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Beschluss

10 TH 2554/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1023.10TH2554.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Zuweisungsbescheid vom 04.12.1985 (III E 20585/86) angeordnet. Es kann nach wie vor bei der hier im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Zuweisungsentscheidung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.05.1986 nicht festgestellt werden, ob dieser eindeutig rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist; eine Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt jedoch, daß dem Begehren des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens in Hessen zu verbleiben, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an seinem sofortigen Umzug nach Rheinland-Pfalz gebührt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluß; die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine andere Entscheidung. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 22.04.1986 ( 10 TH 952/86 ) ausgeführt hat, ist nicht ausgeschlossen, daß der Antragsteller aufgrund seiner individuellen gesundheitlichen Situation auf seine in Frankfurt am Main lebenden fünf Cousins in ähnlicher Weise angewiesen ist wie Ehegatten aufeinander und wie minderjährige Kinder auf ihre Eltern. Ob seine Beziehungen zu seinen Verwandten tatsächlich einem Verwandtschaftsverhältnis der in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten Art gleichzuachten ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Wenn der Antragsgegner darauf hinweist, daß bei vielen Asylbewerbern aufgrund des Fluchterlebnisses und des neuen sozialen Umfeldes sowie der aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen und der Ungewißheit über den Ausgang des Asylverfahrens therapiebedürftige Auswirkungen psychischer bzw. psychosomatischer Art entstünden, dann verkennt er die Besonderheit des vorliegenden Falles, die darin zu sehen ist, daß der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, daß er sich infolge seines Gesundheitszustandes (schwere Augenverletzung und komplikationsreicher Diabetes) in einer permanenten depressiven psychischen Lage befindet und deshalb in besonderer Weise auf die Unterstützung und Lebenshilfe seiner in Frankfurt am Main wohnenden fünf nahen Verwandten angewiesen sein kann. Bei dieser Sachlage genügt der Antragsgegner seiner Verpflichtung, sein Ermessen bei der Verteilung und Zuweisung zu begründen nicht, wenn er es ablehnt, seine Ermessenserwägungen so offenzulegen, wie es der Senat u.a. in den Beschlüssen vom 25.09.1985 - 10 TH 1562/85 - (EZAR 228 Nr. 5) und vom 22.04.1986 - 10 TH 952/86 - für erforderlich gehalten hat. Die vom Antragsgegner hiergegen vorwiegend unter Praktikabilitätsgesichtspunkten vorgebrachten Bedenken erscheinen dem Senat unbegründet. Zu Unrecht meint der Antragsgegner, der Bundesbeauftragte für die Verteilung habe keine Auswahlkriterien zu beachten und die Landesverteilungsbehörde sei nur durch die Bestimmung des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG in ihrer Ermessensausübung beschränkt. Wie der Senat schon mehrfach ausgeführt hat, hat die zuständige Landesbehörde ungeachtet der Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung für das betreffende Bundesland in der Zuweisungsentscheidung die Verteilung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Regeln des § 22 Abs. 6 Sätze 1 und 2 AsylVfG mit Wirkung gegenüber dem Asylbewerber zu regeln (vgl. etwa Beschluß vom 25.09.1985 - 10 TH 1562/85 -, NVwZ 1986, 148 = EZAR 228 Nr. 5). Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung der Vorschriften des § 22 Abs. 6 AsylVfG nicht ausgeschlossen, daß bei der Verteilung und Zuweisung eines Asylbewerbers neben den obligatorisch zu beachtenden Auswahlkriterien auch andere private und öffentliche Belange berücksichtigt werden können. Ist die Verteilungsbehörde zur pflichtgemäßen Ermessensausübung verpflichtet und hat sie dabei insbesondere solche persönlichen Beziehungen zu berücksichtigen, die ähnlich gewichtig sind wie die in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten verwandtschaftlichen Beziehungen, dann darf sie eine Nachprüfung dieser Ermessensentscheidung nicht dadurch unmöglich machen, daß sie sich weigert, die der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung zugrunde liegenden Auswahlkriterien bekannt zu geben. Der Hinweis des Antragsgegners auf dadurch entstehende praktische Schwierigkeiten vermag demgegenüber nicht durchzugreifen. Insbesondere erscheint es dem Senat nicht verständlich, wenn der Antragsgegner geltend macht, das Verteilungsverfahren würde "wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht sogar wirkungslos," falls "die zuweisende Behörde jeweils den Wünschen und Vorstellungen der Betroffenen nachgeben" wollte; ebensowenig überzeugend ist der Hinweis darauf, daß in einer der letzten Verteilungen über 4.901 Vorgänge entschieden worden ist und daß "ein Abwägen der individuellen Kriterien aller Fälle zwangsläufig zu einem Unterlaufen des gesetzgeberischen Willens führen müßte". Der Senat hat schon in dem oben erwähnten Beschluß vom 22.04.1986 deutlich gemacht, daß die von ihm geforderte Einzelbegründung der Verteilungsentscheidung nur dann erforderlich ist, wenn der Tatbestand des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG oder ein ähnliches Verhältnis vorliegt und demzufolge bei einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nicht außer acht gelassen werden darf. Es liegt auf der Hand, daß die Verteilungsbehörde damit nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlaß die für die Zuweisungsentscheidung maßgeblichen Gründe - wenn nicht in dem Zuweisungsbescheid, so doch zumindest im gerichtlichen Aussetzungsverfahren ( vgl. dazu Beschluß des Senats vom 03.01.1985 - 10 TH 2149/84 -, EZAR 228 Nr. 3) - bekannt zu geben oder gar allen subjektiven Wünschen von Asylbewerbern nachzukommen. Da nach alledem der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, überwiegt nach Überzeugung des Senats das Privatinteresse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Zuweisung; die dem Antragsteller bei einem sofortigen Umzug drohenden Nachteile sind ihm weniger zumutbar als das zeitweilige Zuwarten mit dem Vollzug der Zuweisungsentscheidung für den Antragsgegner, der es bisher verabsäumt hat, ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Zuweisungsentscheidung substantiiert darzutun. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.