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Beschluss

10 TH 2232/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0130.10TH2232.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsentscheidung vom 21. Mai 1991 zu Recht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung keine ernstlichen Zweifel, so daß dem gesetzlich in § 22 Abs. 10 AsylVfG zum Ausdruck gekommenen öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung der Vorrang gebührt. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylVfG hat ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten; vielmehr sollen die Asylbewerber möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer und sodann landesintern verteilt und die entsprechenden Entscheidungen zügig getroffen und durchgesetzt werden. Deshalb bedarf die gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG von der Landesbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende landesübergreifende Zuweisungsentscheidung nach Satz 3 und 4 dieser Vorschrift weder einer vorherigen Anhörung des Ausländers noch einer Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es aber erforderlich, daß die zuständige Behörde die maßgeblichen Gründe spätestens im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Zuweisungsentscheidung erhobenen Widerspruchs bekannt macht und zu dem Vorbringen des Antragstellers - soweit es erheblich ist - Stellung nimmt und insoweit ihr Ermessen ausübt und im Interesse einer gerichtlichen Überprüfbarkeit darlegt (grundlegend: Hess. VGH, Beschluß vom 3. Januar 1985 - 10 TH 2149/84 - NVwZ 1985 S. 674 = InfAuslR 1985 S. 282 = EZAR 228 Nr. 3; Beschluß vom 16. September 1991 - 10 TH 1054/91 -). Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber nach einer Zusammenschau der verschiedenen Regelungen in § 22 AsylVfG eine gesetzliche Vorentscheidung dahin getroffen hat, daß die Einhaltung der durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung gemäß Abs. 2 und 3 festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber sowie das in Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 zum Ausdruck gekommene Beschleunigungsinteresse grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Aufenthaltswunsch eines Asylbewerbers genießen und deshalb in weitem Umfang Belange der Asylbewerber dem öffentlichen Interesse an ihrer gleichmäßigen sowie möglichst raschen und reibungslosen Verteilung innerhalb des Bundesgebietes bzw. innerhalb des jeweiligen Bundeslandes untergeordnet werden können, wobei die Behörde jedoch nicht berechtigt ist, solche Belange von vornherein aus ihren Erwägungen auszublenden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16. September 1991 - 10 TH 1054/91 -). Das sich daraus zu Lasten der Asylbewerber ergebende Regel-Ausnahmeverhältnis kehrt sich jedoch in den Fällen des § 22 Abs. 6 AsylVfG und in vergleichbar gewichtigen Fällen zugunsten der Asylbewerber insoweit um, als eine diesen Belangen widersprechende Entscheidung eine Einzelbegründung unter Darlegung entgegenstehender übergeordneter spezieller öffentlicher Interessen voraussetzt. Nach diesen Maßstäben hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Gründe die streitige Zuweisung nach Sachsen-Anhalt für ermessensfehlerfrei. Das Regierungspräsidium G hat als zuständige Widerspruchsbehörde in seiner Stellungnahme im vorliegenden Eilverfahren erkennen lassen, daß er sich des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes bewußt ist; er hat die Belange des Antragstellers auch rechtlich beanstandungsfrei dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen und zügigen Verteilung der Asylbewerber untergeordnet. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, daß die von dem volljährigen Antragsteller geltend gemachte familiäre Bindung zu seiner in W lebenden Cousine kein ähnlich hohes Gewicht hat wie die in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG aufgeführten familiären Beziehungen innerhalb der sogenannten Kleinfamilie, denn der Antragsteller hat weder Anhaltspunkte für ein besonders enges persönliches Verhältnis noch für ein Aufeinanderangewiesensein dargelegt (vgl. insoweit zum Verhältnis zu einem Cousin: Hess. VGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 10 TH 291/86 - InfAuslR 1987 S. 98; und vom 23. Oktober 1986 - 10 TH 2554/86 - EZAR 228 Nr. 8); die bloße Behauptung, die familiäre Beziehung zu seiner Cousine habe für ihn ähnliche Bedeutung wie die familiäre Bindung innerhalb einer Kernfamilie, reicht insoweit nicht. Soweit er sich auf die von seiner Cousine zugesagte Aufnahmebereitschaft und damit auf die Ersparnis von öffentlichen Mitteln beruft, handelt es sich nicht um ein zu seinen Gunsten berücksichtigungsfähiges privates Interesse, sondern um ein öffentliches Interesse, das bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten streiten kann. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Einschränkung seiner Religionsausübung ist zu Recht dem öffentlichen Verteilungsinteresse untergeordnet worden. Zwar gehören neben der Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich auch etwa die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich und ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht nur zu der durch Art. 4 Abs. 2 GG gegen staatliche Eingriffe geschützten ungestörten Religionsausübung, sondern sogar zu dem durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten "religiösen Existenzminimum" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478.86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (159) = EZAR 200 Nr. 20). Die behauptete Einschränkung der Religionsausübung des Antragstellers wäre aber nicht unmittelbar durch einen gezielten staatlichen Eingriff, wie etwa ein Verbot des Gottesdienstes, verursacht, sondern wäre lediglich deshalb eine bloß mittelbare Folge seiner Zuweisung, weil in dem Aufnahmeland (noch) keine seinem Glauben entsprechende Religionsgemeinschaft bestünde, so daß schon fraglich ist, ob darin ein Eingriff in das Grundrecht der freien Religionsausübung gesehen werden kann; dieses verpflichtet den Staat nämlich - abgesehen möglicherweise von einer Schutzgewährung gegen Störungen durch Dritte - nicht dazu, dem Einzelnen oder auch religiösen Vereinigungen die faktischen Möglichkeiten der Religionsausübung zu verschaffen (vgl. Mainz/ Dürig/Herzog, Grundgesetz, 1990, Rdnr. 108 zu Art. 4 m.w.N.). Abgesehen davon macht nicht jede Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Belange eine Zuweisung rechtswidrig. Das ist nach der insbesondere in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG zum Ausdruck kommenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn sie ihrem Schweregrad nach der Beeinträchtigung der dort genannten und durch ein Aufeinanderangewiesensein gekennzeichneten familiären Beziehungen vergleichbar ist. Das kann nach Auffassung des Senats bei einer Einschränkung der gemeinsamen Religionsausübung mit anderen Gemeindemitgliedern aber allenfalls dann angenommen werden, wenn der betreffende Asylbewerber seiner Religion existenziell verbunden ist und für sein religiöses Leben ein Gruppenzusammenhalt schlechthin unverzichtbar, er also auf eine Gruppe gleichgesinnter Religionsangehöriger angewiesen ist und als Einzelperson ohne Aufgabe seiner religiösen Identität nicht leben könnte (vgl. für die Zuweisung von Yeziden aus der Türkei: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 19. September 1991 - 15 A 92/91 - NVwZ 1992 S. 91 ). Das hat der Antragsteller aber nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht; es ist im Gegenteil eher zu vermuten, daß er seinen christlich-orthodoxen Glauben auch außerhalb der Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ausüben kann. Es bedarf deshalb keiner Aufklärung, ob es in Sachsen-Anhalt tatsächlich keine Gemeinde rom-orthodoxer Christen aus der Türkei gibt und ob der Antragsteller nicht auch an den Gebeten und Gottesdiensten anderer dort vorhandener christlicher Gemeinden teilnehmen könnte. Schließlich läßt auch der erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgte Hinweis des Antragstellers auf Übergriffe in den neuen Bundesländern seine Zuweisung nach Sachsen-Anhalt nicht ermessensfehlerhaft erscheinen, ohne daß es einer Aufklärung durch das Gericht oder einer Überprüfung und erneuten Stellungnahme durch den Antragsgegner bedürfte. Zwar ist es nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats erforderlich, daß die Zuweisungsbehörde zu dem Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren in Ausübung ihres Ermessens Stellung nimmt. Das gilt danach aber nur insoweit, als dieses Vorbringen erheblich ist, also für die Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte enthält, die so substantiiert dargelegt und von solchem Gewicht sind, daß sie es unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorranges des öffentlichen Interesses an der gleichmäßigen und zügigen Verteilung der Asylbewerber jedenfalls im Rahmen behördlicher Ermessensausübung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, von einer der Verteilungsentscheidung entsprechenden Zuweisung abzusehen, wie dies insbesondere bei solchen Gesichtspunkten der Fall ist, die ein ähnlich großes Gewicht wie die in § 22 Abs. 6 AsylVfG genannten Belange haben (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 3. Januar 1985 - 10 TH 2149/84 - a.a.O. und Beschluß vom 14. Mai 1986 - 10 TH 291/86 - a.a.O.), aber vom Senat in seiner neueren Rechtsprechung auch für unterhalb dieser Stufe liegende Belange für denkbar gehalten wird (vgl. Beschluß vom 8. Juni 1990 - 10 TH 1317/90 - ESVGH 40 S. 307 und Beschluß vom 16. September 1991 - 10 TH 1054/91 -). Diese Voraussetzungen erfüllt der neue Vortrag des Antragstellers nicht. Da sich der Regelungsinhalt der hier angefochtenen Zuweisungsentscheidung auf die Bestimmung des Landes beschränkt, in dem sich der Antragsteller für die Dauer seines Asylverfahrens aufzuhalten hat, und da die Gewährung von Schutz und Versorgung der Asylbewerber grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Aufnahmelandes fällt, würde sich die Zuweisung im Ergebnis erst dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn in Sachsen-Anhalt die staatlichen Organe flächendeckend