verfolgung wegen unverfügbarer Merkmale oder wegen religiöser oder politischer Überzeugung fürchten müßte, ist aus den oben dargestellten Ereignisabläufen bis zur Ausreise nicht abzuleiten. Einmal hat der Beigeladene ohnehin eine solche Lage nicht durch irgendwelche asylrelevante Drittverfolgungsfälle wenigstens schlüssig dargetan. Der Beigeladene kann zum anderen auch nach dem objektiven Befund der vom Senat getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine solche Lage nicht geltend machen. Ein von dauernder und willentlicher staatlicher Schutzentziehung oder staatlicher Schutzunfähigkeit gekennzeichnetes Klima von zahlreichen Bedrohungen oder Zugriffen auf Personen wegen ihrer asylbedeutsamen Merkmale ist auch unter der Schwelle der Gruppenverfolgung für die Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen aus Sri Lanka nicht zu erkennen. Der Staat ist letztlich immer bemüht geblieben, allen seinen Bürgern, auch den Tamilen, ein friedliches und ungestörtes Leben im Gesamtstaatsverband zu ermöglichen und zu sichern. Der nach alledem wegen fehlender Vorverfolgung anzuwendende Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schließt die Annahme aus, der Beigeladene werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jetzt oder in absehbarer Zeit politische Verfolgung zu erwarten haben. Individuelle Gründe für eine während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entstandene Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland sind bei dem Beigeladenen nicht ersichtlich. Nach den dem Senat bekannten Informationen dürfte es einem Tamilen, der mehrere Jahre im westlichen Ausland gelebt hat, generell möglich sein, über den Flughafen von Colombo nach Sri Lanka einzureisen, ohne verhaftet zu werden, wenn er weder im Verdacht steht, LTTE-Mitglied oder -Unterstützer zu sein, noch vor seiner Ausreise ein Gewaltverbrechen begangen zu haben (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 4, SL 1 Nr. 136, derselbe im Ergebnis ähnlich auch für die Zeit bis September 1991 auf Seite 7 SL 1 Nr. 174 und S. 27 SL 1 Nr. 173). Der Umstand, daß es einer nicht geringen Zahl von Tamilen mit Wohnsitz in Deutschland gelungen ist, seit Juni 1990 zu Verwandtenbesuchen in den Norden Sri Lankas über Colombo und zurück zu reisen, zeigt deutlich, daß keine wesentliche qualitative Verschärfung der Kontrollen am Flughafen eingetreten ist (Auswärtiges Amt vom 30. August 1991 S. 7, SL 1 Nr. 172). Eine LTTE-Mitgliedschaft bzw. -Unterstützung durch den Beigeladenen läßt sich nach den obigen Ausführungen nicht feststellen. Der Beigeladene hat auch ausdrücklich erklärt, er habe vor seiner Ausreise in seinem Heimatland kein Gewaltverbrechen begangen. Ferner hat er bei seiner Vernehmung durch den beauftragten Richter des Senats auf entsprechende Fragen verneint, während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sich politisch, insbesondere für eine Exilorganisation der Tamilen in irgendeiner Weise betätig zu haben. Der Beigeladene hat auch im Falle der Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung zu erwarten. Diese prognostische Beurteilung ergibt sich aus der weiteren Entwicklung der inneren Verhältnisse Sri Lankas seit der Ausreise des Beigeladenen bis heute. Wie bereits erwähnt, brachte das Jahr 1984 in Sri Lanka, verglichen mit dem Vorjahr, eine merkliche Beruhigung der innenpolitischen Situation mit andauernden Bemühungen um eine politische Lösung für ein Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Zwar kam es auch 1984 häufig zu Terroranschlägen vorwiegend tamilischer Extremisten und blieben der Ausnahmezustand und die hierdurch bedingten Sonderbestimmungen (Emergency Regulations) in Kraft (Auswärtiges Amt, Dokument SL 1 Nr. 10, S. 9). Jedoch wurden - im Sommer 1984 - auch regierungsamtlich deutliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Weitergeltung des PTA und verschiedener Notstandsbestimmungen geäußert (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 6 f.). Die Emergency Regulation No. 15 A, die von der Notwendigkeit einer post-mortem-Untersuchung bei bestimmten Todesfällen entband, wurde aufgehoben. Trotz dieser und anderer "vertrauensbildender Maßnahmen" der politischen Führung blieb es auch 1984 in den Nordprovinzen dabei, daß die zur Terrorbekämpfung weder ausgebildeten noch ausgerüsteten Sicherheitskräfte weitgehend mit wahllos erscheinenden Razzien Terroristen auf die Spur zu kommen suchten. Dabei wurden in der Regel in dem jeweils betroffenen Ort alle Männer im Alter zwischen 16 und ca. 30 Jahren verhaftet, in Militärstützpunkte gebracht und hier zunächst durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes befragt. Offensichtlich unverdächtige Personen wurden in der Regel innerhalb 48 Stunden entlassen, alle übrigen nach Ablauf der Frist und entsprechender Meldung an den "Governments Agent", den obersten Regierungsvertreter des Distrikts, dem zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID in den Raum Colombo überstellt, wo die CID dann die weiteren Ermittlungen führte (Bundesamt für Polizeiwesen Bern, Dokument SL 1 Nr. 11, S. 15 ff.). Die etwa 40.000 im Zuge der Unruhen im Juli 1983 aus Zentralceylon in die Nordprovinzen geflohenen Tamilen wurden dort weitgehend absorbiert, die aus diesem Anlaß in den indischen Bundesstaat Tamil Nadu ausreisenden rund 30.000 Tamilen wurden weder an der Ausreise noch an einer Rückkehr nach Sri Lanka gehindert (vgl. hierzu und zum folgenden: Auswärtiges Amt vom 03. Juli 1984, SL 1 Nr. 10). Gegenüber 400 Personen wurde noch im Sommer 1984 im Zusammenhang mit den Juli-Ausschreitungen von den Staatsanwaltschaften des Landes ermittelt, im Juni 1984 wurden durch den High Court von Avissawella erstmals vier Singhalesen wegen gemeinschaftlich begangener Brandstiftung am Haus eines Tamilen mit jeweils zehn Jahren Haft bestraft. Vor allem im Laufe des Jahres 1984 wurden tamilische Geschäftsleute durch Auszahlung erheblicher Versicherungssummen und der durch die Wiederaufbaubehörde REPIA (Rehabilitation of Property and Industries Authority) gewährten Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe ermutigt mit dem Ziel, den durch die Unruhen verursachten Verlust von zunächst 150.000 Arbeitsplätzen wettzumachen (vgl. hierzu auch Bundesamt für Polizeiwesen in Bern, SL 1 Nr. 11, S. 10 ff.). Die Regierung setzte ihre schon vor 1983 betriebene Siedlungspolitik im Norden des Landes fort mit dem Ziel, dort auch mehr Singhalesen umzusiedeln, was ihr von seiten der tamilischen Politiker den Vorwurf eintrug, die tamilische Stammbevölkerung unterwandern zu wollen (Bundesamt für Polizeiwesen in Bern, a.a.O., vgl. zu den Bevölkerungsanteilen in den Nord- und Ostprovinzen auch House of Commons, Parlamentary Human Rights Group, SL 1 Nr. 12). Im Frühjahr 1984 gab die Regierung durch ihren Minister für Nationale Sicherheit Athulathmudali erstmals öffentlich Garantien für die Sicherheit auch in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebender Tamilen ab. Kurz vor dem Jahrestag der Ausschreitungen gab die Regierung die Versicherung ab , daß "sich der Juli 1983 nicht wiederholen" werde. Unter zunehmendem internationalen Druck fand sich die Regierung Sri Lankas im Sommer 1984 sogar zu erheblichen Zugeständnissen hinsichtlich der Fortgeltung des Notstandsrechts insbesondere in den Nordund Ostprovinzen bereit. Anläßlich eines USA-Besuchs im Juni 1984 kündigte Staatspräsident Jayewardene an, der PTA werde demnächst "abgeschafft", weil er sich nicht bewährt habe. Die von Jayewardene einberufene und seit 10. Januar 1984 tagende Allparteien-Versöhnungskonferenz unter Beteiligung der TULF und der TC kam zwar nicht zu konkreten Ergebnissen, setzte ihre Arbeit aber weiterhin fort. Am 5. Juni 1984 wurde in Jaffna die im August 1981 von singhalesischen Polizisten in Brand gesetzte tamilische Nationalbibliothek wiedereröffnet, an der Feier nahm TULF-Generalsekretär Amirthalingam als Ehrengast teil. Nach der relativen Beruhigung des Konflikts im Süden Sri Lankas scheint es in der Nordprovinz Ende 1984 und Anfang 1985 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen und Regierungstruppen gekommen zu sein. Daß hierüber nur spärliche Berichte vorliegen, liegt daran, daß die Halbinsel Jaffna und der Distrikt Mannar von der Regierung zu Sperrzonen erklärt wurden, was u.a. die Folge hatte, daß im Februar 1985 einer nach Sri Lanka entsandten Menschenrechtskommission des britischen Unterhauses der Zugang zu diesen Distrikten verwehrt wurde mit dem Hinweis, daß Straßen und Eisenbahnstrecken in den Norden vermint seien und Hubschrauber dort mit Raketenangriffen zu rechnen hätten (Dokument SL 1 Nr. 12, S. 1). Um Waffentransporte für tamilische Guerillas aus dem indischen Tamil Nadu auf dem Seeweg zu unterbinden, hatten die Behörden Sri Lankas zu diesem Zeitpunkt einen über 200 Meilen langen Küstenstreifen rund um die Nordspitze Ceylons zur Verbotszone und die Halbinsel Jaffna und angrenzende Gebiete zur Sicherheitszone erklärt. Diese Maßnahmen hatten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Bevölkerung, weil der Fischfang, ein Schwerpunkt des Wirtschaftslebens im Norden Sri Lankas, praktisch zum Erliegen kam und die Fischindustrie nach Süden abwanderte mit der Folge, daß mehr als 100.000 Personen, darunter größtenteils Fischer und deren Familien, in Flüchtlingslagern untergebracht werden mußten (SL 1 Nr. 12, S. 7 ff.). Auch im Osten Sri Lankas scheint es im Herbst 1984 zu ernstzunehmenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen Streitkräften und tamilischen Guerillas gekommen zu sein, wie die öffentliche Äußerung Staatspräsident Jayewardenes zeigt, daß im Osten des Landes Krieg herrsche (vgl. hierzu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 01. Oktober 1985, SL 1 Nr. 15). Das Scheitern der Allparteien-Konferenz Ende des Jahres 1984 und erbitterte Gefechte zwischen Sicherheitskräften und tamilischen Widerstandskämpfern mit beiderseitigen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung führten zu landesinternen Fluchtbewegungen sowohl von Tamilen wie von zum Teil erst kürzlich angesiedelten Singhalesen in weniger gefährdete Gebiete. In den Kampfgebieten arbeiteten Zivilverwaltung und Gerichte vielfach nicht mehr. Den auch von der Regierung Sri Lankas eingestandenen - erheblichen Übergriffen und Disziplinlosigkeiten der Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Bevölkerung waren unter der Fortgeltung des PTA junge Männer zwischen 17 und 35 Jahren im besonderen Maße ausgesetzt. Auf indische Initiative kam es im Juni 1985 in Thimpu, der Hauptstadt des Himalaya-Königreichs Bhutan, zu Gesprächen zwischen der Regierung Sri Lankas einerseits und der TULF und fünf tamilischen Guerilla-Organisationen andererseits. Für die Dauer der Gespräche wurde ein zunächst auf drei Monate befristeter Waffenstillstand vereinbart, der allerdings schon Mitte August 1985 gebrochen wurde, als Militäreinheiten in Vavuniya als Vergeltung für Landminenexplosionen am 16. August 1985 über mehrere Dörfer herfielen und eine größere Anzahl tamilischer Zivilpersonen umbrachten. Am folgenden Tag fand ein ähnliches Massaker von Regierungsstreitkräften an tamilischen Fischern in der Gegend von Trincomalee statt (Auswärtiges Amt vom 28. August 1985, SL 1 Nr. 13). Diese Ereignisse führten zum Abbruch der Gespräche und zur Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens durch die Tamilenorganisationen. Der als gemäßigt geltende Sicherheitsminister Lalith Athulathmudali gab in einem von der "Times of India" vom 28. August 1985 verbreiteten Interview zu, daß Exzesse der Sicherheitskräfte vorgekommen sein könnten. Da deren Aufgabe aber die Ausrottung des Terrorismus sei, dürfe man an ihre Aktionen und Handlungen keinen zu strengen Maßstab anlegen. Er gebe den Sicherheitskräften ein großes Maß an Spielraum und Ermessen für ihre Aktionen (Dr. Hellmann-Rajanayagam vom 25. September 1985, SL 1 Nr. 14, S. 3). Daß dies gegen Jahresende 1985 zur offiziellen Linie der Regierung Sri Lankas wurde, zeigt auch eine im November 1985 veröffentlichte Rede des Präsidenten Jayewardene, in der dieser erklärte, die Armee besäße jegliche Vollmacht, den Terrorismus auszurotten; niemand dürfe fordern, ihre Macht müsse kontrolliert werden (vgl. hierzu und zum folgenden: Dr. Hofmann vom 03. Januar 1986, SL 1 Nr. 16). Welche Dimensionen der Krieg gegen tamilische Guerillas aus der Sicht der Regierung annehmen sollte, zeigen eine erhebliche Steigerung des Militärhaushalts für 1986 sowie die Anfang August 1985 erfolgte Gründung einer 10.000 Mann starken "nationalen Hilfstruppe" zur Unterstützung der Armee in den Nord- und Ostprovinzen (vgl. hierzu FAZ vom 10. Januar 1986, SL 1 Nr. 17). Neben den Vorbereitungen für künftige militärische Auseinandersetzungen liefen auf indische Initiative auch nach dem Scheitern der Gespräche in Thimpu