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Urteil

10 UE 2044/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0322.10UE2044.86.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Beigeladene die Berufungsfrist (§ 124 Abs. 2 VwGO) gewahrt. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Ergebnis zu Recht ergangen ist. I. Fehlerhaft ist das der Klage des Bundesbeauftragten stattgebende Urteil nicht deshalb, weil in seinem Tenor zu 1) auch ausgesprochen ist, daß das Asylgesuch des Beigeladenen zurückgewiesen werde. Denn dabei handelt es sich nicht um eine mit konstitutiver Wirkung erfolgende Ablehnung des Asylantrages durch das Gericht, "sondern nur um einen klarstellenden Hinweis darauf, daß mit der gerichtlichen Aufhebung des Anerkennungsbescheides auch das Nichtbestehen des behaupteten Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter festgestellt ist" (so BVerwG, Urteil v. 12. Juni 1990 -- BVerwG 9 C 93.89 --, EZAR 631 Nr. 12, zu dem vergleichbaren Ausspruch, der Antrag des Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigter werde abgelehnt). II. Die Klage des Bundesbeauftragten ist zulässig. Seine Klagebefugnis ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. III. Die Klage ist begründet, denn dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes nicht zu. 1) Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte, wie etwa die auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Dies ist erst anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen derart bedroht ist, daß jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, Urteil v. 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 104.85 --, DVBl. 1986, 834 (837) mit Verweis auf BVerfGE 45, 187 (228) ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerwGE 67, 195). Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 (335, 338 unten); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung, weil sie nur von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen kann, was nicht ausschließt, dem Staat ihn verdrängende und ersetzende staatsähnliche Organisationen gleichzustellen (BVerfG, a.a.O., 334 unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 22.85 --, Buchholz 402.85, § 1 AsylVfG Nr. 43 = EZAR 202 Nr. 6). Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfG 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 (140 f.)). Ist der Asylsuchende in diesem Sinne vorverfolgt ausgereist, ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann nicht in Betracht, wenn ihr Aufleben oder die Entstehung einer erneuten Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt, wenn sich -- bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung -- nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfG, a.a.O., 345; BVerwG, a.a.O.). Bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden kann der Asylantrag nur dann Erfolg haben, wenn ihnen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 (64 ff.); BVerwGE 77, 258 (260 f.)). Droht den Betroffenen nur regionale Verfolgung, können sie auf Gebiete verwiesen werden, in denen sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, es sei denn, es drohten ihnen dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; BVwerGE 85, 139 (140 f.)). Die hierbei erforderlichen Prognosen müssen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) des Bundesbeauftragten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 -- 10 UE 2013/85 --, S. 17/18 des Urteilsumdrucks). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 -- 9 C 181.83 --, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG urteil vom 23. November 1982, a.a.O.). 2) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Beigeladene als unverfolgt aus seinem Herkunftsland Ausgereister anzusehen. a) Individuelle Verfolgungsmaßnahmen vor der Ausreise sind nicht ersichtlich. Soweit der Beigeladene geltend gemacht hat, Mitte Oktober 1983 zu Hause von Soldaten nachts wegen seiner eventuellen Beziehungen zu einem Mitglied der Tiger-Bewegung befragt und dabei geschlagen worden zu sein, ist darin zunächst deshalb noch keine politische Verfolgung zu sehen, weil die Befragung und die begleitenden Tätlichkeiten, die offensichtlich zu keinen schwereren Verletzungen geführt haben, noch nicht die asylerhebliche Schwelle erreicht haben. Denn auch hinsichtlich der Rechtsgüter Leib, Leben und physische Freiheit sind nur nicht ganz unerhebliche Eingriffe asylrelevant (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --, Urteilsumdruck S. 12). Der Beigeladene wurde unmittelbar darauf wieder freigelassen und dann nicht mehr persönlich behelligt. Das spricht dafür, daß die Sicherheitskräfte keinen ernsthaften Verdacht gegen ihn hegten. Ob der Beigeladene indes überhaupt auf die von ihm früher angegebene Weise mißhandelt wurde, erscheint ohnehin fraglich. Der Versuch des Senats, mit seiner Hilfe den Vorfall weiter aufzuklären, ist an der Weigerung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 1. März 1991, sich nochmals dazu zu äußern, gescheitert. Den verbleibenden Rest an Unklarheit muß der Beigeladene deshalb zu seinen Lasten verbuchen. Selbst wenn jedoch der Beigeladene mehr als unerheblich geschlagen worden sein sollte, erfüllt das nicht den Begriff der politischen Verfolgung, weil das dem Beigeladenen nicht in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, d.h. weder in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch an seine politische Überzeugung zugefügt wurde. Nach seinen eindeutigen Angaben ging es den Soldaten nicht um die Verfolgung vermeintlicher politischer Aktivitäten des Beigeladenen, zumal er selbst gesagt hat, daß er politisch nicht interessiert und nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen sei, sondern allein um Nachforschungen über die Person des angeblichen Verwandten, Freundes oder Bekannten. Die geschilderte Behandlung hätte dem Beigeladenen somit auch als Singhalesen widerfahren können. Sie stellt einen reinen Kriminalexzeß dar, der mangels erkennbaren Eingriffs in ein dem Beigeladenen eigenes asylrelevantes Merkmal nicht asylbegründend ist. Abgesehen davon sind die dem Beigeladenen bei einem Besuch seiner Eltern in Chulipuram zugefügten Maßnahmen für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich, weil der Beigeladene nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1991 die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise, d.h. von 1978 bis 1984, in Colombo gearbeitet und gelebt hat. Außer ihm wohnte noch ein Cousin seiner Mutter mit seiner Familie in einem Vorort von Colombo, zu dem er engeren Kontakt hatte. Lediglich einmal im Monat hat er seine Eltern im Norden der Insel besucht. Da er deshalb seinen Lebensmittelpunkt vor seiner Ausreise in Colombo hatte, ist für die Frage der Vorverfolgung auf die dortigen Verhältnisse und dem Beigeladenen dort eventuell drohende Verfolgungsmaßnahmen abzustellen. Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung des Beigeladenen in Colombo sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Auch eine Gruppenverfolgung der Tamilen hat es im Zeitraum vor der Ausreise des Beigeladenen weder gegeben noch hat sie unmittelbar gedroht. aa) Eine Gruppenverfolgung im Gegensatz zur Individualverfolgung ist anzunehmen, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß in der Regel jede die Gruppenmerkmale aufweisende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat, ohne daß sich Verfolgungsmaßnahmen in jedem Mitglied der Gruppe konkretisieren müssen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15). Gruppenverfolgung kann sich landesweit oder auch nur regional oder lokal auf eine dort lebende Gruppe oder einen dort lebenden Teil einer Gruppe beziehen, wobei dann allerdings die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative zu prüfen ist (BVerwG Urteil vom 30. Oktober 1984, EZAR 202 Nr. 3). Zu unterscheiden ist im übrigen -- wie bei der Einzelverfolgung -- zwischen unmittelbarer und nur mittelbarer staatlicher Verfolgung, wobei erstere voraussetzt, "daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollten und daß diese Ziele -- offen oder verdeckt -- von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt würden" (vgl. dazu und zum folgenden BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176). Eine mittelbare staatliche Verfolgung geht von privater Seite aus und muß nach den gleichen Kriterien wie bei der Einzelverfolgung dem Staat zurechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn er entweder zur Schutzgewährung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den möglichen Verfolgungsmaßnahmen einzusetzen (BVerfGE 80, 315 (335/336)). Dabei wird man dem Staat für Gegenmaßnahmen eine gewisse Zeitspanne sowohl hinsichtlich ihrer Wirkung als auch ihrer Organisation zubilligen und berücksichtigen müssen, daß es einen lückenlosen Schutz gegen politisch motivierte Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen nicht geben kann (so BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, EZAR 202 Nr. 5). Die mittelbare Gruppenverfolgung erreicht die erforderliche Verfolgungsdichte erst, wenn sie sich in flächendeckenden Massenausschreitungen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen äußert (BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176). bb) Daß der Beigeladene sein Heimatland am 30. Juli 1984 nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung seiner gesamten Volksgruppe verlassen hat, ist aus der damaligen Lage in Sri Lanka und daraus, wie es zu ihr gekommen ist, herzuleiten (vgl. insbesondere Dokument SL 1 Nr. 4): Zu Beginn des 19. Jahrhunderts übernahmen die Briten als Kolonialherren von den Niederländern Ceylon und trennten es als Kronkolonie staatsrechtlich von Indien ab. 1833 schufen sie durch die Verbannung des letzten singhalesischen Königs die Voraussetzungen für eine einheitliche Verwaltung der Insel, auf der bis zur Kolonialisation durch die Portugiesen im 16. Jahrhundert zwei singhalesische Königreiche im Süden und ein tamilisches Königreich im Norden existiert hatten. 1867 begannen die Briten auf Ceylon mit der Anlage umfangreicher Teeplantagen und siedelten als Arbeitskräfte bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs insgesamt 531.000 aus Südindien stammende sogenannte "Indien-Tamilen" im ceylonesischen Hochland an. 1911 standen den 531.000 auf den Hochlandplantagen lebenden "Indien-Tamilen" 528.000 Tamilen gegenüber, deren Vorfahren ursprünglich seit dem zweiten Jahrhundert aus Südindien eingedrungen und als "Ceylon-Tamilen" alteingesessen waren. Im Jahre 1931 wurden durch die sogenannte Donoughmore Constitution allgemeine Bürgerrechte für alle Einwohner Ceylons einschließlich der "Indien-Tamilen" eingeführt. Aufgrund von Wahlen wurde ein Staatsrat gebildet, in dem die Singhalesen die Mehrheit besaßen und mit dem Präsidenten des 1919 gegründeten Ceylon National Congress den Vorsitzenden stellten. Während des Zweiten Weltkriegs kam es auf Ceylon zu verschiedenen Parteigründungen. 1944 wurde als erste "ceylon-tamilische" Partei der All Ceylon Tamil Congress (TC) gegründet, 1945/46 folgte die Gründung der United National Party (UNP). Im Jahre 1947 verabschiedete das britische Parlament den Ceylon Independence Act, der Ceylon am 4. Februar 1948 die Unabhängigkeit als Dominium des British Commonwealth of Nations verschaffte. Bei den noch 1947 durchgeführten ersten Parlamentswahlen errang die UNP 42 der 94 Sitze im Repräsentantenhaus, der TC erreichte sieben Sitze und die daneben kandidierende Partei der "indien-tamilischen Plantagenarbeiter", der heute nicht mehr bestehende Ceylon Indian Congress (IC), sechs Sitze. Die Wahlen führten zur Bildung einer UNP-Regierung unter Ministerpräsident D. S. Senanayaki. Die 1948 in Kraft getretene Verfassung des unabhängigen Ceylon enthielt im Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot. Am 18. September 1949 erfolgte die Gründung der Tamil Federal Party of Ceylon (FP) durch ehemalige TC-Mitglieder. Diese Partei strebte zunächst nur eine Föderalisierung Sri Lankas mit einem eigenen tamilischen Bundesland an. Im September 1951 gründete Solomon W. R. D. Bandaranaike, ein ehemaliger UNP-Minister, die Sri Lanka Freedom Party (SLFP), weil die UNP einen härteren Kurs zur Aufwertung des Buddhismus und der singhalesischen Sprache damals nicht mittragen wollte. 1955 verband sich die SLFP mit zwei kleineren Parteien zur Mahajana Eksath Peruamuna (MEP = Vereinigte Volksfront). Die MEP gewann bei den Parlamentswahlen am 6. April 1956 mit 51 Parlamentssitzen eine eindeutige absolute Mehrheit und bildete unter Bandaranaike die Regierung. Im Juli 1956 wurde der "Official Languages Act" No. 33 verabschiedet, der Singhalesisch als einzige offizielle Sprache Ceylons einführte. Mit einer gewissen Verzögerung kam es 1958 als Reaktion auf diese Maßnahmen zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen und im Gegenzug zu Pogromen an Tamilen durch singhalesischen Mob, denen etwa 500 Menschen zum Opfer fielen. Die Regierung rief den Notstand aus und beendete mit Hilfe der Armee zunächst die Unruhen. Die Führer der FP wurden verhaftet, die Partei selbst kurzfristig verboten. Am 17. Juli 1958 wurde vom Parlament nach Billigung durch eine Konferenz buddhistischer Priester der "Tamil Language Act" No. 28 verabschiedet, der für tamilische Schüler und Studenten ein Recht auf Unterricht in Tamil, die Durchführung von Eignungsprüfungen für den öffentlichen Dienst bei Tamilen in deren Sprache und die Möglichkeiten der Benutzung von Tamil auch im Behördenverkehr in den Nord- und Ostprovinzen, den vornehmlichen Siedlungsgebieten der "Ceylon-Tamilen" (Keller, SL 1 Nr. 85, S.5, 40), vorsah. Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz wurden allerdings erst 1966 erlassen. Am 25. September 1959 wurde Ministerpräsident Bandaranaike durch einen buddhistischen Mönch ermordet. In der Folgezeit kam es in Ceylon zu einer krisenhaften Entwicklung mit Verhängung des Notstands, mehrfacher Parlamentsauflösung und wiederholten Umbildungen der Regierung. Diese Entwicklung fand ein vorläufiges Ende durch die Parlamentswahlen am 20. Juli 1960, die zur Bildung einer SLFP-Regierung unter Ministerpräsidentin Sirimawo Rattwate Bandaranaike, der Witwe des ermordeten Ministerpräsidenten, führte. Die Regierungserklärung Frau Bandaranaikes wurde erstmals neben dem offiziellen Singhalesisch (Sinhala) auch in Tamil verlesen. Bereits am 1. Januar 1961 wurde allerdings der zwei Jahre später in Kraft getretene "Language of the Courts Act" erlassen, mit dem das Englische als Amts- und Gerichtssprache durch Singhalesisch ersetzt wurde. Als Reaktion hierauf lehnte die FP ab sofort jegliche Zusammenarbeit mit der Regierung ab, ihre Anhänger besetzten in den Nord- und Ostprovinzen Postämter und Bahnhöfe, was im April 1961 zur Verhängung des unbefristeten Notstands und zur Inhaftierung von 45 FP-Funktionären für sechs Monate führte. Ende März 1965 kam es zur Bildung einer im wesentlichen von der UNP getragenen Koalitionsregierung unter Beteiligung der FP, wobei letztere einen Minister stellte. Vorausgegangen waren die Parlamentswahlen vom 22. März 1965, bei denen die UNP die relative Mehrheit der Sitze errang, und eine als "Senanayake-Chelvanayakam-Pact" bezeichnete Übereinkunft zwischen dem Wahlsieger (UNP) und dem Führer der "Ceylon-Tamilen" (FP), Chelvanayakam. In dem Abkommen wurde vereinbart, daß der "Tamil Language Act" von 1958 realisiert und der "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend ergänzt werden sollte, daß in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte. Außerdem wurde vereinbart, daß Provinzräte (district councils) gebildet und die Landkolonisierung in den Nord- und Ostprovinzen in erster Linie von Tamilen durchgeführt werden sollten. 