zum Schutz und zur Versorgung der Asylbewerber gänzlich untätig geblieben oder die bisher getroffenen Maßnahmen evident unzureichend wären (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 20. September 1991 - 10 TH 1718/91 -). Das hat der Senat in dem eben zitierten Beschluß bisher für das Land Sachsen- Anhalt verneint und dazu ausgeführt, daß keine Umstände dafür erkennbar seien, daß dieses Land bezogen auf sein gesamten Staatsgebiet schutz- oder versorgungsuntätig oder gar -unwillig wäre, und daß bisherige Erkenntnisse über eine gewisse Zahl von Fällen verspäteter oder vergeblicher Schutzgewährung nicht die Annahme einer flächendeckenden Schutzlosigkeit der Asylbewerber begründeten. Angesichts des Umstandes, daß ein umfassender und lückenloser staatlicher Schutz nicht möglich ist und Übergriffe auf Asylbewerber nicht nur in den neuen, sondern auch in den alten Bundesländern stattgefunden haben, ist der pauschale und nicht weiter substantiierte Hinweis des Antragstellers auf "in den vergangenen Wochen und Monaten in den neuen Bundesländern, auch in Sachsen- Anhalt, erfolgte gewaltsame Übergriffe rechtsextremistischer Gruppen auf Asylbewerber" nicht geeignet, Bedenken an einer flächendeckenden Schutzuntätigkeit oder gar Schutzunwilligkeit dieses Bundeslandes zu begründen, die Anlaß zu einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung geben könnten. Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der am 28. Januar 1972 geborene ledige Antragsteller türkischer Staatsangehörigkeit reiste im Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Landrat des M - Kreises seine Anerkennung als Asylberechtigter, weil er als rom-orthodoxer Christ in seinem Heimatland verfolgt werde. Mit Bescheid vom 21. Mai 1991 wies ihn die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen dem Land Sachsen-Anhalt zu und forderte ihn auf, sich unverzüglich bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in H einzufinden; der Antragsteller verweigerte am gleichen Tage die Entgegennahme der Zuweisungsentscheidung. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni 1991 rügte er, daß diesem die Zuweisungsentscheidung nicht zugestellt worden sei, obwohl die Vertretung mit Schreiben vom 14. März 1991 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angezeigt worden sei. Zugleich bat er um Verteilung nach W, weil dort seine Cousine wohne, die inzwischen deutsche Staatsangehörige sei und sich bereit erklärt habe, ihn aufzunehmen. Des weiteren existiere dort eine große Gemeinde orthodoxer Christen aus der Türkei, während er in Sachsen-Anhalt keine Möglichkeit habe, seine Religion zu praktizieren. Nach Übersendung einer Kopie der Zuweisungsentscheidung an seinen Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller unter dem 21. Juni 1991 dagegen Widerspruch erhoben und am 26. Juni 1991 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft und dahin ergänzt, daß bei der Bewertung seiner Beziehung zu seiner Cousine, die für ihn ähnliche Bedeutung habe, wie die familiäre Bindung innerhalb einer Kernfamilie, sein noch jugendliches Alter zu berücksichtigen sei und daß er auch im W kreis zahlreiche aufnahmebereite Verwandte habe und es auch dort eine große gut funktionierende Gemeinde orthodoxer Christen aus der Türkei gebe. In den neuen Bundesländern existiere eine solche Gemeinde aber nicht. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.06.91 gegen die Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 21.05.91 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und zur Begründung u.a. geltend gemacht, es seien vorliegend keine Belange gegeben, die mit den in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG aufgeführten Beziehungen gleichzustellen seien. Den genannten Bindungen hafte nicht das Merkmal einer besonderen Angewiesenheit an. Das Grundrecht der Religionsfreiheit werde durch die Zuweisung nicht beeinträchtigt, da eine Glaubensausübung auch an einem anderen als dem genannten Ort möglich sei. Eine Einschränkung im Hinblick auf die Teilnahme am religiösen Glaubensleben müsse im übergeordneten öffentlichen Interesse an einer zügigen und gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer hingenommen werden. Mit Beschluß vom 27. August 1991 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 16. September 1991 Beschwerde eingelegt und ergänzend geltend gemacht, in den vergangenen Wochen und Monaten sei es in den neuen Bundesländern, auch in Sachsen-Anhalt, zu gewaltsamen Übergriffen rechtsextremistischer Gruppen auf Asylbewerber gekommen und es sei aufgrund der Vielzahl der Fälle davon auszugehen, daß dort dieses Problem seitens der Regierung bzw. Polizei noch nicht befriedigend gelöst worden sei; insoweit seien weitere Ermittlungen erforderlich. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. August 1991 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Juni 1991 gegen die Zuweisungsentscheidung der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen vom 21. Mai 1991 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Akte des Regierungspräsidenten in G Bezug genommen.