Vermittlungsbemühungen weiter. Ein unter Mitwirkung der srilankischen Verhandlungskommission und des damaligen indischen Ministerpräsidenten Rajiv Gandhi noch im August 1985 ausgearbeitetes Arbeitspapier sah unter Wahrung der staatlichen Einheit Sri Lankas einen föderativen Staatsaufbau vor; die Nord- und die Ostprovinzen sollten je eine eigene Regierung erhalten und ein gewähltes Regionalparlament. Dieses Papier wurde von den tamilischen Extremistengruppen zunächst als völlig unbefriedigend bezeichnet und abgelehnt, im Dezember 1985 durch die TULF aber doch beantwortet. Inzwischen waren die verstärkt mit Hubschraubern ausgestatteten Regierungstruppen im Norden und Osten des Landes jedoch dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung durch "Search and Destroy"-Operationen in ihre Einschüchterungs- und Racheaktionen einzubeziehen. Beispiele hierfür nennt das Gutachten von Dr. Hofmann vom 6. Februar 1986 (SL 1 Nr. 19, S. 2 ff.), auf das auch in diesem Zusammenhang verwiesen wird. Im Februar und März 1986 wurde offenkundig, daß die Regierung Sri Lankas nunmehr ausschließlich auf eine militärische Lösung des Tamilenproblems setzte (The Guardian vom 04. Februar 1986, SL 1 Nr. 18, FR vom 03. März 1986, SL 1 Nr. 20). Seitdem wurden vermeintliche Stützpunkte tamilischer Separatisten auch von Flugzeugen aus bombardiert, was zu zahlreichen Opfern unter der tamilischen Zivilbevölkerung führte (vgl. auch Keller, SL 1 Nr. 87, S. 7) und den Sicherheitsminister Athulathmudali zu der Bemerkung bewegte, man habe die Zivilbevölkerung lange genug dazu aufgefordert, sich von den Terroristen auch räumlich zu distanzieren. Mit dem Aufspüren wirklicher oder vermeintlicher Terroristen im Kampfgebiet wurden neben regulären Armeeeinheiten die inzwischen auf 16.500 Mann verstärkten singhalesischen "Bürgerwehren" und in der Ostprovinz eine 1.000 Mann starke "Special Task Force" betraut, die von sachkundigen Stellen für viele Terroraktionen gegenüber Tamilen verantwortlich gemacht wurden (Dr. Hofmann vom 10. März 1986, SL 1 Nr. 21). Im Mai 1986 begann die Armee von Sri Lanka eine Offensive mit dem Ziel, die nach amtlicher Lesart schon ein Jahr zuvor an tamilische Guerillas verlorengegangene Kontrolle über den Distrikt Jaffna wiederzuerlangen (The Guardian vom 19. Mai 1986, SL 1 Nr. 22). Nachdem Armeeeinheiten drei Tage lang vergeblich versucht hatten, die Stadt Jaffna einzunehmen, bombardierten Flugzeuge das Geschäftszentrum der Stadt, während Hubschrauber 40 Minuten lang das Gelände unter Maschinengewehrfeuer nahmen. Trotz dieses Angriffs und heftiger Kämpfe auch am Elephant Pass kam die Offensive der Regierungstruppen kaum voran. Ungeachtet der zahlenmäßigen Überlegenheit und tagelanger Bombardements der srilankischen Luftwaffe, die das indische Außenministerium als "Elemente des Völkermordes" kritisierte, endete die Offensive der Regierungstruppen Ende Mai 1986 mit einem Fiasko. Die "Tiger" der LTTE herrschten im Jaffna-Distrikt nunmehr fast uneingeschränkt (Walter Keller, SL 1 Nr. 87, S. 50), die Armee zog sich auf wenige Stützpunkte zurück; Gerichte, Zivilverwaltung und Schulen existierten nicht mehr (DIE ZEIT vom 29. August 1986, SL 1 Nr. 23). Der Krieg verlagerte sich in den folgenden Monaten weitgehend nach Osten rund um die Hafenstadt Trincomalee und in den Nordwesten in die Gegend um Mannar (vgl. hierzu und zum folgenden: Alexander Niemetz, SL 1 Nr. 24). Die zunehmende militärische Stärke der LTTE-Guerillas wird dadurch verdeutlicht, daß zum Jahresende 1986 die regulären Truppen in Jaffna nur das dortige Fort besetzt hielten, das über See- und Luftverbindungen versorgt wurde, während die LTTE sowohl die Straßen- und Bahnverbindungen am Elephant Pass als auch die Halbinsel Jaffna selbst einschließlich der Seehäfen Jaffna, Kankesanturai und Point Pedro kontrollierte (Auswärtiges Amt vom 22. Dezember 1986, SL 1 Nr. 25). Neben den zunehmenden militärischen Auseinandersetzungen im Norden der Insel kennzeichneten die zweite Jahreshälfte 1986 Terroranschläge in Zentral-Ceylon und in der Hauptstadt Colombo (DIE ZEIT vom 29. August 1986, SL 1 Nr. 23). Ein Sprengstoffanschlag der Terrorgruppe EROS (Eelam Revolutionary Organization of Students) auf ein Touristenflugzeug der "Air Lanka" auf dem Flughafen von Colombo am 4. Mai 1986 forderte 23 Todesopfer und war der Auftakt einer Serie von Terroranschlägen, die zu einer starken Verunsicherung der Bevölkerung in der Hauptstadt führten. Trotz des Bürgerkriegs kam es im Mai 1986 und in der zweiten Jahreshälfte 1986 auch zu Bemühungen der srilankischen Regierung um eine friedliche Beilegung des Konflikts (Auswärtiges Amt, Lageberichte Sri Lanka vom 15. März und 23. Juni 1987, SL 1 Nr. 26 u. Nr. 27), darunter auch Gespräche mit der indischen Regierung, die offenbar aber zum Jahresende 1986 abgebrochen wurden. Dies hatte Anfang 1987 die Folge eines wiederum härteren Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Tamilen in den Nord- und Ostprovinzen. "Säuberungsaktionen" der Militärs in den südlichen und östlichen Teilen der Nord- und der Ostprovinz führten zwar zu einer weitgehenden "Befriedung" der Distrikte Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Trincomalee. Diese Beruhigung wurde aber von den Militärs nur unter Einsatz äußerst brutaler Methoden erreicht, wie die Erschießung von ca. 50 bis 60 männlichen Tamilen in der Prawn Factory von Kokadichcholai im Bezirk Batticaloa Ende Januar 1987 verdeutlicht (Auswärtiges Amt vom 15. März 1987, SL 1 Nr. 26). Dieser Aktion der Militärs folgte ein Massaker tamilischer Guerillas an den meist singhalesischen Bewohnern zweier Dörfer im Distrikt Amparai. Anfang 1987 versuchte die Armee, auch in Jaffna wieder militärische Aktionen durchzuführen, während dort die LTTE bereits begonnen hatte, neben ihren paramilitärischen Einrichtungen eine eigene Zivilverwaltung aufzubauen. Auch auf der Halbinsel Jaffna führte die Armee nunmehr wieder "Säuberungsaktionen" durch, bei denen eine größere Anzahl von Verlusten an Menschenleben auch unter der Zivilbevölkerung zu beklagen war, wobei die Zielsetzung der militärischen Operationen nicht eindeutig war (Auswärtiges Amt vom 23. Juni 1987, SL 1 Nr. 27). Die durch die anhaltenden Kämpfe und die Greueltaten beider Seiten mehr und mehr betroffene Bevölkerung Jaffnas (vgl. FAZ vom 26. Juni 1987, SL 1 Nr. 29) erhielt Anfang Juni 1987 Unterstützung aus Indien, das ohne Zustimmung der srilankischen Regierung Hilfsgüter über Jaffna abwerfen ließ. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen beiden Regierungen vom 15. Juni 1987 schickte Indien dann zwei Schiffe mit 700 Tonnen Hilfsgütern nach Jaffna (FAZ vom 25. Juni 1987, SL 1 Nr. 28). Weiterer Grund dafür war eine von der Regierung in Colombo über den gesamten Norden verhängte Wirtschaftsblockade, die zu ernsthaften Versorgungsschwierigkeiten führte (Keller, SL 1 Nr. 87, S. 8). Offenbar unter Mitwirkung Indiens sah sich Präsident Jayewardene Ende Juli 1987 veranlaßt, mit dem Ziel einer Beendigung des Bürgerkriegs Zugeständnisse an die Tamilen zu machen (FR vom 21. Juli 1987, SL 1 Nr. 30). Er bot an, der Schaffung eines autonomen Staates unter Einschluß der beiden getrennt bleibenden Provinzen im Norden und Osten der Insel zuzustimmen. Nachdem tamilische Guerillas Zustimmung zu diesen Plänen signalisiert hatten, teilte Sicherheitsminister Lalith Athulathmudali am 24. Juli 1987 mit, Indiens Premierminister Gandhi werde in der folgenden Woche zur Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens nach Colombo kommen. Nach Bekanntwerden dieser Pläne kam es in den letzten Juli-Tagen in Colombo zu heftigen Protesten von Singhalesen, gegen die die Regierung mit einem Militäreinsatz vorging, der zehn Todesopfer und 150 Verletzte forderte. Am 29. Juli 1987 unterzeichneten Gandhi und Jayewardene in Colombo das "Indo-Srilankische Abkommen zur Wiederherstellung von Frieden und Normalität in Sri Lanka" (Übersetzung SL 1 Nr. 44, englischer Originaltext Anlage zu SL 1 Nr. 39). Das Abkommen sah im wesentlichen die Durchführung eines Referendums über die Frage des Zusammenschlusses von Nord- und Ostprovinzen bis zum 31. Dezember 1988 vor. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Abkommens sollten Wahlen zu den Provinzräten durchgeführt werden, wobei zu den Wahlen zu den Provinzräten in der Nord- und Ostprovinz indische Beobachter eingeladen werden sollten. Die Feindseligkeiten auf der gesamten Insel sollten innerhalb von 48 Stunden nach Unterzeichnung des Vertrags eingestellt werden, innerhalb weiterer drei Tage sollten alle im Besitz von militanten Gruppen befindlichen Waffen abgegeben werden, die Armee sollte in ihre traditionellen Stützpunkte zurückgezogen werden. Allen nach dem PTA und anderen Notstandsvorschriften verfolgten Personen wurde eine Generalamnestie gewährt. Indien verpflichtete sich in dem Abkommen, Operationen gegen Sri Lanka von seinem Territorium aus zu unterbinden und auf Verlangen der Regierung Sri Lankas auch militärisch mit dem Ziel der Verwirklichung der getroffenen Vereinbarungen in Sri Lanka einzugreifen. Schließlich wurde vereinbart, daß die offizielle Sprache Sri Lankas Sinhala sei, daneben aber Tamil und Englisch ebenfalls offizielle Sprachen sein sollten. In einem Anhang zur Übereinkunft und einem Briefwechsel verpflichteten sich beide Staatschefs u. a. zur Auflösung der "Home Guards" und zum Rückzug anderer paramilitärischer Kräfte aus der Ost- und Nordprovinz Sri Lankas, zu umfangreichen gegenseitigen Konsultationen in allen vom Abkommen berührten Fragen und zu verschiedenen Details der künftigen Nutzung des Hafens Trincomalee und anderer Häfen in Sri Lanka. Während es in der ersten Zeit nach Abschluß des Abkommens trotz heftiger Proteste von singhalesischer Seite und widersprüchlicher Erklärungen tamilischer Guerilla-Organisationen zur Frage der Waffenabgabe (FAZ vom 03., 04., 05. und 06. August 1987, SL 1 Nr. 31 bis 34) den Anschein hatte, als könnte ein Ende der militärischen Auseinandersetzungen erreicht werden, und obwohl die srilankische Regierung mit der Ankündigung, im Rahmen des Friedensabkommens 5.300 Tamilen zu amnestieren, Vorleistungen erbrachte, zeigte sich bald, daß die tamilischen Guerillas nicht wirklich auf die Bedingungen des Abkommens eingehen wollten. Die verschiedenen Guerilla-Organisationen konnten sich offensichtlich nicht über die Zusammensetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen Übergangsregierung für die Nordprovinzen einigen, was zu blutigen internen Auseinandersetzungen führte (FAZ vom 13. und 14. August 1987, SL 1 Nr. 35 und 36; Dr. Hofmann vom 22. August 1987, SL 1 Nr. 39). Ein trotz größter Sicherheitsvorkehrungen in Colombo von seiten singhalesischer Terroristen durchgeführtes Bombenattentat auf die Regierung Sri Lankas am 18. August 1987 (FR vom 19. und 20. August 1987, SL 1 Nr. 37 und 38) zeigte überdies, daß die in dem indisch-srilankischen Abkommen getroffenen Regelungen auch in der größten Bevölkerungsgruppe auf teilweise entschlossene Ablehnung stießen. Nach weiteren blutigen Auseinandersetzungen innerhalb verfeindeter Tamilengruppen, in die auch indische Truppen eingriffen, kam es zwar auf indische Intervention hin zur Bildung einer als Interimsrat bezeichneten Übergangsregierung für die Nord- und Ostprovinzen unter Beteiligung der LTTE und der TULF; nachdem jedoch Anfang Oktober 1987 13 in Regierungsgewahrsam befindliche tamilische Extremisten mittels Zyankali in den Freitod gegangen waren und Mitglieder der LTTE daraufhin 40 singhalesische Insassen eines von ihnen überfallenen Zuges auf der Strecke von Colombo nach Batticaloa erschossen hatten, lebten erneut ernsthafte Auseinandersetzungen zwischen tamilischen Guerillas und indischen Truppen auf (FAZ vom 08. und 09. Oktober 1987, SL 1 Nr. 42 und 43). Im weiteren Verlauf der indischen Intervention in Sri Lanka kam es zur Übernahme der effektiven Gebietshoheit im Norden Sri Lankas durch die "Indian Peace Keeping Force". Nachdem diese vergeblich und unter sowohl eigenen Opfern wie weiteren Verlusten der Zivilbevölkerung und der Aufständischen eine Befriedung zu erreichen suchte (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 -), begann sie sich seit Ende 1989 zurückzuziehen. Der Abzug der indischen Truppen aus Sri Lanka wurde am 24. März 1990 abgeschlossen (Auswärtiges Amt v. 02. April 1990, SL 1 Nr. 86), so daß von einer Verlagerung der effektiven Gebietsgewalt in Sri Lanka auf Indien keine Rede mehr sein kann. Schon während der Präsenz indischer Truppen im Norden und Osten Sri Lankas hatten sich mit der Vereinigung der Nord- und der Ostprovinz im September 1988 und der Durchführung von Provinzratswahlen erste Anzeichen für das Entstehen neuer staatlicher Strukturen in diesem Landesteil gezeigt (Auswärtiges Amt v. 14. Dezember 1988 bzw. 10. Februar 1989, SL 1 Nr. 48; Zeuge Keller, Dokument SL 1 