1966 legte die Regierung in Ausführungsbestimmungen zum Tamil Language Act fest, daß Tamil im Schriftverkehr mit amtlichen Dienststellen im ganzen Land benutzt werden konnte. Öffentliche Verlautbarungen und Rechtsnormen sollten von nun an zweisprachig veröffentlicht werden. Im übrigen blieb der Senanayake-Chelvanayakam-Pact ohne praktische Ergebnisse, was 1968 zum Austritt des FP-Ministers aus der Regierung führte. Im Mai 1970 kam es nach heftigen Angriffen der SLFP gegen die UNP, vor allem wegen deren "tamilen-freundlicher" Sprachenpolitik, zu einem erdrutschartigen Sieg der SLFP bei den Parlamentswahlen, die zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Leitung von Ministerpräsidentin Bandaranaike führten. Eine der ersten Maßnahmen der neuen Regierung war der Erlaß der 1971 in Kraft getretenen "Standardisierungs"-Verordnung, die erst nach dem UNP-Sieg bei den Parlamentswahlen am 21. Juli 1977 aufgehoben wurde. Die Verordnung regelte den Zugang zu den Universitäten nach Sprachenproporz, was vor allem die damals an den Universitäten überproportional vertretenen Tamilen betraf. Am 22. Mai 1972 trat auf Ceylon eine neue Verfassung in Kraft, mit der die bisherige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt wurde. Das bisherige, aus zwei Kammern bestehende Parlament wurde durch eine auf sechs Jahre gewählte Nationalversammlung ersetzt. Hinsichtlich der Religionen wurde festgelegt, daß sie Kulturfreiheit genießen, wobei allerdings ausdrücklich geregelt wurde, daß der Buddhismus zu schützen und zu fördern sei. Als Amts- und Gerichtssprache wurde Singhalesisch beibehalten, jedoch mußten alle Gesetze in Tamil übersetzt werden, der Tamil Language Act aus dem Jahre 1958 blieb in Kraft. Die neue Verfassung billigte nur den Singhalesen den Rechtstitel "Staatsbürger aus Geburt" zu, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen erhielten den Status "registrierte Bürger". Danach gab es in Sri Lanka drei Kategorien von Bürgern: die singhalesischen "Staatsbürger aus Geburt", die überwiegend "Ceylon"-tamilischen "registrierten Bürger" und fast eine Million staatenloser "Indien-Tamilen" auf den Plantagen. Das Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot in Art. 29 der alten Verfassung aus dem Jahre 1948 trat außer Kraft. Als Reaktion auf diese politische Entwicklung kam es noch im Jahre 1972 zur Bildung der Tamil United Front (TUF), der sich unter anderem die FP und der TC anschlossen und aus der im Mai 1976 die heute noch existierende Tamil United Liberation Front (TULF) hervorging. Am 10. Januar 1974 ereignete sich der sogenannte "Jaffna-Zwischenfall". Während der Abschlußkundgebung der "Vierten Internationalen Tamil-Forschungskonferenz" in Jaffna griff die Polizei die rund 50.000 Personen umfassende Menge von Teilnehmern an, worauf eine Panik entstand, während der neun Teilnehmer getötet und viele andere verletzt wurden. Später wurde der Einsatzleiter der Polizei von einem Tamilen ermordet. Die Regierung weigerte sich, die Vorfälle offiziell untersuchen zu lassen. Am 27. Juli 1975 wurde Alfred Duraiappah, SLFP-Bürgermeister von Jaffna und angeblich Hauptverantwortlicher für den "Jaffna-Zwischenfall", ermordet. Daraufhin wurden 200 junge Tamilen unter dem Verdacht des Verstoßes gegen im Jahre 1971 in Kraft getretene Notstandsverordnungen festgenommen; von ihnen waren 46 noch im September des Jahres in Haft. Am 15. Mai 1976 wurde auf dem ersten Nationalkongreß der TULF in Pannakam die "Vaddukoddai Resolution" verabschiedet, mit der erstmals ausdrücklich die Errichtung eines separaten tamilischen Staates ("Free, Sovereign, Secular Socialist State of Tamil Eelam") gefordert wurde. Im Juli 1976 wurden vier tamilische Parlamentarier angeklagt, weil sie ohne Erlaubnis ein Flugblatt verteilt hatten, in dem ein eigener Tamilenstaat gefordert worden war. Das Verfahren wurde im Dezember 1976 durch die Regierung eingestellt. Am 16. Februar 1977 wurde der seit 1971 verhängte Ausnahmezustand in Sri Lanka beendet, was unter anderem zur Freilassung der letzten 19 seit 1972 wegen ihrer Forderung nach größerer Autonomie inhaftierten Tamilen führte. Die Parlamentswahlen am 21. Juli 1977 brachten einen überwältigenden Sieg der UNP, die 140 Parlamentssitze erlangte, während auf die bisher regierende SLFP nur acht Sitze entfielen. Die TULF konnte in den Nord- und Ostprovinzen insgesamt 18 Sitze für sich verbuchen, wobei sie alle 14 Sitze für die Nordprovinz und vier der zwölf Sitze für die Ostprovinz erlangte. Neben den TULF-Abgeordneten kam ein weiterer Tamile als UNP-Abgeordneter ins Parlament und erhielt einen Ministerposten in der am 23. Juli 1977 gebildeten UNP-Regierung unter Ministerpräsident Junius Richard Jayewardene. Im Anschluß an die Wahlen entstanden im August und September 1977 Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen. Von Jaffna ausgehend, wo Tamilen Polizisten und den buddhistischen Haupttempel angegriffen haben sollen, kam es auf der ganzen Insel zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Tamilen, singhalesischem Mob und der Polizei. Die Regierung reagierte mit einem Ausgehverbot und schickte Polizei in die Unruhegebiete. 125 Tote, davon 97 Tamilen, und 4.000 verhaftete Personen waren das Ergebnis dieser Unruhen, in deren Verlauf 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen. Am 4. Oktober 1977 verabschiedete das Parlament eine Verfassungsänderung, mit der ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt wurde. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa. Am 6. Mai 1978 wurden, angeblich von Mitgliedern tamilischer Jugendorganisationen, der Leiter der Untersuchungsabteilung für terroristische Aktivitäten in den Nord- und Ostprovinzen, Polizeiinspektor Bastian Pillai, und vier weitere Polizisten in der Nordprovinz bei Mannar ermordet. Am 15. Mai 1978 erließ die Regierung gegen 38 mutmaßliche Mitglieder der Guerilla-Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Haftbefehl. 27 gesuchte Tamilen, darunter der Präsident der TYF (TULF Youth Front), Kasi Anandan, stellten sich freiwillig. Am 19. Mai 1978 verabschiedete das Parlament das "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" No. 16 und verschärfte die Strafprozeßordnung durch Einfügung besonderer Bestimmungen. Diese Sondervorschriften ermöglichten eine einjährige Vorbeugehaft für Personen, die der Unterstützung vom Präsidenten verbotener Organisationen verdächtigt wurden. Außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt. Durch die am 07. September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung wurde die Insel Ceylon in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt. Das Präsidialsystem mit Direktwahl wurde beibehalten, Sinhala (Singhalesisch) blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa in Artikel 15 ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit. Im März 1979 verließ C. Rajaduraj, TULF-Abgeordneter und einer der Vizepräsidenten dieser Partei, die TULF und trat im April als Minister für regionale Einrichtungen in die Regierung ein, zu der fortan drei Tamilen gehörten. Im Mai 1979 beanstandete der TULF-Oppositionsführer Amirthalingam, daß von 140.000 durch die Regierung im Jahre 1978 zur Verfügung gestellten Stellen weniger als 1.000 mit Tamilen besetzt worden seien. Mitte Juli 1979 kam es wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen zur Verhängung des Ausnahmezustands über die Provinz Jaffna. Am 19. Juli 1979 verabschiedete das Parlament in einem beschleunigten Verfahren den Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48. Dieses Gesetz zur Terrorismusbekämpfung galt im Unterschied zu den früheren Notstandsbestimmungen auf der Grundlage des Public Security Act für drei Jahre, während die Notstandsbestimmungen auf Grund des letztmals 1979 novellierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit jeweils nur für einen Monat in Kraft blieben. Das neue Gesetz sah unter anderem ein Festhalten in Polizeigewahrsam bis 72 Stunden ohne Mitwirkung eines Richters und die Ermächtigung des Verteidigungsministers vor, Gefangene bis zu 18 Monaten in "incommunicado"-Haft unterzubringen. Noch am Tage des Inkrafttretens des Prevention of Terrorism Act wurden nach Mitteilung der TULF-Opposition in der Provinz Jaffna 147 Personen festgenommen und gefoltert. Am 27. Dezember 1979 wurden der Ausnahmezustand aufgehoben und etwa 100 Inhaftierte entlassen. Bei einem Banküberfall am 25. März 1981 ermordeten in Neerveli tamilische Jugendliche zwei Polizisten. In den folgenden Wochen wurden mindestens 25 Tamilen in Isolationshaft genommen. Auf einer Wahlversammlung der TULF am 31. Mai 1981 wurden in Jaffna zwei Polizisten durch Schüsse getötet. Unmittelbar anschließend unternahmen mehrere hundert bewaffnete und zum Teil in Zivil gekleidete Polizisten mehrere Tage lang andauernde Vergeltungsmaßnahmen, wobei Dutzende von Geschäften, Büros und Privathäuser, darunter das Parteibüro der TULF und die tamilische Nationalbibliothek in Jaffna vernichtet wurden. Am 2. Juni 1981 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand und eine Ausgangssperre über die Provinz Jaffna. Am folgenden Tag wurden der Vorsitzende und vier weitere Parlamentarier der TULF von Armeeoffizieren und dem Polizeipräsidenten von Jaffna "versehentlich" verhaftet und auf Veranlassung des Präsidenten wieder freigelassen. Nachdem in der Nacht zum 4. Juni 1981 fünf junge Tamilen in Jaffna von Armee-Einheiten wegen Verstoßes gegen das Ausgangsverbot erschossen worden waren, verhängte die Regierung den Ausnahmezustand über das ganze Land. Am 9. Juni 1981 wurde diese Entscheidung rückgängig gemacht, am folgenden Tag wurde auch der Ausnahmezustand für die Provinz Jaffna aufgehoben. Am selben Tag begann die TULF einen Parlamentsboykott, den sie am 23. Juni 1981 unterbrach, um in einer Parlamentssitzung gegen anhaltende Ausschreitungen der Polizei in Jaffna zu protestieren. Am folgenden Tag beschloß das Parlament, dem TULF-Oppositionsführer Amirthalingam das Vertrauen zu entziehen, weil dieser einen separaten Tamilenstaat befürwortet habe. Nachdem es Mitte August 1981 in den Ostprovinzen und in Colombo wieder zu Angriffen auf Läden von Tamilen gekommen war, übertrug Staatspräsident Jayewardene am 12. August 1981 die Polizeibefugnisse einschließlich Untersuchung und Festnahme der Armee, die in den folgenden Tagen einige hundert Personen auf Grund der neuen Sondervollmachten festnahm. Am 17. August 1981 verhängte die Regierung erneut den Ausnahmezustand über ganz Sri Lanka und setzte Notstandsgesetze in Kraft, die für Brandstiftung und Plünderung schwerere Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsahen. Am 17. Januar 1982 wurde der Ausnahmezustand erneut aufgehoben. Gleichwohl beschloß das Parlament am 13. März 1982 eine nicht mehr befristete Neufassung des Prevention of Terrorism Act (PTA) aus dem Jahre 1979, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr auch den Aufenthaltsort von Untersuchungshäftlingen frei bestimmen konnte (vgl. Südasien-Institut, SL 1 Nr. 2, S. 2; Internationale Juristen-Kommission, SL 1 Nr. 7, S. 10 f.; ferner Gutachten Dr. Hofmann, SL 1 Nr. 1). Eine Anfang November 1981 berufene Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch fünf Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen (Auswärtiges Amt vom 25.10.1982, Dokument SL 1 Nr. 3). So sollten künftig verstärkt tamilische Soldaten und Polizisten im Norden des Landes eingesetzt und Bürgerwehren geschaffen werden. Die schon seit 1981 bestehenden regionalen Entwicklungsausschüsse sollten echte Kompetenzen erhalten. In öffentlichen Veranstaltungen sollte für ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den Bevölkerungsgruppen geworben werden. Im Zuge dieser Entwicklung wurde auch die Frage der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen im Mai/Juni 1981 geregelt (Auswärtiges Amt a.a.O.). Präsident Jayewardene stellte aus eigenen Mitteln eine Million Rupien für den Wiederaufbau der bei den Ausschreitungen zerstörten Bücherei in Jaffna bereit und rief zur Einzahlung weiterer Spenden auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto auf. Mit der Auszahlung der staatlichen Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen, deren Gesamtbetrag auf 22,6 Millionen Rupien festgesetzt worden war, wurde 1982 begonnen. Am 14. November 1982 wurden aufgrund des PTA drei katholische Priester sowie ein anglikanischer Pfarrer, sämtlich Tamilen aus dem Bezirk Vavuniya, verhaftet. Ihnen und neun weiteren, anläßlich einer Protestveranstaltung am 15. Dezember 1982 festgenommenen Personen wurde im wesentlichen vorgeworfen, Kenntnisse über den sogenannten Neerveli-Bankraub am 25. März 1981 zu haben oder sogar daran beteiligt gewesen zu sein. Außerdem wurden sie verdächtigt, Kenntnisse über den Verbleib der Beute des Bankraubs zu besitzen und Terroristen versteckt und unterstützt zu haben (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Dokument SL 1 Nr. 5). Im Januar 1983 wurde gegen die inhaftierten tamilischen Priester und Hochschullehrer deswegen und wegen angeblicher Beihilfe zu einem Überfall auf die Polizeistation Chavadachchere am 27. Oktober 1982 Anklage erhoben (vgl. hierzu und zum folgenden VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Dokument SL 1 Nr. 4, Sonderband Januar bis Dezember 1983). Am 28. Februar 1983 wurden von einem Einzelrichter des Obersten Gerichts wegen Teilnahme am Neerveli-Banküberfall und der Ermordung zweier Polizisten insgesamt sechs Tamilen nach den Bestimmungen des PTA zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Anfang März 1983 wurden nach einem Sprengstoffanschlag auf einen Militärlastwagen in der Provinz Jaffna, bei dem vier Soldaten verletzt worden waren, sechs aus Trincomalee stammende tamilische Studenten verhaftet und ohne Kontakt zu Anwälten oder Angehörigen drei bis fünf Tage lang im Armeelager Gurunagar festgehalten und vernommen. Am 6. April 1983 durchsuchten Armee und Polizei die Büros der "Gandhiyam"-Society in Vavuniya und Trincomalee und nahmen unter anderem den Organisationssekretär der Gesellschaft, Dr. Rajasunderam, fest. Am folgenden Tag wurde auch der Präsident der "Gandhiyam"-Society, Arolanandam David, verhaftet. Beide wurden zunächst ins Armeelager Gurunagar gebracht, wo sie zumindest am 8. Mai 1983 stundenlang gefoltert worden sein sollen. Am 3. Juni 1983 wurden sie in das Welikada-Gefängnis in Colombo verlegt, wo Dr. Rajasunderam am 27. Juli 1983 zusammen mit 16 weiteren tamilischen Häftlingen von singhalesischen Mitgefangenen ermordet wurde. Am 10. April 1983 starb im Armeelager Gurunagar in der Provinz Jaffna ein zwei Wochen zuvor unter Terrorismusverdacht verhafteter Tamile namens Navaratnarajah. Bei der amtlichen Leichenschau wurden an seinem Leichnam 25 äußere und zehn innere Verletzungen jüngsten Datums festgestellt. Am 29. April 1983 wurden während der Kommunalwahlkampagne im Jaffna-Distrikt in Point Pedro, Valvettiturai und Chavakachcheri drei Kandidaten, davon zwei der UNP, vermutlich von "Tigers" erschossen. Am 18. Mai 1983 fanden Nachwahlen zum Parlament und gleichzeitig Kommunalwahlen statt. Da die TULF die Parlamentsnachwahl boykottierte, gaben im Jaffna-Distrikt nur rund 15 % der eingetragenen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Sowohl bei den Parlaments- als auch bei den Kommunalwahlen blieb die UNP eindeutiger Wahlsieger, bei den Kommunalwahlen gewann die TULF in den Nord- und Ostprovinzen die Mehrheit in allen Gemeinde- und Stadträten. Obwohl zur Sicherung der Wahl 11.000 Polizeibeamte und 7.000 Soldaten aufgeboten wurden, kam es zu insgesamt 191 Zwischenfällen, darunter fünf Bombenanschlägen auf Wahllokale in Jaffna. Ein Soldat wurde von tamilischen Extremisten getötet, die mit Schnellfeuergewehren ein Wahllokal in Jaffna angriffen. Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 17.00 Uhr verhängte der Präsident landesweit den Ausnahmezustand. In einer Vergeltungsaktion plünderten und brandschatzten rund 600 Soldaten in der näheren Umgebung des angegriffenen Wahllokals in Jaffna 54 Häuser und Marktbuden sowie mehrere Fahrzeuge mit der Folge, daß mehrere hundert Menschen obdachlos wurden. Ähnliche Racheakte fanden am 1. Juni 1983 in Vavuniya als Reaktion auf den Angriff einer vierköpfigen Extremistengruppe auf ein Fahrzeug der Luftwaffe statt. Unter anderem wurden der Markt niedergebrannt und das örtliche Büro der "Gandhiyam"-Society verwüstet. Über Vavuniya wurde eine Ausgangssperre verhängt, und am folgenden Tag kam es zu lokalen Unruhen unter anderem in der südlich Colombos gelegenen Stadt Panadura, wobei über 100 Personen verhaftet wurden. Mit einer am 3. Juni 1983 in Kraft gesetzten neuen Notstandsbestimmung (Public Security Act 15 A.) wurde die bisher auch bei den durch Aktionen der Sicherheitskräfte verursachten Todesfällen notwendige amtliche Leichenschau abgeschafft. Die Polizei wurde ermächtigt, mit Genehmigung des Verteidigungsministers jede Leiche zu beschlagnahmen, sie begraben oder einäschern zu lassen und zu bestimmen, wer dabei anwesend sein darf. Von einem Sprecher des Verteidigungsministeriums wurde diese Maßnahme damit begründet, daß "die Armee wie im Kriege reagieren" können müsse. Präsident Jayewardene äußerte in diesem Zusammenhang, daß die Sicherheitskräfte "mit einem stärkeren Muskel zur Bekämpfung des Terrorismus auszustatten" seien. Nach anhaltenden Unruhen mit mehreren Toten und Bombenanschlägen mit Schwerpunkt in Trincomalee erließ die Regierung am 13. Juni 1983 zwei auf die "Emergency (miscellanious provisions and powers) Regulation number one" gestützte neue Notstandsverordnungen, mit denen sämtliche Prozessionen verboten werden und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren angedroht wurde. Den Anfang dieser bis dahin wohl schwersten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der verschiedenen Ethnien auf Ceylon bildeten blutige Unruhen in Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Am 1. Juli 1983 verhaftete die Polizei in Jaffna S. A. Tharmalingam, den Präsidenten der 1981 aus der TULF hervorgegangenen Tamil Eelam Liberation Front (TELF), und deren Generalsekretär, nachdem beide wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten. Wegen ihrer Berichterstattung über die Trincomalee-Ereignisse wurden zwei in Jaffna erscheinende Tageszeitungen verboten. Die Verhaftung der beiden erwähnten TELF-Funktionäre führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am 15. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der "Tiger", Anton, getötet. Diese und andere Ereignisse führten am 18. Juli 1983 zur Verlängerung des landesweit verhängten Ausnahmezustands um einen weiteren Monat. Am 23. Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein einwöchiges landesweites Pogrom gegen die tamilische Minderheit auf Ceylon aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die Beisetzung der am Vortag getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als 100 Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am 25. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 150 marodierende Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn. 130 Matrosen wurden danach unter Arrest gestellt. Insgesamt wurden an diesem Tag in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichten die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am 29. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere hundert verhaftet wurden. Im näheren Umkreis der Hauptstadt wurden auf Bahnhöfen, in Tempeln und ähnlichen Gebäuden Notunterkünfte für die bis dahin 35.000 obdachlosen Tamilen eingerichtet. Staatspräsident Jayewardene kündigte an diesem Tag ein Verbot der TULF und die Aberkennung aller Bürgerrechte für Separatisten an. In einer Rundfunk- und Fernsehansprache räumte er ein, daß auch Mitglieder von Polizei und Armee an den Ausschreitungen beteiligt gewesen seien. Am folgenden Tag machte die Regierung ausländische Verschwörer für die Entwicklung verantwortlich, verbot die drei marxistisch orientierten Parteien, deren führende Funktionäre nunmehr mit Haftbefehl gesucht wurden, schloß die Redaktionen von vier wichtigen Zeitungen und untersagte die Übermittlung von Fernsehfilmen und Fotos ins Ausland. Außerdem durften Journalisten Colombo nicht mehr verlassen. Am 5. August 1983 verabschiedete das Parlament Sri Lankas die Sechste Verfassungsänderung (Text und Übersetzung vgl. Auswärtiges Amt, Anlage zu Dokument SL 1, Nr. 6), die unter anderem jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte und allen Abgeordneten, Beamten und sonstigen öffentlich Bediensteten aufgab, die Ablehnung des Separatismus durch Eidesleistung zu bekräftigen. Aufgrund dieser Verfassungsänderung verloren die 14 TULF-Parlamentarier Ende Oktober 1983 ihre Parlamentssitze, weil sie den Treueeid nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geleistet hatten. Am 7. August 1983 gab die Regierung zu, daß nach dem Anschlag der "Tiger" am 23. Juli 1983 wütende Soldaten 20 Zivilisten im Jaffna-Distrikt erschossen hätten. Zur Behebung der Schäden erließ die Regierung ein Notstandsgesetz -- Emergency (Rehabilitation of affected Property, Business or Industries) Regulations No. 1 of 1983 --, das die Durchführung der notwendigen Schadensregulierung durch eine besondere Behörde vorsah. Bis zum Jahresende 1983 dauerten die Unruhen in allen Teilen Sri Lankas, wenn auch mit verminderter Heftigkeit, an, so daß sich Regierung und Parlament zur Beibehaltung des immer wieder verlängerten Ausnahmezustands gezwungen sahen, wobei verschiedentlich die Bestimmungen insbesondere über Ausgangssperren -- ebenso wie die bis 17. September beibehaltene Pressezensur -- wiederholt gelockert wurden. Mit am 3. September 1983 in Kraft getretenen neuen Notstandsbestimmungen wurden die Todesstrafe bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch "Hervorrufen von Unzufriedenheit", Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern, angedroht. Unter derartigem Verdacht Verhaftete konnten fortan drei Monate lang ohne richterliche Mitwirkung in Polizeigewahrsam gehalten werden. Amnesty international London berichtete zum Jahresende, daß während der letzten drei Monate des Jahres 1983 insgesamt 170 Personen nach den Vorschriften des PTA in "incommunicado"-Haft genommen worden seien. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer. Im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8.000 Brandstiftungen und fast 4.000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschifft worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF-Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am 14. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.000. Zum Jahresende 1983 zeigte Präsident Jayewardene sichtlich Tendenzen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts unter Einbeziehung der gemäßigten TULF. Am 11. Dezember 1983 wurde bekannt, daß nunmehr auch die vorher ausgeschlossene TULF zu einer geplanten Allparteien-Konferenz eingeladen werden sollte. Am 28. Dezember wurden die Nachwahlen für die aufgrund der Eidesverweigerung der TULF-Abgeordneten freigewordenen Parlamentssitze auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Jahr 1984 brachte in Sri Lanka, verglichen mit dem Vorjahr, eine merkliche Beruhigung der innenpolitischen Situation mit andauernden Bemühungen um eine politische Lösung für ein Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Zwar kam es auch 1984 häufig zu Terroranschlägen vorwiegend tamilischer Extremisten und blieben der Ausnahmezustand und die hierdurch bedingten Sonderbestimmungen (Emergency Regulations) in Kraft (Auswärtiges Amt, Dokument SL 1 Nr. 8, S. 9). Jedoch wurden -- im Sommer 1984 -- auch regierungsamtlich deutliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Weitergeltung des PTA und verschiedener Notstandsbestimmungen geäußert (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 6 f.). Die Emergency Regulation No. 15 A, die von der Notwendigkeit einer post-mortem-Untersuchung bei bestimmten Todesfällen entband, wurde aufgehoben. Trotz dieser und anderer "vertrauensbildender Maßnahmen" der politischen Führung blieb es auch 1984 in den Nordprovinzen dabei, daß die zur Terrorbekämpfung weder ausgebildeten noch ausgerüsteten Sicherheitskräfte weitgehend mit wahllos erscheinenden Razzien Terroristen auf die Spur zu kommen suchten. Dabei wurden in der Regel in dem jeweils betroffenen Ort alle Männer im Alter zwischen 16 und ca. 30 Jahren verhaftet, in Militärstützpunkte gebracht und hier zunächst durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes befragt. Offensichtlich unverdächtige Personen wurden in der Regel innerhalb 48 Stunden entlassen, alle übrigen nach Ablauf der Frist und entsprechender Meldung an den "Governments Agent", den obersten Regierungsvertreter des Distrikts, dem zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID in den Raum Colombo überstellt, wo die CID dann die weiteren Ermittlungen führte (Bundesamt für Polizeiwesen Bern, Dokument SL 1 Nr. 24, S. 15 ff.). Die etwa 40.000 im Zuge der Unruhen im Juli 1983 aus Zentralceylon in die Nordprovinzen geflohenen Tamilen wurden dort weitgehend absorbiert, die aus diesem Anlaß in den indischen Bundesstaat Tamil Nadu ausreisenden rund 30.000 Tamilen wurden weder an der Ausreise noch an einer Rückkehr nach Sri Lanka gehindert (vgl. hierzu und zum folgenden: Auswärtiges Amt vom 03. Juli 1984, SL 1 Nr. 8). Gegenüber 400 Personen wurde noch im Sommer 1984 im Zusammenhang mit den Juli-Ausschreitungen von den Staatsanwaltschaften des Landes ermittelt, im Juni 1984 wurden durch den High Court von Avissawella erstmals vier Singhalesen wegen gemeinschaftlich begangener Brandstiftung am Haus eines Tamilen mit jeweils zehn Jahren haft bestraft. Vor allem im Laufe des Jahres 1984 wurden tamilische Geschäftsleute durch Auszahlung erheblicher Versicherungssummen und der durch die Wiederaufbaubehörde REPIA (Rehabilitation of Property and Industries Authority) gewährten Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe ermutigt mit dem Ziel, den durch die Unruhen verursachten Verlust von zunächst 150.000 Arbeitsplätzen wettzumachen (vgl. hierzu auch Bundesamt für Polizeiwesen in Bern, SL 1 Nr. 9, S. 10 ff.). Die Regierung setzte ihre schon vor 1983 betriebene Siedlungspolitik im Norden des Landes fort mit dem Ziel, dort auch mehr Singhalesen umzusiedeln, was ihr von seiten der tamilischen Politiker den Vorwurf eintrug, die tamilische Stammbevölkerung unterwandern zu wollen (Bundesamt für Polizeiwesen in Bern, a.a.O.; vgl. zu den Bevölkerungsanteilen in den Nord- und Ostprovinzen auch House of Commons, Parlamentary Human Rights Group, SL 1 Nr. 10). Im Frühjahr 1984 gab die Regierung durch ihren Minister für Nationale Sicherheit Athulathmudali erstmals öffentlich Garantien für die Sicherheit auch in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebender Tamilen ab. Kurz vor dem Jahrestag der Ausschreitungen gab die Regierung die Versicherung ab, daß "sich der Juli 1983 nicht wiederholen" werde. Unter zunehmendem internationalen Druck fand sich die Regierung Sri Lankas im Sommer 1984 sogar zu erheblichen Zugeständnissen hinsichtlich der Fortgeltung des Notstandsrechts insbesondere in den Nord- und Ostprovinzen bereit. Anläßlich eines USA-Besuchs im Juni 1984 kündigte Staatspräsident Jayewardene an, der PTA werde demnächst "abgeschafft", weil er sich nicht bewährt habe. Die von Jayewardene einberufene und seit 10. Januar 1984 tagende Allparteien-Versöhnungskonferenz unter Beteiligung der TULF und der TC kam zwar nicht zu konkreten Ergebnissen, setzte ihre Arbeit aber weiterhin fort. Am 5. Juni 1984 wurde in Jaffna die im August 1981 von singhalesischen Polizisten in Brand gesetzte tamilische Nationalbibliothek wiedereröffnet, an der Feier nahm TULF-Generalsekretär Amirthalingam als Ehrengast teil. cc) Aus all diesen Ereignissen kann jedoch keine asylrechtlich erhebliche Gruppenverfolgung der Tamilen durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit oder den srilankischen Staat hergeleitet werden. Eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung scheidet aus, weil die geschichtliche Entwicklung des Staates bis dahin keine einheitliche, auf konsequente Diskriminierung der Tamilen hinauslaufende Tendenz zeigt. Selbst während der Regierungszeiten der seit ihrer Gründung eher gegen eine Gleichberechtigung der Tamilen eingestellten SLFP gab es keine ernstzunehmenden Versuche, die Existenz der Tamilen als ethnische Minderheit zu leugnen oder sie zu vernichten. Seit der Regierungsübernahme der UNP nach den Parlamentswahlen am 21. Juni 1977 wurden sämtliche rechtlichen Restriktionen gegenüber den Tamilen als Volksgruppe, wie etwa die sogenannte Standardisierungsverordnung, aufgehoben; in der am 7. September 1978 in Kraft getretenen dritten Verfassung wurde der Sprachenkonflikt mit der Anerkennung von Tamil als weiterer Nationalsprache rechtlich beigelegt. Auch die 1971 eingeführten Beschränkungen des Zugangs zur Universität für tamilische Volkszugehörige wurden 1977 aufgehoben. Selbst bei ihrer Fortgeltung wäre fraglich gewesen, ob der srilankische Staat dadurch mit asylerheblicher Intensität in durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Rechtsgüter der tamilischen Volksgruppe eingegriffen hätte. Das gleiche muß für die in der Verfassung aus dem Jahre 1972 enthaltene, die tamilische Volksgruppe diskriminierende Staatsbürgerregelung gelten. Auch die Tatsache, daß Tamilen im Gegensatz zur englischen Kolonialzeit nur noch einen eingeschränkten Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Die Zeit vom 23. August 1986, SL 1 Nr. 21), würde noch keinen asylerheblichen Eingriff darstellen. Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG, Urteile v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen bis zu den Ereignissen beginnend im Juli 1983: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können. Vielmehr handelt es sich um eine Vielzahl von Einzelfällen, die ggf. die Individualverfolgung des jeweils Betroffenen begründen konnten, nicht jedoch zur aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet geführt haben. Im übrigen bestehen auch durchgreifende Zweifel an der Asylerheblichkeit der Verfolgungsmaßnahmen insofern, als die Regierung im August 1981 schwere Strafen für Brandstiftung und Plünderung einführte, die erwähnte Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten Jayewardene über die bereits geschilderten Maßnahmen zur Lösung der Konflikte beriet und eine in diesem Zusammenhang beschlossene Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen 1982 erfolgte. Aus dem gleichen Grunde erkennbar wirksam werdenden staatlichen Schutzwillens erfüllen die ansonsten geschilderten Pogrome der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber der tamilischen Bevölkerungsminderheit in den Jahren 1958 und 1977 schon mangels Zurechenbarkeit nicht die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Sie können im übrigen wegen ihrer Abgeschlossenheit und der Tatsache, daß sie sich lange vor der Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland ereignet haben, nicht mehr den notwendigen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beigeladenen begründen (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1990 -- BVerwG 9 C 60.89 --). Hinsichtlich der Geschehnisse ab Juli 1983 ist zunächst darauf hinzuweisen, daß eine exakte Unterscheidung zwischen mittelbarer, weil ausschließlich von privater Seite verübter und unmittelbarer, d.h. durch den Staat und seine offen oder verdeckt handelnden Organe begangener Verfolgung der Tamilen aufgrund der engen Verstrickungen der Sicherheitskräfte, von Teilen des Regierungsapparates und der Regierungspartei in die Ausschreitungen der singhalesischen Bevölkerung kaum möglich sein dürfte. Im Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, weil jedenfalls das Verhalten des Staates nach seinem objektiven Erscheinungsbild über die Zurechenbarkeit und damit die Asylerheblichkeit der Maßnahmen entscheidet. Eine solche Zurechenbarkeit liegt hier nicht vor. Zwar spricht manches dafür, daß für die schweren Pogrome gegen die Tamilen vor allem im Juli 1983 nicht nur von der Regierung ungesteuerter singhalesischer Mob oder zeitweilig außer Kontrolle geratene Armee- oder Polizeieinheiten verantwortlich waren. Vieles deutet daraufhin, daß zumindest Teile des Regierungsapparates -- wenn nicht sogar Teile der Regierung selbst -- hinter den gewalttätigen Tamilenpogromen standen. So blieben Berichte unwidersprochen, wonach die Ausschreitungen in Colombo auf das genaueste von extremistischen Elementen der Regierungspartei UNP geplant worden seien (Internationale Juristen-Kommission Genf, SL 1 Nr. 7, S. 17 f.). Auch wenn die Verantwortlichen nie ermittelt werden konnten, spricht nach Aussage des Zeugen Keller vieles dafür, daß der seinerzeitige Industrieminister Cyril Mathew, der heute noch Mitglied der UNP ist, Drahtzieher der Unruhen zumindest für den Großraum Colombo gewesen ist. Zu Spekulationen kann auch die Tatsache Anlaß geben, daß der damalige Minister für Landentwicklung und das Mahaweli-Projekt Gamini Dissanayake kurze Zeit vor Ausbruch der Ausschreitungen in Nuwara Eliya in diese Stadt kam (Protokoll vom 14. Dezember 1990, S. 2/3, SL 1 Nr. 133). Selbst Staatspräsident Jayewardene scheint in den letzten Julitagen des Jahres 1983 unsicher gewesen zu sein, welche Haltung er zukünftig gegenüber den Tamilen einnehmen sollte. Dafür spricht, daß sich Jayewardene in den ersten drei Tagen der Unruhen überhaupt nicht äußerte und dann, am 29. Juli 1983, offenbar auf die TULF gemünzte Drohungen gegen tamilische