Nr. 53). Mitte Dezember 1988 erfolgte dort die Bildung einer Koalitionsregierung unter Ausschluß der LTTE, als in ganz Sri Lanka im Hinblick auf die am 19. Dezember 1988 bevorstehende Präsidentschaftswahl erhebliche Unruhen herrschten (FR v. 16. Dezember 1988, SL 1 Nr. 49). Bei diesen Präsidentschaftswahlen, die teilweise chaotisch verliefen, setzte sich der UNP-Kandidat Ranasinghe Premadasa gegen die Oppositionskandidatin von der SLFP, Sirimavo Bandaranaike mit knapper Mehrheit durch (FAZ v. 21. Dezember 1988, SL 1 Nr. 51; FAZ v. 22. Dezember 1988, SL 1 Nr. 52). Auch bei den Parlamentswahlen im Februar 1989, die zu einem Sieg mit absoluter Mehrheit für die UNP führten, kam es zu zahlreichen Gewalttätigkeiten (vgl. dazu und zum folgenden Keller, SL 1 Nr. 87, Seite 9, 30 ff.). Im Norden und Nordosten Sri Lankas blieb es zunächst ruhig (FAZ vom 19. Juni 1989, SL 1 Nr. 56). Für zahlreiche, in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete heimkehrende Tamilen gab es ein vom UNHCR unterstütztes Wiederaufbauprogramm (Flüchtlinge Nr. 3/89, SL 1, Nr. 54). Das Jahr 1989 war in den südlichen Landesteilen vom Terror der singhalesisch-radikalen JVP (Janatha Vimukthi Peramuna) geprägt, die gegen den Friedensvertrag mit Indien und die Zugeständnisse an die tamilische Bevölkerung kämpfte. Sie setzte in der zweiten Jahreshälfte zahlreiche Streiks (Transportwesen, Hafen, Krankenhäuser) durch. Wegen der Streikwelle und zahlreicher Gewalttaten, für die die JVP verantwortlich gemacht wurde, wurde im Juni erneut der nationale Notstand verkündet, der erst im Januar aufgehoben worden war. Für den Juli wurde eine Pressezensur verhängt, die Schulen wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen (FR vom 07. Juli 1989, SL 1 Nr. 61) und die Universitäten gesperrt (FR vom 13. Juli 1989, SL 1 Nr. 63). Bis August soll die JVP 890 Morde begangen haben (FAZ vom 29. August 1990, SL 1 Nr. 69), ca. 2100 Verdächtige wurden seit der Verhängung des Ausnahmezustandes festgenommen. In diesem Zusammenhang sollen Mißhandlungen in Polizei- und Vollzugshaft nach glaubwürdigen Informationen unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit des Häftlings oft vorgekommen sein (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 11. August 1989, SL 1 Nr. 68). Tausende vermeintliche oder tatsächliche JVP-Sympathisanten fielen den mit Wissen der Regierung (vgl. Auswärtiges Amt vom 02. November 1989, FR vom 06. November 1990, SL 1 Nr. 71 und 132) operierenden, sich aus den regulären Streitkräften zusammensetzenden Killerkommandos zum Opfer. Auf ihr Konto ging vermutlich die größte Zahl der Toten; dennoch war die Regierung hilflos, denn die JVP machte mit dem Land, was sie wollte (so FR vom 06. November 1989, SL 1 Nr. 72). Nach einer weiteren Steigerung der gegenseitig angewandten Brutalität, von der auch Angehörige von Soldaten und der Polizei betroffen waren, gelang es den Streitkräften und paramilitärischen Einheiten Ende 1989, die gesamte Spitze der JVP auszuschalten, wodurch diese praktisch bedeutungslos wurde. Ab Mai 1989 verhandelte Präsident Premadasa zunächst heimlich mit der LTTE über eine autonome, vereinte Nordostprovinz, kleiner als bisher, ohne die singhalesischen und muslimischen Minderheiten (FAZ vom 19. Juni 1989, SL 1 Nr. 56). Ein unbefristeter Waffenstillstand mit den Regierungstruppen war eines der Ergebnisse (FR vom 29. Juni 1989, SL 1 Nr. 59). Am 13. Juli 1989 wurde der Führer der TULF, A. Amirthalingam, in Colombo von tamilischen Extremisten ermordet (FAZ vom 14. Juli 1989, SL 1 Nr. 64). Fünf Tage später wurde der Führer der PLOT, U. Maheswaran, ebenfalls in Colombo von Unbekannten getötet (FR vom 19. Juli 1989, SL 1 Nr. 65). Mit dem allmählichen Abzug der indischen Soldaten nahmen die Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und den anderen tamilischen Organisationen wie der EPRLF und der ENDLF vor allem im Osten des Landes zu (Auswärtiges Amt vom 16. November 1989, SL 1 Nr. 75). Überall, wo die indischen Truppen abzogen, rückte die LTTE nach. Am 15. Dezember 1989 wurde die PFLT (Peoples Front of Liberation Tigers) als politische Partei der LTTE anerkannt. Seit Anfang des Jahres 1990 kam es im Osten des Landes nun auch vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen Tamilen und Moslems, die in der ersten Augusthälfte des Jahres einen Höhepunkt erreichten (vgl. dazu die Zeitungsberichte SL 1 Nr. 109, 110, 112 bis 114, 116). Nach mehr als zwei Jahren wurden alle Universitäten des Landes wieder geöffnet. Mit Abschluß des indischen Truppenabzuges tauchten der ehemalige Chefminister der halbautonomen Tamilenregierung des Nordostens Perumal (EPRLF) sowie die Kader der tamilischen Organisationen, die mit den Indern zusammengearbeitet hatten (EPRLF, PLOTS, ENDLF, TELO und EROS, der Studentenflügel der Tiger), in Indien unter. Auch die tamilische National-Armee (TNA) verschwand. Noch vor seiner Flucht ließ Perumal die Proklamation eines unabhängigen Staates der Tamilen vornehmen, was jedoch allseits verurteilt wurde (FR vom 28. März 1990, SL 1 Nr. 83; Auswärtiges Amt vom 28. Mai 1990, SL 1 Nr. 88). EPRLF und ENDLF spielten fortan weder militärisch noch politisch eine Rolle (Auswärtiges Amt vom 20. April 1990, SL 1 Nr. 86). Wie die anderen tamilischen Organisationen, die von der LTTE bekämpft werden, sollten sie bis zu neuen Provinzwahlen in den tamilischen Gebieten ausgeschaltet sein (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 88). Die srilankische Armee und Polizei schritten zunächst gegen die Aktionen der LTTE, die Abgaben erhob, über das Abhalten politischer Versammlungen entschied, Polizeifunktion ausübte und Streitschlichtungstermine abhielt, nicht ein (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 86). Auch im Nordosten hatte die LTTE de facto die Herrschaft übernommen; sie verhaftete unter anderem srilankische Polizisten, mit denen es zu Zusammenstößen kam. Gespräche der Regierung mit von der LTTE bekämpften tamilischen Gruppen in Richtung eines unabhängigen Tamilenstaates blieben offen. Der Ausnahmezustand wurde gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Das Wiederaufbauprogramm des UNHCR im Norden des Landes wurde "auf Sparflamme" weitergeführt (zum Vorstehenden vgl. Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 88). Schließlich brachen die Kampfhandlungen zwischen der LTTE, die die vorhergehende, relativ ruhige Phase unter anderem dazu benutzt hatte, größtenteils zwangsweise (Auswärtiges Amt vom 19. Februar 1990, SL 1 Nr. 80) 15.000 meist sehr junge Kämpfer zu rekrutieren (vgl. Keller, SL 1 Nr. 87, S. 37), und den Regierungsstreitkräften neu aus, nachdem die LTTE am 11. Juni 1990 bei Trincomalee 60 Polizisten gefangengenommen und 23 von ihnen getötet hatte (FR vom 16. Juni 1990, SL 1 Nr. 90). 800 Polizisten soll sie verschleppt haben (FR vom 30. Juni 1990, SL 1 Nr. 97). Darüber, warum die LTTE den Waffenstillstand gebrochen hat, gab es nur Spekulationen; sicher dürfte allerdings gewesen sein, daß sie der Regierung bei den Verhandlungen kein Vertrauen mehr entgegengebracht hat (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 103). Allein in den ersten fünf Tagen fielen der Offensive der Separatisten 300 Personen zum Opfer, zwei Tage später waren es schon 400 (FR vom 18. Juni 1990, SL 1 Nr. 91), Ende des Monats mehr als 600; Tote gab es auch bei Kämpfen nördlich von Vavuniya und im östlichen Teil des Mannar-Distrikts (FR vom 30. Juni 1990, SL 1 Nr. 97). Im Norden griff die LTTE zunächst Militärbasen an. Kern der Auseinandersetzungen bildete vor allem die Belagerung des Forts von Jaffna durch die LTTE, in dem sich 240 Soldaten und 60 Polizisten verschanzt hatten (FAZ vom 22. Juni 1990, SL 1 Nr. 92; FR vom 25. Juni 1990, SL 1 Nr. 94). Ende Juni wurden Bombenangriffe angeblich auf tamilische Stellungen im Norden, vor allem in Jaffna, gemeldet, denen zahlreiche Personen zum Opfer fielen. Die Regierung ließ in diesem Zusammenhang verlauten, daß die Bewohner um die Festung in Jaffna herum gewarnt worden seien (FR und FAZ vom 27. Juni 1990, SL 1 Nr. 95,96; vgl. auch Auswärtiges Amt vom 08. August 1990, SL 1 Nr. 111). Die noch bewohnbaren oder wiederaufgebauten Stadtteile von Jaffna, wo noch 120.000 Menschen lebten, wurden durch die ständig fortgesetzten Bombenangriffe stark zerstört. Aber nicht nur Jaffna, sondern auch Dörfer wurden bombardiert (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 124). Die auf 70.000 Mann aufgestockte Armee galt als schlagkräftig und voller Tatendrang, nachdem sie aus dem Kampf mit der JVP als Sieger hervorgegangen war (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 103). Über den Einsatz der Waffen gibt es bis heute widersprüchliche Berichte. So wurde erstmals Ende Juni 1990 der angebliche Einsatz von Napalm im Zusammenhang mit der Bombardierung der Festung von Jaffna gemeldet (FAZ, SL 1 Nr. 96; vgl. auch Der Spiegel vom 27. August 1990, SL 1 Nr. 117). Auch ein britischer Journalist bestätigte den Einsatz von Napalm in der Nähe von Jaffna; am 30. Juni 1990 sollen die Ortschaft Tharmapuram und weitere Dörfer mit Napalm bombardiert worden sein (FR vom 04. Juli 1990, SL 1 Nr. 101). Beide Seiten beschuldigten sich auch immer wieder, chemische Waffen einzusetzen (FR, SL 1 Nr. 103), was ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vorgekommen sein soll (Der Spiegel, SL 1 Nr. 117). Die LTTE warf der Regierung außerdem den Abwurf einer Cholera-Bombe auf Jaffna vor, was jedoch dementiert wurde (FR vom 25. Juli 1990, SL 1 Nr. 108; FR vom 15. August 1990, SL 1 Nr. 115). Teilweise sprach man in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich von Gerüchten, andere Quellen konnten den Einsatz von chemischen und/oder biologischen Waffen einschließlich Napalm bis heute nicht bestätigen (vgl. dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 29. August 1990, SL 1 Nr. 118; Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 5, SL 1 Nr. 134; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 7, SL 1 Nr. 138). Dagegen sind sicher Granaten, Raketen und Brandbomben in Jaffna verwendet worden. Auch mit Benzin und Teer gefüllte und mit einem Zünder versehene Fässer sind eingesetzt worden. Beim Auftreffen auf die Haut hat dieses Kampfmittel eine ähnliche Wirkung wie Napalm. Berichtet wurde ebenfalls der Abwurf von Kanistern mit übelriechendem Inhalt (wahrscheinlich Fäkalien). Solche Bomben werden von der Bevölkerung als "Cholera-Bomben" bezeichnet (Keller-Kirchhoff vom 17. September 1991, S. 16, SL 1 Nr. 176). Zu vielen Opfern kam es auch durch den Einsatz von niedrig fliegenden Kampfhubschraubern seitens der srilankischen Armee über besiedeltem Gebiet (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 6, SL 1 Nr. 138). Durch Angriffe der LTTE aus Wohngebieten heraus bedingte Zielungenauigkeiten und Übergriffe einzelner Piloten sollen weitere Opfer unter der Zivilbevölkerung verursacht worden sein, obgleich die Luftwaffe strikten Befehl gehabt haben soll, die Zivilbevölkerung zu schonen (dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 08. August 1990, SL 1 Nr. 111). Wahllose Flächenbombardements und Dauerbombardements auch nachts (Auswärtiges Amt vom 29. August 1990, SL 1 Nr. 118) wurden zunächst nicht bestätigt, inzwischen kann aber von diesen Geschehnissen, die zu hohen Verlusten unter der Zivilbevölkerung geführt haben, ausgegangen werden (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 4, SL 1 Nr. 134; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 5 Mitte, SL 1 Nr. 138). Sie dauern nach Flüchtlingsangaben nach wie vor an (FR vom 04. Februar 1991), waren aber zumindest im November 1990 in ihrer Ziellosigkeit eingestellt (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 4, SL 1 Nr. 134). In einigen Fällen kam es auch zu Plünderungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen durch Armeeangehörige. Exzesse wurden offiziell zugegeben (Auswärtiges Amt v. 08. August 1990, SL 1 Nr. 111; FR v. 06. November 1990, SL 1 Nr. 132). Im September 1990 war es der Regierungsarmee gelungen, die Belagerung der Festung in Jaffna zu durchbrechen (FAZ vom 13. September 1990, SL 1 Nr. 120). Heftige Kämpfe im Stadtgebiet und -Augenzeugenberichten zufolge - eine weitere Zunahme der seit Juni 1990 schon beträchtlichen Verluste unter der Zivilbevölkerung waren die Folge (FR vom 22. September 1990, SL 1 Nr. 122). Ein Plan, den Norden von Sri Lanka zu evakuieren, um die Rebellen "ausräuchern" zu können, stieß zunächst auf große Widerstände innerhalb der Bevölkerung und wurde bisher auch nicht durchgeführt (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 124; Auswärtiges Amt v. 29. November 1990, S. 7, SL 1 Nr. 134). Mitte Oktober 1990 setzte die inzwischen auf 80.000 Mann verstärkte srilankische Armee ihre Großoffensive im Norden gegen die LTTE fort (FR vom 18. Oktober 1990, SL 1 Nr. 127). Am 1. November 1990 wurde mit Unterstützung der Luft- und Seestreitkräfte eine Offensive gegen die Rebellen auf der Insel Mannar begonnen, nachdem die moslemische Bevölkerung zuvor geflohen war (FAZ vom 02. November 1990, SL 1 Nr. 129). Ebenfalls Anfang November stürmten weibliche Verbände der LTTE ein Lager der Armee in Jaffna (FR und FAZ vom 06. November 1990, SL 1 Nr. 130, 131). Zu der bis dahin verlustreichsten Schlacht kam es, als die LTTE das Armeelager bei Mankullam angriff und überrannte (FR vom 27. November 1990, SL 1 Nr. 133; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 3 unten, SL 1 Nr. 138). Dabei sollen mindestens 250 Soldaten und 200 bis 350 Kämpfer der LTTE ums Leben gekommen sein. Erstmals hat die LTTE im Gegensatz zu ihrer sonst üblichen Guerillataktik den Angriff konventionell mit einer Truppe von etwa 1000 Männern und Frauen geführt. Nach mehreren erfolgreichen militärischen Gegenschlägen der Regierungsarmee auf der Jaffna-Halbinsel und im Osten, denen in der zweiten Dezemberhälfte mindestens 229 (NZZ vom 19., 20., 21., 24. und 26. Dezember 1990, SL 1 Nr. 139 bis 143) und noch einmal 110 (Süddeutsche Zeitung vom 30. Dezember 1990, SL 1 Nr. 145) LTTE-Kämpfer zum Opfer fielen, verkündeten die Rebellen eine einseitige Waffenruhe zu Beginn des Jahres 1991 (Süddeutsche Zeitung vom 31. Dezember 1990, SL 1 Nr. 146), die die Regierung zunächst akzeptierte und auf ihre Ernsthaftigkeit prüfen wollte (FAZ vom 02. Januar 1991, SL 1 Nr. 149). Doch nachdem die LTTE selbst die Waffenruhe gebrochen hatte (Süddeutsche Zeitung vom 03. Januar 1991, SL 1 Nr. 150) und Gespräche zwischen der Regierung und der Opposition über das Waffenstillstandsangebot nicht zustandegekommen waren (Süddeutsche Zeitung vom 06. Januar 1991, SL 1 Nr. 151), kündigte die Regierung am 11. Januar 1991 eine neue militärische Offensive mit dem Ziel der völligen Vernichtung der LTTE innerhalb von 6 Monaten an (NZZ vom 14. Januar 1991, SL 1 Nr. 153; vgl. ferner dazu und zum folgenden DW-Monitor-Dienst vom 14. Januar 1991, SL 1 Nr. 154). Nach den Worten des damaligen stellvertretenden Verteidigungsministers Wijeratne wäre die Regierung nur dann zu Verhandlungen und einem Waffenstillstand bereit, wenn die LTTE eine Erklärung gegen den Besitz und den Einsatz von Waffen abgeben würde. Die Rebellen, die weiterhin Verhandlungen ohne Vorbedingungen anboten (DW-MonitorDienst vom 16. Januar 1991, SL 1 Nr. 155), erklärten die Waffenruhe schließlich ihrerseits für beendet, nachdem bei schweren Luftangriffen auf von der LTTE kontrolliertes Gebiet - die Jaffna-Halbinsel und der Kilinochchi-Distrikt wurden am schlimmsten betroffen - viele Gebäude zerstört und unabhängigen Berichten zufolge wieder viele Zivilpersonen ums Leben gekommen sein sollen (The Guardian vom 24. und 26. Januar 1991, SL 1 Nr. 158 und 160). Am 7. Februar 1991 rief die Regierung die Zivilisten auf Jaffna auf, die Gegend zu verlassen, um eine militärische Offensive zu ermöglichen; man sei darauf vorbereitet, die ca. eine Million Tamilen in Lagern unterzubringen, bis die LTTE besiegt sei. Wijeratne sagte wörtlich: "Wenn die Zivilisten unvorsichtigerweise bei der LTTE bleiben, wünschen wir ihnen viel Glück" (FAZ vom 08. Februar 1991). Die Armee soll bis 1992 auf 100.000 Mann aufgerüstet, zusätzlich sollen paramilitärische Kräfte mit etwa 40.000 Freiwilligen aufgestellt werden; aus China wurde neues Kriegsgerät angeschafft (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 4, und vom 21. Dezember 1990, S. 2, SL 1 Nr. 138; The Guardian vom 26. Januar 1991, SL 1 Nr. 160). Während die LTTE im Norden für ihre Aktionen zunächst noch Rückhalt in der Bevölkerung hatte und jederzeit untertauchen konnte (FR, SL 1 Nr. 103), hat sich die generell konfliktmüde Zivilbevölkerung in ihrer großen Mehrheit den Kämpfen, wo sie nur konnte, durch Flucht entzogen. Sie wurde immer mehr Opfer als aktiv oder moralisch Beteiligter (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 6, SL 1 Nr. 134). Dies hängt zum großen Teil auch mit dem Verhalten der LTTE ihr gegenüber zusammen. Die LTTE hat nicht nur alle gemäßigteren Tamilenorganisationen bekämpft, sondern auch Zivilisten als lebende Schilde benutzt. Als sicher gilt außerdem, daß sie die Taktik der verbrannten Erde angewandt und dadurch ebenfalls Zivilisten getötet hat (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 105). Im Nordosten soll sie Lebensmittellager angezündet haben (FR vom 24. Juli 1990, SL 1 Nr. 107). Für ihren Kampf verlangt sie Geld oder Gold und die Gestellung eines Sohnes, angeblich rekrutiert sie auch Schulkinder (Walter Keller, SL 1 Nr. 124; dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 6 - 9, SL 1 Nr. 134). Niemand darf ohne Ausreisegenehmigung, für die eine Gebühr zu entrichten ist (FR v. 11. Oktober 1990, SL 1 Nr. 125), ihren Herrschaftsbereich verlassen, wobei junge Männer zwischen 12 und 25 Jahren und junge Frauen zwischen 10 und 22 Jahren keine Ausreisegenehmigung erhalten, damit sie zur Auffüllung der Kampftruppen der LTTE zur Verfügung stehen (Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 9, SL 1 Nr. 173). Die LTTE übt auf der dicht besiedelten Jaffna-Halbinsel mit nur begrenzten Ausnahmen, ferner im Jaffna-Distrikt südlich davon auf dem Festland die völlige Kontrolle über die Zivilbevölkerung bis hin zur Gerichtsbarkeit einschließlich der Hinrichtung von "Feinden und Verrätern" aus, hat jedoch keine eigene Hilfsorganisation aufgebaut. Sie kämpft mit terroristischen Mitteln nicht nur gegen singhalesische, sondern auch moslemische Zivilisten, von denen sie 80.000 aus der Nordprovinz vertrieben haben soll. Gefangengenommene singhalesische Polizisten hat sie getötet (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 8 und S. 9, SL 1 Nr. 134). Durch dieses Verhalten provoziert sie ihrerseits wiederum bewußt Übergriffe der srilankischen Sicherheitskräfte (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 6 Mitte, SL 1 Nr. 138). Ihr bevorzugtes Kampfmittel sind Minen, die selbst hergestellt werden; inzwischen soll sie auch über Luftabwehrwaffen bis 90 mm Kaliber verfügen, mit der sie erfolgreich Luftangriffe der Regierungstruppen abwehren könne (Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 11, SL 1 Nr. 173). Zu den schwersten und bisher verlustreichsten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und der LTTE kam es zwischen dem 10. Juli und Anfang August 1991 um den sogenannten Elephant-Paß, einer Landverbindung zwischen der Jaffna-Halbinsel und dem südlichen Festland, wobei sich die Regierungstruppen letztlich an dieser Stelle behaupten konnten, nachdem die LTTE hier im offenen Kampf die Entscheidung gesucht hatte. Bei diesen Kämpfen sollen etwa 600 LTTE-Kämpfer und schätzungsweise 500 Soldaten der Regierungstruppen gefallen sein, hinzukommen auf beiden Seiten große Zahlen von Verwundeten. Als Ergebnis aller dieser letzten Auseinandersetzungen zwischen LTTE und den Regierungstruppen ist festzuhalten, daß die LTTE nach wie vor die effektive Gebietsgewalt im Norden in den Distrikten Jaffna, Mullaitivu und in Teilen der Distrikte Vavuniya (bis Omantai) sowie Mannar mit Ausnahme der dem Norden vorgelagerten westlichen Inseln und den Stützpunkten der Regierungstruppen ausübt (Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, S. 1 f., SL 1 Nr. 172; Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 10 ff., 3, 7, 24, SL 1 Nr. 173). Im Osten befanden sich die Distrikte Amparai, Trincomalee und Batticaloa wenige Tage nach dem neuerlichen Ausbruch der Kämpfe im Juni 1990 wieder unter der Kontrolle der srilankischen Armee (FAZ, SL 1 Nr. 92). Aus den Gebieten Batticaloa und Amparai setzte eine neue Fluchtwelle ein (FR, SL 1 Nr. 94). Die Städte Batticaloa und Trincomalee lagen in Schutt und Asche (FR, SL 1 Nr. 101), Batticaloa war zudem angeblich menschenleer (FR, SL 1 Nr. 97). Nicht nur aus diesen drei östlichen Distrikten, sondern auch aus Vavuniya mußte sich die LTTE in den Dschungel zurückziehen (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 105). Bereits im Juli mehrten sich auch im Osten die Hinweise auf brutales Vorgehen der srilankischen Armee gegen die tamilische Bevölkerung: Es wurde von angeblichen Massakern berichtet, die von schwarzgekleideten Angehörigen einer Sondereinheit der Armee begangen worden sein sollen. Von mindestens 30 erschossenen tamilischen Männern, Frauen und Kindern war die Rede (FR, SL 1 Nr. 104). Auch amnesty international berichtete von Hunderten extralegaler Exekutionen durch die Regierungsstreitkräfte und von dem Verschwindenlassen von Zivilisten im offensichtlichen Gegenzug zu Aktionen der LTTE, der ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden (ai vom 19. September 1990, SL 1 Nr. 121 und vom 11. September 1991, SL 1 Nr. 175). Racheaktionen von Moslemgruppen für die an ihrer Volksgruppe begangenen Greueltaten haben nach der gleichen Quelle in manchen Fällen die Zustimmung der srilankischen Sicherheitskräfte gehabt. Opfer von Gewalttaten, ferner von Großrazzien mit anschließenden Verhaftungen ("Cordon and Search Operations", vgl. Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 3, SL 1 Nr. 138; "Screening Actions", vgl. Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 5, 7, SL 1 Nr. 134) waren - wie in der Vergangenheit - meist junge männliche Tamilen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren. Mehrere hundert Fälle von Hinrichtungen und Verschleppungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte Ende Juni/Anfang Juli 1990 wurden aus Kalmunai, Batticaloa und anderen Orten im Osten wie Veramunai, Sammanthurai, Nuitavur und Karativu bekannt. Speziell im Trincomalee-Distrikt, in dem zu einem Drittel Tamilen leben, kam es Mitte 1990 auch zu Vertreibungen von Tamilen (dazu und zum folgenden Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 2 f., SL 1 Nr. 138). Im Batticaloa-Distrikt mit bis zu 80 $ Tamilen wurde im übrigen die Special Task Force (STF) eingesetzt, der Gewaltakte wie willkürliche Erschießungen und Verbrennungen mittels Autoreifen, also Gewaltakte wie bei den Auseinandersetzungen mit der JVP im Süden des Landes, zugeschrieben wurden. Ein Mitglied des Bürgerkomitees von Batticaloa sagte, Opfer seien nicht Mitglieder der LTTE, wie die Regierung glauben machen wolle, sondern vorwiegend tamilische Zivilisten (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 124). In diesem Distrikt fanden Luftangriffe auf Dörfer an der Küste südlich und nördlich von Batticaloa statt, wobei tamilische Dörfer besonders betroffen waren. Auch im nördlichen Teil des Amparai-Distriktes, in dem 35 % Tamilen leben, war die STF tätig, der seit Juni 1990 abermals Vergewaltigungen von Tamilinnen vorgeworfen werden. Gegen tamilische Frauen wird im übrigen nicht in Form von Razzien, sondern mehr gezielt auf konkrete Hinweise hin vorgegangen. Sie können ferner verhaftet werden, wenn ein gesuchtes männliches Mitglied der Familie nicht greifbar ist. Schließlich wurden am 07. Dezember 1990 nach Augenzeugenberichten in einem Dorf bei Batticaloa 70 Tamilen Opfer eines Massakers, das nach der Behauptung der LTTE von Regierungstruppen mit Unterstützung einer mit der LTTE rivalisierenden Tamilengruppe begangen wurde (FR vom 12. Dezember 1990, SL 1 Nr. 133), was beide jedoch bestritten haben (NZZ vom 13. Dezember 1990, SL 1 Nr. 134). Im übrigen gilt für diese Region des Landes im Hinblick auf das Verhalten der LTTE der Zivilbevölkerung gegenüber ähnliches wie bereits zuvor für den Norden des Landes geschildert. Ihre Gewaltakte richteten sich vornehmlich gegen Moslems (vgl. die Meldungen SL 1, Nr. 109, 110, 112 bis 114, 116, 131), Singhalesen (vgl. zuletzt The Guardian vom 24. Januar 1991, SL 1 Nr. 157), aber auch gegen die eigene Volksgruppe: 30.000 Tamilen aus dem Batticaloa-Distrikt sind offenbar vor ihnen geflohen (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 5, SL 1 Nr. 138). Während die Rebellen der Regierung das Aushungern der Bevölkerung im Osten vorwarfen, machte die Regierung ihrerseits die LTTE für die Lebensmittelknappheit verantwortlich, da sie Lebensmittellager im Nordosten angezündet hätte (FR, SL 1 Nr. 107). Lebensmittelknappheit besteht jedoch unbestritten, und dies gilt auch für den Norden (FR, SL 1 Nr. 97, Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 13, SL 1 Nr. 173). Hinsichtlich des Südens und Westens ergibt sich für die neueste Zeit folgendes Bild: In Colombo wurden etwa Anfang Juli 1990 angeblich 7.000 junge Tamilen als Faustpfand in "Schutzhaft" genommen (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 103). Über die Zahl gibt es jedoch widersprüchliche Meldungen. Einerseits sollen die Zahlen zwischen 2.000 und 7.000 schwanken (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 4, SL 1 Nr. 138), andererseits ist nur von 600 vielfach nur vorübergehend festgenommenen, schließlich