Separationsbestrebungen verlauten ließ (Internationale Juristen-Kommission Genf, SL 1 Nr. 7, S. 18). All dies reicht jedoch nach Auffassung des Senates nicht aus, um von einer Änderung der immer noch auf Ausgleich zielenden Tamilen-Politik der damaligen Regierung auszugehen. Denn letztlich ist entscheidend, daß es der Regierung relativ schnell gelang, die Übergriffe der singhalesischen Bevölkerung und der Sicherheitskräfte gegenüber den Tamilen einzudämmen. Zwar erreichten die Ausschreitungen erst am 29. Juli ihren Höhepunkt, obwohl bereits am 18. Juli der Ausnahmezustand verhängt worden war; jedoch liegt die Verzögerung des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen innerhalb der Zeitspanne, die einem Staat zu deren Organisation und Wirkung zugebilligt werden muß (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.). Außerdem verabschiedete der srilankische Staat bereits im August 1983 ein Schadenregulierungsgesetz und bereitete Entschädigungsleistungen vor, die auch von tamilischer Seite als ausreichend bezeichnet wurden. Die im Jahre 1984 erfolgte Auszahlung erheblicher Versicherungssummen und die Gewährung von Beihilfen und Darlehen der REPIA kommt hinzu. Mindestens 18 Notaufnahmelager wurden für obdachlos gewordene Tamilen in der Nähe von Colombo eingerichtet und Flüchtlinge nach Jaffna verschifft, wo sie weitgehend absorbiert wurden. Schließlich ist auf die im September 1983 in Kraft getretenen, neuen Notstandsbestimmungen mit ihren Strafverschärfungen zu verweisen und darauf, daß an den Ausschreitungen beteiligte Angehörige der Streitkräfte entweder unehrenhaft entlassen oder mit Kriegsgerichtsverfahren ("Court Martial") überzogen wurden (Auswärtiges Amt vom 03.Juli 1984, SL 1 Nr. 8). Zwar mögen diese Maßnahmen angesichts des Mißverhältnisses zwischen der Zahl der an den Ausschreitungen beteiligten Soldaten und Polizisten und der Zahl der gemaßregelten Angehörigen der Streitkräfte halbherzig erscheinen; aber die außerdem eingeleiteten Versuche, durch den im Frühjahr 1984 ernannten Minister für nationale Sicherheit Lalith Athulathmudali die Disziplin in den Streitkräften wiederherzustellen (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 8, S. 5), zeigen, daß die Regierung nicht nur auf die generalpräventive Wirkung der Bestrafung pflichtwidrig tätig gewordener Armeeangehöriger vertraute. Im übrigen brachte das Jahr 1984 eine weitere merkliche Beruhigung der gesamten Lage. Dazu wird auf die Wiedereinführung der Post-Mortem-Untersuchung bei bestimmten Todesfällen, in die Sicherheitskräfte verwickelt waren, ferner auf die gegen Singhalesen durchgeführten Strafverfahren und die erstmals für in singhalesischem Siedlungsgebiet wohnenden Tamilen abgegebenen Sicherheitsgarantien hingewiesen. 3) Der Beigeladene hat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch nicht aufgrund asylrechtlich relevanter Nachfluchtgründe politische Verfolgung zu erwarten. a) Individuelle Gründe für eine während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entstandene Gefahr politischer Verfolgung im Heimatland hat der Beigeladene nicht genannt. Nach den dem Senat bekannten Informationen dürfte es einem Tamilen, der mehrere Jahre im westlichen Ausland gelebt hat, generell möglich sein, über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka einzureisen, ohne verhaftet zu werden, wenn er weder im Verdacht steht, LTTE-Mitglied oder -Unterstützer zu sein, noch vor seiner Ausreise ein Gewaltverbrechen begangen hat (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 4, SL 1 Nr. 136). Der Beigeladene hat weder geltend gemacht, ein Gewaltverbrechen begangen zu haben, noch hat er behauptet, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Bei seiner Vernehmung vor dem beauftragten Richter hat er auf Befragen angegeben, weder Verbindungen zur irgendwelchen Organisationen gehabt noch gespendet oder sonstwie geholfen zu haben. Deswegen ist seine Furcht, als Mitglied der Tiger-Bewegung festgenommen zu werden, unbegründet. b) Der Beigeladene hat im Falle der Rückkehr in sein Heimatland auch weder heute noch in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung zu erwarten. Diese prognostische Beurteilung ergibt sich aus der weiteren Entwicklung der inneren Verhältnisse Sri Lankas seit der Ausreise des Beigeladenen bis heute. Hierzu hat der Senat den beigezogenen Erkenntnisquellen folgendes entnommen: Nach der relativen Beruhigung des Konflikts im Süden Sri Lankas scheint es in der Nordprovinz Ende 1984 und Anfang 1985 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen und Regierungstruppen gekommen zu sein. Daß hierüber nur spärliche Berichte vorliegen, liegt daran, daß die Halbinsel Jaffna und der Distrikt Mannar von der Regierung zu Sperrzonen erklärt wurden, was u. a. die Folge hatte, daß im Februar 1985 einer nach Sri Lanka entsandten Menschenrechtskommission des britischen Unterhauses der Zugang zu diesen Distrikten verwehrt wurde mit dem Hinweis, daß Straßen und Eisenbahnstrecken in den Norden vermint seien und Hubschrauber dort mit Raketenangriffen zu rechnen hätten (Dokument SL 1 Nr. 10, S. 1). Um Waffentransporte für tamilische Guerillas aus dem indischen Tamil Nadu auf dem Seeweg zu unterbinden, hatten die Behörden Sri Lankas zu diesem Zeitpunkt einen über 200 Meilen langen Küstenstreifen rund um die Nordspitze Ceylons zur Verbotszone und die Halbinsel Jaffna und angrenzende Gebiete zur Sicherheitszone erklärt. Diese Maßnahmen hatten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Bevölkerung, weil der Fischfang, ein Schwerpunkt des Wirtschaftslebens im Norden Sri Lankas, praktisch zum Erliegen kam und die Fischindustrie nach Süden abwanderte mit der Folge, daß mehr als 100.000 Personen, darunter größtenteils Fischer und deren Familien, in Flüchtlingslagern untergebracht werden mußten (SL 1 Nr. 10, S. 7 ff.). Auch im Osten Sri Lankas scheint es im Herbst 1984 zu ernstzunehmenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen Streitkräften und tamilischen Guerillas gekommen zu sein, wie die öffentliche Äußerung Staatspräsident Jayewardenes zeigt, daß im Osten des Landes Krieg herrsche (vgl. hierzu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 01. Oktober 1985, SL 1 Nr. 13). Das Scheitern der Allparteien-Konferenz Ende des Jahres 1984 und erbitterte Gefechte zwischen Sicherheitskräften und tamilischen Widerstandskämpfern mit beiderseitigen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung führten zu landesinternen Fluchtbewegungen sowohl von Tamilen wie von zum Teil erst kürzlich angesiedelten Singhalesen in weniger gefährdete Gebiete. In den Kampfgebieten arbeiteten Zivilverwaltung und Gerichte vielfach nicht mehr. Den -- auch von der Regierung Sri Lankas eingestandenen -- erheblichen Übergriffen und Disziplinlosigkeiten der Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Bevölkerung waren unter der Fortgeltung des PTA junge Männer zwischen 17 und 35 Jahren im besonderen Maße ausgesetzt. Auf indische Initiative kam es im Juni 1985 in Thimpu, der Hauptstadt des Himalaya-Königreichs Bhutan, zu Gesprächen zwischen der Regierung Sri Lankas einerseits und der TULF und fünf tamilischen Guerilla-Organisationen andererseits. Für die Dauer der Gespräche wurde ein zunächst auf drei Monate befristeter Waffenstillstand vereinbart, der allerdings schon Mitte August 1985 gebrochen wurde, als Militäreinheiten in Vavuniya als Vergeltung für Landminenexplosionen am 16. August 1985 über mehrere Dörfer herfielen und eine größere Anzahl tamilischer Zivilpersonen umbrachten. Am folgenden Tag fand ein ähnliches Massaker von Regierungsstreitkräften an tamilischen Fischern in der Gegend von Trincomalee statt (Auswärtiges Amt vom 28. August 1985, SL 1 Nr. 11). Diese Ereignisse führten zum Abbruch der Gespräche und zur Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens durch die Tamilenorganisationen. Der als gemäßigt geltende Sicherheitsminister Lalith Athulathmudali gab in einem von der "Times of India" vom 28. August 1985 verbreiteten Interview zu, daß Exzesse der Sicherheitskräfte vorgekommen sein könnten. Da deren Aufgabe aber die Ausrottung des Terrorismus sei, dürfe man an ihre Aktionen und Handlungen keinen zu strengen Maßstab anlegen. Er gebe den Sicherheitskräften ein großes Maß an Spielraum und Ermessen für ihre Aktionen (Dr. Hellmann-Rajanayagam vom 25. September 1985, SL 1 Nr. 12, S. 3). Daß dies gegen Jahresende 1985 zur offiziellen Linie der Regierung Sri Lankas wurde, zeigt auch eine im November 1985 veröffentlichte Rede des Präsidenten Jayewardene, in der dieser erklärte, die Armee besäße jegliche Vollmacht, den Terrorismus auszurotten; niemand dürfe fordern, ihre Macht müsse kontrolliert werden (vgl. hierzu und zum folgenden: Dr. Hofmann vom 03. Januar 1986, SL 1 Nr. 14). Welche Dimensionen der Krieg gegen tamilische Guerillas aus der Sicht der Regierung annehmen sollte, zeigen eine erhebliche Steigerung des Militärhaushalts für 1986 sowie die Anfang August 1985 erfolgte Gründung einer 10.000 Mann starken "nationalen Hilfstruppe" zur Unterstützung der Armee in den Nord- und Ostprovinzen (vgl. hierzu FAZ vom 10. Januar 1986, SL 1 Nr. 15). Neben den Vorbereitungen für künftige militärische Auseinandersetzungen liefen auf indische Initiative auch nach dem Scheitern der Gespräche in Thimpu Vermittlungsbemühungen weiter. Ein unter Mitwirkung der srilankischen Verhandlungskommission und des damaligen indischen Ministerpräsidenten Rajiv Gandhi noch im August 1985 ausgearbeitetes Arbeitspapier sah unter Wahrung der staatlichen Einheit Sri Lankas einen föderativen Staatsaufbau vor; die Nord- und die Ostprovinzen sollten je eine eigene Regierung erhalten und ein gewähltes Regionalparlament. Dieses Papier wurde von den tamilischen Extremistengruppen zunächst als völlig unbefriedigend bezeichnet und abgelehnt, im Dezember 1985 durch die TULF aber doch beantwortet. Inzwischen waren die verstärkt mit Hubschraubern ausgestatteten Regierungstruppen im Norden und Osten des Landes jedoch dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung durch "Search and Destroy"-Operationen in ihre Einschüchterungs- und Racheaktionen einzubeziehen. Beispiele hierfür nennt das Gutachten von Dr. Hofmann vom 6. Februar 1986 (SL 1 Nr. 17, S. 2 ff.), auf das auch in diesem Zusammenhang verwiesen wird. Im Februar und März 1986 wurde offenkundig, daß die Regierung Sri Lankas nunmehr ausschließlich auf eine militärische Lösung des Tamilenproblems setzte (The Guardian vom 04. Februar 1986, SL 1 Nr. 16, FR vom 03. März 1986, SL 1 Nr. 18). Seitdem wurden vermeintliche Stützpunkte tamilischer Separatisten auch von Flugzeugen aus bombardiert, was zu zahlreichen Opfern unter der tamilischen Zivilbevölkerung führte (vgl. auch Keller, SL 1 Nr. 85, S. 7) und den Sicherheitsminister Athulathmudali zu der Bemerkung bewegte, man habe die Zivilbevölkerung lange genug dazu aufgefordert, sich von den Terroristen auch räumlich zu distanzieren. Mit dem Aufspüren wirklicher oder vermeintlicher Terroristen im Kampfgebiet wurden neben regulären Armeeeinheiten die inzwischen auf 16.500 Mann verstärkten singhalesischen "Bürgerwehren" und in der Ostprovinz eine 1.000 Mann starke "Special Task Force" betraut, die von sachkundigen Stellen für viele Terroraktionen gegenüber Tamilen verantwortlich gemacht wurden (Dr. Hofmann vom 10. März 1986, SL 1 Nr. 19). Im Mai 1986 begann die Armee von Sri Lanka eine Offensive mit dem Ziel, die nach amtlicher Lesart schon ein Jahr zuvor an tamilische Guerillas verlorengegangene Kontrolle über den Distrikt Jaffna wiederzuerlangen (The Guardian vom 19. Mai 1986, SL 1 Nr. 20). Nachdem Armeeeinheiten drei Tage lang vergeblich versucht hatten, die Stadt Jaffna einzunehmen, bombardierten Flugzeuge das Geschäftszentrum der Stadt, während Hubschrauber 40 Minuten lang das Gelände unter Maschinengewehrfeuer nahmen. Trotz dieses Angriffs und heftiger Kämpfe auch am Elephant Pass kam die Offensive der Regierungstruppen kaum voran. Ungeachtet der zahlenmäßigen Überlegenheit und tagelanger Bombardements der srilankischen Luftwaffe, die das indische Außenministerium als "Elemente des Völkermordes" kritisierte, endete die Offensive der Regierungstruppen Ende Mai 1986 mit einem Fiasko. Die "Tiger" der LTTE herrschten im Jaffna-Distrikt nunmehr fast uneingeschränkt (Walter Keller, SL 1 Nr. 85, S. 50), die Armee zog sich auf wenige Stützpunkte zurück; Gerichte, Zivilverwaltung und Schulen existierten nicht mehr (DIE ZEIT vom 29. August 1986, SL 1 Nr. 21). Der Krieg verlagerte sich in den folgenden Monaten weitgehend nach Osten rund um die Hafenstadt Trincomalee und in den Nordwesten in die Gegend um Mannar (vgl. hierzu und zum folgenden: Alexander Niemetz, SL 1 Nr. 22). Die zunehmende militärische Stärke der LTTE-Guerillas wird dadurch verdeutlicht, daß zum Jahresende 1986 die regulären Truppen in Jaffna nur das dortige Fort besetzt hielten, das über See- und Luftverbindungen versorgt wurde, während die LTTE sowohl die Straßen- und Bahnverbindungen am Elephant Pass als auch die Halbinsel Jaffna selbst einschließlich der Seehäfen Jaffna, Kankesanturai und Point Pedro kontrollierte (Auswärtiges Amt vom 22. Dezember 1986, SL 1 Nr. 23). Neben den zunehmenden militärischen Auseinandersetzungen im Norden der Insel kennzeichneten die zweite Jahreshälfte 1986 Terroranschläge in Zentral-Ceylon und in der Hauptstadt Colombo (DIE ZEIT vom 29. August 1986, SL 1 Nr. 21). Ein Sprengstoffanschlag der Terrorgruppe EROS (Eelam Revolutionary Organization of Students) auf ein Touristenflugzeug der "Air Lanka" auf dem Flughafen von Colombo am 4. Mai 1986 forderte 23 Todesopfer und war der Auftakt einer Serie von Terroranschlägen, die zu einer starken Verunsicherung der Bevölkerung in der Hauptstadt führten. Trotz des Bürgerkriegs kam es im Mai 1986 und in der zweiten Jahreshälfte 1986 auch zu Bemühungen der srilankischen Regierung um eine friedliche Beilegung des Konflikts (Auswärtiges Amt, Lageberichte Sri Lanka vom 15. März und 23. Juni 1987, SL 1 Nr. 24 u. Nr. 25), darunter auch Gespräche mit der indischen Regierung, die offenbar aber zum Jahresende 1986 abgebrochen wurden. Dies hatte Anfang 1987 die Folge eines wiederum härteren Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Tamilen in den Nord- und Ostprovinzen. "Säuberungsaktionen" der Militärs in den südlichen und östlichen Teilen der Nord- und der Ostprovinz führten zwar zu einer weitgehenden "Befriedung" der Distrikte Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Trincomalee. Diese Beruhigung wurde aber von den Militärs nur unter Einsatz äußerst brutaler Methoden erreicht, wie die Erschießung von ca. 50 bis 60 männlichen Tamilen in der Prawn Factory von Kokadichcholai im Bezirk Batticaloa Ende Januar 1987 verdeutlicht (Auswärtiges Amt vom 15. März 1987, SL 1 Nr. 24). Dieser Aktion der Militärs folgte ein Massaker tamilischer Guerillas an den meist singhalesischen Bewohnern zweier Dörfer im Distrikt Amparai. Anfang 1987 versuchte die Armee, auch in Jaffna wieder militärische Aktionen durchzuführen, während dort die LTTE bereits begonnen hatte, neben ihren paramilitärischen Einrichtungen eine eigene Zivilverwaltung aufzubauen. Auch auf der Halbinsel Jaffna führte die Armee nunmehr wieder "Säuberungsaktionen" durch, bei denen eine größere Anzahl von Verlusten an Menschenleben auch unter der Zivilbevölkerung zu beklagen war, wobei die Zielsetzung der militärischen Operationen nicht eindeutig war (Auswärtiges Amt vom 23. Juni 1987, SL 1 Nr. 25). Die durch die anhaltenden Kämpfe und die Greueltaten beider Seiten mehr und mehr betroffene Bevölkerung Jaffnas (vgl. FAZ vom 26. Juni 1987, SL 1 Nr. 27) erhielt Anfang Juni 1987 Unterstützung aus Indien, das ohne Zustimmung der srilankischen Regierung Hilfsgüter über Jaffna abwerfen ließ. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen beiden Regierungen vom 15. Juni 1987 schickte Indien dann zwei Schiffe mit 700 Tonnen Hilfsgütern nach Jaffna (FAZ vom 25. Juni 1987, SL 1 Nr. 26). Weiterer Grund dafür war eine von der Regierung in Colombo über den gesamten Norden verhängte Wirtschaftsblockade, die zu ernsthaften Versorgungsschwierigkeiten führte (Keller, SL 1 Nr. 85, S. 8). Offenbar unter Mitwirkung Indiens sah sich Präsident Jayewardene Ende Juli 1987 veranlaßt, mit dem Ziel einer Beendigung des Bürgerkriegs Zugeständnisse an die Tamilen zu machen (FR vom 21. Juli 1987, SL 1 Nr. 28). Er bot an, der Schaffung eines autonomen Staates unter Einschluß der beiden getrennt bleibenden Provinzen im Norden und Osten der Insel zuzustimmen. Nachdem tamilische Guerillas Zustimmung zu diesen Plänen signalisiert hatten, teilte Sicherheitsminister Lalith Athulathmudali am 24. Juli 1987 mit, Indiens Premierminister Gandhi werde in der folgenden Woche zur Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens nach Colombo kommen. Nach Bekanntwerden dieser Pläne kam es in den letzten Juli-Tagen in Colombo zu heftigen Protesten von Singhalesen, gegen die die Regierung mit einem Militäreinsatz vorging, der zehn Todesopfer und 150 Verletzte forderte. Am 29. Juli 1987 unterzeichneten Gandhi und Jayewardene in Colombo das "Indo-Srilankische Abkommen zur Wiederherstellung von Frieden und Normalität in Sri Lanka" (Übersetzung SL 1 Nr. 42, englischer Originaltext Anlage zu SL 1 Nr. 37). Das Abkommen sah im wesentlichen die Durchführung eines Referendums über die Frage des Zusammenschlusses von Nord- und Ostprovinzen bis zum 31. Dezember 1988 vor. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Abkommens sollten Wahlen zu den Provinzräten durchgeführt werden, wobei zu den Wahlen zu den Provinzräten in der Nord- und Ostprovinz indische Beobachter eingeladen werden sollten. Die Feindseligkeiten auf der gesamten Insel sollten innerhalb von 48 Stunden nach Unterzeichnung des Vertrags eingestellt werden, innerhalb weiterer drei Tage sollten alle im Besitz von militanten Gruppen befindlichen Waffen abgegeben werden, die Armee sollte in ihre traditionellen Stützpunkte zurückgezogen werden. Allen nach dem PTA und anderen Notstandsvorschriften verfolgten Personen wurde eine Generalamnestie gewährt. Indien verpflichtete sich in dem Abkommen, Operationen gegen Sri Lanka von seinem Territorium aus zu unterbinden und auf Verlangen der Regierung Sri Lankas auch militärisch mit dem Ziel der Verwirklichung der getroffenen Vereinbarungen in Sri Lanka einzugreifen. Schließlich wurde vereinbart, daß die offizielle Sprache Sri Lankas Sinhala sei, daneben aber Tamil und Englisch ebenfalls offizielle Sprachen sein sollten. In einem Anhang zur Übereinkunft und einem Briefwechsel verpflichteten sich beide Staatschefs u. a. zur Auflösung der "Home Guards" und zum Rückzug anderer paramilitärischer Kräfte aus der Ost- und Nordprovinz Sri Lankas, zu umfangreichen gegenseitigen Konsultationen in allen vom Abkommen berührten Fragen und zu verschiedenen Details der künftigen Nutzung des Hafens Trincomalee und anderer Häfen in Sri Lanka. Während es in der ersten Zeit nach Abschluß des Abkommens trotz heftiger Proteste von singhalesischer Seite und widersprüchlicher Erklärungen tamilischer Guerilla-Organisationen zur Frage der Waffenabgabe (FAZ vom 03., 04., 05. und 06. August 1987, SL 1 Nr. 29 bis 32) den Anschein hatte, als könnte ein Ende der militärischen Auseinandersetzungen erreicht werden, und obwohl die srilankische Regierung mit der Ankündigung, im Rahmen des Friedensabkommens 5.300 Tamilen zu amnestieren, Vorleistungen erbrachte, zeigte sich bald, daß die tamilischen Guerillas nicht wirklich auf die Bedingungen des Abkommens eingehen wollten. Die verschiedenen Guerilla-Organisationen konnten sich offensichtlich nicht über die Zusammensetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen Übergangsregierung für die Nordprovinzen einigen, was zu blutigen internen Auseinandersetzungen führte (FAZ vom 13. und 14. August 1987, SL 1 Nr. 33 und 34; Dr. Hofmann vom 22. August 1987, SL 1 Nr. 37). Ein trotz größter Sicherheitsvorkehrungen in Colombo von seiten singhalesischer Terroristen durchgeführtes Bombenattentat auf die Regierung Sri Lankas am 18. August 1987 (FR vom 19. und 20. August 1987, SL 1 Nr. 35 und 36) zeigte überdies, daß die in dem indisch-srilankischen Abkommen getroffenen Regelungen auch in der größten Bevölkerungsgruppe auf teilweise entschlossene Ablehnung stießen. Nach weiteren blutigen Auseinandersetzungen innerhalb verfeindeter Tamilengruppen, in die auch indische Truppen eingriffen, kam es zwar auf indische Intervention hin zur Bildung einer als Interimsrat bezeichneten Übergangsregierung für die Nord- und Ostprovinzen unter Beteiligung der LTTE und der TULF; nachdem jedoch Anfang Oktober 1987 13 in Regierungsgewahrsam befindliche tamilische Extremisten mittels Zyankali in den Freitod gegangen waren und Mitglieder der LTTE daraufhin 40 singhalesische Insassen eines von ihnen überfallenen Zuges auf der Strecke von Colombo nach Batticaloa erschossen hatten, lebten erneut ernsthafte Auseinandersetzungen zwischen tamilischen Guerillas und indischen Truppen auf (FAZ vom 08. und 09. Oktober 1987, SL 1 Nr. 40 und 41). Im weiteren Verlauf der indischen Intervention in Sri Lanka kam es zur Übernahme der effektiven Gebietshoheit im Norden Sri Lankas durch die "Indian Peace Keeping Force". Nachdem diese vergeblich und unter sowohl eigenen Opfern wie weiteren Verlusten der Zivilbevölkerung und der Aufständischen eine Befriedung zu erreichen suchte (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 -- 10 UE 2013/85 --), begann sie sich seit Ende 1989 zurückzuziehen. Der Abzug der indischen Truppen aus Sri Lanka wurde am 24. März 1990 abgeschlossen (Auswärtiges Amt v. 02. April 1990, SL 1 Nr. 84), so daß von einer Verlagerung der effektiven Gebietsgewalt in Sri Lanka auf Indien keine Rede mehr sein kann. Schon während der Präsenz indischer Truppen im Norden und Osten Sri Lankas hatten sich mit der Vereinigung der Nord- und der Ostprovinz im September 1988 und der Durchführung von Provinzratswahlen erste Anzeichen für das Entstehen neuer staatlicher Strukturen in diesem Landesteil gezeigt (Auswärtiges Amt v. 14. Dezember 1988 bzw. 10. Februar 1989, SL 1 Nr. 46; Zeuge Keller, Dokument SL 1 Nr. 51). Mitte Dezember 1988 erfolgte dort die Bildung einer Koalitionsregierung unter Ausschluß der LTTE, als in ganz Sri Lanka im Hinblick auf die am 19. Dezember 1988 bevorstehende Präsidentschaftswahl erhebliche Unruhen herrschten (FR v. 16. Dezember 1988, SL 1 Nr. 47). Bei diesen Präsidentschaftswahlen, die teilweise chaotisch verliefen, setzte sich der UNP-Kandidat Ranasinghe Premadasa gegen die Oppositionskandidatin von der SLFP, Sirimavo Bandaranaike mit knapper Mehrheit durch (FAZ v. 21. Dezember 1988, SL 1 Nr. 49; FAZ v. 22. Dezember 1988, SL 1 Nr. 50). Auch bei den Parlamentswahlen im Februar 1989, die zu einem Sieg mit absoluter Mehrheit für die UNP führten, kam es zu zahlreichen Gewalttätigkeiten (vgl. dazu und zum folgenden Keller, SL 1 Nr. 85, Seite 9, 30 ff.). Im Norden und Nordosten Sri Lankas blieb es zunächst ruhig (FAZ vom 19. Juni 1989, SL 1 Nr. 54). Für zahlreiche, in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete heimkehrende Tamilen gab es ein vom UNHCR unterstütztes Wiederaufbauprogramm (Flüchtlinge Nr. 3/89, SL 1, Nr. 52). Das Jahr 1989 war in den südlichen Landesteilen vom Terror der singhalesisch-radikalen JVP (Janatha Vimukthi Peramuna) geprägt, die gegen den Friedensvertrag mit Indien und die Zugeständnisse an die tamilische Bevölkerung kämpfte. Sie setzte in der zweiten Jahreshälfte zahlreiche Streiks (Transportwesen, Hafen, Krankenhäuser) durch. Wegen der Streikwelle und zahlreicher Gewalttaten, für die die JVP verantwortlich gemacht wurde, wurde im Juni erneut der nationale Notstand verkündet, der erst im Januar aufgehoben worden war. Für den Juli wurde eine Pressezensur verhängt, die Schulen wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen (FR vom 07. Juli 1989, SL 1 Nr. 59) und die Universitäten gesperrt (FR vom 13. Juli 1989, SL 1 Nr. 61). Bis August soll die JVP 890 Morde begangen haben (FAZ vom 29. August 1990, SL 1 Nr. 67), ca. 2100 Verdächtige wurden seit der Verhängung des Ausnahmezustandes festgenommen. In diesem Zusammenhang sollen Mißhandlungen in Polizei- und Vollzugshaft nach glaubwürdigen Informationen unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit des Häftlings oft vorgekommen sein (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 11. August 1989, SL 1 Nr. 66). Tausende vermeintliche oder tatsächliche JVP-Sympathisanten fielen den mit Wissen der Regierung (vgl. Auswärtiges Amt vom 02. November 1989, FR vom 06. November 1990, SL 1 Nr. 69 und 130) operierenden, sich aus den regulären Streitkräften zusammensetzenden Killerkommandos zum Opfer. Auf ihr Konto ging vermutlich die größte Zahl der Toten; dennoch war die Regierung hilflos, denn die JVP machte mit dem Land, was sie wollte (so FR vom 06. November 1989, SL 1 Nr. 70). Nach einer weiteren Steigerung der gegenseitig angewandten Brutalität, von der auch Angehörige von Soldaten und der Polizei betroffen waren, gelang es den Streitkräften und paramilitärischen Einheiten Ende 1989, die gesamte Spitze der JVP auszuschalten, wodurch diese praktisch bedeutungslos wurde. Ab Mai 1989 verhandelte Präsident Premadasa zunächst heimlich mit der LTTE über eine autonome, vereinte Nordostprovinz, kleiner als bisher, ohne die singhalesischen und muslimischen Minderheiten (FAZ vom 19. Juni 1989, SL 1 Nr. 54). Ein unbefristeter Waffenstillstand mit den Regierungstruppen war eines der Ergebnisse (FR vom 29. Juni 1989, SL 1 Nr. 57). Am 13. Juli 1989 wurde der Führer der TULF, A. Amirthalingam, in Colombo von tamilischen Extremisten ermordet (FAZ vom 14. Juli 1989, SL 1 Nr. 62). Fünf Tage später wurde der Führer der PLOT, U. Maheswaran, ebenfalls in Colombo von Unbekannten getötet (FR vom 19. Juli 1989, SL 1 Nr. 63). Mit dem allmählichen Abzug der indischen Soldaten nahmen die Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und den anderen tamilischen Organisationen wie der EPRLF und der ENDLF vor allem im Osten des Landes zu (Auswärtiges Amt vom 16. November 1989, SL 1 Nr. 73). Überall, wo die indischen Truppen abzogen, rückte die LTTE nach. Am 15. Dezember 1989 wurde die PFLT (Peoples Front of Liberation Tigers) als politische Partei der LTTE anerkannt. Seit Anfang des Jahres 1990 kam es im Osten des Landes nun auch vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen Tamilen und Moslems, die in der ersten Augusthälfte des Jahres einen Höhepunkt erreichten (vgl. dazu die Zeitungsberichte SL 1 Nr. 107, 108, 110 bis 112, 114). Nach mehr als zwei Jahren wurden alle Universitäten des Landes wieder geöffnet. Mit Abschluß des indischen Truppenabzuges tauchten der ehemalige Chefminister der halbautonomen Tamilenregierung des Nordostens Perumal (EPRLF) sowie die Kader der tamilischen Organisationen, die mit den Indern zusammengearbeitet hatten (EPRLF, PLOTE, ENDLF, TELO und EROS, der Studentenflügel der Tiger), in Indien unter. Auch die tamilische National-Armee (TNA) verschwand. Noch vor seiner Flucht ließ Perumal die Proklamation eines unabhängigen Staates der Tamilen vornehmen, was jedoch allseits verurteilt wurde (FR vom 28. März 1990, SL 1 Nr. 81; Auswärtiges Amt vom 28. Mai 1990, SL 1 Nr. 86). EPRLF und ENDLF spielten fortan weder militärisch noch politisch eine Rolle (Auswärtiges Amt vom 20. April 1990, SL 1 Nr. 84). Wie die anderen tamilischen Organisationen, die von der LTTE bekämpft werden, sollten sie bis zu neuen Provinzwahlen in den tamilischen Gebieten ausgeschaltet sein (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 86). Die srilankische Armee und Polizei schritten zunächst gegen die Aktionen der LTTE, die Abgaben erhob, über das Abhalten politischer Versammlungen entschied, Polizeifunktion ausübte und Streitschlichtungstermine abhielt, nicht ein (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 84). Auch im Nordosten hatte die LTTE de facto die Herrschaft übernommen; sie verhaftete unter anderem srilankische Polizisten, mit denen es zu Zusammenstößen kam. Gespräche der Regierung mit von der LTTE bekämpften tamilischen Gruppen in Richtung eines unabhängigen Tamilenstaates blieben offen. Der Ausnahmezustand wurde gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Das Wiederaufbauprogramm des UNHCR im Norden des Landes wurde "auf Sparflamme" weitergeführt (zum Vorstehenden vgl. Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 86). Schließlich brachen die Kampfhandlungen zwischen der LTTE, die die vorhergehende, relativ ruhige Phase unter anderem dazu benutzt hatte, größtenteils zwangsweise (Auswärtiges Amt vom 19. Februar 1990, SL 1 Nr. 78) 15.000 meist sehr junge Kämpfer zu rekrutieren (vgl. Keller, SL 1 Nr. 85, S. 37), und den Regierungsstreitkräften neu aus, nachdem die LTTE am 11. Juni 1990 bei Trincomalee 60 Polizisten gefangengenommen und 23 von ihnen getötet hatte (FR vom 16. Juni 1990, SL 1 Nr. 88). 800 Polizisten soll sie verschleppt haben (FR vom 30. Juni 1990, SL 1 Nr. 95). Darüber, warum die LTTE den Waffenstillstand gebrochen hat, gab es nur Spekulationen; sicher dürfte allerdings gewesen sein, daß sie der Regierung bei den Verhandlungen kein Vertrauen mehr entgegengebracht hat (FR vom 30. Juli 1990, SL 1 Nr. 101). Allein in den ersten fünf Tagen fielen der Offensive der Separatisten 300 Personen zum Opfer, zwei Tage später waren es schon 400 (FR vom 18. Juni 1990, SL 1 Nr. 89), Ende des Monats mehr als 600; Tote gab es auch bei Kämpfen nördlich von Vavuniya und im östlichen Teil des Mannar-Distrikts (FR vom 30. Juni 1990, SL 1 Nr. 95). Im Norden griff die LTTE zunächst Militärbasen an. Kern der Auseinandersetzungen bildete vor allem die Belagerung des Forts von Jaffna durch die LTTE, in dem sich 240 Soldaten und 60 Polizisten verschanzt hatten (FAZ vom 22. Juni 1990, SL 1 Nr. 90; FR vom 25. Juni 1990, SL 1 Nr. 92). Ende Juni wurden Bombenangriffe angeblich auf tamilische Stellungen im Norden, vor allem in Jaffna, gemeldet, denen zahlreiche Personen zum Opfer fielen. Die Regierung ließ in diesem Zusammenhang verlauten, daß die Bewohner um die Festung in Jaffna herum gewarnt worden seien (FR und FAZ vom 27. Juni 1990, SL 1 Nr. 93, 94; vgl. auch Auswärtiges Amt vom 08. August 1990, SL 1 Nr. 109). Die noch bewohnbaren oder wiederaufgebauten Stadtteile von Jaffna, wo noch 120.000 Menschen lebten, wurden durch die ständig fortgesetzten Bombenangriffe stark zerstört. Aber nicht nur Jaffna, sondern auch Dörfer wurden bombardiert (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 122). Die auf 70.000 Mann aufgestockte Armee galt als schlagkräftig und voller Tatendrang, nachdem sie aus dem Kampf mit der JVP als Sieger hervorgegangen war (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 101). Über den Einsatz der Waffen gibt es bis heute widersprüchliche Berichte. So wurde erstmals Ende Juni 1990 der angebliche Einsatz von Napalm im Zusammenhang mit der Bombardierung der Festung von Jaffna gemeldet (FAZ, SL 1 Nr. 94; vgl. auch Der Spiegel vom 27. August 1990, SL 1 Nr. 115). Auch ein britischer Journalist bestätigte den Einsatz von Napalm in der Nähe von Jaffna; am 30. Juni 1990 sollen die Ortschaft Tharmapuram und weitere Dörfer mit Napalm bombardiert worden sein (FR vom 04. Juli 1990, SL 1 Nr. 99). Beide Seiten beschuldigten sich auch immer wieder, chemische Waffen einzusetzen (FR, SL 1 Nr. 101), was ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vorgekommen sein soll (Der Spiegel, SL 1 Nr. 115). Die LTTE warf der Regierung außerdem den Abwurf einer Cholera-Bombe auf Jaffna vor, was jedoch dementiert wurde (FR vom 25. Juli 1990, SL 1 Nr. 106; FR vom 15. August 1990, SL 1 Nr. 113). Teilweise sprach man in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich von Gerüchten, andere Quellen konnten den Einsatz von chemischen und/oder biologischen Waffen einschließlich Napalm bis heute nicht bestätigen (vgl. dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 29. August 1990, SL 1 Nr. 116; Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 5, SL 1 Nr. 132; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 7, SL 1 Nr. 136). Dagegen sind sicher Granaten, Raketen und Brandbomben in Jaffna verwendet worden. Auch mit Benzin und Teer gefüllte und mit einem Zünder versehene Fässer sind eingesetzt worden. Beim Auftreffen auf die Haut hat dieses Kampfmittel eine ähnliche Wirkung wie Napalm. Berichtet wurde ebenfalls der Abwurf von Kanistern mit übelriechendem Inhalt (wahrscheinlich Fäkalien), wobei sowohl der Zweck als auch dadurch entstandene Schäden unbekannt blieben. Zu vielen Opfern kam es auch durch den Einsatz von niedrig fliegenden Kampfhubschraubern seitens der srilankischen Armee über besiedeltem Gebiet (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 6, SL 1 Nr. 136). Durch Angriffe der LTTE aus Wohngebieten heraus bedingte Zielungenauigkeiten und Übergriffe einzelner Piloten sollen weitere Opfer unter der Zivilbevölkerung verursacht worden sein, obgleich die Luftwaffe strikten Befehl gehabt haben soll, die Zivilbevölkerung zu schonen (dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 08. August 1990, SL 1 Nr. 109). Wahllose Flächenbombardements und Dauerbombardements auch nachts (Auswärtiges Amt vom 29. August 1990, SL 1 Nr. 116) wurden zunächst nicht bestätigt, inzwischen kann aber von diesen Geschehnissen, die zu hohen Verlusten unter der Zivilbevölkerung geführt haben, ausgegangen werden (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 4, SL 1 Nr. 132; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 5 Mitte, SL 1 Nr. 136). Sie dauern nach Flüchtlingsangaben nach wie vor an (FR vom 04. Februar 1991), waren aber zumindest im November 1990 in ihrer Ziellosigkeit eingestellt (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 4, SL 1 Nr. 132). In einigen Fällen kam es auch zu Plünderungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen durch Armeeangehörige. Exzesse wurden offiziell zugegeben (Auswärtiges Amt v. 08. August 1990, SL 1 Nr. 109; FR v. 06. November 1990, SL 1 Nr. 130). Im September 1990 war es der Regierungsarmee gelungen, die Belagerung der Festung in Jaffna zu durchbrechen (FAZ vom 13. September 1990, SL 1 Nr. 118). Heftige Kämpfe im Stadtgebiet und -- Augenzeugenberichten zufolge -- eine weitere Zunahme der seit Juni 1990 schon beträchtlichen Verluste unter der Zivilbevölkerung waren die Folge (FR vom 22. September 1990, SL 1 Nr. 120). Ein Plan, den Norden von Sri Lanka zu evakuieren, um die Rebellen ausräuchern zu können, stieß zunächst auf große Widerstände innerhalb der Bevölkerung und wurde bisher auch nicht durchgeführt (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 122; Auswärtiges Amt v. 29. November 1990, S. 7, SL 1 Nr. 132). Mitte Oktober 1990 setzte die inzwischen auf 80.000 Mann verstärkte srilankische Armee ihre Großoffensive im Norden gegen die LTTE fort (FR vom 18. Oktober 1990, SL 1 Nr. 125). Am 1. November 1990 wurde mit Unterstützung der Luft- und Seestreitkräfte eine Offensive gegen die Rebellen auf der Insel Mannar begonnen, nachdem die moslemische Bevölkerung zuvor geflohen war (FAZ vom 02. November 1990, SL 1 Nr. 127). Ebenfalls Anfang November stürmten weibliche Verbände der LTTE ein Lager der Armee in Jaffna (FR und FAZ vom 06. November 1990, SL 1 Nr. 128, 129). Zu der bisher verlustreichsten Schlacht kam es, als die LTTE das Armeelager bei Mankullam angriff und überrannte (FR vom 27. November 1990, SL 1 Nr. 131; Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 3 unten, SL 1 Nr. 136). Dabei sollen mindestens 250 Soldaten und 200 bis 350 Kämpfer der LTTE ums Leben gekommen sein. Erstmals hat die LTTE im Gegensatz zu ihrer sonst üblichen Guerillatechnik den Angriff konventionell mit einer Truppe von etwa 1000 Männern und Frauen geführt. Nach mehreren erfolgreichen militärischen Gegenschlägen der Regierungsarmee auf der Jaffna-Halbinsel und im Osten, denen in der zweiten Dezemberhälfte mindestens 229 (NZZ vom 19., 20., 21., 24. und 26. Dezember 1990, SL 1 Nr. 137 bis 141) und noch einmal 110 (Süddeutsche Zeitung vom 30. Dezember 1990, SL 1 Nr. 143) LTTE-Kämpfer zum Opfer fielen, verkündeten die Rebellen eine einseitige Waffenruhe zu Beginn des Jahres 1991 (Süddeutsche Zeitung vom 31. Dezember 1990, SL 1 Nr. 144), die die Regierung zunächst akzeptierte und auf ihre Ernsthaftigkeit prüfen wollte (FAZ vom 02. Januar 1991, SL 1 Nr. 147). Doch nachdem die LTTE selbst die Waffenruhe gebrochen hatte (Süddeutsche Zeitung vom 03. Januar 1991, SL 1 Nr. 148) und Gespräche zwischen der Regierung und der Opposition über das Waffenstillstandsangebot nicht zustandegekommen waren (Süddeutsche Zeitung vom 06. Januar 1991, SL 1 Nr. 149), kündigte die Regierung am 11. Januar 1991 eine neue militärische Offensive mit dem Ziel der völligen Vernichtung der LTTE innerhalb von 6 Monaten an (NZZ vom 14. Januar 1991, SL 1 Nr. 151; vgl. ferner dazu und zum folgenden DW-Monitor-Dienst vom 14. Januar 1991, SL 1 Nr. 152). Nach den Worten des stellvertretenden Verteidigungsministers Wijeratne wäre die Regierung nur dann zu Verhandlungen und einem Waffenstillstand bereit, wenn die LTTE eine Erklärung gegen den Besitz und den Einsatz von Waffen abgeben würde. Die Rebellen, die weiterhin Verhandlungen ohne Vorbedingungen anboten (DW-Monitor-Dienst vom 16. Januar 1991, SL 1 Nr. 153), erklärten die Waffenruhe schließlich ihrerseits für beendet, nachdem bei schweren Luftangriffen auf von den Tigers kontrolliertes Gebiet -- die Jaffna-Halbinsel und der Kilinochchi-Distrikt wurden am schlimmsten betroffen -- viele Gebäude zerstört und unabhängigen Berichten zufolge wieder viele Zivilpersonen ums Leben gekommen sein sollen (The Guardian vom 24. und 26. Januar 1991, SL 1 Nr. 155 und 156). Am 7. Februar 1991 hat die Regierung die Zivilisten auf Jaffna aufgerufen, die Gegend zu verlassen, um eine militärische Offensive zu ermöglichen; man sei darauf vorbereitet, die ca. eine Million Tamilen in Lagern unterzubringen, bis die LTTE besiegt sei. Wijeratne sagte wörtlich: "Wenn die Zivilisten unvorsichtigerweise bei der LTTE bleiben, wünschen wir ihnen viel Glück" (FAZ vom 08. Februar 1991). Die Offensive wurde inzwischen begonnen (FR vom 13. Februar 1991). Die Armee soll bis 1992 auf 100.000 Mann aufgerüstet, zusätzlich sollen paramilitärische Kräfte mit etwa 40.000 Freiwilligen aufgestellt werden; aus China wurde neues Kriegsgerät angeschafft (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 4, und vom 21. Dezember 1990, S. 2, SL 1 Nr. 136; The Guardian vom 26. Januar 1991, SL 1 Nr. 156). Bis heute herrscht auf der Halbinsel Jaffna offener Bürgerkrieg, denn dort bestehen geographisch bestimmbare Frontlinien zwischen beiden Konfliktseiten; in den übrigen Gebieten der Nordprovinz kann von einer Guerillakriegssituation gesprochen werden (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 5, SL 1 Nr. 132, und vom 14. Dezember 1990, S. 6, SL 1 Nr. 135). Während die LTTE im Norden für ihre Aktionen zunächst noch Rückhalt in der Bevölkerung hatte und jederzeit untertauchen konnte (FR, SL 1 Nr. 101), hat sich die generell konfliktmüde Zivilbevölkerung in ihrer großen Mehrheit den Kämpfen, wo sie nur konnte, durch Flucht entzogen. Sie wurde immer mehr Opfer als aktiv oder moralisch Beteiligter (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 6, SL 1 Nr. 132). Dies hängt zum großen Teil auch mit dem Verhalten der LTTE ihr gegenüber zusammen. Die LTTE hat nicht nur alle gemäßigteren Tamilenorganisationen bekämpft, sondern auch Zivilisten als lebende Schilde benutzt. Als sicher gilt außerdem, daß sie die Taktik der verbrannten Erde angewandt und dadurch ebenfalls Zivilisten getötet hat (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 103). Im Nordosten soll sie Lebensmittellager angezündet haben (FR vom 24. Juli 1990, SL 1 Nr. 105). Für ihren Kampf verlangt sie Geld oder Gold und die Gestellung eines Sohnes, angeblich rekrutiert sie auch Schulkinder (Walter Keller, SL 1 Nr. 122; dazu und zum folgenden Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 6 -- 9, SL 1 Nr. 132). Niemand darf ohne Ausreisegenehmigung, für die eine Gebühr zu entrichten ist (FR v. 11. Oktober 1990, SL 1 Nr. 123), ihren Herrschaftsbereich verlassen. Sie übt auf der dicht besiedelten Jaffna-Halbinsel mit nur begrenzten Ausnahmen, ferner im Jaffna-Distrikt südlich davon auf dem Festland die völlige Kontrolle über die Zivilbevölkerung bis hin zur Gerichtsbarkeit einschließlich der Hinrichtung von "Feinden und Verrätern" aus, hat jedoch keine eigene Hilfsorganisation aufgebaut. Sie kämpft mit terroristischen Mitteln nicht nur gegen tamilische, sondern auch moslemische Zivilisten, von denen sie 80.000 aus der Nordprovinz vertrieben haben soll, gefangengenommene singhalesische Polizisten hat sie getötet (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 8 und S. 9, SL 1 Nr. 132). Durch dieses Verhalten provoziert sie ihrerseits wiederum bewußt Übergriffe der srilankischen Sicherheitskräfte (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 6 Mitte, SL 1 Nr. 136). Ihr bevorzugtes Kampfmittel sind Minen, die selbst hergestellt werden; angeblich besitzt sie inzwischen auch Bodenluftraketen (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 4 Mitte, SL 1 Nr. 136). Im Osten befanden sich die Bezirke Amparai, Trincomalee und Batticaloa wenige Tage nach dem neuerlichen Ausbruch der Kämpfe wieder unter der Kontrolle der srilankischen Armee (FAZ, SL 1 Nr. 90). Aus den Gebieten Batticaloa und Amparai setzte eine neue Fluchtwelle ein (FR, SL 1 Nr. 92). Die Städte Batticaloa und Trincomalee lagen in Schutt und Asche (FR, SL 1 Nr. 99), Batticaloa war zudem angeblich menschenleer (FR, SL 1 Nr. 95). Nicht nur aus diesen drei östlichen Distrikten, sondern auch aus Vavuniya mußte sich die LTTE in den Dschungel zurückziehen (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 103). Bereits im Juli mehrten sich auch im Osten die Hinweise auf brutales Vorgehen der srilankischen Armee gegen die tamilische Bevölkerung: Es wurde von angeblichen Massakern berichtet, die von schwarzgekleideten Angehörigen einer Sondereinheit der Armee begangen worden sein sollen. Von mindestens 30 erschossenen tamilischen Männern, Frauen und Kindern war die Rede (FR, SL 1 Nr. 102). Auch amnesty international berichtete von Hunderten von extralegalen Exekutionen der Regierungsstreitkräfte und dem Verschwinden von Zivilisten im offensichtlichen Gegenzug zu Aktionen der LTTE, der ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden (ai vom 19. September 1990, SL 1 Nr. 119). Moslemgruppen, die sich für die an ihrer Volksgruppe begangenen Greueltaten gerächt haben, hätten in manchen Fällen mit Zustimmung der srilankischen Sicherheitskräfte gehandelt. Opfer von Gewalttaten und Großrazzien mit anschließenden Verhaftungen ("Cordon and Search Operations", vgl. Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 3, SL 1 Nr. 136; "Screening Actions", vgl. Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 5, 7, SL 1 Nr. 132) waren -- wie in der Vergangenheit -- meist junge männliche Tamilen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren. 15 Menschen wurden in Vellavelli-Village im Batticaloa-Distrikt getötet. Mehrere hundert Fälle von Hinrichtungen und Verschleppungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte Ende Juni/Anfang Juli 1990 wurden aus Kalmunai, Batticaloa und anderen Orten im Osten wie Veramunai, Sammanthurai, Nuitavur und Karativu bekannt. Speziell im Trincomalee-Distrikt, in dem zu einem Drittel Tamilen leben, kam es Mitte 1990 auch zu Vertreibungen von Tamilen (dazu und zum folgenden Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 2 f., SL 1 Nr. 136). Im Batticaloa-Distrikt mit bis zu 80 % Tamilen wurde im übrigen die Special Task Force (STF) eingesetzt, der Gewaltakte wie willkürliche Erschießungen und Verbrennungen mittels Autoreifen, also Gewaltakte wie bei den Auseinandersetzungen mit der JVP im Süden des Landes, zugeschrieben wurden. Ein Mitglied des Bürgerkomitees von Batticaloa sagte, Opfer seien nicht Mitglieder der LTTE, wie die Regierung glauben machen wolle, sondern vorwiegend tamilische Zivilisten (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 122). In diesem Distrikt wurden Luftangriffe auf Dörfer an der Küste südlich und nördlich von Batticaloa verübt, wobei tamilische Dörfer besonders betroffen waren. Auch im nördlichen Teil des Amparai-Distriktes, in dem 35 % Tamilen leben, war die STF tätig, der seit Juni 1990 abermals Vergewaltigungen von Tamilinnen vorgeworfen werden. Gegen tamilische Frauen wird im übrigen nicht in Form von Razzien, sondern mehr gezielt auf konkrete Hinweise hin vorgegangen. Sie können verhaftet werden, wenn ein gesuchtes männliches Mitglied der Familie nicht greifbar ist. Schließlich wurden am 07. Dezember 1990 nach Augenzeugenberichten in einem Dorf bei Batticaloa 70 Tamilen Opfer eines Massakers, das nach der Behauptung der LTTE von Regierungstruppen mit Unterstützung einer mit der LTTE rivalisierenden Tamilengruppe begangen wurde (FR vom 12. Dezember 1990, SL 1 Nr. 133), was beide jedoch bestritten haben (NZZ vom 13. Dezember 1990, SL 1 Nr. 134). Im übrigen gilt für diese Region des Landes im Hinblick auf das Verhalten der LTTE der Zivilbevölkerung gegenüber ähnliches wie bereits zuvor für den Norden des Landes geschildert. Ihre Gewaltakte richteten sich vornehmlich gegen Moslems (vgl. die Meldungen SL 1, Nr. 107, 108, 110 bis 112, 114, 129), Singhalesen (vgl. zuletzt The Guardian vom 24. Januar 1991, SL 1 Nr. 155), aber auch gegen die eigene Volksgruppe: 30.000 Tamilen aus dem Batticaloa-Distrikt sind offenbar vor ihnen geflohen (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 5, SL 1 Nr. 136). Während die Rebellen der Regierung das Aushungern der Bevölkerung im Osten vorwarfen, machte die Regierung ihrerseits die LTTE für die Lebensmittelknappheit verantwortlich, da sie Lebensmittellager im Nordosten angezündet hätte (FR, SL 1 Nr. 105). Lebensmittelknappheit besteht jedoch unbestritten, und dies gilt auch für den Norden (FR, SL 1 Nr. 95). In Colombo wurden etwa Anfang Juli 1990 angeblich 7.000 junge Tamilen als Faustpfand in "Schutzhaft" genommen (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 101). Über die Zahl gibt es jedoch widersprüchliche Meldungen. Einerseits sollen die Zahlen zwischen 2.000 und 7.000 schwanken (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 4, SL 1 Nr. 136), andererseits ist nur von 600 vielfach nur vorübergehend festgenommenen, schließlich ausnahmslos freigelassenen Tamilen im Raum Colombo die Rede (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 109 und 116). Zweck der Großrazzien dürfte die Suche nach LTTE-Leuten gewesen sein. Später sollen in Colombo dann noch einmal etwa 300 junge männliche Tamilen ohne festen Wohnsitz oder in Gemeinschaftsunterkünften verhaftet worden sein (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 10, SL 1 Nr. 132). Amnesty international sprach von Hunderten von jungen Tamilen, die in Colombo und anderen südlichen Distrikten verhaftet worden seien, nachdem die LTTE im Juni Polizeistationen im Osten überfallen hatte. Manche dieser jungen Tamilen seien freigelassen worden, andere in Haft geblieben, mehrere habe man verschleppt. Auch nach den Angaben des Zeugen Keller (a.a.O.) haben die Verhaftungen nicht nur Colombo, sondern auch das Hochland im Süden um Kandy und Nuwara Eliya betroffen. Die Verhaftungen dauerten nach diesem Bericht an, die Leute würden in den Gefängnissen in Colombo und Kandy, aber auch in Polizeistationen und Armeecamps gefangengehalten. Während es den Verhafteten in den Gefängnissen noch vergleichsweise gut gehe, werde der Verbleib derer in den Polizeistationen und Armeelagern oft nicht bekanntgegeben. Während die Zahl der Opfer seit Beginn der Juni-Offensive 1990 in der srilankischen Presse mit etwa 1.000 Armeetoten und etwa 1.500 bis 2.000 LTTE-Kämpfern und Kämpferinnen angegeben wurde, fand man dort keine Angaben über die Zahl der getöteten Zivilisten (so Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 6 mitte, SL 1 Nr. 136). Auch das Auswärtige Amt konnte zunächst keine Zahlen nennen (vgl. SL 1 Nr. 116 und 132, dort S. 8). Angesichts der ursprünglichen Angaben des IKRK von 1.000 Toten inklusive Zivilisten (Auswärtiges Amt, SL 1 Nr. 103) und der späteren Schätzung von mit Sicherheit weit über 2.000 getöteten Zivilpersonen (Der Spiegel vom 27. August 1990, SL 1 Nr. 115) dürfte es jedoch durchaus realistisch sein, von bisher ca. 4000 bis 5000 zivilen Opfern auszugehen (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 5, SL 1 Nr. 136; ca. 4000: The Economist vom 19. Januar 1991, SL 1 Nr. 154; mehrere Tausend: The Guardian vom 24. Januar 1991, SL 1 Nr. 155). Die am 6. Dezember 1990 von der Regierung in Colombo genannte Zahl von 672 Zivilisten bezeichnete das Auswärtige Amt jedenfalls als zu niedrig (Schreiben vom 27. Dezember 1990, SL 1 Nr. 135). Angaben über Verletzte oder verschwundene Personen fehlen im übrigen völlig. Die Zahl der landesweiten Flüchtlinge seit Mitte des Jahres 1990 muß nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Quellen in jedem Fall mit mindestens 1 Million Personen angesetzt werden (FR vom 22. September 1990, SL 1 Nr. 120; Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 8, SL 1 Nr. 132; Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 5, SL 1 Nr. 136; FR vom 04. Februar 1991). In der Mehrheit handelt es sich dabei um Tamilen. 