ausnahmslos freigelassenen Tamilen im Raum Colombo die Rede (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 111 und 118). Zweck der Großrazzien dürfte die Suche nach LTTE-Leuten gewesen sein. Später sollen in Colombo dann noch einmal etwa 300 junge männliche Tamilen ohne festen Wohnsitz oder in Gemeinschaftsunterkünften verhaftet worden sein (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 10, SL 1 Nr. 134). Amnesty international sprach von Hunderten von jungen Tamilen, die in Colombo und anderen südlichen Distrikten verhaftet worden seien, nachdem die LTTE im Juni Polizeistationen im Osten überfallen hatte. Manche dieser jungen Tamilen seien freigelassen worden, andere in Haft geblieben, mehrere habe man verschleppt. Auch nach den Angaben des Zeugen Keller a.a.O.). haben die Verhaftungen nicht nur Colombo, sondern auch das Hochland im Süden um Kandy und Nuwara Eliya betroffen. Die Verhaftungen dauerten nach diesem Bericht an, die Leute würden in den Gefängnissen in Colombo und Kandy, aber auch in Polizeistationen und Armeecamps gefangengehalten. Während es den Verhafteten in den Gefängnissen noch vergleichsweise gut gehe, werde der Verbleib derer in den Polizeistationen und Armeelagern oft nicht bekanntgegeben. Am 03.02.1991 verübte die LTTE einen Bombenanschlag auf den Staatsminister der Verteidigung Wijeratne und am 21.06.1991 auf die Einsatzzentrale der Streitkräfte. Insbesondere auch als Folge dieser Anschläge werden ein- und ausreisende Tamilen männlichen und weiblichen Geschlechts zwischen 16 und 36 Jahren, welche keinen ständigen Wohnsitz im Süden und Westen nachweisen können, erkennungsdienstlich mit dem Ziel behandelt, festzustellen, ob es sich um LTTE-Kämpfer oder -Helfer handelt (Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, S. 7, SL 1 Nr. 172). So wurden bei den Überprüfungsaktionen (screening actions) im Gefolge des Anschlags auf die Einsatzzentrale der Streitkräfte in Colombo und Umgebung sowie im zentralen Hochland ca. 1177 Personen vorläufig festgenommen, von denen 1063 freigelassen worden sind. Gegen etwa 114 Verdächtige sind Haftbefehle erlassen worden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11). Allgemein erfolgen bei Razzien zum Zwecke der Überprüfung ("screening") lediglich vorläufige Festnahmen. Erst wenn das "screening" den Verdacht bestätigt, werden die Betreffenden festgenommen und kommen in Untersuchungshaft. Kann z.B. ein Tamile bei der Fahndung nach untergetauchten LTTE-Angehörigen in Colombo und Umgebung sowie im zentralen Hochland keinen stichhaltigen Grund ("valid reason") für den Aufenthalt an dem Ort nachweisen, an dem er aufgegriffen wurde, so wird er, insbesondere wenn er der entsprechenden Altersgruppe von Tamilen angehört, genauer überprüft und wenn sich hierdurch weitere Verdachtsmomente ergeben, ist seine Verhaftung zum Zwecke weiterer Ermittlungen wahrscheinlich (Auswärtiges Amt, a.a.O.). S. 12 f.). Bei den Überprüfungen bedienen sich die staatlichen Sicherheitskräfte auch der Hilfe von Angehörigen der Tamilenorganisation, die in Opposition zur LTTE stehen (PLOTE, EPDP, TELO). Angehörige dieser Organisationen beteiligen sich aber auch an Kampfhandlungen gegen die LTTE im Norden und Osten, zum Teil zusammen mit regulären Truppen, aber auch selbständig (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 14 f.). Aufgrund der seit Juni 1990 wieder aufgelebten Auseinandersetzungen zwischen LTTE und Regierungstruppen sind zahlreiche Tamilen, aber auch ca. 40.000 Moslems aus ihrem Heimatort geflohen und sind zum Teil in über das ganze Land verbreiteten ca. 470 Flüchtlingslagern untergekommen, von denen sich 303 in der Nordostprovinz befinden. Offiziell wird die Zahl der Flüchtlinge innerhalb und außerhalb von Flüchtlingslagern mit 673.685 angegeben, hinzukommen weitere 1.090.961 Personen, die wegen der Auseinandersetzungen wirtschaftliche Not leiden (Keller-Kirchhoff vom 10. September 1991, S. 3, SL 1 Nr. 174). Unabhängige Schätzungen beziffern die Anzahl der Flüchtlinge sogar auf über eine Million (ai vom 11.09.1991, S. 22 der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175). Gegenwärtig sind Reisen vom Süden in den Norden bzw. in umgekehrter Richtung - abgesehen von akuten Kampfhandlungen - möglich, wenn auch risikoreich. Der Reisende muß mit mehreren Kontrollen auf beiden Seiten rechnen, auch durch Angehörige der in Opposition zur LTTE stehenden Tamilenorganisation (Keller-Kirchhoff vom 10. September 1991, S. 15, SL 1 Nr. 174). Jugendliche männliche und weibliche Tamilen setzen sich bei einer Rückkehr in den Norden derzeit der Gefahr einer Rekrutierung durch die LTTE zur Verstärkung ihrer stark dezimierten Kampftruppen aus. Seit Ausbruch der Kämpfe im Juni 1990 soll eine nicht geringe Zahl von srilankischen Tamilen mit deutschem Wohnsitz über Colombo in den Norden zu ihren Verwandten gereist und wieder über Colombo nach Deutschland zurückgekehrt sein. Dabei sollen auch Schmuggel- und Schleichwege benutzt worden sein, allerdings mit nicht geringem Risiko, durch Minen oder Beschuß (von beiden Seiten) verletzt oder getötet zu werden. Daneben reisen täglich zu Fuß oder per Fahrrad - allerdings nicht während der verhängten Ausgangssperren in Zeiten von Kampfhandlungen in den jeweils betroffenen Gebieten -eine große Zahl von im Norden ansässigen Personen zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Vorräten in den Süden und wieder zurück (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7, SL 1 Nr. 172). Nach der neuesten Verboten dürfen u.a. folgende Güter nicht in den Norden gebracht werden: Trockenmilchprodukte, Medikamente, Treibstoffe (mit Ausnahme von Kerosinöl), Seife, Streichhölzer, Kerzen, Schultaschen, Plastiktüten, Schokolade und andere Süßigkeiten, Motorradhelme, elektrische und elektronische Güter, Eisen- und Aluminiumplatten, Zement, Holzbohlen und anderes Bauholz, Stacheldraht, leer Säcke, Metalle, Düngemittel, Batterien, Radioersatzteile, Reifen, Fahrzeuge und Ersatzteile, Motorräder, Schreibmaschinen, Druckmaschinen, Papier und andere zum Drucken notwendige Artikel, Fotokopiermaschinen, Alkoholika, Schuhe und Chemikalien (Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 15, SL 1 Nr. 173). Bei den nach wie vor andauernden Auseinandersetzungen mit der LTTE zeigen sich der srilankische Staat bzw. die in seinem Namen Handelnden von ganz verschiedenen Seiten (janusköpfig). Einerseits wird bei den Angriffen im Norden durch die srilankische Luftwaffe bzw. durch Beschuß von Schiffen aus der Tod von zahlreichen Zivilisten im Kauf genommen, was indes zum Teil damit zusammenhängt, daß diese Zivilisten als "human shields" von der LTTE benutzt werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15, SL 1 Nr. 172), gelegentlich soll auch von Helikoptern aus regelrecht Jagd auf Leute gemacht werden, die erkennbar Zivilisten sind (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15 f., SL 1 Nr. 172; Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 42, SL 1 Nr. 173; ai vom 11. September 1991, S. 20 der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175). Andererseits sollen aber vor Luftangriffen Flugblätter abgeworfen worden sein, um die Zivilisten zu warnen, wenn auch der angekündigte Zeitpunkt der Bombardierung manchmal nicht eingehalten worden ist, d.h. früher mit der Bombardierung begonnen worden ist (ai, a.a.O., S. 20, SL 1 Nr. 175). Nach wie vor "verschwinden" einerseits im Osten Menschen oder werden ohne Gerichtsverfahren exekutiert. Häufig werden Menschen im Alter zwischen 12 und 41 Jahren, aber auch Mütter und wenige Monate alte Kleinkinder sowie alte Leute verschleppt, zum Teil durch sogenannte Todesschwadronen. Viele bleiben verschwunden (ai, a.a.O., S. 32 - 46 der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175). Andererseits ist von der Regierung zur Untersuchung von solchen Fällen des "Verschwindens" ab 11.01.1991 eine Präsidialkommission eingesetzt und inzwischen eine sogenannte task force zur Überwachung der fundamentalen Rechte von Häftlingen aufgestellt worden (ai, a.a.O., S. 58 u. 61 der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175), wenn auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes weiter davon auszugehen ist, daß Übergriffe in der Regel nicht geahndet werden (a.a.O., S. 16, SL 1 Nr. 172; ai vom 11. September 1991, S. 18 f. der deutschen Übersetzung, SL 1 Nr. 175). Insgesamt sollen in Sri Lanka zwischen dem 11. Juni 1990 und Ende August 1991 schätzungsweise 12.000 Menschen bei den Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen einerseits und Regierungstruppen sowie singhalesischen Sicherheitskräften andererseits getötet worden sein. Davon kommen ca. 1500 Getötete auf die Kampftruppen der LTTE und ebenso viele auf Seiten der singhalesischen Truppen sowie der Sicherheitskräfte (Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 3, SL 1 Nr. 173). Aus den vorstehend geschilderten Ereignissen ergibt sich für den Norden Sri Lankas, daß der Staat spätestens ab Mai 1986 im Jaffna-Distrikt, der Herkunftsregion des Beigeladenen, in der er auch vor seiner Ausreise noch seinen Lebensmittelpunkt hatte - auf die Verhältnisse an diesem Ort ist zur Aufstellung der Verfolgungsprognose anzuknüpfen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, S. 65 des Urteilsumdrucks) -, seine Herrschaftsgewalt de facto und effektiv an die LTTE verloren hat und es damit an der zur Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit fehlt, da er im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer in einem offenen Bürgerkrieg militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 ). Bereits zu Beginn des Jahres 1987 hat die LTTE dort mit dem Aufbau einer Zivilverwaltung begonnen. Unterbrochen wurde die Gebietsgewalt der LTTE lediglich während der Zeit der Besetzung des Nordens durch die IPKF zwischen Juli 1987 und März 1990. Danach ist sie ohne Einschränkung wieder aufgelebt, gilt auch noch heute bis auf kleinere lokale Ausnahmen fort und ist nicht etwa auf weitgehend unbesiedeltes Gebiet wie in den anderen nördlichen Distrikten von Mullaitivu, Mannar und Vavuniya beschränkt (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, Seite 1 f., SL 1 Nr. 172; Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, Seite 7 f., SL 1 Nr. 173). Typisch militärische Maßnahmen des zur Bürgerkriegspartei gewordenen Staates, die der Rückeroberung des Gebietes dienen, über das er de facto die Gebietsgewalt an den Bürgerkriegsgegner verloren hat, stellen im allgemeinen keine politische Verfolgung dar. Durch die im Gegensatz zur in den sonstigen genannten nördlichen Distrikten herrschende Guerillabürgerkriegslage ist der srilankische Staat im Jaffna-Distrikt in eine dem offenen Bürgerkrieg vergleichbare Situation geraten, in der er ebenfalls das Gesetz des Handelns als übergreifende und effektive Ordnungsmacht verloren hat, so daß seine Maßnahmen den Charakter asylrechtlich erheblicher Verfolgung selbst dann verlieren, wenn sie völkerrechtswidrig sein und insbesondere den Genfer Rot-Kreuz-Konventionen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 widersprechen sollten (BVerfGE 80, 315 ). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Auch wenn - wie eingehend dargestellt - die srilankische Luftwaffe zeitweise wahllos Städte, Dörfer und ganze Landstriche im Norden bombardiert hat bzw. ebenso durch Beschuß von Schiffen aus vorgegangen wird, was in jedem Fall zu schweren Verlusten bei der tamilischen Zivilbevölkerung ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht geführt hat, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Maßnahmen der srilankischen Regierung auf die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils, nämlich der srilankischen Tamilen, gerichtet waren. Denn dem Senat liegen keinerlei Anhaltspunkte für solche genozidartigen Maßnahmen gegen die im Süden und Südwesten des Landes lebenden Tamilen vor (so auch Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 4 Mitte, SL 1 Nr. 138). Für eine beabsichtigte oder bereits ins Werk gesetzte Zerstörung der ethnischen kulturellen oder religiösen Identität der Tamilen in der Nordprovinz finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Alle vom Senat in Betracht gezogenen objektiven Ereignisabläufe führen zu dem Schluß, daß sich der srilankische Staat allein den teilweise weit gediehenen gewaltsamen politischen, speziell territorialen Sonderungsbestrebungen mit dem Versuch, sie auszuschalten, durch Einsatz von Gewalt widersetzt. Nirgends ist erkennbar, daß die aufständische Tamilen treffenden Maßnahmen auf eine Identitätseliminierung in ethnischer, kultureller und religiöser Hinsicht gerichtet sind. Schon der Umstand der - wenn auch minimalen, so doch in diesen Regionen üblichen - Versorgung der außerordentlich großen Zahl von tamilischen Flüchtlingen in anderen Landesteilen spricht dagegen. Ebensowenig kann von einer Vorgehensweise die Rede sein, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind. Der Senat kann nicht feststellen, daß die Maßnahmen des srilankischen Staates im Norden auf die physische Vernichtung dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe gerichtet sind. Zwar kommen immer wieder in dieser Region Übergriffe von Soldaten oder Sicherheitskräften gegen unbeteiligte Tamilen vor, die zu deren Tod führen und weitgehend vom Staat nicht geahndet werden. Die Maßnahmen des srilankischen Staates sind aber nicht generell auf die physische Vernichtung dieser unbeteiligten Bevölkerungsgruppe gerichtet, wie schon der Umstand zeigt, daß auch Maßnahmen ergriffen werden, um die Zivilbevölkerung generell vor den Kampfmaßnahmen zu schützen, indem z.B. Flugblätter abgeworfen werden, die vor einer bevorstehenden Bombardierung warnen, um der unbeteiligten Bevölkerung die Flucht zu ermöglichen. In bezug auf den der LTTE zugerechneten Bevölkerungsteil kann zwar weiterhin davon ausgegangen werden, daß er von den srilankischen Sicherheitskräften ohne begründete Verdachtsmomente verhaftet, gefoltert und mißhandelt wird, darüber hinaus teilweise spurlos verschwindet. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, daß solche Personen ausnahmslos "physisch vernichtet", d.h. getötet werden. In diesem Zusammenhang muß nochmals darauf hingewiesen werden, daß es - was auch das Bundesverfassungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung vom 10. Juli 1989 betont hat - nicht ausreicht, daß der Staat völkerrechtswidrig vorgeht. Politische Verfolgung wäre daher, sofern nicht doch noch die Bürgerkriegsmaßnahmen zukünftig in asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Bürgerkriegs umschlagen, wofür schon wegen der beträchtlichen Dauer der obwaltenden Verhältnisse keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, erst dann wieder denkbar, wenn der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt in bestimmten Gebieten, also im Herkunftsgebiet des Beigeladenen, zurückerobern würde (BVerfGE 80, 315 ). Auch dieses ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie dargestellt, dauert der Kampf gegen die LTTE bereits Jahre, obwohl die Regierung schon mehrfach in der Vergangenheit ein baldiges und schnelles Ende der militärischen Auseinandersetzungen angekündigt hat. Seit 1986 wurde ständig der Militärhaushalt angehoben, eine kontinuierliche, personelle Aufstockung der Armee und sonstigen Sicherheitskräfte betrieben und deren Ausrüstung verbessert, ohne daß dies letztlich zu einer entscheidenden Schwächung der LTTE geführt hätte. Ebensowenig sind deutliche Auswirkungen des schärferen Vorgehens der indischen Behörden im Bundesstaat Tamil Nadu gegen die LTTE auf deren Kampfesstärke erkennbar (vgl. dazu The Economist vom 19. Januar 1991, SL 1 Nr. 156). Schließlich hat der letzte Aufruf der Regierung an die tamilische Bevölkerung im Norden des Landes, sich aus dem Kampfgebiet zurückzuziehen, ebenso wie ähnliche Aufrufe in der Vergangenheit, offenbar keinerlei Wirkungen gehabt. Auch aus diesem Grund ist eine "militärische Lösung" in absehbarer Zeit unwahrscheinlich (vgl. zu dieser Einschätzung FR v. 04. Februar 1991), zumal der srilankische Staat bei einer Vorgehensweise, die jede Rücksichtnahme auf die tamilische Zivilbevölkerung ausschließen würde, mit einem abermaligen Eingreifen Indiens rechnen müßte (vgl. dazu den Bericht in The Guardian vom 31. Januar 1991, SL 1 Nr. 159). Schließlich wäre selbst dann, wenn man in den obigen Maßnahmen der srilankischen Regierung eine politische Verfolgung sehen wollte, jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion von diesen betroffen zu werden, für den Beigeladenen nicht gegeben. Dies ergibt sich unter anderem schon daraus, daß in der Zeit vom 11. Juni 1990 bis Ende August 1991 den Auseinandersetzungen in Sri Lanka zwischen militanten Tamilen einerseits und Regierungstruppen sowie singhalesischen Sicherheitskräften andererseits schätzungsweise 12.000 Menschen zum Opfer gefallen sind. Davon kommen ca. 1500 Getötete auf die Kampftruppen der LTTE und ebensoviele auf Seiten der singhalesischen Truppen sowie Sicherheitskräfte (Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, S. 3, SL 1 Nr. 173). Danach sind abzüglich der getöteten Kombattanten auf beiden Seiten in dieser Zeit etwa 9.000 zivile Opfer zu beklagen gewesen. Selbst wenn diese sämtlich in der nordöstlichen Provinz Sri Lankas getötet worden sein sollten, so steht dieser Zahl von 9.000 eine Zahl von mindestens zwei Millionen dort lebenden Personen gegenüber (nach der dem Bericht von Keller-Kirchhoff vom 10. September 1991, SL 1 Nr. 174, als Anlage 1 beigefügten Tabelle über die Zahl der Flüchtlinge innerhalb und außerhalb von Flüchtlingslagern und wirtschaftlich betroffenen Personen am z. August 1991, erstellt durch das "Ministry of Reconstruction, Rehabilitation and Social Welfare", errechnet sich eine Einwohnerzahl von mindestens zwei Millionen für die Nordostprovinz, wobei diese Zahlen nur die in irgendeiner Weise von Auswirkungen des Bürgerkriegs betroffenen Personen betrifft). Bei diesem offen zutage tretenden Zahlenverhältnis kann davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene im Falle der Rückkehr eher nicht, also nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Opfer der bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas werden würde, wie immer man diese auch asylrechtlich bewertet. Eine politische Verfolgung des Beigeladenen im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion durch die LTTE kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil deren im Vorstehenden geschilderte Maßnahmen gegenüber der tamilischen Bevölkerung nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfen. Sie gelten den in ihrem Herrschaftsbereich lebenden Personen in ihrer Gesamtheit und ohne Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn bestimmte Maßnahmen gezielt der Bekämpfung eines politischen Gegners dienen würden. Solche Maßnahmen sind aber in bezug auf die Person des Beigeladenen weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, da dieser weder einer von der LTTE bekämpften Tamilenorganisation angehört noch sonst irgendwelche Angriffspunkte im Verhältnis zur LTTE aufweist, vielmehr im Gegenteil nach seinem eigenen Vorbringen die LTTE bis kurz vor seiner Ausreise tatkräftig unterstützt haben will. Aus dem Vorstehenden ergeben sich schließlich keine Anhaltspunkte für dem Beigeladenen im Falle der Rückkehr drohende Verfolgungsmaßnahmen, die zwischen den "Eckpunkten" der unmittelbaren Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungshandlungen sowie der Gruppengerichtetheit der Verfolgung liegen. "Referenzfälle" oder sonstige Umstände für ein Klima überwiegend wahrscheinlichen Zugriffs auf ihn wegen seiner asylrelevanten Merkmale im Falle seiner Rückkehr hat er nicht geltend gemacht. Auch insoweit gilt, daß die noch in absehbarer Zeit weiterbestehende Bürgerkriegssituation zwar ein erhebliches Gefahrenmoment für ihn darstellen kann, daß diese aber eben gerade der Qualitäten asylbedeutsamen Zugriffs auf ihn und seine tamilischen Landsleute ermangelt und sich dies auch in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Die Furcht vor den allgemeinen, nicht durch Asylrelevanz gekennzeichneten Gewaltmaßnahmen eines Bürgerkriegs darf auch in diesem Zusammenhang nicht mit der begründeten Furcht vor politischer Verfolgung als Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verwechselt werden. Insoweit bleibt es aufgrund der dem Senat zugänglichen Quellen auch im vorliegenden Zusammenhang bei der Feststellung, daß der srilankische Staat seine Schutzfunktion gegenüber Angriffen auf den von der Menschenwürde bestimmten Kern der Existenz nicht aufgekündigt hat, auch wenn er sie nach westlich orientierten Maßstäben gelegentlich nur verzögerlich wahrnimmt. Die Berufung des Bundesbeauftragten hat nach alledem Erfolg. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deswegen, weil sich inzwischen der Begriff des Asylantrags geändert hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) wird mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. In der Entscheidung über jeden Antrag ist gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG n.F. in beiden Richtungen zu befinden, es sei denn, es läge eine Beschränkung auf das erstgenannte Begehren vor. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar (§ 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG n.F.). Mangels einer dahingehenden Übergangsvorschrift gilt dies auch für Anträge, welche vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung gemäß Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts gestellt und noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. Die vorbeschriebene Neuregelung hat den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht von Gesetzes wegen - automatisch mit der Folge erweitert, daß dies vom Gericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Denn der Bescheid des Bundesamts hat seinerzeit nur über die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter entschieden (§§ 7 Abs. 1 und 12 Abs. 6 AsylVfG a.F.), nicht aber über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot (§ 14 Abs. 1 AuslG 1965, heute § 51 Abs. 1 AuslG 1990). Nur diese Entscheidung ist Gegenstand der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten, auf welche hin das mit der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind gemäß § 154 Abs. 1 bis 3 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen aufzuteilen, weil beide im Rechtsstreit gleichermaßen unterliegen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO i.d.F. des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, 2809) nicht vorliegen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muß entweder - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Bamberger Dittmann Michel Der klagende Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wendet sich gegen die Anerkennung des beigeladenen srilankischen Staatsangehörigen als Asylberechtigten durch das beklagte Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der am 12. März 1951 in Manipay geborene Beigeladene ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ am 12. März 1984 sein Heimatland und reiste über Moskau, Berlin-Ost am 13. März 1984 in das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er um seine Anerkennung als Asylberechtigter nachsuchte. Zur Begründung legte er ein in Tamil verfaßtes handschriftliches Schreiben vor. Darin führte er aus: Er gehöre der Minderheit der Tamilen an, die von der singhalesischen Mehrheit unterdrückt werde. Dies alles habe er nicht mehr ertragen können und habe sich deshalb einer tamilischen Freiheitsorganisation angeschlossen. Er sei einmal von der Polizei verhaftet worden, als er Plakate geklebt habe. 17 Tage später sei er durch die Hilfe eines Anwalts freigekommen. Er sei dann 1978 nach Oman gegangen. 1982 habe er erfahren, daß seine Familie durch die Polizei mißhandelt werde und sei deshalb zurückgenommen. Bei seiner Rückkehr sei er abermals durch die Polizei verhaftet worden. 2 Monate später sei er erneut nach Oman gegangen. 1982 habe man seinen Bruder eingesperrt. Daraufhin sei er zurückgekehrt und habe sich versteckt. Im Juni 1983 sei er wieder verhaftet und auch wieder freigelassen worden. Danach sei er ständig von der Polizei behelligt worden. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 30. März 1984 erklärte der Beigeladene: Er habe 12 Jahre bis 1974 die Schule besucht. Das Abitur habe er nicht bestanden. Bis 1978 habe er keine Arbeitsstelle gefunden und im Elternhaus gelebt. Sodann habe er über einen Arbeitsvermittler 1978 eine Beschäftigung als Bauarbeiter in Oman erhalten. Am 19. Juli 1980 sei er wegen der Schwierigkeiten, die seine Eltern mit der Polizei hatten, nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er 2 Tage von der Polizei eingesperrt worden. Am 23. September 1980 sei er wieder nach Oman gefahren und erst am 11. März 1982 zurückgekehrt. Der Grund für die Rückkehr sei gewesen, daß man seinen jüngeren Bruder an seiner Stelle eingesperrt habe. Er habe sich gemeldet und sei 4 Tage eingesperrt worden. Seinen Bruder habe man freigelassen. Er habe dann geheiratet und bis Dezember 1983 in Manipay das Lebensmittelgeschäft des Vaters betrieben. Im Dezember 1983 habe er ein Visum für Indien erhalten, wo er an einer Versammlung der schon erwähnten Organisation habe teilnehmen wollen. Als er am 11. Januar 1984 aus Indien zurückgekehrt sei, habe man ihn bei seiner Landung verhaftet und 15 Tage in Jaffna im Gefängnis festgehalten. Nach seiner Heimkehr sei er ständig weiter kontrolliert worden. Deshalb habe er am 12. März 1984 das Land verlassen. Er sei nach Deutschland gekommen, weil in seiner Heimat sein Leben in Gefahr gewesen sei. Während seiner Schulzeit habe er einen gewissen D. kennengelernt, der der Tigerbewegung angehört habe und dessen Anweisungen er später gefolgt sei, ohne selbst Mitglied der Tigerbewegung zu sein. Er habe Plakate geklebt und Flugblätter verteilt. In der Zeit von 1974 bis 1978 sei er insgesamt dreimal verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden. Man habe ihn der Zugehörigkeit zur Tigerbewegung verdächtigt, geschlagen und mißhandelt. Zuletzt habe er sich an jedem zweiten Tag zur Kontrolle seiner Anwesenheit bei der Polizei melden müssen. Dann sei er am 23. September 1980 nach Oman zurückgekehrt und habe bereits 5 Tage zuvor aufgehört, sich bei der Polizei zu melden. In Oman habe ihn der Brief seiner Schwägerin erreicht, worin diese ihn gebeten habe, wegen der Verhaftung des Bruders zurückzukommen, denn dieser würde nur freikommen, wenn er zurückkäme. Er sei dann zurückgekehrt und abermals eingesperrt worden. Seinen Bruder habe man freigelassen. Man habe ihn, den Beigeladenen, verdächtigt, Mitglied der Tigerbewegung zu sein, ihn geschlagen und mit Füßen getreten. Außerdem sei er mit dem Kopf nach unten an den Füßen aufgehängt worden. Den Namen des D. habe er nicht preisgegeben. Ihm sei von diesem gedroht worden, daß man ihn dann umbringen würde. Nach 4 Tagen sei er wieder freigekommen. Weil man ihn so schlecht behandelt habe, sei er seiner Meldepflicht, die ihm wieder auferlegt worden sei, nicht nachgekommen. Er habe im Verborgenen gelebt. Selbst seine Hochzeit habe heimlich stattgefunden. Man habe von den Einkünften des Geschäftes gelebt, das nicht er, sondern seine Frau betrieben habe. In dieser Zeit sei er häufig auf Schmuggelbooten nach Indien gefahren und habe sich dort in Madurai aufgehalten. Er bitte darum, nicht zu fragen, was er dort getan habe, denn wenn das unter den Tamilen seines Lagers bekannt würde, sei sein Leben nichts mehr wert. Zum Schluß hätten die Kontrollen immer mehr zugenommen und deshalb sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, illegal nach Indien zu gelangen. Im Dezember 1983 sei er deshalb legal nach Indien gereist. Bei seiner Rückkehr sei er sofort verhaftet worden. Man habe ihn in Jaffna in einen dunklen Raum gesperrt, wo er nichts zu essen und zu trinken bekommen habe. Man habe ihn über seine Aktivitäten in Indien ausgefragt. Trotz aller Mißhandlungen habe er nichts gesagt und wolle auch jetzt nichts sagen. Nach 15 Tagen sei er wieder freigekommen. Nach Indien habe er wegen der verschärften Kontrollen nicht mehr fahren können. Er habe sich im Walde verborgen gehalten und sei nur ab und zu nach Hause gekommen. Seine Frau habe ihn schließlich gebeten, sich nach Deutschland in Sicherheit zu bringen. Sie habe ihren Schmuck geopfert, um das Reisegeld zusammenzubringen. Ein singhalesischer Busfahrer habe durch seine Beziehungen bewirkt, daß er unbehelligt nach Colombo habe reisen und auch die Flughafenkontrolle habe passieren können. Mit Bescheid vom 25. Februar 1985 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als Asylberechtigten an. Zur Begründung führte es aus: Die Spannungen zwischen der tamilischen Minderheit und der singhalesischen Mehrheit in Sri Lanka hätten ständig zugenommen und sich nach den schweren Unruhen nach 1958 in immer kürzeren Abständen 1977, 1979, 1981 und 1983 entladen. Die srilankische Regierung bemühe sich bisher ohne sichtbaren Erfolg mit legislativen und administrativen Maßnahmen, die Ausschreitungen gegen Tamilen aber auch die auf einen unabhängigen Tamilenstaat gerichteten Aktivitäten dauerhaft zu unterbinden. Insbesondere bezüglich der Rassenunruhen in den überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebieten Sri Lankas sei im Juli/August 1983 die tamilische Minderheit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen und die damalige Verfolgungssituation könne sich in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen. Bei der Bekämpfung einer relativ kleinen terroristischen Minderheit komme es immer wieder zu unverhältnismäßigen und oft auch willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte, in erster Linie gegenüber jungen Tamilen, die sich aktiv zur tamilischen Bewegung bekennen oder im Verdacht stehen würden, für eine der tamilischen Organisationen tätig zu sein, die die gewaltsame Schaffung eines eigenen Tamilenstaates Eelam anstrebten. Tamilische Antragsteller trügen immer wieder glaubhaft vor, daß die Sicherheitskräfte bei Razzien und Massenverhaftungen unter rigoroser Anwendung von Schußwaffen in der Regel alle greifbaren jungen Männer der betroffenen Gebiete verhaften und in Militärlager verbringen würden. Dort sei es zu Folterungen und Mißhandlungen gekommen, bevor die Leute nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen würden. Für eine längerfristig veränderte Sachlage ergäben sich keine greifbaren Hinweise, zumal gerade seit dem Jahr 1984 die gewalttätigen tamilischen Befreiungsorganisationen ihren bewaffneten Kampf gegen die srilankische Regierung verstärkt hätten. Angesichts der Übergriffe seitens untergeordneten Personals der Sicherheitskräfte gegenüber der einfachen tamilischen Bevölkerung im Norden Sri Lankas müsse man davon ausgehen, daß sich die antitamilische Einstellung dieser untergeordneten Amtswalter auch in besonderem Maße gerade gegen diejenigen Tamilen richte, die wegen des oft pauschalen Verdachts der Unterstützung einer der vielen tamilischen Befreiungsorganisationen festgenommen würden. Dabei seien sie dem srilankischen Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Vorgehensweise der srilankischen Sicherheitskräfte diene nicht nur der unmittelbaren Terrorismusbekämpfung, sondern auch einer politisch motivierten Einschüchterung bestimmter Bevölkerungskreise in den Tamilengebieten. Insbesondere jüngere Tamilen im Alter zwischen 16 und 30 Jahren müßten im Norden Sri Lankas ständig mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 1984 eine Gruppenverfolgung der tamilischen Bevölkerung insgesamt verneint. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, daß sich nach der letzten mündlichen Verhandlung der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgehenden Tatsacheninstanz (27. Januar 1984) im Verlauf des Jahres 1984 die Situation in den überwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden Sri Lankas drastisch verändert habe. Dies gelte insbesondere für junge männliche Tamilen, die als vermeintliche oder tatsächliche Sympathisanten bzw. Mitglieder der tamilischen militanten Untergrundbewegungen Ziel der Maßnahmen der fast ausschließlich singhalesischen Sicherheitskräfte seien. Gegen den ihm am 26. März 1985 zugestellten Bescheid der Beklagten hat der Kläger mit Schreiben vom 18. April 1985, das bei dem Verwaltungsgericht Kassel am 22. April 1985 eingegangen ist, Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Eine mittelbare staatliche Verfolgung der Ceylon-Tamilen in Sri Lanka lasse sich nicht feststellen. Insbesondere könne man nicht von einer fehlenden Schutzfähigkeit des srilankischen Staates gegenüber Ausschreitungen der singhalesischen Bevölkerung ausgehen. Die Unruhen seien in relativ kurzer Zeit nach ihrem Ausbruch unter Kontrolle gebracht und beendet worden. Der Umstand, daß der Staat nicht allen Tamilen ausnahmslos Schutz habe gewähren können, begründe keine Gruppenverfolgung. Die Schutzfähigkeit fehle erst dann, wenn der Staat zur Verhinderung solcher Übergriffe prinzipiell und auf "gewisse Dauer" außerstande sei, weil er für das ganze Staatsgebiet oder einzelne Regionen das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren habe und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen insoweit nicht mehr durchzusetzen vermöge. Bei der Beurteilung des Zeitmerkmals "gewisse Dauer" könne das Ausmaß der Ausschreitungen nicht ausschlaggebend sein. Staatliche Gegenmaßnahmen auf spontan auftretende und den Staat überraschende Ausschreitungen könnten immer nur mit zeitlicher Verzögerung zur Wirkung gelangen. Unabhängig davon bestehe für die Tamilen jedenfalls in den mehrheitlich von diesen bewohnten Landesteilen im Norden Sri Lankas nicht die Gefahr, von pogromartigen Ausschreitungen der Zivilbevölkerung betroffen zu werden. Soweit dort einzelne Übergriffe von Sicherheitskräften gegenüber Ceylon-Tamilen vorgekommen seien, könne man nicht von einer Gruppenverfolgung der Tamilen ausgehen. Den Übergriffen seien nämlich regelmäßig gewalttätige Aktionen der tamilischen Untergrundkämpfer vorausgegangen. Bei den dadurch provozierten Übergriffen handele es sich deshalb um situationsbedingte und spontane Rache- und Vergeltungsaktionen untergeordneter Amtsträger. Ziel solcher Exzesse seien Einzelpersonen, nicht die gesamte Volksgruppe der Ceylon-Tamilen. Zu einer gruppenweiten Verfolgung der tamilischen Bevölkerungsmehrheit im Norden seien die dort stationierten Armee- und Polizeieinheiten schon aufgrund ihrer personellen Stärke nicht in der Lage. Die Gefahr, Opfer eines solchen Übergriffs zu werden, sei für den einzelnen Tamilen gering, auch wenn er erkennbar für einen selbständigen Tamilenstaat eingetreten oder politisch aktiv gewesen sei. Diese Gefahr erreiche deshalb nicht die für die Anerkennung erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Der Beigeladene hat unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1985 hat das Verwaltungsgericht den Beigeladenen informatorisch zu seinen Asylgründen gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 29. Oktober 1985 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat durch Urteil vom 29. Oktober 1985 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beigeladene sei von der Beklagten zu Recht als Asylberechtigter anerkannt worden. Zwar habe er nicht glaubhaft gemacht, daß er bis zu seiner Ausreise im März 1984 in seiner Heimat bereits politisch verfolgt gewesen sei. Die von ihm geschilderten mehrmaligen Festnahmen stellten keine politische Verfolgung dar, obwohl der Beigeladene dabei gefoltert worden sei. Anlaß für die Festnahmen sei nach der Schilderung des Beigeladenen der Umstand gewesen, daß die Polizei durch ihn Auskünfte über die gewaltsamen Aktionen der Tigerbewegung und über deren Mitglieder habe bekommen wollen. Ziel der Verhöre sei damit ein Interesse der Strafverfolgung und nicht ein politisches Ziel gewesen. Dem Beigeladenen drohe jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von seiten der srilankischen Sicherheits- und Militärpersonen politische Verfolgung, die dem srilankischen Staat asylrechtlich zuzurechnen sei. In dieser Frage trete das Gericht dem angefochtenen Bescheid in der rechtlichen und in der Beurteilung der gegenwärtigen Situation im Norden Sri Lankas bei, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine günstigere Prognose zulasse. Die zur Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus in stärkerem Ausmaß in den Norden Sri Lankas verlegten Militär- und Polizeikräfte, die sich fast ausschließlich aus Singhalesen zusammensetzten, schienen ihrer Aufgabe nicht oder nur unzulänglich gewachsen zu sein. Statt gezielt gegen die vom indischen Festland aus operierenden Widerstandskämpfer vorzugehen, reagierten die Sicherheitskräfte auf jeden Terroranschlag mit Vergeltungsaktionen, die sich wahllos gegen die vorwiegend tamilische Zivilbevölkerung richteten. Dabei sei es zu Brandschatzungen und Verwüstungen gekommen. Vorwiegend junge männliche Tamilen seien in großer Zahl verhaftet worden, weil man sie pauschal verdächtigt habe, der Tigerbewegung anzugehören bzw. sie zu unterstützen. Zwar würden diese Verhafteten nach einiger Zeit wieder freigelassen, seien jedoch während ihrer Festnahme schweren Mißhandlungen durch die Sicherheitskräfte und das Bewachungspersonal ausgesetzt. Die Sicherheitskräfte nähmen auf diese Weise für Verluste, die in den eigenen Reihen durch Terrorakte entstanden seien, an den Tamilen Rache, die in ihren Gewahrsam geraten seien. Ebenso wie das beklagte Bundesamt sehe das Gericht darin politische Verfolgung in der Form der dem srilankischen Staat zurechenbaren Drittverfolgung. Auch der Beigeladene müsse bei seiner Rückkehr in den Norden Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seine - wenn auch kurzfristige - Verhaftung gewärtigen. Dabei bestehe die aufgezeigte Gefahr von Übergriffen. Der Süden Sri Lankas könne dem Beigeladenen nicht als innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden, weil es dort in der Vergangenheit immer wieder zu pogromartigen Übergriffen auf Tamilen gekommen sei, weshalb die erforderlichen elementaren Lebensbedingungen für den Beigeladenen im Süden Sri Lankas nicht gewährleistet seien. Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 25. November 1985 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28. November 1985, der am 4. Dezember 1985 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangen ist, Berufung eingelegt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat sich auch im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Der Beigeladene verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 17. Dezember 1990 Beweis durch Vernehmung des Beigeladenen als Partei erhoben. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluß, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter am 10. Januar 1991 Bezug genommen. Der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senatsvorsitzenden bzw. des Berichterstatters vom 26. April 1991, 18. Juni 1991 und 10. Oktober 1991 auf die folgenden Erkenntnisquellen (SL 1) und dem Umstand ihrer voraussichtlichen Berücksichtigung bei einer Entscheidung über die Berufung hingewiesen worden: SL 1 1. 23.06.1982 Dr. Hofmann an VG Wiesbaden 2. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 3. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 1983 VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- u. Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983 5. 23.03.1983 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Gelsenkirchen 6. 28.11.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 7. 30.12.1983 Dr. Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt 8. Februar 1984 ZDWF-Schriftenreihe Nr. 4: Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf, Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983 9. 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces, July 1983 - April 1984", External - ASA 37/05/84 - 10. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 11. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 12. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka - a Nation Dividing Report of a visit 13. 28.08.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 14. 25.09.1985 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Hannover 15. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 16. 03.01.1986 Dr. Hofmann an VG Neustadt 17. 10.01.1986 FAZ: Colombo droht den Tamilen 18. 04.02.1986 The Guardian: Colombo "plans big offensive" 19. 06.02.1986 Dr. Hofmann an VG Ansbach 20. 03.03.1986 FR: Ohne Nachsicht und mit eiserner Faust 21. 10.03.1986 Dr. Hofmann an die CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus 22. 19.05.1986 The Guardian: Colombo launches attack against Tamils 23. 29.08.1986 Die Zeit: Vertreibung aus dem Paradies 24. 09.12.1986 ZDF-Sende-Manuskript von Alexan der Niemetz: "Brudermord im Paradies"; Sendetermin 9.12.1986, 19.30 h 25. 22.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 27. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 28. 25.06.1987 FAZ: Indische Hilfsgüter für Tamilen 29. 26.06.1987 FAZ: Selbstmörderisches in Sri Lanka 30. 21.07.1987 FR: Sri Lankas Präsident bietet Tamilen Autonomie an 31. 03.08.1987 FAZ: Der Führer der tamilischen Rebellen befiehlt Waffenabgabe 32. 04.08.1987 FAZ: Tamilische Rebellen verzögern Waffenübergabe 33. 05.08.1987 FAZ: Ist Sri Lanka nun gerettet ? 34. 06.08.1987 FAZ: Tamilen legen Waffen nieder 35. 13.08.1987 FAZ: Interne Kämpfe der tamilischen Guerilla-Gruppen 36. 14.08.1987 FAZ: Tamilen streiten um Machtpositionen 37. 19.08.1987 FR: Attentat auf Sri Lankas Präsidenten 38. 20.08.1987 FR: Weitere Anschläge angedroht 39. 22.08.1987 Dr. Hofmann an VG Ansbach (Hinweis: mit engl. Text des lankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987) 40. 30.09.1987 FAZ: Übergangsregierung für Tamilen-Gebiet 41. 30.09.1987 FR: Einigung in Sri Lanka 42. 08.10.1987 FAZ: Nach den Morden tamilischer Rebellen fliehen die Singhalesen aus dem Osten Sri Lankas 43. 09.10.1987 FAZ: Indische Aktionen gegen Rebellen 44. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Text des Friedensvertrags zwischen Rajiv Gandhi und J. R. Jayawardene 45. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 46. 09.08.1988 Sachverständige Dr. Hofmann an Hess. VGH 47. 11.08.1988 Sachverständige Dr. Hellmann Rajanayagam an Hess.VGH 48. 14.12.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht sowie Ergänzungsbericht vom 10. Februar 1989 49. 16.12.1988 FR: In Sri Lanka regiert das Chaos 50. 20.12.1988 FR: Blutiger Wahltag auf Sri Lanka 51. 21.12.1988 FAZ: Premadasa Staatspräsident in Sri Lanka 52. 22.12.1988 FAZ: Ein Präsident aus dem Volke Frau Bandaranaike will das Wahlergebnis anfechten 53. 10.02.1989 Zeuge Walter Keller vor dem Hess. VGH 54. Nr.3/89 Zeitschrift "Flüchtlinge", Zurück in Sri Lanka: Das Leben beginnt von vorn, Seite 20 bis 31 55. Mai 1989 amnesty international, Sri Lanka - Anhaltende Menschenrechtsverletzungen, Zusammenfassung 56. 19.06.1989 FAZ: Indien und Sri Lanka auf Konfrontationskurs 57. 21.06.1989 FR: Ausnahmerecht auf Sri Lanka 58. Juni 1989 amnesty international, Sri Lanka Torture of Returned Asylum Seekers 59. 29.06.1989 FR: "Tiger" ziehen die Krallen ein 60. 07.07.1989 FAZ: Ausnahmezustand und Zensur in Sri Lanka 61. 07.07.1989 FR: Sri Lankas Truppen dürfen auf Regierungsgegner schießen 62. 10.07.1989 FAZ: Indiens Fiasko in Sri Lanka 63. 13.07.1989 FR: Sri Lanka sperrt Universitäten 64. 14.07.1989 FAZ: Bekanntester tamilischer Politiker in Sri Lanka ermordet 65. 19.07.1989 FR: Tamilenführer ermordet 66. 21.07.1989 FAZ: In 25 Tagen 542 Morde in Sri Lanka 67. 28.07.1989 FAZ: Ein Handzettel genügt, um den Markt in Colombo zu schließen 68. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 69. 29.08.1989 FAZ: Streiks, Drohungen, Mordanschläge - Sri Lanka versinkt im Terror 70. 15.09.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 71. 02.11.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 72. 06.11.1989 FR: Fahnen der Trauer 73. 14.11.1989 FAZ: Rebellenführer in Sri Lanka getötet 74. 14.11.1989 FR: Gefangenen Rebellenchef getötet 75. 16.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 76. 15.12.1989 FR: Der Drache ist tot, der Terror geht weiter 77. 15.12.1989 FAZ: Tamilische Rebellen erobern Stellungen im Osten Sri Lankas 78. 13.02.1990 FAZ: Tamilische Guerilleros wollen sich an freien Wahlen beteiligen 79. 16.02.1990 FR: ai prangert Sri Lanka an 80. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 81. 21.02.1990 FR: Kurz gemeldet: Journalist ermordet aufgefunden 82. 26.03.1990 FR: Inder verlassen Sri Lanka 83. 28.03.1990 FR: Bitten die "Tiger" Colombo noch zur Kasse? 84. 02.04.1990 FR: Tamilenführer verließ Urwald 85. 07.04.1990 FR: Opposition ruft zum Kampf 86. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 87. Mai 1990 Walter Keller: Sri Lanka - Informationen für HilfswerksvertreterInnen im Asylverfahren 88. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 89. 11.06.1990 FR: Fremd und rechtslos blieben die Teepflücker von Hutton 90. 16.06.1990 FR: Tamilen töteten 23 Polizisten 91. 18.06.1990 FR: Waffenruhe in Sri Lanka 92. 22.06.1990 FAZ: Die östliche Provinz von Sri Lanka befreit 93. 23.06.1990 FR: Massaker in Sri Lanka 94. 25.06.1990 FR: Fluchtwelle auf Sri Lanka 95. 27.06.1990 FR: Colombo bombardiert Tamilen 96. 27.06.1990 FAZ: Zahlreiche Opfer bei Bombenangriff in Sri Lanka 97. 30.06.1990 FR: Geisterstadt auf Sri Lanka, Halbe Million Flüchtlinge/Anhaltende Kämpfe im Norden 98. 02.07.1990 FR: Luftwaffe bombardiert Tamilen-Gebiet 99. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11040) 100. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11096) 101. 04.07.1990 FR: Setzt Sri Lanka Napalm ein? 102. 11.07.1990 FR: Tamilen flüchten mit Booten 103. 13.07.1990 FR: Normal ist wieder der Bürgerkrieg 104. 13.07.1990 FR: Tamilen flüchten nach Indien 105. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 106. 19.07.1990 ai an VG Gelsenkirchen 107. 24.07.1990 FR: Ausgangssperre in Sri Lanka 108. 25.07.1990 FR: Cholera-Bombe auf Jaffna? 109. 06.08.1990 FAZ: Massaker an 140 Muslimen in Sri Lanka 110. 07.08.1990 FR: Weitere Morde auf Sri Lanka 111. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess.VGH 112. 09.08.1990 FAZ: Dutzende Tote bei Überfällen in Sri Lanka 113. 13.08.1990 FR: Überfall mit giftigen Messern 114. 14.08.1990 FR: Racheakte nach dem Massaker 115. 15.08.1990 FR: Jetzt gilt die Taktik der verbrannten Erde 116. 16.08.1990 FR: Kirche für Aufteilung Sri Lankas 117. 27.08.1990 Der Spiegel: Keine Gnade 118. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 119. 11.09.1990 FR: Mordeten Soldaten 50 Tamilen? 120. 13.09.1990 FAZ: Mehr als 100 Tote bei Gefechten in Sri Lanka 121. 19.09.1990 amnesty international: Sri Lanka - An Update On Human Rights Concerns 122. 22.09.1990 FR: Schläge gegen die Zivilbevölkerung 123. 27.09.1990 FR: Sri Lankas Armee räumt Fort 124. Oktober 1990 ai-Info, Walter Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt 125. 11.10.1990 FR: Massenflucht der Tamilen 126. 12.10.1990 FR: Flüchtlinge unerwünscht 127. 18.10.1990 FR: Großoffensive im Norden Sri Lankas 128. 26.10.1990 FR: Racheakte zugegeben 129. 02.11.1990 FAZ: Offensive gegen die Tamilenrebellen 130. 06.11.1990 FR: Frauen-Guerilla stürmte Lager 131. 06.11.1990 FAZ: Tamilische Rebellen stürmen Armeelager 132. 06.11.1990 FR: Mindestens 60.000 Menschen in Sri Lanka "verschwunden" 133. 27.11.1990 FR: Blutige Kämpfe auf Sri Lanka 134. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln 135. 12.12.1990 FR: Nach Blutbad Schuldvorwürfe 136. 13.12.1990 NZZ: Massaker auf Sri Lanka? 137. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990 138. 14./21.12.90 Zeuge Walter Keller vor dem Hess.VGH 139. 19.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Armee Sri Lankas 140. 20.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Truppen Sri Lankas 141. 21.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Regierungstruppen Sri Lankas 142. 24.12.1990 NZZ: Offensive der Truppen Colombos in Sri Lanka 143. 26.12.1990 NZZ: Neue Kämpfe in Sri Lanka 144. 27.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 145. 30.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Colombo lehnt Gespräche mit Tamilen ab 146. 31.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Rebellen in Sri Lanka verkünden Waffenruhe 147. 31.12.1990 FAZ: Sagt endlich, wo unsere Männer sind! 148. Nr. 1/91 Südasien-Zeitschrift des Südasien-Büro, 11. Jahrgang, S. 6 bis 9, E bis H, Rückseite 149. 02.01.1991 FAZ: Waffenruhe zwischen Regierung und Rebellen auf Sri Lanka 150. 03.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Tamilen brechen Waffenruhe 151. 06.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Colombos Opposition verweigert sich 152. 10.01.1991 FR: Mehr als 200.00 Tamilen flüchteten 153. 14.01.1991 NZZ: Ende der "Waffenruhe" in Sri Lanka 154. 14.01.1991 DW-Monitor-Dienst: Keine Verlängerung des Waffenstillstandes durch srilankische Regierung 155. 16.01.1991 DW-Monitor-Dienst: LTTE für Verhandlungen ohne Vorbedingungen in Sri Lanka 156. 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 157. 19.01.1991 The Economist: Another round 158. 24.01.1991 The Guardian: Villagers killed in attack 'by Tamil Tigers' 159. 25.01.1991 Walter Keller-Kirchhoff an VG Ansbach mit Chronologie der wichtigsten Ereignisse in Sri Lanka für die Zeit zwischen Juli 1990 und Januar 1991 160. 26.01.1991 The Guardian: Tamils drop truce as air forte strikes 161. 31.01.1991 The Guardian: India urges Tamil deal in Sri Lanka 162. 04.02.1991 FR: Sri Lanka: Keine Zukunft für den Inselstaat? 163. 08.02.1991 FAZ: Zivilisten sollen Tamilen Region in Sri Lanka räumen 164. 08.02.1991 Süddeutsche Zeitung: Norden Sri Lankas soll geräumt werden 165. 09.02.1991 The Guardian: Sri Lanka campaigners say 40,000 have 'disappeared' 166. 13.02.1991 FR: Neue Offensive gegen tamilische Rebellen 167. 15.02.1991 Walter Keller an VG Gelsenkirchen 168. 19.02.1991 The Guardian: Tiger ambush leaves 45 Sri Lankan troops dead 169. 03.03.1991 HNA: Bombe ferngezündet: 29 Tote auf Sri Lanka 170. 25.06.1991 amnesty international, die Menschenrechtssituation in Sri Lanka 171. Juli 1991 Dr. Tessa Hofmann: Gutachten zur Situation der Tamilen in Sri Lanka; Gesellschaft für bedrohte Völker, Göttingen 172. 30.08.1991 Auswärtiges Amt an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 173. 07.09.1991 Walter Keller-Kirchhoff: Gutachten zu den Verwaltungsstreitsachen A 16 S 846/89 u.a. VGH Baden-Württemberg 174. 10.09.1991 Walter Keller-Kirchhoff: Gutachten zur Verwaltungsstreitsache AN 12 K 89.33313 VG Ansbach 175. 11.09.1991 amnesty international: Bericht Sri Lanka - The North East Human rights violations in a con text of armed conflict 176. 17.09.1991 Walter Keller-Kirchhoff: Gutachten zur Verwaltungsstreitsache 4 K 10923/88 VG Gelsenkirchen Dem Gericht liegen außer den vorgenannten Unterlagen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, die wie die zuvor genannten Dokumente Gegenstand der Beratung waren. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Verhandlungsniederschriften vom 29. Oktober 1985 und 10. Januar 1991 Bezug genommen.