210.721 von ihnen sind bis Januar 1991 nach Indien geflohen (FR vom 10. Januar 1991, SL 1 Nr. 150). Dort sollen anfangs 3.000 bis 4.000 Flüchtlinge pro Tag angekommen sein (FR vom 13. Juli 1990, SL 1 Nr. 102; Der Spiegel vom 27. August 1990, SL 1 Nr. 115). Viele Tamilen flüchteten mit ihren Booten, die nach Berichten der indischen Zeitung "Statesman" von der srilankischen Marine gezielt beschossen und teilweise auch versenkt worden sind (FR vom 11. Juli 1990, SL 1 Nr. 100). Dazu hat die Regierung von Sri Lanka verlauten lassen, daß fliehende LTTE-Kämpfer hätten aufgebracht werden sollen (Zeuge Keller vom 14. Dezember 1990, S. 7, SL 1 Nr. 136). Jedenfalls wurde die Palk Strait massiv von der srilankischen Marine überwacht (Walter Keller, ai-Info, Oktober 1990, SL 1 Nr. 122). Grund für die Flüchtlingsströme waren die Bombardierungen im Norden des Landes und der Versorgungsnotstand. Anlaß einer neuen Fluchtwelle von Tamilen aus dem Norden war Anfang Oktober die Lockerung der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die LTTE (FR vom 11. Oktober 1990, SL 1 Nr. 123). Dies führte unmittelbar zu Anweisungen an die srilankischen Behörden, dem wachsenden Zustrom tamilischer Flüchtlinge aus dem Nordosten des Landes mit harten Maßnahmen zu begegnen. Der stellvertretende Verteidigungsminister Wijeratne sagte, Sicherheitskräfte und Polizei hätten Befehl, Gaststätten und Hotels aller Kategorien bis in die Luxusklasse nach "unerwünschten Personen" zu durchsuchen (FR vom 12. Oktober 1990, SL 1 Nr. 124). Verhaftungen von Hunderten von Tamilen in kleineren Hotels bzw. Unterkünften in drei Stadtteilen von Colombo waren die Folge, wobei zu betonen ist, daß es Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Sri Lanka nicht gibt. Die Flüchtlinge werden im Sprachgebrauch auch nicht "Refugees", sondern "Displaced Persons" genannt (Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 5 Mitte, SL 1 Nr. 136). Aus den im Vorstehenden geschilderten Ereignissen ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, daß den Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrechtlich erhebliche unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung erwartet. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es allerdings nicht auf die Lage im Norden des Landes an, sondern auf die Situation im Raum Colombo, wo der Beigeladene -- wie geschildert -- sechs Jahre vor seiner Ausreise gearbeitet und gewohnt hat (vgl. insoweit auch schon die Ausführungen zur behaupteten individuellen Vorverfolgung S. 20 Abs. 2). Dadurch hatte der Beigeladene den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Hauptstadt Sri Lankas verlegt, so daß für ihn naheläge, sich im Fall der Rückkehr in sein Heimatland erneut dort niederzulassen. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Beigeladene von den erwähnten zahlreichen Verhaftungen von Tamilen in Colombo und im Süden des Landes als Folge der jüngsten Verschärfung der srilankischen Flüchtlingspolitik (FR vom 12. Oktober 1990, SL 1 Nr. 124; vgl. auch Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, Seite 5, SL 1 Nr. 136) betroffen werden wird, hält der Senat für äußerst gering, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, da davon vorzugsweise Tamilen betroffen sind, die aus dem Norden geflüchtet waren (Zeuge Keller, a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene bei seiner Rückkehr an seinen früheren Wohnort eine auskömmliche Existenzgrundlage finden würde, denn das ist asylrechtlich nicht von Bedeutung. Ob ein tamilischer Flüchtling in einem vom Staat eingerichteten Flüchtlingslager vor den geschilderten Cordon and Search Operations (vgl. Zeuge Keller vom 21. Dezember 1990, S. 5 i.V.m. S. 3 Mitte, SL 1 Nr. 136) und damit vor dort möglicher politischer Verfolgung sicher und zudem im erforderlichen Maße sozial und wirtschaftlich abgesichert wäre, braucht für die Fälle der vorliegenden Art ebenfalls nicht geprüft zu werden, weil ein aus dem Ausland zurückkehrender Tamile überhaupt keine Chance hat, in einem staatlichen Flüchtlingslager aufgenommen zu werden (Zeuge Keller, a.a.O., S. 5). Der Beigeladene wäre gegenwärtig und in absehbarer Zeit in Colombo auch keinen pogromartigen Ausschreitungen und Übergriffen der dort ansässigen singhalesischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Die Ereignisse des Jahres 1983 sind als abgeschlossen zu betrachten, und vergleichbare Übergriffe hat es bisher nicht mehr gegeben (Auswärtiges Amt vom 08. August 1990, SL 1 Nr. 109, vom 29. November 1990, S. 10, SL 1 Nr. 132). Es kann im übrigen davon ausgegangen werden, daß der srilankische Staat grundsätzlich willens ist, neuerliche Ausschreitungen zu verhindern (Zeuge Keller, a.a.O., S. 4). Ob er sie auch wird verhindern können, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Sofern jüngst ausgeführt wurde, daß Abwehrreaktionen und Übergriffe der angestammten, selbst armen und arbeitslosen singhalesischen Bevölkerung "im hypothetischen Fall einer tamilischen Massenniederlassung" nicht ausgeschlossen werden könnten (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 11, SL 1 Nr. 132), hält es der Senat für nicht überwiegend wahrscheinlich, daß dieser hypothetische Fall in absehbarer Zeit eintreten wird, auch wenn eine weitere Verschärfung der Kämpfe im Norden des Landes zu befürchten ist und sich an der generell vorhandenen antitamilischen Einstellung der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit nichts ändern dürfte. Als nahezu ausgeschlossen sieht es der Senat schließlich an, daß der Beigeladene Terrorakten der JVP ausgesetzt sein könnte. Denn eine Verfolgung von Tamilen durch die JVP nur wegen ihrer Volkszugehörigkeit ist weder vorgekommen noch sonst denkbar (vgl. dazu Zeuge Keller, a.a.O., S. 5). c) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kommt eine politische Verfolgung im Falle seiner Rückkehr durch die LTTE schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Organisation im gesamten Süden des Landes keine staatsähnliche Gebietsgewalt hat. d) Eine Beurteilung der Lage im Ostteil der Insel erübrigt sich vorliegend, da der Beigeladene dort nie gelebt hat. Da er in Colombo -- wie ausgeführt -- politische Verfolgung in keiner Weise zu erwarten hat, bedarf es ebensowenig der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative. 4) Die Berufung bleibt nach alledem erfolglos. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deswegen, weil sich inzwischen der Begriff des Asylantrags geändert hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) wird mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. In der Entscheidung über jeden Antrag ist gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG n.F. in beiden Richtungen zu befinden, es sei denn, es läge eine Beschränkung auf das erstgenannte Begehren vor. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar (§ 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG n.F.). Mangels einer dahingehenden Übergangsvorschrift gilt dies auch für die Anträge, welche vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung gemäß Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts gestellt und noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. Die vorbeschriebene Neuregelung hat den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht von Gesetzes wegen -- automatisch -- mit der Folge erweitert, daß dies vom Gericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Denn der Bescheid des Bundesamts hat seinerzeit nur über die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter entschieden (§§ 7 Abs. 1 und 12 Abs. 6 AsylVfG a.F.), nicht aber über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot (§ 14 Abs. 1 AuslG 1965, heute § 51 Abs. 1 AuslG 1990). Nur diese Entscheidung ist Gegenstand der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten, auf welche hin das mit der Berufung des Beigeladenen angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist. 5) Der Hilfsantrag erweist sich im Lichte der voraufgegangenen Darlegungen als unzulässig. Denn er zielt auf eine Teilabweisung der Klage durch das Gericht aufgrund der diesem nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. daselbst: "...soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, ...") eingeräumten Möglichkeiten. Der Hauptantrag des Beigeladenen umfaßt indes bereits dieses Begehren. Von dem Bestand der Feststellung der behaupteten Bedrohung des Beigeladenen hängt nämlich vor allem anderen der in erster Linie erstrebte Bestand des umstrittenen Anerkennungsbescheides ab, den der Beigeladene mit seinem Hauptantrag verteidigt. Der 1956 in Moolai geborene Beigeladene ist Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Volkszugehörigkeit. Er ist ledig und hat zuletzt in seinem Heimatort Chulipuram, zehn Meilen von Jaffna entfernt, gelebt. Am 30. Juli 1984 verließ er sein Heimatland mit einem am 24. Mai 1977 ausgestellten und bis zum 23. Mai 1985 verlängerten srilankischen Reisepaß, auf dessen Seite neun sich ein Ausreisestempel der srilankischen Behörden befindet. Mit der sowjetischen Fluggesellschaft "Aeroflot" reiste er über Moskau und den Flughafen "Schönefeld" der ehemaligen DDR nach West-Berlin ein. Mit dem Zug kam er am 02. August 1984 nach Bebra, wo er von Beamten der Grenzschutzstelle Bebra-Bahnhof aufgegriffen wurde und einen Asylantrag stellte. Zur Begründung legte er ein von ihm in Tamil abgefaßtes Schreiben vom gleichen Tag (Übersetzung Bl. 16 der Bundesamtsakte) vor, in dem ausgeführt ist, daß er der unterdrückten Minderheit der Tamilen angehöre. Besonders die jungen Tamilen würden leiden, und deswegen habe er nicht mehr in Sri Lanka leben können. Bei einer Vorprüfungsanhörung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 08. Oktober 1984 erklärte der Beigeladene im wesentlichen folgendes: Seine Eltern lebten noch im Heimatort Chulipuram. Sein Vater sei Rentner. Ein Bruder sei noch Schüler, zwei von vier Schwestern seien verheiratet, die dritte arbeite in Kopay, die jüngste lebe noch bei den Eltern. Von Anfang 1977 bis Oktober 1978 habe er das Land seines Vaters bewirtschaftet. Dann habe er bis zuletzt in einer Zementasbest-Dachplattenfirma in Colombo gearbeitet, die im Juli 1983 und im Juni 1984 von Singhalesen zerstört worden sei. Sein Chef sei Tamile gewesen. Er, der Beigeladene, sei politisch nicht interessiert und nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Ein weitläufiger Verwandter habe sich der Tigerbewegung angeschlossen und im August 1983 nach Indien abgesetzt. Während eines Besuches bei den Eltern am 15. Oktober 1983 sei er von Soldaten nachts aus dem Haus geholt und nach jenem Verwandten befragt worden. Nach Schlägen sei er wieder freigelassen worden und nach Colombo zurückgekehrt. In der Folgezeit hätten sich Soldaten bei seinen Eltern immer wieder nach ihm erkundigt. Nach der Zerstörung der Firma habe er bei einem Vetter in der Nähe von Chulipuram gewohnt, weil er sich nicht mehr nach Hause zurückgetraut habe. In Colombo sei er wegen der Verfolgung der Tamilen durch die Singhalesen nicht mehr sicher gewesen. In Colombo habe er sich an ein Reisebüro gewandt. Schwierigkeiten bei der Ausreise habe er nicht gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er erschossen, weil er im Verdacht stehe, Mitglied der Tigerbewegung zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. August 1985 -- 431-07522-84 -- wurde der Beigeladene im wesentlichen wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Bevölkerungsminderheit in Sri Lanka als Asylberechtigter anerkannt. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, daß die Spannungen zwischen der tamilischen Minderheit und der singhalesischen Mehrheit in Sri Lanka ständig zunähmen und sich der langjährige Rassenkonflikt bis in die Gegenwart nicht entspannt habe, sondern in letzter Zeit zunehmend eskaliert sei. Insbesondere in den sogenannten Tamilengebieten des Nordens und Ostens Sri Lankas komme es bei der Bekämpfung einer relativ kleinen terroristischen Minderheit zu unverhältnismäßigen und oft auch willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen in erster Linie gegenüber jungen Tamilen. Die mehr oder weniger unkontrollierbar in die Gewalt der vorwiegend singhalesischen Ordnungskräfte gelangten "Verdächtigen" seien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die dem srilankischen Staat zuzurechnen seien, weil sie über das ihm durchaus zuzugestehende Interesse an einer Bekämpfung des Terrorismus hinausgingen und somit auch eine politisch motivierte Einschüchterung der tamilischen Bevölkerung bewirken sollten. Gegen den ihm am 30. September 1985 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 24. Oktober 1985 Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, daß sich eine mittelbare staatliche Verfolgung der Ceylon-Tamilen in Sri Lanka nicht feststellen lasse und der srilankische Staat prinzipiell zum Schutz der tamilischen Minderheit gegen Ausschreitungen der singhalesischen Bevölkerung bereit und in der Lage sei. Einzelne Übergriffe von Sicherheitskräften gegenüber Ceylon-Tamilen seien zwar vorgekommen, jedoch seien dem regelmäßig Sprengstoffanschläge, die Ermordung singhalesischer Soldaten oder andere gewalttätige Aktionen der tamilischen Untergrundkämpfer vorausgegangen. Es handele sich somit bei den Übergriffen um asylrechtlich nicht relevante, spontane und situationsbedingte Rache- und Vergeltungsaktionen untergeordneter Amtsträger, deren Ziel Einzelpersonen und nicht die gesamte Volksgruppe der Tamilen sei. Die Gefahr, Opfer eines Übergriffes zu werden, sei auch für einen erkennbar politisch aktiv gewesenen und für einen selbständigen Tamilenstaat eingetretenen Tamilen gering und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 9. August 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat in erster Instanz weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, daß schon bezweifelt werden müsse, ob die Regierung mit dem Einsatz der Truppen im Norden Sri Lankas ausschließlich sicherheitspolitische Ziele verfolge, wovon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Leitentscheidung aber ausgehe. Selbst nach dieser Rechtsprechung sei aber das Vorgehen des Militärs gegenüber dem Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die über das Ziel der Terrorismusbekämpfung hinausschießende Aggression des singhalesischen Militärs gegen die von ihm festgenommenen und verhörten Tamilen nicht eine bei Gelegenheit der Amtsgeschäfte ausgeübte politisch motivierte Verfolgungshandlung sei, die dem Staat zugerechnet werden müsse. Die Regierung habe, gerechnet ab Juli 1983, bereits seit 2 1/2 Jahren nichts dagegen unternommen, sie sei damit nicht willens, die Terrorismusbekämpfung von rassistischen Ausschreitungen freizuhalten. Vor diesen Übergriffen sei auch der Beigeladene bei einer Rückkehr nicht geschützt. Der Beigeladene sei unter Schlägen verhört worden, weil er seinem Freund bei den "Tigern" sein Fahrrad geliehen habe. Auf andauernde Nachforschungen der Polizei nach ihm habe er Wiederholungen und weitere Maßnahmen befürchten müssen und sei geflohen. Bei einer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Kassel am 7. Mai 1986 hat der Beigeladene ergänzend im wesentlichen erklärt, daß er festgenommen worden sei, weil die Armee etwas über einen seiner Freunde habe erfahren wollen; erst später habe er durch Armeeangehörige erfahren, dieser Freund sei in der Tigerbewegung gewesen. Er sei eigentlich nicht ein so guter Freund, eher ein Bekannter gewesen. Sein jüngerer Bruder halte sich seit Oktober 1984 ebenfalls in der Bundesrepublik auf. Er habe gesagt, daß jugendliche Tamilen kaum noch in Sri Lanka seien. Jeder würde gesucht und gefoltert. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 1986, das dem Beigeladenen am 26. Juni 1986 zugestellt worden ist, den Bescheid des Bundesamts vom 9. August 1985 aufgehoben und das Asylgesuch des Beigeladenen zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, daß die Übergriffe und Exzesse der vorwiegend singhalesischen Sicherheitskräfte nicht das vom Bundesverwaltungsgericht als Voraussetzung einer Gruppenverfolgung geforderte pogromhafte Ausmaß gegen die gesamte tamilische Bevölkerung erreichten. Der srilankische Staat räume seinen Sicherheitskräften die Freiheit zu solchen Aktionen nicht in der Weise ein, daß er das Vorgehen unterstütze oder dagegen grundsätzlich nicht einschreite, wenn auch solches Einschreiten gegen Übergriffe nur ganz sporadisch und meist nur verbal festgestellt werden könne. Für diese Ansicht sei von Belang, daß im Norden und Osten Sri Lankas Bürgerkrieg herrsche, in dem es politische Verfolgung nicht ohne weiteres gebe. Auch die Festnahme von Tamilen durch Polizei und sonstige Sicherheitskräfte erfülle nicht den Tatbestand der politischen Verfolgung, da sie letztlich der Bekämpfung des Terrors in den Tamilengebieten und somit dem Schutz des Bestandes des srilankischen Staates vor Abspaltung diene, auch wenn es in diesem Zusammenhang zu rechtsstaatswidrigen und menschenrechtsverletzenden Übergriffen komme. Im übrigen trat das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Januar 1986 (9 C 169.85) bei und hat die Auffassung vertreten, man habe den Beigeladenen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung verhört, ohne ihn in seiner Eigenschaft als Tamile oder wegen seiner politischen Meinung zu demütigen oder zu mißhandeln. Politische Verfolgung habe der Beigeladene bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, weil eine Verhaftung im Rahmen der Terrorismusbekämpfung auch bei Übermaßreaktionen der Sicherheitskräfte keine politische Verfolgung begründe. Denn Ziel auch einer Verhaftung und Festnahme im Übermaß sei und bleibe die Terrorismusbekämpfung. Darüber hinaus seien Exzeßtaten bei der Festnahme tamilischer Rückkehrer zum Zwecke der Überprüfung in bezug auf ihre Auslandstätigkeit nicht festzustellen und nicht wahrscheinlich. Nicht jeder Tamile und schon gar nicht der Beigeladene würden bei einer Rückkehr verhaftet mit dem Ziel einer Befragung nach Auslandstätigkeiten für eine Separatistengruppe. Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene beim Verwaltungsgericht Kassel am 25. Juli 1986 Berufung eingelegt. Er trägt zu ihrer Begründung im wesentlichen vor, daß entgegen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1986 -- 9 C 165.85 -- die Auffassung aufrechterhalten werde, das Vorgehen der srilankischen Regierung gegenüber der tamilischen Bevölkerung im Norden sei nicht nur staatserhaltendes hoheitliches Handeln, sondern stelle gleichzeitig eine ethnisch/politisch bedingte Gruppenverfolgung in Gestalt eines Vernichtungsfeldzuges dar. Davon sei auch der ins Ausland Geflohene bei seiner Rückkehr betroffen. Selbst nach der Bürgerkriegsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Beigeladene einen Asylanspruch, der sich aus einem persönlichen Schicksal ergebe. Seine Behandlung durch das Militär mache deutlich, wie sehr auch in bezug auf seine Person, die nicht politisch aktiv gewesen sei und auch nichts von den Verstrickungen des Freundes gewußt habe, über das Fahndungsziel hinausgegangen worden sei. Bei einer Rückkehr sei der Beigeladene schon deshalb gefährdet, weil die Regierung jeden nach einem Asylverfahren zurückkehrenden Tamilen als politischen Gegner betrachte. Es seien bereits Rückkehrer verschwunden. Der Bürgerkriegsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Jeder Tamile werde als Terrorist verdächtigt, nur weil er Tamile sei. Die Bekämpfung als Terrorist treffe sie nicht aus Versehen als allgemeine Folge des Bürgerkriegs, sondern gezielt als nachweislich und offensichtlich unbeteiligte tamilische Bürger. Damit erweise sich die Behandlung der Bevölkerung im Norden Sri Lankas durch Militär und Polizei als Gruppenverfolgung, weil sie allein an das ethnische Merkmal anknüpfe. Im übrigen stellten die singhalesischen Siedlungsgebiete für den Beigeladenen keine inländische Fluchtalternative dar, weil erneut Übergriffe der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegen Tamilen drohten, für die der srilankische Staat verantwortlich zu machen wäre. Die Beweisaufnahme habe im übrigen den Vortrag des Beigeladenen bestätigt. Als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland werde der Beigeladene auch wegen des latenten Verdachts, hier Kontakte mit der LTTE gehabt zu haben, verhaftet, gefoltert oder gar getötet. Ebenso müsse er im Norden des Landes mit Verfolgung durch die LTTE rechnen. Hilfsweise müsse gemäß § 7 Abs. 1 AsylVfG n.F. eine Feststellung über die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz n.F. getroffen werden; diese Vorschriften würden sofort und unmittelbar auch für den Asylantrag des Beigeladenen gelten. Der Beigeladene beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. August 1985 abzuweisen, hilfsweise, die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung aufrechtzuerhalten, daß der Beigeladene bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit in seinem Leben und seiner Freiheit bedroht ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat sich nicht zur Sache geäußert. Der Bundesbeauftragte hat bisher weder zur Sache vorgetragen noch einen Antrag gestellt. Der Senat hat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter Beweis erhoben durch die Vernehmung von Herrn W. K. als sachverständigen Zeugen und des Beigeladenen als Partei. Gemäß Beschluß vom 4. Dezember 1990 wurde der Zeuge dazu gehört, wie sich die Sicherheitslage in den einzelnen Landesteilen Sri Lankas einschließlich der Hauptstadt Colombo im Hinblick auf dort lebende und gegebenenfalls heute dorthin zurückkehrende tamilische Volkszugehörige darstellt, wo sie vor Verfolgung sicher sind und wo sie eine Lebensgrundlage finden können, ohne am Rande des Existenzminimums leben zu müssen; der Beigeladene wurde zu den Gründen gehört, aus denen er sein Heimatland verlassen hat und warum er heute dorthin nicht zurückkehren kann bzw. will. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 14./21. Dezember 1990 und 7. Januar 1991 Bezug genommen. Der Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung des Senats am 1. März 1991 ergänzend gehört worden. Dabei hat er erklärt, sich zu den näheren Umständen seiner Vernehmung durch Soldaten am 15. Oktober 1983 nicht erneut äußern zu wollen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung zu den Möglichkeiten einer Wiederansiedlung des Beigeladenen in Sri Lanka außerhalb der Nordprovinz wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 1. März 1991 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die den Beigeladenen betreffende Behördenakte der Beklagten (431-07522-84) und die nachfolgend aufgeführten Dokumente Bezug genommen: SL 1 1. 23.06.1982 Dr. Hofmann an VG Wiesbaden 2. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 3. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 1983 VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- u. Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. -- Dez. 1983 5. 23.03.1983 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Gelsenkirchen 6. 28.11.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 7. Februar 1984 ZDWF-Schriftenreihe Nr. 4: Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf, Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 -- 1983 8. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 9. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 10. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka -- a Nation Dividing Report of a visit 11. 28.08.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 12. 25.09.1985 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Hannover 13. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 14. 03.01.1986 Dr. Hofmann an VG Neustadt 15. 10.01.1986 FAZ: Colombo droht den Tamilen 16. 04.02.1986 The Guardian: Colombo "plans big offensive" 17. 06.02.1986 Dr. Hofmann an VG Ansbach 18. 03.03.1986 FR: Ohne Nachsicht und mit eiserner Faust 19. 10.03.1986 Dr. Hofmann an die CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus 20. 19.05.1986 The Guardian: Colombo launches attack against Tamils 21. 29.08.1986 Die Zeit: Vertreibung aus dem Paradies 22. 09.12.1986 ZDF-Sende-Manuskript von Alexander Niemetz: "Brudermord im Paradies"; Sendetermin 9.12.1986, 19.30 h 23. 22.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 24. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 25. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 26. 25.06.1987 FAZ: Indische Hilfsgüter für Tamilen 27. 26.06.1987 FAZ: Selbstmörderisches in Sri Lanka 28. 21.07.1987 FR: Sri Lankas Präsident bietet Tamilen Autonomie an 29. 03.08.1987 FAZ: Der Führer der tamilischen Rebellen befiehlt Waffenabgabe 30. 04.08.1987 FAZ: Tamilische Rebellen ... verzögern Waffenübergabe 31. 05.08.1987 FAZ: Ist Sri Lanka nun gerettet? 32. 06.08.1987 FAZ: Tamilen legen Waffen nieder 33. 13.08.1987 FAZ: Interne Kämpfe der tamilischen Guerilla-Gruppen 34. 14.08.1987 FAZ: Tamilen streiten um Machtpositionen 35. 19.08.1987 FR: Attentat auf Sri Lankas Präsidenten 36. 20.08.1987 FR: Weitere Anschläge angedroht 37. 22.08.1987 Dr. Hofmann an VG Ansbach (Hinweis: mit engl. Text des lankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987) 38. 30.09.1987 FAZ: Übergangsregierung für Tamilen-Gebiet 39. 30.09.1987 FR: Einigung in Sri Lanka 40. 08.10.1987 FAZ: Nach den Morden tamilischer Rebellen fliehen die Singhalesen aus dem Osten Sri Lankas 41. 09.10.1987 FAZ: Indische Aktionen gegen Rebellen 42. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Text des Friedensvertrags zwischen Rajiv Gandhi und J. R. Jayawardene 43. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 44. 09.08.1988 Sachverständige Dr. Hofmann an Hess. VGH 45. 11.08.1988 Sachverständige Dr. Hellmann-Rajanayagam an Hess. VGH 46. 14.12.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht sowie Ergänzungsbericht vom 10. Februar 1989 47. 16.12.1988 FR: In Sri Lanka regiert das Chaos 48. 20.12.1988 FR: Blutiger Wahltag auf Sri Lanka 49. 21.12.1988 FAZ: Premadasa Staatspräsident in Sri Lanka 50. 22.12.1988 FAZ: Ein Präsident aus dem Volke Frau Bandaranaike will das Wahlergebnis anfechten 51. 10.02.1989 Zeuge Walter Keller vor dem Hess. VGH 52. Nr.3/89 Zeitschrift "Flüchtlinge", Zurück in Sri Lanka: Das Leben beginnt von vorn, Seite 20 bis 31 53. Mai 1989 amnesty international, Sri Lanka -Anhaltende Menschenrechtsverletzungen, Zusammenfassung 54. 19.06.1989 FAZ: Indien und Sri Lanka auf Konfrontationskurs 55. 21.06.1989 FR: Ausnahmerecht auf Sri Lanka 56. Juni 1989 amnesty international, Sri Lanka-Torture of Returned Asylum Seekers 57. 29.06.1989 FR: "Tiger" ziehen die Krallen ein 58. 07.07.1989 FAZ: Ausnahmezustand und Zensur in Sri Lanka 59. 07.07.1989 FR: Sri Lankas Truppen dürfen auf Regierungsgegner schie§en 60. 10.07.1989 FAZ: Indiens Fiasko in Sri Lanka 61. 13.07.1989 FR: Sri Lanka sperrt Universitäten 62. 14.07.1989 FAZ: Bekanntester tamilischer Politiker in Sri Lanka ermordet 63. 19.07.1989 FR: Tamilenführer ermordet 64. 21.07.1989 FAZ: In 25 Tagen 542 Morde in Sri Lanka 65. 28.07.1989 FAZ: Ein Handzettel genügt, um den Markt in Colombo zu schlie§en 66. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 67. 29.08.1989 FAZ: Streiks, Drohungen, Mordanschläge -- Sri Lanka versinkt im Terror 68. 15.09.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 69. 02.11.1989 Auswärtiges Amt : Lagebericht 70. 06.11.1989 FR: Fahnen der Trauer 71. 14.11.1989 FAZ: Rebellenführer in Sri Lanka getötet 72. 14.11.1989 FR: Gefangenen Rebellenchef getötet 73. 16.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 74. 15.12.1989 FR: Der Drache ist tot, der Terror geht weiter 75. 15.12.1989 FAZ: Tamilische Rebellen erobern Stellungen im Osten Sri Lankas 76. 13.02.1990 FAZ: Tamilische Guerilleros wollen sich an freien Wahlen beteiligen 77. 16.02.1990 FR: ai prangert Sri Lanka an 78. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 79. 21.02.1990 FR: Kurz gemeldet: Journalist ermordet aufgefunden 80. 26.03.1990 FR: Inder verlassen Sri Lanka 81. 28.03.1990 FR: Bitten die "Tiger" Colombo noch zur Kasse? 82. 02.04.1990 FR: Tamilenführer verließ Urwald 83. 07.04.1990 FR: Opposition ruft zum Kampf 84. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 85. Mai 1990 Walter Keller: Sri Lanka -- Informationen für HilfswerksvertreterInnen im Asylverfahren 86. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 87. 11.06.1990 FR: Fremd und rechtslos blieben die Teepflücker von Hutton 88. 16.06.1990 FR: Tamilen töteten 23 Polizisten 89. 18.06.1990 FR: Waffenruhe in Sri Lanka 90. 22.06.1990 FAZ: Die östliche Provinz von Sri Lanka befreit 91. 23.06.1990 FR: Massaker in Sri Lanka 92. 25.06.1990 FR: Fluchtwelle auf Sri Lanka 93. 27.06.1990 FR: Colombo bombardiert Tamilen 94. 27.06.1990 FAZ: Zahlreiche Opfer bei Bombenangriff in Sri Lanka 95. 30.06.1990 FR: Geisterstadt auf Sri Lanka, Halbe Million Flüchtlinge/Anhaltende Kämpfe im Norden 96. 02.07.1990 FR: Luftwaffe bombardiert Tamilen-Gebiet 97. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11040) 98. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11096) 99. 04.07.1990 FR: Setzt Sri Lanka Napalm ein? 100. 11.07.1990 FR: Tamilen flüchten mit Booten 101. 13.07.1990 FR: Normal ist wieder der Bürgerkrieg 102. 13.07.1990 FR: Tamilen flüchten nach Indien 103. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 104. 19.07.1990 ai an VG Gelsenkirchen 105. 24.07.1990 FR: Ausgangssperre in Sri Lanka 106. 25.07.1990 FR: Cholera-Bombe auf Jaffna? 107. 06.08.1990 FAZ: Massaker an 140 Muslimen in Sri Lanka 108. 07.08.1990 FR: Weitere Morde auf Sri Lanka 109. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 110. 09.08.1990 FAZ: Dutzende Tote bei Überfällen in Sri Lanka 111. 13.08.1990 FR: Überfall mit giftigen Messern 112. 14.08.1990 FR: Racheakte nach dem Massaker 113. 15.08.1990 FR: Jetzt gilt die Taktik der verbrannten Erde 114. 16.08.1990 FR: Kirche für Aufteilung Sri Lankas 115. 27.08.1990 Der Spiegel: Keine Gnade 116. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 117. 11.09.1990 FR: Mordeten Soldaten 50 Tamilen? 118. 13.09.1990 FAZ: Mehr als 100 Tote bei Gefechten in Sri Lanka 119. 19.09.1990 amnesty international: Sri Lanka -An Update On Human Rights Concerns 120. 22.09.1990 FR: Schläge gegen die Zivilbevölkerung 121. 27.09.1990 FR: Sri Lankas Armee räumt Fort 122. Oktober 1990 ai-Info, Walter Keller: Sri Lanka -- Im Würgegriff der Gewalt 123. 11.10.1990 FR: Massenflucht der Tamilen 124. 12.10.1990 FR: Flüchtlinge unerwünscht 125. 18.10.1990 FR: Gro§offensive im Norden Sri Lankas 126. 26.10.1990 FR: Racheakte zugegeben 127. 02.11.1990 FAZ: Offensive gegen die Tamilenrebellen 128. 06.11.1990 FR: Frauen-Guerilla stürmte Lager 129. 06.11.1990 FAZ: Tamilische Rebellen stürmen Armeelager 130. 06.11.1990 FR: Mindestens 60.000 Menschen in Sri Lanka "verschwunden" 131. 27.11.1990 FR: Blutige Kämpfe auf Sri Lanka 132. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln 133. 12.12.1990 FR: Nach Blutbad Schuldvorwürfe 134. 13.12.1990 NZZ: Massaker auf Sri Lanka? 135. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990 136. 14./21.12.1990 Zeuge Walter Keller vor dem Hess. VGH 137. 19.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Armee Sri Lankas 138. 20.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Truppen Sri Lankas 139. 21.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Regierungstruppen Sri Lankas 140. 24.12.1990 NZZ: Offensive der Truppen Colombos in Sri Lanka 141. 26.12.1990 NZZ: Neue Kämpfe in Sri Lanka 142. 27.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 143. 30.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Colombo lehnt Gespräche mit Tamilen ab 144. 31.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Rebellen in Sri Lanka verkünden Waffenruhe 145. 31.12.1990 FAZ: Sagt endlich, wo unsere Männer sind! 146. Nr. 1/91 Südasien-Zeitschrift des Südasien-Büro, 11. Jahrgang, S. 6 bis 9, E bis H, Rückseite 147. 02.01.1991 FAZ: Waffenruhe zwischen Regierung und Rebellen auf Sri Lanka 148. 03.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Tamilen brechen Waffenruhe 149. 06.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Colombos Opposition verweigert sich 150. 10.01.1991 FR: Mehr als 200.00 Tamilen flüchteten 151. 14.01.1991 NZZ: Ende der "Waffenruhe" in Sri Lanka 152. 14.01.1991 DW-Monitor-Dienst: Keine Verlängerung des Waffenstillstandes durch srilankische Regierung 153. 16.01.1991 DW-Monitor-Dienst: LTTE für Verhandlungen ohne Vorbedingungen in Sri Lanka 154. 19.01.1991 The Economist: Another round 155. 24.01.1991 The Guardian: Villagers killed in attack 'by Tamil Tigers' 156. 26.01.1991 The Guardian: Tamils drop truce as air force strikes 157. 31.01.1991 The Guardian: India urges Tamil deal in Sri Lanka Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.